1845 / 266 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Fall, sie zu ersuchen, der ersten Kammer ihre diesfallsigen Wünsche mitzutheilen. Ini Uebrigen glaubte der Redner diese Angelegenheit für die dritte Deputation am geeignetsten, da bei dieser der Präsident den Vorsitz führe und die Adresse doch auch als ein Antrag der Stände oder als eine Jusammenziebung von Anträgen derselben betrachtet werden müsse. Weitere Diskusstonen über diesen Gegenstand bei denen ein Mitglied äußerte, daß allerdings Symptome im Volke vorhanden seien, die Besorgniß erregten, daß die zweite Kammer diese Ansicht bei ih⸗ rem Antrage zu Grunde gelegt habe, und daß daher die Erlassung einer Adresse von beiden Kammern gemeinschaftlich nur höchst wün— schenswerth sei wurden durch die Bemerkung des Präsidenten geschlossen, daß es sich jetzt in der ersten Kammer nur darum handle, ob die Mittheilung der zweiten einer Deputation und welcher zuzu—⸗ weisen sei. Bei der darauf erfolgten Abstimmung wurde diese Frage mit bedeutender Majorität (gegen 12 Stimmen) für die dritte Deputa⸗ tion entschieden. Bevor die Kammer zur Tagesordnung: Berichter⸗ stattung der außerordentlichen Deputation zur Berathung der Land⸗ tags Ordnung, überging, machte der Präsident unter Anderem noch die Mittheilung, daß bei der außerordentlichen Deputation für die kirchlichen Angelegenheiten der Fürst Schönburg zum Vorstand und von Heynitz zum Secretair erwählt worden sei.

In der Sitzung der zweiten Kammer vom 22. September kamen bei der Registrande mehrere Petitionen vor, die Veränderung des Wahlgesetzes, Vereidung des Militairs auf die Verfassung und die kirchlichen Angelegenheiten betreffend. Die Ueberreichung der Schrift: „Kann ein Deutsch⸗Katholik (der Webermeister Rewitzer in Chemnitz) Mitglied der Stände ⸗Versammlung eines christlichen Landes sein?“ veranlaßte den Abgeordneten Rewißer zu der Bemerkung, daß er sich wegen der darin in Frage gestellten Befähigung seiner Person die weiteren Erklärungen für dse Zeit, wo dieser Gegenstand in den Kammern werde verhandelt werden, vorbehalte. Die Tagesordnung der Kammer bildete die Berathung des Gewerbe⸗ und Personal⸗ Steuer⸗Gesetzes. ;

Ein den Ständen unterm 14. September mitgetheiltes Dekret bringt sub A eine Darlegung und Begründung des bisherigen Ver⸗ fahrens der obersten Staatsbehörden in Bezug auf die neuen Dissi⸗ denten, welche also lautet:

Die zuerst im Auslande hervorgetretene Los sagung mehrerer römisch⸗ katholischer Konsessions Verwandten von ihrer Kirche, in der Absicht, eine neue Glaubensgenossenschaft zu stiften, verbreitete sich zu Anfang dieses Jahres auch nach Sachsen. Nach Erlassung der ersten, nur die Verhütung offenbarer Ungesetzlichkeiten bezweckenden örtlichen Verordnungen beschäftigte man sich sogleich mit gründlicher Erörterung der allgemeinen . welches Verfahren nach Gesetz und Necht, insbesondere nach den Vorschriften der Verfassungs Urkunde, der Staats-Regierung für diesen Fall vorgezeichnet sei? Diese führte zu folgenden Ergebnissen: 1) Das allgemeine deutsche Kirchenstaatsrecht, wie es sich besonders durch den westphälischen Frieden ausbildete, nimmt drei Grade religiöser und beziehentlich kirchlicher Berech— tigung und daraus folgender Religions-Uebung an, und zwar: a) die aus der Glaubens und Gewissensfreihcit herfließende Haus- und Familien—= Andacht eine Neligions-Uebung ganz ohne kirchlichen Charakier und ohne Wirksamkeit nach außen.

Die Natur eines gemeinsamen Religionsglaubens bringt jedoch überall ein Bestreben der einzelnen Bekenner desselben hervor, in ein äußeres Gesell⸗ schaftsverhältniß zu treten. Die Begründung eines solchen, an welche sich der Begriff der Kirche, so wie die Existenz eines geistlichen Lehramts und Mi— nisteriums, knüpft, darf aber, eben weil es eine Wirkung nach außen hat, die Rechte und Interessen dritter Personen, ja des Staates selbst berührt, nur mit Genehmigung des Staats erfolgen. Auf den Grund dieser kann sich nun der Charakter der kirchlichen her ug ujt auf doppelte Weise gestalten, P) als eine rein privatrechtliche, gleich jeder anderen, welche sich zu irgend einem ge= setzlich zulässigen Privatzwecke freiwillig vereinigt. Die Rechte und Attribute der Gewalt derselben bei Verwaltung ihrer kirchlichen Angelegenheiten können solchenfalls nicht über diejenigen Rechte hinausgehen, welche die Autonomie ihrer Mitglieder in Privat-⸗Angelegenheilen überhaupt zu übertragen ver⸗ mag. Die einer solchen kirchlichen Gesellschaft zustehende Religionsübung wird mit dem Namen Privatkultus (exercitium religiouis privatum), so wie die 9 des Zusammentritts oder der Aufnahme einer solchen mit dem Ausdrucke Buldlung (geduldete Kirchen -Gesellschaft), bezeichnet. ) Die Kirchen Gesellschaft kann aber auch vom Staat als Corporation, als ein selbstständiges Subjekt des vffentlichen Rechts anerkannt werden, woraus für solche die Befugniß folgt, die aus ihrem Religions - Prinzip abfließende Verfassung frei zu entfalten, namentlich ein Kirchen⸗Regiment mit öffentlichem

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Schuß ꝛc.“ indem sie dabei ausdrücklich anführten, daß „hierdurch zugleich das Emporkommen neuer Selten ohne gesetzliche Erlaubniß behindert werde.“ Hiermit vereinigte sich die Regierung, wodurch der Paragraph die jetzige Fassung erhielt. Hieraus und da in diesem Paragraphen, weil 5. * (56) von dem öffentlichen Kultus handelte, nur von einem Privat- Kultus die Rede sein konnte, wie auch vorher ausdrücklich anerkannt ward,

ergiebt sich die deutlich erklärte Absicht, daß selbst zu bloßer Gestattung eines

solchen von Seiten des Staats ein Gesetz erforderlich sein solle.

