innũhigen auch chei i . ꝛ 24 * ͤ J ;
, r ene , Public ton n . gemeinen Preußischen Zeitung. Montag den 17 Ma
4 24 ; en weir K verans le 2 2 — — 2
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r, . . . ba i e. * w er . x * * 5 mit dem Antrage des Auaschusses ö 2. * e,. deri en er ge, x , . ie, n, folgten A
n r , . ig nnen Sten stäbtischen Wal- e , , , re m c, welchem Gebiete der ir 83 kae n ini e , 2 . ir rl, (Scheltworte ꝛc.) nicht als Ehrenlrůnkungen an⸗ . ü . e eg n, gi ö r , r 8. Rare, elbe in nem den man wn ela e, Finds Foren, mami, ii geninnhzigen , In der aten Sißung war die Berathung des Entwurn bn 29. des zweiten Ya des 8. statt der Worte: er rnb, 2 * 12 3 5. 6 6
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schwerde gegen eine Verfügung der Königlichen Regierung zu Drtschaft verwendet werden sollen. h basselbe durch fein Vetragen Re 7. ki z z S5. 50, 51 und 52 gehen ohne Widerspruch . . Verordnung, das polizeiliche Verfahren gegen das Gesinde ben Ja Rm gen der Herrschaft keinen Anlaß Einsũhrung von esetzt: der alle 4 e. Diens⸗
ut und darauf anträgt c ; . * . 2 * O d b T d 6 . e alt sind, bei Veranla 8. 53. Nach den seßigen Polizei- Orbnungen an der Tagesordnung 2 soilen biss die buch ö .
Lehrlinge, welche liber 15 Jahr 8. . . n ö
i sond lizei-Contraventions wo keine Provocation au tliches Das Hutachten des vor Eröffnung des Landtages v en: . ; . . 6 w ie e , . N . vag t her . voll · gewesenen 2 wurde verlesen 4 demnächst 6 . die ** * angenommen werden, wenn der Dienstbote be⸗ * Gese schaf . Diebstahl nachfehen, b. Baß i. welche des Jahres hindurch nur zu gewissen ständig geführt. Diese Bestimmung auch hier zur Anwenbung zu der einzelnen Paragraphen übergegangen. , . ia gen 2 schuldig gemacht zu Beamten st e. die Herrschast ver- eilen Gesellen hallen, nicht was ganze Jahr, fondern ur bringen, steht nichts entgegen. Nach dei Gerichte ⸗ Ordnung haben S. i. Der Nusschuß hat zwei verschiedene Ansichten ent a,. ef e mer e und die Thätlichkeit nicht jeicht . erwehrt sel dies Nieman-
3 halten, ; ö J ĩ x . ; ; ; höchstens für die Zeit, in welcher diese Gesellen arbeiten, die Aussagen von Haus- Dfflzianten, Gesinde und anderen in Lohn Die = will eine Erweilerung der Bestimmung auf all Bes Rschun gin beharrt bei den in dem venl csenen Gerichte * Eintragen der Stra
: i d Ü keine voll ĩ 6 iant d Wirt te- ) ezogen werden sollen. und Brod einer Partei stehenden Personen in der Regel leine volle tragsmäßig angenommenen Haus- Offizianten und Wir hschaftg⸗ iger enn ge n' Bee ee ginn n e nr, 'nen . h , . 6. . 5.
zur Gewerbesteuer herang Ein 1 ⸗ r n ö h g
iti tragsteller selbst fallen. Glaubwürdigkeit. Fänden diese Bestimmungen bei Untersuchungen ten, well das Verhalten derselben oft ein schleunigeres V . ; vo ande
1 44 . u. n , k er- von Feld⸗ * a, . 6 o wůrden . 3 . sie e,. als . i : . ehen des . . Wenn, dee. 6 n, 2 v g e bis Strafen zu verschãrfen ; ĩ = ĩ i v i . ĩ 8 interimisti n, da dem S kt., ? ee. ; wodurch bie herigen ö j e. Jarsen,
achtet, iweil erst ber vorgeschriebene Weg der Beschwerbe rr gegen, Thatsachen ermittelt werden, indem vollgüllige Zeugen nicht zu Ge andle sich hier blos um interimistische Vor 5 vj . e bes Mienschen, wennglneig err nnr, hoh Teen dern ; . . . ,, un
gen werden müsse, was nach Inhalt der Petition nicht nach en bote stehen. Die meisten Frevel würden daher, wie bigher, ungestrast ligten immer der Rekurs an bie Gerichts ⸗Be
; 1 ͤ ö ] ; 2. . . j 4 werde. Dieser Ansicht schließt ein Abgeorbner 8 iden? und durch den betreffenden abweisenden Be cheid nicht belegt sei. bleiben. Da die Verhältmisse der im Dienst stehenden Personen im inorität des Ausschusses sieht in einer solchen Erweiterung k ber Stibte an 364 5 it . ö 1 * 8 6. beiden T st kb en n
mer mehr auf bloße Vertrage⸗Verhältnisse zum Dienstherrn zurückge ¶ Beeinträchtigung der betreffenden Personen, weil einerseits . führt 335 — u den an. Geseß⸗ Entwurf, welcher zur 353 die Würde kee. , . werden würde, und weil anden Stande der Ritterschaft nit folgenden Behauptungen auf. Dag erschöpft war, g Die Würde
Provinz Posen. achtung worliegt, das Züchtigungorzcht des Dienssherrn, mithin sede sie der Wilier von Polizei- Heamten bloßgesie lt werben irn dee Cärleren ehebg nich mehr. Wegensein ge Rilgsichten scch ur Berathung gegangen werden noch folgend ; rden noch folgende
ĩ s der Tages⸗ lizeiliche Gewalt, aufgehoben wird, und nicht annehmen läßt, rücksichtlich der Bildung unter ihnen stehen könnten. Es s gegenwärtig zwischen Herrschaft und Hesinde leitend. Diesem t ,, enn, nr, ,,, eld r e 1 g ; r n, r. nträge bes. Ausschusses nicht enigegen. Ein , ee dla angenam nen.
