1845 / 89 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Aus würtige Börsen. 6X a0. —.

Am eterdam, 26. Mars. Niederl. -i iI. Seb. 643. Pre aas. Pr.

2625. do. 42. Fa. —. Auag. —. Zinal. 81. 9 8

Antwerpen, 25. Mirz. iss. —. Nes Au. 243.

Frank furt a. M., 27. Ma. SX nen 1145 6. Bask-Acdes F. 2. 2009. Bayr. Nerk - Ace ore Iz CG. sieg. S0 d. 1. G63 Tolké. 200 EFI. 968. d0. so F.. —. 40. 200 LU. 304 œ.

Hamburg, 28. narz. Neu- Aces 1665. egi. Rνι. I14.

Paris, 25. Marz. 6K Reute au conr. 1I7. 85. 3M Rente au cuur. 85. 70. db Nerryl. 101. 78. SM Span. Rente 8&7. Tat. .

Wien, 25. Möra. Anl. de 18248 —. NHordb. 1923. Gdiloggn. I506. Mail. 131. Livorn. 1263.

Meteorologische Ceobachtungen.

NHach einmaliger

Morgens NKachwittaga Abende Beobachtung.

6 Ur. 2 Ur. 10 Uhr. 329, 11 Pο. Xl, 21 .. 333, 8 * νπν&.

. . L n. E ** n, , , r. . 0. o n. * l, 27 n. GS” n. S8 xcCi. 85 C. S3 ci.

regnig. regnĩg. trüb. W. W. w. Wrirwewecbeel 4 4,0 W. 1,6 mn.

PTagesmittel: 331, 7“ rar.. 2.27 n.. O1“ n... S865 c: M.

Qauellwrnrme 7,8? M. Flusanirne O, 3) M. Boden rte O, o” n. Auaaduns tung O, 06“ R. Mederschlog O, M .

456

Königliche Schauspicle.

Montag, 31. März. Im Schauspielhause. 61ste Abonnements- Vorstellung: Egmont, Trauerspiel in 5 Abth., von Göthe. Musil von L. v. Beethoven. (Fräul. Ch. von Hagn wird vor ihrer Ur⸗ laubsreise hierin zum letztenmale auftreten.)

Dienstag, 1. April. Im Opernhause. Z6ste Abonnements-= Vorstellung: Ein Feldlager in Schlessen, Oper in 3 Abth., mit Ballet. Musik von Meyerbeer. Anfang 6 Ühr.

Zu dieser Vorstellung werben Opernhaug-Billets zu den erhöhten Preisen verkauft.

Im Konzertsaale: Französische Vorstellung.

Die Abonnements- Karten für den Monat April, sowohl für das Opern- wie Schauspielhaus, können, gegen Vorzeigung der Quittung über den bezahlten Abonnements-Betrag, im Billel⸗Verkaufg-Bürean des Schauspielhauses vom 31. Marz ab, von 9 big 2 Uhr, in Em- pfang genommen werden. ——

NRönigsstãdtisches Theater.

Montag, 31. März. Zum erstenmale: Feurige Kohlen, oder: Ein ehrlicher Mann. Schauspiel in 3 Akten, nach der Idee von Auvray's Lenoir, von Friedrich Abami. (Herr W. Kunst: Bertrand Nikolas, als Gastrolle.)

Dienstag, 1. April. Der Verschwender. (Herr Remay: Flottwill, als Gastrolle.)

Mittwoch, 2. April. Mit Allerhöchster Genehmigung: Extraor⸗ dingire Vorstellung in 3 Abtheilungen, zum Benefiz der Blle. Mary, Mitglied des französischen Theaters. Erste Abtheilung: 1) Finale des zweiten Aktes der Oper: Sasso, Musik von Paccini⸗ ge fade von dem italienischen Sänger⸗Personale: Sgr. Mitrowich, Sgra. endini, Sgra. Schieroni Nulli, Sgr. Landi, Sgra. Ricca, Sgr. Cavirani, Sgr. Ramonda und dem horpersonale. 2 Les petites miseres

de la vie humaine, vaudeville n, nouveau en 1 acte, par Mr. Clairville. 3) Romanze aus Robert der Teufel: „Gnade,

Gnabe“, mit Orchester⸗Begleitung, gesungen von der König Hof ⸗Opern⸗ Sängerin Dlle. Tuczel.

