1845 / 241 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

121 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

1120

J ĩ „, deren Erwerb in gesunden Tagen kaum zum nothwendigen

. so daß sie in Krankheitsfällen sich und die , zu unterhalten außer Stande, und sür den Fall ihres Ablebens . zur Beerdigung nöthigen Mittel nicht vorhanden wären. Ohne die Unterstützungen dieser Kassen würde der erkrankte arme Familienvater sein Arbeitszeug und Geräth versetzen oder verkaufen müssen und im vorgerückteren Alter, wo Krankheiten häufiger vorkommen, gänzlich veraͤrmen; bei Todesfällen aber würden die Hinterbliebenen sich zur

reuß. und ausländischen Fonds war das Geschäft von lein . i Course ganz unverändert, nur poln. 09 Fl. Pana stiegen von 85 bis 86 Rihlr, schlossen indeß wieder S5 * 36 Brief. Wechsel auf alle Plätze sehr 331 und ansehnlich gestiegen; da Geschäst darin war umsangieicher als seit längerer Zeit.

erlin, 30. Aug. Im Laufe dieser Woche ist nicht ein nennen 4 Hesch t in 7 gemacht worden, weshalb wir nur nominel Preise zu notiren haben: bunt. S6 / g8pfd. poln. . 52 , S6 / 8psd. 53 55 Rihlr., weiß. S6 / S8pfd. poln. 56 58 Rthlr., schle⸗

Montag den Len Sept.

ich den zünftigen Kassen, unter der Aussicht des hie⸗ e , 6 * 1836 sind dieselben indeß, als Privat⸗Vereine zur Unterstützung ihrer Mitglieder, unter 8 Ober⸗ Aussicht des hiesigen k gestellt, welches ü 2. 7 kommende Differenzen und Beschwerden als schiederichterliche 3 entscheidet und ein Mitglied aus seiner Mitte kommittirt, we ches unter der Bezeichnung eines Assessors der Kasse, 3 nungsbücher und Bestände der Kasse revidirt und den Vorstän

——

2) alle, und

3) diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt haben (5. 36 Als mit einem Wohnhaufe angesessen, wird . 9

dessen Namen das Haus in ber Grundsteuer Mutterrolle eingetragen ist

welche mit ei : ĩ 1 i si

lche mit einem Wohnhause in der Gemeinde angesessen sind in welchen Fallen sie zu den dem Grund- Eigenthum und dem Gewerbe aufgeleglen deistungen verpflichtet sind. Doch bezieht sich diese Befreiung nicht auf Zuschläge zu indirelten Verbrauchs . Steuern, wenn nicht durch besondere sandesherrliche Verfügungen darüber Ausnahmen festgesetzt sind.

Inland. Berlin. Gemeinde⸗Ordnung für die Rhein Provinz.

in zweifelhaften Fällen rathgebend zur Seite steht. Uebri= . s de er Vereine, welche nur verpflichtet sind, 43 Statuten und etwaige Abänderungen derselben zur Bestätigung , Genehmigung der Behörde einzureichen, selbstständig und * 9 mischung der Aussichtsbehörde in die Detail⸗Verwaltung, durch 1 stände, welche in den meisten Fällen aus einem auf Lebenszeit en, ; ten Kassenschreiber und zwei bis vier von Zeit zu Zeit neu gewählten Vorstehern bestehen, die als Entschädigung für ihre 4 während der Dauer ihrer Function von der Zahlung der Bei * zur Kasse befreit sind, auch gewisse kleine Geldvergütigungen für * Erhebung der Beiträge, die Auszahlung der Sterbegelder ꝛc. be⸗ 36 ĩ intri r i d eisten ie Bedingungen des Eintritts sind folgende; Bei den m gase) n das fr höchste Alter eines Aufzunehmenden das 6 Jahr; bei mehreren ist dasselbe indeß auf 42 45 Jahre gina, erückt. Der Aufzunehmende muß sich gegen den Vorstand über * Alter und seinen Gesundheits-Zustand bestimmt, erklären und 2 wenn seine Angaben sich als unrichtig ergeben, mit Verlust der ö gezahlten Beiträge und aller Ansprüche an die Kasse, aus der . lit gliederzahl gestrichen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge sst gering und den Mitteln , . diese Institute zu⸗ ächst berechnet und bestimmt sind, angemessen. . n, , f, beträgt nämlich außer 25 Sgr., welche für ein gedrucktes Exemplar der Statuten zu entrichten sind, 10 bis 15 Sgr. für ein männliches, S bis 10 Sgr. für ein weibliches Mit⸗ glied. Eheleute zahlen weniger als zwei einzelne Personen. Die lau⸗ fenden Beiträge, von denen durchschnittlich zur Kranken⸗ und 3 9 Sterbekasse gegeben werden, betragen, außer 6 bis 8 ,, e Quartal- oder Lichtgeld, vierteljährlich durchschnittlich 19 6e für ein männliches, 7 Sgr. 6 Pf. für ein weibliches Mitglied; für ein Ehepaar 15 Sgr., wovon 5 Sgr. für die Ehefrau; für eine be⸗ reits bei der Kasse befindliche Ehefrau eines, Mitgliedes nach dessen Ableben 6 Sgr. Nur bei wenigen, namentlich bei 6 Kassen, über⸗ steigen die Beiträge diese Höhe und steigen von 20 Sgr; bis zu 1 Rthlr. 15 Sgr. diese Kassen zahlen indeß auch verhältnißmãäßig höhere Kranken- und Sterbegelder. Die weiblichen Mitglieder zahlen deshalb geringere Beiträge, weil dieselben von der Theilnahme an den. Krankenkassen ausgeschlossen sind, indem sie theils, in Folge der weiblichen Zustände, die Kranken- Unterstützung zum Nachtheile der Kassen zu häufig in Anspruch nehmen würden, theils auch die Krankheit der Frau im Er⸗ werbe weniger Störung verursacht, als die des Mannes, des Ernäh—⸗

der Familie. .