dle weincrt Hera ung der Feldpolizei⸗Orbnung. daß ein Dienender aus eigenem Interesse sich von der Wahrheit ab⸗- Grund vorhanden, den Polizei⸗ Behörden eine so erweiterte Mea : Ei 4 7 40. Der vor d . Ausschuß wenden lassen könnte, wo es sich um delsgeing des Pfandgeldes und geben. —̃ . ö 1 dneter aus 2 . . Stãdte entwickelt wie die sich zum gemeinen Gesinde, einen Unterschied ma lage or ber Ulebereinstimmung wegen bas Marinüm der Strafe auff einer Gelbbußt handelt, so hal der dor dem Kandtägi zufammenge= Diese Bemerkungen hatten die Majorität veranlaßt, ihm n., * * . 9 lagen beruht hätten. Her Einfluß welch e wollen den höheren ober sonen. Nur weni hehe festzusetzzen, weil 8. 5Oß des Entwurf . Sue en ü r. . einstimmig einen Zusaßz zu diesem Paragraphen da- te eh. De en h ,, , z 4 len les⸗ * ö 26 . . gere n gerin . gelten lassen. Zuleßt der Gerichtabehör wesen, dasselbe Vergehen mit einer hin beantragt: x — h ü — ö ir dave a r. = . en 8 nach der Fassung d / gr rde üer gr enger 2 . des 14 en Landtages daß 1 im Dienste einer Partei stehende Personen als vollgül= Beamte nur insoweit Anwendung finden sollen, als sie sich a w sei das welch für dieses Land gewesen, und man habe sich ohne E anzunehmen. 6. dissung des . * . ö sind außerdem der Ansicht gewesen, jene Vorschrift dahin zu erwei⸗ tige Zeugen erachtet werden sollen. . ben vertragsmäßig unterworfen haben. ö. . . beholfen. er gr e ene Gutes. Wo die Sitten und der S. 2. Der Ausschu trägt einstimmig darauf an: gestraft. 231 sei bies mit d tern, daß nicht blos der herr, u. s. w. auf Felder, Gärten, Wie⸗ Die Versammlung enehmigt diesen Antrag ohne Diskussion. Ein Abgeorbneler aus dem Stande der Stãdte erklart ih i die zweite Ste n r, da stehe es anders. Der Eingang A. die Dienstbücher in Beziehung auf die Rubriken zu vervollstän⸗ Rechte zu vereinigen !? en ober Hütungen, ste mögen eingefriedigt oder mit Warnungstafeln 8. 54. Der Ausschuß bringt den Zusaß in Vorschlag: diesen Antrag, stellt aber seinerseits den fol enden: daß die Ma er gra hen ; he 5 das Dich iguna te t auf. Dem wider⸗ digen, um gleichförmige 53 ausstellen zu können, und zwar Dogleich für den Antrag der Majorität einige Ab elde sein, zu bestrasen sei, sondern daß die Strafe auch dann daß bei der Nelars. Anmeldung nach s. O2 dee Entwurfs der Ge- Behörden guch ermächtigt würden, nach Auslsung des Dien Hen die . ei NRimmungen. 8. erechtige, das Gesinde ez daß Rubrsten gemacht würden! für die Führung, Treue, sprechen, wird die Dickussion für beendet . rn h n, n. eintreten solle, wenn Vieh über Felber u. s. w., welche nicht einge⸗ pfändete die Rükgabe der gepfändeten Gegenstände, jedoch nur ge⸗ . vorläufige Entscheidungen bei Streitigkeiten zwischen den entlassen 3 n 6. ug zu verlangen. Mehr sei nicht nöthig. Nüchternheit, Dienstzeit, Gründe ber Dienst⸗ Entlassung u. s. w. Abstimmung gestellt: achtet und die Frage zur iedigt oder mit Warnungstafeln umstellt sind, getrieben wird. Gleich⸗ gen Deposition des N Pfandgeldes und ver Kosten, zu sinbe und der Brodherrschafi peßen bes Lohnes und der Beli unter ; * * r * „ungebührliches Beiragen verstanden in Berüaͤsichtigung des niedrigen Lohnes des hiesigen Gesindes ob sich der Landiag für 8. 6 des Gesetz-Eniwurfs ober für di it Mitglieder des sechsten Landtages hatten sich gegen die so erlangen berechtigt sei. zu treffen. Diesem Antrage tritt ein anderer Abgeordneter be Re sei 49 leich * i, were. Der Ausdruck: „geringe Thät- die Stempel⸗Abgabe für das Gro herzogthum Posen zu er⸗ Ansicht der Minoritüt es Ausschusses s ö urfs oder für die im entgegengesetkzten Falle immer nur die gerichtliche Ent iM babe eine welte Bedeutung. Wegen eines Perstoßes z. B. mäßigen und von Dienfiboten, welcht nus Rthlr. oder weniger 9 Mitglieder stimmten gegen den eld niwunf für die An
