1845 / 116 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Ein Abgeordneter der Städte bemerkt, wie das Bedürfniß und Recht der Preßfreiheit schon im vorigen Jahrhundert von deni Rechts lehrer Web er in Rostock und anderen Juristen anerkannt worden sei.

Der Landtags ⸗Marschall: „Zur Sache selbst hätte ich zu be= merken, daß man sagt, die Aufhebung der Censur werde die Auf- hebung der Fesselung des Geistes sein, und der Herr Referent sügt hinzu: in demsenigen, was an ihre Stelle zu treten habe, liege das höchste Gut des Menschen. Wo aber glücklicherweise Schriften nicht allein über Geologie und Astronomie, die nur der Hundertste und Jünfhundertste in die Hand nimmt, sondern wo die Schriften von Schlosser, Dahlmann u. A., die in der Hand jedes Gebildeten sind, gedruckt werben, ohne daß es irgend Jemanden einfällt, an Tensur zu denken, da kann von den Fesseln des Heistes durch die Censur doch nur in einem höchst figürlichen Sinne die Rede sein, und, genau betrachtet, glaube ich, daß auch der Referent das höchste Gut des Menschen ganz anderswo suchen würde, als in der Entscheidung der Frage über Zeitungs⸗Redactionen und Zeitungs-⸗Korrespondenten. Ich ö von den schwachen Seiten der Censur keine verdecken. Ich war immer der Meinung, daß die Censur vor allen Dingen mit Ehr⸗ lichkeit und sodann mit einer gewissen Liberalität behandelt werden müsse und so ist sie von dem Ober⸗Censurgericht behandelt wor⸗ den. Nun sagt man, die Censur sei lax geworden, und ein wirk⸗ sames Durga sei besser als eine lare Censur. Zur Unterstützung dieser Ansicht berust man sich auf die Ungleichheit, mit welcher die Censur in konfessionellen Angelegenheiten gehandhabt werde. Das

eehrte Mitglied hat den Rheinischen Beobachter genannt und ker te. dieses Blatt sei von der Regierung gegründet worden, um der einen Konfession das Uebergewicht lber die andere zu verschaffen; katholischen Blättern werde dagegen die Konzesston versagt. Dieser Behauptung muß, abgesehen von anderen Gründen, schon deshalb widersprochen werden, weil der Rheinische Beobachter zwar auch in diesem Gebiete eine entschiedene, aber keinesweges parteiliche Richtung eingeschlagen hat und sich von seiner Haltung nicht erwar⸗ ten läßt, daß er künftig eine andere einschlagen werde, weshalb er zur Begründung jener Behauptung gar nicht angeführt werden lann. Mir sind aber auch in der Rhein- Provinz wenigstens fünf. rein katho= lische Blätter bekannt (biese wurden namhaft gemachtj, ohne daß ich damit behaupten wollte, daß dies die einzigen seien. Wenn das ge⸗ ehrte Mitglied eine Unverhältnißmäßigkeit in der Zahl der katholischen und evangelischen Gymnasien nachzuweisen gesucht hat, so muß bemerkt

600

werden, daß vor allen Dingen hätte nachgewiesen werden müssen, daß ein Bedürfniß einer größeren Zahl von latholischen Gymnasien gefühlt und die Konzession erbeten und verweigert worden sei. Ohne eine solche Nachweisung kann aus jener Vergleichung gar keine Folgerung ezo⸗ gen werden. Um aber auf jenen Saß zurückzukommen, da ein wirksames Preßgeseß wirksamer sei, als eine laxe Censur, so gebe ich diesen Satz in thesi zu und glaube, daß, wäre seit dem Jahre 1815 dieser Grundsatz von den Regierungen angenommen und, ausgeführt worden, wir jetzt vielleicht unter der Herrschaft eines wirklich wirk⸗ samen Preßgesetzes lebten, welches durch die Höhe der Strafen, die es androhte und zur Ausführung brächte, das Unrecht und die Gefahr besser verhütete, als es die Censur zu thun im Stande ist. Wollte man sich aber die beinahe unendlichen Schwierigkeiten, die es haben würde, ein wirksames und allgemein anerkanntes Preßgesetz für ganz Deutschland zu erreichen und wäre es nicht für ganz Deutschland, so wäre es gewiß ohne Nutzen wollte man sich diese Schwierigkeiten verhehlen, so würde man die Sache gewiß unrichtig beurtheilen. Von den Schwierigkeiten, welche die Vereinbarung der großen Bundesstaaten zu einem Preßgesetze haben würde, rede ich nicht. Das aber ist, gewiß, daß diesenigen, welche ein wirksames Preßgesetz wollen, ein Preßgesetz, das durch die Höhe der Strafen, die es androht und die es zur Aussührung bringt, die Preßvergehen wirklich verhüte, von vorn herein darauf verzichten müssen, daß nach⸗ her die große Mehrzahl derjenigen sich befriedigt fühlen würde, die jetzt über die Censur klagen. Am wenigsten unter allen würden wohl die Zeitungs⸗Redactionen und die Zeitungs Korrespondenten sich be- friedigt sühlen. Wer aber möchte ein anderes, als ein wirklich wirk- sames Preßgesetz wünschen? Auch scheint mir ohne Weiteres sestzu⸗ stehen, daß die Ungleichförmigkeit in dem Verfahren der Gerichte künftig nicht geringer sein würde, als die bisherige Ungleichförmigkeit in dem Verfahren der Censoren; denn die Schwierigkeit, zu beur⸗ theilen, ob ein Artikel gegen die bestehenden Verordnungen verstoße, diese Schwierigkeit ist nicht geringer, sie bleibt dieselbe, der Artikel mag vorher zur 2 gekommen sein oder nachher. Es ge⸗ hört also, wie mir scheint, kein ungewöhnlicher Grad von Propheten⸗ Gabe hierzu, um sich sagen zu können, daß mit einem wirklich wirk- samen Preßgesetze die Befriedigung nicht viel größer sein wird, als mit der Censur, gegen welche heute gestimmt werden wird, weil sie dem Einen zu scharf, dem Anderen zu lax ist. Dessenungeachtet hält mich alles dieses nicht ab, dem Antrage beizustimmen, der dahin ge⸗

