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guhig und inparn verde g beirachte ich hen urf keressen der en, sondern auch für bi die wohlwollenden Hew ngen von S ven auf, stürzt die Letzteren jn Armuth, lion sch iger und srltener und bie e glich für die E und auf ich die Stellung
geweibe 9 derjenigen Fertigkeit zu erlernen, walche oe zn Gesellen ba- ¶ weltenen Roten zu r fn. vn Aufwanb, welcher buch die a
7* i
sãhigt ¶. 157 14 . Arbeiten nothwendig 2 1 z inge erfolgt, elbe bei 166. der b. t worden, re ; dem 3 — — * ie ** en e , selpe .. der 9 e 2. 55 25 n ven g . welche Verabredung Andere 382 r die en. Eine Win;
i ein, t Vie Aufnabmr in den ilt als Nachwels der B ö sollen mit Gefängniß bis zu 1. — * — haben. ichn 6 n,, 8 e. 3 ,. . * w . 6. Biber,, (l, — — Ges 6.8 k entweder 13 ü ) md zwar ĩ allen amn Zu zweier unbe Jann don Enigen, welcher ein solcheg Jeugni i betneieenden elbst oder San diesenigen e . i n Jö 2 * o, ö saie⸗ dern, e, un , gen, ener, nicht verlangt werdrĩñ. ; fan dniss zu bestimmen su . 23 — w nterst n s
tarr,
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d en. . 167. Big zur Grrichtung der dGBehs wen (5. 16 . einzelnen oder mehreren Ge Kriminal z 1 ni der Aufnahme ist sestzustellea. oh der Lehcherr befugt 3 die ierungen n,, . f and durch welche . ung Andere aus⸗ r ** Lehillnge zu halten (85. 126 bis 132). Der Lehrling muß ö da die fungen zu bewinlen sind. d Gef ft werden. Diefe , , —— n g, , er lesen . und rechnen lann, ingleichen durch eine Bescheinigung Titel 1x öcsimmung ist auch bei Berg · und Sui⸗ - . n , un ; ch ei. Religionelehrers nachweisen, daß er in ber. Glaubens- und Stiten' ? warten, La fenbahn anderen õffeni· kingei Gra von Mente s nir! 34 open. k ahh g z lehre genügende Kenntuisse besihi. Nur aus erheblichen Gründen darf einem Orts ⸗- Statuten. a. n h nd. . . erstens, waß es unllug sst *r 4 sͥ weren 3. Mangel an diesen Kennmmissen ie . werden. Der Lehrherr ist al- e468. Die Vorschristen der Titel VI. und VII. in Munse §. 163. Die e ut Fabril⸗ Arbeitern, Ge. Seri nem mi Stessen w j und . h . Ve 2. w,. für bie Nach hälse nach den Amordnamngen dei Sui psch u. , z * der 2 83. * ach n, , . 3 n . * 1 1 r ,. mern. na e wushncende Gene n, das i erien zulässig. ehörde zu sorgen. . der für elne Arten Lon Gewerben, unter den im §. 170. ae . ninal- t, ister Du 22. Sing, st . 241 86 223 2 li, die h F. ö 3 Verabredungen über vie Lehrzenn, das Lehrgeld nnd bie ref u ren ru e ,, mi De n der M chern mit Geldbuße bi alern oder genre bis zu Ausschließung von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, statrsindet, darf der sonstigen n . sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. . abgeändert herßen. Dergleichen Statuten werden auf Grund ann. mit Geo duße bis zn zwannig Amn em e o dehrherr auch die bereits angenommenen inge nicht ferner beibehalten; §. 150. Ber Lehrherr 2 sich 2 sein lassen, den Lehrling meinde · Beschlusses abgefaßt; eg müssen 2 . betheiligte len . Vertrauen teich sich fär oder gegen bie Heger - Ente a . Fällen des 8. 12, zi 2. ist jedoch der Lehrherr zur Enllassung det durch Beschäfrigung und Aunweisung zun tüchtigen Gefellen auszubilden, hreibende, und, we Innungen bestchen, auch blese. mit ihrer En e ohne gesch= i naß find die Koionieen verlorenß wenns en, 2 ner Ans se nur dann verpflichtet, wenn 3 von der Kommunal- Behörde * 2. dem ; 2 y — * ö. 24 ö hört . 2 — ach — ae, feln, 2 ö a. i nn . derniff und ich werde daher für die un ver zugliche Dis usston des k 3 erwendung zu ander e . nungen a ft werden, so i u orderlich. hie ; — n . . w. J ꝛ 165 r. Die nahärhend bengnnten Genechheuckbenden elangen ri; benen n, , be n e, re ene hl zu guten Sinen anzuhal- ziidẽnde i me. sind an die Dus Stämten in e, 3 e mach 6 r. zu zwanzig Thalem oder Gefang⸗ an bern ga⸗ des k 3 von Bꝛissy, Pefugniß, Lehrlinge zu halten, sofern ihnen solche bei Publication diefes ten uhd vol Lasem ur Mugschweifungen zu bewahren. F. 420. Durch Orte Stahutrn können ingtrsonder- Anorvmn biõ rie ag . 