Zweite Abtheilung: H Pas de Galop, ausgeführt von Königl. Solotänzern Dlle. Galster und Herrn Ebel. 5) La Lin] ausgeführt von der Königl. Solotänzerin Mad. Brue. 6) j naise, ausgeführt von den Königl. Solotänzern Herrn und . Taglioni. 85 Komische Scenen aus Fröhlich, Singspiel in 14m ge gf ö Herrn Schneider, ausgeführt von den Königl.

auspielern.

i . Abtheilung: Ballet. 8) Der Geburtstag, Divertissen in 4 Aufzug, von Hoguet. Muslk arraͤngirt von Carl Blum, m sührt von den Königl. Solotänzern und dem Corps de Ba] Steyerscher Nationalianz, ausgeführt von den Damen Tagh Galster und den Herren Stullmüller und Taglioni, mit Thnn Gesang von den Herren Waltz, Berend, Midler, Stürmer ꝛ. noch verschiedene Tänze und Exercitien ausgeführt von den Kim

des Königl. Ballets. Billets zu dieser Vorstellung sind im Billet Verkaufs- Bim z Nachmittags 3 Uhr zu folgen

Burgstraße Nr. 7, bis Mittwo . zu haben: ü

Ein Platz in den Logen und im Balkon des ersten Ru 1 Rihlr. 10 Sgr., im Parquet und in den Parquet-Logen 156 im Amphitheater und in den Logen des zweiten Nanges 26 eg Parterre 15 Sgr., Sperrsitz des britten Ranges 10 Sgr., Gal 75 Sgr. Ein Platz in der Orchester Loge 2 Rthlr.

Oeffentliche Aufführungen.

Donnerstag, 3. April, Abends 7 Uhr, im Saale der Sing ⸗Alahm

Dritte Sinfonse⸗Soiree der Königlichen Kapelle, zum Besten ihres Win und Waisen ⸗Pensions Fonds. Erster Theil: Sinfonie (Es dun

A. Nomberg. Ouvertüre zur Oper Iphigenia in LAulis, von Gluc. Mn ter Theil; Ouvertüre zu Don Juan, von Mozart. Sinfonie (

von Beethoven.

2 . Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der De cker schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrutm

Allgemeiner Anzeiger.

ls23

Bekanntmachungen. 13221 Lisie der Land-Rentenbriefe,

welche in der 17ten Ziehung Ostern 1815 auggeloost worden sind und in Folge dessen im Termine Michaeil 1845 fun werden.

Litt. A. Liti. B. Liu. C. Liu. P. itt. F. Lit. F. zu zu zu zu zu zu 1006 Thlr. 500 Thlr. ioo Thlr. 50 Thlr. 25 Thlr. 123 Thlr. Kapital. Kapital. Kapital. Kapital. Kapital. Kapital. Nr. Nr. Ar. Nr. tr. Nr. F T bo F T Ss 7 364 1529 2132 1131 385 736 2138 2571 1376 518 1154 2201 2756 1505 602 1174 2831 3313 1615 843 1184 3023 3372 1956 897

Ediktal⸗ Citation. re 1800 hier geborene Georg Friedrich g Bussenius, welcher sich noch als Knabe in Halle aufgehalten und zu einem , . Regi⸗ mente gesellt haben soll, und seit dieser Zeit richt von sich gegeben hat, oder dessen zurücgelaffene Erben und Erbnehmer werden hiermit auf Annrag der Geschwister Hirsch öffentlich vorgeladen, sich innerhalb neun Monaten entweder schriftlich oder mündlich, lang⸗ stens aber in dem auf

den 23. März 1846, Vormittags 11 uhr, an Gerichtsstelle allhier angesetzien Termine persönlich oder durch einen zulässigen, mij Vollmacht und Infor- mation versehenen Stellvertreter zu melden, widrigẽnfalls der Bussenius für todt erklärt, die unbekannten Erben mit dem Erbrechte prälludirt und das Vermögen den nächsten legitimirten Erben ausgeantwortet werden wirb.

Lodersleben bei Querfurth im Herzogthum Sachsen, den 25. März 1815. 1.

Das Frelherrlich Brennsche Patrimonialgericht.

Der im Jah Christian Ludwi

25. bis incl. 30. April ebendasel genommen werden. keine Nach⸗

Erfurt, den 19. Februar 1845.

