1844 / 311 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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j Besti sei, sollen leinen Tonnen,, Flaggen, Hafen‘, Baken⸗, 83 Lenchthurms=, Schleusen Kanal-. Ouaran⸗ taine⸗, Bergungs⸗ Mätler -, Entrepotgeldern, noch and een Zöllen oder Abgaben, welcher Art oder Benennung es sci, die im Namen und zum Vortheil der Negierung, öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder An⸗ stalten irgend einer Art zur Erhebung kommen, unterworfen werden, als enen, welche für Nationalschiffe bei dem Eingange und während ihres Aufenthalts in diesen Häfen oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig bestehen oder in der Folge eingeführt werden können.

Art. 2. In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- und Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und über⸗ haupt in Hinsickt aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, welchen rie HSandelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man gleichmäßig übereingelommen, daß den Nationalschiffen kein Privilegium oder Vorzug zugestanden werden soll, welcher nicht auf dieselbe Weise den Schiffen des anderen Theils zukommen würde, indem der Wille Ter beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Be- ziehung ihre Schiffe af dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.

Art. 3. Die Erstattung des Zolles, welchen die Negierung der Nie⸗ derlande ven der Schifffahrt der Schelde in Folge des dritten Paragraphen des neunsen Artiels des Vertrages vom neunzehnten April eintausend acht hundert neun und dreißig erhebt, wird den Schiffen der Staaten des Zoll— Vereins von Belgien zugesichert.

Art. 4. Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen wird stattsinden önnen, sollen in gleicher Weise auf Schiffen des anderen vertragenden Theils dorthin eingefuhrt oder von dort ausgeführt werden lönnen.

Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theils in die Häsen des Zoll-Vereins und Belgiens eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Transit oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder end- lich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber, in En— trepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne größeren Magazinsgebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten dieser Art anterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen an= gebrachten Wagtren unterliegen.

Art. 35. Die Waaren jeder Art ohne Unterschied des Ursprungs, welche direlt aus den Häfen des Zoll-Vereins in die Häfen Belgiens auf Schiffen eines der Staaten des Zoll-Vereins, eben so die Waaren, welche direkt aus den Häfen Belgiens in die Häfen des Zoll-Vereins auf belgischen Schiffen eingeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häsen weden andere noch höhere Eingangs- oder Ausgangs- Abgaben entrichten, auch leinen anderen Förmlichkeiten unterworsen werden, als wenn die Einfuhr auf National⸗ schiffen erfolgte.

Auf gleiche Weise sollen die Waagren jeder Art behandelt werden, welche aus den Häfen Belgiens auf Schiffen des Zoll -Vereins oder aus den Häsen des Zoll-Vereins auf belgischen Schiffen, wohin auch die Be— stimmung derselben sein möge, ausgeführt werden.

Separat- Artikel. Während die Ladungen der Schiffe des Zoll Vereins, welche in indirelkter Fahrt nach Belgien kommen, Differenzial- Zöl⸗ sen unterworfen sind, sollen die belgischen Schiffe, welche in die Häsen des Zoll-Vereins Ladungen einführen, die weder in einem Hafen des Zoll-Ver-= ins noch in einem Hafen Belgiens geladen sind, eine außerordentliche Flaggen-Abgabe entrichten, welche die Häͤlste des gegenwärtigen Satzes die⸗ ser Abgabe nicht übersteigen wird.

Diese Bessimmung foll bis zum ersten Januar eintausend achthundert achtundvierzig und über diesen Zeitpunkt hinaus sür die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertrages in Kraft bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeitpunkte der eine oder der andere der hohen vertragenden Theile eine all— g. Veränderung in dem Sosteme seiner Schifffahrts-Gesetzgebung einsührt.

In letzterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verstän⸗ digen, um die Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artifels

mit den etwa einzuführenden Modificazionen in Uebereinstimmung zu setzen.

Art. 6. Die Erzeugnisse des Bodens und des Geweibfleißes des Zoll— Vereins, welche in den Häfen an Ten, Mündungen der Ströme von der Elbe bis zur Maas, diese beiden Ströme einbegriffen, auf Schiffen des Joll-Vereins geladen und direlt in die belgischen Häfen eingeführt werden, sollen in letzteren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Hasen des Zoll⸗-Vereins kämen, ;

Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge⸗ werbsleißes Belgiens, welche in den Häfen der Maas auf belgischen Schif⸗ sen geladen und direlt in den Häsen des Zoll-Vereins eingeführt werden, in letzteren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem belgi⸗ schen Hafen kämen.

Ueberdies sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbsleißes des Zoll Vereins, welche auf Schiffen des Zoll⸗-Vereins entweder direkt oder aus Den, den Häfen des Zoll-Vereins gleichgestellten und im ersten Absatze be— zeichneten Häfen nach den, den belglschen Häfen gleichgestellten und im zwei⸗ en Absatze bezeichneten Häfen gebracht werden, bei ihrer demnächstigen Ein fuhr in Belgien eben so behandelt werden, als wenn sie direkt und auf einem Schiffe des Zoll-Vereins in einen belgischen Hafen eingeführt wären; und gleicherweise sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbsleißes Bel⸗ ziens, welche auf belgischen Schiffen entweder direlt oder aus den gleichge— 66 Häfen der Maas in die gleichgestellten Häfen von der Elbe bis zur Maas angebracht werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in den Zoll⸗

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Verein eben so behandelt werden, als wenn sie direlt und auf einem belgi= schen Schiffe in einen Hafen des Zoll -⸗Vereins eingeführt wären.

Die beiden hohen veitragenden Theile behalten sich vor, die zur Fest⸗ stellung des Ursprungs der Waaren erforderlichen Beweise, insoweit diese Beweise nöthig sein sollten, durch gemeinsame Abrede festzustell en.

Art. 7. Die Prämien zoll Vergütungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschissen oder deren Ladungen bewilligt sind oder bewil⸗ ligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des an deren Theils als auch den Waaren bewilligt werden, welche direkt auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles von dem einen Laude nach dem anderen eingeführt oder, wohin auch die Bestimmung derselben sein möge, ausgeführt werden.

Eine Ausnahme jedoch hiervon und von den Bestimmungen des ersten und vierten Artikels soll in Betreff der Begünstigungen stattfinden, deren die Erzeugnisse der National-Fischerei und der Handel mit Salz gegenwär⸗ tig genießen oder in Zukunft genießen möchten.

Art. 8. Die Unterthanen eines jeden der beiden vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Ge⸗ setzen unterwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile gegenwärtig bestehen oder in Zutunft angeordnet werden möchten.

