überhaupt bezwedt werbe, daß aber ber Grund und Boben besteuert 2 har es würde jedoch nur Inkonsequenzen und sehr roße . i e,, Die Kopfzahl der Einwohner würde den kern e ,, e , , ien geben. Die bisherig th der Sewissteuer ist eine pro⸗ visorische, die Ausgleichung werde * 30 Jahren erwartet. Die beabsichtigte Erfüllung beg damals gegebenen Versprechens sei banl= bar zu erkennen, und durch Ablehnung. des Geseß⸗Entwu wůrde man der Sache schaden, man möge mit Modiste ationen denselben an⸗ nehmen. Es erscheine allerdings hart, die Servis steuer in eine Grund ⸗ steuer umzuwandeln, aber auch ohne dieses Mittel könne die Aus⸗ gleichung zwischen den Städten erfolgen. Das Recht der Städte, i. —w— * — * sie es füt praktisch finden, zu vertheilen, müsse ihnen allerdings bewahit werden.
. — * dem Stande der Städte angeführt, daß namentlich bei den Städten sich die Besorgniß ausspräche, das beab sichtigte Gesetz werde Mißverhältnisse veranlassen. Es erscheins als ein ünzusammenhängender Theil eines Ganzen. Liege die Absicht vor, daß ein allgemeines Kataster vi ef hn: werden solle, so würde jener Entwurf llarer beurtheill werden können. Den überbürderen Städten würbe entweder dadurch zu helfen sein, daß ben durch bie Ausgleichung veranlaßten Ausfall die Siaatalassen oder die größeren Städte zu decken haben würden. ̃
Nach einer anhaltenden Debatte wurde vor der Berathung ber einzelnen Paragraphen die Frage gestellt: 6
Soll das Geseß, in welchem das Prinzip der bisherigen Erhebung
der Servissteuer aufgehoben und in eine Grundsteuer umgewandel
wirb, abgelehnt werden? und gegen dessentirende Stimmen bejaht. ehufs der zur Abhülfe für die äberbürbeten Städte zu erhe⸗ benden Vorschläge wurde sodann das Gutachten eines Abgeordneten der Städte über diefen Gegenstand vorgelesen.
Ein positiver Antrag wurde von mehreren Seiten für nothwen= dig erachtet und vorgeschlagen: r
daß nach den Prinzipien von 1815 unter ner, . 5 Klas-
sen verfahren werden möge, wobei das bisherige Kontingent suͤr
Schlesien beizubehalten sein würde.
Der Landtag genehmigte diesen Antrag.
Nach Erledigung bieser Vorfragen wurde zur Berathung ber . Paragraphen des Gesetz⸗ Entwurfes geschritten, welche Jedoch erst in der
2bsten Plenar-Sitzung vom 10. März beendigt werden lonnte. . .
Cone durch vorgängigen Landtags-⸗Beschluß die Anwendung des fraglichen Gesetzes . Schlesten abgelehnt worden war, so fand die Begutachtung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs in der Art stait, in — * eine eventuelle Einführung des Geseßtzes für die Provinz am zwegmäßigsten ausgeführt werden dür ste.
Als die wesentlichsten Bemeriungen zum Geseß⸗ Entwurf stellten sich folgende heraus:
Zu 8. 4, welcher die Tendenz des Gesetzes: Umwandlung der
Servissteuer in eine nach dem Verhältniß des Nutzungtzwerthes
der Gebäude und des Grund und Bodens zu repartirende Abgabe
enthält, sprach sich die Versammlung bahn aus, daß eine der- artige Vertheilung der Servissteuer weder den Geseßen entspre⸗
chend, noch auf dem Prinzip der Billigleit beruhend sei. .
Zu S. 6 befürwortete der Ausschuß, daß, wenn, wie die Mo⸗ tive nachweisen, der Staat die Servi = Freiseit der Grundstüze, der Kirchen, milden Stistungen und Kämmerelen nicht aufrecht er- halten wolle, dies auch ausdrücklich in dem die befreiten Kategorieen bezeichnenden S6. ausgesprochen werden möge.
Die dem Landtage vorgelegte Frage:
ob, die Befreiung von einer ke e; Servissteuer sür die genann⸗
ten Liegenheiten eintreten zu lassen, zu befürworten sei wurde genehmigt.
„Zu 8. 8 wurde in Gemäßheit bes vom Ausschuß erhobenen Vor⸗ schlages der Antrag beschlossen:
daß sowohl die Repartition unter die Stäbte, als auch die Subre⸗
partition auf die einzelnen Grundstücke aufgehoben werden möge,
bis alle Städte abgeschätzt sind, da entgegengesetztenfalls das Gesammt-⸗Quantum weit höher ausfallen könne, als bisher. 9.
Obgleich das Gesetz durch überwiegende Stimmen Mehrheit für Schlesien abgelehnt worden war, so legie doch ein stäbtischer Abgeord⸗ neter eine besondere Verwahrung gegen das in leßter Sitzung ange⸗ nommene Prinzip der e n e. des Servises ein, wodurch viele
rößere Städte benachtheiligt würden, wogegen den kleineren nur eine ö geringe Begünstigung zu Theil werde.