1244 b]

1899 3491 3540 1996 1oꝛ0 2534 3850 3657 2327 1571 2667 2841 2941 2990 3070 3483

2394 2491 2661

3825 4838 5143 5759 5916 5937 bo7 bob bbobg bS20 6925 7367 S024 S042 8154 S549 8715 8793

4352 5026 5145 5155 5534 6098 6174 6247 b 456 bõ30 bob S0 b736 6794 6999 7320 7537 7566 7583 7586

7592 9691

10028 10614

leichze

10598 10930 10986 11381 115669 11663 11674 11687 11739 11916 11960

Die im Termin M ich a eli 1844 ausgeloosten jeh fälligen Kapitalien sind entweder baar bei der Land-Renienbank nr oder mit unausgeloosten Rentenbriefen da⸗

elbst umzutauschen. Zugleich werden die Inhaber der nachbemerkten bereits in früheren Terminen fällig ge= wordenen Land · NRentenbriese nochmals erinner, die Ka⸗ pitalien unverweilt bei der Bank resp. baar oder in unausgeloosten Rentenbriefen in Empfang zu nehmen, als: Litt. A. No. 349. 1573. 1808.

B. 293. 747. 1357. 2175. 2352. 3003. 3968.

1320. 4310. 4713. 5056. 5172.

v C. 918. 1142. 2121. 3318. 3384. 35556. 3799. 3881. 4067. 4261. 4276. 4280. 1347. N28. 4798. 49598. 5179. 5986. S047. 60560. 686. 7298. 7352. 8410. 8949. 9176. 9göéi7.

S609. 1226. 1620. 1691. 2356. E. » 3352. 482. 110i. 1114. 1231. F. * 418. 1010. 1082. 1233. 1610.

Dretzd en, den 26. März 1815. Königliche Sächsische Landrentenbanl · Derwaltung.

tatuts in

D.

wohl bei dem

issr Zweite Einzahlung zur Thüri

9475 m jedoch mehrsälligen Anerbietungen zu genügen und

l die Mittel zur möglichsten Ausbre itung und

örderung der längst begonnenen Eisenbahn - Arbeiten

und zwar ohne Druck der Actionaire zu erlan⸗

10570 en, soll für diese zweite Einzahlung die Erhöhung der

ien bis auf 30 Prozent dergestalt

daß entweder 10 oder 30 Prozent für je eins Actie ein⸗ gezahlt werden können.

In Betreff derjenigen Actien, auf welche mit Ein rechnung der ersten Einzahlung ein Einschuß von 0 Prezent hiernach geleistet wird, tritt in Folge eines nach S. 15. 4. a. O. sormirien Beschlusses des Ver⸗ waltungs Nathes vom ten dieses Monats die Frei= lassung des ersten Zeichners von der persönlichen Haf⸗ lung ein, und es werden gegen Rückgabe der Inierims= Quittungen der ersten Einzahlung aͤn Jeden, der 10 Prozent eingeschossen haben wird, einzelne Actien, von 100 Thlr. Rominalbefrag, auf den Inhaber lautend, ausgegeben.

Die Einzahlungen werden angenommen:

in Berlin im Comtoir des Herrn F. Mart. Magnus,

in Leipzʒ

und hier in Erfurt bei un serer Hauptkasse, dergestal, daß die Zinsen der eisten Einzahlung mil ehn Szilbergroschen für je eine Actie nach §. 18. des. brechnung lommen und der statutarische Zinsenlauf der 1. Mai a. c. beglnni.

Demnach hat derjenige, welcher 19 Prozent einzahli, 2 Thlr. 20 Sgr. Pro Lictie zu zahlen und 29 Thir. 20 Sgr. bei einer Einzahlung von 30 Prozent.

Diejenigen Actien⸗ Inhaber, in Berlin oder Leipzig zu leisien wünschen, haben in der Zeit vom 4. bis 12. Äpril ihre Interim - Quittungen ation versehen, wovon Formulare fo⸗ errn Fß. Mart. Magnug in Berlin, als auch bei der Leipziger Bank zu haben sind, e deren Interims Beschemnigung einzureichen, und önnen die

mit einer Design

Gegründet auf 5. 14. des Statuts der Thü⸗ ringischen Eisenbahn · Ge⸗

M

neuen Quittungsbogen gegen Rückgabe dieser Beschei⸗ nigung und Zahlung des n, in der Zeit vom st wieder in Empfang

Die Einzahlungen bei unserer Hauptkasse finden in gleicher Weise vom 15. bis incl. 30. April statt und werden die betreffenden Interims Bescheinigungen von unserem Haupt - NRendanten Saal unierzeichnet sein.

Die Direct ion der Thüringischen Eisenbahn ⸗Gesellschast.

s. den 8. April d. J., in den Lom Ungarische Central⸗Eisenbahn.

(Wien ⸗Preßburg⸗Pesth u. s. w.)

