1845 / 241 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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sondere Int ĩ ĩ hene. 6 14 Gemeinde betreffen, ist der Beschluß des Gemeinde—

Wegen des Umfanges d icht = bestehenden Gesthen . en der Gemeinden behält es bei den

S. 87. Ueber die Art, wie die Ausgaben über den Vertheilungs⸗Ma i beschließen (8. 3 . *. t- der Gemeinde Rat

änderung eines ungesetzli ĩ die nach den =

§S. 73. In Lenjenigen Gemeinden, welche für in ei eisterei bilden, ist der Bürgermeister zugleich 6

S. 74. Auch kann, wenn mehrere Gemeinden ei ü ĩ ? ö . i eine Bürgermeisterci bil- . ö —— * —— derjenigen ge nr if, erden, inen Wohnsitz hat. Der Ober-Prä— erüber nach Vernehmung des gr n , zu n . In . Gemeinden, welche auf dem Provinzial - Landtage im [e, ,. 2 e,. en e. die Stellen des Vorstehers und Regel verbunden und Aus ieroon ĩ henehmigung Unseres Ministers des Innern . eren m, mn

S. 75. Das Amt des Vorstehers wird unent eltli ; teh geltlich v Dienst⸗Inkosten eine Entschädigung gewährt, * r 2 ach Vernchmung des Gemeinde Naihs zu bestimmen ist, jedoch ] 23 den . Bevölkerung nicht übersteigen soll. Für Dienstreisen 35 3 n. gif lf, 2 Orte kann besondere Vergütung ver L nen für einzelne Amtshandlungen dürf i ü hoben werden, als sie in den Gesetzen aus bien n w ] x ü attet sind; dagegen ssen die durch solche Handlungen . 2 , . e, e mmm baren Auslagen jederzeit

§. 76. Der Vorsteher hat unter der An des Birgermeisters die Ortapolizei in weit nicht besondere Behöiden meinde Angelegenheiten und für weit sie die Gemeinde betreffen meisters (8. 85). Dieser darf chnungewesen nicht übertragen. Die Gemeinde⸗Vorsteher und dere trete e des Appellationsgerichtshofts 1 llichen Polizei für die im Artike en Gegenstände.

sind, so haben die Gemeinde ⸗Räthe Deputatiouen zu ernennen, welche un dem Vorsitz des Bürgermeisters die Sache gemeinschaftlich zu berathen über das Resultat ihren Kommittenten Bericht zu erstatten haben. W d dennoch keine übereinstimmende Beschlüsse der verschiedenen Gemeinde Ri

erlangt, so hat die Regierung auch in den Angelegenheiten zu enischeid welche sonst den Beschlüssen des Gemeinde⸗Rathes überlassen sind S5§. 86, 8g sofern die Sache nicht auf den Nechtsweg zu verweisen ist.

Wenn Gemeinden veischiedener Bürgermeistereien bei der Sache bell ligt sind, so sührt den Vorsitz in der ersammlung der Deputgtionen

Bürgermeister, in dessen Bezirk der Gegenstand des gemeinschafilichen J tereffes belegen ist, und wo dieser Grundsatz nicht ausreicht, der ältesle.

durch die Zahl der Stimmen, welche sie bei der Wahl erhalten haben. Bei gunger⸗

gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.

§. 19. Die Gemeinde ⸗Verordneten und die Stellvertreter werden durch die zur Ausübung des Gemeinde-Nechts befähigten Gemeindeglieder, mit Ausnahme der im 8. 46 erwähnten meist begüterten Grund Eigenthümer, welche ohne Wahl zum ,, gchören, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälste der Gemeinde⸗ BVerordneien aus, an deren Stelle neue zu wählen sind. Die Ausgeschie⸗ denen sind wieder wählbar. Die Ausscheidung erfolgi bei dem Ablaufe der ersten dreijährigen Wahlperiode nach dem Loose, nachher nach dem Wahl⸗

Turnus. ; w Die Stellvertreter bleiben sämmtlich 6 Jahre im Amte und können

ebenfalls wieder gewählt werden.

§. 50. Zum Behuf der Wahlen (8. 49) werden die Meistbeerbten nach Maßgabe ihres Einkommens oder der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittheil der Gesammt⸗ Summen des Einkommens oder der Steuer⸗ beträge aller Meistbeerbten fällt. . se. In den im §. 33 unter J. Nr. 1 genannten Gemeinden bilden dicje⸗ nigen, welche das höchste Einkommen besitzen, bis zur Summe eines Driit⸗ theils des Einkommens aller Meistbeerbten die erste Klasse, die zweite Llasse besteht aus den nächst jenen am meisten Begüterten, welche das zweite Dritt theil des Einkommens aller Meistbeerbten besitzen; die dritte Klasse umfaßt alle übrige Meistbeerbten. , In eben dieser Weise werden unter Zugrundlegung der Sleuern die Klassen in den im §. 35 unter J. Nr. 2 und II. erwähnten Gemeinden ge= bildet, und zwar in ersteren nach der Gesammt-Summe der Grund⸗= und Klassensteuer, in letzteren aber nach der Grundsteuer allein, wobei die Grund steuer derjenigen meistbegüterten Grundeigenthümer, welche zu den im 8. 16 k gehören und an der Wahl nicht Theil nehmen, außer Anrech⸗ nung bleibt.

2 in den ersten Klassen ein Dritttheil des Gesammt-Einkommens oder der Gesammt⸗Steuern nicht genau mit dem Einkommen oder der Steuer eines Meistbeerbten ab, so ist dieser zu der höheren Klasse zu rech nen. Ist bei mehreren Meistbeerbten, bei welchen die Klassen sich scheiden, das Einkommen oder die Steuer gleich, so entscheidet das Loos, welche von ihnen zu der höheren und welche zu der unteren Klasse zu rechnen sind. Diejenigen Forensen, welchen das Gemeinde-Recht aus besonderem Vertrauen verliehen ist (8. 36) gehören zur ersten Klasse, und kommt die von ihnen bezahlte Steuer bei der Klassen - Abstufung nicht in Anrechnung, Die auf diese Weise gebildeten Klassen müssen eine jede aus so viel Wählern, als von ihr überhaupt Gemeinde-Verordnete und Stellvertreter ewählt werden sollen, also mindestens aus drei Wählern bestehen. Zur . dieser Zahl werden nöthigenfalls die am meisten begüter⸗ ten oder am höchsten besteuerten Wähler aus der nächstfolgenden Klasse in die höhere aufgenommen.

