anheimfalle, was schon aus dem ganzen sozialen Verhältnisse zwischen i ervorgehe; .
. 8 3 stehenden Patrimonialrichter seien einer weit lare- ren Kontrolle untergeben, all dies bei den Königl. Gerichten, zumal bei den formirten Gerichtshöfen, der Fall sei. Eine aber sei, daß die Gerichts ⸗Eingesessenen der Natur d n deshalb weniger gegen Unregelmäßigkeiten und Verluste gesichert seien;
) Hauptsächlich sei das Asservatenwesen und die ga sital Verwaltung diejenige Branche der gerichtlichen Geschäfte, weiche bei den Privatgerichten den Betheiligten bei weiten nicht die Sicher heit gewähre, wie solches bei den Köni Die Ursache davon sei namentlich, daß bei r tenen Fällen der Deposital Verkehr genau nach den Vorschriften der Deposital Ordnung, welche offenbar zu kostspielige Einrichtungen und mehrerer Beamten fordere, eingerichtet werden könne; ö erhandeln auf den Gerichtstagen ziehe in vielen Fällen Uebereilung und Oberflächlichkeit nach sich, da es auf der Hand liege, daß der Justitiar, wenn er vielleicht mehrere Stunden nach dem Orte des Gerichts gereist sei und diesen We ll ̃ zurũckzulegen wünsche, sich zum Nachtheile der Geschäfte über die Ge⸗ bühr beeile, was aber auch um so unausbleiblicher und ganz ohne sein Verschulden geschehen müsse, wenn bei einem bestimmten Gerichts= tage unvorhergesehene Geschäfte, wie dies sehr oft der Fall sei, vor⸗
k. sollten die Geschäfte bei einem Privatgerichte nicht über die Gebühr verzögert oder wohl gar der gemacht werden: so sei es unumgäng — — einen Theil des Archivs, und zwar den wichtigsten, die kurrenten Prozeß ⸗, Vormundschafts ⸗ und Nachlaß, so wie die Hypothelen⸗ Akten und Hypothekenbücher, in seiner Privatwohnung aufbewahre. Diese könnten aber hier, wo es oft an feuerfesten Lokalien mangele, zum größten Nachtheil der Interessenten leicht zerstört oder sonst abhanden gebracht werden. Ueberdies aber werde wohl H
l. in den wenigsten Fällen den Patrimonialgerichts⸗ Inhabern durch Aufhebung der Privatgerichte ein irgend erheblicher Nachtheil entstehen, da nur sehr selten die Sportel⸗Einnahme das Gehalt des Justitiars, des Boten und die übrigen Kosten zur Erhaltung der Gerichts ⸗Lokalien ꝛc. aufwiege. ö 24
Die Abweisung der beregten Petition motivirt man dagegen durch folgende Gründe: .
ad 2. Die Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes, wenn sie auch wirklich beliebt werden sollte, und die Ueberweisung aller Unter⸗ thanen an das forum domieilii, schließe keinesweges die Patrimonial⸗ Gerichtsbarkeit aus, da man sich in diesem Falle durch Delegation an das nächste Königl. Gericht helfen könne;
ad b. es müsse durchaus bestritten werden, Garantie und eine unparieiischere Beurtheilung t die Theilnahme mehrerer Richter an der Entscheidung gegengesetzte Erfahrung gemacht, indem nian ch leichter dazu bestimmen lasse, ein ober⸗ flächliches Erkenntniß abzufassen, da nicht der Referent und Urtelg= Verfasser dasselbe unterschreibe, sondern der Vorsttzende, und daher weder die Parteien noch das Publikum den Namen des Referenten habe auch der vorige Chef der Justiz daß bei formirten Gerichten der Name derjenigen ausdrüdlich
anze Depo⸗
l. Gerichten der Fall sei. rivatgerichten nur in sel⸗
die Anstellun
an demselben Tage wieder
2 2 li , .
