1845 / 80 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

hätten und solches ihnen auch durch gedachten Reichsschluß arantirt sei. der Sporteln die Landgemeinden z , n . K mit angewie ö . au eichen X 2 . . viel zu 6 genöthigt wären, als die fallenden Sporteln betragen.

Y die Sporteln in Verwaltungs- Angelegenheiten noch weniger ; dice erscheinen, als die Sporteln oi gerichtlichen Prozessen, weil letztere ungleich höher sich beliefen.

Nach reiflicher Erwägung ber für und wider den Geseßz⸗Ent= wurf sprechenden Gründe vereinigte man sich in der Meinung, daß es den bei dessen Abfassung zu Grunde gelegenen Absichten ausrei- chend entspreche, wenn, genau und unzweideutig festgestellt würde, daß nur diejenigen Polizeisachen, wobei lediglich das öffentliche In- teresse in Frage komme, * von den unteren Verwaltungs⸗Behör⸗

eifrei zu expediren seien. ich sei *. n * . 6 sei kein triftiger Grund vorhanden, bie Gebühren fuͤr diejenigen amtlichen Verrichtungen, wobei haupt- sächlich Privat- Interessen konkurriren, so wie bei Untersuchung und Bestrafung von Polizei- Contraventionen, aufzuheben.

Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, beschloß die Versammlung

bei 5. 1. des Entwurfs,

lgendermaßen lautet: , ,,. * Verfügungen und Verhandlungen der unteren

Verwaltungs⸗Behörden erfolgen ohne allen Unterschied sportelfrei; hinter dem Worte

„Verwaltunge⸗Behörden“ bie Einschaltung der Worte:

„in allen An

Auch sei dies mehr oder minder

gelegenheiten, wo ein rein öffentliches Interesse ob⸗

vorzuschlagen. 6. so fand man bei §. 2, welcher lautet:

Demgemäß findet bei diesen Behörden der Ansaß und die Erhe⸗ n,, Gebühren oder irgend einer ähnlichen Ent⸗ schädigung für ihre amtlichen Verrichtungen fernerhin nicht mehr wendeten älteren und neueren gerichtli-· gen Sportel⸗Tar⸗Ordnungen kommen in

Beziehung auf Verwaltungs⸗Angelegenheiten nicht weiter zur An⸗

statt, und die bisher an chen, polizeilichen und son

hinter den Worten: ;

„für ihre r,. Verrichtungen“ noch den Zusatz nöthig:

o . 1 des rein öffentlichen Interesses“.

Der Schlußsatz dieses Paragraphen:

„und die bisher angewendeten älteren ꝛc.“

wurde für überflüssig gehalten. S. 3 lautet folgendermaßen:

„Unter den vorstehend aufgehobenen Gebühren und Sporteln sind

jedoch nicht mit begriffen und dürfen auch sernerhin noch erhoben die Gebühren in Regulirungs⸗=, Ablösungs⸗ und Gemeinheite= theilungs⸗Angelegenheiten; ö die Ausfertigungs ⸗Gebühren für Pässe, Aufenthalts⸗Karten und andere Legitimations⸗ Urkunden; die Gebühren der Sachverständigen; . die Kopialien für Anfertigung von Bescheinigungen, und Abschriften aus öffentlichen Urkunden und derglei zwar bei den Kreis⸗Behörden, wenn solche zugleich als unmit= telbare Verwaltungs⸗Behörden für gewisse Kommunal- unb So⸗ zietäts⸗Gegenstände fungiren; bei den Lokal⸗Behörden aber in allen Fällen, in welchen derartige Auszüge, u. s. w. nur im Privat⸗ Dahin gehören au entrichteten Gebühren für

chen, und

Bescheinigungen Interesse des Extrahenten ertheilt wer= ch die in der Rhein⸗Provinz bisher die Auszüge aus den Civiistands⸗ Registern und für die Aufnahme der Civilstands⸗Akte der Juden.“ Hier wünschte die Mehrheit der Versammlung, daß hinter den Eingangsworten des Paragraphen noch die Worte: „unter anderen“ ö . . 3 eingeschaltet werden möchten, indem sich nicht mit Bestimmtheit über⸗ gegebenen Ausnahme⸗Kategorieen auch alle Gegenstände enthalten wären, bei welchen nach den der Bera⸗ thung des Gesetz⸗ Entwurfs zu Grunde gelegten Ansichten noch serner Sporteln i , . dürfen. Meinung, daß wenigstens ö. 1) f Gebühren für alle amtlichen Verrichtungen, wobei ein vat⸗Interesse betheiligt 2) die Gebühren bei Untersuchung und Be Contranentionen und etwaige Zeugengeb 3) die Insirnuations- und Botengebühren überhaupt, 4 die Gebühren für Vidimation von Aus aus öffentlichen Urkunden, unter den in dem gedachten Paragra speziell mit zu erwähnen sein möchten. Bei 5§. 4, welcher bestimmt, der Behörden für Porto, Stempel t . ständen wieder erstattet werden müssen, hielt man die Worte: „für Porto, Stempel und dergleichen“ zum Wegfall geeignet, indem die baaren Ausla in vielen anderen Gegenständen bestehen könne her den Begriff der baaren Ausla Als das geeignetste Mittel stände ward ferner erkannt: . ; ; fernung einer auf einfachen, nicht zu mißdeutenden Sätzen enden und den dermaligen Verhältnissen, so wie dem Ge⸗ erwaltungs · Behörden entsprechenden so wie deren Vorlegung an den nächsten Allerhöchstenorts zu beaniragen, Hinzufügung eines

sehen lasse, ob unter den an

Einstimmig war man aber der

strafung von Polizei⸗ ühren dabei,

zügen und Abschriften phen aufgeführten Ausnahmen

daß baare Vorläge und Auslagen und dergleichen unter allen Um⸗

gen der Behörden noch n, und jene Worte da⸗ gen zu sehr beschränken möchten.