§. 51. Jede Klasse wählt für sich eine gleiche Anzahl von Gemeinde- Verordneten und Stellvertretern, die Wahl ist aber an die Mitglieder die⸗ ser Klasse nicht gebunden. Vater und Sohn, so wie Brüder, lönnen nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde-Raths sein. Befinden sich unter den

Von mehreren Personen, welche im ungetheilten Besitze eines zum Ge⸗ meinderechte e r, Grundstücks sich besinden, ann nur Einer das Gemeinderecht ausüben. Beim Mangel einer gütlichen Einigung ist dazu zunächst der auf dem Grundstücke selbst wohnende Mitbesißer berufen, hier · auf der im Gemeinde⸗-Bezirke wohnende und dann erst die übrigen; unter mehreren Gleichberechtigten entscheidet das höhere Alter, und bei gleichem Alter das Loos.

§. 36. Alle übrige Gemeindeglieder, so wie die auswärts wohnenden Grundeigenthümer, welche im Gemeinde⸗ Bezirke nicht mit einem Hause an- gesessen sind (Forensen), nehmen an dem Gemeinderecht leinen Theil; das⸗ selbe kann aber Letzteren, wenn. sie die dazu nach 5. 35 erforderlichen per- sönlichen Eigenschaften 4 n aus besonderem Vertrauen durch Beschluß bes Gemeinderaths verliehen werden. Das - einem. Forensen solchergestalt verliehene Gemeinderecht erlöscht durch Veräußerung von mehr als der Hälfte seines Grundbesitzes in dem Gemeinde · Bezirke. Die Bestimmungen des ge⸗ genwärtigen Gesetzes über die Rechte und Verpflichtungen der Meistbeerblen sind in allen Fällen auch auf diejenigen zu beziehen, welchen das Gemeinde

recht besonders verliehen worden ist.

S. 37. Das Gemeinderecht wird verloren, wenn ein Meistbeerbter die nach S8. 33, 34 festzusetzenden Steuerbeträge nicht mehr entrichtet, oder das bestimmte Einkommen nicht mehr bezieht. Entsteht die , , .

Grundsteuerquote unter den festgesetzien Betrag blos dadurch, daß in 3 einer Vermehrung des Gesammi-Katastral-Ertrages der westlichen Provinzen

der allgemeine Steuer-Prozentsatz sich ermäßigt, so verbleibt den seitherigen Meistbeerbten das Gemeinderecht.

§. 38. Von dem Gemeinderechte sind diejenigen ausgeschlossen, welche zum Verluste der Ehrenrechte verurtheilt worden sind.

§. 39. Das Gemeinderecht kann durch Beschluß des Gemeinderaths

auch demjenigen entzogen werden, welcher . 5 zu . 3 ene rr aft verurtheilt oder in irgend einer Krimi⸗ nal-Untersuchung nur vorläufig sreigesprochen worden ist, oder 2) sich durch seine ia , oder durch einzelne Handlungen die öffent= liche Verachtung zugezogen hat. ; .

Der Bürgermeister hat in diesen Fällen die zum Grunde liegenden Thatsachen zu untersuchen und festzustellen, den Angeschuldigten mit seiner Vertheidigung zu hören und die Verhandlungen dem Gemeinderathe zur Be⸗ schlußnahme vorzulegen, wobei er selbst den Vorsitz zu übernehmen hat.

Dem Angeschuldigten steht gegen den Beschluß der Rekurs au die vor= gesetzte Regierung zu. .

Soll das Verfahren gegen ein Mitglied des Gemeinderaths oder gegen einen Gemeinde- Beamten eingeleitet werden, so ist dazu die vorherige Ge⸗

nehmigung der Regierung erforderlich.

§. 10. Das Gemeinderecht ruht, wenn der dazu Berechtigte in Kri⸗ minal- Untersuchung, in Konkurs oder, wo das theinische Civil Gesetzbuch gilt, in Zahlungs ünfähigkeit verfällt, bis die Untersuchung aufgehoben oder die Rehabilitirung ausgesprochen ist.

S. 41. In jeder Gemeinde hat der Vorsteher ein vollständiges Ver=

ubstanz des Gemeindevermögens, ser Art, und zu Schenkungen und Gemeinde, ist die Genehmigung der

gededt werden sollen, so wie

hat der Gemeinde- Rath zu für einen si

sind Til

§. 98. Auch die Erhebun

; de⸗Auflagen ersordert die Ge⸗

tzten nach näherer Bestimmung der zu d nisterien des Innern und der Fing unn gn, ten oder künstig etwa noch zu erlassenden 3 y 9

8. 99. Bei Verwaltung der Waldungen i 24. Dezember 1816 und die in 2 2 zu erlassenden Reglements zu beachten.

S. 100. Der Gemeinde Nath tontrollirt die V ĩ . ie Verwaltung. ( . * , , ,, 6 * Aussührung seiner k. m l 283 er ; Gemeinde Einnahmen Ueberzeugun ch die Aften einzusehen, die Nichtigkeit der lusfüh enn g , ,,, ö ö 8 . der Gemeinde Arbeit zu untersuchen u. s. w. Der Gemeind w err, n,. Ausschüsse aus seiner Misse ernennen. . wan rm,

S. 101. Wenn der Gemeinde Rath ; * = glaubt, daß dem Vo 2 Vernachlässigungen oder Pflichtverictzungen zur , , 1 em Landrath Anzeige davon zu machen, welcher die Sache zuuãch im administratien Wege unterfüucht und darüber an die Regierung zur Ver⸗

fügung berichtet. Wenn aber der eine oder der andere Theil sich ll, so steht ihm frei,

Vierter Abschhnitt.

Von der Verwaltung der Gemeinden. . ; . ö die Art und Weise der Ausführung von Gemeinde— . 2 ö. * . die Verwaltung des Gemeinde- Ver= wöeghss, m Hemeinde Rath in allen Fällen zuvor gehö ö = , sich au re nn r erm . n (S. So), ist auch hier der Beschluß dez Gemei Raths als bloßes Gutachten an r Gutach zuschen, welches aber so weit b den soll, als es den Zw mi er Gul 'r ern . 1 entsprechend und mit den allgemeinen Staats- Für die Behandlung derjenigen sondere Interesse der Gemeinde und betreffen, ist der Beschluß der Bürgermei

Erste Abtheilung. ai ö 6 ; erordnung vo Von den Rechten und Verhältnissen des Gemeinde ⸗Raihe 8 * *

S. 61. Der Gemeinde-Nath hat die Vollmacht und Verpflichtung, die Gemeinde in ihren Gemeinde- ngelegenheiten nach Ueberzeugung n Gewissen verbindende Beschlüsse zu fassen. Ueber andere . n. 1 fann der Gemeinde-Rath nur dann berathen, wenn solche durch e sond Gefetze oder in einzelnen Fällen durch Verfügung der Regierung, an gewiesen sind.

