125 Millionen Parzellen gehören eiwa 11 Millionen Besihern ), so daß jeder 8377 e felt 111 ar , d. i. ungesãhr 113 schwedischen Hergen ne hat **). Durch Heiralhen sind die Parzellen so vereinigt, doch sind sie nicht der Lage nach vereinigt, sondern weil von einander ge trennt, liegen in verschiedenen Gemeinden und verschiedenen Departemenis, wodurch gemeinschaftliche Bebauung und eine rationelle Be⸗ anvdlung des Landes vernichtet wird. Eine natürliche Folge davon st, daß der Pflug fast ganz von der französischen Erde verschwunden ist, wo sich nur der Sp alen sindet, daß der Wie senb au und in Folge dessen die Vieh und Pferdezuch verschwunden ist, daß Hornvich, und Pseide für viele Millionen jährlich aus fremden Ländern einverschrieben werden müssen, daß der Acker immer mehr seine Fruchtbarteit veiliert, und daß man bei größerer Arbeit weniger Getraide als sonst produzirt. Die Menschen leben jeßt auch elender als vor der Revolution; sie haben weder Fleisch noch Käse, weder Butter noch Milch, sondern sind genö:higt, sich von Wassersuppe, mit eiwas Kohl oder Speck darin, zu erraͤhren **).
Hat dieses Erbgesez nun nachtbeiligen Einfluß auf die materiellen Bedürfnisse des französischen Volles gehabt, so hat es noch nachtheiliger auf die intellektuellen Bedürfnisse eingewirlt. Der Besitzer einer Par⸗ zelle, unvermögend, seinen Kindern i hang: z geben, ja . ungeneigt dazu, ist, ungeachtet der Bemühungen der Negierung, Vollsschulen einzu- richten, zu einem solchen Grade von Unwissenhecit hinabgesunken, daß es in der That erstaunenswerth ist. Das Folgende mag als Beweis dafür dienen:
ach offiziellen Angaben über die Anzahl der Konstribirten und
der Verbrecher ergiebt sich solgendes Resultat für die Bewohner Frankreichs: Unvermögend zu lesen und schreiben 16, 855, 000 Unvermögend zu schreiben, wiewohl sie ein wenig lesen können 7, 97, 000 Die etwas lesen und schreiben können b, 9s, 00 Summa IG. d do, G6
Von den 34 Millionen Einwohnern Frankreichs giebt es demnach nicht minder als eiwa 31 Millionen, die entweder gar nicht oder nur sehr un⸗ volllommen lesen und schreiben lönnen ***). Dies, meine Herren, ist das Resultat einer 50jährigen Revolution, welche als ihren Wahlspruch die Worte; Volkswohl und Aufklärung des Volkes im Munde führte.
Man glaube nicht, daß ich irgendwie die großen Vortheile ableugnen will, welche das sranzösische Volk in anderer Ruͤcksicht durch seine Revolu⸗ tion gewonnen hat; aber diese Vortheile waren 1790 schon gewon⸗ n en, als die constitutionelle Monarchie eingeführt und vom König sanctio= nirt; weshalb mußten sie sich denn (wie es auch bei uns der Fall ist) aufs neue in die Bahn der Revolution werfen, eine Bahn, von der Niemand wissen kann, wohin sie führt. .
Mit diesen Thatsachen (von den Wirkungen des französischen Erb= rechts) vor Augen, scheint es mir, als ob Niemand mit gutem Gewis⸗ sen für die vorgeschlagene Veränderung des Erbgesetzes stimmen lann.
Eine nicht ferne Zukunst wird zeigen, wer mehr für das Wohl des Volles gestrebt hat, der, welcher diesem Gesetze das Wort geredet, oder welcher dawider gesprochen hat. Ich meinestheils überliefere in dieser Rück⸗= sicht mit vollem Vertrauen das Gedächtniß meines Namens dem Urtheil der Nachwelt. pn. beruft sich auf den Gerichtbezirk Wärend (Wärends Härad) in Smaͤland, wo ein gleiches Erbrecht gilt, zum Beweise, daß es keine schäd= lichen Folgen gehabt hat; in der That ein eiwas negativer und un⸗ schul diger Grund, um die Veränderung eines uralten Gesetzes hervorzu⸗ rufen, das auch eben so wenig schädliche Folgen in dem übrigen Schweden nach sich gezogen hat. Aber was ist denn der Ursprung bu. Erbgesetzes im Gerichlsbezirk Wärend? Sie wissen es, meine Herren, bei einem Anfall der Dänen liefen die Männer davon, aber die Weiber verthei⸗ digten sich. ö! . j
Zur Belohnung dafür erhielten diese Weiber vom König Sverker das gleiche Erbrecht, so wie das Recht, bei ihren Hochzeiten Feldmusik zu haben. Die Männer dagegen wurden durch einen bis auf diesen Tag zu erlegenden Laufschaß (Springeskati) und den Verlust ihrer doppelten Erbportion bestraft. Aber, meine Herren, die schwedischen Männer sind noch nicht in Masse davongelaufen, darum verschone man sie mit dem Strafgesetze des Königs Sverler!
Die Erbgesetze machen den wichtigsten Theil der Staatslehre aus; das alte Griechenland stolzirte mit zwei if here, Solon und Lyturgus; wir sind glücklicher, wir haben 23 in einem einzigen Stande, nicht dem meist aufgellärten unserer vier Stände, die sich alle für fähig gehalten ha⸗ ben, diese wichtige Frage zu behandeln, so wie wir in demselben Stande 33 Gesetzgeber gefunden haben, welche mit eben so großer Weisheit das Fortfahren des Branntweinbrennens für den häuslichen Bedarf das ganze Jahr hindurch, und zwar mit fast 3. leinen Abgaben, motionirt haben.
Wenn die aus dem neuen Erbzesetze folgende größere Zerstückelung des Bodens hier eben so rasch als in Frankreich ginge, so lommen wit binnen 10 Jahren so weit, statt des noch wohlhabenden Bauernstandes nichts Andereg mehr zu haben, als verhungerte Proletäre oder, um ein von den Liberalen mehr anerkanntes Wolt zu gebrauchen, Lumpenkerle (irashankar), die, auf dem Achtzigtheil oder Hunderttheil einer Hufe sitzend, mit der beweglichen Branntweinspfanne vor sich und umgeben von hungernden Kindern, die nicht einmal ihren Abendsegen lesen können, als Ersaß für dieses Elend das bürgerliche Recht erhalten, einen anderen Lumpen zu wählen, der Gesetze gebe in der rein demokratischen Reprä—⸗ sentation, mit der man das r diff Volk beglücken will!