Ein anderer städiischer Abgeordneter erklärt: nach den bisherigen
Bestimmungen habe das Servis-⸗Quantum in Schlesien sowohl Real⸗ als Nahrungg⸗Servis umfaßt. Auf dieses Quantum selen im Kriege alle extraordingiren Leistungen repartirt worden. Werde nun der Ser⸗ vis reine Reallast, se falle bei künftigen extraordinairen Ausschreibun⸗ gen auch die Last derselben dem Grundeigenthum allein zu. Er pro⸗ testire daher für, den Fall der Einführung des Geseßes dagegen, daß e,. extraordinaire Leistungen nach demselben Maßstab repartirt werden. . Ein dritter Abgeordneter der Städte verwahrt si gegen jede Servis · Regulirung, nach welchem Prinzip f. auch erfolgen möge, . er den Nuhen zugesteht, welche sie für einzelne Stäbte ha⸗ en könne.
Die von der Stadt Herrnstadt eingereichte Petition:
wegen Zurücksetzung derselben in die ihr gebührende dritte Klasse
der Classtsiecations⸗ Ordnung, wurde hierauf vorgetragen. Der Einbringer der Petition zog sedoch dieselbe zurück, weil sie durch den in voriger Sitzung beschlossenen 21 * der Servis ⸗Regulirung veorlausig ais erledigt zu be⸗ rachten sei.
Es erfolgte sodann der Vortrag des ersten Ausschusses über
sieben Petitionen um vermehrte Vertretung der Stäbt? und Land- gemeinden und besondere Vertretung der Industrie auf den Land⸗ tagen.
Ein Abgeordneter der Städte äußert sich zur Unterstützung der⸗ selben: Der Zweck des Landtags sei, die Bedürfnisse aller Stände zur Kenntniß Sr. Masestät des Königs zu bringen. Auf hem Stande der Städte und Landgemeinden, welche die melsten Lasten zu tragen re beruhe überwiegend die Sicherheit des Staats. Beire Stände ätten früher nicht auf dem Standpunkt geistiger Entwickelung und Kraft gestanden, als gegenwärtig, weshalb die Abnderung des bisherigen Verhältnisses der Vertrefung zu beantragen sei.
BVieser Ansicht, so wie der Nothwendiglelt einer Vertretung ber ir ,. wurde von mehreren Mitgliedern desselben Standes beige · pflichtet. . ; .
Einige Mitglieder der Landgemeinben hoben hetvor, daß dieser Stahd dürch die bestehende Vertretung berinträchtigt werde, indem derselbe nur sechzehn Repräsentanten 3 während zwei Drittheile des Grundbesttzes sich in seinen Händen befänden, zwei Drittheile ber Grundstruer und 5 der Klassensteuer von ihm agen würden. Des Referat theilte mit, daß der berathenbe Rugs gleiche Hälften getheilt war, wovon die eine gegen die Pemtion, bie
ß in zwei
414
andere für biaselbe gestümmt habe. Die letztere verzichte auf die Ent- Tr, ne, ö Referat, indem dieselben * Genüge in den etitionen enthalten sind. Die Gründe der gegen dieselbe votirenden älfte zerfallen in formelle und materielle. . Zu den ersteren gehören: 1 Der Merhöchste Landtags-Abschieb vem M. Dezember 1843. 2) — 8 bschied au die Provinz Westphalen vom 22. Juli
1
3) der 8. 50 des Gesetzes vom 27. März 1821. Die materiellen Gründe sind folgende: Es erscheint das eben angefochtene Stimmen · Verhältniß als ein entscheidender Moment der provinzial- ständischen rr sasunf, Sobald sämmtliche Stände in einer Versamm⸗ lung vereinigt sind, kann dem Eingreifen eines Standes in die Rechte des anderen nur dadurch vorgebeugt werden, daß sich die Stimmen zahl in folchen Fällen auch v men gleich bleiben müsse. Wenn die Antragsteller behaupten, daß es gegenwärtig unmöglich werbe, Anträge gegem den Willen des Herren- und Ritterstandes durchzufaßen, so dies der Grund, warum der negative Theil des Ausschusses eben ne=
tiv ist, und es befinden sich hrerseita die Stände der Fürsien und gare an in derselben Lage. Die in den Petitionen enthaltene Hin- weisung auf das Königreich Sachsen paßt nicht für die hiesigen Ver⸗ hältnisse, indem dort zwei Kammern bestehen. Die Zahl der Ver⸗ tretenen kann leine Norm für die Zahl der Vertreter abgeben, da sonst leing Virilstimime eristiren lönne und die Landgemeinden wenigstens in so viel Depnutirte zum Landtage senden müßten, als die
täd te
Jede Vermehrung der Zahl der Vertreter irgend eines Standes muß sförend und vernichtend in das Prinzip und den Organigmus ber der maligen n . eingreifen. .
