1845 / 362 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

sie durch die Synoden angeregt und von Uns weiter verfolgt wer den sollten, abgesondert behandest und Unseren getreuen Standen zur Begutachtung werden vorgelegt werden. )

Der Wunsch Unserer gefreuen Stände, daß die Verhandlungen der im vorigen Jahre abgehaltenen Provinzial Synoden veroffentlicht werden möchten, ist bereits in Erfüllung gegangen.

Gebrauch der polnischen Sprache in den Elementarschulen Pomerellens.

4) Unsere getreuen Stände haben Uns ihre Besorgnisse wegen der von Unserem Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizi⸗ nal⸗Angelegenheiten genehmigten Ertheilung des Religions⸗ und Lese⸗ Unterrichts in polnischer Sprache für solche Kinder, deren Mutter⸗ und Kirchensprache nicht die deutsche ist, vorgetragen und darauf die Bitte gegründet, diese Einrichtung für die vom kassubischen Volls⸗ stamm bewohnten Landestheile wieder aufzuheben.

Die von Unserem Minister der Unterrichts Angelegenheiten unterm 25. Februar 1844 an die Regierung in Danzig ergangene Verfügung hat keinen anderen Zweck, als daß auch in den von dem kassubischen Volksstamme bewohnten Landestheilen jedem Kinde der Religions Unterricht in seiner Mutter und Kirchensprache verschafft werde; keinesweges soll deshalb der Unterricht im Deutschen ver⸗ nachlässigt, am wenigsten aber der Unterricht im Polnischen bevor⸗ zugt werden. Wenn dies dennoch hier und da vorgekommen sein soll, so ist es nicht in Anwendung des erlassenen Regulativs, sondern viel⸗ mehr im Widerspruch mit dessen Bestimmungen geschehen.

Es hat daher auch, um jeder Mißdeutung vorzubeugen, Unser Minister der Unterrichts⸗Angelegenhesten Veranlassung genommen, die betreffenden Behörden anzuweisen, die Erlernung der deutschen Sprache

halb der Gränzen des Regulativs auch Seitens der nicht deut⸗ schen Bevölkerung Üinserer Probinz Preußen nachdrücklich zu fördern.

Hierdurch werden sich die von Ünseren getreuen Ständen geheg⸗ ten Besorgnisse erledigen.

Beschleunigung der Gesetz⸗Revision. Einführung von Geschworenengerichten. 5) Auf die Bitte wegen Beschleunigung der Reviston der Civil= und Kriminal-Ordnung geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß Gesetze, wesche,

henden Einrichtungen auf das mannigfachste berühren, sehr sorgfältige, umfassende und vielseitige Vorbereitung und Erwägung von Seilen der hierbei betheiligien Behörden um so mehr in Anspruch nehmen, als hierbei die sehr verschiedenen Zustände der einzelnen Landestheile in Betracht kommen und neben diesen zugleich die Einheit der Ge= setzgebung zum Wohle des Ganzen nothwendig aufrecht erhalten wer⸗ den muß. Diese vorbereitenden Erwägungen haben unausgesetzt statt⸗ gefunden, und wenn dieselben bisher nicht zum Abschluß gediehen sind, so ist der Grund hiervon lediglich in der Sache selbst und in den vielfach dabei entgegentretenden Schwierigkeiten zu suchen. Un⸗ sere getreuen Stände mögen daher die endliche Entwickelung der hierüber obschwebenden Berathungen mit Vertrauen abwarten.

Verordnung vom 28. Juni 1844, über das Verfahren in Ehesachen.

. 6) Da nach der Bestimmung des Gesetzes vom 5. Juni 1823 den Provinzial⸗Ständen nur die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze vorgelegt werden sollen, welche Veränderungen in Personen- und Ci— genthums- Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, da⸗ hin aber Prozeßgesetze, durch welche nur das Verfahren über die Ver= folgung der Rechte geordnel wird, nicht gehören, so beschweren sich Unsere getreuen Stände ohne Grund darüber, daß ihnen die Ver⸗ ordnung vom 28. Juni 1844 über das Verfahren in Ehesachen zur Begutachtung nicht vorgelegt worben ist.

Auch auf den Antrag wegen theilweiser Suspension der gedach⸗ ken Verordnung können Wir nicht eingehen, Wir verweisen vielmehr Unsere getreuen Stände auf Unsere veröffentlichte Ordre vom 28. Juni v. J., nach welcher zur gründlichen Vorbereitung des über die Abänderung der Ehescheidungsgründe Und der rechtlichen Folgen der Ehescheidung zu erlassenden Gesetzes die Erfahrungen der Gerichte über die Erfolge des durch die Verordnung vom 28. Juni 18144 an= Lordneten Verfahrens gesammelt werden sollen. Unsere getreuen Stände werden aber selbst ermessen, daß mit dieser aus landes väter= licher Fürsorge für das Wohl Unserer Unterthanen getroffenen Anord⸗ unng, zu deren sachgemäßer Ausführung die Landes Justiz⸗ Kollegien mit besonderer Anweisung versehen sind, die in Antrag gebrachte Suspension der Haupt⸗Grundsätze jener Verordnung in unvereinbarem Widerspruch stehen würde.

Revision des Handelsrechts und der Konkurs⸗Ordnung.

Y) Auf, die Petition wegen Revisson der Handels⸗Gesetze und Abfassung eines besonderen Handels - Gesetzbuchs, so wie wegen vor⸗ zugsweiser Umarbeitung der Konkurs⸗Ordnung, eröffnen Wir Unferen ge⸗ treuen Ständen, daß zur Abhülfe der in der Handelsgesetzgebung hervorge⸗ tretenen Mängel bereits mehrere Verordnungen vorbereilet und 'in der Berathung begriffen sind, namentlich über das Wechselrecht, über die Errichtung von Handelsgerichten, über Handelsfirmen und über das Verfahren bei eingetretener Zahlungs- Unfähigkeit von Mitglie⸗ dern kaufmännischer Corporationen. Bei der Berathung über die Einrichtung von Handelsgerichten wird auch erwogen werden, ob diese Einrichtung von der Publication eines umfassenden Handels⸗Gesetz⸗ buchs abhängig zu machen sei, oder ob dem Bedürfnisse auf dem ein geschlagenen Wege durch besondere Verordnungen werde genügt werden.