zu Beseitigung vorgekommener Uebel.

schäftsumfange der unteren Sporteltaxe für dieselben, Provinzial⸗Landtag, t und erlaubte man sich in dieser Hinsicht noch die raphen unter folgender Fassung: orteln, welche nach Maß erner erhoben werden dür zelnen Provinzen entworfe

abe der vorstehenden sollen Sporieltax-⸗ n werden,“

„für diejenigen S Verordnung noch fen Orbnungen in den ein vorzuschlagen. Endlich einigte man sich no thung, in formeller Hin ob nicht in der Ueber

ch im Sinne der vorstehenden Bera= erhöchstenorts anheim zu geben: rift der proponirten Ve „Aufhebung der Sporteln“ der angemessener erscheinende Ausdruck: wRegulirung des Sportelweseng“ zu gebrauchen sein möchte.

Selbstrebend ist es übrigens nach der Anst der der Versammlung, daß benjeni oder nur in seltenen Fällen Sporteln erhoben, neue Befugniß zur Sp

daß die vorstehend p sich der Allerhöchsten Gene

rordnung statt

cht mehrerer Mitglie- welche bisher feine durch das gegenwärtig orteln Erhebung nicht

en Behörden,

berathene Gesetz eine t werden soll. r den Fall nun aber, bem Gesetz⸗Entwurfe

onirten Zusätze zu igung nicht er⸗

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uen sollten und der Geseß⸗Entwurf aus höheren Staats- NRüchsich= 6 46 die vom 3 1 enen Modisicationen die * höchste Sanction dennoch erhalten möchte, so war die Versammlung einstimmig der Meinung: . aer. daß es alsdann Sache des Staates sei, die durch eine derartige allgemeine Maßregel Betroffenen für die in dieser Hinsicht geleiste⸗ ten Opfer wieder vollständ g zu entschädigen, weshalb der einstimmige Beschluß dahin ging, unter Darlegung ber dafür sprechenden Gründe noch einen Zusa Paragraphen zu dem Gesetz · Entwurf mit folgender Fassung: AFür die durch dieses Geseß den Fommunen und Privaten, als Inhabern der Polizei⸗ Gerichtsbarkeit, entzogene Erhebung von Spor-⸗ teln, Gebühren und dergleichen für amtliche Verrichtungen werden dieselben nach einem zehnjährigen Dürchschnitt der bisher bezogenen jährlichen Einnahmen aus Staats⸗Kassen entschädigt, in der einzureichenden Denlschrift vorzuschlagen.

Nhein⸗Provinz.

Koblenz, 4. März. Dreizehn te Plenar-Sißun g. Die heutige an beginnt mit Zr en des Protokolls vom gestrigen Tage, welches von der Versammlung genehmigt wird.

Der Herr Landtags- Marschall zeigt an, daß von dem Herrn d,, , . 90 Exemplare einer Beleuchtung der Schrift „die preußischen Richter und die Gesetze“ vom 259. Maͤrz 1844 mii⸗ getheilt worden, welche bereits zur Vertheilung gekommen.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Es seien ihm heute zwei Petitionen von Kirn und Kirchberg zugekommen, bezüglich der Auf⸗ nahme der Straße von Kirn nach Kirchberg und welter über Kappel bis zu der Zeller Bezirksstraße, in die Klaffe der Staatsstraßen. Da bereits auch Petitionen desselben Inhalts von Zell ein egangen, so trage er darauf an, diese seinen früher eingereichten nträgen an⸗ schließen zu dürfen, welches von Sr. Durchlaucht dem Herrn Land⸗ tags⸗Marschall bewilligt wird.

Ein Abgeorbneter des Ritterstandes, dazu aufgefordert, trägt den Bericht des dritten Ausschusses über die Allerhöchste Proposition der Gemeinheitstheilung und Servituten⸗Ablösung in der Rhein⸗Pro⸗ vinz vor, die Wahl einer ständischen Kommissisn zur gemeinsamen e n. über ein desfallsiges Gesetz mit den Regierungs⸗Organen

etreffend.

Hierauf ergreift ein Abgeordneter der Landgemeinden das Wort, indem er sich mit dem Referat des Ausschusses völlig, nur nicht mit der Zusammenstellung der zu wählenden Kommission, einverstanden erklärt. Der Ausschüß habe nämlich vorgeschlagen, daß die Mitglie⸗ der nach den Gränzen der jetzt bestehenden Regierungs- Bezirke ver⸗ theilt werden sollten; er sei dagegen der Meinung, daß ganz andere Vertheilungs⸗Prinzipe zu beobachten seien. Nach der Denkschrift des Herrn Ministers zerfällt die Rhein- Provinz in Betreff ihrer Gesetz⸗ gebung in dieser Beziehung in vier verschiedene Theile, wovon der erste und größere das linke Rheinufer, der zweite die vormals bergi⸗ schen Landestheile, der britte das Lippe⸗Departement und der vierte das ehemals nassauische (wetzlarsche) Gebiet umfasse. Nach des Abgeordneten Vorschlag foll nun die Kommission aus 1 Deputirten aus den bergischen Landestheilen, 1 aus dem ostrheinischen Theile des Regierungs⸗Bezirls Koblenz, 1 aus dem nördlichen Theile des Re⸗ gierungs· Bezirks Düsseldorf, wo das preußische Landrecht gelte, dann aus 3 oder 4 Deputirten des linken Rhein- Ufers bestehen, welch Leßtere so zu vertheilen sein würden, daß der Eine für den nörd⸗ lichen, der Andere für den südlichen Theil, die beiden Leßteren aber .) die übrigen Theile des linken Rhein-Ufers ihre Bestimmung er⸗

ielten. ] Der Antrag fand vielseitige e , , und nach einigen wei⸗ teren erläuternden Bemerkungen, wobel ein itglied des Fürstenstan⸗ des die mit der Ansicht des Herrn Landta 6-Marschalls lübereinstim⸗ mende Ausdehnung der Kompetenz der n n, Kommission auf Prüfung der Feldpolizei⸗Ordnung beantragte, wurben die der Denk! christ des Herrn Ministers beitretenden orschläge des Ausschusses, nebst dem die Vertheilung der Wahl der Kommisstons⸗Mitglieder auf die bezeichneten Theile der Rhein- Provinz bezweckenden Antrage des Abgeordneten der Landgemeinden, von dem Herrn Landtags⸗Marschall wegen nicht erhobenen Widerspruchs für einstimmig angenommen erklärt.

