1845 / 68 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

76. Des 2c. Petschmann zu Magdeburg, die fernere Existenz . Jntelligenzblätter betreffend. 6.

Diese wie die beiden e, , , , wurben an den Petitions⸗ vorlůusigen verwiesen.

Es k hun nn zur Sprache ? racht, ob es zulässig sei, daß Formfehler, welche der Petitions · Augschuß in den ihm sberwiese⸗ nen ,. etwa wahrnehme, nach Ablauf der Prählnstvfrist ver- bessert werben können, oder ob dann Zurüdweisung ersolgen müsse. ö Alternative wurde von manchen Seiten b und unter Anberem bemerkt, daß jeder Antragsteller bei Beachtung der die serhalb ergangenen öffentlichen Bekanntmachungen, die ihm nicht unbekannt 33 122 noch dürsten, jeden Formfehler leicht Jabe vermeiden können, übrigens 6 die Prällustvfrist noch 1 abgelaufen, und stehe mithin es jedem Abgeordneten frei, etwaige Formfehler sofort abzu- ändern, ohne daß lehr der Zweck der Präklustvfrist vereitelt werde. Von anderen Seiten wurbe ausgeführt, daß, wenn ein Antrag rechts- zeitig eingereicht werde, ein später bemerkier Formfehler nicht präju-= dizirend sein fönne.

HDierguf wurtz geäußert, es liege wohl leine Veranlassung vor, daß ver Landtag sich selbst die Hände binde; das Petitiongrecht sei bisher stets als das unantastbarste und wichfigste Necht der Stände⸗ Versammlung betrachtet worden, durch welhes sowohl Einzelne als

aften ein gesetzlich geordnees Organ fänden, begrün- kern ger . . werden . auch Bitten um gemein⸗

nützige Einrichtungen oder Abstellung unzweckmäßiger Anordnungen der ünparteiischen Prüfung der selbststindigen Vertreter der Provinz u unterlegen und dann vieselben zut unmittelbaren Kenntniß Sr. ajestät des Königs zu bringen. Dieses böchst wichtige Recht zu e die Bekanntwerbung nd reifliche Erwägung mancher, vielleicht der bedeutendsten Angel'genheiten ven der Berathung ge⸗ ringfügiger, zur Sache selbst dyrchaus unwesentlicher Förmlichkeiten ig zu machen, erscheine / überaus bedenklich und liege keinen

Us im Sinne des ständischen Wirkens; den Kommittenten sei die efugniß, ihren Vertretern Petitionen bis zu einem gewissen Termine uzustellen, durch die in den Amtsblättern der Provinz ergangene gn eg neuerdings zugesichert, und werde der Landiag sich ihren Beifall nicht erringen, wenn durch absichtliche oder unabsichtliche Verstöße gegen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten ihre Hoffnungen etäuscht oder ihre Anträge anders als nach gehöriger Erwägung seitigt werden könnten. Die Bearbeitung der vor dem Prällusiv⸗ Termine eingehenden Anträge sei eine Gewissenspflicht des Landtage, und dieser . sich zu entziehen, sei durch nichts geboten noch ge⸗

re t. digen dem Herrn Landtags⸗Marschall wurde hierauf die Frage

llt: geh mn es den Mitgliedern gestattet sein, Formfehler, die auf der Stelle abgeändert werden können, im Petitions/ Ausschusse, auch bei den nach dem 23sten d. M. zur Kenntniß der Versammlung gelangenden Anträgen, zur Abwendung der Praͤfluston, abzuändern? und , bejahi.

Ein Mitglied bedauerte, die Zeit der Versammlung noch serner in Anspruch . zu müssen, es glaube aber bei dieser Gelegenheit für jedes Mitglied ber Stände⸗Versammlung das Recht beanspruchen müssen, einen wegen Formfehler zurückgewiesenen oder von dem Kell ul liier zurückgenommenen Antrag wieder aufzunehmen und zu dem seinigen zu machen, auch namentlich nach Ablauf der Präklustv= rist. Auch werde es von den rachtheiligsten Folgen sein, wenn es dem Mitgliede freistehe, einen Antrag zurückzunehmen, da es sich häufig . daß die Einreichung eines und desselben Antrages von mehreren Seiten beabsichtigt, solche aber nur unterblieben sei, weil er bereits von einem anderen Mitgliede eingebracht worden, um einmal Gesagtes nicht zu wieberholen und die Geschäfte des Landtags nicht