Einer der früheren Redner, selbst Jurist und Mitglied des Gesetz⸗Aus- schusses, hat gesagt, es gebe kein Land in der Welt außer Schweden, wo die . ungleich wären. Die Sache verhält sich jedoch dunch⸗ aus entgegengesetzt. In den meisten Ländern ist das Erbrecht ver schieden für Gruündbesitz und für die fahrende Habe (in Ueberein- stimmung mit dem Verhältnisse bei uns zwischen Land ⸗ und Stadtrecht) und a n. für Mann und Weib.
Es ist zu beklagen, daß ich, der ich kein Jurist bin, mich auf diesen Bew eis einlassen muß, da aber unsere Liberalen eiwas unwissend in dem, was die Erbgesetze anderer Länder betrifft, zu sein scheinen und zugleich
*) Nach des Grafen D' Argoult oben angeführtem Werle ist die Zahl der Besitzer nicht höher als 4,200, 000, wovon jeder 51 Parzellen be—⸗ sitzt; aber der Graf D Argoult rechnet nach der Zahl der Familien, anden Statistiler nach Individuen. :
*) Eine Million Einwohner besitzen jeder zwischen 6 und 10 Morgen, 15509, 000 zwischen J und 6 Morgen, 1,500, 9600 weniger als 4 Morgen; ost ist der Acker 2 Ellen breit und 50 Ellen lang, ein anderer kaum hin- reichend für die elende Hütte. Die Zerstückelung geht so weit, daß oft der Baum auf der Wurzel zwischen mehreren Erben geiheilt wird.
***n) Wie die Stellung der Landleute in Frankreich beschaffen ist, kann man am besten ersehen, wenn man einen Blick auf die Lebensweise dersel⸗ ben, im Vergleich zum Bauernstande in anderen Ländern, wirst. Der Geograph Berghaus spricht sich hierüber so aus (Allg. Länder- und Völlerkunde, Stuttgart 1840, Bd. V. pag. 78): Der französische Bauer begnügt sich im Allgemeinen mit einem Stücke schlechten Brodies und würzt zuweilen sein sparsames Mahl mit einem Gericht Kohl und einem Stück Speck. In gewissen Gegenden von Lothringen kennt er nichts Anderes als Kartoffeln und ewas saure Milch. In Berry genießt er gewöhnlich nur eine Suppe mit Nuß oder Rüböl bereitet, in welcher eine dünne Brod- scheibe schwimmt. Die Lebensweise des Mittelstandes in Frankreich leidet in 2rd, auf Wohnung, Kleidung, Speife, Trank und andere Be⸗ Juemlichkeiten nicht die geringste Verglelchung mit der Lebens weise der eni⸗ sprechenden Volksklassen in England, wiewohl das letztere Land weit weni= ger von der Natur begünstigt sst. Die Hütten sind im Allgemeinen schlecht, wenn man auch den Schmutz nicht mitrechnet, welcher ein Nationalfehlei der Franzosen ist. Die Beduͤrfnisse unserer Zeit nach äuslicher Bequem⸗ lichleit und äußerem Wohlsein haben sich in Frankreich nur bis auf die größeren Städte erstreckt.
***n) Im Departement La Correze sind unter 1000 Konslribirten von 21 Jahren st, die weder lesen noch schreiben können, in Morbihan 796, in Allier 786, in Finisterre J68 u. s. f.; in den 17 Departements, wo die Bildung am größten ist, sind 600 unier 1000, die nicht lesen, also noch weniger schreiben können. Neben den obengenannten 30 920, 005 Personen, die man als unwissend bezeichnen darf, kann man als Gebildetere annehmen: . Die korrekt lesen und schreiben können 2, 430, 000
Die die Elemente einer klassischen Bildung besitzen 735, 000 Die klassische Studien vollendet haben 315, 000 Zusammen J, Jo, dd
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unerfahren in dem politischen Einslusse auf den Staat, welchen diese Gesetze — * will ich ihnen darin einigermaßen den Weg weisen. ;
Ich will meine Untersuchung mit unseren Stammverwandten slandina⸗ vischen Ursprungs beginnen.
In Dänemark sind die Erbgesetze eben so als bei ung. Der Bruder erbt das Doppelte an allem ländlichen Grundbesitze im Verhältnisse * Schwester; man geht dort weiter in der Ueberwachung, daß der Boden sei⸗ nen Bewohner zu ernähren vermöge; denn des Bauers Hufe dars nicht weiter getheilt werden, als es die Ren tekamm er gestaltet, und 1 . gerade hat dem dänischen Bauer den Wohlstand erhalten, ven er esitzt. F
K. deutsche Erbgesetz, namentlich das preußische, ist auf das Instinianische Erbrechi sammt den Novellen gegründet; es nimmt allerdings ein gleiches Erbrecht an, aber allein im Zusammenhang mit einer großen testamentarischen Freiheit, welche die sogenannte
1 legirima überhaupt auf ein Vierth eil vom Belauf des ganzen
rbes beschränkt, woraus solgt, daß das gleiche Erbrecht nur für ein Vier- theil des Ganzen gilt. Aber dieses deutsche sogenannte allgemeine Eib⸗ esetz wird eigentli nur in Städten und sür die fahrende Habe efolgt, entspricht demnach unserem Stadtrecht.
Es wird nur in Städten und sür die fahrende Habe befolgt aus fol- genden Gründen: .
1) Der größere Theil des Grundbesitzes des Adels auf dem Lande besteht aus Fideikommissen, Majoraten, Rittergütern und Lehen⸗ ütern. ; 2) Diese Güter behalten, auch wenn sie von Unadligen erworben wer⸗ 2 n. und gehen von Geschlecht zu Geschlecht auf den ältesten
ohn über.
