ine Petition auf Vermehrung der Salz⸗Sellereien sinbet, weil die == 83 dafür wirken, leine 24 ung.
7 Der Magistrat zu Heiligenbeil, die Stände der Kreise Stuhm und Pr. Stargardẽ, mehrere Brauereibesitzer und Einsassen beantra=
en die Aufhebung der Brau-Malz-⸗ und Erhöhung der Maischsteuer. S die Petenten gen neue Motive für diese auf den früheren Land⸗ tagen schon mehrfach zur Sprache gebrachte Angelegenheit geliefert . so muß der Landtag von der Befürwortung abstehen.
O Die Stände des rösseler Kreises beantragen einen Zuschuß aus Staats-Fonds zu den Kosten der städtischen Polizei⸗Verwaltung, desgleichen die Ermäßigung der Brau⸗Malzsteuer und die Anwendung des Systems der Progresstosteuern bei Erhebung der Maischsteuer.
ꝛ . Bezugnahme auf frühere Verhandlungen ist den gedachten Ansprüchen keine weitere Folge zu geben. = ̃
Y Ein Abgeordneter und mehrere Petitionen wünschen die Beru⸗ fung von Stenographen zur Aufzeichnung der Landtags⸗Verhandlungen.
Da es von hoher Wichtigkeit ist, die vielseitige Beleuchtung, welche den wichtigeren und schwierigeren Angelegenheiten in den Ver- sammlungen des Landtags zu Theil wird, möglichst iren und ausführ⸗ lich wiederzugeben, und dadurch manche Materialien m zu sehen, welche in gleicher Weise sich gar nicht wieder beschaffen lassen, das Sekretariats-Geschäft überdies Kräfte in Anspruch nehme, welche an= derweit im Interesse des Landtags erfolgreicher verwendet werden können, überdies die Stenographen sich bei den Verhandlungen ande⸗ rer preußischer Stände ⸗Versammlungen hinreichend bewährt haben, so beschließt der Landtag einsti mmig: ᷓ =
9 des Königs Masestät . Denkschrift gebeten werde, die
Zuziehung von Stenographen bei den Verhandlungen des Landtags
Allergnädigst zu gestatten. ; (Schluß folgt.)
rovinz Westphalen.
Münster, war 16 nimh, Sißung ) Ju der heu⸗ tigen Versammlung beantragte zuerst ein ritterschaftlicher Abgeordne⸗ ter, auf den Einladungen, so weit es möglich, sämmtliche Gegen⸗ stände, die in der anberaumten Plenar⸗ Sitzung zur Berathung kom⸗ men würden, zu verzeichnen, damit die Abgeordneien sich auf dieselben gehorg vorbereiten könnten. . , .
er Herr Landtags- Marschall gab darüber seine ihr Absicht zu erkennen, so weit die rechtzeitige Einreichung der Ausschuß⸗ Arbeiten dieses gestatte, auf den Einladungs⸗Zetteln die in der näch⸗ sten Sißung vorzunehmenden Gegenstände angeben zu lassen.
Dann verlas der Referent über die 12te Proposition, Executions⸗Verfahren bei Beitreibung der öffentlichen Abgaben be⸗ treffend,
den n nnn. Immedbiat⸗Bericht, welcher angenommen wurde.
Ferner hielt ein standesherrlicher Bevollmächtigter einen Vortrag über Mittheilungen des Herrn Landtage ⸗Kommissars.
Dann trug der Referent über die 1312 Proposttion,
Handels⸗Firmen betreffend, . unter Mitwirkung des Ausschuß⸗Dirigenten den Ausschußbericht vor.
Die in dem Allgemeinen Landrechte und in dem Rheinischen Handels⸗Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften in Betreff der Unter⸗ schriften für den Betrieb kaufmännischer oder gewerblicher Geschäfte haben sich mangelhaft erwiesen, indem sie weder die Wahl solcher Unterschriften angemessen beschränken, noch den bestehenden Firmen genügenden Schuß gewähren gegen die Annahme gleichlautender Fir- men Seitens solcher Handlungen, welche in bemselben Orte neu er— richtet werden. Um diesem Mangel zu begegnen, ist ein Gese über die Unterschriften und Firmen im kaufmännischen und gewerblichen an,, entworfen worden.
er Ausschuß hatte darauf angetragen: 2. daß das Gesetz auf alle n, . und nicht mit kaufmänni⸗ schem Rechte geführten Geschäste nicht auszubehnen sei, und b. daß alle diejenigen, die ihr Geschäft mit kaufmän nischen Rechten führen, gehalten wären, ihre Firma ins Firmenbuch einzutragen und durch öffentliche Blätter bekannt zu machen.
Ein städtsscher Abgeordneter bemerkte, eine Verpflichtung, die im Firmenbuche eingetragene gn zu führen, sei nicht zweäk⸗ mäßig, wohl aber die Befügniß, sie 6. zu führen und im
ewöhnlichen Verkehr zu ändern; er wünsche, daß hier Befugniß und
erpflichtung wohl unlerschieden werden möge; auch halte er es nicht für angemessen, daß Jeder, der ein Geschaͤft unter seinem eigenen Namen betreibe, verpflichtet sein solle, die Firma in bas Firmenbuch eintragen zu lassen. Er sehe zudem nicht en, was das für Rutzen schaffe, oder was die Unterlassung der Eintragung für Nachtheil bringen könne. Man sage, es solle zur Sicherheit des Publifums dienen, aber was erlange beispielsweise ein Auswärtiger dadurch, wenn ihm auf desfallsige Erkundigung mitgetheilt werbe: die Firma sei in das Firmenbuch eingetragen.