ohne Noth zu häufen. Finde sich nun ein Mitglied veranlaßt, einen

solchen Antrag zursizzunehmen, so würden alle diejenigen, in deren Atsicht es gelegen, einen gleichen Antrag einzubringen, getäuscht, und es müsse daher in einem solchen Falle jedem Anderen üÜberlassen bleiben, den Antrag wieder aufzunehmen. . Es wurde hierauf erwiedert, daß, wenn ein , . in einer bloßen Vorausseßung sich seines Rechtes 3. dasselbe sich auch alle daraus erwachsenden Nachtheile gefallen lassen müsse, und könne daher die Verbesserung von Formfehlern nur innerhalb der Prällustv= frist erfolgen, wenn ber Antrag als gehörig eingebracht betrachtet werden solle. ö ANachbem noch der Herr Landtags⸗Marschall sich, für die Ansicht ausgesprochen, daß ein zurückgenommener Antrag von jedem 966 des Landtags wieber aufgenommen werden könne, sprach die Stande⸗ Versammlung sich einstimmig dahin aus: . baß, wenn ein Antrag im Ausschusse vom Antragsteller zurückge⸗ nommen wird, solches im Plenum zum Vortrage irg, und dann 6 Mitgliede der Stände⸗-Versammlung noch freistehen solle, die Dliokussion über denselben zu verlangen. Nachdem die Verhandlungen über diesen Gegenstand geschlossen und der Herr Landtags⸗Marschall sich vorbehalten hatte, die dali in Betreff der Umänderung des betreffenden 8. der Geschäfts⸗Ord⸗ nung, in der nächsten Versammlung, bekannt zu machen, trug der Dirigent des Feuer ⸗Sozietäts⸗Aussthusses den r , über den Antrag eines Landwirths eh Ersatz des an seinen Pferden bei einer hen ruf erlittenen Schadens vor, nach welchem der Landtag nicht für befugt erachtet wurde, über die Bestände der Pro⸗ vin n ger g wier eine Dieposition zu treffen, so baß die Zurüd⸗ 3 des Antrages nothwendig erscheine. e. . Mitglied bemerkte zunächst, daß dem Gesuche die , . zur Seite stehe, und daß die Kompetenz der Stände - Versammlung auch unzweifelhaft und von dem Herrn Minister des Innern aner⸗ lannt sei. Dadurch, daß der Reklamant seine Pferde beschädigt habe, sei die Absicht, der Verbreitung des Feuers möglichst zu begegnen, zur Genüge an den Tag gelegt. Es erscheine daher die erhöhene Neclamation nicht unbegründet, vielmehr durchaus billig, und die Be- willigung einer Entschaͤdigung werde jedenfalls für die Provinzial- Feuer. Sozietůt von guten Erfolge ö Dieser Ansicht traten mehrere Mitglieber bei, wogegen von An⸗ beren eingewandt wurde, daß, wenn auch die Billigkeit der Forderung anerkannt werde, es doch hier vorzüglich auf die Kompetenz des Land⸗= tages ankomme, und diese müsse be el werden. Nachdem liber die Kompetenzfrage noch sehr weitläufig diskutirt, wurde vorgeschlagen, eine Petition an des Königs Majestät einzu⸗ reichen; benn, wenn der vorliegende Antrag auch fuͤr die Feuer ⸗So⸗ zietãt en gig erscheine, so könne er doch für den Betheiligten von Dichtigkeit sein, worauf entgegnet wurde, daß die Dislussion vor= läufig auf bie Kompetenzfragẽ zu beschränken Die demnächst gestelite Frage: wird der Lanbtag für befugt erachtet, über die Fonds der west⸗

fei.

phälischen Provinzial ⸗Feuer⸗ Sozietät im vorliegenden Falle zu biz⸗

oniren ? 86 gegen 165 Stimmen verneint, worauf das vom Ausschuß ent= worfene ablehnende Schreiben an den Herrn Lanbtags - Kommssarius verlesen und genehmigt wurde. Von deniselben Ausschuß⸗Dirigenten wurbe sobann der Ausschuß= Keright über den Antrag einer Gemeinde wegen Umgusfes einer Glode, welche während des Gebrauchs als Brandgloäe gesprungen,

308

vorgetragen und das nne nende Schreiben an den Herrn Lan ae f. gleichfalls verlesen und einstimmig genehmigt. Der Referent über die 7. Proposliion, betreffend die Feuer- und Bau- Polizei, trug hierauf den Augschuß Bericht vor, nach welchem das Bedürfniß einer des sen Verordnung die Provinz nicht anerlannt, gegen bie Zwe gkeit derselben aber da, wo es anwend- bar erscheine, nichts erinnert wurbe. Die Versammlung genehmigte einstimmig den entworfenen Immediat Bericht. . Der Direktor des Hülfskassen⸗Augschusses berichtete sobann ber den Antrag der Hülskassen⸗ Direction, wegen Verkaufs einer der Hülfekasse gehörigen Muhle, und beantragte, womit die Versammlung ch rr, . die Hülfskassen⸗ Direction zum Verkaufe ber i ermächtigen. ue ir, 22 der entworfene Immediat - Bericht über die in Folge des Geseßzeg vom 21. Juni 1812 am 19. Februar stattgehab⸗ ten Wahlen der Mitglieder des ständischen Ausschusses verlesen und angenonimen.

Nhein⸗Provinz.

Koblenz, 22. Febr. (Siebente Sitzung.) Die Ei . mit der el lgsung und Genehmigung des Protokolls der sech⸗ itzung eröffnet. r ginn geht der Herr Landtags ⸗Marschall zur Vorlegung der Mittheilungen des Herrn Landtags⸗Commissairs über, und zwar theilt derselbe mit; zwei Gesuche um Aufnahme von Gütern in die Ritter= uts⸗Matrikel, Seitens des Kaufmanns Jakob Koch und Herrn von alis Soglio; einer weiteren Mittheilung zufolge, übersendet der Herr Landiags⸗ Commissair 85 Exemplare eines Proͤmemoria, die Ver⸗ wendung des Bezirksstraßen⸗Baufonds für 1846 und 1847 betreffend, welche Exemplare schon zur Vertheilung gekommen sind; dann macht der Herr Landtags- Marschall der Versammlung zwei von dem Herrn Landtags⸗Commissair erhaltene Schreiben bekannt, beide die Einberu⸗ fung des Herrn Brust betreffend; das erstere, ein Nestript Sr. Ex- cellenz des Herrn Ministers des Innern vom 15. Februar, betreffend die Entscheidung über den von dem Herrn Landtags⸗Marschall durch den Herrn Landtags⸗Commissair veranlaßten Antrag auf Einberufung des Herrn Brust, welche Einberufung, als nicht statthast, Seitens des Ministeriums abgeschlagen wird; das letztere, ein Begleitungs⸗ Schreiben vom 20. Februar, Seitens des Herrn Landtags Commis⸗ sairs, worin er mit Bezug auf die vorstehende Ministersal⸗Entschei⸗ dung die Einberufung ablehnt.

Ein Abgeordneter der Städte giebt zu bedenken, ob diese beiden Schreiben nicht an den Ausschuß zu verweisen seien, indem sie kei⸗ nesweges erledigt zu sein schienen.

Herr Landtags⸗Marschall: Es scheine, daß durch die in der Ver⸗ sammlung angenommene und bereits abgefandie Eingabe an Se. Ma⸗ . König Alles geschehen, was in der Angelegenheit thunlich gewesen sei.