eben angeführte Ansicht erklärt, und beide Ansichten wurden der Eni⸗ Der Antrag einiger Abgeordneten, aus dem Stande ber Land ; ; ht n, n, , ö nahi inden, diesem Zusatze zuwider bestimmen zu wollen, daß, wenn eintreten Fönnte. Was ben Antrag der Majorität des Aus n die Artigkeit soll der Herr ben Diener ungestraft schlagen dür⸗ ährlichen Lohnes erhalien, ĩ 21 ö urn; ö . die gemeint dieler Zuste h J nde 6 . . eines . sei nicht zu re , Die keel en e. e . wen en n fer ber, n e. lll de oni , m n de Ansicht der Majorittt des
scheidung Sr. Majestät untergestellt, — allein der Ausschuß pflichtete ̃ . — r Najoritã 3 der t bei und schlägt die aus derselben ergebende ber Eigenihümer der gepfändeten Gegenstände belannt und sicher sei, betreffe, so wolle er demselben nur insoweit beipflichten, als Das es t zu r . Hi e int * Zu 9 6 ge, . n, vor. die le, e, 66 e. i leich bien, 2 u lil 53 . n ,,, e gh die 16a, 9 * 8 1 l 5 , die benlg. 666 137 e, n, durch ir, . Stempel Abgabe für Bücher, . ĩ 3 ĩ d . 6dann dat welches auf dem kürzesten Wege die Sache ab⸗- m em Gesinde in dieser Beziehung gleichstellen. Ein g ä das ; e ni welche bisher ni äuchli ; ; ) . ; t
. Abgeordnete erklären sich für den Vorschlag des Ausschus⸗ alsdann das Geseß, welches au ürz g 9 ziehung g b, Däne Scham sen, gigen werner ü nn! Pede. it in ieee ih. fesi uch ich gewesen, unbezweifelt eine er Provinz Westphalen.
d inung, d das Gehen, Reiten und Fah- zumachen bezweqe, biesen Ersol nicht haben könne. Bei erfolgender· Abgeordneter aus dem Stande der Städte hebt den Unterschith lagen n .
e , Hrn, gn, rij ; r ,, 1 schusse vor- vor, welcher zwischen dem gemeinen Gesinde und den in Rede ß , 6. fern. Gegen ö. . me. widersetzt sich dem Antrage in Betreff bes Münster, 27. Febr. Ach te Plenar⸗Sitz ung. (Schluß.) ͤ r ür den ersten empels. werd ö ĩ 4 z f ; ;
; Ie neh eben und, een, er i r gun fin nul. ir 3. . u 3 gr e , rl ür e Lohn zu erhal- Zu dem Art. 7. hatte der Liusschuß den Zusatz vorgeschlagen, welcher
ärndtete Feld d Wiesen bestraft wer⸗ Abstimmung erklären 40 Stimmen für den vom Aus . 3 e d egfe her, e n, , (. i. n. Zusatz, . ) den Beamten obwalte. Das Allgemeine Landrecht unb die Gy
Sie erblicken in biesen Handlungen nicht blos eine Verletzun S§. 55 und 55 werden ohne Widerspruch angenommen. Ordnung vom 8. November IS i0 setzen diesen Unterschieh des Gian , wann! n . 5 Beschädigungen, 3 S. 57. Der Ausschuß hat den Antrag gestellt, zusätz lich zu be⸗ Seiner unn nach könne auf vertragsinäßige Bestimmungen
. 6 ühren werde. Alle von der Versammlung einslimmü h E Abgeorbnete aus dem Stande der itterschaft beantragen die Mitglieder des Ausschusses erklären sich für den ilen eines ahr „Die ge hat . ue n enn h en, . Blödsinns,
wen T, de une Gehen, Rieiten u. s w. Finen Schaden ver- stinmen: ; 7. keine Rücssicht genommen werden. In anderen Länden Hlasung des ganzen . um Prozessen vorzubeugen. geordneten aug ihrer Mitte; daß Dienstboten, welche in bie letzte Wahnsinns, Verschwendung oder Abwesenheit unter Kuratel gestellt
) ie Wi ᷣ Ei imer, i, spã ielswei d 6 ivilrechte, sei d g emm Abgeordneter aus diesem Stande berust auf die Auto⸗ ichti ; ö ; . ; — n. ursacht, so werbe doch durch die Wiederholung solcher Handlungen daß der Pfand - Eigenthümer, wenn er bekannt sei, spätestens auf pielsweise nach dem französischen Civilrechte, sei der 3 är belaunten Aglanon n oer, n en , . sᷣ nuf en der er lg gr ee ien er if. , , . 366 , , , . ,.
