1845 / 78 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Der Antrag bes Ausschusses wird hiernächst ohne Widerspruch

genehmigt. 83 Derathung kommt ferner der Geset⸗ Entwurf wegen Abänderung des 8. 4 der Allerhöchsten Kabineta-Orbre vom 30. 7 . 2 en die Tar · Ordnung für die land⸗ ich bepfan ten 2 ; sch en Anhörung des Berichterstatters wirb der Geseß⸗ Entwurf unverändert angenommen. ;

Demnächst unterliegt ber Berathung der Entwurf einer Verorb⸗ nung, betreffend die Anwendung der in den Städten n . feuer- und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum plat= ken Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit städtischen Grundstüden liegen. rᷣ

Die Here nl nimmt auch diesen Entwurf unverändert an.

Hierauf wird zur Berathung des Entwurfs einer Verordnung übergegangen

2. * eine Abänderung der in den ständischen Gesetzen für das Großherzogthum Posen enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei den Wahlen im Stande der Landgemeinden.

Der betreffende Ausschuß i auf unveränderte Annahme des cesesl erh an, wobei der Vorsitzende im Ausschusse erwähnt, es sei der Bericht des Ausschusses von den Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden erstattet worden, welche ö nach vorher-

egangener Bergthung mit ihren übrigen Kollegen desselben Standes r die Angemessenhest des Gesetz⸗Entwurfs ausgesprochen hätten. Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte erinnert gegen die Bestimmung des §. 2, daß es nicht angemessen sei, dem Ermessen der Regierungen anheimzugeben, ob Gemeinden, in welchen sich we⸗ niger 3 12 wahlberechtigte Grundbesltzer besinden, mit anderen Ge- meinden zu einer Wahlgemeinbe zu vereinigen seien, weil dieses Ver- fahren zu Verdächtigungen Anlaß geben könne. Er schlägt vor, den zweiten Punkt dieses Paragraphen dahin zu fassen: ̃ Gemeinden, in welchen sich weniger als 12 wahlberechtigte Grund- besitzer besinden, werden mit der nächsten Ortschaft desselben land⸗ räthlichen Kreises zu einer Wahlgemeinde vereinigt ꝛcꝛ .

Ein Abgeordneter gus dem Stande der Ritterschast hält für gut, daß die Kreiestände bestimmen, welche Gemeinden zu einer Wahige⸗ meinde zusammentreten sollen, und ein anderer Abgeordneter aus dem- selben Stande ist der Meinung, daß es am besten sei, auch den klein⸗ sten Gemeinden das Recht zu gewähren, Ortswähler zu ernennen.

Er beantragt, den ersten Punkt des §. 2 dahin zu fassen:

„jede Gemeinde ist befugt, einen Ortswähler zu wahlen“ und den zweiten Punkt ganz zu streichen. ö

Die Versammlung erklaͤrt sich nach einer kurzen Debatte für die⸗ sen iges und gleichzeitig für die Annahme des Gesetz⸗Entwur⸗ es selbst.

f aug kommt zur Berathung der Gesetz⸗Entwurf, betreffend die bauliche Unterhallung der Schul- und Küsterhäuser.

Uebereinstimmend mit dem Antrage des Ausschusses nimmt die Versammlung den Entwurf unverändert an.

Aus Anlaß der Berathung über den letzten Entwurf lenken einige Abgeordnete aus dem Stande der Ritterschaft die Aufmerksamkeit der Versammlung auf das ungerechte, bis jetzt n n s Verfahren, wonach, wenn Personen aus einem Schulbezirke in den anderen ver⸗ ziehen, sie für dasselbe Jahr in den beiden Bezirken Beiträge zu Schulbauten leisten müssen.

Die Sache fand aber, als hierher nicht gehörig, weiter keine Unterstützung. .

In der heutigen Sitzung werden auch noch die Wahlen der Mitglieber der en ändischen Verwaltungs⸗Aus schüsse vor=

enommen.

z IJ. und II. Die Versammlung einigte sich dahin: daß die Ver⸗ waltungs⸗Ausschüsse für die Irren-⸗Heilanstalt in Swinsk und für bie . . in Posen aus denselben Mitgliedern beste⸗ en solle.

Posen, 27. Febr. Eilfte Sitzung. Zuvörderst verkün⸗ det der Marschall der Stände⸗Versammlung, i. er, in Bezug auf die Adresse . an Se. Majestät, ein Allerhöchstes Kabinets schreiben vom 25sten d. N. erhalten habe. (S. Allg. Pr. tz Nr. 75.) ö ö. der Tages Ordnung ist die Berathung des Entwurfes,

etreffen

i , und Erstattung der Aufgreifungs⸗, Detentions⸗ und Trangportkosten bei Bettlern, Vagabünden uͤnd legitimationg⸗= losen Personen.

Der Geset⸗Entwurf und der Bericht des zweiten Ausschusses wurden verlesen. Im Allgemeinen wirft der Auss . die . auf:

ob bei Gelegenheit der Berathung dieses Geseß- Entwurfs auch die Kosten des i nel u. s. w. der Kriminal-⸗Verbrecher und De⸗ serteurs zur Sprache zu bringen sei, welche der Entwurf mit Still schweigen übergehe.

Ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte hebt hervor, daß der Transport der Deserteurs namentlich den Kommunen an der Hauptstraße große Kosten verursache.

In Rüqhsicht der Traneaporikosten ber Kriminal⸗Verbrecher führt ein anderer Abgeordneter aus demselben Stande an, daß die Gerichte bei Einlieferung ber Verbrecher die Trangportlosten festsetzten und erstat- teten, so daß durch dergleichen Transporte für die einzelnen Kommu⸗ nen keine Belästigung entstehe. .

