1845 / 202 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

* .

sich stützenden

1.

allgemeine Billigung. Lord Aberdeen hat bekanntlich in Folge dieser Interpretation ins Oberhaus eine Bill eingebracht, welche den brin- schen Kreuzern das Recht ertheilt, brasilianische Sklavenschiffe auf eigene Hand anzuhalten, wegzunehmen und wie Seeräuber zu behan- ien nachdem Brasilien ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Unter⸗ a, . es Sklavenhandels durch die Kündigung seines Durchsu⸗ chungs⸗Vertrages mit England abgelehnt, aber in früherer Zeit schon, und zwar durch den Vertrag von 1827, sich y chtet hat, diesen Handel der Seeräuberei gleichzustellen. „Die Bill, wel e Lord Aber⸗ deen dem Parlamente vorgelegt hat,“ schreibt die Times, „wird wohl auf keinen Widerstand stoßen, und doch ist sie keines weges eine unbedeutende Maßregel; sie ist vielmehr einer der entschied ensten Schritte, zu welchem die britische Regierung jemals genöthigt worden ist, um den Geist eines Vertrages aufrecht zu erhalten. Die Bill verordnet, daß die britischen Admiralitäts - Gerichtshöfe jedes wegen Betreibung des Sklavenhandels unter dem Vertrage von 1827, weggenommene Schiff verurtheilen können, in derselben Weise, wie dies mit britischen Schiffen geschieht; sie ordnet Entschädigungen an für Alle, welche an der Durchsuchung, Wegnahme und Verurtheilung eines solchen Schiffes Antheil haben, und gebietet endlich, daß doese Schiffe entweder in den Dienst der Königin genommen oder zerbrochen werden sollen. Wir müssen gestehen, daß wir der brasilianischen Regierung für ihre Entschließung Dank wissen, welche die Sachen bis zu diesem Aeußersten hat kommen lassen, denn die zu Sklavenhandelszwecken gegenwärtig auf hoher See vollbrachten Abscheulichkeiten haben einen solchen Grad von Infamie und Frechheit erreicht, daß sie mehr den Piraten Algiers, als den Unterthanen einer christlichen Macht zukommen. Das Meer zwischen Rio Janeiro und der afrikanischen Küste wimmelt von sol⸗ chen Räubern, welche zu Allem fähig und zugleich sicher sind, in Bra⸗ silsen rrafe zu entgehen. Die Fahrzeuge, in welchen sie segeln, und die voss brasillanischen Spekulanten zu Sklavenhandelszwecken aus⸗ gerüstet weden, sind so flach, daß nur ein großes, eigends zu diesem außerordenllichen Dienst bestimmtes Geschwader auf diese Seeräuber Jagd machen kann, die bald, wenn nicht in Furcht gehalten vor un⸗

seren Kreuzern, eine Geißel für den Handel werben würden, so wie . jeßt schon sind. Wir werden sehen, ob der

ie d ee, io solche Unterthanen schützen wird, wenn unsere Kreuzer und ichte ihre Operationen gegen diese außer allem Gesetz stehenden

Leute werden begonnen haben; wir glauben es nicht, zur Ehre und zum Heil Brasiliens, und, mögen wir auch gegen jene Piraten Krieg füh⸗ ren und Kriegsrechte ausüben, so ist doch für Alles, was gesund in unseren Beziehungen zu Brasilien ist, nichts von dieser Maßregel zu 1 welche ja nur die Vollziehung des Vertrags von 1827 mit ich bringt.“

Die Mannschaft des portugiesischen Sklavenschiffes „Felicidade“ welche sich der Ermordung eines Midshipman, Namens Palmer, und von 8 Matrosen des britischen Kriegsschiffes „Wasp“, die als Prisen⸗ Mannschaft an Bord des „Felicidade“ geschickt worden waren, schul⸗ dig gemacht haben, sind nach beendigter Voruntersuchung in Plymouth, wo sie in Ketten gelandet wurden, vor die Assisen gewiesen worden und werden, je nach der Bestimmung der Regierung, entweder vor die Assisen von Exeter oder vor den Central ⸗Kriminalhof in London gestellt werden.

Selgien.

Brüssel, 18. Juli. Ihre Majestäten werden morgen von London hier zurück erwartet; heute wollten dieselben iu Ostende ein⸗ treffen und unterweges zu Gent noch die in der dortigen Universität zu Gunsten der Armen veranstaltete Kun Ausstellung in Augenschein nehmen. Gleich nach der Rückfehr des önigs sollen bie Unkerhand⸗ lungen über eine definitive Reorganisation des Kabinets wieder auf⸗ genommen werden. In einer brüsseler Korrespondenz des Courrier fran ais heißt es: „Während der Abwefenheit König Leopold's hat weder die Polemik der Parteien, noch das Verhalten der Slaats= männer und Quasi⸗ Staatsmänner die Minister⸗ Frage auch nur um einen Zoll breit von der Stelle gebracht. Man hat über die Wahr⸗ scheinlichkeit einer außerordentlichen Einberufung der Kammern und über die Hypothese neuer Wahlen hin und her gesprochen. Da aber diese Maßregeln eine Art von constitutionellem Staatsstreich sind und dergleichen dem ruhigen Temperament des Königs sehr wi⸗ derstrebt, so glaubt man, daß keines von Beidem stattfinden werde. Auch sind die Rathgeber Sr. Masestät zu ängstlich, um das Eine oder das Andere vorzuschlagen. Der einzige Minister, der fähig ge⸗ wesen wäre, die Verantworilichkeit für die Auflösung des Parlaments zu übernehmen, Herr Nothomb, ist nicht mehr am Ruder. Seitdem nun mehr als ein Monat mit Konstituirung, Auflösung und Rekon— stituirung aller Arten von Ministerien, welche der Ständ der Par⸗ teien nur irgend zuzulassen schien, dahingegangen ist, sieht man end⸗ lich klarer als am 10. Juni, daß ein lebensfähigeres Ministerium als das, welches wir zu besitzen das Glück haben, fast nicht zu finden ist; frei⸗ lich ein sehr peinliches Eingeständniß sowohl für die Sieger wie für die Besiegken, aber die Wahrheit. Dieser Unistand giebt Herrn No⸗ thomb täglich ein größeres Gewicht, und derselbe trifft keine Anstalten zur Abreise, weder auf den Gesandtschafts - Posten in Berlin, noch auf einen anderen. Die Zeit eines auf die katholische Majoritãt gemäßigt liberalen Ministeriums ist vorüber; ein emäßigt katholisches Ministerium, welches mit Unterstützung der i zu regieren gedächte, ist fast ein Paradoxon, welches man