Art. 97. Die Schiffe des Zoll⸗Vereins, welche nach einem der Häfen Belgiens kommen, und die Schiffe Belgiens, welche nach einem der Häfen des Zoll-Vereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung söschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Geseßen und Reglements der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile richten, den nach cinem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bew behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten.

Art. 10. welche in einem der Häfen des anderen sollen daselbst weder für das Schiff, noch für dessen Ladung andere Abga⸗ ben bezahlen, als diejenigen, welchen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen find, vorausgtesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens ge— setzlich festgestellt ist, daß serner diese Schiffe keinen Handels. Verlehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aushalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen.

Art. II. Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der hohen vertragenden Theile an den Küsten des ande⸗ ren wird dem Capitain und der Mannschaft sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung, alle Hülse und Beistand geleistet werben. Die Maßregeln wegen der Bergung werden nach Maßgabe der Landesgesetze stattsinden, und es werden leine höhere Bergungslosten ent⸗ richtet werden, als diejenigen, welchen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen sein würden.

Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgaben -Entrichtung ver— pflichtet sein, es sei denn, daß sie in den Verbrauch übergehen.

Art. 12. Die vorhergehenden Bestimmungen (Art. 1, 2, ö und 9 sollen eben sowohl auf die Schifffahrt zur See, wie auf die F schifffahrt Anwendung sinden, so daß namentlich in Beziehung auf Abgaben von der Waare, auf Abgaben der Schifffahrt, sei es sür das Schiff oder für die Ladung, ferner hinsichtlich der Patent- und aller anderen Abgaben oder Auflagen irgend einer Art oder Benennung, die Schiffe des anderen verlragenden Theiles weder mit anderen noch mit höheren Abgaben belegt werden können, als diesenigen, denen die Nationalschiffe unterliegen.

Art. 13. Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Mattosen, welche von Schiffen ihrer Nabion desertüt sein sollten, sestnehmen zu lassen und sie an Bord oder in ihre Heimat zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Octsbehörden wenden und durch Mittheilung der Schiffzregister oder der Musterrolle oder durch andere amt⸗ liche Dolumente, im Original oder in gehörig beglaubigter Abschrift, den

Beweis führen, daß die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mann schaft gehört haben. Auf die in solcher Weise gerechtfertigte Neclamation soll die Auslieferung nicht versagt werden können. Es soll ihnen aller Bei⸗ stand gewährt werden für die Aufsuchung und Festnahine der gedachten De— serteurs, welche verhaftet und in den Gefängnissen des Landes auf Requi- sition und auf Kosten der Konsuln so lange in Verwahrsam gehalten wer⸗— ben sollen, bis die Konsuln Gelegenheit gefunden haben, dieselben fortzu⸗ senden. Wenn jedoch diese Gelegenheit innerhalb des Verlauss von drei Monaten, angerechnet vom Tage der Feslnahme, sich nicht darbielen sollte, fo werden die Deserteurs in Freiheit gesetzt und lönnen wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden.

Es versteht sich, daß die Seeleute, welche Unterthanen des anderen Theiles sind, von der gegenwärtigen Vestimmung ausgenommen bleiben.

Art. 14. Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf die Schifffahrt gewähren sollte, so wird diese Begünstigung auch dem anderen Theile zu statten kommen, welcher dieselbe ohne Entgelt genießen soll, wenn die Konzession ohne Entgelt gewährt ist, oder, wenn die Konzes⸗ sion an eine Bedingung gelnüpst ist, gegen Bewilligung desselben Entgelts.

Art. 15. Es sollen als Schiffe des Zoll Vereins oder Belgiens die⸗ jenigen angesehen werden, welche als solche in den Staaten, welchen sie angehören, nach Maßgabe der bestehenden Geseße und Reglements aner= fannt werden. Es veisteht sich indeß, daß die Befehlshaber der Seeschiffe vie Nationalität derselben durch Seebriese beweisen müssen, welche in den

Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, Theiles im Nothfalle einlaufen,

vorgeschriebenen Formen ausgefertigt und mit der Unterschrist der zuständi= gen Behörde des Landes, welchem das Schiff angehört, versehen sind, und daß einestbeils die Schiffsführer oder Patrone vom Neckar, vom Main, von der Mosel und vom Rhein und andererseits die Schiffsführer oder Patrone von der Maas und der Schelde ihre Berechtigung zur Schifffahnt auf einem der bezeichneten Flusse nachweisen müssen, um zur Schifffahrt auf den dem anderen vertragenden Theile gehörenden Flüssen zugelassen zu werden.

Art. 16. Es soll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dielelben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die Nationalen genießen, beiderseits zugesichert wer= den. Demgemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in den Häfen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, sei es, daß sie sich dort niederlassen, oder daß sie sich nur vorübergehend dort aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder Auflagen entrichten, als diejenigen, welche von den Nalionalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Freiheiten und anderen Begünstigungen, deren in Beziehung auf Handel oder Gewerbe die Unter- serthanen' des einen der beiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des anderen zulommen.

Die Patentsteuer, welche von den Handelsreisenden in den Staaten des einen der beiden hohen vertragenden Theile zu entrichten ist, wird auf beiden Seilen auf einen gleichmäßigen, gemeinsam zu bestimmenden Satz ermäßigt werden.

rt, 17. gehenden Waaren, Vereins transitiren,

worfen sein: ;

Tie Durchgangs - Abgabe soll nicht mehr als einen halben Silber groschen vom Zoll-Centner für alle Waaren betragen, welche auf der Belgisch⸗Rheinischen Eisenbahn in Köln ankommen und von dort aus dem Gebiete des Zoll-Vereins auf dem Rheine zu Berg oder zu Thal ausgeführt werden; desgleichen sollen alle Waaren, welche, nachdem sie auf dem Rheine in das Gebiet des Zoll- Pereins über Emmerich und Reuburg eingetreten und in Köln zu Schiffe angelommen sind, von dort über Aachen auf der Belgisch-Rheinischen Eisenbahn aus gesührt werden, feinem höheren Zoll als einem halben Silbergioschen

vom Zoll-Ceniner unterliegen.

n) Die Transit-Abgabe wird auf einen halben Silbergroschen vom Zoll⸗ Gentner in Beziehung auf alle Straßenzüge ermäßigt, welche von der belgischen Gränze ausgehen und das Gebiet des JZoll-Vereins auf

ͤ um in die Rheinhäsen

Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin wesche durch die nachstehenden Gebietsi heilt des Zoll soll den folgenden Abgaben als höchsten Sätzen unter—

.

der linken Seile des Rheines durchschneiden,

auszulaufen und umgekehrt. . ) Die Durchgangs-Abgabe wird gleichfalls auf einen halben Silber—

groschen vom Zoll- Centner in Bezichung auf die Straßenzüge er—

mäßigt, welche mit Berührung des Geblets des Zoll Vereins von

Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und

von? Belgien nach Belgien gehen.