36. . den Kassen gezahlten Kranken= und namentlich die Sterbegelder, welche letzteren neuerdings durchweg erhöht worden sind, sind dagegen von nicht unbedeutendem Belange. . . Die Krankengelder werden bei der großen Ueberzahl der Kassen (3) mit 20 Sgr. wöchentlich und zwar längstens auf eine Zeit von 26 Wochen innerhalb Jahresfrist das betreffende Mitglied mag diese Zeit hinter einander oder in Zwischenräumen krank gewesen ö. gezahlt. Nur bei sehr wenigen Kassen beträgt das Krankengel nur 15 Sgr., auch wird dasselbe bei einigen nur auf 13 Wochen ge⸗ zahlt; andere dagegen, namentlich die vorerwähnten, zu denen höhere Beiträge entrichtet werden, zahlen 1 bis 2 Rthlr. Krankengeld, und zwar ein ganzes Jahr hindurch. Nur bei Krankheiten, die sich ein Mitglied durch eine strafbare, muthwillige oder unsittliche Handlung zugezogen hat, wird in der Regel kein Krankengeld gewährt.

Bas Sterbegeld, welches jedoch der Regel nach erst nach Ab⸗ lauf eines halben Jahres seit der Aufnahme gezahlt wird, beträgt bei den meisten Kassen 20 bis 25 Rthlr., bei einer nicht geringen Anzahl auch 30 bis 40 Rthlr. Mehrere Kassen steigern auch den Satz je nach der Dauer der Mitgliedschast, so daß für das erste Jahr 5 bis 15 Rthlr., für die folgenden 3 Jahre bis 20 Rthlr. und nach 4 Jahren 25 bis 30 Rthir. gezahlt werden. Die sogenannte „neue große Berliner Sterbekasse“, welche indeß bei der entsprechen⸗ den Höhe ihrer Eintrittsgelder Unbemittelteren weniger zugänglich ist, zahit sogar 50 Rthlr. und vom 2ten Jahre ab 190 Rthlr. Sterbegeld. Bei den meisten Kassen wird dasselbe in allen Fällen gewährt, außer wenn der Tod durch Verübung eines Kriminal-Ver⸗ brechens eingetreten ist; bei einigen Kassen machen die Statuten die Bedingung, daß der Tod nicht Folge des Selbstmordes oder einer strafbaren, muthwilligen oder unsittlichen Handlung ist.

Wie bedeutend bie Wirksamkeit dieser Institute ist, zeigt die fol⸗ gende Uebersicht, welche die von den unter der Ober⸗Aussicht des hie⸗ sigen Polizei⸗Präsidiums stehenden Kassen in der Rechnungs⸗Periode von 1543 -= 44 geleisteten Zahlungen, den verbliebenen Kassen⸗Bestand und die Mitgliederzahl zu Ende des vorigen Jahres angiebt.

Es wurden nämlich nach den Rechnungen pro 1843/44 von diesen Kassen an Kranken und Sterbegeldern folgende Jahresbeträge gezahlt: ö, 34 Pf.

an Krankengeld. ...... 14,852 15 an K für 1194 Sterbefälle 27,319 18 mithin überhaupt 42, 177 3 Der verbliebene und zinsbar angelegte Kassen⸗ be st and betrug f Das Gesammt⸗Vermögen der Kassen in dieser .

. betrug sonach 144, 274 3 Zufolge der Nachweisung pro 183839 betrugen die für das Jahr gezahlten Krankengelder 13,626 Rthlr. 15 Sgr., die Sterbegelder 24,903 Rihlr. 15 Sgr., der Kassenbestand nur 72, 430 Rthlr. 23 Sgr. .

Die Nachweisung pro 1843/44 ergiebt sonach ein Plus von 1226 Rthlr. 2 er, Krankengelde, von 2416 Rthlr. 3. Sgr. am Sterbegelde und einen um 29,671 Rthlr. 7 Sgr., 1 Pf. höheren Kassenbestand, wobei zu bemerken ist, daß bei Abfassung der neuen Statuten im Jahre 1842 bei sämmtlichen Kassen, wie schon erwähnt, eine Erhöhung des Sterbegeldes stattgefunden hat.

Die Zahl der Mitglieder beiderlei Geschlechts betrug

am Schlusse des vorigen Jahres 46,994 zu Ende des Jahres 1839 44, 346

mithin 1844 mehr 72,648

die Hälfte dieser Kassen zählt über 1000 Mitglieder; bei . steigt die Mitgliederzahl bis 3090 und darüber. In gleich wohlthätiger Weise, wie diese Kassen, wirkt die noch größere Anzahl der zünftigen Kranken- und Sterbekassen, obschon deren Hülfe nur den Mitgliedern der Zünfte zu statten kommt. ; Die Kranken⸗ und Sterbekassen sind, wie kein anderes wohlthä⸗ tiges Institut, dem nächsten und dringendsten Bedürfnisse der ärmsten Volkeklasse gewidmet. Sie bringen ihre Hülfe recht eigentlich da, wo die Noth, ünd zwar die unverschuldete Noth, am größesten und die Unterstützung am nothwendigsten und ersprießlichsten ist. Der bei