daß für eine größere der Rechtsfälle durch gesorgt sei. Man habe gerade die ent bei formirten Kollegien si
erführen. Aus diesem Grunde darauf gedrungen, welche bei dem Vortrage gegenwärtig gewesen, im Erkenntniß angegeben werde;
ad e, obschon es richtig sei, daß Juristen, welche nur zwei Exa⸗ mina absolvirt, bei Patrimonialgerichten angestellt werden könnten, so lasse sich doch von der formellen Qualification kein sicherer Schluß ziehen. Außerdem aber und jedenfalls rivatgerichte den Vortheil für sich, daß chts⸗ Angelegenheiten nicht jungen und unausgebiideten Auskultatoren und Referendarien anvertraut sehen müßten;
ad d. wenn die Gerichtsbarkeit der Privaten als ein wohlerwor⸗ benes Recht derselben gelten müsse, so könne dies auch nicht um all= gemeinen Besten ohne Weiteres aufgehoben werden, sondern nur ge⸗ gen verhältnißmäßige Entschädigung. Man müsse aber hierbei über— gemeinen Wohle durch Aufhebung der
auf die materielle Befähigun hätten die Eingesessenen der sie ihre Re
haupt bestreiten, daß dem all richte gedient sei; e.; die Rechtsgleichheit könne durch die Patrimonial nicht alterirt werden, da diese nach benselben Gesketzen, wie niglichen Gerichte, Recht sprächen; und eben so sei
ad f. ein Einfluß, welchen bie Gerichtsherren auf die Entschei⸗ dungen ihrer Justitiare ausüben könnten, nicht abzusehen, eben so, wie die Königlichen Richter, unabsetzbar seien; che angemessene Kontrolle sel allerdings durch richte gegeben, welche am besten zu beurtheilen wissen müßten, wie weit sie diese auszudehnen hätten; hinsichlich der Asservaten⸗ Eingesessenen der Privatgerichte um si den, als die Gerichtsherren dafür haften müßten und Ersatz einer Defektpost leichter durchzusetzen sei, als Gerichten;
ad i. wenn das Ver übereilt werde: so solle ma Königlichen Gerichten die Prozesse instruirt oft ein Justiz⸗Kommissarius in einer Stund Auskultatoren und ausgebildeten Referendarien abhalte;
ad k. schon seit längerer Zeit sei von den vorgesetzten Ober⸗ Gerichten darauf gesehen worben, daß von den Justitiarien die in ihrer Privat⸗Wohnung befindlichen Arten in sicheren Lokalien aufbe⸗ wahrt würden, und hinsichtlich der Hypothekenbücher sei bies von der Genehmigung der Gerichts⸗Ein
Endlich flössen aber auch
chtsherren in vielen Fällen baare Ueberschüsse nach Abzug der Gehälter und Auslagen, zu. man aber für die Beibehaltung der Pa⸗
da Letztere
g. die der Sa die vorgesetzten Oberge
und Depositengelder sei für die weniger eine Gefahr vorhan⸗ egen diese der ei Königlichen
handeln auf den Gerichtstagen zuweilen n nur bedenken, auf welche Weise bei ben zu werden pflegten, wo
e 30 — 40 Termine mit
gesessenen abhängig gemacht.
den Geri aus den Gerichtsnutzu Außer denselben macht trimonialgerichte noch 1) Den Eingese ihrem Richter zu jeder sich auch namentlich bei Aufnahme Gerichtsbarkeit bethätige, wã formirten Gerichte nur nach vielen vergeblichen Schwierigkeiten das ihre Angelegenheiten bearbeit In vielen Fallen sei ihnen a
enen der Privatgerichte stehe der Zutritt hne alle Schwierigkeit frei, was der Handlungen der freiwill nen der Königli achfragen und großen ende Mitglied heraus⸗ ber dieser persönliche
er Zeit und o
hrend die Eingesesse
den könnten. utritt ganz unmöglich;
2) es bedürfe keines näheren Nachweises, Richter in der Regel mit den Verhältnissen i vertrauter seien, als die Königlichen Richter, thätigen Einfluß auf die schnellere und gr Sachen äußere, und dieser bedeutenbe vermehrt, daß bei den Privat⸗Richtern trete, der bei dem Personal der Königli
daß die Patrimonial⸗ hrer Eingesessenen viel was einen überaus wohl- ündlichere Behandlung der orzug werde noch daburch nur selten ein Wechsel ein⸗ chen Gerichte so häusig vor⸗
seien auch die Privat ⸗ Richter tzt, auf Vergleiche und gütliche dem Geiste der Gerichts- andelten, und wodurch die
3) aus diesem letzteren Grunde bei weitem mehr in den Stand gese Vereinigung der Parteien,
mit denen sie Ordnung nach, in der Regel selbst verh
416
uziehung von Justiz⸗Kommissarien unnöthig werde, hinzuwirken, und ⸗— sei I ieh. daß dadurch den Privatgerichts ⸗ Eingefessenen viele Vortheile vor den unter Königlichen Gerichten stehenben Unterthanen zu Theil wůrden. Außerdem gebe
H den Patrimonial⸗Nichtern der Umstand, daß sie sehr häufig als Stellvertreter des Gerichtsherrn auch die Polizei Geschäfte be⸗ sorgten, mehr Ansehen, das dann ebenfalls seinen Cstißen Einfluß bei Schlichtung streitiger Rechtssachen äußere. Ein bei Weitem größerer Vortheil gehe aber für die Eingesessenen der Privatgerichte
5) aus der unbeschränkten Kompetenz derselben hervor, welche den Geschäftsgang sehr bedeutend erleichtere, abiürze und beschleunige, und überdies sei bei den Privatgerichten
6) der Entgelt für gerichtliche Geschäfte weit niedriger als bei den Königlichen Gerichten, da sie nur nach der niedrigsten Sportel⸗ Taxe liquidiren könnten.
Wolle man aber auch alle diese Gründe als ausreichend für die Beibehaltung der Privatgerichte nicht ansehen, so möge man
7) bedenken, welche ungeheure Last der Siaat durch die Aufhe⸗ bung der Patrimonialgerichte übernehme, da er dann genöthigt sein würde, eine Menge Beaniten anzusiellen, lostspielige und sehr um- fangreiche Bauten auszuführen und endlich auch die in manchen Thei⸗ len der Provinz den Gerichtsherren verliehene Kriminal⸗-Justiz mit zu übernehmen. Wie groß aber diese Last sein werde, könnẽ man leicht danach beurtheilen, daß fast ein Viertel aller Preußischen Untertha⸗ nen Privatgerichts- Eingesessene seien. .
Nach solcher gegenseitigen Erwägung des vorliegenden Gesuchs hatte sich der Ausschuß dahin erklärt: .
daß ein praktisches Bedürfniß zur Aufhebung der Patrimonialge⸗ richte nicht vorliege und solche daher nicht zu beantragen sei.