stellt worben ist, daß Se. Majestät gebeten werben möge, in Ca ung zu ziehen, ob es thunlich sei, bei der deutschen Bundes. ammlung dahin zu wirken, daß ein für ganz Deutschland geln, den Mißbrauch wirksam verhütendes Preßgeseß erlassen werbe Ein Abgeordneter des Ritterstandes vertheidigi die Proyin Synode gegen Lie wider sie erhobene Beschuldigung, indem n die im Druck besindlichen Verhandlungen derselben hinweist. j georbneter der Städte widerlegt durch Beispiele die Behauptmg ob das protestantische Interesse durch die Regierung be ünstig „Bis 0 das Ende des Jahres 1843“, läßt er sich . die Elber felder Zeitung die einzige in der Rhein⸗Provi die Interessen der evangelischen Kirche vertrat. Als damals h

we, abonnement betraut: g Kith tr. sür . ahr.

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heilen onarchie

tions -Gebützr für den

ma einer Zeile des Allg. Ameigers 2 Sgr.

Preuß

Allgemeine

ische Zeitung

Alle Post-Anslalten des n- und Aus landes ntchmen Gesle auf Dieses glait an, sur gGersin die den, . Allg. Preus. i ' grit d ria? mti. Nr. 2.

daction wechseln sollte, vereinigten sich mehrere Einwohner bez gn thals und der Umgegend zur Uebernahme der erforderlichen 1 n 1 16 um ein ähnliches Blatt herauszugeben. Die Bitte um Kon! k 9 wurde zurückgewiesen mit der Erklärung, daß das Bedürfnß I

solchen Zeitung nicht anerkannt werden könnt. So theilen in

dieser Beziehung Katholiken und Protestanten ein gleiches wog. die Censur-Bchörden die protestantischen Schristen begünstigenn darüber mag die Zahl der a, die der „Duisburger chis mus“ 232 hat, Auskunft geben, während den bitterssen gegnungen von katholischer Seite die Drud-Erlaubniß ertheill mn nn r re enten, Provinz Brandenburg. Nachdem noch mehrere andere Redner sich für und wider die he nnd Me Sin Abänderung der Bestimmungen über bie frage vernehmen lassen, wird zur Abstimimung geschritten un jatei zu Lan nn, , .

von dem Ausschuß gemachte (oben im Eingang gedachte) w land. 57 . i e r n g, (Di durch namentlichen Aufruf mit 66 Stimmen angenommen, mi g M Anwesen H. Maje ts Königs.)

h lusr = * in Königaberg. Einnahme dei Kämmerti-Kaffe zu Danzig. gelehnt. Die fubsidiarisch gestellte Frage über den Vorshug: ] Raten, ; ; Ge. Majestüt gebeten werden möge, in Erwägung zu rn, tovinz Pommer. Schwierigkeiten der Asseknran Compagniten bei

h ; it Eisenb ienen beladen sind. thunlich sei, bei der deutschen Bundes ⸗Versammlung dahin zu wirln e. , , , , , ,. ach hen ge Selen

berschwemmung zwischen Stettin und Damm. R . . ein für 2 Deutschland geltendes, den Mißbrauch wirksam verssn r g, ae ff ee 12

n vin z. Belanntmachung des Ober ⸗Präsidenten. Preßgesetz erlassen werde? fällt also durch biese Abstimmung n 23 Bundęesstaaten. Kön igrelch Bavern. Prosessor von Hierauf wird über den Antrag,

GSchwanthaler. König reich Würtiem ber g. Festungsban in Üim. betreffend die Aufhebung des Theilungs⸗Prozesses bei fre ir ef, . Baden, Das neue Stiafgesetz. Ernennungen. Theilung, wobei Bevormundete konkurriren, ) ei

ische Monarchie. Triest. Der Herzog von Borde nun Bericht erstattet und eine diesfällige Petition beschlossen. NM

und die Herzo . An ouleme, dem Aus schuß unterstützte Antrag, zu bitten, r, . 8. Die französische Gesandtschast in Canton. daß der §. 46 des Gesetzes vom 2. März 1824 dahin!

ian 2 2 ö . , mr stonversion der ͤ Guizot's Gesundheits⸗Zustand. dert werde, daß künftig für alle Beschlüsse des Landtages n 1 Politit und solute Stimmenmehrheit hinreiche, hein Macaulay's Rede gegen dleselbe.

diederlande. Am sterda m.