Gegen den Antrag auf hesondere Vertretung der Industrie wird inabesondere angeführt:. . ;
4 Der Stand der Fürsten und Herren, der Ritterschaft, der Städte bestzt Fabriken und große indnstrielle Anlagen, und die Vertre⸗ ter des leßteren . nach dem Grundgeseß Gewerbtreibende sein. Daher ist die Industrie bereits genügend repräsentirt.
Y es läßt sich nicht bestimmieen, wer die Waͤhler und aus welcher Kategorie die Gewählten sein müßten, wenn eine besondere Ver= tretung der Industrie eingeführt werden sollte;
3) erscheint jede Vermehrung der Zahl der Deputirten dem inner⸗ sten Organismus der Provinzialstände zuwider.
Gegen diese Gründe führte ein Abgeordneter der Stäbte an: Das Geseß, wie es dermalen besteht, ist ein Hemmniß für das Durch-
hen der zahlreichen Bitten der immer beweglichen Interessen der
Finn zumal da Bitten, welche nicht die absolute Majorltät er= langen, nicht eingereicht werden dürfen, eben so sei die itio in partes untersagt. Die Industrie auf dem Lande, so wie Vermögen und Kapazität ohne Grundhtsitz, seien von der Vertretung eee ef, Da den Ständen, welche den größten Theil des Volles repräsentiren, die Unmöglichkeit auferlegt sei, ihre Anträge zu den Stufen des Thro⸗ nes zu bringen, so müsse er eine desonder Nepräsentatisn der indu⸗ striellen Inleressen und eine stärkere Vertretung der Landgemeinden dringend befürwerten. Würde diese gewährt, 5 würden die Städte ihrerseits auf eine stärkere Abgeordnetenzahl verzichten. Aus dem Stande der Ritterschaft wurde entgegnet: das Geseßz über die Pro vinzialstände gründet sich nicht auf ein einseitiges Votum, sondern es sind bei dessen Abfassung viele und bedeutende Kräste benutzt worden. Es gakt zwischen dem physiekratischen und dem den Gewerbestand vorzugsweise begünstigenden System vie richtige Mitte zu halten. Die Geschichte bot die Gliederung nach Ständen dar, nur lonnten sie nicht, wie sonst, vereinzelt nach Kurien abstimmen, sie berathen ge⸗ meinsam und haben bis jetzt ihre Aufgabe rühmlich gelöst. Die In⸗ dustrie findet ihre Repräsentanten vorzugsweise in den Städten, an⸗ ders verhält es sich mit den nicht agronomen Gewerben auf dem Lande. In Rücksicht auf diese stimme er für Abschaffung der auf den Betrieb des Ackerbaues gegründeten Bedingung der Waͤhlbarkeit. Für die Zahlenverhältnisse ein richtiges Prinzip zu finden, sei schwer gewesen, und nicht immer repräsentlre eine Majorität die Wahrheit. Wenn behauptet werde, bei solcher Gliederung sei es unmöglich, Bit⸗ ten an den Thron gelangen zu lassen, so müsse darauf hingewiesen werden, wie die anderen Stände, obgleich durch kein Gesetz gehun⸗ den, sich nie den Anträgen der Landgemeinden auf Registrirung ihrer Abstimmungen in den gleichfalls zur Allerhöchsten Kenntniß gelangen= den Landtags⸗Protolollen widersetzt hätten.
„ Es gelangten nach dieser Debatte folgende Fragen zur Ab- stimmung: — .
1 sollen die städtischen Deputirten vermehrt werden?
42 Stimmen dafür, 44 Stimmen dageg en. Die ersteren beste⸗ hen aus den gesammten Ständen der Stüdie und Landgemeinden, die leßteren aus dem Fürsten⸗ und Ritterstande.
2) Sollen die Beputirten der Landgemeinden vermehrt werden?
Die Abstimmung ergah genau das vorlge Verhältniß.
3) Soll im Interesse der Industrie der Handels⸗ und Fabrikenstand
künstig Vertretung finden?? 38 Stimmen dafür, 4 dagegen.
c) Soll in den Städten ein fünffähriger Besitzstand, anstalt bes bisher erforderlichen zehnjährigen, zür Wählbarkeit genügen?
durch überwiegende Stimmen ⸗ Mehrheit angenammen.
5) Soll in den Städten die Qualisicanlon als Gewerbtreibender für die Wählbarkeit wegfallen?
überwiegend angenommen. k
6) Soll in den Städten die Qualification als Angesessener für die Wählbarkeit wegfallen?
einstinmig verworsen.
Provinz Westphalen.
Münster, 7. März. Zwölfte Sitzung. Da bis gestern guf die Immediat- Eingabe der Stände wegen Verlängerung des Landtags Allerhöchstenorls noch kein Bescheid erfolgt war und die 6 Diät nach dem Allerhöchsten Propositions Dekret vom 2ten v. M. übermorgen geschlossen werden soll, die Mehrzahl der Geschäfte aber noch unerlebigt sind, und da serner die Königlichen Kommissarien vermöge der ihnen ertheilten Vollmachten befugt sind, die Dauer eines jedezmaligen Landtags auf 8 Tage zu verlängern, so hatte gestern der Herr Landtags- Marschall bei dem Herrn Land⸗ tags Kommissarius eine solche Verlängerung von einer Woche nach⸗
fg? In der heutigen Plenar-Sitzung wurde das Antwortschrei⸗ le des Herrn Landtags- Kommissariuz, nach welchem derfelbe die nachgesuchte r, . n und die Hoffnung ö . daß Se. Nasestüt der König bie Gnabe haben würden, bie erbetene Pro? longation zu gewähren, verlesen.