4) Vie Transit- Abgabe wird eben so auf einen halben Silbergioschen vom Zoll-Centner in Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche von Belgien aus durch das Gebiet des Zoll-Vereins gehen und auf der deuischen Gränze von Saarbrück bis Mittenwald einschließlich aus— gehen, und umgekehrt.

) Pie Durchgangs- Abgabe wird auf zehn Silbergroschen vom Zoll.

Fentner in' Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche das Gebiet des Zoll-Vereins durchschneiden, um auf der Gränze zwischen Milten⸗ wald ausschließlich und der Donau einschließlich auszugehen.

Die Transit-Abgabe, welche für nachstehende Gegenstände, nämlich baumwollene Waaren, neue Kleider, Leder und Lederwaaten, Wolle, wollen Garn und wollene Waaren besteht, wird sür jetzt nur auf funfzehn Eilber⸗ groschen für die im Tarif des Zoll-Vereins, dritte Abtheilung, zweiter Ab= schnitt, bezeichneten Straßenzüge ermäßigt.

Art. 18. Die Freiheit des Durchgangs durch Belgien wird, mit freiung von allen Abgaben für den Durchgang auf der belgischen Eisenbahn, sewohl für die Waaren aufrecht erhalten, wesche aus den Staaten des Zoll⸗ Vereins kommen, als auch für die, welche dorthin gehen, nach Maßgabe der darüber gegenwärtig bestehenden Bestimmungen.

Die Abgabenfreiheit, deren Tuch, Kasimir⸗ und gleichartige Waaren in Belgien bei dem Durchgange auf der Eifenbahn genießen, wird aus ben Durchgang dieser Gegenstände auf jedem anderen Wege ausgedehnt.

Tie Durchgangs- Abgabe sür Schiefer, welcher aus dem Zoll - Vereire lommt, nach Belgien über die zu dem Zwecke geöffneten Zoll Aemter ein⸗ geht, und über die zum Durchgange geöffneten Aemter an dern Gränze zwischen Belgien und dem Zoll-Vereine ausgeht, soll nach der Wahl des Betheiligten auf funfzehn Centimen für hundert Franken an Werth, oder auf fünfundzwanzig Centimen für hundert Kilogramme ermäßigt werden.

Der Durchgang der Lohrinde aus dem Großherzogihume Luremburg nach den Staaten des Zoll-Vereins durch Belgien über die gemeinsam zu verabredenden Zoll-Aemter soll von allem Zolle frei sein. ;

Art. 149. Das Eisen belgischen Ursprungs soll bei dem Eingange in die Staaten des Zoll Vereins über die Landgränze zwischen beiden Ländem zugelassen werden, wie folgt: .

) Das unter Litt. A. im Tarif des Zoll-Vereins bezeichnete Eisen (Roheisen, Brucheisen u. s. w.) mit einer Ermäßigung von sunßig vom' Hundert auf die mit dem ersten September achtzehnhundert vier⸗ undoienzig eingelrelene allgemeine Abgabe;

Be⸗

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seute dort. Alle diese Treppen, alle Stufen derselben waren mit Knieenden bedeckt; das Dämmerlicht in den Fels grotten, die alten Malereien, die alle Wände bedecken; es machte einen eigentümlichen, tiefen Eindruck auf mich. Es ist Anderen nicht anders gegangen, und ich weiß, daß manche hier von Gefühlen überwältigt worden sind, die sie sonst nimmer tundgegeben hatten. So oft ich dann später zurückfehrte, zogen mich immer aufs neue die alten Malereien an. Am meisten die Wandbilder in der Kapelle des heil. Gre—⸗ gor, welche nach einer gleichzeitigen Inschrift im J. 1236 angefertigt sind, und neben dem kunstgeschichtlichen Interesse auch ein allgemein historisches erregen. Denn wir sehen hier Papst Gregor 1X., wie er den Altar weiht, ünd rater Francisens, der um diese Zeit das Kloster besuchte, dargestellt. Das Glück hat gewollt, daß gerade diese Wände später nicht angerührt sind, während die anderen fast sämmtlich und meist von ganz ungeschickten Hän⸗ den' übermalt sind. In der untersten Kapelle findet sich die Inschrift: Siamatico Greco pictor pinrit, an einer anderen Stelle: Magister Con= olus secit hoc opusz die Namen beider Künstler sind min unbekannt, doch önnen die Werke, die sie hier gefertigt haben, nicht wohl früher als im 14ten a , entstanden sein; mehreres ist noch in sacro spec im 15ten Jahrhundert erst ausgemalt, wie man an Inschriften sieht. Der allge= meinen Meinung nach rühren diese Wandbilder aus der Schule Giotto's her. Historische Zeugnisse fehlen dafür gänzlich, und wie aus den obigen Angaben hervorgeht, ist Mehreres vor Giotto's Zeit, Anderes von griechi= schen Künstlern gefertigt *). Jene Meinung möchte demnach auf die Ma⸗ lereien der oberen Kirche zu beschränken sein, die allerdings sehr an Giotto und seine Schule erinnern. Gelegentlich will ich noch eiwähnen, daß die Marmorstatue des heil. Benedikt in der Grotte nicht vom Bernini ist, wie man aller Orten gu ggg sindet, sondern von dem Römer Antonio Naggi, einem Schüler Berninds; es ist ein mit Sorgfalt gearbeiteles Werk, aber von unge mein weichlichem Ausdruck.

Indem ich, bald von den Mönchen begleitet, nach einem oder dem an— deren dieser Klöster lustwandelle, bald allein unten im Thale des Anio oder 1 bei den römischen Nuinen herumlletterte, bald mit den Novizen, einer a, n i n. ö einer schenrn von Olivenbäumen eingehegten Wiese r 21 ö. . . , , wenigstens in die Nachmittags kee er, m, n, e, age sehr gleichförmig, und ein Haupt-In⸗ man sich au einer 9 . oder juntro aß. Nach dem Abendessen pflegte

ggia zu versammeln und noch ein Stündchen zu ver—

*) Von einigen Malereien in den K i apellen hinter dem Altar der ob Kirche soll 1 i , lassen, wie mir ein . Freund . , me,, ,. e, ,. was bei dem langen Ausenhali c er von i den en len wovon ich oben sprach, an sich sehr

laudern. Da lag Subiaco mit seiner Burg vor uns, weit überschaute man die Berge, an denen hier und da auf steiler Höhe ein armseliges Paese hing, wir hörten das Rauschen des Anio unten im Thale, der Mond warf sein Licht auf die kahlen Felsen hin, zwischen denen noch ab und zu ein grostes Feuer aufleuchtete, das sich die Hüten in der Campagna anmachen, den Nachtfrost zu verscheuchen. Dies Schauspiel war mir meist mehr werth, als die ziemlich gleichgültigen Gespräche, welche von den guten Vätern geführt wurden.