* „Kanton Zürich. Beschlüsse der Tagsatzun . Kommi on. . n Waadt. Verbot der Met een ge mn ungen. s

nhalt. atlicher Theil. Atste ähl⸗

Parade bei Gelegenhelt Provinz r

Allgemeiner Anzeiger.

Die ermäßigten Preise für die ses Jahr sind: I. Kaj. II. Kaj.

von Berlin nach Hamburg S; Thlr. 65 Thlr., Hamburg nach Berlin 77

Fahrbilletie zur Reise von Berlin nach Ham⸗

burg ertheilt die Passagier⸗ Expedition der Ber⸗ n hel t fg, n Eisenbahn⸗Gesellschaft.

gekanntmachungen.

Berlin⸗Potsdamer Eisenbahn. lag Fahrplan. Am XV. April 1845 und dann

täglich: Von Berlin nach Potsdam

um 8, 11, 2, 4, 7 und 16 Uhr.

Von Potsdam nach Berlin

um 635, 93, 123, 5, 8; und 10 uhr.

3n Zehlendorf halten die Züge an: von Berlin um s, 2 und 10 Uhr und von Potsdam um 64, 125 und 10 Uhr.

Nach und von Steglitz werden Perso⸗

nen befördert nur an den Sonn⸗ und Fest⸗ tagen mit der Fahrt

353 v

bi

um 4 Uhr Nachmittags von Berlin und 2

um 8 Uhr Abends von Potsdam.

Das Nähere ergeben die gedruckten Fahrpläne, welche an den Billet⸗Kassen zu Berlin und Potsdam uneni- geltlich zu haben sind.

Berlin, den 24. April 1845. Die Direction der Berlin⸗

ü

otsdamer Eisen⸗

6

(2so b] Berlin⸗ Frankfurter Eisenbahn.

Tägliche Dampfwagenzüge. A. Personenzüge.

Abfahrt von Berlin Mrg. 7 Uhr M., Ab. 6 uhr M. Frankfurt 7 - 15 6 - 30 Ankunst in Frankfurt Mrg. 9 Uhr 46 M., Ab. g uhr M. —— Berlin 190 9 30 Mit den Personen⸗ Zügen werden Personen in der sten, Zten und Zten Wagenklasse, Equlpagen und Eil⸗ fracht befördert.

B. Güterzüge.

Abfahrt von Berlin Morgens 17 Uhr 30 Min. Franlfurt Mitags 12 Ankunft in Frankfurt Nachmitt. 3 Uhr 15 Min. Berlin ' 3 45

Mit den Güter fn werden Personen in der 2ten und Sten Wagenklasse, Frachtgüͤter, Equipagen und Vieh befördert.

Die näheren Bestimmungen ergiebt das Betriebs-= Reglement Nr. 3. vom 4. März v. J., welches auf allen Stationen für 4 Sgr. zu haben ist.

Die Direction der Berlin -Frankfurter Eisenbahn⸗

Gesellschaft.

3

. ,

berechti

Ebmeyer.

lzb2 b]

290 bij Berlin⸗Frankfurter Eisenbahn. . Aus den Vetritbs-

i W e ueberschüssen haben wir * außer den bereits für die Coupons berichtigten õ5

̃ Zinsen noch die Bezah⸗ ahh lung einer Divi⸗

W dende von 17

Diensta ö. * Donnerstag, reitag, .

erpedirt.

1 7

.

pCt. für das Jahr 18444 veschlosen.

(8. 39. des Statuts.) ersucht, in unserer Hauptkasse auf dem hiesigen Bahn- y hose in den Tagen vom 15. bis 30. April (, mit Aus⸗ nahme der Sonn⸗ und Festtage, Morgens 9 bis 1 Uhr, die Dividendenscheine pro 1844 mit einem nach den Nummern geordneten Verzeichnisse einzureichen und den Betrag mit 1 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für das Stück so⸗ fort dafür in Empfang zu nehmen. Die bis zum 30. April c. nicht abgehobenen Dividenden können erst im nächsten gewöhnlichen Zinszahlungs⸗Termine im August c. erhoben werden.

Berlin, den 4. April 1845. Der Verwaltungs ⸗Rath der Berlin Frankfurter Eisen⸗ bahn · Gesellschaßt.

Major Freiherr von Budden brock,

Köln⸗Minden⸗Thüringer Ver⸗ ndungs⸗Bahn.

er der Bedingungen zur Ac⸗

6 m aladet das unterzeichnete

n

e,

, m n ,. 83

Gesellschaft durch Vereinbarung des Gesellschafts⸗ zta⸗ tuts und Wahl der Gesellschafts ⸗Vorstände zu einer

General⸗Versammlung en, die in Paderborn, und zwar im Lolale des Rath—⸗

haussaales, am Donnerstag, den 29. Mai,

Morgens 10 Uhr, und nöthigenfalls an den folgenden Tagen stattsinden wird. 3 S. 6. der gedachten Bedingungen sind nur solche Personen zur Theilnahme an der General ⸗Versammlung t, die sich gegen das Comité durch den Besiß der JuslRen ng l hel oder durch eine notarielle Be⸗ glaubigung über denselben legitimiren. Vertretung darch

Bevollmächtigte ist zulässig, wenn die Bevollmächtigten

selbst Actionaire sind.