von denjenigen, die dem gegebenen Beispiele folgen, unvermeidlicher den dritten Tag, und, wenn er unbekannt sei, auf den achten Tag Gesindes nicht definirt. Hier falle das Verhältniß des Gesimn 22 ; , t ben herbeigeführt. In allen solchen Fällen sei die Abschätzun nach erfolgter Pfändung zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame, die Kategorie der Verträge: do, ut facias. Bei uns sei es a G intreten, wo das Gesinde, wenn es das ihm anvertraute Vieh nicht erhoben werbe, die Polizeibehörde die danach zu besrei wird. Im Fa ĩ i ĩ ö 2 r n, 1. iwd und . ei es ar i n dr 2. 3 e gen n 3 Pfandes, vorgeladen werden solle, und Halte man sich an das Allgemeine Landrecht und die Gesinde · satle, durchaus gezüchtigt werden müsse. Das Gesinde werde Dienstboten bezeichnen solle. ; ,. welche rr Len ger. be, gen Abwesenheit für alle Geschäfte, eine Strafe dafür zu bestimmen, zumal die Strafe nach den Umstän⸗ daß im zwelten Falls (wenn! ber ,, unbekannt se) von nung; so sei nicht zu leugnen, daß es zweifelhaft sei, was mann Köngen durch die Lehre der heiligen Schri t geschützt: Ein Abgeordneter aus dem Stande ber Stäbte ist bemüht, bar— Zu bem Art. 8, nach welchem den festzusetzen bliebe und — wenn kein Minimum bestimmt werbe — jeder Pfändung dem Kreialandrathe sofort Anzeige gemacht werde. Gesinde“ zu verstehen babe. Er sei nicht entgegen, daß ing 41 1. haben über sich den Herrn im Himmel.“ . zuthun: daß es nicht möglich sei, hiernach zu verfahren; er is aber jeder der Chegatlen uber Halfte bes gemeinshhaftlihen Bemmb—⸗ nicht leicht drückend werden würde. Gegen obige Ansichten wird an Der Antrag wird genehmigt. ; Beziehung die Gesetze erläutert würden, allein hier sei ] ; geordneter aus dem Stande der Städte lenkt die Aus - der Ansicht, daß mit Rücksicht auf die besonberen Verhãältnisse im ens von Todes wegen verfügen kann, vorbehaltlich jedoch der 3. daß in dem Verbote des Gehens über fremde Grundstücke S6. 586, 59, 60, 61, 62 und 63 werden ohne erhebliche Dis⸗ Ort, dergleichen i,. zu stellen, dies müsse vielmih i im cit auf den Unterschied zwischen Strafe und Züchtigung. Das Großherzogthum Posen die Stempel ⸗ Abgabe von Dienstboten sber⸗ echte des Ueberlebenden auf diese Hlfte eine Ungerechtigkeit liege, ba oft ganz unschuldige Veranla ung dazu kusstonen angenommen. , Petition vorbehalten bleiben, da es sich n, i ᷣ de sei in gewisser Beziehung ben Kindern gleich zu achten. Es haupt auf 5 S r. für jedes Dienstbuch herab usetzen sein werde. hatte der Ausschuß die Frage aufgeworfen: . vorliegen könne. Sie lg Bestimmungen führten zu Kleinigkeiten, die S. 64. Der Ausschuß hat angetragen, auf Abänderung des um die Folgen des Gesinde- Dienstverhältnisses hanbie, Me nur darauf an, das richtige Maß zu halten. Ein anderer Nachdem hiermit die Digkussson erschöpst worben war, stellen 2. soll bei unbeerbter und nicht zu berücksichtigen seien und sür Personen belästigend werden zweiten Passus dieses Paragraphen in der Art: geachtet dieser Ausführung lassen sich noch folgende Ansiche Kidneter aus bem Stande der Städte haͤlt den Vergleich zwischen sich folgende Fragen zur Entscheidung heraus: h. soll bei beerbter Ehe über die Hälfte des gemeinschaftlichen Ver⸗ lönnten, die durchaus keine schlimme Absicht hätten. Der große Ge⸗= daß sich die Landräthe bei den Verhandlungen wegen der Räu- nehmen. Wer sich vertragsmäßig dem Gesinde gleichsteleE, in de und Kindern nicht treffend. Man müsse in den Dienstboten a) Soll die Stempel Abgabe von ben Dienstboten im Großher= mögens einseitig verfügt werden zönnen? seßggeber — Christus — habe geboten: „nicht zu rechten und zu mung und Instandhaltung von e nn und Gräben nicht höre auch zum Gesinde, Wer nicht zum Gesinbe gezählt ] Nenschenwürde aufrichten. Die Herrschaft habe das Recht, das zogthum Josen auf 5 Sgr. herabgeseßi werden? Ein ritterschaftlicher Abgeordneter bemerkte daß er dieser Tren- eiten.