Die Frage eines Abgeordneten der Städte, ob der Bericht zu einer Adresse Veranlassung gebe, wurde wegen der nöthigen Aller⸗ höchsten Bestätigung der zu wählenden Kommhssion bejaht, diese Wahl aber von dem Herin Landtags⸗Marschall einer der nächsten Sitzungen vorbehalten.

Es kam nun zur Verlesung des Berichts des zweiten Ausschusses, bezüglich eines Antrags von 164 Bürgern verschiedener Konfesslon aus Aachen um Aufhebung der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 17. August 1825, betreffend das Glaubensbekenntniß der Kinder aus gemischten Ehen, durch einen Abgeordneten der Städte. Dieser Be⸗ richt lautete im Wesentlichen, wie folgt: .

Der zweite Ausschuß, von dem Grundsatze ausgehend, daß in allen Staalsgesetzen das heilige Gebiet des religiösen Glaubens un⸗ berührt bleiben müsse, so wie dieses Prinzip in allen noch bestehenden rheinischen Gesetzen überall, und namentlich im Art. 1588 des bür⸗ gerlichen Gesetzbuchs, festgehalten worden sei, theile ganz die Ansicht des Antragstellers, daß es wünschenswerth erscheine, die Staats⸗Re⸗= gierung möge sich von diesem Standpunkte nicht entfernen. Das im

rößten Theile der preußischen Rhein- Provinz gültige bürgerliche Ge⸗ e. erkenne die Ehe nur als einen Civil⸗Kontraft an, schreibe die Formen vor, unter benen eine Ehe gültig geschlossen werden könne und bestimme mit Beziehung darauf die heß * Folgen in An⸗ sehung der Legitimität der Kinder, der väterlichen Gewalt, der Vor- kal fh und der Vermögens- und Erbfolge⸗Verhältnisse der Ehe—= leute und der Kinder, überfasse es daher, indem es vollkommene Ge⸗ wissensfreiheit als obersten Grundsaß anerkenne, den Eheleuten, ob sie ihre Ehe auch nach den Vorschrifien ihrer Religion schließen und in welcher Religlon sie ihre Kinder erziehen wolltem In konsequen⸗ ter Durchführung dieses Grundsatzes i . der Art. 1388 ferner: „Die Ehegatten können weder an den echten, welche aus der Ge⸗ walt des Mannes über die Person ber Frau und Kinder entspringen, oder die dem Manne als Oberhaupt zustehen, noch an den Rechten, welche in dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Emancipation bem überlebenden ber Ehegatten beigelegt sind, etwas ändern, noch Verordnungen treffen, welche den par g . en, e. des gegenwärtigen Gesetzes entgegenlaufen.“ Eine natur- liche Folge hiervon, so wie der Bestimmungen über die väterliche Gewalt in dem Artikel 371 und folgenden sei nun: daß Verträge über die religiöse Erziehung der Kinder, sie mögen vor ober nach Eingehung der Ehe geschlossen worden sein, gesetzlich ungültig und nur vor dem Forum des Gewisseng verbindlich wären —=— so wie daß, so lange die Ehe bestehe, dem Vater, nach dessen Tode aber der Mutter, so lange die väterliche Gewalt daure, das Recht, die reli⸗ giöse Erziehung ber Kinder zu bestimmen und zu leiten, zustehe. Die sehr große Seltenheit bloßer , . so wie der Umstand, daß vor der Publication der Allerhöchsten Kabinets-Srdre vom 17. Au⸗ gust 1825 Streitigkeiten über die religise Erziehung der Kinder ent= weder gar nicht, oder doch nur in sehr wenigen Faͤllen vorgekommen

eien, lieferten den besten Beweis dafür, daß di y 5 ve e len h te Religion i Ferner lehre die

„Daß durch nichts die Eintracht und das g zwischen den verschiedenen aufrecht gehalten werde, Angelegenheiten ganz fremd blieben und keine die individuelle reli Gesetz vom 17. August nicht und habe schon manchen b

einen Staat, in bem befänden, die besten

Konsessions Verwandten als wenn die Staatsgesetze den i orschriften enn iöse Freiheit beschrankt werde

tspreche aber diesen Anson⸗

etrübenden Einfluß auf dag gehabt, indem die freie Disposition über die n sentlich beschränkt sei; stan nkommen der beiden EChegakh. hinsichtlich der religiösen n , wodurch sehr oft der

ewissen geängstigt und das We Wenn bei Abschließ chen Anspruch hätten, sich unter dem lichen Geseßze durch Che⸗ Kontrakte hesn erstrecke jener Anspruch sich

binets⸗Orbre vom 17. Au

Kinder aus gemischten E Dieser Antrag der Majorität d genommen.