6 Der Grundbesitz des Bauerstandes ist entweder von Allodial (Odal)
oder Leh en natur (ein Anderes . es nicht in Deutschland). Im erste⸗ ren Falle geht er gleich unseren Kronohem man von Geschlechl zu Ge⸗ schlecht auf den älte sten Sohn über; im letzteren Falle, wenn der Hof, obwohl mit Besitzrecht bewohnt, doch Grundsch atz an den primitiven Be⸗ sißer erlegt, folgt er in Erb verhältnissen dem Lokalrech te, und die- ses bestimmt in fast allen deuischen Provinzen den ganzen Hof für den ältesten Sohn (in gewissen Provinzen, z. B. Westphalen, fällt er unter dem Namen Minorat dem jüngsten Sohne zu); in beiden Fällen finden wir, daß der Hof unzerstückelt bleibt, und daß die übrigen Brüder eine ge⸗ ringe n und die Schwestern eine Aussteuer, wenn sie sich verheira⸗ then, erhalten. ö Nach dem neuen bayerschen Erbgesetze (welches von Feuerbach ausgearbeitet sein soll) ist es nur ein Dritiheil des Erbgutes, welches zwischen den Geschwistern gleich ventheilt wird, zwei Driitheile gehen nach dem Willen des Testators. :
Das englische Geseß hinterläßt dem ältesten Sohne alle liegenden Gründe ab in testaio, theilt aber die fahrende Habe gleich unter die Erben, ohne Rücksicht auf das Geschlecht. Dasselbe Verhälmiß sindet statt in den meisten italienischen Staaten und auf Sicilien.
Die Erbgesetze in Spanien waren fast in allen Provinzen verschie⸗ den, je nachdem sie unter lömischer, maurischer oder gothischer Oberherr= schaft gewesen sind. In Asturien z. B., wo das gothische Blut noch vor⸗ herrschi, waren die Erbgesetze den standinavischen gleich; der Bruder erbte das Doppelte gegen die Schwester; aber die Revolution kam, und eine ihrer . Maßregeln war, die Erbgesetze nach französischem Muster ab- zuändern. Doch das war noch nicht genug; das progressive Element mußte weiter gehen und fügte die höchst liberale Verordnung hinzu, daß unehe⸗ liche Kinder, welche von dem Vater oder nach dessen Tode von der Mutter anerkannt wären, eben so wie die ehelichen erben sollten, — eine treffliche Aufforderung zur e, n, der Bevölkerung. Im Jahre 1837 lam noch ein Zusatz hinzu, daß nämlich im ersten Gliede die eine Hälfte von jedem Fideikommiß und im zweiten Gliede die andere Hälfte unter das allgemeine
Erbgesetz gezogen werden sollte. Dies geschah zu derselben Zelt, als die
Pfarrhöfe und Zehnten der Weltgeistlichen für die Siaatskasse eingezogen wurden und die Geistlichkeit auf eine Besoldung in Geld angewiesen aus einer Stagtskasse, welchen selbst zu Grunde gerichtet, kein Geld zur Auszah⸗ lung besaß. (Wenn bel uns das neue Erbgesetz in Folge eines Beschlusses drejer Stände angenommen wird, kann es geschehen, daß ein anderes Gesetz, welches die Zehnien der Geistlichen einzieht, bald darauf durch einen Be⸗ schluß dreier anderer Stände angenommen wiid.)
Nach Art. 703 des russischen Eibgesetzes erhält eine Tochter in Konkurrenz mit einem Sohne nicht mehr als , des ländlichen Grundbe⸗ sitzes, aber j der fahrenden Habe.
Nach dem Erbgesetze unseres Brudervolkes (Aasaedets retten), welches zuletzt den 36. Juni 1821 regulirt ist, hat, wie ich schon angeführt habe, der älteste Sohn das Recht, gegen Abiösung seiner Geschwister in den ungetheilten Besitz des väterlichen Gutes einzutreten, oder des Haupt—⸗ gutes, wenn mehrere da sind. Ja selbst nach dem französischen Gesetze, das am gleichsten theilt, kann der Testator je nach der Zahl der Kinder die Hälfte, zwei Drittheile, ja sogar drei Viertheile seines Vermögens nach Gutdünken disponiten (M. s. Code Civil Art. 913), welcher Theil o ft dem ältesten Sohne zufällt. ;
Was ich hier kurz angeführt habe, dürfte hinreichend beweisen, daß Schweden, weil entfernt, das einzige Land zu sein, wo die Erbgeseße sür Grundbesitz auf dem Lande und fahrende Habe verschieden sind, so wie für
Mann und Weib, wenn das neue Gesctz rr rn , das einzige Land in
der Welt sein würde, wo diese Unterschiede ssch nicht fänden.
Erbgesetze sind, wie manche andere, überall für politische Staats Bedürfnisse gestiftel, niemals nach dem sogenannten Rechtsgefühl oder der natürlichen Billiglest. Darauf legt Monlesquieu den größten Werth. Er sagt: Es ist ein Unglück, welches der Meuschheit folgt, daß Gesetzgeber genöthigt sind, Gesetze zu geben, selbst im Widerstreit mit dem natürlichen Befühle. Der Grund dafilt ist, daß der Gesetzgeber die Gesetze mehr für die bürgerliche Gesellschaft, als den Bürger, mehr für den Bürgers als den Menschen geben und vor allen Dingen auf das Beste der Republik bedacht sein muß (M. s. Esprit des lois).
Die Erbgesetze anderer Länder Oe en überdies eine weit größere lestamentarische Freiheit, als unser Gesetz. Das römische Recht war in dieser Rücksicht fast u n , so ist es das englische noch jetzt. Ich glaube, daß das neue Civllgesetz, das einem fünftigen Reichstage soll vor⸗ gelegt werden, auch eine solche größere Freiheit gestattet; warum will man denn jenes von dem gegenwärtigen trennen?
Was den schwedischen Bauerstand betrifft, so bin ich volllommen über⸗ zeugt, daß drei Viertheile desselben das alte Erbgeseß zu be— z ten wünschen. Man lasse jede Gemeinde in ordentlicher Versammlung ich aussprechen, und wir wollen sehen, ob ich nicht Recht habe.
Man sagt, so wie sich die Bildung allgemelner in einem Volke aus—= gebreitet hat, kann seine Regierungsforni mehr demokratisch werden. Das gebe ich zu; doch zeigen weder die Angaben über die Anzahl von Personen in Frantreich, welche lesen können, baß diese Bildung sich nach einer sunf⸗ zigjährigen Revolution sehr verbreitet habe, noch die Angaben über Schwe⸗ dens Kriminal ˖ Statistik und unsere Christenthums- Prüfungen, daß bis jrtzt ein solches Verhältniß eingeircien ist, welches durch wentere Zerstückelung der Bauerstellen und die Aeder-Negulirung (Enskifte), welche die früheren Dörfer in einzeln liegende Höfe verwanbell hat, immer mehr erschwert wird.
Lassen Sie uns darum zuerst suchen, diese allgemeine Bildung zu ver⸗ breiten, ehe wir auf einem Grunde fortbauen, der sich nicht findet.
