1845 / 103 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Nicht festeres Noth, sondern emeinsame große immung über die undes-Akte verheißenen land⸗ ehen die entgegengeseßztesten Meinungen Über dem ständischen System beruht die Konkurrenz f dem alten Herkommen. Das Repräsentativ⸗ für die Landes⸗ Vertretung auf besondert ndern erklär das ganze Volk für gleich po⸗ ensatz ständischer und repräsen⸗ des Gesetzes vom 22. Mai hervorgetreten, so ist eine modernen Sinne, eine solche tief ung des ganzen Staats⸗Gebäudes doch nirgendwo sicht gestellt; es ist vielmehr die historische Grund⸗ en Provinzial⸗Verfassung be⸗ übereinstimmend, ung in die Ver⸗

zu suchen und anzutreffen. Preußens an einander ihut es Einzelnen an das

ositiven Be

zum König unb Vaterland ßen der Provinzen ichtiges Hingeben jed Bei dem Mangel einer staats rechtliche Bedrutun ständischen Verfassung be diese Bedeutung. zu ständischen Rechten au System nimmt dagegen Slände keine Rücksicht, so t. War auch der Ge ngen zur Zeit der Erlassun 1615 noch nicht in seiner vollen solche National- Repräͤsentation im eingreifende Umbild in bestimmte Aus lage der Staatsgb

Vaterland. . der in der

tativer Ve

ildung bei der ständisch rücksichtigt worden; mit dem Prinzip der wonach der Staat mit den Wurzeln seiner Verfa das Neue sich an das Alte anschließen, das Alte der Zeit verjüngt und ergänzt werden soll. Die für eine neue Einrich⸗ fts⸗Elemente, so weit ganisation dieses zuließ, eine Vertretung sassung der Landstände Repräsentation nicht vorhan⸗ schichte gern fort und fucht z mit der Trennung Gebiet begeben, auf

Entwickelu

gangenheit reichen,

nach dem Bebürfnisse alten Stände haben daher die Anknüpfpunkte

tung gegeben, in welcher sämmtliche Gesellscha deren eigene innere Or finden sollten. eine vollständige Personal Freilich wirft man die Ge Alles von neuem aus der Vernunft zu schichte hat man sich aber auf ein ch seine Meinungen und Empfindungen in So viel steht indessen immerhin fest: rovinzial⸗ Stände sollen die Landes- n. Diejenigen, welche zur Erleichterung präsentation geneigt sind, unsere Pro⸗ gerathen daher in unauflösbaren Wider⸗ Gesetz vom 22. Mai 1815, worauf Errichtung von Provinzial⸗Ständen nicht n will die Landes⸗Repräsentanten aus den⸗ n. Pflegen wir inzwischen, so viel an würdig des großen ch Manches zu wün⸗ wenn die Provinzial ⸗Stände ihre rhalten, wenn sie allgemeine, rege sie auch die moralischen Interessen der wenn sie nützlich für die Staatsgewalt wenn sie das Band zwischen

in der alten Ver

konstruiren von der Ge welchem der Einzelne dur der Irre herumgeführt wi aus der Mitte der heutigen P Repräsentanten gewählt werde Erringung einer Volks⸗Re vinzial⸗Stände zu beseitigen, spruch mit sich selbst, sie sich stützen, schreibt die

nur ausdrücklich vor, sonder selben hervorgegangen wisse uns ist, das Bestehende, damit es einst dastehe, In dieser letzteren Beziehung bleibt Manches zu thun übrig,

wahre landständische Bedeutung e Theilnahme erwecken, wenn

höheren Intelligenz vertreten, und wohlthätig für das Land Fürst und Volt fester knüpfen sollen.“

Das hierauf vorgetragene Korrefer at beginnt mit der Bemer⸗ wie das Referat des Ausschusses sich weniger mit ber Unter⸗ en vorliegenden Anträgen entwickel⸗ g der im Eingange desselben aufgestell⸗ faßt sodann, auf den Gegenstand Rheinlandes zu der Verfassungs⸗ es Zusammenhanges der Provinz mit Die Vorsehung habe jedem Volke durch Gränzen gezogen, innerhalb dieser Grän⸗ Ganzes sein, und nur als solches könne großen Entwickelungsgange der Mensch⸗ Gefühl ein unzerstörbares Ele⸗ wo das National ⸗-Gefühl des die sittliche Idee der stillgereifte, selbstbe⸗ und in dem Befreiungskriege habe Bestimmung er kannt. Von diesem rfniß der Einheit des Vaterlandes Diese Einheit sei unerreichbar, so ste deutsche Staat sich nicht durch dem übrigen Deutschland in innere Es sei eine natürliche Folge der gesteigerten g und der politischen Ent hier der Wunsch sich kundgebe, der allein zu wahrer deutscher Einheit Preußens Größe beruhe auf seiner aft aber sei nur da vorhanden, wo kung stehen, wo die menschlichen Fä⸗ ie unveräußerlichen moralischen Kn= Dies sei bei der jetzt bestehenden nicht der Fall. getrennte Organe der öffentlichen ch die den ganzen Staat ümfassen⸗ und Eigenthums-⸗-Rechte und die orgelegt werden sollten. ehr oder weniger von dem Impuls önne bei den beste⸗ schieden jene Institution, statt zur einheit= zu einer noch größeren Ent eser Unterschiede führen. sonach eine Einheit des hr sogar ent

suchung und Widerlegung der in d ten Gründe als mit Erörterun ten zwei Fragen beschäftigt ha näher eingehend, die Stellung des Frage ins Auge und gedenkt d dem gesammten Vaterlande.

Sprache und Geschichte seine zen aber solle es ein einiges es seine Bestimmung in dem heit erfüllen. Daher sei das ment. Die Tage aber seien vorüber,

Deutschen in das beschauliche Leben flü zur Wirklichkeit werben,

chten müssen; der Freiheit sollte wußte Wille sich zur That erheben, das deutsche Volk die Höhe seiner Zeitpunkte an mache sich das Bedü in allen Theilem desselben geltend. lange ber wichtigste und einflußreich annähernde Verfassungeformen mit Uebereinstimmung setze. vaterländischen Gesinnun Rhein⸗Provinz, wenn sche Monarchie jenen führen könne, betreten möge moralischen Kraft, moralische Kr Recht und Pflicht in Wechfelwir igkeiten ihre Ausbildung prüche ihre Befriedigung finden. provinzialständischen Verfassung acht verschiedene, von einander Meinung hervorgerufen, denen au den Gesetze, welche die Personen⸗ Steuern beireffen, zur Berathung v jedes dieser Organe nothwendig m seiner partikularen Stellung geleite henden provinziellen Unter lichen Verschmelzung, nur schrofferen Hervorhebung di ische Verfassung führe erbei, sondern strebe i dem Anspruche des Volls auf Mütwirku Genüge leisten.

