— gs ober der Verweisung bes gen ? ammen⸗
stehenben N var e , e
gen und dem zu den ständischen Schriften gehören solszen, bie=
ammlung verlesen werden nm e , n
n und das —
ur Wahl
auch nicht wi
hrung hervor⸗
b em . 2 .
ch über das Bebürfniß einer Kontrolle und lied selbst das Gefühl eit in Bezug auf das aß noch zwei
er ist meines Erachtens die Fo im Einklan e dadurch nicht aus
ibestritten unb meh
igen Redacteurs hin, weichem indem er nur wiederh
Wichtigleit d
vorigen dan 22 L . billigen 3 ausgeũbte entats 8 geschi gebn 34 das Ur e gehört nicht ichte an. Dir Eindruck, den eh gemacht, braucht ldert zu werden. Die Herzen aller seiner egeben. Wovon bas Herz t ömt, und Widerhall und Anklang hat diese Eine nochmalige Er⸗
ichteng, nicht angenehm sein. Il be n r g ür nue f Ordnung gegründeten Freiheit in bem war. Dieser Glaube war aufgegangen ng; und Glaube und waren erworben mit
lt die durch die E 3
keit wurde allgemein auerlannt, rschall geäußert, daß er d
auf gelen ender Erfüllung wieder entzie
„Ich glaube mich im Sinne b
Dank aus ; . . ie,
Landtage au gu nr el Ansichten nicht mit denen d daraus eine Geschäfts⸗Ordn den Ansichten ausspricht. Jedenfalls werbz ich nicht geneigt sein, nter pretation nicht das Gewicht ha Der Gegenstand ist zu wicht stelle daher den Antrag, mmission zu übertragen. Der Herr Landtags-Marschall erwiederte: in dem Fall, doch zu erwähnen, onitis und d schäfts · Ordnung
— der * em * nicht mehr geschi
von i der ,
an Wiederherstellung einer au 8 eines Jeden lebendig
er Versammlung auszubrũdk r Sr. Durchlaucht dem Herrn Land.
voll war, da⸗ egengesetzten
er, ungeachtet seiner entg Da das ernannte Mit
der Majsrität, die
t, Folge gege ; Fltze⸗ 8 er Regierung übereingestimmt, und es ist ung hervorgegangen, welche keine der bei⸗
hilfe rn, 2 5 euheit seiner Stellung und seine ar,, aussprach und des halb ugleich mit ihm dazu berufen werden 3
itglieder aus dem Stande der Städte von chall ernannt, welche aber den Antrag ab⸗ schaftliche Redaction für unaus-⸗ daß die Arbeit nur auf das For⸗ rielle der Verhandlungen dadurch
n aus dem Stande der Städte, aß die Wahl des Landtags selbsten cht ausgeschlossen, während der Vor⸗ ag des Herrn Landtags⸗Marschalls von der Versammlu
rich anzunehmen sei.
agliche Ge semacht werden könne andtags ⸗ Marschalls sein he von diesem geschlossen.
Provinz Westph alen.
In der dritten Plenar-Sitzung des dtages vom 14ten d. M.
R. Bestimmungen über Redaction und Abdruck ber ziokolle getroffen. Sodann wurde das polizeiliche Verfahren Vortrage gebracht. Das in einigen aus dem Dienstkont ligleiten eine vorläufige polizeiliche
gesetzlich zuzulassen; gebührliches Betragen des Gesindes eine
Herrschaft und
solches Gesetz überhaupt für die Provinz — ob namentlich zu wünschen, scheidung in einigen ciwilrechtlichen nach dem Restript der Mini- m 17. April 1812 gesetzlich gender Mehrheit bejaht; chen Zwang auf Leistung des In= s Kontralts auf Kosten des Weigern⸗ weil jenes Interesse
nden in allen Welttheilen. fir an * r ein Eingeße nuch
samste Ver Erledigung in diese
dem Entwurf
aben biese
n, meines es gab eine che, Recht in d
sammlung sitze. Die vorder Sache an den A 29
usschuß und deren Bedingung der Digkussion derselben. gen Redner beharrten auf res Wissens für die Entfernun des Status quo sich bereits
Der Herr daß ber A
Plätze die
errn Landtags⸗M ö indem das Eine ar erklärte, übrigens bemerkte, beschränkt sei ünd das Male berübrt werden dürfe.
Beide Redner, nebst einem weitere zen übrigens dabei stehen, d s den 8. 44 des Geseßzes ni
ein ber Tre die gemein
ue und der Hin
2 wanrn nicht wohlffeil erworven,
ihren Anträgen, mit g g des Stellvertreter
ausgesprochen ha
auf die Mög dem einen oder an wovon denn der Wechst
einzuruumen, daß un⸗ wie die einer Mmiste⸗ g. um nicht darüber zu diesen Gegenstand der Prů⸗
auf die ih
mit den 9auuinen einer halben Welt.
