1844 / 254 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ärn bis 31. Mai d. J. 12.814 Personen, im Ganzen also . befördert worden. Bas Passagiergeld betrug 12182 Rthlr. 13 Sgr. Der Ertrag des erst zu Ende des Monats Ma,; d. J begonnenen Waaren⸗Transports war 591 Rthlr. 9 Sgr., von welchen Summen nach Abzug der Ausgaben von beziehungsweise 505 Rthlr. 14 Sgr. 2 Pf. und 139 Rthlr. 235 Sgr. 9 Pf. ein lleberschuß von 1676 Rthlr. 29) Sgr. 10 Pf. und 451 Rthlr. 15 Sgr. 3 Pf. bleibt. So ist denn nach mehrfach mißlungenen früheren Versuchen das sernere Bestehen und der glückliche Fortgang eines Unternehmens gesichert, dessen wohlthätiger Einfluß durch Be⸗ schaffung eines schnelleren und lebhafteren Verkehrs der Uferplätze und ber benachbarten Gegenden unter einander immer mehr und mehr bemerkbar wird. Seitens der Regierungen der Uferstaaten hat sich die Gesellschast jeder nur möglichen Unterstützung, namentlich auch in Bezug auf die steuerlichen Verhältnisse und auf, die Verbesserung des bei starkem Gefälle und ungewöhnlicher Seichtigkeit vielfache Schis⸗ fahrts - Hindernisse darbietenden Fahrwassers, zu erfreuen gehabt.

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Ausland.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Sannover. Die von dem Hamburger Correspondenten gegebene Nachricht, daß zu Klausthal, in Folge polizeilicher Einschränkungen bei einem Volksfeste, unruhige Auftritte stattgefunden, wird jetzt von dem genannten Blatte dahin berichtigt, daß nicht in Klausthal, sondern in dem benachbarten Zel— lerfeld ein Volksfest, das s. g. Junggesellen⸗Freischießen, abgehal⸗ ten werden sollte, und daß in Zellerfeld stattgefundene unruhige Aus— tritte das Herbeiziehen eines Kommando's von 39 Mann Militair und 12 Land⸗Gendarmen erfordert haben. Den Statuten der Landes⸗ Kredit⸗-Anstalt sind durch höchste Verordnung vom 26. August ausge⸗ dehntere und ergänzende Bestimmungen hinzugefügt worden, um die Hindernisse und Schwierigkeiten, welchen das Erlangen von Darlehen aus der Anstalt bisher unterlag, möglichst zu beseitigen, und die Be⸗ nutzung der letzteren, so weit es die Rücksicht auf ihre Sicherheit ir⸗ gend gestattet, zu erleichtern.

Königreich Württemberg. Se. Majestät der König haben Se. Königl. Hoheit den Kronprinzen am 6. September Höchst selbst in den Königl. Geheimen Rath eingeführt, dessen Sitzungen Se. Königliche Hoheit künftig regelmäßig beiwohnen wird, um nun— mehr nach Beendigung der akademischen Studien und nach Berei⸗ sung mehrerer fremden Länder die Staats-Einrichtungen des eigenen Stammlandes und die Behandlung der wichtigeren Regierungs⸗ Geschäfte praktisch näher kennen zu lernen.

Grosßherzogthum Baden. Das am H. September aus⸗ gegebene Staats- und Regierungsblatt (Nr.?) enthält den am 27. Juni d. J. zu Karlsruhe zwischen den Bevollmächtigten Badens und Frankreichs abgeschlossenen, aus neun Artikeln bestehenden Staats Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern (der wegen Mords, Nothzucht, Brandstistung, Fälschung von Urkunden, Falschmünzerei, Meineids und falschen Zeugnisses, boshaster Zahlungs⸗ flüchtigkeit Angeschuldigten). Politische Verbrechen oder . sind ausdrücklich ausgenommen. !

Grosßherzogthum Hessen. Nachstehendes ist der Schluß des gestern abgebrochenen Vortrages des Ministerial-Raths Dr. Brei⸗ denbach:

„Relativ Neues enthält der Entwurf allerdings häufig, d. h. er faßt viele Bestimmungen in sich, die entweder den älteren oder den neueren Landestheilen bisher fremd waren, was indessen Folge des mehrerwähnten Regulators ist, und auch, abgesehen hiervon, durch seinen materiellen Werth sich rechtfertigt. So wurden denn Spstem und einzelne Bestimmungen, wie des gemeinen Rechts, so des Code civil, gebilligt oder verworfen, je nach=

dem sie die Probe bestanden oder nicht. Bas Sostem des Code über Be- urkundung des Personenstandes hat nur diejenigen Abänderungen erlitten, welche durch deutfche Sitten und Gewohnheiten, inebesondere durch wohlbegrün— dete deutsche Abneigung gegen Ueberladung mit Formen, endlich durch die Noth= wendigkeit, das Reglementaire von dem Gesetzlichen zu scheiden, geboten waren. Der Titel von der Ehe giebt ein Eherecht für alle ef ü ef gr, gleichviel zu welcher Religion oder Konsession sie sich bekennen, und schließt sich in diesem Grundsatze dem Code eivil an, welcher wiederum mit dem allgemeinen preußischen Landrechte und den neueren deutschen Ehegesetzen serin übereinstimmt. Auch in vielen einzelnen Bestimmungen dieses Titels sst der Entwurf dem Cad beigetreten, in vielen anderen aber nicht, na—= mentlich darin nicht, daß die Ehe als bürgerlicher Vertrag vor einem welt- lichen Beamten abzuschließen sei. Denn nur ausnahmsweise soll diese Form der Eingehung der Ehe erlaubt sein. Der Gewissensfreiheit sell nicht zu nahe gekreten, die Stagts-Angehörigen sollen aber nicht abgehalten weiden, einen Bund zu schließen, welcher vor dem Richterstuhle der Moral und Sittlichkeit zu Necht beständig ist. Der Titel vom Aelternrechte hat in wich- tigen Theilen seinen Stoff nicht aus dem Code, auch nicht überall aus dem Römischen Rechte, sondern aus den Geboten hergenommen, die nach unseren Sitten und Gewohnheiten sich im Volle festgesetzt haben. Der Titel handelt daher nicht von der patria potestas, puissauce pateruelle, sondern von der älterlichen Gewalt, ünd während er, so lange ein Vater vorhanden ist und so weit dieser thätig sein kann, ihn als Haupt der Familie anerkennt, hat er die Mutter nicht minder in ihre Rechte eingesetzt und ihr die höhere Stellung in der Familie gegeben, welche ihr gebührt. Der Entwurf will

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serner zur Besörderung der Pietät, welche Kinder ihren Aeltemn schuldig sind, soweit einwirlen, als überhaupt ein bürgerliches Gesetzbuch durch Moral- Gebote bestimmt werden darf, und er hat sich selbst durch einen allenfallsi= gen Vermögensverlust, der die Kinder treffen möchte, nicht hindern lassen. 3 Abschnitte von den außerehelichen Aeltern und Kindern mußten die Be— immungen des Code theilweise, bei der Legitimation aber fast ganz ver= lassen werden, indem sie dort die Anerkennung, hier die Ehelichmachung un=

glücklicher Geschöpfe allzusehr erschweren.