** Laut Beschluß der Ge⸗ ,, ere ,, , der

Ungar. Central Eis bahn vom Sten c. und zufolge Bekanntmachung , der Direction in den hie⸗ Ka sigen Blättern vom 19ten

i ; * * FVö. M. sollen die Besißzer ngischen Eisenbahn ber. N von Ungar. Central - Ei⸗ He senbahn - Actien auf 4 Stück eine neue Actie al pari erhalten, und zwar,

wenn seihe hier in Berlin bis h

8. April oder in Wien bis zum 15 Mn

d. J, eingezahlt und abgestempelt werden.

Wir sind beauftragt, die erste Einzahlung ven oder 50 Fl. Conv.Mze. auf jede neue Actie nesßt zugs-Zinsen vom 1. Januar c. à A3 und z e tur- Speesen von der Einzahlungssumme in Em zu nehmen und auf den alten Aciien abzustempen.

Demnach ersuchen wir die Besitzer, ihre Actinh

stunden von 9 bis 42 Uhr, mit Ausnahme des So tags, in unserem Comtoir, Linden Nr. 27, imfun Die abgestempelten Stücke werden womöglich s oder oe in einigen Tagen wieder autgchi Für die neuen Actien erhalten die Besitzer eine vn ausgestellte Quiuung, wogegen solche in Wien m en- Ungar. Central ⸗Eisenbahn⸗Direction ausgereicht uch uf Verlangen sind wir auch bereit, die neuen t gegen Erlegung des Portos zu besorgen. ach Verlauf des oben angezeigten Termins i laut Beschluß der General ⸗Versammlung keine lungen mehr angenommen werden und versiem Besitzer alsdann das Anrecht auf die neuen Ach, Berlin, 22. März 1845. Hirschfeld C Vols

sellschaft, hat die unter⸗ zeichnete Direction die Höhe der bevorstehenden

M zweiten Einzahlung auf 1327

Literarische Anzeigen.

Privat⸗Actien der Thü⸗ ringischen Eisenbahn · Ge⸗ sellschaft

für die Actie

freigegeben sein, 1326,

de Cristoforis Nr. 59,

Quittungsbogen über Posen und Bromberg zu haben:

Neues ig bei der dortigen Ban

egenwärtigen Einzahlung mit dem

welche ihre Einzahlungen

oder W Entsprechendes.

Auch für Nicht⸗Techniker:

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Der Text ist auch für Nicht ⸗Techniler lar und ver= ständlich und durch 43 Figuren erlautert.

Abonnements -Bestellungen auf den zweiten Jahrgang des in München erscheinenden: ; Archiv für Offiziere aller Waffen für 1845. nehmen alle verehrlichen Poststellen des In⸗ und Auslandes an.

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e ig e.

324 Tode s- An 16 ormittagsd um

Mittwoch, den 26. März,

Schmiedeberg an einer in die dunge gen cen

Als sein alleiniger , in der 8 übergebe ich diese betrübniß volle Unzeige se . fernen Freunden, 4 srüheren Schülern un 9 benen, die, wie auch ich, die Fülle feines geisiga bens bewundert und die Tiefe seines Gemüths

haben. min oss Festung Graudenz, den 26. 9. ,

dngeniem · gi

starb hierselbst der Königliche Ingenieur Hanh

'tags⸗Nngelegenheiten. Provinz Brandenbur g. E2gste

26se PlenarVersammlung.) Entwurf eines Gise es, die Aufbrin· m Yig der Aufgreifungs⸗ Detentiongs⸗ i . P

und

ettlern, Vagabunden und legitimationglosen Personen betreffend. tovinz Saag sen. Bericht . die k zu ir Rhein - Provinz. (Fortsetzung der Nen Sitzung.) Pe⸗ sionen und Anträge. ;

Candtags Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 2). März, 23 ste un d 24ste Plenar-Bersamm⸗ 1g. Entwurf eines Gesetzes, die Aufbrin ung und Erstattung der Freifungs⸗=, Detentions⸗- und Transport osten bei Beltlern, Va⸗ bunden und legitimationslosen Personen betreffend.