Die Versammlung konnte im Wesentlichen den von dem Aus— schusse für und wider die Aufhebung der Patrimonialgerichte aufge⸗ stellten Gründen etwas nicht beifügen, und nachdem nur noch von einer Seite bemerklich gemacht wurde,
daß ein Fall bekannt geworden, nach welchem Gemeinden, die frü⸗ her unter einem Privatgerichte gestanden, später aber einem Kö⸗ niglichen Gerichte überwiesen worden seien, sich, als rn die Wahl des Rücktritts unter ersteres überlassen worden, entschieden gr denselben erklärt hätten, somit doch wohl die Einrichtung der Kö⸗ niglichen Gerichte für wohlthätiger als die der Privatgerichte er⸗ achtet werden müsse, schritt man zur e, ,. über den Antrag der Petition, und es erklärten sich bei derselben blos 16 Mitglieder für dessen Befürwor⸗ tung, 51 Mitglieder tage! für das Ausschuß⸗ Gutachten. Unter den Letzteren befand s ein Drittheil der Vertreter der Landgemeinden, zum Theil Eingesessene von Privatgerichten.
Hierauf kam eine Petition, den Antrag enthaltend,
daß eine gesetzliche Verordnung ausgewirlt werden möge, nach welcher die Minima der Gebühren Taye für Medizinal⸗Personen vom 21. Juni 1815 angemessen reduzirt und die Medizinal-Personen angewlesen würden, nur nach diesen herabgesetzten Beträgen bei langwierigen Krankheiten solcher Personen zu liquidiren, die ohne Verlust ihres Vermögens oder wesentliche Störung in ihren Vermögens⸗Ver⸗ per fn die nach höheren Sätzen liduidirten Gebühren zu berich⸗ tigen außer Stande sind, zum Vortrage.
Der vorberathende Ausschuß hatte sich diesem Antrage ange⸗ schlossen, und außer der Begründung besseiben in der Petitionsschrift, noch zur ferneren Motivirung hervorgehoben:
1) daß, wenn ein Arzt nach der jetzigen Taxe liquidire, durch Krankheit oder Beschädigung eines Familiengliedes nicht selten das ganze Vermögen einer unbemittelten Familie zur Berichtigung der Li⸗ quidation verwendet werden müsse.
2) die Aerzte zeither schon in den wenigsten Fällen, und nament⸗ lich sehr selten bei unbemittelten Personen, nach der bestehenden Taxe liquidirt hätten, mithin die Modification der letzteren als ein Bedürfniß erkannt werden müsse, und
3) durch dieselbe doch jedenfalls der rücksichtslosen Anwendung zu hoher Gebührensätze einigermaßen vorgebeugt werde. dh Der Ausschuß hatte die vorliegende Petitlon noch dahin ausge⸗
ehnt:
daß den Aerzten bei den Verorbnungen von Arzneien für Rechnung der Armenkassen es zur Pflicht zu machen sei, die Armen⸗Pharma⸗ copöa anzuwenden, wie dies in den Militair⸗Lazarethen geschehe.
In der Versammlung erhoben sich einige Stimmen gegen die Petitlon, mit dem Anführen,
daß die Aerzte bei ihren Functionen, namentlich bei ansteckenden Krankheiten, namhafte Opfer bringen müßten und ihr Stand, seiner segensreichen Stellung zufolge, die größte Berücksich tigung verdiene, und daß es um so unangemessener erscheine, einen Antrag auf die Herabsetzung ihrer Gebührentaxe zu formiren, als das Studium der Aerzte mit bedeutenden Kosten verbunden sei, übrigens auch be Realisirung des vorliegenden Antrages der gewünschie Zweck do nicht zu erreichen sei, da jeder Arzt stets Gelegenheit finden werde, hohe Liquidationen aufzustellen, auch wenn die Taxe der Mebizinal⸗ . noch so sehr erniedrigt werde; endli der Stand der Aerzte derjenige sei, welcher die größte Wohlthätig⸗ keit ausübe, die Armen in der Regel ohne Ver ütung behandle und sogar, was bei anderen Angestellten nicht der enn auf unent⸗ geltlichen Beistand der Armen eidlich verpflichtet werde;
Andere Stimmen dagegen traten der Petition bei und führten Thatsachen vor, durch welche deren Befürwortung als dringendes Be⸗ dürfniß nachgewiesen wurde.
Bei der eingeleiteten Abstimmung entschied sich die Versammlung mit 61 gegen 6 Stimmen sür die Petition und mit 56 gegen 1 Stimme . den im Laufe der Diskussion aufgestellten Antrag,
daß bei langwierigen Krankheiten unbemittelter Personen Pauschquanta sᷣ an, für die Bemühungen der Medizinal⸗Personen festzusetzen ein möchten.