Der vorige Redner: In der Eingabe an Se. Majestät den König sei das Gesuch um Einberufung des Herrn Brust vermieden worden, gegenwärtig sei die Antwort des Herrn Landtags⸗Commissairs auf das an ihn gerichtete Gesuch eingegangen, wonach das Gesuch abgelehnt worden; es würde nun zu berathen sein, ob die Versamm⸗ . nicht beschließen wolle, die Einberufung nunmehr von Sr. Ma⸗ jestät dem Könige zu erbitten.

Ein Abgeordneter desselben Standes tritt der Ansicht bei, die eben verlesenen Mittheilungen an den Augschuß zu verweisen.

Herr Landtags ⸗Marschall: Es sei allerdings in der Adresse an Se. Majestät der zuerst vorgeschlagene i, in Bezug auf die Ein- berufung des Abgeordneten Brust wegen. en worden, insofern dieses als etwas ganz Abgesondertes und AÄbzusonderndes betrachtet werde. Es könne nichts enigegenstehen, die Mittheilungen an den Ausschuß zu verweisen, der dann seinerseits zu berathen der werde, ob und welche Anträge derselbe der Versammlung vorzuschlagen geeignet finde.

hi. beiden Schreiben werden hierauf an den 6ten Ausschuß verwiesen.

Hierauf veranlaßte der Herr Landtags ⸗Marschall die Wahl der Mitglieder zu den ständischen Ausschüssen. ;

In dem Stande der Landgemeinden lehnte ein Abgeorbneter die auf ihn gefallene Wahl zum dritten Stellvertreter, ohne Angabe von Gründen, ab, und nach beendigten Wahlen erbat sich der im Stande der Städte zum ersten Stellvertreter gewählte Abgeordnete das Wort und erklärte, hevor er auf den Gegensiand, worüber er sprechen wolle, eingehe, vor Allem die auf ihn gefallene Wahl als erster Stellver= treter abzulehnen; er sei es sich selbst schuldig, diese Ablehnungs—⸗ Erklärung vorauszuschicken, damit der Verdacht nicht auf ihn fallen könne, als habe er blos darum etwas gegen die heutigen Wahlen einzuwenden, um als wirklicher Abgeordneker zu dem Ausschusse ein⸗ zurücken, falls man in Berlin seiner Ansicht beitreten möchte. Die Sache selbst sei diese: er sei der Ansicht nämlich, daß Stellvertreter nicht zu den Ausschuß⸗Mitgliedern gewählt werden können, indem diese nur den Abgeordneten während der Zeit des jedesmaligen Landtages zu vertreten befugt seien. Er halte sie aber nicht berechtigt, zu wirk= lichen Mitgliedern ernannt zu werden. Ueber diese seine Ansicht bitte ie Versammlung zu berathen und einen desfallsigen Beschluß zu assen.

Der Herr Landtags⸗Marschall erwiebert, daß, wenn das Vor⸗ getragene Gegenstand der Verhandlung werden l der gewöhnliche Heschästsgang durch Stellung eines an den Ausschuß zu verweisenden Antrages einzuhalten sei.

Der vorige Redner: Er habe die Absicht nicht, einen förmlichen Antrag zu stellen, er habe hier nur öffentlich seine Meinung aus- sprechen und den Verbacht von sich ablehnen wollen, als habe er auf indireltem Wege zur Nichtgenehmigung der Wahlen, die auf Stell. vertreter hellen beigetragen.

Ein Abgeordneter der Stäbte: Es sei nur zu bedauern, daß das verehrliche Mitglied nicht gleich und erst nach gänzlich beendigter Wahl seine Erklärung abgegeben habe, indem es wahrscheinlich sei, daß alsdann der zweite Gewählte auf die erste, der dritte auf die Stelle des zweiten u. s. w. gerückt wäre.

Der vorige Redner: Es stehe ihm allein zu, den Moment wahr⸗ zunehmen, wann er seine Erklärungen abzugeben für gut finde, und er habe den jetzigen Augenblick gerade als den geeigneisten gehalten.

Ein Abgeoröneter des Ritterstandes spricht seine Meinung dahin aus, daß der vom vorigen Redner angegebene Ablehnungsgrund nicht n . der Stellvertreter trete dürchaus in alle Rechte des wirk- lichen Mitgliedes, und als solches sei auch ber Stellvertreter wählbar. Da auf der Ablehnung beharrt wurde, so veranlaßte der Herr Landtags Marschall eine neue Wahl.

Es entstand nun die Frage, ob nicht die drei übrigen Stellver= treter vorrücken könnten, wodurch Stellvertreters zu erfolgen hätte. Da jedoch das fragliche Vorrücken Widerstand fand und als ungesetzlich bezeichnet wurde, so trat die Wahl eines anderen ersten Stellvertrelers im Stande ber Städte ein; und nachdem auch die hierauf nothwendig geworbenen Wahlen der weiteren Stellvertreter in diestm Stande geschehen waren, ergab sich das in der Anlage enthaltene Gesammt-⸗Resultat der Ausschußwahlen.

Der Herr Landtagg-Marschall fordert nun einen Abgeordneten

der Ritterschast zur Verlesung einer von dem 6ten Ausschuß vorge⸗=

denn die neue Wahl eines vierten ͤ Modistegtion des betreffenden Landtagsberichts oder wegen

etheilte ministerie auf. Dieser enn I, die . . e an Se. Mast den König mit folgender Bemerkung ein: Von dem bien Ausschusse j das Referat liber diesen Gegenstand übertragen und gleichzeitig Auftrag geworden, eine entsprechende Abresse zu entwerfen. Ich * e . Auf 9 keen 5 3 ig e, so gu, es n estatteten, erzeugte ich mich, daß mir in dem rate hf nichts uh. zu sagen be blieb. Der Ausschuß * Ansicht getheilt und die Adresse einstimmig . st Sic mir nun, dieselbe vorzutragen, damit auch Sie sich daruber a. in wie weit Sie dieselbe in jeder Beziehung für genug erachten. Die Adresse wurbe vorgetragen und einstimmig angenom und ist der wesentliche Inhast derselben, so wie bes Ministe RNeskripts, ungefähr nachstehender: . Im Eingange belobt das Ministerial⸗Reskript die richtige fassung der Allerhöchsten Absicht bel der Gestatiung der Bericht den öffentlichen Blättern über die Resultate der Landtags- V 8 lungen, fügt jedoch auf Veranlassung vorgekommener einzelner worin sich eine Ungewißheit hinsichtlich der Gränzen und Gegensst der Veröffentlichung gezeigt habe, mit Bezug auf eine Allerha Erich gens folgende auslegende Bestimmungen hinzu:

I Bevor die Genehmigung des Abdruck des Tandtagsben; von dem Herrn Landtags- Kommissarius ertheilt wird, is erforderlich, daß demselben das Protokoll über die betreffe ständischen Berathungen mitgetheilt werde.