Die Bestimmungen. welche die Kriminal⸗Ordnung in den 85. 622 f, des Allg. 8. Th. Il. Tit. 19 8. 23 und die abinets⸗ Ordre mn 28. Juli 1836 hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung und ssattung polizeilicher Unter suchungskosten enthalten, haben in ihrer wendung auf die durch Aufgreifung, Detention und Transport von lem, Landstreichern und legitimationslosen verdächtigen Personen ssehenden Kosten zu vielfachen Zweifeln und Bedenken Anlaß ge⸗ hen, deren Beseitigung um so mehr gewünscht werden muß, als h die Gesetze vom 31. Dezember 1542 und 5. Januar 1813 ein ßer Theil der Bestimmungen außer Kraft gesetzt ist, welche bisher tinzelnen Landestheilen Aushülfe gewährten. * Der Entwurf will n biese Lücke dadurch ausfüllen, daß er die sämmtlichen Kosten der vähnten Art den in den einzelnen Provinzen ober Landestheilen hilbeten Lßandarmen⸗-Fonds zur Last legt. Als Motiv für dieses kunftsmittel wird besonders hervorgehoben, daß die Verhaftung Polizei⸗Obrigkeiten für diese Kosten den die öffentliche Sicherhei äihrdenden Erfolg herbeiführe, daß die pünktliche Erfüllung poli⸗ icher Obliegenheiten peluniäre Opfer bebinge, von benen die jeni⸗ Dbrigleiten verschont würden, weiche aus Nachlässigkeit oder Ab⸗ ht .. Pflichten nicht volles Genüge leisteten.

er Ausschuß hatte sich im Aligemeinen mit der Tenbenz des seßes einverstanden erklärt und anerkannt, daß die Erstattung' die⸗

im allgemeinen sicherheitspolizeilichen Interesse verwendeten osten st figlch auf, einem anderen den Anforderungen ber Billigkeit mehr sprechenden Wege zu erreichen sein möchte.

Diese Ansicht so wie der ganze Gesetz⸗Entwurf fanden indeß st einstimmige Billigung, vielniehr ward auf gänzliche Verwerfung letzten von einer Seite angelragen. Der Entwurf wolle eine sere Polizei Berwaltung dadurch herbeiführen, daß er Kosten, welche her unbestritten die Polizei Gerichtsherren zu tragen gehabt, einem winzial⸗Fonds zur Last lege, der keinesweges ausschließlich aus rigen der Inhaber der Polizei⸗ Gerichtsbarkeit gebildet werde. ü sei es überhaupt ein sehr bedenkliches, vom Standpunkt des hungesetzes aus nicht zu billigendes Auskunftmittel, wenn man Je⸗ in, der 6. Schuldigkeit nicht thue, durch Gewährung gewisser inren Vortheile oder, was dem gleich stehe, Verminderung von bausgaben, dazu geneigter machen wolle; im vorliegenden Falle ö„sei der Beweis, daß die Polizei⸗Verwalter in der angegebenen se und aus dem dabei supponirten Motive ihre Obliegenheiten uhhlͤässigten, durchaus nicht geführt, und fo lange dies nicht gesche⸗ müsse die Richtigkeit der Behauptung selbst entschieden in Abrede lt werden. Aber selbst, wenn dies der Fall sein sollte, so gebe ur zwei Wege, die der Staat zur Abhüfe betreten könnd, ent— ser er müsse sein Ober- Aufsichtsrecht sorgfältiger und strenger oder er müsse, wenn Geldopfer durchaus erforderlich seien, diese seit6 bringen. Dagegen erscheine das dem Entwurfe zum nde liegende Prinzip als ein nicht erbetener Akt der Freigebig⸗ den der Geseßzgeber auf Kosten eines Dritten (bes Land⸗Armen⸗ do) zu Gunsten der Polizei⸗-Jurisdictionarien mache, und der diese hrer Selbstständigkeik auf unverdiente Weise verletze. Denn, fo man auf das Recht der Polizei- Gerichtsbarkeit einen hohen th lege, so sei man auch von der Wichtigkeit der diesem Rechte snüberstehenden Verpflichtungen vollkommen durchdrungen und e jede unmotivirte Einmischung ganz entschieden zurückweisen. Umstand, daß die hier beabsichtigte Aenderung dem Polizei⸗Ge⸗ therrn einen Vortheil zuwende, mache es dum so mehr zur ensache, darauf nicht einzugehen; auch vermisse man bei der vor= hlagenen anderweiten Aufbringung der fraglichen Kosten insofern Gerechtigkeit des Maßstabs, als die Landgemeinden, welche bisher den Kosten der Polizei⸗Verwaltung niemals beigetragen hätten, sehr ansehnlich kontribuiren müßten, wogegen der Domainen⸗ us, der in den zahlreichen seiner Polizei⸗Gerichtsbarkeit unterwor= n Ortschaften die in Rede stehenden Kosten bisher allein zu tra⸗ gehabt, von dieser Verpflichtung vollständig und ohne alle Gegen⸗ ug entbunden werde, da er zu dem Landarmen⸗Fonds auch nicht Geringste beisteure. Man möge sich doch hüten, die unter ständischer waltung stehenden Landarmen-⸗ Fonds mit einer Verpflichtung zu bela⸗ deren Umfang zu übersehen man nicht einmal im Stande sei, ganz nder aber musse davor gewarnt werden, daß diese Fonbs nicht il lhen beschwert winden, welche bisher fikalischen Kassen zur

n.

