1845 / 93 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Hamburg, 1. Nank- Acmies 1665.

London, W. Mar. ee 7. e sa. 16. 23* mom. *. Ren 116. Has. 9I. Chin cola. ex.

Pana. —.

SX Neri. 162. SX r Nei 40.

E or liner Den 3. April 1848.

1143. 4 53 , TF.es-

( Sz. Pers ( m nr, W. Marz. SM Route au Sor. II7. 85. M Ns au cor. 5 40.

B ö r a e.

Nees Fort. 65

P F. Cour. Reiet. Geld.

Et.

Actien.

Fonds.

10059 995 as. Fouad. Ri-erb. do. Prior. Obl.

(9 Lpæ. KRisenb. 4do. Prior. Obl.

St. Schald-Seb. Prãtaĩen - cheĩune . gaeh. à BO T. MHrar- a. Nenm rt. Schuldverachr. Rerliaer gtadt-

111515111

Obligationen Dana. do. in Tb. Weatpr. Pfandbr. Groaah. Pos. do.

do. Prior. Obl. v. Staat garant.

do. do. 1. Franks. Riankb.

Oatpr. Pfandbr. Pomena. do. Har- a. Neum. do. Schlesische do. Gold al marco. Friedrichsqdꝰ or. And. Gl. à 6 Th. Dis conto.

Schles. Rianb. Lt. B. v. einge. St. R. Li. A. a. . og. d.- IIalbat. Eb. r. - Schw. -Frb. E

—— 6 0 —s 8

Gekanntmachungen.

I3381 Betkanntm achung.

In dem Depositorio des unterzeichneten Ober Lan- desgerichts besinden sich I) für den Leihbibliothekar Horn, zuletzt in Berlin, S. Thlr. 5 Sgr. aus der Gutsbesitzer von Jena⸗ schen b schan zel Liquidations. Masse,

2) für mehrere Erben des Apothekers Pieisch, nament-

lich für seinen Neffen, den Apotheker Gustav George

Pieisch, 59 Thlr. 3 Sgr. aus der Konkurs maffe ves verstorbenen Justiz Kommissarius Heinrich Sa mucl Fleck zu Psoerten, und

3) für die von Dieskauschen Fideilommiß Interessen ten, als welche sich zwar die Fr. von Houwald, als Nachlom]men der Frau Johanne Helene, ge⸗ borenen von Dieskau, verwinsweten von Houwand, in Straupitz und insbesondere der Land⸗Synditus der Niederlausitz, Freiherr Ernst von Houwald, als angeblicher Senior jener Familie gemeldel, aber nicht hat legitimiren können, 2625 Thlr. Zinsen von dem auf dem k . Marlersdorf bei Guben eingetragenen Fideilommiß Kapitale der S750 Thlr. ;

Dag theils die Eigenthümer dieser Massen, theils de=

ren Aufenthalt unbekannt sind, so werden dieselben oder

deren Erben und Cessionarien, so wie auch asse dieje⸗ nigen, welche daran aus irgend einem Grunde An⸗

sprüche zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich 35

fordert, sich binnen 8 Wochen zu den betreffenden Rl⸗

ten 3 pätestens in dem auf dem Königl. Ober⸗Lan⸗ des gericht

* sechzehnten Juli er., Vormitt. 11 uhr,

dor dem Deputirten, Referendarius Berndt, angesttzten

Termine entweder persönlich ober durch einen legitimit ·

ien Bevollmächtigten, wozu die Justiz⸗Kommissarlen von

Thielenfeld, Preuße, Marquard in Vorschlag gebracht

werden, zu melden und zu legitimiren, widrigenfalls

nach Ablauf dieser Frist die obengenannten Gelder zur

Königl. Justiz⸗Offisianten⸗Witt wen Kasse .

werben sollen.

Die später meldenden und legitimirenden Interes⸗ senten haben auf die inzwischen von der Witwen Kasse erhobenen Zinsen ber überlieferten Gelder keinen Anspruch.

Frankfur a. O., den 19. März 1845.

Königl. preuß. Ober ⸗Landes gericht.

———

Nothwendiger Verkauf.

Königl. Land⸗ und Geige fn Wittenberg.

Das f n dem Kaufmann Rudolf Marlwordt ge⸗ hörlge. unter Nr. 271. Vol. VII. des Hypotherenbuchs ittenberg eingetragene, an der Bürgermeister⸗ und Il n w cke sub a4 des Brandtatasters gelegene brauerei- und weinschanloberechtigie Wohnhaus mit Seitengebäuden, Hof und Garten, und gleichzeitig die Portion neuen Jungsernröhrwassers Nr. 4. ves Hypo- ihelenbuches über Gerechtigkeiten, davon das ersse auf S9os Thir. 15 Sgr., bie sehte auf 150 Thlr., zufolge der neb sypotherenfchein und Bedingungen in unserem Büreau . einzusehenden Taxe, gerichilich abgeschätzt worden, so

am ahl Juli 1845, Vormittags 10 uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hier subhastirt werben.

lol

111 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 17. Dezember 1843. Das r ü h in der Deßauer Straße Nr. 40 bele⸗ gene Grundstück des Particulser . Caspar Anacker, ic r a ge, zu 8947 Rihlr. 10 Sgr. 10 Pf. o ulden r

am 16. September 1845, Vormiti. 11 n r, an der Gerichtestelle subhastirt werden. Taxe und by⸗ pothelenschein sind in dei Registratur einzuschen.