§. 62. Der Gemeinde-Rath kann nur dann zusammentreten, wenn dazu von dem Vürgermeister oder mit dessen Genehmigung von dem W steher zusammenberufen worden ist. Auf den Antrag des vierten Thel der Mitglieder, und wenn ihre Zahl weniger als zwölf beträgt, auf

Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, ist der Bürgermeister verpflich den Gemeinde ⸗Rath entweder selbst zusammenzuberusen oder den Vorst zu dessen Zusammenberufung anzuweisen. Die Zusammenberufung erst schriftlich, unter Angabe der zur Berathung kommenden Gegenstände.

mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens drei Tage vorher. Es fön auch regelmäßige Sitzungstage durch den Bürgermrister, nach Anhön des Gemeinde⸗Rathes, ein sür allemal bestimmt werden; die Gegensti der Berathung sind aber auch dann, wenn dieselben nicht dringend s wenigstens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu mag Jedes Mitglied des Gemeinde- Rathes hat das Necht, Anträge und schläge über die Angelegenheiten der Gemeinde zur Verathung zu brin Dieselben müssen jedoch, wenn sie nicht vorher dem Bürgermeister und d diefen diei Tage vor der Sitzung den übrigen Mitgliedern mitgetheilt auf den Antrag des Bürgermeissers oder auch nur Eines Mitgliedes

zur nächsten Sitzung ausgesetzt werden.

§. 63. Der Bürgermeister führt im Gemeinderath den Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme, sonst aber, wenn er zugleich Gemeinde-Vorsteher ist, kein Stimmrecht. Er kann jedoch in eigneten Fällen dem Vorsteher den Vorsitz übertragen. Wenn über Haushalté⸗Etat, über die Abnahme der Gemeinde Rechnung und über gelegenheiten, bei welchen mehrere Gemeinden bes Bürgermeisterei⸗ Bt

21 . nach den Anweisun⸗ ̃ einer Gemeinde zu handhaben dafür bestele j. Für die Verwaltung der alle Angelegenheiten der Bürgermeisterei, ist der Vorsteher ein Organ des Bür⸗ aber demselben das Etats=, Kassen⸗ und

, , welche nur das be— namentlich der Vermögens-Veiwaltun , * . . Wenn 2 anger e erzeugung hat, daß ein Beschluß den G i⸗ 16 426 dem Gemeindewohl wesentlich nacht. n 16 ̃—3— 5 9 e. u. e,. 4 and darüber an den Landrath berichten; r er bei assung des Veschlusses nicht anwesend u. e , Berathung der Sache unter seinem . ö . 1 inigung versuchen. Der Landrath kann den Gemeinde Rath persön⸗ vernehmen und hat, wenn auch er keine Einigung zu Stande bringt

die Verhandl it sei Negi . ungen mit seinem Gutachten der Regierung zur Entscheidung

n gehören in dem Be— zu Köln zu den Hülfs-Beamten der ö I 11 der Straf Prozeß · Ordnung bezeich⸗

bei der Verfügung der binnen vier Wochen, von eniweder auf die Entscheldung dazu geeigneten Fällen auf den

Negierung nicht beruhigen wi dem Eingange der Verfügung an gerechnet 3. ö Verwaltungs⸗Bchörde oder in Nechtsweg zu provoziren. Dem Ermessen der Regierung bleibt ob ihre Verfügung vorläufig in Vollzug gesetzt . n r e n n g in,, . angetragen worden, und sind

Fheile mit, diesem Antrage einverstanden, so ist der Nechtsw eschlossen; die höhere Verwaltungs. Behörde bleibt i e * fie, Rechtswege zu . . .

Sellte ein Prozeß gegen den Vorsteher oder Bürgermeister nöthi

. zeß ger öthig wer⸗

den, so hat die Negierung solchen auf den Antrag . —à— in ulesten und für die Gemeinde den vom Gemeinde ⸗Rath vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen, welcher Namens derselben den Prozzß zu führen hat.

S. 192. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, n müssen Na⸗ mene derselben vom Bürgermeister und Vorsteher e, . 22 r a ö r, ,, und die Genehmigung der Staats. Vchör⸗ e in den geeigneten Fällen der Ur ĩ i izu⸗ ö geeig Fe er Urkunde in beglaubigter Form beizu

. Tee 8 Umfang der Gemeinde esen zelne erselben, nach Bestimmung der Regierung, Bezirks? 5

ö . 3. werden, welche 4 6 w ö alt ein müssen. Wegen der Ernennung, Qualificali

Amtsdauer derselben gelten die wegn des Gemei * n

Vorschristen. Wenn in dem en, lein . ,

d des Gemeinde Raths

hut. so kann ein anderer Meistbeerbter zu bia urn .

mte ernann Dorfs und Vauerschasts Vorsteher bilden eine hu r ge nn nr n. nde⸗Voistehers für die Polizei- Aufsicht ihres Bezirks.

§. 78. So weit zum Dienste der Gemeinden Un ĩ

) ͤ ter⸗Beamte und D 1. sind, werden diese, wenn sie zu blos mech nifchen . estimmt sind, von dem Bärgermeister, sonst aber von dem Landrathe unnt, in beiden Fällen, nachdem der Gemeinde⸗Rath mit seiner Eiklaͤ= . , . des Anzustellenden gutachtlich gehört worden ist. e diese Anstellungen finden auf Kündigung statt, wenn nicht die An— , , durch 6. n für gewisse Functionen . . „In den Gemeinden, welche auf dem inzial⸗ age im Stande der Städte vertreten werden, sind 9 jetzt 2 künftig zu erlassenden Verordnungen wegen der Versorgung der Inva⸗

öthig macht, können für

S. 573, Ueber alle Ausgaben, Dienste und Ein ich i . us D nahmen, welch

. lassen, stellt der Bürgermeister w . , , er gent de nn, n un worden, innerhalb der Gran en i er die einzelnen Anweisi meinde ⸗Rath

zee, e e . ö. e ee weisungen den Gemeinde-Rath zu „Ein Duplikat der Etats ist dem Landrath vor der . 9 . 23 gegen gesetzliche Besti l rung nöthigenfalls ir ie ( ned nt higenfalls zu suspendiren, die E

Aussührung einzu⸗ dee. gesehlt ist, die nischeidung der Regierung und danach den Etat fe zi ; ĩ lee , Etat festzustellen und dem Bürgermeisser zun er Entwurf zu den Haushalts- Etats soll, bevor er vom Gemei n f zu 1 ö emeinde⸗ 2 geprüft wird, vierzehn Tage lang im Verwaltungs Lokale zur rg . n,, m. 6 der Forensen offen gelegt werden. Der Gemeinde? ; x ber Hi n, uch die eröffentlichung der Haushalts- Etats durch den Abdruck Bei Vorlegung des Haushalts- Etats hat der— meinde⸗Rath einen fee e . B 2

ats h Bürgermeister dem Ge— ericht über den Stand der gesammten

Dritter Titel.

zeichniß der zur Ausübung des Gemeinderechts . Meistbeerbten (Gemeinderolle) zu führen. Wer einmal in diese Rolle aufgenommen ist, kann aus derselben ohne gesctzliche Gründe, welche ihm bekannt gemacht werden müssen, nicht weggelassen werden.