Der Heseß - Entwurf handle lediglich von Transporten, welche der Polizei anheimfallen. Es sei der Zweck, die diesfälligen Kosten als gemeine Last aufzubringen, damit nicht die an den Transport- straßen gelegenen Orischaften allein bavon gedrückt werden. Dahin sei der Antrag des letzten Landtages gegangen, und bemselben weide durch den vorgelegten Entwurf entsproͤchen.

S. 1. Wird von der Versammlung angenommen.

S. 2. Der Ausschuß schlägt vor, zur Vermeidung von möglichen Zweifeln, folgenden Zusatz zu genehmigen:

(Die Kosten sollen geleistet werden) und zwar aus dem Fonds bes Verbandes, zu welchem der Aufgegriffene gehört; jst diefer aber nicht zu ermitteln, alandann aus bem Fonds desjenigen Verbandes, in welchem er ,. wird. Einem solchen Zusaßze widerspricht ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte, weil der Geseßz⸗ Entwurf deutlich und ganz rich⸗ tig anordne, daß die Kosten aus bem allgemeinen Land. Armen.; onds zu erstatten und nicht dem Fonds eines ö, aufzuer⸗ legen seien. Der Inhalt dieses Paragraphen betreffe in dem atze, in welchem die Rede „von Verbänden iss, die Verbände der einzel= nen Provingen des Staats, von welchen eine jede einen besonderen

dagegen, daß die Erstattung der in Rebe stehenden Kosten aus dem Landarmen Fonds erfolge. wee e ertis lig die Last ber Trang- porte lediglich den Städten auf. Würden die betreffenden Kosten aus dem Landarmen - Fonds erstattet, so würden ste zugleich bem platten Lande, zur Begünstigung der Stäbte, auferlegt, wozu leine Beran-= klug sei. Hiergegen erinnert ein Abgeorbneter aus bem Siande ber Städte, daß es 6 nicht blos um die Trangportktosten Fanble, sondern auch um die Kosten der Bekleidung und . 65

er

bilde. 9 . aus dem Stande ber Ritterschaft protestirte

griffener Bettler, Vagabunden u. s. w. Biefe Kosten seien bis

von den Kommunen aufzubringen gewesen, in welchen bie Arretirun y sei, und hätten irn . wie bie Städte, betro ? Zur Unterstũtzung der lehten Ansichn wird zuvorderst noch hervorgehoben: daß die Aufgreifung von Betilern u. s. w. im emeinen Landes- Interesse geschehe, und baß daher die daraus entstehenden Kosten nicht einzelne Kommunen treffen, sondern auf das Ganze vertheili werden mũßten. Ferner wird gezeigt, daß es sich einerseits um die Erstat⸗ tung desfallsiger Kosten Seileng einer Provinz an die andere, und andererseits um die Ausgleichung in jeder einzelnen Provinz haupt sächlich handle. Das platte Land werde dadurch nicht in Nachtheil geseßzt, vielmehr werde bem bestehenden Mißbrauche begegnel werden, daß man auf den Dörfern Vagabonden und anderes Gesinbel laufen la 16g, 566 die Kosten, welche durch deren Arretirung entstehen, au zu laben.

Nach einer kurzen Debatte, in welcher die Einen für ben vor⸗ geschlagenen Zusatz, die Anderen egen denselben sprachen, genehmigt 36 Versammlung §. 2., been eh auch §. 3. und §. 4. ohne Vei= nderung.

Darauf wird zur Berathung des Gesetz⸗Entwurfe:

über die Unterschriften und Firmen im kaufmännischen und gewerb-

lichen Verkehr ; geschritten.

Der Gesetz⸗Entwurf und der Bericht des betreffenden Aus- schusses werden verlesen. Der Ausschuß erkennt die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit des Gesetz- Entwurfs im Allgemeinen an, uͤnb diese Ansicht wird von der . etheilt.

S8. 1. und 2. wurden ohne Widerspruch genehmigt.

§. 3. Der Aueschuß hält dafür, daß nicht bloß ber bisherige In⸗ haber eines Geschäfis, sondern auch dessen Erben ein Recht haben müssen, die Annahme der bisherigen Firma dem Käufer des Geschäfts zu verweigern, und schlägt daher folgenden Zusatz vor:

Von einem Nachfolger darf dies jedoch nur mit Zustimmung des

noch lebenden bisherigen Geschäfts⸗Inhabers oder dessen Erben,

wenn sie Verkäufer sind, auf Grund einer kontraktlich stipulirten

Bedingung geschehen.

Die Versaimlung genehmigt den vorgeschlagenen Zusatz.

S5. 45 5. und 6. gehen ohne Widerspruͤch durch.