man sich in der Provinz wünschen, blos für die Kräftigung de ausspreche, müsse in Abrebe gestellt werden die staatsrechtliche Bedeutung der in der Bu heißung genüge das Gesetz vom 22. Ma g einer Repräsentation des Volks vor, ordne d eine Landes⸗Repräsentation an, welche in und stelle fest, daß die Wirksamkeit der Lan- Berathung über alle Gegenstände welche die persönlichen und Eigen⸗ mit Einschluß der Besteuerung, be⸗ n Grundzügen einer Reichs⸗Ver⸗ das weitläuftige Gebiet staats⸗ die Meinung widerlege, daß ation wünschen, zur Auch das provinzialstän⸗ ; Zusammenberufung nicht zu gedenken d Januar 1820 über die kunft eses, und in dem

wickelung in der daß die preußi⸗

Dieselbe habe

t werde, so

wickelung und

Die provinzial⸗ Staats nicht nur gegen und könne sonach auch ng bei der Gesetzgebung nicht

ohne eine Reichsverfassung zu inzialständischen Verfassung Zur Verständigung liber Akte ausgesproche⸗

die Bildun vinzial⸗ Stände un ihren Sitz haben des- Repräsentanten sich der Gesetzgebung

erstrecken solle, thums⸗RNechte der

Staatebürger, Das Festhalten an die fassung mache es eben so überflüssi rechtlicher Theorieen zu betret diejenigen, welche eine Landes- Repräsent zial⸗Stände geneigt seien. vom 5. Juni 1823 behalt ndstände vor,

gung der Provin dische Grundgese der allgemeinen welche in dem Gesetze vom 17. des Staatsschulden⸗W an die Rheinländer vom 5. April 181 eigenthümlichen Institutionen und Inte eine Reichsverfassung gefährdet werd wohl aber die Kräftigung des Staats in einer Zeit, in welcher die so⸗ Erschůtterungen bedroht erscheine. tiefliegender geselischaft⸗ taats Verwaltung allein

Patente und dem 5 ertheilt wor⸗ essen der Rhein⸗ Provinz durch i nicht zu denken, durch Volkt⸗ vertretung zu erwarten. Man lebe iale Grundlage von gewaltigen

er so gern man zugebe, daß di licher Uebelstünde auch der sorgfältigsten daß es dazu vielmehr der mitwirkenden Vollsthãtigkeit