“ Das Eigenthum gegen Beschäbigung schützen, sei gerecht, dur Dekonomie · Kommissarien, sondern nur durch die Kreis⸗Depu⸗ wolle, möge einen gerichtlichen Vertrag schließen, die Landes de zu entlassen, oder auf dessen Bestrafung anzutragen. Weiter b) Soll, nach bem Antrage zweier bgeorbneten, Jeber von der nung nicht beipflichten könne, indem eine intelleltuclle Theilung des wo aber keine end ng eintrete, da durfe auch von einer Strafe tirten vertreten lassen dürften, . ö bezeichneten genügend, wer dem Gesinde angehöre. Zum 6] s man nicht gehen. J ; Stempel⸗Abgabe frei sein, welcher in der niedrigsten Stufe zur emeinschaftlichen Eigenthums unter den Eheleuten nicht denkbar sei leine Rede sein. was die Versammlung auch ohne Widerspruch enehmigt. ehöre, der re g. Dienste verrichte oder in der Win thshif Ein Abgeordneter schließt sich dieser Ansicht von Herzen und, aus KLlassensteuer herangezogen wird olche nur mit den Tobe eines derfelben eintrete. Vas einsein ö Es sei etwas Anderes, wenn der Eigenthümer durch Warnungs⸗ 8. 65 und 66 gehen ohne Diskussion 1 eite; Haugo fizianten seien Vertreter der Herrschaft, könnten icht ee seinen Erfahrungen gemäß an. Als allgemein Abstim⸗ Soll der Antrag des Auaschusses unter A. angenommen werden? Testiren eines Ehegatten könne nur den Haus frieben stören und . kafeln oder andere Zeichen seinen Willen zu erkennen gegeben habe, Endlich wird noch nachfolgender Zusatz zu §. 3 des Geseßz⸗Ent⸗ dem Gesinde nicht beigezählt werden. Mas KHerhältniß zwishenß 8. angt wird, stellt der Marschall die Frage dahin: q) Sollen, nach dem Antrage eines Abgeordneten, die Dienstbücher Spaltungen führen. Jede Üneinigteit zwischen Eheleuten müsse aber daß hier oder dort nicht gegangen werden solle. In einem solchen wurfes vorgeschlagen und angenommen: schaft und Gesinde sei, rücksichtlich des Einschreitens der Pol eh. aragraph des Gesetz⸗Entwurss beibehalten oder ganʒß; beziehungaweise polnisch ver deutsch verfaßt werden? als ein großer Ülebelstand betrachte? und' Allez vermieden werden, wo⸗ Falle sindet eine Verleßung des Eigenthums statt. Menschenrechte Jes sollen Gaͤnse und anderes Geslügel, auf fremden Aedern hörde, ein vol gleiches gegenseitiges. . 9 . werden soll?⸗ 6 Die Versämmlung genehmigt die Anträge des Ausschusses mit durch sosche veranlaßt werden könnte, ; müßten ben Vorzug vor dem Eigenthumgrechte haben, weil man dag u, s. w. betroffen, wenn sie nicht gepfuͤndet werden können, ge⸗ Bei der Abstimmung erklären sich 26 Stimmen für den jn . erllären sich 28 Stimmen für bas Leßtere, 19 sür Beibehal⸗ den hier erörterten Mohbisicafionen ohne weiteren Widerspruch. Ein ritterschaftsiches Mit Eigenthum durch Zeichen schützen könne, überdies e. verboten sei, tödtet werden dür fen ).“ . . wvelchen die Masorität ausgesprochen, 20 dagegen für den . aragraphen. ö §. 3. Der vom Ausschusse vorgeschlagene Zusatz, wonach ber Gütergemeinschaft sein solle? die En schäbigung ins r ten Schadeng nachzusuchen. Um bie Am Schlusse selnes Gutachtens bemerkt ber vor dem dandtage ¶ Entwurf. e ; 1 usschu nimmt, im e, n,, mit der Versammlung, Inhaber eines Dienstbuches verpflichte sein soll, für die Zeit, währ gatten aufhöre? worauf aufgestellhen Ansichten zu enikrästen, wird angeführt, daß man nicht zusammeugetretehe Aueschuß, daß nach den Motiven von der Regie Der Ausschuß stellt folgende Anträge: . heren Aniräge, oben umer . und N., zurüc. Bel der Enß⸗ hend welcher er nicht im Dienstt gewesen, ein Zeugniß drr Polizei⸗ ein Theil des Ausschuffe f aller Orten Warnungetafeln oder andere Zeichen anbringen könne, daß rung gutachtliche Vorschläge des Landtags über die Einrichtung von A. daß die hier bemerkten Geldstrafen ausschließlich der On g der fe. Behörde des Ortes, wo er sich