Festhalten an diesem Bewußtsein, das
den wir es nicht durch Worze, aber
vor Augen, daß
— 1, —— — im Gustad der König von
fee, auss Haupt gn
biokutiren, ich fung einer Ko Landtags · Marschall wies nur rͤnete von Boppard ans . ö. 6 könne, natürliche Folge sei.
Ein anderer Ab g jedoch ebenfalls die Erklärung der machte noch auf eine wicht lerung der ständischen Re ernannten Stände Mitgli jedenfalls begründete den König,
Handlun 83
daß auch nach hierauf vorgegangenen meinen Ansichten und meinen entspricht. Es sind die Abänderungen dem Ge= geringer Wichtigkeit. Thätigkeit der Regierung g. In den deutschen der Regierung es wird da eine Geschäfts⸗Ord⸗ sogar ein Fall belannt, solche Weise vorgelegt worden rungs⸗Kommissarien während mehrerer schließlichen Gegenstand der Be⸗ man sich nicht elnigen konnte, werden mußte. ätigkeit der Regierun ersammlungen dorko mich nicht berechtigt, jetzt noch ein⸗ hung eines Ausschusses zu lberge⸗ aße kann nicht abgegangen werden, der vei Geschäfts⸗Ordnung Sache ch auch in Bezug auf meine weil ich auf n Werth lege, ich kann dies namentlich gierung nicht thun, Wünschenswerihen, uziehung der eigenen Thätig⸗ bgewartet werden möge, wie dtag an der Geschästs⸗ daß wir dann niemals zu
„Ich bin zuer den stattgehabten Abänderungen die Ge Wünschen vollständig och nur untergeordnet und von geschehen, schließlich eine
sse, ist durchaus nothwendi tt die Thätigkeit
en in Folge — Zuleßt, nachdem ber diefen n worden, stimmte man darin überein, d schäft durch einen Einzelnen ausz Es hatte bei der Bestimmung
Verbleiben, und die Sihung
geordneter aus dem Stande der Nichtzulässigkeit des Stellvertreter roßen Mehrheit der Ver
ige Seite de chte durch die unbefugte
sammlung sür entschiekn nämlich bie E
Ausschließun ung und bi⸗
wie hier dabei eintreten
constitutionellen Staaten tri
schließlich ein, sondern zu all
nung den Kammern vorgelegt,
daß eine Geschäfts Ordnung, die auf
war, in Gegenwart von Regie
Wochen berathen wurde und d rathung bildete, dennoch aber, weil nicht zu Stande kam und reponirt also, daß die hier eingetretene Th
f zu der bei anderen st sehr unbedeutende ist. Ich fühle mal diesen Gegenstand der Berat 4. Von dem Grundse allen Provinzial ⸗Landstä
des Landtags Marscha
eigene Thätigkeit sie dem Ausschusse
das, was von mir geschrieben,
so ist die Sache damit
in Bezug auf die ring
und mit Hinweisung a
daß die Heschäfts⸗Srdnung, die mit 3
keit des Landtags entstanden ist, sie sich bewährt, sonst würden w
Ordnung ändern, und
einer festen Geschäfts.
Der Antrag des vorig
ner Abände
sem Vortrage edes von der Versamml
thwendigkeit einer Eingabe an Se. M
Marschall wieberholt an bi
gige Mitwirkung des Herm ein Abgeordneter aus dem Sn er diese Mitwirkung als andtags⸗Marschall vorher! örige Beschlußnahme des wogegen Bewahrung einzulege, dem Stande der Nitterschast, daß eine Rüdsicht noch keit der Vertretung des dandeil Stellvertreter gewählt, und der i
ernannten Vertretern Ji
n, — der jedoch von der Vertretung auf u
ausgeschlossen werben könne, rund hiervon möge i
aufmerksam. Nachdem der Herr Lanbtags⸗ Verfahren des Landtags abhän tags Kommissarius erinnert und hierauf bemerkt hatte, stellt und der Herr be, als wenn die geh derselben sei, eordneter aus tungs - Frage nämlich die Nothwendig en Abgeordneten und den zu untersuchen habe, einberufen werden solle Landtage nicht Abgeordnete feh physischen Gewalt liegen.