(io Nothwendiger Verkauf. f Stadtgericht zu Berlin, den 13. Dezember 1843. 6a 6 16 Hirschelstraße ö 15 belegene Grundstück des Particulser Johann Heinrich Ana4cer, er e m e m, zu 11, 99s Thlr. 1 Sgr. 1 Pf. n halber

. 1845, Vorm itt. 11 * an der Gerichtsstelle fubhastirt werden. Taye und Hy⸗ pothelenschein sind in der Registratut einzuschen.

, des Gutes Ziptleleben.

Das dem Kloster Unser Lichen Frauen gehörige, . e rn,

Wohn und

4 Meile vor Magdeburg 3. ne im, gehören;

2 ; zern er e ,

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eck eel -- Cour a.

300 Pe. Wien in 20 Tr. ö 150 Fl.

Mmectrorologische Gtobachtungen.

Abende 10 Uur.

S339 s.. 4 3.4 n. 2,37 n.

Natch einmaliger heobacb tua.

1845. 2. April.

Luftdruck... Lust wärme ... Thaupunkt... Dans tanßteig ung

Morgens 6 Ur.

34 l, 44 . 047 m. 5.67 m. 64 vcCi. 60 pCi. beiter. heiter.

O. ö O.

Quellukree 7,07 n. Fluss atme CO, 67 M. hoden kt O, 77 n. Ausduastung O, 9os“ Rz. Niederochlas O.

Wr'yrme wechsel 4 8, 2?

Wolkennug. .. ö 363 1B 17 n. Tagesmittel: zo, ss“ ner.. 3.77 n... 2 17 n.. 57 o.

Nelotrn mit Chören in 5 Akten, von Th.

gönigliche Schauspielt.

Freitag, 4. April. Im Opernhause. Zoste Abonnem z 6e 8 * gie n re,, 2 Abth., mit ein en . von Donizetti. (Dlle. Sophie Löwe: Abinẽ.) Ann = x.

0 ig r gelung werben Opernhaus Billet zu den

gönigestãdtisches Theater.

Freitag, 4. April. (Auf Ye ren); Die Reise auf meinschaftliche Kosten. Posse in 5 Alien, von L. Angely. Hum Köck und Guste. Vaudeville⸗ t in 4 Akt, von W. Friedriz.

Sonnabend, 5. April. Italienische Qpern-Vorstellung.) Zr

Sonntag, 6. April. Stio von Wittelsbach, alzgraf i Bayern, historisches Melodrama in 5 Aufzügen, vom Pro essor gn (Herr W. Kunst: Otto von Wittelsbach, als Gastroile.)

Montag, 7. April. Zriny, oder: Die Irn , von Sig

örner.

W. Kunst: Zriny; Herr Reußner, vom Stabt; Thenter zu Aal Did nns als * ollen. Herr W. Kunst wird nach diesen . Gastrollen auf einige Zeit verreisen.)

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. zinteis en.

Gedruckt in der Ded er schen Geheimen Ober⸗Hofbuchdrudern

Allgemeiner Anzeiger.

3 Morg. 8 Ruth. 3 * 6 526 *

293 169

2 285 *

Gãärten, Hof u. Baustellen, Acker, Wiesen, Anger, Wege, Gräben, Ge⸗ wässer, Deiche und Unlaud,

54 * 192 * 65 *

6 Gesellschasts⸗ Statuts;

Summa Tos Mors. S. im,

Il. die Fischerei nerhalb der

des Zipkeleber Sers, Ill. die priwative Jagd auf der Gutsseldmarl und einem Theile der Puppendorser, der Gübfer umd

Grüneberger 1V. die Vlehtrift

Neberschwemmung,

soll vom 1. Juni

bietenden verpachtet werden.

ich einen Liciiations · Termin

auf den 28. ,, 7 Vormittags 9bis r

im sogenannten rolhen Saale des Klosters Unser Lieben Frauen, große Klosterstraße Nr. 1.

wozu Pa tig if.

Bemerken, da straße Nr. 2 ber müssen j

hältni deponiren. Nach

Gebote weiter angenommen. Magdeburg, den 29. 56. 1846.

die Verpa Anschlag und Karte im Ge stration des Klosters Unser Lieben Frauen,

eingesehen werden önnen. ch vor dem Termine über ihre Qualisica- lion als Landwirthe und e augsweisen und eine Caution von 3000 Thlr.

und fing in den Kolten in= Staats. Regierung gegen Liu

Gutsfelbmari und in einem Theile

Feldmark, so wie des Zipkeleber Sees, auf Wahlitzer Feldmark während der

1846 bis dahin 1870 an den Meist- Zu diesem Behuse habe

und dem Einlaßkarte dient. Breslau, den 29. März 1845.

hierselbst, anberaumt, hierdurch eingeladen werden, mit dem tungs Bedingungen nebst chäsis - Lokale der Admini⸗ Regierungs- Pachtbewer⸗

über ihre Vermögens Ver⸗

geschlosfenem Termine werden feine I3201

d. 8. Eisenbahn · Gesellschast . wie, daß die besagten Statuten

Der Proĩurator Hesselbarth.

lau] 8er Den

welchen von der

Pensionen ausgesetzt sind, oder den Erben denen Pensions-⸗Ruüͤchstände zustehen, lannt gemacht, daß sie

bens · Ateste oder,

deren Bevollmãacht

niglich preußischen

legenheiten beglaubigten Leginimations-⸗-Dofumenten ver-

6 bei der Königlich

ierselbst Schadowstraße Nr. 14 in 7., 8. und 9. April in den Vormittags stunden

bs 1 uhr

eine Zahlungs · Nale

den 3. April 1845.

e

des 5. von 10

Berlin,

1340 Berl Der dies jãhrige

seinen Anfang und endigi Nuit dem . Leipzig, den 26.