Eben so schließt sich der Titel von der Vormundschaft mehr dem in den beiden diesseitigen Provinzen bestehenden Rechte an, obwohl mit we— sentlichen Veränderungen, wohin hauptsachlich die Einführung eines bestimm= ten und ständigen, den Vormund kontrollirenden, dem Vormundschafts⸗Ge⸗ richte beigegebenen Familien ⸗Rathes gehört. Das Institut an sich ist auch für die älteren Landestheile nicht neu, auch bisher ward bei wichtigeren Veranlassungen die Familie gehört, jedoch in allen Beziehungen ganz nach Ermessen des Vormundschafts-Gerichis. Auch bisher hatte die Familie ge— gen unpassende, verlehrte oder verbrecherische Handlungsweise der Vormünder ein Beschwerderecht, von dem aber nur höchst selten Gebrauch gemacht wurde, weil keine bestimmten Familienglieder zur Konttollirung ernannt waren, mithin In⸗ dolenz oder Scheu vor dem Scheine, als Denunziant zu gelten, lähmend auf die Familie wirken mußte. Die Provinz Rhein- Hessen sindet also in dem Entwurf den Familienrath wieder, aber doch nicht denjenigen des Code, d. h. keinen Familienrath mit entscheidender Stimme. Nur derjenige Einfluß auf die Verhältnisse des Mündels, welchen der Entwurf der Fami— lie gestattet, erscheint als ein wohlthätiger; Machtvollkommenheit ihr zu be— willigen, wäre aus nahe liegenden Gründen gefährlich; das Vormundschafts⸗ gericht als blinden Vollstrecker der Beschlüsse der Familie zu erklären, hieße die Pflicht des Staats, für die Mündel se:bstthätig zu sorgen, hintansetzen.

Dem Titel von der Kuratel liegt das dermalen in Rhein Hessen gel— tende Necht zum Grunde, weil dieses, wenige Ausnahmen abgerechnet, den Werth des diesseits bestehenden bedeutend überwiegt. Man Larf sich nicht verbergen, daß bezüglich der Entmündigung Geistesfranler nach gemeinem Rechte die richterliche Willlür bei weitem zu wenig beschränlt ist, rücksicht= lich der Abwesenden aber, auf den Grund einiger Vererdnungen aus dem vorigen Jahrhundert, eine veraltete und nach allen Seiten hin unzweck— mäßige Einrichtung diesseits besteht. Dagegen konnte die Verhandlungs- Maxime, welcher der Code in diesem Kapitel huldigt, als schleppend und störend keine Aufnahme finden. Die durch das Gesetz bestimmte Offizial— thätigleit des Richters, seine pflichtmäßige Untersuchung der Verhältnisse (caussac cotnitio), kontrolirt durch die Betheiligten, wozu auch im öffent— lichen Interesse der Staats -Anwalt gehört, das Alles ist ganz dazu geeig⸗ net, ein Resultat zu vermitteln, wie das Interesse des Einzelnen und das Gemeinwohl es erheischen.

II. Schon auf dem Landtage von 1834 war zwischen Regierung und Ständen über die Nothwendigleit, die Staats-Anwalrtschaft auch in Civilsachen allgemein einzuführen, keine Meinungs-Verschiedenheit zurückge⸗ blieben. Auf dem Landtage von 1836 kam es zu einer festen Uebereinkunst hierüber, beide Kammern genehmigten dieses Abkommen des vorderen Land— tages und von der Regierung wurde im Landtags-Abschiede der ständische Beschluß gutgeheißen. Ueber den hohen Werth, den die Staats-Piokuratur im Gebiete des Strafrechts behauptet, herrscht nur eine Stimme, aber auch was ö. bürgerliche Recht betrifft, ist sie ganz dazu geeignet, segensreich zu wirken.

Hiervon wird man sich überzeugen, wenn man die wichtigen Zwecke, die in den vorliegenden Titeln durch die Staats⸗-Prokuratur erreicht werden sollen, summarisch ins Auge faßt. Durch sie soll

1) die Aufsicht über die Führung der Personenstandsurkunden lonzen— trirt werden, damit der diesseits bestehende Zustand, wonach die Aussicht über die Kirchenbücher in obere und untere, geistliche und weltliche Behör— den zersplittert, mithin eine gleichmäßige Behandlung ausgeschlossen ist, einer besseien Ordnung der Dinge weiche.

2) Bei Ehe-Nichtigkeitsklagen hat sie die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sittlichlelt zu vertreten; sie soll z. B. entgegenwirken, daß die nach dem Gesetze, wegen eines der Sittlichkeit wideistrebenden Grundes, nichtige Ehe sortdauernd als gültig betrachtet werden müsse, wenn das Ge— richt erster Instanz das Gesetz mißlannt hat, oder wenn seiner der Ehegat— ten eine Klage erheben wollte. Man denke nur an eine blutschänderische Ehe, wenn das Verbrechen des Ineests verjährt sein sollte.

3) Im Titel von der Kuratel hat die Staats-Prokurgtur die wichtige Aufgabe, denjenigen hülfreich zur Seite zu stehen, welche durch ein Ent— mündigkeits lUirtheil bedroht sind, und überhaupt die öffentliche Ordnung wahren zu helfen. Dem Abwesenden soll sie die Vertretung gewähren, die unser dermaliger diesseitiger Rechts- Zustand einzig und allein von der Offizial⸗Thätigkeit der Gerichte abhängig macht. Der Staat sordert durch sein Organ von den Gerichten, daß sie die Gesetze ihrem Sinne nach gleichmäßig anwenden, und läßt dies durch Berufung bis zur obersten In— stanz vermitteln. Bleibt auch dann noch eine Meinungs-Verschiedenheit zurück, so lann nur auf dem Wege der Gesetzgebung geholsen werden. Mit anderen Worten, der Staats⸗Anwalt ist nur eine antragende Behörde, die als solche weder die Unabhängigkeit der Gerichte verletzt, noch einen auffallenden Mangel an Vertrauen in die Weisheit derselben an den Tag legt. Sie ist diejenige Behörde, durch welche das Justiz-Mi⸗ nisterium in der ihm unentbehrlichen Kenntniß von der Geschäftssüh— rung der Gerichte erhalten und recht eigentlich in den Stand gesetzt wird, die ihm zustehende Kontrole wirlsam auszuüben. Die Staats-Prekuratur, wie sie in Frankreich erfunden und ausgebildet wurde, ist daher ein vorzüg— liches Institut, und die darüber bestehenden Gesetze und Verordnungen ver- dienen nach einer Sichtung und nur geringen Veränderung für das Groß— herzogthum allgemein eingeführt zu werden. Denn wenn man von den Bewohnern Rhein-Hessens erwarten soll, daß sie, sich losmachend von lang— jähriger Gewöhnung, die bedeutenden Verbesserungen erkennen, welche man ihnen aus dem bie f i en Rechtsleben bietet, so muß man auch die Vorzüge der dort bestehenden Gesetzgebung anerkennen und zum Gemeingute des Landes machen. Indessen ist es jetzt nicht nöthig, sich darüber zu verbreiten, ob und wel⸗ cher Einfluß der Staats-Prokuratur in anderen, dermalen noch nicht zur ständi⸗= schen Berathung und Beschlußnahme gebrachten Materien einzuräumen sein möchte. Um beurtheilen zu können, ob dieses Institut in Bezug auf Per- sonenstandesregister, Ehe u. s. w. wohlthätig wirken möchte, braucht man nicht zu wissen, ob es auch in anderen Theilen des bürgerlichen Rechts ein