Die Reviston der Konkurs⸗Ordnung wird, nach Erledigung eini⸗ ger anderen in der Berathung begriffenen Prozedur⸗Geseße, welche vorzugsweise gefördert werden müssen, wieder aufgenommen werden.

Regulirung der ländlichen Polizei im Regierungs · Bez: Gumbinnen.

8) Betreffend die in der Petition vom 26. März d. J. wieder⸗ holt in Anregung gebrachte Verbesserung der Polizei- Aufsicht auf dem platten Lande des Regierungs-Bezirks Gumbinnen, eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß dieser Gegenstand nicht aus den Augen verloren, sondern die Ausführung der sich darauf beziehenden Maßregeln und Einrichtungen jetzt bald zu erwarten ist, nachdem die dazu erforderlich gewesenen Vorbereitungen in der Hauptsache mittler⸗ weile vollendet sind.

Allgemeine ständische Verfassung.

97) Aus der Adresse vom 10. März d. J. haben Wir mit Be— friedigung ersehen, daß Unsere getreuen Stände, der in dem Abschiede vom 30. Dezember 1843 in Beziehung auf bie Entwickelung der stän⸗ dischen Verhältnisse ertheilten Zusage vertrauend, neue Anträge über diesen Gegenstand für überflüssig erachtet haben. Eben dieserhalb lag aber auch keine zureichende Veranlassung vor, Uns von den dieserhalb an den Landtag gerichteten Petitionen Kenntniß zu geben, wie bies von der Minorität der Versammlung mit Recht hervorgehoben ist, der Wir dieserhalb und wegen des in ihrem Separat⸗-Voto enthal⸗ tenen Ausdrucks des Vertrauens und der Hingebung Unsere besondere Zufriedenheit auszusprechen Uns bewogen finden.

Oeffentlichkeit der Landtags · Versammlungen. 10 Dem Antrage, einer dem Raum angemessenen Anzahl von Zuhörern aus der Mitte der Kommittenten den Zutritt zu den Versammlungen des Land- tages zu gestatten,

2 ; . wie jene Ordnungen, in alle Verhält⸗ m nisse des bürgerlichen Lebens auf das tiefste eingreifen und die beste⸗

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Frühzeitige Mittheilung der Propositionen an die Landtags · Mitglieder. 11) Wenn Unsere getreuen Stände beantragen, daß die dem Landtage vorzulegenden Propositionen dem Landtags⸗Marschall künf⸗ tig mindestens 6 Wochen vor Eröffnung des Landtages überfandt und demselben so viele Exemplare zugefertigt werden möchten, daß nicht allein die Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, sondern ein jeder Landtags⸗Abgeordnete dieselben rechtzeitig empfangen könne, so müs⸗ sen Wir dieselben lediglich auf den Bescheid in dem Landtags- Abschiede vom 7. November 1811 verweisen. Der darin enthaltenen Zusiche⸗ rung gemäß werden Wir Unsere Propositionen den Mitgliedern des Landtages, so weit dies nach Beschaffenheit der einzelnen Gegenstãnde zweckmäßig erscheint, vor ihrer Einberufung zufertigen lassen, während die Entscheidung darüber, welche Proposstionen Wir dazu geeignet erachten, daß sie den schon vor Eröffnung des Landtages einzuberu= fenden vorberathenden Aus schüssen vorgelegt oder außerdem auch noch sämmtlichen übrigen Landtags Mitgliedern gleichzeitig mit dem Ein⸗ berufungs⸗Schreiben zugefertigt werden sollen, 6 jeden einzelnen Fall Unserer besonderen Entschließung vorbehalten bleiben muß.

Wählbarleit im Stande der Städte.

12) Dem erneuten Antrage Unserer getreuen Stände, für die städtischen Landtags- Abgeordneten das Erforderniß des 10jährigen Grundbesitzes auf eine dreijährige Dauer der Besttzzeit zu beschrãn⸗ ken, können Wir nach reiflicher Erwägung nicht Folge geben. Der zehnjährige Grundbefitz ist eine für die Wählbarkeit in allen Stän= den gesetzlich vorgeschriebene Bedingung, die wesentlich in den Grund Prinzipien der stäͤndischen Vertretung beruht, und liegt kein Bedürf⸗ niß vor, von dieser Bedingung füuͤr den Stand der Städte eine Ausnahme nachzulassen. Denn in dem ständischen Gesetz ist Uns die Dispensation von der Bedingung des 19jährigen Grundbesitzes vor⸗ behalten, und wie Wir schon bisher, vorzugsweise bei städtischen Ab⸗ geordneten, sobald der Fall dazu angethan war, bereitwillig diese Dispensation ertheilt haben, so werden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunft nicht versagen und dadurch, so weit ein Bedürfniß sich zeigt, die Bedingungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Beziehung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