§. 7. besfimmt, a6 jede Unterschrift, welche die Eigenschaft einer Firma erhalten solle, bei dem kompetenten Gerichte angemeldet werden müsse. Ein Deputirter aus dem Stande der Städte beantragt, daß ni Anmeldung bei den faufmännischen Corporationen obrz den Handelsgerichten, wo dergleichen m . geschehe. Kaufleute und Gewerbetreibende an Orten, wo keine Gerichte bestehen, würden durch die Bestimmung des §. 7. Abgeordneter aus demselben Stande vertheibigt in dieser Beziehung den Gesetz⸗ Entwurf und verweist auf den 1 welcher bei §. 17. vorgeschlagen werden würde. Es werde nämlich darauf ankommen, im . zu vermerken, ob Jemand kaufmännische Rechte habe oder nicht, um seine Wechselfähigkent beurtheilen zu können. Verschie⸗ dene Uebelstände entständen oft dadurch, daß von nicht wechselfähi⸗ gen Personen Wechsel ausgestellt werden. Noch ein Abgeordneter aus dem Stande der Städte führt an: Handeiggerichte feien sehr wünschenswerth, so lange sie nicht beständen, müsse man andere Be⸗ hörden suchen. eder die Polizei⸗Behörden noch die Corporationen könnten hierunter den Anforderungen entsprechen, sondern nur die Ge= richte. Es sei nothwendig, dem Unwesen, welches mit willkürlichen Firmen getrieben werde, ein Ziel zu setzen, weil jetzt Niemand wisse, wer der Inhaber eines Geschäfts unter einer willlürlichen Firma sei. Dadurch werbe auch die Sicherheit der Wechsel gefährdet, denn der Gläubiger wisse nicht, an wen er sich zu halten habe. Eine ganz andere Frage sei es, wer für wechselfahig zu halten? Gewöhnlich beurtheile man die Wechselsähigkeit ang, ob Jemand als Kauf⸗ mann sub, Litt. A. in der Gewerbe-Steuerrolle auf eführt sei. Dies sei indeß kein Kriterium der Wechselfähigkeit, vielmehr fomme es ledig lich darauf an, ob ein Handeltreibender im Sinne der Vorschriften des Landrechts als Kaufmann anzusehen sei oder nicht.

Provinz Westphalen.

Münster, 1. März. Zehnte i raf, In der heutigen , bi,. wurde zunächst die Mittheilung des Herrn Landtags⸗ n fn, über den Zustand und die Leistungen der bei den Cle⸗ mentarschulen vorhandenen Obstbaumschulen pro 1843/44 verlesen.

Dann trug der Referent Über die 2te Picphessuior⸗

den Bau der Schul- und Küsterhäuser betreffend, den entworfenen Immediatbericht vor, ber von der Versammlung ge⸗ nehmigt wurde.

Endlich wurde die Berathung des Entwurfs wegen

„des ehelichen Güterrechis“ fortgesetzt.

Zu dem Artikel 19, welcher lautet:

Nach der Schichtung treten, wie hinsichtlich des dem überlebenden Ehegatten, so auch hinsichtlich des ben Kindern zugetheilten Ver⸗ mõgens, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ein, sowohl in Be⸗ treff der künftigen Erbrechte als insbesondere auch, so weit die Kinder nämlich noch minderjährig oder noch unter väterlicher Ge⸗ walt sind, die vormunbschaftliche Verwaltung und Aufsicht, bezie⸗ hungsweise der väterlichen Nießbrauchsrechte,

wurde folgender Zusatz in Vorschlag gebracht: Der Mutter wie dem Vater ist der Nießbrauch und die Verwal⸗ fung der Schichtungs- Portion bis zur Verheirathung oder Groß⸗ sährigkeit der abgeschichleten Kinder oder deren Entlassung aus dem . Hause zu belassen, gegen die Verpflichtung, dieselben im älterlichen Hause zu erziehen und zu ernähren, ohne Anrechnnng auf die Substanz des Vermögeng.

Nachdem eine Diskussion darüber stattgehabt hatte, ob die Ael⸗ tern verpflichtet seien, die Kinder bis zum 24sten Jahre in ihrer Obsorge zu behallen, worüber die Majorität nicht zweifelhaft schien, wurde vorstehender Zusatz einstimmig angenommen. .

Auf den ferneren vom Ausschuffe vorgeschlagenen Zusatz:

Sind Schulben bei der Schichtung übergangen oder verschwiegen, so haben die betreffenden Kreditoren das , binnen **. Restitution gegen die Schichtun nachzusuchen und die Schichtunge⸗ Portion der Kinder in Anspruch zu nehmen, bemerkte ein städtischer Abgeorbneter, daß zu demselben noch ein Zusatz gemacht werden müsse, nämlich hinter dem Worte „Kinder die Vor e? A4zsind zur Hälfte in Anspruch zu nehmen“, . weil die Kinder, deren Abdilat- Antheil nur die Hälfte des reinen eberschuß⸗Vermögens betrage, offenbar auch nur für die Hälfte etwa übergangener Schulden verhaftet sein könnten.

Der Referent hielt diesen Zusatz für überflüssig. Die Schich- tunge-Portion könne von Giäublgern gänzlich in ö genommen werben. Es könnte bei der Schichtung ein Haupt Gläubiger ver- schwiegen und den Kindern das Vermögen überwiesen sein; dieser würde dann im großen Nachtheile stehen. ;

Ein stäbtischer Abgeorbneter bemerkte, daß im Ausschuß, wie er ch erinnere, auch etwas Anderes, wie der verlesene Zusaß, beschlossen worden sei. Es müsse nämlich das Wort „substdiarisch⸗ eingeschaltet werden, und heiße demnach der Schluß des Zufaßes:

und die Kinder substdiarisch in Anspruch zu nehmen,

unnöthig belästigt werden. Ein anderer.

womit ber vorige Redner sich einverstanden erklärte und seinen zurückhahẽm. Bas gestellte Amendement: das Wort „subsibiain obigem Zusatze an ber angegebenen Stelle einzuschalten, wur. mit dem übrigen 3st angenommen.

Der ferner vom rung eintreten zu lassen: .