Der

272 v

sindenden dies ahrigen ordentlichen Gene⸗ ral⸗Versammlung an ben en.

Außer den im

j * r.. besonderen dern und Be⸗

.

eld. n an bes

kr

preußischen und hannoyerschen Unterthanen,

Schlesische Eisenbahn.

= 36 26 2 en i w n nn so wi

x ·ᷣ·ᷣ·¶ C œ 0

anntma chung. hierdurch belannt gemacht.

Königlich portugie sischen Jie glern ng else e .

derselben,

Y die Feststellung ber Art und Weise, auf welche der egenwärtig nicht gedeckte Theil dieses Gesammi= ostenbetrages aufgebracht werden soll;

3) die Feststellung der durch den Beschluß ad 2. er-

forderlichen Abänderungen und Ergänzungen des

) die Entscheidung über den von mehreren Actionai- ren an den Verwaltungsraih zur Vorlegung an die General · Versammlung gerichteten Andrag, die

. der ch esich er

ten Zins⸗Garantie zu ersuchen, die Gese 3 von den dem Staate durch den Allerhöchst am 11. Au-

ust 1843 bestätigten Nachtrag zum Gesellschasts·

/ Hine eingeräumten Berechtigungen zu entbinden. Diejenigen der Herren Actionairè, welche dieser Ge⸗ neral · Versammlung beiwohnen wollen, haben in Ge⸗ mäßheit des 8. 29. des Gesellschafté - Siatutg spätestens am 27. April im Büreau der Gesellschast Eauf dem

Bahnhofe) ihre Actien zu produziren, ober deren am

dritten Orte erfolgte Niederlegung glaubhaft nach zuwes⸗

sen, und zugleich ein doppeltes Verzeichnsß der

Nummern derselben zu übergeben, von denen das eine

zurückbleibt, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft

Vermerle der Stimmenzahl versehen, als

Der Verwaltungs . 6. fe. Slice Eisen⸗

Die Seeländische Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Daß Seine Majestät der König unterm 15. März eruht , Statuten für die . st zu bestätigen, so

innen kurzem unter die Herren Actionaire verthellt werden, solches wird

der Seeländischen Eisenbahn⸗ Kopenhagen, am 22. März 1845.

einem Lande, das einst so blühend nun so wist, reich und doch so arm, mit Menschen voll Muthes i doch Stlaven, die große Hand erwartet, die es en der vernichten oder zu neuem Dasein erwecken ni Der als Militair und Diplemat ausgezeichnete Vun ser schildert diese Zustände nach eigener Anschan höchst freimüthig, wodurch sie einen wundervollen, i mals poetischen Eindruck inachen. / . Hartleben's Verlags ⸗Eypedition in Lein

m Verlage von Ed. Bote & G. Bock, Ii sirasse No. 2, erschien 30 eben: 13421 Job von Wierleb en. Garde- Husaren - Polka, f. Psie. 5 Sgr., herausgegeben zum Besten eines erblindeten Un ossiziers genannien Regiments. In den Konzem des Herrn Josef Gung'! mit grösstem Beisall a genommen.

1273 : . u Erbpachtsrechten besessene adel. Gut Licht felde o auf Antrag des jetz! en Besitzers in lemi den 11. April . in dem Geschäfts-⸗Lolale bes Un zeichneten, Parade · Platz Nr. 3, verlauͤst werden. Das bu hat circa 65 Hufen magd., egi 2 M len von Königsberg und 4 Meile von ber Cha

Der Boden ö ausgezeichnet. Es werden circa 5 der Heu geärndtet. Auf dem Gute befindet sich a

auf A Ohm Spiritus täglich neu eingerichtete Bren

ferner eine Kuhpacht. Der . gewährt jajt einen sehr bedeutenden Ertrag.

6. Anlauf würden circa 12.000 Thlr. eint lich sein. 3 stönigeberg in Pr., den 10. , 1815.

t Be sthorn, Justhz⸗Kommissarnt

268 p] ö ] Ein Landgut in der Nähe von Berlin, im Mu bis zu 40 900 Thlr., wird sosort zu laufen gisih Adressen erbittet der Güter Agent H. L. Beuthnn Letschin im Oderbruche.

wird hierdurch be⸗ sich mit dem erforderlichen Le= n. die Erben der Berechtigten oder 9 auftreten, mit den von dem Kö⸗

sinisterium der auswärtigen Ange⸗ I276 b]

portugiesischen Oesandischaft erscheinen:

den Tagen Wörterbuch der

Monarchie, mit ung

ich en

melden haben, um

wiederum Empfang zu nehmen.

ö

Behörden herausge Dr. phil., otd. kunde serl.

anntm achung.

Leipziger Wollmarlt nimmt den ,

13. Juni

mewgi gun zem Bände in gr. 8.

März 1845.

Rath der Stadt Leipzig. Otto.

haben sein. Berlin, im April 1845.

Die Herren Acnonaire der Ober · S i , Ei⸗

senbahn · Gefelischaft sa ⸗· den wir hierdurch zu der

28. April

Nach mitt age

3 Uhr, im hiesi Börsen ⸗Lo uf 4

lag i

in seinen

schen, mi an e n.

§. 24. des Statuis bezeichneten che⸗

Die ge n., Frankreichs Feuer Be ver Gena

Literarische Anzeigen. Im Verlage der unterzeichneten Buchhandlung wid

Allgemeines topographisch ⸗statistisches n n . preuß isch en Ilerhöchster Genehm i⸗ Si; Majestät des Königs nach am i⸗= Mittheilungen des Königl. stati= stischen Büre aun s, zunächst zum Ge eben von Julius Altmann, irgliede des Vereins für Erd⸗ zu Berlin und augwärt. Miigliede der Kal= , Naturforscher in Moskau.