Ferner lam die, Mittheilung des Herrn Landtags- Kommissarius vom sten d. M., die Anstellung der sländischen Beamten betreffend, zum Vortrage. ; —
Desgleichen der von bem Referenten, über bie bie Proposttion: bie e n von Gesindebüchern, entworfene Immedlat- Bericht, den die Versammlung genehmigte. — ; ͤ . Es wurde nunmehr die 12e Königl. Proposltion, der Entwurf einet Verorbnung in. Beitreibang der öffentiichen Abgaben, zur rn . gezogen. Nach der den Standen vorliegenden Denschrift
wird bei der exekutiwischen Einziehung der öffenthchen Abgaben fast
Bestimmungsgrund ab, die Verordnung vorerst nur sur die . seeiwillig
in jedem Regierungs- Bezirke nach verschiedenen Vorschristen vo wel auch 2 28 jetzigen Einrichtung des Rassenwefeng nich i. 2 dn i n zer. treten ise in den westl
iese e e tre vorzugsweise in w M * hervor, und es ist des halb . die Nheinprovinz 3. —
tücke der Geseß-⸗ Sammlung von 1843 a Berordmm ali i gen 2 2 5 2 — * t. erl . — a on bei tathung der ge ̃ nd ie sein: di ial⸗ Feuer · Sozietãt
Frage, ob dieselbe nicht au r die Provinz We mit eines bes Antrag durch bi ö. 5 lassen sein möchte; * ird 45 die ern, ,, ban * min, J die Stunde ausgeiss ihrem Gutachten darüber gehört worden. Rur die Rüdsicht anf in ri ied er daß nach 8. 1 ves Pr Verschie denheit der Gerichts verfassung in beiden Provinzen gab 60 nur ein ; *
Provinz zu erlassen.
Gegenw liegen nm mehrseitige Anträge der Dehörben n Ausdehnung der gedachten Verordnung auf die Provinz Westyh⸗ habt. Damals bei der Staats- Regierung vor. Die felbenm gaben e mfr denen einzelnen Sozietäten ausgeiöst und hmigung des hun verewigten Ober- Präsidenten von Vinde und die Pronm gs zu einem Verbande zusammen elegt, so daß nunmehr die Verwaltungs Behörden nochmals mit ihrem Gutachten arm g einzelner Landestheile gef nur mit Genehmigung des Pören, welche Abänderungen die abweichende BVerfaffung beider erfolgen könne. vinzen etwa nöthig mache. = Ein städtischer 4 bemerkte, was die Kompetenzfrage
Nachdem diese Gutachten eingegangen und eine Berathung nge, so sei ein einseitiges Ausscheiden eines Landestheils unstat Königl. Staats ⸗Ministerium darliber stattgefunden hat, ist der un vie iß des Landtages zur Beantragung der Aufhebung gende Verordnungs · Entwurf aufgestellt worden, welcher jetzt der umweiselhaft, und deshalb habe auch die Stadt Munster ein? dischen Berathung unterlie zt. itien an den Landtag gestellt. Ob jedoch dies der Landtag wolle,
Die leitenden Grundsätze der Verordnung vom 24. Nobenn e dahin, und könne wegen nur Sfaͤhriger Durchschnitts Berechnun⸗ v. J vor Erlaß der letzteren sind reiflich erwogen worden, mh . . in leiner WVeise angeralhen, sondern dem Regierung Bezirk Mün⸗ es jetzt, wo es sich blos von der mehrseitig gewünschten Ausdehnn i mr Glüd gewünscht werden, von größeren Brand en bisher ver⸗ dieser Verordnung auf die Provinz Westphalen handelt, auf einen geblieben zu sein. Dies könne sich aber ändern.
2 Prüfung jener Grundsäte nicht weiter ankommen, on Dr Herr Landtags ⸗Marsch all ien hierauf, beim Eingehen nur stehen und kommen solche Abänderungen in Frage, welche n 6 Verbandes sei man mit bem Zutritt des Regierungs⸗ Be zir ls die verschiedenartige Gerichts- Verfassung deider Provinzen und in i
etwaige örtliche Berhältniffe bedingt werden. Es soll hiernach
auf etwanige Vorschlüge wegen angeblicher Verbesserung des bestehe den Gesetzes, wenigstens ohne ein nachgewiesenes dringendes Vn niß, nicht eingegangen werden, da die felben außerhalb der Grin einer bloßen Erstreck der Verordnung vom 24. November guf die Provinz Westphalen liegen würden. Da die den wesn esl schen Ständen als Entwurf vorliegende Verorbnung für die g
Provinz als Geseßz bereits durch dle Gesetz⸗ Sammlung publijn. wird eine nähere 299 diefes in 40 Paragraphen eingetheilten ö wurss nicht erforderlich sein. Nachbem ber Referent seine Neln
vorgetragen, wurden die einzelnen Paragraphen zur näheren vn thung gezogen und mehrere Äbänderungen in Vorschlag gebracht.