Bedürfniß sei. Eben so wenig ist es erforderlich, deimalen den Entwurf eines organischen Gesetzes über die Staats-Proturatur und deren Verhält= niß zu den Gerichten vorzulegen. Für die Provinz Rheinhessen bedarf es eines solchen Gesetzes nicht, denn les besteht bereits daselbst; der Prozedur in den diesseitigen Provinzen, sofern und so lange dieselbe von der rhein- hessischen abweicht und die Gerichts-Organisation eine verschiedene ist, muß das Institut im Einführungs- Gesetze angepaßt werden, was mit Leichtigkeit geschchen kann, wozu zu schreiten aber eist dann an der Zeit ist, wenn das e hen in seinen einzelnen Theilen verabschiedet, msihin nach einander sestgestellt sein wird, bei weichen Materien der Staats- Anwalt zu hören sei. Mit anderen Worten also, es handelt sich in Bezug auf die beiden dieffei= tigen Provinzen um keine Neuerung, die in die deimalen bestehende und erst nach Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs zu resormirende Gerichts -Organi⸗ sation und Proözeßgesetzgebung störend eingriffe, um keine Anstellung eines großen und kostspieligen Beamten -Personass, sondein nur um die einsache 2 an dem Sitze eines jeden der beiden Provinzialgerichtshöfe einen Staats- Anwalt zu ernennen.

III. Das bürgerliche Gesetzbuch soll nur solche Bestimmungen enthal— ten, die auf alle Ünterthanen, gleichviel welchem Stande sie angehören, welcher Neligion oder Konsession sie zugethan sind, Anwendung finden kön nen. Hieraus folgt aber nicht, daß nicht für einzelne Klassen besondere Nechtsgrundsätze bestehen könnten, sondern nur soviel soll damit gesagt sein, daß die letzteren nicht im bürgerlichen Gesetzbuche eine Stelle einzunehmen haben, so weit nicht ein allzu enger Zusammenhang mit allgemein-civilrecht⸗ lichen Bestimmungen erfordert, einen oder den anderen Satz, der vielleicht in jene Kategorie gehören möchte, sogleich hier mitzunehmen, wie dies z. B. bei der Frage: ob und inwiefern der von einem Adeligen an Kindes Statt an⸗ genommene Bürgerliche adeligen Standes wird, der Fall ist. Von solchen seltenen Ausnahmen abgesehen, sind die Verhältnisse des erhabenen Regen⸗ tenhauses, der Standesherren, der Geistlichen, der Militagirpersonen u. s.w. ausgeschlossen, es will das bürgerliche Gesetzbuch nicht störend in diese Ver= hältnisse eingreifen. Es bleiben daher die Lehensverhältnisse, die Fideikom= misse, sowohl die bestehenden, als die gesetzlichen zukünftigen, das Recht der Standesherren auf autonomische Festsetzung ihrer Familien- Verhälinisse, ihre verfassungsmäßigen Befugnisse in Beziehung auf Vormundschaft, der bevorzugte Gerichtsstand der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und der Standesherren u. s. w. völlig intakt, und eben so wenig will das bür— gerliche Gesetzbuch den Art. Z8 der Verfassungs-Ununde („die besonderen Rechtsverhältnisse des Adels genießen den Schutz der Verfassung“) ausle— gen, noch ihm präjudiziren.

IV. Mit Verkündigung des Gesetzbuchs müssen bezüglich der darin enthaltenen Materien die bestehenden verschiedenartigen Rechte aufhören, Gesetzeskraft zu haben, und nicht einmal subsidiäre Gültigkeit dürfen sie ferner besitzen. Eins wie das andere ist unbedingt ersorderlich, wenn nicht ein Zustand des Schwankens und der Rechts- Unsicherheit durch einen ähnlichen, ja vielleicht noch weit schlimmeren verdrängt werden soll. Die Absicht des Art. 103 der Verfassungs-Urkunde ist klar und ist bereits durch das Straf— gesetzbuch, bezichungsweise durch Art. 2 des Einführungs-Gesetzes vom 17. September is41 besolgt. So wenig die in der peinlichen Gerichts—= Ordnung Karl's V., im römischen Rechte ac. enthaltenen Strafgesetze, eben so wenig dürfen nach Verkündigung des bürgerlichen Gesetzbuches das ge— meine Recht, der Code civil, die vielzähligen Landrechte c. eine Richt= schnur ferner abgeben, und in ähnlicher Weise verhält es sich mit dem Ge— wohnheitsrechte, welches nur noch in solchen Fällen sortan gelten darf, für welche das neue bürgerliche Gesetzbuch es ausdrücklich als anwendbar er— Hären wird. Daß aber die Frage, ob unter diesem Verfahren, überhqupt unter der Codification die wissenschastliche Fortbildung des Rechts leiden möchte, oder ob man, in Erwartung eines allgemeinen deutschen Gesetz⸗· buches, einstweilen sich unthätig verhalten solle, eine ganz müßige wäre, darüber läßt die llare Vorschrift der Verfassungs-Uwunde, das von allen bisherigen Stände ⸗Versammlungen mit Einhelligleit gefühlte, erkannte und erfsärrte Bedürfniß einer neuen Gesetzgebung nicht den mindesten Zweifel zurück. Die Staats- Angehörigen haben ein natürliches und in der Ver- fassungs- Urkunde eingezeichnetes Necht, daß man ihnen die Gesetze, nach denen‘ sie sich bemessen, und nach welchen sie gerichtet werden sollen, in ihrer Muttersprache in die Hand gebe. Auf. dieses Ziel unvemüdt hinzuarbeiten und sich hiervon durch ieine andere Rücksicht, auch nicht durch Wünsche, deren Verwirklichung in unabsehbarer Ferne liegen, zurück— halten zu lassen, ist sür Regierung und Stände eine verfassungsmäßige Nothwendigkeit.

zugleich aus Allerhöchstem Auftrage, auf den Grund des Art. 1. des Ge? setzes vom 14. Juni 1836, die Ausführung des Art. 92. der Verfassungs— Urkunde hinsichtlich größerer Werke der Gesetzgebung betreffend, die zweite Kammer als diejenige der beiden Kammern der Stände bezeichnen, welche sich zuerst mit der Berathung und Beschlußnahme über diesen Entwurf be— sassen möge. Nicht minder soll ich den Wunsch und die Hoffnung der Staats - Negierung ausdrücken, daß es den Bemühungen der verehrlichen Ausschüsse gelingen werde, die Begutachtung so zeitig zu vollenden, daß die ständische Berathung und Beschlußnahme auf dem nächsten Landtage stalt= finden kann.