Wir machen gif dieses Werl um so mehr aufmerl⸗· sam, als das Eischeinen eines ähnlichen von einer an⸗ deren Buchhandlung angelündigt worden, welches jedoch nicht aus amtlichen Minheilungen hervorgegangen ist. Ausführliche Ankündigungen über den Inhalk bez Wer- les, so wie Subseripionslisten, werden binnen lurzem in allen hiesigen und auswärtigen Buchhandlungen zu

Die 8uchßzandlung von

A. W. Hayn.

So eben s rschenn und zu haben in Verlin in der Gropiusschen Buch⸗ u. Kunst⸗ handlung, abuigl. Sauschule gaben 123.

Marotto

hißorischen, rellgiösen, polsu⸗ AN ach rr ir rr r fen 2 n 1 2

. Freiherrn v. nugust in. ! : 8. Mit Musey Abdera 60, und 2 An ˖

n hewalt ef Die Thors der Banbarei gfdonnern, ein einsi n. Kunst und Wissenschaft vorleuchten?“ .

25]

C. F. Steinbach & Com Kleidermacher, wohnen jetzt Behrensir. N.

Sog beh. den 5. April, um 7 Uhr Abencs 1Im Saale der Sing- Akademie:

lern Viertes Konzert

Emile Prudent,

Hospianist Sr. Königl. Hoheit des Grossheraogs j Mecklenburg- Sirelii.

1) Allegro des Quatuor brillant, von L. Spun vorgetragen von den Königl. Konzerimeista Hrn. L. und M. Ganz und den Königl. Kamm musikern Hrn. RoOnneburger und Ri chte

2) Aria aus Belisario, von Donizetti, gesunfa

von Mad. Bur char dt.

3) Ada io und Rondo des dritten Conceris n RPeriot, für Violine, vorgetragen von Hrn. Pan aus Warscliau. g

4 Trio, von Zimmermann (Professor am pan Konservatorium), ausgeführt von dem Kön Kapellmeister Hrn. LTauberi, Hrn. Dr. Kullack- und dem Konzert geber.

rauch der

b) Der Zigeuner Knabe, vorgetragen von d Raiserl. russ. Hosoänger Hrn. We iss. * 6) 2. Ereludio (M-moll), von Joh. Seb. ;

b. Con te d? Autresois, Eiude de Prude

e. Le feu follet, Eiude de Prudent, d.

vom Konzertg eber.

Zust anden. vorgetr. vom Mad. Burchard i und Hrn

xworgetragen vom Hon zeri geber. et Co. in Paris.

Numeririe Pirna à

erschütern· 147 Thlr., ind im Hatel de Rnasie, in der lil

und in der Sing-Akadennie zu haben. Die Kadoe wird um 6 Uhr team ,

den .

legend in

Staats- Raths angenommene Ansicht aus und

d. Pächter leichter iethers zu umgehen,

beit hat, das

5) Lie der;: a) Nur einm al no shI von C. Io

sui dislle es pagnole de Prudent, vorgeir . bucher * 7) Duett aus den Hugenotten, von .

8 Grose Fantasic aus Norma, compoin Der Konrerigeber apielt auf einem Pianosorte 6

. n lin

2 LIklr, die anderen Sit]

Schlesinger aehen Buch- u. Musi khandlunt- 31 lin

M 93.

Inhalt

dtags⸗ Angelegenheiten. Pro vin Preußen. (8aste Sißzung.

e ee zur Ermittelung des Nothstandes in 2 * 2 * lensiong Necht gegen Miether und Pächter. Eibverpachtung ber Lehng= und Fideilommiß Güter. Anträge. Shaf- und Pensionirungs⸗ Verfahren gegen Beamte. ( Zõste Sitzung.) Petitionen. Pro vi nz Schle sie n. C G3ste Sitzung.) Stol· Tajgebůhren. Provinzial Städte⸗ Feuer Sozielät. Pentionen.

. Landtags Angelegenheiten.

Provinz Preußen.

Danzig, 22. März. (34 ste Sitzung.). Auf Veranlassung der jährigen Feier eines hochgeehrten Mitgliedes des Landtages, beg Ober- Bürgermeisters in Danzig, Herrn Geheimen Rath von Beidhmann, als Bürger der Stadt Danzig, hatte der Landtag be⸗ sclossen, denselben, welcher seit Stiftung der Landtage dessen Mit⸗ hid gewesen, durch eine Deputation zu begrüßen und ihm ein Gra⸗ sulations -Schreiben zu überreichen. Diese Deputation entledigte sich am 18ten unter Vortritt des Herrn dandtags Marschalls ihres Auf⸗ trages. n ger Herr Landtags KKommissarius theilt der Versammlung die Allrhöchste Kabinets-rdre vom 14. März d. J. mit, wonach die von den Landtage erbetene Einsetzung einer aus Ständen und Staatsbeam⸗ n bestehenden Kommission zur Ermittelung der Ursachen des in der Pravinz Preußen öfter wiederkehrenden Noihstandes Allerhöchstenorts perheißen und die Wahl von 6 bis 8 ständischen Mitgliedern angeord⸗ öset is. Hierauf kommt der Allerhöchst proponirĩe n, einer declaration des §. 395 Tit. 21 Th. J. des Allg. Landrechts, betref⸗ send bas Retentionsrecht egen den Miether und Pächter zur Bera—= hung. In den Motiven jk die vorliegende geseßzliche Bestimmung nach den hin np der Rechtstheorie so gründlich bearbeitet, daß es sich hier 9 Je. um eine Beleuchtung vom praktischen Standpunkte aus sandeln kann. ?