Die Benediktiner in Subigco sind meist Neapolitaner, der Prior ist Genovese; es fiel mir dabei aufs neue auf, daß eine so überwiegende Zahl der Geistlichkeit, und namentlich der Klostergeistlichkeit, aus Neapel und Ge— nua stammt, während man gerade sehr wenige Nömer unter denselben fin · det. In den Benediktiner-Klöstern hier fehll es nie an Spaniern, die in Folge der letzten Nevolution ihre Heimat verlassen haben. Ich fand deren m Eava, Monte Casino, jetzt zwei in Sacro speco, ciner war in S. Sco— lastica mein täglicher Genvbsse, ein junger, stiller Mann, dem ich wahrlich nicht angesehen hätte, daß er einst unter Don Carlos als Oberst Lieute⸗— nant kommandirt und an dem bedauernswerthen Bürgerkriege der phrenäi⸗ schen Halbinsel auch seinen blutigen Antheil genommen hatte. Nicht er und seine Landsleute in Sacro sprco allein hatten hier eine Zufluchts stätte gefunden; schon länger als 20 Jahre lebt an der Grotte des heiligen Be— ncbitt ein neapolitanischer Herzog, det einst unter Mürat eine eben so glück= liche, als später unglückliche Rolle gespielt hat. So ist das Kloster hier noch immer Asol und Exil, wie in den Tagen des Mittelalters.

Am 23. September holte mich ein archäologischer Freund aus Nom in Subiaco ab, mit dem ich eine Ausslucht nach Anagni und Palestrina besprochen hatte. Der Tag war trübe, aber die Mönche versicherten uns, es sei an Regen nicht zu denken, und so machten wir uns bald nach Mit⸗ tag auf den Weg. Wir hatten einen Führer genommen, der für meinen Freund einen Esel, für mich ein Maulthier herbeigeschafft hatte, denn Pferde sind in Subiaco schwer zu finden. Wir waren kaum zwei Stunden unter⸗ weges, so sahen wir den Himmel immer sinsterer und sinsterer werden, wir hörten auch bald den Negen in den Beigen heranrauschen, gleichsam als 5b er uns verfolgte, und nun traf er uns plößlich mit solcher Gewalt, daß in 5 Minuten nicht nur wir, sondern auch unsere wohl verpackten Sachen völlig durchnäßt waren. Endlich fanden wir eine einzelne, leer stehende Campanna auf dem Felde, hier konnten wir wenigstens den ersten, hestig⸗ sten Guß abwarten, aber an völliges Aufhören des Negens war an die—⸗ sem Tage nicht mehr zu denken, und so mußten wir uns denn bald wieder mit dend triefenden Kleidern in die nassen Sättel setzön. Noch drei Stun=

den ritten wir etwa durch die Berge hin, nirgends ein Ort, nirgends ein Haus, bis endlich Pfad, nackter Fels,

die Straße steil sich hinabwandte. Ein abscheulicher üiber bim hier und da leichtes Geröll ausgebreitet

war nicht

sst, und immer zur Seite der erschreckende Abgrund. Unser Esel

ganz sest im Tritte, er war schen zweimal unter meinem Begleiter gesallen. so war der Ritt an dieser Stelle noch gesährlicher. Der Führer jedoch that sein Möglichstes, uns wohlbehalten hinunter zu bringen, und in der Milt zwischen ben vorangehenden Esel und dem Maulthier gehend, hielt er jenen am Schwanze, dieses am Zügel geschichkt genug vom Fallen zurück. Vie wunderliche Eischeinung diefes ganzen Auf;uges gab uns genug zu lachen, und so trugen wir die Beschwerlichkeiten dieser Reise leichter. ; Es war gegen Ave-Maria, als wir nach Piglio hinablamen, dem emen Orte, dem wir begegneten. So gern wir hier Obdach gesucht, hähten, war doch alles so ungemein schmutzig und widerwärtig, daß wir weilen zu reiten beschlossen. Der Weg ging jetzt mehr in der Ebene, und die Felder zur Seite waren bebaut, während wit auf den Bergen nichts als Oede ge. funden hatten. Aber bald war die Straße nicht mehr zu erkennen, a Dunkel war eingebrochen, und der Mond von Wolken bedeckt; leider beni. fen wir auch bald, daß nicht einmal der Führer die Straße wusth⸗ ef, blieb er ruhiger dabei als wir, da er der Lokalkenntniß des Maulihien

völlig traute. „J. n krella mula sa la strada“, versicherte er uns unaushör⸗ st Ye

lich. Wir kamen eiwa. 4 Uhr der Nacht an ein Pachthaus min ln Thurm, wie man sie häusig in der Campagna findet, und bal ole bald ) /

nahme. Zur Antwort erhielten wir, das Haus fei schlecht eing komme ein bequemeres. Wir fanden dies nach einer halben ö . wir wurden auch hier abgewiesen; es sei ein re nt, . i n, würden bald noch ein anderes Gebäude finden. salb'r 1 9 '. . endlich bemerken wir die Umrisse eines hohen 6 . burn 2 6 Was anders konnte es sein, als ein Thünm, von , . 9 9 näher und näher, immer mächtiger, in met riesenhaster inn . Thurm, endlich liegt er vor uns, ber um ihn herum nichts als Gäne'! und Vignen. Es ist ein kolossaler Warttnem auß den Zeiten des ar . der don einsam zwischen den Bäumen, steht, Noch lange ließen wir ö geduldig von der Mula führen, bis wir zuletzt auf eine große, . ; gerielhen, ihr folgend, sahen wir zuerst weitläuftige Klostergebäude, danr eine Kirche, endlich ein Thor wir waren am Ziele nach eint, jener Partieen, die in der Crinnerung angenehmer sind, als in der llt icht zn und bei benen man mit einer starken Erkältung, wie ich sie davontrug, noch immer gut genug davonkommt. Es war 3 Uhr der Nacht vorbei, Ils 9 das Thor passirten, offenbar zu spät, um einen mir mitgegebenen Empseh⸗ lungsbrief an einen Patrizier der Stadt abzugeben, bei dem man un Wohnung verheißen halte. So suchten wir denn eine Locanda und, den eine, die bei weitem besser war, als wir sie nach unseren Nachrichten jer erwartet hatten; i wird sehr selten von Fremden besucht. (Schluß folgt.)

fan⸗

denn Anagni liegt nicht an einer großen Landstiaßt

K

.