unmöglich sei,

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bebürfe, so werbe bieselbe boch schwerlich auf eine heilsame Weise ein⸗ treten können, so lange ihr nicht gesetznäßige Bahnen durch dis Ver= fassung eröffnet seien. In Betracht aller dieser Umstände erscheine der Antrag zu einer Adresse gerechtfertigt, beren Inhalt die ehr⸗ furchtsvolle Ueberzeugung ausspreche, „daß die Ausfuͤhrung der Ver⸗ ordnung vom 22. Mai i815, wie sie als ein dringendes Bedürfniß der Gegenwart erscheine, zugleich das Werk einer glorreichen Ver⸗ gangenheit vollenden, das Vaterland zum Gipfel seiner Größe heben und der dankbaren Liebe des preußischen Volkes zu Sr. Majestät eine unvergängliche Dauer sichern werde.“ ehrere Redner lassen sich nunmehr über ben Gegenstand ver⸗ nehmen. Ein Abgeordneter der Städte äußerte unter Anderem: Der Wunsch, die einzelnen deutschen Stämme, welche dem preußischen Scepter unterworfen sind, durch eine Landes⸗Repräsentation in einen Reichs- Körper verschmolzen zu sehen, könne gewiß der Wunsch jedes echten Patrioten sein; indessen finde er, der Redner, sich außer Stande, von der Zulässigkeit eines an Se. Majestät auf Erfüllung jenes Wunsches und Ausführung. der Reichsstandschaft seitens der Stände zu richtenden Antrages eine persönliche Ueberzeugung zu gewinnen. Es gezieme dem Unterthan, Rücksicht auf den erst vor kurzem ver⸗ nommenen Königlichen Willen zu nehmen, der so bestimmt und ent⸗ schieden, wie es geschehen, nicht hätte ausgesprochen werden können, wenn derselbe nicht aus einer reiflichen Prüfung und Erwägung aller äußeren und inneren Verhältnisse des Staats hervorgegangen wäre. Bei dieser nothwendigen Unterstellung könne der Redner nicht umhin, es für ein Fortdrängen zu halten, dessen nachdrücklich Zurickweisung in den Königlichen Worten angekündigt sei, wenn jetzt auf eine Ab- änderung jenes Königlichen Willens angetragen werde. Auch sei nicht mit Gewißheit zu erkennen, ob sich in den vorliegenden Peti⸗ tionen das volle und klare Bewußtsein der großen überwiegenden Mehrheit der gesammten Bevölkerung manifestire, und eben so wenig zu beurtheilen, ob und in welcher praktischen Weise und wie bald die schwierige Frage der Einführung einer wahren Volks⸗Vertretung, nach der e nn, , des Staats, ohne Störung seiner pontischen Stellung und im Einklang mit allen Landes- Interessen zu erledigen sei. Es scheine vorzuziehen, dem gerechten Sinne und der Weisheit des Monarchen die Lösung jener Frage vertrauensvoll zu überlassen, um so mehr, als die Zögerung mit keiner Gefahr für das gemeine Beste verknüpft sei. Auch den Provinzialständen sei auf ihrem be⸗ engten Standpunkte der Raum und die Gelegenheit nicht abgeschnit⸗ ten, das Gute überall hervorzuheben und zu verfolgen, Recht und Wahrheit furchtlos zu vertheidigen, Mängel der Staats Regierung mit bescheidenem Freimuthe zu rügen und so zum Nutzen des Gan⸗ zen wie der Provinz treue und . Rathgeber der Krone zu sein. Ein Abgeordneter der Ritterschaft tritt dem vorigen Redner bei. Ein anderer Abgeordneter der Städte spricht sich dafür aus, daß die Versammlung nicht berufen sei, sich in Erörterung staatswis⸗ senschaftlicher Lehrsätze einzulassen; es handle sich um das praktische Bedürfniß. Die Unterscheidungen zwischen einer landständischen und einer Repräsentativ⸗Verfassung feien irrig und könnten in keinem Falle zu den Konsequenzen berechtigen, die daraus abgeleitet zu werden pflegten. Eine solche Gegenüberstellung sei überbies eine müßige, weil diejenigen landständischen Verfassungen, die man zur Ver leichung heranziehe und heranziehen müsse, der Vergangenheit und e , Zuständen angehörten. „Die Ritter“, hemerkt der Redner, „waren freie Grundherren; sie erschienen auf den Landtagen für sich und für Ale, welche in einem Abhängigkeits⸗Verhältnisse zu ihnen standen. Heute sind wir Ale freie Grundherren geworden; die Unterthänigkeits⸗Verhältnisse sind verschwunden; der Bauer ist Eigenthümer unter denselben Bedingungen, wie der Ritter. Der geistlich Stand, wiewohl noch immer lebhaft betheiligt an den Angelegenheiten des Volks, hat aufgehört, großer Grund⸗Eigenthümer und Vertreter von Guts⸗ Angehörigen zu sein. Er besteht in der früheren Eigenschaft als Stand 'eben so wenig mehr, als der Stand der Gutsherren. Alle Stände, alle Klassen des Volks sind um einen großen Schritt vorgerückt, sie sind Staats⸗ bürger geworden und . sich nicht in die alte Gliederung zurück⸗ zwängen. Das Wort Landstände ist ein alter Name für einen neuen Begriff; wir dürfen darunter eben so wenig die ehemaligen Landstände suchen, als unter den heutigen Soldaten den ehemaligen Söldner, wovon er den Namen geerbt hat.“ Alle Verfassungen hät⸗ ten den Zweck, die Wahrscheinlichkeit der Uebereinstimmung des ge⸗ bietenden Willens im Staate mit dem Willen des Volks oder, was leichbedeutend, mit dem Wohle des Staats zu erhöhen; der Unter⸗ fön bestehe nur in dem Maße der Rechte, welches den Ver⸗ sammlungen eingeräumt sei, und in der Art der Wahl ihrer Mit⸗ glieder. Es könne nicht die Aufgabe der rheinischen Provinzial⸗ Stände sein, gegenwärtig über den ümsang der Rechte und Pflichten einer künftigen reichsständischen Versammlung in Berathung oder Er⸗ örterung zu treten; dieser Gegenstand 6 der Weisheit und dem freien Entschlusse des Königs anheimgestellt bleiben. Die abweichen⸗ den Meinungen gingen davon aus, daß jetzt der Zeitpunkt nicht vor⸗ handen sei, eine hierauf bezügliche Bitte an den Thron gelangen zu lassen; er, der Redner, könne diefe Ansicht nicht theilen, sondern trete dem gemilderten Vorschlage des Korreferenten bei. Ein Abgeord⸗ neter der Ritterschaft wendet sich hauptsächlich zu der Erörterung der Frage: ob die Vollziehung der Verordnung vom 22. Mai 1815 im Interesse der Provinz liege und Se. Masestät der König demnach um diese Vollziehung gebeten werden solle? Er vernein: dieselbe, wiewohl ein diesfälliger Antrag die gesetzliche Kompetenz der Pro⸗ vinzial⸗Stände nicht überschreien dürfte. Es handle sich um zwei Wege: Volls⸗Repräsentation und Erweiterung der Befugnisse der Provinzial⸗Stände; Gegensätze, die sich durch die Worte Gieich⸗ heit und Ungleichheit bezeichnen ließen. Die Gleichheit Aller habe allerdings einen liefen und wahren Sinn; sie beruhe auf einer religiösen Wahrheit. Der Grundsatz der Gleichheit höre aber auf, wahr zu sein, sobald er in das Weltliche übersetzt und hier zum Um⸗ sturz des Rechts und der Freiheit gemißbraucht werden solle. Die Beschichte zeige, daß die Begriffe von Gleichheit nur in den kleinen Demokratieen Griechenlands, wo ein Mark alle Standesgenossen umfaßte, wo ein Redner von Allen gehört werden konnte, zu einer thatsächlichen Bedeutung gelangt seien. So sei die ständische Un⸗ gleichheit Basis aller späteren civilisirten Staaten geworden, und na⸗ mentlich finde man sie in Deutschland. Großartig und den Geist der Freiheit athmend sei die deutsche Reichs⸗Versassung gewesen: die Landstände der Fürsten geborne Räthe, ohne doch das Recht zu haben, in die Regierungs⸗Rechte einzugreifen. Die monarchische Gewalt sei beschränkt gewesen, und zwar nicht durch das Prinzip der Gleichheit, sondern durch das der Ungleichheit. Diese Einrichtungen seien unter⸗ gegangen, um anderen ie zu machen. Der Form nach sei die ständische Berfassung Preußens von 1825 auf dis historische Basls egründet; sie auch dem Wesen nach darauf zu gründen, sei bedenk⸗ 6 erschienen. Stände seien nur wahrhaft vorhanden, wenn Individuen

denselben wesentlich angehören müßten. Diese Bedingung gehe namentlich

dem zweiten Stande ab. Könne ein Individuum gi verschiebenen Ständen ard e so sei die Annahme nur ein Geschüft. Bit die⸗ sen Mängeln behaftet, sei die er, r, r, de. Verfassung ins Le⸗ ben getreken. Sie habe ein lümmerliches Dasein gefüͤhri' und erst seit 1840 einen neuen Aufschwung genommen. Ungeeignete Demon⸗ strationen, welche hierauf siattgefunden, hätten nun, wit man glaube, eine Reaction erzeugt, deren Zweck dahin gehe, die Provinziaistände

wie das Gesetz Man dürfe Weg, näm⸗

auf ihre bebeutungslose Stellung zurückzuführen, niß hätten auch die vorliegenden hung zu danken. Jener Reaction nach dem Grundsatze der Gle „Die wahre

etenen Bahn der politischen Fortbildung, . 1815 sie vorgezeichnet, nicht abweich für die Stande aber gebe es nur Einen ch; was vor zwei Jahren enswerth und zeitgemäß und die Bitte bes Land⸗

Anträge größtentheils gegen zu treten durch ichheit, sei ein großer politische Freiheit beruht ebung jedes wohlerworbene Recht jedes Interesse durch sich daß diejenigen, hierauf begründere gemeinsame G. rechenden äußeren geseßzl eser Freiheit beruht daz fnisses: „„Gleich und gleich stehung der Corpor schen Verfassung die c eslesetg Gen

serem Könige aus dim n jener Zeit eine monng te ich es für meine R Die Zusagen der Dokument ichsten Absicht.