unter den Namen de Theur und Rogier aufgestellt hat. Beide Ra⸗

men schließen einander eben so aus, wie die Ansichten, welche diese in verschiedener Beziehung ausgezeichneten Männer? vertreten. Min= der ausschließende Männer der beiden . mit einiger Befähi⸗ gung zu Minister⸗Posten sollen noch gefunden werden. Unter solchen Umständen wird die Lösung der Schwierigkeit wahrscheinlich darin bestehen, daß sie ungelöst bleibt; Jedermann glaubt dies, wenn man es auch nicht eingesteht. Man hat von Vandeweyer und O'Sullivan esprochen; aber wir wüßten keinen Kandidaten für die Ge⸗ f life s⸗ in London. Herr Vandeweyer ist reich, und Bel ien kann sich glücklich schätzen, daß sich Jemand findet, der auf . eigenen Kosten es zu repräfentiren geneigt ist; denn wir haben lein Monstre⸗Budget, um Gesandte mit 3 400, 000 Fr. zu besolden. Herr O'Sullivan aber wird feine jetzige angenehme Stellung schwer⸗ lich mit einem Minister⸗Posten vertauschen mögen. Bei dieser Lage der Dinge glauben wir, daß der König das jetzige Ministerium nur durch einen jener hingebenden Charaktere, bie sich in schwierigen Augen⸗ blicken stets finden, vorläufig ergänzen und es dann in un Gestalt bis zum 9. November beibehalten wird. Herr Vanbeweyer (der zu Ende Juli auf zweimonatlichen Urlaub von London in Brüssel er⸗ wartet wird) dürfte bei der Vollbringung dieses constitutionellen Werks behülflich sein und dann wieder nach London zurückkehren.“

Der Inde pendange zufolge, stellen sich der Erfüllung des Wunsches des Herrn Nothomb, zum Gesandten in Berlin ernannt zu werden, erhebliche Gründe entgegen, denen dieses Blatt seine vollkom⸗ mene Zustimmung giebt.

Seit einigen Tagen hatte sich das Gerücht verbreitet, daß die Convention vom 16. Juli mit Frankreich erneuert und das in dem Differenzial⸗Zollgesetz an Holland gemachte Zugeständniß hinsicht⸗ lich der Einfuhr von Java- Kaffee verlängert werden solle. Das Journal de Bruxelles, ein ministerielles Organ, erklärt dies für ungegründet, berichtet aber, daß die Uebereinkunft über bie

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Schifffahrt auf zem Kanal von Lüttich nach Maestricht, so weit der⸗ elbe holländisch Gebiet berührt, unterzeichnet sei. „Die Arbeiten“, ügt dies Blatt hinzu, „werden unverzüglich beginnen und mit Eifer betrieben werden. E. Projekt, welches bis jetzet viel Schwierigkeiten gemacht hat, die Ausbesserung des Maas - Betts stromaufwärts und im Innern der Stadt Lüttich, soll mit die sen Kanal -⸗Arbeiten ver⸗ bunden werden, und Alles läßt erwarten, daß beide Unͤtʒernehmungen, die für die Wohlfahrt der Gewerbe im Maas-Basssm so wichtig sind, gleichzeitig und in kurzem zu Ende gelangen werden.“ In der Sitzung des Provinzial-Conseils von Westflandern ist einstimmig ein Abreß⸗ Entwurf an den König angenommen worden, welcher den Zweck hat, daß Maßregeln ergriffen werden, um auf möglichst schnelle Weise den traurigen Wirkungen der am 22. Mai durch die französische Mauth⸗Verwaltung in Betreff der Classisication der in Frankreich einzuführenden Leinwand angenommenen Bestim—

mung ein Ende zu machen. . In Mons wird jetzt an Verstärkung der Festungswerke gearbeitet. Aus Gunatimala ist die Nachricht eingelaufen, daß dorh eine neue

Revolution ausgebrochen und die belgischen Geistlichen, welche dahin

gegangen waren, um eine Mission zu gründen, fortgeschickt worden sind.

Jtalien.

Nom, 19. Juli. Herr Castillo Ayensa hat die Antwort auf seine vor kurzem nach Madrid gesandten Depeschen noch nicht erhal⸗ ten; man ist sehr gespannt, wie dieselbe ausfallen werde, da sie je⸗ denfalls eine Entscheidung zur Folge haben muß. Uebrigens verhehlt man sich hier keinesweges die mißliche Lage der Dinge und würde gewiß gern alle ohne Nachtheil sür Kirche und Klerus möglichen Zu⸗ geständnisse machen, um nur keine größeren Uebel heraufzudeschwören.

Neapel, 1. Juli. Das Giornale del le due Sieilie theilt den zwischen England und dem Königreiche beider Sieilien abgeschlossenen Schifffahrts- und Handels Traktat mit, der aus 19 Artikeln besteht und auf völlige Gegenseitigkeit gegründet ist. Der Traktat, welcher 13816 zu London abgeschloffen wurde und auf alten Schifffahrts⸗ und Handels⸗Verträgen zwischen Spanien, England und Frankreich beruhte (1667, 1713, 1715), ist somit aufgehoben und alle darin enthaltenen Privilegien und Bevorzugungen von Personen, Flaggen und Schiffen sind für null und nichtig erklärt. Der Inhalt des neuen Traktats ist im Wesentlichen folgender: arif