hierauf ward entgegnet: Die dermalige Lage ber Gesetzgebung en Er attung der fraglichen Kosten ses notorisch eine sehr ver? ne, sie sei nicht nur verschieden in den verschiedenen Provinzen, * e lasse auch in vielen Fällen Zweifel zu; daß diefer Zu⸗

beseitigt, ein einfaches allgemeines Prinzip aufgestellt werde, E doch nur erwünscht erscheinen, eben so, wie es als eine vor“ saste enn n g n werden müsse, wenn die doch unbe⸗ . vorhandene öglichkeit, daß eine Polizei⸗Obrigkeit durch nicht pie Erfüllung ihrer Pflichten Ausgaben spare, verschwinde. Die hee kommenden Kosten entständen zum großen Theil erst durch

fung der Gesetze vom 31. ez. 1862 und 6. Jan. 1843, an ; als an allgemeine Landesgesetze, schließe sich die jetzt vorge⸗ . Destimmung ergänzend nd infofern zweckmäßig an, als sie ee rung des bisherigen Zustandes auf Kosten sämmtlicher attheili ten herbeiführe, denn alle Stände, namentlich und vor⸗ . auch der Stand der Landgememden, seien dabei interefsirt, ik. so lästige Bettelei abgestellt und durch eine recht energische ug meinme Anwendung der dagegen ergangenen geseßzlichen Vor⸗ das Uebel so viel als möqgiich an der Wurzel angegriffen . a hierbei ein nahes provinzielles Interesse obwaltse und . provinzielle Besonderheit zur Berücksichtigung komme, so es gerechtfertigt, daß die Zahlung der gonn nicht nhsmeinen Staat, sondern aus Provinzial Fonds ge⸗ ii , denn im Gesammt- Erfolge bleibe es doch gleichgül lig, edarssumme aug der von! den Beiträgen aller Steuer-

pflichtigen gebildeten Staatskasse oder aus den

45 zur Allgemeinen

von denselben Kontri⸗

buenten nach ihren einzelnen provinziellen Abgrä

k ge ehlt ae,. ye h en kane ung ontrolle, welche gerade hier wohl ein zweckmäßiges Gegengewicht

gegen das Bestreben, den Fonds zu ĩ

3 . streben, den Fonds zu sehr in Anspruch zu nehmen, ab⸗

Verwerfung des Entwurss

ö.

2

t ges liege,

estimmungen des Entwurfs Umstand festgehalten wissen schließlich in das Landarmen dieser Beschränkun die an denselben haupt eine Ueber In demselben S Zusatz des Inha Fonds zur Tra in keiner Wei

Behörden nach

gen der Land⸗

n Provinzial ⸗Ver⸗

t habe, es durchaus Reglements, welche noch durch das gegenwärtige undlagen erschüttert zu dem Entwurfe eine be⸗

estellten Normen dur ajorität erkann

Dagegen ward mit Stimmenmehrheit beschlossen, einen Zusätz hinzuzufügen, wodurch dem Fiskus ein Landarmen · Fonds aufgelegt werde, welcher der Summe zunehmenden Kosten - Aufwandes entspreche.

Endlich hielt man es für zweckmäßig, in einem besonderen Para⸗ . , daß , e . die Verbindlichkeiten der

inzen zur Ausgleichung unter in Beziehung auf die Erstattu der Kosten nicht ausgeschlossen werbe; n n ee.

Mit dem solchergestalt veränderten Entwurfe erklärte sich die Majorität der Versammlung, nachdem sie 2. zwei .

dem Gesetze Beitrag zum des ihm ab⸗

schuß vorgeschlagene Zusätze, den einen als sich von selbst verstehend ben . ö nicht ins Gesetz gehörig, verworfen D a,. ierauf gelangte der vom Ausschuß begutachtete Gese Entwurf, betreffend das e ene, Verfahren . . . zur * rathung. Das Bedürfniß eines Gesetzes, welches durch ein schnelles und, energisches spolizeiliches) Einschreiten der Behörde die hausvä⸗ terliche Gewalt der Dienstherrschaften gegenüber widerspenstigem Ge⸗ sinde un terstützt, ohne die Dienstherrschaften zu Richtern in ihren eigenen Angelegenheiten zu erheben, ward von der großen Mehrzahl anerkannt, wiewohl von einer Seite dagegen bemerkt ward, daß die Strafen, welche in die Hand der Polizei⸗Behörde gelegt würden, einen härteren Charakter hätten als die, welche die Dienstherrschaften selbst vollstreckten, und daß polizeiliche Strafen überhaupt durch ein rein kontraktliches Verhältniß, wie es zwischen Dienstboten und Herr⸗ schaften doch lediglich stattfinde, nicht gerechtfertigt werden könnten.