Endlich habe ich die Mitlheilung zu machen, daß, in Gemäßheit des Art. 2. des Gesetzes vom 19. Mai 1842, gleichzeitig mit der gegenwärtigen Vorlage die übrigen Mitglieder beider Kammern der Stände in den Besitz des Entwurfs gesetzt werden.

Großherzogthum Mecklenburg-⸗Schwerin. Ihre Königl. Hoheit die Frau Großherzogin und Ihre Hoheit die Herzogin Lonise sind nach einer stürmischen Fahrt von St. Petersburg am 25sten v. M., gegen 1 Uhr Mittags, glücklich in Doberan ange— kommen. Die Herrschaften fuhren in Begleitung des Großherzogs bald darauf nach dem heiligen Damm, wo sie sich einige Wochen aufzuhalten gedenken. Am folgenden Sonntage hatte sich die allver— ehrte Fürsten-Familie nach dem Gotteshause begeben, um daselbst dem allerhöchsten Lenker und Regierer für die Errettung aus der Gefahr den schuldigen Dank darzubringen.

halten lernen. Und wenn ich auch zu diesem Zwecke nicht geschricben habe, so liegt mir doch nah am Herzen, daß wir nie vergessen, welcher Ehre Be— wahrer, welcher Würde Träger wir sind.“ Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß nicht der Lubecker allein diese Geschichle mit Netzen und Vergnügen lesen wird, die sich durch die welthistorische Bedeutung der Hansa weit über andere Spezial -⸗Geschichten erhebt. .

Politische Poesie. Gedichte zweier Lebendigen. Erstes Heft. Breslau 1844.

Mit geringen Ausnahmen zerfällt die sogenannte politische Poesie der neuesten Jeit in zwei Abtheilungen, Der 3 dürfte die Bezeichnung: trivial, entsprechen; sie bringt das Gespräch der Kaffee, Wein oder Bier= häuser in Reime, reibt sich daher meist an ven gewöhnlichen Tages-Erschei⸗ . und verschmäht in ihrer Dürftigkeit sogar einen Spaß über die Nundesteuer u. xgl. nicht. Die zweite, unerschöpfsich in großen Worten von Schlachten und Kampf, Lanze und Schwert, mag psendoheroisch genannt werden. Dieser Name lehrt schon, daß dabei kejne entfernte Aehnlichkeit mit den Gesängen stattsinde, wodurch Amdt, Stägemann, Heinrich von Kleist u. A. m. in trüber Zeit die Gemüther erhoben vielmehr verhält sich die Poesie dieser us tiefem Gefühl eniquollenen unb einem heißerfehnten Ziele , Lieder zu jener hohlen, inhalt und gegenstandlosen Nheiorit

1 , Freiheit etwa wie die große Feldschlacht zum Aus. 3 ö . * be Weniger harmlos iss sie freilich, weil frech und

olchen für Lie große Masse berechneten Leistungen tritt die Kritik bei=

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6 . der vorliegenden Sammlun

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nung, Talent und formaler Gewandtheit geliefert; mögen folgende Zeilen aus der Widmung hier Platz sinden: Freche Schaar! Du hoffst vergebens, reiche Kränze zu erringen, Unsrer i, feste Säulen umzublasen, umzusingen; Die Du zu bethören wähntest, spotten Dein mit kaltem Blute; Nimm denn füt geträumlen Lorbeer hier die gute Birkenruthe.

Compositionen von Ferdinand Gumbert.

Erst seit verflossenem Winter ist uns dieser talentvolle junge Komponist bekannt geworden, seine Lieder haben jedoch gleich so großen Anklang und Beifall gefunden, daß er schon jetzt den beliebtesten Lieder Komponisten an die Seite gestellt wird. Der Reiz seiner Compositionen besteht in überall . Auffassung, graziösen lieblichen Melodieen und in der geschickten

ehandlung der Singstimme, die hier stets Gelegenheit findet, sich vortheil⸗ haft zu zeigen. Dabei finden wir einfache, dem Ohr angenehme Harmo— njeen und nirgends schwere, komplizirte Begleitungen, die in der Musik oft die Armuth der Ersindung verdecken müssen. Einzelne von G's. Liedern 6 anzuführen, wäre überflüssig, da sie ja Mede geworden sind und sich ast auf jedem Fortepiano befinden; außerdem haben die Königl. Sänger und Sängerinnen, Dlles. Marx und Tuczek und Herr Bötticher, so wie Sgrg. Ben dani, sie in vielen Konzerten gesungen und stets den größten Beifall damit erzielt. . aber sind es die Lieder: Db ich dich lie be (auch in sehr engen französischer Uebertragung erschienen), Blau Aeuglein, In den hun liegt das Herz (op. 2), Täuschung, Ueberall, Du bist so still, so sanft, so h. Liebeslocken (op. 6) und Der Seeräuber (op. 3), die zu dem Besten lr. was in neuerer Zeit in diesem Genre der Musit rl ier, ist. Gum bert?s Leb ewohlẽ Po longise und Waljer⸗Impromptü mit Gesang sind an allen öf⸗ fentlichen Vergnügungtzorlen Berlins stets mit dem größten Beifall aufge⸗ nommen worden. Dann aber nen wir auch dem jungen Komponisten für 3 wunderhübschen deutschen Text zu dem reizenden russischen Natio= nal ⸗Liede: Der rothe Sargfan, unseren Dank sagen, da er ihm so

sehr gelungen ist, daß dieses Lied schnell ein Liebling des Publikums ward. Sämmtliche angeführte Compositionen sind hier in der Schlesingerschen Buch— und Musithandlung erschienen.

Möge der talentvolle Komponist uns auch im nächsten Winter wieder mit schönen Liedern erfteuen und uns später einmal etwas Größeres dar— bieten. Wie wir hören, hat G. im verflossenen Winter eine zweiaktige lomische Operette: „Die schöne Schusterin“ vollendet, die bereits von der Intendanz des Großherzoglichen Hof⸗-Theaiers in Mecklenburg⸗— Strelitz zur Aufführung angenommen ist und im nächsten Winter dort gegeben werden soll. Möge dies erste größere Wen des Komponisten eben so gefallen, wie seine Lieder, dann haben wir vielleicht die Aussicht, die Operette bald auf unserer Königlichen Bühne aufgeführt zu sehen.