aufgehalten habe, über seine Führung Gatte sterbe, der Ueber solle, ein der Fußgänger u. s⸗ w. annehmen könnte, gerade an bem Orte, wo Feldämtern oder ähnlichen Behörden an denjenigen Orten erwartet menkasss zuzuweisen seiein; . . weite Abschnitt dieses Paragraphen verworfen werden soll beizubringen, fand, leine Unterstützung, und anderer Theil hingegen fen, daß, wenn' das das Zeichen steht, sei nicht erlaubt, zu gehen, und daß derselbe an werden, wo es an ee meren Organen für die Verwaltung der Feld= B. daß auf den Antrag der beleidigten Herrschaft die enn nicht ; . ö. S. 3 wurde in der Fassung, wie ihn der Gesetz⸗ Entwurf giebt, Vermögen von dem Vel Familie desselben einem anderen Orte, wo er kein Zeichen erblidt, gehen würde. Polizei und feldponzeisscher Gerichtebarkeit i Dies sei der Fall Strafen gemildert ünd erlassen werden dürfen; m sich 32 Stimmen gegen 14 für die Verwerfung. Schließlich angenommen. . iz die Masbtüät. ( Dit Androhung einer Straft gegen alle dergleichen Handlungen sm Großherzogthum Posen, wo feinc Hor gerichte in den Landze⸗ C. Laß, entsprechend dem Sinne in dem Geseß⸗Entwurst l Hin Abgeordneter aus bem Stande der Städte noch den Lntrag: 8. 4 ging ohne Diskussion durch. zurüdtkommen. Hürde das greignetsfe Mittel sein. Cin, Widerspruch zwifchen Men- meinden sxiftiren und die Polizei, besonber äh; Rittergüter, von send die Felöpölißkei⸗ Ordnung, und aus den dort gen Kauf alle Fille die Worte: „geringe Thätlichkeiten“ im Geseße Ser. wird mit folgendem vom Auoschusse vorgeschlagenen Zu⸗ schenrechten und dem Eigenthumsrechte fände gar nicht ssatt. dem in einer fernen Stadt wohnenden Kreielandrathe verwältel werde. machten Gründen, auf den Kreistagen Bezirks- Konmß 17 en werden. 6. satze angenommen: Riachdem die Bislmsien hiermmst e sh ö ff wa! Nr iel en sich a Bei der Untersuchung und Bestrafung der Fesbfrevel, bei Jest. trnannt würden, welchen die polizeiliche Gewalt zu len ö d esen Antrag stimmen 24 Mitglieder, bagegen 21. die Herrschaft darf, bei Vermeidung einer Strase bis auf Höhe Stimmen für, 4 gegen die folgende Frage: . stellung des Schadens, komme es aber auf ein schleuniges Einschrei- sei, vorkommende Streitigkeiten zu entschelden. ö. Die Versammlung findet s für angemessen: von F. Rthlrn., sich nicht weigern, ein Zeugniß Über die Führung „ob die Versammlung dem Antrage bes vor dem Lanbtage zusam⸗ ien der Polizei⸗Behörde an; dies sei nur dann noli⸗ wenn biese Ein Abgeorbneter aus dem Stande der Städte hält h ö zweiten Abschnitt dieses Paragraphen auf den zu §. 4 ge⸗ des Dienstboten in das Gesinde⸗ Dienstbuch tinzutragen. mengetretenen Ausschusses beipflichte oder nicht ?“ Behörde in der Nähe des Srts der verübten Freve zu finden sei. hältniß ber Geldstrafe zur zu , Gefaugnißstrafe fin i Be gluß Bezug genommen werde. S. 6. Im Ausschusse haben sich zwei Meinungen geltend Der Antrag zweier Abgeordneien, in den Passus unter Nr. 4 Aus diesen Gründen erschiene es zwecmäßlg, folgende Vorschlüge angemessen und wünschi, bie Be immung des Allgemeinen Linn S. 6 wird angenommen. gemacht: . bieses Paragraphen das Verbot des Fischens, so wie des Schwem⸗ zu machen: 5 wonach 5 Rthlr. einer Stägigen Ge fängnißstrafe gleichkommen, . A die Majoritat ist für Beibehaltung des §. 63 mens der Pferde, aufzunehmen, wirb durch die Entgegnung befeitigt: I daß aus dem Rittergutsbesttzer ober seinem Vertreter und genommen zu haben. Posen⸗ 22. Febr. Neunte Sitz un g. An der Tagegord⸗ B. die Minorität ist für Weglassung ber ganzen Bestimmung, baß . des Fischens, daß in der Fischerei⸗Ordnung, welche den zwei von ber Gemeinbe gewahlten, achtbaren, angesessenen Einwoh- Hierauf erwiedert ein anderer Abgeordneter aus demselben 6 Hit die Berathung des Gesetz⸗ Entwurf wegen Einführung von . , 3. . Bestrafung wegen eines . erbrecheng in das Dienstbuch eintrage.