R stillstehen; ) 9 , Die Zustände änderen den höchsten Sphären nicht als wün sunnt worden, lönne jetzt dafür gehalten als zwedmäßig erachtet werden. Bei der Fortksetzung der Si Abgeorbneter der Stäbre, daß bi fändischen Institutionen, und z bringende Nothwendigkeit erscheine.

er Irrthum.

dem, daß die Gesetz lld darauf, da verwaltet werde; sentliches Interesse und eine vereint, auch in einer entss Gemeinheit leben. eines sprüchwörtlichen Bedür gern“; auf ihr beruh nossenschaften aller Art, wel bildeten, die in einer geschlossenen, aber ni schaft die Rechte des gesammten V schließt mit den Worten: „Wenn man un ordnung vom 22. Mai 1815 und ähnliche Verpflichtung aufbürden möchte, so erach diesem Streben entgegenzutreten.

Zeit waren die Ausflüsse der redl das Band des Vertrauens zwischen Köni

emeinsame Schmach und Elend, Feuer und S

dieses Band auch durch Anerkennung Zustände des Friedens zu ü ͤ die den Mangel ihrer Zei h essen werden können, welh. Ereignisse entstanden n tigen Verträgen,

tzung am Nachmittage erklärt e Fortbildung und Eniwickelung nicht ferner Zukunft Gleichwohl habe er die des Gesetzes vom 22. Mai 1815 erbeten cht des Königs über dieses ember 1840 den Ständen in tänden in Posen ausge⸗ „Was nun aber bei chen Verfassung die betrifft, so zur Hebung jedes ber diesen Gegen⸗ welches das Verhält- egenüber, von Alters er in Gott ruhender vom 22. Mai 18165 in Wir davon auf das like fe . Seinen iche Ueberlegung zu flichten seines von ld ihn sein Wort zu er fül—⸗ iffen sogenannter allge⸗ s seines ihm anvertraͤu⸗ rn haltend, mit ganzem Ernste und mit inner= geschichtlicher Entwickelung thümlichkeit entsprechenden Weg sen Fürsorge ist bie allen Theilen ständische Verfassung.“ ssenen Resolution aber fei ge⸗ auf eine Verordnung vom in dem Landtags⸗Abschiede pt. 1840 augdrücklich erklärt haben, ist, da schon Unseres in Gott enen dieselbe ausgega Volkes nicht vereinbar an ihre Stelle treten „Für mich ist nach diesen cht mehr vorhanden, und daß bie gestellte Antrag auf dieses Gesetz rlangten, hat mein Nein im Aus⸗ glied des Fürstenstandes hält eine und will den Schluß⸗Antrag des daß es allein in Sr. Majestät n jetzt der Zeitpunkt gekommen ndischen Verfassung ein dringen⸗ es Vaterlandes genannt werden tterstandes erinnert daran, daß Geschichte der Entwickelung und des ganzen deutschen Vaterlandes ein⸗ daß man die Wünsche und Erwar⸗ n, dagegen aber eine Bitte, wie die nicht stellen möge, da der Erfolg nur ein de. Ein anderer Abgeordneter der Rit⸗ gelegenheit nicht weiter zu verfolgen, g und die Entwickelun Ein dritter hält dafü e Wohlfahrt und der Ruhm des Va⸗ bemerkt aber, daß einer solchen geln vorhergehen müßten, wenn en und namentlich für die Rhein⸗ Er erklärt sich für den Vorschlag Ein Abgeordneter des Städte eichsständen in der Provinz all⸗ Petitum des Korreferenten bei. hält die Ausführung der Ver⸗ Bedürfniß und will, zur Be⸗ wischen Thron und Volk, die t vorgetragen wissen, ohne

dazu gehört aber,

die Vollziehun ationen unh se usse verneint.

csch sei in klaren Worten am 3. Sept uizöberg und am 12. März 1843 den S sochen. In dem ersteren Bescheide heiße es:

Bitte um künftige Erweiterung der ständis Mai 1815

che in der deut olks vertrete

zugnahme auf die Verordnung vom 22.

diese Bezugnahme bewogen, stigen Zweifels und Mißverständnisses, Uns ü nd mit dem offenen Vertrauen auszusprechen, deutscher Fürsten, ihren deutschen Ständen . Die Ergebnisse, welche U

den Wir Uns durch

Es war die und Volk, i wert neuerdingꝭ

ichnet hat. gegenseitiger z beit J

BVater bald nach Erlaß der Verordnung heren Ländern wahrnahm, bewogen ihn, wie sweifelhafteste unterrichtet sind, die Deutung, sniglichen Worten verbunden wurde, in rei en. In Erwägung der heiligen P liehenen Königlichen Berufs beschloß indem Er, von den herrschenden Begr um des wahren Heil

stet hatten, und Pflichten in allgemt inen Ausdrü und die nicht nach Begr seitdem unter dem Einfiusfe ganz a Es ist nicht geschehen in gegensei Aengstlichkeit jebes Wort au es ist vielmehr gescheh das Voll, welche den (im denen sie ihre Asis en nun auf Win, Anerkennung enthalten si ganz anderer Ideen jn die man heut zu Tage auszubenn ich spreche es aus, kann mir nicht in wie es sein Königlicher V

iffen abgem

diplomatischer des Mißtrauens gelegt werden muß: willigen Königlichen Sendschreiben an der offenen und hochherzigen Absichten Dieses fortwährende Zurückkomm

mner Vollsvertretun Polls willen, sich Ueberzeugung den naturgemäßen, auf chenden und der deutschen Volks ählug. Das Ergebniß seiner wei Monarchie verliehene provinz der an die Stände in Posen erla f: p die unangemessene Beruf Nai 1815, welche, das Königreich Preußen vom 9. Se llig unverbindlich für Uns senden Herrn Vaters Majestät, vo Ausführung mit dem Wohle Ihres und das Gesetz vom 5. Juni 1823 sen.“ Der Redner schließt damit: rien das Gesetz hereichten Petitionen und der len und dessen Vollziehung ve se hervorgerufen.“ Ein Mit ständige Adresse nicht für nöthig referenten nur dahin modifiziren, iessen gestellt werde, inwiefern scho wo die Realisirung einer reichsstä Bedürfniß für die Gesammtheit 1e. Ein Abgeordneier des Ri 1840 eine neue Aera in der bildung des Staats und tten sei er sei der Ansich En der Provinz nicht verhehle Antrage bezeichnete, sgengesetzter sein wer haft stimmt dafür, ern Sr. Majestät den Gan hauensvoll anheimzustellen. hrung der Reichsstände di indes gefördert werden ichtung noch wesentliche Maßre ine dauerhafte Grundlage erhalt binz segensreich werden solle. Herrn Landtags- Marschalls. t, aus, daß das Bedürfniß nach R ein gefühlt werde und tritt dem Abgeordneter der Landgemeinden ung von 1815 für ein dringendes stehenden Vereinlgung z che Bitte Sr. Majestä Ein Abgeordneler letzten Landtags ⸗Abschiedes, „baß hemmen als drängen lassen werde“, Instituts der vereinigten Ausschüsse man dem Monarchen Zeit gönne zu Ein anderer Abgeordneter der daß ungeachtet der bestimmten Abschiede so zahlreiche, auf Voll⸗ Mai 18165 gerichtete Petitionen einung allerbings hinreichend zum Eine imposante Volksvertretung erscheine tive Element dauernd zu schützen und zu flicht zu verletzen glauben, wenn er dem schließt sich vielmehr dem Korreferat eine direkte Bitte auszusprechen. es sucht die Besorgniß zu beseitigen, hein Provinz bei Einfüh⸗ fährdet sein würden. ai 1815 besage, nur rechende Repräsen⸗