Die Zusicherungsscheine oder resp. die notariellen Beglaubigungen über den Besitz derselben dienen als Einlaßkarte in die Versammlung und sind daher bei Eintritt in dieselbe vorzuzeigen. Paderborn, den 17. April 1845. Das provisorische Comits.

Freihert von Bren ken. Kölling. stein. Rinteln. Risse. Graf von Sierstorpf. Graf von 8n n.

Wich

1 23 8 zwischen Magdeburg

und

; mit direktem Anschluß an die Personen Dampfwagen-⸗ Züge der Eisenbahn von und nach Berlin, ip, Dresden und Kiel. Im Mon

von Magdeburg Sonntag. Nachmitt. 3 ihr.

ußerdem werden wöchentlich noch zwei Schleppschisse

Sonnta Donnersfag,

für 1 Person

Die Actionaire werden daher

lin⸗

1389

Stadt zinsbar belegt als Vorsitzender.

In Gemäßheit des §. 5.

tienzeichnung für die Köln ⸗Minden⸗ Thüringer Verbindunge⸗ Bahn vom 26. März dieses Jahres

angedroheten Präjudize Besitze der fraglichen

provisorische Comité hier tifizirt erllärt werde. mit die Herren Actionaire

Behufs Konstituirung der

hervortreten könnte, völli

In Sachen das Gesuch des Justizraths von Hoff in Wernigerode, als Kurators des Kapitels St. Sylvestri et Georgii daselbst, um Mortifizirung der unterm 13. Mai 1679 erneuerten Schusdverschreibung über 500 Reichsgulden oder 277 Thlr. 18 gGr. 8 Pf. alte Species, welche das gedachte Kapitel bei der hiesigen

3 und zu den s. g. Kapitalien gehört, welche, nachdem das s. . ih Stadt⸗ Aerar der Verwaltung und Benutzung be mer Vermögen unterstellt ist, als unkündbare Kapitalien aus Herzoglicher Kammer⸗Kasse verzinst werden, be⸗ treffend, wird hiermit für Recht erkannt:

daß der etwanige Inhaber der abhanden gekommenen,

vorerwähnten Verbriefung, weil derselbe seine ver⸗

meintlichen Ansprüche an dieselbe in dem zu dem

Ende auf den 7ten d. Mis. angestandenen Termine

und bis jetzt nicht angemeldet haf, . dem in der Ediktal⸗ Ladung vom 28. November v. J. emäß, mit seinem aus dem chuldverschreibung fließenden Rechte nunmehr ausgeschlossen und diese damit für mor=

Uebrigens erstreckt sich die Wirkung des wegen der nachgesuͤchten Mortifizirung angestellten Verfahrens und darauf abgegebenen heutigen Erkenntnisses nur auf den Schuldner, welcher durch die in dessen Gefolg etwa ge—⸗ leistet Zahlung von aller durch den Darlehns⸗Vertrag übernommenen Verbindlichkeit liberirt und gegen alle . . , plan g , gemeldeter 93 ati

aber der mortifizirten uldverschreibung eiwa no z z : gesichert nn jedoch kann Mehrere Schrift ießer sinden sosan der verhandelte Legilimatlons- Prozeß und dessen Ent- scheidung auf das etwanige Recht eines solchen dritten Besitzers gegen seinen Vorgänger im Besitze desselben leinen Einfluß haben, vielmehr steht die Verfolgung desselben demjenigen, welcher es gehöri und auszuführen vermeint, noch immer sre

Das heutige Erkenntniß tritt nach Ablauf von vier Wo⸗ chen gesetzlicher Vorschrift zufolge fogleich in Rechtskraft.

Erkannt Braunschweig, den 9. April 1845.

Herzogliches , , 2ten Bezirks. d. Riesell.

i nen und Irland. Tondo n. Die Peelsche it 3 32 Stimmen verworfen. Die Spezial · Geseygebung Limburgs. wurde dagegen mit 33 gegen Stimmen verworft i gn r dan. pez esetzzebung Limburg udelgz⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Virse.

Amtlicher Theil. Et. Maiestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Bilbhauer, Professor Ar ake, den Rothen Abler⸗-Orden e; 2 Dehmel in Kittlitztreben,

ei Dunzlau, und dem Förster Lehmann zu Tawellningken, Regie⸗ na- Bezirk Gumbinnen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

welche in Paris und vor kurzem auch in M mit sehr bedeutendem Erfolge zur Ausfũhnuj langie, käuflich an sich gebracht habe.

Es ist demnach die Partitur dieser Opern rechtmässigem Wege nur einzig und alleine die Unterzeichnete zu beziehen. Wien, im April

)

Pietro Mechetti qm Carlo, K. K. Hof-Kunst- und Musikalienhandu

as! Bei Emil Baensch in Magdeburg ist so in

schienen und in Berlin in der Enslinsht

Buchhandlung (F. Geelhaar), Breite 6h vorräthig, so wie in allen übrigen Buchhun Deutschlands, zu haben:

Die Feuer- Versicherungs ⸗Ansal

Borussia;

ihr Entstehen, Bestehen und Vergehen; auch Belehrung für deren Verwaltung un Fingerzeige für die Acti onairtt., Von A. F. L. Anw andter. Ge. 8. Geh. Preis 6 Sgr.

