1845 / 278 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

men 2307 Einwohner des Gemeinderechts theilhastig werden, während dort S437 fir e männliche Einwohner sich befinden. Bei den Wahlen der Gemeinde⸗Vertreter würden also, wenn von einem Cen⸗ sus ganz abstrahirt worden wäre, eine die Zahl der übrigen Bürger fast um das Dreifache übersteigende Zahl von Wählern mit einem jährlichen Einkommen unter 20 Rthlr. konkurrirt und ohne Zweifel die Stimmen der mehr als 200 Rthlr. Einkommen besitzenden Ein⸗ wohner ganz unterdrückt haben. Wie bedenklich es aber sei, jener Klasse von Einwohnern eine so bedeutende Präzedenz in Gemeinde= Angelegenheiten zu gewähren, bedarf wohl keines weiteren Be⸗ weises. Aus demselben Grunde kann es daher auch nur ge⸗ gebilligt werden, wenn der §. 50 der Gemeinde Ordnung in Betreff der Eintheilung der Wähler in drei Klassen auf den früheren Ent⸗ wurf der Gemeinde⸗Ordnung, wie er im Jahre 1833 von den Pro⸗ vinzial- Ständen genehmigt wurde, en n; ist und die Ein⸗ theilung der Klassen so vorschreibt, daß mcht die Zahl der Wähler, sondern die Summe des von Letzteren besessenen Einkommens, resp. der ven when gezahlten Steuern, in allen Kiassen gleich zu ehen kommt. Bleiben wir bei der beispielsweise bereits angeführten Stadt Aachen stehen, so ergeben die dort vorgengmmenen Ermittelungen, daß, wenn der Censuͤs auf 200 Rthlr. Einkommen festgesetzt wird, bei einer Eintheilung der Klassen nach der Wählerzahl das durch⸗ schnittliche Einkommen eines jeden Wählers betragen hätte

in Klasse J. 1180 Rthlr. in Klasse IJ. 400 Rthlr. in Klasse III. 280 Rthlr.

wogegen bei einer r,, der Klassen nach dem Gesammt⸗ Ein⸗ lommen jeder einzelnen derselben das durchschnittliche Einkommen eines jeden Wählers beträgt

in Klasse J. 2280 Rihlr. in Klasse II. 750 Rthlr. in Klasse III. 320 Rthlr.

er, wie wir annehmen zu müssen glauben, die Eintheilung 8 in drei Klassen bezweckt, daß ein Drittel der Gemeinde⸗ Vertreter von den wohlhabenden, ein Drittel von den mittelbegüter⸗ ten und ein Drittel von den geringbegüterten Einwohnern gewählt werden soll, so ergeben die vorstehenden Zahlen hinlänglich, daß die⸗ ser Zweck nur erreicht werden fonnte, wenn die Eintheilung der Klassen nach den Einkommenmassen und nicht nach der Wählerzahl ebildet wird. Beiläufig sei hierbei noch bemerkt, daß in formeller eziehung kein Anstand obwalten konnte, die den Ständen auf dem Tten Provinzial⸗Landtag zur Prüfung vorgelegte Fassung des 8. 50 der Gemeinde⸗Ordnung, für welche sie sich auf diesem ausgesprochen hatten, zu ändern, da diese Fassung nur eine Majorität von 44 ge⸗ gen 29 Stimmen für sich erhalten hatte, daher nach 8. 46 des stän= dischen Gesetzes vom 37. März 1831 lein vollgültiger Anschluß vor⸗ handen war, vielmehr auch die Ansicht der Minorität der ständischen Mitglieder zur Allerhbchsten Beschlußnahme vorgetragen werden mußte.