Von früheren Rednern wird erium diesen 3 sich die zugefügte K echt der Probinz höhe inen Landestheils. Noch andere Redner sprachen in egen machte ein Ab darauf aufmerksam, daß ung des Stellvertreters,
und es ist mir
Münster, 25. Febr. e f eee gf m wurben zu⸗ Landtags⸗ die õte Allerhöchste Proposition, gen das Gesinde betreffend, esetz bezweckt hauptsächlich: stehen den civilrechtlichen Strei⸗ wie solche be⸗
der Städte eingetreten so verstanden ha tags Bedingun bemerkte ein A bei der Stellvertre
ler 2 . nehm
Ein anderer Abgeordneter aus dem Stande te noch die Adresse, die hat sei, welche mit dem Rechts den vollen Ausdruck d und Treue vor dem Königlich fühle in Aller Bru einstimmig,
Erwägen Sie g in Vergleich der Städte trat au ändischen V mmenden, eine nicht letre Worte enthalte, eziemenden Ausdrucke des änglichkeit, der Ehrfurcht vereinige und, da diese Ge⸗ n hätten, von den Ständen
und vertheidi Entscheidung,
sondern eine unerörtert zu
reits praktisch ist, en Faulheit und un izeiliche Best die Behandlung der E Gesinde bestimmter zu Die Frage, ob ein sphalen Bedürfniß sei äufige polizeiliche Ent en zwischen Herrschaft sen des Innern und der Justiz vo rtionirt werde? — wurde lag, den poliz tsse, namentlich Erfüllung de ö hurch einen Dritten zu beschränlen, verworfen, nur vom Richter festgestellt werben könne. Gegen die Fassung des §. 2 wurden mehrfache
. Zunächst schien es bedenklich,
polizeiliche Strafe eintreten
lagen, statt Faulheit, die „beharrliche Faulheit“
— von anderer Seite: das Wort Faul⸗
er regen An uden gilt, daß die
en Throne Ils sei. Wenn i
st Widerhall gefunde angenommen werben würde.
eines Abgeordneten aus dem Stande der Rit= darüber abgestimmt werben mö erwiederte der Herr
; rafung anzuordnen; . welcher von beiden hrenkrntungen zwischen niemals blos deshalb eine nicht abgemacht, und etretene Thätigkeit der Re uuf den hohen Grab des
wie er hoffe,
Auf den Ant terschaft, daß zunä e zu erlassen sei, schall, daß ihm, ungea handlung und deren N
— Nachbem ber vorgeda hatte, erhob sich ein ander bemerkte, es hatten sich variirend Adresse ist ein wichtiger Moment rathen müsse; in constitutionellen Ländern wird es unterlassen. falls eine einfache,
leicht ande auch weit verlennen,
z wenn und so lange e, ob überhaupt n einer moralischen andtagsMMar⸗ der Zeit, doch nach der Ver⸗ der Gegenstand zur Abstimmung reif
chte Abgeorbnete seinen Antrag wiederholt aus dem Stande der gittersch einungen geäußert; der Entwurf einer den man überle
tet der Kürze hiergegen erwiedert, theils, zu verantworten habe, hh ränkung nicht gefallen ij
r stehe, als der Vertrehm
und Gesinde das Königl. Minist . daß der TLandta könne, und das Anspruch eines kle
, von überwie lich bin überzeugt, Ordnung kommen we . en Redners fand Unterstützung, namentlich rüher berathenen Geschäfte⸗ in den Ausschüssen durch durch die Vorsitzenden, wegen neter aus hem Stande der Entscheidung nachzusuchen. nämlichen Stande
h der Vorse
en und wohl be⸗ itte, in anderen che er eben⸗ che ste viel-
rungen in ber f eordneter au
der Wahl des Referenten Erinnerungen
wegen unter Ordnung, z. st, und nicht, wie bestimmt sei, en Punktes ein Abgeord antrug, die Allerhöchste Ein anderer Abgeordneter aus dem Ueberweisung der Sache an eine Kom die durch Interpretation deg Ordnung an, chmälerung der davon betroffene Sa
diltire, so wůn Sprache, aber er wün als die des geehrten Rebners. rnt sei, das Talent, welches der Redner en ch bei solchen wichtigen Beranla sondern mit ru
. . . solche edle und feine . n,, M für „Faulheit“ bes Gesindes
= . zu lassen, und wurde deshalb vor⸗ ichs si mission in Herrn Ministers abgeänderten indem er den Einfluß
schen Rechte beklagte und che, so geringfügig sie auch
schall wegen Ernennung der ireftor auf die dem Ministerial. Er- 40. bes Landtags- Geseßzes ssung Bezug genomme ach seiner Ansich! zwecmäß erungen, wobei die Thätig als in constitutionellen Staaten ein= hrung abzuwarten sei, was der
Ben hier higer err nr ne, Se. esühle des Landes, die Be⸗ tragen, sei ein erheblicher, wichtigen, tief eingrei⸗ vollziehen, man müsse eine Adresse votirt wer⸗ eit zu sein scheine, daß enstand erst gehörig er⸗ ußert, die sich nicht be⸗ und wie sehr er auch von der en sei, so müsse er doch be⸗
r die Adresse votiren zu kön= che Untersuchung vorzubehalten; denn i es ihm nicht gelungen, dresse stattsin⸗ sorgfälng zu redi⸗ Lor einverstanden,
o glaube er do rmschritten,