verdanken. offenbar nur eine allgemeine Rechts-= Worte, die offenbar unter dem Einfluß chen wurden, als diejenigen, müht ist, dieses Streben, Wenn also unser König, des wahren Heils seines ihm anvertrauten Volks will von den herrschenden Begriffen sogenannter a tung; wenn er festhält in allen unseren pol der auf deutschen Boden wurzelnden Grundlage ständischer Gliederung, so unwandelbar möge er be zum Wohl der Provinz, sammten deutschen Vat welcher auf Vollziehun Einführung von Reichsständen, schüsse, oder auf Zusammenberu

Der Herr Landtags⸗Mar erklärt, den Ausführungen d Wille des Königs sei ausge Die Stände würden ab sich laden, wenn sie jetzt ihr Gesuch möchte dadurch nicht gefördert, ihr viellei Ich weiß, daß, indem ich Ihnen dieses sa g auf mich zu nehmen den Ansch se Verantwortung nicht. vor, auszusprechen und zu erklären, mit dem Ausspruche des vorigen Land ein, wie der Korreferent sagt, dringen ständischen Verhältnisse Mittelpunkte geführt w dem Entschlusse Sr. Majestät d Gesuch des vorigen L schlag, det, wie es der die Ansichten ve je größer die Masorität sei, welche geordneter der Städte hält dafür, vorliegenden Petitionen ohne Berück Abgeordneter der Ritterschaft geht ein, die das ständische Institut in de

ielle und kreis

ater gethmm, wie Wir dies bereits

llen, sich fen

llgemeiner Volls⸗

itischen Institutioln eschichtlichen Grundlage, n gne ihn Gott dafür. Fa harren in dieser Königlichen Willensmnn zum Wohl der Monarchie, zum Wohl i erlandes. Ich stimme gegen jeden An g vom 223. Mai 1816, auf Entwickelung der ständischen

fung derselben gerichtet ist.“ schall ergreift demnächst das Wan es Referats nicht beitreten zu können. er wolle weder gehemmt nah er den Vorwurf des Drängen wiederholten.

von 1815 ni

der Verordnun

drängt sein. Die Sache cht eher geschadet vn ich gewissermaßen ein haben könnt

Ich schlage Ihnen vit daß man in Uebereinstim tages beharre; daß man es fniß erkenne, d zu einer Ausbildung, zu einem einht daß man aber diese Ausbildu es Königs erwarte und deshn Dies sei der g führen geeigit mehr nutzen s

Verantwortun

ich scheue die

des Bedür g der Verfassung r, daß durch die

andtages nicht erneuere.“

scheine, zur Verständigung zu reinigen und der Sache um so sich für ihn erkläre. En daß auf diese Weise die y sichtigung bleiben würden. auf die allmälige Entwill m preußischen Staate

daß die dermalige Verfassung den Bedür aats nicht entspreche; zelten nicht in historischem Boden und fung; lediglich berathende Stände wären der deutschen rovinzial⸗Stände seien daher! Es seien damit Kuh zurückgerufen worden, die längs

ch dem Artikel IJ. des Geseßes vom 3) ung der Standsff entlich und mehr

und hält dafür,

Zeit und des St gung der be

die Provinzial⸗Stände! seien eine durchaus mg b zu drängen. aus den Worten des Majestät Sich so wenig man mit Entwickelung ästigt sei, und wünscht, daß so hochwichtigen Werke. bte folgert aus dem Umstande, ürung in dem letzten Landtags⸗ ng der Verorbnung vom gen, daß die öffentliche M ruch gekommen sel. n geeignet, das konserva Er würde seine P age des Referats beistim im Schlußsatze es Ritterstand itutionen der R

völlig unbekannt. nirgend das geworden, was sie rieen von Ständen ins Dasein mehr existirt hätten. Na 1823 sei das Grund⸗ daraus folge, daß alle anderen Interessen w Provinzial Vertretung ausgeschlossen seien. der Kaufmann seien aber sün s bewegende Element, von g chten jene auch kein Haus oder dieses noh das Land des Fortschritts und der Wissenschaft nicht vertreten wissen⸗ sein Wachsthum hauptsächlich auf geistiger den bestehenden Ver

Eigenthum die Bedin

weniger von der

reiche Gewerksman Staat in jetziger Zeit, wo Geld da ter Wichtigkeit, 10 Jahre besitzen.

dung, wolle die Interessen der gleich sein Bestehen und wickelung beruhe. Nach dies der dritte oder sogenannte Bürgerstand aus dem Bereiche der wi Wahl sei gesetzlich auf bürgerliches Gewerbe t erscheine nachtheilig, laut gewordene Wunsch erklären,

n, der Kapitalist,

nd wünscht, Abgeordneter d die eigenthüůmli einer allgemeinen Volls ch, wie auch das Gesetz vom 22. fnissen der Zeit entsp diese Repräsentation soll, wie jenes Gesetz von Staatsbeamten, sondern zugleich von nen der Provinzen berathen werden. Hier⸗ r Rhein- Provinz die Mitwirkung bei Be⸗ Reprãäsentation zu erlassen werden, ohne da zu prüfen, ob und wie weit dasselbe den r, was damit gleichbedeutend sei, dem en Institutionen entspreche oder zuwiderlaufe. ergreift nun das Wort und bemerkt unter An- edigung habe ich vernommen, daß fast alle Red⸗ fniß der Einführung ven reude aber gereichte mir, mmlung, die Erklärung Ew. Durchlaucht, wie stand, die Ueberzeugung, welche unwandelbar festgehalten der weiter von Ew. Durch⸗ daß die Ueberzeugung der Stände, ge auszusprechen, nur ins Protokoll zu können. „Alle Hohen- chlaucht, haben st a, sie haben stets das Giück des Volkes Sr. jetztregierenden Majestät ist auf die⸗