2. daß bei der Schichtung bem Schichtgeber noch sicher stehende Erbschaften, d. h. solche, von denen ihm ein hen ebühre, ohne Beschränkung auf die Pflichitheil g.

em

b. daß die abge

den parens ausschließen müßten, veranlaßte Seitens eines ritterschaftlichen Abgeordneten die kung, daß nach der ersolgten Abstimmung über den Artikel iz Grundsaß der Todttheilung bereits verworfen sei. Hiernach nach der Schichtung, wie hinsichtlich bes dem Überlebenden El so auch hinsschtlich des den Kindern zugetheilten Vermögens, e r,. gesetzlichen Vorschriften eintreten, namentlich in Benn ünftigen Erbrechte. Der Grundsatz ber 9 . stehe den allgemeinen gesehzlichen Vorschristen über das Erbrecht de der an dem Vermögen ihrer Aeltern direkt ent egen, worauf Herr Landtags⸗Marschall äußerte, daß daraus, daß über Zusah Artikel 19 abgestimmt sei, nicht folge, daß nicht auch noch uhn nere Modisicationen desselben berathen

Ein städtischer Abgeordneter bemerkte, es würde bie Aun daß mit der Abstimmung über die obigen Zusätze zugleich übe Artikel 19 selbst abgestinimt sei, eine Ueberrumpelung ber Ver lung involviren, da von einer direkten Fragestellung wegen den theilung wohl nicht die Rede gewesen sei. Das großãlterliche mögen müsse, nach der vom Ausschuß geäußerten Ansicht, ang Kindern erster Ehe noch zu Gute kommen, was die Billigkeit si habe, allein zur Vermeidung von Prozessen scheine der Tobin der Vorzug mit der Modification zu geblihren, daß das großhal Vermögen den Kindern oder ben Enkeln erster und zweiter 6 kommen müsse. Der bean, . sei sehr schwierig und lasse dafür und dagegen sagen. Die Todtiheilung könne bei veimäg Aeltern sehr . für die Kinder sein; diese Härte werde aber Annahme des Entwurfs verhindert. Die Zahl der vermögen Aeltern sei die größere und dieser würde aus der Todttheilun Wohlthat . Es gebe viele Leute, deren ganzes Vem nur in ihrem Handwerlszeuge bestehe, wie könnte nun später tirt werden, was der Vater in die zweite Ehe gebracht habe. werde man in der Regel nicht feststellen können, wag die Kindern ihre Erziehung c. gekostet hätten. Verwickelungen, Prozesse, unn durch veranlaßte Kosten zum Nachtheil der Familien würden nicht zu vermeiden sein.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden sprach sich hierauf si Beibehaltung des Artikel 19 aus, worauf ein standesh errlichn vollmächtigter bemerkte, daß sich, wie vorhin ein Redner gti viel für und gegen die Toditheilung sagen lasse, stehe fest; du Abstimmung uber den Artikel 149 habe aber die Versammlung zn maßgebenden Grundsatz ausgesprochen; der Entwurf sei danäzg

enommen, und nur nach seiner Annahme wären Zusätze g

6 könne aber auf eine desfallsige Frage nicht wieder zurůckgeln werden, da solche die erste Abstimmung umwerfen würbe.

Der Herr . entgegnete hierauf, wen Faktum richtig wäre, so müsfe allerdings auch die Folgerun richtig erklärt werden. Er sei aber von der Richtigkeit bes zn saßzes nicht überzeugt.

Ein städtischer Abgeordneter bemerkte, daß es ihm scheie, habe nicht die Hälfte ber Versammlung ben Sinn des Att. gefaßt. Er spreche sich für die Todktheilung aus, und konm dabei nicht darauf an, ob sie sich dem römischen Rechie anschließe nicht. Sie sei germanischen Ursprungs, gelte in vielen Theln Provinz als Gewohnheitsrecht und sel deshalb in dem neuen C beizubehalten, wo egen ein ritterschaftlicher Abgeordneter einm daß sie mit dem ö. des Rechts unvereinbar sei, da ihr zu die abgeschichteten Kinder, welche durch die Schichtung erst ha ihrem verstorbenen parens ererbte Vermögen erhielten, 'von der schast ihres anderen parens ausgeschlossen würden. Er müse für eine Unbilde und für ein Unrecht halten, welches sich aus Rücklicht rechtfertigen lasse.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden bemerkte, im Minen bestehe die Todttheilung und sei die dem entgegenstehende Ens dung des Geheimen Ober⸗Tribunals mit großem Unwillen aufgn men worden; worauf ein städtischer Abgeordneter äußerte, de in der soester Gegend die Todttheilung u n jedoch zur . Klage der Eingesessenen. Die Kinder erster Ehe hätten glä ein Anrecht an das Vermögen des Großvaters, und ihnen die entziehen und allein den Kindern zweiter Ehe zuzuwenden, sei strebend. Die Minorität des Ausschusses habe in ihren Grimma dieselbe unter Anderem angeführt, daß die Kinder erster Eh das ihnen gesicherte Eigenthum ihrer Schichtungs- Portion him abgefunden seien. Nehme mithin die Gegenseste an, daß ba dern ein Eigenthum an einem Abvbikat zustehe, so könne Eigenthum doch nur aus irgend einem Erbrechte originiren, wiederum nicht anders denlbar sei, als wenn man davon au daß die Kinder an die Stelle ihres verstorbenen parens ghz seien. Setze man dieses, was als richtig eingeräumt werde, n so hätten die Kinder erster Ehe durch bie ihnen jure heredital heim gefallene Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens des ung