Der König von Neapel verspricht im zweisen Artikel, keiner Nation die erwähnten Privilegien zu ertheilen. Im dritten, vierten und fünften Artitel werden alle Rechte beider Nationen an den Plätzen, wo sie Handel treiben und wohnen ꝛc.“, näher bestimmt. Art. 6 sichert zu, daß keine von dem für andere Länder bestimmten Zoll abweichende Erhöhung für englische und neapolitanische Produkte und Fabrilate stattfinden, daß also Gleichheit der Zölle für alle Nationen sein solle. Feier soll anderen Nationen kein Vor- zug irgend einer Art gegeben werden, ohne England auf die gleiche Weise daran Theil nehmen zu lassen. Der siebente Ariifel enthält die Bestimmung, daß in Bezug auf Zölle, Benefizien, Konzessionen, Restitutionen ꝛc. lein Unterschied mehr gemacht werden solle, ob Waaren auf englischen oder neapolitanischen Schiffen ein⸗ oder ausgeführt sind. Im achten Artikel heißt es, daß Tonnen⸗, Hafen-, Lootsengelder mit den Abgaben für einheimische Schiffe gleichgestellt sind. Hinzugefügt ist aber, daß dieses nur für Großbritannien und Irland und seine e üropäßischen Besitzungen gelte. Art. 9: Wo für eine Waare kein von den beiden Regierungen sest bestimmter Zoll stattfindet, soll der Zoll ad valorem auf folgende Weise bestimmt werden. Der Einbringer unterzeichnet im Zollhause eine die Werth= Angabe seiner Waaren enthaliende Declaration. Scheint den Zoll. Beamten der Werth zu gering angegeben, so haben sie die Freiheit, die Waare zu sich zu nehmen, den angegebenen Werth mit einer Zulage von 10 pCt. zu zahlen, müssen aber zugleich den etwa schon gezahlien Zoll zurückerstatten. Im 10ten Artikel heißt es, daß der gegenwärtige Traliat sich keinesweges auf den Zwischenhandel der einzelnen 3 des einen oder des anderen Landes erstrecke, und daß dieser Zwischenhandel den nationalen Schiffen vor⸗ behalten bleibe. Art. 11: Weder die Regierungen noch Agenten ober Cor—- porationen dürfen den auf Schiffen ihrer Nation . Waaren (Rohstoffen oder Manufakturen) direlt oder indirekt Vortheile, oder Privile- gien (preeminenza o preserenza) gewähren, indem beide Mächte die wahre und echte Reziprozität wellen. Art. 12: Keine Beeinträchtigung des Han⸗ dels durch Monopole, Kontralte 1c. doch behält sich der König von Neapel die Regalien (Reali privative) des Tabacks, des Salzes, der Spielkarten, des Schießpulvers und des Salpeters vor; eben so das Recht, Erfindungs⸗ und Vervolltommnungs, Patente zu ertheilen. Der 1312 Artifel enthält Be—⸗ stimmungen, wie es im Fall von Schiffbrüchen gehalten werden soll. Im 14ten Artikel verzichtet England, sobald gegenwärtiger Kontrakt in Kraft getreten, für immer auf das Privilegium der belannien 10 Prozent, welches ihm nach dem Tten Aitikel der londoner Convention vom Jahre 1816 zukam. Dagegen verspricht der König von Neapel, daß für die Dauer des neuen Verfrages die englischen Unterthanen fortfahren sollen, die genannten 10

Prozent zu genießen von den Zöllen, welche alle aus England, Inland,

den Kolonien und den anderen Besißbungen eingeführten Waaren treffen, und die Engländer zahlen keinen höheren Zoll als die Unterthanen jeder anderen Negierung, wie bereits Artikel 6 bestimmt worden. Dabei ist je- doch wohl zu bemerken, daß der König sich, in Bezug auf diese 10 Pro- zent, sür seine Unterthanen und sür andere Nationen, falls es ihni efallen sollte, dieselben auch anderen zu Theil werden zu lassen und . mit England auf denselben Fuß zu stellen, alle Rechte vorbehält. Eben so steht es ihm frei, in seinem Königreich diejenigen Zollverände⸗ rungen vorzunehmen, die er für zweckmäßig erachtet. Im 1öten Artifel heißt es: Die jonischen Inseln sollen gleiche Rechte haben, sobald die Re⸗ gierung dieser Inseln diefen Traltat speziell anerkennt, nur muß dann, um Mißbräuche zu vermeiden, jedes jonische Schiff, welches von dem Vertrag Nutzen zichen will, mit einem Patent des Lord⸗Ober⸗Commissairs oder sei⸗ nes Repräsentanten versehen sein. Der 46te Art. ertheilt Gibraltar, Malta 2c. gleiche Rechte mit Großbritanien und Irland. Art. 17 sagt, daß sogleich, nachdem gegenwärtiger Traftat ratifiziri, die Convention vom 26. Sceplem⸗ ber 1816 für null und nichtig zu erllären fei. Art. 18. Gegenwärtiger Vertrag ist vorläufig auf 10 Jahre geschlossen. Art. 19 enthält Bestim⸗ mungen über die Zeit, in welcher der Vertrag ratisizirt werden soll. Daun solgen die Unierschristen.

Spanien.

Die von französischen Blättern mitgetheilten Nachrichten aus Catalonien lauten befriedigend. Der General Concha hatte fünf Kolonnen sormirt, welche die Provinz nach allen Richtungen durchzie⸗ hen sollen, und gleichzeitig erließ er eine Proclamation, worin er al⸗ len Insurgenten, die binnen drei Tagen sich stellen und ihre Waffen abliefern würden, Verzeihung zusichert. In Barcelona war am 11. Juli Abends Alles ruhig, und man erwartete die Rückkehr des Gene⸗ ral-Capitains, da seine Anwesenheit bei den Truppen nicht mehr nöthig war.

Griechenland.