10,1072 8

ug der Beerdigungskosten in Schulden stürzen, während selten den Ueberschuß der Sterbegelder 6e die Mittel zum vorläufigen Unterhalte gewährt werden. Die fe tritt dabei sogleich bei vorkommender Veranlassung und in der Weise ein, wie sie auch die beste Armen Verwaltung we 2 prompt noch in solchem Maße gewähren könnte. Ueberdies ha ö. Unterstützung nichts Niederbeugendes, sie trägt nicht, den e, n. des Almosens; denn die Fonds dazu sind durch die . eiträge des Unterstützten zusammengebracht, und er hat ein Recht, sie zu 264 Beiträge für Männer durchschnittlich 1 Ahr. 10 Sr. für weibliche Mitglieder 1 Rthlr. jährlich, also 4 * monatlich sind o gering, daß auch dem Aermsten * * 1 möglich gemacht wird, während. Andere mit reichlicherem Erwerbe = mehreren Kassen anschließen können. Auch der ärmste ,. . Geselle und Tagelöhner kann so viel von seinem Monatslohne erübri⸗ gen, um diese Beiträge zu bestreiten, zumal dieselben alle . Tage an den sogenannten Auflagetagen in einzelnen Raten gezah werden können. Keines der übrigen Institute, welche zu ähnlichen Zwecken errichtet sind, als: Lebens⸗Versicherungs⸗, e gg 2c. ÄAnstalten kann die Kranken- und Sterbe —Kassen ersetzen, denn theils bleiben jene Anstalten wegen der Höhe der überdies . unzertrennlicher Summe zu zahlenden Beiträge den 43 . Hand in den Mund lebenden Armen unzugänglich, 1 sin sie nicht auf die oft augenblicklich, zuweilen nur auf wenige ö nothwendige Hülfe bei Krankheiten berechnet. Auch das so i. tige Institut der Sparkassen ist nicht für die, welche gn , . so viel verdienen, als sie zur Anschaffung der nothwendigsten J ens⸗ bedürfnisse gebrauchen, denn sie können nichts zurücklegen, un a. ihnen dies auch in Zeiten eines besseren Verdienstes wirklich gelingt, so . es ihnen schwer fallen, das Zurücktgelegte nicht über kurz m,. ang anzugreifen. Abgesehen von der Unmöglichkeit, sich bei den n mn kasfen zu betheiligen, werden diejenigen, die einen etwanigen . verdienst bei diesen Kassen anzulegen vermochten, bei der Leichtig i. ; mit der die eingelegte Summe zu jeder Zeit zurückgezogen ö. en kann, der Versuchung, das Ersparte ohne dringenden Grund zurückzu⸗ nehmen, um so weniger widerstehen, als es in der Regel bei Benuz⸗ zung der Sparkassen an einer mit dem Ersparen verknüpften n. ten Absicht fehlt und der Gedanke an unbestimmte Vortheile, die durch den Besitz einer ersparten Summe dereinst zu erlangen sein möchten, selten hinreichen wird, um die natürliche Sorglosigkeit der kräftigeren Jahre und . vorherrschende Neigung zur unproduktiven ion zu unterdrücken. n, in jedem Sinne für die bezeichneten Armen sind daher die Kranken= und Sterbekassen, von denen bei der Geringfügigkeit der Beiträge auch der Unbemitteltste Gebrauch machen kann, bei denen der Beitritt zu einem bestimmten Zwecke erfolgt, die Hülfe 66 blicklich und je nach dem Falle auf kürzere oder längere Zeit eintrit und ein leichtsinniger ö bei ö verbundenen Verluste

n Gezahlten nicht zu erwarten ist. ; ö 1 6 augenfälligen Vortheile dieses in der That segens= reichen Instituts, dessen stille, geordnete, nur auf das nächste und dringendste Bedürfniß gerichtete Wirksamkeit mit so manchen weit⸗ . unpraktischen, philanthropischen Bestrebungen der heutigen Tage grell kontrastirt, mehr und mehr gewürdigt und diesen Vereinen eine stets regere Theilnahme geschenkt werden.

Eisenbahnen.

Man geht ernstlich damit um, die Altona=ieler und die Ham⸗ , durch einen Schienenweg in direkte Verbin⸗ dung mit einander zu setzen. Die Fahrt auf diesem Schienenwege würde, mittelst der Dampfkraft ausgeführt, 10 Minuten, bei Anwen= dung der Pferdekraft aber 26 bis 25 Minuten dauern, die Kosten sind auf eiwas über 340, 000 Mk. Cour. veranschlagt.

gandels- und Börsen - Nachrichten.

Der herannahende Ultimo hemmte das Geschäft

Ber lin, . Ant. dasselbe in allen Eisenbahn. Effekien

im Laufe dieser Woche, und es war llen sehr 33 Dessenungeachtet und obgleich sich ein fühlbarer Geldmangel auf Prolongation herausstellte, behaupteten sich die Course, mit . einiger Sorien, ziemlich fest, so daß wir gegen unsere vorwöchentliche No= tiz keine wesentlichen Veränderungen, ja sogar hin und re, ,. eine Besserung der Course melden können. Die Einzahlungen auf , Actien, welche sich in diesen Monat häuften und auch noch bis Mitte September, wo solche auf Köln⸗Minden und Niederschlesisch⸗Märlische ge⸗ leistet werden sollen, anhalten, veranlaßten dieser Tage einen kleinen Ruͤck⸗ gang in einzelnen Eisenbahnen, doch zeigten sich heute so viel , he. eine weitere Reaction vermieden nn . ern. eine große Festigkeit ein⸗ t, die auf eine fernere Steigerung deuten läßt. we, ifm her l, sind . zum größten Theil abgestempelt, und es kamen nur kleine Posten alter Aectien zum Verkauf, die aber schwer Nehmer fanden und daher auch billiger erlassen werden mußten; 30. sind diese von 145 a 1445 95 verkauft. Abgestempelte Liti. A. 1263, 125. und 126 bez. und Geld. Anhalter Litt. B. 1189, 4, 4. 118 *. und Ende 1183 bez. und Geld. Auf längere Sichten 39 * Report bezahlt und Prämien pr. ezbr. in starken Posten gemacht worden. : . ; 3 hann e me r gr, 1298 2 Geld, sind also seit voriger Woche circa z gestiegen. Magdeburg Halberstädier von 110 a 11136 bezahlt und Brief. . ; . üsseldorf⸗ Elberfelder a 1013 65 verkaust. Rheinische 973 96 Brief. Oter n lg 6 109 96 bez. u. G. Oberschlesische Lit, A. 1153 be- zahlt. Kiel⸗Altona blieben fortwährend begehrt, konnten jedoch unsere vor- wöchentliche Notiz von 1133 nicht überschreiten. Schweidnitz / Fðreiburger a 116596 gesucht. . * , . Von Quittungsbogen wurde nur in einigen Effekten Mehreres geha delt. So war der Umsatz in Köln⸗Minden ziemlich belebt, ohne auf den Cours bedeutend zu influiren; sie wichen von 1063 auf 1063 und schließen heute 1065 95 G. Niederschlesisch⸗Märkische waren am meisten gedrückt, einige Posten wurden a 1087 35 verkauft; es blieb indeß 108 96 viel Geld. Potsdam -Magdeburger 1153 G. Sãchsisch Schlesische 11035 Br. J rische 6 95 etwas bezahlt. Alle übrigen Effekten haben sich ganz au n vorwöchentlichen Notiz behauptet, auch war der Umsatz darin ganz unbe eu. tend; so wie sich überhaupt der Handel nur einigen Quittuüngsbogen . wendet, die anderen aber fast ganz aus dem Börsen- Verkehr gekommen *. . In Pesthern fanden wieber beträchtliche Umsätze statt; auch traten nicht unerhebliche Schwankungen ein, die jedoch mit einer , n . von 1 56, gegen vorige Woche endeten. Sie fielen von 114 3 113. Pb,

2 a 6e

Zufuhren als früher, j welche hier keine Beachtung fanden. Von ?