ndenen Kinder bei der Beerbung unter

benen i. vorläufig nicht mehr erhalten, als was ihnen gc

und würden mithin von dem Vermögen des überlebenden paremn⸗ ausgeschlossen, wenn man ihnen nicht ein Mit⸗Erbrecht mit ben dern zweiter Ehe an der Hälfte des in ber zweiten Ehe von gemeinschaftlichen parens besessenen Vermögens einräumen Der Herr Ausschuß⸗Dirigent bemerkte, daß diefer ,. wichtig erscheine, die Annahme der Tobttheisung aber infonsequen würde. Im Art. 9 sei dieselbe nicht angenommen, dem überle Ehegatten vielmehr daselbst ein Erbrecht vorbehalten, den m aber solle jeßt durch Annahme der Tobttheilung dieses Reh! n . werden. Stamme das Vermögen von dem zuerst den her, so falle die Hälfte bei erfolgtem Tobe ben Kindern Mn andere Hälfte aber dem überlebenden Ehegatten. Dieses Vem gehe über in die zweite Che, obwohl es von demjenigen hersu welcher der Vater derjenigen gewesen, die durch die Tod sn von seinem Nachlasse gusgeschlossen werden würden; er habe zw Verpflichtung zu schichten, von ihm hänge es aber ab, oh! zweiten Epe reiten wolle ober nichl; ar könne bis zu seing bengende den Nießbrauch behalten. Wenn den Überlebenden 6 ten solche Rechte eingeräumt würden, so müsse man I auch den dern a ges ehen. Da es sich hier de lege ferenda und ng lege lata handle, so erscheine es angemessen, . in . hen Theile der Provinz die Todtthessung gelte, bieselbe Übernl zuheben. Eg ses der Billigkeit und dem Rechte gemäß, daß ö. der vollständig das erbten, was ihr Vater Ihnen nachlasse,

sie nun aus der ersten oder zweiten Che stammen. .

(Schluß in der Beilage.)

usschuß gemachte Vorschlag, folgenbe .

. der Todttheilung nicht zu unterwerfen, n

und abgestimmt werben

w ichn ein großes

381

* I18 Beilage zur Allgemeinen Preufsischen Zeitung.

Mittwoch den 1910 März.

Cin stäbtischer Abgeorbneter führte as, daß, wenn die Tobt. ; 28 h . 2— es 2 1 4 der Ehe von ihrem = zur zweiten itten, die gast anträten, oder ob ihnen auch ein Anrecht af das Vermö⸗ was der 29 parens in die zweite Ehe eingebracht, einge⸗ mut erden le. 65 städtischer Abgeordneter führte aus, 9 das Institut der hergemeinschaft, wie es vorliege, die Tobitheilung leichfalls an⸗ 1 müsse, Der parens binubus könne seinen gen. erster burch Eingehung des Einlindschafts⸗Vertrages helsen, worauf. anderer städnischer Abgeordneter erwiederte, diefelbe enthalte große ien und werde nicht gern eschlossen; die Kinder zweiter Ehe en badurch beer benachtheiligt, daß sie nicht empfohlen wer⸗ inne. Es solle hier ein Gesetz n werden und nicht den seiligten der Rath, Verträge uff ießen, ertheilt werben. Ein har schaftg- Vertrag sei aber härter für bie Kinder zweiter Ehe, die Todttheilung. Der vorige Redner ent en er hierauf, daß gegenseite vertretene Prinzip nichts weiter als ein Einlindschafts⸗

L i e heslice Abgeordneter erklärte sich gegen die Tobt⸗

Summe von nahe an odo Riihlt. au diese Wei ber e er. . ö se eise zur Unterstũrung

Provin Pommern. Der am gten v. M. zu Stettin eröffnete gte n , . des Herzogthums Pommern und ei , . K 2 . fen erhandlungen beendigt

o en Kommissariu ifto⸗ mäßig geschlossen worden. a,

Deutsche Gundesstaaten

X Dresden, 15. März. Ihre Königl. oheit die Frau Gemahlin des Prinzen Johann ist heute von n 6 r n 37 entbunden worden. Die junge Familie des Königlichen Hauses be⸗ steht nunmehr aus drei Prinzen und sechs Prinzesslnnen, was an die frühere Zeit erinnert, wo vor 46 Jahren ganz ähnliche Familien⸗ Verhältnisse der herrschenden Dynastie stattsanden.

Oesterreichische Monarchie.