ig zu treien, ihm die G er Provinz vorzu einen solchen erhebli se man nicht so rasch n, wenn überhaupt
zugleich an der 3 rete und der Ge
dem Antrage auf
Bezug auf — 2 per Interpretation auf S in dieser Hinsicht jede sein möge, für wichtig Nachdem der Herr Landtags⸗Mar Ausschuß⸗Referenten durch den laß mit dem angeblich interpren gelegte kollegialische kam er darauf zurück, daß die n äfts⸗Ordnung mit den Abänd Regierung im geringeren Maße etreten, anzuerkennen und ihre Lage der Sache entsprechend erscheine. Mit ver vorläusigen Anwendun geordnete aus dem ine von denselben hiel
afestät den Köni dürsnisse und Wünsche d höchst wichtiger Akt; den Akt, glaube er, in Wort gehörig abwäge soll, und da es ihm eine Kommisston zusamment örtert werde, denn es hätten sich Gründe ohne tief einzudringen, der Redaction durchdrun dauern, in diesem Moment nicht nen, sondern sich erst eine gr in der Raschheit, wie ste aufhufassen; soll, und wenn dies der Fall sei, Uebrigens sei er mit dem daß von dem Attentat keine Der Herr Landtags ⸗M
„Meine Herren! es ist das Ge den einer Versammlung, in deren Masorität von e Hierauf habe er geachtet un Gegenstand bezügliche Aeußerung ge vielleicht noch erwiedert werden, daß, bei den Verhandlungen der früheren Landtage, i n dem großen Umfange ach der Meinung Vieler er dann seine Aeußerung
die anerkannte Not
seitigen ließen,
; zum Grunde Vortrefflichteit ,
gen zu veröffentlichenden Zeitu
dem Stande der Städte. gender Mehrheit angenommen.
ine ausdrücliche Bestimmung darüber,
t worden, se trag der Herrschaft zunächst zu
sie vorgeltg er wünsche daher zu wissen so sei solche Freiherrn von Erwähnung zu thun s . arschall sprach sich hierauf solgenderma=
schäft und die P wohl zu achten auf die inem Augenblick zum andern o zug darauf habe er die Dem vorigen Redner könne gegenwärtig gewesen und hätte er Ke und Zeitaufwand, den die zum Theil unnöthigerweise wohl würde modi war ein Ergebniß der Beobach der Versammlung und ihrer laube sie recht aufgefnßt zu haben, und wenn erhoben werde, so werbe er die Adresse ab⸗ für reif erachtet wird; ist die Debatte zum
Adresse vorgetragen hatte, be⸗ urfs hat der Eine darin weder dem Einen noch ßtsein der Versamm⸗ Ausdrud bieses Bewußt unterwerse ich wiederholt ber
Marschall hiernach, mit Rü * ,
2 gerichtet
orität von ber Bersanmłlung ung nun zu der mit voller
g der Geschäfts⸗Ordnung erklär⸗ tande der Ritterschaft einver⸗ gleich die Sammlung von hrere weitere Aeußerungen aus dem Stande der Städte und eines des Interpre⸗
Petitionsrechts,
ingt, daß di
ten sich zwei Ab standen. Der E Erfahrungen für nothwendig. von Abgeorbneten neten aus dem St tationsrecht3s, des Meinungs- Verschie wurde die Diskussto Herrn Landtags -⸗Mar teren Gegenstande, Boppard, über
De ef. n eine schwier
ande der Landgemeinden, in Ber Hesseln ber
Bedürfnisses einer Allerhöchsten heiten und der Schmälerung des handelten Gegensiand von dem ossen erklärt und nämlich der Nichteinberufung des gegangen. Der Herr Landtags- Marsch daß er Veranlassung genommen habe, rius um einen nochmaligen Bericht übe ferneren Verfügung i
ä durch die Polizei⸗ Behörde“ nach Untersuchung der Sache“ gegen eine Stimme für
H. Der Grundsatz des Entwurfg: da Gesinde⸗ Ordnung der Herrschast das des Gesindes einräumt, diese Be polizeilichen Vestrafung ku
n über den ver schall für geschl
aus semner
zu einem wei⸗ sein Vertraue
Abgeordneten ß in denjenigen Fällen, wo Recht zur sofortigen Ent⸗ fugniß nie mit einer ander⸗ wurde einstim⸗ uf die S§. 117 O Bezug, und S8. 175, 126,
polizeiliche Bestrafung des
wiederholentliches Ausbleiben Unvorsichtigkeit mit Feuer Ausbleiben des Ve
den Herrn r die vor⸗ n derselben ereit erklärt der Herr Landtage⸗ n glaube, die Ver⸗
ß genommen vo Adreß · Debatten n veranlaßt haben, Was er vorhin sagte, die ihm obliegen liber d roßen Majorltät. Er in weiterer Widerspru stimmen lassen, falls die er werbe also die Schi rei
merlie schließ
Landtag · Kommissa liegende Sache und zu ersuchen, daß der habe und bis zum Marschall, die V der Sache ö die Aeußerun Städte, daß er in B sicht des Herrn Lanbta derte der Letztere, baß, naͤch der unbeding
Gegenstand zur Verhanblu ewesen sei, continenti an einen res, so stehe es in Fra sich veranlaßt sehen werde,
Ein Abgeordneter aus dem Stande de Landtags · Marschalls bei, es Landtages zu beurthe chalt hinzu,
mulirt werden dürse, Der Entwurf nimmt sedoch nur a vom 8. November 184 daß in den Fällen der
Erwirkung einer ssarius sich auch dazu b
gan Herr Kommiss ] enommen. Schritte er, ö .
