1844 / 186 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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ind nicht Euch zu. Ihr tröstet Euch mit dem an gr, nicht 2 würde, wenn es reifer an po- Glauben, daß das Vo i ; . ; ] litischer Bildung wäre, und um ihm die se volitische Bildungs Reife n geben nennt Ihr die deutsche Nation niederträchtig, Lakaien Volt, eine Lümmel⸗ Heerde! und wie rie Schmähworte Eurer zürnenden Liebe gegen das deutsche Polt weiter heißen. Anstatt aber das dentsche Volk nzullagen/ daß es Tuch verlasse, solltet Ihr einmal die Frage stellen: 8b Ihr nicht das TDeutsche Volk verlassen habt? Ob Ihr nicht eine Richtung einschlagt, nach welcher hin die Mehrzahl, der Deutschen Euch nicht fol⸗ gen will? Beantwortet Euch diese Frage ruhig und aufrichtig, and Ihr werdet finden, daß Ihr dem deutschen Volke den Rücken zugedreht habt, und nicht umgekehrt. Der Deutsche ist religiös; ein tiefer, erhebender Glaube an das Ewige ist ein Grundzug seines Charakters, Fei uns in allen Perioden seiner Geschichte, von der Zeit an, wo Tacitus unsere Väter Ur und Eber in den Horsten jagen sah, bis auf unscre Tage, in weschen eine große religiöse Bewegung durch die ganze Nation geht, entgegenleuchtet. Kein Volk hat öfter für seinen Glauben und zur Verthei= digung seiner religiösen Freiheiten das Schwert gezogen als der Deutsche, er mochie Heide oder Christ sein. Hat die sunge Presse diesen Charakterzug anerkannt, geachtet? Sie hat bald, mit Spott und Hohn, bald mit Aus⸗ sprüchen einer nüchternen Schul-Philosophie dies Gefühl in uns verletzt, und jetzt wundert sie sich, daß sie ihre Irreligiösität vor leeren Bänken do⸗ zirt? Der Deutsche war nie der sanatische Sklave seines Glaubens. In kleiner Nation hat sich mehr das Streben bemerkbar gemacht, ihren Glauben und alle die Institutionen, welche durch denselben im Leben des Volkes erzeugt würden, selbststündig und vernünftig fortzubilden. Der Deutsche ist lein revolutionairer Religionsstürmer, sondern zeitgemäßer Reformer derselben. Wie hat sich die junge Presse gegen diese Gesinnung, welche den Deutschen nie in seiner Geschichte verlassen hat, verhalten? Sie begann ihre Laufbahn damit, daß sie das, was der Nation heilig ist und das sie fortbilden und nicht zerstören will, negirte und alle Institutionen des Christenthums zusammenpackte, um sie in den Scheiterhaufen, den ihr politischer Nihilismus anzünden wollte, zu schleudern. Konnte die junge Presse glauben, daß das Volk wohlgefällig seine Hände an dem Feuer wärmen würde, welches seine Heiligthümer verzehren sollte? Der Deutsche ist monarchisch gesinnt. Er war es schon, als er zur Eroberung der römischen Welt aus den Wäldern zog; schon damals legte er die ersten Steine zu dem politischen Gebäude, in dem das mo⸗ narchische Prinzip mit der Freiheit und selbstständigen Einwirkung der deut— schen Männer auf die Angelegenheiten ihres Volkes zusammen wohnen sollte. Er ist der Schöpfer der constitutionellen Monarchie, welche das Alterthum nicht kannte. Seine ganze Geschichte erfüllt das Streben, die bürgerliche und gesetzliche Freiheit unter dem monarchischen Prinzipe zu be⸗ gründen, auszubilden oder sie wieder herzustellen, wenn irgend eine despo⸗ tisch vorherrschende Gewalt, sie mochte vom Kaiser, dem Papste oder dem Adel ausgehn, sie aufgehoben hatte oder zu vernichten drohte. Wie hat sich die junge Presse dieser politischen Gesinnung, die man Line Ur⸗ Gesinnung der Nation, alt wie ihre Eichen und eben so, tief wur⸗ zelnd, nennen möchte, betragen? Sie hat das monarchische Prin zip ohne viele Umstände aus ihrem theoretischen Hause geworfen, das Stre— ben der neueren Zeit, alle Mächte, welche auf das Leben der Nation und feine Bewegungen Druck und Einfluß ausüben, gegen einander verständig abzuwägen und Glück bringend für das Ganze zu konstituiren, für Lüge und Schein ausgegeben und auf einen wurzellofsen Nadikalismus, auf einen fopflosen Kommunismus als politischen Heiland hingewiesen, Der Deut⸗ sche ist das Volk des Maßes, der richtigen Mitte; dieser Charakterzug, der eben so sehr aus seiner eigenthümlichen geographischen Lage und seinen Berührungen mit den großen Nationen der Welt als aus seinem Bilt dungsgange und seiner politischen Verfassung entspringt, ist ihm so zief aufgeprägi, daß wir ihm in jedem Abschnitte feiner Geschichte, der Deutsche mochte kriegen oder unterhandeln, begegnen. Darum ist ihm auch nichts so fehr zuwider, als revolutionagire Bestrebungen oder alles übeistürzende Neformen. Auf dem Papiere, in der Schule und Studirstube liebt er die blendenden Theorieen, die ideellen Umgestaltungen; aber in der Praxis ist er vorsichtig, geht nur sehr laͤngsam an die Ausführung der neuen Gedan— fen und wartet lieber so lange, bis die Erfahrung der Nachbarvölker ihren Werth erprobt hat. Die junge Presse konnte diesen scheinbaren Widerspruch zwischen Denken und Handeln des Deutschen, zwischen seinem Adlerfluge im Reiche der Ideen und seinem bedächtigen Schritt im wirklichen Leben nicht begreifen und ärgert sich weidlich bis zur Kupfer Röthe, daß er nicht gleich bef der Hand ist, ihre neuen Entdeckungen zu verwirklichen und nicht einmal ein Paar Thaler zu ihrer Verbreitung hergeben will.“

Großherzugthum Sachsen⸗Weimar. Durch den Vice Präsibenten Hr. Röhr sind nach seiner, öffentlichen Rechnunge⸗ Ablage als Gaben ungebundener Mildthätigkeit aus dem Lande wieder 171 Rthlr. an die protestantischen Gemeinden zu Neustädtl in Mäh⸗ ren, Dornbach in Oberkärnthen, Liebitz in Böhmen und Linz in Oester⸗ reich zur Unterstützung abgesendet worden.

FJürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen, Außer den schon erwähnten, die Verfassung und das Kriminal⸗Gesetzbuch be⸗ treffenden Punkten ersehen wir aus dem Landtags-Abschiebe, daß es noch über ein Expropriations⸗-Gesetz, ein Gesetz zur Entscheidung meh⸗ rerer Kontroversen über die Wirkung des Beweis-Interlokuts in Civil⸗ Prozessen, ein Gesetz über die Erfordernisse zur Rechtshestäudigkeit bei Intercessionen der Frauenzimmer, ein Ehescheidungs⸗-Gesetz, ein Gesetz über die rechtlichen Folgen der außerehelichen Geschlechts⸗ Gemeinschaft, ein allgemeines Gesetz über das Zunft- und Innungs⸗ wefen und eine Vormundschafts- Ordnung zu einem Einverständnisse zwischen Regierxung und Ständen gekommen ist. Kein solches war unter den Ständen selbst hinsichtlich einer Landgemeinde⸗Ordnung zu erreichen. Die ständischen Anträge auf ein Judengesetz, auf Revision des Eivil-Prozesses unter Beibehaltung der Verhandlungs⸗Maxime, die jedoch im Einzelnen nach dem Instructions Verfahren modifizirt werden soll, und unter Beschränkung der Justanzen, so wie auf Ein⸗ führung von Schiedsgerichten sind genehmigt worden, nicht aber der auf eine Kirchen- und Presbyterial⸗Ordnung.

Freie Stadt Frankfurt. Am 30. Juni hatte zu Frank— furt eine Sitzung der Buchhändler-Versammlung statt, welche sich die Gründung eines süddeutschen Buchhändler-Vereins zur Aufgabe gemacht hat. Es fanden sich in derselben, mit Aus—⸗ nahme der Schweiz, alle Staaten repräsentirt, aus denen der beab⸗ sichtigte Verein gebildet werden soll, nämlich Bayern, Württemberg, Baden, Rheinpreußen, Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Nassau und Frankfurt; im Ganzen waren 48 bis 59 Firmen vertreten. Aus den Verhandlungen ergaben sich folgende Resultate: Der Verein wird sich, mit Zuziehung, der Schweiz, auf die eben genannten Länder ausdehnen; ist derselbe konstituirt, so sollen auch die österreichischen Buchhändler zur Theilnahme eingeladen werden; den Buchhändlern des Elsasses und der Niederlande ist es überlassen, sich mit den ihnen am nächsten liegenden Rayons von Baden und Rhein⸗Preußen über ihre Theilnahme am Verein zu verständigen; die Zulãässigkeit zum Verein soll auf alle diejenigen erstreckt werden, welche sich dem „ordnungsmäßigen“ Betrieb des Buchhandels unterziehen; ein ge⸗ regelter Termin ward angenommen, an welchem künftig Abrechnung und Jahlung stattsinden soll, und hierzu der dritte Montag im Juni eines seben Jahres festgesetzfz;, was die Wahl, des Versammlungsorts n. so entschieden 16 die Meisten vorläusig für Frankfurt.

. 1. Juli begannen im Lokal der alten Börse die Abrechnungen 3. er, auwesenden Buchhändler, die zwar persönlich noch Zahlreich versammelt waren, aber doch durch Bevollmächtigun—

. pekuniärer Beziehung sehr bedeutend repräsentirt zu sein

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Frankreich.

Paris, 30. Juni. Der Gesetz Entwurf über die Central⸗ Eisenbahn von Orleans nach Vierzon und über ihre doppelte Verlän⸗ gerung nach Limoges und Clermont, hat bei den Deputirten nur wenig Widerspruch gefunden. Die dazu vorgeschlagenen Amendements wurden wieder zurückgenommen. Die Hauptbestimmungen, des Ge⸗ setzes sind, daß die Regierung ermächtigt ist, mit einer Actien⸗Com⸗ pagnie über die Schienenlegung und über deu Betrieb, der auf eine Dauer von 40 Jahren, aber nicht auf länger in Pacht gegeben wer⸗ den darf, zu unterhandeln, und daß, wenn sich zwei Monate, nach der Publication des Gesetzes keine Compagnie zur Uebernahme unter den festgestellten Bedingungen bereit zeigt, der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten die Schienen der Bahn von Orleans nach Vierzon auf Kosten des Staats legen lassen kann, für welchen Fall ihm ein Kredit von 6,500, 000 Fr. bewilligt ist. Der ganze Gesetz⸗ Entwurf wurde mit 196 gegen 18 Stimmen angenommen. Dann schrikt man zur Berathung über die von Paris nach Straßburg anzulegende Bahn, die letzte, welche in dieser Session noch rückständig ist. Die Herren Houzeau⸗Muiron und General Paixhans bekämpften aus strategischen, kommerziellen und ökonomischen Rücksichten die vorgeschlagene Richtung durch das Thal der Marne und wollten, daß die Bahn in ihrer ersten Strecke durch die Thäler der Oise und Aisne geführt werde. Nächsten Mon⸗ tag wird diese Frage ausführlicher diskutirt werden, wenn der erste Artikel des Entwurfs zur Erörterung kommt.

Alle Pairs und Deputirte, die bei der Bildung der Compagnieen für die den Kammern zur Berathung vorliegenden Eisenbahnen be⸗ theiligt sind, sollen in Folge des Cremieurschen Amendements gestern ihre Entlassung eingereicht haben.

Zur Aufklärung der öffentlichen Meinung über die Apanagen der Königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthält der heutige Mo⸗ nite ur Folgendes:

Man hat viel von der Frage über die D otation der Königlichen Fa⸗ milie gesprochen; sie ist aber niemals diskutirt worden. Daher haben sich so viele und bedeutende Irrthümer hierüiber im Publikum verbreitet. Diese Irrthümer wurden von den Factionen, die gegen den durch die Revolution Jon 18790 begründeten Thron feindliche Gesinnungen hegen, theils erfunden, theils beglaubigt und fortgeyflanzt. Daraus ist ein großes politisches Uebel entsprungen. Nicht nur haben der König und die Königliche Familie eine Ungerechtigkeit erleiden müssen, sondern man hat den König auch unwür⸗ dig verleumdet; man hat seine Lage und seine Zwecke dem Lande mit Hülse der hinterlistigsten Lügen und in den schuldvollsten Absichten im fal— schesten Lichte dargestellt. Nothwendigkeit und Pflicht erheischen es, dieses Werk der feindlichen Factionen zu zerstören, die Wahrheit im Rechtsstand und in dem Sachverhälmiß dieser wichtigen Frage wiederherzustellen und alle Rechtschaffenen und Aufrichtigen, vie auf so beklagenswerthe Weise irregeführt worden, darüber aufzuklären. ö. ö.