A-Wien, 9. März. Es soll höchsten Ortes große Geneigt⸗ rklrte si heit vorhanden sein, das Eensur⸗Geschäft der Polizei⸗Hosstelle abzu⸗ lang, und zwar aus dem Grunde, weil die Kinder aus der ersten nehmen, und der Studien⸗Hof⸗Kommission, bie dann eine etwas vor- weit schlechter gestellt sein sollten, als die aus der zweiten Ehe. änderte Einrichtung bekäme, zuzutheilen. Diese Maßregel würde mit Ein anderer 6 , Abgeordneter bemerlte, die Minorität gi Freude begrüßt werden, denn der Chef der leßteren, Baron gutschusses habe zwei wesentliche Modisicationen der Todttheilung Pi ersdorf, ist ein Mann voll Energie, voll Liebe zur Wissenschaft, angemessen dargestell—t und dadurch schon die Unangemessenheit bei voll gründlicher Kenntnisse, ein trefflicher Familienvater, burchaus ltheilung an und für sich dargethan. Ihre Unhaltbarkeit im Eigenschaften, welche die gegründeiste Hoffnung erregen, baß unsere he ergebe sich auch aus der Denkschrift. . Censur jenen Umschwung erhalte, nach welchem sich alie Gebildeten 39 anderer ritterschaftlicher Abgeordneler äußerte: sehnen, welcher bas graͤnzenlose Mißtrauen gewisser Mittelspersonen nur von eingebrachtem und noch gar nicht von erworbenem aufhebt, einem männlichen leidenschaftslosen offenen Worte bie Thür mögen die Rede gewesen. Es komme nicht selten vor, daß der öffnet, unsere vielen gründlichst gebildeten Talente in Wirksamkeit 7 beträchtlich set, und davon die Kinder erster Ehe auszu- bringt und daher unserer Literatur zu jenem Ehrenplatze hilft, ben g. z . sich nicht rechtfertigen, was von einem städtischen Ab- sie einzunehmen so viele gegründete Ansprüche hat. Es würden da⸗ neten bestritten wurde. durch die unsäglichen Zögerungen es bleiben ja jetzt Manustripte Nachdem noch mehrere Abgeordnete sich gegen die Todttheilung zu 8, 6, ja 13 und id Monden in ber Censur! wegfallen, der sehprochen hatten, wurde die Frage gestellt: ; alle Anerkennung verdienende Geist unserer Censur⸗Instruction vom Hell, unter dem Vorbehalt, auf fernere Amendements zurückzukom Jahre 1610 wände endlich auch in die Praxis übergehen und unsere en, der Grundsatz der Todttheilung angenommen werden? Wohlfahrt in der würdigsten Weise befördern. Vie Zeiten sind ja 3 Abgeordnete stimmten . die e ,n und 32 Abge- bei uns vorüber, wo man hinter jedem männlichen Worte die Empöͤ⸗

bie Entscheidung erfolgen solle, und sie also jebenfal as Ri eingegangen sind, . einige Zeit 4 . 6 ar. 3 den nach ihren Verhältnissen möglich ist, eine Wahl zu treffen. Die Drohung, die Spãäterkommenden auszuschließen, giebt nur Ven Neichs⸗ ständen ein Recht, keines weges aber den Konfurrenten selbst, bie ja 6 ö. die Gefahr eingehen, daß recht viele tũchtige Nlibewerber

endes sind bie , . die Autoren⸗Re ,. earth och nicht herausge ohne Zustimmun dem das Recht auf sie inf in neden, Konzert, weder im G Verlürzungen, aufgeführt werben. Bereits er en lönnen sedoch, mit alleiniger Ausnahm ustimmung des Ver- kese⸗ erausgabe er Co ärung ver- g hen e, . nicht n geführung bei der Negig⸗ ohne alle V

eren kein Recht, en zu wieder us fremden Compo ! , 5 an den so nd und vielfach sind, da selbsiständige Composition an esehen 6. lichen Verfahrens bei eigenmãchtiger herausg positionen und der Strestsache

es sei bisher

zee dafür. Es wurde beschlossen, die Ansichten fowohl der Ma⸗ rung lauern sehen wollte, benn die Erfahrung hat gezeigt, daß der hät als der Minorität in dem Jmmediat⸗Berichte aufzuführen. offene Mann nicht zu fürchten ist, wohl aber ber jn nstern schlei⸗ Die Versammlung war auch darüber einverstanden, daß für den chende und erst im beabsichtigten Augenblicke plötzlich mit seiner That l, daß des Beschlusses der Majorität ungeachtet die Todttheilung hervorspringende! Es ist in Oesterreichs weiten Landen ein so fester den zu erwartenden Gesetz⸗Entwurf aufgenommen werden sollte, Rechtssinn, eine solche Liebe zur Orbnung, ein solches gründliches in die bereits schon erwähnten Zusätze angemessen sein würden, Durchschauen der Wohlthaten, welche das Kaiserhaus seinen Völkern mii: bereits erwies und noch zu erweisen den festen Vorsatz hat, in allen ) kaß bei der Schichtung dem Schichtgeber noch sicher bevor⸗ Kreisen verbreitet, daß die Herabsetzung des Zolls auf Gedanken nur stehende Erbschaften, d. h. solche, von denen ihm ein , . heil gebühre, ohne Beschränkung auf die Pflichttheils⸗Portion dem Grundsatze der Todttheilung nicht zu ünterwerfen, und h daß die abgefundenen Kinder bel der Beerbung unter einander den parens ausschließen müßten. lin stäbtischer Abgeordneter lenkte noch die Aufmerksamkeit der Hlanmlung darauf hin, daß für den Fall der Nichtannahme der sithelssung Seitens des Gesetzgebers bestimmt werden möge, ob algeschichteten Kinder blos miterben sollten in das von dem über- ben Ehegatten in die zweite Ehe gebrachte Vermögen, oder über⸗ bin die Hälfte des zweiten Ehe⸗Vermögens. Der Herr Referent normirte darauf nachstehendes Amendement: 6 möge für den Fall der Nichtannahme der Todttheilung Fol⸗ gendes bestimmt werden: „die abgeschichteten Kinder bleiben jedoch ausgeschlossen von der Theilnahme an demjenigen Vermögen, welches der Stief⸗ parens in die Ehe gebracht hat.“ Es erklärten sich jedoch 40 Stimmen gegen dieses Amendement d nur 25 für dasselbe.

nichtamtlicher Theil. nhalt.

land. Bzrlin. Geburt eines Großsürsten von Rußland. Pro⸗ ünz Preußen. Wohlthätigkeit. Provinz Pommern. Schließung

nützen, nie schaden kann.