Dies Alles wird auch durch die Verhandlungen über §. 52 (ietzt 56) noch mehr bestätigt, bei welchen die Stände eine Bestimmung wunschten, nach welcher eiwa neu entstehenden christlichen Religions- Parteien der Ein= gang in das Königreich, da nöthig, versagt werden könne, was durch die beantragte und von der Regierung genehmigte Einschaltung des Wortes „nur. zu Anfang des Paragraphen, so wie der Worte: „oder künftig mit= telst besonderen Gesetzes aufzunehmenden“ christlichen Konfessionen 2c. erreicht ward. Diesem Allen zufolge stellte sich als zweifellos fest: daß den Anhän⸗ gern der neuen Glaubens ⸗Ansichten nach klarer Vorschrift der Verfassungs⸗ Urkunde das Recht, sich zu einem äußeren gemeinsamen Gottesdienste nach den Formen ihrer Religion ohne Weiteres zu vereinigen, nicht zustehe. 3) Hin⸗ sichtlich der Frage, ob die Mitglieder der neuen Glaubensgenossenschast ser · ner hin zu Ausübung staatsbürgerlicher Rechte befähigt seien, hatte man zwar nach §. 33 der Verfassungs-Urfunde anzunehmen, daß dies nicht der Fall, vielmehr lediglich der künftigen Gesetzgebung vorbehalten sei, ob und welcher Antheil ihnen an solchen zu gewähren sein werde, glaubte aber von nähe⸗ rer Erörterung der praktischen Wirkungen dieser Vorschrift der Verfassungs- Urkunde aus dem unter 4 zu erwähnenden Grund abschen zu können. 2) So zweifellos es ist, daß vermöge der Jedem verbürgten Gewissensfreiheit Niemand behindert werden könne, sich von der Kirche, der er bisher ange— hörte, oder auch von einzelnen Glaubens- oder Disziplinar-Artifeln der- selben innerlich loszusagen, so steht doch auf der anderen Seite eben so fest, daß diesem Akte der inneren Gewissensfreiheit nicht eine solche äußere Rechts- wirkung beigelegt werden kann, durch welche das bestehende öffentliche Recht und die Rechte dritter Personen verletzt werden würden.

Nun bestimmt aber das Mandat vom 20. Februar 1827, den Ueber- tritt von einer christlichen Konfession zur anderen betreffend, S. 10. ausdrück- lich Folgendes: Von dem Tage des erfolgten Uebertritts an hört der Ueber- getretene auf, unter dem Gesetze der geistlichen Behörde der verlassenen Kirche zu stehen, verliert die Rechte der Mitglieder derselben und wird aller Rechte und Verbindlichkeiten der anderen Kirche theilhaft, ohne daß jedoch eine rückwirkende Kraft des Uebertritts stattfinden kann, indem vielmehr auch der Uebergetretene alles Das, was er bis zu seinem Uebertritte genossen hat, behält, dagegen auch, wozu er bis dahin verbunden war, zu leisten schul⸗ dig bleibt.“ Da nun die neue Glaubensgenossenschaft, als im Staate rechtlich bestehend, so lange dies nicht durch Gesetz ausgesprochen worden, überhaupt nicht anzuerkennen, mithin auch ein Uebernin zu solcher, nach den im gedachten Gesetz diesfalls geordneten Formen, nicht möglich war, so mußten auch deren Anhänger, in Beziehung auf äußere Rechtsverhält⸗ nisse, fortwährend als Angehörige derjenigen Konfessionen betrachtet werden, denen sie früher angehört hatten. Hieraus folgte einerseits die Fortdauer ihres äußeren Parochialverhältnisses und ihre Beitragspflicht zu den betref— fenden Parochiallasten, andererseits aber auch der ungestörte Fortgenuß der= jenigen politischen Rechte, zu deren Ausübung solche, auf den Grund ihrer früheren Konfession, berufen waren. rium um so weniger berechtigt, solche von der gesetzlichen Mitleidenheit bei Aufbringung kirchlicher Bedürfnisse in ihren . Parochieen freizu- sprechen, als dies nur auf Kosten der im kirchlichen Verbande zurückgeblie- benen Parochianen hätte geschehen lönnen. So zweifellos hlernach aber die vorstehend entwickelten Grundsätze an sich erschienen, so war es doch eine ganz andere Frage, ob es den Rücksichten der Staatsklugheit entspreche, solche im gegenwärtigen Falle insgesammt mit konsequentèr Strenge zur Ausführung zu bringen.

Sind Glaubensfragen überhaupt mit besonderer Vorsicht zu behandeln, so schien es der Regierung angemessen, zuvor abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit von selbst eniwickein werde, und sich, so weit sie nicht einzu- schreiten genöthigt war, mehr passiv zu verhalten. Allerdings bot aber die Auffindung und Festhaltung einer richtigen Gränzlinie in diesem schwierigen Konslikte zwischen der formellen Vorschrift der Verfassungs-Urkunde auf der einen und dem materiellen Gewichte der Verhältnisse auf der anderen Seite nicht geringe Schwierigkeit dar. Davon ausgehend, daß fahnische Toleranz gegen eine neue Glaubens⸗-Genossenschaft von einer ausdrücklich erklärten Duldung derselben mit Pripat-Kultus wesentlich verschieden sei, glaubte man das angemessenste Maß für erstere darin zu finden, wenn man einerseits Alles geschehen ließ, wozu es nicht einer ausdrücklichen Autorisation der Behörden bedurfte also gewissermaßen ignorirte, wovon man nicht Kennt- niß zu nehmen genöthigt war, andererseits aber auch wirkliche, zumal mit äußeren bürgerlichen Rechts ⸗Wirkungen verknüpfte Uebergriffe in die be⸗ stehende geseßliche Ordnung nicht zuließ. Dieser Ansicht gemäß wurde den neuen Dissidenten auch fernerhin die Haltung öffenilicher gottesdienstlicher

Insbesondere war das Kult Ministe⸗

einer schweren Verantwortung schuldig gemacht haben, wenn dasselbe n eine noch weiter getriebene Konnivenz der fraglichen Neligions Geses⸗ über deren Anerkennung, Duldung oder Behinderung die Gesetzgehn noch zu entscheiden hatte, dessen unerwartet, bereits eine solche Augdel hätte gestatten wollen, daß davon späterhin, ohne die größten Inlonpnm zen, gar nicht wieder zurückzugehen gewesen wäre.