4 estrafen. g wurde endlich d * p richterstatters, Derrn Merilhou Gescdes nicht 32 zustand, nur dadurch, daß sie enlweder in eine altere §. 151. Der 2 ist ver vaierlichen Jucht bes Lehrherrn unter- die Verhalinisse der felbststãndigen Gewerbetrelbtuden zu ihren de 8. 185. . che Ihre Pflichten gegen die ihnen anvertrauten egi . urch usstehen un Sitz enbleiben, aber erst vermittelst der neugre Innung, nach vorgängigem Nachweise der Besähigumg zum worfen und in Abwese des Lehrherrn auch dem venselben vertrelenden Behülfen und Lehrlingen mit der Wirlung getroffen werden, daß n Hiinge gröblich vernach hen sind mi Geldbuße bis zu funfzig Tha⸗ einer zweiten Abstimmung, da die erste zweifelhaft blieb, die Wiebrr= Betriebe ihres Gewerbes, aufgenommen weiden oder vlese Bech gn; [7 . a , m. 4 — D, a, , n, w. n — acht ag 2 k leichen jm on des Unvẽrmbgens mit verhäͤnmißmäßlgei Gefaͤngniß· a gr des Gesetz⸗ Entwurfes unter ber oben erwähnten Bedingung ssen i : Gerber aller 5. Lehro wel . e an e beschastigte Gesellen n en erpssi mn in . a . 94 1 2 ö . . ö erer, cher, bexelchnet sind, von dem Lehrherrn vor Ailauf ber Lehrzelt aufgehoben wer · geseßt werden, ven jm * 144. erwhnten Verbindungen * zan §. 186. Gewerbetreibende, welche die von der Obrigkeit vorgeschriebe· tch ij * 8 Darnlb schuhmacher Beutser Kürschner, Niemer. Saltler, Seijer, Neiffchläger, den. Sind für einen solchen * leine besonderen Verabredungen getroffen, „denseirigen Unterstüßung beihntreten, es darf jedoch An Umers ij ki eder ene min Taren , , haben Geldbuße bis sᷣ funfzig Paris, 56. Febt. Der Mo niteur bringt heute folgende Schnesber, Huna cher. Tijchier, Fiademachet, Bic machen 8 . . K * . bereits abgelaufene Zenn, sondern auch ö. 2 — * — b der ,. nr, , gem n n k 7. K Ve Depesche aus Macas vom 25. Dktober; „Der abel fn, 5 „Wa miede, r da ende J e =. . welche anderen Gewerbetreibenden arbeiten, nicht ange mn ; — weg 4 j 1k ** , . **. . ,, ,! e err e dh reel. Lehrhermn lan, bas Lerhähtniß von 8. . In Auschung der Ken, er een . ya, n,, ,,, , schu 7 fle r g ed dens g unn Töehs hesch nn, tine, s, ami, Be. J
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se „es ist in der T ichtig, zu n, , , , ,
; . ( Sit g u Whampoa am Bord des „Archi . ichm . ; srschmmiede, Nothgießer, Ablauf der Lehrzest aufgehoben werden, wenn der Kchrherr bie ihm nach Beschränkungen sian: 1) Es darf dadurch für Niemand der feln äh auf den Verlust der Besugniß zur selbstständigen Betreibung ihres 3 Aampoa am Bord des „ rchimedes unterzeichnet worden.“ , ge, eil r, . Duch i. §. 79 e, Berpfichtungen fröblich vemachlässtzt oder das Riecht ee nn, 12 e den . 3 durch das . n säbes fir jmmer ober auf Zeil ariahnt werden. oh die Ehre . , Ss war dag Gerücht verbreitet, daß von Otaheiti bie Nachricht ärber. Bie Negierungen lönnen sedoch nach Maßgabe der örisichen Ber- der väterlichen Zucht mißbraucht. Bei Lehrlingen der Genossen von In seßz bestimmi it. 2) Den Innungs. Mitgiie dern darf lein aus gn 8. 17. Die uebertretungen der polizeilichen He ngen wegen des eg : . nn g Zusammentreffen zwischen dem englischen und lältnisse, unter Gene ** der Ministerien, den r e. der Vesähigung nungen hat ö bei anderen Lehrlingen aber in den Studien die metern len Bortheil in Vezichung auf den Gewerbebem ich beigelej mr 1. de, Geldbuße bis zu zwanzig Thalern ober im Unver= ag ñ der dortigen Station und von iner neuen für zinzelng der vorslehend benannten Gewerbe ersassen, fo wie für ander Kommunal. Behömwe, äüf bem Lande bin Srispellset. Obrigleit, mit Aus. namentlich nicht it ausschlicßliche Vefagniß, Lehrlinge