Der Unterschied zwischen ber landrechtlichen Fassung und dieser Declaration liegt darin, daß nach jener der Vermiether und Verpäch⸗ er das Pfandrecht an allen eingebrachten Sachen hat; nach letzterer ur an denen, die dem Miether ober Pächter eigenthümlich gehören. Es lann hier nicht darauf ankommen, welches Prinzip das richtige ist, ondern vielmehr, welches mit der Nechts⸗Thedrie bes Landrechts im Einktange steht, und das ist ohne Zweifel die landrechtliche Fassung des g. 35. Der Landtag sprach sich, für die von der Minorität des ward darin durch die Entwurfs noch mehr

lähere Betrachtung der praltischen Folgen dieses

G éestürkt. Unstreitig liegt der Entstehungsgrund dieses stillschweigenden

pfandrechts in den Verhältnissen der aͤrmeren Volkoklasse der Städte, le dem Vermiether nur mit ihrem wenigen Hausgeräth Sicherheit ge⸗ ährt. Soll nun der Vermiether, wie diese Declaration will, nur an den

genthümlichen Sachen des Miethers ein Pfandrecht haben, so wird der

Bwech ber biesem stillschweigenden Pfandrechte zum Grunde liegt, ganz grreitelt. Dem Vermiether ist es in den meisten Fällen unmöglich, ich davon zu überzeugen, daß die eingebrachten Sachen das Eigen⸗ zm des Miethers sind. Die Sicherheit geht dem Vermiether ver⸗ n, und er wird sich dasür durch einen höheren Miethzins ent⸗ hädigen müssen, dem armen Manne also die Beschaffung des Ob⸗ chez auf diese Weise erschwert werden. Eben bieselben Gründe d noch wichtigere sprechen dafür, dem Verpächter dieses ausgedehn⸗ e Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters zu lassen, wer nicht blos wegen des Pachtzinses, sondern auch wegen

Deterioratione - Forderungen Sicherheit haben muß. Dlese laßregel liegt ebensowohl in dem Interesse des Pächters wie z Verpächters, weil Ersterer dadurch von sehr hohen Cautions⸗ sistungen entbunden werden kann. Ferner wird ohne Zweifel ese bellaratorische Fassung des 5. 355 dem schlechten Miether Gelegenheit geben, das Pfandrecht des Ver= so wie andererseits die zu allgemeine ndrechtliche Fassung die härtesten Verleßungen des Eigenthums⸗ echtes zur Folge haben kann; denn nach der önnen Stel- 1g des Paragraphen muß dem Vermiether selbst an den gestohle⸗ n Sachen und an solchen, die der Miether als Handwerker in Pfandrecht eingeräumt werden. Der Landtag er⸗ htet demnach eine Declaration) des Paragraphen für nöthig und äat nach der Ansicht der Minorität des Staats⸗-Rathes aber in TVoraussetzung, daß der Miether oder Pächter ein redlicher Be⸗ ker der fremden Sachen sei, d. h. dem Vermiether oder Verpäch⸗

soll nur ein . an den fremden Sachen zustehen, die

Miether oder Pächter reblicher Weise besitzt, und wenn 'er nach

5, Tit. 15, Thl. J. des Alig. Landrechts im guten Glauben sich fand, daß die eingebrachten Sachen dem Miether gehören, und nur n der in 8. S0, Tit. 20, Thl. J. des Allg. Landrechts bestimmten dirkung. Der Landtag beschließt bemmach, Allerhöchsten Orts einen nsaßz. in die fem Sinn? zu dem 8. 395, Tit. 21, Thl. J. des Allg. ndrechts nachzusuchen.

eber den Allerhöchst proponirten Gesetzentwurf in Betreff der ibberpachtung von Grundstücken, welche unter Lehns- ober Fidei⸗ nmiß Verband stehen, wird Foigendes erörtert:

Das Eoikt vom 5. Oktober 1807 gab dem Lehns- und Fidei⸗ mißbesitzer die Befugmiß, einzelne Theile, sJ wir bas ganze Vor⸗ fänd, in Erbpacht auszuthun, ohne dem Lehns⸗Ober⸗ Eigen⸗ mmer und den Fidelkommiß⸗- und Lehnsfolgern irgend ein Wider=

recht zu gestatten. Später erging das Landeskultur - Edikt ld. September 1511, welches im S 2 verordnete, daß jeder ö ter zu 4 pCt. seinen Kanon ablösen könne. Durch diese in Gesehe ward es den Lehnbesitzern möglich, nicht allein bas n in Geldlehn umzuwandeln, sondern es mittelbar zu er⸗ wan ohne daß eg der Zustiminung der Lehngsolger bedurfte. . es keinem Zweifel unterliegt, daß die Successtons⸗Berech⸗ hen bei solchen Stiftungen aus dem Willen ihres Stisters einen ichen Anspruch auf die Aufrechthaltung der Stiftung erworben en so ward durch diese Vorschriften die härteste Verletzung von watrechten gesetzlich begründet. Auf den Antrag der Stände der ni und Neumait Brandenburg und des Markgrafenthums Nieder⸗

s suspendirte deshalb deg Könige Majestät mittelst Allerhöchster mnets - Ordre vom 28. Juli 1812, den §. 5 des Edits vom ' 1807, so, daß in diesem Augenbliaᷣ für dieses Verhältniß ue e, Bestimmungen bestehen, mithin der vorliegende Geseß⸗ unf, als ein dringendes Bedürsniß erscheint. Bei Beurtheilung einzelnen Paragraphen findet der Landtag zu bemerken: el . Ven mehreren Seiten wird die hier angeordnete Beschrän⸗ f es Lehna⸗ und Fideikommiß⸗Besitzers bei der Erbverpachtun mn nteressen der Landes fustur widerstreitend bezeichnet. Diese bK nnut, bei der höchsten Beweglichkein des Grund- Eigen thumt . nz bei steigender Kultur und. Bevöllerung werde die höͤchste ente nur durch Parzellirungen und Erbverpachtungen erreicht, chen großen Wirihschafien uuf in dicht bevöllerten Gegenden

ngsmaͤßig mehr und mehr verschwinden. Das Edit vom

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

nur durch Assessoren be

479

9. Oltober 1807 werbe au kungen sich bethätigen, unb also der 5. 2 bes gtultur- beseitigen.

verfochten.