In rechtlicher Hinsicht wird die Frage jetzt durch Artikel 21 des Ge—⸗ setzes vom 2. März 1832 geregelt, der die Eivil-Liste der gegenwärtigen

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Regierung festgestellt hat und Folgendes bestimmt: „Im Fall der Unzu—

länglichkelt der Privat⸗ Domaine sollen die Dotationen der nachgeborenen Söhne des Königs und der Prinzessinnen seiner Töchter durch besondere Gesetze weiter geordnet werden.“ Vor diesem Gesetz und in dem Augen— blick, wo die Revolution von 1830 vollbracht wurde, befand sich das Haupt des Hauses Orleans im Besitz alles dessen, was von der früheren Apanage seines Hauses noch übrig war, kraft Art. J des Gesetzes vom 15. Januar 1825, welcher also lautet: „Die dem Orleansschen Zweige in Folge der Königlichen Verordnungen vom 18. und 20. Mai, vom 7. Oltober und 17. Novem= ber 18117 zurückgegebenen und von der für Monsicur, den Vꝛuder des Königs Ludwig XIV. zu seinen und seiner männlichen Nach⸗ sommenschaft Gunsten ausgesetzten Apanage herrührenden Güter sollen unter denselben Titeln und Bedingungen im Besitz des Hauptes des Or⸗ leansschen Zweiges bleiben, bis zum Aussterben seiner männlichen Nach⸗ kommenschasft, in welchem Fall sie an die Staats-Domaine zurückfallen.“ Zu den Bedingungen, welche auf diese Weise kraft des alten Stagtsrechts, fraft der Präcedenz-Beispiele und des Gesetzes von 1825 an den Besitz der Orleansschen Apanage geknüpft waren, gehörten namentlich die drei folgen den: 1) Der im Besitz der Apanage befindliche Prinz mußte davon den Prinzen seinen Söhnen und Brüdern einen Nechtstheil und den Prinzessinnen seinen Töchtern und Schwestern eine Aussteuer geben; 2) wenn dieser Prinz auf den Thron gelangte, wurde seine Apanagé von Nechts wegen mit der Kron⸗ Domaine vereinigt, die vor 1791 von der Staats⸗Domaine nicht unterschieden war; ) diese Vereinigung eröffnete in dem Augenblick, wo sie vor sich ging, den Prinzen des apanagirten Zweiges, welche sie ihres eventuellen Erbrechis auf die Apanage beraubte, das Recht, für sich selbst eine besondere und unter gleichen Titeln und Bedingungen auf ihre männliche Linie übertragbare Ilpanage von der Krone zu fordern. Das Gesetz vom 15. Januar 1825 hat diese Bedingungen und Nechte förmlich aufrecht erhalten. Vie Nevo⸗ sution von 1836 führte zu deren Anwendung. Wiaft der Thron. Besteigung des Königs und durch den aten Artikel des Gesetzes vom 2. Mãrz 1832 wurde die Orleanssche Apanage mit der Kron Domaine vereinigt. Die Prinzen nachgeborenen Söhne des Königs fanden sich auf diese Weise des deveniuctlen Erbfolge —Nechts beraubt, welches ihnen der Ate Artikel des Gesetzes vom (6. Januar 1825 zusicherte. Daher und kraft der auf Billigkeit beruhenden Gesetze eröffnete sich für sie das Recht auf eine Entschädigung, Tieses Recht hat der 2tste Artikel des Gesetzes vom 2. März 1832 anerkannt und gehei— ligt, indem es dort heißt: „Die Dotationen der nachgebornen Söhne des Königs und der Prinzessinnen seiner Töchter sollen durch besondere Gesetze weiter geordnel werden.“ Nur in diesen Worten war der 20e Artikel des Gefetz⸗ Entwurfs über die Civilliste abgesaßt, welcher am 3. Ottober 1831 von Herrn Easimir Perier der Deputirten-Kammer vorgelegt wurde. Aber in Folge eines von den Kammern angenommenen und vom Könige bestätigten Amendements lautete dieser Artikel, der nun der 2l ste Artifel des Gesetzes vom 2. März 1832 wurde, definitis solgendem aßen: „Im Fall der Unzulänglichkeit der Privat- Domaine sollen die Dotationen der nachgebomnen Söhne des Königs und der Prin⸗ zessinnen seiner Töchter Turch besondere Gesetze weiter geordnet wer— den.“ Also fordert das Gesetz, daß, wenn den nachgeborenen Söhnen des Königs und den Prinzessinnen seinen Töchtenmn das Necht auf solche durch besondere Gesetze zu ordnende Dotationen zustehen soll, die Privat⸗Domaine unzulänglich sein müsse, um dafür zu sorgen. Wenn aber diese Unzulänglichkeit vorhanden ist, dann ist auch das Recht vorhanden; die Dotationen müssen bewilligt und durch besondere Gesetze geordnet werden. So steht es um das Necht in dieser Frage, ein Recht, welches durch die alten Grundsätze der Monarchie, durch das Gesetz vom 15. Januar 1825 und durch das vom 2. März 1832 förmlich sestgestellt und geheiligt ist.

6 b, wenn es sich von dieser Frage handelt, nur der eine Punlt zu untersuchen, ob die Privat ⸗Domaine des Königs unzulänglich ist, um für die Dotationen zu sorgen. Eine aufmerksame Prüfung dieses sachlichen Punktes kann jedoch feinen Zweifel in dieser Hinsicht bestehen lassen. Als Herzog von Olleans und vor seiner Thronbesteigung hatte der König in seinem väterlichen Nachlasse 31 Millionen gerichilich festgestellter Schulden und nur 16 Millionen an Werthen vorgesunden. Nur vermittelst Verwen⸗ dung eines Theils der unangreifbaren Einkünfte seiner Apanagegüter konnte er in einem Jestraum von 12, bis 13 Jahren eine Liquidation zu Stande bringen, die noch jetzt seiner Privat⸗-Bomaine Lasten auferlegt. Die ganze Entschäbigungs-Summe von 5 Millionen, welche der König als Herzog von Orleans, kraft des Gesetzes vom Y. April 1825 erhielt, wurde durch die Vollendung und Veischönerung des jetzt, als ehemaliger Theil der früheren Apangge, der Kron-Domaine einverleibten Palais ⸗Roval guf⸗ gezehtt. Und doch, abgesehen von den Lasten des Königthums, für e. urch die Civillist? Vorsorge getroffen ist, stiegen die dem König n Ünterhalt der Königlichen Familie auferlegten Lasten und steigen noch 9. lich. Als vor mehr als einem Jahrhundert der Herzog von n. . urgroßvater des Königs, während der Minderjährigkeit seines h piefẽ Königs Ludwig XV., mit der Negentschast bekleidet wurde, we 3 e n Fürst' sich nicht nur beharrlich, aus den Einkünften des Stagts etwas zunehmen, da er fand, daß sein persönliches Vermögen und seine Apanage

cht entbehrlich machten, sondern er ließ auch noch auf seine gentschaft die Kanäle von Orleans und Loing bauen n, um diese große Arbeit zu vollenden. nach Frankreich im (Jahre

ihm diese Zuflu Kosten während der Re und lontrahirte bedeutende Schulder Der König als Herzog letzten Theil dieser Schuld ner Familie zu bestreiten, zusammen nicht deckten,

die ihm aus dem Eigenthum n und auf dessen Kosten bei der Depositen⸗ und Verwaltung der irgend eine pers Königliche giebt ihm noch tägl selbst im Schooße fast ohne Beispiel sind. als König und als Vater auferleg gezwungen, die seiner Privat⸗Domaine zur liche Erbe der Prinzen seiner nachgeborenen Söhne Ein solcher Zustand der den Rathschlägen der Politik, Landes und der Würde der Krone zuwider. Nach strengem dem Wortlaut unserer Gesetze gebühren den nachgeborenen Familie Dotationen, denn die Es ist eine Ver⸗ Töchter des