Noch weniger aber können Wir auf den sernerweiten Antrag eingehen, 9 für die Wählbarkeit zum städtischen Abgeordneten vom Be—

triebe eines bürgerlichen Gewerbes abgesehen und überhaupt ein Einkommen für hinreichend erklärt werde, welches, zum landüblichen Zinsfuße kapitalistrt, mit bem Werthe des Grundbesitzes zusammen diejenigen Werthsbeträge erreiche, welche das Gesetz für den Grundbesitz und das Gewerbe zusammen bestimme. Denn die Vorschrift des 8. 10 des Gesetzes vom 1. Juli 1823, nach welcher zu städtischen Abgeordneten nur städtische Grund⸗ besitzer gewählt werden sollen, welche entweder zeitige Magistrats⸗ Personen sind, oder ein bürgerliches Gewerbe treiben, beruht auf dem Grundsatze, daß jeder Stand durch Abgeordnete ver⸗ treten werden soll, die demselben wirklich angehören und aus seiner Mitte hervorgehen. Dieser Grundsatz würde wesentlich verletzt wer⸗ den, wenn die Wählbarleit der städtischen Abgeordneten nut durch städtischen Grundbesitz und ein Einkommen, welches den im Artikel III. der, Verordnung vom 17. März 1828 festgestellten Werthsbeträgen gleichkömmt, bedingt werden sollte, indem alsdann Personen, die einen städtischen Grundbesitz erwerben, übrigens aber ihren sonstigen Standes⸗ und Berufs Verhältnissen nach keinesweges bei den stäbti= schen Interessen betheiligt sind, zu städtischen Landtags⸗Abgeordneten

müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.

gewählt werden könnten. Zuziehung von Stenographen zur Aufzeichnung der Landtags Verhandlungen.

13) Die von Unseren getreuen Ständen nachgesuchte Zuziehung vereideter Stenographen zur Aufzeichnung der Verhandlungen des nächsten Landtages genehmigen Wir hierbürch. Wir erwarten indes⸗ sen, daß die Protokolle über die Verhandlungen des Landtages auch fernerhin von einem Landtags ⸗Depulirten verfaßt und die Notizen der Stenographen nur bei der Redaction benutzt werden.

Kommission zur Untersuchung des Nothstandes in der Provinz Preußen.

14) Die Uns in der Denkschrist vom 22. März d. J. angezeig⸗ ten Wahlen der ständischen Mitglieber der Kommission, welche nach Unserem Erlasse vom 14. März d. J. unter dem Vorsitze des Ober⸗= Präsidenten gebildet werden soll, um die Ursachen des öfters wieder kehrenden Noihstandes in der Provinz Preußen zu ermitteln und ge⸗ eignete Mittel zur Vorbeugung desselben in Vorschlag zu bringen, so wie der Stellvertreter diefer ständischen Mitglieder, bestätigen Wir hierdurch. Vertretung der Besitzer von Gütern, welche mehr als sechs kulmische Husen haben, auf den Kreistagen; vermehrte Vertretung der Städte und Land—

gemeinden auf den Kreistagen.

15) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, J daß den Besitzern aller solcher selbstständigen Güter, welche mehr als sechs kulmische Hufen groß sind, nicht aus Bauerland bestehen und keinem Gemeinde⸗Verband angehören, in kreisständischer Be⸗ ziehung die Rechte beigelegt werden mögen, welche in der Kreis⸗ Ordnung vom 17. März 1828, 8. I Zub E. 1, die kölmischen Besitzer bereits erhalten haben,

und den fernerweiten Anträgen in der Denkschrist vom 4. März d. 3 a) daß jede Stadt so viel Kreistags⸗Deputirte wählen dürfe, als die Hälfte der Wahlbezirke betrage, welche nach 58. 11 der Städte⸗Ordnung vom 19. November 1808 barin enthalten sind,

b) daß der Stand der Landgemeinden mit mindestens so viel Stim⸗ men auf den Kreistagen vertreten werde, als die Hälfte der Wahlbezirke betrage, welche im Kreise zur Wahl von Abgeord⸗ neten zum Provinzial⸗Landtage bestehen, jedoch in den Kreisen,

in welchen die Zahl der zum persönlichen Erscheinen auf den

Kreistagen befähigten Grundbesitzer aus dem Stande der Land=

gemeinden die Hälfte der Wahlbezirke bereits erreiche oder

übersteige, nur noch drei Deputirte der Landgemeinden gewählt würden, kann in der gewünschten Ausdehnung nicht willfahrt werden.

Da indessen die wiederholten Anträge auf stärkere Vertretung der Städte und Landgemeinden auf den Kreistagen theils in der Erweiterung der Befugnisse, welche den Kreisständen durch die Ver— e, vom 22. Juni 1842 ertheilt ist, theils in den eigenthüm⸗ lichen Verhältnissen einzelner Kreise der Provinz Unterstützung finden, so werden Wir näher untersuchen lassen, ob und in welchen Kreisen sich ein wirkliches Bedürfniß zu einer solchen een, , findet, und wie eintretenden Falles solches zu befriedigen sei. Wir behalten Uns vor, dem nächsten Landtage über das Ergebniß dieser Erörterungen weitere Eröffnung zugehen zu lassen.

Oeffentlichkeit der Stadtverordneten · Versammlungen.

16) Die Anführung, daß die durch Unsere Ordre vom 19. April v. J. gestattete Veröffentlichung über bie Wirksamkeit der städtischen Behörden und Vertreler in Städten, in denen keine Lokal-Bläfter erscheinen, nicht wohl ausführbar sei, können Wir als richtig nicht anerkennen, da die Veröffentlichung entweder durch besondere Abdrücke oder durch Aufnahme in die Böätter benachbarter Städte erfolgen

auf Zulassung

Folge zu geben.

werde, die Vorarbeiten zu

eröffnen Wir denselben,

Lücken sich finden.

würde es weder der Verfassung,

daher dem Wunsche derselben in fahrt werden.

lichen Ordnung und? des guten

begegnet werden kann.

leitungen zu treffen

verschaffen.

wogen werden.

Aufbringung der Kossen

des auf der Rinderpest getödteten

sprochen worden.

erledigt. Sundzolles

zuwenden. Erlaß der Mahl⸗ und Schlachtsteuer

auf erlaubte Weise i

Weise und heimlich

kann. Wir sinden daher auch keine Veranlassung, dem bereits durch

) Vergl. am Schlusse.

entsprechen, wenn der Gesetzesvors treuen Ständen bezeichneten Kommission ausgehen sollte, un g der ausgesprochenen Weise ni

; gesunden Viehes Amtsblättern der Provinz publizirte Ordre vom 22. Juni d.

in den Vorstädt

den Landtags⸗Abschied vom 30. Dezember 1843 zur lickgen jetzt erneuerten *in Unserer getreuen Stände

er stimm- und wahlfähigen Bür ĩ sammlungen der Stadtverordneten nazi e,

Ländliche Kommunal Ordnung.