Ein anderer städtischer Abgeordneter entgegnete hierauf, daß bie Eintragung in das Firmenbuch nothwendig, und dies durch den erläuternden Bericht des Herrn Referenten zur Genüge darge⸗ than werde; die beabsichtigte Juverlässigkeit und Sicherheit im kanf⸗— männischen Verkehr würde sonst nicht zu erzielen sein; die einmal ein⸗
me, d. Firma müsse deshalb auch immer beibehalten werden, was ken ers bei Ausstellng von Wechseln durchaus erforberlich sei.
Ein anberer städtischer Abgeordneter äußerte, ein Zwang er— scheine in dieser Beziehung allerdings nicht gerechtfertigt, die Eintra⸗
ung der Firma in das Firmenbuch u; nur dann erfolgen, wenn emand eine von . gewöhnlichen Ni men abweichende ÜUnterschrift ühren wolle; sobald Jemand aber unter eigenem Namen das Ge⸗ chäft zu führen beabsschtige, dürfe ein Zwang oder eine Verpflichtung
nicht eintreten; wenn dies im eigenen Interesse der
so könne man ihnen auch das Weitere überlassen.
Kaufleute 29 Die ern nn. Einrichtung solle eine Wohlthat für die Benn
kehrtreibenden gewähren und sei demnach denselben nicht aufzudrän⸗ en; dies erscheine nur dann ui g , wenn eine Firma unter emdem Namen geführt werden folle, bei Betreibung des Geschäfts
61 eigenem Namen könne das Publikum weder Zweifel noch Rach⸗ eil haben.
j 6j anderer Abgeordneter aus demselben Stande pflichtete dem bei, da die Gerichte aus einer geringen Abweichung in ber Unterschrift doch nichts zu entnehmen im Stande sein würden? Wenn diese Ein⸗ richtung den Vortheil der Kaufleute bezwecken solle, so könne man die Sache auch ihrem eigenen Ermessen lberlassen.
Eine große Umständlichkeit werde überdirs auch dadurch herbei⸗ geführt werden, daß man gegenwärtig noch keine Handelsgericht habe, die Land- und Stadtgerichie würden oft nicht wissen, was sie in solchen Fällen machen ei n und zudem nicht immer genügend beur= theilen können, was eine veränderte Handels- Firma sei, worauf der Herr Reserent entgegnete, die Gerichte ständen auf der angegebenen niedrigen Stufe dach nicht; jeder Andere könne beurtheilen, waz für ein Unterschied in verschiedenen Namen bestehe, es werde also von den Gerichten gewiß gleichfalls ermessen werben können.
Solle, bemerkte ein stäbtischer Abgeordneter, der Hauptzweck: Sicherheit im kaufmännischen Verkehr, zol hi jhin erreicht werben, 6 müsse auch Jedem die Verpflichtung auferlegt werben, seine Firma in das Firmenbuch eintragen zu 7 würde aber nur der Schuß der Handels⸗Firma beabsichtigt, so
önne man es allerdings in eines Je⸗
492.
den Hand legen, worauf Seitens eines anderen stäbdtischen Abgeord⸗ neten erben wurde, daß, wenn eine Tänschung des Publikums statt- haben könne, also bei der Führung eines fremden Nameng der Zwang zur Eintragung in das Firmenbu l für das Publikum im All- gemeinen, alg auch zum Schuß für die käufmännischen Firmen erfor= derlich erscheine. Dies sinde indeß nicht statt, wenn Jemand das Ge— schäft unter seinem eigenen Namen betriebe.
Die hierauf gestellte Frage: = ĩ 34 „Soll das * auf diesenigen, die ihr Geschäst mit laufmänni⸗ schen Rechten führen, beschränkt werden?“
wurde feen 1 Stimme und die fernere Frage: . ; „Soll jeder Kaufmann mit kaufmännischen Rechten verpflichtet sein, seine Unterschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden?“ mit 51 Stimmen bejaht.
Zum Eingange hatte der Ausschuß hinter den Worten: 4zauf Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums und nach vernommenem Gutachten UÜnseres Staatsraths“
den Zusatz: „nach Anhörung Unserer getreuen Stände“ für erforderlich erachtet, was auch von der Versammlung geschah. ; Den §. 1 bezüglich 8. 6 des Entwurfs hatte der Ausschuß in den beiden nachstehenden §§. 1 u. 2 zusammengefaßt und umgeformt. S. 1. Alle, welche ein kaufmännisches Geschäft mit kauf⸗ männischen Rechten für ihre alleinige Rechnung, oder in Verbin⸗ dung mit stillen Gesellschaften betreiben, so wie kaufmännische Ge⸗ sellschaften, sind verpflichtet, die Eintragung ihrer Unterschriften in das Firmenbuch des Bezirkes nachzusuchen. ; §. 2. In der Regel hat Jeder die Unterschrift seines Na⸗ mens und eines oder mehrerer (angedeuteter oder aus eschriebener) Vornamen als Firma anzunehmen. Dem Namen darf ein die Be⸗ schaffenheit des Geschäfts andeutender Zusatz beigefügt werden. Die Hinzufügung eines anderen, namentlich eines ein Gesellschafts⸗ Verhältniß andentenden Zusatzes, ist nicht zulässig. — Der von dem Ausschuß vorgeschlagene g. 1 wurbe 7 eine Stimme genehmigt. In Betreff bes 8. 2 erklärten sich ver chiedene Mitglieder für diese Fassung, weil dadurch Täuschungen des Publi- kums vermieden würden, welches namentlich durch, das Beifügen des „und Comp.“ geschehe, wenn der Besitzer nur alleiniger Inhaber des Geschäfts sei, durch diesen Zusatz aber eine Vermehrung des Kredits, alse Täuschung des Publikums bezwecke. ᷣ ; . Ein anderes städtisches Mitglied wandte ein, daß es ein roßer Unterschied sei, ob die fragliche Ausweisung nur gegen das Gericht stattfinden solle. Warum 6 ein Geschäftsmann nicht: „und Comp.“ schreiben, wenn er mehrere Theilnehmer habe, die sich nicht nennen wollten, das werde viele Geschäste drücken, da es oft vorkomme, daß Jemand daran Theil nehme, ohne seinen Namen bazu hergeben zu wollen. Es reiche aus, wenn sich der Geschäftstreibende bei der Ge⸗ richts ⸗Behörde über die Richtigkeit der Firma auszuweisen vermöge. Nachdem ein Abgeordneter der Landgemeinden noch angeführt hatte, daß es sehr laͤstig sei, wenn jeder Geschäftstreibende seinen ganzen Vornamen ausschreiben solle, und daß man unmöglich Jemand dazu zwingen könne, wurde der vom Ausschuß gemachte Vorschlag gegen eine Stimme angenommen, worauf das oben bezeichnete Mit- glied ein Separat⸗Votum einreichte. . Den §. 2 des vorgelegten Entwurfs, welcher §. 3 des ständischen Entwurfs wird, hatte der Ausschuß dahin zu fassen vorgeschlagen: „Wer in einer Gemeinde, in welcher eine Firma desselben Namens bereits besteht, ein kaufmännisches Geschäft beginnt, darf bei dem Betriebe desselben sich seines Namens nur müt einer solchen Ab⸗ weichung in Betreff der Vornamen oder mit phhafflghn, solcher Merkmale bedienen, daß jeder Verwechselung bei dem Geschäft vor⸗ gebeugt wird, — .