Wir freuen uns, anzeigen zu können, daß unser gefeierter Hof⸗ Kanzler Baron von Pillerodorf ein neues Zeichen der Kaiserlichen Huld, das Commandeur⸗Kreuz des Stephans Ordens, erhielt. Von Allen geliebt, die ihn kennen, arbeitet er mit großer Umsicht und Mäßigüng für zeitgemäße Reformen, weshalb die neue Auszeichnung seines Strebens allgemeine Freude hervorbringt, als ein Beweis mehr, daß der Monarch dem wahren Fortschritte selbst hold ist, woran ohnehin Niemand zweifelt.

Die Kaiser Ferdinands Wasserleitung breitet ihre Wohlthaten immer mehr aus. Schon sind die Vorstuͤdte, welche bei trockenen Jahren so sehr durch, Wassermangel zu leiden hatten, alle mit zierli⸗ chen, trefflich vertheilten Bassins versehen, in welche fort und fort frisches Wasser sprudelt, und nun soll auch die Stadt daraus bethei⸗ ligt werden, indem dieses Jahr auf der Freyung, dem einzigen Platze, wo noch kein Wasserbehälter ist, ein soscher eingerichtet wird, wozu bereits die Fundamente gelegt sind. Wir bedauern dabei nur, daß in den kleineren Brunnen der Vorstäbte das Wasser, ohne sich zu sammeln, sogleich in die Abzugs⸗Kanaͤle abläust, wodurch der große Nutzen, den es bei Gelegenheit eines Feuers leisten könnte, verloren geht; um die

roßen Kosten der . steinerner Bassins zu vermeiden, fönnten in der Erde wohlfeilere Behältnisse ongebracht und wohl verdeckt wer⸗ den, um sie nur im Momente der Gefahr zu öffnen.

In, 10 Tagen soll Frühlings⸗Anfang der Josephi⸗Tag wird hier 66 fi, ,,. 3 ein, und .. . eine Kälte, 3 e e

in der Mitte des Winters nicht vorkommt, dabei brachten di 3 J sie in ch achten die letz Erankreich.

bandtagli * 3. e m,. . gr, . viele *

: * ; esorgnisse, daß die Donau, wenn etwa plößlich laue Witterung ein- aris, 13. März. Nachdem der Gesetz-Vorschlag über bas n in) undesstaaten. Schreiben aus Dres den. (Hebun einer treten solite, a e . mit . . unsere weiten politische Domizil gestertß noch von bem er . r glg Hebert ? . ; ; 2 2 2 d 2 . 6 * 392 . s⸗ 2. *. terveichische Monarchie. Briefe aus Wien. (ugehlich beab-= 5 een! ö. tz , ,,, . e n . und von Herrn Dupin vertheidigt, von Herrn Ledrä⸗Rollin aber an shtigte Reform des Censurwesens; Kaiser⸗ Ferdinand 's Wasserleitung; f ber G ] Besch ki h ) h Lanptratur.) und Pe sth. Ständehaus.) : würden der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt, wenigstens der sland und Polen. Si. Petersburg. Nähere Bestimmungen Bahnhof durch die Fluthen von der Leopoldsiadt abgeschnitten. Es ua die, Ausoen.Rechie der Komnsponisien. sellen technische Kommissionen ausgesandt worden sein, um zu erheben, pukr eb man im Momente der Gefahr nicht Durchstiche machen můsse, da

eich. Paris. Der Geseß vorschlag über das politische Domi⸗ ä. J Die bischöflichen Erklärungen und die Debatte der Pairs Kammer sonst die zwischen den Bahndämmen und der Donau liegenden Orte durch das rückstauende Wasser hart leiden könnten.

öder bie staatgrechtliche Frage. Briefe aus Paris. Kammer · Arbeiten. hermuthungen wegen eine: bevorstehenden Ministerkrisis; Gesetz · Entwürfe, A Pesth, 9. März. Wiederholt findet man in der Au gb. Allg. Ztg. Ausfälle auf die ungarischen Reichsstänbe darüber, daß

gegriffen worden war, beschloß die Deputirten⸗ Kammer mit starker Majorität, den Vorschlag in Erwägung zu ziehen. Rur die äuß erste Linke und einige Mitglieder des linken Eentrums und der äußersten Rechten stimmten dagegen. Herr Ledrü⸗-Rollin drohte, die Bemo⸗ kratie werde, jemehr man sie zu unterdrücken strebe, desto gewaltsamer sich Luft machen. Herr Dupin aber wies nach, daß das vorgeschla⸗ gene Gesetz eben so sehr gegen Mißbräuche der Aristokratie, wie der Demokratie, gerichtet sei. Man will“, fagte derselbe, „den Betrug treffen, und der Betrug schadet Allen. Wenn ein reicher Repu⸗ blikaner 650 bis 60 Wähler an sich reißen kann, indem er ihnen ein Stück Landes kaust, welches sie zu Grunbbesitzern in dem Bezirk macht, so kann ein reicher Aristofrat dies ebenfalls und noch leichter thun. Wenn man wahrnimmt, daß ein Deputirter nur eine schwache Majorität in einem Bezirk hat, so kann man bei bem gegenwärtigen Stand des Wahlgesetzes eine Conscription von Wäh⸗ lern ausheben, aus ihnen eine kleine Kolonie bilden und so die Wahl verfälschen. In der That ist in der Mehrzahl der Wahl⸗Kollegien die Wahl vermittelst dieser nomadischen Wähler verfälscht worden.“ Herr Hebert seßzte die vorgekommenen Betrügereien noch näher aus einander; man habe oft durch Subscriptionen in dem Bezirke, um Wähler dorthin zu ziehen. für diese daselbst Grundstücke zu 15660 bis 2000 Fr. Werth angekauft und die⸗ selben so zertheilt, daß sie einem jeden Wähler einen Ertrag von 1 bis 15 Fr. gebracht haben, wofür dann eine Grundsteuer von 1 bis 6 Centimes zu entrichten war. Da nun das Wahlgesetz nur verlangt, daß Jemand 209 Fr. direlter Steuern zahle, und in dem Arrondisft⸗ ment auf der Steuerrolle stehe, um Wähler zu sein, so konnte Jeder, der nur überhaupt irgendwo die erforderliche Summe an brekten Steuern zahlt, auch in anderen Bezirken, wenn er dort nur mit eini= en Centimes auf der Steuerrolle stand, das Wahlrecht ausüben. Zuweilen beschränkte man sich auch auf den bloßen Ankauf eines Nießbrauch von Immobilien, oder man machte den Kontrakt mit Stipulirung des Rückkaufs, also blos zum Scheine. Alle diese Operationen stützten sich auf den 10ten Artikel des Wahlgesetʒes rom 19. April 1831, welcher bestimmt, daß ein Wähler sein pollti- sches Domizil nach jedem Bezirk, in welchem er eine direkte Steuer zahlt, verlegen kann, wenn er nur sechs Monate zuvor bei dem Civil- gerichte des Ortes, an welchem er sein politisches Domizil hatte, so wie bei dem Civilgericht des Wahlbezirke, wohin er esverlegen will, da⸗ von förmliche Anzeige macht. Dieser Artikel soll nun dahin verän-