ältnissen könne aber in ertreter nicht ein ssenschaftlich gebildeten Männer wählen, s Magistratspersoönen und auf diejenigen, dien reiben, beschränkt. Diese Trennuͤng der Sit n schon lasse si daß der Uebelstand durch Ausfhen durch Vereinigung der Stände und durch Aussth besserten Wahl⸗Systems gehoben werden möge; g zeitgemäß sei oder nicht. n

Preußen verdanke seine Eh

⸗Repräsentation

line den B In des Volks hand fils besage, nicht b llsten Eingesse Vertretern de ung des Gesetzes übe

sso jenes Geseß nicht

und hieraus allei ch der allgem

der Trennung, eines neuen ver über, ob die Verfassungs⸗Entwickelun nur die Geschichte vollgültig richten. lung, seine Macht, seine Bedeutung der Intelligenz. Diese Mm eren geistigen Befähigung der Einen gegen die anderen Staaten; sie liege darin, daß Preußen ein

esichert; es im voraus

r die Volls eit geboten sei,

ste der theini ter g, ih ; „Mit Befri welche aufgetr inden anerkennen. ewiß einem

genz liege nicht in einer grö

zenkwürdiger Zeit alle jene aus der Zeit der mangelnden Jutells herrübrenden Mißstände weggewischt, die bürgerlichen Berechtigm für einen viel höheren Grad der allgemeinen Intelligenz, als dom lich bestand, normirt; kurz, daß es durch seinen Aus pruch einen der Rechts⸗Ausgleichung bewirkt, welcher sonst erst mit der it ; nur von einer viel größeren Verbreitung der Intelligenz im Vol

nd, das Bedür Zu besonderer roßen Theile der Ver ie giebt den Beweis, b Gesinnungenꝰ zu erwar len gen Landtage kund h ich es bedauern,

Diese Intelligenz dürfe nicht verltuh⸗

errungen werden können. reußens nicht angeiastet werden.

dieses Palladium der Ruhe Stellung des Thrones zum es nicht sein; sie beruhe allein auf gege darum könne auch nur durch eine vollständi dung und Erweiterung Bewilligung von Reichs ir ganzen Verfassungsweseng, die Ergebenheit und diebe gegen h liche Monarchie gekrästigt und dem Staate feste Existenz 4. ö erden. Des Staatswohls wegen dürse man von dei

e, naturgem aße * n Verfastung und heißenen Schlußstein

aan ge sproche nen der provinzialstãndis „Sr. Majestat de ñ ständen, als dem ver d nicht beitreten

sagten Ew. Dur ch der Wille

gesichert w

543 ses Ziel gerichtet. Das Glück des Volkes erfordert aber, wie Ew.

Durchlaucht selbst bezeugen, die Reichs⸗Verfassung, und in welchem

traurigen Verhältniß müßten wir zu dem Könige stehen, wenn wir ihm nicht unserer 6 gemäß freimüthig darlegen sollten, was wir als ein Erforderniß des Volkswohls erkennen! Ver Theil des Aus⸗ schusses, welchen ich zu vertreten die Ehre habe, hat bei der Fassung seines Vorschlags keinesweges die Erklärung Sr. Majestät im letzten Landtagg⸗Abschiede unbeachtet gelassen; das Petitum ist so gestellt, daß darin ein Drängen nicht gefunden werden kann. Es erneuert die Zusicherung eines unverbrüchlich treuen Gehorsams, spricht die Ueberzeugung der Stände in ernsten, aber ehrfurchts vollen Worten aus und schließt mit der Bitte an Se. Majestät, dieselbe in Erwä⸗ gung zu ziehen. Ich glaube, daß diese Fassung nicht im entferntesten een, die Pietät verstößt unb auch die Gegner einer unmittelbaren ingabe an Se. Majestät mit diesem Schritte befreunden wird.“ Nachdem auch noch der Referent und ein Abgeordneter der Städte und. schließlich der Herr Landtags⸗Marschall sich vernehmen lassen, werden nach einander folgende Fragen zur Abstimmung gebracht: Will die Stände⸗Versammlung in ihr Protokoll die Erklärung nie⸗ derlegen, daß sie, in Uebereinstimmung mit dem vorigen Landtage, die Entwickelung der ständischen Verhältnisse zu einem einheitlichen Mittelpunkte als ein dringendes Erforderniß erkenne, daß sie aber, in Betracht der Königlichen Worte des letzien Landtags⸗Abschiedes, diese Entwickelung von dem Entschlusse Sr. Majestät des Königs h und deshalb das Gesuch des vorigen Landtages nicht er⸗ neuere Verneint mit 48 gegen 30 Stimmen. Die zweite Frage: . . Versammlung dem Antrage der Majorität des Aus schus⸗ es bei wurde mit 36 Stimmen bejaht und mit 42 verneint. Es sollte jetzt die Frage der Minoritaͤt des Ausschusses zur Abstimmung kom⸗ men, ein Abgeordneter des Ritterstandes bemerkle jedoch, der Antrag auf eine Adresse habe, wenn auch negativ, doch die Mehrzahl von zwei Drittel der Stimmen nicht erlangt, und könne daher von einer Modalität der weiteren Frage nicht mehr die Rede sein. Ein Ab— geordneter der Städte machte jetzt, behufs Herbeiführung eines all⸗ gemeinen Einverständnisses, den Vorschlag zu folgendem Beschlusse: die Stände, durchdrungen von dem Wunsche, einen neuen Beweis des Vertrauens in die hochherzigen Gesinnungen ihres Königlichen Gebieters zu geben, bauend auf die Einsicht Sr. Durchlaucht des Herrn Landtags⸗Marschalls und auf dessen Versicherung, daß ihre Verzichtleistung auf einen unmittelbaren, die Reichs⸗Verfassung be⸗ treffenden Antrag der Erklärung von Sr. Majestät in bem letzten Allerhöchsten Landtags⸗Abschiede entsprechen werde, verzichten dar⸗ auf, Sr. Majestät dem Könige ihre Wünsche unmittelbar auszu⸗ zudrücken und bitten den Herrn Landtags⸗Marschall, bei Sr. Ma⸗ jestät, ihrem allergnädigsten Könige und Herrn, der Dolmeischer ihrer, von dem allgemeinen Verlangen der Rhein⸗Provinz getrage⸗ nen Ueberzeugungen sein zu wollen, Ueberzeugungen, welche sich dahin festgestellt haben, daß eine reichsständische Verfassung geeig⸗ net, die Wünsche aller Klassen in einem richtigen Verhältnisse zu vertreten und zur unmittelbaren Entscheidung Sr. Majestät zu brin⸗ gen, von, den Rheinländern als ein für das Wohl der Provinz unabweisliches Bedürfniß erkannt und von Sr. Majestät getreuen Ständen ersehnt werde. Er setzte dabei voraus, daß Se. Durchlaucht dem Könige per⸗ sönlich die Gesinnungen, wie sie sich in der Versammlung aus der Provinz fundgegeben, vorlegen und daß Sie sich für ermächtigt