Vermischtes.

Stuttgart, 3. Sept. Der erste Band von Ühlaud s lange vor bercitelem und langersehntem Werk über die deutschen Volkslieder ist so eben in prachtvollster Älusstattung hier erschienen. „Alte hoch- und nieder= deutsche Volkélieder mit Abhandlungen und Anmerkungen“ hat der berühmte Dichter sein Werk betitelt; es wird zueist die Liedersammlung in fünf chern geben (wovon eben die erste Abtheilung, nahe an 6960 Seiten staiß, setzt vorliegt, während die zweite großentheils schon gedruckt ist) und zwei Bände mil einer Abhandlung über das deutsche Volkslied und Anmerkungen nachbringen. Das Ganze wind einer der wichtigsten Beiträge zur Geschichte des n Vollslebens sein, als welchen der Herausgeber auch seine Ar= beit bietet.

München, 6. Scpt. Dieser Tage wurde in dem optischen Institut von März und Maler ein Refraktor aüfgestellt, der demnächst nach Cin cinnati in Nord-Amerika abgesendet wird. Ein zweites Justrument dieser Art, das größte bis jetzt vorhandene, ist noch in der Arbeit begriffen und ebenfalls für Nord⸗Amerika bestimmt.

Indeni ich nunmehr den Entwurf nebst den Motiven übergebe, soll ich

Herzogthum Holstein. Eine bedeutende Anzahl von Aerzten zu Altona hat, wie der dortige Merlur unterm 7. Sep- tember meldet, ein Gesuch wegen Hinzuziehung dreier praktischer Aerzte mit entscheidender Stimme zu der neuerdings niedergesetzten Medizinal⸗Kommission unterzeichnet, und ist diese Petition bereits an den König eingesandt worden. Aus den holsteinschen Blättern ersieht man, daß diese Angelegenheit nicht geringe Bewegung sowohl unter Apothekern als Aerzten hervorgerufen hat.

Russland und Polen.

Warschau, Anfangs September. Unweit der Stadt Tomaschow, im Gouvernement Masowien, soll durch den Israeliten Abraham Elbinger eine jüdische Kolonie gebildet werden, wozu die Regierung eine Strecke Landes hergegeben hat, dessen neue Bewohner sich hauptsächlich dem Fabrikwesen ünd Ackerbau zu widmen haben. Größtentheils werden arme und verwaiste Kinder den zu kolonisiren⸗ den Landstrich bevölkern, Letztere sollen neben ihrer Beschäftigung beim Lanbbau und in den Fabriken auch den nöthigen Schul- Unter⸗ richt erhalten. .

An den Orten, wo sich jetzt das aus der Weichsel getretene Wasser wieder verlaufen hat, erblickt man ein trauriges Bild der Verwüstung. Am Kalwariaberge ist das Dorf Glinki nebst den ihm zunächst liegenden so weit zerstört, daß man die Stellen nicht wieder— findet, wo dor der Fluth die Gebäude gestanden haben.

Frankreich.

Paris, 6. Sept. Der König ist wegen des Gesundheitszustan⸗ des der Prinzessin von Joinville noch nicht nach Schloß Eu abger eist, wohin ihn auch die Königin begleiten will. Der Prinz von Joinville wird zwischen dem 15. und 26. September in Paris erwartet, die Herzöge von Nemours und von Montpensier sind noch in Metz, wo die Manöver fortdauern.

In einem Artikel vom Aten d. wiederholt die Times die Nach⸗ richt von der Ausgleichung der otaheitischen Differenz, jedoch, dem Anschein nach, in etwas weniger bestimmten Ausdrücken. Es mußte, wie schon gefagt, auffallen, daß das Journal des Debats gestern den ersten Artikel des englischen Blattes wiedergab, ohne dessen Ju⸗ halt zu bestätigen oder fur ungegründet zu erklären. Man versicherte, es sei dem Ministerium und folglich auch der englischen Gesandtschaft bis um 1 Uhr Nachmittags keine offizielle Anzeige zugekommen, aber es war doch die Nachricht von der Zulassung des Eassationsgesuchs O'Connell's durch den Telegraphen eingegangen, man hätte also er⸗ warten sollen, daß eine für die Verhältniffe beider Länder so wichtige Entscheidung, wie die über Otaheiti, gleichzeitig würde gemeldet, wor⸗ den sein. Heute hat nun das französische ministerielle Blatt in der Sache das Wort ergriffen und darüber folgende Erklärung abgegeben: „Wir haben uns gestern darauf beschränkt, den Artikel wiederzugeben, durch welchen die Times die wahrscheinliche und sehr nahe Lösung der zwischen den Regierungen Frankreichs und Englands über die ota⸗ heitischen Angelegenheiten eingetretenen Differenz meldete. Wir glaub= ten und glauben noch, diesem Artikel eine große Bedeutung beilegen zu müssen, weil es uns unmöglich scheint, daß so bestimmte Erklä⸗ rungen ohne Begründung und öhne ernste Motive gewagt sein sollten. Wir glauben jedoch, daß die von dem englischen Blatt gegebenen Mittheilungen noch voreilig sind. Wir betrachten den Artikel der Times als von sehr guter Vorbedeutung; wir sind überzeugt, daß er im Allgemeinen die Ansicht der englischen Regierung ausdrückt, und daß er zugleich dazu geeignet ist, einen heilsamen Einfluß auf die öffentlich! Meinung auszuliben. Aber wir haben Grund, zu glauben, daß die Sachen noch nicht ganz so weit vorgerückt sind, wie man behauptet, daß die Frage noch keine desinitive Lö—⸗ sung erhalten, und daß bis jetzt der französischen Regierung

keine offizielle Mittheilung zugegangen ist. Was uns in der Meinung bestärkt, daß die Barstellung der Times nur mit einer ge⸗ wissen Vorsicht aufgenommen werden muß, ist der Umstand, daß wir darin mehrere ziemlich bedeutende Unrichtigkeiten bemerkt haben, nicht nur hinsichtlich der Auslegung der Thatsachen, sondern der Thatsachen selbst. Wir glauben, daß die Times in Betreff der Art und Be—= schaffenheit der Uebereinkunft in Irrthümer verfallen ist, namentlich was Herrn Pritchard und die Ofstziere der französischen Marine an⸗ belangt. Wenn wir uns der weiteren Bezeichnung. dieser Irrthümer enthalten, so geschieht es, weil wir glauben, uns in eine Diskussion nicht einmischen zu dürfen, welche in diesem Augenblick zwischen den bei⸗ den Regierungen in regelmäßiger Form festgestellt wird und sehr bald eine Lösung erhalten muß. Derselbe Beweggrund bestimmt uns auch heute, nicht aufdie sonderbaren Verirrungen einzugehen, denen sich gewisse Oppositions⸗ blätter in dieser Sache hingeben. Alles, was wir sagen können, ist, daß es schwer sein würde, eine vollständigere Unkenntniß der Wahr⸗ heit zu bekunden. Ein Ultimatum ist nicht aufgestellt worden; die zwischen beiden Regierungen ausgetauschten Mittheilungen konnten von beiden Seiten nur friedlicher Art sein; und es scheint uns durch— aus unmöglich, daß bei solcher gegenseitigen Stimmung der beiden

Kabinette diefe unangenehme Differenz, die über ihr Maß hinausge=

trieben worden, nicht auf eine befriedigende Weise entschieden werden sollte“ Galignani's Messenger fügt der Mittheilung des

Times-Artikels hinzu, daß, nach seinen eigenen Nachrichten, die Re⸗ gierungen Frankreichs und Englands, falls sie sich nicht verständigen könnten, entschlossen wären, ihre Differenz dem Könige der Belgier

zur Entscheidung vorzulegen.