§. 12. Der Verlust des Gemeinderechts hat den Verlust derjenigen Siellen zur Folge, zu deren Erlangung der Besitz desselben ersorderlich ist. Im Falle des ruhenden Gemeinderechts ist nach Umständen von der Re— gierung über die Suspension zu versügen.

§. 43. Die vom Staate besoldeten Beamten, so wie die Beamten der vormals unmittelbaren deutschen Reichsstände und der im §. 5 bezeich⸗ neien Standesherren, so weit dieselben den Staats⸗Beamten gleich zu achten sind, die Geistlichen und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine Stelle oder einen Auftrag von längerer Dauer bei der Gemeinde -Verwaltung über= nehmen sollen, dazu der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienst⸗Behörde und der Regierung. Diese Erlaubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Dienst⸗Verhältnisse für den Staatsdienst oder für die Gemeinde Verwastung in der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienst⸗ Behörde sowohl als von der Regierung zurückgenommen werden.

Dritter Abschnitt. Von der Vertretung der Gemeinden.

§. 44. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten nach den darüber in gegenwärtlger Ordnung ertheilten Vorschristen durch den Gemeinde ⸗Nath (Schoͤffen Raih) oder durch den Bürgermeister und den Gemeinde ⸗Vorsteher vertreten.

Ob die Benennung Gemeinde⸗-Rath oder Schöffen⸗Rath zu gebrauchen sei, darüber entscheidet das landesübliche Herkommen.

§. 45. In denjenigen (auf dem Provinzial⸗Landtage im Standt der Städte nicht vertretenen] Gemeinden, welche nur achtzehn oder weniger zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder zählen, bilden diese sämmtlich den Gemeinde⸗Rath. g allen übrigen Gemeinden besteht der Gemeinde⸗Nath aus gewählten Gemeinde -Verordneten.

Bei einer Verminderung der Zahl der Meistbeerbten bis auf achtzehn oder darunter tritt die Versammlung sämmtlicher Meistbeerbten erst von dem Zeitpunkt ab in die Stelle des aus gewählten Gemeinde⸗Verordneten be⸗ stehenden Gemeinde⸗Raths, wo eine neue Wahl von Gemeinde ⸗Verordneten vorzunehmen gewesen wäre. Bei einer Vermehrung der Zahl der Meist= beerbten über achtzehn ist die Wahl von Gemeinde Verordneten binnen einer Frist von drei Jahren vorzunehmen.

Von diesen Bestlimmungen soll in Ansehung derjenigen Gemeinden des ostrheinischen Theils des Regierungsbezirks Koblenz, in denen mehr als achtzehn Meistbeerbte vorhanden sind, seither aber eine Vertretung durch sämmliche zur Ausübung des Gemeindercchts befähigte Gemeindeglieder stattgefunden hat, eine Ausnahme dahin eintreten, daß der Gemeinde⸗Rath aus sämmtlichen Meistbeerbten gebildet werden muß, wenn diese durch einen nach Stimmenmehrheit abzufassenden Beschluß darauf antragen.

§. 46. In denjenigen zum Stande der Städte nicht gehörigen Ge— meinden, welche durch gewählte Verordnete vertreten werden, gehören zum Gemeinde ⸗Raih außer diesen Verordneten auch die im Gemeinde Bezirke mit einem Wohnhause angesessenen meistbegüterten Grund ⸗Eigenthümer, welche von ihrem im Gemeinde- Bezirke gelegenen Grundbesitz mindestens sunfzig Thaler an Haupt⸗Grundstener jährlich zahlen, und die im §. 35 vorgeschriebenen persönlichen Eigenschaften besitzen. Eine Verminderung der Steuerquote lediglich durch Ermäßigung des allgemeinen Steuer Päozent= Satzes (85. 37) hat das Ausscheiden des meistbegüterten Grund-Eigenthü—⸗ mers nicht zur Folge.

§. 47. Die Zahl der zu wählenden Gemeinde⸗Verordneten wird wie

folgt festgesetzt: ; in Gemeinden von weniger als 1900 Einwohner auf 2 1000 bis 3000 1 3001 10000 10001 30000 »mehr als 30000

Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl einer Ge⸗ meinde hat erst dann eine Veränderung in der Zahl der Gemeinde Verord- neten zür Folge, wenn aus anderen Gründen neue Wahlen vorzu-

nehmen sind.

§. 18. Für die gewählten Gemeinde⸗Verordneten werden zur Hälfte hrer Zahl Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungs-= Fällen oder beim Abgange einzelner Gemeinde - Verordneten deren Stelle einzunehmen, jedoch in der Art, daß für einen verhinderten Gemeinde Verordneten nur ein Stellvertreter einberufen werden kann, welcher von derselben Wähler-stlasse (5. 50), wie der Verordnete selbst, gewählt worden ist.

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2 ) 21 *

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meistbegüterten Grundeigenthümern (8. 46), und wenn die Vertretung der Gemeinde durch sämmtliche Meistbeerbte stattfindet, unter den letzteren der⸗ gleichen nahe Verwandte, so kann nur Einer von ihnen Mitglied des Ge⸗ meinde ⸗Raths werden. Beim Mangel einer a n Einigung entscheidet das höhere Alter und bei gleichem Alter das Loos.

§. 52. Wenigstens die Hälfte der Gemeinde⸗Verordneten muß aus Grundbesitzern bestehen, welches jedoch auf die Stellvertreter keine Anwen⸗ dung findet. Wenn von den zu Gemeinde⸗-Verordneten Gewählten weniger als die Hälfte Grundbesitzer sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stimmen gehabt haben, zurück und werden die ersten Stell= vertreter, soweit dergleichen überhaupt zu wählen sind.