zu halten M Kaefalle mit verhä n, , Gesängnißstrafe zu beigen. der Eingebornen eingegangen fei; der Monteur erllart als diefe Gewerbe anordnen. schluß des Niechteweges, zu enlscheiden od der Fall einer söichen Bernach. Brfugnif, Gesellen oder Gehülsen zu haltrn, darf . beschrann n H.; . , . Borstbmsften von zem Söeüxermwetet eingg te für durchaus ungegründet. S. 132. Der Nachweis der Befähigung muß durch eine nach ben Be= lässigung oder eines solchen Mißbrauchs vorhanden ist. In diesen Fällen schwert werden. ) Denjenigen, welche die Befähigung zum Benin arbetreibenden bel Aus bung des Gewerbes übertreten worden, so sst
stimmungen des Titel Vll. abgelegte Prüfung geführt werden. Die Able ann der Lehrherr zur Erstattang der durch die anderweitige Unterbringung Gewerbes vorschrifts mäßig nachgewiefen haben, darf weder eine im Enafe zunãächst . den Stellvertreter festzusetzen; ist die Uebertretung a einer förmlichen Prüfung lann jedoch * welche bas Gewerbe des Lehrling entstehenden M'ehrtosten in NRechtswege anzchairen werden Prüfung als Bedingung des Eintrins in einc r auferlegt, ö : 1 En des Veytretenen begangen worden, so verfallen Brspe re ch indurch mit Auszeichnung ft ig
ü ige . ] j ö x ; * me Berzogthum Sachsen⸗NAltend urg. rzoglich on einige Zeit ig betrieben haben, Dasselbe gist von bem Falle, wenn dem Lehrherrn dle Befugniß, Lehrling der in diesem Geseße an jenen Nachweis gelnüpften Befugnisse g [ic 5. r e. in fi e,. kö igt Mui! t. * t die scit ee, 71 j hen ich . ei
Behõ i62. 167. r die lten, entzogen wird (8. 130). werden. 5) An den durch die §§8. 126 — 132 bestimmten Bebin J ; . ] ; : t 2 . . . , k hf ir g? 1e. n l des Lehrherrn lann das Verhälmniß vor . XM n 5 . rn durch die k 3 * die Geldstrafe von dem Ertretenen, welcher dafür substbiarisch ver- wiederholt bekann wonach „hiterarische Erzeu gnisse oder Kunstwerke, zum Betriebe seines Gewerbes ersorderlichen eine. und Geschidlichlei⸗ Ablauf der Lehrhest aufgehoben werden, wenn ver Lehriing ju einem an- dert werden. 6) Ein Zwang zum Eintrin in die Innungen iß nl n ist, einziehen oder siatt desfen und mit Verzichtung hierauf die m welche Sr. Hoheit dem Herzog ohne vorherige Bestellung zugesendei
deren Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht. Dem Lehrherrn lässig; es darf aber auch die Aufnahme nicht von der Willfür dei nbgengfalle an die Sielle der Gerd buße trriendi Freiheitsstrase sogleich werden, nicht an Enommen, sondern ohne Weiteres zarädgeschit 8 ö 6 Einem Gewerbehrgibenden, welcher nach den 65. 1256 bis 132 sst in diesem Falle, tbenn nicht ein Anderes verabredet worden, das Kehr⸗ gi. . nur 9 nn. im Geseßz oder mn den Sinn dem . . 3 zu lassen. Ist an eine solche uebatretung werden, und daß Jeder, der Sr. Hoheit ce. Schrift 3 3 8 nicht befugt it., Lebtlinge zu halten, sst beren Annahme oder Beibehaltung geld noc für einen halbjährigen Zein aun nach Ablauf des Quartals zu gestelllen Ersorbernissen abhängig gemacht werden. Eben so hun! . 6. ; i nn. , , 2 Bestallung gelnupft, so finde; wer zu dediziren, besondere Veramasfung zu haben laubt, sich hier⸗ iz en Göäbien, kurch bie Kommunal. Sepärde, auf bein Fandz barh vl Hahn, in Keichem den Lehrning abfcht. as Ansschciden aus ben Innungen an andere als die gesehügn h 4 . j ngen ö ö begang nen Uebeytretung zu vorher durch eint schriftliche Eingabe dei bem erzoglichen Ge⸗ Polizei. Qbrigleit zu untersagen. Das Verbot zaun im Wege der polizei= 8s. 66. urch den Tod des Lehrherrn odet Lehrlinge wird der Lehr. uangen geknüpst werden. I) Krine Innung darf är geschin wenn iel min pern n n, reer en begangen erden. I die heimen Ministerium um die höchste Erlaubniß bewerben soll.⸗ lichen Erecunon zur Ausführung gebracht werden. vertrag aufgehoben. 21 den * 6 . * , fan werden. 8) Die Errichtung von e ,. 