1845 / 79 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ben werden lan

Drd ie Versammlung war der 3 2 e e. 222 94 ee wn es der vorzugsweise auf eine genaue Lolallenn an ko (

eiten Absatz dieses Paragraphen wird für den Fall, daß * 6 1. seinen Rechten beemm cheidung und etwanige ü lung der Drdnung der Auseinandersetzungs Bchörde überwiesen. enzug war von mehreren Seiten als ein nicht erwünschter örden haben einen sehr wohl- enden Zweck, und das Land e, sobald * ihre 9 3 2 6 26 ihre Endschaft erreichen wurden, denn eine Vervielfältigung i . Noth * * für erwünscht gehalten; vas gegen- ige Gesetz werde also hoffentli e r. überdauern, und sei es schon deshalb nicht ange⸗ messen, darin diesen Behörden einen bestimmten Wirkungakreis anzu⸗ weilen. Es liege auch kein inngrer Grund vor, die Rekurg-Instam in Beziehung auf eine von der Ortgpolizei getroffene polizeisiche Jest⸗= setzung einer anderen Behörde zu übertragnn, els der für diese Jwene allemal angeordneten Abtheilung des Innern der Reglarung, welche sowohl das polizeiliche Moment als auch die Rückũchten der Landeskultur wahrzunehmen hahe; endlich könne nicht unbemerkt blei⸗ ben, daß die Augeinandersetzungs⸗- Behörden und deren Organe ihre Amtsthätigkeit nicht ohne bedentende Kosten t denn noch in der dem gegenwärtigen Landtage vorliegenden Propo⸗ sition wegen Aufhebung des Sporiulirens pei den Verwaltungs ungs Behörden ausdrücklich aus genom- entgegnei ward, daß die Entscheidung Eigenthum⸗

ia ei⸗-Ordnungen Entwurfe vorg

der Ortsp de abznfassen

emand durch eine 2 sein glaubt, die

Die Auseinanderseßunge⸗· tigen, aber doch nur einen vo hoffe, daß

enz der Augeinander⸗

ansüße entwickesten, wie

die Auseinand , , ,

men seien. der Auseinandersetzungs

Behörde hier, wo es sich um rechte handele, ganz an ihrer Stelle sei, die Hestiimmung sich auch konsequent an die Vorschristen des zweiten vom 7. Juni 1821 auschließe, und es überh Al General Kommissionen mit den Regierungen zu vereinigen, so eut⸗ schied sich doch glue ansehnliche Majoritgt dafür, sei, die Rekurs⸗Instanz in die Hand der Regieru . das im 8. 28 erwähnte nächtliche Hüten nicht von von der Einigung faud keine genügende Unter⸗

Abschnitts der Ordnung . Absicht sei, die

daß es jwedmußiger ng zu legen.

Ein Antrag, der Erlaubniß der Ortapolizei⸗- Behörde, sondern der Interessenten abhüngig zu machen,

ung. ; ;

Ben §. 39, welcher Vorschriften über bag Halten von Tauben enthält, wellte der Ausschuß, welcher ihn als mit dem Provjnzialrecht nicht übereinstimmend ansah, wegfallen lasse sich indeß durch Stimmenmehrheit für die t großen Nachtheile vergegenwärtigte, welche das übertrie⸗ e Halten van Tauben für den Felbben herb ward auch noch ein Zusatz zu dem 8 dahin beliebt, daß durch einen von der Landespolizei⸗Vehörde genehmigten Beschluß der Gemeinde auch Hühner als ein Gegenstand des Thierfangs erflürt werden

Zum §. 0 war ein Zusaß vorgtschl Betreten fremder Grundstücke oh oder nicht, der Pfändung t sich aber von vielen Selten ein lebhafter Widerspruch. cht zu rechtfertigende Beschränkung der na n des Grundbesttzers, dem dann doch die Erde nicht allein und ausschließlich gehöre, erblicken wollte, derselbe nicht mehr verlangen könne, als da den; gefügt und seinem ausdrüdlichen Willen auf seinem Grundstůcke nicht zuwider gehandelt werde; überdies würde ein solches allgemeines Verbot nicht aufrecht zu erhalten sein und t Zur Vertheidigung des Vorschlags ward angeführt, daß wesentliches Schutzmittel gegen das Umherschweisen renne, die nur darauf ausgingen, die Gelegenheit um unbemerkt Felddiebstähle zu verüben. Die Mehrzahl g sprach sich jndeß bei der Abstimmung gegen den

die Versammlung sprach eibehaltung aus, indem

eiführen kaun, und es

agen werden, wonach das schied, seien sie bestellt

gegen erhob indem man in

ne allen Unter prfen sein soll

dieser Ausdehnung eine ni

türlichen Freiheit zu Gu Veranlassung, welche von der Au

der Räumung und Instandhaltung von Privatflüssen und Gräben handeln. Die Ansicht, daß der, ganz Pareagrahh in dieses Gesetz nicht gehöre, fand nicht die genügende Unterstützung, indem man anerkannte, daß die hier ertheillen Vorschriften doch nicht selten recht nützlich werden könnten. Dagegen wurden . in Vorschlag ge⸗ brachte Abänderungen angensmmen, namentli ;

wirkung der General⸗Kommisstonen ausgeschlossen, und die Konkurrenz des Landtaths auf die Fälle beschränkt, wo der bezügliche Wasserlauf mehrere Feldmarken berũhrt.

ß ihm kein Schaden zu⸗

nur zu Streit und Schika⸗ nen führen. man darin ein

ersammlun Zusat aus.