Der über die Petition hinausgestellte Antrag des Ausschusses in Betreff der Anwendung der Armen⸗Pharmacopba wurde mit Aus⸗ nahme von 2 Stimmen, welche dem Arzte eine Beschränkung in der Wahl der Mittel zur Erreichung seines Zweckes nicht aufgelegt wis⸗ sen wollen, angenommen. 2
Merseburg, 8. März. Die heutige 21 ste Plenar⸗ Sitzung, an welcher außer dem vorsitzenden Herrn Landtage⸗ Marschall 67 Mitglieder Theil nahmen, beschäftigte sich ausschließlich mit Berathung der beim Provinzial⸗ Landtage eingegangenen Petitionen, wovon folgende zum Vortrag kamen:
Magistrat und Stadtverordnete zu Aschersleben stellen die be⸗ drängte Lage einzelner Klassen der basigen Gewerbetreibenden vor, und beschweren sich insbesondere darüber, ba
1) Jeder, der sich zur Handelaklasse A. bei der . zur
Gewerbesteuer melde, darin aufgenommen werden m sse, ob⸗ gleich ein solcher neu Hinzutreiender bann bald wieder unter dem Mittelsaze zu veranlagen sei, und dadurch diejenigen Ge= werbsgenossen, die den Ausfall zu dedden hätten, unverhältniß⸗ mäßig bedrückt würden; und
Y daß die Bäcker und Fleischer barch bas Einbrin gen
Back⸗ und Fleischwaaren in der Gewerbsteuer überb rbei u z
A d B de Punkts entschi gad 6 w y
Allerhöchsien Landtags- Aibschied von 1si3 (Seite 125) unb mn
auf das von den Königl. Ministerien des Innern und der zi
an sämmtliche Königliche Regierungen ergangene Cir kular- Riestisn 30. Juni 1840, wonach nicht der Gewerbetreibenbe selbst, fon die — nöthigenfalls mit Zuziehung von ga .
treibenden ihres Bezirks, die Klasse A. ober B. für das en
schon betriebene oder beabsichtigte Handels⸗Geschäft zu bestimm 5
für Abweisung der Petition;
in Ansehung des zweiten Beschwerbe⸗Punkts hielt man zwar Rücksichten auf freien Gewerbs⸗Verkehr und für das Publikum mg thätige Konkurrenz eine Beschränkung der Zuführung von Broz. Fleischwaaren von außen her nicht für angemessen, beschloß jam auf. Veranlassung der vorliegenden Beschwerbe Allerhöchstenomn
befürworten,
daß die Gewerbesteuer der Fleischer und Bäcker in den Sti der ersten und zweiten Gewerbesteuer⸗Abtheilung nicht, wi: Gesetz vom 309sten Mai 1820 bestimmt, nach der Seelenzahl Bevölkerung, sondern nach dem Umfange des Gewerbebetrichez zwar ebenso, wie es hinsichtlich der Bäcker und Fleischer i
dritten und vierten Gewerbesteuer⸗ Abt eilung der Fall sel,
einem geseßlich zu bestimmenden Mittel abe, aufgebracht wert indem man von der Vorausseßzung ausging, daß bie jetzige Venn gungs⸗Methode nach 8 und resp. 6 Scheffeln pro Kopf ber g kerung nach dem Consumtions⸗Quantum ber sämmtlichen Benn der betreffenden Städte bemessen sei, dieses Consumtiong⸗ Qu in denjenigen Städten, denen Back- und Fleischwaaren in bedenn Quantitäten von außen her zugeführt würden, einen richtigen
stab der Veranlagung nicht abgeben dürfte. Bei der Petition eines städtischen Abgeordneten
wegen besserer Beaufsichtigung des in aterial⸗Handlungen hi benen Verkaufs von Giften, gifthaltenden Farben und starlen]
dizinalwaaren
war der Landtag in Uebereinstimmung mit dem Ausschuß⸗-Gu if
der Ansicht,
daß die in der Petition enthaltene Voraussetzun hinsichtlich in nicht bestehenden medizinal polizeilichen Aufsicht über den Dehn n dergleichen . bringenden Substanzen für irrig zu halten,
eglement über den Debit ber Arzneiwaaren,
dem durch das
16. September 1838, hinreichende Fürsorge af sei. M würden durch die Königlichen Regierungen periodische Revissm der Lolalien, wo solche Waaren verkauft würden, angeordnej allem Anscheine nach, vollkommen zum Zwecke führen. Es lin sich also nur darum handeln, daß die detreffenben Vorschrisnn einem speziellen Falle nicht zur Ausführung gebracht worden. N deshalb bei den vorgesetzten Behörden auf Remedur angetnn und solche nicht erfolgt sei, ist von den Petenten weber behamj
noch nachgewiesen. Man beschloß daher die Zurückweisung des Antrags. Bei dem Antrage eines städtischen Abgeordncien,
die neuen ermäßigien Briesportosaͤtze auch auf das Paleiporsn
zuwenden,
wurde zwar nicht verkannt, daß die theilweise Anwendung der ah hohen Brieftare bei Berechnung des Paketportos's eine zu plößli außer allem Verhältniß steigende Erhöhung des betreffenden Pom bewirkt, Auch ist es wünschenswerth, daß diesem Uebeistande bali abgeholfen wird; dennoch konnte sich der Landtag in Ueberꝛinstinmun mit dem Ausschuß- Gutachten nicht bewogen finden, gegenwärj
Petition zu unterstützen,
da die Regulirung aller Porto⸗Verhältnisse, also auch der Pa portosäͤtze, in der Allerhöchsten Kabinets-Srdre vom 15. Aug 1844 bereits in Aussicht gestellt ist; bie bekannten Verhandlm mit Nachbarstaaten die fortwährenden Bestrebungen unseres vernements hinsichtlich der Porto. Ermäßigung hinreichend bekun mithin also auch die sichere Hoffnung vorhanden ist, daß die wünschten Ermäßigungen ohne weitere Anregung erfolgen wum
sobaid es möglich ist.