Zu 2. Die oben zu 2 aufgestellte Frage, ob dem Gemeinde⸗ Rathe noch größere Befugnisse hätten eingeräumt werden sollen, muß unseres Erachtens unbedingt verneint werden. Wenn in einem wohl geordneten Staate alle Corporationen der Aufsicht des Staates un⸗ terworfen sein müssen, so liegt es in der Natur der Sache, daß die mit dem Stagte am innigsten verbundene Corporation, die Gemeinde, einer solchen Aufsicht nicht entzogen werden darf. Nur der Staats⸗ behörde kann das Recht eingeräumt werden, die Frage zu entschei⸗ den, in welcher Weise die Gemeinde ihre Verpflichtungen sowohl ge⸗ gen den Staat selbst, als gegen andere seinem Schutze in gleicher Weise empfohlene Institute, zu erfüllen habe. Wollte man von die⸗ sem Grundsatze abgehen, so würde Anarchie nicht ausbleiben. Bei⸗ spiele mögen die Sache verdeutlichen. Täglich entstehen Strei⸗ tigkeiten zwischen den einzelnen Gemeinden in Betreff der Ar= menpflege. Darf die Staats Behörde müßig zusehen, wie der Einzelne hülflos bleibt, während die Gemeinden sich weigern, die unentbehrliche Unterstützung zu gewähren? Soll die Polizei⸗ Behörde eine lässige Gemeinde, welche einen dem öffentlichen Berkehr unent⸗ behrlichen Weg in unfahrbaren Stand gerathen läßt, nicht anhalten dürfen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, weil der Gemeinde⸗Nath die Instandsetzung vorzunehmen sich weigert? We das allgemeine Interesse mit dem Sonder⸗Interesse der Gemeinde kollidirt, da muß der Staat einschreiten. Alles, was die Gemeinde verlangen kaun, ist, auch in solchen Fällen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung gehört zu werden, und daß solches geschehe, schreiben die §8. S6 ff. der Ge⸗ meinde⸗ Ordnung vor.

Anders verhält sich die Sache hinsichtlich der eigenen Interessen der Gemeinden. Hier hat die Gemeinde billigen Anspruch darauf, daß ihr eine selbstständige Einwirkung gestattet werde, und dieselbe ist ihr in der That durch die i, ,. ewährt. Woher kommt es aber, daß in dieser Hinsicht mehrere eschränkungen vor⸗ geschrieben sind, und daß die Genehmigung der Regierung in mehre⸗ ren Fällen dem Beschluß des Gemeinde-Raths hinzutreten muß, be= vor letzterer zur Ausführung gebracht werden darf? Die Befugnisse der Regierung sind hier wefenklich von denjenigen verschieden, welche sie in den obengedachten Fällen übt. Sie vertritt hier nicht den Staat gegen die Gemeinde, sondern sie übt eine Ober⸗Aufsicht zum Vortheil der Gemeinde selbst aus. Dem Staate als solchem kann es z. B. von keinem entscheidenden Gewichte sein, wie die Gemeinde ihren Kommunal⸗Bedarf aufbringt, sobald sie sich dabei innerhalb der gesetzlich festgestellten Schranken bewegt. Wenn dessenungeachtet die Erhebung von Gemeinde⸗Umlagen von der Genehmigung ber Regie⸗ rung abhängig gemacht wird, so liegt dieser Bestimmung zwar auch das Motiv zu Grunde, daß bie Gemeinde kein solche Umlagen wäh⸗ len soll, welche der Erhebung der Staatssteuern Eintrag thun könn ten, der hauptsächliche Grund zu dieser Bestimmung ist aber gewiß darin zu finden, daß der Gemeinde-Rath nicht in einer Sache die schließliche Eutscheiding haben soll, wo seine einzelnen Mitglieder gewissermaßen als Partei auftreten. Die Regierung sieht darauf, daß nicht ein solcher Vertheilungs⸗Maßstab gewählt werde, welcher einzelne Klassen von Gemeindegliedern vor anderen bebrücken würbe. Aehnliche Rüchsichten sprechen dafür, die Veräußerung von Grund⸗ stücken, Aufnahme von Darlehnen 2c. von ber Genehmigung der Re⸗ gierung abhängig zu machen, unter Anderem die Rücksicht, daß die jetzige Generation nicht alle Lasten von sich auf die späteren Generationen abwälzen könne. In allen diesen Fällen handell die Regierung nicht sewohl als Staats Behörde, d. h. als eine das Interesse des Staats vertretende Behörde, wie vielmehr als eine über den Privat⸗Interessen der einzelnen Gemeindeglieder und den hieraus entspringenden kleinlichen und unbilligen Rücksichten, welche den Gemeinde⸗Rath bei assung seines Beschlusses licherweise leiten können, bestehende höhere Instanz. Ter Staat selbst hat hier bei lein weiteres Interesse, als daß ihm überhaupt daran liegen muß, die In⸗ teressen sämmtlicher Gemeinden befördert zu fehen. Von blesem Re= sichtspunkte que glauben wir nicht, daß in ber Gemeinde Ordnung vom 23. Juli d. J. irgend ein Gegenstand als ein solcher aufgezählt werde, hinsichts bessen dem Gemeinderaths - Beschluß die Genehmigung der Regierung hinzutreten müsse, bei hem bies nicht innerlich vollkom=