B. Darstellung der gegenwärtigen Sachlage, bezig der Vorbereitung der künftigen Käaupt-Entschließ ung“, des Bedürfnisses interimistischer Maßregeln. Bereitz u

denten um ausdrückliche Anerkennung ihrer Religions- Genossenschaf,; Einreichung ihrer damals jedoch unter sich noch nicht übereinstimmn Glaubens- Artikel, bei dem Kultus-Ministerium an. Man hatte hin zuvörderst den bereits angekündigten Versuch der Vereinigung übn Gemeinbekenntniß der neuen Fonfession durch eine hierzu nach dein rufene Versammlung von Abgeordneten aus dem In- und Auslam; wie, nachdem diese zum Zweck geführt hatte, die Annahme der n Glaubens- und Verfassungs-Säße durch die betreffenden Orts- Ne selbst abzuwarten. Nach dessen Ersolg ward über die neuen Bestinn gen zuvörderst das Gutachten des evangelischen Landes- Konsistoriumz der theologischen Fakultät zu Leipzig erfordert, und, nachdem die eben so gründlicher als unbefangener Weise abgegeben worden ko der Gegenstand auch aus dem staatsrechtlichen Gesichtspunlte ger Erwägung unterworfen. Hierbei allenthalben ergaben sich jedoch in fraglichen Glaubens- und Verfassungs-Afrtiteln theils so wesentlichen ü theils so mannigfache Veranlassungen zu sehr erheblichen Bedenlen Zweifeln, daß auf die Grundlage solcher nur die vorläufige Beschchn man habe vor Fassung hauptsächlicher Entschließung zuvörderst die gung der wahrgenommenen, dabei näher anzugebenden Mängel und g ken zu erwanen, zu beschließen gewesen sein würde. Noch vor deren lassung aber reichten sämmtliche Dissidenten im Königreiche Sachsm, 20sten v. M., ein neues weit umfassenderes Glaubensbekenntniß un! fassungs- Statut in 280 Artileln bei dem Kult Ministerium ein, no solche, wie es bei dessen vorläufiger Durchsicht den Anschein gewam, Gewicht der den früheren Bestimmungen entgegenstehenden Bedenlen weise selbst erkannt zu haben scheinen. Dies wird nun zuvörden h anderweite Berichtserforderung von den theologischen Behörden un einer sorgfältigen Prüsung zu unterwersen, hiernach aber zu erwägen ob und unter welchen Voraussetzungen zu einer definitiven Regulirung Angelegenheit zu gelangen sein werde. x

Da jedoch bis dahin noch mehrere Zeit vergehen dürste, der dem faktische Zustand dieser Angelegenheit aber in einigen Beziehungen nm verkennbaren Unzuträglichkeiten verknüpft ist, deren Beseitigung aus Staatsrücksichten wünschenswerth erscheint, so dürfte, ohne daß jedoch aus die Andeutung eines künftigen Anerkenntnisses zu folgern sein n eine interimistische Ermächtigung zu Gewährung der hierunter nach den nöthigen Abhülfe und zwar in folgenden Punkten angemesn 1) Dem Kult⸗Ministerinm dürfte nachzulassen sein, daß es an Out, sich in Folge einer größeren Zahl von Dissidenten und sonstiger i Verhältnisse das Bedürfniß hierzu ergiebt, die Ueberlassung evangh Kirchen für deren gottes dienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere An eines Privatkultus, unter folgenden Bedingungen genehmige, daß 9 allein die Kirchen⸗Gemeinde, sondern . die Kirchen ⸗Inspection eingewilligt habe; b) jede Form eines öffentlichen Gottesdienstes, Gebrauch von Glocken, öffentliche Ankündigung ꝛc., dabei vermieden m so wie c) nur auf Widerruf und so lange nicht etwa bei dem Kultnt den Lehrvorträgen der Dissidenten sich die Religion oder den Staat ff dende Elemente herausstellen. Ferner dürfte 2) den Dissidenten zu meidung größerer Inkonvenienzen auch die Vollziehung von Taufen, nur in der Art nachzulassen sein, daß solche, zu legaler Konstatirung? Akte und deren Verrichtung in christlicher Form nur in Beisein eines gelischen Geistlichen dem eine Zwangspflicht hierzu freilich nicht erlegt werden kann zu erfolgen haben, welchenfalls das weitere Ven hinsichtlich dessen Abordnung hierzu und des Eintrags in die Kirchen durch nähere Anweisung zu ordnen sein würde.

Königreich Hannover. Die Hannoversche Zell enthält in ihrem Blatte vom 22. September Folgendes: „Di l von dem freudigen Ereignisse, daß Sr. Königl. Hoheit unserenn geliebten Kronprinzen ein Sohn, dem erlauchten Hause der Gut ein neuer Sproß geboren sei, verbreitete sich am gestrigen Tage! alle Straßen der Stadt mit einer Schnelligkeit, welche die allze Theilnahme dafür bezeugte, während zugleich hundertundein Kann schüsse vor den Thoren dieselbe weithin in die Umgegend ih Im freudigen Drange ihres Gefühls vereinte sich eine Anzahl Bürger vor dem Königl. Palais, begrüßten Se. Nin welche am Fenster erschien, mit einem jubelnden Hoch, und st

fang März dieses Jahres suchten mehrere Orts Veieine der neu h

so

ft unsichern Bezugsquellen sel mbar zeigte sich bei der ganzen Ver sofraths Reichenbachs und anderer N wünschen, daß der über diese Ausste g auch auf dem Wege des Buchhan

Oesterreichische Monarchie.