halten würden, den Mitgliedern durch Cirkular⸗Schreiben von der bei

Sr. Majestät gefundenen Aufnahme kurzen Bericht zu geben. Ein Abgeordneter der Landgemeinden bemerkt, daß die Mission des Referenten beendet, der Antrag des Referats verworfen sei. Es scheine daher an der Zeit, daß der Korreferent seine Stelle einnehme und die Versammlung nun über den Vorschlag des Korreferats sich ausspreche. Der Referent entgegnet, daß sein . nicht ver⸗ worfen sei, da die zur Stellung einer Adresse er orderlichen zwei Drittel der Stimmen fehlten. Kin Abgeordneter des Ritterstandes: Es ist von dem Referenten die Frage gestellt worden: Erklärt sich die Stände⸗Versammlung mit dem Antrage des Aus⸗ schusses einverstanden, daß eine Bitte an Se. Majestät den König wegen Vollziehung der Verordnung vom 22. Mal 1815 für jet nicht an des Königs Majestät gerichtet werde?

Der Gegensatz dieses Antrages ist offenbar der Antrag:

'i. an. solche Bitte gegenwärtig an des Königs Majestät gerich⸗ et werde. Verfassungs mäßig kann diesem Gegensatze nur dann Folge gege⸗ ben werden, wenn eine Majorität von der Anwesenden sich dafür aussprach. Worauf das gie nn der Abstimmung war: Z6 Stim⸗ men für den Antrag des Ausschusses, n, keine derartige Bitte an des Königs Majestät zu richten,

und 42 Stimmen für den Gegensatz, eine derartige Bitte auf verfassungsmäßigem Wege an des Kö⸗ nigs Majestät gegenwärtig gelangen zu lassen.

Dieser Gegensatz hatte also nicht die gesetzliche Majorität von

3 der Stimmen für sich, es darf demnselben keine weisere Folge ge⸗

geben und die Verhandlung über den Gegenstand muß geschloffen werden. Auf den Gegenstand, wie geschehen, im Wege des Amen⸗ dements zurückzukommen, ist unzuläffig, indem der Herr Landtags⸗ Marschall wiederholt erklärt hat, daß die Berathung und Beschluß⸗ nahme über Amendements stets der Berathung und Beschlußnahme über den Haupt-AUntrag vorhergehen müsse; ein Verfahren, welches überall und in allen Versammluugen als das einzig richtige anerkannt ist. Der hierauf gefaßte Dir n

den Herrn Landiags⸗Marschall zu bitten, Sr. Majestät dem Kö⸗

nige bas Verlangen eines Theils der Versammlung nach einer reichs⸗

standigen Verfassung vorzutragen, ist überhaupt verfassungswidrig, indem die Verfassung diesen Weg, die Wünsche eines Thells der Versammlung durch persönliche VBer⸗ mittelung des Landtags⸗Marschalls an den König gelangen zu lassen, nicht kennt. Der Redner protestirte demnach gegen dieses ganze Verfahren, welches er als ein ungesetliches bezeichnete, und begehrte, daß dieser sein Protest zu Protokoll genommen werde. Mehrere Mitglieder gaben durch Aufstehen ihre Zustimmung zu erkennen. Auch der Referent schloß sich dem vorigen Redner an. Der Korreferent widersprach der so eben vernommenen Ansicht. Es sei früher von Sr. Durchlaucht die weitere Fragestellung angezeigt und jetzt ein Vorschlag zur Vermittelung gemacht worden; diesem wolle er die Priorität vor dem Antrage des Korreferats einräumen, wenn die an⸗ deren Mitglieder der Minorität des Ausschusses damit einverstanden seien. Ein Abgeordneter der Städte: Di⸗ Behauptung des ver⸗ ehrlichen Mitgliedes aus dem Ritterstande scheine ihm auf einem hoffen Irrthüme zu beruhen. Es sei früher abgestimmt worden darũüber,

kane Wünsche der Versammlung zu Protokoll genommen werden

ollten, und diese Frage sei verneint; darauf sei abgestimmt,

ob man dem Antrage des Ausschusfes bestrete, und diese Frage sei ebenfalls per majora verneint worden. Es stehe also nach der Geschäfts⸗Ordnuͤng dem nichts entgegen, wenn nun die

Proposition bes Korreserats zur Abstimmung komme. Da gw ischen trete aber der aufgestellte vermittelnde Antrag, weil diesem von bem Korreferenten die Priorität eingeräumt worden; sollte derselbe von der Majorität ebenfalls verworfen werden, so werde sich ihm dann der weitere Vorschlag Sr. Durchlaucht anschließen. Er, der Nedner, erkläre sich dafür, daß der vermittelnde Vorschlag zunächst zur Ab—⸗ stimmung komme; es sei von der größten Wichtigkeit, daß Sr. Ma⸗ jestät die Gesinnungen der Stände offenbar w rden, in einer Art, welche zugleich die Bedenken Sr. Durchlaucht beseitige; theile die Versammlung diese Anstcht nicht, so bitie er, dies auszudrücken. = Nachdem die Versammlung ihre Zustimmung durch mehrfaches Auf⸗ stehen erklärt, der Korreferent wiederholt dein vermittelnden Antrage die Priorität eingeräumt, auch von mehreren Seiten fast zugleich das y, einer weiteren Abstimmung behauptet worden, weil die rage, ob eine Adresse an Se. Majestät erlassen werden solle,