was gegen 1 Stimme angenommen wurde. . J Zum §. 3 des Entwurfs hatte der Ausschuß die Fassung vor⸗
geschlagen: . — „Von der im §. 2 ausgesprochenen Verpflichtung ndet die Aus⸗ nahme statt, daß derjenige, der ein bestehendes Geschäft, als Erbe oder Nachfolger eines Anderen, übernimmt, dieses Geschäft unter derselben Firma, unter welcher es bisher betrieben worden ist, fort⸗ führen darf. Ist der bisherige Inhaber des Geschäfts noch am Leben, so darf dies nur mit dessen Zuziehung geschehen.“
Nachdem diese Fassung zu verschiedenen Aeußerungen Veran⸗ lassung gegeben hatte, wurde sie einstimmig angenommen.
Ber §. 4 des Entwurfs lautet:
„Eine kaufmännische oder gewerbliche Gesellschaft kann bei ihrem Geschäfte als Unterschrift entweder den Namen sämmtlicher oder mehrerer Gesellschafts⸗Mitglieder, oder nur den Namen eines Mit⸗ gliedes führen. Im letzten Falle muß dem Namen ein das Ge⸗ sellschafts⸗Verhäliniß audeutender Zusatz, z. B. „u. Comp.“ bei- gefügt werden. Die Bestimmung des §. 3 findet auch auf kauf⸗ männische und gewerbliche Gesellschaften Anwendung.“
Nach dem Vorschlage des Ausschusses sollte der Schlußsatz von
den Worten an: . „Im letzten Falle muß“ wegbleiben, wogegen ein städtischer Abgeordneter bemerkte, er fürchte, dies werde Mißverständnisse herbeiführen, es laute nun so, als solle künftig die Firma „u. Comp.“ ganz wegfallen. Er schlage vor, das Wort „muß“ in „kann“ zu verwandeln, und somit den Schlußsatz mit Weglassung der Worte: „und gewerblichen“ beizubehalten, was die Versammlung, wie auch die vom Ausschusse beliebte Streichung des 8. 5 annahm. Der §. 6 ist mit dem 8. 1 vereinigt worden. Gegen die §8. 7 und 8, nach welchen jede Unterschrift, welche die Eigenschaft einer Firma erhalten soll, bei dem Gerichte angemeldet und in das Firmen= buch eingetragen werden muß, wurde nichts zu erinnern gefunden. Der 8. Z, welcher vorschreibi, daß die eingetragene Firma durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden soll, gab in Betreff der Fassung zu einigen abändernden Vorschlägen Veranlassung. Der J§. 11, nach welchem das Firmenbuch stets eingesehen werden kann, gab zu keinen Bemerkungen Veranlassing. Die Fassung der S8. iz * 14, betreffend das Erlöschen der Firmen, b nnn keine wesentlichen Bemerkungen. Mit dem Ausschuß war die Versammlung darüber einig, daß
der 8. 15 wie folgt gefaßt werden sollte:
Alle diejenigen, welche bei Publication dieses Gesetzes kaufmänni⸗
sche Geschäfte betreiben, haben ihre Unterschriften, zur Eintragung in das Firmenbuch, binnen 3 Monaten anzumelden.
Alle von ,. iir. ohne Widerspruch geführte Unter⸗ schriften müssen, ohne Unterschied, ob sie, nach den Bestimmungen der 5. 2 — 5 zulässig sind oder nicht, in das Firmenbuch einge⸗ tragen werben.. *
en 5. 16 hatte der Ausschuß dahin zu ändern vorgeschlagen: „Diejenigen Personen, welche die im 8. 12 vorgeschriebene Anzeige unterlassen, haben eine Geldstrafe von 10 — 50 Rthlr. verwirkt.“
Die Versammlung . diese Abänderung.
Der §. 17 lautet im Entwurf; „Wer eine gu ri deren er sich nur nach erfolgter Eintragung in bas Firmenbuch bedienen darf (5. 6), vor 96 Eintragung kaufmännische oder gewerbliche Geschäste betreibt, ober die Absich,
pas Abonnement beträgt:
3 KRthtr. sur 16
Rt tr. Jaßr.