Der g. 47 bestimmt, baß die wirlten Geldbußen, soweit

nach der Feldpolizei⸗Orbnung ver⸗ der Frevel innerhalb der Feldmark einer Gemeinde verübt worden, der Gemeindekasse des Orls, soweit der Frevel innerhalb der Feldmark eines nicht zum Gemeindeverbande ge⸗ hörigen Gutes begangen ist, der Kreiskasse zu einem besonderen Fonde anheim falle, welcher zu landwirth schaftlichen Jwecken nach dem Be⸗

lung verwendet werden soll. Diese Vor⸗ schrifst ward als eine Abweichüng von dem bestehenden Rechte von mehreren Mitgliedern angefoch schristen des 8. 115 Tit. 7 Th. II. des Allg.

schlusse der Kreis ⸗Vers⸗

Man bezog sich auf die Vor⸗

Landrechts, wonach alle

ndern reollupirt. Die unermüpete Sorg⸗ enes Landestheils steis der Wied erbesitzn ahme gemein belanm und wird von den biederen dankbar empfunden, daß es keines ovinz Westphalen auch erg, Neg. ale chäpsgungeland der durch Traltat vom 26, Mal 1615 an

Den Schwarzen Abler⸗Orden erhielt von Vincke verllehen im Au 1647 (nicht 1841) Hei der damaligen Anwesenhest des Königs Majestät in Minden, und versammelten Regierungs önes Denlmal hat der Berstorbene si er zur Feier des dre eburtsorts,

mähin 1811 nicht neu erworben, welche der Verewigte dem n wohl vor de nscheiden,

emelnen Wohle ahre 1807, na bis zu seinem Hin

aderbornern in ejnem so hohen Grade er bebarf. Ferner um Corvey und das Amt Regen ener Kongresses als

ommentars jehören zur noch das den jenes in Krone Preußen überwlesen, Preußen von Hannover gbgetreten.

heitsschrift abgedruckt, der

olge bes wi gefunden hat.

zwar in Gegenwart des zur V

übrigens baburch ge⸗ knlarsestes des Gymma⸗ 500 Rihlr. aus eigenen lularfe st⸗Stifiung umme hurch Zins auf Jins bis hrt werde und alshann vie . ich angzeichnende Schü- Gymnasiums besucht, bei ürden. Später nahm der schon nach Ablauf der ersten en an einen ma gesessen, stapitals die⸗ em Uriheil ber in Direlior sepoch pei

·Kollegiumg.

ihun dertjähri am 18. Oftober 18 Stiftung unter dem Jtamen: Sa ng widmele, baß diese S u einem Fonds von 1000 Thalern vermẽe en zur Belohnun

der öffentlichen he Wohlthäter die Verä nf Jahre, . , die Hälfte 65 en 9 e, eh

ums seines

Fleiß und Betrage ens 13 Jahre die Prima 9 rüfung verwende w erung vor, daß

zenz der Unterhaltung dur s der Belehrung im Gebiete alles raltisch Gemeinnützigen, wohej

d i er wenigsteng nicht msuder der watersändisch - historfsche Sesichtspunst fengehalten

die andere Hälfte aher zur werben, und daß die Colla nden Lehrer erfolgen, der eidende Stimme en fn n sch a

lnem Lerglinifse zu d rn, hälfte dieses

icht erihelle gleichen Stimmen die enisch ;

S. 20 46. von Bin de in wi s Iller und in . c r (n der Frage der Nothwend

Sen ĩ . e g,

nen der übtigen

ren Verw al n ieh)

als Hand schrist hu Maänster 1624 abgedruckten Bericht an den

h in der Köl zin e, , ä, ö. en zu nster; 1 en wir e, e .

Darst ellung der inne Greßhritanien s herausgegeben aT gn,

t daß ste rn 6.

Außer ver Schrift:

lizeistrafen Gericht sherrn ehen. ine Anguahme-⸗Be⸗

immung von allgemeinen V im vorliegenden Fall auf keinẽ Weise motivirt, denn man můässe nur festhalten, daß es sich ier keines weges nm das Pfandgeld, sondern lediglich um Po afen kandele. Die angeführten 4 s für die vorg⸗ ene erwend der Strafen könn d

* * bj nu fre i . durch * 5 * rf p ö en, so 3 / er a 1

en Regt ge 82

e man, um diesen erreichen

en absch z auch eine größere Berestwilligkeit zur *

der Strafen werde man. auf diese Weise nicht erreichen, vielmehr werde die Erlegung derselben immer nur in der Erecutions - Voll- streung ihre Sicherung finden. Es sei aber zu erwägen, daß da, wo es au eching von Gefüngnißstrasen ankomme, dem Gerichts- herrn sogar baare Aüolagen durch die Bestimmungen des Gesetzes auferlegt wrden, und es daher nicht nur im Recht, sondern auch in der Billigkeit beruhe, ihm durch die einziehbaren Strafgelder einen Ersegz n gewähren. Hiergegen ward jedoch ausgesührz, der Zwed des Gesetzes sei der: den Felpsluren einen größeren als den bisherigen Schuß gu gewähren, und bieser Iweck wärde sicherer erreicht, wenn die in dem Gesetz angedrohten Poltzeistrafen u gemeinnühigen Zweden verwendet würden, gls wenn sie dem Pollzeigerichtsherrn zuflossen; auch sei es wichtig, für den Richten, ber in diesem neuen poligeillchen

Verfahren die Strafurtheile auszusprechen hahe, das Vertrauen des Publikums dadurch zu gewinnen, daß derselbe als ganz unparteilich und, unbetheiligt ersgeine; bies sei um so näthiger, einen je weiteren Spielraum das Gesetñz in den mehrsten Fällen fuͤr die Strafabmessung gestatte. Dabei ward noch darauf aufmerfsam gemacht, daß der Fiskus selbst ein nicht unerhebliches Hpfer dadurch bringe, daß er auf die Strafen in den Amtsdörfern verzichte. Da man indeß die in dem Gesetz⸗ Entwurf gemachte Unterscheidung zwischen den verschie denen Strafen nicht für gerechtfertigt erachten wollte, auch gegen die vor⸗ eschlagene Art der Verwendsing manche Bedenken angeregt wurden, o ließen sich verschiebene andere BVerschläge in dieser Beziehung ver⸗ nehmen; namentlich ward proponirt, jene Strafen den Schulkassen, dem Land Armen Fonds, einem zur Unterhaltung der Polizei ⸗Ge⸗ fängnisse zu bildenben Fonds oder einem Fonds zuzuweisen, woraus die Kosten, wesche die Verwaltung der Fesppolizel verursacht, zu be⸗ eiten sein würden. Endlich kam noch der Vorschlag, weichen die aiorität des Ausschusses gemacht, zur Erwägung: danach fallen die nach der Feldpolizei⸗Ordnung verwirlten Geldbußen sümimtlich einer hierzu besonders gebildeten Drtskasse anheim, und gemeinnüßiger Zwecke, nach Anhörung der Gemeinde, von der Orts⸗ obrigkeit verwendet werden. Die letzterwähnte Bestimmung wurde denn auch bei der erfolgten Abstimmung, nachdem sowohl der Para⸗ graph des Entwurfs als auch die übrigen Vorschläge verworfen worden, durch die Majorität angenommen.