Die Wahl muß alsdann zuͤr Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Giundbesitzern in denjenigen Wahlversammlungen, in welchen die Zurück= tretenden gewählt waren, erneuert werden. ;

Wo brtliche Verhältnisse es nothwendig machen, kann der Ober- Prä⸗ sident von der Vorschrist, daß wenigstens die Hälfte der Gemeinde Verord- neten aus Grundbesitzern bestehen soll, eine Ausnahme gestatten.

§. 53. In dem Wahltermine, welcher vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewöhnlichen Publicationsart bekannt zu machen ist, müssen die Wahlberechtigten persönlich eischeinen. Die Ausgebliebenen sind an die Beschlüfsse der Anwesenden gebunden und zur Einsendung schrift— licher Abstimmungen nicht besugt. Wer, obgleich anwesend, sich der Ab⸗ stimmung enthält, ist den Ausgebliebenen gleichzuachten. .

Zu einer gültigen Wahl ist in jeder Wahlklasse die Theilnahme von wenigstens eben so vielen Wählern nothwendig, als Wahlen vorzunehmen sind. Kann hiernach eine güllige Wahl nicht zu Stande kommen, so er⸗ nennt der Landraih die Gemeinde⸗Veromwneten und Stellvertreter, welche zu wählen waren, und die Ernannten sind dann, wenn ihnen nicht die gesetz⸗ lichen Entschuldigungsgründe, welche von der Uebernahme einer Vormund— schast befreien, zur Seite stehen, zur Annahme der Stellen unbedingt ver⸗

pflichtet.

§. 51. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Bürgermeisters im Beistand zweier von der Wahl Versammlung zu bestimmenden Skrutatoren. Der Bürgermeister kann sich durch den Gemeinde⸗Vorsteher vertreten lassen.

§. 55. Die Wahl jedes Gemeinde⸗Verordneten und jedes Stellvertre⸗ ters erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.

Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die abselute Stimmen Mehrheit für sich hat. Ergiebt sich nicht eine absolute Mehrheit, so sind diejenigen zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird auch hierbei nach zweimaligem Versuchen keine absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet das Loos.

Fallen die meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr als zwei Kan⸗ didaten, so ist unter denselben zum Behuf der engeren Wahl eine Vorwahl zu veranstalten, bei welcher die relative Stimmen-Mehrheit entscheidet. Er= giebt die Vorwahl kein Resultat, so entscheidet unter denen, welche in der— selben gleiche Stimmen bekommen haben, das Loos darüber, welche zwei Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen seien.

§. 56. Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel ab- gegeben. Sollte diese Wahlform in einzelnen Gemeinden nicht anwendbar sein, so hat der Ober-Präsident für dieselben eine andere Wahlfsorm zu bestimmen. ;

§. 657. Reclamationen gegen das Verzeichniß der Wahlberechtigten, welches bei Ankündigung des Wahltermins össentlich auszulegen ist, machen die Wahlhandlung nur dann ungültig, wenn nachher eine selche Abänderung desselben verfügt wird, durch welche der Gewähtte die absolute Stimmen Mehrheit verliert.

§. 58. Die Wahl Verhandlungen, aus welchen die Beobachtung der Vorschriften der §§S. 51 bis 56 erhellen muß, sind, nach vorgängiger Prü—⸗ fung im Gemeinde⸗Rathe, dem Landrathe einzureichen, welcher, wenn gegen die Legalität des Verfahrens und die Qualisication der Gewählten nichts zu erinnern ist oder die Erinnerungen erledigt sind, die Wahl zu bestätigen und die Einführung der Gewählten anzuordnen hat.

§. 59. Wenn unter einzelnen Abtheilungen einer und derselben Ge— meinde über die besonderen Rechte derselben Streit entsteht, so wird hierüber nicht vom Gemeinde Rath verhandelt, sondern jede betheiligte Abtheilung, wenn sie nicht mehr als zehn Meistbeerbte enthält, durch die Versammlung der letzteren, sonst aber durch sünf von den Meistbeerbten aus ihrer Mitte zu erwählende Deputirte vertreten, welche unter der Leitung des Bürger meisters mit einander verhandeln und, falls keine Einigung zu Stande kommt, zur Ausführung ihrer Ansprüche Bevollmächtigte ernennen. Diese Deputirten stehen in Hin hun auf den Streitgegenstand in dem Verhältnisse des Gemeinde ⸗Rathes, ber Bevollmächtigte aber in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde. (Abschn. 4. Abtheil. 1 und 3.)

gemeinschaftlich betheiligt sind (8. 60), berathen wird, muß er stets s den Vorsitz führen. Der Vorsteher hat immer volles Stimmrecht und, er den Vorsitz führt, bei Stimniengleichheit die entschridende Stimme.

Der Gemeinde -Rath kann einen Protokollführer aus seiner

wählen.

§. 61. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehiheit gesaßtʒ zur tigkeit eines Beschlusses ist die Gegenwart von wenigstens zwei Drittht der Mitglieder ersorderlich. ;

Wenn der Gemeinde⸗Rath, nachdem er zur Berathung ein und d ben Gegenstandes zweimal vorschrifismäßig zusammenberufen ist, beiden nicht in beschlußfähiger Zahl erscheint, so ergänzt der Landrath seinen schluß. Wer nicht mitstimmt vder die Unterschrift des Protokolls ver gert, ist als nicht erschlenen zu betrachten. Es kann aber jedes Mit des Gemeinderathes verlangen, daß seine abweichende Ansicht in das)

tokoll aufgenommen werde.

§. 65. Wer bei einer Angelegenheit ein von dem Interesse der meinde verschiedenes Interesse hat, darf an der Beigthung keinen nehmen. Kann wegen persönlicher Betheiligung der Mitglieder und an deren Stelle einzüberufenden Stellvertreter eine beschlußfahige Verso lung nicht gehalten werden, so hat die Negierung, vermöge des ihr] henden Oberaussichtsrechts, für die Wahrung der Rechte der Gem Sorge zu tragen und die dazu erforderlichen Einleitungen zu treffen; ni genfalls auch einen Nechts anwalt zu bestellen. Diese Vestimmung insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit, darüber entsteht, ob ein genstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen Gemeindeglieder

S§. 66. Die Beschlüsse sind, mit Anführung der dabei gegenwãärti wesenen Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen, und sowohl dem Vorsitzenden, als von allen anwesenden Mitgliedern in der Sit selbst, zu unterschreiben. Die Ausfertigung solcher Beschlüsse, welche lu den beigefügt werden, oder als Autorisation für den Bürgermeister zu zelnen Amtshandlungen dienen sollen (8. 102), müssen von dem Vois den und zwei Mitgliedern des Gemeinde Raths unterschrieben werden

lere werden dazu jährlich vom Gemeinde-Naihe aus seiner Mitte gem

§. 67. Alle Beschlüsse des Gemeinde Naths müssen dem Bürgerm insofern er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, sogleich vorgelegt werd

S§. 68. Der Gemeinde⸗Rath kann zur Vorbereitung der zur Ver lung kommenden Gegenstände Kommissionen aus seiner Mitte ern Dem Bürgermeister steht es frei, auch in diesen gommissionen den zu führen.