wenn auch negativ, entschieden sei, so erfolgte die Fragestellung, wie oben angegeben. Bie Frage wurde mit 35 Stimmen bejaht und mit 16. verneint. (Vorher hatte der Herr Landtags ⸗Marschall erklärt, daß sich ohne Zweifel eine Gelegenheit ergeben werde, Se. Majestät auch seinerseits von demjenigen in Kenntuiß zu setzen, was verhan= delt worden sei, und daß er' eine solche Gelegenheit zu ergreifen nicht anstehen werde. Der Herr Landtags⸗Marschall enthielt sich der Abstimmung. Sechs andere Mitglieder weigerten sich, zu stimmen, weil sie das Verfahren als ein ungesetzliches ansahen, weshalb der Abgeordnete des Ritterstandes den ausdrücklichen Protest zu Protokoll verlangte. Der letzte Antragsteller sprach im Namen der Ver⸗ sammlung den Dank aus für die Bereitwilligkeit, mit welcher der Herr Landtags⸗Marschall dem Wunsche der Versammlung nachgekom⸗ men sei, worauf sich bie Versammlung zum Zeichen der Zustimmung erhob, mit Ausnahme weniger Mitglieder. Auch hiergegen verlangte der bezeichnete Abgeordnete des Ritterstandes seinen Proͤtest zu Pro⸗ tokoll genommen, indem der Herr Landtags⸗Marschall seines Erach⸗ tens ein Verfahren zugelassen habe, welches weder mit den geseß⸗ lichen Bestimmungen, noch mit dem überall geltenden parlamentari⸗ schen Herkommen in Einklang zu bringen sei.

Neunzehnte Sitzung, 11. März. Nach einer kurzen Ver⸗ handlung über das Ausbleiben eines Depukirten aus dem Stande der Landgemeinden, bat ein Abgeordneter des Ritterstandes um Erlaub⸗ niß, zur Begründung seines gestrigen Enthaltens von der Abstimmung bei der Frage wegen Bitte um Reichsstände, Folgendes kurz zu Pro⸗ tokoll geben zu dürfen:

„Da nach 8. 46 des Gesetzes vom 27. März 1824 zu einem gültigen Beschlusse über Gegenstände, welche zur Kenntniß Sr. Majestät des Königs zu bringen, eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich sei, bei der zweiten Frage über die Repräsenta⸗ tion des Volkes aber, welche dahin lautet?:

Tritt die Versammlung der Majorität des Ausschusses (welche be⸗ ö auf Ablehnung einer Adresse an den König angetragen hatte) bei?

36 Stimmen mit Ja, 42 mit Nein geantwortet hätten, so hätte

nach seiner Ansicht der Gegenstand verlasfen werden müssen. Es könne dabei feinen Unterschied machen, ob die Frage positiv oder negativ gestellt worden; denn es sei völlig identisch, ob auf die Frage:

Soll eine Adresse eingereicht werden? mit Nein, oder auf die Frage:

Soll keine Adresse eingereicht werden? mit Ja geantwortet werde. Durch die Beantwortung der zweiten gestellten Frage habe ihm daher das Ganze erledigt und eine fernere Fragestellung unzulässig geschienen, weshalb. er sich auch einer ferneren Abstimmung enthalten habe.“

Ein Abgeordneter der Städte glaubte, daß eine nachträgliche Motivirung nicht mit der Geschäfts⸗Ordnung verträglich sei; es sei darüber die Diskussion gestern eröffnet gewesen, woselbst Jeder seine Meinung habe aussprechen können!

Der Herr Landtags⸗Marschall: Die Geschäfts⸗-Ordnung ver⸗ wehre nicht, daß ein solcher Protest in das Protokoll aufgenommen werde; ein Anderes sei es, ob darüber eine Diskussion stattfinden solle, und dieser Meinung sei er nicht.

Nachdem noch Mehreres für und gegen die fragliche Abstim⸗ mungs⸗Enthaltung geäußert, ferner die frühere Veröffentlichung der Verhandlungen über die reichsständische Frage angeregt und eine Er⸗ innerung wegen Aufnahme einer Diskussion der vorigen Sitzung in das Protokoll erledigt worden war, wurde zur Tagesordnung über⸗

gegangen. (Schluß folgt

Russland und Polen.

St. Petersburg, 5. April. Die Feuersbrünste, welche im Jahre 1842 die Städte Kasan, Orel, Perm und andere Orte bes russischen Reiches trafen, hatten das Grund⸗Kapital der russischen Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft, deren Präsident jeßt Herr Longinoff ist, um 277, 432 Rubel vermindert, sie war im Jahre 1843 genöthigt, den ganzen Gewinn, in 147,636 R. bestehend, zu jenem Kapital zu schlagen, und doch sehlten noch 129,595 R. zur Ergänzung desselben. Das verflossene Rechnungsjahr vom 1. (13.) März 1844 bis dahin 1845, über welches jetzt Bericht erstattet ist, hat indeß einen so reichlichen Gewinn abgeworfen (219, 166 R.), baß man nicht nur das Grund⸗ Kapital ergänzen, sondern auch auf jede Actie eine Dividende von 4 Silber⸗Rubeln berechnen und 8670 R. dem Reserve⸗ Fonds über- weisen konnte. Die Gesellschaft hat jetzt das zehnte Jahr ihres Bestehens zurückgelegt und wahrend diefer Periode die Zahl der Ver⸗ sicherungen mit sedem Jahre sich vermehren sehen. Die versicherte Summe des verslossenen Jahres war beinahe viermal größer als die des ersten nach Gründung der Gesellschaft, deren Direction, nach Auszahlung von 1q7 18,045 S. R. für Feuerschäden, noch eine Summe von 980,990 R. an Dividenden vertheilen und zwar, wegen der vie⸗ len Feuerschäden, nicht viel zur Begründung eines Reserve⸗Fonds zu⸗ rücklegen konnte, sich aber, wie die Rechnungslegung sagt, einen Kre⸗ dit verschaffte, der die sicherste Gewähr für das Gedeihen der Ge⸗

sellschaft ist.

Eisenb ahnen.

XR Königreich Sachsen. Die Zweig⸗Eisenbahn von Werdau nach Fer. ist ihrer . nahe gebracht und durch⸗ schneidet die Fluren der Orte Leubnitz, üg, . Nieder⸗ und Dbersteinpleiß, Lichtentanne, Marienthal und Zwi au., Dem Verneh men hach, wird beabsichtigt, durch eine zweite Zwei . auch die Städte Zeitz und Gera mit der Sächsisch⸗Baperischen Bahn in Ver bindung zu bringen. Letztere wird nunmehr von Leubniß aus nach der baperisch en Gränze weiter fortgeführt, und zwar zunächst durch die Fluren der Ortschaften und Rittergüter Steinpleiß, Ruppertgrün, Beiersdorf. Reineregrün, Unternenmöärk. Nenmarl, Schönbach, Brunn, Aber Renchenbach, Stadt Reichenbach, Friesen, Obermhylau und Netz schkau.

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