Es wurbe hierauf zum Ab rität des Ausschusses geschritten werden möge, welcher also laute:

Idaß Niemand ein Recht haben solle, so lange diese über ben ihren Kindern terricht einig seien,

weichende Bestimmungen, gkeit ver in der Aeltern über die rest Grundgeseßzen der hie

Systen als unzweifelhast setzgebung habe, wie vie

in Begiehung auf den, im Ne⸗ die Staatsgeseße

einanber ab

b 2. 2 y. und namentlich möchte über bie

aich fühle er sich hier gebrungen, mn abgeschlossen

obenen Grundsatz: „da 1. 2 religißsen Glaubeng

25, das Glaubenghelenntniß der

gnädigst aufzuheben /. wurde einstimmig an⸗

nimmermehr

seine abwei⸗ ffend, Aller

es Ausschusses

ilienle ben stimmen über den Antrag der Mino⸗ ker n der Kinder dadurch we daß nämlich der Jusah hinzugefügt lediglich dem Ermessen und Ueberei überlassen, seien dem Manne darin der Kinder Rechte eingeräumt frieben gestört, das naturgemäßen Rechte beraubt werde. Ehen beide Theile glei der bestehenden bür Rechte zu sichern, ; und unter dem Schutze des Gewissens, hung der Kinder, und solle man diese anz allein dem Uebereinkommen der abe die später erlassene Königliche vom 28. Januar 1838 di vom 17. August 1825 in etwas gemildert, nicht alle Bedenken gehoben, Ordre eines Theils manche anderen Theils zu einem wir sei; dieselbe berücksichtige blos, die Stellung des Geistlichen nen habe, indem es demselben bescheidene Er chtigte religibse Erziehung der Kinder und, iedigend ausfallen, ihm gestatten, die kir zu verweigern, allein in Beziehung auf Rechte der Ehegattin habe das Gesetz vom 17. A Kraft behalten, und besonders hart werbe dere Jede Wittwe sei die natürliche Vorn en alle Rechte des yn önne die Wittwe an esetzlich dazu angehalten werden, ihre Kinn on erziehen zu lassen, was nur Gewiffenn In einem Staat ehörten, sei es n

den Aeltern zu widersprechen, zu gebenden Re während der ch zu erllären sei g dem Antrage der ich erscheine, den worauf der Herr der Antrag der derselbe erklärte übrigens mmung der Versammlung

igions⸗Un⸗ s; wenn man nämlich den, und daß die vor oder x erabre dungen für unverbindli Referent glaubte, daß, da die Vers Majoritãt beigetreten sei, Vorschlag der Minorität zu Landtags Marschall erwiede zur Abstimmung rag nach der ku durch die Majoritãt abgewi Er forderte sodann ei den Bericht des 3Zten Aus der Städte, den A treffend, vorzulege Ein Abgeorbneter des Ritter mäßig sei, die Bezirkestraßen⸗ An Berathung zu verschieben, zräsideuten vorgenommen diese Angelegenheit in ein Referent war im All dem Umstande jedoch, da fgenommen werden müßten, stand für sich allein behandelt Der vorige Redner: Der in Rede M. des Herrn Ober⸗ holt der Meinung sei,

es dann nicht mehr thunl Abstimmung zu bringen, rte, daß allerdings auch

werben, es

auf dem reichend, wen

auch auf die religiöse i. ohne gan. Ehegallen

Minorilat

kommen müsse; diesen Ant

nogegebenen Sti

Staatsgewalt lassen. Zwar binets Ordre

Landgemeinden auf, den Antrag eines Abgeordneten aße von Köln nach

nen Abgeordneten der schusses über

e Anwendung bes usbau der Bezirksstr

indessen seien dadun indem die erwähnte Allerhöchste ga Interpretationen Raum last klichen Gesetze nicht erhoben! jedoch auf sehr unbefriedi

standes fragte, ob es nicht zwed-= u einer allgemeinen des Herrn Ober⸗ wodurch Zeit gewonnen und nze gebracht werden würbe. it einverstanden; bei oer Straße Kapitalien ig, daß dieser Gegen-

Abgeordneter des hämlichen Standes: Die bnerg könne er nicht theilen; d

zum zu beruhen, der Irrt Ebner nicht unterscheide zw n Vorschriften der Gesetze;

sissen, und bem, sumiumg, und zwar bei Gele he- Eniwurfs, der Grundsatz mals in das Gebiet der Mora eseßbuchs⸗Entwu

Ansicht des ersten offenbar auf einem n, daß der verehrte n der Moral und

elegenheit bis 6 dem 3 werden müsse, kompaktes Ga emeinen zwar w zum Ausbau der venl erscheine es nöth

iese Ansicht scheine um aber bestehe dari chen den Vorschriste zwischen dem, was die Moral und bas Es sei in dieser Ver⸗ fung des Strafgesetz⸗ daß die Geseße In diesem entfernt, wobei diese Norm er verehrliche Redner, den es moralisch verbinde, auch en irgend einen Einfluß ha⸗ önne, ein Familienglück zu

rechen, die gegeben werden dem Geseß, we⸗ e vollgültig g halten dieses Versprechens lches im Herzen des ge⸗ und die Erfahrung habe es worin gemischte Konfesslonen wenn der Staat sich g er bekümmere.