Die beiden stäbtischen Behörben zu Halle, so wie die Ortim geseßten ber Gemeinde Nietleben, bitten um Verwendung des Landt für schleunige Vollendung des Baues der Elisabeth-⸗Brüe ber Hů
resp. des dazu gehörigen Dammes nach Rietleben zu.
Die Versammlung verkannte zwar die Wichtigkeit und Nothn digkeit dieses Chausseebaues nicht, irug jedoch Bedenken, mit den i liegenden Anträgen Se. Majestät gegenwärtig schon zu behelligen, erst seit kurzer Zeit die Bauten an gebachler Brücke resp. Din
änzlich unterblieben sind, auch nicht naͤchgewiesen ist, daß die bah e ,. derselben bei den betreffenden Behörden ohne Erfolg h
antragt worden.
Man entschied sich daher, mit Ausnahme von 18 Stimmen die Ablehnung ber vorliegenden Petition, hielt es jedoch einstin
für angemessen.
in der Allerhöchstenorts einzureichenden Denkschrist wegen der jr vinzial⸗ Irren Anstalt bei Halle, den Wunsch wegen baldiger d stellung des gedachten Straßenirakts, Behufs nothwendiger (n munication dieser Anstalt mit der Stadt Halle, auszufprechen. Ein ritterschaftlicher Deputirter bittet um Verwendung
Landtages,
daß die in den ehemals sächsischen Landestheilen den Domini Gemeinden und Grundstücks⸗Besißern wider ihren Willen zur Un haltung aufgedrungenen Landstraßen wiederum auf fiskalische Kos unterhalten werden, und richtet in specie seinen Antrag auf Straße von der großen Muldenbrücke bei Bitterfeld über Nitut
Paupitzsch nach Belitzsch.
Da bei Berathung der neuen Wege ⸗ Ordnung Seitens der S Maßregeln vorgeschlagen worden sind, welche die Straßenbau Mn pflichtung des Staats im Herzogthum Sachsen reguliren werden, da in Betreff des fraglichen Gegenstandes bereinls auf dem, scch Provinzial⸗Landtage verhandelt und durch den Landtags. Abschieb 6. August 1841 ein Allerhöchster Bescheid erfolgt it, beschloß r Landtag den speziellen Anirag wegen der Straße von der Mu brücke nach Delißsch nicht zu befuͤrworten. Dagegen fand der
der Majorität des Ausschusses vorgeschlagene Vorbehalt,
wonach für jeden Fail, es möchten die ständischer Seits vorgest genen Maßregeln angenommen werden oder nicht, stets eine 9 inn darüber stattfinden musse, welche ß des Allerhöchsten Landtags · Abschiedes He, August 1841 Sꝑitens des Fiefus gebaut und nur puftcsz. bekannten Zwangs⸗Maßregeln, also nur interimistisch, bis zur Ki nirung der neuen Wege⸗Srbnung, an Andere überwiesen wong
malige genaue Unter ßen auch vor Erla
in der Versammlung allgemeine Beistimmung. (Fortsetzung folgt.) ——
Vas Abonnement betrãgt: 3 Kthir. sür 3 Jahr. KRthir. - I Jahr. nihir.
Theilen der Monarchie ohne 1 . ;
r,, ee wear.
Anzeigers 2 Sgr.
Preuß
Allgemeine
. All . 65 . 65 r auf dDieses glatt an, für Serlin ; die kern n, Allg. Preuß. — 5 tried rid . Nr. .⁊2.
6 SS.
Berlin, Sonntag den 306m März
1845.
Bestellungen für Berlin werden in der Blatt durch die Stadtpost, schon den Abend vor bei den resp. Post⸗Aemtern; wer dies versãumt,
en Meldung erschienen sind. Für einzelne Nummern des Blattes ist der Preis 26 Sgr. lufnahme in den All emeinen Anzeiger dieser Zeitung gewünscht wird, an den Wochentagen von Morgens e, Friedrichs ⸗ Straße T*, in Empfang genommen werden. Der Preis der Insertion beträgt für den Raum
zugleich bemerkt, daß in dein Anzeiger der Al Preuß. gen, auch Tamilien Bracht 23 jeder s, . 93 er Exped
tion in frankirten Briefen einzusenden.
eitun g, außer gerichtlichen und anderen öffentlichen Bekannt⸗
ustrie ünd Handel betreffende Anzeigen, stets Aufnahme
nhalt.
pflichtung des Fiskus zur Zah⸗ hr⸗ Vereine zur ünterstühung be⸗
er Theil. n. Berlin. Gesetz über die Ver
von Zögerungs Zinsen. — Landwe er Kameraden. — B e Bundes staaten. Kön g8⸗Alademisten in Freiber gericht; Eisen
z greich Sach sen. Wiederaufnahme Schreiben aus Brem en. (Pau- Dr. Hirschfeldt 4.)
chts⸗Ministers in Bezug niwürfe. — Salzsteuer. oder Genugthuung. — Abd t a ri s. (stammer-⸗ Arbeiten. englischen Geschäft träger zu Tunis; Thiers und Guizot;
Broßbritanien und Irland. London. Die Tim es über die schast des amerikanischen Präsidenten in s ö egen Peel 's irländische Maßr
Aus dem Haag. Die Entschädigung für Verluste während der Septem⸗ ersuchungen über die Tunnelbauten. Rüstungen der Freischaaren.
r mo. ( Handelsveriräge; Lustreise des
Schreiben aus n Güter enischie⸗ 8 darüber; Ver⸗
Instructionen des russischen Gesandten. irrer Ali in Dini . Truppensendung nach Merta.