17 Auf den Antrag Unserer getreuen Stände: daß die zur Untersuchung der Ursachen des in der Provin hen öfter wiederkehrenden Nothstandes und der gecl gnen zur Abhülfe desselben angeordnete Kommission zugleich be

Vor einer oder mehreren dLandgemenn nungen für die Provinz zu übernehmen und die darauf zu dende Kommunal- Ordnung selbst zu entwerfen, daß der 3 gedachten Kommission in keiner für die Kommunal⸗Ordnung stehe auf Ermittelung und Zusammenstellung des Bestehenden an, n sehen zu können, an welche Punkte anzuknüpfen ist und auen

r Mit diesem Geschäfte sind geeignete Konn bereits beauftragt, und wollen Wir es dem näheren Ermessen Ober ⸗Präsidenten überlassen, ob und inwieweit derselbe a glieder der Provinzial⸗Stände und der erwähnten Kommission ihrer genauen Kenntniß der ländlichen Kommunal-⸗Verfassung, n zuziehen für geeignet halte, um einen de nächsten Stände: gn lung vorzulegenden Gesetz⸗ Entwurf gründlich vorzubereiten. J noch der Verwaltungs- Orgin chlag selbst von der von nem

weck und der Wirkungen heren Beziehung zu den Vom

n. Bei letzteren kommt ee j

Censurwesen.

18) Wenn Unsere getreuen Stände beantragen, geeignete Verordnungen zu treffen, um die Uebelstände in in gelegenheiten der Presse insoweit zu heben, als es die Veni zum deutschen Bunde gestatten,

und solches durch mehrfache Ausstellungen gegen den gegen Zustand der Cenfur⸗-Vorschriften und ihter Handhabung zu hest vermeinen, so wollen dieselben aus der angeschlossenen Denkschiß⸗ serer Minister des Innern und der Justiz *) entnehmen, daß lie⸗ stellungen im Wesentlichen nicht als begründet anzuerkennen sn

Nichtsdestoweniger verkennen Wir nicht, daß der gegem!

Zustand der Presse insofern noch einer Verbesserung bedarf, in auch Unsere getreuen Stände anerkennen, von einem Theile den fortgesetzte Bersuche gemacht werden,

die ihr zum Schutz der j Namens der Einzelnen. gt

Schranken zu durchbrechen und diesen Versuchen nicht stets nn

Sollte dieser Uebelstand dahin führen, die Nothwendigles durchgreifenden legislativen Abhülfe anzuerkennen, so würde sch⸗ Sinne der Wünsche Unserer getreuen Stände nur mit Zustin des deutschen Bundes ausgeführt werden können, serer reiflichen Eiwägung vorbehalten, sein möchten. Zusicherung ertheilen, daß der Ge und kein gesetzliches Mittel versäumt werden wird, begründeten schwerden, von welcher Seite sie auch kommen mögen, Abhis

und bleibt e ob und wann dieserhalb Einstweilen können Wir n

genstand auf das genauesle hr

Bürgerliche Verhältnisse der Juden.

19) Die Anträge Unserer getreuen Stände in Betreß Ar lirung der bürgerlich n Dri hetttnifft vr Quvrn, tuovr sonvrhr nil)

religibsen Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden, werden i bevorstehenden legislativen Berathung dieses Gegenstandes nin

Aufbringung der Kosten für das zur Abwehr der Rindeipest getödith 2 Dem Antrage auf Erlaß einer gesetzlichen Bestimmung⸗

amtliche Veranlassung zur in ist durch Ünsere

Sundzoll.

21) Durch Unseren Befehl vom 22. März d. J. ist ber von 25 pCt. an dem Eingangs- und Durchgangszolle von iht dischen Waaren zur Ausgleichung des Sundzolles, wie solchens in Stettin stattgefunden, auch auf bie anderen Ostseehäfen auch worden, der darauf gerichtete Antrag Unserer getreuen Stin

Besonderer Ermittelungen zur Feststellung des jährlich eit bedarf es nicht, da die Heberolle und die Zahl der lich aus und nach preußischen Häfen durch den Sund gegn Schiffe und deren Ladungen bekannt sind. Angelegenheit auch ferner, wie bisher, Unsere besondere Ausmmunj

Wir werden übrigem

für die Schlächter, Bäcker ind en von Danzig.

virkliche Erleichterung betrachtet werden. leibt s rer Erwägung vorbehalten, inwieweit es thunlich sein wird, eine

ichn Steuer beim Eingang in ben inneren Bezirk eingeführt

. ) ; ꝛ— wird bei Abmessung der von den erwähnten Gewer⸗ i den genannten Vorstädten zu zahlenden Klassensteuer r. daß dieselben auch Mahl und chlachtsteuer zu er= haben, billige Rücksicht genommen, und es wird zur Erwägung ob denjenigen dieser Gewerbetreibenden, welche ch von nen laubten Verkehr mit der mahl- und schlachtsteuerpflichtigen freihalten, durch gänzlichen Erlaß der gezahlten Klassenstener Inelere Erleichterung gewährt werden kann. . . Die Meinung, als ob die Vorstädte von Danzig, weil dieselben Fommunal-Verbande dieser Stadt gehören, von dem inneren se nicht hätten ausgeschlossen werden dürfen, ist nach der deut⸗ Vorschrift des oben angeführten §. 13 des Mahl- und Schlacht⸗ Heseßes nicht begründet; und es unterliegt erheblichem Zweifel, mne solche Einverleibung dem Interesse des ärmeren Theils der ohner der mehrerwähnten Vorstädte entsprechen würde.

nwandlung der Mahl- und Schlachisteuer in eine direkte Abgabe.