freie Bodenb

wendung z Moses habe beide Ver

. Lehnsfolger o

Allg. dandrecht hestimmt in 8. 87 Tit. 4 Th. II., daß mit ber Sub⸗ stanz eines Fideikommisses nur durch cinen FJamilienschluß Veränderun⸗

en vorgenammen werden dürfen. Der vorliegende Entwurf gewähre chon eine Erleichterung, denn er erfordere bei Erbverpachtungen nur die Zustimmung zweier Anwärter. Die überwiegende Majoruͤät tritt dieser Ansicht bei und enischeidet sich mit 80 gegen 9 Stimmen für die unveränderte Annahme bes Gesetz⸗ Entwurfo.

Nachdem man sich über das Prinzip geeinigt, findet sich bei den folgenden das Verfahren betreffenden Bestimmungen wenig zu er⸗ innern. . Die 8. 2 und 3 sind aus dem allgemeinen Gesetze über Fami⸗ lienschlüsse, bei Familien⸗Fidei⸗Kommissen und Lehnen vom 15. Fe⸗ bruar 1840 entnommen, und wenn einerseits das Bedauern ausge⸗ sprochen wird, daß dasselbe der ständischen Berathung nicht unterle⸗ gen, so ist andererseits doch kein Grund vorhanden, für die Erbver⸗ pachtungen ein von den allgemein bestehenden Geseßen abweichendes Verfahren zu wünschen.

Nachdem bei den anderen Paragraphen nichts Erhebliches zu bemerken gefunden, beschließt der Landtag mit überwiegender Majo⸗ rität, die Emanation des vorliegenden Gesetz⸗ Entwurfs Allerhöchsten Orts nachzusuchen.

Schließlich wird der Antrag gestellt, man möge in der Denk⸗ schrist zugleich den Wunsch aussprechen, daß das Gesetz auf künfti zu errichtende Fideikommisse nicht Anwendung sinde, daß für ie vielmehr der 8. 5 des Edilts vom 9. Sftober 1807 unter Aufhebung des 8. 2 des Landeskultur⸗Edikts vom 14. September 1811 maßge⸗ bend sein solle.

Die Majorität bes Landtags glaubt indessen diesem Antrage nicht Folge geben zu dürfen. Insofern man nicht gesonnen ist, der Testirfreiheit entgegenzutreten, werbe jeder Fideikommißstifter ohne alle Frage den guflösenden Wirkungen einer derartigen Bestimmuͤng zu begegnen wissen; der Zweck, der Anhäufung kolossalen Grund? besitzes in einzelnen händen Einhalt zu thun, werde also dadurch nicht erreicht werden; wolle man überhaupt durch die Gesetzgebung auf die lünftige Gestaltung der Agrar Verhältnisse einwirken, so sei bies eine so schwierige Aufgabe und sie erforbere eine so tiefe Erwägung, daß man die Lösung nicht so beiläufig und ohne vorhergegangene gründ⸗ liche Erörterung versuchen dürfe. Bei der Abstimmung erklären sich 39 für und 50 gegen den Antrag.

Mehrere Kopisten eines Ober⸗Landesgerichts bitten um Wieder⸗ anstellung von Kanzlisten mit fixirtem Gehalt bei den formirten Ge— richten und Formirung solcher Stellen bei dem Ober⸗Landesgerichte.

Der Landtag verkennt nicht, daß die Antragsteller durch die Re⸗ form der Büreau⸗Verfassung ohne ihr Verschulden in eine sehr üble Lage versetzt worden, hält ich indessen nicht für befugt, seine Ver⸗ mittelung auch in Betreff der inneren Verfassung der Staats⸗Behör⸗ den eintreten zu lassen.

Der Magistrat zu Königsberg und die Stände des pr. stargardter Kreises beantragen die Aufhebung der Gütergemeinschaft unfer den Eheleuten. Nachdem bereits der te Provinzial⸗Landtag bei Erör—⸗ terung des westpreußischen Provinzial⸗Rechts sich dahin ausgesprochen hat, daß das Familien- Recht nur in seiner Gesammtheit aufgefaßt und festgestellt werden dürfe, jede Modification der dieserhalb bestehen⸗ den id lere fahne demnach bis zur Revision des Allgemeinen Land⸗ rechts ausgesetzt blelben müsse, glaubt der gegenwärtig versammelte Landtag, dem Antrage um so weniger Folge geben zu dürfen, als naturgemäß und der wahren Würde des . Bandes enispre⸗ chend die Gütergemeinschaft unter Eheleuten allgemeine Norm sein müsse; Wenn dieselbe so häufig ausgeschlossen wird, so liege dabei der Regel nach ein überaus bedauerliches Vorwalten gestörter Geld- verhältnisse zum Grunde.

Ein Abgeordneter hebt die Mißverhältnisse hervor, welche da⸗ durch entstehen, daß angeblich die Richterstellen bei den Obergerichten

. werden dürsen, die als solche siets bei den Hbergerichten gearbeitet haben. Dadurch werde weniger die Tüch⸗ tigkeit als das Geld das entscheidende Moment bei D der höheren Richterstellen. .