sollen zur Erreichung

Der 8. 48. bestimmt, daß unheibringliche Geldstrafen in Gefãäng⸗

nißstrafen zu verwandeln sind, und der 5. 49. estattet den Verur⸗ theilten, an Stelle der Gefüngnißstrafe Strafarbeit zu verrichten. In letzter Beziehung ward ein Zusatz beschlossen, wonach die Sub⸗ stituirung von Strafarbeit für Gefungnißstrafen von der Zustjmmung des Beschädigten abhängen, ein Tag Strafarbeit aber zwei Tagen Gefängniß gleich geachtét werden soll. Dabei ging man von der Ansicht aus, daß es nicht lediglich in das Gutdünken des Kontra- venienten gestellt werden dürfe, sich von der Gefängnißestrafe durch vielleicht sehr lässig geleistete Arbeit zu befreien, daß aber auf der anderen Seite die unfruchtbare Gefängnißstrafe so viel als möglich zu beseitigen sei. .

Zu längeren Dialussio nen . die Vorschristen bes S. 64.

stellung von Ordnungen zum Zwech

auch hier die Ein⸗

An den §. 65., durch dessen Inhalt sämmtliche bestehende Vor⸗

chriften, welche sich auf die in der Jeldyolizei Ordnung behandelten h a. bejiehen, außer Kraft gesetzt werden, knüpfte sich die Debatte darüber: ob neben bieser Ordnung noch das ropinzial⸗ Pfändungsrecht beizubehalten sei. Das Ergebniß dieser Diglussion ist bereits an einer anderen Stelle mitgetheilt.

nnern über die Zerstügelung der Bauernhöfe und die

ersplitterung der Grundstücke in der Prodoinz Westphglen in Har , westphälischem historisch · geographischen Natio-

nal stalender, Jahrg. , Berewigten, wegen Veibesserung ber nieberen Schulen im Minen -Ravensbergischen, vom 28. Februar 1600, als Gelegen- einer eminenten Gediegenheit wegen Beachtung

Gleich der zu Münster (S. 42), besn auch zu Bielefeld seit vielen Jahren eine Provinzial⸗Gewerbe⸗ und

we nicht weit mehr erfüllen würde, wenn sie sich am Hauptorte der Re- jerung befände, gehört nicht in diese Spalten. Eben so existirt neben den

S05, S. 139 = 169, einen gutachilichen Bericht des

onntagsschule, Ob dieselbe ihren

uliehrer⸗ Semlnarjen zu Soest, Büren und Langenhorst (S. 48) auch

zu Petershagen unwest Minden ein gleiches, zahlreich besuchtes nstitut, so daß die ö lehrer . Seminar hat.

rodinz Westphalen zwei ka olischt und zwei evangelische Schul-

Das Raisonnement über die mangelhaste perlodische Presse und Jour⸗

nalistit CS. 43 46) dringt zu be. tief in die Verhältnisse ein, um der Sache den

Schuld sener f phälische Merküůr im verdienen dürste, möge die Redaetion zunächst ibre Stimme erheben und sreimathig darlegen, warum sie den öffentiichen Linforherungen nicht genü⸗

rigen Maßstab anlegen ju können, wer eigenflich die ki i ie. 3 ren, daß der We st⸗

ehõ ö. llgemeinen doch wohl eine mijdere Beurtheilung

en können; Das Min densche Sonntagsblatt pai außer der Ten · , n, k. . s. w. auch die

Das gewichtige Urtheis deg verehrlen Goeihe an den eraus-

geber des Sonntag oblattg im Jahre 187 lautet: „Mir ist befonders . enehm u sehen, . Sie und Ihre Freunde umsichtig auf dasjenige wirken, wa

bringt. Hierdurch u iwet si enen, g sonlk ! . 2

zunächst erfordert wid, wag r unmittelbaren Umgebung

; r Bestreben von so manchen

t ern, die nichts Besonderes, Eigenihümliches beabsichtigen,

vielmehr ing All . i . ber,. n mn lich werden, u eitiger ung bem

ö. ihre Dan n, e, , . . en, anschaulich

2 Diese Aeußerung elneg beril

vll gleichzei

9 einm

er fer nachth

eg Au finden wissen werbe. rere der einge

Y , 2 a 1 9 bei kun , ingnzl . während andere Staaten die rer Geldverhältn

wird ein Spezial=

Provinz Preusten.

7. März. Mehrere

enn, , n Landtag nden, er dtag ißische Volk als Cinhelt vertret

afestät den König wenden möge.

tung, welche d

aft entgegengetrete

180 gen beantra S156 und 33

en. ö

etribenden Staats papiere artig i i e auszuführen vermögen. iese n Be sofort angs er fihute einer Erweiterung der stãnisch

während die M

wirb nicht minder

men stellen das Bedsürfniß sung überhaupt in Abrede, n die Bevorwortun rfniß einer erneuten bar laut gewordenen Wunsches bestr ialstände, wurde a uldigungen die K bes zu erbitten, am

ochseligen Königs M lche bezeichnet.