) das unter Liu. B. des gedachten Tariss bezeichnete Eisen zu dem ) ge von einem Thaler sieben und einen halben Silbergroschen vom das heißt mit einer Ermäßigung von funszig vom Hundert mit dem ersten September achtzehnhundert vierundvienzig ein- elrelene oll · Eihöhung; ; ; ; ie anderen Gattungen fagonnirtes, verarbeitetes oder unverarbeitetes . Eisen, Cisenwaaren jeder Art, welche unter den solgenden Kategorieen

esselben Tarifs begriffen sind, zu den durch diesen Tarif sestgestell ·

ten allgemeinen Abgabesãtzen. .

äbtreingekommen, daß, wenn die Eingangs Abgaben auf die

s tegorieen von Eisen und Eisenwaaren eiheht werden sollten, * Erhöhung sich während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht i aus Belgien kommenden Gegenstãnde erstrecken wird, und daß, wenn e Gegen theñn die Abgaben ermäßigt werden sollten, diese Ermäßigung auf e. get achten Gegenstände in der Weise Anwendung sinden wird, daß den „i gsschen Enengnissen dieselbe Begünstigung auf das Eisen der ersten und z en Kategorie Gleichheit der Behandlung bei der Einfuhr für

Satze

und die as verarbeilete oder nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kategorien be wahrt wird. 69 w ö

Wenn es jedoch in Felge von. Ermäßigungen des Zoll-Vereins-Tarifs dahin lommen sollte, daß die Begünstigung von fünf Silbergroschen bei der Kategorie a. und von sieben und einem halben Silbergroschen bei der Ka⸗ tegorle h. nicht ausfühibar wäre, ohne zu Gunsten der genannten Gattun⸗ gen belgischen Eisens unter den vor dem ersten September achtzehn hundert üerundvierzig bestandenen allgemeinen Tarif herabzugehen, so würden als= dann die beiden hohen vertragenden Theile sich über die Belgien bei dem (Eintritt jener Ermäßigungen zu gewährenden Compensationen verständigen.

Art. 20. Die in dem Joll-Vereine bestehenden Ausgangs Abgaben aus Wolle sollen in Beziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle um bie Hälste eimäßigt werden.

Art. 21. Bie in dem Zoll-Vereine bestehende Eingangs Abgabe für gäse belgischen Ursprungs soll um funfzig vom Hundeit ermäßigt werden.

Eine Anzahl von funfzehntausend Hammeln aus Belgien soll jedes Jahr in dem Zoll Vereine frei von allem Zolle über die demnächst zu be— zeichnenden Aemter eingelassen werden.

Art. 22. Die Emgangs Abgabe sür die Weine aus dem Zoll⸗Ver⸗ eine, sowohl zu Lande als zur Sec, soll auf sunfzig Centimen per Hektoli ter sür die Weine in Fässern und auf zwei Franken per Hektoliter für die Weine in Flaschen ermäßigt, und außerdem fell die gegenwärtig für diese Weine bestehende Accise um fünfundzwanzig vom Hundert vermindert werden.

Tie gegenwärtig in Belgien bestehende Eingangs Abgabe für Seiden⸗ waarln aus dem Zoll-Vereine soll um zwanzig vom Hundert sür die in dem Zoll Vereine erzeugten Seidenwaagren ermäßigt werden.

Während der Daser des gegenwärtigen Ventrages dürfen die in sol—

cher Weir ermäßigten Eingangs- und Accise⸗ Abgaben nicht erhöht wer— den, und es versteht sich, daß die Weine und Seidenwaaren jeden anderen

Ursprungs als die, welche aus dem Zoll-Vereine kommen, nicht günstigeren Abgaben irgend einer Art in Belgien unterworfen werden dürfen, als die, welche bezichungsweise auf die Weine und Seidenwagren aus dem Zoll— TLereine Anwendung finden.

Art. 23. Der Ausgang der Lohrinde aus Belgien über die Aemter Jalhay, Pelit-Heer und Francorchamps soll zu einer Abgabe von sechs vom „ndert vom Werthe stattsinden.

Art. 21. Tie sogenannten nürnberger Waaren, welche in dem bel— gischen Zoll-Tarif unter der Kategorie „Mer. eriF“ begriffen sind, sollen im gedachten Tarif besonders aufgeführt werden, mit einer Eingangs - A Abgabe don fünf vom Hundert vom Werth.

Die in Belgien bestehende Eingangs Abgabe auf Modewaagren, welche aus dem Joll-Vereine herrühren, soll aus den Satz von zehn vom Hundert vom Werth wieder hergestellt werden, so wie derselbe sich aus dem belgischen Joll-Tarif vor dem belgischen Arrétè vom vierzehnlen Juli achtzehn hun— dert drei und vierzig ergiebt.

Werlzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, welche aus dem oll Vereine herrühren, sollen bei dem Eingange in Belgien keinen höheren Abgaben, als gegenwärtig bestehen, unterworfen werden. Eben dasselbe ist in Bezichung uf Baumwollen-Waagren jeder Art und desselben Ursprungs verabredet. .

9 4 aus dem Joll-Vereine ist frei von Eingangs -Abgaben

J .

At. 25. Belgien wird sertfahren, westphälisches oder braunschwei gisches Leinengarn bis zu einer Qugntilät von zwei hundert funszig tausend Rilogrammen jährlich zu der Abgabe von süns Centimen sür hundert Kilo—= gramme zuzulassen.

n

Art. ch. Das Gesetz vom sechsten Juni achtzehn hundert neun und diißig in Betreff der Handelsbeziehungen Belgiens zu dem Großherzog thume Luremburg wird aufrecht erhalten.

. Art. 27. Um die Handelsbeziehungen und den Durchgangs Verkehr zwischen den Staaten der beiden hohen vertragenden Theile zu begünstigen, ertheilen dieselben sich gegenseitig die Zusicherung, den Verkehr auf ihrer Landgränze so leicht, so schnell und so wohlseil als möglich zu machen; wenn aus der einen oder der anderen Seite Vorsichts-Maßregeln für noth— wendig erachtet werden, um Mißbräuchen vorzubeugen oder solche zu besei⸗ tigen, so sollen diese Maßregeln in der Weise eingerichtet werden, daß sie eder der Leichtigleit, noch der Schnelligkeit, noch der Wohlfeilheit der Transporte aus dem Gebieie des einen nach dem des anderen der beiden hohen vertragenden Theile Eintrag thun.

