1845 / 97 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

eimstellt, ernaunte der Herr Landtaga⸗Marschall einen neuen Aus⸗ . für die Dauer des gegenwärtige ir Landtages, Behufs der Ueber · wachung der Ständehausbau- Angelegenheit, aus den Mitgliedern Ferner zeigte der Herr Landtags⸗Marschall an, daß, wegen der Menge der noch vorliegenden Arbeiten, die Verlänge⸗ chmals auf 14 Tage nachgesucht, jedoch zu hof= hr vollstandig zur Erledigung der Vor⸗

Nach der Vorlesung und Genehmigung mehrerer Adressen wurde hierauf in Gemäßheit der Tages Ordnung rats des Central-Ausschusses äber die s Kollegiums hiesiger israelitischer Gemeinde, des Inhalts, geschritten: Allerhöchsten Orts zu bitien, daß nicht nur die im Edilte vom 11. März 1812 den jüdischen Bewohnern der alten Provinzen zu⸗

und durch die deutsche Bundes- Akte gewährleisteten Rechte vollkommen wieder hergestellt, sondern auch im Allgemeinen den Juden der preußischen Monarchie vollkommene bürgerliche Gleichstellung mit den christlichen Unterthanen huldvollst zugestan⸗ den werde. ; 6

In dem referirenden Ausschuß hatte sich die Majorität von 9 Mitgliedern für, und die Minorität von 2. Mitgliedern im Allgemei= nen gegen den Antrag erhoben. Nach dem Vorirage des sehr gründ⸗ lichen ausgearbeiteten Referats erhob sich eine anhaltende Debatte. Fur die Petition wurde zunächst hervorgehoben, daß diejenigen Ju- den, welche bisher Aemter bekleidet hätten, diesen sehr würdig vor⸗ estanden. Andere Staaten sind uns in der Emancipation vorange= ritten, wie namentlich England, wo ein Israelit die Stelle des ersten Sheriff von Lonbon bekleide; ilitairs und Deputirten selben in allen Verwaltungszweigen Anstellung r ö di theokratischen Grundsätze der Juden werde hinreichende Sicherheit für Der Einbringer der Petition sprach sich mancipation der Juden sei,

der Versammlung.

rung des Landtags no fen sei, daß diese Frist

lagen erforderlich sein werde.

zum Vortrage des Rese⸗ Petition des Ober⸗Vorsteher⸗

ankreich, welches unter seinen Advokaten, uden zähle; Holland, wo die⸗ ; Durch die das Staatsleben gewährt. dahin aus, daß auch er für vollständige deren Gewährung aber, wegen unseres Hörigkeitsgesetzes und der Nähe von Polen, Schwierigleiten enthalte, indem letztere viele Ein= wanderungen veranlassen würde. Die heiligen Bücher der Juden ent⸗ halten viele Grundsätze, in Folge deren sich diese als ein bevorzugtes Volk und andere Menschen als untergeordneter benn sie selbst be⸗ trachten. Vollständige Emancipation werde erst dann eintreten kön= nen, wenn Ehebündnisse zwischen Christen und Juden geschlossen wer⸗ den können und somit das bisher ausschließliche Foripflanzen ber Race in sich aufhört. Die Nähe von Polen, wo die Juden sich noch in einem so gedrückten Zustande wie im 131en unb Iten Jahrhun⸗ würde bei jeder Erneuerung jenes n mit allem sittlichen Nachtheile für uns herbeiführen, den jener Bruck dort nothwendig erzeugen müsst. Deshalb sei nothwendig, von des Königs Majestät eine vorbereitende Gesetzgebung zu erbitten, um dadurch die zuführen und so, in zeitgemäßer Art aufzunehmen, welches seine Hütten neben uns erbaut hat. daß man bei den jeßigen gedrückten Verhält⸗ endig auf eine baldige und völlige Emanci⸗ entgegnete der vorige Redner, daß er nur pation nicht aus dem grünen Baum geschnitten zu sehen ß dieselbe vorbereitet werde; so habe man den nommen, zu docireng dagegen ihnen die so wich⸗ vollständiger Emancipation sei es hinwegzuräumen. hnt, daß nicht nur die Rücsichten der welche die Gleichstellung Anderer be⸗ liche und historische Standpunkt die Dieser ist im 16ten Artikel der welche den Juden nicht nur ihre bisherigen sondern ihnen Erweiterungen derselben verhefßt. Staatsrecht ist der jetzige Zustand geradezu ent⸗ daß politische Rechte so wenig als poli= Erbrecht von einer Generation auf die Der Talmud sei kein Gesetzbuch, und nur eine en und Meinungen über Kultus- und Ri⸗ daß für die Juden die haben, daß die Pflich⸗ mit den Pflich

dert in Deutschland befinden, Drucks zahlreiche Einwanderunge

Entwickelungsphase herbei⸗ ein Volk wirklich unter uns

Auf den Einwurf, nissen der Juden nothw pation hinwirken müsse, die Emanci wünsche, s Juden das Recht ge tige ärztliche Praxis zweckmäßig, diese Hindernisse

Anderer seits wurde erwä Humanität, der Philanthropi dingen, sondern auch der recht Emancipation der Juden erheis. Bundes⸗Akte enthalten, Rechte garantirt, Dem vernünftigen gegen, denn dieses fordert, tische Beschränkungen durch andere übergehen. Sammlung von Erklärun tualgesetze, und stelle se Gesetze des schützenden Staats bindende Kraf ten gegen den Staat auf gleicher Höhe stehen st die Emancipatjon der Juden cchrißlic Eingehen von Ehen zwischen Christen also das zur völligen Eman⸗ ren nicht möglich; es herrsche s eines solchen,

ondern da

gelassen, vor

st die Regel auf,

recht und billig. und Juden sei aber jetzt ni eipation durchaus nolhiwendige Amalgami mit das widerstrebende Element des So lange hierin nicht eine Aenderung eintrete, anderstellen, das Gleichstellen der Rechte immer sicher ein nicht wohlthätiges Element sei nur im administrativen warum solle dig penetrirenbe Jutelligenz für Kommunalstellen dem Allgemeinen ent⸗ für das Vaterland mit ewähren; wenn Völ⸗ geber, das sei aber erden wir ihnen gleiche somit gleiche Vortheile am Gedeihen auch uns assimiliren.

cht zulässig,

fortwährend vor. würde das Nebenein nur ein widerstrebendes, also im Staate bilden. Wege geschmälert worden, der Juden für Lehrämter, zogen werden? Wenn sie für das Recht, uns kämpfen, so muß man ihnen auch Rechte ker sich vereinigen, dann assimilirt sie der Ge Isolirung der Juden nicht der Fall; w Rechte gewähren, und haben sie des Staats, dann werden sie sich en die beantragte Emancipatlon wurden folgende Grünbe er= des Volkes Gesinnung auszusprechen; man sich aber nicht verhehlen, daß as Volk machen würde, wenn Ii Unter allen Staatsverfas⸗ gesondertes Volk gewesen.