1 bi h * d ö i n. e nr nne emneson, Approba⸗ . ) ͤ n, er e 9 8 5 1 I y 1 ; 9 . = 1I. Berhälmmiß ver Gesellen, Gehälfen and Lehrlinge: h im herne n. 83 — 21 n . n. . . 663 ug n äs ile, Sütäse tann der Verlag der Be rgniz zum selbsssändi— Frankreich. des Herrn Roger lige meinen; we, ne. beten Fällen erfolgt die Anschandersffh ung pinsschtlich beg Fehrgeldes ach Nungenn &. 119 angeordnele Reschräntung des Siimmrechls und n , . sür immer oder auf Zeit, nur vom Nichter *, Patres Cammer. Sißung vom s Zebras. Der Heseß⸗ Alle Blätter re, , e erte der, d, ,,,, , , , , ,,, ,,,, . , , e , ,,, n, nn, , w, . e n erbetreibenden umd ihren Gesellen, Ge u ben. . . m 13 ein m e , ; . chu t 8 Kol ir Jrarkr! h. * stand freier Uebereinkunft. - a 156. Bei Auflösung des Lehrverhälmssses kann der Lehrling über 44 * ihren Hels ng, n 1 anf h e. die Besng * det Behörden zut Unterfuchung und * n, der Verbrechen ganz und gar von der Kammer zur lid elegt worden, sondern sse hat . Journal J n neff 35. 4135. In Ermangelung vertrags mäßiger Bestimmungen sind diese die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kennmisse dez S. 443, daß eine Verpflichtung der Gesellen zum Wandern nh Bergehen ber Gewerbemeibenden bewendet es bei der estehenden Ver- sich nur vorbehalten, den Tag der Dis ussson desselben erst dann fest⸗ sich dag An gen . Verhalmisse, insofern die ae nr e. Gewerbeireibnden einer Innung and Fertigkeiten, so wie über sein Betragen, vom Lehrherrn cin Zeugniß sinder; 4. Lie Vorschristen der S5. 158 und ig i AÄnfchung ver a az in ber Rhein Provinz sind sedoch, die Poltzel-⸗Gerschle befugt, auf zusetzen, wenn der Kommisston die ven dem Marine. Minister auge⸗ cp unban w angehören, nach ben Innungs- Statuten, in andern Fällen aber, mgirichen sordern, welches, wenn gegen den Inhalt sich nichts ernnern findet, in njffe äber die Aufnahme und Enflassung von Lehrlingen, ingleichs ] Wiße bis zu funszig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wohrn zu kündigten neuen Dokumente mitgetheilt Bemerkengwerth viele siens 1, gu'd ö w , . tatuten nicht ausreichen, nach dem gegenwärti⸗ . w r * von der Orte ⸗- pi Aufnahme und Entlassung zu entrichtenden Nosten. rennt. Schluß best 1m mung sind e,. der . ** legenheit in der A 9 . ö. on en Gesetze zu be ö vlizei- en- und stempelfrei zu be n ist. . 3 ; ; : ; ; ; irs- Kammer über die err, n, ; S. 33. Die Srts- Polizei ⸗Obrigleit hat darauf zu achten, daß bei 6 . Nach vollständiger Erfü ua rn, Tehrvertrages kann deer . Tit e 1. X. . Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen Pa Der Fürst von ver MN n die Wiedtraufnahme des ñ ĩ jetoria hatten Beschästigung und Behandlung der Gefellen, Gehünsfen umd Lehrlinge ge Lehrling auch darauf antragen, daß er über vie einem Gesellen nöthigen Verbrechen und Vergehen der G ew erbetreibenbe⸗ r nde worüber das , Geset verfügt, insbesondere Geseßz· Entwurfes erllãrte, lie eines Verhaltens fol- ; ö 8 ʒurüidbleiben bührenbe Riuͤckscht auf Gefunp 1 und Sittlichkeit genommen und denseni · ö FRenntussse und Fertigkeiten geprůst und förmlich ae werd'. Die Pr - §. 17. Pi Entziehung der Vefugniß zum selbstslãndin t . i n mec in . andestheilen die Juden in der gen dermaßen vernehmen: 3 an den Grun sahen können, sondern zum mind ser de n gen, welche des Schul - und Religions Unterrichts noch bedürfen, Zrü bahn süng und Entlassung bes Lehrling erfolgt, wenn dersesbz bei dem Henossen eines Gewerbes als Strafe kann stattfinden für immer oder , 6 23 9 * . e seither deschräntt waren, börrden hierdurch der Mus asfang ber Silewer n nen zeigen müssen, und so Paragraph, welcher rend 9 gelo fen nne, r en nel Innämg gülerst bat, durch bi snüung. Hal der zchrüng be einem sinmie r, diese darf nicht unter drei Monaien und nicht ün vier kt, so weit auf bleherige Borschn nicht augotläsich ist, den Zustand ber e PLetreffe, ein genauer Wiederhall bes Sinnes! ber Ton! Könige der S. 187. Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren anderen Gewerbemreibenden in ber Lrhre geßanden, so erfolgt dir Prüfung Jahre briragen. ö n wee nan 4 . lan Teen ., tan hen Im . g e d. ,,, . Hesellen, Gehülsen oßer Lehrlingen, vie sich auf den Ünirit, bie Forfsehung 3nh Enflassang, unter Zufichung geeign ter Sachverstündsgen, in den Säh= S. 172. Gegen jeden Gewerbemeibrnden, der wegen eines nn r ngen un hich steigenhandigen Unterschrift und beigebrud⸗ ven · Eigenthümer in Ueber die Wahl bes Herrn Lepelletier dr Aulnay zum Vice⸗ Prä- oder Anfhebung des Arbeits- ober Lehrverhälmisseg, oder auf bi⸗ fe ten durch in ien ene Behörde, auf dem Lande durch vte Ortspollzel⸗ Mißbrauchs seines Gewerbes begangenen Verbrechens zu Zman Gegeben Ber iin * 17. Ja 1845 den muͤssen. Die sidenten der Deputirten⸗Kammer sagen die Zeitungen heute nur wen — tährend bez Dart desse ben behiepen, sint, söweit füt dieie Hertltf. M, nnn snnn— hörde ode, die Peihei. Obrigtest ft sedoch oder Zuchthaus s af verurtheilt wird, hann zugleich auf den g . Januar 1845. en gn , . r er den, ger drr , ne, . Angelegenhenen besondere Brhörden bestehen, diesen zur Entscheidung e g, t, die Prüfung durch eine in der Nähe besimdliche Pr nge Behörde? Befugniß Jum selbstständigen Gewerbebetriebe für immer oder auf g (L. Ss) Friedrich Wilhelm. welches o rechnen, so enthalbenn ih en * 9 been, ; 16 en Ihrigen zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen ersolgt di (65. 709 167) zu vrranlassen. Eben so bleibt den egen. welche nicht jannt werben. Es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn in 1 KRochow. von Savsgn p. Gr af von Arn rn J. ; g CV nen, nin enn . ei . riumphes ber diese Wahl. Entschewung, 43 wenn der seibsthtändige Gewerbetreibende Miglied einer dei Innungsgenossen gelernt haben, freigestellt, di; Prüfung vor einer Prit· werbetreibende schon früher wegen ines soichen Verbrechens zu gn . 8 u . rn im. Flottw eli. Syst hz ö. ie eigen ö. ung des neuen ice Präsidenten wird von der Innung ift, durch die Innungs - Norsteher, unttz dem Borsißhe nes Mijn. . Cs g, as,) 4bzulegen. Diese han shnen, nah genugend arbeit ober Zuchihausstrafe verurtheist worben' iñ. ; ge ee ö esse folgendermaßen bezeichnet: „Bekanntlich ist Herr Lepeiletier gliedes der Kommunal- Behörde, 2) in anderen Zäͤllen durch die Ortspoli⸗ bestandener i g, hierüber ein Zeugniß zu ertheflen, guf dessen Grund S. 173. Gewerbetreibende, welche zum Betriebe shres Gewenlg . aubigt: h dyAulnay einer von den konservativen Deputirten, die an der Ab⸗ rer,. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten bir Beru die Kommunal- Behhrde oder die Orispolizei. Dbrigleit die Entlassung brwir= besonderen polizeilichen Grnehmigung (Konzesston, Approbation, ej — nem ann. ö nun über die Amendements der Herren von Carnè und von auf den Rechtöweg bannen zehn , nn, rist ofen; die jen um das Entlassungs⸗Zeugniß augferijgen muß. bedürfen, können der Befagniß zum selbstfiändigen lebe ihres He Ma Sch luß, f das Entschadigungs Gese zur Allgemeinen Ge⸗ n alleville, sowie über ben dritten Paragraphen der Adresse, nicht Theil vorlausige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten. 5. 468. Die Innüngen, die Kommunal-Brhörden und die Orts poltzel- für immer oder auf Zeit versustlg erilärt werden, wenn sie wögen hn werbe · rnnung, beslnder fi 9 de 3 elage) g ahmen änb auf biefe hehe nen, g, ni ee f, e f. . Nein she sandere 3. ber Gesellen und Geh aut fan 39 e bn, , . und Enhhassung der Lehrlinge voll. n n , ,, , ! , ehe wan ten fz, den erklrten Gegnern bes Kabinets anz= . 