5 Rihlrt. 1 Jahr. Theilen der Monarchie
ohne Preiserhöhung. asertions - Gebühr sür den an einer Seile des Allg.
Anzeigers 2 Sgr.
dies zu thun, durch eine Bekanntmachung in den öffentlichen g tem, durch kaufmännische Cirkularien oder auf andere Weise, durch Nameneschilder oder Inschriften an seinem Geschäftg⸗ gn zu erkennen . versällt in eine Geldstrafe von Zuni Zweihundert Thaler.
Dieselbe Strafe trifft benjenigen, der sich auf die obengez⸗ Weise einer anderen, als einer solchen Unterschrift oder Ben . bedient, die er nach den Bestimmungen der 88. 124 führen als Firma annehmen darf.“
die Fassung des Einga
Allgemeine
Preußische Zeitung.
Alle post⸗Anslatten des In- und Aus landes nehmen Gestellung auf dieses glatt an, fur Gersin die gar, 14 Allg. Preuß. eitung: trie rid? ts. Nr. 72.
Der Ausschuß hatte vorgeschlagen, bahin abzuändern: „Wer unter einer Unterschrift, vor deren menbuch, kaufmännische Geschäfte betreibt“ u. s. w. bis zum Schlusse des ersien Absatzes. Dann den Schlußsa „Dieselbe Strafe ꝛc. ganz sortzustreichen.
Ein städtischer Abgeordneter war bes Dafürhaltens, daß eine Drange der Geschäfte erfolgte Abkürzung ber Firma straflog müsse, da besonders bei geringeren Geschäften einc solche Abänder häusig unvermeidlich und ganz harmlos sein werde. Es könnt s vorsählich und böswillig Jemand zur eiligen Betreibung eines gem 7 en —— * , . zur K 5 — tt
rist verleitet werden, und sei es dann doch hart, ihn dafür ̃
J . , bei Mainz — Freie Stadi Bremen. Ueberschwemmung. = in einz Strafe von s, Nihlin, zu nehwen. z 8 He hen aus Dres den. (Hert von Langenn; die 1 .
Der Herr Referent bemerkte hierauf zuvörderst, daß ja die zm n elbe) lassung des Schlußsatzes dieses Paragraphen beantragt sei, won eich. . Der Handels ⸗ Vertrag mit Sardinien. — Die Bedenken gehoben würden. Uebrigens glaube er, der Begrif ] Jonsficaiions ⸗ Frage. — Sriefe aus P arg. Kammer- Arbeiten: Eisen⸗ werde sich schwer feststellen lassen, Und die Beweisführung über s dahn . Aclien; Ver srag mit Sardinen. — Abd el Kader in Marolfo; der gehabte Eile kaum möglich sein. Die Vortheile, die das Gesey von Proglie zu London.) ! ben wolle, würden aber durch diese Bestimmung völlig vereitelt mr, . n . Unterhaus, Erhöhung des Marine= 2 Das 3, en n , m,, 63 es handle bean D . 2 etreff des Durchsuchungs · Rechis. Lon
jer um ein Prinzip, und müsse darnach jeder seimen amen vn Brüßs cl. Unnahme des Frembengesezdes. — Heiition der dig unterschreiben. Eine Entschuldigung wegen Eile sei aber ir . h neue . fin * e zu 96. nicht anzunehmen, weil alsdann die Täuschung des Publilums ng zar de n nn ngen nr mig, uzerner Zuschrift. Bie Rote der eintreten könne. . nssschen n — Kanton Aargau. Die Freischaaren.
Ein städtischer Abgeordneter äußerte, wer die Vortheile ein tugal. Londn. Bericht des Finanz Comite' s. — Gesundheits= wählten langen Firma genießen wolle, müsse auch die Nachtheilt holizgl. ; von 5 ae, bei . e, 6 i 967 nr Emir Beschir. — Die englische Schuld= vom Aueschuß beantragte Streichung des ußsatzes des Par sitdemg. z * phen, als allen diesen Bedenken abhelfend, nichts weiter zu ,, e zahn 1 mmer 3.
andels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börst.
nern fand. aut Frankfurt a. M. (Messe; Börse. )
3 übrigen, vom , beantragten Hun des Pang en schlug ein städtisches Mitglied vor, statt „Eintragung“ das gn ——
pkfun lug Seal, fa . ee, ,, , ie Nikolai-Kirche zu Wipperfürth. — Chronometer-Expedition im Innern Rußland. — Ucber den Ürsprung der Waräger⸗Russen. — Deuischer
Anmeldung“ zu wählen, um dem Zeit verluste zu entgehen, der i Veresn sür Heilwissenschast.
Verschleppungen des Gerichts fen lönne, und den Geschäsum eilage. Amtlicher Theil.
benden nicht für das büßen zu affen, was das Gericht ciwa n säume; dem schloß sich ein anderer stäbtischer Abgeordneter an. Se. Masestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Land- und Sfadtgerichts- Direktor Kent el in Trebnitz
Der Herr Referent erachtete jedoch die wirkliche Eintra ung n Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Eintragung in dag zi
8 96.
wan nhalt.