Das Edikt von 1812

er Landtag sei berufen, enden Frage dürfe igen Eindruck auf d Richter, wenn ste Vorgesetzte sein sollten. sungen sind die Juden zu allen Zeiten ein ortugal steht dem in Polen näher, als seinen Mit⸗ rachten nach Gewinn halte die Juden in Polen lichen Druckes in so großer verhältnisse würde 8 hervorbringen, Deputirte sein sollten, nachdem gebeten wor⸗ elischen Kirche den Lanbtagen ch keinesweges auf dem frei⸗ Juden zu wünschen, ergütern herausstelle; die Emancipation noch nicht die Folgerungen aufmerksam ge⸗ Juden in alle Sphaͤren bes anismus unseres eine Institutionen

ten Sinn wurde auf das in der Bundes-⸗Afte Betreff der Juden Emancipation er= habe schon im Jahre 1817 vor dem lbe sei in die vier Worte: „gleiche

bei der vorlie es keinen gün

bürgern. Das unerachtet des sich befinden. wenn Juden Landtags⸗ den, die Verfassungsfra vorzulegen. Die Masse sinnigen Standpunkt, u ch dies bei dem aus dieser Abneigung gehe hervor, da äß ist. Es wurde ferner auf „welche durch das Eindriz öffentlichen Lebens entstehen müßten, Staats mit dem Christenthum auf dasselbe begründet sind. Im entgegenge

gen der evang des Volkes ist m die Emancipation Erwerb derselben von Ritt

da der Or eng verwachsen, ja

. er Fürst Hardenber e,, , Rechte, glei ichten/, zu ö Landtag beschloß hierauf: Petition ihrem ganzen ümfange ben so wurde das vom Ausschuß ge 2) Soll auf Emancipation der getragen werden, daß sie

nach nicht zu befürworten. stellte Amendement:

Juden unter der Bedingung an—⸗ auf die von ihrer Religion gebotenen

uche Verzicht leisten i di die van Christen ir, ge ten glg bil Tee Pf

überwiegend abgelehnt; bagegen die Frage:

3) e nf, Orts zu bitten, daß die in dem Edikt vom 11. März 1812 den Juden ertheilsen Rechte wieder hergestellt werden, 2

durch 67 bejahende gegen 25 verneinende Stimmen zur Petition erhoben. Es folgt hierauf der m, n. die Petition eines Magistrats Mitgliedes von Breslau, beantra⸗ gend; daß die bei Eisenbahnen angestellten Beamten in Beziehung auf Gehalt ⸗Beschlagnahnmie den unmittelbaren Staats⸗ wie den städtischen, geistlichen und landschaftlichen Beamten gleichgestellt werden möchten. ; Der Landtag wies die Petition ab, weil der Nachweis fehlt, daß ien. a, nträge von den höheren Staats⸗Behörden abge⸗ lagen sind. ! S, Petition des Abgeordneten für Liegnitz:

daß Flachebau⸗ und Zubereitungs-=, so wie Flachs spinnschulen, auf

Staatskosten angelegt und Prämien ausgeseßst würden für Privat⸗

personen, die auf eigene Kosten eine solche Anstalt begründen und

ein feines, dem hie fen! Flachs gleichkommendes Produkt liefern, wurde, in Uebereinstimmung mit der Ansicht des Ausschusses, vom Landtage darum zurückgewiesen, weil durch Errichtung der gIlachsbau⸗ schule in Simmenau von Seiten des Staats der erste Theil des Antrags bereits erledigt i und die Resultate davon abgewartet wer- den müssen, bevor der Antrag auf Prämiirung mehrerer dergleichen neu zu errichtenden Anstalten angebracht werden kann. Die Petition der ö in Leobschütz ist auf Aufhebung der geheimen Konduitenlisten gerichtet. Der referirende Ausschuß hat in Rüchsicht des Bedenklichen die⸗ ser Einrichtung bestimmte Vorschläge zur Abstellung der daraus mög⸗ licherweise sich entwickelnden Mißstunde für erforderlich erachtet. Die deshalb gestellten Fragen:

1) Soll beantragt werden, daß die Konduitenlisten nie von einem einzelnen Vorgesetzten, sondern nur von einer unter dessen Vorsitze zu bildenden Kommission ausgefertigt werden?

) Soll nachgesucht werden, daß den betreffenden Beamten die Einsicht in die Kondnitenlisten auf ihr Ansuchen gestattet werde?

wurben nach einer lebhaften Debatte, in welcher die Abneigung gegen die geheimen Konduijtenlisten überwiegend sich aussprach,

erstere mit 41 gegen 31 Stimmen bejaht, also wegen fehlender

Majorität nicht genehmigt; die zweite aber gegen nur S dissentirende Stimmen angenommen. Hierauf trug der dritte Ausschuß das Referat über die Petitionen Nr. 24, 53, 92, gl, 128, 140, 163 unb 168 des gedruckten e n g, sämmtlich die Klassensteuer betreffend, vor. Der Inhalt der Petitionen war in dem bezüglichen Referat sehr ründlich beleuchtet und durch eine anhaltende Debatte von der Ver⸗ 6 erörtert worden, deren Resultate in folgenden Abstimmun⸗ gen sich ergaben. Die Frage: 1) Ob 6 Fixirung der Klassensteuer für die Provinz Schlesien

angetragen werden solle? wurde von 47 Stimmen bejaht und von 35 verneint, erhielt also nicht die gesetzliche Majoritäi. Der Vorschlag: ; 2) Auf. Bekanntmachung der Klassensteuer⸗Veträge der einzelnen Kreise anzutragen, wurde 7 28 bejahende Stimmen verneint.