§. 69. Den Meistbeerbten und Gemeinde -Verordneten ist es nich laubt, irgend eine Vergeltung für die Ausübung ihres Berufs anzuneh nur baare Auslagen werden ihnen erstattet.

§. 70. Der Versammlung des Gemeinde⸗Raths müssen alle Mi der regelmäßig beiwohnen, und lein Mitglied darf sich der Abstimmung der Unterschrift des Protokolls entziehen. Ein Mitglied, welches die sammlung dreimal nach einander ohne genügende Entschuldigung verst oder wiederholt durch ungebührliches Benehmen Ordnung und Nuhen und den Zuruf des Vorsttzenden zur Ordnung nicht beachtet hat, ode ches die Theilnahme an der Abstimmung oder die Unterschrift des] lolls ohne hinreichenden Grund verweigert, kann aus dem Gemeinde⸗ ausgeschlossen werden. Die Enischeidung erfolgt durch die Regierung

§. 71. Sollte ein Gemeinde⸗Rath in Unordnung oder Parteiung fallen, oder fortwährend seine Pflichten in solchem Grade vernachlij daß die im §. 64 vorgesehene Maßregel zur Fortführung einer ordm mäßigen Verwaltung nicht ausreicht, so weiden Wir den Gemeinde nach genauer Untersuchung der Sache, auslösen, die Bildung einer; Vertretung anordnen, und die Schuldigen auf gewisse Zeit oder auf! für unfählg zu einer neuen Wahl erklären.

Zweite Abtheilung.

Von dem Vorsteher, dem Empfänger und den Unte Beamten der Gemeinden.

§. 72. Der Gemeinde-Vorsteher wird nach Vernehmung der qu lichen Vorschläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den M dern des Gemeinde⸗Raths ernannt. Derselbe muß sich zur christliche ligion bekennen, im Gemeinde-Bezirke wohnen, und die zu seinen Gese nöthigen Kenntnisse besitzen. Bei seiner Ernennung soll auf Per welche. das Vertrauen der Gemeinde vorzugsweise genießen, sofern sit für das Amt geeignet sind, besonders Rücksicht genommen werden.

Das Amt des Vorstehers dauert sechs Jahre, kann aber nach Jahren niedergelegt werden.

5§. 60. Wenn in gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemein-

Die Reihenfolge für die Einberufung der Siellvertreter bestimmt sich

den die Beschlüsse der verschiedenen Gemeinde⸗Räthe nicht übereinstimmend

ernannt, welcher dieselben Eigenschafien besitzen muß.

z .

BVeschlusse der Bürgermeisterci⸗Ver e dem Elementar-Erheber der direkten

de llt

ird die Verwaltung e a, ,., Amtszeit übertragen. ie Anstellung eines eigenen Einnehmers, so erfolgt dessen Ernennun den Landrath nach gutachtlicher Vernehmung des bar le nr .

In beiden Erhebers nach Vernehmung der Bürgermeisterei⸗

ern

Vo die Veiwaltung der Gemeindekasse bei Etheber der direkten Steuern ,. ist älmiß für die Amt

§. 80. Für die Steuerkasse ür di ; . , . tkasse und für die Gemeindekasse sind besondere

ion te

Was den Deckungs nen Gemeinden erlitten haben,

§. 8t. Die Regierung kann,

vo

D. 82. ssung der Gemeinde⸗Beamten lommen' die Bestim

mein e men mungen des Gesetzes end das gerichtliche und das Dio lin ar? Um gegen ger ,

29.

5. 83. Der Vorsteher hat als

die

gen zu führen. vergehen hat er dem Bürgermeister

tun

strafen bis zu 3 Rthlrn. und ngestellten Bienern auch Gefä Die Ordnungsstrafen fließen

64. Der Bürgermeister ist der nächste Dien

K hste Dienstvorgesetzte des Ge— Beamten bei Dienstvernachlässigun n und Veirweisen befugt. er Landrath

en

n und Geschäfts-Verhältnissen des Bür—

den hinsich

ö. Bürgermeister gebührt in allen Gemeinde- Angelegenhei⸗ nde Vorstehers (§. 76) die gen Fällen, in welchen

Der

nde

nt werden. zolche Deputationen d und als

86.

enden Dienste hat der Gemeinde⸗ . . derjenigen Ausgaben pers und Armen - Anstalten, mmen ö Gutachten anzusehen.

de i ide

FJür Verhfnderungsfaͤlle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Bess n N

der Regierung zur Ve n Demeindegliedern Dep stungen dieser Art befonders Rüchsicht zu nehmen ist. Mitglieder des

u befolgen. 79. In Beziehung auf die Verwaltung der Gemeindekassen bleibt es , . 6 109) überlassen, ob : der d 1 Steuern übertragen, oder ob ein rer Gemeinde⸗Erheber für sämmtliche Gemeinden der isterei säm: r Bürge

werden soll. Entscheidet sich die Versammlung nicht für , .

der Gemeindekassen dem Steuer⸗-Erheber für die Beschließt die Versammlung da⸗

rgermeisterel Versammlung.

Fällen ist der Beirag der Remuncration, so wie der Caution z

, , . Versammlung von der Publication dieses Gesetzes i in ist, da behält es bei diefem E'dauer des gegenwärtigen Beamien sein Bewenden.

ö Bei Defelten dient die für die Sie zunächst zur Deckung der Garn lan, in zunächst zur Deckung der Gemeindekasse. zu einer Kasse vereinigten Gemeinden an Caution und an— mitteln zufällt, wird nach Verhälniß der Verluste, welche die unter dieselben vertheilt.

; ; wo sie es nöthig findet, die A n ihr zu genehmigenden jf aal e ol , Tel. ö

In Ansehung der Suspension,

m die Steuerkasse bestellte die für die Gemeindekasse

Entsetzung und unfreiwilligen

März 1844, zuͤr Anwendung.