2 Es verbleibt demnächst lediglich bei den in ben Reskripten

23. Jebruar 1841 und 24. Februar 1843 mit Genehmig Sr. Majestät festgestellten Grundsäten, daß ' ; a. die Landtagsberichte nicht eher Mittheilungen über einen ständischen Berathung gekommenen Gegensfand geben din als bis die Berathung über diesen Gegenstand in pleno Landtages zum Schluß gekommen ist, und daß eben so auch jeder in dem Landtagsberichte erörterte Gegenstand ein Ganzes behandelt werden, der Bericht mithin ben schluß der Berathung und den von der Stände⸗Versamm über die Sache gefaßten Beschluß mittheilen muß. ; Eine Ausnahme hiervon ist von Sr. Masestät nur dahin gelassen, daß bei umfassenden legislativen oder anderen Gegen den, die eine fortlaufende Reihe von Landtags⸗Sitzungen in Ans nehmen, auch successive, sobald die ständische Berathung über zelne Hauptmaterien geschlossen ist, Referate darüber in die Landi berichte aufgenommen werden dürfen.

3) In Beziehung auf die Gränzen, innerhalb deren die stänn Redaction sich bei den Landtagsberichten zu bewegen hat, nur im Allgemeinen wieder daran erinnert, daß nach ber in fach kundgegebenen und in dem Allerhöchsten Propostt Dekrete an die rheinischen Stände vom 36. April 181 drücklich ausgesprochenen Absicht Sr. Majestät diese Ben überhaupt nur in gedrängten, alle Spezialitäten und Pen lien vermeidende Darstellungen ein einfaches Referat über Verlauf und das Ergebniß der Landtagsberathungen geben sol

Wenn Se. Majestät später in dem an die rheinischen St erlassenen Allerhöchsten Bescheide vom 29. Mai 18413 n sprechen geruht haben, daß der Landtags⸗Kommissarius bei

übung der ihm in Bezug auf die Genehmhaltung bes Ab übertragenen Function so zu verfahren habe, daß der Volst digkeit der für die öffentlichen Blätter bestimmten Mittheilu kein Eintrag geschehe und hierin der ständischen Redachion mögliche geseßliche Freiheit bleibe, so ist dadurch den El

einerseits war ein Anspruch gegeben, daß, wenn dieselhn besonderes Gewicht darauf legen sollten, ihnen eine mig vollständige Mittheilung ihrer Berathungen gestattet werde, dererseits aber auch die Pflicht auferlegt worden, sich bei

Veröffenklichungen nur der gesetzlichen Freiheit zu bedienen, hin bei denselben sich auch den geseßzlichen Beschränkunge unterwerfen.

Hieraus folgt von selbst, daß .

4) bei der Abfassung der Landtaga⸗Berichte, da sie dazu bes

sind, durch die Jeitungen veroffentlicht zu werden, sowohl sichtlich des Gegenstandes als der Form und Fassung, die die Gränzen der öffentlichen Mittheilung durch den Drut stehenden gesetzlichen Vorschriften beachtet bleiben müssen. Indem nun aber nach den von Sr. Majestät dem Könige? über schon früher getroffenen, und in dem Allerhöchsten Bescheie die rheinischen Stände vom 29. Mai 1843 ausbrüqlich ausgespi— nen Bestimmungen die Landtags⸗Berichte lediglich den Herren tags⸗Kommissarsen zur Einsicht und Genehmhaltung des Abdruck 96 werden sollen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, de 5) die Herren Landtags⸗Keommissarien eben so befugt als ven tet sind, solchen Landtags- Berichten die Zulassung fi, ganz oder theilweise zu versagen, deren Veröffenklichun über das Maß der offentlichen Mittheilung durch dend bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschristen, also der! ordnung vom 18. Oftober 1819, §. 10, Art. 11 der höchsten Orbres vom 28. Dezember 1824 und 4. Februar f nebst der durch die letztere Allerhöchst genehmigten Instut vom 31. Januar 1853, insbesondere Art. IV. und endlin Verorbnung vom 30. Juni 1843, §. 4, zuwiderläuft. Aber auch abgesehen von den schon durch die allgemeinen lichen Bestimmungen gezogenen Gränzen lasse es sich nicht vemnn daß Gegenstände zur ständischen Berathung kommen können, an sich wegen ihrer eigenthümlichen Beziehung zur Regierung ii auswärtigen pu hin fn oder zu einzelnen Personen, eine besem diskrete Behandhung erfordern, mit welcher die Veröffentlich darüber gepflogenen Debatten unverträglich ist, wenn nicht da) liche Interesse dadurch gefährdet werde oder die Unbefangenhi Debatten in Schoße des Landtages selbst unter dem Hinblick af Veröffentlichung leiden soll. ) Se. Majestät der König haben dies auch schon in dem gh

rheinischen Provinzial⸗Landtaͤg gerichteten Bescheide vom AM

1843 dahin ausgesprochen, daß Allerhöchstdieselben bei der ub 3 r , Redaction gewährten geseßzlichen Freihen dessen versichert hielten, daß die Stände schon aus eigenem Am etwanige die Veröffentlichung nicht geeignete Erörterungen würden zum Druck befördert wissen wollen.