Kongreß. — Verfahren gegen
perignus; Handels aukreich. Paris. Vorschla auf das Rechtsstudium. — Elfen
sanen an Ausländer als Entschädigu l Kader. Vermischtes. — Briese aus
des Unterri hn Gesetz⸗ E
a. mit dem emperatur.) Betreff des Sllavenhandels. — egeln. — Bischof von Ely 4. — diederlande. Nationalschuld. ber Revolution. = Unt schweiz. Kanton Aargau. talien. Schreiben aus Pale Dampfboots „Palermo“; Peel hranien. Vito ria.
Radrid. (Die Rüdblid a tes.
= Thauweiter.
Finanzreform.) Verurtheilung der Verschworenen. urückgabe der unverlausten geistliche die Verhandlungen des Kongreffe
Ancona. Alexandrien. Dampfboot Verbindung.
Saniana's Binschrifi an d die hesiegte Partei. — Zusiand der Armer
mns⸗Ausstellung zu Brüssel. ndels⸗ und Bõörsen⸗ Nachrichten. Berlin. Borse.
egypten. — Oester
Amtlicher Theil.
Berlin, den 29. März. aben vorgestein Mittag im hiesi en Gesandten, Baron von Ren du zu ertheilen und aus dessen Händen die Insignien nselben von Ihrer Majestät der Köni
Des Königs M sdlosse dem Königl. portugiesi e Privat- Audienz ö Allerhöchstdene gl übersendeten verei den, des Christ, von tzegenzunehmen geruht.
Ge. Majestät ber Köni em Gerichts⸗S hrehlen das Algeme Den Land⸗ und St sleic zum Kreig-⸗Jussizrat Den Land- und Staͤbtr zum Kreis⸗Ju
Den sejtherigen Belirl Disseldorf
ten drei Königlich Portugiesischen Militair= t. Jago da Espoda und Sao Bento d'Aviz,
g haben Allergnädigst geruht:
chulzen Garbe in Mihtel⸗Olbendorf im Kreise Ehrenzeichen zu verleihen;
gerichts Direktor Benetsch zu Stuhm he des Kreises Stuhm;
ichter Friedri stizrath des schö
rgermeister Leys ner zu Krefeld, im Regie⸗ zum Landraih des Kreises Krefeld zu er⸗
ch Bernhard Philipp nauer Kreises, im Regie⸗
In Folge Allerhöchster Bestimmun 1, wenn Ostern 4 den Monat Sonntage palmarum bit zum Son üsollen, wird hierdurch belannt gemacht, daß Semester aͤm 7. April ihren Anfang neh⸗
herlin, am 27. Mär 18465, Der Rektor der Universität.
om 19. April 1844, nach ärz fällt, die Oster⸗ Ferien ntage Misericordia domini die Vorlesungen rstehenden Sommer-
Inge kommen: Se. heime Rath und General- Vireltor von Lüttich au, von Dresden.
Nichtamtlicher Theil.
Ynlan d.
Majestät der König haben Aller= des münsterberger Kreiseg, von des ihm verliehenen Risterkreuzes bes Kö- wen⸗Orbens; so wie dem Hof- der ihm verliehenen hanseali⸗ en Feldzug 1813 — 14, zu gestatten.
— —
glich sächsisce Wirk-
Excellenz der Köni der Königlichen Kapelle
doftheaters,
lin, 29. Mrz. Se. geruht, dem Landrathe
digen r Apotheker er in Wernigerode, mnie gei· denim unc für
Perlin, 29. März. Das neueste Stück der Gese Sammlun enthält das nach siehende Gesetz über die . des 5 zur Zahlung von Zögerungs⸗Zinsen:
Wir Friedrich Wilhelni, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Um den von den getreuen Ständen mehrerer Provinzen vorgetragenen Wünschen wegen Aufhebung des siskalischen Vorrechts hinsschtlich der Zögerungs⸗Jinsen möglichst zu entsprechen, verordnen Wir, unter
Abänderung des §. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1833, auf den An ⸗
1 Unseres Staats⸗Ministeriums und nach vernommenem Gutachten er. Staats - Rathe, für den ganzen Umfang der Monarchie was folgt:
Der Fiskus soll fortan auch in Ansehung der Verbindlichkeit,
Zögerungszinsen zu zahlen, in Friedenszeiten den Privatpersonen
völlig gleichgestellt sein.
Dagegen soll derselbe während der Dauer eines Krieges von den bis zu dessen Ausbruch gegen ihn noch nicht rechtskräftig festge⸗ stellten oder während des Krleges sällig werdenben Forderungen Zö⸗ gerungszinsen erst von dem Tage an zu entrichten verbunden sein, an welchem das Erkenntniß über die Forderung rechtskräftig wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedructem r fler Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. März 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. v. Rochow. v. Savigny. Flottwell. Uh den.
Beglaubigt: Bode.