. Bekanntmachung. Zur Beseitigung erhobener Zweisel wird hierd acht, daß . 3 des z ö imen Staats- Ministers FKother Excellenz, wonach sowohl bei ber uptbank hierselbst, als bei der Bank zu Breslau und den Bank- zmtgiren und Koömmanditen in den Provinzen, die Friedrichsd' or Allen Courant-Hahlungen bis auf Weiteres zu 53 KRthir. ange= men . sollen, auch für den Deposttal⸗Verkehr unverändert

Berlin, en 26. April 1845. Königl. Hauptbank⸗Direktorium. Witt. Reichenbach. Meyen.

ä betannt

Aerarien-⸗

dem Kam⸗

354 b 1 h. Nähe an , . 6 , er⸗K’ompler mit sehr gutem Acker, bedeutenden M ; ; : großer Lenin rennen und fehr schönm hne Dei der heute hierselbst, unter Zuziehung der zur vormals rien auf eine längere Reihe von Jahren verpahht ö chen, 6e preußischen len lehr n fel verordneten den und weist das Nähere hierüber das Berssnr Köoösschen Deputirten, stattgehabten Verloosung sowohl der im Jahre telligenz · Comioir nach. 6g, alt auch der an die Stelle der unverwechselten und vormals wcoosbgren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer- dit Jassenscheine, sind Behufs deren Realisirung im Michaelister⸗ mne 1 lgende Nummern gezogen worben: Von den Sten er⸗Kredit⸗Kassen⸗Ob ligationen aus dem Jahre 1764. . von Litt. A. à 1000 Rthlr. 6e. 1614. 1761. 2823. 3795. 3655. 3842. 4010. 5163. 56330. 5876. 6158. 6187. 6646. 7001. 7215. 7219. 7657. 868. 8345. S562. 9457. 10 657. 10,784. 11, 170. 11,315. 1,83. 12,315. 12,6527. 12,8239. 12, SS5. . von itt. B. S5 ty ir. r. 704. 1689. 3379. 3141. 3753. 4332. 4333. 4937. 6071. 634. 5385. 503. 66/5. 67960. 7651. 7069. 7834. *, mi. von Litt. D. à 100 Rthlr. 103. 1504. 3536. 3917. 4714. 51605. 5244. õi6b8. hi 654.

Bekanntmachung.

stellung in der Schriftgießerei von J. A. Bro ch aus in Lc

ju begründen

und offen. . f Sonnabend, den 26. April 1865

Il36i1 b Abends 7 Uhr, . im Saale der Sing- Akademie:

weites Konzert

Freiherr von Borch.

Meyersb erg. Pader⸗

Graf von Westphalen. la enn . mann.

Dampsschifffahrt

dargestellt

i, .

Hamburg, pris Cᷣ

at April: von Hamburg Sonntag, Abends 6 Uhr, Dienstag, ö Donnerstag, Sonnabend,

land der Partitur von

Sonntag, Mittwoch.

Literarische Anzeigen. lat Fe rd. Dümmler, Linden 19, erschien

Das wahre Königl. Wort Friedrich Wilhelm des Dritten

gegen v Verdrehungenv esp. S. Zac obs. (Ein besonderer Abdruck aus den Jahrbüchern der preuß.

ogen) 25 Sgr.

l6́bo b! Zur gefälligen Beachtung!

Die Unteczeichnete beehrt sich, irren geehrten Ge- sSchufissreunden, so wie auch den resp. deutschen Bühnen- Vorstnden, anzureigen, dass sie das aus- schlie ssliche alleinige Eigenthumsrecht für Deutsch-

Dom Sebastian von Portugal, grosse tragische Oper in 65 Akten von Scribe, deutsche Bearbeitung von Dr. L. Herz, Musik von C. Donizetti, k. K. Kammer - Rapellmeister und Hof- Compositeur,

ul ES GHI6.

PROGRAMIM: 6 1) Dixiüme air varis in A, komponirt un getragen vom Konzer tge ber.

2) a. Nociurne de Chopin, . 4 ; b. Rondo brillant, Op. 11. em,, r. Hö. . w C. Don - Juan - ẽtude, Op. 10. , ich aul n. 6. 160 von Litt. C. 2 200 Rthlr. ö. 6 Li . ö n. ig. g. an itt. D. 2 100 Rthlr

3) Elegie, Andante sür die Violine, mit grifsen, oline e. er,. aa getragen vom Konzertgg eber. Die gel é ni . ö ͤ . H * eser Scheine wirb zu Michaelis 1845 bei der 9 . 122 a a, *. hann. nian, und Kommunal- Kasse, gegen Růgabe der= e Gm n g e n. . En wit den dazu gehörenden Talons und Coupons, in Condentions- 67 lgen.