Wenn daher in solchen Fällen, wo die er e n, de treffenden Berichts den bestehenden 6 riften zuwiden sen würbe, die Genehmigung des Abdrucks unbedingt zu en sei, so werde es bei den Begenständen der ea, . Art jeh angemessen sein, daß die Herren Landtags- Kommissarien sich

ö

Unterlassung desselben mit dem Herrn Landtags- Marschall und wo möglich einigen. . Erfolge aber eine Einigung nicht, so wollen Se. Mach König die Herren Landtags Kommissarien in jenen wie in i ermächtigen, dem Landtagsberichte ganz oder theilt ruckerlaubniß zu versagen, ohnẽ zuvor höheren Orts dar de

zufragen. (Schluß in der Beilage.) Bl

? ät den König in B das in er , , .

Adresse.

Das fragliche Ministerial - Reskript beabsichtige unverkennbar, ls durch neue reglementarische Bestimmungen, theils durch Aus⸗ mg der kundgegebenen Allerhöchsten Willensmeinung, ein Recht zu 1 wesches die ganze dermalige Versammlung, so wie die

ammlungen auf den vorhergehenden Landtagen, ohne eine einzige ; ro, ersten Augenblick Verleihung an, bis auf die gegenwärtige Stunde, als die geistige als die nothwendigste

nahme, und mit diesen die ganze Provinz vom

inblage der provinzialständischen Verfassung, dingung der ganzen Wirksamkeit des Landtags, als die sicherste hutzwehr gegen Unrecht und Willkür, als den befruchtenden Quell 6g neu erwachenden öffentlichen Lebens, als das Band des Ver= nens zwischen König und Volk und als die herrlichste Gabe

ö freisinnigen Herrschers, mit einstimmigem und lautem Jubelruf im Augen-

päßt hätten. Sei ihnen das Königliche Geschenk theuer . Verleihung gewesen, so 6 es den sg z orden durch den Gebrauch, chen , hätten, denn sie, die Stände, wüßten es wohl, und ganze Provinz wisse es, daß sie Hand Sr. Majestät verdankten.

, seien sie, die Stände, auch überzeugt, daß Niemand eg wagen be, sie der Uebertreibung zu zeihen. Wenn sie aber nun, im leben⸗ en Gefühl des Dankes für die Königliche Verleihung, allgemein und tief begründeten Ueberzeugung von dem unschätzbaren the des verliehenen Rechts, es mit äͤngstlicher Sorgfalt bewachen, n sie dieses in . Gebrauch und seiner Entwickelung, der klar deutlich ausgesprochenen Absicht des Königlichen Gebers gemäß, hegen und zu pflegen suchten, wenn sie da, wo diesem Gebrauch bieser Entwickelung Hindernisse, theils wirklich in ben Weg ge⸗ theils in Aussicht gestellt würden, die ben ganzen Werth des gts neuerdings in a bringen, wenn sie unter dem schmerz⸗ en Eindruck, nicht erhaltender und befestigender, aber auflösender sßregeln dringend und laut die schützende Hand

sihle ihrer Pflicht, ohne Zeitverlust vor den Thron Sr. Majestät en und ihre Ueberzeugung aussprächen, daß es sich hier nicht um zelne Bestimmungen handle, die das Mehr⸗ oder Mindermaß ihrer dischen Rechte in deren formeller Entwickelung reguliren sollten, dern daß es sich in der Frage um die Veröffentlichung handle die thatstchliche Bedeutung der ganzen Verfassung, daß es sich dle um die Erfüllung des Königlichen Willens, so wie derselbe sichtlich der Fortentwickelung der ger g Institutionen wieder⸗ ausgesptochen sei, daß es sich endlich handle um Be festigung 1 Aufloderung des Bandes des Vertrauens zwischen König und t, so glaubten die Stände, mit dieser offenen Erklärung nicht die nsurcht zu verletzen, die sie ihrem König und Herrn schuldig seien, ä den verfassungsmäßigen Weg zu verlassen, der ihnen durch die etze bezeichnet wäre, und endlich nicht das landesväterliche Herz Majestãt unzart zu berühren, indem sie, im Gefühl einer unab⸗ baren Pflicht, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit redeten. diesem unerschütterlichen Vertrauen auf die wohlmeinenden König⸗ sin Absichten, erlaubten sich die Stände, unter Zugrundelegung der derholt kundgegebenen Allerhöchsten Willens meinung, in eine nähere feng des ministeriellen Restripts einzugehen.

Es wird, nun zuerst auf das Allerhöchste Proposttions⸗-Dekret m 30. April 1841 und die durch dasselbe dem sechsten rheinischen btage im Allgemeinen verkündigte Absicht Sr. Majestät, wegen gestattender ausgedehnterer Veroffentlichung der Lanbtags⸗Ver⸗ wNlungen durch den Druck, zurückgegangen und der darin zugelasse⸗

gedrängten Darstellung der erfolgten Beschlüsse und vorangegan⸗ r Spezialitäten und Per⸗ alien, durch ein von ber Stände⸗Versammlung hiermit zu beauf

zen Verhandlungen, mit Vermeidung aller

gendes Mitglied derselben erwähnt.

Es wird sodann bemerkt, daß von dieser Befugniß der sechste nische Landta sofort Gebrauch gemacht und gleichzeitig Se. Ma⸗ it unterm 26. Mai 1811 ehrfurchtsvoll gebeten habe, die Bei⸗ ung der Namen der Redner in den abzudruckenden und zu ver⸗ tuchenden Protokollen Allergnädigst gestatten zu wollen.

Der Gebrauch dieser Befugniß habe, so wird fortgefahren, jedoch bald bei Berathung mehrerer Angelegenheiten von größerem In— sie gezeigt, daß nur durch eine vo ständige Veröffentlichung der handlungen deren Zweck überhaupt erreicht werden könne, wes⸗ hauf den desfallsigen Antrag des Landtags der wörtliche Abdruck Protokolle in ben Zeitungen, jedoch under Weglassung der Na⸗

der Redner, von dem damaligen Landtags⸗Kommissarius wieder⸗

1 worden sei.

di Namen der redenden ö Protokollen beifügen zu dürfen, sei in Folge der bei den ge⸗ ssenen Landtagen der ilbrigen Provinzen bereits zur Anwendung zmmenen entgegenstehenden Allerhöchsten Bestimmungen entschieden nden, daß ein abweichendes Verfahren für den rheinischen Landtag i r, werden könne.