Organ des Bürgermei ie Aussi Unter ⸗Beamten und Diener . Gemeinde . . 5. Bei ere, ee, r,. Dienstvernachlässigüngen und hat, nzeiges zu machen,

g der nöthigen Disziplin das Recht . 13 ö den blos zu mechanischen Dienstleistun= ngnißstrafen bis zu zwei Tagen auszu⸗ zur Orts⸗Armenkasse.

Gemeinde- Empfängers und als folcher gegen gen und Dienstvergehen zu War- be Zu Verhängung von Geldstrafen' ist aber ermächtigt, welcher solche bis zum Betrage von 5 Rihlrn. und deren Vollstreckung zum Besten der Armenkasse anordnen kann.

Dritte Abtheilung.

ers, des Gemeinde- Raths und der Staats-⸗Behör⸗ tlich der Verwaltung der Gemeinde

Angelegenheiten.

gegenwärtiger Ordnung vorgeschriebenen Mitwirkung des ie Ausführung, die Entscheidung aber nur in sie nicht dem Gemeinde⸗Rathe Übertragen ist. wo das Bedürfniß es erfordert, mit Gench— rwaltung einzelner Geschästszweige aus ge⸗ utationen bilden, wobei auf die bestehenden

Bürgermeister kann,

Raths können nur mit dessen Zustimmung zu einer Deputation sind nur als im Auftrage des Bürgermeisters ihm untergeordnet zu betrachten. ? ö s

Ueber alle von den Gemeinden zu bestreitenden Ausgaben und Rath zu beschließen. und Dienste, welche zur Erfüllung en der Gemeinden gegen den Stagt, gegen Jussitute und gegen onen nothwendig sind, z. B. zur Anlage und Unterhaltung von in den Angelegenheiten der Kirchen, Schu⸗ s. w. ist der Beschluß des Gemeinde⸗Raths als n Beziehung auf An * , k elegenheiten diese ird, ist di e. 1 g ser Art erfordert wird, ist die

nach den Etats geführt werde. dem Etat geleistet werden Raths und des Landraths.

Außero

vor dem 1. Juni des fo einzureichen.

tend vierzehn Tage offen liege. Jedes oder dem Gemeinde⸗Rat

Rechnung in geeigneter revidirt sodann die Rechnung

h schriftlich einz

Gleich nach der die Rechtmäßigkeit der vom

prüfen. Das daruͤber au Landrath unmittelbar ein. nicht zugegen sein.

. 9 . Rech ungen an den Landrath zur schließlich senden. Dieser hat gh el ii Rechnung zu bewirlen und die Decharge rungen dem Bürgermeister mitzutheilen. Der Gemeinde⸗Rath kann die Veiö den Abdruck beschließen.

Der Bürger

wie das Kassenwesen, einzurichten sind, so liche Instruciion ertheilen. .

der Bürgermeisterei und das andere b Die in dem Lagerbuche vorgekommenen Rath jährlich bei Gelegenheit der Erklärung vorgelegt werden.

S. 95. Die freiwillige Veräußerung den Antrag des Gemeinde -Raths

ci

öffentlichen Licitation stattsinden. Zur Gültigkeit der Licitation aber ge

taster nebst Taxe; 2) 3) durch die etwa im Kreise erscheinend öffentlichen Ausruf in der durch den eine Frist von sechs Wochen von de tations Termine;

Abhaltung des Licitatiens- Termins Bürgermeister.

4

5)

kanntmachung. Vor Erlassung der Bekanntmachun

mittelung überzeugen muß, ob hin Maßregel vorhanden sind.

äußerung von Gemeindegütern mit leitende

1

Realberechtigungen Anwendung.

schastlichen oder Kunstwerth haben, imgleich

migung des Ministeriums des Innern erforderlich.

S8. 77. Zur Aufnahme von Anleihen,

nsehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche nur das be—

zum Ankauf von Grundstücken, zur Anstell

sollen, bedürfe

S. 91. Die Nechnung über die Gemeinde · Kasse lgenden Jahres zu legen und dem Bürgeimeist

; . Nach vorläufiger Durchsichtꝰ ö . Gemeinde bekannt machen, daß die Nechnun

Rechnung daselbst einzuschen' und seine Erinnerungen dem B

Weise Gebrauch zu machen. Der dem Gemeinde Rath , l .. . . meinde Rath unter dem , , ., und die Vollständigkeit un gi r ne . e r dn

sfzunehmende Protdko

nung ist mit den Nevisiong- un

en Prüfung und Feststellung einzu— in sechs Monaten die weltere Revision der

S. 93. Ueber die Art, wie die Haushalts-Etals und

8. 94. Ueber alle Bestandtheile des Gemeinde- 6 d Bürgermeister ein Lagerbuch doppelt führen, v , , z

Veränderungen sollen dem Gemeinde- Rechnungs-Abnahme zur Einsicht und

: ihs, mit Genehmigung der Regierung und mit Ausnahme der unten erwähnien besonderen Fälle, nur R 3 der

N die Vorlegung eines beglaubten Auszugs aus dem Grundsteuer-Ka—

eine öffentlich auszuhängende Anlündigung; einmalige Bekanntmachung durch das Amisblatt der

Wenn der Katastral-⸗Ertrag des Gru: Taxe nicht funszig Thaler übersleigt, so bedarf es nur der ortsüblichen Be⸗

1 Er g ist an die Regierung zu berich welche sich in geeigneter Weise, ersorderlichenfalls =. n , , J i Gründe zu k vorgeschlagenen Ist bei der Licitation die Taxe ni reid worden, so ist, wenn der Gemeinde-Rath dennoch , ,,, mung die Veräußerung beantragt, unter Einreichung der Verhant lung an die Negierung zu berichten, welche über den Zuschlag entscheidet.

In besonderen Fällen kann die Negierung auch den Verkauf aus freier Hand oder einen Tausch, und mit Genchmigung des Ministers des Innern auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten, sobald sie sich über— zeugt hat, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird. Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Regierungen wegen Ver⸗

Die voistehenden Bistimmungen finden auch auf die Veräußerung von

S. 96. Zur Veräußerung von Sachen,

Verwaltungs Angelegenheiten der Gemeinde vorzulegen.