er eil. ]
ih Provinz Preußen. Stand der Weichsel. — Eischwerte
emmunication. - Provinz Schle si en. Ueberschwemmung der Oder. dentsche Bundes staaten. Königreich Bayern. Der üddeutsche Nin ⸗ Verein. — Wasserstand bei Würzburg. —Kön ig reich Sach fen. Rasserstand bei Dresden. — Groß Fderzogthum Hesfen. Wasser⸗
Finanzen Schreiben
erforderlich, wenn bie Konkurrenten und das Publikum vor Uehnm theilungen gesichert werden sollten. Die Beschleunigung des Gent Verfahrens gehöre aber in die demselben zu ertheilende Instruch und wolle man gar ein pflichtwidriges Handeln berselben vorautsch so würden überhaupt alle Gesetze über den Haufen fallen. ö i sorge gegen einen solchen Möglichkeitsfall könne aber h ede sein. Ein städtischer Abgeordneter bemerkte, wenn Jemand eine zi angenommen habe, so müsse er sich doch vorher überzeugt haben, e angenommen werden könne, auch müsse bei richtiger Führung irma dieselbe doch gestattet, und der Beginn eines Geschästs lässig sein, selbst wenn die vielleicht mit Prozessen verknüpfte e tigung der Eintragung erst nachträglich erfolgen könne. Ein ritterschaftlicher Abgeordneter war der Ansicht, es n wenn man die allgemeine Rechtssicherheit wolle, die alleinige Am dung nicht aus, sondern es müsse, wie beim Schankbetriebe, die liche Ertheilung ber Konzession vor dem Beginne des Geschäft drücklich erfordert werden, so auch hier wirkliche Eintragung en sein, was die Erwiederung eines städtischen Abgeordneten fand, immer die Schwierigkeit vorhanden sein würde, daß die Gerichte Angelegenheiten nicht beurtheilen könnten, und sei es daher zu lt ge, daß keine Handelsgerichte existirten. Ein pflichtwidriges hn deln, wohin seine vorher gemachte Bemerkung gedeutet worden, hier nicht gemeint, allein es brauche nur Jemand zum Gericht gehen und zu sagen: die angemeldete Firma gereiche ihm zum El den, so müßte doch näher hierüber nachgeforscht werden, und lange Zeit hiermit vergehen, welcher reelle Nachtheil daraus Anmeldenden erwachsen könne, sei nur zu bekannt. Vor der Abstimmung über den Vorschlag des Ausschusses nn noch beantragt, das Minimum der Strafe auf 10 Rthlr. zu s und unter dem Vorbehalte, auf diese Frage zurückzukommen, die g sung, wie sie der Ausschuß angegeben, einstimmig angenommen. Die hierauf gestellie Frage: z „Soll statt 50 Rthlr. das Minimum der Strafe auf 10 n bestimmt werden?“ . wurde sodann gegen 4 Stimmen bejaht, und die Streichmg en , des Paragraphen, nebst der der §§. 18 und 19 ess mig beschlossen. Nach den fortgelassenen §§. des Entwurfs sollten diejenigen ni Unterschriften eines Anderen im Auftrage desselben sich bedienten s bestraft werden, und im Unvermögenssalle eines Schuldigen üben die erkannte Geldstrafe in Freiheitsstrafe verwandelt werden. Der §. 20 des Entwurfs lautet: „Wer eine Firma annimmt, hat die bei deren Eintragung g Löschung entstehenden Insertionskosten (958.9 und 13) zu lig
Angekommen: Der General- Major und Commandeur der Insanterie⸗ Brigade, von Zaluskowtki, von Danzig.
Nichtamtlicher Theil.
Inland.
Berlin, 6. April. Se. Majestät der König haben Allergnã⸗ st geruht? Dem Gesandten, Geheimen Legations⸗Rath Grafen aczy n sk i, dem Legations-Secretair Prinzen zu Löwenstein⸗ ertheim und dem Kammerherrn und Legations-Secretair von jav igny, die Anle ung der von der Königin von Portugal Majestät en verliehenen eln n. beziehungsweise des Großkreuzes und bes smmandeur - Kreuzes des Christus Ordens und des Commandeur= euzes vom Orden de notre dame de la conception de Vissa ciosa, zu gestatten.
— J
Provinz Preußen. Ungeachtet des Thauwetters lag am . März das Eis der Weichsel bei Dirschan noch so fest, daß die swersten Lasten überall mit Sicherheit passiren konnten; es hat eine särls von 25 bis 36 Zoll. Seit dem 37. März ist die Weichsel
Dirschau um 2 Zoll gestiegen und steht7 Fuß 3 Zoll. Die haussee zwischen Insterburg und Gumbinnen ist durch das eingetre⸗ ne Thauwetier sast unfahrbar geworden; die Post, welche am . Marz um 7. Uhr Abends in Insterburg eintreffen sollte, kam
am anderen Morgen um 6j Uhr an und brauchte mithin 13 unden, um Z Meilen zurückzulegen.
Provinz Schlesien. Die Breslauer Zeitung vom April meldet über die Ueberschwemmung der Sber Folgendes:
Die Nikolai Kirche zu Wipperfürth.