* Ischl, 16. Sept. Heute Nachmittag 2 Uhr v ĩ ĩ ich lingeren Leiden Ihre Durchlaucht die glrsin e,

Hsryska, geb. Fürstin Radziwill, im Z2sten Jahre ihres Lebens.

Kußland und Polen.

St. Petersburg, 18. Sept. Ueber die Rei „von St. Petersburg aus, bringen die hie endes Nähere: Am 5. September kamen isern mit der Großfürstin Olga und dem derlande nebst Gemahlin durch das Gouve⸗

m die hohen Reisenden auf tten, langten sie um 1095 Uhr Se. Majestät der Kaiser den R sgegen nahm und den

ach⸗

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an, ements⸗Chess stand des Gou⸗

hoötafel, zu welch fFräulein Ihrer Iten Grenadier⸗ use,

1

Baronesse Fred

hren Weg er Station Wischgord Familie unb allen

1219

Heer. e von 225 Fr., zervon sollen 150 Fr. für den Unterhalt

werden; der Ueberrest von 75 Ir. soll ö 2

Geschicklichkeit und Eifer zeigen. Der Siecle, das Organ der

wortet auf Lamartine's Erfla

„Wir achten das Talent a

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That potheose, bie er ss müßten wir Schwächen

hier nicht mit der Persor Meinungen. Man wi

der Schärfe er seine Bere

und beklagen politischer W äußere Zei haben. La

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lle Korden durchläuft. neue sten Darlegung, für ihn sei die Isolir Untersuchen wir die neue Theorie. Lam halten, weil alle in Fehler verfallen si Parteien sind so wenig als Individuen siche Muß man aber Meinungen aufgeben, weil diejenigen, welche sie repräsen- tiren, mitunter auf Abwege gerathen? In diesem Fall dürfte man nie eine Partei ergreifen, denn es giebt nicht eine, die nicht der Mög⸗ lichkeit ausgesesßt wäre, irgend einmal von Leidenschaften oder Um- ständen aus dem rechten Geleise gerissen zu werben. Uebrigens be⸗ wahrt auch die Isolirung keinesweges vor Irrthümern. Das beweist gamartine selbst. Hat er nicht für das Dis jun ctionsgesetz gestimmt? Lamartine giebt vor, die Freiheit in ihrer demokratischen Form zu lieben und doch, auf welche Seite hat er sich 1838 geschlagen, in dem Kampfe, welchen die Oppositlon zu Gunsten des parlamentarischen Prinzips bestand? Wir könnten noch andere Erinnerungen wecken aber es genügt an diesen: wenn man sich zweimal getäuscht hat und zwar bis zu dem Grade, daß man seine Prinzipien ganz aus den Augen gelassen, würde etwas Nachsicht für die Gesammt⸗Verirrungen der Parteien nicht übel siehen. Wir' sind weit entfernt, zu denken und zu sagen, daß in Frankreich außerhalb des Kreises, den die drei großen Parteien beschreiben, die sich die Majorität in den Kammern streitig machen, durchaus nichts anzufangen ist. Wenn Herr von La— martine, getrieben von unwiderstehlicher Ueberzeugung, jene Kraft in Uh fühlt, die Viele zu einem Zweck verbindet so bijde er eine neue Partei, so strebe er nach der Leitung der Geister, um auf diesem Wege an die Gewalt zu kommen. Wir werden dles natürlich finden; wir werden uns vielleicht darüber freuen. Was wir nicht an ihm gutheißen was wir bedauern an einem Mann von so großem Talent und' so ediem , J. 1 daß er k sucht, als vereinsamter Irrstern rmament der Meinungen zu glänze ls einer ei k gen zu glänzen, als einer Sache seinen

sind schon bei dieser Schule gestiftet. öglinge verwendet

von syo bleiben, Aufmunterungen an diejenigen Zöglinge vertheilt 1 2 nee

Wunsche beizutreten, Wahlen nicht

ein finden würben, mit e il di

1 . zu bestrafen, weil di se Maß⸗ 1 22 tz geforderten Eide unvertrassg . len int e ei Auch den Vorschlag, daß die Wah⸗ Genie gehalten werden sollen, hat dies

ei Bl die Lokomotive bieser Tage ĩ ö 8 n, . . . Ec nan n d, baten ih . ien * ö aft hat auf die Entdeckung der 0a . . enbahn-⸗Hesetz setzt die Todes strafe .. Fall fest, wenn durch solche Bös willigkeit Jemand das Leben Zu Marseille haben die Schuhmacher⸗G ini

gorr , ae macher Gesellen sich vereinigt, um . 1 zu erlangen; die Meister gaben ihren Farde⸗

frangais kündigt eine vornehmen will, um gegen die Kon= urnale, welche ihr demnächstiges Er⸗ e iir , anzukämpfen. Außer

ill er noch allwö ich ei

welches den Titel „literarisches e nr * *

Formate erscheinen soll, seinen Abonnenten zukommen

. . fie en. 3. zurückbleiben; er will

nd zugleich eine Menge von Verb

und lade hnungen der Eintheilung seines nf , , Systeme, welche sie al ns e, anzulocken, sehr ver⸗ welcher seit dem 14.