Zotum angemeldet.

ehrzahl der Ab geon? der Petitionen vernehmen nregung des übrigens unn Die preußischen Mn ge ihreg Vorrechte, zeig erechtsame de henden und ständischen Institutionn sse eine Em

. Achtzebnte Sißung.

ung über e e e Petition den Antrag d

neten hierselbst enthaltend =

Könige bie Bitte vortragen möge, Abgeordneten die Dauer des

An ber Tages⸗

ats und der Stabt⸗ andtag Sr. Masestät für die Wählbarkeit der staä Grundbesltzes auf 6 Jahrt zu

sedoch mit dem Unterschiebe, n Vorschlag gebracht wurde, berathen und befürwortet, in vom 3930. Dezember 1843 den daß Se. Majestät der Köni gen in der ständi da von mehreren Land- egangen sei, nicht aus den Augen ver⸗ g auf die 10 jährige es Bedürfniß zu einer

r die Befürwortung chtigleit des Gegenstandes bereits tlich modisizirt, also eigentlich

so entschled fich doch bie indem Se. Majestät bereits es um so mehr an⸗ zuwarten, weil eine in außerordentlichen Fäl- künftighin Ausnahmen vom

Wieberher⸗ enden Rechts, daß die vom Aus⸗ laden dürsen, ohne v hen zu müssen. Antrag für wo daß nur an Or

ätten, vermö

ö September 1840 die beste at verheißenen n is * * 6 rung der Befugnisse der ständischen

* Vereinigung sümmilicher Provinzen gemeinsame Vertretung im Auge haltend. Darauf ist der Bescheid geworden, daß des lei Bestrebungen bewegen lassen t ; Bang der Regierung zu übereilen, oder eine andere Richtung i schlagen, als die nach reiflicher Prüfung als Allerhöchstdieselben Sich in Ausfüh schlusses nicht hemmen lassen, von dem fest vorgezeichneten Gange Ih Richtung erstrebt werde. Die erste Landtages sprach die Ueberzeugung aus, daß die getreu, das Streben nach unauflöelicher Bef res Königshaus und an den nach einem dessen Integrität für alle National ⸗Bewußtsein zu vertreten haben Monarchen das erwarten, was na Forderungen der Zeit im Hinblick Volke gebühre. Die preußischen Stände haben das Ihrige gethan. wichtigen Angelegenheit nicht allein au oder zweier Provinzen der Monarchie, noch nicht in gleicher Weise kundge Provinzen Rücksicht nehme, könne n angeführt worden, eine Mi sei, stehe um so mehr struktiver Tendenzen fürwahr noch nie im Im Allgemeinen fühle man sich in der festen Si lichen und der Eigenthumsrechte

, bie Gerat

der Monar iamen. ;

ine Petition ähnlichen Inhalts, f . weijahrige é bereits von

Königs Majestät Sich dur h werden, den ruhigen und besom em vorigen Landtage Allerhöchsten Landtag · Abschiede

stsnben jedoch eröffnet worden, gemeinen nicht rathsam fänden, ; unehmen, den Antrag indeß,

hlich erlam̃e, rung Ihres wohlerwo noch es dulden werde rer Regierung eine si des gegenwan tände, ihrer gung der an ein kaat fesselnden Zeit sichernden gemein und vertrauensvoll vnn ch dessen weisem Ermessen vn auf Gottes Weltordnung onach in diese stät der Kinn f die Wünsch n vielmehr auch auf die b ebenen Gesinnungen der ih cht befremden. ßstimmung im Lande wirklich ben einzelne Aeußerungn Lande Anklan

Veräͤnderun snsassung vor

eine ähnliche Bitte ein wren und ann, aner des städtischen

ichung . diesem Grun ch ein Theil der weil die Wi

ten, ob in Bezu sihes ein dringend : dsaße vorhanden emeinsamen ersammlung detstion stimmte, aunnt sei, der Antrag auch w eues erbeten werben so t des Landtages gegen dieseibe, Prüfung des Antrags verheißen hab nessen erscheine, die desinitive Entscheidung ab esahr im Verzuge nirgends vorhanden sei, gber eben so wohl, wie bisher, auch iz eintreten würden. bie Petition, Antrag des Magistrats in Leba au lung des der Stabt Leba zusteh de lommenden Schiffe dort au deren Häsen zur Dellarirung ge Die Versammlung hielt den egen erhobene Bedenken, ausgeladen werden dürfe, die Petition zu befürworten Küstenstädte ihr derselben Lage befä te auszudehnen. en Antrag des Abgeorbneten von Tabben des Turnwesens bei den Schulen des schüler für den Turn⸗

der Ansicht, daß Turn⸗ Uebungen als perliche Ausbildung

welche sich ledig⸗ nicht genüge, und

Daß Se. M

orher nach

hl begründet, auch ten, wo sich H nicht für durchgreifend, jedoch mit Rüchsicht pelrecht gleich nden, den Antrag

zu bezweifeln, als

wohl und glücklich, und alle un und alle die das öffentliche Wohl erstreben, können sj

daß es unerläßliche

önige nicht vorzuenthalten, wie lebhast einem allgemeinen ständischen Bande im Volle em mmung zu beseitigen, welchen erheißungen bei der Mehr)

chloß daher, ß mehrere andere hren hätten, sich also in ichzeiti auch auf diese Städ 16te Petition enthält d gen baldiger Einsührun ten Landes und Ausbildu ht unter militairischer Dn Landtag war einstimmi zigliches Beförderungsmittel eien, daß die jetzi nterricht in Schu E eine gesetzliche Bestimmung, icht: und gleichmäßige Herüc B vorschreibe, von den wohlthä öder wurde angenommen, ür die kün en also mi Verbindung stünden an Se. Maj len zu wo ebungen die fünftighin in Land