O München, 18. Juli. Die griechische Post vom ten d. M. ist, eingetroffen, ohne Neuigkeiten von Belang mitzubringen. Herr Piskatory war wiederholt vom Könige empfangen worden, und feine Stellung zu dem Minister⸗Präsidenten scheint ganz dieselbe bleiben zu wollen, welche sie früher war, nämlich eine äußerst freundliche. Demnach erwiesen sich aiso gewisse Befürchtungen, als dürfte Herr Pisecatory in anderem Sinne n', worden sein, als unbegründet. Aber auch das vernehmen wir, daß nichts von einer etwaigen Minderung des 24 Einverständnisses zwischen Herrn Piscatory und Sir Edmund pons berichtet werbe, so wie daß überhaupt in den diplomatischen Verhältni en seit der Rückkehr des französischen Gesandten eiwas Neues nicht vorgekommen und von den mit dieser in Aussicht gestell⸗

ten Veränderungen keine in Erfüllung gegangen sei. Kammern war man so thätig, als es bei der großen Hie um allseitigen Neigung, wenigstens kürze Ausflüge aufs Land zu m

nur immer der Fall sein konnte. Aegypten Alexandrien, 26. Juni.

Macht in Arabien ein Ende mächen könnte.

reich ertheilt.

Den neuesten Nachrichten Arabien zufolge, ist unter den Wahabis von Dareyeh, Nedsch Assir ein Bündniß zu Stande gekommen, welches leicht der lin

Il. Silb erm ůnzen.

a. Courant.

h Thaler, 105 Stück aus der rauhen Mark zu 12 Loth fein, hin 1 Rthlr. Joder 21 Hulden) aus der feinen Mark, wobei ein ö . 1 Grän im Gehalte und bis J pCi. im Gewichte zu⸗

den ist.

1 Th aler⸗ oder Viergutegroschen⸗Stücke, 43 Stück

der rauhen Mark zu 8 Loth 6 Grän fein, mithin ebenfalls 14

r. aus der feinen Mark, wobei aber das Remedium bis 15 Grän

Mehmed Ali soll F ; * : die Unzweckmäßigkeit der Maßregel, den Sohn des Schechs Gehalte und 1pCt, im Gewichte betragen darf. welchen er hier zurückhält, an die Stelle des Scherif Muhamth Aun nach dem Hedschas zu senden, in Konstantinopel Vorstell erhoben haben, da es zu befürchten sei, daß der Letztere, in seiner Absetzung, sich den ihm bereits verschwägerten Wahaht schließen werde; wer solle bann den Sturm beschwören ? Aegypten, welches gegenwärtig von Truppen entblößt sei, köm den Katarakten bis zu den Mündungen des Nils von einem H muthiger Reiter durchzogen und geplündert werden, ohne daß ihnen kräftigen Widerstand entgegenzustellen vermöge. 9. Der Vice ⸗-König hat nunmehr den Bau des Nil-Damin⸗ dem Plan des französischen Ingenieurs Mongel beschlossen und h Kontrakte für Lieferung der Dampfmaschinen u. s. w. geschlosn III. wie den Befehl zum Ankauf der nöthigen Handwerkszeuge in;

Beide Courant⸗- Sorten stimmen überein mil denen nach dem igl. Preußischen Münzgesehe vom 30. September 1821, dem lig. hannoverschen vom 19. April 1834, dem Königl. sächsischen 20. Juli 18140 u. a. m.

'. b. Scheid emün ze. H Eingutegroschen-Stücke, 126 Stück aus der rauhen

rt zu 5 Loth fein.

Y Sechspfennig⸗Stücke, 168 Stück aus der rauhen Mark, hin in beiden Sorten 16 Rthlr. (oder 21 Gulden) aus der feinen k, mit einem Remedium bis 2 Grän im Gehalte für jene, und 3 Grän für diese, aber nichts im Gewichte. Kupfermünzen. 3weipfennig⸗Stücke, 48 Stück, und Einpfennig-Stücke, 96 Stück, mithin in beiden Sorten 8z Gutegroschen aus der Mark Kupfer, und das Gewicht der

Braunschweig's Münz⸗ und Geldwesen.

Um das Metallgeld in seinem ganzen Wesen zu charakt muß man es in folgenden drei Beziehungen betrachten: 1) als angenommenes allgemeines Tauschmittel, als solches ist das Gold und Silber ein Band, das die Menschheit umschlingt (pecunia circumit totum orbem 2) als ein vom Staate gültig erkanntes Tauschmittel oder maß, Landes⸗-Münze, Staats⸗Münze; 3) als Waare, um welche nach Prozenten, oder pr. Stlit pr. feine Mark, Pfund, Unze und dergleichen gehandelt m Von allen Regalien hat das Münzwesen eines Staatg Ein gewisses Gewicht Metalls oder ein Stück von einer bestimmten Anzahl geprägter] stücke, auf jenes Gewicht basirt, beurkundet das Maß der Were Güter, und selbst jegliches Kreditgeld muß sich wieder auf dal wisse Gewicht oder das bestimmte Münzstück, als Pfand, gründa Als ein Beitrag zur Kenntniß des deutschen Münz- und h wesens erscheint eine Darstellung der braunschweigischen Münz

eigenthümliche, höchst subtile Bedeutung.

Geld⸗Verhältnisse nicht ungeeignet A. Münzen.

Den am 1. August 1764 (s. Serenissimi gnädigste vorli Münz-Verordnung betreffend, d. d. Braunschweig, J. Juni n eingesührten 20Gulden⸗ oder Conventions-Münzfuß!

Welt gen

einzelnen Kupfermünzen darf nicht unter diese gesetzliche Be⸗ stimmung herabgehen.

Der wirklich ausgeprägte Courant-Thaler ist nunmehr Zahl⸗ RNechnungs⸗Thaler zugleich, und zerfällt in 21 Gutegroschen à Pfennige, mithin in 288 Pfennige in welcher Eintheilung das nschwelgische Gesetz mit dem ihm vorangegangenen hannoverschen 19. April 1834, das jenem bei der derzeitigen Entwerfung zur sndlage dienen sollte, in ebereinstimmung geblieben ist.

Wenn nun die obigen Gold⸗, Silber- und Kupfermünzen die utlichen zahl⸗ und kassenmäßigen Münzsorten des Landes bilden, sich in denselben ein möglichst einfaches Münz⸗System kund giebt, önnen, laut 8. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1831, nach ren Münz- Normen noch ausgeprägt werden: h Dukaten, 67 Stück aus der rauhen Mark zu 23 Karat 7 Grän fein Gold;

Feine Gulden, 17 Stück aus der rauhen Mark zu 15 Loth 16 Grän, und

Gulden nach dem keipziger Fuße, 137 Stück aus der rauhen Mark zu 12 Loth fem Silber; beide Gulden- Sorten also nach dem 18 Gulden oder 12 Thalerfuße.