Hand. Die Pro

ndigungen über h für den Fall dien chliche Einse die Beschr ugust 1826 sent n Stellung ug

was die Gesetze geböten.

genheit der Prü bergreifen stehende Antrag sei in dem weshalb er wieder⸗ ll behandelt werden

habe man Alles eachtet worden; folgerecht müßte d belümpfe, ein jedes Versprechen, welch leten, insofern es auf das Familienleb und dieser Einfluß rstären. Es beständen berartige Vers mten, wie z. B. das Verspre Istens nach dem unsrigen, sei, ussen worden, keine srhanden. Nichtodestoweniger aber gelte fi ssenhasten Menschen. Es sei bekannt, Hfültig gelehrt, daß in einem Staate, säänden, es am allerbesten sei, religihse Erziehung der Kind hh leine Macht dafür an die ihre lang unter diesen Gesetz lle vorgekommen seien, wo si seien es nur einzelne, sich nicht oft w ö gerade aus bem Umstande, da n habe, könnte die wichti ng sich wohl hüten müsse, in mmsse einzugreifen und einen sei alsss von einer Beschrä de; im Gegentheil sei hier v gerlichen Rechte die Sprache. Der verehrl merlt, daß es nicht gut sei, h wovon sich Niemand mehr daß man sich wohl zu hüten ha nd einen darauf nen Uebelstände halber, zu aͤndern. agen seien bereits bitter empfunden worden satze aber sei keinesweges al der Gesetze zu betrachten. zen mit dem Erstgenannten einverstanden er= n dem Umstande gefunden, sein könnten,

Präsidenten einbe

Ableben des Mannes. daß derselbe nicht spezie

ihrer Kinder, benen Ehema gemischten Ehe nun

einer anderen Konfes Gram und Kummer zur Folge haben könne.

sen Bewohner verschiedenen Konfesslonen ang an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Staal in cht auf seinen religiösen lles aus der Geseßgebmm was diesem Prinzip widerspreche t um das Gewissen seiner Une en daher auch überlassen, ob s die sie über die religiöse Erziehung der Kinn hrem Gewissen verpflichtet erachteten obe so reichten die gesetzlichen Bestimn vollkommen aus.

chzuführen kaum mög⸗ Im Gan⸗

ptirt worden sei. Der daß dasjenige, übrigen Theile bindlichkeit des Schließlich bemerke er, daß ne dem Antrage anzuschlie⸗ terstützung finde. hn in der rheinischen Ge⸗ auch auf die übrigen ausgeführt werden. lte er es für etwas sehr sei, wie das rheinische, da al in den Ges

und in dieser Beziehung gin

nnes auf sie über; indessen lich; sie würde jedenfall

en genommen inem Antrage ganze Antr was für die

anz anders zu steilen sein.

che Mitglied noch weiter, als m Ausschusse ado Mitgliedes gehe sei, auch eben so für die nämlich gesetzliche Unver

gehe das verehrlᷣ thue, der von de des verehrlichen ein Provinz klar der Provinz klar gestellt werbe, Versprechens in Religions⸗ er nichts dagegen habe, ßen, wenn derselbe präz Es werde dann der seßgebung wiederher

Nach einigen ge Verschiebung 3 geschritten.

Nachdem nun der Beri griff der vorige R gelegenheit und äußerte: gen Ausbaues der gedacht müsse er dennoch wünschen, ihrer Vollendung entgegenge gegen alle Anforderungen w emeinen Interesse gestellt en früheren Regierungs⸗Bezi erungs⸗ Bezirke Köln achen die belasteten un

enseitigen Wiederholungen blieb die beantragte ützt, und wurde zur Verlesung des Referats

cht des Aus

geeignet sein k

en der Ehe. Nach so lange nicht die Eh ung zum Ein

schusses verlesen worden, er⸗ Wort in dieser wichtigen An⸗ die Nothwendigkeit des baldi⸗ recke vollkommen anerkenne, higen Bezirksstraßen baldigst möchten, wenn man gerecht erden wolle, die an diesen Fonds im all⸗ Diese Bemerkung betreffe die rke im Allgemeinen; in Spezie und Düsseldorf die glücklichen, d der Regierungs⸗Bezirk Trier Nur durch ein zinsenfreles Darlehn des dung der noch ungebauten Bezirksstraßen en die vielfachen An⸗ taat sich will⸗

edner nochmals das Obgleich er Straßenst daß alle nöt führt werden

nothwendiger,

Staatsbürger, Angelegenheiten.

ch in diesem Sin ser formulirt Grundsatz, wie man i gestellt zu sehen wün wo er nicht bestehe,

tige Gesetzgebung ha denn wo ein Geseß so klar cht das Nämliche noch einm gegen das verehr das nämliche Gesetz, er Provinz Ausdehnu Antrage anschließen all, daß das Amendement der Minorität Stände⸗Versamm⸗ e des ehemaligen n Theile der Rhein⸗ e Akt der Ehe sei dem Civil⸗Att vor⸗ se Verschiedenheit und im Falle das darauf angetragen Akt bei Schließung möge, da nur da⸗ keit einer Ehe nichd von der kirch⸗ allen Konflikten in konfessio⸗

ohne irgend eine Rück ben, zu beachten habe, und demnach sernt gehalten werden müsse, Staat solle und dürfe sich ni kümmern und müsse es densel durch Verträge, schlossen hätten, Entständen Streitigk über die väterliche Gewalt habe daher mit 10 Stimmen gegen 2 beschlossen, Stände⸗Versammlung gefallen, an Se. „Allerhöchstdieselben wollen geruhen, nets · Ordre vom 17. August 1825, da aus gemischten Ehen betreffend, All Anträge die übrigen beiden Mitglied getreten seien, jedoch mit der Maßgabe, daß, ; kung, zugleich geseßlich festgestellt werben möge, daß Rien Recht habe, den Aeltern zu widersprechen, ihren Kindern zu gebenden Religions⸗-Ünterr die vor oder während der Ehe dieserh gen für unverbindlich zu erklären seien geordneter der Städte, als Mit glied des Ausschusses, nt ch seine Abneigung gegen enden und den festen, zuverschf el der Gesetze. jestät dem Könige, die Aufhebung du ihn doppelt unangenesn r Würde und dem Ih

werde und Un

ar nicht um Die Gesetze gäben vinz habe sich viele en wohl befunden, und wenn auch n dadurch gedrückt fühlten, Fälle gewesen, en Fällen nicht geschöpft werden, daß die die religibsen Verhälinisse der rundsatz zu streichen. cher Rechte nicht die mensten Freiheit dieser iche Redner habe noch zu ändern; eine Wahr⸗ n könne, als er. Seine be, die einmal bestehen⸗ roßen Grundsatz, etwaiger en solcher Abände⸗ as Zurückkehren zu 6 eine leichtsinnige, Der zweite Redner