. kam auch zur Berathung, oh es rathsamer ershei Se. Majestät den König um den Erlaß dez vorliegenden En und somit um die Einführung der für eine andere Provinz ergangen und als fertig bezeichneten Executions⸗ Ordnung zu bitten, ddern Erlaß einer besonderen, den speziellen Berhältmissen der Provinz . derartigen Verordnung zu beantragen, und deshalb dit Fu gestelt: esetzli tri
wird eg für angemtssen erachtet, Sc. Majest:ĩt, nach Ma fsehlichen Zw ang beimmuis, der vorstehenden Abstimmungen, um Erlaß einei besonderen ardnung für die Provinz Westphalen zu bitten, statt die sir zii un hl m gh den dortigen abwelchenden Verhältnissen htst hende auch hier für anwendbar zu erklären?“
Nachdem die Versammlung sich mit der ersten Altern atiyt m animiter einverstanden erklärt, wurde beschlossen, im Berichte zugla die baldige Promulgation zu beantragen.
66 Endlich kamen die Anträge der Städte Münster, War emu v ülmen,
wegen Ausscheidens des Regierungs⸗Bezirls Münster aus du Mn
vinzial⸗ Feuer · Sozietät, J zum Vortrage, und wurde dabei mit dem Verlesen der Relation und Correlalionen begonnen. Der Referent hatte sich für, der ze referent gegen die Anträge aus gesprochen. Der Referent führte, Bezugnahme auf die von der seinigen abweichende Ansicht des K ertheilen im ferenien, noch an, daß der Regierunge⸗Bezirt Münster sich bei senn allein die Ver Zusammenschlagung mit den anderen beiden Re ierungs⸗ Hezirlen y n; die Privat⸗Gesell Provinz zu einem und demselben Feuer⸗Versi erung Verbande i h einer äußerst mißlichen Lage befinde, ba dort, und namentlich in g gierungs- Bezirk Arnsberg, die Gebäude sich nicht in so isolinzer Ln vorftinden, als hier, überdies aber daselbst Beispiele von Viands ii ! tungen nicht selten wären, indem in ihnen nur zu häufig ein Nin d Auflösung der Sozietät, zur Hebung des Kredits gefunden werde. Lin unglüd da bei der Verwirklichung
Ein ritterschaftlicher Abgeordneter bemerkte hiergegen, daß seln . e bald maßlos gesteigert Sozietäts⸗ Verband darauf beruhe, daß in längeren . m somit der P ogen werden würden. Beiträge sich ausglichen, und habe der Regierungs⸗Bezirl Nin igent erwiederte hierauf, daß es nicht sich glücklich zs schäten, wenn er bisher feiner bedeurenden Et Zwang zu entscheiden, bevor nicht über die Vor- tungen bedurft habe. Die Aeußerung, daß im Regierungs- betrachte das Ausscheiden des Regierungs⸗ Bezirk Arnsberg sich Neigung zum Vrandslften zeige, werde von lia ; ee rege ge e n, als eine große heit Ter. e, . . , 1 54 , mr, . e. , Ti und, muff. er den Wu h aussprechen, daß ein Mitte .
in Ausscheiden de egierungs⸗Bezir ünster könne nur en werden mö e, ietãt möali. . Kalamität für die Provinzial⸗ euer⸗Sozietät betrachtet werden. M xi ge sleel hes Has Heste gen der Soze tit noglich ma 3 könne im Allgemeinen das Gegenüberstellen det Beitrags berechnun von einzelnen Regierungs⸗ Bezirken ein Motiv für den Antrag abgeben, indem man sonst noch weiter auf einen Kreis, eine Gemennde gehen müsse.
Dadurch übrigens, daß ein größerer Landestheil von Bim Unglüd seit einiger Zeit nicht heimgesucht sei, könne keinesweges⸗ Befugniß hergeleitet werden, aus dem allgemeinen Feuer- Sogelin Verbande auszuscheiden. Außerdem aber sei die Versammlung ij kompetent, über den Antrag felbst zu entscheiden, da wohl eint M lösung der ganzen Sozietaͤt einkreien könn, das Ausscheiden ͤi einzelnen Landestheils aber einen wohlbegründeten Rechts⸗ Ein der n Landestheile auf Fortseßung des Verbandes herbeifihm werde. Ein städtischer Abgeordneter äußerte, wie er nur ber Ansicht li stimmen kö5'n ne, daß die Stadt Münster Gott zu danken habe, sie bisher von Brandunglüc verschont geblieben fei. Das LÄueschein des Regierungsbezirks Münster aus der Provinzial-Feuer-⸗Sonüt würde übrigens die Aluflösung derselben zur Folge haben un deshalb nicht ohne Weiteres zuzugeben.