Der slebente rheinische Landtag sei kaum versammelt gewesen, als i Folge der früheren Erfahrungen in seinen ersten Sitzungen das itfniß der vollständigen Veröffentlichung der Verhandlungen, als . der ständischen Institulionen, abe. Ansteilung von Stenographen off allerunterthänigsten AÄdresse fan. Nach Verlauf von zehn . ö. ö. 1843 e Unterpfand des Königlichen Vertrauens, ein neuer und über gender L, von . ö 61.

ih lichung dieser Abfichten zu beschränken und zu hemmen drohen z 9 Auögesprochen sei es in biesem so bald erfolgten König⸗ escheid, daß Censur in Bezug auf die Landtags⸗Berichte über⸗ Lenicht in dem Willen Sr. Majestit liege, und daß, um diese . zu vermeiden und gleichwohl mit den bundesgesetzlichen Be⸗ 2 im Einklang zu bleiben, jene Berichte dem Landtags⸗ err arius zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt werden sollten. e miochen sei weiter, daß, infofern der stündifche Wunsch dem 15. nach nur der sei den Gang und Inhalt der Berathungen 1. treu und vollsteindig veröffentlicht zu sehen, der Landtags= marius . sei. bei der Ausübung feiner Functionen? fo lun en daß der Vollständigkeit der für die öffentlichen Blätter 9 * Mittheilnngen kein Emtrag geschehe und hierin der stän⸗ ei. edaction jede mögliche geseßiiche Freiheit bleibe. Endlich sei a brütet. Erwartung ausgesprochen, daß von dieser Mit⸗ ges Herrn Landtags- Kommissarius um so weniger eine ail g der Berichte zu besorgen sei, als einerseits die Ver⸗ hung ungeeigneter Erörterungen ständischerseits nicht würde

J

Beilage zu

Ständen noch theurer den Se. Majestät ihnen davon zu

diesen Gebrauch nur der schützen⸗ Im Bewußtsein der wahrheitsmäßigen Schilderung der Sach⸗

wenn sie, in

ützen des Königlichen pers nochmals anriefen, wenn sie in dieser ernsten Stunde, im

309

gemünscht werden, andererseits ber wesentlichen Unterschied nicht verkennen würde,

auf Veröffentlichung zwischen den für die welcher in Bezug

Tagespresse bestimmten Er?

zeugnissen des großeren Publikums und bdenseni 6 stattfinde, die im Schoß? der Stände⸗ . 6

setzlichen Vertretern der Provinz gepflogen werden.

Die in diesem Allerhöchsten . eid ausgesprochene Willens⸗ a , 5 ö der andtagsberichte bestehen, sondern diese lediglich zur Erhaltun des Einklangs mit den bundesgesetzlichen Li gn ger n e. Kommissarien vorgelegt werden sollen, Letztere aber angewiesen seien, der Absicht der Stände wegen möglichst treuer und vollständiger Ver⸗ öffentlichung des Ganges und Inhaltes der Berathungen nicht zu nahe zu treten, deshald bei dem Königlichen Vertrauen auf die Ge⸗

in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand keine Beschränkung der gerichte zu besorgen wäre, diese, so klar und bestimmt ausge⸗ sprochene Königliche Willensmeinung betrachteten die Stände als zin unzweifelhaftes Anerkenntniß, daß die Freiheit der Rede sonder Be—⸗ deutung sei ohne die Freiheit, gehört zu werden, als eine Königliche . deren deutlicher Sinn nicht mißverstanden werden könne, als eine Zusage, an der sie, die Stände, als dem Palladium ihrer ver⸗ fassunge mäßigen Rechte, festhielten, und von der sie jede Deutung fern halten zu müssen glaubten. Sie vermöchten aber die in dem ministeriellen Restript vom 12. Dezember 1844 unter 2, 3 und 5 ent⸗

haltenen Bestimmungen mit jener Königlichen Zusage nicht in Ein⸗ klang zu bringen. Sie müßten vielmehr jene Bestimmungen als Be⸗=

schränkungen der gesetzlichen Freiheit betrachten, ohne uu sie zu er⸗

kennen dermöchten, daß die Vestimmungen eine größere Gewãhrleistung

gegen die Veröffentlichung nicht geeigneter Erörterungen enthielten, als

sie bereits durch den Allerhöchsten Bescheid vom 25. Mai 1813 be⸗

gründet sei, denn die Bestimmungen unter 2 und 3, daß die Land⸗ tagesberichte nicht eher Mittheilungen über einen Gegenstand geben dürften, als bis die Berathungen uͤber denselben in pleno des Land⸗ tags zum Schluß i n. seien, und daß jeder in dem Landtags⸗ berichte erörterte Gegenstand als ein Ganzes behandelt werden, der Bericht mithin den Schluß der Berathung mittheilen müsse, diese Be⸗ stimmungen verhinderten die Redaction, zin vollständiges, treues und lebendiges Bild der Verhandlungen zu geben, sie zwängen die Re⸗ daction zu einer gedrängten und künstlichen Zusammenstellung, von der ein jedes Ständemitglied durch die gemachten Erfahrungen die Ueber⸗ zeugung , n. habe, daß sie mit dem von den Ständen wieder- holt ehrfurchts voll Aausgesprochenen und von Sr. Majestät in dem Allerhöchsten Bescheid vom 29. Mai 1845 ausdrücklich genehmigten Wunsch: „den Gang und den Inhalt der Berathungen möglichst freu und, vollständig veröffentlicht zu sehen“ in der That nicht in Einklang zu bringen seien, sie verhinderten, daß die Provinz in unmittelbarer und fortlaufender Kenntniß von demjenigen erhalten werde, was ihre ständischen Vertreter über ihre g n fen geistigen und materielien Interessen beriethen und beschlössen. Bie Bestimmung ad 5 unter- ordne die Landtags⸗Verhandlungen unter die gemeinrechtlichen Censur⸗ Vorschriften, übersehe folglich die von Sr. Majestät in dem Aller höchsten Bescheide vom 29. Mai 1843 flar ausgesprochene Willens⸗ meinung, daß eine Censur in Bezug auf jene Berichte überhaupt nicht in der Allerhöchsten Absicht liege, und verkenne gänzlich den von Sr. Majestät so bestimmt hervorgehobenen Unterschied, welcher zwi⸗