Die Frage:

3) Allerhöchsten Orts zu bitten, eine Reviston der Klassensteuer⸗ Gesetzgebung eintreten zu lassen, damit durch dieselbe an die Stelle der jetzigen unsicheren Normen positivere eintreten,

wurde mit 5l gegen 27 Stimmen bejaht, erhielt also nicht die ver= fassungsmäßige Majorität.

Bagegen wurden die Fragen:

Allerhöchsten Orts zu beantragen, daß:

1) die in der zwölften Stufe Steuernden nicht nur, wenn sie das Alter von 60 Jahren, sondern schon dann von der Klassensteuer ee wären, wenn sie das Alter von 50 Jahren überschritten

aben;

2) in der zwölften Steuerstufe nur 1 Sgr. (und nicht wie bisher 16 Sgr.) für den Kopf gezahlt werden dürfe;

3) der Grundsaß festgestellt werde, daß kleine Hauabesitzer auf dem Lande, welche nicht über einen Morgen Land besitzen und kein Gewerbe treiben, welches ihren Verdienst über den des gemei⸗ nen Tagelöhners erhebt, so wie ärmere Gewerbtreihende in den Städten, stets zur ten Steuerstufe einzuschätzen sind;

und das Amendement:

4 daß in den mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städten analoge Veränderungen eintreten, .

sehr überwiegend bejaht.

Die Petitionen, Über deren speziellen Inhalt durch diese Abstim-⸗ n, . besonders entschieden warden, sind demnach als abgelehnt zu betrachten.

Zwei nachträglich gestellte Amendements, zu beantragen, baß:

1) nur steigende Bevölkerung, erhöhter Gewerbebetrieb und vermehr⸗ ter Grundbesitz als Motive zur Erhöhung des Klassensteuer⸗ Betrags angesehen werden dürfen; und

2) daß die durch die beschlossenen Anträge entstehenden Aussälle in der Klassensteuer nicht auf die anderen Steuerstufen überkra= gen werden,

wurden ö das erstere mit 54 gegen 22 Stimmen,

das zweite überwiegend bejaht.

Z35ste Plengr-Sißung, den 25. März. Nachdem ber Herr Landtags Marschall der Ver sammlung mehrere Schreiben des Herrn Landtags- Kommjssarius und den Eingang mehrerer Adressen mitge⸗ theilt hatte, von denen eine vorgelesen und mit unerheblichen Abän⸗ derungen angenommen wurde, ging man zur Tagegorduung über, nach welcher der Vortrag des Referats des zweiten gie fc lber die Allerhöchste elfte Proposition:

o Provinzialrecht des Marlgrafthums Oberlausltz betreffend,

erfolgte.

Nachdem die auf das Provinzialrecht bes Marlgrafthums Ober⸗ Lausitz Bezug habenden Bestimmungen gesammelt, zusammen gestellt und vorbereitend durch ständische Dehutirte geprüft worden sind, hat der hohe Gesetzgeber diese Verhandlungen den r zu⸗ ehen lassen, um dieselben auch ihrerseng zu prüfen und sich gutacht⸗ ch darüber zu äußern.

Insofern jedech die Codisicatign des gesammöen oberlausttschen Provinzialrechts für die nächste Jukunft nicht in Ausssicht gestelit werden kann, wird den Ständen anempfohlen, ihre , vorzugsweise darauf zu richten, ob und welche Streitfragen vorliegen, zu deren Lösung durch die rse ge mn ein praltisches de. vorhanden ist, und in welchem Maße Überhaupt und insbesondere durch formelle Nufhebung solcher noch bestehenden provinzigsrechtlichen Vorschristen, welche entweder den gegenwtriigen Verhältnissem und ber allgemeinen Geseßgebung nicht mehr entsyrechen oper in der Wirl⸗=

fgreifung von Bettlern, Lanbstre

lichkeit nicht mehr zur Anwendung kommen, burch die Ge Individuen, welche ein H

Nachdem der Direktor des Aneschns Gründe, nach welchen die Berathung des gedachten Provinzia vorgenommen worden, entwickelt hatte, erfolgte der Vortrag des Air fn Nach dessen Inhalt hat sich der Landtag ni über den vorliegenben Entwurf, sondern im Be che Bestimmungen des Entwurfs für obsolet z daher aufzuheben sind; Il. welche Streitfragen vorliegen, zu deren setzgebung vorzugsweise ein Bedürfni Der Ausschuß stellte einverstanden sei: 1) alle Paragraphen des Entwurfs, welche na achten der Stände der Oberlausiz obsol ßtsein der Bewohner besindliche Bestimmungen i

h das Lokalrecht der Städte Görli den Deputirten dieser

die Bersolgung u und sonst verdächtigen Im der allgemeinen Sicherheits allgemeine durchgreifende Ma

b. es weder gerecht, noch r Zwecke, = welche von lolalpolizeilichen wohl

ommunen und Privaten un

Aufwendungen zu fordern, vielmehr es

welcher zu bem Landarmen⸗

t, ist, den Unterthanen für di welche sie zahlen, auch Sicherheit ihres Eigenihum Personen allgemein zu gewähren,

die Aufgreifungs⸗, Detentions⸗ und Tra

agabunden und le

jetzt schon zum größeren den, endlich

auch alle Detentions⸗ und Transportkosten, Gesetzes vom 6. Januar 1843 durch rich erwachsen, unbedingt dem Kriminal⸗ Fonds

konnte sich die Versammlung mit dem in

usgesprochenen Grundsatze, da

D' Transportlosten der Bettle

ssen Personen aus den von der Pro

landarmen - Fonds erstattet werden sollen chr war man mit Ausnahme einiger Stimmen, nach deren Mei= nng der Staat diese Kosten nur in den Fällen, erpflichtet gewesen, in allen anderen aber der La bemehmen habe, indem man auch jenem hierun rden könne, des Dafürhaltens, wie a hründen im allgemeinen sicherheitapolizeili shin, daß die Erstattung melnen Polizei⸗Obrigkeiten dur zmmen werde, volllommen ger sgende Faffung des §. 2 vo