g einladen zu müsse
Gesinde⸗Drdnung eraus gefolgert werden, 130 der Gesinde ndes nicht eintreten so ie hierin enthaltenen Mißbrãuche, é Hesindes über Racht, Licht, — unerlaubtes Auslaufen und O Trunk, Spiel und Zänkereien mit dem Nebenge ndessen vorzugaweise geeignet
Resultat dieser ersammlun auszuseßen.
g eines Abgeordneten aus dem Stande der ug auf das Objektive des Falls mit der An⸗= schalls nicht einverstanden sei, erwie⸗ in Vorschlag nicht brochen beantragt ng komme, nichis Anderes übri
Ausschuß zu verweifen. ob der Herr Landta den von ihm erbe
e Stimmung
s- Verhandlungen Ordnung eine
Debatte gum Schlusse olche in größtmögli
vorläufige Frage stellen: geordnete, welcher die
„Von den beiden Gegnern des Entw. 6 Talent gefunden. sondern appellire an das e — a — vorliegende es i ebe rn, .
— wiederholte
ommen werde, estimmung, daß der nicht in einem Aus- als die Sache in Geschähe aber Letzte go Kommissarius dann tenen Schritt zu thun. erschaft trat bem da Niemand besser ilen im Stande sei = uo bleibe
t und ununter
d Ich erwie der haltung bie
so weit die
dem Anderen,
Eine ** sein; ob die dung der V Die von dem Herrn Landt ltenen Antrag
der Abr age, gde ef *
2) Wird die vorgeschlagene angenommen 5 wurden n, un ee e eg,
ee , , ,, n neuen ane d e, Entnurf derfeiben,
massung von mil
lage des Herrn als bieser bie Politik d fügte jedoch den Vorb und der nicht mit Recht in die Ver ter den Plaß nicht besetzen dürfe. E ordneter aus den Stande ber Städte über eine erhaltene Mitth solle, — und ein mung darüber für zulä allein die Kompetenz zur Der Herr Lanbiags⸗
es solchen Dien oibereitende ahin vorgeschlagen: das 6 oder beleid tellvertreter ag der derrschast ache mit einer Geldstra
se von höchstens 4
auf den sestgeha 2
llten beiden
eine Majestut 6
fammlung einberufene Stellvertre⸗ usschuß hatte d setzlichleit, beharrliche Faulheit, gegen die Herrschaft oder so ist dasselbe auf An-⸗ nach Untersuchung r oder mit einer
ob nicht bie Wa
roße Autorität endes Beiragen
zu Schulden kommen, olizei - Behörde bis drei Thale 8 Stunden zu belegen. J st nach 8. 117, 1186, 1256, 126, 1279 und
Mitglied eine Er fordere die seiner An lung auf, sich da
ittheilung nicht weiter 33 Eutshhe h en g e .
immenden Mitglieber der Versanm n
der Städte erllären von denselhen noch, baß,
rilber auszusprech
Zwei Abgeordnete aus dem Stande einverstanden, und bemerkte der Eine
indem er dem Landtag Sache zuerkenne.
erwiederte, daß die Alternative ber en, wo bie Herr
Wahrung seines fest.