Wahl Bezirke, wo der Ausgang der Wahlen zweifelhaft war, einen Zuwachs an Wahlmänner von der Opposition eintreten, und sicherten gar oft dadurch die Ernennung des Kandidaten der Opposition. Besonders ist diese Taktik den Legitimisten zu statten gekommen, welche sie namentlich bei den letzten Wahlen angewendet hatten. gegenwärtig beschäftigt, dafür in Paris ein permanentes Central⸗ Comité“ zu errichten, weil sie darauf rechnen, daß die gegenwärtige Kammer spätestens in der Session von 1846 aufgelöst werden wird, wenn nicht schon vielleicht im nächsten Jahre die Regierung zu neuen Vahlen wird schreiten wollen. Die Dauer einer Kammer beträgt im Durchschnitt nur drei Jahre, obwohl nach dem Gesetz sie fünf Jahre dauern könnte. Nun ist aber die gegenwärtige Kammer so in sich zer⸗ fallen, daß darin eine feste sichere parlamentarische Majorität gar nicht besteht. Die Wichtigkeit, welche das Kabinet der Annahme der Proposi⸗ tion Couture beilegt, scheint wenigstens zu beweisen, daß das Kabinet eine baldige Auflösung der gegenwärtigen Kammer im Sinne hat. Denn wie ich schon oben bemerkte, die Proposition Couture ist vor— züglich gegen die Bestrebungen der Legitimisten gerichtet, welche durch die Einverleibung einer gewissen Anzahl beweglicher Wahlmänner in diesen oder jenen Wahl-Bezirk ihren eigenen Kandidaten den Sieg ben Vor den letzten Wahlen zählten die Legitimisten kaum zwanzig ihrer Kandidaten in der Deputirten-Kammer, nach den Wahlen aber besaßen sie dreiunddreißig, und sie hoffen sie bei den 60 bis 80 zu bringen. und Konsorten werden soll,

seiner Rückkehr en; und um die Ausgaben seiner Krone und sei⸗ Ja sie sind welche seine CivilListẽ und seine Privat⸗Domaine sah der König sich vor einigen Jahren genöthigt, thum eben dieser vom Herzog von Orleans dem angelegten Kanäle verbliebenen Trümmer Consignations - Kasse zu verpfänden. Weder in der sste noch der Privat-Domaine des Königs herrscht önliche Verschwendung oder irgend eine Unordnung. Schwester des Königs, gab und ich Beweife einer Hingebung und eines Edelsinnes, die der durch die innigste Zärtlichkeit vereinigten Familien Indeß um den Lasten Genüge zu thun, die ihm t sind, hat der König sich gezwungen gese— zu Tag wachsende Last fallen, welche

Hoheit die Prinzessin Adelaide,

Schulden zu kontrahiren, bis jetzt das einzige väter und der Prinzessinnen seiner Töchter aus: ge ist den Grundsätzen der Gerechtigkeit, verschafft haben. der Würde des Necht und nach Prinzen und den Domaine reicht nicht hin, letzung der Billigkeit, Königs, gerade üm seiner Thr die ihnen zugestanden hätten, wäre, und daß das, was durch die E Größe ausmacht, der Eine für die

Staatswohl erheischt es, sei, und daß die jüngeren Zweige stets auf

werden, den sie um diesen Thron einnehmen, auf den ihnen ein eventuelles Necht angewiesen es Landes und des Thrones, daß di Ten verbreileten Verleumdungen feierlich Lügen

Prinzessinnen der Königlichen um für sie zu sorgen. Söhne und die . die Rechte verlieren sollen, rleans geblieben Hauses dessen

m e,, t nächsten Wahlen Die Regierung

daß die nachgeborenen onbestelgung willen, wenn der König Herzog von rhebung der Aeltesten ihres Zweige einen so

in Vorschlag bringen, die Zukunft. Niemand aus. einem Wahlbezirke in einen anderen die Ausübung seines Stimmrechtes übertragen darf, wenn er nicht wenig— stens 59 Jr. Steuern im letzteren Wahlbezirke zahlt. ; nahme dieser Proposititon von Seiten der Kammer ist nicht zu zwei Die betreffende Kommission trägt einstimmig auf deren An e Nur hat sie zur größeren Deutlichkeit die Proposition des Herrn Coutureé folgendermaßen redigirt: „Die direkte Steuer— quote, welche erfordert wird, um nach den Art. 10 des Gesetzes vom 9. April 1831 den politischen eren Bezirk zu übertragen, muß das

Lage der jüngeren Zukunft sorgende Politik räth

daß die ganze Königliche F der Linie de

9 be, F und das dauernde An der An⸗

amilie stark lonstituirt s Ranges erhalten welchen sie stützen sollen, und Endlich will es die hren gemeinsamen Fein gestraft werden. zur Prüfung vorgelegt nd verständigen selbst dazu bei ügen zu ver—⸗ um Nechte und Man hat oft in Die Regierung des ird nicht wol⸗

nahme an.

Wohnsitz in einen i Minimum von 50 Fr. betragen.“ Sobald dieselbe von der Deputirten-Kammer angenommen sein wird soll sie unverzüglich der Pairs-Kammer vorgelegt werden, damit sie noch vor dem Schlusse der Session durch die Königliche Sanction zum Gesetze erhoben werden könne. 3 ;

A Paris

anderen Wahl⸗

zürger, alle gerechten u aufgellärt werden und hümern und treulosen L gehäuft worden

werden kann, müssen alle guten Männer über die wahre Sachlage tragen, dieses Gewölk von groben Irrt scheuchen, welches so mühsam zusammen Thatsachen in den Augen des Landes zu ven Frankreich gesagt: „Wenn der Königs sagt jetz: „Frankreich so die Königliche Familie unter u nicht die Rechte und die Lage von Orleans verbürgt waren.