Die Epoche Riesen format malen —23* 3

welche si on der Epoche 2 er aufzugeben und sich er noch unbequem umfangreiche Größe die sich schon so lange Zeit hat ankün⸗= sie werde baldigst aufgehen, wird selbst che annehmen und sich obendrein noch drei kleineren Blättern, welche den kleinen 1 sollen, und die den Unternehmern um erden, da sie dieselben Redactenre haben tagtäglich auszufüllen die Riesen⸗Auf⸗

Mannigfaltigkeiten (den den Coursblättern und den Feuilletons. demnach beschlossen, eine Redaction⸗en⸗Chef (deren besonderer Wir⸗

tin über die an der Tagesordnung ganze übrige Theil des Blattes soll Verhandlungen, Erzählungen und mit Artffeln üer materielle Interes⸗ sen ausgestattet werden. und eigenen Wege vorwärts kommen; das große Format der Presse erhalten soll, in vier horizontal lau⸗ fende Abtheilungen, von welchen eine Feuilletons bekömmt; die erste Abtheilung wird sich mit der Politik

. Das Land, einer der Satelliten der So ĩ

dem öffentlichen Geist Konkurrenz machen. Ein . Blatt, die Welt betitelt, will einen anderen neuen Weg einschlagen um zum Ziele, einer möglichst großen Abonnentenzahl, zu gelangen; die Gründer der Welt gehen von der Ansicht aus, daß sich das Publikum bei den sogenannten leitenden Artikeln, welche drei bis vier Spalten der großen Journale füllen, gar wenig aufhalte und noch weniger unterhalte, daß diese sogenannten „ersten Paris“ zumeist un= gelesen bleiben und daher zu den überflüssigen und nutzlosen Dingen gehören, und daß das Publikum den meisten Geschmack finde an den nauvelles diverses), den Gerichtsscenen, Die Lenker der Welt haben

kungskreis die leitenden Artikel sind) gar nicht einzuführen; sie

dadurch freilich eine Erspgrniß von e n , n, Welt soll sich damit begnügen, die politischen Angelegenheiten in ganz kurzen Artikeln aufzuzählen und vielleicht auch ein kleines Bülle⸗ befindlichen Fragen zu geben; der mit Mannigfaltigkeiten, Gerichts⸗

Die Bewegung will auf einem ganz neuen sie theilt ihr Journal, welches

sede die Größe der gewöhnlichen

npel, und sie gegen Alle zum Siege zu führen.

sich in seiner Einsamkeit zu trösten, oder 4 sich . . gewählt zu haben, giebt uns Lamartine zwei sich widersprechende Aus⸗ legungen. Einmal führt er das Beispiel großer Männer an, die weil sie weiter sahen, als ihre Zeitgenossen, und Lehren verkündigten, für welche ihre Epoche noch nicht reif war, nicht allgemein be⸗ griffen wurden; er vergleicht sich mit Macchiavel, Fenelon, Franklin, Mirabeau, Royer Collard. Zu gleicher Zeit aber giebt er

ten, mit entblößten Häuptern, ein „Nun danket Alle Goll“ das aus dem Innern des Herzens kam und alle Herzen in Auch dem neuen Sproß des mehr als tausendjährigen Guth Stammes wurde ein Hoch ausgebracht, und zum erstenmale in dabei auch zu seiner Ehre das Lied unseres regierenden Hauses, ave ihe King. Se. Majestät der König empfing eine Depussh der Versammlung auf das huldvollste und dankte für die Bezen

Versammlungen und die öffentliche Einladung dazu, so wie die Benutzung solcher Lokale zu ihren Privat ⸗Versammlungen, zu deren Erlangung es einer ausdrüchlichen Genehmigung einer Staats- oder Kirchen-Behörde be⸗ duift hätte, nicht gestattet.

Letztere Beschränkung führte, besonders wegen des von solchen, mit Zustimmung der betreffenden Kirchengemeinden, gewünschten Gebrauchs evangelisch- lutherischer Kirchen zu ihrem Gottesdienste zu mehrfachen Kon- flikten. Sowohl die evangelisch-lutherischen als die reformirien Kirchen⸗

befassen, die zweite ein buntes Feuilleton enthalten, die dritte der Literatur den Wissenschaften, der Kritik u. s. w. gewidmet sein, und die vierte endlich Uebersetzungen von ausländischen Unterhaltungs⸗-Blättern liefern; zwischen den verschiedenen horizontalen Abtheilungen wird man hinlänglich Naum lassen, damit sie von einander geschnitten und als besondere Werke gesammelt werden können. Ein änberes Erfolgsmittel hat sich die Gazette du Commerce ausgesonnen; sie wird unter den Auspi⸗

Charakter zu verordnen. Die Gesetze derselben werden dadurch ein Theil des im Staate sanctionirten öffentlichen Rechts, welche derselbe, als solche, aufrecht zu erhalten verpflichtet ist. Die der korporativen Kirchen⸗Gesellschaft zustehende Religionsübung wind öffentlich er Kultus (freie, öffentliche Religionsübung, exercitium religionis publicum), diese selbst eine anerkannte (aufge⸗ nommene) genannt. (Vergl. Eichhorn, Grundsätze des Kirchenrechts, Göttingen 1831. J. S. 556. Richter, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kir-

chenrechts, Leipzig 1842, 8. 54 S. 99) 2) Diese zweifellosen, gemeinrecht= lichen Grundsätze sind durch die Verfassungs-Urlunde für das Königreich Sach- sen nicht allein keinesweges aufgehoben, sondern vielmehr, und zwar nament— lich auch darin, daß es selbst zu Ausübung eines bloßen Privatkultus der Ge⸗ nehmigung des Staats bedarf, durch §. 32 derselben ausdrücklich bestätigt worden, indem es in solchen heißt: Jedem Landes Einwohner wird völlige Ge—= wissensfreiheit und in dem bisherigen oder dem künftig gesetzlich festzustellenden Maße Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. Unter dem Ausdrucke „Schutz“ ist hier zuvörderst nicht etwa nur der allgemeine Rechts— schutz, z. B. gegen gewaltthätige Angriffe der zum Gottesdienste Versammel— ten, zu verstehen, da dieser schon in dem §. 26 zugesicherten liegt und zu dessen Gewährung nicht erst ein besonderes Gesetz nöthig sein würde, son—= dern derjenige spezielle Schutz, dessen das Mitglied einer Glaubensgenossen⸗ schaft als solches somit diese selbst und deren Kirche nothwendig im Staate bedarf, um ihre Wirksamkeit nach außen mit mehr oder weniger Freiheit zu entfalten. Hiernach sind in diesem Paragraphen unbezweifelt folgende drei Sätze enthalten: 1) Nur völlige Gewissensfreiheit und die daraus fließen den Rechte, also Schutz gegen Glaubenszwang oder Glaubens-Verfolgun und Haus-⸗A ndacht, stehen jedem Landes Einwohner ohne Weiteres zu; 3 zu jeder darüber hinausgehenden äußeren Religions- Uebung bedarf es der