men gerechtfertigt wäre. Dies haben auch die Provinzial⸗Slände auf

dem siebenten Landtage anerkannt, und eg sind sogar einzelne neue Beschränkungen auf ihren Antrag erst in das Gesetz aufgenommen

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worben, z. B. daß 2 * Kapitalien von der Regie⸗

Genehmi ängig sein soll. . . eee. . die 5 des Gemeinde⸗Raths nicht anders, als geschehen, geordnet werden konnten, so bleibt uns noch einer Be⸗ stimmung besonders zu gedenken, welche möglicherweise so auszulegen wäre, als ob die dem Gemeinde⸗Rath eingeräumten Befugnisse durch diesclbe wieder annullirt werden könnten. Es ist das in §. 88 dem Bürgermeister beigelegte Recht, einem Beschluß des Gemeinde- Raths, von welchem er die Ueberzeugung hat, er widerspreche den Gesetzen oder sei dem Gemeindewohl wesentlich nachtheilig, die Ausführung zu versagen und, wenn nach abermaliger Berathung der Sache eine Vereinigung zwischen ihm und dem Gemeinde⸗Nath nicht zu Stande kommt, der Regierung die Entscheidung zu überlassen. Da der Bürgermeister nicht von den Gemeinden gewählt, sondern von der Regierung ernannt wird, so scheint es, als ob durch diese Bestimmung die Regierung durch den von ihr abhängigen Bürgermeister die ganze Gemeinde ⸗Verwaltung an sich ziehen könne. Indessen ist, wie wir weiterhin zeigen werden, die Abhängigkeit des Bürgermejsters von der Regierung nicht so sehr zu besorgen; dann kommt aber auch hier wieder in Betracht, daß in allen diesen Fällen die Regierung nicht als eine lediglich die Interessen des Staats wahrnehmende Behörde, sondern als eine Gemeinde⸗Behörde in höherer Instanz handelt, deren Entscheidung eben deswegen, weil der Staat, den sie allerdings zunächst zu vertreten hat, dabei nicht interessirt ist, der Gemeinde nicht wohl nachtheilig werden kann. Auch glauben wir behaupten zu können, daß die seitherige Verwaltungsmaxime der Provinzial⸗ Behörden eine sichere Garantie gewährt, daß die Regierungen die ihnen hierdurch eingeräumten Befugnisse nicht mißbrauchen werden. In allen Fällen, wo das Interesse der Gemeinden und des Staats koll diren, sind die Provinzial⸗Regierungen, wie die Erfahrung sattsam gelehrt hat, sehr geneigt, das Interesse der ihrer Oberaussicht an ver- trauten Gemeinden demjenigen des Staates gegenüber zu vertreten.