hinsichtlich des allerunterthänigsten Antra⸗ Mitglieder den abzudruckenden Land⸗

und daß hierin gleichzeitig der Schwierigkeiten, die aus der könnten, durch persönliche Verhandlung sofort zu beseitigen. Aus dem ihnen vorliegenden ministeriellen Reslript vom 12. Dezember 1844

neuerdingõ geltend fallsigen Antrage zu willfahren geruht, und sie

Es sei die Bitte an Se. Masestät beschlossen worden, Uchtliche , . zu 6 nn. Landtage Mittheilungen sich nun um desto gewisser stets im Kreise der gesetz⸗ i die Handhabung der ,, , Censur übertragen zu wollen.

n vom 19. Mai 1843 seien diese tem näher begründeh und der Allerhöchsten Entscheidung vorgelegt Tagen wäre der Allerhöchste Be⸗ erfolgt, ein noch heute verehrtes unschätz⸗

hochherzigen Absichten Sr. Majestät und . schere Bürgschaft gegen Deutungen und Auslegungen, in die

zin tiesster Ehrfurcht, wenn dasjenige,

schen den für die Tagespresse bestimmten Erzeugnissen des größeren

schriststellerischen Publikums und denjenigen Erörterungen stattsinde, welche im Schoße der Stände ⸗Versammlungen von den geseßlichen

Vertretern der Provinz in ihrem Berufe gepflogen würden. Somit bedrohten diese Bestimmungen die ständischen In n. auf ihre frü⸗ here , , , . zurückzuführen, und, mehr als alles das, sie berührten, weil es sich um die Erfüllung Königlicher Zusagen han⸗ delte, die wichtigste politische Grundlage, das Band des Vertrauens

zwischen König und Volk.

Indem die Stände diese ihre Ueberzeugung in tiefster Ehrfurcht aus zusprechen für ihre Pflicht hielten, seien sie hel d,, 9j . gen die von Sr. Majestät dem Herrn Landtags⸗Kommissarius vorbe⸗ haltene Genehmigung der für die öffentlichen Blätter bestimmten Mit⸗ theilungen irgendwie Einwendungen zu gestatten. Vielmehr erkenn⸗ ten und verehrten sie mit lebendigem Vankgefühl die hochherzigen Absichten Sr. Majestät, wie sie hinfichtlich diefer Einrichtung in dem Allerhöchsten Bescheide vom 29. Mai 1813 klar und bestimmt kund⸗ gegeben seien. In ihrer allerunterthänigsten Adresse vom 18. Juli 1843 hätten die Stände Se. Majestät zu bitten gewagt, den Abdruck der zu veröffentlichenden Landtags⸗ Verhandlungen ausschließlich von der Genehmigung des Herrn Landtags⸗Kommissarius abhängig machen zu wollen. Sie hätten geglaubt, daß die Ausübung einer ihnen theu⸗ ren geseßzlichen Freiheit am sichersten unter dem Schutz eines Staats⸗ beamten sich befinde, der durch seine hohe und doch der Provinz nahe Stellung sich ihr Vertrauen zu erwerben vorzugsweise berufen sei, einfachste und kürzeste Weg liege, alle Form der Redactlon etwa erwachsen

hätten sie nunmehr dankbarst ersehen, daß Se. Majestät ihrem des⸗ sprächen die zuver⸗

sichtliche Hoffnung aus, daß die für die Veröffentlichung bestimmten

lichen Freiheit bewegen und in keiner Weise zu dem ihnen so schmerz⸗ lichen Mißfallen Sr. Majestät Veranlassung geben werden, wie sol⸗ ches in dem Allerhöchsten Landtags⸗-Abschiede vom 30. Dezember 1843 ausgesprochen sei.

„Schließlich sagt die Adresse, daß die Stände in ber vorstehenden Darlegung ihre auf Thatsachen und Erfahrungen festbegründete Ueber⸗ zeugung, in tiefster Ehrfurcht ausgesprochen hätten und nicht befürch⸗ teten, auch bei der strengsten Prüfung, der Abweichung von der Wahrheit oder Uebertreibung beschuldigt zu werben, sie überließen diese Prüfung vertrauungsvoll der Weioͤheit Sr. Majestät und baten was sie aussprechen zu müssen geglaubt, sich als begründet herausstelle, die in dem Allerhöchsten Be⸗ scheid vom 29. Mai 1813 ertheilte Königliche Zusage aufrecht zu er⸗ halten: „daß der Vollständigkeit der für die öffentlichen Blätter er⸗ theilten Zusage kein Eintrag Feschehen und hierin der ständischen Re— daction jede mögliche geseßliche Freiheit bleiben soll“, und weiter Allergnädigst befehlen zu wollen, daß die diese Königliche Zusage beschränkenben Bestimmungen unter 2, 3 und 5 des ministeriellen ain mn für die rheinischen Stände nicht zur Anwendung kommen ollen.

Ein Abgeordneter der Ritterschaft glaubt den Wunsch der Ver⸗ sammlung auszusprechen, der heutigen Verhandlung beantrage, einen guten Eindruck machen.

Ein Abgeordneter der Stäbte: Wenn er den Redner recht ver

standen habe, so gehe der Antrag dahin, daß nicht nur die Adresse,

r Allgemeinen Preußischen Zeitung. : 4

Herr Landtags · Kommissarius ben

Majestät erlassene Antwort mit.

wenn er die recht baldige Veröffentlichung! dieses werde in der Provinz

Sonntag den Hie Marz.

sondern auch das ministerielle Reskript ; weniger Anstand sinden könne, ini ĩ jon ka . . öͤnne, als der Minister nichts Zen surwöoriges Derr Landtags ⸗Marschall bemerkt, daß di öffentli gewöhnlichen Wege sehr bald zu erwarten ker m e , .

ebruckt werbe, was um so

die nächste Sitzung auf den 2dsten, Vormittags 11 Uhr, an. dresse weiter, wonach keine Censur für die

Loblenz, 3. März. Bei der Erö tags⸗Sitzung theilte der Herr Landta auf ihre allerunterthänigste Adre

Pr. Ztg. Nr. 59)

Nach Verlesung dieses Aller s sprach der Land⸗

tags⸗Marschall die

2 * 2. ; d sinnung der Stände von der Mitwirkung des Landtags Commissairs .

gun sammlung ihre 3. xLandtags⸗ Marschalls sammlung, um ihre den Tag zu legen.