3 Schon seit einiger Zeit hatten die Herren Bravais, Martins und Le Pileur vergebliche Versuche gemacht, auf den Gipfel des Mont

.

blanc zu gelangen. thigt; am 29. August endlich ist es ihnen gelungen. 2 ühr Nachmittags auf den Gipfel des Berges an.

Sie kamen um

Führers unter einem kleinen Zelte oben zuzubringen, während die An— deren jedesmal mit zwei Führern unterdessen ßen Plateau übernachten sollten. Die Kälte war aber so hestig, daß sie diesem Vorhaben entsagen mußten. Das Thermo⸗ meter zeigle um 2 Uhr im Schatten 73 Grad unter Null, und ungeachtet des schönen Wetters war das Hinaufsteigen sehr angrei⸗ fend gewesen. Kurz vor Erreichung des Gipsels waren die drei un—Q erschroͤckenen Reisenden in den Strich eines furchtbaren Windes ge— kommen, der sie so erstarren machte, daß ihnen nachher der Gipfel, auf welchem der Wind viel schwächer war, trotz der 7 Grad Kälte wie ein erwärmtes Zimmer vorkam. Die Nacht und den folgenden Tag blieben sie noch unter ihrem Zelt, auf dem großen Plateau, welches schon über einen Monat dort auf⸗ geschlagen ist und allem Unwetter wideistanden hat. Wäre dasselbe, sagen sie, nicht so außerordentlich fest und dauerhaft gearbeitet und aufgerichtet, so würden sie unfehlbar in einer der bei⸗ den ersten Nächte umgekommen sein, die sie bei einer Temperatur von 13 Grad unter Null unter schrecklichen Stürmen dort zubrachten. Sie sind damit beschäftigt, ihre wissenschaftlichen Beobachtungen zu beendigen, und wollen dieselben nächstens publiziren.

A Paris, 6. Sept. Das Kabinet hat bis heute noch keine Mittheilung der englischen Regierung über das Resultat der Bera—⸗ thungen erhalten, welche dort am 2ten über die otaheitische Ange= legenheit gepflogen worden sind. Dieser Umstand scheint eine voll

Die Witterung hatte sie stets zur Umkehr genö⸗

Anfangs war es ihre Absicht, Jeder eine Nacht nach einander in Gesellschaft eines

)

auf dem gro⸗

1373 kommene Bestätigung der Ansicht zu enthalten, daß die vorgestern von der in agen rige Eutscheidung der otaheitischen Frage noch nicht erfolgt sei, eine auch durch die unsichere Sprache des Journal des Débats unterstützte An sicht Man behauptet heute mit der größten Bestimmtheit, daß die französische Regierung der englischen nichts weiter einräumen wolle als eine Mißbilligung der Mittel, durch welche der Lieutenant d Aubigny seine, übrigens ganz rechtmäßige, Maßregel gegen Herrn Pritchard ins Werk gefetzt habe. Von einer Abberufung des genannten Offiziers sei in den dem briti= schen Kabinette gemachten Vorschlägen eben so wenig die Rede, als don einer Entschädigung des Herrn Pritcharz, deren bekanntlich die Times erwähnt hatte. Obgleich nun ein solches Zugeständniß in den Augen der Franzosen, oder doch wenigstens der französischen Op= position, weit mehr si als sich mit der Ehre und dem Interesse Frankreichs verträgt, so begreift man doch sehr leicht, daß die eng⸗ lische Regierung Anstand nimmt, sich mit demselben zu begnügen.

Von Selten des Ministeriums Guizot ist ein weiteres Nachgeben schwerlich zu erwarten. Gleichwohl darf man mit Noßer Zuversicht auf die gütliche Ausgleichung des obschwebenden Streites zwischen England und Frankreich rechnen F).

Die öh unerwartete Wendung des Prozesses O'Connell s macht hier auffallenderweise bis jetzt nur geringes Aufsehen, und trotz der noch unlängst so lebendigen Theilnahme für die irländische Bewegung und ihren Leiter scheint die öffentliche Meinung in Paris ganz kalt geblieben zu sein. Man triumphirt sogar nicht einmal über das Zeichen der politischen Schwäche und des . in die Zukunft, welches Viele in dem Ausspruche des Oberhauses sinden wollen. Diese un—

ewöhnliche Neutralität der Meinung in Frankreich ist vermuthlich der Kren zuzuschreiben, daß die Freilassung O'Connell's eine beschwich⸗ tigende Wirkung auf den in Irland herrschenden Geist ausüben, und daß sie also die Schwierigkeiten vermindern werde, welche England bis jetzt bei jedem Schritte seiner auswärtigen Politik in der Gefahr eines irländischen Ausstandes gefunden hat. Die Sympathie für O'Connell und seine Mitgefangenen ist nicht so groß in Frankreich, daß man sich hier aufrichtig über die günstige Wendung des Schick sals dieser Männer freuen sollte, wenn man fürchten muß, daß die⸗ selbe auf Kosten eines, wenn auch noch so unrechtmäßigen, französt⸗ schen Interesses eingetreten sei. Möchte O'Connell und möchten die übrigen Chefs der Repealer immerhin bis an das Ende ihrer Tage im Gefängnisse geblieben sein, wenn dadurch nur die Erbitterung der Irländer gegen England gesteigert und die Hoffnung der Franzosen, für den Fall des Krieges, in dem empörten Irland einen Bundes

genossen gegen den Erbfeind zu finden, vergrößert worden wäre. Aber Gedanken und Gefühle dieser Art mag man natürlich aus einer ge—⸗ wissen Menschenfurcht nicht gerade laut werden lassen, und man be— gnügt sich daher mit einem bedeutsamen Schweigen.