B) Unsere getreuen Stände haben bei dem Antrage, die Mahl⸗ chlachtsteuer allgemein aufzuheben und an deren Stelle die n cder eine andere direlte Steuer einzuführen, lediglich auf jachheile hingewiesen, welche mit der erstgedachten Steuer ver⸗ n sein sollen, ohne zugleich in Erwägung zu ziehen, ob nicht, das Einkommen aus der Mahl- und Schlachtsteuer durch eine e Steuer erhoben werden soll, andere und vielleicht größere heile sich für die Steuerpflichtigen ergeben würden, und ob nicht, bei Verminderung des aufzubringenden Steuerquantums, die direkte er dennoch als eine größere Last Seitens der Steuerpflichtigen unden werden möchte, als der höhere seither mittelbar gezahlte ag. Bei der Wahl zwischen zwei Besteuerungsarten kommt es da keine für sich eine absolute Vollkommenheit in Anspruch neh⸗ lann und bei jeder Abgabe einzelne Uebelstände unvermeidlich gerade hauptsächlich auf die unbefangene Abwägung der relati⸗ Vorzüge und Nachtheile an. Die angeblichen Nachtheile der l⸗ und Schlachtsteuer können in dem angenommenen Um⸗ als richtig nicht anerkannt werden. Wenn dieser Steuer zum urfe gemacht wird, daß sie die untere Volksflasse zu stark be⸗ gleichzeitig aber eine nachtheilige Wirkung darin gefunden wird, sie den Arbeitslohn künstlich steigere, so scheint überfehen zu sein, ber letzte Vorwurf den ersten theilweife aufhebt, indem die Last Steuer, insoweit diese eine Erhöhung des Arbeitslohnes zur hat, dann nicht auf der arbeitenden Klasse ruhen, sondern von wohlhabenderen Theile der Bevölkerung übertragen werden würde, diesem Umstande, so wie daraus, daß überhaupt bei einer seit r Zeit bestehenden Steuer die gesammten Verkehrs⸗Verhältnisse it Rücksicht auf die Steuer gebildet und eine Ausgleichung be⸗ haben, wonach die Last der Steuer häufig nicht auf demjenigen welcher das besteuerte Objekt verzehrt, läßt sich entnehmen, daß lagen über ungleiche Belastung der Steuerpflichtigen nicht in bielfach vorgusgesetzten Maße begründet sind, zumal da die wohl⸗ deren Klassen bei der Schlachtsteuer durch stäckeren Verbrauch Fleisch, bei der Mahlsteuer durch die vierfach höhere Belastung Weizens gegen das gleiche Gewicht von Roggen auch unmiittel⸗ theblich höhere Beiträge leisten. binsichtlich der auf die Bereitung und den Verkauf von Pökel⸗ Schiffs⸗ Proviant und Kartoffelstärke bezüglichen Angabe, daß ktiger Provinz die Mahl- und Schlachtsteuer manche Handels⸗ Bewerbs - Unternehmungen förmlich ersticke, hätte eine nähere

ung ele ,, durch Anfühtung spezjelle Tstsachen um

niger fryten sollen, ei Sertt ib rn re, , Or würrüng Amro hen ist, um den gedachten Gewerbszweigen in Bezug auf die und Schlachtsteuer die erforderlichen Erleichterungen zu ge⸗ in, und daher muthmaßlich Unsere getreuen Stände der gedach⸗ Steuer Erscheinungen zur Last legen, die überwiegend durch an⸗ Ursachen herbeigeführt worden sind.

Die sür die Städte in Anspruch genommene Erleichterung, welche durch die Einführung der Klassensteuer, statt der Mahl⸗ und ichtsteuer, zu Theil werden soll, wird von den Städten selbst, ie Erfahrung gelehrt hat, und wie auch das abweichende Vo⸗ mehrerer stäbtischen Abgeordneten bestätigt, nicht überall als Es bleibt indessen

Ermäßigung der Mahl- und Schlachtsteuer⸗Sätze, welche vor⸗ h der ärmeren Klasse zu Gute gehen würde, eintreten zu lassen ungleich den Uebergang der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen te zur Klassensteuer zu erleichtern.

Schutzzoll⸗System.

h Die Meinung, daß der Zweck der bestehenden Zolleinrichtung ih auf Erlangung einer Staats- Einnahme, dagegen überall nicht den Schutz der inländischen Gewerbsamkeit gerichtet sei, muß als Wüdet bezeichnet werben, ba schon in dem Zoll⸗Gesetze vom

ma 1818 der Zweck der damaligen, ihren wesentlichen Gruud⸗

nach noch jetzt bestehenden und durch die Vereinigungen mit großen Theile der deutschen Bundesstaaten nur erwelterlen Eiz⸗ ing sich dahin angegeben findet, daß durch eine angemessene Be⸗ nung des äußeren Handels und Verbrauchs fremder Waaren die iche Gewerbsamfeft geschüßt und dem! Gtahtenet; Einkommen hert werden soll, welches Handel und Luxus gewähren können.

Viemohl hiernach die Rücksicht auf den den inländischen Gewerb⸗ enden bürch die Zoll-Verfassung zu gewährenden Schutz auch künf⸗ icht us den Kugen gesetzt werden darf, so mögen Unsere ge⸗ n Stände doch vertrauen, daß nur solche Aenderungen des Zoll=

o werden angeordnet werden, welche, nach sorgfältiger Erwägung n, den verschiedenen Provinzen Unferer Monarchie obwaltenden

en müssen, weil sie nn e Steuer dort nicht n

öältnisse, als bem wahren Interesse der Gesammtheit entsprechend ihtet werden müssen.

ö Eingangszoll auf fremdes Eisen.