Il ste Petition. oiberg wegen Dec November 1808. in der Einleitun äuwiderlaufende Gefeßze, ñ llg. Landrechis, 89 verordnet, daß der WM bneten die ganze pm, in den einzelnen gib min hmigung der Provinzial hat dessenungeachtet von Grundstücken Se

s wurde dagegen angeführt, Landtages sei, dem dür fniß na den werde, und wie, um die Mißsu die Nichterfüllung der gesetzlichen Gebildeten des Vollg uͤniengbar vorwalte, des Königs Masestt Ueberzeugung des Landtages vorzutragen sei, ba Miß verhältnisses nur von einer allgemeinen siändi . Man könne auf keine Weise die Went schiedes so auslegen, als wolle Se. Majnsin fnisse des Landes nicht enihehm gegen den König zu schweigen, kömt öchstdemselben und dem Lande verantw als es noch immer nicht an Stimmen fehle, welche das Gegnt pten, und diesen gegenüber klar und redlich angezeigt un mllsse, was die Meinung des Landes in dieser Sache sei. Nach rörterung wird mit 627 Stimmen der Beschluß gefaßt, Sr. Majestüt dem Könige von den Denkschrift Anzeige zu machen um ehendes ehrerbietigst vorzutragen; fniß nach einem allgemeinen ständischen Banh⸗ erde nach der treu und o

der Seminar die Lösung chen Vertretung r geistige und kör lnterrichtsweise, uben beschränke, e eine angemessene hei chtigung der physischen sten Folgen sein werbe. zweckmäßige zu betrachten seien, ähigkeiten der Nation

wartet werden dürfe. letzten Landtags⸗ König die Wünsche und Bedür men, über dieselben aber um so weniger vor Allerh

daß Turn⸗ Uebungen als eine stige militairische Auabildun t den Wehr- und Waffen Demgemäß beschloß der Landtag:

ät den König die Bitte zu richten, von nun ab be⸗ n, daß die Seminaristen sich auch in den Leibes-⸗ e Durchbildung verschaffen müßten, um dieselbe chulen und klein

langen und lebhaften

der Petenten mittelst einer

eren Stadt Schulen leiten zu

des Magistrats und der Stadtverorb⸗ ation des §. 189 der Städte⸗Ordnung

ffen darzulegenden ll ohne eine Befriedigung in In dieser Ueberzeugung habe man barau bez Anträge Sry. Majestät überreichen zu müssen früher für Pfih halten. In ehrfuͤrchtsvoller Beachtung jedoch der Kundgehun Ullerhöchsten Landtags- Abschiedes vom 30. Dezember 1816 der Landtag nunmehr sich aller Anträge enthalten zu müs t St. Majestät des Königs vorzugreisen st nach feiner Uleberzeugung voih des Landes anzei

im Volle und w zeugung des Landtages nicht erlöschen, ten zu haben.

g zur Städte⸗Ordnung alle d namentlich auch die betreffenden Bestim⸗= ch aufgehoben worden, und der agistrat unter Kontrolle der Stadt⸗ der Gemeinde⸗Angelegenheiten be⸗ rationsfällen daher die Einholu Behörden nicht weiter erforderli Königl. Ministerium des Innern itens der Stadtgemeinden nach höherer Genehmigung auf Grund bes §. 85 g. Landrechts als erforderlich vorgeschrieben. etition gerichtet und der Antrag s gedachten 8. dahin,

ücken Seitens der Städte der

dem weisen Ermessen könnten und indem, nen Hoffnungen und Bedůrfnisse ; feste Vertrauen, daß des König Majestät zu deren

derselbe die

nher Gevsegenhen nicht bar gn . u nenn. Wochenhlun West fall a lebt noch in

rovinz auf den ein estphalegn s, vil aderborn und Münster se unter einem i eine sonst weniger sich entfaltende Thähh influß übte (S. 46), ann zunächst bel allen dene gerechte Indigngtion erregen, welche jenem Vereine als Mr ren und eines Besseren unterrichten sind. en mögen dem verewi * g dürfnisse der P nde un edürfnisse der Hen en, hätten die neueren Resultate der Wissenschast wen nd vor allen der Kunst, von der er, gleich vies in welcher ar feine Notiz genommen ehlt demselben aller spezielle nschauung erhäst von dem vermeintii phalen in Folge jener angeblichen Üinempfingl⸗

keit bes Vo

Sonntagsblatt gegenwärtig seine mehr hehauptet, besonders seitdem die ins Leben getrelen sind. Die herforder orben (S. 45)! auptung: daß der Vorstand der für Geschichte und Alterthum s kunde den beiden Abtheilungen zu deren Direltor besteht, und ebenfalls keinen

6 Th. IJ. des Ben diese Bestimmun llt worden: eine Derlaration de Erwerbung von Grund gung nicht bedürfe, zu erbitten.

hielt die Petition für vollständig begründet, das o unzweifelhaft, daß es nicht einer Dec sung an die betreffenden Minister

g ist die P tren Genehmi

Die Direktoren be gten Kurator die ihm gebührende Gerecht von Vincke und die materiellen Hier wird be

aration, son⸗ bestinimten Anwei fen werbe, und beschließ gjestat den König z n Justiz mit entsprechender Unwe In der 19 versammelten Provinzi

die Ministerien des Innern und isung versehen zu wollen.