Die Deputirten⸗ richts Gesetzes beschäftigt ist, hat viele Schwierigkeiten vereinf. die Abschaffung der Abgabe, versität entrichtet w dieses Amendements, gesehen zu haben scheint, jen Kaiserlichen Dekrete eingeführt Schon in der Pairs⸗ batten über das Unterrichts—

Frankreich w nserer constitutionellen d lich der Familie des Herzogs

Wir sinden in der von der Regier 2 27. 2 v er Regierung , des Ackerbaues die nachstehenden Angaben über die verschiedenen Arten der Benutzung des Grund und Bodens i andes, welcher im Ganzen 52. 768, 617 Hektaren beträ a . erh ältnfe suf ,, 61 Hektaren beträgt, ist in dem folgenden Verhältnisse auf die einzelnen Gegenstände des Ackerbaues vertheilt:

Werth des Ertrages.

behalte, die gesetz ü in Frankreich. Der Flächen⸗-Inhalt de Prüfung des Unter— Beschluß gefaßt, der beantragt einstimmig Schulen an die Uni— Man zweifelt nicht an der Annahme sersität selbst die Unmöglichkeit ein age, die durch die wurde, noch länger zu behaupten. sich am Schluß ihre hr Präsident in diesem Sinne

Kommission, welche mit so eben einen achen könnte; sie welche von den erden muß. sene monopolistische Aufl , 37 99 4

137,622,401

Kammer hatte . 302, 911,470

1063 terthan, obwohl von Geburt kein Engländer; er gelangte vor dem Jahre 1793 mittelst Cessions⸗ Vertrages mit seinem Vater in den Be—⸗ sitz einer ansehnlichen Herrschaft im Elsaß, die später von der fran= zösischen Republik konsiszirt wurde. Nach dem Frieden von 1814 erklärte die französische Regierung sich bereit, die britischen Untertha= nen, deren Güter von den Revolutions Tribunalen konfiszirt waren, zu entschädigen, und stipulirte im Jahr 1318 zu diesem Zweck auch wirklich der britischen Regierung eine Summe im Betrage von 7(6löM0 Pfd. St. Baron von Bode erhob sogleich einen Ent⸗ schädigungs-Anspruch. Die zur Prüfung dieser Ansprüche ernannte Kommission wies seine Forderung zurück, weil er theils sein britisches Bürgerrecht nicht genügend nachweisen konnte, theils bei der Registri⸗ rung seines Namens einige Formfehler sich eingeschlichen hatten. Die Sache gelangte alsdann vor die Landesgerichte, wo hauptsächlich zwei Einsprüche gegen das Recht des Klägers erhoben wurden, 1) daß die Cession, mittelst welcher der Baron das Gut von seinem Vater übernommen habe, nicht rechtekräftig, 2) daß die Confiscation des Gutes von Seiten des französischen Tribunals ein legaler und zu rechtfertigender Akt gewesen sei, während die Ent⸗ schädigungen nur für unrechtmäßig konsiszirtes Eigenthum C,indument consfisquèr') bewilligt würden. Diese beiden Einsprüche des Gehei— men Raths wurden in allen früheren Instanzen, welche der Baron durchging, bestätigt, bis endlich, nachdem zahllose Petitionen an das Unterhaus, lange parlamentarische, aber erfolglose Untersuchungen veranlaßt hatten, eine sogenannte „Petition des Rechts“ (a hetition ol right), bei dem obesten Billigkeitsgerichte, dem Kanzleihofe, sich von Erfolg zeigte. (Man bringt nämlich eine Rechtsfrage vor einen Billigkeitsgerichtshof, den Kanzleihof, die Erchequer und das Ober⸗ haus, nur entweder in Form einer Bill (by bill or information] oder einer Petition oder Motion.) Die Untersuchung, welche vor vier Jahren der damalige Lord-Kanzler, Lord Eottenham, auf Grund dieser Petition einleitete, fiel zu Gunsten des Ba— rous aus, und die Regierung wurde zur Zahlung der beanspruch=— ten Summe verurtheilt. Gegen dies Erkenntniß aber protestirte die Krone; dem Protest ward Folge gegeben, und die letzte, in diesen Tagen beendete Untersuchung vor der Queens Bench eingeleitet. Wie vorerwähnt ist, hat hier die Jury die Ansprüche des Barons für voll— kommen gerecht erklärt; aber die Krone hat auch bereits ein soge nanntes Beschränkungs Statut plaidirt, wonach alle Prozesse inner— halb 6 Jahren nach ihrer Veranlassung anhängig gemacht werden sollen, und der Ausgang der Verhandlungen darüber ist noch keines weges gewiß. Die Times nimmt hierbei Veranlassung, die Fehler und Mängel des englischen Civil⸗Prozesses zu rügen; der Baron von Bode habe überall seinen Prozeß gewonnen und sstehe jetzt von sei— nem Ziele, seinem praemium pugnae, seinen Ih, 060 Pfd. noch eben so fern als im Jahre 1818.

Das erwähnte Schreiben des Missionairs Dr. Wolff, welches derselbe am 15. April d. J. aus Merve, 230 Miles von Buchara, über den schlechten Erfolg seiner Mission erlassen hat, ist „an alle Missions— und philanthropischen Gesellschaften, an Lie Gesellschaften zur Unter⸗ brückung der Sklaverei und alle wissenschaftlichen Gesellschaften in England, Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Preußen, Rußland, Schweden, Dänemark, Hindostan und Amerika“ gerichtet. Es lautet in seinem wesentlichen Inhalte wie folgt:

„Meine theuren Freunde! Seitdem ich Teheran verlassen habe, sind meine

hts-Minister hat Aehnliches ver⸗ i,, dem Staat im Durchschnitt

e Hälfte von den König⸗

und auch der Unterrich Diese Abgabe wovon etwa di

ausgesprochen, lauten lassen. l jährlich 1,569, 180 Fr. ein, lichen Colléges bezahlt wird.

Das Journal de staunen am 5. Juni zu den englischen Unterthan Paul vollstreckt worden. der Goulette erdrosselt. * Zeuge zugegen sein wollte, e Konsul, sich damit begnügen, Ort und Stelle zu senden, um des Urtheils konstatiren zu lassen. sische ministerielle Blatt,; kung eines für die Christe worden; Herr von Lägau, daß sie an diesem Tage bobt „Cameldon“ sich sulats Gebäude zu bieser traurige Vorfall für un die davon zu befürchten waren. Erklärung zu Gunsten der in Tunis ans worden, denn Herr von Lagau hat kraft seiner jede Folgerung protestirt, Nachtheil gezogen werden könnte, und er hat Jurisdictionsrecht über unsere zu zu behaupten gesonnen sei.

Wein ...

973490 . Branntw.