§. 99). Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt

rdentliche Ausgaben,

welche außer n der Genehm h

igung des Gemeinde-

hat der Einnehmer

läßt der Bürgermeister in der g im Verwaltungs ⸗Lokale wäh⸗ Gemeinde- Mitglied ist befugt, die ürgermeister Prüfung der Vürgermeister

reichen, um davon bei

zu erwählenden Mitgliedes

dkoll reicht der Vorsizende dem meister darf bei jener Berathung

d Abnahme ⸗Verhand⸗

zu ertheilen, oder seine Erinne— ffentlichung der Rechnungen durch

Rechnungen, so

llen die Negierungen die erforder=

on welchem ein Exemplar auf dem Gemeinde⸗Vorsteher beruht.

von Grundstücken kann nur auf

hört:

l Negierung oder en öffentlichen Blätter, und durch Ortsgebrauch bestimmten Weise; Bekanntmachung bis zum Lici⸗ durch eine Justizperson oder den

dstücks nicht zwei Thaler und die

bei nochmaliger Verneh⸗

Dem

n Anweisungen zu verschen.

welche einen besonderen wissen⸗ en von Archiven, ist die Gench—=

zur Verwendung von Kapitalien,

Von den Bürgermeistereien.

S. 103. Der Bürgermeister wird nach Vernehmung der gu ĩ Vorschläge des Landraths von der 0 ee, e. i g n nn Uns vor, für diejenigen Bürgermeistereien, welche eine Stadt von mehr als 19, ooo Einwohnern enthalten, den Bürgermeister auf den Vorschlag der ie gicrung Allerhöchstselbst zu ernennen und demselben den Titel eines Sber⸗— Bürgermeisters beizulegen. Bei diesen Ernennungen soll auf angeschene Grundbesitzer in dem Bürgermeisterei- Bezirke unb auf andere Personen welche das Vertrauen der Eingesessenen vorzugsweise genießen, . sie sonst für das Amt geeignet sind, besonders Rüthsicht genommen werden.

Für jede Bürgermeisterei sind von der Regierung in gleicher Weise zwei oder, wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere Beigeordnete zu ernen⸗— nen; das Amt derselben dauert sechs Jahre, nach deren Ablauf sie wieder ernannt werden können. Die Beigeordneien sind bestimmt, einzelne Amts- seschůiste welche der Bürgermeister ihnen aufirägt, zu besorgen und diesen in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von der Regierung sestzusetzenden Neihefolge zu vertreten.

. FS. 1094. Seweit zum Dienste der Bürgermeisterei Unter⸗Beamt Diener erforderlich sind, werden diese von . en, ernannt, 6 der Bürgeinꝛeister und die Bürgermeisterei ⸗Versammlung mit ihrer Erklärung . die Würdigleit des Anzustellenden gutachtlich gehört sind. Vesteht die Bürgermristerci nur aus einer Gemeinde, so verbleibt es bei den Besiim— mungen des §. 78. Diese sinden auch auf die Art und Weise der An⸗ stellung ber Unter⸗Beamten oder Diener der Bürgermeisterei Anwendung.

In Ansehung der Suspension, Entsetz ng und unfreiwilligen Ensjas⸗ sung der Unter Beamten und Diener der Bürgermeisterei finden die in dit ser Beziehung für die Unter⸗Beamten der Gemeinden bestehenden Vorschrif-⸗ * ebenfalls Anwendung. Auch stehen dem Bürgermeister gegen diese Veamten die im §. S3 bestimmten Disziplinar⸗-Bäefugnisse zu.

S. 105. Der Landrath ist der nächste Dienst⸗-Vorgesetzte des Bürger- meisters, und als solcher befugt, gegen en f , 10 Thalern zu verfügen und deren Vollstreckung zum Besten der Armenlasse anzuordnen. Der Beschluß der Regierung über die unfreiwillige Entlassung eines ürgermeisters aus dem Amte bedarf der Bestätigung des Ministers des Inr ern. Hinsichtlich der unfreiwilligen Entlassung eines von Uns er— nannten Ober⸗Bürgermeisters sindet dasjenige Verfahren Anwendung, welches gegen unmittelbar von Uns ernannte oder beslätigie Staats Beamte voꝛ⸗ geschrieben ist (Gesczz vom 29. März 1814, 8. 15).

S. 196. Wo die Einrichtung einer besonderen Bürgermeisterei⸗ K nöthig gefunden wird, finden die im 5. 79 gegebenen ge m m, r m Anwendung, und bleibt es unter den dort bezeichneten Maßgaben der Be— schlußnahme der Bürgermeisterci⸗-Versammlung überlassen, ob die Verwal= tung der Kasse dem Elementar⸗-Erheber der direkten Steuern orer dem Ge⸗

meinde-Erheber übertragen werden soll.

S. 107. Für jede Bürgermeisterei wird von der isterei⸗Ver⸗ sammlung ein Normal-Besoldungs- Etat aufgestellt ,,, genehmigt. Die Besoldungen, so wie die Entschädigungen für Dienst . Un⸗ losten, müssen von der Bürgermeisterei aufgebracht werden. Die Besoldun des Bürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienst-Unkosten ein zusammen 3 Sgr. auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Neben diesem Einkommen, von welchem zwei Drittheile als Besoldung und ein Drittheil als Büreagulosten angesehen werden, fann der Bürgermeister, wenn er zugleich Gemeinde Vorsteher ist (8. 74), die im §. 75 gedachte Entschaã⸗ digung beziehen. In Ansehung der Vergütung für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei, so wie der Gebühren und baaren Auslagen für Amts- ,, Bürgermeisters, sinden die Vorschriften des §. 75 Anwen- 1 ürgermeisterei ist verpflichtet, ein angemessenes Geschäfts-Lokal Den bei der welchen bereits ein sür die Dauer ihrer

Publication, dieses Gesetzes angestellten Bürgermeistern, höheres Dienst Einlommen zugesichert ist, soll dasselbe Dienstzeit auch ferner verbleiben.

S. 198. Der Bürgermeister führt die Verwaltung der Kom An⸗ gelegenheiten der Bürgermeisterei und ist hierbei die denn 1 * hörde, Er hat, als die Polizei- Obrigfeit des Bürgermeisterei⸗ Bezirks, in demselben die Polizei⸗Veiwgltung zu besorgen, so wie alle in Landes- An. gelegenheiten vorkommende örtliche Geschäfte, so weit hierzu nicht besondere n rl ,, sind. ung , e n ist er eben so berechtigt als verpflichtet, darauf zu sehen, daß überall die be set see , , . i d. bestehenden Landesgeseße „In dieser Hinsicht sind ihm auch alle zu öffentlichen Zwecken in de Bürgermeisterei⸗ Bezirke bestehende ue i. Keef e , . tionen und Stiftungen, jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten ober besondere Gesetze begründeten Modificgiionen Folge zu leisten schuldig. Hinsichtlich der Functionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Civilstands · Beamte, als Hülfs⸗Beamte der gerichtlichen Polizei und als

ung von Prozessen über Berech—=

Vertreter des öffentlichen Ministeriums bei den Polizeigerichten, fo wie hin⸗