24 sten unb Asten Plenar⸗Si al⸗Stände kamen folgende Peti

tition. Dieselbe, an die Anwendung der ng zur Armen eise Fi, . esu a 6 * il. ug des Königlichen angewandt werden

ten, 20sten,

emein, es s achweis, so daß be s keine befriedigende Provinz West zur Zeit no ie gußerordentliche Thäti Kataster Operationen i

aber ebenfalls der Erwähnung und dürfte in der Platz böhaupten, besonders den Hypothesenbüchern eine der wichtigsten öffentlichen Slaats-Nilintza Schließlich foüre der Abberufene, nach Lem Witien Gottes, 39 die Freude erleben, seine neueste Schöpfun u Paberborn, wofür de eben treten zu s die ersten Anlagemittel zu bew den die Unglüqlichen, welche ihre den werden, das Andenken von chst achibaren Fräuleins Krene aufseßzen wird, segnen, Gesilde der 1 Minden, den 13. Män 1845.

gebracht von dem Magistrat zu §8§. 29 und 30 des Gesetzes pflege vom 31. Dezember 1842 auf andmerlagesellen, mit dem spezleli flich der Leßteren die Bestimmung anbrecht, welche hier na riums des Innern vom 9. Dezem- Dolle, für aufgehoben und das lich für maßgebend erklärt werden möge.

chtung aller hier jn Betracht kommenden des Dafürhaltens, daß selbige ewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar en sein dürften und demnach die Petition

n Antrag des Hofraths Hartsch t eine Bestimmung zu erwirken, f. Grunbstücken angesiedelt werden, Verwaltung übergegangen sind, n und Kommunen der früheren

zjographte des em

ten einen ehrenvollen ba unser Katasßern

das Provinzial n pen, a. ephaf nachdem des Köni en geruht haben.

Institut essirie, ins efseinger war der Land

6 ie 144 der G

aderborn vo

von Maslinkrodt in 1 6 ,. sein Lohn fein inn

len, hren und gewisß groß wird . ollen, ihr gewiß groß ition enthält eine Königs Majestãa duen, welche au rpropriation an die

enpflege nicht den Fominie

, e, w r l, g rde e,

ers Labgebr. S. 368 des Jahrg. 1827 H= er ae whrend als Rlcischnur geplent, und man finden sahlreiche Belege, weiche

2. ne. . beln . iel igen; 1 9 1 än r., das

H agrla nd, Archiv Sertchol⸗

; 267 Zubehs her Grunbstuge zur allen. auf dĩeseñ 3 9 6. shten h 9 einem Spenlals 8 baß Tre e il mn werden sollten, willig verkußert wären, ln Ge . abgestanden werpen müßten, wo nsluß sein „daß die Hier in Nebe sie⸗ e häufig mit he. Individuen ver würben, die beitafätlg gnzuse ßen wären, unh f ir welche eigent= t fe orgen hebe, so lonnte doch der Lanhtag in . e, ez. Malgrsit di. Perntia um dawlien ni begtrliht! nden, well die su bem vor . Spezial falle ergangenen höheren ntschäbigungen nach Lage der fschge bn über die Orig arme npslege volltoinmen gerechtfertigt erscheinen, daneben aber auch der Umstand, daß der Staat im . es Gemeinrechts Grunbstücke im Wege der Erpro⸗ prigtjen aequfrirt, bieselben bebaut und demnächst mit Beamten heseßzt, ohne den Kommunen, in deren Bezirk das Trennstück belegen ist. ein Wider spruch gre ht , die ef ih Finzurgzumen, eine Hebrilcung, wie sle 8. 18 bes Gesebes vom J. Juli 1823 zur Begründung einer tien. der vorliggemÿ rn Art vorßus fegt. ehen se wenig ertennen ß als dies mit Hinblick auf die Art der Veräußerung eines Trenn= Istücks der Fall ist, indem hierbei das Gesetz in Beziehung auf die din g nr men durchaus keinen Unterschied macht. Die 49gste Petition, angebracht von den Alterleuten ber Ser⸗ schiffer⸗ Compagnie zu Ueckermlnde, ist dahin gerichtet: daß der Landtag eine Revisson und Abänderung der eg ien Bestimmungen im §. 692 Tit. 1 Th. II. und 5. 8 it. 18

Th. II. des ung. Landrechts dahin erwirken mi e, daß den Ehe⸗

frauen solcher eeleute, welche erweialich auf Seeschiffen sich be⸗

finden, die seit längerer Jejt verschollen sind, ohne daß von dem

Schiffe oder dessen annschaft Nachricht eingegangen ist, gestattet

werde, auch o ne Abwartüng des Behufs der Todes⸗Erklärung

gesetzlich vorgeschriebenen 16sahrigen Zeitraums sich anderweit wit⸗

der verheirathen zu dürfen. Ungeachtet der mehrseitigen Unterstüͤtzung, welche diese Petition im Lgndlage fand, konnte dieselbe doch nicht die zur Befürwortung bei Sr. Majestät dem Köoönige erforderliche Majoritt von . der Mit! lieder des Landtags erlangen un ward demnach zurückgewiesen, . weil 5. 36 Tit. 1 Th. IJ. des Allg. Landrechts in der raglichen Beziehung schon eine wichtige Ausnahme für Seefahrer macht und es aus vielen Gründen mi lich und sehr bedenklich er⸗ scheint. die Todes⸗ Erklärung noch mehr zu erleichtern.

Die Zte und 33ste Petition, in welchen resp. der Magistrat und der Buchdrucker Feige zu Lquenburg die zu befürwortende eraus gabe eines Wochenblastes für die Stäbte Lauenburg, Bütow und Leba beantragen, mußten, theils weil bie angeblich ergangenen abschläglichen Bescheide der etreffenden Behörden nicht beigebracht worden und üiberbses die Petitionen nur als individuelle, nicht vor den Landtag gehörige Bitten zu betrachten sind, theils beim gänzlichen Mangel eines Nachweises über die Qualification bes c. FJeige gur Herausgabe eines Wochenblattes, so wie in Betracht der nicht allseitig erkannten Nothwendigkeit und Nühzlichkeit bes letzteren, ebenfalls zurlid und an die betreffenden Behörden verwiesen werden.

Die gte und , Petition, bezüglich auf das Gesetz vom 29. März 1844, betreffend bat gerichtliche und Disziplinar. Strafver⸗ fahren gegen Beamte und auf die Verordnung von demselben Tage, betreffend das bei ensionirungen zu beobachlende Verfahren, geben anheim; einmal, au Abänderung dieser Gesetze anzutragen, falls die n,, ,. des Richterstandes dadurch bebroht wird, dann aber auch auf Vorlegung der gedachten Gesetze bei den Provinzial-Land= tagen zu petitioniren.