früheren Landtagen vorgelegen, die nöthigen Bestimmungen bereits nern für jede Ortschaft auf dem Lande ein Feldamt gebildet und be= daß gegenwärtig die persönliche Freiheit einen größeren, di we- Dienstbüchern. . ö : e enthalten seien; hinsichtlich des Pferbeschweinmens, daß man boch nur stellt und, diesem bie Untersuchung und Bestrafung der nach der aber einen . Werth habe, als zur Zeit, da das Lum * Der Ausschuß erkennt in seinem Berichte die Zweckmä⸗ Die Minorität erblickt in einem solchen Verfahren eine augen- u Lande an das Wasser gelangen könne und das Viehtreiben schon Feldpolizei⸗Orbnung zu rügenden Felbfrevel, so wie der Vergleichs entstanden ß in Abgeordneter aus dem Stande der Ritt . vorliegenden Gesetz Entwurf im Allgemeinen an. Meh⸗ scheinliche fehr harte Verschärfung der Strafe, welche nur in . bel Strafe verboten sei. Ber Antrag bes Ausschuß Referenten, in Versuch und die Abschäßung des Schadens, ganz übertragen werde; erklärt sich für den Antrag des Ausschusses unter C., verlangt itglieder desselben erachten eg für nothwendig, daß bessimmt ordentlichen, durch das Gesetz biff aun Fällen, besonders wenn der dem betreffenden Saße des Paragraphen bas Ausweichen der Felle 2) daß diesem Fesbamte auch die Anzelge der Feldfrevel und daß immer der Rekurs statthaft sein müsse. Diesem Verlangn z wer in die Kategorie ber Dienstboten zu stellen sei, um sie Sträfling nach Urtel und Recht unter polizeiliche Aussicht gestellt zu verbieten, wird angenommen. einer vorgenommenen Pfändung oder Ulebertrefung gemacht; dersetzten sich zwei Abgeordnete aus dem Stande der Stän bug. Osszian ten u. s. w. zu unterscheiden. Zwei Mitglieder werde, eintreten dürfe. j 8. 41. Der Vorschlag, bei Nr. 7 dieses Paragraphen die 3) daß in den Borfgemeinen ohne Domainen? ober Rittergut welchen einer bemerkt, daß dadurch unnöthiger Zeitverlus 4 . daß dieser Unterschied sich aus dem Allgemeinen Land⸗ Die allgemeine Rechts⸗Theorie sehe die Strafe als eine Schuld f Worte beizusetzen: - dies Jeldamt aus drei achtbaren von der Dorfgemeinde gewählten an. würde und man berücksichtigen müsse, daß das srühere Züchss ö . Gesinde⸗Drdnung vom 8. Rovember 15 fo ee, denn gn, „welche der Verbrecher der Gefelischaft y habe. Die „derjenige, welcher auf ing ober gemeinschaftlichen Aeckern, ben gesessenen Einwohnern bestellt recht der rn , wogegen lein Kekurg möglich gewesen, se nt . 8616 legteren; daß unter Gesinde solche ienstleute Abbüßung der Strafe tilge die Schulb. Die Aufzeichnung bea de— schaftliches Mitglied entgegnete, wenn jebe Gegend be= Hütungen, ohne ausdrückliche Erlaubniß Feuer anzündet⸗“ 4) daß kleine Ortschaften ohne Domainen⸗- oder Rittergut sich der der Berathung unterliegenden Verordnung auf die Polij se en, welche zur Leistung gewisser häuslicher oder wirth⸗ angenen Verbrechens werbe den Diensiboten aller Gelegenheit berau- halten wolle, wa⸗ fie habe, so würde man noch vielc kinchi wirb ohne Widerspruch genehmigt. an eine größere angränzende Ortschaft anschließen; hörden übergehen solle. Es werden einige Bemerkungen gem Hrn nl angenommen worben. ö ᷣ en, sich ferner zu erhalten, und ihn zu neuen Verbrechen führen; er hören und nicht zum Zwelle gelangen. Es komnie hier darauf an, 8. 42. Der Rintrag bes Äugschusses: ; „S) daß bei einer Betheiligung beg einen eder deJ anderen Mit- Strafen seien im Allgemeinen zu hoch; es bliebe zulässig, an n bgeorbneter aus dem Stande der Städte erklärt ag, werde das Dienstbuch abändern oder verfälschen. Das Geseß ver⸗ zu entscheiden, welches System das zwecmäßigere sei; dieses inüssse nxdaß mit der unter Nr. 2 belegten Strafe auch das Abpflügen gliedes des Feldamteg die Unterfu ung und Bestrafung der Felbfreyel kleinste Strafe festzus'tzen, da bas Ninimum nicht vorgest vorgelegten Gesetz⸗ Entwurf, indem er nichts Zwedgemã hes . nicht, daß Jemand etwas eidlich belrästige, wodurch er in Nach- bei Erlaß eines neuen Ger Plaß greifen, worauf ein slädtischeg von Gränzrainen belegt werden möge“, auf das nächste Feldamt übergehe, und zwar quf ba e, welches sei u. s. w. z * et, eine dergleichen Verordnung zu enlassen. Sie thell kommen könne, eben so dürfe es Niemanden verpflichten, Be⸗ Mitglied bemerkte, daß zunaͤchst zu hehe n sein wurde, ob zwischen wird gleichfalls gutge . J vom Kreistage als substituirenbeg Felbamt bestimmt sei; Zuletzt entscheibet sich die Versammlung für die Aunchn anf en die Gerechtigleit, wenn danach der ganze Le weise vorzule en, die gegen ihn sprechen. Wer einen Dienstboten der beerbten und der unbeerbten Ehe eine verschiedene Einrichtung ; 8. 