Nach der Auskunft, welche der Herr Landtags⸗Kommissarius liber diese Angelegenheit gegeben hat, werden indessen auch die ausgezeich⸗ neteren und formell qualisizirten Mitglieder der Untergerichte zu den Oberrichterstellen berufen, und wenn man sich dabei nicht strenge an das System der Anciennität bindet, und dadurch Mißbraͤuche möglich sind, so glaubt der Landtag sich doch nicht dieserhalb zu besonderen Anträgen veranlaßt sehen zu dürfen.

Wegen Aufhebung, eventuell Beschränkung des Gesetzes vom 29. März 1844, betreffend das Straf⸗ und Pensionirungs⸗Verfahren gegen Beamte, liegen dem Landtage Peiitionen von Seiten des Magistrats und der Stadtverordneten zu Königsberg und Elbing, der Stände des Kreises Fischhausen, so wie von verschiedenen einzelnen Antragsstellern, vor.

Das Motiv zu ihrem Verlangen finden alle Petenten in der Rechts ⸗Unsicherheit, die aus Beibehaltung der Gesetze vom 29. März 1844 erwachsen könne. Bisher habe immer der Grundsatz gegolten, daß der Nichter unabsetzbar sei, d. h. daß der Richter nur durch förm⸗ liches Urtheil und Recht von seinem Amte entfernt werden könne. Selbst seine Versetzung von einem Orte zum anderen habe wider feinen Willen nicht ersolgen dürfen. Jeßt dagegen könne der preußische Richter im Wege des Disziplinar-Verfahrens seines Amtes entfeßt, degradirt, zur Strase versetzt und penslonirt werben. Die §§. 23 26 des Geseßes vom 29. März 1844 räumen den Verwaltungs- Chefs die Befugniß ein, gegen die ihnen untergeordneten Beamten Geldbußen, die das

Dienst⸗ Einkommen eines Monats erreichen, festzuseßen, während bis-

her leichte Ordnungestrafen ausgenommen 1 en richterliche Beamte nur durch Urtheil und Recht solche Strafen festgesetzt werden konnten, und an Stelle der früheren weiteren Vertheidigung treie jezz nur

Freitag den 1m April.

——— die Beschwerde bei der vorgesetzten Instanz ein. Daß bie Entscheidun über die Entfernung aus dem Amte bei . . 2 dandes Justiz / Kollegien und in 2ter Instanz dem Geheimen Ober⸗ Tribunal zu ewiesen worden, sei kein genügender Schuß. Zunãchst sei dem Justiz · Minister die Auswahl des Sber Landesgerichĩ über⸗ lassen, welches die Entscheidun Zu treffen habe; sokann sei dem Justiz Minister gegen die Entscheidung der Ober Landes erichte der Rekurs vorbehalten, den die ältere Geseßzgebung nicht gelannt, und endlich beslimme das neue Gesetz, daß die erkennende Behörde nicht, wie bisher, an positive Beweisregeln gebunden sein, sondern blos nach ihrer aus dem ganzen Inbegriff der Verhandlungen und Be⸗ weise geschöpften uebe egi urtheilen solle. In? den Formen aber, ünter welchen ein Beweis nach dem Gesetze zu beurtheilen sei, liege gerade ein außerordentlicher Rechtsschutz, da die Ueberzeu⸗ gung, welche auch selbst ein Kollegium in der Mehrzahl der Stimmen genommen habe, eine irrige sein iönne. Man dürfe die Formen der BVeweig. Theorie nicht für blos willkürliche Satzungen halten, vielmehr seien sie tief in der Natur der Sache gegründet, und könnten sie nur durch, anderweitige Formen und Garantien, wie z. B. die der Oeffent⸗ lichkeit der Rechtspflege, ersetzt werden. Fasse man also alle Bestim⸗ mungen des Geseßes vom 29. März 1841 zusammen, so könne man dem bedeutenden Einflusse, den das Gesetz auf das Verhältniß der Justiz⸗· Beamten, ihrem Chef gegenüber, ausüben müsse, nur mit Be⸗ sorgniß entgegensehen. Vollständige Unabhängigen gegen jede Art des Einflusses, strenges Festhalten am Gesetz, und nur am esetz, es mag die Entscheidung desselben ausfallen, wie sie wolle, das seien die hohen Tugenden, die unseren Richterstand zu Ehren gebracht, und bas Vertrauen zu unserer Justiz begründet hätten. Daß dies fernerhin auch so bleibe, sei der durch die Petenten vertretene Wunsch des Volkes.

Der referirende Ausschuß erkennt die in den Petitionen enthal⸗ tenen Gründe im Wesentlichen als richtig an, und stimmt auch in dem Wunsche mit den Petenten überein, daß die beregten Gesetze vor ihrer Emanation den Provinzial⸗Ständen zur Begutachtung hätten vor elegt werden sollen. Beamte sind Staatsbürger und 1 nner , die Richter einen bedeutenden Einfluß auf fast alle Verhältnisse ihrer Mit⸗ bürger. Daß dieser Einfluß kein willkürlicher wird, sondern ein rechts⸗ Aültiger bleibt, hängt von der Sicherheit der Stellung der Beamten ab. Die Gesetze vom 25. März 1811 berühren also nicht nur direlt in den Beamsen, sondern auch indirekt in den übrigen Staatsbürgern die verschiedenartigsten Personen⸗ und Eigenthumsrechte, benn wenn sie

gleich ihrem Titel nach blos das formelle Recht in Betreff der Be⸗

strafung und Pensionirung ber Beamten feststellen sollen, so entspricht doch ihr Inhalt diesem Titel nicht, da sie die vollständige materielle Umgestaltung des preußischen Staatsrechis in Ansehung der Stellung des Richterstandes enthalten.