5) L t perpétuel,

) 39. r, 3 1e aie- und von dem vorbezeichneten Scheine auf.

eb

Nuftrage

609g. 684. 6622. . II. Von den Sten er Kredit-⸗Kassen schein en aus dem Jahre 1836. . . . von Litt. A. A 1000 Rthlr. . 4. 179. 307. von Litt. S. 2 500 Rthlr.

gen vom Konz eriz eb er. auf. ö . in der! den 14. April 1845. ar nun Billeis à 1 Thlr. sind au haben in ö 3. . Rngu chen Dau: Be mwaltung . Smnalosghulber.

handlung des Herrn Schlesinger; Lin 4. 1 . 2. acts 3, und Abend. Der Negierungs · Präslbent Herrn Ghyæ, * 8 vön Krosig k.

Kasse. Anfang 7 Uhr.

errn Chefs der Königl. Bank, Ge⸗

Termine hört die Verzinsung jener aus · . Wahl ablehnten, um ihren Ges

für zu gewähren,

Berlin, Sonntag den 271m April

1845.

Landtags Angelegenheiten.

Provinz Brandenburg.

Berlin, 23. April. (141 ste un b 12ste Plenar⸗-Versamm⸗ lung.) Von verschiebenen städtischen sommunal⸗ Behörden ' von einem Abgeordneten der Städte sind dem Landtag? Petitionen zuge⸗ gangen, welche die Abänderung der gesetzlichen gde immungen über die Wählbarkeit zu Landtags- AÄbgeordneien des Standes der Städte und üiber dag Maß der Vertretung der letzteren auf Land⸗ und Kreis⸗ tagen zum Zweck haben. Die Lntragsteller wünschen diese Abände⸗ rung theils im größeren oder geringeren Umfange, theils in verschie⸗ denen Beziehungen, und, der referirende Ausschuß hat sich demnach veranlaßt gesehen, die sämmtlichen Anträge zusammen der Begutach⸗ tung zu unterwerfen und nur die einzelnen verschiedenen beantragten Gegenstände besonders hervorzuheben und der Beurtheilung zu un⸗ terwerfen. Die Versammlung erklärte sich hiermit einverstanden und schloß sich bei ihrer Berathung dem vom Ausschuß eingeschlagenen Verfahren an. Demnach kamen folgende Anträge zur Erörterung und z fiene mn,

Es wird gebeten, daß das Prinzip der ständischen Gesetzge⸗ bung, nach welchem das Grundeigen hum ecngen der 6e ef ist, Behufs einer angemessenen Vertreiung des Handels, der Industrie und der Intelligenz, beseltigt werden möge. Dieser Antrag wird in den betreffenden Petitionen einerseits durch den Widerspruch, in dem sich das Wahl⸗Prinzip für die Lanbtage mit dem der Städte⸗Ord-= nung besinde, andererseits durch den Aufschwung der eben gedachten Richtungen der Thätigkeit motivirt, welche eine ausschließlichere Ver⸗ tretung erfordern. Hiergegen war vom Ausschuß bemerkt worden, daß in der Regel städtisches Gewerbe mit stäbtischem Grundbesitz in Verbindung ehe und daher eg an hinreichender Gelegenheit nicht fehle, die Wahl auf solche Personen zu richten, welche auch die städtische Industrie zu vertreten wohl befähigt wären; die Bezug⸗ nahme auf die Bestimmungen der Städte⸗Orbnung sei insofern nicht zutreffend, als die Anzahi und Natur der rr l, Aemter, von welchen dieses Gesetz handle, eine ganz andere Feststellung und wei⸗ tere Ausdehnung der Gränzen der Wählbarleit bedinge und zulasse, als die Functionen eines Landtags⸗ Abgeordneten solche nothwendig und wünschengwerth erscheinen lassen fönnen. Vor Allem ist der Ausschuß einstimmig der Ansicht gewesen, daß ein Prinzip, welches der ei , ne,. an die Spitze aller anderen Bestimmungen über die ständische Vertretung e n habe, als ein so wesentliches Fundament des 27 ständischen anzusehen sei, daß es auch nur hin- sichtlich des einen ober des guderen Standes bemselben nicht entzogen werden könne, ohne diesen Bau selbst auf einen ganz anderen Boden zu verseßen, und daß schon hierin allein, abgesehen von den leicht zu erweisenden Nachtheilen einer solchen Umgestaltung, ein genügender Grund liege, die Befürwortung dieses Antraͤgs abzulehnen. Es ward auch in der Versammlung nicht verkannt, daß, wenn man das Prinzip, wonach n Basis der Standschast sei, beseitige, die Pro⸗ r o wesentlich verändert werden würden, daß damit die dermalige sändische Verfassung selbst als beseitigt beirachtet wer⸗ den müsse. Dies liege aber nicht in der Absicht, und wenn auch von mehreren Seiten die Fortbildung der ständischen Einrichtungen als wünschenswerth und nothwendig betrachtet werde, so wosse man doch keinesweges dag, was man 6 habe, ganz aufgeben, sondern eben nur die Entwickelung des Bestehenden beantragen, wozu sich im wei⸗ teren Verlauf der Debatten bei den übrigen Punkten Gelegenheit finden werde. Hiernach ward diesem Antrage vom Landtage keine weitere Folge gegeben.