Wer die Worte des §. 88 der Gemeinde⸗ Ordnung mit Aufmerl⸗ samkeit liest, wird erkennen, daß die Befugnisse des Gemeinde⸗Raths durch die gedachte Bestimmung über die Gebühr nicht eingeschränkt werden. Daß ein gegen die Gesetze verstoßender Beschluß zur Aus⸗ führung nicht kommen dürfe, bedarf wohl kaum der Erwähnung, denn es wäre sogar Pflicht der Behörden, einen solchen Beschluß, wenn er bereits zur Ausführung gebracht worden wäre, rückgängig zu machen. Mit dieser Bestimmung haben sich daher auch die Stände einverstanden erklärt. Dagegen haben dieselben gegen die Vorschrift sich ausgesprochen, daß ein Beschluß des Gemeinde⸗Raths, weil er dem Gemeindewohl nachtheilig sei, auf den Antrag, des Bürgermei⸗ sters nicht ausgeführt werden solle. In Berüchsichtigung ihres Gut⸗ achtens ist diese Bestimmung in dem Gesetz dahin modifizirt worden, daß die Entscheidung der Regierung nur dann an die Stelle derje⸗ nigen des Gemeinde⸗Raths treten solle, wenn der Beschluß des Ge⸗ meinde⸗Raths wesentlich nachtheilig für das Gemeindewohl sei, und in dieser Fassung können wir die Bestimmung nur als eine heil⸗ same Maßregel ansehen. Erstens glauben wir, daß der Fall einer Suspension des Beschlusses durch den Bürgermeister nur selten vorkommen und, wenn er eintritt, nur durch wichtige Motive veranlaßt sein wird. Dann aber kann es wohl keinem Zweifel un= terworfen sein, daß der Gemeinde-Rath in die Lage kommen kann, einen Beschluß zu fassen, welcher die Interessen der Gemeinde den⸗ jenigen des Einzelnen hintanseßt. Für die meisten Fälle dieser Art ist, wie oben bemerkt, die Ausführung des Beschlusses von der Ge⸗ nehmigung der Regierung abhängig gemacht worden. Das Gesetz kann aber unmöglich alle Fälle dieser Art voraussehen, und erscheint es daher durchaus. nothwendig, daß auch hier dem möglicherweise vorkommenden Eigennutz und Mangel an Gemeinsinn eine Schranke gesetzt werde, indem die Entscheidüng in solchen Fällen einer über den Parteiungen und Privat⸗Interessen stehen den Behörde anver⸗ traut wird. Wenn aber die Schranke nur für den Fall gesetzt worden ist, daß die Verwaltungs⸗ und Berathungs⸗ Behỹrden ver⸗ schiedener Ansichten sind, und sogar nur für den Fall, daß die Verwal- tungs⸗Behörde die Ausführung der Ansicht der Berathungs⸗ Behörde wesentlich nachtheilig für das Gemeindewohl erachtet, so ist unseres Erachtens die . J nicht mehr eingeschränkt

rden, als unerläßlich nothwendig war.

7 Ja 3. Wir 61 schließlich zur Erörterung der Frage, welche bei der Berathung der Gemeinde Ordnung als die wichtigste ange⸗ sehen werden mußte, weil sie eines der erheblichsten Prinzipien fest⸗ setzt, weil ferner gerade in diesem Punkte die Ansichten der Regie⸗ rung und der Stände sich entgegengesetzt waren und erstere den Wünschen der letzteren nachgeben zu dürfen nicht geglaubt hat. Es ist die Frage, ob die Gemeinde ihre Beamten und namenilich den Bürgermeister wählen, oder ob die Staats⸗Behörde sie ernennen soll. Wir müssen zugeben, daß zur vollen korporativen Selbstständigkeit auch die Wahl der Beamien gehört. 6.

Auch auf den vielfach für das Prinzip der Ernennung der Ge⸗ meinde⸗Beamten durch die Staats Behörde geltend gemachten Grund, daß dieselben und insbesondere der Bürgermeister nicht blos Gemeinde⸗ sondern auch Staats⸗-Beamte seien, wollen wir kein großes Gewicht legen. Eine solche Unterscheidung hat unseres Erachtens praktisch ge⸗ ringere Bedeutung. Denn uns will z. B. nicht einleuchten, daß der Bürgermeister als Polizei⸗Beamter die Interessen des Staates und nicht der Gemeinde vertrete. Wem. liegt denn am meisten daran, daß die Polizei innerhalb des Bürgermeisterei⸗Bezirks ordentlich ge⸗ handhabt werde? Doch wohl den Genieinden selbst! Das Wohl der letzteren ist identisch mit dem des Staates. Wo alle Bestand⸗ theile gut verwaltet werden, da ergeht es auch dem Ganzen wohl. Wenn ferner der Bürgermeister darauf zu achten hat, daß die Pflich⸗ ten der Gemeinde und der Einzelnen gegen den Staat erfüllt werden, so liegt ihm eben so und in nicht geringerem Maße ob, zu wachen, daß die Leistung dieser Pflichten den Leistungspflichtigen am wenigsten lästig fallen. Er hat z. B. nicht blos darauf zu sehen, daß der militairpflichtige Jüngling zum Militairdienst herangezogen werde, er hat auch die Gründe geltend zu machen, aus welchen der unentbehr⸗ liche Militairpflichtige vom Militairdienste zu befreien sei. Nur der Beamte erfüllt seine Pflichten vollständig, welcher, streng dem Gesetze