Unter den kirchlichen Denkmälern des Rheinlandes, welche durch Bau⸗ und Alter merkwürdig erscheinen, steht diefe Kirche nicht in der lezten, denen im Gebiete der Wipper enischieden in der ersten Reihe. Für sorgsält gen Beobachter und Kenner mitt auch hier die Reinheit und 64 der = . . i 3. . einern 2 ⸗ a (x (. an erz nur müssen wir bedauern, daß die Jahrhunderte nicht ohne harte Die durch die Führung der Firmenbücher (5. 8.) un, n Wife an ihr vorüber gingen und die vielen herben Schichsale, welche die fi innerhalb e Firmenbezirks von densenigen, die ei da ahh seit ihrem Bestehen zu erdulden haite, traurige Spuren hinterließen. ühren, gemeinschaftlich aufzubringen. Im Uebrigen erfolgt di r scheinen, der ußcren Verzierungen und der Thüren nicht zu gedenken, arbeitung der die Firmen betreffenden Angelegenheiten bei den s ä Kheije des fübiichen Seitenschiffes, welches in manchem Betrachte von richten kosten⸗ und stempelfrei.“
mn nördlichen abweicht, bedeutende , erlitien zu haben. Je⸗ Der Ausschuß hatte die Aenderung vorgeschlagen, statt des in 3 6 im Ganzen vie mannichfach betroffenen Theile der Kirche sesöst ten Saßes zu sagen: uc ic
. , , e . wieder . e, . 66 a n. a, Die durch die Führung der Firmenbücher im Laufe eines NM he Skalen ein gäteg Berhgltgiß gebracht. Dagegen passen verschie . ö e . gi r er, 1 , w al ne ener ü inf er en l jenigen, welche während dieses Zeitraums Ein igteit der Formen wie das gehörige Ebenmaß. gen nachgefutht haben, n . aufzubringen,“ ñ Gründer dit fer Kirche war, 6 Ueberlieserung zufolge, Engelbert von was von der Versammlung genehmigt wurde. e. Graf von Berg, derselbe, welcher vom Jahre ar6 — z35 den erz Der §. 21 war vom Ausschusse wie folgt, gefaßt: Kslichen Stuhl von Köln mit Ruhm belleidete, den Bau des gegen „alle seitherigen gesetzlichen Vorschriften über die Firmen, we Gen hohen Domg veranlaßte und wohl selbst an dem Plane desselben insoweit, als das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmm J hatte. Die Lange bein gt beiläufig 29, Breite 60 und Höhe des in Betreff der Besbehaltung ober Annahme vön Soze t= sienen Gewblbes an 50 Fuß; Der Grundriß zeigt die bedeutungsvolle enthält, hierdurch aufgehoben. In allen anderen Beziehungen nn, das breste, tief. Min elschiff, bestehl dus brei hohen, heniiichen ben bie in den besiehz nden aigenetnen Heshen, obet m bens ü. ö n n, in den g, iet n und. mit den bg. tuten verschiedener kaufmännischer Corporationen oder aun] mnie ange In. , , m mr ᷣ rchengebäudes ausmachen, woran im Wessen der mäch⸗=
,
Spezial Verordnungen über Firmen ertheilten Vorschriften ö. , Thurn mit seinem im Mauerwerk noch 80 Fuß hohen, jetzt erneuerien, was die Zustimmung ber Versammlung, unter Annahme des Crest rng umschließenden Bogen ass Vollendung des ganzen nach Maßgabe der erfolgten Abstimmungen, fand. * an f ch zum Hsmmel emporragt; In dem Innern der Kirche
Am Schlusse der Sitzung wurde die Mirtheilung des ] CE sbunbolifche Breizahi ganz dathenchend. Diq'lße hat? lnänlsh Landtage Ktommissars vorgerrggen, mwongch Sꝑe. Mahessht denz n chbsen des Hohen Mücsfstiffeg g sischen bicfen Bogen die Gnabe gehabl habe, auf Anträg ber Stände die diesjährige uin . wäösbende Kuppeln, sede zerselben beßeht aus 3 Bogen, ao des Tandtages bis jum 5. April zu verlängern. sich in det Mine jeder Kuppel durchkreißzen, die
oder Kanten, die ,
Berlin, Montag den 7im April
ber · Pegel ist 22 Fuß,
s. gefallen. Das Ganze bes Hinter⸗
Schwalben ⸗ Damme und
arterre⸗ . störun
am Ober- Pegel das Wasser bei
Deutsche gundesstaaten. Königreich Bayern. Die in München versammelt ge—
wesene Kommisslon des süddeutschen Münzwereins hat ihre Berathun⸗
gen geschlossen und die augwärtigen Miglieper sind bereits wieder abgereist. So viel man erfährt, ist die rägung von Zweigulden⸗ und Viertelsgulden⸗ Stücken (15 Kr.) beschlossen worden. Der Vor⸗ schlag, Zwelguldenundzwanzigkreuzer⸗ Stücke zu prägen, konnte für diesmal die ,. nicht erhalten. — Das Regierungsblatt enthält die Üebereinkunft unter den Staaten bes süddeutschen Münz⸗ vereins, wona 1846 1846 und 1847 eine Summe von wenigstens 4 Mill. Guiden nach dem in der münchener Convention vom 5. August 1837 Arti⸗ kel Vll. bestimmten Vertheilungs⸗Maßstabe ausprägen zu lassen. Die Auspragun geschieht in an gen und halben Guldenstücken, das Ver⸗ . zwischen beiden Mlnzsorten bleibt dem Ermessen jebes Staalz berlassen. Die Uebereinkunst bedarf in der letzten Hälfte des Jah⸗ res 1847 der Ernenerung. = Aus Würnburg meldet die dortige Zeitung vom 30. Marg; „Seit gessern is der Main ansehnlich ge⸗ fallen, die Communication mit den Brücten wieder hergestellt und aus vielen Straßen der Strom ganz oder doch theilweise gewichen. Schon hört man von bebeutendem Schaden, welchen die Ueber⸗ schwemmung ben Bewohnern gebracht.“ 2
, n,. Sachsen. Ueber ben Wasserstand der Elbe meldet die Beutsche Allg. Zeitung aus Dresden vom 2. April: „Die Fluthen der Elbe sind fortwährend bedeutend im Fallen begrif⸗ fen und durften bis auf etwa 7 Ellen über Null gesunken sein. Ob⸗ wohl gestern wieder anhaltende Signalschüsse von der Festung König⸗ stein herab ertönten, welche die Ankunft des böhmischen Eises zu ver= künden schienen, so ist doch immer noch nichts davon gesehen wor⸗ den, und es bleibt ein bis jetzt noch unlösliches Rãäthsel, wo dasselbe eigentlich hingekommen, ein Käthseli, das durch die über diesen Um⸗ stand verbreiteten, wider sprechendsten Gerüchte in leiner befriedigen⸗ den Weise gelöst wird. Vielleicht bringt das böhmische Dampfschiff, dessen Ankunft jetzt stündlich erwartet wird, nähere und bestimmte Nachrichten darüber. Unsere Brücke ist für jedes Fuhrwerk noch immer gesperrt, und die Einrichtung des successiven Durchlasses für Fußgänger dauert fort; jedoch wird stets von Abends 16 Uhr an die Communication für die Nacht gänzlich gesperrt. Von dem hinabge⸗ stürzten Pfeiler wäscht allerdings die Gewalt des Stroms noch immer einige Bruchstücke ab, indeß hat der Riß auf der Brücke, der etwa 2 Ellen lang am Trottoir sich hinziehl, sich bisher durchaus nicht vergrößert, und es scheint demgemäß eine eigentliche Gefahr für
unb auch das
steht es noch, doch so, da
31. März um 4 Uhr Nachmittags über „Seit 1 uhr ist das Wasser um beinah
ch sich diese gegenseitig verpflichten, auch in den Jahren
1845.