Uichtamtlicher Theil.

Anhalt.

Lond on. Dit Tim es über die Zucker- zur Unterstützung des Zucker⸗Vor chlags

Petition an die Tagsatzung. Kan⸗ Tagsatzung über die Jesuiten · Frage. es. Kanton Freiburg. Jesuitische

Annahme

Kanton

Ilugschrift. Vereinigte Staaten von Nord⸗ Amerika.

der Hregonbill im Repräsentantenhause. 2 Veratruz. Santan arg Unterhandlungen mit der neuen Re⸗ Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börse.

London.

Inland.

Berlin, 8. März. Dem Milit air⸗Wo enblatte zufolge sind die Hauplleutẽ von Urlaub des 20sten ö. von sfr, des 2isten Infanterie⸗Regimenis zu etatsmäßigen Majors, der Ma⸗

jor Ritgen vom 4ten Uanen⸗ Regiment zum etatsmäßigen Stabs-

Ofsizier ernannt, der Erbprinz zr Lippe⸗Detmold' als aggre— girter Premier- Lieutenant beim m eh Garde du Corps . stelt und der Kommandant von Straͤssund, General-Lieutenant von Borstell, auf sein Ansuchen als General der Kavallerie zur Dis⸗ position gestellt worden.

Berlin, 7. März. Von der Reise Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Waldemar sind mit der letzten indischen irti u, , eingegangen. J een n nnen hin

on Suez, wo, wie früher gemeldet worden, der Prin das Dampfschiff. „Hindostan“ bestieg, war die Fahrt das 3 Y., hinab günstig: am Ausgan le, der öde pittoreske Felsen von Aden, durch die englische Militair- Station allmälig zu einer Stadt n m herangewachsen, besonders in militairischer Hinsicht in-

Am 14. November v. J. früh Morgens näherte der „Hin⸗ dostan“ endlich dem Ufer von Ceylon. ö frische, . von berauschendem Wohlgeruch wehte vom Lande herüber; eine lange blaue Küste mit schönen Berglinien erschien zur Linken, und bald warf das Schiff im Hafen von Pointe de Galle Anker. Der Prinz mit seiner Reise· Gesellschaft ward sogleich ans Land gesetzt und zog, von den englischen Behörden aufs zuvorkommendste empfangen, durch einen wahren Hochwald von Kokos-Palmen, der den ganzen Hafen umgiebt, nach der zu seiner Aufnahme, bestimmten Wohnung, gefolgt von einer großen Menge der malerisch bunt gekleideten Cingalesen. Die Gegend um Galle erschien sogleich als das reizendste Bild tropischer Herr⸗ lichkeit: ein hüglichtes, von einer Fülle der klarsten Bäche belebtes Land, bedeckt von mae stätischen Palmenwäldern, zum Theil von 80 156 Fuß Höhe, von deren Stämmen prächtig blühende Schlingpflanzen herab⸗ hingen, während unten wilder Pfeffer, Zimmer⸗, Muskatnußbäume, Kaffeegesträuch ꝛc. ein fast undurchdringliches Dickicht bildeten. Nachts bot dann das Schwärmen von Millionen Leuchtkäfern und Glühwürmern ganz das Schauspiel eines prächtigen Feuerwerks dar. Nicht minder anziehend war die Landfahrt im Walde an der Küste entlang bis zur Hauptstadt Colombo, im Schatten eines Palmendachs, links das brandende Meer, rechts eine Menge einzelner im Dickicht versteckter Hütten der Eingeborenen, welche unter der milden englischen Herr⸗ schast sich des glücklichsten Looses zu erfreuen schienen. =

In Colombo empfing der Gouverneur C. Campbell den Prinzen mit der ausgezeichnetsten Zuvorkommenheit. Nach einigen Tagen Rast im Gouvernementshause wurde die Reise ins Innere der Insel angetreten. In Candy, dem alten Königs sft vhn Ceylon, ward, der Landessitte zu Gefallen, mit Elephanten, Fahnen c. ein Königlicher Einzug n. unter der herkömmlichen betäubenden Begleitung von Pfeifen, Pauken und den quiekendsten Flöten der Welt, ein ganz indisches Bild, bei welchem, nach des Prinzen Meinung, freilich die Hauptsache: der mit Edelsteinen bedeckte Sultan, fehlte. Candy erregte der Tempel (Dagoba) des Buddha, ein bei den Böltein buddhistischen Glaubens bis tief nach Asten hinein berühmter Ort, be—⸗ sondere Aufmerksamleit. Hier sah man, aufbewahrt unter einer gol⸗ denen, mit Edelsteinen verzierten Glocke, die heiligste Reliquie bes Buddha-Dienstes: einen Zahn Buddhas, dessen Besitz nach dem Glauben der Eingeborenen das Recht der Herrschaft verleiht. So e f die Cingalesen selbst Sinn für ihre Religion zu haben schienen, um so, mehr zogen die kolossalen vergoldeten Idole, bie lostbaren Teppiche, welche das ganze Innere des Tempels ausfüllten, die duf⸗ tenden Blumenopfer, sos wie die Menge der glait geschorenen, in gel⸗ ber Tunika den Tempeldienst besorgenden ir die Augen der europäischen Reisenden auf sich.

Bald verließ indeß die Reise⸗Gesellschaft die Hauptstadt Canby mit ihrem Kranz von Kaffee. und Zuckerpflanzungen wieder, um in den sogenannten Park von Galbocka, der Elephantengegend, einzu=