59, 059, 150 202, 105,866 Gi. 3s g Hd 2, 007 8460 157,093,888 28,979, 449 51, 126, 744 S6, 287,341 57, 507, 216

Kartoffeln ..... Buchweizen

Hülsenfrüchte .. ...... ..... Gan n nr, Runkelrüben

Rübsaamen

meldet, daß zu allgemeinem Er⸗ richten des Bey's über Huereb ausgesprochene Todes⸗Urtheil heilte wurde in seinem Gefängniß auf leute bei der Hinrich— so mußte Sir Thomas Reade, den Bruder seines Kammer— die wirkliche Vollziehung „Zum Glück“, sagt das franzö— Flagge nicht von der Brandmar⸗ nheit so schmachvollen Ereignisses betroffen unser General-Konsul, hatte dafür gesorgt, auf der Rhede wehte, von der das Dampf⸗ 24 Stunden lang entfernt hielt, noch auf dem Kon⸗ ner Energie ist es zu danken, daß s nicht die schlimmen Folgen haben wird, Es ist dadurch sogar eine prinzipielle ässigen Franzosen veranlaßt Instructionen gegen se aus jenem Verfahren etwa zu ihrem dem Bey angedeutet, Tunis sich auf⸗

8 Débats J Tunis das von den Ge

Der Verurth, . . a keiner seiner Lands

der englisch

t, „ist unsere . st un 3, 528, i90

Maulbeerbäume

Andere Pflanzungen Natürliche Wiesen ..... Künstliche Wiesen. ...... . . Brachfelder .... Anger, Haiden u. 6 w. Kronwaldungen .. Staatswaldungen. . . . .... 1,018,907 Gemeinde⸗ Waldungen

12, 209, 868 203, 765,169 S2, 064,046

32, 871,969

daß Frankreich sein haltenden Landsleute ser Manifestation erstreckt sich päischen Mächte, deren Agen Repräsentanten unseres Landes bei dies

Die Wohlthat die⸗

auf alle Unterthanen derjenigen euro⸗ ten den ehrenhaften Gesinnungen des er Gelegenheit sich anschlossen.“

Baumgärten u. Baumschulen . . ge w . 6. ö Apfelwein Straßen, Flüsse, Städte 2c. 2.153. 646

Im Ganzen

r , Der offizielle Monit eur bringt heute der nicht verfehlen kann, großes Auf⸗ Er betrifft die so vielfach und age der Dotation

x Paris, 39. Juni. einen längeren wichtigen Artikel, zen in ganz Frankreich zu erre meist auf so gehässige der Prinzen und Prinzessinnen Man hatte von Seiten der

Der Viehstand des ganzen Landes wird in der offiziellen Sta⸗ tistik angegeben, wie folgt:

Weise besprochene Fr des jetzt regierenden Königlichen Hau Opposition erstens das Recht der nd Prinzessinnen auf eine Dotation von Seiten des Staats eitens das Unnöthige einer solchen durch Ver— sucht, als sei die Privat⸗Domaine nen Mitteln dafür Vor⸗ zum Zwecke,

301, 819,337 487 975 3 in Abrede zu stellen, zw ö, breitung der Meinung darzuthun ge 3h, 76. des Königs überreich, sorge treffen. Rechtspunkt klar darzustellen un Irrigkeit des zweiten Punkte nicht wohl umstößliche n ten Session den Kammern en den Prinzen von ereits vermählt sind,

könne daher aus eige Artikel des Moniteur hat nun d nachzuweisen, anderer Beides geschieht auf eine r sein, daß in

14, 801,946

8 135, 938, 191 mn mer . ö

s zu zeigen II, 539, 066 s zu zeigen. ; 1633 Man darf sonach sicher se 72, 556, 008 Votations-Gesetz für den Her⸗

Joinville und die Prinzessin vorgelegt wird.

Hengste und Wallach 218, 498, 584 171, 7M ,s! 24, 626,018 64, 284,246 16, 17 371 . 51,568,845 Hausthiere 1,870, Jährlscher Gesammi-Ertrag der ieh n 67, 235i, 851 Ir.

Großbritanien und Irland.

Der seit dem Jahre 1818 schwebende Prozeß des Baron von Bode gegen die r. . ö. Entschädigungs-Summe von 500,00 Pfd. durchschritt in diesen Ta— gen ein neues Stadium, indem die Jury der Queens⸗Bench die An⸗ sprüche des Klägers für gerecht erkannte. der im Laufe der 25jährigen gerichtlichen und parlamentarischen Ver⸗ handlungen sich bereits zum dritten- oder viertenmale wiederholt, läßt doch die fast unauflösliche Verwickelung des englischen Civil-Prozes⸗ ses dem Baron nur einen schwachen Schimmer von Hoffnung auf den glücklichen Ausgang seiner Sache. Herr von Bode ist britischer Un—

g von Nemours, Clementine, die b

C8 Paris, 29. ereit liegen, w ; ; erschöpft sein wird,

2 m ; - Maulthiere

Von den vielen Berichten, welche zur wird, wenn die gegenwärtige Tagesordnung nur der Bericht des Herrn olitische Wahl-Domizil noch vor dem Budget zur Bie Regierung legt großes Gewicht auf die Herrn Couture, der zufolge nur der in einem Wahl-⸗Bezirk ausüben darf, n zahlt. Bis nnige Steuern in einem Wahl⸗ politisch domizilirt ßen Wahlen

Diskussion b in wenigen Tagen Hebert Über das p Erörterung ko

Im Ganzen

Proposition des das Stimmrecht

m Wahl- Bezirk wenigstens 50 Fr. Steuer rauchte man nur wenige Pfe als in dem Wahl- Bezirk rden. Die Folge davon war, Wahl-Comitèé's in Paris durch die Einschiebun andidaten den s dem Wahlbezirke,

London, 29. Juni.

zur Stunde b Bezirk zu entri

betrachtet zu we Trotz dieses Ausspruchs,

daß vor den gro eine Liste der Wahl-Bezirke g einer kleinen Anzahl Sieg sichern konnten. wo es unmöglich schien, Erfolg aufzutreten, in die

die sogenannter entwarfen, wo sie Wählern ihren eigenen K Zwecke ließen sie au die Regierung bei den Wahle