43. Zu den Fällen, in we en das Betreten frember Grund ⸗· 6) daß die auf dem Gebiete der Städte verübten delbfrevel von Paragraphen mit dem vom Ausschusse beantragten Zusaße. 11 son⸗ es Dienstboten in das Dienstbuch verzeichnet wer⸗ annehme, müsse in dem Inhalte des Zeugnisses Sicherheit finden oder gelten . Bei beerbter Ehe finde eine einseitige Testirung nicht stücke ungeahndet pleißt, nämlich: bei schlechter B affenheit, der der Polizes⸗Behörbe der betreffenden Stadt untersucht und bestrat S. 3 wird ohne Diskussion angk nommen.“ n e bin i leugne nicht manche Uebelstände, die ohne sich solche uf dem Wege der Erkundigung verschaffen. att Bei unbeerbter Ehe solle reine solche eingerlchtet werben und. ungenügenden Breite des Weges, wird noch der Fa hinzugerechnet, werden, und daß vor diese Behörde auh dergleichen Pfändung und S. 4. ruft eine überaus lebhafte Debatte hervor. Ein 3 * . cher obwalten, es würden aber durch diese Bücher noch Ein, Mitglied des Aueschusses verlheidigt bie Ansicht der Majori⸗- sprächen dafür viele Grunde. Die Bestimmung, daß der Ueberlebenbe wenn eine Brie nicht zu passtren ist. — Polizeisachen gehören; endlich bes Ausschusses sieht eine Ungerechtigfeit darin, daß dem 6 19 ö e fn t werden. Wenn nur die Herrschaft nichts augen. tät des Ausschusses, deren Beweggründe der Bericht nicht enthält. das ganze Vermögen haben solle, werde an Herz Nachtheile haben. §. 44. Aus den dei 8. 9 erbrterten Gründen soll das Wort daß derjenige Rittergutsbesther, bessen Besitzung in der Nähe verwehrt werden solle, wegen geringer Thätlichkeiten zu e hl hne hineinschreibe, gegen verde ste Anschuldigungen Das Geseßz sei in den Hauptgrundsatzen angenommen worden. Es Ein anderes städtisches Mitglied entgegnete, daß die Ehe in „Rache“ guch hier weggelassen werden. . einer Stadt liege, befugt sei, sich an bie Polizel-Gehörbe ber Stad Bedeutung, was leichte , sei, werde anders augen. aungen würde das Gesinde gar leinen Schuß aben. solle und müsse wirlsam sein. Die Pienssbicher müßten die Wahr= rechtlicher Beziehung ein Konirakts-Verhäsmiz ses; so gut ber Ver⸗ J. 45 geht ohne Bialnffion dur. anzuschũie hen. — dem, der f vollführe, als von dem, der sie erleibe. Ein in 3 tritt ein Abgeorbneter aus bem Stande der Ritter⸗ heit enthalten, das Verschweigen wichtiger Umstände fäusche das Ver ⸗- mögen - Be tzer das Recht habe, im ledigen Stande über ein noch 8. 46. Den Antrag bes Ausschusses, die Bestimmung dieses Alle diese Anträge wurden ohne Widerspruch von der Versamm ¶ Ungerechtiglei e de n r, g, mit Nü 9 darauf, daß sich nicht unterscheiden lasse, . ragraphen dem Veleidigten zugleich der Beweis ber Nega
t liege barin, daß nach dem zweiten Alschnitte de fragt; was denn Besseres durch die Gesindeblicher frauen der Herrschaft. Die ienstbücher würden die Sittlichleit der so großes ermögen ohne Ruͤcksicht auf Verwandtschafts-⸗Verhältni e, ; ihn fle metbend Tag Gesinde bessern, bung man nur dur Hienstboten sörzhemn! denn? bie Mean heit, daß sie Alles enthalten, 6 beliebig k . . ele ren lo e. ke Ein
ob ein Freves innerhalß der Feidmarl einer wemeinbe ober cines Mf! — . geleg! werde. = kr 3 und durch gute ee. Das e würde werde vom Bösen abhalten und zum Guten anspornen. Eine Ver- gehung der Ehe. Er tren ewissermaßen aus den früheren Familien-
* es i. w. en, , r. . ö. baß ,,, 2 g. der eint am 22sten b. M. wurde noch der Jusaß beschlossen: * (Schluß in der Beilage.) Ginhel e. , , fen . mn. ene. 8 . hat irt g der n 3 fee mr n n r, 9 e Ten, gn ,. 6 . 3663 a, sich und
n erechtfertigt werben konne, weil der Fo er Krei⸗-· d ei Töbtun ; ̃ gebraucht werden duͤrfe. . a en . erordnung zu er Di ritts müßten r den Geseßbz⸗· sein Gut ganz allei inzugehenden Ehe zu. Darin liege nun
. . dt gerechferttz ö d aß Schießgepehr zotung des Genägeis nigt zehrancht inden din — Bil len werden Die end unh werden so wenig wie 9 Entwurf und die Ansicht der Majoritut des fe, erllären, weil! auch, daß en . n n Bern ng der geahnt nicht