6 foi Antrage Unserer getreuen Stände: für die Provinz ö ö zollfreien Eingang des fremden Eisens zu bewilligen, läßt 6 chem Umfange aus bem bereits in dem Landtags-AÄbschiede . Dezember 18343 zu erkennen gegebenen Grunde nicht ent⸗ . Es soll jedoch in Erwägung' genommen“ werden, db und nun ausführbar sein wird, den Nachtheil, welcher aus der in ü. * Ordre vom 14. Juni v. J. eingetretenen höheren Be⸗ n ö es fremden Eisens für die Provinz Preußen entspringt,

n, ohne dem Zwecke jener Maßregel Eintrag zu thun.

5 des Stempels beim Kauf aus Erbschaften für den überlebenden

Ehegatien. 26) Der Antrag, die du

hese 5 w jn lang S. 253

einer Erbschaft a der Auseinandersetrzung

hinterbliebenen Ehegatten gezählt werden sollen; wogegen kein Grund efreiung auch denjenigen hinterbliebenen Ehegatten, zu Theil werden

ohwaltet, dieselbe welche nicht in Gütergemeinschaft gelebt haben, zu lassen.

Richtung der Eisenbahn von Berlin nach Königsberg.

27) Zur Vorbereitung Unserer Beschlußnahme über die Rich⸗ tung, welche für die Eisenbahn⸗Verbinbung zwischen Berlin und Königsberg auf der Strecke von Berlin bis zur Weichsel nach dem don Uns bestimmten Uebergangspunfte bei Dirschau zu wählen ist, haben Wir zunächst noch einige anderweite Erörterungen für erfor⸗ derlich erachtet, bis zu deren Beendigung wir Unsere schließliche Ent⸗ scheidung Uns vorbehalten müssen. ? Unsere getreuen Stände dürfen sich versichert halten, daß hierbei die mannigfachen in Betracht kom⸗ menden Verhältnisse und Interessen eine umfassende sorgfältige Er⸗ wägung sinden werden.

Regulirung des Memelstromes.

28) Die Verbesserung der Schifffahrt auf dem Memelstrom ist bereits seit mehreren Jahren im Werke, und es sind insbesondere auf die Räumung des Fahrwassers schon beträchtliche Kosten verwendet worden. Zur umfassenden und vollständigen Regulirung des Stromes wird aber ein Plan ausgearbeitet, dessen Ausführung, nach Maßgabe der zu diesem Zwecke bereit zu stellenden Geldmittel, vorschreiten soll. Wir werden demnächst auch Behufs Vermittelung der Fortsetzung der Regulirungs⸗- Arbeiten in diesem Strom aufwärts bis Grodno f Verhandlungen mit der Kaiserlich russischen Regierung einleiten assen.

Wege Ordnung. Deich Ordnung. Gesetz über die

Polizei der öffentlichen Flüsse.

29 Die Berathung über die Entwürfe zu einer allgemeinen

Wege⸗Ordnung, einer Deich⸗Ordnung und eines Gesetzes über die

. und Ufser⸗ Polizei der öffentlichen Flüsse soll beschleunigt werden.

Erlaß gesetzlicher Bestimmuugen zur Sicherstellung der Rechte der Com— missionaire und Spediteure

30) Der von Unseren getreuen Ständen unterstützte Antrag der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Danzig, auf Erlaß gesetzlicher' Be⸗ stimmungen zur Sicherstellung der Rechte der Commissionaire und Spediteure in Beziehung auf die von ihnen zu machenden Darlehne und Vorschüsse an ihre Machtgeber, unterliegt der Erwägung der Behörden, und es ist dabei die Nothwendigkeit legislativer Maß⸗ regeln nicht verkannt worden. Der Erlaß einer dem Bedürfniß entsprechenden Verordnung wird beschleunigt werden.

Dolmetscher Gebühren.

31) Bei dem Antrage Unserer getreuen Stände, die Dol⸗ metscher⸗ Gebühren bei gerichtlichen Verhandlungen mit polnischen und litthauischen Bewohnern der Provinz aufzuheben, haben Wir in Erwägung genommen, daß ähnliche Verhältnisse auch in anderen Landesthellen Unserer Monarchie stattfinden, und deshalb die An— ordnung getroffen, daß dieser Gegenstand im Allgemeinen aufgefaßt und einer näheren Prüfung unterworfen werde.

Verfahren bei Kompetenz Konflikten.

32) Ueber das Verfahren bei Kompetenz Konflikten zwische den Gerichten und Verwalkungs⸗Behörden haben Wir, wie Wir Unseren getreuen Ständen auf den dieserhalb gemachten Antrag zu erkennen geben, schon seit längerer Zeit eine legislative Erörterung angeordnet, die möglichst beschleunigt werden wind.

Ntichtammwrntbarreit ver Gweseye vom *. Marz 1812 auf die richterlichen ; Beamten.

33) Auf den Antrag, die Gesetze vom 29. März 1844 in Bezug auf richterliche Beamte außer Kraft zu setzen und den nächst zu ver⸗ sammelnden Ständen ein diesen Gegenstand betreffendes neues Gesetz zur Berathung vorzulegen, müssen Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen geben, daß die gedachten Gesetze weder zu den allge⸗ meinen Geseßen gehören, welche Veränderungen in Eigenthums- und Personenrechten zum Ge enstande haben, noch auch irgend ein be⸗ sonde res Interesse der . berühren, und daher keine gesetzliche . vorliegt, solche der ständischen Berathung zu unter⸗ werfen.

Uebrigens eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß die Entfernung unwürdiger oder unfähig gewordener richterlicher Beamten zur Sicherung einer unparteiischen und gründlichen Rechtspflege, so wie zur Aufrechthaltung der Würde und Ehrenhaftigkeit des Rchter⸗ standes, eben so unbedingt nothwendig ist, als die Unabhängigkeit desselben von jeder äußeren Einwirkung.

Von diesem Gesichtspunkte aus sind die gedachten Gesetze, welche eben deswegen für richterliche Beamte ein besonderes, die Unabhän⸗ gigkeit des Richterstandes sicherndes Disziplinar Verfahren anordnen und hinsichtlich der außerhalb des Strafverfahrens vorkommenden Versetzungen es lediglich bei den bestehenden Einrichtungen bewenden lassen, in den verfassungsmäßigen Instanzen berathen und von Uns vollzogen worden.