Bezug auf die diessei Ueberflüssiges; müsse man ni feststellen woll so formuliren, daß die übrigen Theile d ich einem so formulirten Für den F zur Abstimmung kommen fo lung darauf aufmerksam machen Hroßherzogthums Berg, so wie i Provinz die kirchliche Trauung und dieselbe bort, wo das rhemi ausgehe; wünschenswerth schein zwischen dem linken und rechten Amendement zur Abstimmung werde, daß die Civil⸗ Trauung a einer Ehe in der ganzen Rhein ß die gesetzůiche Gültig uung abhängig gemacht neller Hinsicht vorgebeugt werden Der vorige Redner d Redner aus dem dritten der Minorität des Aus erscheine ungegründet. bung des Gesetzes nach der Ansicht der Mi ren ganz bestimmt und klar aus mals zu verlesen bitte. edrückten Zweckes nichts zuzuseß über die Ver

etzen wieder te Mitglied seinen An⸗ welches hier gelte, auch ng erhalte, so würde er

ch Familie Foblenz und der am meisten belastete. ganzen Fonds, der zur Vollen in der Provinz erforderlich s forderungen gerecht werden, fährig zeigen dürfe, einen zu bewilligen, we Jahren in Aussich Beschlüssen des 1sien, ch müsse doch die Möglichkeit in teuer von 5 pCt. auf Grund⸗ hoben zu werden. gen jede exceptionelle Bewegung. Referent konnte merkte, baß, wenn g

lien noch nicht

iederholende Würde da

es möge der ß das Gesetz in solch

Majestat die Bitte zu in die erwähnte Allerhöchste 8 Glaubensbekenntniß der aufzuheben /, n usschusses ebensl im Falle diesr ß

ei, könne man ge und er glaube, da großen Theil solches zinsfr nn die Rückerstattung bes Kapitals in 15 Ansichten seien analog mit den d. Tten rheinischen Landtags und Aussicht stehen, der exceptsonellen Klassen und Gewerbesteuer über⸗ as Ganze aufgefaßt sehen und sei ge⸗

nkung bürgerli müsse er eine hohe daß im Gebiet n dem ostrheinische der einzig gültig sche Recht gelte, e es ihm, wenn die Rheinufer aufhöre, komme, zugleich ls einzig gültiger Provinz gelten

on der volllom

. die Gesetze öfter Zten, ten un

diese i so lange diese ihn überzeugt halte

icht einig seien, md

alb eingegangenen Vernb Er wolle d

ö Gesetze u sich hiermit nicht einverstanden erklären und be— Jahren die geliehenen Kapita—⸗ nnten, der Ausbau de Das Unternehmen sei chnet und der Genuß se daher die Vortheile der nießen haben würden, osten dafür tragen heifen. nur kein Nachtheil daraus erwachfen, emeinden freiwillige 1899 Thaler rasch voran⸗ z und für dieses Jahr jedoch unter der aus⸗ g beigetragen werden, daß fortgebaut werde. rtigen Jahre nicht mehr fortgebaut werden adt Köln nicht nur ni zahlten 1600 Rt

leich in den ersten zurückgezahlt werden cht suspendirt werden dürfe. drückte, für die die Nachkommen über; ungen ihrer Vorfahren zu illig, daß dieselben auch die Fonds werve nicht urch gewi

seinen Beitritt zur Minorität dur Gefühl der Unbehaglichkeit erzeug Blick benehmenden öfteren Wech daß der Antrag bei Sr. Ma setzes vom 17. August 18 rührt habe. seiner Staats⸗An Gesetzes mit aller Kraft durchzusetzen. igenen Unterthanen die Aufhebung dleses Gesetzes beantragt n e, berühre das Gefühl der Vaterländsliebe und der Anhẽngl aus in schmerzlicher Weise. Nichtsdestam Antrag einverstanden j e nänilich in zwei Thel Es gebiete, daß übernl, gung über die religiöse Erziehung du die Erziehung in der Religion der Vin gerliche Geseßzbuch bestimnie im Art. In über die Erziehung der Kinder wähm Nach dessen Tode gehe diese Gewalt auf bie R Diese letztere Bestimmung halte er für sach= und nab ßer als diejenige, welche in der Declaration vom 21. Novemhu enthalten sei, wonach auch noch nach dem Tode des Vater Konfession maßgebend für die Erziehung der Kinder bleibe. E standen erklärt, daß dasjenige, was dar h vom 17. August 1825 gebiete, aufgehoben werde, und bie G mungen des bürgerlichen Gesetzbuchs wieder in K was das Gesetz vom 17. August 165i der Ansicht abweichen können, daß M sse der Staats- Angehörigen aufrecht erhalten werden n llkommen damit einverstanden, baß die Staats⸗Vemn dem, was die Gewissen der Unterthanen berühre, Es schließe dieses jeboch ni daß der Staat nicht überall da, wo den linten ein Zwang angelegt werden solle, und dieselben in ihren bürgen abwehrend und schützend austreten ten sehe sich aber dersen auf die Erziehung seiner ränkung unterliegen solle. Er stelle daher den An ehnlichen Versammlung gefallen möge, di 17. August 1825 nur mit der Modification zu erbitten, stimmung aufrecht erhalten werde, wonach es Niemanden gest ff der Erziehung ihrer Kinder ein Versp