Art. 28. Die beiden hohen, vertragenden Theile behalten sich vor, uch eine zu dem Ende abzuschließende Uebereinlunft diejenigen ferneren Maßregeln sestzustellen, welche unter beiderseitigem Einverständniß zu ergrei= n sein weiten, um den Schleichhandel an der Gränze zwischen dem Zoll= Vereine und Belgien zu unterdrücken. gr belgische Regierung verpslichtet sich, schon jetzt von den Befugnissen Hehrauch zu machen, welche ihr die Artikel einhundert acht und siebzig und so gende des allgemeinen Gesetzes vom sechs, und zwanzigsten August acht⸗ hh. hundert zwei und zwanzig und die Artikel dreizehn und folgende des dese bed vom sechsten April achtzehn hundert drei und vierzig unter Ande— fem tegen Unterdriück ng der in gedachten Gesctzen erwähnten Nicderlagen . Dragazinen gewähren, Dessen in Erwiederung verpflichtet sich die , . tchiernng, ähnliche Mittel anzuwenden, um den Schleichhandel, . . Belgiens an der deatschbelgischen Gränze staltsindet,

9 . 3 vid ei 9 . deusche, Stgat, welcher dem Zoll. Verein beitreten ee , ertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage ange—

Art. 3 . . .

. in h . Vertrag soll ratistzirt und die Natisica⸗ ausgewechselt werden. zu Brüsscl binnen 50 Tagen oder wo möglich früher

Vie belgis ĩ . ! signsssen n che er g ns verpflichtet sich, von den ihr zustehenden Be⸗ Unterzeichnung es ,. zu machen, um binnen 10. Tagen nach der in , , zu r, die Bestimmungen der Artilel 1, 3 und 22 Der Ver ird in Kr ; ö von sechs ,, 3. in Krast und Wirksamkeit bleiben sür die Dauer seiligem Ein verständ ni a, auch vor diesem Zeitpunkt unter beider 8. ihrung bringen. Im ] ran g e n n, tan, vor Ablauf der im Vorstehenden verab— heile miltelst eine eden der eine, noch der andere der hohen, vertragenden einer amtlichen Erklärung seine Absicht, die Winlsamkeit des

Vertrags 6 e ee e nenn ga . erlennen giebt, soll der Vertrag auf ein Jahre zum aͤnderen in Kraft . und so auch sortgeseßzt von einem

Zur Urkunde dess ö.

m sen haben die beiderseiti ichli

genw ü igen h hal eiderseitigen Bevollmächligten den ge⸗ beig rn gj uitrag unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Waphen Doppelt ausgeserti ü

66 rtigt zu Brüssel am ersten 3 Y Sep⸗ ember im Jahre des Heils Ein Tausend 4. e e. i. ,

Arnim. Goblet ö (. 8.) ö

ie Auswechselung der Ratifications- Url ö Vertrag hat am 19. Ostober 1511 Fan . vorstehenden

1619

Provinz Schlesien. Se. Excellenz der Minister des Ju⸗ nern, Herr Graf von Arnim, ist am 4. November zu Breslau ein⸗ getroffen. An demselben Tage ist dort der Ministerial-Bescheid, welcher die Verhältnisse der breslauer Juden-Gemeinde ordnet bei dem Ober · Vorsteher Kollegium derselben eingegangen. Die Verfügung bestätigt die Wahl des Br. Geyvger als ersten Rabbiners von Breslau und bezeichnet die Wahl des Herrn Tiktin als ungesetzlich, da dieselbe nicht vom Ober-Vorsteher-⸗Amt, als der einzig kompetenten Behörde, ausgegangen sei. Ferner ist das Ober- Vorsteher⸗-Amt, bei der Noth= wendigkeit eines zweiten Rabbiners, ermächtigt worden, eine neue Wahl vorzunehmen. Ein anderer Punkt der Verfügung sagt, daß die Statuten, welche die Mitglieder der Gemeinde unterschreiben, um die Mitgliedschast zu erlangen, für Alle bindende Krast hätten, und zwar so lange, bis das neue Judenreglement, welches dem Staatsrathe jetzt vorliege, die bestehenden Verhältnisse geordnet habe. Auch von der Anklage, die von einer gewissen Seite her bei den hohen Ministerien erhoben wor⸗ den, daß die Vorsteher einen neuen Kultus im großen Tempel ein⸗ geführt haben, sind dieselben, als in ihrem Rechte, befreit worden, da man keinen Juden zwinge, einen bestimmten Tempel zu besuchen.

Provinz Sachsen. In der Dorfzeitung liest man: Zur Freude aller Henneberger wird auf Befehl Seiner Majestät des NRönigs von Preußen das alte Residenzschloß der Grafen von Henne⸗ berg in Schleufingen erhalten und neu hergestellt, wozu schon ansehnliche Summen angewiesen sind. Desgleichen soll auch die alte Klosterkirche zu Veßra, die seither als Heu- und Strohboden be⸗ nutzt wurde, geräumt und ihr altes Gewand wiedererhalten.“

Provinz Westphalen. Der Erzbischof von Köln, Kle⸗ mens August Freiherr von Droste Vischering, ist am 2. November von der Neise nach Rom wieder in Münster eingetroffen. Der Herr Finanz-Minister wird in Begleitung des Herrn Ober-Präsidenten am November in Minden sein, um unter Anderem in Betreff der Streitigkeiten, welche über die Lage des Bahnhofes entstanden sind, zu entscheiden. Viele dortige Bürger wünschen nämlich, daß der Bahnhof nicht bei der sogenannten Tonne angelegt werde. Die Ar⸗ beiten an der Eisenbahn werden, besonders bei Hausberge, mit vieler Thätigkeit fortgefetzt. Die Weser-Dampfschifffahrt hatte zu Anfang Novembers noch ihren regelmäßigen Fortgang. ;

NRhein⸗ Provinz. Bürgermeister und Stadtrath von Tü— ren haben einstimmig beschlossen, ihre Verhandlungen zu veröffentlichen.

Ausland.

Deutsche gundesstaaten.