„Es soll vielmehr eine Er

Dbrigfeit des Aufgreifun

ein⸗ für allemal zu bestimmenden

tskassen geleistet werden.“

i in §. 3. f

maßen zu fassen

„Die Feststellun

Entschädigungssä

ustiz Behörden, je na

nds oder dem Kriminal- Fonds zur Last

u §. 4. In gleicher Konsequenz dürfte dieser Paragraph ganz

gs wesentlichen Modificationen des Gesetz⸗ öchste Genehmigung zu Theil werden, ossen worden, eventuell bei des Königs

auptgegenstand ist, nur durch fruͤstige und egeln zu erreichen sein bürfte,

für landes polizeiliche zu unterscheiden, gemessene Opfer und

einzuwirken sein dürfte.

cht blos in Alige nm

sonderen da billig sein würde,

hin zu aujn r von einzelnen

Fonds gar e Steuern, 8 und ihrer

ung durch bie ß 8 f 1 daher die Vorfragen, ob der Landtag

ch dem eigenen ete, .

Sache des Staats ; 3 jetzt beitrãg

ons⸗ nsportkosten bei Bett⸗ gitimationelosen Personen unbestritten Rechtsbewu heile aus Staatekassen getragen wer⸗ h und Lauhan, aus den Städte in der ständischen Depulatzn Verhandlung vom 25. Januar v. J. angeführten Gründen alle Paragraphen des Entwurfs, bei welchen lediglich dem von den Ständen der Ober⸗L Gutachten angeschlossen hat, von der spezielle zuschließen.

Es erhoben sich hiergegen einige Bedenken: Es wurde ben tet, daß die Materialien zu dem Lokalrecht der Städte Görlig n Lauban nicht haben vollständig gesammelt und daß sie erst vom n e berathen werden können,

welche in Folge des terliches Erkenntniß zur Last fallen müssen, diesem Paragraphen ß die Aufgreifungs⸗-, Detentions⸗ gabunden und legitimations⸗ z lediglich aufzubringenden nicht einverstehen. Viel-

w ; a , n .

wo er bisher schon dazu ndarmen⸗Fonds selbige zu ter keine neue Lasten auf⸗ us den oben ange führten chen Interesse ein Antrag ehenden Kosten an die ängig auf die Staatskassen Üüber⸗ tfertigt erscheine. rgeschlagen:

attung dieser Kosten an die Polizei= sortes in jedem einzelnen Falle und nach hben aus den betreffenden

sten Landta Provinzialre geführt, daß, da es diejenigen Paragraphen, für deren We Weiteres weggelassen werden können,

welche aber später in genommen werden müssen. Es wurde ferner sich um das Gutachten über ein Geseßz ha gfall Ausschuß und Ein seien, nicht ohne t der hier in Rede st rig zu prüfen sein werden.

Bei der erfol

ad, 2 gestellte Vor

ten Abstimmung wurde sowohl die ad Daher wurde

rage mit überwiegender Majorifät bejah

Zur zweiten Frage wurde das Amendement gestellt: sollen die Lokalrechte der Städte Görli ; net und dem nächsten Landtage in sol den, damit sie nach i zial⸗Recht der Ober werden können?

und ebenfalls überwiegend bejaht. rage wurde darauf hingewiesen, früher ein Vertrauens⸗Votunm vom Landt und deshalb wurde au wiegend bejaht.

Nach der Erledi Paragraphen zur Be Ansichten gehabt hat. das Bergrecht Bezug habenden Paragraphen das Provinzialrecht gehörend betrachtet, Bestimmungen schon bei dem Tten Lann Eben so werden die das Feuer⸗Sozielätgwesen ? flüssig erachtet, worüjber beson

von den niederen Schulen h ajorität beschlossen: sißz bestehende Schulzwang beibehmh

Stelle der bisherigen Schul⸗-Ordnung in ber Oh allgemeinen Landesgesetze treten sollen.

Die Erwägung, ob die Bestimmungen in den §§. A9 welche sich auf die Verhältnisse der Juden beziehen, Gewerbe- Ordnung Veränderungen erlitten haben, hafte Debatte. Der Ausschuß hat sich verneinend ausgesprochen, und diesn h ist die Versammlung beigetret h hatte, daß das Edilt von 1812, welches die staatlob der Juden bestimme, in der Ober -Lausitz nicht gelte, Provinz sich gern allen Gesetzen fügen werde, welch er Juden erlassen worden, der Stadt Görlitz beschlossen: dem Gutachten darguf hinzudeuten, daß die Abgeorbnelen h sich vorbehalten haben, bezüglich der Juden unß Privilegiums von 1395, bei Aufnahme des Lokalrechts von Gin und Lauban das Nähere vollständig auszuführen.

Besonders komme no 1) das sogenannte Wa

tz und Lguban kritisch gu cher Gestalt vorgelegi mn hrer Feststellung auf denselben in das Hrn Lausitz an den gehörigen Orten eingennn

In Bezug auf die obige al daß dem Auesschüß s age ertheilt worden ch diese vom Ausschuß gestellte Frage ih

gung dieser Vorfragen gelangten nun diejenß rathung, bei welchen der Ausschuß abweign

cht mit Vorstehendem dürfte 8. 3 nun folgen⸗

g der im vorhergehenden Paragraph gedachten lgt durch die Königlichen Regierungen resp.

chdem solche dem polizeilichen Dispositions⸗

Sollte diesen allerdin nimurss nicht die Allerh 1 Versammlung bes at

) die Zurücknahme des vor

und es sin b) Emanation einer doch di

geschlagenen Gesetzes, gleichzeitig aber Previnzial Lanz

e meisten Härten und lÜlebelstände der zeitherigen Verwaltungs Grundsäße beseitigenden gesetzlichen Bestimmung zu beantragen.