Beigefügt ist der ersten Petition eine von dem Stabtgerichts⸗ Rath Simon verfaßte Schrift, die preußischen Richter und Ki Ge⸗ setze vom 29, März 1814, woneben auch noch eine kurze Beleuchtung dieser Schrift, mitgethellt durch den Königlichen Herrn Kommiffarius ur Begutachtung vorlag, Die Stände konnten sich nach reiflicher nig des vom n uf über die Petitionen und hierauf be= zügliche Vorlagen ab egebenen Gutachtens nicht überzeugen, daß bie Garantieen ür die Seibstständigkeit und Ehrenhaftigkeit des Richter⸗ standes durch die in Rede stehenden Gesetze egen ier vermindert worden, und fanden demnach jn diesen kesne eranlassung, eine Ab⸗ änderung derselben in Bezug auf ben Richterstand zu beantragen, ingleichen es auch nicht durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 be- enen daß die Gesetze vom 29. März 1841 ben Provinzial ⸗Land⸗ agen hätten vor elegt werden müssen.

Die 3Zy9ste Hr en enthält einen Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten zu Stettin, betreffend die Errichtung von Handels⸗ gerichten erster und zweiter Instanz in den geeigneten Städten der Provinz, besonders aber in Steltin, ward vom Landtage für begrün⸗ det und zur Befürwortung in der angetragenen Art eeignet befunden.

Die 53ste Petition, gestützt auf einen Beschluß der Kreistags⸗ Versammlung des Lauenburg und Bütower Kreises, beantragt geseß⸗ liche Bestimmun en:

1) zur Einführung eines auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ge⸗ gründeten Verfahrens in Kriminal- Untersuchungssachen,

2) wegen Aufhebung des jetzigen Sportelwesens der Gerichte und 17 . die Festsetzung eines Pauschquantums bei allen Pro⸗ zessen, so wie J

39) wegen Aushebung des Prioritätsrechts der Gerichte für bie im Civilprozeß entständenen Gerichtsfosten. .

Von diesen verschiedenen Anträgen fand der Landtag nur den letzteren zur 16 geeignet und beschloß eine darauf gerschtete Petition bei Sr. jestät dem Könige einzubringen, wonkhen der zweite Punkt dadurch f. Erledigung fand, daß Stände ihre des⸗ fallsigen on t schon bei Abgabe ihres Gutachtens über bie erste Allerhöchste e e. wegen des Sportulirens der unteren Ver= waltungs⸗Behöbrben dargelegt haben.

Das erste Gesuch endlich, die Oeffentlichkeit und Münblichleit im Strafverfahren beireffend, ward freilich von mehreren Seiten unter⸗ stützt, konnte ö jedoch bei der zur Einbringung einer Petztion ge⸗ seßlich erforderlichen Majorität im Landtage hauptsächlich um dez⸗ willen keinen Eingang daf fen, weil es von vielen Mitgliebern ge⸗ rathen erachtet ward, die Allerhöchsten Orts verheißene Vorlage der neuen Kriminal⸗Ordnung abzuwarten, um dann, mit den gehörigen Materialien ausgestattet, gründlich zu prüfen, was als das * und überhaupt wünschenswerts für die Provinz in der fraglichen Bezie- hung ö erachten sei. ;

ie 46ste Fan, enthält einen n des Magistrats zu lleckermünde, auf Berwendung bei deg König Majestãt, daß das Wasserbecken am Ausfluß der Uecker in das Haff (die alte Uecker genannt) nicht, wie der Fiskus als jeßiger Besißer deer stg ig, Pri⸗ vatpersonen übereignet, sondern zu einem allgemeinen Noih und Winterhafen eingerichtet werde.

Der , fand den Gegenstand allerbings wichtig und be⸗ achtenswerth, jeboch zur Einbringung einer Petition bei Sr. Maje⸗ stät dem Könige um deswillen für 6 nicht geeignet, weil in dieser Angelegenheit noch die desinitive Ents eidung des Herrn Ministers des Innern zu erwarten steht, und müßte maͤn 9 daher nach dem in einer späteren Sitzun ee ten Beschluß darauf beschränken, hin⸗ sichtlich des kinn e en der Wichtigkeit, welches die Sache hier

en, mit dem fung dieser Angelegenheit bes dem suchen.

Ilste Petitian, ei

lages bei des n, n. Aaaßiger Kreis al Ge, , men werben. Der Lanbt

tition um degwi ben wegen Gewã

sanbt von dem Lanbra 9 bee np! die V

stät dahin: daß die che von der Neumark an sind, in b nd von Pommern u

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en Provinzial⸗ nd Rügen wen,

enden Majoritäf d die Petent Provinzial Landta es derzeit gestellten Be ganz unbeachtet ge erselben beantrage die Oeffentlichleit der bänderung der Be Erörterungen lied der Landta etition, wiewohl zirt war, daß die in Red aftlichen Beschluß des den möge.

che an

konnte in seiner überwie in keine Folge geben, wei ung eines dem Tien

anz gleichen Antr ht unerfüllt, ja, wie es s

Stadtverordnete zu Kolber Versammlun

dingun gen 46 ,

n Magistrat un ; Steba end mmungen der Stä r und wider die sich in seiner überwie⸗ selbige in Verfolg der e stehende Deffenllich⸗ Magistrats und der

ebracht vom Magistrat und gleich der vorigen die Oeffe ammlungen bezweckt, kannte eben so uden und mußte demnach ebenfalls

ch derselben estellung eines

ung von Besch hat jedoch aus den

sachen und entwickelte jenen Antrag Petition zurückgewies on, worin die Ma ber Stempel⸗ Schuldsachen beantragen, fand freili als man das Lästige und

bgaben und Gerichtakosten,

chneten kleinen Grund⸗ un daß zu weni

en unb eine ach vielseitigen lichkeit ents t gegen die

verlange Oe enden Majoritãa iskussion dahin leit dem gemein Stadtverordneten freige D e Petition, wel den Stadtverordneten zu St lichkeit der Stadtverordneten Ver ngang beim Landtage ewiesen werden. die 1ste Petition. Na Taneré zu Anklam die B ts und die Einricht ssionen. Der Landtag Petition angeführten That anlassung finden können, worten, vielmehr die Die 14te Petiti und Jarmen eine Hyporhel⸗