X Paris, 6. Sept. Die Gesammtzahl der in der Schlacht am Joöly erbeuteten Fahnen beträgt zwanzig, worunter sich der Sandschak Scheriff (8ie edle Fahne) und der Sandschak Dschehadi (die heilige Fahne) befindet. Das gegenwärtig noch im Lazareth von Babasun zu Algier öffentlich ue . Zelt des Sohnes des Kaisers, von welchem der zu Oran erscheinende Akhbar eine ganz falsche Beschreibung gegeben hat, ist sehr schön und erinnert an die antiken Zelte, wie wir sie bei Plutarch beschrieben finden. Groß genug, um eine ganze Familie recht gut aufzunehmen, besteht es aus zwei Theilen oder vielmehr aus zwei Zelten, von denen das eine größere über das kleinere ausgespannt wird. Es hat die Form eines Pavillons oder Marabuts, läuft schirmförmig aus, und die Seiten⸗ wände sind gerade; auf der Spitze befindet sich als Verzierung eine Kugel von vergoldetem Kupfer. Die Form des Zeltes ist rund, der Dunchmesser beträgt 14, der des inneren Zeltes nur 7 Metres, so daß sich um dieses eine Galerie von 3! Metres Breite herumzieht. Die Höhe bis zur Kugel beträgt etwa 6 Metres für das äußere und die Höhe des kleineren Zeltes innen 5 Metres, so daß dieses nicht die des äußeren erreicht.

Unter den genommenen Fahnen befinden sich mehrere, die fast nur als Abzeichen zur Unterscheidung der verschiedenen Kontingente der Kabylenstämme zu betrachten sind, die anderen aber haben die Form und Bedeutung unserer Fahnen und Standarten, sind von Seidenzeug mit Gold durchwirkt, von dichtem, steifem Stoffe, der englischer Fabrik zu sein scheint. Aber die wichtigste unter allen ist gerade diesenige, welche am wenigsten in die Augen fällt, nämlich ein kleines Fähnchen von einem Metre ins Gevierte, auf der einen Seite von weißem Baumwollenzeuge, auf der anderen von gedrucktem In⸗ dienne. Diese Fahne ist von einen rothen Wollstreifen eingefaßt und in der Mitte besinden sich gleichfalls in rother Wolle die für jeden rechtgläubigen Muselmann heiligen Worte: „La ilah ella allah u Mohhammed rasul allah beniat el dschehad“, was wörtlich übersetzt heißt: „Es giebt keinen Gott außer Gott, und Muhamed ist sein Prophet, mit der Absicht des heiligen Krieges.“ Jeder waffenfähige Muselmann muß auf diesen Aufruf in den Krieg ziehen.

Ferner hat der Oberst Eynard nach Algier mehrere im Zelte ge⸗ fundene kostbare Bücher überbracht, darunter ein Bokrary (Buch der Gesetzgebung) und ein Gebetbuch, das dem Kaiser selbst gehört hatte; auch allerlei Tischgeräth, einige musikalische Instrumente, endlich eine vollständige militairische Rüstung, diese besteht aus einem paar Schuhen mit Kamaschen, die bis ans Kniegelenk hinaufgehen, einem Scheronal (Beinkleid), das nicht über die Knie herabgeht; einem Kaftan (Rock von rothem Tuche, der offen ist von der Herzgrube bis zum Halse, sehr weit, mit gleichfalls sehr weiten Aermeln, und bis zu den Wa⸗ den herabreichend; einem lebernen Gürtel mit Stickerei in Seide und Gold, der, um den Leib gezogen, einen großen Dolch oder vielmehr eine Art Jagdmesser und eine Schreibtasel mit ledernem Einbande trägt; einem paar Pistolen, die in den Gürtel gesteckt werden und endlich einem Schießgewehr. Die Kopfbedeckung besteht aus dem Schaschiat (ber rothen tunesischen Mütze), aber von mehr legelförmi⸗ ger Gestalt, so daß derselbe den Mützen der russischen Kaiser⸗Garde ähnelt. Um den Schaschiat zieht sich ein Turban.

Bei dem feierlichen Einzuge des Marschalls Bugeaud sollen von 20 Soldaten die erbeuteten 25 Fahnen ihm vorangetragen werden, weshalb mehrere von diesen, deren Stangen zerbrochen sind, eben ausgebessert werden. An mehreren Fahnen bemerkt man auch Blut⸗ spuren. Oberst Eynard, der mit Uleberbringung aller dieser Trophäen an den König beauftragt ist, wird erst nach der Ankunft des Mar— schalls zu Algier von dort abreisen. Der Herzog von Aumale wurde am 27. August zu Bona erwartet.

Die Munizipalität von Toulon hat nun wirklich 20,9090 Fr. zu den für den Prinzen von Joinville zu veranstaltenden Festlichkeiten votirt. Es soll ein Triumphbogen am Eingange der Arsenalstraße errichtet, in dem großen Saale der Mairie ein Festball, ein Schiffer= stechen veranstaltet, an die Armen der Stadt Brod und Geld vertheilt werden, außerdem die Wittwe jedes vor Tanger oder Mogador ge— fallenen Matrosen aus Toulon 500 Fr. Geschenk erhalten. Die Bür⸗ gerschaft setzt Unterzeichnungslisten zu einem großen Festmahle für den

*) Nach der betreffenden Aeußerung in der bereits heute (Vergl. unten London) von uns mitgetheilten sien bei Gelegenheit der Proroga—=

tion des Parlaments ist die otaheiti

che Differenz als völlig beseitigt zu be— trachten.

Anmerk. der Redact.

Prinzen in Umlauf, und auch das Personal der Marine wird noch inebesondere seine Anstalten treffen. .

Eine Nachricht weniger angenehmer Art kommt uns auch aus Toulon zu. Die dortigen Marine - Offiziere haben nämlich an ihre Kameraden bei der Flofte des Prinzen die verleumderischen Angaben der bekannten Korrespondenzen der Times berichtet und sie aufge⸗ fordert, die Offiziere des „Warspite“ zu förmlicher Zurücknahme ihrer Angaben aufzufordern. Erfolgt diese nicht, so dürfte es leicht zu en Händeln, zwischen den beiderseitigen Marine - Offizieren ommen.

Großbritanien und Irland.