, . sere . auch sehr geringfig sind, so ließt

namhasten Verkehr nicht zu, auf

Lieferungs- Verbindlichleiten pr. Aug. mußten

ments fehlten und

sie wenig, und da un schon diese n

msangreicher. . ef. gedeckt werden, weil Connoisse von Waare um so eher auf Preis halten konnten. Lager 82 / 8apfd. 263 373 Rthlr., sch 40 Rthlr. Br, pr. Aug. S2pfd. auf 38 ilirt, für Sapsd. 40 Rihlr. bez, pr. Sept.

Olt. 366 Rihlr. Br., zu 361. ö , ö 4 vr. 353 ber? und Geld.

Hafer loco 48 52pf. 19 21 Rthlt. Sept. /Olt. 48pfd. 19 Rihlr. Bit; 1846 Rthlr. Gld., pr. Frühjahr A8) mit 19 Rihlr. gesucht auf 19 Rthlr. gehalten. a

Erb sen sind nicht offerirt, 30 46 Rthlr. nomineller Wer h. . Von Rapps und Winterrübsen kam nichts vor, zu notirn S5 Rihlr. Br., 82 83 Rihlr. G. Sommersaat auf Lieferun effelt. 70 Rihlr,, laut Connoiss. à 68 Rihlr. gehandelt. böl ist nicht von Bedeutung. Gewinn-Realisationen und Deckungen zu bestehen, käufer, bald mehr Käufer sich am licher Zahl. Die Lieferungsgeschäste pr. schen Iz 14 Rihlr, heute loco 133 Rthlr. be Sept. / Olt. 139 Rihlr. Br., 133 Rihlr. G pr. Nov. / Dez. 13 a2 121 Rthlr.; pr.

h

Frühjahr 82pfd. effelt. 36 Rthl

Ger ste ohne Handel.

G.;

nöthigten 7 Rthlr. ferung zu den verlangten

Das Nachts Regen.

39h do. 40. Aust. —. 9h Russ. Hope —.

PFoln. 300 Fl. 1004 Br. do.

Neapl. —.

Febr. / April 1246 a. 3 Rihlr. hr , , a Rihlr. Han föl 125212 Rihlr. Südseethran 83 2 * Rthlr. Spiritus in loFes au

in monatlichen Raten, von 153 U kaum 145 und 15 rn ng nn .

ie englische Post ist noch nicht eingetroffen. . 3 j 99 während dieser Woche sehr schön, bei Ostwind! ten wir heiteren Himmel und recht warme Temperatur und nur einigem

Pass. .

Actien 1618. Anl. de 1834 159. nen 133. Li. 1233. Pesth. 1144. Budw. 91.

nz. Die Finow⸗Kanal⸗

Antwerpen, 26. Auß. Einsl. —.

Fraukfurt a. M., 28. Aus. . 1981 Be. Heir. Bank Actien 749 Br. Ilope 92 Br.

500 FI. S5.

; Olt.

Listen advisirten stärkere Weizen

; ĩ in den bekannten geringen polnisch her, jedoch meistens . mr.

ieferung war do kh essh

Wir notiren: vo

wd. S2psd. 38 Rthlr. Br., S4 Rihlr. gehalten, zu 372 Rihhr J g2zpfd. 37 Rthlr. Br., 37* Rih und z Rthlr. verkaust,

fra h

Der Handel

Die spärlichen Umsätze schienen ; daher bald mehr arste zeigen, jedoch keinerseits in rei

August sind bereits geordnet z

4 u.

Amsterdam, 27. Aug. Niederl. wirkl. Sch. 63. Tinsl. —.

IIamhburg, 29. Aug. Hank- Aetien 1650. Engl. Russ. II4.

73 1 London, 2s. Aug. Cous. 396 996. Belg. 100. Neue Anl. 273. slve 64. Ausg. gez. 53. 243960 oll. 625. 495 do. 100. n. Port. Engl. Russ. IIS. Bras. Fs9. Chin 102. Columb. —. Mex. 343. Peru 38 Paris, 265. Aut. hb Rente fin eour. 121. 75. 396 do. sin eour. 84. b h Span. Rente 365. Pass. —.

jen, I. Anz. 6b Mer. 1123. A0 40. 1013. 39 do. 774. . 1e Teo IId. Por. 213

Preuss. Pr. Sch. —.

Br., pr. Sept..

Nov. 133 Pr. 6 Dez. s Febr. 123 3 Rihl Leinöl loeg wie Lieferung 115 Ri Palmöl 11 Ri

18 Rihlr. p. 16800 56 getrieben, von zu lösen, sonst nicht 147 Nihlr. zu bedingen, auf Preisen von 15 Rthlr. für die nächste Brenm Nthlr. p. März / Mai wenig beachtet

Auswärtige Börsen.

596 Span. Pol.

Neue Anl. 223.

bob met. IId. Stiel. 04 Br.

Bank- Actien p.

hören,

Glogtzn.

Meteorologische Beobachtungen.

1845. 30. August.

Morgens 6 Ubr.

Nachmittags 2 Uhr.

Abends 10 Uhr.

Nach einmaliger Keobackhtung.

338, in par. 14,07 R.

Lustdruck. .... Luftwärme .... Thaupunkt .... Dunstsättigung. Wetter .

80 pCt. heiter.

0.

* lil, n.

Wolkenzug ...

Tagesmittel: 338,61“ Par..

338, as! Par. 38, os! Par.

20a N. .

. 8/69 R. 41 pCt. heiter.

O. 0

P I6, 20 n..

4 14,19 R. g, a R.

70 pCt. heiter. 80.

Quellwürme n! h Fluss wärme 17,1 Boden wärme 18,1 Ausdünstung 0, 009 Niedersehlag O. Wärme wechsel * 10,16 n.

9,72 R... 64 pCt. .