Stempel⸗ A tition bezei konnte, jedoch glaubten die ewünschte Folge zu geben, roposition wegen Aufhebun ungs⸗ Behörden abgegebene

beantragt der Seifensieber neutralen Ober · Beschwerde⸗ Untersuchungs⸗ Kom⸗ zur Unterstüßung der n Gründen keine Ver⸗ Allerhöchsten Orts zu besür⸗

gisträte zu Treptow a. d. Toll. und Gerichtsfosten in ch insoweit Anklang im Drückende der fraglichen namentlich für die in der Pe⸗ d Hausbesitzzer nicht verkennen vorliege, um der zumal bei dem über die Iste g des Sportulirens der un⸗ n Gutachten schon die bei der dem Vernehmen nach ein n Sportelwesens den der Kosten in Vormundschafts⸗ und die wünschenswerthe Erleichterung zu

Ermäßigung

etition die

teren Verwalt nung verlautbart ist, es möge teten Revisson des gerichtliche rigen, namentlich in Betreff Hypotheken⸗ Angelegenheiten,

Theil werden.

Die 13e Petition enthält einen obengenannten beiden Städten: der La den, daß der KLandbesitz der städtischen At derjenige der ländlichen, besonders ber bäue steuert und daß zu diesem Zwecke der d entsprechende Klassensteuer⸗Tarif sion und anderweitige

Auch diese Petition ward en sprechenden Gründen, asestät dem Könige n steller sich vorerst an die bet um eine Abhülfe der vermeintlichen Ueh

Die 19e und A45ste Petition, end, veranlaßten den Landtag zu der r die im Jahr 1843 ausgeführte Kommissarius nach Kopenhagen, Sundzolles im Wege direkter Ver dabei die Zupersicht auszusprechen, da zum Bedauern des Landes für den Handel und die des Staats so wichtige Angelegen verlieren und die geeigneten Mithel ben zu ergreifen wissen würden, au auf eventuelle theilweise Erleichteru lastenden Drucks hinzuzufügen. etition, enthaltend einen A amer Kreises auf Erwirk stimmung, nach welcher bei einer Vakanz des ht durch einen Königl. Regierungs-Kommissar t Deputirten verwaltet hauptsäichlich um deswellen per majora zurü Herrn Landtags⸗Kommissarlus es Herrn Mini Se. Majestät der König A auf die vorliegende Angelegenh diese hiernach erledigt sein dürft

Die 2te, 5te, 121e und 57ste gebracht von den Elementar- Schull rungs⸗Departements, Anklam, sind alle wefentlich dar eine Verbesserung des Konnte nun den Mehrheit diese Anträ so nahm derselbe hieraus boch Veranlassung, gen über das Schulwesen in nähere fand hierbel, daß solche, unvollständig und un Unsicherheiten in der fra sich in einer späteren S aufgenommen ward, allerunterthänigst zu bitten und Unvollständigkeiten de baldige Vorlegung der län pommern abhelfen zu lassen

Staats ⸗Angehö⸗

Antrag der Magisträte aus den möge sich dahin verwen⸗ erbürger nicht höher als rlichen Grundbesttzeꝛ, be⸗ en Zeitverhältnisfen nicht des stettiner Regierungs⸗ n Feststellung unterworfen werde. en von manchen schon um deswillen

mehr ganz Bezirk ein anderen dage⸗ zur Befürwortung bei net befunden, weil die Ankrag⸗ hörden hätten wenden müssen, erbürdung zu erzielen. ll sich bezie⸗ ät dem König enen Spezial⸗ egulirung des en, unterthänigst zu danken, wenngleich dieser Schritt des Königs Masjestät er östlichen Provinzen nicht aus den Augen aur endlichen Regulirung derfel= ch schließlich eine ehrerbienge Bitte ng jenes auf die preußischt Flagge

ntrag der Kreistags⸗Ver⸗ einer gesetzlichen Be⸗ ndraths⸗Amtes dasselbe ius, sondern nur durch werden dürfe, ckgewiesen, weil nach ei⸗ den Ständen mitgetheil⸗ ers des Innern vom 13. Februar 1843 höchstihre Willensmeinung in Bezug eit bereits ausgesprochen haben Un

reffenden Be

beide auf den Sund n Beschluß, Sr. Maje Hinsendung eines ei Behufs anderweiter

erfolglos geblieb

Schi d 85 i. .

doch diese

sammlung A

einen der Kreis⸗

nem von dem ten Reskript d

Petition. Diese Petitionen, ein⸗ resp. des Kösliner Regie⸗ targard, Rügenwalde Und gerichtet, im Wege der G Einkommens ber Vollsschullehrer freilich der Landtag in seiner überwi g nicht geeignet finden, die jetzigen geseßlichen Erwägung zu ziehen, enügend, zu manchen äben, und vereinigte ngelegenheit wieder Se. Majessät den König genden Unsicherheiten stehenden Gesetzgebun Orbnung ir

so wie der Städte S e zur Befürwortun

lichen Beziehung Anla tzung, in welcher biese er majora dahin: den sich vielfach zei r in Rede gst verheißen

Provinz Sachsen. März. In der heutigen 16ten Plenar⸗ sich der Provjnzial⸗Landtag mit der Jortsetzung ung abgebrochenen Begutachtung eingegangener

eyne zu Zörbig, e r r ö

Mer seburg, 3. Sitzung beschäftigte der in der le Petitionen. n, . Dr. 2 haffung des zu frühen abstrakten t die allgemeine e f nl des Turnens in den Schulen betreffend,

Der Petent zählt die Nachtheile auf, welche mit einer zu g n n en, und Unterrichts gegenständen für