Ho ver Gestube Orbnung vom 8. November 1610 zur sosortigen Entlassang des Gesindes cfugt ist, lann diese polizeilich. Bestra⸗ fung =. wenn von dem Necht auf Entlassung nich Gebrauch gemach w 3 d Ein gegen biesen Antrag gemachter Vorschlag: die Gefan strafe bei irg Gesinde aus zuschließen, weil kun eee A . nachtheiliger auf das fernere Forfommen, namen tlich bie Aus t auf Verheiraihung einwirlke, wurde mit 45 Stimmen verworfen, um nichi Straflosigkeit zu gewähren, welche beim Unvermögen zur Zahlung von G sehr häufig eintreien müsse, weil ferner die Poli Behörde bei der Auswah] ber Strafart für Abwendung nachiheiliger i, nach Möglichkeit sorgen und da, wo solche von Gefangnißstrafe zu deflrchten, nur im Nothfall davon Gebrauch machen werde. Ein fernerer Voꝛschlag, nur in Fällen des beharrlichen Ungehor⸗ sams und der Widerspenst glei 9. 117 und 118 der Gesinde Srd. nung) die polizeiliche Bestrafung eintreten zu lassen, wurde ebenfalls 3 4 Stimmen verworfen, weil man noch bei minder erheblichen llen der Verletzung der häuslichen Ordnung als denen, die zur so⸗ sortigen kale en ger igher — der Herrschaft die Mittel zur Auf⸗ rechthaltung der Drdnung durch Zwangmitiel gewähren müsse, und es wurde hiernach der Vörschlag des Ausschusses gegen eine Stimme angenommen. Der Entwurf enthält in Beziehung auf die polizeiliche Strafe eine fernere Bestimmung: * er. ist sofort zu vollstrecken, und ein Rekurs findet dagegen nicht statt; ergegen wurde von einer Seite das Bedenken geäußert, daß der isher festgehaltene allgemeine Grundsatz überall gegen die Entschei⸗ dung der ersten nstanz ein Rechtsmittel gewähre daß die Abwei⸗ np in diesem Prinzip im vorliegenden in. nicht durch besonders 3 liche Gründe geboten werde, da eg sich im Ganzen von einer minder wichtigen Lingelegenheit handle; daß eine bereits erlittene Gefůngnißstrase bei ufhebung der Entscheidung in Folge der stets ulässigen Beschwerde nie wieder gut gemacht werden könne; daß end⸗ ich die Beseitigung des Delf! möglichem Irrthum und mög- licher Willlür der Srtspolizei Behörden einen zu großen für das in der Stände⸗Versammlung nicht vertretene Gesinde gefaͤhrlichen Spiel⸗ raum eröffne. Dagegen wurde bemerkt, daß die Einrichtung der Rechtsmittel an sich niemals eine vollständige Gewähr für die uͤeber⸗ einsfimmung des materiellen und formellen Rechts gewähre, daß bei einfachen Verhältnissen und leicht zu ermittelnden Thatsachen den Lolalpolizei⸗Behörden bie Befähigung zu einer sachgemäßen Entschei⸗ dung nicht bestritten werden könne; — daß die Rekurs⸗Instanz mit Suspensiv⸗ Effet immer einen mehr oder minder beträchtlichen Zeit⸗ raum in Anspruch nehme; — daß durch diesen Zeitverlust in vielen Fallen der polizeiliche Zwang völlig illusorisch werde, indem das Dienst⸗ verhältniß unter solchen Umständen keine lange Dauer verspreche; — daß endlich während der Suspenston der polizeilichen Entscheidung erster Instanz durch das Rechtoͤmittel die häusliche Ordnung einem widerspenstigen Dienstboten gegenüber auf das höchste gefährdet er= scheine; die Herrschaften in der Regel in den dazu geeigneten Fällen vorziehen würden, von der sofortigen Dienstentlassung Gebrauch zu machen. Hiergegen wurde erinnert, daß der Rekurs von der nächst vorgesetzten Behörde, also in den meisten Fällen vom Landrath, schleu⸗ nig erledigt werden könne; daß dieserhalb in bem Gesetz das Erfor⸗ derliche vorgesehen und dadurch die erwähnten Uebelstände größten⸗ theils bee eg werden könnten. — Von der anderen Seite ward da⸗ fegen bemerkt, daß die Landräthe nach der bestehenden Organisation er Behörde nicht Rekurs Instanz seien; daß eine Abänderung ber allgemeinen Grundsätze nicht leicht genügend zu motiviren sei; — daß endlich der überall zulässige Weg der Beschwerden gegen Mißbräuche schütze, daß die sosortige Vollstreckbarkeit zur Erreichung des Zwecks Hime g. auch in §. 1. des Entwurfs angenommen und die vom Gesetz· Eniwurf é. selbstständige Stellung der Behörden durch Aufhebung des Fielurses nur erwünscht fein könne. Bei der Abstimmung sprachen sich 35 Stimmen für 6 bes Rekurses, 33 für deffen Ausschließung, nach dem Entwurfe, aus. Das von ber Mehrheit vorgeschlagene Anöendement: gegen die erkannte Strafe ist der Rekurs bis zur nächst vorgesetz⸗ len Behörde zulässig, derselbe muß aber binnen 3 Tagen nach Pu⸗ blication des Strafresoluts begründet werben,
wurde sodann eventuell angenommen.