J Königreich Bayern. In der Königlichen Erzgießerei zu München war zu Anfang Novembers das Denkmal für den ver— ewigten Großherzog Karl Friedrich von Baden im Guß vollendet, und sollte demnächst nach seinem Bestimmungsort Karlsruhe abgesührt werden. Aus Augsburg meldet die dortige Allgem. Jtg.: „In der letzten Zeit haben zwei verdienstvolle deutsche Reisende ihre nach dem TSrient unternsmmenen Fahrten beendigt. Professor Const. Tischendorf, der gelehrte Palimpsestenforscher, der Aegypten, Syrien und Palästina besuchte, hatte zu Anfang Oktobers über Konstantinopel Athen erreicht, und wollte von da über Triest nach dem Vaterlande heimkehren. Eben so ist Dr. Moriz Wagner, der Verfasser des Werkes liber Algier, der die letzten drei Jahre einer naturhistorischen Reise in den Srient gewidmet hat, in diesen Tagen hier eingetroffen.,“ In bayerischen Blättern liest man: Sicherem Vernehmen nach ist am 29. Oktober die Angelegenheit wegen Errichtung einer Flachs Maschinen-Spinnerei in Bagern geordnet worden. Die Idee, ein solches Unternehmen auf großartige Weise zu unterstützen, soll, wie

man hört, von dem Monarchen selbst ausgegangen sein. Unter mehreren Bewerbern um diese Unterstützung wurde dem Leinen⸗

Fabrikanten Sophian Kolb zu Bayreuth der Vorzug eingeräumt. PDerselbe wird in dem flachsreichen Ober-Franken eine Spinnerei mit 20U1) Spindeln für seine eigene Rechnung errichten, und empfängt von Seiten des Staats ein Darlehn von 200,000 Fl., unter sehr günstigen Bedingungen. Die ersten fünf Jahne zahlt derselbe keine Zinsen und überhaupt so lange nicht, bis der gegenwärtige Ein— gangszoll für rohe Flachs und Werg Garne, oon 17 Ke. auf 3 Il. 30 Kr. gestiegen sein wird, dann aber wird das Kapital mit 2 pCt. verzinst. Ueberdies ist dem Unternehmer die zollfreie Einfuhr der Maschinen bewilligt worden.

Königreich Württemberg. Zwischen Württemberg und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika ist unter dem 10. April d. J. ein Vertrag wegen Aufhebung des Heimfallsrechts und der Abzugssteuern geschlossen, welcher nunmehr von heiden Seiten rati⸗ fizirt und württembergischerseits zu Anfang Novembers bekannt gemacht worden ist.

Der Ulmer Schnellpost zusolge ist Lenau vielen Anfällen von Tobsucht ausgesetzt, wobei man ihm leider die Zwangsjacke an⸗ legen muß. Er hält sich bald für den Messias, bald für den König von Polen.

Grosßherzogthum Baden,. Der als Dom Kapitular und Professor der Dogmatik nach Hildesheim berusene ehemalige Professor am Lyceum zu Rastatt, Dr. Beck, ist zum Oher-Kirchenrath in Karls ruhe ernannt worden.

; Kurfürstenthum KHessen. Unterm 10. Oktober hat Se. Hoheit der Kurprinz-Mitregent eine Eintheilung der Forst⸗Inspectionen,

Dber- Förstereien und Fort Reviere zu beschließen geruht, welche durch Ausschreiben des Finanz-Ministeriums vom 25. Oltober veröffentlicht

.

wird. Hiernach erhielt Kurhessen 1 Forst⸗-Inspectionen, Förstereien und 140 Forst-Reviere.

24 Ober⸗

Herzogthum Holstein. Der Herausgeber des Rens⸗ burger Wochenblattes, Buchdrucker Wendel, macht in der Num⸗ mer desselben vom 2. November die Mittheilung, daß die schleswig⸗ holstein lauenburgische Kauzlei unterm 15. Oktober auf das von 22 Herausgebern öffentlicher Blätter und Zeitschriften eingegebene Gesuch „wegen würdigerer Behandlung der Presse“ an ihn als den zuerst Unterzeichneten folgende Resolution erlassen habe: „Auf das bei Sr. Masestät dem Könige Allerhöchst unmittelbar eingereichte und an die Kanzlei remittirte Gesuch des Herausgebers des Rendsburger Wochenblatttes, Wendel, des Herausgebers des Dithmarschen und Eiderstädter Boten, Bade, und mehrerer anderer Heraus⸗ geber von Tagesblättern in den Herzogthümern Schleswig und Hol⸗ stetn, um Ertheilung einer Instrüction an die mit der Handhabung der Preß-Aufssicht beauftragten Behörden des Inhalts, daß den Schriftstellern jede Freiheit, welche zur Erforschung der Wahrheit und zum ungehemmten Austausch der Gedanken, namentlich im Betreff ber inneren Landes- Angelegenheiten und der Verhältnisse zwischen den Herzogthümern und dem Königreiche Dänemark erforderlich, zu ge— währen, und die in letzterer Beziehung eingetretenen beengenden

Maßregeln aufzuheben seien, wird den Supplikanten Namens Sr.

Königl. Majestät hierdurch der Bescheid ertheilt, daß in den von ihnen

gemachten allgemeinen Auführungen zu der beantragten Verfügung an die gedachten Behörden keine Veranlassung gefunden worden sei⸗

Frankreich.

Paris, 2. Nov. Die Eröffnung der Session der Kammern wird, allem Anschein nach, nicht vor dem 23. Dezember stattsinden. Heute sind wegen des gestrigen Festtages die meisten Journale nicht erschienen. Herr Guizot soll sich fortwährend unwohl besinden; doch hält . ihn dies jetzt nicht ab, die Angelegenheiten dem größten Eifer zu leiten.

Alle Zöglinge der polytechnischen Schule, die sich in den Depar⸗ tements besinden, sind nach Paris einberufen worden; die Wieder⸗ Eröffnung der Schule soll am 15uen d. stattsinden.

In dem vorgestern gehaltenen Minister⸗Rathe soll vorläufig die Ernennung von 15 Pairs festgestellt worden sein, unter ihnen Gene⸗

seines Departements mit

ral Tiburce Sebastiani, Graf Jaubert, Victor Hugo, Martell (Ey⸗ ( Deputirter), vor der Hand aber kein einziger Deputirter der gegen⸗ ö wärtigen Legislatur. Für diese hätte man, wie es heißt, eine zweite 1 Pairs Ernennung nach dem Ende der Session 1843 eintreten zu lassen. .

Briefen aus Bourges zufolge, wird Don Carlos das bisher be—⸗ ö

1 Hotel Panette verlassen und den erzbischöslichen Palast be⸗ ziehen. . . 6. . ist ,, Paris eingetroffen. Er über⸗

bringt, wie es heißt, Briefe des Herzogs (fü t legitimistische N, ibi ll e nn,, 6

Graf Pontois, französischer Gesandter in der Schweiz, der sich seit kurzem in Genf, besindet, soll beauftragt sein, mit den einzelnen Kantonen wechselseitige Verträge über das literarische Eigenthum ab⸗ zuschließen.