solgend, die Interessen des Staats, der Gemeinde und der Einzelnen

mit einander zu vereinigen weiß, statt sie schroff einander gegenüber zu stellen. Der Hin enn il ist , Erachtens hauptsachlich Gemeinde⸗Beamter, und weil der Staal ein Aggregat von Gemeinden ist, wirb derselbe mittelbar auch als Staats⸗Beamter anzusehen sein. Welche Gründe sprechen aber dann dafür, der Gemeinde das Recht der Wahl des Bürgermeisters nicht einzuräumen? Wir nehmen keinen Anstand, diese Frage dahin zu beantworten: das Wohl der Gemeinden selbst, und in diesem erst mittelbar das Wohl bes Staa⸗ tes. Es ist nichts natürlicher, als daß derjenige, welcher die Voll= macht hat emanden zu vertreten, stalt seiner bindende , abzugeben, ** von ihm gewählt werde. Die Vertretung der Ge⸗ meinde ist aber der Gemeinde- Rath, und dieser wird von ihr gewählt. Der Bürgermeister ist dagegen der Vorstand der Gemeinde, er hat ie Verwaltung dersetben zu leiten, steht über den Einzeluen der Hemeinde. Wohl läßt sich die Wahl burch die Gemeinde durch die Behauptung rechtfertigen, die Verwaltung könne, eben so wohl wie die Berathuüng und Beschließung, kraft Mandats der Gemeinde aus⸗ geübt werden. Theoretisch mag dieses Prinziv ganz richtig sein. Wo

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Das Ges überläßt,

1 . . 4 . f ügen wir noch hinzu, daß der Regierung zur Pflicht gemi

bei n, . der Bürgermeister auf angesehene Grund im . Bezirk und auf Personen, welche das Vem der Gemeinde genießen, besonders Rücksicht zu nehmen, n wir keinen Anstand, zu behaupten, daß in dieser Beziehung s meinden Alles gewährt . . . . richtigen Verwalnm

rundsätzen ihnen gewährt werben konnte.

4 i. Hhich hn weh. für die Ernennung der Bürgeim durch die Staatsbehörde sprechen, sind, wenngleich in gern fange, dafür vorhanden, daß die Orts vorsteher nicht ,. meinde gewählt werden. Die Bestimmung, daß sie aus de meinde Rath ernannt werden müssen, bürgt dafür, daß 6 Leute Ortsvorsteher werden, welche das Vertrauen ,

sitzen. Diese Beschränkung in der Erneunungs⸗Befugniß der Behörde konnte aber hier ohne Nachtheil angeorbnet werden

beim Ortsvorsteher ein so hoher Grad der Qualisication, wie Bürgermeister besitzen muß, nicht erforderlich ist. r Was endlich die Unlerbeamten der Gemeinbe ler,, ö dieselben die Hülfsbeamten und Organe der n ,,. . Sie können daher nur zu letzteren in ein , un treten, und nur letzteren kann die entscheidende Stimme hne nennung dieser Beamten alben abgesehen davon, daß . . größere Auswahl unter tüchtigen Supjeften zu Gebote kee, J durch, daß der Gemeinde⸗Rath mit seinem Gutachten 3. .

digkeit des Anzustellenden gehört werden muß, ist ihm eine

renz so weit eingeräumt worden, als sie zulässg erschien.

. j ö Ii

Wer die Vergleichung, die wir vorgenommen haben, mijn

fangenen Augen iu, der wird nicht verkennen, wie viel die *

Provinz durch das Gesetz vom 23. Juli c. für ein gedeihliche⸗ meindewesen gewonnen hat.

Deutsche¶ undesstaaten. Königreich Bayern. Se. Königl.