Selbige dürfte dahin lauten,

daß die Kosten der Ermittelung der Orts⸗Angehörigleit dem

zorte zur Last fallen, mithin die Polizei⸗Obrigkeit des Auf⸗

Jreifungsortes berechtigt sei, in jedem

sir allemal zu bestimmienden Sätzen di

Ermittelung der Orts- Angehö

andstreicher und legitimationsloser

dbrigkeit des Heimatoortes

als nicht in bezüglichen berathen worden. treffenden 5. 266 gesetzliche Bestinmungen existiren. In Betreff der F§5. 345 362 delnd, wurde mit überwiegender M 1) daß der in der Ober⸗Lau werden solle; 2) daß an die Lausitz die

267 als über

nzelnen Falle und nach ein⸗ e Erstattung der Kosten we⸗ keit aufgegriffener Bettler, ersonen von der Polizei⸗ zu verlangen, wobei dieser, wie sich von sebst verstehe, als principasiter zur Kostentragung verpflichtel an= . wo sich ermittele, daß eimatslos zu halten, die in Frage sehenden Kosten dem Landarmen⸗Fonds zur Last fallen müssen.“ Durch eine derartige Bestimmung würde der Ersatz der im all⸗ meinen sicherheitspolizeilichen Interesse von dem Aufgreifungsorte fgewendeten Kosten gewährt werden, was in jeder Hinficht nur vor⸗ eihaft fein könnte; auch stände wohl zu hoffen, daß dann bie Be⸗ rden der Heimateorte solcher aufgegriffener iranlaßt würden, das Vagabundiren un nstalten und sonst möglichst zu verhinder Schließlich wurden bi tlche für die Kreise Ziegenrü

durch die n

veranlaßte ein en Fällen, wo

egen in denjeni

usehen sei; wo Individuum für

bas betreffende

en, nachdem der h ürgerlichen

ndividuen um so mehr

d den Antrag wurde auf den Antrag z nd Betteln durch geeignete

Gunsten d Abgeordneten

oßen Nachtheile bemerklich gemacht, und Schleusingen aus deren Eicher Lage dadurch hervorgehen, daß die Behörden des d ngsumschließenden Auslandes nach von der diesseitigen Gesetzgebung ehr oder minder abweichenden Prinzipien verfahren, und knüpfte man gran, mit Bezug auf obigen Antrag sub b, das devoteste Gesuch, das vorliegende Geseß entweder gar nicht auf die vom Auslande enllavirten Landestheile in Anwendung bringen ober doch mit den gierungen dahin Uebereinkunft treffen zu lassen, daß iße auch im Auslande zur Anwendung kommen.

f ging man zur Berathung der dem Landtage vorliegenden

Eine Anzahl von Gewerkschaften der Stein- und Braunkohlen⸗ ihen in der Umgegend von Halberstadt bitten: legung des Königlichen Bergamtes von Sommerschenburg 5 Halberstadt und unterstützen ihr Gesuch mit mehreren, theils aus der Oertlichkeit, theils aus den Verkehrs⸗Verhältnissen, theils fernung des Dorfes Sommerschenburg von den meisten n hergeleiteten Gründen. eilt die Ansicht bes Ausschusses, daß unter den Verhältnissen ein Bedürfniß zur Verlegung des Bergamtes nach einem mehr in der ere Communicationsmittel darbie⸗ ein mag. Da aber in der daß auf einen an das Königliche Finanz⸗Mir deswegen gerichteten Antrag bisher noch keine Antwort ein⸗ sei, so tiügt der Landtag die gebachte Petition Allerhöchsten- fürworten zur Zeit noch um fo mehr Bedenken, als nach em Königlichen Ober⸗Bergamte zu Halle an das Finanz-⸗Ministerium unterm 22. Januar d. J. erstatteten das gedachte Ober⸗Bergamt der Verlegung des Bergamts höheren Oris ausgesprochen hat, die desfassige Bestimmung em Königlichen Finanz⸗Ministerium erst abgewartet wer⸗

erde einer großen Anzahl von Landtags⸗Abgeordneten öniglichen Regierungen,

eistlichen, welche Privat⸗Patronatstellen farrstellen Reverse gefordert werden,

Stadt Görli

zur Sprache: errecht der Gutsherrschaften; ; 2) das Recht der Gutsherrschaften auf die Steuer- Ueberschist Zu 1 schloß sich der Landtag der daß hierüber im Provinzialrecht keine Be den könne, und daß es zwedmäßig ersch ten wegen ihrer auf Observanzen beruhenden Rechte im Falz dieselhen besonders zur Geltung zu bringen. cht bezügliche 8. 183 gehörd nach de h nicht in das Privat- sondern in dat isan Es wurde angeführt, daß dies Recht der Doming g örderungsrecht und um so mehr begründet sei, nei was zu Steuern fehlt, zuschießen müssen und en n gen Steuer Ueberschuß erhalten. Der bezügliche. 8. 183 wurde mit überwiegender S Mehrheit angenommen, doch war d

dr tige Codification des Provinzialrechts nicht igll wünschenswerth ist, so wurde auf den Antag gender Stimmen⸗Mehrheit beschlossen, Mh

erheit in einn in utachten iiseltz

Ansicht des Aiugschufe stimmung gusgesprogen n

eine, daß die G benachbarten Re

hleiche Grunds

Widerspruchs Der auf das 2te Re sicht mehrerer Mitglieder liche Recht. ein Zweckfö Dominien,

billig sei, daß sie den etwani aus der Ent

gohlengrube Der Lanbtag t ztgetragenen Lokal⸗ ähten Königlichen! gelegenen und be ings vorhanden

1 er gesammte Stand der C gemeinden

ja nicht ein

Ausschusses mit überwie

höchsten Orte zu bitten wenigstenz zur Begegnung jeder Rechts - Unsich sonderen Verordnung alle nach dem ständischen durch die inzwischen ergangenen Verordnungen noch nicht aud ich aufgehobenen Bestimmungen des Entwur ft aufzuheben i der anderen Seite gber die vorläufige provinzialrechtliche Gill lejt aller anderen Provinzial - Gesetze anzuerkennen, damit gl ; Mißbräuchen der Behörden, besonders auch der Ansicht vorgebag wird, als sei durch die neue Gewerbe⸗Ordnung eint Lendenng den die Juden betreffenden Prov irgendwie herbeigeführt worden.