den Bogen durchaus nicht vorhanben. wird, das Kruzifix wieder ans Licht noch dahingestellt bleiben; ohne sehr große
Ob man Versuche zu bringen, muß vorlãusi wenn überhaupt, dürste dag bo : Anstrengung und Kosten nicht gelingen, da es jedenfalls durch die Gewalt des Sturzes und seine eigene Schwere sich sehr tief in den, Grund eingewühlt haben muß. Sobald ber Wasserstand und mit ihm die Gewalt des Stromes sich weiter verrin⸗ gert haben wird, soll, dem Vernehmen nach, eine Schiffbrücke über die Elbe geschlagen werden, um während der unumgänglichen Repa⸗ ratur der großen Brücke, die gewiß mit größter n r, betrie⸗ ben werden wird, die vollständige Communication zwischen den bei⸗ den Ufern wiederherzustellen. Aus den Straßen ist heute das Wasser fast gänzlich verschwunben, und nur an den niedrigst gelegenen . oder da, wo es aus 94 an . . direkten Abfluß hat, es zer gewöhnliche Verkehr nirgend mehr thatsächlich dadurch gehemmt ist. Nur die ,. Rin 3 Theaters sind noch nicht so weit frei, daß bie Vorstellungen schon wieder hätten beginnen können.“
Großherzogthum Hessen.
anstellen
Aus Mainz wird unterm den Wasserstand gemeldet: 3 Zoll gefallen; man hofft nun, daß es ferner abnehmen werde, da von Worms und Mannheim Nachricht eingetroffen ist, daß es auch dort im Fallen begriffen sei. Gestern Nachmittag, in der verflossenen Nacht und heut Vormittag
war es fortwährend gestiegen und hatte einen höheren Stand, als den von
1824 erreicht, nur um 2 Fuß unter dem von 1784, dem höchsten hier bekannten. Die Garnison des Brückenkopf von Kastel mußte heute Morgen auf einem der kölnischen Gesellschaft gehörenden Dampfboote hierher gebracht werden und wurde an einer ber höchsten Batterieen am Neuthore ausgeschifft.“
a Freie Stadt Bremen, 2. April. (Brem. Ztg.) Zuver= lässige Nachrichten über den Deichbruch am Buntenthorssteinwege sprechen von 42 durch den Strom zerstörten Häusern, unter denen jedoch nur drei größere Gebäude waren. Bei mehreren anderen be= fürchtet man noch den Einsturz. Die Gerüchte über verlorne Men. schenleben bestätigen sich leider, denn eine Frau mit drei Kindern und zwei Männer fanden den Tod in den Wellen. Dagegen gelang die baldige Nettung der zahlreichen vom Wasser Bedrohlen bel der' ru— higen Witterung der solgenden Tage auf. die erfreulichste Weise. Schiffe mit Lebensmitteln sind nach allen Richtungen ausgesandt, um die durch die Ueberschwemmung isolirten Dan fen und Höfe vor Mangel zu schützen.
Ss Dres den, 4. April. Schon seit längerer Zeit hat sich das Gerücht erhalten, der Geheime Rath von Langenn werde seine bisherige Stellung als Führer Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Aibert verlassen und in den Staatsdienst zurücktreten. Gegenwärtig wird glaubhaft versichert, daß derselbe unter Ertheilung des Komthur⸗Kreu=
des des Civil⸗Verdienst⸗Ordens zum Wirklichen Geheimen Rathe
mit dem Prädikate „Excellenz“ ernannt sei und erledigten Stellen übertragen werden solle.
Die Wassermenge des Elbstroms hat sich seit fünf Tagen fort⸗ während vermindert und ist ziemlich nahe daran, wieder in ihre Ufer zurückzutreten. Die Beschädigungen der Elbbrücke zeigen sich nun weniger bedeutend, als man befürchtet hatte. Die Passage derselben ist darum nicht blos den Fußgängern und Lastträgern wieder freige⸗ geben, sondern auch leichtem Fuhrwerke gestattet. Wie verheerend und ungewöhnlich auch die hohen Fluthen gewesen sind, so scheint dies Manchem doch nicht genug, und man hat sich vieler Uebertrei= bung schuldig gemacht. Von den Häusern und Schiffsmühlen, welche hier und anderswo angeschwommen sein sollen, wurde hier wenig be⸗ merkt. Selbst die Leipziger Zeitung ist diesmal nicht befreit Fier von übertriebenen Berichten und irrigen Angaben. Zur
eit ist bei den hiesigen Behörden keine Anzeige ein egangen, daß irgendwo Menschen dürch die Fluthen ihren Tod ö. hätten; zur Abhülfe der eingetretenen Kalamität aber werden von allen Seiten Sammlungen, Konzerte u. s. w. veranstaltet.
ihm eine der höheren
3 Chöre werden von den 3 Halbrotunden in der Fronte des Gebäudes verspeltivisch vollendet, von welcher die mittlere, den Hauptchor bjldende, zweimal 3 Fenster über einander hat. Ueber derselben befinden sich in der äußeren Giebelwand 3 zierliche Nischen für Statuen.