unterhaus. Sitzung vom 5. September. Das Haus versammelte sich heute, am Tage der Schluß-Sitzung der diesjährigen Session, Mittags um 12 Uhr und verhandelte bis zu der * da der Stabträger des Parlaments die Gemeinen vor das Oberhaus zur Anhörung der Thron⸗Rede citirte, mehrere Fragen von allgemei⸗ nem Interesse. Sir Charles Napier verlangle vom Premier⸗Mi⸗ nister zu wissen, ob Frankreich für die auf Otaheiti gegen den briti⸗ schen Konsul verübte Unbill Genugthuung geleistet habe, oder wenn nicht, ob solche geleistet werden würde. Bei einer neulichen Gelegen⸗ heit habe sich der Minister in starker, aber doch nicht zu starker Weise über die Begebnisse auf Otaheiti ausgesprochen. Seitdem seien Kriegs⸗ Unternehmungen von Seiten Frankreichs gegen Marokko ausgeführt worden, Rüstungen geschähen in den französischen Häfen, und es sei schwer, vorauszusagen, was damit beabsichtigt würde. Mit Rücksicht auf alle diese Ereignisse wünschte der Eommodore seine obige Frage beantwortet zu sehen. Sir R. Peel erwiederte, das Haus werde mit Genugthuung vernehmen, was er zu sagen hätte. Was auf der Küste von Marokko vorgehe, könne nicht im mindesten die Besorgnisse Englands rege machen, denn alle von Frankreich bezüglich Marokko's gemachten Versicherungen seien gehalten worden, und würden, wie er überzeugt sei, auch ferner gehalten werden. In nu, der otaheitischen Angelegenheit erlaube er sich, zu bemerken, da zwischen Ihrer Majestät Regierung und dem französischen KRabinet Verhandlungen stattgefunden haben, welche zu einem friedlichen und zufriedenstellenden Schluß gebracht worden seien. Diese Verhandlun⸗ gen würden dem Hause später mitgetheilt werden. Er hoffe, daß man für den Augenblick nicht weiter in ihn dringen werde, über den Gegenstand Näheres mitzutheilen. Das wolle er indessen noch hinzu⸗ fügen, daß in Allem, was über die otaheitische Angelegenheit be—⸗ schlossen worden, die Ehre und die Interessen Englands auf die ge⸗ wissenhafteste Weise gewahrt seien. (Beifall.) Herr Hindley wünschte noch die Meinung der Regierung über das Benehmen des britischen Konsuls Pritchard und das Verfahren der Franzosen gegen denselben zu hören, aber Sir R. Peel blieb bei seiner ersten Erklä⸗ rung stehen, daß die Angelegenheit zu einem r n . Schluß gediehen, und zwar unter der sorgsamsten Rücksicht auf die Ehre und den Charakter des Landes. Beide Regierungen wären übrigens von den ehrenvollsten Absichten dabei geleitet worden, und das Haus werde sich nach Einsicht der gegenseitigen Mittheilungen überzeugen, daß man in Uebereinstimmung mit der Ehre und den wahren Inter⸗ essen des Landes gehandelt habe. (Hört, hört!)

Herr Thomas Duncombe brachte hierauf den irländischen Staats-Prozeß zur Sprache und ließ sich in heftigen Vorwürfen ge⸗ gen die Regierung aus, welche O'Connell und seine Genossen drei Monate lang als überführte Verschwörer habe ins Gefängniß setzen lassen, und nunmehr durch die Entscheidung des Oberhauses erfahren müsse, daß Jene unschuldig gelitten hätten. Das Prozeß⸗Verfahren schilderte der Redner als schimpflich und verächtlich und legte der Re⸗ gierung ein Gefühl der Rache gegen die irländischen Angeklagten un⸗ fer, walches sie zur Anstrengung des Prozesses veranlaßt habe. Was würde man nunmehr unternehmen, um Irland zu versöhnen? Durch welche Konzesstonen wolle man der Repeal⸗Bewegung Einhalt thun, die jetzt zu unwiderstehlicher Macht anwachsen würde? Herr Dun⸗ combe beantragte zum Schlusse eine Botschaft an das Oberhaus, welche sich Abschriften von dem Gutachten der Richter und dem Ur⸗ theile der Lords erbitten soll. Sir R. Peel hatte gegen ben An⸗ trag nichts einzuwenden, verweigerte aber über die Sache selbst jede weitere Erklärung, da gegenwärtig keine Zeit dazu sei. Er werde nicht verfehlen, zu geeigneter Zeit die Regierung zu ver⸗ theidigen, welche versucht habe, in Irland die Ruhe zu erhasten, nicht durch außerordentliche Gewalten, sondern durch die Handhabung des Gesetzes. Es sei jetzt zu spät, die beantragte Botschaft an die lor? abzuschicken; er werde aber Sorge dafür tragen, daß zu Anfang der nächsten Session die verlangten Abschriften dem Hause vorgelegt wer⸗ den. Lord John Russell stimmte dem Premier⸗Minister darin bei, daß zur Erörterung des Gegenstandes der gegenwärtige Zeit⸗ punkt ein ungünstiger sei; aber wenn der geeignete Moment da sein werde, so würde auch er von neuem seine oft wiederholte An⸗ sicht geltend machen, daß O'Connell nicht ein unparteiisches Geschworenen⸗Gericht gehabt habe, sondern daß die Jury der dubli⸗ ner Queens⸗Bench eigends zu dem Zweck seiner Ueberführung gebil⸗ det worden sei. Sir Thomas Wilde erhob sich hierauf, um über die legale und constitutionelle Seite der Frage zu sprechen, mußte aber seinen Vortrag bald abbrechen, da die Gemeinen aufgefordert wurden, bei den Lords zu erscheinen.

Der Sprecher und einige Mitglieder begaben sich hierauf nach dem Oberhause, wo nach Ablesung der Thron-Rede unter den übli- chen Förmlichkeiten das Parlament zunächst bis zum 190. Oktober prorogirt wurde. Nachdem der Sprecher nach dem Unterhause zu⸗ rückgekehrt war, las er hier die Thron⸗-Rede noch einmal in der Ab⸗ schrift vor, worauf die Mitglieder sich entfernten.

London, 5. Sept. Das Parlament ist heute durch eine Kö⸗ nigliche Kommission proroglrt worden. Schon um 10 Uhr Morgens war das Oberhaus zusammengetreten, um noch vor 1 Uhr, der für den Prorogations-Akt festgesetzten Stunde, einige Appellations Ur- theile abzufertigen. Die Lords hatten indeß ihre Rechtsarbeiten erst etwas später vollendet und die Prorogation erfolgte deshalb erst ge⸗ gen 2 Uhr. Nachdem die Gemeinen vor die Schranken des Hauses der Lords beschieden, las der Lord Kanzler die Königliche Rede, welche also lautet:

„Mylords und Gentlemen!

„Wir sind von Ihrer Majestät beauftragt, Sie von Ihrer fer⸗ neren Gegenwart im Parlamente zu entbinden und Ihnen den war⸗ men . Ihrer Masestät auszudrücken für den Eifer und die Un⸗ verdrossenheit, mit welcher Sie der Erfüllung Ihrer öffentlichen Pflich⸗ ten während einer mühevollen und ausgedehnten Session obgelegen

aben.

; „Das Resultat ist die Vollendung vieler legislativen Maßregeln gewefen, welche berechnet sind, die Verwaltung des Rechts zu ver⸗ bessern und die öffentliche Wohlfahrt zu befördern.

„Ihre Majestät hat Ihre herzliche Zustimmung der Bill ertheilt, welche Sie Ihrer Majestät vorlegten, um die Auggabe der Bank⸗ noten zu regeln und der Bank von England gewisse Privilegien auf eine beschränkte Zeit zu verleihen.

„Ihre Masestät vertraut darauf, daß diese Maßregeln dahin

führen werden, ben Geldverkehr des Landes auf eine gesundere Grund⸗