Ein Abgeordneter desselben Standes: Mit dem gut habe er sich einverstanden erklärt, und jn weil er sich überzeugt halte, daß das i ich nicht in Anwendung gebracht werde, un ebracht werden könne, indem gegen den ö z elben begünstige, ,

ach seiner Ansicht sei es daher vorzuziehen, s) 54 h Wie er es im Nusschuse (Schluß in der Beilage

emn solchen Grund 23 Abänderun he zwar im rt, aber Bedenken i Religion der Art g, der staatsbürgerlichen eußischen Staate sie dürften ferner keine Geschäfte tr untersagt.

durch, da

Er bemerkte st lichen Tra

daß die Vorschriften Hutunft bere daß deren Ausübung die Erfül⸗ slichten unstatthaft mache. Es lebten im welche an gewissen Festtagen nicht an Tagen, wo die Ehristen Ge⸗ eiben, auch sei denselben der Ge⸗ Die Gesetze im Allgemeinen näh⸗ t, und Jedermann möge sehen, wie er mit Wenn aber auch der Staat hinsichts der tz mache, ob dieses dahingestellt so habe er ch darum handeln ennoniten nicht zu⸗

zu erbitten, Der Staat habe es seine gehörigen für angemessen erachtet, die Aufrthhlhal Daß jeßt von

so sei es auch

Die von dem vorletzten Dem Be⸗

merkung, daß der Antrag genug formulirt worden, unter welchen die Aufhe⸗ norität erfolgen solle, wä⸗ weshalb er denselben noch- ung sei zur Erreichung des aus- en. Die zuletzt von dem Herrn Re⸗ schiedenheit der Gesetzge⸗ f der rechten (im vorigen rderlichen kirchlichen Trau⸗ wie der Herr Referent be⸗ um Berg habe das Civil- Abänderung erlitten, sondern durch die

es Ritterstanbes:

Stande gemachte Be

schusses nicht bestimmt Die Modalitäten,

zirksstraßen⸗ vielmehr werde er dad Beiträge dazu lieferten beizutragen versprochen, eschritten, nur erst llen von dieser Sta drücklichen Bedingun Wenn aber im sollte, so würde sondern die bereits einge Im Regierungs⸗Bezir zum Belange von 9 merslirchen 2000 Rt Geld auf eine zwegͤlof noch nicht gebaut wer

Ein Abgeordneter der St erklären, daß es wünschensw erbalten; aber eben so wünf verehrlichen Mitgliede der Ri Hand gegeben würden, zu erlangen seien. durch Unterhaltung ber Ansicht nicht theilen, so nähmen auch die Einkünfte aus den Barridre⸗ zu, mithin werde die Not genügend begründet.

Ein Abgeordneter der Landgemeinden: Niemand mehr als er selbst, daß sämmtli werden möchten. Wenn jedoch Theil ausgebaut und da werden sollten, wo fahr geriethe, zurü verstanden damit er werde. Sämmtliche Straßen vorigen Landtage vorgelegen, ner der Provinz müßten in wenn daher nur die Möglich üglichen Straßen alle zuͤglei und sie müßten daher vor azu zinsfreie Kapitalien aufgenom um so viel rascher auszubauen, so sen seien, zu warten, bald aber die Rede ein, daß die im Allg

nnen, daß die G Die Stadt Köln habe z. weil aber mit dem Bau nicht

beiten dürften; ifte abmachten, 5 mancher Speisen m darauf keine Rücksich n Gesetz fertig werde. rmoniten ein? Ausnah

an das Königliche H

habe er, Redner, 1609 Thaler eingezahlt

sich theilweise mit dem Das Geseßz vom 17. August 1825 zerfall dt ebenfalls 8o0 Rthir. gebiete Etwas und verblete Etwas. unter den Eltern eine Eini der nicht stattgefunden, schehen solle. dem Vater die Gewalt

Ehe zustehe.

me von dem Gese oder nicht, lasse er, Redner, das feste Vertrauen,

renten gemachte Bemerkun bung auf der linken Rheinseste von der au ), in Hinsicht der erfo 8g fich. ö gen Großherzogt hre 1814 die 98

chts mehr beitragen, hlr. vielmehr zurücfordern. an ebenfalls Beiträge bis unter anderen von Rom⸗ ches Anerbieten zurückgenommen und das Sollte jetzt lr. verloren

daß, wenn es zu vertheidigen, auch die

Nichts sei ehrwürdiger, als so sehr mit den unvertilgbar⸗ sten Wesen des Menschen ch die Geseßgebung aller civilisirten Sta nur da mache sie ihre Rechte geltend, wo s bürgerlichen Lebens berühre. Ein Ge⸗ wenn die Möglichkeit vorhanden sei, er Beziehung scheine ihm das von einem angeführte Beispiel der Mennoniten für Nur die Minderzahl der in mache von der ihnen gesetz⸗ enst Gebrauch; angenommen roß gewesen, tzlichen Nach⸗

Großherzogthum Ber ung sei richtig; inde . 39 fan ar ge, gesetzbu on im Ja 6 die Ehe nicht durch den bloßen Civ gehende kirchliche Einsegnung

erstere nur in Hinsicht der bürge des erforderlich sei; allein er habe vorliegende Frage diese Verschiedenhei rechten und linken Rhein gleich nicht zu verkennen, denen Gesetzgebieten auf schiedenheit wegen, von g Indessen, wie gesagt, er glaube nicht, daß denheit irgend ankommen könne. auf der rechten Rheinse wieder hergestellt werden möchte, Landtags nicht geeignet und versp chaus keinen Erfolg, persönlichen Ansichten übereinstimme. über den Vorschlag der Majorität des Aus und event. ein Gleiches in Hinsicht der vo schlag gebrachten Modalitäten geschehe. eorbneter desselben Standes be gen Redner gesagt worden se schiedenheit der Gefetz hier nicht maßgebend sein entweder vor oder nach der e des Ausschusses anschließe.