Gastrolle.)

haus⸗Preisen verkauft.

bardi. Große Oper in

Vorstellung: Alessandro Stradella. ihr. e get Varstellung werden Billets zu den gewöhnlichen Oy

Dienstag, 2. Sept. : r teuerliche Posse mit Gesang in 4 Bildern, von Räder.

4 Alten.

Im Opernhause.

Königliche Schauspiele.

Montag, 1. Sept. Im Schauspielhause. 140ste Abonnem Vorstellung: Das Käthchen von Heilbronn. ; vom Kaiserl. privilegirten Theater an der Wien: Käthchen, als

103te Abonnem Anfang halb 7 Uhr.

(Dlle. Malvina

Mittwoch, 3. Sept. Im Schauspielhause. 141ste Abonnem Vorstellung: Das Portralt der Geliebten. i (Herr Lang, im ersten Stück: Jakob von Unstern; im zweiten S Franziskus, als letzte Gastrollen.)

Hierauf: Die Mi

Königsstädtisches Theater. Montag, J. Sept. (Italienische Opern⸗Vorstellung . 1

Musik von Maestro Verdi.

Der Weltumsegler wider Willen,

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

i 115 S und schlossen heute 1156 960 Geld. DOesterr. Kaiser n denn n on 3 9h hf Wien. Gloggniher 163 99 Brf. und Mai⸗

weitem größeste Theil der Mitglieder derselben besteht aus solchen

e länder 139 0 Geld. In I nds ist nichts umgegangen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober- Hosbuchdruckerei.

Int.

Berlin, Hesetz⸗ Sammlung enthält die Gemeinde⸗ Ordnung für die Rhein⸗

brovinz, vom „Wir Frie

Preußen ꝛc. 2c.

erordnen über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden in der shein⸗Provinz, mit Ausnahme der Stadt er bereits erfolgten Verleihung der revidirten Städte⸗ Ordnung ver⸗

leibt, und mit dem Vorbehalt, nach Befinden auch anderen auf dem hrovinzial⸗-Landtage im Stande der

ihren Antr

verleihen und dabei diejenigen statutarischen Anordnungen zu be— illigen, welche nach den eigenthümlichen Verhältnissen der die Ver⸗ ihung nachsuchenden Städte wünschenswerth erscheinen, nach Ver— hmung Unserer getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staats⸗ inisteriums, was folgt:

on den Ge und

§. 1. Alle

Dnnschasten, Kirchspiele u. s. w.), welche genwärtig einen eigenen Haushalt haben, deren Etats oder einer Abtheilung des Bürgermeisterei⸗ Etats, sollen sortan

unter einem Gemeinde⸗-Vorsteher bilden.

Gemeinde

§. 2. tig aber mit

ene Gemeinden wieder hergestellt werden,

e Interessen h

chts befähigten Gemeindeglieder des Ortes

Zweck unter

rsammlung sich dafür eiklären. Bericht der Regierung zu entschtiden; es

iederherstellung

ähigten Gemeindeglieder der übrigen betheiligten Orischasten in einer un=

des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung ebenfalls ihrer Erklärung gehört werden. a s ung tbenfa

Zur Gemeinde d zu letzterem alle innerhalb dessen Gränzen gelegene Grundstücke.

S. 4. Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde an— müssen mit einer angränzenden Gemeinde vereinigt werden; der er⸗Präsident hat hierüber nach

186

dem Vorsitze

S. 3.

§. 5. Verordnun

en zustehend en

bindung mit der den 8. 32 derselben krläuüxernden Ordre vom 14. Juli 9 oder vermöge besonderer Rezesse

S. 6. Außer

einde Verbänden nur mit Unserer

men werden.

deglieder der betheiligten Gemeinden Vorsitzs des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung mit ihrer Er=

ing zu hören. S. 7. Mehre

ere) unter einem Bürgermeister; r Gemeinde bestehen,

einer Bürgerm S. 8.

*

S. 9. Die Bürgermeistereien sollen in ihrer bisherigen Begränzung halten werden; es bleibt jedoch rle nicht zweckmäßig befunden werden,

effen. den mit

ältnisse, nach Regierung zu Prãäsidenten

herufung auf den Rechtsweg stantsmden fann, Ait nach ben bestehenden tzen zu beurtheilen.

Eine jede solche Veränderung der Gemeinde- oder ke ist durch das Amtsblait bekannt zu machen.

S. 11.

ungen erlassen

nen Gemeinden oder in sämmtlichen Gemeinden einer oder mehrerer

ermeistereien vorkommen,

erei. Versammlungen (85. nsosern die Statuten und Dorfordnungen keine Abweichungen vom

Be enthalten, oder ein bis dahin in .

; Gültigkeit derselben die Genehmigung des Ministers des

1. hinreichend, außerdem aber Unsere Landesherrliche Bestätigung er⸗

igen, ist zur

rlich.

An der althergebrachten Wirksamkeit der im ostrheinischen Theile des Erungs-Bezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen- und Feldgerichte gegenwärtige Ordnung nichts geändert.

durch

E

n den Gemeindeg liedern, deren Rechten und Pflichten.

S. 12. Mitglieder der Gemeinden sind: sämmtliche selbstständige Einwohner derselben,

Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bildeten, gegen⸗

nde⸗Raths der betreffenden Gemeinde zu beschließen.

Den vormals unmittelbaren deutschen Reichsständen, auf welche

vom 21. Juni 1815 Anwendung findet, itzern von Standesherrlichkeiten, iehen sind, verbleiben sowohl in Gemeinde Bezirke belegenen Grundstücke und für deren Bewohner, die

. Die Bürgermeisterei bildet heiten, welche für alle inschastliches Interesse einer Gemeinde. i-Kommunal-Verbandes sein sollen,

Vorschrift besonders bestimmt sind, durch Beschluß der Bürgermei⸗ s Ber sammlung (8.

Diese können nur mit Genehmigung des Ministers des Innern mit dem Gutachten des Ober- Präsidenten begleiteten Bericht der erung erfolgen; streisstände müssen darüber zuvor mit ihrer Erklärung gehört werden.

S 10. Bei Veränderungen, Bürgermeisterei⸗Bezirken vorgenommen werden, Vernehmung der Betheiligten,

; Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Lan heile es nöthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung Borschriften des gegenwärtigen Gesetzes besondere Statuten und Dors⸗

Inland.