Aussichten, meine Freunde Stoddart und Conollp noch am Leben und in Frei⸗ heit zu sinden, immer trüber geworden. Ich finde zwar überall Leute, welche mir sagen, daß Beide noch am Leben sind, auch ist es wahr, daß mir der Ka— lifa, der heilige Derwisch von Mowr, dessen gastlich es Zelt ich gestern ver lassen habe, mitgetheilt hat, daß Stobdart sicherlich am Leben ist; aber eben so gewiß ist es, daß, wenn sie noch leben, sie in dem unter dem Namen Harum Serai bekannten elenden Gefängnisse schmachten, einem Behälter, der sich dicht neben dem Harem des Emir befindet, und ihnen jede Möglichkeit raubt, ihre Lage einem lebenden Wesen mitzutheilen. Ich richte heute, durch einen Schnee— fall zurückgehalten, an Sie diese Zeilen, um Sie wissen zu lassen, daß sch in . . 6 agen in Buchara eintreffen werde, wenn nicht anders der . . BVefehl gegeben hat. mich in Tschardschu, dem ersten Gränzorte Bucharg's sestzuhalten. Wenn Sie nach meiner Ankunft in Buchara er— fahren sollten, daß Conolly und Stoddart todt sind, oder daß mein eigenes Haupt durch den Beherrscher von Buchara gefallen ist, so ersuche ich Sie dringend, alle Ihre Kräste einem edleren Zwecke zu weihen, als den Tod dieser trefflichen und tapferen Offiziere und anderer Europäer zu rächen, ich meine nämlich, Ihre Kräfte auf die Loslaufung von 200,900 persischen Sklaven und verschiedenen Italienern, wie des Uhrmachers Giovanni, zu verwenden, welche aus Korassan und Persien nach Buchara gebracht worden sind, und von welchen Persern viele Tausende zu einem überaus unmoralischen, unnenn baren Zwecke nach Buchara und dessen Nachbarschast hin verkauft worden sind. Sie sind nicht schwarze Sklaven, wohl aber weiße Sklaven. Auch ersuche ich Sie, wenn Sie von meiner Hinrichtung hören, eingedenk zu sein, daß es ein Jude gewesen, der durch Gottes Gnade befählgt worden ist, sein Leben für die Rettung des Lebens von Heiden aufs Spiel zu setzen. Und Ihr, edle Anverwandte meiner geliebten Georgiana (Stanhope), wenn Ihr hört, daß mein Kopf in Vuchara gefallen ist, dann nehmt Euch meines Weibes und meines theuern Sohnes, Henry Drummond Charles Wolff, an. Euer ergebener Freund Dr. Joseph Wolff, ehedem Curate von High Haw— land in Yorkshire.“ ] . Die, Zahlung der am 1. Juli fälligen Dividenden der spanischen Zprocentigen Fonds ist jetzt angezeigt worden. Der Globe warnt bei der Gelegenheit vor allzugroßem Vertrauen in die Stabilität dieser Zahlungen und weist auf die neuen Lasten hin, welche die neueste Anleihe des Ministers Mon den spanischen Finanzen aufbürdet. Nach der neuesten Zählung beträgt die Bevölkerung Londons „M07, 55 Seelen; die Sterbefälle belaufen sich nach den amtlichen Listen der letzten fünf Jahre im Durchschnitte auf 9i6 wöchentlich.

. rn dr.

A Aus dem Haag, 28. Juni. Das Gesetz, die Ablösung oder Auswechselung der niederländischen Staatsschuld betreffend, lau⸗ tet wie folgt:

Art. 1. Es soll über das zum Behufe der niederländischen Regie— rung in dem Hauptbuch des Königreichs Belgien eingetragene 2 von Hün⸗ dert zinsende Kapital von Achtzig Millionen Gulden laut S. 6 Art. 63 des den 5. November 1842 abgeschlossenen und durch das Gesetz vom 4. Fe bruar 15343 (Staatsblatt Nr. 3) genehmigten Traktats, entweder zum gänzlichen oder theilweisen Auswechseln gegen ein gleiches Kapital zu Lasten des niederländischen Staats eingeschriebene 2596 verzinsliche Schuld zur völligen oder theilweisen Realisirung derselben, sedoch nicht unter 593 96 des Nenn Kapitals verfügt werden. Im Auswechselungs-Falle kann, insofern es zur Aufmunterung nöthig erachtet würde, höchstens 195 des Nenn-Betrages bei dem auszuwechselnden belgischen Kapital zu Lasten der Schatzkammer gebracht werden. Art. 2. Auf dieselbe Weise soll mit dem unter §. 7, Art. 63 des im vor⸗ stehenden Artifel angeführten Traktats erwähnten Kapital von s0 Millionen Gulden 24 pCt. eingelragene Schuld verfahren werden, wenn auch diese Einzeichnung zur Verfügung der niederländischen Regierung gestellt werden wird. Art. 3. Die Einzeichnungen im Hauptbuch, der 3 pl. zinsenden Staatsschuld, die Loosrenten zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats, die 5 pCt. Zinsen tragenden Domain-Loosrenten, so wie die 4sproc. Schuldscheine zu Lasten des ehemaligen Amortisations-Syndikats sollen in den durch Uns zu bestimmenden Zeitpunkten und auf die zugleich anzudeu— tende Weise allmälig abgelöst oder gegen die laut Art. 6 darzustellenden Einzeichnungen in das hiernach zu meldende Hauptbuch für 4 von Hundert Zinsen tragende Siagtsschuld aus gewechselt werden. Art. 4. Im Aus wechselun gofalle soll den Inhabern der in Art. 3 genannten Schulden durch Uns eine Zeitfrist zur Definition für ihre Wahl über, die Ablösung oder Auswechselung anberaumt werden. Diejenigen, welche sich innerhalb dieser Zeitsrist nicht erklän haben, wer=

*

den, als sich für die Auswechselung entschieden, angesehen und sollen von dem⸗ selben Zeitpunkte an nur zu 4 pCt. Zinsen, so wie zu der Vergütung in Gelde für den Unterschied zwischen dem nominalen Betrage ihres Kapitals und dem für die neue Schuld durch Uns nach Art. 6 zu bestimmenden recht: Die aus der in Art. 1 bezweckten Realisi= rung entsprießenden Gelder, gleichwie jene, welche aus dem in das Geld= angedeuteten Einzeichnungen entspringen, oder auch di. Art. 63 des Traltats vom 5. November 1842 erwähnte Summer von 10 Millionen Gulden, welche durch Belgien an Niederland abgeführt werden kann, sollen zur Ablösung oder Auswechselung der in

Preise berechtigt sein.

setzen der durch Art.

und Auswechselung gemäß gegenwärtigen Gesetzes werden gleichfalls März dieses Jahres angewiesen. e oder Auswechselung der bezeichneten Schulden als auch zur Deckung der in Art. 11 bezwecken Untosten und desjenigen, welches Lermöge der Festsetzungen der Art. 2 u. 3 zum Hinzubezahlen bei der Auswechselung erforderlich sein dürfte, auf die durch Uns näher zu bestimmende Weise und Zeitpunkte Vier von Hun⸗ dert Zinsen tragende Einzeichnungen in einem anzulegenden Hauptbuch aus- gegeben, welches von gleicher Beschaffenheit als das bestehende Hauptbuch der 24 pCt. nationalen wirklichen Schuld sein soll, und worauf alle die für jenes Hauptbuch Kraft habenden Verordnungen unter der Bedeutung anwendbar sind, daß die ersten auf dieses Gesetz begründeten Einzeichnun⸗ J 3 Diese Einzeichnungen können zu kei⸗ nem niedrigeren Preise als 95 pCt. derselben Nennbetrags ausgegeben Die Inhaber derselben können vor dem 31. Dezember 1852 nicht gezwungen werden, die Ablösung davon anzunehmen. setzen des Monats Dezember 1815 kann ohne nähere gesetzliche Bestim= mung keine weitere Auswechselung oder Ausgabe der in gegenwärtigem Gesetze noch auch kein Verkauf der in den Art. 1 und 3 angedeuteten Schulden mehr bewilligt werden. ; ratoren, Sachwalter und alle anderen mit der Leitung oder Aussicht über die Person oder das Vermögen eines Dritten beauftragten Personen Fidei⸗ kommiß⸗ und Fruchtgebrauchs-Besitzer, so wie die Vorsteher von Stiftungen und Anstalten aller Art, sind ermächtigt und befugt, für die Personen, ver oder für die Anstalten oder Massen unter ihrer Ver⸗ waltung die in Art. 3 ausgedrückte Schuld⸗Auswechselung zu bewerkstelligen. abzulösenden