erklärte sich für die voll⸗ en seiner die Gewissen verletzen erwerfung eines Prinzips in der der Gesetzgebung zu allen Zei-

ke, das Vaterland üstehen würden.

lied desselben Standes: ß; nichts hänge mit dem eigen

900 Rthlr. angeboten,

e Weise angelegt worden sei. den, so würden aüch jene 9000 Rth

ädte: Er müsse sich damit einverstanden erth erscheine, zinsenfreie Kapitalien zu enswerth bleibe es auch, daß von dem tterschaft die Mittel und Wege an die wie und wo dergleichen zinsenfreie lange, welche so könne er diese Straße vorrücke, Empfängen wieder hme von Kapitalien

1 Jugend⸗Einbrücke men, darum achte au ö bonfessionelle Gebiet es Hebiet den Kreis d abe aber nur Bebeutu n handhaben, und in bie dner aus seinem Stande s vorliegenden Fall nicht I Nhein- Provinz lebenden Mennoniten äustehenden Befreiung vom Militair bi die Zahl der nicht dienenden Pien ihre Befreiung vom Kriegedienst de ringen müßte, so hätte efreiung zu verweigern. In dem t, wie der Redner selbst einrä tzes zur Aussührung zu

ihr Dasein erlange und die rlichen Lösung des Ehebun⸗ in Beziehung auf die hier Gesetzgebung des gehalten, wenn⸗ in den verschie⸗ ben dieser Ver⸗ gerer Bedeutung sein könne. hier auf diese Verschie⸗ ch, wonach uches ganz

t in der Users nicht für wesentlich daß der Einfluß der Kirche die Vollziehung der Ehe, e

sich daher damit einver

Betreff desjenigen aber,

biete, habe er nicht von zu passen.

rößerer oder gerin . n Was übrigens die Verluste anbe

Straßen entstehen möchten,

im Intere denn so wie der Ausbau der

Er sei vo rückte Wu

stimmung des Gesetz erachte er zur Unter sich auch von einer wenn derselbe gleich mit seinen habe nichts dagegen, schusses abgestimmt w n der Minorität in Vor-

noniten sei so Der ausge m Staate uner der Gesetzgeber es in der Hand ge⸗ enden Falle aber ume, keine Mittel, den bringen; und was den so beschränke derselbe ein ebenfalls ehrwürbi- Oberhauptes, nach seinem Ge⸗ jeder Richtung zu leiten. Er Aufhebung des Gesetzes an.

als zur Majorität des Aus⸗ aus, daß nach Aufhebun

tzgebung wieder in Kraft zusetzen: 1) daß Nie⸗ so lange die Keltern und Y daß we⸗ en über die

ite die Be

Verordnungen fern bleiben müsse. hwendigleit der Aufna

gleich mit ein, g

nterstůtzung dur , T . wünsche gewiß asch ausgebaut sei, daß irgend ein Mittel verwendet

che Bezirks⸗Straßen r davon die Rede ß dazu außerordentliche gegen ein anderer gleichberechtigter Theil in Ge—= so könne er sich nicht einver⸗ daß einem Theile der Vorzug gegeben züge aus dem Verzeichnisse, welches dem hätten gleiche Rechte, und alle Bewoh⸗ leichem Maße zu den K eit vorhanden wäre, so follten die be⸗ Dies sei jedoch nicht und nach gebaut werden. men werden sollen, um einen Theil würden diejenigen, welche angewie⸗ t werden. So⸗

Rechten gekränkt würden, In seinen bürgerlichen Rech freier Wille in Bezu

sen Theil des deren Theil betr Recht: das Recht des Familien⸗ Erziehung der Kinder in demnach dem Antrage auf eordneter des Ritterstande rach seine Voraussetzu cht die frühere seien nothwendig Widerspruch zustehe, der Kinder einig seien, ültige Vereinbarun lossen werden dürften. Diese daß man es in der mit der des Civilgesetz⸗ n Kreisen Duisbur strheinischen Gebiets⸗ gebungen enthielten in der Ma⸗ ungsgewalt und der Vormundschaft sehr von

stätigte dasjenige, was nämlich der ÜUmstand, e nicht ankomme und Die kirchliche Civiltrauung,

die Aufhebung esetzt zu werden,

von dem vo daß es hier die kirchliche Trauun Trauung müsse stat daher er sich dem Antrag Ein Abgeordneter der Landgemeinden ständige Aufhebung des Gesetzes we ückwirkung, und hoffte auf Versammlung, was in der Geschichte ten als gehäͤssig erlannt erscheine. Der Herr Referent stellte nun die Fra der Majorität, ohne eine zweite auszuschli allerunterthänigst zu bitten:

auf die Ver

den Eltern in Betre

abzuforbern. osten beitragen;

wei Modbanttäten

Herrn Referenten ch gebaut werden.

dem Grunde, Gesetz wirkl nicht in An lichen, welcher die le hängt sei.

solches Gese

ö jssz Er iehu

ng der Kinder abges en dadurch motivirt, setzebung zu thun habe: einen Landrechts in de emeinen Rechts in dem o edenen Gesetz

rovinz mit . .

adurch nicht in Nachtheil gese von verzinslichen Kapitalien sei, so trete der Fall emeinen auf dem Bezirko⸗Straßen⸗Fonds ruhende Last vermehrt werde, indem nicht nur die nöthigen Jonds zur Un- terhaltung der Straßen, sondern auch die Zinsen des Kapitals be⸗

rtretung de e nach dem Vorschl . dahin, Se. Majest

„Allerhoͤchstdleselben wollen geruhen, die erwähnte Allerhöchste Ka⸗

s und des All

e brei er ke g

bh gar nicht bestehe.