Der §. 3 betrifft die Befugniß dersenigen Inhaber von Polizei⸗ Gerichtsbarkeit, welche solche persönlich ausüben, ihrem Gesinde ge⸗ genüber. Die lberwiegende Mehrheit hielt das Recht zur Verhaf⸗ fung solchen Gesindes für eine Verletzung des Grundsatzes, daß in keinem Falle von obrigleillicher Gewalt mn eigener Sache Gebrauch
emacht werden dürfe; dies Recht ist zur Sicherheit der Rechte in
estphalen nicht so nothwendig, weil überalt Amisleute, Vorsteher, deren Stellvertreter in der Nähe seien; sie trug daher darauf an, den 8§. 3. für die Provinz Westphalen aus dem Entwurf zu entfernen.
Der §. 4 enthält eine Declaration des §8. 77 der Gesinde⸗Ord⸗ nung. Nach den Motiven hat die letztere Ge etzstelle zu einer ver⸗ schiedenen Praxis der Gerichte Anlaß gegeben, indem theils der Herr⸗ schaft, egen welche die Beschuldigung eines Scheltworts oder einer i il einging, der Beweis aufgelegt wurde, daß das Gesinde sie hierzu durch ein ungebührliches Betragen gereizt habe, theils vom Gesinde der entgegengefetzte Nachweis verlangt worden. Der Ent⸗ wurf bestimmt nun:
kann dagegen das Gesinde den Beweis führen, daß dasselbe durch sein Betragen der Herrschaft keinen Anlaß zur Unzufriedenheit ge⸗ geben, so ist eine nz desselben ꝛc. zulässig.
Die Mehrheit von 2 Stimmen beantragie das We fallen dieser Bestimmung, weil der negatiwe Beweis nicht zu führen 7j, weshalb man die Vorschriften der Gesinde⸗ Ordnung in Verbindung mit den S. 558 und 5659 Tit. 20 Th. II. des Allgemeinen Landrechts vorziehe.
Der 8. 5 wurde angenommen, mit dem Wunsche, das Wort „Wirthe“ durch „Ackerwirthe“ zu ersetzen.
Gegen §. 6. fand sich nichts zu erinnern.
Nach Beendigung ber , , n,. über den gedachten Ge⸗ seß⸗ Entwurf wurden mehrere Mittheilungen ber Staats ⸗ Behörden über den Zustand der Sparkassen, die Wahl des ständischen Aus⸗ schusses, des herrn en., der Provinzial - Anstalten zu Bennig= hausen, Martberg und Gesecke entgegen genommen; der Bericht lber den Zustand der Provinzial⸗Hülfekasse vorgelegt; über Anordnung eines Stenographen und Redaction ber Zeitungs⸗Artikel über die Landtags Verhandlungen Mittheilung gemacht und endlich 40 ein e⸗ angene Petitionen und 18 Unterstützungs⸗Gesuche auf den ständi⸗ 6. Dispositions⸗ Fonds unter die Aus chüsse zur Bearbeitung ver⸗ t ö
9
—— ᷣ —
Der Allerhöchste Bescheid, welcher auf die in dem oben abge⸗
bructen Berichte über die zweite Plenar· Sißung des rheinischen Pro-
vinzial Landtages ien, an Se. Masestät den König gerichtete Adresse ergangen ist, lautet dahin:
Wir e. Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2, haben die Aeußerungen der Treue und Anhänglichkeit an Unsere Person, so wie des Vertrauens in U nsere auf bie Wohlfahrt des Landes ge⸗
ö, . von Uns abg be.
eeugniß des von Ung nie dezweifejten
innes Unserer Rheinländer.
getreuen Stände Unsere Erz über die Art und Weise gesetzbuches, zum Gegenstande einer beso haben, so erwiedern Wir ihnen, da eintrachtigung der ständischen Rechte den kann, als Wir gesonnen sind Unseren getreuen Siänden es chen, wenn Wir im vorliegenden Fa buch in derselben ei darch die ledigliche digte, —
Wenn Unsere ung vom 31. De⸗ zember 1843, ) k nderen Ve ener Erb ffnung eben so wenig enmommen wer. Unser Recht antasten zu z ffen und entschieden aug zu bre hren des Landtags,, — w
g über jenes umfassende in 2 er 66. k itachtens seen Wir von Uns⸗
in dem Verfa lle die Berathun nzigen Plenar⸗Si
nnahme des Ausschuß⸗ die Gründlicht hgebern unbeschade
Dies schmälert nicht Un Unseren Rheinlanden beruhend Unsere getreuen Stände n bunden mit weiser Mäßigun
walten und hiedurch Unser lande det und ungeschwächt wie es ist Berlin, den 25. Februar 18415
(gez.) Friedrich Wilhelm. (gez) Prinz von Preußen.
von Nagler. Rother. von Bülow. von Bode Flott well.
eit vermissen, welche t ihrer Unabhängigkeit im Juteresse de
von Bopen. Mühler. von Thile. von Savigny. Graf zu Stolberg.