vorgängigen Genehmigung des Staats; 3) diese Genehmigung kann nur

durch ein Gesetz, also nur mit Zustimmung der Stände, eriheilt werden. Die beiden ersten Sätze stimmen, nach Obigem, mit dem gemeinen Nechte genau überein, nur der dritte enthält, im Interesse des ständischen Wirkungskreises, einen partikularrechtlichen Zusatz. Könnte darüber, ob dies Verständniß das richtige sei, überhaupt noch ein Zweifel vorwalten, so würde dieser durch die Geschichte der Verhandlung über die Fassung des gedachten Paragraphen auf das vollständigste widerlegt werden. Derselbe lautete in seiner ursprünglichen Fassung (als 8. 29) so: Jedem Landes- Einwohner wird völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottes-Verehrung seines Glaubens gewährt, insoweit er nicht durch die Ausübung des letzteren ein Gesetz verletzt oder sich einer allgemeinen Obliegenheit entzieht. Die Stände erklärten jedoch hierauf, diesem Paragraphen stehe §. 52 (56) gegenüber, der nur den aufgenommenen Konfessionen freien öffentlichen Kultus zusichere, es fönne daher hier nur von der Hausandacht die Rede sein, weshalb sie den Zusatz vorschlügen: „Die einfache Hausandacht darf daher Niemanden, zu welcher Religson er sich bekenne, verweigert werben.“ Die Regierung erwiederte hierauf, daß zwi⸗ schen dem rn ffn Kultus und der einfachen Hausandacht noch ein Drit- tes, der Privatkultus, mitten inne liege, welcher wider die dem §5. 29 des Entwurfs zum Grunde liegende Absicht und zugleich unter Anderem Dem entgegen, was zeither den Juden in hiesigen Landen zugestanden gewesen sei, für ausgeschlossen zu achten sein würde, wenn den gedachten §. 29 der von den Ständen vorgeschlagene Zusatz als Folgerung beigesügt wer= den sollte. Die Genehmigung dieses Zusatzes habe daher Be⸗ denken gefunden. Die Stände beruhigten sich hierbei jedoch nicht, ließen zwar den früheren Antrag fallen, beantragien aber nunmehr vor den Worten: „Schutz in der Gottes · Verehrung seines Glaubens“, den Zusatz der Worte: „In dem bisherigen oder lünfüg gesehllich festzustellenden Maße

Behörden zu Leipzig und Dresden, wo diese Frage zuerst auftauchte, erkann—⸗ ten jedoch aus eigener Ueberzeugung sofort an, daß sie dazu, nach Vorschrift der Verfassungs-Urkunde, nicht ermächtigt seien, stellten vielmehr der Staats— Regierung die Entscheidung hierüber anheim. Diese lonnte sich jedoch zu dessen Gewährung, da in pol zugleich eine ausdrückliche Genehmigung des Privatkultus der Dissidenten gelegen haben würde, auf keine Weise und zwar um so weniger für ermächtigt halten, als ein Goltesdienst in einer dem öffent= lichen Kultus der evangelischen Konfession gewidmeten Kirche unbezweifelt den faktischen Charakter einer sreien und öffentlichen Religions Uebung beinahe vollständig, jedenfalls in weit höherem Grad angenommen haben würde als eine Zusammenkunft hierzu in einem sonstigen öffentlichen oder Privat- Lolale. wo sich die Kirchen-Inspectionen zu Einräumung von Kirchen an die Dissi⸗ denten ohne Weiteres für befugt erachtet hatten, durch Rectification und An- weisung derselben für die Zukunst mit Enischiedenheit nachgegangen werden. Daß hiernächst den von den neuen Glaubensgenossen bei ihren gottesdienst⸗ lichen Versammlungen zugezogenen Geistlichen, die bis zur neuesten Zeit

übrigens insgesammt Ausländer waren, die Vollziehung geistlicher Amts⸗

handlungen mit bürgerlicher Rechtswirkung für hiesige Lande nicht gestattet werden konnte, leuchtet von selbst ein, da dies ein Eingriff in das bestehende Parochialrecht, nach welchem dergleichen Handlungen nur von öffentlich an=

gestellten und verpflichteten Geistlichen rechtsgültig verrichtet werden können,

gewesen sein würde. Weil jedoch die oberste katholisch- geistliche Behörde der Erblande erklärte, daß diese Ministerial⸗ Handlungen, rücksichtlich der Dissidenten, durch römisch-katholische Geistliche nicht mehr vollzogen werden lönnten, sah man sich, und zwar auf den eigenen Wunsch 2 ge⸗ . solche damit an die evangelisch = lutherischen Orts⸗-Pfarrer zu ver⸗ weisen.

Auch diese Vergünstigung hat solche indessen späterhin nicht mehr be— friedigt, vielmehr sind einigemal Taufen, ohne daß dies vorher befannt worden, gesetzwidrig durch Geistliche, die bei ihnen fungirten, vollzogen wor⸗ den. Man hat diese Akte jedoch, nachdem die Verrichtung derselben, und 9. in einer christlichen Form, hinlänglich beglaubigt worben, nachträglich n die evangelischen Kirchenbücher eintragen lassen. Waren dies im Wesent— lichen die materiellen Grundsätze, welche das Verfahren der Staats⸗Regie⸗ rung, jenen Dissidenten gegenüber, leiteten, so hatte man in formeller Hinsicht noch zu erwägen, ob nicht eine vollständige Veröffentlichung der⸗ selben angemessen seik So wünschenswerth dies aber auch in mehrfacher Hinsicht unstreitig gewesen sein würde, so erschien es doch um deswillen nicht zulässig, weil jede diesfalls erlassene Verordnung, wenn die Dissidenten dadurch uli zugleich in engere Gränzen streng zurückgewiesen wurden, den Kreis faltischer Toleranz offenbar überschreiten und daz, wenn auch nur indirckte, Zugeständniß eines Privatkultus für solche ent⸗ halten mußte. Dürste aber diesem Allen zufolge für das in der Sache bisher beobachtete Verfahren, auch selbst insoweit man dabei aus dringenden Rücksichten über die gesetzliche Gränze in etwas hin— ausgegangen ist, gewiß Billigung zu erwarten sein, so würde sich doch andererseits das Ministerium bes Kultus und bffenflichen Unterrichts