. Mitchell von London hat den Plan, im italienischen Theater einen Cyklus englischer dramatischer Vorstellungen zu eröffnen. Die französischen Blätter, selbst die der Opposition nicht ausgeschlossen, sprechen sich sehr beifällig über dieses Unternehmen aus, und das sonst den Engländern nicht sehr geneigte Sinele meint, daß, welche po— litische Gefühle man auch gegen England habe, zwischen Shakespeare und Moliüre immer ein „herzliches Einverständniß“ obwalten müsse,

Die Liquidation veranlaßte heute an der Börse viel Geschäst. Es wurde versichert, der Moniteur werde morgen die Anzeige in Bezug auf das Anlehen veröffentlichen. Das Gerücht, in Madrid sei ein Komplott entdedt worden, dessen Theilnehmer die Ermordung des Generals Narvaez beabsichtigt hätten, veranlaßte einige Verkãänfe in spanischen Effekten. (Vergl. unten Brief aus Madrid.)

Paris, 2. Nov. Man erwartet den französischen Botschaf⸗ zer zu Konstantinopel, Herrn von Bourqueney, binnen kurzem hier, da ihm ein Urlaub von mehreren Monaten bewilligt ist, die er zu Paris zuzubringen gedenkt. Der erste Botschafts Secretair, Herr His de Butenval, wird inzwischen die Botschafts-Geschäfte in der Eigen⸗ schaft als Geschäftsträger besorgen. Diese Urlaubs- Bewilligung im gegenwärtigen Augenblicke sindet keinesweges allgemeinen Beifall, und mit Recht weist man auf die Gesandten anderer europäischen Mächte, besonders auf Sir Stratford Canning, hin, die nur selten ihre Posten verlassen.

Man hat kürzlich, gerade wie im vorigen Jahre um dieselbe Zeit, wieder von der Kandidatur des Herrn Dupin für die Präsidentschaft der, Deputirten Kammer, gegenüber der des Herrn Sauzet, bisherigen Präsidenten, gesprochen, sogar angekündigt, die ministerielle Partei werde diesmal den Ersteren unterstüttzen. Nach genauen Erkundigun⸗ gen kann ich Ihnen versichern, daß die in der Regel bestunter richteten Männer im Gegentheil der Meinung sind, Herr Sauzet habe auch diesmal Aussichten, wieder gewählt zu werden.

Von allen Seiten laufen Klagen ein über die elende Lage der auf den Marquesas-Inseln stehenden Truppen, die im Lande selbst nicht einmal das Nothwendigste für ihren Bedarf sinden. Die neuer⸗ lich dort angekommenen Truppen waren nicht erwartet und mußten daher nach ihrer Ankunft längere Zeit unter schlechten Zelten lagern, wo sie vor Wind und Wetter nur schlecht geschitzt waren, da man durchaus keine Vorsorge für sie getroffen hatte. In dem ganzen Verwaltungswesen daselbst scheint überhaupt eine trostlose Verwir⸗ rung und Unordnung zu herrschen. Alle dortigen Franzosen sind aufs höchste mißvergnügt, da man durchaus keine Vortheile von der Be⸗ setzung dieser Inseln absieht, wo man ganz ohne Hülfsquellen ist und auch die stärkste Gesundheit endlich untergraben wird. Die Sterb⸗ lichkeit ist unverhältnißmäßig groß. Verschleuderungen in der Ver⸗ waltung sind an der Tagesordnung. Was an der Küste aus geschifft wird, bleibt in der Regel längere Zeit unbewacht liegen, und die Ein⸗ geborenen verfehlen dann nicht, stets einen Theil vorweg zu nehmen, so daß man oft kaum die Hälfte der angekommenen Quantität wie⸗ derfindet. Und bei alledem ist das Verwaltungs- Personal so zahl- reich, als ob es sich um eine ausgedehnte Kolonie handelte, und diese Leute beziehen Gehalte von 4– 5000 Fr. jährlich, ohne etwas dafür zu leisten. Wenn dies so fortgeht, werden die Marquesas⸗Inseln so theuer zu stehen kommen, daß man endlich vorziehen wird, sie doch wieder aufzugeben.

Die zu Carcassonne verhafteten spanischen Flüchtlinge, welche in ihr Vaterland hatten heimkehren wollen, sollen auf Befehl des Mini⸗ steriums nach dem Departement der Egte d'Or (Dijon und Gegend) geschickt werden; Amettler und Santa Cruz aber befanden sich vor dier Tagen noch im engsten Gewahrsam zu Perpignan, ohne daß man bis dahin ihrem Verlangen nach Zurückgabe der ihnen abgenom⸗— menen Effekten willfahrt hätte. Die Ueberwachung aller Spanier, selbst der mit regelmäßigen Pässen versehenen, ist jetzt so streng daß auch die Letzteren, die bisher an der Gränze sich aufhielten, Her hi erhalten haben, entweder in ihr Vaterland heimzukehren, oder weiter von der Gränze ins Innere von Frankreich sich zu . Der spanische Konsul zu Perpignan besonders entwickelt in dieser Beziehung eine außerordentiiche Thätigkeit. Der von dem Juni⸗Ausstand von 4 1813 zu Barcelona her bekannte vormalige Allalde dieser Stadt, . Herr Maluquer, der seitdem zu Boulon ein Haus gekauft und einen ; lebhaften Verkehr betrieben hatte, erhielt dessenungeachtet gleichfalls Befehl, jenen Ort zu verlassen.

Briefe aus verschiedenen Plätzen von Marokko und namentlich aus Mogador melden, daß die Kabylen bei Plünderung dieser Stadt nur das baare Geld und die aus Europa eingeführten Waaren weg⸗ geschleppt, die aus Landesprodukten bestehenden aber in den Maga⸗ zinen unberührt zurückgelassen haben. Die Chefs der Kabylen, welche die Plünderung begangen, hatten sich dem Kaiser bereits unterworfen, und beträchtliche, aus der Zollstätte des Staates geraubte Summen wieder zurückgezahlt, auch die Herausgabe der weggendmmenen Waa⸗ ren versprochän. Mehrere Handelshäuser von Marseille haben Auf⸗ träge von ihren Korrespondenten zu Mogador zu Befrach tung von Schiffen erhalten, tragen aber noch Bedenken, es zu thun, da jetzt Frankreich dort keinen Repräsentanten hat.

Aus Algier reichen die Berichte bis zum 25. Oktober. Mar⸗ schall Bugeand war, zu Dellys von der Garnison und s(n) verbün- . deten Kabylen ee dig empfangen worden, und hatte Alles bereits . wieder in so guter Lage gefunden, daß er alle weiteren Truppen= .