Provinz Sach sen.

(Sch lu ß.) . igen Provinzen 63 die Berbinblihllei ssen, für Tragung der hier in Frage stehenden Köastenn an n men, in Schlesien ß durch das (bil verordnet,

nden Orte aller mn selbst gesagt is

eines von b

ch bereits über die Zweck⸗ ommerschenburg nach Hal⸗

inzial⸗Gesetzen der Ober⸗ ann

Standes gegen die

Merseburg, 13. März. von Auch in lor go ben. auf önigliche Pfarrs⸗ lung zu einer mehrseitigen Erörterung. sits wurde bemerkt, wie die Regierun rsor ung der Kandidaten unbenutzt lassen ; seht groß sei und die schon im Jahre 1634 erxaminirten erft Wenn daher ein Geistlicher von einer . önigliche Stelle übernommen werde, so Königliche Regierung darauf Bedacht nehmen, daß solches achtheil der für die Königlichen Stellen notirten älteren

keine Gelegenheit

ind oder minder au rfe, da die Zahl

36 1. die Kosten für Verfol ländischen Vagabunden und Die bestritten werden sollen, ohne Obrigleiten. Wenn nun erwogen wird, daß

und Arretirung von aug u i bogesindel aus 9 öffentlichen Mh

. der sorgi Konkurrenz der Grund und Genh

t werden könnten. t- Palronatstelle jn eine

5065

Kanktdaten gelchehe. Den Prixat-Patz onen stehe die Wahl der Kan didaten vollig r. mãren ste k derselben nicht gen, Wenn man auch zugeben wolle, daß dieselben bei der Vozirung eines Kandidaten nur das geistliche Bedürfniß ihrer Kirchengemeinde und die Qualification des Gewählten ins Auge fassen und keinesweges durch persuonliche ober sonsti e Rüsichten hierbei ge⸗ leitet werden möchten, so würde doch jeden alis für die Regierung, wenn sie jenen Revers nicht verlangte, der Nachtheil entstehen, 1 zu den Königlichen Stellen, bei deren Besetzung hauptsachlich die An= ciennetät mit berücksichtigt werde, nur minder qualisizirte Kandidaten indem die besser qualifizirten schon vorweg von ben Privat⸗ Patronen vozirt worden wären, berufen werden könnten.

Darauf wurde andererseits erwiedert, daß zwar durch die frag- lichen Reverse das wohlbegründete Recht der Privat⸗Patrone wesent⸗ lich beschränkt werde, die Petition aber hauptsächlich im Interesse der Geistlichen der Privat- Patronatstellen gemacht sei, indem dieselben gegen die Inhaber Königlicher Stellen sehr zurückgesetzt würden, weil der Privat Patron sich nur schwer zur Nevers Ertheilung entschließe, mithin der Inhaber einer Privatstelle von einer Verbesserung seiner Lage ausgeschlossen werde, worauf er doch eben so begründetes Recht besizen mlisse, wie der Inhaber einer Königlichen e.

Es wurde zur Abstimmun geschritten. die Petition gegen 9 Stim-

men angenommen und der hl! gefaßt, . daß des Königs Majestät gebeten werden soll, in denjenigen Fäl⸗ len, wo die Königlichen Regierungen es für angemessen finden, den Geistlichen von einer Privatstelle zu einer . zu berufen, dieselben von der Forderung eines Reverses abstehen zu lassen.

Der Magistrat zu Staßfurt bittet um

Errichtung einer , , , . daselbst, weil das Land⸗ und Stadtgericht zu Calbe von der Stadt Staßfurt und den in der Nähe liegenden SDrtschasten zu weit entfernt sei, wodurch beschwer= liche Reisen, Geschäfts⸗Versfäumniß unb manche andere Nachtheile der Gerichts⸗Eingesessenen entständen. . Der Landtag hat zwar unlängst in Betreff einer ähnlichen Pe⸗ tition der Stadt Barby eine Befürwortung derselben beschlo en; bei der vorliegenden Petition aber glaubt derselbe, in Ueberein immung mit dem Ausschuß⸗ Gutachten, einige Anstände zu erkennen, welche eine gleiche Befürwortung nicht rathsam erscheinen lassen.

Es ist nämlich

1) in der der Petition beigefügten Vorstellung der Stadtverordne⸗ ten zu Staßfurt an das Königliche Justiz⸗Ministerium gesagt, daß früher zwar ordentliche Gerichtstage zu Staßfurt abgehal⸗ ten worden seien, diese jedoch häufig wegen Kürze der Zeit sich als unzulänglich erwiefen und mit der Jeit ganz aufgehört hätten. Es ist aber vorauszusetzen, daß, wenn das Königliche Justiz⸗Ministerium der Stadt Staßfurt einmal ordentliche Ge⸗ richtstage zugesagt hat, es auch Pflicht der betreffenden Justiz⸗ Beamten gewesen ist, jedesmal nicht bloß auf Stunden dahin zu kommen, sondern dort so lange zu verweilen, wenn es auch mehrere Tage erfordern sollte, bis die kurrenten Sachen erle= digt worden; . haben die Bittsteller nicht nachgewiesen, daß die bei den Ge— meinden Borna und Biesdorf, welche laut Ministerial⸗Resfripts vom 21. Mai 1836 schon früher gegen die Heranziehung zu der projeftirten Gerichts- Kommission zu Staßfurt protestirt hatten, seitdem ihre Meinung geändert hätten, unb da sowohl sie, als die übrigen in der Bittschrift genannten Ortschaften mit der in Antrag gebrachten Veränderung ihres Gerichtsstan—⸗ des einverstanden sind.

Der Landtag beschließt daher, die Petition nur an den Herrn Landi c e e far! mit der Bitte zu befördern,

eine wirksamere Abhaltung der Gerichtstage zu Staßfurt auf geeig-

netem Wege gefälligst veranlassen zu wollen.