Ei 4 4 von Arnim. ;
die zum Provinzial Landtage der Rhein ⸗ Provinz versammelten Stände.
Uichtamtlicher Theil.
Inland.
Unseren Lesern wird die Nachricht erfreulich Eingangs, Ausgangs- und Durch- für das Jahr 1844 wieder um gegen das Jahr 1843 erhöht haben; die sein, wenn nicht der im Jahr getretene Frost die Zufuhren beschränlt hätte. des im 102ten es bemerken wir,
Berlin, 27. Febr. sein, 24 3 n,, l gangs ⸗ Abgaben im Zoll⸗Verein sich i ger gern, rung würde noch weit früher als 1843 ein
Als Wiederholun Stück des 1844er J daß die (Brutto⸗ ) Ei Preußen, Bayern, Sachse Hessen und die thüringl von 23,78, 120 Menschen
bedeutender
und zur Vervollstandigun rgangs gelieferten Nachwei hmen des Zoll⸗Vereins sich beliefen: n, Württemberg, Kurhessen, Großherz schen Länder mit einer damaligen Bevßl
14,515,722 Rthlr. 16,580, 180 ferneren Zutritt des Großherzogthums Baben, H freien Stadt Frankfurt mit einer damall H„õ09 Menschen
18, 162, 874 Rihlr.
17, 697, 296 nach dem Zutritt einiger hannoverschen und braun klaven mit einer damaligen
20, 119, 288 Rthlt. 20, 569, d88 21, 306, 191 . ere g. schen Hauptland zoglich braunschweigischen Hauptlandes, des Fürstenthümer Lippe und Pyrmont Schaumburg mit einer Bevbiterung
erzogthums assau und der kerung von 1,57
chweigischen En⸗ klaven und Halb⸗En gevölkerung von
39,997 Menschen
nach dem Beitritt des Her Großherzogthums Luxemb und der kurhessischen Grafschast von 4765, 257 Menschen 23, 410, 5os Rthlr.
25, 365,770 des hraunschweigischen Harz- und Weser⸗ von 89, 791 Menschen. 6,471,591 Rthlr. im Jahre 1834 hat sich die Be⸗ weiterungen seitdem gesteigert um z Prozent; die Einnahmen dagegen
nach dem Beitritt endlich Distrikts mit einer Bevölke
Gegen den Bestand des Vereins durch geographische Er 9 Menschen, d. i. eiwa 9 sind gestiegen von 14,515,722 Rihlr. im Jahre 1834 auf 26,471,591 um 11,955,809 Rihyir., d. i. um 825 Prozent.
Frankreich.
Deputirten⸗ Kammer. Graf von Hau sson ville, welches eine Verkürzung der beantragten mit einer warmen Vertheidigung des Mint die Machinationen der O von dem Verhalten ihrer
„Herr O. Barrot, das eiten auf, welche hoffentl nführer des linken Centrums, tem Charalter, daß Niemand Dufaure, der Führer einer Parte nisteriums noch im
ramm dieses Mi
im Jahre 1844
vom 21. Februar oudetschen Amendement / geheimen Fonds verlangte, eriums entgegentrat und osition geißelte, gab folgende Schilderung
Haupt der äußersten Linken, spart sich für bessere ich niemals eintreten werden. H : at ein Programm, aber von so unbestimm-= en kann, was er eigentlich will. die mit den Ansi
der zuerst dem
chten 63 ,, ehr harmonirt, hat nichts aufgestellt, was über das Pro= nisteriums . mit einziger Ausnahme der Wahl- ogramme ist von der Art, daß die Kammer heber würden ein Ministerium bilden tännen, . Befriedigung gewährte, e. 9 Uebe Unruhe machen, möchten vielleicht gern Herrn der 2 sehen; 4 Herr Dupin seinerseits würde es nicht un- sehen, wenn Herr St. Marc Girardin zum Minister des öffentlichen ts ernannt würde. dissentirenden Parteien von 1845 ersc. Lammer in alle dem eine Aussicht au Wohlstand des Landes als jetzt Herr Billault, der als d der Deputirten · Kammer gilt, der Bemerkung, es handle sich trauen der Kammer besitze oder würden erhalten können, nett. „Nach dem Votum der Morrffe
glauben dürfte, deren welches dem Lande meh Mitglieder,
niliche uber die o aber will die ere Maßregeln oder größeren
laube ich das
as Haupt ⸗Organ der neuen Coalition in . seine 2 für das Amendement mit jeßt nicht darum, ob das Kablnet das Per-= nicht, oder ob dessen Na die parlamenigrische , fuhr der Redner
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sondern um , gad das