9 Homburg und Mainz an.

2. Oltober erstattete bit brite Depn ! 1 den Antrag des A

Erlassung ei iesse lvergl. Nr. 266 lassung einer

nach der ihm im

Die Kammer wolle be= abzugeben, 2) zu dem Ende lche den Entwurf der Adr eff ng an die Kammer zu brin— der Uebergabe der vorbehalten, und

Kammer in Kenntniß

en Adresse entwerfen

r

hat, 3) die weitere ese bis zu deren Bera

eauftr 3 einem ammer in gegenw zufolge und namentlich Entschließung vor: wie die zweite

d. h. auf alle Land⸗ egenwärtigen Fall bezieht, eine sichere rundlage für ihr Gutach⸗ n gewinnen, es nicht ganz umgehen zu e Frage zu beantworten: vob überhaupt vor der Hand noch ganz davon abge⸗ eine gemeinschaftsiche beider stammern ch für nützlich und wün te sie sich zu der An wendig noch hrfache Beden

fa nusschließlich ode ch vorzugsweis

m Gwgenstand umfassenden Antrag abgesehen i), n weitläuftig sein würde. Es würde hierdurch hutten Art ein Ersatz für die bei der frühere ng gewöhnliche Präliminarschrift und für die in lags ⸗Ordnung bestimmte Gegenrede des Präsidenten zen werden, auch das Beispiel anderer constitutionell sassung einer solchen Adresse

nals bemerlen zu müssen, daß,

dies nur im Allgemeinen und

die Thron - Rede als feststehende

sihrend der Ansicht ist, daß

nu erlassen und daher jedesmal erst ein darauf Amnag aus der Mitte der Stände Versammlun Der Herr Re ie rung s- Kommis

en nicht unterlassen kann, a uch mii

tung einer Adresse auf die

in erllärte wiederholt, daß die

hen habe, eine Adresse' als

ö für nothwendig noch für

Nach Feststellung ihrer An

Depntation nun zur Erönt

beim Beginne des

Frage konnte bergehen: ob vorliege, daß erth erscheinen zweiten Kam⸗ resse dermalen

ö

werden seien, ode

honächft die Berath

ah manchen Bericht;

wirfen dürsten.

Detzegen haben sich wieder andere Stimmen erhoben, welche in Abrede . baß eine solche Aufregung, oder wenigsteng daß sie in dem Maße ange, wie behauptel worden, vorhanden sel. Die Deputation, deren lcder nur etwa über die Stimmung in der Gegend ihres Wohnortes hellen sich getrauen, besindet sich nicht in dem Stande, mit Sicherheit n zu können, inwieweit eine jede dieser Behauptungen gegründet sei lich aber so viel scheint ihr, nach Allem, was hierüber zu vernehmen is, doch faum in Zweifel gezogen werden zuů können, daß Aufre⸗ merschie dener Art sich in der leßteren Zeit über mehrere Orte und ä des Landes verbreitet haben, und es muß mögen die (. ngen dazu sein, mögen diese gegrün- oer nicht = do aller Wohlgesinnten hie, Aufregu beschwichtigt zu se⸗

m am .

anden sein sollte, glaubt die

t beipflichten zu misssen: daß

ede und die derselben vorher ·

diejenigen, unter

en und daß daher

e die Erlassung einer solchen Adresse wün⸗

h *

ben Negierungs · Commissair hat hierüber feine bestimmte Mei= ö vielmehr nun dahin ausgesprochen, daß die Regierung di ese hann senrthellung der Kammern überlassen müsse. e ch nach O igem die Deputatson für die ng einer Adresse 8 ronrede jm gegenwärtigen Falle entschieden, so

mige zu beantworten übrig; ob diese Adresse von seder der bei-

Häheit der Pri . when en ren ai am 1. Ofober bie Nückreise er war ,

über Beschluß gefaßt und solchen der ersten Kam Königreich Sachsen. In der Sihung der e rst en Kam tation folgenden Be⸗

Kammer:

werden die Mauer⸗NArßeiten an den Festungebauten in Ulm ür die⸗ ses Jahr eingestellt. ; ;

der Flügel⸗Redouten sind auch die anliegenden Dechargen⸗Kasematten vollendet, so wie die auf dieselbe zu stehen. kommende Bogenmauer bereits aufgesetzt. r Wilhelmsveste mit der Wilhelmsburg sind mehrere vollendet. östlichen und westlichen Seite der Stadt werden die Arbeitskräfte mehr auf Förderung der Erbarbeiten verwendet; nach der Donau zu, schon eine fertige Hohltraverse, und eben so die dort angelegte Fanonen⸗Bonett⸗Batferie ihrer Vollendung nahe. Die von der Festungsbau⸗Direction neu angelegte Fahrstraße Frauen= steige wird binnen kurzem dem Verkehr eröffnet werben.