38. Die Gesellen und Gehülfen sind verpstichtet, dem ArbritZherrn ndige Verzei ᷣ n. tee, e . —⸗ rafe verurthei ⸗ . eßen, boch seiner Ho litt iki f eg, . ug nin zu erwessen ö seinen le, . en 9. . lehung auf . 19 159. Für die Aufnahme und ,. n. r n . ö gegen sie wegen eines solchen Berbrecheng schon früher auf Freihth Deutsche Bundes staaten. ft 5 69 g n Ern r d. I 146 ,, , c 9 dn , 3 . 1. 9 . e e ee dolge zu lei r, , . , . . m *. gerne . ir. , 9 r l r r, . kr er gr enn. ö Det Minister 3 an . h h Wahl allt. einen ⁊politischen Charakter haben sollen, s hatte einer eli enz gu ge nel cen, Wer i feng nch reren unh bie rn . , In. . fir I wclegesheiten, wat, der zweiten Kamḿer den lwischen Belgien bie Opposstion wieder Herrn Biligult aufstellĩ, andere seits erk welche die Prüfung bewirkt haben u. s. w., in Anfatz gebracht werden. blechen, durch welches er seine Berufs pflichten verltßt hat, zu eine n r ö ] ; — ö ellen, anbererfeits das Ka⸗ e he rn re enn alen lier ee, e, , , r, . c . welche wach der the he uteiwasfung in gewerb. ee, sen n Zwanggarbeit oder Juqhihan sstrafe ran 2 K. . k kesf hen endels - und Sqcif⸗ lage binet ei linterstäßung des Herrn Hebert Keharren muͤssal Dpposition jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher erllaͤrte Auftündigung auf- lichen Kenntniffen und Fertigkeiten mit selbstständigen Gewerbetrelben den wird, nachdem schon früher wegen eines solchen Verhrechens auf Fim 5 3 ag mit folgendem Schreiben übersanbt: ch und 1 m haben also beide das Zusammentreffen vermieden. gelbst werden. getrossenen Ueberzinkunft nicht als Lehrlinge anzufchen sind (Ss. 116 — 159) straft gegen ihn erlannt worden ist. sung tie zerehrliche zweite Kammer der Landstände des Großherzog · Deste besser, denn wir lieben es nicht, daß Fragen des Tadelg oder §. 140. Vor Ablauf der vertra smäßigen Arbeitszeit und ohne vor⸗ öder das Gewerbe in anderer Weise alg bel einem selbststandigen Gewerbe⸗ 8. 1746. Ist die polneiliche Genehmi ung zur Betreibung dere . Der unterzeichnete Großherzogliche Minister beehrt sich, den Siän sch der Zustimmung an Eigennamen geheftet werden! bergegangene Auftündigung önnen Gesellen und Gehilfen entlassen wer- treibenden erlernt haben, lönnen, wenn sie bei den Geubssen finger Innung hes durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenhein bedingt, oder der Ce es Or ß ier og lume denjenigen Vertrag, in beglaubigter Abschrist, den: 1) wenn sie eines iebstahls, einer Veruntreuung, eines siederlichen unterwiesen worden sind. bei der Innung, sonst aber brei der Kommunal- jreibende zur Betreibung seines Geschästes von der Obrigleit besoma J . . vorzulegen, welchen der Joll-⸗ Verein vor ur em mit der Kö⸗ M Paris, 6. Fehr. In der Deputirt en Kam mer ver⸗ Lebengwandels, groben Ungehorsams oder deharrsscher Werspenstigkeit , zr , gl, a n ,. 3 . ö * , r mn 66 J e, kun n Ii ani ,, a n ,. , und den Se. Königliche Hoheit A . as Herr ter gfe der, gu d,. . sich schuldig machen; 2) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer esellen nöthigen Kenntnisst und Fertig aas, 57) geprüf liebe beg Gewerbes fin imj en we , . . . : . an hefe. y. lla fon sn w een fr ba j z j * enügend bessandener Prüfung, hierüber ein Zeug⸗ e esinnung zeugenden Verbrechens, inch „Da,. die Vellmacht, Joll⸗Veriräge mit fremben Staaten ab uschließen, 1833 ‚. r g r ugelwahl einzuführen; die ige neh o ct ing gen; d wm f, en,, n,, nas men n n . i. r, feen . n, ihr ö. er en ph, deren Besitz bie Gro hẽr ogliche Regierung sich ehedem bear ö ten, namli —⸗ ar gr . Entwickelung . wurde auf a. estgesetzt. Dann jam bie
9 iß ertheilt werde. . wegen Meineides, ö. ; h J ᷣ , h en, * w i , e rr, , 9 Ibn, hh . der ss. Ken Jiso aden auf biz Ss. egen nrish, wlesern ergehen der Gewerbeiresbenden gegen in . fte hene erden gs feng berttag ben Eiznden des ke Tasenn e eh Dihnsien bes Antrages, betrgffend die fen ngen zur Zulassung seker eihe.