2) Es wird beantragt, daß die Beschränkung, iger Grundbesitz eine Bedingung der Wählbarkeit zum Landtags⸗ Abgeordneten ist, für den Stand der Städte in der Weise modistzirt werde, daß eine 5 jührige Dauer des Grundbesitzes zur Wählbarteit gen ge. Der Ausschuß ist in Beziehung auf die Beurtheilung dieses Antrags nicht einstimmig gewesen, und auch in der Versammlung ließen sich mehrere Stimmen dagegen, viele aber auch dafür verneh? men. Letztere führten aus: die städtischen Abgeordneten verträten nicht den eigenen Besiß, sondern ihre Koönimunen, diese aber befänden

dort alle im langsährigen Besitz von Grundstücken und erfüllten also ihrerseits die Bedingungen des Gesetzes; wenn aber auch der eigene Grundbesitz die Basis ständischer Vertretung sei, so laffe sich doch für die 10jährige Dauer desselben kein genügendes Motiv sinden; nicht einmal aus der älteren ständischen Verfassung könne ein solches hergeleitet werden, vielmehr sei ein 10 jähriger Zeltraum des Grund⸗ besttzes eine ganz willkürliche Annahme, und lasse sich daher, ohne

wonach zehnjäh⸗

irgend die dermalige ständische r r in ihren Prinzipien anzugreifen,

davon absehen. Dringendes Bedürfniß aber sei es, sene Bestimmung da zu modisiziren, wo sie schädlich wirke und unpassend sei. Letzte= res müsse in Beziehung auf die Städte angenommen werden, bei welchen hierin ganz andere Verhältnisse als auf dem platten Lande stattfänden. Die ländlichen Besißungen gingen sehr häufig vom Vater auf den Sohn über und blieben überhaupt länger in einer Hand, als dies bei den städtischen der Fall sei, rücsichtlich deren, vermöge des lebhaften Verkehrs in den Städten, ein häufigerer Wechsel stattfinde und das Grund⸗Eigenthum seltener im Wege der Verer⸗ bung übergehe. Es sei gegenwärtig in der That ungemein schwer, städiische Vertreter zu erlangen, die neben gehöriger üchtigkeit und den übrigen vom Gesetz vorgeschriebenen Eigenschasten auch ben zehn= jährigen Grundbesitz fur sich hätten. Jede städtische Wahl⸗Versamm⸗ lung besinde sich bei den Wahlen eines Deputirten um so mehr in Verlegenheit, als die Gewerbtreibenden nur zu oft die auf sie ge⸗ äften nicht entzogen zu wer⸗ en. Komme es darauf an, durch die Bestzdauer eine Garantie da⸗ 5 man die Absicht habe, den Besitz zu konserviren, so sindẽ sich diese Garantie überhaupt nicht in der vorgängigen Be⸗= zdauer, sondern könne nur aus anderen Umständen . werden, edenfalls aber müsse man die An forderung den 6 ltnissen an⸗ passenz nun gewähre aber in den Städten ker infsährige Grund⸗ esitz in dieser Beziehung mindestens dieselbe Sicherheit, wie der zehn= ährige auf dem Lande, es fehle 6. an jedem Grunde, den städti⸗ schen Wählern den Wahlkrels in elner Weise zu beengen, daß sie hren Pflichten, die geeignetsten Vertreter zu wählen, häusig nicht

nachkommen könnten. Zwar sei es richtig, daß schon bisher von der Bedingung des zehnjährigen Grundbesitzes nicht selten , n . gewährt worden, aliein die Gesetzgebung erfülle recht eigentlich ihre Pflicht, wenn sie das, was das Bedürfniß erfordere, als Regel hin= stelle und das Exceptionelle auf die wenigen Fälle beschränke, wo wirklich nur ausnahmsweise Abweichungen gestattet werden könnten. Wenn in dem Landtage die Ueberzeugung lebendig sei, daß durch eine solche Aenderung ein Nutzen erreicht, einem hel lijn e abge⸗ holfen werde, so sei es nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht, hierauf aufmerksam zu machen, und ein Mehreres werde im vorlie= genden Falle nicht beantragt. e , ¶Von der anderen Seile ward hierauf entgegnet: aus dem Zu⸗ gestündniß. daß in den Städten der Besitz ber Grundstücke haͤnsig wechsele, könne man in ein Motiv dafür herleiten, hier mit be= sonderer Strenge au Erfüllung der gesetzlichen Bedin ungen zu halten, da man annehmen müsse, daß unter solchen Umständen bie Garantie, welche der länger dauernde Grundbesitz gewähren solle, leichter als auf dem platten Lande illusorisch werben fönne. So un⸗ verfänglich auch die beantragte Abänderung auf den ersten Blick er⸗ scheinen möge, so dürfe man doch nicht ver essen, daß es ch hier um eine Abänderung der ständischen Verfassung sandle. Eine solche sei unter allen Umständen höchst bedenk⸗ lich, und es müsse davon um so mehr abgerathen werden, als man kaum im Stande sei, zu beurtheilen, welche Folgen ein solcher erster Schritt nach sich ziehen könne. Bei dieser Gelegenheit ward noch von einge, Abgeordneten der Landgemeinden auch für ihren Stand die Abkürzung der Besitzzeit als edingung der Wählbarkeit von 10 auf 5 Jahre beantragt, wogegen jeboch von anderen Abge⸗ ordneten desselben Standes protestirt wurde.