Um zu dieser Ueberzeugung zu gelangen, ist der Ausschuß die beregten Gesetze sorgfältig durchgegangen und hat auch die zu ihrer Vertheidigung erlassene, dem Landinge kürzlich zugelommene offizielle Schrift auf das genaueste geprüft. Diese Schrift hat zwar nur speziell zum Zwecke, die von dem Königl. Stadtgerichts Rath Simon herausgegebene Schrift, betitelt „die preußischen Richter und die Gesetze vom 29. März 1844“ in der Kürze zu widerlegen, doch da in letzterer Schrift mit scharfer Kritit dieselben Uebelstände aus den ergangenen Geseßzen gefolgert werden, welche die Petenten darin finden, so fonnte der Ausschuß die erstere Schrift auch gleichzeitig als eine Seitens des Gouvernements im Allgemeinen geführte Vertheidigung der öfters erwähnten Gesetze betrachten. Als Resultat dieser Erwägung stellt sich zunächst und im Allgemeinen Folgendes heraus:

Die Geseßze vom 29. März 1814 enthalten hinsichtlich der Ver⸗

waltungs⸗Beamten nichts Neues. Sie geben für diese Vorschriften, die zwar auch keinesweges blos formeller dirt sind, die jedoch den bis⸗ herigen Rechten entsprechen und die bisherigen Verordnungen haupt⸗= sächlich nur in ein organisches Gesetz zusammenfassen. Dagegen werden nach §§. 40, 41, 42 am angeführten Orte die richterlichen Beamten gleichen Grundsätzen unterworfen, wie die Ver⸗ waltungs⸗Beamten, während die Unabhängigkeit der Rechtspflege als Grundbedingung der Erhaltung des aligemeinen Rechtszustandes, wie in anderen Staaten, so auch insbesondere in unserem Staate steis egolten hat, und während die besten Vorsäͤtze und Geseßze, die eine 6. Justiz anordnen, stets als unzureichend befunden worden sind, wenn nicht gleichzeitig schützende Formen eingeführt wurden, die den Richter, den Ausüber der Justiz, in seiner Stellung völlig sicherten. Letzteres haben namentlich Preußens große Regenten von jeher er⸗ kannt, sie haben, je unbeschränkter sie sich fühlten, eine desto größere Selbstbeherrschung stets für ihre Pflicht erachtet, und haben dadurch, daß sie den Richterstand unabhängig stellten, den Beweis geliefert, daß eine Monarchie keine Willkürherrschaft sei. Der Gedanke, daß in diesem Prinzip, durch das neue Gesetz habe geändert werden sol⸗ len, liegt natürlich jedem Preußen fern; das Gouvernement ist un⸗ streitig von der guten Absicht ausgegangen, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich nach ber bisherigen Gesetzgebung der Entlassung eines untüchtigen Richters mitunter entgegenstellten, der gerade kein Verbrechen begangen. Das Gouvernement hat mithin nach wie vor den Grundsatz gewiß aufrecht erhalten wollen, daß die Unabhängig⸗ leit der Rechispflege gesichert sein und bleiben müsse, ob aber die ser Grundsatz dem erwähnten Geseßze i n. nicht gefährdet erscheine, sei Gegenstand der Erörterung. Bieser hatte der Ausschuß in sei⸗ nem auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes sowohl, als auf den Inhalt der offiziellen Schrift speziell eingehenden, sehr ausführlichen Bericht sich unterzogen, nach dessen Vorlesung der Antrag gestellt wurde, ihn in das Tages⸗Protokoli zu übernehmen.

Gegen den auf diesen Bericht gegründeten Antrag des Aus⸗ schusses, welcher auf Suspension des Gesetzes vom 29. März 1844, „insofern es den Richter betreffe“, geht, wird eingewandt, daß er weiter gehe, als nöthig sei, und nicht motivirt genug sei. Man halte ebenfalls die Unabhängigkeit der Richter für einen Grundpfeiler des Staats und die unfreiwillige Versetzung oder Penstonirung derselben für unzulässig. In Bezug auf ihre Amts⸗ Entsetzung aber gewähre das neue Verfahren eben so viele, wo nicht größere Sicherheit als das srühere, ba über Mitglieder von Ober⸗ erichten Kandes⸗-Justiz⸗Kollegien in ihren Plenar · Sesslonen zu ent⸗ g . hätten und das geheime Ober- Tribunal die Rekurs ⸗Instanz bilde. Die Provocation auf solche Entscheidung sei zum Schuß des Angeschuldigten ausreichend. Man möge sich daher darauf beschränken, die bezüglichen Paragraphen zu bezeichnen, deren Aende⸗ rung wünschenswerth sei, nicht aber eine Suspensson der ganzen Verordnung nachsuchen, welche sonst manches Zwedmäßige ent⸗ halte, Es wird ferner behauptet, das vorlie zende Gesetz habe der ständischen Begutachtung nicht unterworfen werden dürfen, da es lediglich die Verhältnisse des Beamtenstandes angehe und auf die Personenrechte des Volls leinen Bezug habe, diese vielmehr völlig unberührt lasse. Diesen Behauptungen wird indessen auf das ent= schiedenste und im Wesentlichen aus ben bereits angeführten Gründen des i w usse und der Petenten widersprochen und namentlich her= vorgehoben, baß es nicht der Vorschlag des Ausschusses sei, daß vor- liegende Gesetz überhaupt zu suspendiren, da dies lediglich in Betress