Ich habe im Laufe dieses meines Gutachtens nicht ein Wort von der Ritterschaft und dem Adel erwähnt, theils deshalb, well ihr Vermögen noch aus größ eren Gütern besteht, welche einige Zerstückelung leiden fönuen, theils deshalb, weil die a ,,. des Siandes den allgemeinen weichen müssen. Dies aber ist es besonders, welches durch das vorgeschla⸗
ene Gesetz gefährdet ist, da dies Gesetz bald unseren bisher unabhängigen auernstand vernichlen, die Armuth vermehren und alle Möglichleit einer
zunehmenden Bildung abschneiden wird. .
vn 6 stimme also wider das Gutachten des Ausschusses in allen Theilen elben.
gandels- und Görsen ˖ Nachrichten.
19. April. Heute herrschte an unserer Börse eine eben so
Berlin, 1 s für alle Quijtungsbogen, wie gestern sich Verkäufer zeigten.
große Kauflu
Die Course ersuhren durchweg einen Ausschwung, und schloß Alles schr fest.
Das Geschäst war umfangrelcher als seither.
len en, 13 6 ee n m. attet geblieb von n et ge . en, Gerste und , desinitivᷣ 9 oten on en
dent Kähne, über deren Ladungen die Conno ren, gezwungen sind, wieder auszuladen.
Berliner Börse. Den 10. AEril 1845.
Fr. Cour. U Actien. Geld.
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Fonda.
9gꝰz arel. Pocad. Ries.
8
St. Schuld- Sch. Prämien - Scheine d. Sceb. à ᷣ0 T. Kur- n. Neumrk. Schul dveraehr. Berliner Stadt- Obligationen Dau. do. in Tb. Westpr. Psandbr. Gross. Pos. do. do. do. Ostpr. Psandhr. Fomia. do. Kur- u. Ne um. do. Schlesische do.
lo. do. Prior. Obl. Erl. Anh. Kisenb. do. do. Prior. Obl. Miss. Elb. Kisenb. 40. Prior. Obl. Rhein. Risenb. do. do. Prisr. Ob.. Ua. v. Staat garant. Bel. Franks. Eis nb. d0. do. Prior. Obl. .- Schleos. REiaunb. do. Li. H. v. cue. St. B. Lt. A. a. H. Gold al mareo. ag.. albsi. Rb. Friedrichs d'or. 131, ne. Ser- Frb. E And. Gilda. à 6s Th. 11 do. do. Prior. Obl. Pineonio. 3 4 noun- Kölner Bob.
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2 Mt. Leipritz in Courant im 14 Tb. Fusa. 100 Tul
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FTetersburs 100 shui.
2 M. 3 Woch Aus würtige Börsen. Amsterdam, 6. April. Niederl. Sickl. Sci. —. Antwerpen, 65. April. ziusl. —. Neus Aul. 24. Frauk furt a. M., 7. April, 69 Mer 1I5 6. 2008. Hayr. Bank- Actien 750 6. lope 913 G. Siegl. 9M) . Folu. 300 ri. 9635 n do. S600 FI. 973 Lz. io. 200 FI. 30 Be UIamburg, 8 April, gauk Acdeun 1665. Bel. Russ. 114ũ. London, 4. April. Cons. 396 993. Belg. 100. ius J. Ausg. Sch. 173. 23M noll. 633. 6M do. —.
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Paris, 5. April. Sb Rente 6a cour. 117. 75. 390 Rente du enur. 8; bh Neapl. 102. 5RÆ,e Span. Rente 105. Hass. 77 Wien, 6. April. 59 Met. 1123. 495 10235. 395 78. Hank. Ac
1642. 44. Anl. de 1834 1554. de 1839 1323. Moräb. 19335. Glogsn. lil
Mail. 1313. Livorn. 126.
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erbot wird, wie man berichtet, so streng gehandhabt, daß f e ents bereits vtisann i
lank- Acllen .]
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Neue Anl. 29]. Mn Neue Por. i Engl. Russ. 1168. Bras. S7. Chili 99. Collumb. — . Mex. 353. Peru 81.
Meteorologische Geobachtungen.
Abends 10 uhr.
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18415. 9d. April.
Nachmittags
Morgens 2 Ubr.
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Qauellwirme 7, n. Fluss wrme I'9? . Hodenwrue 26
Luwsidruck. ... 329. 80 τar. 327, a6 bar. 326 3“ pa. lustwü⸗rme ... 4 6, a7 n. Æ 13.07 R. 4 6, 87 n. rhaspunkt ... 4 1282 n. 4 337 n. 4 5,830 n. lunstsntiigung S4 pC. 16 po. 90 pC. Wetter...... regnig. trüb. trüb. Wind ... .... 8. 8. 8. Wolkeunug · .. — 8. — b, 1 n. Tuagesmittel: 327, s“ Far. . 8,77 n... 4 a7 n... 73 pci. 8
Aus dus tung ¶ pb iu Nie. lerschlas Cold u Würme wechsel li
Königliche Schauspiele. Freitag, 11. April. Im Opernhause. A43ste Abonnemntnh
Vorstellung: Der schwarze Domino, komische Oper in 3 Abth, in Scribe. Musik von Auber. (Dlle. Sophie Löe: Angela.) Afsu
halb 7 Uhr. Herr Hoguet⸗Vestris, erster Tänzer der großen Oper zu Put wird zwischen dem zweiten und dritten Alte der Sper mit Mad. n ein Pas de deux tanzen. ; Zu dieser Vorstellung werden Opernhaus⸗Billets zu den enhihun Preisen verkaust.
Sonnabend, 12. April. Im Schauspielhause. 67ste Abonnemenn Vorstellung: Sie ist wahnstnnig. (Herr Karl Devrient, vom Köhn Hoftheater zu Hannover: den Baronet Harleigh, als Gashult Hierauf: Der Diplomat. (Herr K. Devrient: Graf Moreno)
Rönigostädtisches Theater.
Freitag, 11. Aprsi. Der Weltumsegler wider Uilh abenteuerliche Posse mit Gesang in 4 Bildern, frei bearbeite n dem Französischen des Thöaulon und Dechourcy, von,. Rän Musik von mehreren Komponisten, arrangirt von E. Canthal. (— Räder, Königl. sächsischer Hof⸗Schauspieler: Purzel, als
Pasquale. Hierauf: Köck und Gu Sonntag, 13. April. Der Weltumsegler wider Räder: Purzel, als Gastrolle.)