30 Aug. Das heute ausgegebene

27ste Stück der 23. Juli 1845:

drich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Wetzlar, in welcher es bei

E Städte vertretenen Gemeinden ag die revidirte Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831

Erster Titel. meinden und Bürgermeistereien ü berhaupt der Grundlage ihrer Verfassung.

diejenigen Orte (Städte, Dörfer, Weiler, Bauerschaften, sür ihre Nommunal - Bedürfnisse es sei auf den Grund eines be—=

anderen zu einem Haushalte verbunden sind, können als

wenn sie noch erhebliche beson— Drittel der zur Ausübung des Gemeinde— . (88. 33, 36) in einer zu die⸗ dem Vorsige des Bürgermeisters abzuhaltenden Gemeinde⸗ Der Ober- Präsident hat hierüber auf t müssen aber, bevor für die entschieden wird, die zur Ausübung des Gemeinderechts

aben und zwei

gehören alle Einwohner des Gemeinde · Bezirks,

nhörung der Betheiligten und des Ge⸗

und denjenigen welchen gleich artige Befugnisse n, persönlicher Beziehung, als für ihre in

Nechte, wie sie in der Instruction vom 30. Mai 1830 in

festgestellt sind.

den Fällen der §§. 2u. 4 können Veränderungen in den

. rer unmittelbaren Genehmigung vorge—= Die zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten 36. sind hierüber zuvor in einer unter

re Gemeinden bilden einen Verwaltungs ⸗Bezirk (Bürger- die Bürgermeisterei kann auch aug wenn diese von dem Ümfange ist, um den Zwek⸗ eisterei für sich allein zu genügen.

t zugleich in Ansehung socher Ange— zu der Bürgermeisterei gehörige Gemeinden ein haben, einen Kommunal⸗Verband mit den Nech⸗

Welche Angelegenheiten Gegenstand des Bürgermei⸗ wind, soweit sie nicht durch gesetz⸗

109.) unter Genehmigung der Regierung fest⸗

vorbehalten, soweit die gegenwärtigen die erforderlichen Abänderungen

die betheiligten Bürgermeisterei⸗Versammlungen und

welche jetzt oder künftig in den Gemeinde⸗ ist die Regulirung der im Verwaltungswege durch bewirken, gegen deren Entscheidung der Rekurs an den stattfindet. Db und wie weit gegen diese Entscheidung

Bürgermeisterei⸗

werden, worüber, je nachdem diese Verhältnisse nur in

die betheiligten Gemeinderäthe oder Bürger= 14. und 109.) zu beschließen haben.

amkeit gebliebenes Herlommen

Zweiter Titel.

Von den Gemeinden. J 6 * .

d, nim. für die westlichen Provinzen vem 21. Januar 1839.

3. 13. Inwiesern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Ni derlassung zu gestaticn. haben, ist nach den hien 3 . Vorschristen zu beurtheilen. s nach den hieiüten bestckenden besonderen

S. 14. Von denjenigen, welche in der Gemeinde als selbstständi Einwohner sich niederlassen, lann ein Eintritts geld in e stãn * ben werden, wenn ssen, geld zur Gemeindelasse erhs

1) * a. bis jetzt herkömmlich zur Gemeindekasse erhoben worden

2) die Einfünfte des Gemeindevermögens, nach Abzug der etwa zur Ver

zinsung und zur planmäßigen Abdͤürdung der Schulden ersorderlichen

Beitrãge im Durchschnitte einen Ueberschuß gewähren, aus welchem

, ner Theil der Kommunal-Bedürfnisse bestritten werden kann,

3) Gemeinde, Anstalten bestehen, welche aus eigenem Vermögen hülfsbe⸗ dürftigen Einwohnern ünterstützungen ,,

Das Eintrittsgeld wird in dem Falle unter 1. nach dem herlömmlichen

Betrage sorterhoben, kann aber anderweitig regulirt werden. Die Entschei⸗

dung darüber, ob die Observanz für begründet anzuerkennen, und in welcher

lässigkeit und die Höhe des Eintrüntsgeldes in den Fällen unter 2. und 3. erfolgt nach Vernehmung des Gemeinde- Naths durch die Regierungen, welche der Minister des Innern mit einer Instruction hierüber versehen wind.

ö Rechten und stimmungen:

8. 16. Die Theilnahme an den Wahlen und an den öffentlichen Ge⸗ schäften der Gemeinde (das Gemeinderecht) steht nach näherer Vorschrift des zweiten Abschnitts nur

33. 35.) und

1) den Meistbeerbten ( Meistbesteuerten) (85. zu, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist (S. 36.).

2) denjenigen S. 17. In Ansehung der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder an den Nutzungen des Gemeinde vermögens wird in den bestehenden Rechts⸗ verhältnissen durch gegenwärtige Gemeinde, Ordnung, vorbehaltlich der im 8. 18. getroffenen Bestimmungen nichts geändert.

S. 18. Für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (8. 17) lann auf den Antrag des Gemeinderaths zum Vortheile der Gemeindeklasse eine jihrliche Abgabe, welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen und nur von denjenigen, welche daran wirklich theilnehmen, zu entrichten ist, angeordnet werden; zur Einführung oder Erhöhung derselben ist die Geneh—= migung der Regierung ersowerlich. Anstatt der? jährlichen Abgabe oder auch neben derselben kann ein Einkaussgeld eingeführt werden. Dasselbe wird nach Vernehmung des Gemeinde Raths durch die Regierung festgesetzt;

2h * 8. 14 erwähnte Instruction soll asch hierüber nähere Anweisung ertheilen.

Die Mitglieder der, Gemeinde nehmen an den gemeinsamen Pflichten der Gemeinde Theil, unter folgenden näheren Be-

S. 19. Streitigleiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen werden, so weit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich gründen, im Verwaltungswege durch den Landrath entschieden.