Ferner wird das herrliche Mittelschiff auf jeder Seite von zweimal 3 vier⸗ edigen Grundsäulen getragen, wovon sich auf jeder Seite 3 durch einen 94 ringenden hohen Pilaster zur Stühe der 3 Hauptbogen des großen är e ee r, auszeichnen; also ist die Zahl der starken Grundsäulen vier⸗ mal 3, wesche 36 hier auch wohl eine tiefe Bedeutung hat. Das feste, mehr niedrige Gewölbe jeder der beiden Seitenhallen woörd in seiner Länge von den genannten 42 Säulen des Mittelschißsez und von Kragsteinen jeder der beiden äußeren Seitenwände der Kirche hinlänglich gestützt.
Die Kirche hatte ehemals 7 Thürme; den Hauptihurm mit A Neben= thürmchen auf jeder Ecke nebst 2 runden Thürmchen als zierliche Schluß⸗ verbindung der beiden Seitenchöre mit dem Hauptchore. Bie drei in der Fronte des Kirchen Gebäudes neben einander siehenden Halbrotunden, welche die Vollendung der 3 Chöre ausmachen, erinnern mit ihren Verzserungen nicht nr eng an die herrliche Bauart der St. Apostelntirche in Köln. Das solide Mauerwerk des Hauptthurmes hatte vor dem leßten Brande (5. Sept. 1795) eine Höhe von beiläusig 96 Fuß; dasselbe soll wegen er⸗ littener Beschädigung bei der Wiedererncuerung der Kirche an 16 Fuß ab⸗ getragen worden sein. (Dom · Bl.
Ehronometer⸗ Expedition im Jnnern Nußlands.
m Jahre 1843 berieth sich der Kaiserlich russische General Lieutenant chubert mit dem Akademiker W. Strups über die Möglichleit, für Operationen des russischen Reichs in der astrono⸗ mischen Bessimmung einzelner Punlte zuverlässige Kontrollen n erhalten.
von die großen geodätischen
Die Nothwendigkein solcher Prüfungen geht daraus hervor, paß, wenn ein Dreiecksnetz, z. B. von Pulsowa bis Moskau geht und die geographische osition von Pulkowg gls bekannt vorausgeseßzt wird, die abgelcktete Po- fion von Mogkau fheils von der Figur der Erde abhängig, theils durch die Anhäufung der. Messungsfehler, mehr aber noch durch die Möglichten eines Fehlers der sehr komplizirten Rechnung gefährdet wird. mn
In Bezug auf die Breite unterlag die Kontrolle keiner Schwierigkeit, da sie sich, selbst mit tragbaren Instrumenten, innerhalb einer Sciunde genau bestimmen läßt. Anders war es bisher mit den Längen. Durch Sternbe⸗ deckungen bis auf die Genauigkeit einer Zeitsckunde zu kommen, erforderte Beobachtungen mehrerer an, und diese Genauigkeit genügt nicht. Sig- nale sind nur auf kleine Entfernungen anwendbar. Das Mittel, hinreichend, d. H. bis auf lleine Theile der Zenselunde genaue Längendifferenzen zu er= halten, konnte nur im Gebrauch der Chronometer gefunden werden. Die Reise des Adijunkten O. Struve im Jahre 1842 nach Lipezk hatte die Brauch- barkeit der Chronometer auch bei weitem Landtransport außer Zweifel gesetzt.
Herr Struve schlug daher vor, für den angegebenen Zweck einige wich tige Punkte chronometrisch mit Pullowa zu verbinden, wobei fg die . genau ermittelt werden sollte. ach Uebereinlunst mit Herrn von
chubert wurden Moskau und Warschau als dauptpunkie, und Waldai, Kauen und Kiew als Zwischenpunkte angenommen. Ueber die Art der Ausführung arbeitete Herr Struve ein rojelt aus und übergab es dem Herrn von Schubert. Rach demselben sollten: 1M die peluniären Mittel der Arbeit vom Generalstabe gegeben werden; 2) die wissenschastliche Leitung der Arbeit dem Direstor der Haupt · Stern- warte anvertraut sein; 3) die haupt Sternwarte mit ihren wissenschaftlichen Hülfsmitteln die Arbeit fördern, so wie mit ihrem Personale, insofern eine spezielle Lei-
tung des Geschäfts erfordert war;
) der Kaiserliche Generalstab andere persönliche Assistenz durch Zulom-
mandirung einiger Offiziere jeisten;
5) die Eyped tion sollte auf den 3 Hauptlinien Pulkowa bis Moskau, Pulkowa bis Warschau, und Mogkan bis Warschau getrennt aus- geführt werden.
Dies Projekt wurde vom Kriegs. Ministerium zur Kenntniß des Kaisers . und erhielt die Bestüätigung Sr. Majesaͤt nebst Bewilligung einer
umme von circa 5500 Silberrubtln.
An Ausführung dieser Arbeit konnte digung der für die Festsetzung der Länge nen gegangen werden. Dies wird nun ini Lauf d. aber dazu noch die Anschaffang neuer,
aber erst nach vollständiger Been⸗ Pullowa's eingeleiteten Dperatio- J. geschehen. Es war genauerer Chronometer erforderlich
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