Seit dem Beitritte Braunschweigs zu der „Allgemeinen iz⸗Convention der zum e. und Handels⸗Vereine bundenen Staaten, d. d. Dresden, den 30. Juli 1838“, noch eine Haupt-Silbermünze im 14 Thaler⸗ oder 21 Gulden⸗ hinzu, nämlich: die „Vereins⸗Münze“ oder das 3wei⸗ ler-⸗Stück (— 35 Gulden nach der süddeutschen Convention

drängte, nach siebenzigjährigem Bestehen, der 21 Gulden oder C 24 Guldenfußes), bei deren Ausprägung die Münzmark auf

rantfuß, nach dem Gesetze, die Münz⸗Verfassung betreffend,!

6s Gramme festgesetzt ward. Der Durchmesser dieser Bereing⸗=

Braunschweig, den 18. Dezember 1834, in Kraft seit dem 1. nze beträgt 11 Millimeter, 6 . Stück wiegen 1 Mark zu bem

nuar 1835.

Die im Herzogthume Braunschweig nunmehr gesetzmäßig hh

henden Münzsorten sind: J. Goldmünzen.

sste von . Silber oder 14 Loth 73. Gren (also . Kupfer), bei dem einzelnen Stücke darf die Abweichung im Feingehalte

öh als im Gewichte nicht mehr als 3. betragen; die im Jahre in Frankreich eingeführte Probe auf nassem Wege entscheidet.

Pistolen. Zzöß Stück aus der rauhen Marl zu 2l Kat Nach S. 43 des Hefetzeg vom i. Dezember? 1834 soll: ' auf

Grän fein, mithin 196 3 Rthlr. aus der seinen Mark kölnisch bei ein Remedium oder ein Nachlaß bis „pCt. im Gewichte! nichts im Gehalte) gestattet ist. 1757 Rthir. in Pistolen (ohn

llichen unter braunschweigischen Stempel auszuprägenden Gold⸗ Silber⸗Münzen angegeben werden: J) der Fame? des Landbes⸗ ten; 2) das Jahr der Ausprägung; 3) die Bezeichnung des en Gehaltes; 4 der Nominalwerth, und 5) die Chiffre des

medium) wiegen 1 Mark und enthalten 258 Grän 1 6 D. fe. ; ü , d fielen , . diesen Goldmünzen werden auch doppelte un hal be Pisto lle ler nals Gewicht gilt CI. 8. 2h die tötnische Mart z

jenem Verhältniß ausgeprägt, also überhaupt: 160, und Thalerstücke, deren Cours gegen Courantgeld sich seit la Würde derselbe z. B. zu 13 pCt. stehen, wie Preußen für die zwar gesetzmäßig im Gewichte (35 Stück aus ber hen Mark), wie auch int Gehalte (i Karat sz Grän) erheblich zes

hoch hält.

2 6 3 us französische Grammen oder 861 Assen, und zwar: ö A. Als Münz⸗Gewicht:

1 Mark 16 Loth 64 Quent. = 2566 Pfennigen. 1 4 16

)

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* 4 D

2

ie brichs d ißi l ö . . Friedrichsd'or kassenmäßig schon lange sich gehalten hat so enn gi höchst möglichst genaue Gewichts Besiinmungen, besonders

das Metall-Verhältniß des Goldes zu dem Silber hie Dasselbe reduzirt sich aber, je nachdem braunschweigischen Pistolen jenen Cours nicht erreichen, und z. 8, 12 pCt. (wie gegenwärtig, Juli 1845) stehen, auf 15, vo oder!

15,8689 oder 15 circa.

circa *).

*) Würden Naturstoffe aufgefunden, denen die Eige die edlen Metalle zum allgemeinen Tauschmittel oder in einem höheren Grade eigen wären, als dem Golde und dem Ell diese zur bloßen Waare werden. Platina wäre zu einem Gelde sehr gut geeignet, wenn sie in hinreich Menge und in angemessener Verbreitung aufgefunden würde, um in Die russische Platin am ünz, ist daher nu

so würden jene zum Gelde und

Weltverkehr eintreten zu können.

einzige in Europa und vielleicht in der ganzen West Staatsmünze zu betrachten, wie solches auch die desfallsige m

Gescetzgebung bekundet.

**) Die Pistolen sind spanischen Ursprungs. Unter Kaiser ? die Ausprägung van etztere hielten nur A

wurde im Jahre 1537 von den Dukaten durch

nen (escudos de oro, Goldthaler) abgewichen. L Bald nachher folgte die Ausprägung doppelter Kronen Ein solches Stück nannte man, des in Spanien noch vorhandenen schlechten, unförmlichen Gepräges Piastola, Stückchen, Plättchen, und daher in Frankreich pistole 4M Golde In diesem letzteren Lande erschienen unter Ludwig Edilten von 1640 und 1641 die Pistolen unter dem Ramen Ul 20 kölnisch) zu A

Gold. facher escudos de oro).

und zwar 267 Stück aus einer Troy⸗-Mart (19 ; ö z Im Laufe der Jahre erlitten sie hinsichtlich des 6er Utelr. in feinen ⸗Stücken nach der Berechnung bis zum

sein Gold.

Gewichts und des Feingehalts durch verschiedene Gesetze mehrfache

rungen.

Pistolen deutschen Gepräges gab.

Die Landes- Verordnung d. d. Braunschweig, den 22. Augus „Als das spanische Gold in Unsere Lande zeithero häusig herein

nschasten, eltgelde sim 1 mir

XIII. nach den!

Diese Münzsorte bahnte sich den Weg nach Deutschland, wo su gleich spanischen und französischen Gepräges, im Handeloh eine fast allgemein belanunte und gebrauchte Umlaufs-⸗ und Zahlungen serte wurde, zugleich aber auch die Veranlassung zu der Einfühmm

einzelnen Münzstücke, würde das Richtpfennig-Gewicht: al Hö, 536 Richtpfennigtheile, anzuführen sein. k. Als Probirgewicht: Y bei dem Golde: 1 Mf. 24 Karat 288 Grän.