Berlin, 29. März. Das heutige Mil itgir⸗Wochenblatt enthält folgende amtliche Mittheilung bes Königl. Kriegs⸗Ministeriums: „Als ein erneuerter Beweis, wie e die vaterländischen Vertheidi⸗ gungs- Anstalten von dem Geiste des Volks gepflegt werden, ist die immer größer werdende Zahl von Vereinen zu betrachten, welche sich in der Landwehr bilden und zur Unterstützung dürftiger Kameraden ober deren Familien, so wie für den Fall eines Krieges zur Unter⸗ een . Wittwen und Waisen gebliebener Wehrmänner, be⸗
immt sind.
So haben sich vor kurzem unter Mitwirkung der Königl. Land⸗= räthe der Kreise Ziegenrück, Querfurt, Nordhausen, Sangerhausen, Delitzsch, Torgau, Merseburg, Wittenberg, Schweinitz und Lieben= werda, und zwar bei der 2ten, gten, 10ten, 11ten und 12ten Com- pagnie des 3isten Landwehr⸗Regiments und bei der 1Isten, 2ten, Zten, ten, 5ten, böten, 7Jten und Sten Compagnie des Z32sten Landwehr⸗ Regiments, dergleichen Vereine gebildet, und zu Anklam, Demmin, Grimmen, Stolp, Neu⸗Stettin, ramburg, Deutsch⸗Vone, Schlochau, Koniß und Chobziesen sind deren ähnliche entstanden.
Das Kriegs⸗Ministerium nimmt gern Veranlassung, diese Beweise eines lobenswerthen Gemeinsinnes hierdurch öffentlich anzuerkennen.“
Außerdem meldet dasselbe Blatt die Ernennung des Haupt⸗
manns Herwarth von Bitten feld L, vom ten Infanterie Re⸗
giment, zum etatsmäßigen Major.
Deutsche Gundesstaaten.
Königreich Sach sen. In Folge der mehrfach besprochenen Vorgänge zwischen Offizieren und Berg⸗Akademisten in Freiberg wur⸗ den bekanntlich funfzig ber dort Studirenden von der Verg-Alademie weggewiesen; jetzt sind von 43, welche um die ier a, ge⸗ beten, nach genauer Prüfung ihres früheren Verhaltens, unter noch— maliger Verwarnung und gegen Ausstellung von Versicherungen, 42 wieder aufgenommen worden.
A Bremen, 25. März. Neben beträchtlichem Luxus und reger Vergnügungssucht erhebt sich auch hier die Klage über Nahrungs⸗ losigkeit, Verfall, hereinbrechenden Pauperismus; einige Abhülfe dürfte der unter Leitung des thätigen und opulairen Dr. Delrichs organi⸗ sirte Gewerbe⸗Verein gewähren, def wohlthuende Nützlichkein erst mit der Zeit hervortreten kann. Eigentliche Noth kennt übrigens in Bremen die niedere Volleklasse nicht, da es keinesweges an Arbeit fehlt, namentlich für die zahireichen Cigarrenmacher, aus denen sie großentheils besteht. Während in öffentlichen Blättern schon die Rede davon ist, was mit ihrer fortwährend zunehmenden Masse geschehen solle, wenn jene Fabrication ins Stocken geriethe, werden von einer anderen Seite die Behörden förmlich gequält, durch Zulassung der Weiber zu den Fabriken dem Mangel 'an Arbeitern abzuhelfen; der Ide rich vaij und die Art und Weise, wie er hier betrieben wird, verdient wohl gegen tig nähere Besprechung.
Das tiefgefühlte Bedürfniß eines Handelsgerichts dürste recht bald. Befriedigung finden, auch nähern wir ung dem Augenblicke, wo endlich die vielen Pläne und nschläge für eine Bremen Hannoversche Eisenbahn zur Wirklichkeit gelangen.
Der durch seine Vorlesungen über hrenologie bekannte Dr. Hirschfeld ist am 23 sten nach kurzem Krankenlager zum kiessten Leid= wesen Aller, die ihn kannten, im Z9sten Lebensjahre gestorben; ein Eher r für die Wissenschaft, welcher er mit ausopfernder
reue anhing.
— m — —
Dem hier residirenden Königl. bayerischen Minister⸗-Residenten bei den Hansestädten, Freiherrn von i n,, 2 vor einiger Zeit das an der Thür seiner Wohnung befestigte Wappen schild geraubt die Thäter sind jeßt entdeckt, und es hat sich ergeben, daß kein Motiv besonderer Ari, sondern reiner Muthwille bei dem Frevel im Spiele gewesen.
Frankreich.