offizielle Wochenblatk vom 4. Oktober enthält ein Allerhöchstes Land⸗ tags Ausschreiben, durch welches die Abhaltung eines allgemeinen Landtages in Sternberg und die Eröffnung desselben am 12. Novem= ber d. J. angeordnet wirb. Die den Ständen v

pesltionen bezzehen sich auf die ordinaire Landes

dürfnisse der allgenieinen

Steuer⸗ und Zollwesens, au

einzelne, deren Abkürzung,

zweckende Verordnungen,

Eisenbahn⸗ Anlagen und a

stalt für Hebammen.

eine bedeutende Quantitat Thran aus der Südsee holen und über— haupt weite Reisen selbst mit kleineren Fahrzeugen (Kuttern) vorzie⸗ hen. Das um fangreichste Geschäft treibt Bremen mit den Vereinig⸗ ten Staaten von ork und New ⸗Orleans; us der Südsee sind bis jetzt in 6 Schiffen 21,3060 Tonnen Thran eingetroffen, und von der grönländischen Küste haben 15 Schiffe 12 Fische und 32, 600 Robben eingebracht. Eine Folge dieser Ausdehnung der bremer Schifffahrt ist es freilich auch, daß der europäische, na⸗ mentlich ostseeische Fahrtenbetrieb großentheils an die Oldenburger über⸗ gegangen ist, ein Geschäft, welches früher zu einem der wichtigeren Nahrung szweige Bremen zu Jahr vergrößerte Speditionsgeschäft für Auswanderer zur ö derung der bremer Rh

lieb ihr uli 4 eine neue Beziehung zu dem Innern Deutschlands eröffnet.

want lg sher von Kideb eee zu erlassen Auch sie glaubte die Deputatson blos mit Rückficht auf ben

in Bremen angefangen, auch in den dortigen Handelsschulen die Nautik als einen besonderen Unterrichtezweig lehren zu laffen.

1269

jrigen Tonkreten erörtern, vie age hin aeaen R . das Recht habe, 2 ein friti n 2 hingen, or fin Kann E dürfen, zumal die eiste *

mmer lch nn ü eg ellt sein lassen ssen haben wird, wann die zweite Kammer in Hine , ** deren Verweisung an den Staats. Gericht ohof endlichen

mer mit t haben wird. Sxe viel nun aber den geg ge cheilt haben wi

Deputation für die Erl chen, und zw

erathung, an welcher kein

ch den beruhigenden Ein-

; , ; ĩ ihung er=

6. n. per g . hat, ihre Ansichten und A besder K.ammern ist es,

mur ein e rathen fann; die Erllärun

sse fo sich nun die Depu⸗ zu der Erlassung r das Protofo ll aber, nach meh⸗

daß anch

geneigtheit, eine ge⸗

zu erlassen, als vielmehr nur die letztere gänzlich abgeneigt

ge⸗ ron-Nede, zu erlassen; d dieser der

andtage mit

e abzugeben

zur Erklä⸗

leiben werde,

eine einseitige

r zu verfolgen.“ utation der ersten itter städt, Referent.

Dresden

Königreich Württemberg. Mit dem 15. Oktober d. J.

Auf dem linken Donau⸗Ufer oder der württem- 1900 par. F. lange vordere Fronte der Wil⸗ det und der mitiere Theil der Mauern voll⸗

Wien, 2. Or. nister, Graf von gangen, um daselb

Kaiserin von Rußla gleiten.

icquelmont,

schen See⸗Negimen z im Lager

litair⸗ Hospital.

ausgezeichneten 3 pen aus. Am 14ten wohnte

See Regiments

n bedeckt, welche vorerst aber feinen anderen Zweck Eindringen des Regens zu verhüten. An den Faren

Von den Anschlüssen und Verbindungsgräben der Auf der doch sieht man westlich,

Großherzogthum Mecklenburg Schwerin. Das

Die Rhederei Bremens Am 1. Januar men 33, hinzugekommen. sum sind durch den Anspruch Die Schi