Diesem Grundsatze mußte daher auch an anderen Orten,

ihrer treuen Gesinnungen in den gnädigsten und wohlwolln Ausdrücken. In dem Schauspielhause erhob vor dem Begim i . die gesammte Menge der Zuschauer als Aeußerun herzlichen Theilnahme bei dem God save the King des Oth ein Hurrah, welches kaum enden zu wollen schien. Abends wn ganze Stadt, ohne weitere Anordnung, selbst ohne weitere Vm dung, auf das schönste erleuchtet, und die Bevölkerung durch die erhellten Straßen und Gassen in freudiger Aufregung.“

S Dresden, 21. Sept. Obwohl die hiesige Ga Ausstellung bereits am 151en d. M. für den allgemeinen Besth schlossen wurde, so hat doch der vortheilhafte Ruf derselben wi der ganzen vergangenen Woche noch viele Fremde herbeigezogtn ungeachtet der bereits erfolgten Abholung der Produkte hiesige stellung und der theilweisen Verpackung der auswärtigen Sen bemüht waren, Zutritt zu erlangen, um wenigstens theilweisen zahlreich ausgestellt gewesenen Gegenstände des sächsischen Ger fleißes kennen zu lernen. Von Technologen aus anderen di Staaten kamen während der letzten Tage der Ausstellung zun suche derselben bier noch an: Rühlmann aus Hannover, Lt Augsburg und Kreutzberg aus Prag. Gelehrte Techniker ud tional⸗Dekonomen sowohl, als auch zahlreiche auswärtige Fabri äußerten sich insgesammt in hohem Grade befriedigend Über di stellung in allen Beziehungen. Wie sie gegen die 225 zahlt Einsenbungen zählte, so waren dieselben auch viel mannigfaltig ganz geeignet, den hohen Grad der Vollkommenheit, welchen E in der gesammten Leinen⸗Industrie, in der Baumwollenwaaren= cation und in der Stickerei, Weberei und Druckerei behaupth zeigen und auch die großen Fortschritte seit der letzten Aussteln Posamentier⸗Gewerbe, in der Spitzen⸗Erzeugung und Tuch=ßü tion, im Eisenhütten⸗Prozeß und im Maschinenwesen, so wie i len kleineren Gewerben, zu veranschaulichen. Allgemeine Aneiß wurde auch der von dem Herrn von Weißenbach geleiteten K sion der Ausstellung gezollt, die fowohl durch das systematish dabei doch ein gefälllges Bild gewährende Arrangement, durch die Art der Katälogisirung und der Anordnungen über de such und bie Ertheilung von Auskünften, Vertheilung des i,, u. s. w., Alles leistete, was billigerweise gefordert h onnte.

Ein gleich hohes Interesse, wie die Gewerbe⸗AUusstellung, die mit dem 2 derselben zusammengetroffene Droguen⸗ lung, welche bei Gelegenheit der in der ersten Hälfte die ses Mom

statigehabten 25sten Jahres⸗Versammlung des norbdeutschen Ape

ht Morgens.

5 Großfürst Konstantin war am 4. August an Bord der Fre⸗ E „Flora“ von Odessa abgesegelt, um seine Quarantaine zur See Halen und zugleich die Süd- und Ostfüsten des Schwarzen Mectes lichen. Se. FRaiserl. Hoheit begab sich zuerst nach den Häfen Sinope, Trapezunt und anderen kleinen Hafenplätzen der asiati⸗ Türkei, dann nach allen russischen Befestigungspunkten an der 9 Abchasien. Am 20. August ging Höchstderselbe auf das . nach Suchum -Kaleh ihm entgegengeschickte Dampfschiff ir, über, und die Quarantainezeit war in einer ber Festungen an der ise abgelaufen, so daß der hohe FRöeisende am 24. August von Nowo⸗ tn beedes in freier Praktika anlangte. Dort befuchte Se. Königl. ) die griechische Kirche, das Museum, welches einige altgriechische ö und, Ueberreste aus der Zeit der genuesischen Herrschaft ilt, dann die katholische, die armenische Kirche und' die tatarische j te. Am 26östen langte der Großfürst nach einer sehr stürmischen 2 r n g n . en, besichtigt wurden,

2bsten schiffte H erselbe wieder ein, um sich na

Asowschen Meere zu begeben. j eie mn

Frankreich.

Faris, 19. Sept. Der Herzog von Aumale hat als eine schiedsfest vor dem nahen Aufheben des Uebungs⸗Lagers in n Hauptquartiere Belfort eine Matinée dansante, die von 3 Uhr , bis 11 Uhr Nachts dauerte, gegeben, wozu das Lokal 9 esondere Anbaue erweitert und in Bordeaur 2066 Einladungen eilt waren. Die Herzogin von Nemours eröffnete den Tanz em Festgeber. us Marseille wird vom 15. September über die Anwesenheit . Carlos und seiner Gemahlin berichtet, daß ste sich höchst . gen hielten und man nirgends etwas von ihrer Anwesenhelt . chme; nur die Kirche hab' man sie den Tag vorher besuchen

n handels Minister hat beschlossen, daß eine praktische Acker= ö. k, unter Mitwirkung des Staats, mit bem zu Montbellet bei . gestisteten landwirthschaftlschen Äsyl für arme und verlassene ) derbunden werden soll. Diese Schule soll geschickte Pächter