117 Miller des Regierungs⸗Bezirks Merseburg bitten

um Abänderung in den Bestimmungen über Erörterung der Be—

dürfnißfrage bei Anlegung neuer Mühlen, und um Auflegung eines

Kanons aüf die neu zu konzesstonirenden Mühlen.

Der Ausschuß glaubt, daß beide Anträge durch das so eben er— schienene neue Gewerbegesetz ihre Erledigung finden dürften, und daß, wenn diese auch nicht in dem Sinne der Antragsteller ausgefallen, es doch bedenklich erscheine, auf weitere Erörterungen dieser Fragen ein zugehen, bevor die Wirkungen des Gewerbegesetzes vom J7. Januar d. J. sich deutlich herausgestellt hätten.

Obschon mehrere Stimmen in der Versammlung eine große Härte darin fanden, daß ein großer Theil der jetzt bestehenden Mühlen noch mit bedeutenden Konzesslons-Zinfen und anderen mit Rücksicht auf das Mühlengewerbe in älterer Zeit aufgelegten Abgaben belastet sei, wogegen den jetzt neu konzessionirt werdenden Mühlen dergleichen Abgaben und Zinsen nicht auferlegt würden, mithin erstere gegen leßtere nicht allein in ihrem Abgaben⸗Verhältnisse, sondern auch durch die vermehrte Konkurrenz benachtheiligt erschienen, so trat doch die Majorität der Versammlung mit Ausnahme von 7 Stimmen dem gig rn des Ausschusses bei und entschied sich für Zurückweisung

er Petition.

Die Petition des ritterschaftlichen Abgeordneten, Herrn Kammer- herrn von Breitenbauch auf Burg Ranis im ziegenrücker Kreise, ent⸗ hält mehrere Anträge in Beziehung auf das Mühlengewerbe, nämlich:

. wegen zwangsweiser Einführung justirter Waagen auf allen Mühlen;

b. wegen Annahme und Ablieferung des Mahiguts auf den Müh⸗ len nach dem Gewicht;

c. wegen Prüfung der Befähigung der Müller durch Regierungs—⸗ Kommissarien, und

d. wegen Ertheilung der Erlaubniß an die Müller zum Kleinhan- del mit Mehl ohne Gewerbesteuer. ;

ad a. Der Landtag hält es allerdings für zweckmäßig, die Mül—⸗ ler zur Haltung justirter Waagen zu zwingen, wie dem Vernehmen nach in verschiedenen Provinzen des Staats darauf bezügliche Anord⸗ nungen schon existiren und wie namentlich die Königliche Regierung zu Merseburg bereits in dieser Hinsicht Vorsorge 6 hat. Wenn nün im Negierungs-Bezirk Erfurt eine gleiche Anordnung nicht be—⸗ stehen sollte, so muß dem Antragsteller anheimgegeben werden, bei der Königlichen Regierung zu Erfurt dieselbe in Antrag zu bringen.

ad ö Wenn die vorgedachte Maßregel zur Ausführung kommt, dann kann es den Mahlgästen füglich überlassen bleiben, ob und wie sie sich mit den Müllern nach Maß und Gewicht berechnen wollen. ad e. Da in der neuen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar d. J. nicht ausgesprochen ist, daß die Müller cine Befähigung zu ihrem Gewerbe nachzuweisen haben, so scheiut es bedenklich, einen dahin Iren Antrag zu unterstützen.

A4 d. ist man der Meinung, daß den Müllern gar nicht verbo⸗ ten ist, Kleinhandel mit Mehl zu treiben, so weit sie selbst dasselbe fabrizixen, daß also eine Erlaubniß dazu gar nicht erforderlich ist.

Dieselben von Entrichtung der Hewerbesteuer vom M'ehlhandel frei zu lassen, insoweit dieser Mehlhandel sich über ben Mittelsatz hinaus erstrecke, dazu liege kein Grund vor. . ö

Man entschied sich daher mit Ausnahme einer Stimme für die

Abweisung der Petition.

Die . und Vertreter der Stadt Schönebeck bitten um allgemeine Preßfreiheit, und

bie Stabtverordnelen der Stabt Magdeburg beantragen

ber präventiven Cen ange dieses aber noch nich offizielle Sammlu gericht erlassenen

Ertheilung der E

diese Erlenntnisse, un

Veröffentlichung aller den

soweit dieselben Declaratio sung über die

Dieser zu den öffentlichen Blättern, sprochene Gegenstand fand auch in der g wegen seines allgemeinen Interesses lebha Stimmen ließen sich für, mehrere gegen d Aufhebung der präventiven Censur verneh bei der Ausschuß⸗Berathung hierüber eine ten kundgegeben hatte, eben so fand bie Plenar⸗Versammlung mehrseitig statt.

Von der einen Seite suchte dringendes Bedürfniß der Zeit dar Staate um so weni angestammten Dyna fassung und Verwal fentlichkeit nicht zu scheuen brauche. Entwickelung des Volls d Fortschritte zum Besseren.

Von der anderen Seite er wendiges Institut, sowohl tung des Staafs gen im 23

reiheit der Presse, des Volks 3 mit dem Zustande de begnügen, als das Interesse der Schri des Ober Censurgerichts ebe im Staate den Rechtsschutz

Nachdem die mit Lebhaftigkeit geführte Debatte ing man auf das Gutachten des Ausschusses Be g zurück. Der Ausschuß hat den Anirag in der Vorsteher und Vertreter der Siadt Schönebeck, welcher trage in der Petition der Stadtverordne zusammenfällt, als du den deutschen Verhältni ßens zu den deutschen Bundesstaaten ni diesen Petitiouspunkt einstimmig zurückg

ei der gegenwärtigen Majorität für das Ausschuß⸗

sur und Erlaß

t erschienen,

einte Preßgesetzes; zirung aller vom Ober- Censur= chaft von authentischen Derclarationen an

und Publi

Censoren zugehenden Verfü Censurgesetze oder An na ning ru g .