1 D 12 ) D) bei dem Silber: 1 Mf. 16 Loth 288 Grän.

. 18 M Die Herzogliche Münzstätte befand sich schon zur Zeit der hrung des Conventions oder 20⸗ Guldenfußes (1764) in ihrer wärtigen Lage auf dem Damme suh Nris assec. 214 und 216, ie den Vortheil genießt, daß ein Theil der Maschinenwerke durch Arm der Oker in Ümtrieb gesetzt werden kann. Sie gehört zu den reinen Staats-, noch zu den reinen Handels⸗Münz⸗ älten; sie ist vielmehr eine gemisch te, d. h. eine solche Münz- itz der das edle Metall sowohl aus dem inländischen Bergbau⸗ tl, als auch durch Handels⸗Beziehungen zufließt. Der ⸗Antheil, er seit dem Kommunion⸗Harztheilungs⸗Rezeß vom Jahre 1788 hetzogl. braunschweig-lüneburgischen Hause aus den unterharzi⸗ Bergwerken (dem Rammeleberge)h an edlen Metallen zuging, Bein der neueren Zeit jährlich ungefähr ö 4 56 feine Mark (etwa 800 1000 Rthlr. in

istolen),

Silber i500 1700 feine Mark (etwa 18,000 20, 400

Jahre 1834 oder 20,600 23,300 Rthlr. in jetzigem Cou⸗ rant des 21⸗Guldenfußes).

sese geringfügige Quantität der edlen Münzmetalle erfolgt Bezahlung an die Zehutkasse in Goslar zu einem festen Satze

Dentschlands sogleich un n (gesammelte . vo Nsagt Seite 41:

worden“, verfügt: „daß a daio, nach 4 Wochen, die spanischen Pistolen

auch gleich solche vollwichtig sind, bei Unseren

nicht, im Handel und Wandel aber höher nicht, 7 Thalern sieben und zwanzig Mariengrofschen (bes damaligen 18. 600 fußes) und auch nach solcher Proportfson die halben und gedoppelhen

ubliquen Cassen wein als das Stück

aunschwei fägungs⸗

len, ingleichen die sogenannte quadruples angenommen werden sollet. die Unter den deutschen Ländern war das Herzogthum Brau 7 wb.

Lüneburg, wenn nicht das erste, doch eines der ersten, welche

deut schen Gepräges 64 Im Jahre 1842 unter der ö.

des Herzogs Karl's J. wurde im

lerstücke in Gold der Anfang gemacht, und von lünz⸗ und rr nn d nn 1717 i

Braunschweig ⸗Lüneburgisches

t der Ausmuͤnzung der 10, 5 und 2 naun (Bonssin

hat zwe 5 Thalerstücke mit der gedachten Jahreszahl, voch von verschse

Stempel, beschrieben. Eine fasser leider nicht, bekannt, geworden. wegen oder vielleicht, weil überhaupt

des fallsige Verordnun Der plötzlichen Erschei kein Gesetz vorangeßa

ist dem

war, machten die braunschweigischen Pistolen in dem Handels

göõg9

für Cie feine Marf, wobei ein Prägeschah übrig ist. Der eriodi höchst umfangsr eiche 2 frü 2 a 1 n g, nur auf die beträchtlichen Id und Silber in Barren 9 in ausländischen imi wärtige Banquiers und Kaufleute, Ver . gründen, und kann von di k nach dem Stande der Gold⸗ und Silberpreise an den Börsen⸗ plätzen und je nach den Wechsel⸗ und Geldcoursen warb im Wege des Handelsverkehrs oft jährlich das Material zu Millionen Thalern 2 de 24 4 ., weer en die gelieferte Ausbeute 2 es Kommunion Har ; 8 2 . r , ne degnr, Tann ür die Ankäufe im Wege des Handels waren die feste ĩ in Herzoglicher Münze der Regel nach oder im . 4

a) sůr die kölnische Mark fein Gold, seit dem Anfange des gegenwärtigen Jahrhunderts bis zum Jahre 1829 in Pistolen 12341 Rthlr. und seit der Zeit 195 Rthlr.,

b) für die kölnische Mark fein Silber bis zum Jahre 1834 mei stens nahe an 13 Rthlr., und nur für besonder? Verwendungen desselben 133 Rthlr. voll in Conventions Münze des 20⸗Gulden⸗ fußes; seit dem Münzgesetze vom 18. Dezember 1834 können sie eigentlich nur 135 Rthlr. in Courant des 21⸗-Guldenfußes sein.

Ob und wann die Wechsel- und Handelshäuser das Gold und

Silber zu solchen Preisen mit einigem Vortheise von den auswärti⸗ gen Börsenpltzen hierherlegen und an die Münze abliefern können, wird * aus Berechnungen ergeben. Der Unterschied zwischen dem Ankau spreise der feinen Mark und ihrer Ausprägung macht für eine Münzstätte aber den sogenannten Prägesch atz aus.

In ihrer gegenwärtigen Stellung gehört die Herzogliche Münze dem Ressort der Herzoglichen Kammer, Direction der Berg⸗ und Hüttenwerke, an.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1834 ist bis jetzt nur hin tli der Einthaler—⸗ und 5 Thaler⸗ oder ,, Courant, so wie der nach der dresdener Convention vom 30. Juli 1338 hinzukommenen Zweithalerstücke (Vereins Münze) ausge⸗ führt worden, von den Eingutegroschen-, den Sechspfennig⸗ stücken silberner Scheideminze ünd von den kupfernen Ein- und Zweipfennigstücken dagegen noch keine Sorte in Umlauf ge⸗ kommen. Aus den Jahren „1835 bis 1845 existiren ferner bis jetzt eben so wenig 19, 5 und 24 Thalerstücke in Golde oder doppelte, tinfache und halbe Pistolen mit einer Jahreszahl aus jeneni Zeitraume, obgleich, namentlich in der ersten Hälfte desselben, bedeu⸗ tende Summen in Pistolen (den Protokollen der Stände⸗Versamm⸗ lungen zufolge) ausgeprägt worden sind, aber sämmtlich unter dem Stempel vom Jahre 1831.