Oeffentliche Aufführungen. Zu dem n,. he, . ; ö.
zum Besten der Verunglüklen in Ost⸗ und Westpreußen sind Billet 1 Nihlr. in den Kunsthandlungen der Herren Schröder, Unter ge, den 23, Bote u. Bock, in der Jägerstraße 42, Zawitz, in der . straße ünd bei dem Kastellan der Ssng⸗KRtademie, und an der Keasse⸗ um 6 Uhr geöffnet wird, zu 145 Rihlr. zu haben.
— — —
Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.
Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober⸗ Hofbuchdrudett⸗
Gasuolt/ Sonnabend, 12. April. air , a Opern: Vorstellung.) Olio
Willen. (hu
im Saale der Ein Alademie stattfindenden Konzert des Neh rlich schen Gesang · gonsehys st z
8 —
9 1090.
—
Inhalt.
dtags⸗Augelegenheiten. Provinz Branden burg. (28ste und
Hh Gitung. Vaupolizei-⸗ Ordnung für das platte Land. (zoste Sitzung.) ug des Sportulirens bei den unteren Veiwaltungs - Behörden.
zie rn f) Declaration über Anwendung des 5. 395 Tit. 21
gi J. des Allg. Landrechts. — Stempel ⸗ und Gerichtsfosten in Vor-
nnblchastesachen. Bauliche Unterhaltung der Schul, und Küsterhäufer.
utsche Bundesstaaten. Schreiben aus Braun schweig. (Ktammer⸗
un Landesschulden; zur Bevöllerungs-⸗Statistif.)
ee r n m archi. Schreiben aus Pra g. (Bevölkerungs- 5 tän Ee 6
* und Norwegen. Christiani a. Befinden des Kron⸗
pumen. — Die Adresse an den König vom Storthing abgelehnt.
Landtags Angelegenheiten.
Provinz Brandenburg.
Berlin, 9. April. In der 28 sten und 29sten Plenar⸗ ersamm lung beschäftigte sich der Landtag vorzugsweise mit Be⸗ achtung des Entwurfs zu einer Baupolizei⸗Drdnung für das platte mo in dem Bereiche der Land⸗Feuer⸗Sozietät der Kurmark mit der scder⸗Lausiz und der Neumark.
Es ward zunächst anerkannt, daß man das Erscheinen einer Ver⸗ nung, welche die gegenwärtig theils zerstreuten, iheils ungleicharti⸗ j baupolizeilichen Bestimmungen auf feste Normen zurückführe und je übersichtlich zusammenstelle, nur als erwünscht betrachten könne, m, abgesehen von anderen Rücksichten, spreche schon der Umstand sir, 9 die Landestheile, für welche der Entwurf Geltung erhal⸗ ö solle, in einem gemeinschaftlichen Feuer⸗Sozietäte⸗Verbande stehen d daher selbst die Gerechtigkeit erfordert, daß gegen eine zu glei- en Theilen mit vereinten Kräften zu tragende Gefahr auch überall eiche Vorsichts Maßregeln zur Ausführung gebracht werden. Der ntwurf selbst enthält in 45 Paragraphen eine große Anzahl von pezial⸗Vorschriften, sowohl technischer als reglementarischer Natur.
i ber praktischen Wichtigkeit, welche der ganze Inhalt für die große zehtzahl der Versammlung darbietet, ward in eine sehr genaue und sehelle Prüfung aller einzelnen Bestimmungen eingegangen und an ehrene derselben knüpften sich weit ausgedehnte Diskussionen. Vor⸗ glich waren es zwei verschiedene Ansichten, welche einander wieder⸗ hlentlich entgegentraten. Die Einen wünschten die zur Zeit beste⸗ nden baupolizeilichen Vorschriften, welche sich ihrer Ansicht nach als hlich bewährt haben, zwar revidirt, gesichtet und geordnet, aber im hesentlichen aufrecht erhalten zu sehen, und verlangten demnach, ab⸗ sehen von der Feuergefährlichkeit gewisser Anlagen, noch eine ander⸗ eite Kontrolle der Bauten, namentlich auch in Beziehung auf ihre nstige Festigkeit und Gemeingefährlichkeit; man führte dabei aus: ß die Absicht doch keinesweges dahin gehen könne, einen weniger udneten Zustand als den bisherigen herbeizuführen, die Pflicht der r , Gefahr abzuwenden, sei im Allgemeinen nicht in rede zu stellen, bei Bau⸗ Anlagen müsse sie aber besonders wahr⸗ nummen werden, denn es sei nur zu bekannt, wie oft Menschenleben uch eine vorschriftswidrige Bau-Ausführung gefährdet würben, auch iin den meisten Fällen die Feuergefährlichkeit eines Baues von sei⸗ tsonstigen Unsicherheit gar nicht zu trennen, denn mit bem Sinlen her ffn ch einzelner Theile werde zugleich das Verhältniß der⸗ ben zur Feuerung geändert und die Feuergefahr möglicherweise be⸗ igt; in der Vorschrift, daß nur geprüfte Bauhandwerker Bauten Jfihren dürften, könne man eine genügende Garantie gegen die zeichneten Gefahren nicht erkennen, denn diese Gewerbkreibenden kten ein zu nahes Interesse dabei, den vielleicht unzweckmäßigen nordnungen des Bau⸗Unternehmers, in dessen Willkür es stehe, einen deren Bauhandwerker anzunehmen, Folge zu leisten.
Andere meinten dagegen, so wenig man auch beabsichtige, dem uergesährlichen Bauen durch eine minder sorgfällige Kontrolle Vor⸗ üb zu leisten, so sehr müsse man sich doch hüten, die Vorsicht zu it auszudehnen; wenn man zu viel kontrollire, Alles beaufsichtigen All, so werbe man in einen Formalismus verfallen und durch den⸗ ben auch das wirklich Wichtige zu übersehen Gefahr laufen; Nie⸗ and baue zu dem Zweck, daß fein Gebäude einfalle, man könne also öl dem gesunden Ürtheil des Einzelnen vertrauen, daß er sein Ge⸗ inde haltbar einrichten werde, auch wenn die Behörde davon keine Föielle Notiz nehme; zu bedenken sei dabei auch, daß die vorliegende setordnung nur für das platte Land erlassen werden solle, manche iiksichten, die für die Städte recht wichtig sein möchten, griffen set gar nicht Platz, da die Gebäude nicht 3 r hoch aufgeführt zu eden pflegten und isolirter ständen, andererfeits aber ses die Ent= nung der Behörde von dem Bau⸗Unternehmer auf dem Lande in e Regel viel größer, als in den Städten, und somit die Einholung
[ Baugenehmigung weit lästiger; während in der Stabt es nützlich
n nothwendig fein könne, daß in einem von vielen Personen be⸗ tohnten Hause eine Stütze nicht ohne polizeiliche Genehmigung ent⸗ nt werden dürfe, würde es auf dem Lande zu einer eben so nutz⸗ en als erheblichen Belästigung gereichen, wenn das Einziehen oder
sitnehmen einer Wand oder Stlitze in einem unbedeutenden Stall
Fläude von einer Genehmigung abhängig gemacht würde, zu deren kuholung man mehrere Meilen .