Zu einer längeren Debatte gab der Vorschlag des Ausschnsses Veranlassung, wonach außer Gefängniß⸗ und Geldstrafen . . wisse Kategorieen des Gesindes, nämlich: 2. gegen männliche Dienst⸗ boten, welche das Alter der Wehrpflichtigkeit noch nicht erreicht haben; b. gegen Dienstboten, welche wegen entehrender Verbrechen mit Ver⸗ lust der National Kokarde bestraft sind, körperliche Züchtigung soll zur Anwendung gebracht werden dürfen. Die Vertheidiger dieses Vorschlags, der im Laufe der Diekusston noch dahin modifizirt ward, ein geringeres Alter, als das der Wehrpflichtigkeit, etwa das 15 oder 16 jährige, als Grãnze der Züchtigungs⸗Befugniß festzuhalten, führten aus: die Bestimmung sei gewiß die beste, welche die bestra⸗ fende Behörde in den Stand setze, die nach den Umständen am mehr⸗ sten geeignete, ihren Zweck am besten erreichende Strafart anzuwen⸗ den, eine Beschränkung aber finde die Zulassung der Bestrafung darin, daß dieselbe sowohl rücksichts ihres Maßes begränzt, als auch rück⸗= sichts ihrer Art bestimmt sein müsse und somit dem zu Bestrafenden die Sicherheit gewährt werde, daß ihm kein unverhältnißmäßiger Nachtheil, kein unersetzlicher Schaden zugefügt werde. Diese Rüͤck⸗ sicht lasse allerdings in den mehrsten Fällen die Strafe körperlicher Züchtigung bei Vergehungen des Gesindes als unzulässig erscheinen, da sie einen die Ehre verietzenden Charakter habe; es fehle aber an Grund, sie auch in solchen Fällen auszuschließen, wo diese Rüchicht wegfalle, von einer Verletzung der Ehre nicht die Rede sein könne. Dies sei aber anzunehmen bei solchen Individuen, die noch im Kna⸗ ben-Alter ständen und nach der Volkgstrte noch ber Züchtigung durch ihre Aeltern unterlägen, so wie bei solchen, die durch ehrlose Hand⸗ lungen selbst sich in einen Zustand der Unehre versetzt hätten; es würde also in Beziehung auf diese Kategorieen eine unnöthige Be⸗ schränkung der erkennenden Polizei⸗Behörde sein, wenn man ihr ver⸗ sagen wollte, zu der Strafe durch körperliche Züchtigung zu schreiten, und diese Beschränkung erscheine um so , als gerade bei den gedachten Individuen, für welche häufig bei ihrer Armuth Geldstrafe nicht Anwendbar und Gesängnißstrafe bei ihrer Faulheit nicht empfindlich sei, körperliche Züchtigung das einzig wirksame Kor⸗ rektivmittel bilde. Vom praktischen Standpunkte aus ward hier be⸗ sonders auf die Klasse der sogenannten Dienstjungen hingewie⸗ sen, welche in den von Städten und Dörfern getrennt liegenden Etablissements dienten und bei sehr mangelhafter Beaufsichtigung oft einen ganz unglaublichen Grad von Bosheit und Widerspenstigkeit entwickelten. Uebrigens solle ja die körperliche Züchtigung nicht durch⸗ weg, sondern nur nach dem ichen e gen Ermessen der Polizei⸗Be⸗ börde, welche ihre Gründe auch im Resosute anzuführen haben würde, vollstreckt werden dürfen.

Preußisch en Zeitung

änden unter stãͤndischer

Montag den Al fen März.

i

sinde, wenn au brandmarke die Kinder Standes, ß und nützlich erachte, sern, sondern nur noch üht sein sollte, gerade dürfe auch nicht über⸗ sich hier handle, von der llstreckung unmittelbar de demnach schlech⸗ r; orrections - Anstalt; behrlich und zur Aufrechthaitung ch sei, habe das Beispiel der

zwar mehrseitige Unter verworfen, indem ma welche daraus f Naturalien und

taats⸗Behör werden.

bringen, schreibt aber vor, dem Landrath Anzeige zu machen sei, strafung zu bestimmen hat.