Fahrzeuge zu verkaufen, wo⸗ satzquelle bietet; kürzlich sind fünf bre—⸗ und Brake angefauft worben, die, von

zu den besonders von diesen Plätzen aus auds fahrten verwandt werden, während die Bremer

ord⸗Amerika, vorzüglich mit Baltimore, New⸗ außerdem mit den westindischen Inseln.

shöärte. Nicht wenig hat das von ahr ederei beigelragen, und die ses Geschäft hat zu⸗

it Rücksicht auf die Wichtigkeit aller dieser Verhältnisse hat man

dorgekommenen Ja : Angelegenheiten die Kanzlei wie es sich mit dem Nachlasse hien Unterthanen verhalte, und ob pie berreffen darüber zu verfügen.

1

Dem Präsi Herrn Murchison der St. Stanisl

im Auftrage d nd rene e.

Rußland und Polen. St. Peters 39. t. Se. wohnte zu . 12. 85 besichtigte darauf das Lager des 1Isten der 2ten Kürassier Divisson und das elisabethg Am 135. September hielt der Fa meinen Sammelplatz über die Truppen des 1sten J ten Reserve⸗ und bes zusammengezogenen av Artillerie und Bagage, so wie über die Reservr⸗ Egcnd zusammengezogenen Rn vallerte⸗

Oesterrrichische Monarchie. Der Kaiserliche Staats und Konferenz Mi=

ist dieser

eptember der der 1sten n,

/

2ten In fanterie⸗ Divisson und der

ssen vollem un,

hischen Gesellschaft zu London, ichen Reskripts vom 27. August sse übersandt worden.

Frankreich.

Paris, 2. Okt.

Der Ho

f wollte gestern Schloß Ea verlassen

und sich nach St. Cloud begeben, um dort den übrigen Theil des

Herbstes zu verbringen. seiner Gemahlin in Paris.

Der Herzog von Nemours besindet sich mit

Don Carlos und seine Gemahlin beabsichtigen, nach Brrichten aus Marseille, hrute von dort nach Nizza abzureisen. Die Regierung hat die Nachricht erhalten, daß von der Insel

Mauritius eine englisch⸗ franzö

unter Segel gegangen, um die

bigkeit und Genugthuung zu zwingen. soll sich an die Spitze d

selbst

haben.

*

Minister Martin in bie K

egen

sische Expedition nach Madagaskar Königin dieses Staats zur Nachgie⸗ Der Contre- Admiral Dazoche er französischen Streitkräfte gestellt

Herrn Choque,

vativen, Herrn

einige wenige

rber gegeben

st an dem Sitz eines Kö⸗

nem Bezirke durchgesetzt, dessen ammer ge⸗

ein Mitglied der Justiz von Dougi

ehmenden Wahlen sind 8 jetzt bekannt,

ählt worden,

legen. Herr Debelleyme der nachdem er eine von der Opposition

9g unterzeichnet hatte. Briefen aus Glbraltar zufolge, hat die Auswechselung der Ra⸗ tisteativnen des zwischen Maroflo, Schweden und Dänemark abge⸗

schlossenen Vertrages stattgehabt. Der Herzog von Palmella, Tuilerieen, ist in Paris eingetro Die Notirungen der l der Börse trotz der Liquida der Ums6

Däne

Kopenhagen, 30. Sept. n

alles forderte d ihr Gutachten darüber zu geben,

Botschafter Portugals am Hofe der en.

ranzösischen Rent

Ertrag

heraus,

ibt, auch

inger ist, als man

d hat betrachtlich durch

fordert im Hinblick auf

n Jahre die Minister ubeugen, welche durch

Schatz kammer⸗Scheine zu steuern.

England 564 neue katho⸗

u, erbaut, außer⸗

Die neue katholische

r- Abtei das größte

hat heute seine zweite ssagieren und einer üter⸗ r, war auf den Kais eine große

m ar k. . (A. M.) In Folge eines farzlich as Departement 2 auswärtigen

im Lande verstorbener fremder den Konsuln berechtigt seien,

Die Kanzlei hät darauf Folgendes er rt:

Tage nach Innsbruck a6ge= li 1 at ——

ver Nasse .

bei und Infanterie Cot 8, , .

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