Bei den Abstimmungen siegte mehreutheils die zuletzt gedachte scht, so daß man von einer Seite sichᷓ veranlaßt fah, schließlich öl sblehnung des ganzen Entwurfes anzutragen, weil man nach den isic tionen, die er bei der Berathung erhalten habe, annehmen nisse, daß eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes in Bezie⸗ ig auf ordnungsmäßige Handhabung der Bau polizei die Folge des hebe sein würde. Allein auch dieser Antrag erlangte nicht die tsorität, und so ward der Entwurf, nachdem noch einzelne Bestim⸗ en desselben, namentlich eine Siraf⸗Androhung gegen bie Borf⸗ lien, gemildert worden, zur Annahme empfohlen. zn Qi der Zöͤsten Plenar? Versammlung ward der Entwurf einer
biduung wegen Aufhebung bes Sportulirens bei den unteren Ver⸗
ehörden zum Gegenstand der Berathung gemacht. Das
Fustandeg beisamml öden Ent
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Beile in d
523
Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Stolgebühren hätten, unter allen Umständen beseiti
Besitz des Rechts, Sporteln zu erheben, und beziehe auf diese Weise ein jährliches Einkommen von etwa 300 Rthlr.; mit dem Wegfall dieses Rechts würde also auch jene Einnahme aufhören, bie ihr ent⸗ sprechende Last der Polizei Verwaltung aber nicht nur fortdauern, sondern sogar ansehnlich erhöht werden, indem die polizeilichen Ge⸗ schäfte an Umfang gewinnen müßten, wenn die Betheiligten nicht durch die Furcht vor Kosten von wiederholter Behelligung der Be- hörden abgehalten würden; der Erfolg würde somit der sein: daß sene Stadt vielleicht das Doppelte an Kosten zu der Poli⸗ zei⸗Verwaltung würde zahlen, also diesen Betrag durch eine Steuer aufbringen müssen, so daß nunmehr die Bürgerschaft eiue bedeutende Abgabe, von der sie früher ganz frei gewesen, zu tragen habe, und zwar zu Gunsten der bisherigen Verpfuͤchteten, d. h. sol= cher Gerichts-Eingesessenen, welche die Polizei⸗Behörden besonders beschäftigten, also wohl in der Mehrzahl nicht einmal zu den besseren gehörten. Ueberdies falle es unangenehm auf, daß von der allgemein einzuführenden Aufhebung der Sporteln einzelne Ausnahmen, und zwar zu Gunsten des Fiskus, gemacht würden, denn die Separations⸗ Kosten, deren Druck doch so allgemein gefühlt werde, und die Paß⸗ Gebühren, welche man als eine von den ehrlichen Leuten erhobene Steuer bezeichnen könne, sollten beibehalten werden. So viel bekannt, seien Klagen über das Sportuliren bei den Unterbehörden noch gar nicht laut geworden, mithin müsse das Bedürsniß des Gesetzes in Abrede gestellt werden. Dasselbe stehe auch mit den Prinzipien des Allgemeinen Landrechts in Widerspruch, denn der Tit. 17, Abschn. J. Th. II. dieses Gesetzbuchs theile die Gerichtsbarkeit in die bürger⸗ liche, in die Kriminal- und in die Polizei⸗Jurisdiction. Die allge⸗ meine und höchste Gerichtsbarkeit aber gebühre nach §. 18 dem Staats⸗Oberhaupte. Wenn der 8§. Gl nun bestimme, wo keine be⸗ sonderen Polizeigerichte vorhanden sind, liege dem mit der bürgerli⸗ chen Gerichtsbarkeit Beliehenen auch die Untersuchung und Bestrafung der Polizei⸗Vergehen ob, der 8. 114 aber die Gerichts⸗Sporteln mit zu den Einkünften der Gerichtsbarkeit rechne, so könnten unter diesen auch offenbar die Sporteln der Polizei⸗Gerichtsbarkeit nur eben so gut verstanden werden, als die der bürgerlichen und peinlichen, weil ste eben so wie diese nur ein Theil der Gerichtsbarkeit im Ganzen sei. Das Mindeste, was verlangt werden könne und müsse, sei volle Entschädigung in Gelde. Ein großer Theil der Akte, für welche spor⸗ tulirt werde, habe lediglich das Privat⸗Interesse der Extrahenten zum Zweck, dahin gehörten namentlich alle Verhandlungen in Dismembra⸗ tions⸗Angelegenheiten, und es sei in der That kein Rechtsgrund zu finden, der es rechtfertige, hier den mit Geschäften aller Art belaste⸗ ten Lokal⸗Polizei⸗Behörden das Sportuliren zu untersagen, während die Auseinandersetzungs⸗Behörden für sehr analoge Arbeiten namhafte Gebühren erhöben.
Dagegen wurde der Gesetz⸗Entwurf auch wieder von vielen Sei⸗ ten in Schutz genommen, und man glaubte, insbesondere den Zweck, welchen der Staat dadurch zu erreichen beabsichtigt, dankbar anerken⸗ nen zu müssen, auch wollte man die Motive keinesweges so unbedingt, wie es von der anderen Seite geschehen, verwerfen lassen. Vornehm⸗ lich wurde geltend gemacht, daß spezielle Rechtstitel für Erhebung von Sporteln in Polizei⸗ und Verwaltungs⸗Sachen nur sehr selten existiren würden, die Befugniß dazu aber nicht blos aus dem Rechts⸗ zustande, den die allgemeine Gesetzgebung begründet hat, hergeleitet werden könne. Unbestritten schreiben sich diese Sporteln aus der Verbündung der Polizei und Verwaltung mit der Justiz her, und wären nur als Justiz⸗ oder Gerichts⸗Sporteln erhoben worden. Die besonderen Verwaltungs⸗ und Polizeisachen hätte man, als die Spor⸗ teln aufgekommen, nach dem besonbderen neueren Begriffe gar nicht gekannt und für diese habe es nie eine Berechtigung gegeben, weil die Verhandlungen selbst nur im öffentlichen Interesse als nothwen— dig erschienen und der Grund, der sich für die Gerichts-Sporteln auführen lasse, hier mithin wegfalle. Eben deshalb sei auch das Verhältniß in der Wirklichkeit ein höchst ungleichartiges und würden an vielen Orten gar keine Administrations⸗-Sporteln erhoben, während an anderen Orten sportulirt werde; hierin aber eine Gleichheit aller Unterthanen herbeizuführen, sei Pflicht der Gesetzgebung. Allgemein anerkannt sei es überdies, daß der Wegfall der Gerichts⸗-Sporteln nur als wünschenswerth betrachtet werben könne; noch mehr müsse das große Publikum aber den Wegfall der Verwaltungs⸗Sporteln wünschen, und da hier die Gelegenheit dazu geboten werde, könne sie zur Beförderung des allgemeinen Besten nicht von der Hand ge— wiesen werden. .