Als hierauf die Frage zur Abstimmung gebracht wurbe: soll sür den Stand der Städte die Wählbarkeit zum Landtags ⸗Abgeordneien nicht mehr an die Bedingung bes zehnjährigen, sondern an die des fünfsährigen. Grundbesitzes geknüpft sein, so ward dieselbe mit einer mehr als 3 der Anwesenden betragenden Majorität bejaht, und ki en ein entsprechender Antrag an des Königs Majostät zu richten sein. n

3) Fůr den Antrag: .

daß die Beschränkung, wonach zu Abgeordneten bes Standes der Städte nur e, , oder solche Personen gewählt werben dür⸗= fen, die ein bürger iches Gewerbe treiben, aufgehoben werden möge, wird als Motiv angeführt, daß die Zahi der wählbaren Personen durch diese Beschränkung zu sehr verringert werde, letrztere auch i sofern drückend erscheine, als der erste Stand sich eines ganz freien Wahlrechts erfreue. Die Majorität des Ausschusses ist jedoch der Ansicht gewesen, daß der Antrag nicht zu befürworten fei, well es, abgesehen von anderen Gründen, selbst im Interesse der Städte liege, die Beschränkung auf die beiden gedachten Kategorieen Heizubehalten und durch dieselbe zu verhindern, daß unter den Repräsentanten der Städte sich solche Individuen eindrängten, welche dem eigentlichen y . . ven, 5 . 169. Ausschuß sich darauf rufen, ie von dem 7ten Provinzial⸗Landtage der inz des Königs Majestät gerichtete Penn ; m die bei der Wählbarkeit zu Abgeordneten des Standes der Stůdte bestehenden Vorschriften dahin auszubehnen, daß bei dem Verhan= densein der . Erfordernisse der Wählbarkeit nicht beo die weiche ein magistratualisches Amt bekleiden, ober ein siadtisches Gewerbe betreiben, sondern auch die, welche ersteres 6 Jahr lan verwaltet und es demnächst niedergelegt, oder die letzteres 10 Jahr lang betrieben, sich aber von demselben zurückgezogen haben, zu stdtischen n, , . wählbar sein sollen, durch den Landtags⸗Abschied vom 20. Dezember 1841 aus dem Grunde zurückgewiesen worden, daß Abänderungen der über die Vertretung der verschiedenen Stände bestehenden geseßlichen Bestimmungen nur durch ein dringendes Bepürfniß motivirt werden könnten, ein solches aber hier nicht nachgewiesen sei und daher, wenn das Geringere nicht ge⸗ nehmigt worden, die Gewährung des Größeren um so weniger zu n, i . 3 zie Minorität des Ausschusses dagegen erlitt in der fraglichen. Beschränkung, eine zu große Beengung 6 Kreises der 46 85 eine Beeinträchtigung des Standes der Stäbte, im Verhältniß zur Ritterschaft, und will für eine. solche Vorschrift einen Anhalts= Punkt in den älteren deutschen Verfassungen nicht sinden. Die Ansicht der Minorität fand auch in der Versammlung mehr⸗ arge Vertheidigung. Das Gesez mache in dieser Beziehung zwi⸗ chen dem Stande der Städte und dem der Ritterschaf eincn sehr

wesentlichen Unterschied, für ben sich triftige Gründe nicht anführen

ließen, der aber den ersigenannten Stand wesentlich benachtheilige. Der Zweck des Geseßzes, welcher augenscheinlich dahin gehe, e. 3 zugsweise Gewerbetreibende zu Landtags⸗Abgesrdneten“ ewählt wer⸗ den sollten, werde keinesweges erreicht, denn diefe vu if we⸗ gen ihrer Geschäfte in ber Regel nur schwer zur Annahme der Wahn demnach falle die Wahl vorzuͤgsweise auf magistratualische Beamte, welche jedoch gerade wegen ihrer Beamten⸗Qualitäs jan; lg bi geeignetsten Vertreter der Städte zu betrachten fein mbghten- Insondergeit wirt, die Aufhebung der geseßlichen Br shinmun, nach welcher Aerzte und Justiz⸗Kommissarien zu Landtagz.= Hgeprd- neten nicht gewählt werden können, dringend beantragt, da zur Au-

schließung dieser beiden Stände durchaus fein genügender Grund vor⸗

handen sei und in denselben vermöge ihrer wissenschastlichen Bildung ost sehr e get Landtags- Abgeordnete sich faͤnden. In Beziehung auf den legten Punkt ward indessen erwiedert: daß Justiz⸗Kommissa⸗ rien und Aerzte wohl um deshalb ausgeschlossen wären, weil ihre Berufs pflichten mit den Obliegenheiten eines Landtags- Abgeordneten nicht immer vereinbar wären. Daß übrigens nicht alle Stabtbewohner als wahlfähig erachtet worden, finde darin seine r fer ng, daß in, den Städien eine Menge Menschen sich aufjuhalien und Grund= kinn. zu erwerben pflegten, welche um stäbtische Angelegenheiten im entferntesten sich auch nicht kümmerten, zu heren Vertrefung also auch nicht r wären. Recht eigentlich im Interesse der Städle und um den Wählern ihr Geschäft zu erleichtern, seien ale Bedingung der Standschaft zwei Kriterien aufgestellt worden, welche dafür bürgten, daß

nicht ungeeignete Vertreter den Weg in die Stände Versammlung

fänden. Man müsse glauben, daß diese Bestimmuna in jeder Hin=