nsichtsvolle Verwalter von Vleicreien bilben, welche

zu verstehen, daß Frankreich mit ihm sei ünd er die tausend' Stim= men der öffentlichen Meinung mit sich fortziehe in seine Einsamkeit. Man kann jedoch nicht zugleich verkannt und mit Beifall überhäuft werden. Lamartine hat von der Natur beneidenswerthe Fähigkeiten erhalten; es schmücken ihn die Eigenschaften, welche einen Dich— ter, einen Redner der Bewunderung der Menge empfeh⸗ len. Aber um die Massen zu gewinnen, bedarf es mehr, als der kunstreichen Macht des Wortes. Man muß auch eine große Sache, ein starkes Interesse vertreten; man muß der Mann' einer Ider sein und eine Epoche in sich personifiziren. Dies ist es, was Herrn von Lamartine am meisten fehlt; er ist er selbst, obschon er sich nicht immer ähnlich ist, aber er ist auch nichts mehr. Wenn Lamartine sich mit dem Gedanken schmeichelt, er gehöre zu der Dynastie der Vorläufer und Hellseher, so täuscht er sich durchaus über die Natur der Rolle, welche ihm nach dem Maß seines geistigen Ver⸗ mögens zugetheilt ist. Der ausgezeichnete Redner! hat feine tiefen Studien gemacht; er hat sich nicht den allseitigen Betrachtungen hingegeben, aus deren Schooß der schaffende Gedanke geboren wird. Er verkündet der Nation keine neue Lehre; sein Werk besteht in der Kunst, Ideen, die längst als Gemeingut im Umlauf sind, in eine überredende Sprache zu kleiden, sie auf hundert Arten zusammenzusetzen und sie durch das Aufsallende der Form zu verjüngen. Er ist weder ein Galilei, noch ein Descartes. Kenn er zu keiner Partei hält, so wird er sicher auch keine Sekte, keine Schule bilden. Er bleibe darum innerhalb der Gränzen, wo sich für ihn das Wahre sindet: die Natur hat ihm gegeben, Bewunderung einzu⸗ . sie hat ihm die Eigenschaften versagt, welche das Parteihaupt ilden.“

In Frankreich giebt es jetzt 4,619 katholische Priester, wovon 30,238 durch den Staat dese her werden; 690 Pfarrer der prote⸗ stantischen Kirche und 111 Rabbiner. Die Justiz zählt 56 Mitglieder des Cassationshofes, 937 Mitglieder der Königlichen Gerichtshöfe, 2498 Richter erster Instanz, mehr als 1178 Ergänzungs⸗Richter, 2847 Friedens⸗-Richter, deren jeder 2 Ersatzmänner hat; 1238 Ge richtsschreiber und Untergerichtsschreiber werden durch den Staat be— soldet. Endlich besteht die Gesammtzahl der Magistrats⸗Personen, welche die Befugniß haben, Rechtspflege auszuilben, aus 19, 110 Per⸗ sonen, wovon 10,576 einen Gehalt vom Staate beziehen. Die Uni⸗ versität zählt ungefähr 40 000 Beamte, welche mst der Verbreitung des Unterrichts beschäftigt sind.

Das General- Conseil des Departements der Cote d'Or hat sich

geei net

n, die Fortschritte des Ackerbauts zu beschleunigen. Achtzig Sti⸗

zien des Herrn Halphen und einer großen Anzahl scheinen; sie hofft, . . . und sich die Gunst welche in Paris wohnen, zu erwerben. die , ee. der Sonntag, verselz aber ihren Verkündigungen nach zu urtheilen, erwarten sie das Meiste von einem wohlfeilen Preise und wollen darin noch Illustration überbieten, berühmt geworden ist.

die Gefangennehmung des berüchtigten Bu- Maza an dem Zusatz, er sei von einer Abtheilung der Beni⸗ sehr bedeutenden Stamme, der vor Scherschell gela zosen ausgeliefert worden. Das von den Beni⸗-Menacer einer der drei Scherifs, den größten Theil der verschiedenen Volksstämme Orleansville zum Aufstanbe gegen die Franzosen . . zu bewahren wußte, da der Dritte bei einem der ersten Gefecht . die unweit Orleansville geliefert wurden, das . . 49 k. es a bereits dem großen Stamme der Beni⸗Menacen selbst hervorzurufen, der . 6. n g Nah , i empört hatte, und ie fee: gennehmung diese uptlings bleibt daher immerhin eine wichti Thatsache. Jenfeits Scherschell ; . gige . e. n n, n von Lamoricire hat da⸗ le nöthig erachteten Maßregeln getroffen, um jeden Versuch zum Aufstande auf der Stelle niederschlagen zu können. fag nah befehligende Marechal de Camp, Reveux, . mit einer Kolonne von 1200 Mann nach Scherschell zu rücken. setzt haben. Zu gleicher Zeit ertheilte der General⸗Gouv d Obersten Ladmiranlt den Befehl, , Zuaven⸗Regimente 6 en, ler 6 rleans, das zu Koleah in Garnison stand, gleichfalls Wesfung er= halten, unverweilt nach Scherschell nem e e ö. s eignisse in jener Gegend eine

geweigert, dem durch das Bezirks-Conseil von Dijon ausgesprochenen

r von Israeliten er⸗ ganzen kleinen Handelsstand an sich zu ziehen und die Unterstützung der zahreichen Israeliten, Und endlich wollen noch auf die Woche und der Uni—

die welche trotz ihrer Wohlfeilheit noch nicht

Paris, 19. Sept. Die algierischen Blätter haben neulich ekündigt, mit ; ae, . ert ist, den Fran⸗ Diese Angabe zeigt sich aber als irrig. ausgelieferte Individuum ist allerdings denen es in der letzten Zeit gelungen war, in der Subdivision zu verleiten, aber der noch seine Freiheit

der Einzige von den Dreien,

Dem den französischen Truppen ausgelieferten Scherif war

gelungen, einen Anfang zur Empörung bei

dauert indeß die Unruhe und Gäh=

Der zu Milia⸗ hat Befehl erhalten,

Schon am 8. September muß er sich dahin in Marsch ge⸗

don Blidah aus mit seinem ite nach dem Gebiete der Beni Menacer Endlich hatte das 6te Bataillon der Jäger von

Im Falle die Er⸗ ernste Wendung nehmen sollten, beab⸗

sichtigte Heir von Lamorsciere, selbst dahin sich zu begeben, um die