Zu einer Aenderung finden Wir daher keine Veranlassung.

Zur Urkunde Unserer vorstehenden gnädigsten Bescheidungen haben Wir gegenwärtigen Landtags⸗Abschied ausfertigen lassen, auch Höchst⸗ eigenhändig vollzogen und bleiben Unseren getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1845.

(gez) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

von Boyen. Mühler. von Nagler. Rother. von Thile. von Savigny. von Bodelschwingh. zu Stolberg. Flottwell. Uhden. von Canitz.

w

Den kschrift.

Betreffend die Petition der preußischen Provinzial⸗ Stände über die Censur-Gefetzgebung.

Die Stände der Provinz Preußen schildern in der Petition, welche sie zur Beseitigung der . Mängel der Censur-Geseßgebung und ihrer Handhabung an des Königs Majestaͤt gerichtet haben, den Zustand der Presse und ihrer Beaussichtigung durch den Staat als einen solchen, in welchem Niemand mit Bestimmiheit wisse, ob und wie weit er sich in sei⸗ nen Rechten befinde, von wem die Entscheidung über dieselben abhänge, als einen Zustand, der den Wohlwollenden und Rechtlichgesinnten drückte, während derselbe weniger Gewissenhaste zur Uebertretung der Gesetze ver⸗ leite. Diesem Bilde, hervorgegangen, wie die Stände sagen, aus ihrer durch vielfältig laut gewordene Stimmen aus der Pro vinz bestätigten Ueber- zeugung, brauchte man nur einerseits die Verordnungen vom 25. Februar und 30. Juni 1845 und den dadurch hervorgerufenen regelmäßig sich fort⸗ bewegenden Organismus der Censur Einrichtungen, andererseits aber das Bild des Zustandes der Presse und der obri leitlichen Einwirkung auf sie aus der Zeit vor jenen Verorbnungen gegenüber zu stellen, um zu erfen⸗ nen, wie diese Verordnungen den Weg bahnen 'zur Erreichung des von

Strom- und Ufer⸗

Eichhorn. Graf

Sr. Majestät dem Könige ausgesprochenen Zieles der Censur⸗-Gesetzgebung,

nämlich zur Förderung aller edlen Richtungen der Literatur, neben mög- lichster Behinderung und Beseitigung verwerslicher Tendenzen in derselben. Nichts dest o weniger behaupten die Sfände, schon jetzt liege die Unmöglichkeit llar vor Augen, durch jene Verordnungen, insbesondere aber durch das Ober. Censurgericht, das vorgesteckte Ziel zu erreichen.

Nicht diese Institution an sich, noch das Gericht selbst, dessen Unpar⸗ teilichkeit und Gewissenhastigkeit in dem Streben nach Lösung seiner großen Aufgabe sie anerkennen, klagen sie wegen dieses vermeintlichen Zustandes der Dinge an, sondern die Censur · Verwaltung ist es, der sie es zur Last legen, ihre Loösung unmöglich gemacht zu haben. Die Petition versucht diesen Vorwurf durch zwei Behauptungen zu motiviren, nämlich

I) daß die Eensoren die Entscheidungen des Ober · Censurgerichts ganz , . ließen und lediglich nach ihren indfvidure en Ansichten verführen;

2) daß ihnen Seitens der Tensur⸗ Verwaltung angesonnen werde, nicht blos nach den Landesgesetzen, sondern auch nach Ministerial-Instrue⸗ tionen, welche dem Publikum sogar unbetannt blieben, zu verfahren.

Anlangend den ersten Punkt, so haben die Censoren, wie jeder einzeln stehende Beamte, leinen anderen Maßstab als das Gesetz und ihr darauf gestütztes und individuelles Ermessen. Haben sie vermeintlich nicht das Nich tige getroffen, so ist die Berufung an das Ober-Censurgerlcht völlig unbe⸗ hindert, und dieses hat die Beschwerden so schnell erledigt, als die Wich⸗ tigkeit der Sache und der Geschäftsgang solches zuließ. Unmöglich aber ann den Censoren angemuthet werden, die Enischeidungen des Ober- Cen= surgerichts unbedingt als Norm für ihre Beurtheilung gelten zu lassen; einestheils kommt es gerade bei Anwendung der Censurgesetze auf die Zeit und den Ort der beabsichtigten Veröffentlichung an, indem das, was unter Umständen als ganz tadellos erscheint, unter anderen Umständen censurwi⸗ drig sein kann, wodurch schon die unbedingte Besolgung der obercensurge⸗ richtlichen Entscheidungen ausgeschlossen wird. Andereniheils geschieht dies dadurch, daß die 3 zu dem Ober Censurgericht in einem analogen Ver⸗ hältniß, wie die Untergerichie zu den QObergerichten, stehen. Gleichwie indessen Gesetz und Rechts Institutionen durch dfe Praxis der Gerichte ausgebildet und entwickelt werden, so wird auch die Censur - Gesetzgebung dunch die Entscheidungen des Ober- Censurgerichts ihre Fortbildung sinden. Was aus den zu öffentlicher Kunde gekommenen Entscheidungen als nicht mehr zu bezweifelndes Prinzip sich klar herausgestellt hat, das haben auch die Cen-= soren zur Richtschnur genommen, ja, es ist ihnen in mehr als einem Falle von der obersten Censur Verwaltung als Maßstab, den sie bei Auslegung und Anwendung der Censur⸗Instruction anlegen sollen, ausdrücklich mit⸗ getheilt. Daß aber der Einfluß des Ober -Censurgerichts nur ein allmäli- ger sein und sich daher eine konstante Praxis nur nach ind nach fesistellen kann, ingleichen daß Abweichungen hin und wieder fortd. ern vorkommen werden, liegt, wie bei den Gerichten, in der Natur der Sache. Außerdem muß wiederholt darauf aufmerlsam gemacht werden, daß die Frage, ob eine Schrist censurwidrig sei, in vielen Fällen nicht abstraft zu bean siworten ist, sondern durch Zeit, Ort und selbst durch das Blatt, in welchem der Abdruck eifolgen soll, bedingt wird. Dies hat das Qber · Censurgericht in mehreren Fällen anerkannt ünd demgemäß die Druck ⸗Erlaubniß für Schrif⸗ ten, welche unter gewissen Umständen zugelassen waren, unter anderen Um— ständen, namentlich in Tagesblättern einer gewissen Kategorie, versagt. Es kann daher auch gegen die Censoren lein Vorwurf daraus entnommen werden, daß sie den Addruck von Schriftstücken, deren Veröffentlichung in einem bestimmien Werke oder Blatte gestattet war, in jedem anderen Blatte nicht unbedingt nachgegeben haben, fondern es kann höchstens behauptet werden, daß in einzelnen Fällen gefehlt worden sei, was bei keinem Insti⸗ tute ganz zu vermelden ist. ͤ .