cines
24 *
sehr zgernd zu Werle gegangen; er erinnere sich genau der i, wo auf dem Landtage bit ereinigung der Feuer- Sogietäten tirt worden, und daß damals ganz eilatante Beweise dafür an⸗ ut wären, daß Münster zu viel beitrage, auch daß man damalg — * einen sehr großen Anstand dabei gefunden habe: ob Feuer Sozietät von Münster in die Vereinigung mit einde riffen nden solle. Die Stimmung gegen die allgemeine Sozietät . im gienmgs⸗Bezir ke guch jetzt noch sehr ung fe. und werde die Auf⸗ ang der ganzen Sozietät ohne das Ausscheiden dez Münsterlandes vermeidlich, indem alsdann die meisten Ein esessenen des Regie⸗ ga Beziris von der Befugniß, auszuscheiden, sofor Gebrauch machen ö dadurch die Verbleiben den zur Trennung des nicht haltbaren Ver- idee . nöthigen würden. Dir Herr
ethan, so würden sie gewiß immen. D
chen vorgekommen
bie Gebaͤude wenig
ei en für die ärmeren Klassen der Einwohner, für di⸗ a
und Wohlhabenden aber nicht, und mü e deshalb jedes geeignete i ihrer Beibehaltung bestens , . e 6 e. ttoch zunächst, ob burch Len Zwang das Mißverhältniß abgä—= werden könne. Dies lasse sich indeß nicht sofort hinreichend 1 und werbe doch von großem Einflusse auf die Abstim⸗ Det Herr Referent äußerte hierauf, eine Beschränkung d ĩ t . . ; er Pri⸗ Srzietũten sei n. angemessen, und 3 er u ache 5 Wenn jeder egierungs⸗Bezirk die Verpflichtung erhalte, r nordinairen Beiträge in sich aufzubringen, so liege darin für derselben eine Ungerechtigkeil.
Ein sandesherr licher Bevollmachti iß ei : gter bemerkte, daß ein Zwan * Weise stattfinden müsse, die Men m der g nn . loche Einrichtun haben, daß 99 Zwang unnöthig erscheine. un. lieber bas Aufhören der Sozietät als einen Zwangs-⸗Bei= sutenstützen, worauf ein ritterschaftlicher Abgeorbneler erwiederte, 9 se hier doch nicht so . als es den Anschein habe. . . he. Allen Corporatlonen, emeinden und ähnlichen Ver⸗ Der Neferent wollte nicht zugehen, daß in anderen Theilen dafl li und somit auch wohl bei ber Feuer⸗Sozietät nicht Provinz Brandstiftungen nicht häufiger als im Regitrun dem auf di , , egierungsbezirks n . i fand est sei; dies finde sich nirgends * Reglement oder sors 21 den, e. worden, daß solche nur insofern vorliege, egründet; dieses Ausscheiden könne eben so gut erfolgen, v habn Tan tags ⸗ Marschall, die Diskussion über dieselbe ju= Außtritt aus jeder anderen Gesellschaft, deren Dauer nicht auf 165 , m. der Herr Korreserent, es müßten bei jeder bestimmte Zeit geschlossen sei. ar . ät Rechte und
9 Verpflichtungen für alle Betheiligten Ein ritterschaftlicher Abgeorbneter wies den in Betreff bet Brn ö Aufbringung der gewöhnlichen Beiträge nach ie en stiftungen gemachten Vorwurf von neuem zurück und fügle hinssh n, Erroöhnlichen nach Landestheilen rufe aber eigentlich der, beantragten Ausscheidung der Stabt Münster in! Wesentlic ene Verbände hervor, was dem Wesen ber bestchenden noch hinzu, daß der Landtag nicht kompetent sei, über diesen An
. on, de den, . widerstreite. Rö entscheiden. Es hantzle sich bier micht um eine Corporangn Derr Referent beantragte nunmehr na 48 bes iind Provinzial - Jeuer · Sozietät könne nur aufgelöst werden, wenn die J hre hach s Stände
3 weine itio in artes nach Landestheilen, was von einem rit. , einverstanden wären, und wenn die Rllerhöch ste an swuchen Abgeordneten als 56 den 9 bem iepten Landtags · ion erfolge.
fnthaltenen Bestinmungen als unzulässig bezeichnet wurde,
eine Ein willkũrli
die Bildung tung der die Diskussion
sterland aussche
aus scheide ?
Koblenz
durch die Dec 7. Juni 1827 thume Berg g berührten drei
nicht verändert,
§. 5 des Lehns⸗ od landes oder
j i
Der Forreferent bemerkte hierauf, ber Referent erlenne sebs¶¶ ] sih hier nicht um ben Befchluß einer neuen, einen Landestheil
ö.
Hiermit einv befonderer la scheine das ange
6 gestellt wor etz über Familienbeschlüsse, Stistungen und Lehnen erschi
ben Maßregel handle, sonbern nur um bestehenden Reglement.