Mit der Abschaffung des 20 und des 18 Guldenfußes, und mit der Einführung des 21 Gulden- oder 14 Thaler⸗Courantfußes muß⸗ ten nothwendig Regulirungen der Münzsorten dieser Münzfüße gegen einander eintreten. Das Gesetz von 1831 bestimmt, daß 12 Thaler in Species⸗Thalern und Gulden nach dem 18 Guldenfuße, so wie auch die Gulden nach dem leipziger oder ebenfalls 18 Guldenfuße, 33. 133 Thaler in Species Thalern und Gulden des 20 Gulden⸗ ußes mit 14 Thalern Courantgeld (des neuen 21 Guldenfußes) gleich gerechnet, die , 4 und nn Thalerstücke, mit der Bezeichnung „Conventions⸗Münze“, aber in dem Verhältuisse von 36 zu 37 an‘ enommen werden sollen. Der Umlaufswerth oder der Cours dieser etzteten Sorten war somit auf 25 pCt. gegen Courant festgestellt. Von den gröberen und mittleren justirten Conventions-Münzforten, deren Ausprägung bereits eine Reihe von Jahren vor 1834 bei ben Silberpreisen nur selten thunlich war, lassen sich nur selten Stücke im Umlaufe noch antreffen, und unter denselben wurden selbst die justirten - Thaler⸗ oder Viergutegroschenstücke (60 aus der feinen Mark Silber) durch Einschmelzungen derselben zu Barren und deren nutzenbringen⸗ den Verkauf so sehr verringert, daß ihre unter dem jetzigen Courant zirkulirende Anzahl sehr geringfügig erscheint; dagegen ist eine höchst beträchtliche Summe der unjustirken n ⸗Thaler⸗ oder Zweigute⸗ groschenstücke (. ClL.-X eine feine Mark Convent. M.”), deren dlus⸗ prägung stets stark betrieben wurde, dem Courant gleichgesetzt, und bildet dieselbe bis jetzt noch eine Hauptmasse in der Eircufation. Für die Annahme der Goldmünzen im Verkehr ist bestimmt worden, daß ein 19 Thalerstück mindestens 275 Asse, ein 5 Thalerstück 1357 Asse und ein 25 Thalerstück 689 Asse wiegen muß, wenn ste vollwichtig erachtet werden sollen.

B. PJriepiergel!d.

Ein Gesetz⸗ Entwurf zu einer allmäligen Kreirung von 600, 000 Rthlrn. Papiergeld, gegen Vernichtung einer dem Werthe dieser Summe in kasse fh ien gleichkommenden Quantität Landes Schuld⸗ verschreibungen, wie damals der Plan war, wurde den Ständen im Jahre 1846 vorgelegt. Es kam der Zeit zu keiner Vereinigung, wozu auch der Grund beitrug, zuvor die Verhältnisse des Herzog⸗ lichen Leihhauses und insbesondere die Grundsätze, nach welchen beim Ausleihen und hei der Benutzung des Leihhaus⸗Vermögens zu verfahren sei, im Wege der Gesetzgebung aufs neue geordnet zu sehen. Zwei Jahre nachher, und zwar unter dem 7. März 1842, wurde nun das Leihh aus-Gesetz erlassen, worin es heißt:

Da Wir für nöthig erachten, die Verhältnisse der Herzoglichen Leihhaus⸗-Anstalt in der Eigenschaft eines unter der Gewähr des Staats stehenden Landes⸗Kredit⸗Instituts zu ordnen und die bei der Verwaltung derselben zu befolgenden Grundsätze näher festzustellen, so erlassen Wir darüber mit Zustimmung Unserer getreuen Stände das nachstehende Gesetz:

§. 1. Zweck der Anstalt. Als Landes⸗Kredit-Institut hat die Herzogliche Leihhaus⸗-Anstalt Geld in Verzinsung zu nehmen, De⸗ posita aufzubewahren und Geld gegen Verzinsung auszuleihen.

§S. ?. Vermögen der Anstalt. Das Grundvermögen der Anstalt soll in seinem Bestande erhalten und der aus dem Geschäfts⸗ betriebe hervorgehende Gewinn nur nach Absatz etwaiger Ausfälle und Verluste jährlich berechnet und zu den Staats- Einnahmen gezogen werden.

S. 13. Bankzettel. Die Herzogliche Leihhaus-Anstalt soll befugt sein, unverzinsliche Kassenscheine Bankzettel iiber Ein- zelubeträge von 1 Rthlr., 5 Rthlr. und 20 Rthir. Courant auszu⸗ fertigen und durch die Herzogl. Leihhaus-Kassen in Umlauf zu setzen.

Der Werth der auf . Weise zu emittirenden Bankzettel soll den Gesammtbetrag von 500, 000 Rthhru. nicht übersteigen.

Diese Bankzeltel sollen bei allen öffentlichen Kaffen nach ihrem Nominalwerthe in Zahlung angenommen und auf Anfordern der In⸗ haber jederzeit bei den Herzoglichen Leihhaus⸗Kassen und in denjeni⸗ gen Städten, wo dergleichen nicht vorhanden sind, bei den Herzog⸗ lichen Kreiskassen, so weit die Geldvorräthe der letzteren dazu aus⸗ reichen, gegen baares Geld umgesetzt werden. .

Bei, Zahlungen im Privat- Verkehr bleibt die Annahme dersel= ben der jedesmaligen Vereinbarung überlassen.

„Die äußere Form dieser Bankzettel wird durch eine Verorbnung bestimmt werden. Ein Mortifications⸗Verfahren wegen verloren ge⸗ gangener Bankzettel ist unzulässig.

Unterm 30. Januar 1843 erschien darauf nachstehende Verordnung:

Da nach 5, 13 des Gesetzes vom 7. März v. J. (Nr. 63) bie Herzogliche Leihhaus⸗Anstalt zur Ausgabe unverzinslicher Bankscheine

ermächtigt, die

ersehen.