Paris, 24. März. Der Minister des öffentlichen Unterrichts hat dem Könige in einem besonderen Berichte die Nothwendigkeit vorgestellt, das jetzige System des höheren Unterrichts abzuändern und eben so wesentliche als dringende, von der Zeit gebotene Ver⸗ besserungen einzuführen. „Der öffentliche Unterricht“, sagt Graf Salvandy, nist der fortwährenden Aufmerksamkeit der Regierung Ew. Majestät würdig. In dem Maße, wie der Primär⸗Unwierrich: sich vervollkommnet ünd die junge Bevölkerung mit Kenntnissen be⸗ reichert, muß auch der höhere Unterricht in den Fakultäten, und was sich daran knüpft, einen angemessenen Aufschwung neh⸗ men, damit eine zahlreiche Elite junger Männer ihre wissen-⸗ schaftlichen Laufbahnen verfolgen könn6, von deren Resullate der Rang und die Stufe bestimmt wird, den die Länder in der Civilisation und in der Achtung der Welt einnehmen. In dieser Beziehung, Sire, ist bei uns noch viel zu thun. Wir müffen das Werk des berühmten Ministers fortsetzen, der in diesem Jahre noch von den Kammern die Gründung neuer Fakultäten verlangt hat, und den Gedanken verwirklichen, eine derselben an allen größeren Unterrichtsorten einzuführen, um ste der studirenden Jugend zugäng⸗ licher zu machen.“ Nachdem der Minister hierauf den Nutzen i. Einrichtung auseinandergesetzt, hebt er vorzüglich die Nothwendigkeit hervor, dem Studium des Rechts in Frankreich eine solidere Unter⸗ lage zu geben, er verlangt bei der Universität in Paris einen Lehrstuhl für die Geschichte des Rechts und einen für das peinliche Recht, welche beiden Zweige jetzt fast gar nicht gelehrt würden. Anch für das Stu dium des Völkerrechts Und der diplomatischen Wissenschaften gebe es keine Hörsäle, und boch dürfe dieser Zweig des Unterrichts in jetziger Zeit nicht länger vernachlässigt werden. Diese Zweige und auch die der air in en ern, so wie das Kirchenrecht, welche ehemals rühmlichst in Frankreich gelehrt worden und es in Deutschland noch würden, bedürften der Fürsorge der Regierung, da es kaum drei Orte gebe, wo man einen auch nur unvollkommenen Unterricht darin finden könne. Sodann empfiehlt der Minister eine Vereinigung der vorhandenen Lehrkräfte und die Aussuchung neuer, um überall ein festes und besse⸗ res dehrsystem einzuführen. „Jetzt hat der junge Franzose !, sagt der Minister, „wenn er sich dem Staatsdienste widmet, einige Jahre vor sich, die so zu sagen mit nichts ausgefüllt sind. Fortan müssen diese so gefährlichen Jahre blos dem Studium gewidmet sein, damit wir vollkommen ausgebildete und theoretisch vorbereitete Kandidaten haben, die nur einer kurzen praktischen Uebung bedürfen, um fähige Beamte zu sein. Und muß es nicht auch die Jünglinge selbst zum Eifer anspornen, wenn sie sehen, daß die Fähigkeit allein Bor= rechte und Ehre verleiht?“ Nachdem nun noch von ben zur Be⸗ setzung der Lehrstühle erforderlichen Professoren gesprochen wird, zu welchen der Minister die ersten Namen zu gewinnen sucht, schließt derselbe: „Ich bitte Ew. Masestät um die Erlaubniß, zu der für bie große Angelegenheit unverzüglich zu ernennenden Kommission Herrn Girod, ehemaligen Professor und Mitglied des Instituts, zuziehen zu dürfen. Er war bis jeßzt General- Inspektor des Rechts⸗ Unterrichts, und ich würbe ihn zum Secretair der Kommission bestimmen. Fer⸗ ner würde ich Herrn Schüßenberger, Maire von Straßburg und Pro. fessor des öffentlichen Rechts an der dortigen Fakultät, welche auch im benachbarten Deutschland im besten Ruft steht, mit hinzuziehen.“
Der Minister der öffentlichen Arbeiten, Herr Dumon, hat, wie man vernimmt, in der gestrigen Sitzung des Minister⸗Rathes die Entwürfe über die projektirten Lisenbahnlinien von Paris nach Straß⸗ burg ö. von Nantes nach Tours seinen Kollegen zur Genehmigung vorgelegt.
Die von der belgischen Regierung versuchsweise beschlossene tem= poräre Aufhebung der Steuer auf das für die Viehzucht ebrauchte Salz veranlaßt das Jour nal des Debats, der fun rn Re⸗ gierung die Annahme einer ähnlichen Maßregel anzuempfehlen „Wer nur irgend weiß“, sagt Galign ans Messeng er, „welche große Bedeulung das Salz in der Landwirthschaft hat, der wird dem mini- steriellen Blatte beistimmen. Indeß scheint uns, daß die gewünschte Konzession allgemeiner sein müßte. Die Salzsteuer ist in Frankreich eine der drückendsten Auf lagen, denn sie vertheuert diesen Artikel so sehr, daß viele Gewerbözweige darunter leiden, und für den Armen ist sie die schwerste Last.“
Der Penston von 500 Fr., welche die englische Regierung der Wittwe des Schiffsherrn Baudouard, der durch den Schuß eines englisches Schiffes bei Neufundland ums Leben kam, bewilligt hat, werden vom Constitu tionnel, der diese Genugthuung viel zu ge⸗ ringfügig findet, folgende in ähnlichen Fällen von Seiten Frankreichs gewährte Entschädigungen gegenübergestellt: Am 10. August 1839 eing Pension von 1375 Fr. an Maßthem Harper vom zampfschiff „Medea“, der durch Anfahren der franzbsischen Brigg „Griffon! ge⸗ gen jenes Fahrzeug eine Verletzung erhalten hatte, in deren Fo ge ihm ein Bein a, werden inußte. Am 19. Juni 1810 eine Penston von Fr. an die Wittwe des holländischen Matrosen
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