S. 20, Auf das Vermögen der Corporationen und Stistungen, so wie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben

Art das Eintrittsgeld anderweitig zu reguliren ist, imgleichen über die Zu=

5. 29. Wegen der Besteuermmng des Diens. Einkommens der Beamt sollen die Vorschriften des Gesetzeß vom 117 Jem er Veamnen vom 14. Mai 153 angewankt Juli A622 und der Srdre

In Ansehung der Geistlichen und S ullehr ĩ ĩ bestehenden Verordnungen. r,, ,

§8. 30. Wo bisher nach gesetzlicher Vorschrift einzelne Kl Gemeindeglieder oder einzelne Abtheilungen des leer , fen 85 lien gans n , . diese Klassen oder Abtheilungen

effen, besondere Geld⸗Beiträge oder Dien lei i dabei sein Bewenden. r n ,

S. 31. Von den Gemeinde⸗Auflagen sind befreit:

1) alle zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmte unbebaute

Grundstücke, welche nach den Vorschriften des Grundsteuer⸗Gesetzes für

die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839 §. 8. Nr. 1. und §. 9.

von der Bestenerung ausgenommen sind;

die zu einem solchen Zwecke bestimmten, nach der Vorschrist des 8. 8.

Nr. 2. jenes Gesetzes von der Besteuerung ausgenommenen Gibaude,

in sosern als sie seither nach geseßlicher Bestimmung, oder vermöge

eines speziellen Rechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasten

Anspruch hatten, oder künstig neu erbaut oder gegen Ueberlassung von

dan e, welche bisher von Gemeindelasten frei waren, erworben

erden.

Die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Gebäude, welche seither Gemeindelasten getragen haben, so wie diejenigen Gebäude, welche künftig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtretung eines von Gemeindelasten befreiten Gebäudes erworben werden, bleiben den Ge⸗ meindelasten unterworfen, jedoch nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der persönlichen Dienstleistungen. An die Stelle sonstiger Na⸗ turallasten, wozu auch die Einquartierung zu rechnen ist, tritt eine feste Geldrente, welche in Ermangelung eines gütlichen Ablommens durch Schieds⸗· richter sestzusetzen ist. Die Festsetzung geschieht nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre, jedoch mit Rücksicht auf die bei außerordentlichen Verhältnissen etwa eintre= tende Erhöhung.

Die Gemeinde ernennt einen, und die Behörde, zu deren Verwaltung das Gebäude gehört. den anderen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter / haben, wenn diese Behörde und die Gemeinde sich darüber nicht vereinigen

können, den Obmann zu wählen. Kommt auch unter den Schiedsrichtern eine Einigung über die Wahl des Obmanns nicht zu Stande, so wird die⸗ ser von der Regierung ernannt.

Verlieren die unter 1 und 2 angesührten Grundstücke die Eigenschaft, durch welche ihre Besreiung von der Grundsteuer bedingt ist (§. 11 des Grundsteuer Gesetzes), so fallt auch die Befreiung von den Gemeindelasten fort, sosern dieselbe nicht auf einem speziellen Rechtstitel beruht.

Denjenigen Staats⸗Waldungen, welche seither von den nach dem Brundsteuerfuße vertheilten Gemeindelasten besreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung; dagegen bleibt auch das egulativ vom 17. No- vember 1841 wegen Heranziehung der Staats-Waldungen zum Wegebau fortbestehen. In Betreff der Befreiung der Dienstgrundstücke der Geistli⸗ lichen und Schullehrer von den Gemeindelasten behält es bei den bestehen= den Vorschristen sein Bewenden.

ͤ S. 32. Dingliche Befreiungen, welche außer den im §. 31 erwähnten jetzt noch bestehen, werden nach ihrem bisherigen Umfange so lange aner⸗ kannt, bis sie von der Gemeinde abgelöst sind, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen. Der

die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.

S. 2t. Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Gemeinde⸗Bedürfniß erforderi. ö un . t

8§. 22. Insofern zu diesen Leistungen die Einkünste aus dem Gemeinde— Vermögen und die sonst den Gemeinden nach den Gesetzen zustehenden Ein⸗ nahmen nicht hinreichen, sind alle einzelne Gemeinde Angehörige (8§. 3 und 12) zu Geldbeiträgen und Diensten, wozu jedoch funst- und handwerks— mäßige Arbeiten nicht gehören, verpflichtet.

S. 23. Die Geldbeiträge sollen in der Negel in Zuschlägen zu den Staaissteuern bestehen. In welchem Verhältniß die Zuschläge auf die ver= schiedenen Steuern zu veriheilen sind, hat der Gemeinde⸗Rath zu beschlie⸗ ßen. Zu diesem Beschluß ist die Genehmigung der Regierung erforderlich, und sind hierbei die im §. 98 erwähnten Instructionen zu beachten. In Betreff der Erhebung solcher Geldbeiträge, welche nicht durch Zuschläge zu den Staatssteurrn aufgebracht werden, verbleibt es bei den Bestimmungen des §. 13 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 und der Ordre vom 4. Dezember 1826.

Die Dienste sollen gleichfalls in der Regel nach dem Maßstabe der Staatssteuern vertheilt werden. Mit Genehmigung des Landraihs kann jedoch der Gemeinde-Rath auch einen anderen Vertheilungs⸗Maßstab be⸗ schließen. Welche Einwohner Handdienste und welche Spanndienste zu leisten haben, bestimmt der Gemeinde⸗Vorsteher, vorbehaltlich des Nekurses an den Bürgermeister und den Landrath.

Jeder ist berechtigt, die Dienste durch taugliche Stellvertreter abzuleisten oder nach bestimmien vom Gemeinde -Rathe vorzuschlagenden und vom Bürgermeister festzusetzenden Sätzen in jedem einzelnen Falle durch Zah— lung an die Gemeindelasse abzukaufen, ausgenommen in Nothständen. Wer die ihm obliegenden Dienste nicht rechtzeitig leistet, wird zur Zah⸗ lung des Geldwerths derselben nach Vorschrift des §. 25 angehalten.

S. 24. Auswärts wohnende Grund -Eigenthümer sind, selbst dann, wenn sie als Hausbesitzer zu den Gemeindegliedern gehören (5. 12, Nr. 2) oder das Gemeinderecht durch besondere Verleihung erlangt haben (§. 36), nur zu den dem Grund-Eigenthum aufgelegten Leistungen verpflichtet.

S. 25. Alle Gemeinde⸗Abgaben,

insonderheit auch die nach 8. 14 zu erhebenden Eintrittsgelder und die nach §. 18 zu erhebenden Gemeindetaxen und Einkaufsgelder sind, beim Mangel freiwilliger Leistung, im Steuer- Executionswege beizutreiben. Die Rollen werden vom Landrath für voll— streckbar erklärt.