Die Scheine selbst werden au nen Wappenstem

a die Bestimmung ber die behalten ist, so verorbnen a. hierd 8. L. Es sollen vorerst nur B einem Thaler und von

§. 2. Die Papier verwand

i fünf Thal äußere Form der t werden wird,

pel, mit e

äußere Form derselben aber vor= urch Folgendes: ankscheine über Einzelnbetrãge von ern in Umlauf gesetzt werden.

Bankscheine, zu welchen weißes

ist aus den anliegenden Mustern zu

Rande der Vorderseite ausfüllenden Num

des Rendanten d

er Herzogl.

Nur die auf solche Weise

betrachten.

8. 3. Da die Bank bei allen öffent

nicht vorhanden, räthe dazu ausrei sind die gedachten mit der nöthigen

S. 4. Sch Aechtheit derselb ebenfalls angeno

sondern an die

des Werthes ab

soll die Einlösung der Bankschei in der Regel nur durch Zahlun

stelligt werden.

Zur Vollziehung der lich die Verordnun

gehoben wird:

zu setzen.

S. 2. Diese durch die Verordn fertigt, unterscheiden sich jed derseite enthaltenen blaßr

§. 3. Die in den 88. nuar v. J. enthaltenen Best Bankscheine erforderliche Bez lösung derselben sollen au

finden.

Wenn, nach d

ung vom

Leihhaus

d scheine nach 5. 13 des vor lichen Kassen nach ihrem angenommen, und auf Anfordern der Inh zogl. Leihhaus-Kassen, und in denjenigen bei den Herzogl. Kreiska

chen, gegen baares Geld um

ßerdem vor der Ausgabe mit einem iner den leeren Raum im unteren mer und mit der Signatur ; asse versehen werben.

bezeichneten Scheine sind als gültig zu

gedachten Gesetzes Nominalwerthe in Zahlung aber jederzeit bei den Her= Städten, wo dergleichen ssen, so weit die gesetzt werden sollen, st

eldvor⸗

Kassen durch die denselben vorgesetzten Behörden

*

ganzen bea

en noch zu erkennen ist,

mmen, hiernächst aber nicht Herzogl. Leihhaus⸗Kasse geliefert werden. S. 5. Zur Erleichterung und

Anweisung sofort zu versehen. adhaft gewordene Bankscheine sollen, insofern nur die bei den gedachten Kassen

wieder in Umlauf gesetzt,

hierselbst gegen Vergütung

schnelleren Abfertigung des Publikums ne bei den dazu angewiesenen Kassen

gen in grobem Courantgelde ewerk⸗

bsichtigten Maßregel g vom 25. März 1844, aus wescher h

S. 1. Die Herzo auch Bankscheine i

* ente end⸗ heraus

zögl. Leihhaus - Kommission ist ermächtigt, nunmehr iber Einzelnbeträge von 259 Rthirn. in Umlauf

Bankscheine sind nach der für die Thalerschein 5 30. Januar v. J. bestimmten Formen ver och von denselben durch den auf der Vor— oth en Unterdruck. 2 bis 5 der Verordnung vom 30. Ja—⸗ immungen über die zur Gültigkeit der eichnung, über den Umsatz und die Ein⸗ ch auf die 20 Thalerscheine Anwendung

en Grundsätzen der politischen Oekonomie, das

Charakteristische des Papiergeldes darin zu suchen ist, daß es

unverzinslich, durch einen bestinmten Einlösungs⸗ Gefallen des Inhabers für d, und alle Dienste des so zeigen sich in den obigen gesetzlichen Best den Bürgschaften sür die 506, 000 Thaler b

bei Kassen nach

umgewechselt wir

Bankscheine

in den 1 unh in den 20 Th

5 Thalern auf weißem Papiere, und alern mit blaß rothem UÜnterdrucke.

Fonds begründet, oder Münze angenommen oder Me tallgeldes leistet, immungen die entsprechen⸗ raunschweigischer Leihhaus⸗

Handels- und Görsen nachrichten.

Marktpreise vom Getraide.

Zu Lande:

26 Sgr. 5 Pf.

Zu Wasser: 26 Sgr. 5 Pf. und 1 Rihlr. 21 Sgr.; Ro Hafer 27 Sgr. 8 Pf.,

Berlin, den 21. Juli 1845.

10 Pf. (schl. Sorte). Sonnabend, den 19. Juli 1845.

Das Schock S

Der am 17. Juli beendigte kob le

freuliches Resultat und berechtigt

kunst. Obgleich Franzosen und E tigen Gegend so viel über 1003 Etr. zu Markte gebra ringes Quantum abgesetzt.

fund und stellte

ahre.

B e

olle wie

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auch 23 Sgr. 1

troh 8 Rihlr. 20 Sgr., Centner Heu 1 Rihlr. 5 Sgr., auch 25 Sgr.

cht und am Der Preis betru

sich durchschnittlich um 2

Roggen Rihlr. 13 Sgr. 2 Pf.; Hafer 1 Rhlr., auch Wegen (weißer) 2 Röhlr. 3 Sgr. 7 Pf, auch 1 Rthlr. ggen 1 Rihlr. 13 Sgr. 2 Pf.; Pf.; Erbsen 1 Rihlr. 16 Sgt.

auch 7 Rthlr. 20 Sgr. Der

nzer Wollmarkt lieferte ein sehr er= zu, den schönsten Hoffnungen für die Zu- ngland schon vor einiger Zeit in der dor-= nur möglich aufgekaust haften, waren doch letzten Tage bis auf ein ge⸗

12 bis 18 Sgr. für das gr. höher als im vorigen

k

Den 22. Juli 1845.

Fonda.

Er. Cour. kriet. deld.

Aclien.

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St. Sebuld-Sch. 'rämĩieu- Scheiĩue d. Seh. ù 50) . Kur- u. Neumärlk. Schul d vers ehr. Herliuer Stadt- Ohliga ii uus u Hauz. do. iu Thb. VWestpr. Pfaudbr. Grossh. Pos. do. do. uo. Osipr. HMsau. lhre. Hmm. a. Kur- u Neum. d.? Seblesische do. do.v. Staat g.I.i. h.

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Pr. Gour.

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Leipzig in Courant im 14 TLI. Fus. 100 TuIr. !

Frankfurt a. M. südd. W.

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