Der Ausschuß hat hier eine Abänberung dahin vorgeschlagen, daß. 2) die Anzeige an den Landrath nicht genüge, sondern auch die Ablieferung des straffälligen Dienstboten an denselben hinzutreten müsse und b) der Mißbrauch dieser Befugniß im Gesetz ausdrücklich mit der Strafe bedroht werde, welche die Gesetze auf Mißbrauch der Staats= gewalt setzen. Beide Vorschläge gaben zu Debatten Veranlassung.

„Die Abführung an den Landrath fand man theils unprakiisch, weil es dem Landraͤth an Gefängniß⸗Lokalen fehle und die Trans? porte zur Belästigung auch der Transporteure gereichen, theils zu hart gegen das betheiligte Gesinde, weil die öffentliche Abführung die Ehre des Dienstboten empfindlicher verletze, als die Haft selbst.

Für eine Straf⸗-Androhung gegen die Herrschaft ward angeführt, daß, wenn der Paragraph eine allerdings durch die Umstände gebo. tene Ausnahme von der Regel, daß Niemand Richter in eigener Sache sein dürfe, aufstelle, hier auch das Bedürfniß eines Gegengewichts nicht zu verkennen sei, welches eben in der Straf⸗Androhung sich finde. Von einer anderen Seite ward dieser Vorschlag dahin mobifizirt, daß nicht auf die Strafen nach den Landes⸗Gesetzen hingewiesen, sondern Disziplinarstrafen im Betrage von 5 bis 56 Rthlr. angedroht wer⸗= den, damit die Gerichts- Obrigkeiten Ausschreitungen auf diesem so kri⸗ tischen Felde recht sorgfältig zu vermeiden Anlaß sinden möchten.

Hiergegen ward aber angeführt, daß das vorliegende Gesetz nicht der Ort sei, für Exrzesse der Polizei⸗Obrigkeiten Strafen festzusetzen, daß die allgemeinen in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Vor. schriften Platz griffen und vollständig genügten, auch wenn sie nicht ausdrücklich citirt würden, und daß es bedenklich sei, hier noch beson= dere Geldstrafen einzuführen.

Bei der Abstimmung sprach sich die Majorität für die unverän= derte Beibehaltung des Entwurfs aus.

Paragraph 5 dehnt die für das Gesinde ertheilten Vorschriften auch auf herrschaftliche Tagelöhner aus. Hiergegen ward zwar das Bedenken angeregt, daß man Anstand nehmen muͤsse, die für das Ge⸗ sinde erlassenen zlemlich weit gehenden Spezial⸗Vorschriften nicht auch auf eine andere Klasse auszudehnen, bei welcher das kontraktliche Ver⸗ hältniß noch viel mehr als bei dem Gesinde das maßgebende sei. Die Versammlung theilte aber dieses Bedenken nicht, verge⸗ genwärtigte sich vielmehr, daß im praktischen Leben bie in herr schaftlichen Wohnungen untergebrachten Tagelöhner den Dienstboten fast ganz gleich stehen, in manchen Fällen sogar während eines Theils des Jahres wirklich in die Reihe der Dienstboten eintreten; man er= llärte sich daher im Wesentlichen mit dem Entwurf einverstanden und fügte nach einem im Laufe der Debatte in etwas modifizirten Vor- schlage des Ausschusses noch eine ergänzende Bestimmung zu dem Zwecke hinzu, um alle diejenigen Tagelöhner unter das 3 zu stel⸗ len, welche wirklich in dem vorbezeichneten, dem Gesindedienst analo⸗ gen Verhältniß sich befinden.

Schließlich sprach sich die Versammlung für die Annahme des Gesetz⸗ Entwurfs aus.

Provinz Sachsen.

Mierseburg, 13. März. Ueber die n ,,. Anstalt bei Halle hatte der ständische Ausschuß dem Landtage einen umfassenden Vericht, welcher sich über J. den Fortgang des Baues, Il. die Verwaltung der Grundstücke des Instituts, und Ill. die Belebung besselben und bie provisorische Einrichtung der Verwaltun erstreckt, nebst einem aus sührlichen Gutachten über die Reglements= . Etlte. Lnttirfe zur Organisation der Provinzicil⸗Irren-Anstalt, erstattet. Der Vortrag über diesen Gegenstand füllte den größten Theil der 18ten, 19nen, 23sten, 24sten und 2bsten Plenar-Sißung aus und wurde hierbei hauptsächlich Folgendes verhandelt und beschlossen. u. I. Die Auoführung des Baues der Anstalts gebäude nach den Beschlüssen des Tten Provinzial⸗-Landtages wurde von dem gegen⸗ wärtigen Landtage ohne Ausnahme genehmigt.