Jnlan d.

ͤ Berlin ; 18. März. Nach hier eingegangenen Nachrichten ist

roßfur lin Cäsarewna von Rußland 9 9 am 10. März c.

. m. enthunden worden, welcher den Namen Alexander 6 e n.

Provinz reußen. Die so überaus traurig lautenden chrichten über * in gie. und mr herr fn in Noth ha⸗ maelich in Danzig ein jebhaftes Mitge fuühl gefunden, welches sich in sagfacher, anzuͤerkennender Weise bethätigt. So hatten die da⸗

sammelten Herren Landtags⸗Abgeorbneten beabsichtigt, am estmahl zu veranstalten und dazu (ein Jeder ge igre hiesigen Freunde einzuladen. Einer der Herren Ab⸗ nesen schlug Indessen vor, bie sir dieses Fest aufzuwendenden ö 1. Rthlr. für dag Couvert) lieber zur Unterstützung der armen nen Landsleute in Litihauen zu verwenden, und dieser menschen⸗ mniche Vorschlag fand den allgemeinsten Anklang, so daß eine

namentlich in Betreff der Abänderung des Tarifs; Vermischtes.) , und Trin, n , , . in Betreff nter venti . ü * —— g Eondon. gan ' ee . g f gelb , sie den fur Ende November 1811 festgesetzten Konkurs⸗ Termin um hinaus Merifo und Westindien. Feuerobrunst auf Barbados. = bie zwei besten Pläne zu seinem Ständehause in Pesth auf, längere Hemmischtes. Zeit hinausgesetzt. Es wird ihnen Wortbrüchigkeit vorgeworfen, weil derlande. Aus dem LHgag. Königlicher Beschluß in Betreff der in der Ausschreibung des Konkurses gesagt war, daß später einlan⸗ Fonsular- Agenten fremder Mãächte. ; gende Pläne nicht berücksichtigt würben. Der Sachverhalt ist ganz r ei. an en ri ch. Die Amnestss- Fragt. e einfach folgender: Die Reichsstände sollten am 13. November 1814 tg. Rom, Mufti kali ker Prindessin zisbiecht von Preußen. Die also noch bevor der festgeseßte Konkurg-Termin abgeiaufen war, auf⸗ inen, Tolahigt Celinmmung in e Rehnagna— elbst werden, so hatte ihnen ihr König angekündigt. Da fie die npeis. . . . Maꝛlt ken zwei Plane ö. wählen wollten was sehr begreiflich war bericht. ; ihr Leben aber vor Ausgang des Konkurs- Termines zu Ende ging, so hätten sie nur die Wahl gehabt, entweder alle Konkurrenten, die zwischen dem 13. und 30. November noch ihre Claborate ein- senden würden, auszuschließen, oder den Termin zu erweitern. Ersteres erschien in zweifacher Hinsicht unmöglich, einmal weil es ein Treu⸗ bruch gegen jene gewesen, welche sich der Arbeit unterzogen, sie aber bis zum 13. November noch nicht vollendet hatten, sobann weil bis zu diesem Tage nur zwei Entwürse eingelaufen waren, der des Herrn Metzger aus München eine, so viel wir hörten, vortreffliche Arbeit und ein anderer aus Lemberg, der indeß das Gepräge der Unstatthaftigkeit an sich trug. Unter solchen Umstünden den Preis zu verleihen, wäre treulos gegen die Konkurrenten, bie noch auf dem Wege waren, und treulos gegen das Land gewesen. Es blieb dem⸗ nach nur die andere Alternatwwe übrig, nämlich den Termin zu ver⸗ längern. Dabei gewinnt das Land, weil ihm die Hoffnung eröffnet ist, daß mehr Konkurrenten erscheinen, solglich ein recht assen des Ständehaus zum Vorscheine kommt, die Künstler gewinnen Zeit, sich noch besser einzustudiren, wogegen die Konkurrenten, welche am 13. No⸗ vember 1844 bereits ihre Elaborate eingeschickt hatten, nichts ver⸗ lieren, weil dieselben mit in die Wahl einbezogen werden, auch ihnen nicht versprochen ist, daß sogleich nach dem jeßzten November 1844