(Staatsblatt verfügbaren Gelder

zur Ablösung

gen völlig kostenfrei geschehen sollen.

Die Aeltern, Vormünder, Ku⸗

welche sie vertreten,

einzuziehen nachstehenden Allgemeinen echn einge n Einzeichnungen 5 und 23 pCt. nationale Schulden werden in 1 büchern auf die Rechnung der amortisirten Fonds übergetragen und das Hauptbuch der 5 pCt. Zinsen gebenden Schuld nach Ablauf der Vollziehung i . Art. 10. Von den abgelösten und eingezogenen Schuldscheinen wird, nachdem sie mit einem unaustilgbaren Vernichiungs-Zeichen versehen sind, so viel als zur Vorzeige an die bel ische Negierung vermöge Art. 63 des den 5. November 1842 geschlossenen tats erforderlich ist, abgesondert. Diese Schulsscheine werden, nachdem davon zu diesem Endzwecke Gebrauch gemacht worden, gleichfalls der Allgemeinen Nechnungskammer überliefert und vernichtet. Courtage, welche nicht über pCt. des Nennbetrags der zu placirenden Schuld gehen darf, wird nebst den Unkosten der Ausgabe, der Auswechselung der Fonds oder NUebermachung der Gelder aus den in Art. 5 gedachten Geldern und aus dem Ertrag der nach Art. 6 unterzubringenden Einzeichnungen ig Nach dem Anlegen des Hauptbuchs der 4 pCt. zinsen-= den Stagtsschuld wird in dasselbe der Betrag der im Umlauf befindlichen 4 pCt. zinsenden Obligationen zu Lasten der überseeischen Besitzungen des Staats und der zu deten Erlangung ausgegebenen Recepissen eingeiragen; es sei denn, daß die Inhaber in einem näher durch Uns zu bestimmen den Termin und auf die durch Uns vorzuschreibende Weise erklären möchten die Einzeichnung nicht zu begehren. Art. 13. Der Allgemeinen Nechnun 8. Kammer wird säglich ein genaues Verzeichniß der abgegebenen 2 zum Eintragen in das neue Hauptbuch der 4 pCt. zinsenden Schuld h g Ueber die vermöge dieses Gesetzes zu bewerkstelligende Plazirung, Einziehun Ausgabe und Auswechselung von Schulden wird der Illigeni einen R 2 nungs-Kammer besondere Verantwortung gethan und durch dieselbe ; ĩ 6 Jahres Bericht den Generalstaaten mitgetheilt. ö Inhaber von Kapitalien, wem sie auch zugehbren ; Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes zur Ablösung r. gn , * gerufen werden, während zehn Jahre nach dem dazu anberaumten * 4 uünterlassen, die Ablösung oder im Fall des Auswechselns den i *, nn beabsichtigten Zuschuß zu empfangen, sind a, . des einen gleichwie des anderen verlustig. neuer schöpfenden Schulden Zinsenscheine abgegeben werden selben nach Verlauf von 5 Jahren von demselben Datum an gerechnet

Schuldscheine monatlich der

dieses Gesetzes gänzlich abgeschlossen.

Art. 11. Die zu entrichtende

ihres Rechts zur Einforderung

Falls bei der ersten Ausgabe

verjähren die⸗

Y talienm

Ueber die bereits mehrfach erwähnte Unternehmung der italieni schen Flüchtlinge von Korfu aus haben wir auf au . Wege aus Neapel folgende weitere Nachrichten erhal

Nachdem sie am 16. Juni an der Küste von Calabrien in d Provinz Catanzaro gelandet waren und 3 Tage lang ein Zusamm 23 treffen mit den gegen sie ausgeschickten, aus Bürgergarden . Truppen vermieden hatten, rückten sie am 19ten gegen Belvedere v 3 wo um Mitternacht ein Gefecht stattfand, wobei der Gemeinde V 2 steher des Ortes und ein Gendarm auf dem Platze blieben. diane, n gaben sich die Aufrührer nach San Giovani in Fiore, um von 64. gegen Cosenza vorzurücken, wo sie die bei Gelegenheit der jüngst z Unruhen Verhafteten und Verurtheilten zu befreie e bscht gt! 86. San Giovani wurden sie indessen von neuem von den , angegriffen, wobei 3 der Rebellen auf dem Platze blieben, 2 schwe verwundet und 14 zu Gefangenen gemacht wurden. ; ;

ßerordentlichem

. Konstantinopel, 19. Juni. Raths haben dem Sultan durch den Muschir von Topchana, Meh med Ali, eine Adresse überreichen lassen, worin sie ihren Dank dafkẽ aussprechen, daß er sich bei der Rückkehr von seiner Reise den vor⸗ geschriebenen Quarantaine-Förmlichkeiten unterworfen. ü nahm die Adresse sehr gnädig auf und ließ dem Sanitäts-Rathe sein Wohlgefallen zu erkennen geben. Die hier augekommenen gefangenen albanesischen Häuptlinge be⸗ finden sich im Gefängnisse des Seriaskeriats und sollen vor Gericht werd Mit dem Dampfboote aus Salonichi erwartet man noch einige ihrer Genossen, so wie verschiedene Dokumente, die sich auf die Empörung und die von den Rebellen verübten Gräuel be⸗

Die Mitglieder des Sanitäts⸗

Der Sultan

gestellt werden.

Aegypten. Alexandrien, 6. Juni. den Vorschlägen des zur Regulirung des Verwaltungswesens hierher⸗ berufenen Herrn Rossin nicht einverstanden, und hat nun eine aus den Herren Kani Bei, G. Gibara und Heideck bestehende Kommission mit der Finanz⸗Reform beauftragt. ten und das Gehalt vermindert worden, während die t 9 ie höhere ihren Posten bleiben. ; lern, .

Mehmed Ali scheint mit

Einstweilen sind die Unterbeam⸗