rende, in riften und 8 Auslandes vie . enwärtigen Versammlung te Theilnahme. e Freiheit der Presse durch men und so wie sich schon Verschiedenheit ber Ansich⸗ selbe auch in der heutigen

man die Freiheit der Presse als rzustellen, dessen q en e n dem ger gefahrbringend sein könne, da die Liebe zur stie tief im Volke eingewurzeli und unsere Ver- daß sie das Licht der Oef⸗ Die Censur lege der geistigen ie drückendsten Fesseln an ünd hemme bie

raris der Censur⸗Ver ragen der Zeit gehö sowohl des In⸗ al

tung von der Art sei,

kannte man die Censur als ein noth-⸗ zum Schutz der Verfassu Fals auch der Ehre und des guten Man genieße gegenwartig die der geistigen ünd materiellen Entwickejn 8 hemmend entgegentrete, und man könne st egenwärtig um so mehr er durch die Errichtu n so wie jedes andere Privat- Interesse

und Verwal⸗ fs jedes Ein- schon eine solche

r Censur⸗Einrichtun

ufs der Ab- Petitiyn der mit dem An⸗ ten zu Magdebung ein dringendes Bedürfniß nicht begründet, en nicht angemessen und der Stellun cht entsprechend era

bstimmung in Pleno erklärte sich die

Gutachten, und zwar 52 Stimmen ge⸗ gen und 17 Stimmen für die Aufhebung der präventiven Censur. In Betreff des eventuelien Antrags in der Petition der Stabtver⸗ ordneten zu Magdeburg sub h. hat die Minorität von 3 Stimmen im Ausschusse eine Zusammenstellung und Veröffentlichu kenntnisse des Ober-Eensurgerichts zur Nach igte jedoch ohne ihr einen authentischen Charakter zu ertheilen, als wün- schenswerth anerkannt, die Majorität sich aber um, deswillen gegen den Antrag aussprechen zu müssen geglaubt, weil schon jetzt die kenntnisse des Ober⸗Cenfurgerichts in der Regel durch die Zeitungen publizirt würden und eine Zusammenstellung derselben auch ohne wei- teren Antrag kein Hinderniß wohl finden dürste. .

Bei der Abstimmung in Pleno trat man mit Ausnahme einer Stimme der Masorität des Ausschusses bei.

Eben so ist auch der Antrag

ad C. im Ausschusse einstimmig mit der Bemerkung abgelehnt worden, daß, wie zuverlässig verlaute, es in ber Absicht des Königl. Justiz⸗Ministeriums liege, die Erkenntnisse des Königl. Sber⸗Tribunals ferner nicht mehr publiziren zu lassen, daß es daher bedenklich erscheine, setzt eine dergleichen Maßregel bei den auf weniger posstiwen Rechts- Grundsätzen beruhenden Erkenntnissen des Ober⸗Censurgerichts einzu- führen und diesen demnach den Charakter authentischer Declarationen zu verleihen.

Auch dieser Ansicht trat das Plenum mit Ausnahme einer 96 5. z

ndlich hat

ad d. die Ma Instructionen und nach den öffentlichen

ng der Er⸗ achtung der Betheiligten,

jorität des Ausschusses es für unzulässig gehalten, Verfügungen an die Censoren, welche nolhwendig uständen und den augenblicklichen politischen Konjunkturen sich modifiziren müßten, unbedingt immer der Oeffent⸗ lichkeit preiszugeben und daher für Zurückweisung des Antrages sich erklärt; während die Minorität sich für den Antrag zum und zur Nachachtung der Betheiligten ausgesprochen hat.

Bei der Abstimmung im Plend erklärte

Ausnahme von 15 Stimmen ebenfalls für titions⸗Punktes. ;

Die Nachmittags⸗Plenar-Sitzung führte zunächst den Vortrag

über die Angelegenheiten der Irren-Heil⸗ und Bewahr - Anstalt bei Halle zum Schluß.

Hierauf erfolgte ber Vortr über die Angelegenheiten der Land des Herzogthums Sachsen. aer

Der Vortrag erstreckte sich zuvörderst auf die von zwei bäuer⸗

lichen Abgeordneten eingereichte Petition, das Gesuch enthaltend, daß jedem einzelnen Windmühlenbesitzer verstattet werden möchte, seine innerhalb des Herzogthums Sachsen belegene Windmühle bei der Land⸗Feuer⸗Sozietät für das platte Land des gedachten Lan= destheils gegen Feuersgefahr zu versichern, wenn er sich die Ein- schäüzung derselben in die vierte Klasse gefallen lasse und überdies den Bestimmungen des Feuer Sozietäts- Reglements unterwerfe, jedoch mit der Maßgabe, daß zur Abschätzung des Werths der Windmühlen resp. der Schäden bei vorkommenden Brandfällen statt der durch das Reglement vorgeschriebenen Taxatoren sachverständige Müller zugezogen würden. a Der Ausschuß hat sich nach sorgfältiger Berathun klärt, dem Antrage der Petenten zu willfahren, auch sicherung einzelner Windmühlen vom platten Lande des herzogthums Sachsen bei der Land- Feuer ⸗Sozietät anzunehmen und hiermit dem längst gehegten Wunsche der Windmüller mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, ͤ sicherung der Windmühlen zu jeder Zeit nach Be⸗= finden wieder zurüdgenommen werben lann, und b. einige sachverständige Windmüller bei Abschätzung des Werths der Windmühlen und des Schadens bei vorkommenden Brand- fällen neben den durch das Reglement vorgeschriebenen Taxa- toren zugezogen werben. z ; Nachdem Referent noch angeführt hatte, daß Windmühlen frü= her gar nicht versicherungsfähig i t vom siebenten sächstschen Provinzlal-Landtage Allerhöchsten ereichen Denkschrift vom 20. April 1843, die Versicherung bersel⸗= sen mit der Maßgabe für zulässig vorgeschlagen worden daß dieselben esne besondere in derselben nöͤthi unter sich aufzubringen haben,

ch die Versammlung mit urückweisung dieses Pe⸗

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Feuer Sozietãt für das platte

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zu entsprechen, jedoch nur daß die Ver

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