ä ülfen und Lehrlinge der Apo und Kauflzute, ingleichen auf die Werl⸗ tufepsiichtenm außer den ein hiesem Geseg erwähnten Fällen einer En Mberzogthumg zunwörderst zur erathung mitgetheilt werden sollen, bevor ch und Beförderung öffentlicher Beamten, an bie 2. Lire, nnr gr d nf, e r, l, lern ee. y in 8 n leine ae n Die Verhälmmisse derselben zu ihren 33 ist 2 den darüber bestehenden Verordnungen zu beurthch 369 mil ö bähest denn Hrohbzrzoßze Jar aissiegtion empfohlen wan; j elbst sberr von St. siu la ire; Ein Mi!gllied habe an diesen Antrag In been dag, e e, Te, we me, er. k,, , , , , , , den zu 5 gebachten Fällen dem Entlassenen ein An auf Gutschaͤdigung beurtheilen. i n,, . . . gung ein Gewerbe beginnt oder sorisetzt, hat, insofern n , z auh ar ie e er genres, dhe, , mn , chers seien der Meinung, daß durchaus zwischen dieser That · zustehe, iss nach dem besonderen 3 des Vertrages und nach den all⸗ Titel VIII. ig der S8. 177. 478. und 180. eintreten, eine 2 z . Holle . . He e r nnr cchnet worden, der aber h sie sache und . Antrage leine I n, bestehe.
; . z ; — ö . . ĩ ließ, beren Erlebigung man E err Lherbeite: Di t = 2 , . e men die Arben v Ablauf Prüfungen für die Au Je, . in Innungen und für die ,,, ie mn rr le, g me g, das hm e wedurch esne abermalige ke und in Hellen, er ein F enn ich sehe, vaß viese sen. *. 39 alen . r en, 9 ye g we eng. v = rrtraaam e 576 49 Behülsen konnen 1. uffn 2 t. Befugniß zur Annahme von L ehrlingen. eine Steuer- Defranbatjong Strafe nach sich iht. reiben des früheren Vertrags, wie auch eine nochmalige Unterzeich ert sind, in den spanischen, finden geglaubt, Interpellationen an den Minister zu richten. Aber ar habe ae! 5 . . 9 , . w. , bn on e, §. ia. Für die in den 85. 10s and 182 augeorbneten Prüfungen §. 177. Wer den In hen. en . 12 . 9 e geren, , ,, n . , , n. . . sischen j 3 a g. rn, , . , nur auf einem
z . a5 '! 2 2 6: . * P. 3. ĩ j. b d ĩ e ene n se on, ö , 1 J 1 ei ege ein ren 3u ollen. — itte da er e a . * Ber Arbeüsherr sich thätlich au ipnen vergreifi; 3) wenn er sie zu Hand sind bestäöndige Orts- ober Distritts Prüsungs ⸗Behörden zu bilden, wo dies 5 tine hesontere h. = . n r ge, E nig 57 nter nnn das Datum ver trsten besbehfse, 6 geschah 6 daß die ö meng ob. Tese Inzerpellationen soglesch oder an welchen an g r r n,
e lungen Pat verle ten wollen, welche wiber die Gesehe aber wöder Kie guten ** den Regierungen nach ben örilichen und gewerblichen Verhältnsffen ung) . von den in der Penchnüignng fesnesi leg nell der rf Berirag in feinem west nisschi estchtk verblieb, j Eniwurf einzubringen, und statthaben sollen.
Stilen lausen; 4) wenn er ihnen den versprechenen Lohn oder die sonsil= äh nbtheg zrachtet witz. Die Pfäfungz-Behörden werden ans den gefchlä. nimmt oder fontsetz, e desonders des ichti ; 3. , z en . bweicht, hat Geldbuße bis zu zweihunderr Thaiern nn G 1 wegen, well man wichtige Gründe hatie, den sraher ch muß daher au : stehen. Herr Odilon Sarrot: Der vorliegende Antrag habe offenbar ni gen , in en, — de , g., em gern . . ee , en g . rn , . ö — 7 — r ier, Han ung r ne, , . ien me erien,. —emin nicht weer finguszusqch eben, und wan Baron Charles Dupin; Wenn ich nun bie Interessen der franzö- die angeregte Thatsache im Gesichte gehabl. Er bann s. ahl. nicht . niß äber die Art und Baukr ihrer Veschästigung fordern, welches, wenn 2 r. Dir Möütglieber tazrden durch die Zemmungl- Behörde des. Vergehen, so foil nicht gußeizem noh guf ein Stengisstast glumim mn fon fits, ditser KHrände auf dem Ümsianör, daß bech fett ng = Pflanker ig. zug, hätte, so warde ih dem gestüten äntrag nt. angemesen diefe sor sezt in Erwägung zu liehen, Sie se wöchtig enug, an den Inhalt sich nichts zu erinnern sinbet, vm ven Etadien von der Dns, weicher zum Gi nen Prüfung · Vehhrde bestimmt ist, unter Gench⸗ es 1 89. n. e ere. der i m n, / en, h . [. ah is ergriffen worden waren, die nur durch den Vemmnag kannn, a, ,. . '. . en ge, 6 2 7 n ,, 9 en, g ieh 2 dieselbe . . ͤ . . 