S. 26. Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeinde Angehörigen (§. 22) erstreckt sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits vorhandener Schulden der Gemeinde, und es bedarf dieserhalb feinerlbesonderen Bekannt⸗ machung an die neu eintretenden Mitglieder; die Bestimmungen, welche in Anschung der Besitzer der von der französischen Negierung verkauften Do⸗ mainen durch das Gesetz wegen des Schuldenwesens der Gemeinden in den Landesiheilen des linken Rheinufers und in der Stadt Wesel vom . März 1822 8. 33 getroffen worden sind, verbleiben jedoch in Kraft. Bei Veränderungen des Gemeindebezirks durch Zuschlagung einzeln gelegener Besitzungen oder durch Einverleibung einer anderen Gemeinde oder eines Theils derselben, wird in den bestehenden Schuldverhälmissen und in der Verbindlichkeit, zur Verzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schul⸗ den beizutragen, nichts geändert.

S. 27. Die Verpflichtung der Einzelnen zu den in den §§. 22, 24 und 26 ,. Leistungen beginnt ohne besondere Erklärung mit dem ersten Verfalltage seit ihrem Eintriti in die Gemeinde. Wenn sie ihr Verhäliniß zur Gemeinde aufgeben, so dauert ihre Verpslichtun

vorher eintretenden Verfalltag sort und hört mit 83

S. 28. Servisberechtigte altive Militairpersonen, imgleichen auf Inal-⸗ tivitäts- Gehalt gesetzte Offiziere und Militairbeamte, sind von allen Beld= Beiträgen und Diensten (85. 22 und 26) frei, in sofern sie in der Ge⸗

noch für den letzten

elben auf.

meinde weder mit Grund Eigenthum angesessen sind, noch Gewerbe treiben,

Zahl der Meistbeerbten bei einem

der Relurs an die Regierung zu.

Ablösungs- Betrag wird durch Schiedgrichter festgesetztz von diesen erwählt einen der Besitzer des bisher befreiten Grundstücks und den andern der Ge— meinde⸗Rath; der Obmann wird nach Vorschrift des §. 31 bestellt.

Durch den Ausspruch der Schiedgrichter wird unabänderlich festgestellt, welchen Geldwerth die Befreiung im gewöhnlichen Laufe der Dinge, nach einem Durchschnitte von zehn Jahren, jährlich gehabt hat.

Sobald die Gemeinde den zwanzigfachen Betrag des ermittelten Jah— res-Quantums an den Betheiligten bagr gezahlt hat, hört die Befreiung auf.

Neue dingliche Befreiungen können von der Gemeinde eben so wenig ertheilt werden, als dauernde persönliche Befreiungen.

8 weite n i gt.

Von dem Gemeinderechte (Bürgerrechte) und den Meistbe erbten.

5. 33. Zu den Meistbeerbten gehören:

1J. in den auf dem Provinzial - Landtage im Stande der Städte vertrete— nen Gemeinden, und zwar

1) in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden und in den mit denselben im Gemeinde- Verbande stehenden llassensteuerpflichtigen Be⸗ zirken diejenigen Einwohner, welche aus ihrem Gewerbe, Vermögen oder aus anderen Quellen ein reines Einlommen beziehen, dessen ge⸗ rr ht nicht unter 200 und nicht über 650 Rihlr. festzu= etzen ist;

2) in den klassensteuerpslichtigen Gemeinden diejenigen Einwohner, welche

a) entweder von ihren im Gemeinde-Bezirke gelegenen Grundbesitzun⸗

An einen Haupt- Grundsteuer-Betrag entrichlten, bessen eringster Satz nicht unter zwei und nicht über zehn Thaler e . ist oder

hM einen Klassensteuer- Betrag zahlen, dessen eringster Jahressatz gleich⸗

mäßig sowohl für den Einzelnen als . die Haushaltung nicht unter vier und nicht über zwölf Thaler zu bestimmen ist;

II. in allen anderen Gemeinden diejenigen Gemeindeglieder, welche im Ge— meinde⸗Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen einen Haupt- Grundsteuer⸗Betlrag entrichten, dessen geringster Satz nicht unter zwei und nicht über fünf Thaler zu bestimmen ist.

Für Gemeinden, deren Mitglieder in so überwiegender Zahl aus Päch⸗ tern ohne eigenen zum Meistbeerbten qualifizirenden Grundbesitz bessehen, daß hiernach eine angemessene Zahl von Meistbeerbten nicht vorhanden sein würde, soll ausnahmgZweise neben der Grundsteuer auch die Klassensteuer nach Maßgabe der Bestimmung J. 2. zur Aufnahme unter die Meistbeerb⸗ ten befähigen; die Entscheidung hierüber steht dem Ober⸗Präsidenten zu.

Sollte in einzelnen Gemeinden auch hierdurch eine angemessene Zahl von Meistbeerbten nicht erlangt werden, fo kann der Minister des Innern auf den 6 des Ober-Präsidenten einen geringeren. Haupt-Grundsteuer⸗ satz als zwei Thaler zur Befähigung zum Meistbeerbten festsetzen. Von dieser Besugniß soll jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Haupt-Grundsteuersatz von zwei Thalern weniger als zwölf betragen würde.

8. 34. Die Festsetzung des zur Eigenschaft eines Meistbeerbten ersor= derlichen Betrags der Gründ- oder Klassensteuer und des Einkommens (S. 33) erfolgt durch den Ober- Präsidenten mit Rücksicht auf die Orts—= Verhältnisse nach Vernehmung des Gemeinderaths.

Das Einkommen wird vom Gemeinderathe nach pflichtmäßigem Er- messen abgeschätzt, welchem zu dem Ende die Steuer-Rollen und sonstige Hülssmittel mitgetheilt werden müssen. Gegen die Abschätzung, welche jedem Betheiligten bekannt zu machen ist, steht diesem sowohl die Führung des Nachweises eines höheren Einkommens vor dem Gemeinderathe, als auch Bei der ersten Einrichtung erfolgt die Abschätzung durch die seitherigen Gemeinde -Vertreter.

S. 35. Das Gemeinderecht kann nur von den Meistbeerbten männli⸗ chen Geschlechts ausgeübt werden, welche das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben, preußische Unienhanen und unbescholten sind. (85. 38 - 40.)