Das Recht zur Sportel-Erhebung könne ferner nicht als ein wohlhergebrachtes bezeichnet werden. Aus dem natürlichen Rechte lasse es sich nicht herleiten, und moralisch sei es eben so wenig be⸗
ründet. Jedes Sportuliren erscheine daher als ein Uebelstand, der o viel als möglich beseitigt werden müsse, würde es aber als förm— liches Recht anerkannt, so möchten sich die Sportel⸗Excesse gar sehr vermehren, da sie ohnehin schwer zu beschränken wären. Der mora⸗ lische Gesichtspunkt sei übrigens, besonders für die Jurisdiectionarien, ein sehr wichtiger. Ihre Stellung gelte als eine ehrenhafte und
die Erhebung von Verwaltungs- Sporteln unverträglich. Im Sinne der Gemeinnützigkeit und für das allgemeine Wohl werde sich jedoch Niemand entbrechen, selbst Opfer zu bringen, und die Jurisdictiona⸗ rien auf dem platten Lande dürften sich dazu vielleicht sogar ver⸗ pflichtet halten. Ueberdies sei es dem Staate wohl bekannt gewesen, daß es Opfer kosten werde, und er habe deshalb auch seine eigenen Unterbehörden von dem Verbot der Sportel⸗ Erhebung nicht ausge⸗ nommen. Am allerwenigsten könnten sich jedoch die Städte wegen des Verlustes einiger Einnahmen ausschließen, denn Privat⸗Interes—⸗ sen würden bei ihnen eigentlich nicht verletzt, die Aufhebung erscheine für sie vielmehr besonders wünschenswerth, und was die Siadt⸗Kom⸗ mune als solche etwa verliere, ginge den einzelnen Bewohnern der Stadt wieder zu Gute, und diesen werde eine wesentliche Erleichte⸗ rung zu Theil. J
Bei der erfolgten Abstimmung ergab sich eine ansehnliche Ma— jorität für das Gesetz, und auch mehrere bei Berathung der einzel⸗ nen Paragraphen gemachte Anträge, welche dahin abzieiten, indirekt die Wirkung des Gesetzes zu schwächen oder zu beseitigen, blieben in der Minorität, wie denn endlich auch das Verlangen, daß für den Verlust des Rechts, zu sportuliren, volle Entschädigung zu gewähren sei, durch eine in diesem Falle jedoch geringe Stimmen⸗Mehrheit ab⸗ gelehnt ward. ;
Im Laufe der Diekussion über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes wurden noch folgende Modificationen durch Stimmen⸗Mehr⸗ heit beschlossen. In der Einleitung des Gesetzes wird nicht zu sagen sein, daß dasselbe durch Ausschreitungen der Behörden beim Spor⸗ tuliren veranlaßt worden sei, da hierin ein Vorwurf gegen die be⸗ theiligten Behörden liegt, welcher in seiner Allgemeinheit nicht nach⸗ gewiesen ist und viele Polizeibehörden jedenfalls ohne Grund trifft.
Es wird gewünscht, daß den durch das Gesetz aufzuhebenden
genchtet des gemachten Einwandes, daß sle mehr die Natur von
müsse besonders auch eine Vertrauen erweckende sein, damit sei aber
Sporteln ausdrücklich die Ephoral⸗ Gebühren der Superintendenten zugezählt werden, welche man für besonders drückend hält, und un⸗
Freitag den II*n April.
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t wissen will.
S. wird bestimmt, daß baare Auslagen unter allen K 2 Polizeibehörben ersetzt werden sollen, und zur näheren Bezei beispielsweise des Porto's und der Stempel Erwähnung gethan; man zog es indeß vor, diese Beispiele wegzulassen, da es doch billig sei. daß alle baaren Auslagen ersetzt würden, diese aber sehr verschĩede⸗ ner Natur sein könnten, und daher das angeführte Beispiel leicht zu einer zu engen Begränzung führen möchte.
Alle Executions-Gebühren sollen, um der Säumigkeit der Zahler keinen Vorschub zu leisten, von den Bestimmungen des Geseßzes aus—⸗ genommen sein.