übe eintreten könnte, b
id
Nachdem dieser Ge wurde die Frage gestellt: soll beanragt werden, den obwaltenden Umstãä
9
Das Referat war wurf bezwede, wie es im
sei, und sich unter A wirthschaftlichem Intere Lebens der Rhein- Prov weder vortheilhast, noch de lative Maßregeln zur Augd tung lein Bedürfniß seien.“ nene Gesetz bestätige jedoch und der Landtags ⸗Abschied v setzes und nenne die durch das Gesetz vom 23. März 187
orauf ein rittersch
daß der Regierun
nden aus der P
folgenden wesentlichen Inhalt
415
nde, beru
stãd tischer Abgeorbneter, ozietät .
worauf sich für das Ausscheiden bes Re ierungs⸗Bezirks Münster
der Sozietät 27, gegen dasfelbe 46 — . Der Herr Referent verlan
Stände ⸗ Gesetzes die itio in
der Herr Landtags⸗Marschall
NMhein⸗ Provinz.
b. März. (Schluß der sechzehnten Sitzung.; . 4 Der Gesetz⸗Ent⸗ h usgesprechen, ĩ ; daß ein Lehn oder Fideilommi 26 er hin . uf i des Lehnsherrn und der ch §. 5 des Gesetzes
und nach 5. 2 des
te Ablösbarkeit der
ch, in ein Geldlehn
tsel, zum Gro seien bei der
vom 11. März eit der Wiederei
.
die Rechte der om 3. März Aeußerungen des La
sondern vielmehr
ö
den.
bis auf w g ergebe sich einestheils di
Unterm 16.
Eige g suspendirt
Geiste, 14. September des Eigenthums
ußischen Gesetz⸗
eigenthums und den Kredit
n Einfluß haben; diese, in= ern“, — gelte noch in den theit und die auf demselben hoher Weisheit. Die rheini⸗ gen alle Tendenzen, die freie nowie zu beschränken, stets aufe nten daher auch nicht damit ein-
g, wie in den Motiven zum vor⸗
die Beibehaltung, tigter bemerkte, die Provinz bilde
Bezirke nur eine 3 e a ꝛ Zusammenhalten der Fro ⸗·
erte ein ritterschaftlicher en für den Negierungs / Sezir̃t Münster messenste Mittel zur Beseinigun i agen i ee, ger r, , , m,. seitigung der vielen Klagen im Hiergegen bemerkte ein Städten gang all ö dringender werden, theil eintrete, w
Abgeorbneter,
J daß in ben ne Klage über zu hohe Beitrage 8 Einrich⸗ ; und di d sobald eine . enbeiun 2 . haftlicher Abgeordneter äußerte, daß . 1 Alassen· Veränderung jeßt nicht rage entschied ĩ ün⸗ r . 2 schieden sei, ob das Mun
genstand noch weiter erörtert worben war,
gs Bezirk Münster unter rovinzial⸗Feuer⸗ Sozietät
gte nun abermalg nach §. 48 des bartes nach Landestheilen,
was jedo als unstatthast erklärte. a.
iegenden Ge , .
posim
2 Verbesse⸗
ö = daher *r
und dann in überwiegenden Vortheilen für den Besitzer l seine Erbfolger nicht fer vollständige Begründung C.. 2 3 sitze werde jedesmal am besten befähigt sein, die Vor, und Nachtheile gegen einander abzuwägen; und wenn auch in einzelnen Fällen dieser einen sich oder seinen Erbfolgern nachtheiligen Gebrauch von sei⸗ nem Rechte machen könne, so dürfte solches doch nie einen vollgültigen Grund abgeben, die Rechte Aller all gem ein zu beschränken, wenn noch irgend ein Recht, i eine Freiheit gesichert sein solle. Um jedoch im vorliegenden Falle jede erthverringerung eines Lehns oder gideikommis· ses zu verhüten, dürfte es ausreichen, die im 5. 5. des Ediktes vom 9. Oftober 1807 von den landschaftlichen Kredit ⸗Directionen oder den Landes · Polizei Behörden in Rücsicht auf die Realrechte der Hypothe len Gläubiger auszustellenden Aiteste über die Unschadlichkeit auch in Rücksicht auf die Lehng- oder Fideikommißfolger zu verlangen, diesemnach der Vor chlag, den vorliegenden Gesetz⸗ Entwurf folgen⸗ dermaßen zu amendiren, im Eingange statt der Worte: „seinem wesentlichen Bestandtheile nach in ein Geldlehn oder Gelb Fidei⸗ kommiß verwandelt werden“, zu setzen: „in seiner Substanz eine Werthsverringerung zu erleiden.“ s. 1 statt desselben zu fetzen: „Eine Erbverpachtung einzelner, zu Lehn⸗ oder Fideikommiß - Guͤtern gehörigen Gutstheile oder Pertinenzien, wie solche nach 8. 5 des Edikts vom 9. Oktober 1807 gestattet sei, solle künftig den Besitzern nur zustehen, wenn in Rücksicht auf die Lehns- oder Fideilommiß- folger, so wie in Rücksicht auf die Realrechte der Hypothelen-⸗ Glau- biger, von der landschaftlichen Kredit-Direction der Provinz oder von der Landes Polizei · Behörde attestirt werde, daß dit Erbverpachtung ihnen unschädlich., sei.“ Die Bezeichnung der Gutstheile nach dem S. 5 des Ediktes vom 9. Oktober 1860 müßte der im gedachten Paragraph normirten vorgezogen werden, weil letztere zu beschrän lend