178. r der Befugniß zum se ändigen Betriebe * . n, = ö. msaände für deren Sache. Nicht en Fonds zu veragen. (Justimmun , ,,, , ,,,, n , ,, r e nnr en n ; ,, e ; , im. ; ; * . du der Cerwallungs · Brhörde vr . : ö e eren Verhältn a gleichgültig geblseben wären, wür⸗ . , , . in e, , . 2 er, r, , n, au ., t 1 . n en n. den Vorsitz, der Dorsihende darf nicht selbst — 1 — 261 . in i! oder Besch usst ß hand n. auaferiigen zu lassen, wößes es sich die Alternatsoe zu stellen den in diesem Augenbict sich als lebhafte dan 2. der elt rng n. * fondere ,, Seilen der Gewerbdegenoffen Jaden wandernde S. 163. Die i g wird unter Leitung des Porsttzznben bewörlt mit. n 6 zu Ir Thaler oder min Gefangnß inn. chen . . e n . ,, 4 3 2 , renn, . n n 6 . * ö win. Gesellen und Gehül en leinen Nin spruch. d d,. durch zin Kg rei Mitgtieder der Präfungs Behörde und bunch eine gleiche Monaten besnraft wirdän. . ö rer sarhe, ; den . ae Len Tn e nr g den ue dnnn ß n Ge , m,, r ehr linge, 218 . 8. 144. Den Gesellen und in Anzahl selbstständiget Gewerbetrespender ven dem Gewerbe deß zu Prüfen S. 1709. Was in den . 16 bis 78 n. 63 e , m Deussc , 4 *** e ,, . dn in e, Ie ; eschtcke 7 . n. Kolonien einzumischen. Man crear n, m d ö *. der Un · gensenigen Unter den, . en, er Frzasangg - Behörde plerzn ausgemäßli waden, Bei Gewerberreißendsen beäimmt ss, git auch von den engen , nn, , w * en m in . , n 4. 1 * . 6 — un . 2 Mit Henn . ö . 23 Ihc üs wi Lv e Brie enen äh,, rann, , . d n , . , , , n , , , ie, , ne haf. mii Genrhmigůn sest n Lin, welcher einJe gewerbliche Anlage, zu ver mit Fiüqsicht auf die 6 3 6 * fi gfbumt „werde gebillitt; biick aber bärde ein von der reinsten Vaerlandaiiebe erzeugle Reachion Vedi J ** in ichen fein G ß Veschaffenheit der Betrjebsstätte oder des Lolalg eine besondere 2 it cinen Einfluß, dieser Ar, selbst einen scheinbaren, energisch jurügweisen. Dunn r . 4 Genchmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung errichtet, ö Zur Cors meines kantz6 win ih gem gunchmen, waß fuüser Lin tum fur i Tete , e lommt den Bedingungen, unter weichen die Genehmigung enheil voin zu 6j ein 4 is. Aber die unermeslsche Kiajorität ber Bevplterung und 8 nõth ᷣ ae ten erw Dad, z mächtig abweicht, jusonderheit opa nun e e, eine . z ng, der der in Rede ehenden Unterhg Dlung stattfand, ihrer Repräsentanten würde sich diesem Glauben . entziehen. Das bril - Arbeiter Amvrudung. r n dem Gewerbe bah ang . der Beniebestätte oder eine Verlegung des , , gin, wegm * . lee Fe , nn, 9 h o , die Ken . 3 re Ie, 6 re. ar ne ö . 1 k mn m e ein ede zu renden Korre ondenz, ndlungen br n esonders an einem andern nen ̃ ch en berselbe zur Wegschaffung ahr a . k. gleiten unterworfen sind. Schon kum , Laufe von Hann d hen der Kolonieen hervorrufen. * 3 zu meinem 264
. b. der Lehrlinge; . ale. . Prüfang zu Fellender e , t ö alten. z ̃ 8. a Als Lehrlinge sind nun . 2 J . 3 , 33 ; le . z chühr ga vie Kass⸗ . r, ,. . * gere, ge . 237 hat ich das Großherzogliche Min zerinn gang in derselben nnd aus Ergebenheit gegen die Reglerung wan ich daher die Dion ssion für Da N gegen den Entwurf * wirb zur
Et eintreten, um gegen Lehrgeld ober um
der durch einen Lehrvertrag a n Frufente bie Yhrlglein zu zrisen ha wie bj dem vorliegenden Falle, befunden hej cinem Anlasse, J] jeßt vermieden zu schen, überzeugt, daß sie mehr einen politischen, als einen jolo= geschritten. Herr Roger vorher den
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