Anlangend den zweiten Punlt die sogenannten geheimen Instructio- nen des Ministers des Innein, welche den Einfluß des Ober Censurgerichts auf die Censoren gelähmt haben sollen, so ist der Minister des Innern wie jeder andere ge un äh! berechtigt, ja verpflichtet, die seinem Ressort angehörigen Beamten mit Anweisungen über ihr Amt zu versehen, ihnen seine Auslegung der Gesetze zu eröffnen und ihnen die Birection für ihre Amtsführung, unbeschadet ihrer Selbstständigkeit, zu geben. Schon die

nothwendige Einheit in der Verwaltun macht ihm dies zur Pflicht, und wenn man ihm allein unter 2M Driwäanungs⸗Chess aus dereh Erfunung

einen Vorwürts machen will, so liegt dies nur in einer Verkennun der Ver⸗ hältnisse auf einem Gebiete, auf dem es allerdings besondere Schwierig- keiten giebt, und in dem sich die extremsten Ansichten geltend zu machen suchen. Alle jene sogenannten geheimen Instructionen nehmen das Gesetz und nur das Gesetz zur Basis; sie legen es aus oder zeichnen die Art seiner Anwendung auf gewisse Gattungen von Fällen vor, berufen sich mehr als einmal ausdrücklich auf Entscheidungen des Ober- Censurgerichts und sind der Zahl nach nicht größer, als das Bedürfniß sie erheischte und als sie bei anderen Zweigen der Verwaltung vorkommen. Nur wenn sie den Censoren Ungesetzliches zugemuthet hätten, würden sie als das gelten kön- nen, wofür man sie ausgeben will, und selbst wenn sie das wären, würde in der Berufung an das Ober ⸗Censurgericht und in dessen unabänderlichen, völlig selbstständigen Entscheidungen das sichere Mittel gegen jeden Ml ral der. Aussichtsgewalt gewährt sein. Denn daß das Ober · Censurgericht dagegen machtlos gewesen sei, haben die Stände nicht einmal angedeutet, und daß dergleichen Instructionen das Geseß nicht zur Basis genommen, haben sie zu beweisen nicht vermocht. Die zu dem Ende von ihnen in Bezug genommene Cirkular-Verfügung vom 27. Januar *. ist, wie fast alle jene sogenannten geheimen Instructionen, aus den Zeitun= en Jedermann bekannt. Ihr Inhalt lehrt von selbst, daß sie sich auf ge⸗ etzliche Vorschriften stützt. Man kann über dieselben abweichender Meinung sein. Niemand aber hat das Recht, den aus pslichtmãßigem Ermessen und aus Ueberzeugung hervorgegangenen Ausspruch einer zugleich als maßge= bend aufgestellten Rechts-Ansicht als einen Eingriff in den gesetzlichen Ju= stand zu bezeichnen.

Sollte endlich ein Censor auf Grund der mehrgenannten Verfügung in der That die Aufnahme der in der Allg. Preuß. Zeitung abgedruck ten Verhandlungen des rheinischen Landtags nicht gestattet haben, so wäre dies ein Mißgriff eines einzelnen Beamten‘ gegen den der Ober- Präsident und das Ober-Censurgericht Abhülfe verschafft i. würden, und den man schwerlich als einen Belag für die Behauptung der Stände wird gelten lassen wollen.

Die Stände beklagen endlich noch den Einfluß der Bücher-Verbote und deren Anhäufung. Auch hier ist die wahre Lage der Dinge anders, als sie geschildert wird. Die Censur · Verwaltung hat provisorische Debits⸗ Verbote nur da verhängt, wo die Strafgesetze übertreten waren oder die Gemeingefährlichkeit ihr unzweifelhaft war. Die Zahl solcher Verbote ist verhältnißmäßig nicht groß, vielleicht auch trotz der um sich greifenden Zü- gellosigkeit gewisser literarischer Richtungen geringer als vor 18453. Für die Hhese nf h ei des Verfahrens der Verwaltung, ja für den sehr diskreten Ge= brauch des der Verwaltung eingeräumten Nechts in dieser Beziehung spricht aber der Umstand, daß das Ober -Censurgericht nur in sehr wenigen Fällen durch seine Entscheidung die provisorisch' in Beschlag genommenen Bücher ganz freigegeben und le, das Verfahren der Verwastung nicht durchaus ungerechtsertigt erklärt hat. Es steht zu hoffen, daß der schon jetzt schwindende Reiz an den Erzeugnissen einer die Literatur herabwürdigenden Schriststelle- rei seine Kraft immer mehr und insoweit verlieren wird, daß dergleichen Produkte die verdiente Nichtachtung finden. Das höher gebildete Publikum hat dazu selbst das Mittel in der gal von dem weniger gebildeten Theile der Gesellschaft aber muß der Staat wenigstens versuchen, das Gift fern u halten.

; Berlin, den 1. Dezember 1845.

von Bodelschwingh. Uhden.

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