In der 31 sten Plenar⸗Versammlung begann man mit Berathung des Ausschuß⸗Gutachtens, betreffend den Entwurf einer Declaration über die Anwendung des §. 3965 Tit. 21 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts, durch welchen dem Vermiether oder Verpächter, wegen seiner aus dem Mieihs⸗Vertrage herrührenden Forderungen auf die vom Miether eingebrachten und zur Zeit der Erledigung des Kontraltes in dem Hanse oder Gute noch vorhandenen Sachen, die Rechte eines Pfand⸗Gläubigers eingeräumt werden. Ueber bie Aus- legung dieser gesetzlichen Bestimmungen haben vielfach verschiebene Ansichten bei den Gerichts⸗Behörden statigefunden, indem ein Theil das Pfandrecht des Vermiethers auf sämmiliche vom Miether einge⸗ brachte Sachen ausdehnte, der andere Theil solches nur auf die eigenen Sachen des Miethers oder Pächters beschränkt wissen wollte. Das Bedürfniß, diesen Widerspruch im Wege der Geseßgebung zu erledi⸗ gen, konnte der Versammlung nicht entgehen, und es handelte sich nur darum, sich für eine der beiden entgegenstehenden Auslegungs⸗ arten zu entscheiden. In einer dem Gere enen beigefügten Denlschrift sind die Motive, welche für beibe Ansichten bei ben Be⸗ rathungen im Staats⸗Rath geltend gemacht worden, übersichtlich zu⸗ sammengestellt, und der Ausschuß, welcher hierüber sein Gutachten abgegeben, hatte sich für die weitere Ausdehnung des Pfandrechts ausgesprochen. Die Versammlung trat diesem Gutachten bei, und nahm ebenfalls an, daß der Vermiether auf alle vom Miether einge⸗ brachten Sachen ein gesetzliches Pfandrecht habe. Besonders war es das praktische Moment, welches diese Entschließung bedingte, indem hervorgehoben ward: der Gerichtsgebrauch habe sich beim hiesigen Stadtgericht und Kammergericht in dieser Beziehung bereits so fest⸗ gestellt, daß man im Volke schon längst über die Ausle * jener Gesetzesstelle nicht zweifelhaft sei, und auch jene Gerichte * nsicht, ob wohl das Geheime Ober ⸗Tribunal davon abweiche, festhalten zu müssen glaubten; der so nothwendige Schutz des Grund⸗Eigenthums werde gefährdet, wenn der mit dem Pfandrecht beliehene Eigenthümer bei Gebrauch dieses Rechtes erst zwischen den eigenen und fremden Sachen des Miethers distinguiren müsse; die nothwendige Folge einer solchen . werde eine unabsehbare Menge von Pro⸗ zessen sein, und es sei aller Grund vorhanden, den Interventions⸗ Ansprüchen, welche ohnehin die Execution so oft vereitelten, nicht eine größere Ausdehnung auf einem so schwer zu begränzenden Felde zu geben; die Besorgniß endlich, daß durch das dem Vermiether auf die vom Miether eingebrachten fremden Sachen eingeräumte Pfandrecht der Eigenthümer derselben gefährdet werden könnte, erledige sich da⸗ durch, daß dieser sich durch Benachrichtigung des Vermiethers leicht gegen Schaden sichern könne, wie diese Vorsicht in der That, namentlich von den Möbel⸗Vermiethern, gewöhnlich in Anwendung gebracht werde.
Man beschloß demnach, eine Declaration jener Gesetzesstelle in diesem Sinne zu beantragen.
Sodann schritt man zur Berathung über den Entwurf eines Gesetzes, den Ansatz von Stempel⸗ und Gerichtskosten in Vormund⸗ len . Kuratellen über Minderjährige und geisteskranke Personen
etreffend.
Das Gesetz ordnet im §. 1 an, daß alle zum inneren Geschäfts⸗ Verkehr zwischen den vormundschaftlichen Gerichten und den Pflege⸗ befohlenen oder Vormündern gehörende Verhandlungen und Ver⸗ fügungen, stempel⸗ und gebührenfrei sein sollen, fügt jedoch im §. 2 hinzu, daß es in allen anderen Fällen, namentlich bei Urkunden, von denen ern dritte Personen ober bei Behörden, Gebrauch gemacht werden solle, bei der bisherigen Kosten⸗ und Stempelpflichtigkeit bewende. Der Ausschuß, welcher sich das dermalige Sachverhältniß in dieser Bezie⸗ hung vergegenwärtigt hatte, glaubte der Befürchtung Raum geben zu müssen, daß durch die Bestimmungen des 5. 2 mehr genommen werde, als der Inhalt des §. 1 gewähre, daß namentlich nach dem Wort⸗ laute des Gesetzes diejenigen Befreiungen von Kosten und Stempeln verloren gehen würden, welche für arme Vormundschaften gegenwärtig schon 6 in den im §. 2 gedachten Fällen bewilligt würden, und es ward auf diese Ansicht der Antrag gestützt, Se. Majestät den König zu bitten: in Beziehung auf den vorliegenden Gegenstand, zu dessen Abänderung sich kein Bedürfniß fühlbar gemacht habe, es bei ben bestehenden gesetzlichen Vorschriften bewenden zu lassen. In der Ver⸗ sammlung ward diese Befürchtung indeß nicht getheilt, und wenn auch nicht geleugnet werden wollte, daß die Fassung des Gesetz⸗ Entwurfs zweifelhaft erscheine und zu jenen Bedenken Änlaß geben könne, fo würden dieselben doch durch die ganze Tendenz des Entwurfs, der offenbar eine Begünstigung gewähren solle, erledigt; da jedoch der Entwurf ohne Motive vorgelegt worden und also vollständige Ge⸗ wißheit über die dabei zum Grunde liegende Absicht nicht zu erlan⸗ gen sei, so erscheine es nothwendig, aber auch als vollkommen genü⸗ gend, wenn der Landtag ausdrücklich ausspreche, daß er irgend eine Veränderung in den bisherigen Befreiungen der Vormundschaften von Kosten nicht wünsche, voraussetze, daß diese nicht beabsichtigt worden, und beantrage, daß dem Gesetze in dieser Beziehung eine ganz un⸗ zweifelhafte Fassung gegeben werde.
Im Uebrigen ward der Entwurf ohne wesentliche Modificationen angenommen.
Hierauf wandte die Berathung sich zu dem Entwurf einer Ver⸗ ordnung, die bauliche Unterhaltung der Schul⸗ und Küsterhäuser be⸗ treffend. Der Ausschuß hat sich für die Annahme des Entwurfs er- klärt, und die Versammlung trat ihm nach längerer Debatte hierin bei. Man überzeugte ö daß die wachsende kreten die mit ihr steigende Zahl der schulpflichtigen Kinder, die größeren Anforde- rungen, welche mit der steigenden Intelligenz an das Volksschulwesen gemacht werden, auch größere, diesen Fortschritten entsprechende An⸗ strengungen erheischten, und daß unter diesen Verhältnissen die früher ganz einfache Baufrage rücksichtlich der kombinirten Küster⸗- und Schuül⸗ häuser dergestalt komplizirt geworden, daß sie nicht mehr nach den alten Prinzipien beantwortet werden könne, daß mithin die zwar zeit-
emäße, aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerechtfertigte y des 8. 37, Tit. 12, Thl. II. des Allg. Landrechts, wie ö von den Verwaltungs-⸗Vehörden versucht, von Seiten der Gerichts- öfe aber nicht adoptirt worden, einer geseßzlichen Sanction bedürfe. Diese Sanction ertheilt, das erkannte bie Versammlung an, der ge= genwärtige Entwurf auf zweckmäßige Weise. Es ward zwar dagegen das Bedenken angeregt, daß, indem hier ein neues Prinzip aufgestellt werde, wohl auch manche bisher unzweifelhafte Verpflichtungen eine Aenderung erleiden dürften. Dabei ward namentlich auf die Ver⸗