und dabei so unbestimmt gehalten sei, daß ihr die verschiedenartigste Deutung 1 werden könne: namenllich bei Beurtheilung des erforderlich sein ollenden Grades von Entfernung, von Schwierigkeit und Geringfügigkeit, in Beziehung auf die Bewirthschaftung, vom Hauptgute oder von den Vorwerken aus. Die Aueschließung der Herechtigkeiten, Jurisdiction, Patronat, Bergbau und Jagd, lönne so. wenig bevorwortet werden, daß vielmehr die Beseitigung respefltive Ablösung dieser (mit Ausschluß des Bergbaues) in legislativer Weise vor Allem gewünscht werden müsse. S5. 2 falle weg, aus den allgemeinen Gründen und nach der amtndirten Fassung des S.. 1. S. 3. desgleichen. 8. 4. werde, so weit nöthig, durch die amendirte Fassun des §. 1. ersetzt. Die ministerielle Instruction für die bezeichneten ehörden scheine sür die Zukunft so wenig ein Be= dürfniß, als für die Vergangenheit. 5. 5. im ten Ab chnitte die Worte: „oder sämmtliche Gläubiger auf die Auszahlung verzichten! ferner die Worte: „Die Einwilligung der beiden nach S5. 2 und 3 „zuzuzie henden Anwärter muß sich auch hierauf erstrecken / zu streichen: — erstere, weil es nicht zweckmäßig erscheinen könne, die Gelder an⸗ derweitig anzulegen, bevor die Schuld en etilgt seien, letztere, weil die bezogenen S5. selbst wegfielen. 8. 6 ai. weg, und zwar, außer den allgemeinen Gründen, auch noch vorzüglich deswegen, weil seine Beibehaltung allein schon eine stete Rechtsunsicherheit für den Erb- pächter und daher die Unmöglichteit jeder Erbverpachtung herbeiführen würde. S. 7. durch folgende Fassung zu ersetzen: „De Bestimmun⸗ gen der 8. 5 (jetzt §. 2) sinden ebenfalls Anwendung auf die ein= gezahlt werdenden Ablösegelber der Erbpachtrenten:“* weil der S5. 5 des Entwurfs der so wünschenswerthen Befreiung des Grundbesitzes von Neallasten entgegentrete, und weil den Abloͤsepreis, so gut wie das Erbstandsgeld, züm Vortheile der Substanz des Lehns⸗ oder Fi= deilommisses angelegt werden könne. S. 8 der erste Abschnitt zu streichen, weil möglicherweise dadurch wieder ein Recht geschmälert werden könnte, welches das Gesetz vom 9g. Oltober 1807 ohne alle Einschränkung verliehen und nun schon seit mehr als rechts versährter Zeit bestanden habe. Der zweite Abschnitt mit Streichung des Worts „Dagegen“ beijubehalten. Ein fernerer Vorschlag des Ausschusses gehe dahin, bei Ueberreichung der Begutachtung des Gesetz. Entwurfs des Königs Majestät gleichzeitig um Zurücknahme der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 28. Juni v. J. allerunterthänigst zu bitien
Hierauf stellte ein Abgeordneter des Ritterstandes noch die Frage: Ob nicht über den ganzen Gesetz⸗Entwurf, so wie er nunmehr amen- dirt, abgestimmt werde F
Ein Abgeordneter der Landgemeinden verneinte diese Frage, da leer men nn und hiermit das Ganze ohne Diskusston angenom- men sei.
Der vorige Redner wollte keine unnöthige Diskusslon herbeifüh⸗ ren und wünschte nur, seine Meinungs Verschiedenheit ins Prosokoll niedergelegt zu sehen.
Herr Referent schloß die Diskussion über den vorliegenden Ge⸗ setz · Entwurf damit, daß er bemerkte, ein fernerer Vorschlag des Aus- schusses gehe dahin, bei Ueberreichung der Begutachtung des Gesetz⸗ Entwurfes des Königs Majestät geichge ug um Zurücknahme der Allerhöchsten Kabinets-Orbre vom 38. Juni v. J. allerunterthünigst zu bitten, welches gleichfalls einstimmig angenommen wurde.
Hierauf trug Referent, Abgeordneter der Städte, den Bericht des achten Ausschusfes vor, uber bie Allerhöchste Proposttion, betref- fend den Entwurf einer Verordnung über die Anwendung der in ben Städten geltenden feuer und banpoltzeilichen Vorschrissen bei Ge- bäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundftüczen, welche sich innerhalb der Städte ober im Gemenge mit städtischen Grund stüdken befinden, und bei denen durch Anwendung der für das platte