1846 / 1 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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stützung des gemeinnüßigen Unternehmens verheißen und diese Ver⸗ heißung durch die Ueberweisung des Schlosses zu Elsterwerda nicht zu realistren gewesen ist, wollen Wir die Provinz des aus Unseren Kassen für diesen Bau geleisteten Vorschusses vo 35,000 Rthlr. in Gnaden entbinden.

Anlangend die Bitte, der Irren- Heil-Anstalt zu Halle auch diejenigen 1168 Rthlr. 4 Sgr. 1 Pf., als fortlaufenden jährlichen Zuschuß zu überweisen, welche eine Zeit lang an die Corrections⸗ Anstalt zu Zeitz gezahlt, im Etat derselben für 1835 und weiter aber wiederum abgesetzt worden sind, so behalten Wir Uns vor, die diesfallige in dem Landtags. Abschiede vom Jahre 1831 gemachte eventuelie Jusage zu verwirklichen, sobald die Anstalt vollendet und das Bedürfniß dieses Zuschusses nachgewiesen sein wird.

Die nachgesuchtẽè jährliche Kirchen- und Haus-Köollekte wollen Wir zur Vermehrung der Hülfsquellen des Instituts innerhalb der Provinz Sachsen und der Altmark genehmigen, sobald die Irren⸗ Anstalt in Halle für die ursprünglich angenommene volle Zahl von 400 Kranken eingerichtet sein wird.

Zur Herstellung eines wasserfreien Dammes von der Elisabeth⸗ Brücke bei Halle bis zur Inundations⸗Gränze der Saale vor Niet⸗ leben im Zuge der Chaussee von Berlin nach Kassel, sind von Unse⸗ ren Behörden bereits die erforderlichen Einleitungen getroffen und werden die sehr kostspieligen Arbeiten im nächsten Jahre in Angriff genommen, auch möglichst bis zum Schlusse des Jahres 1847 voll⸗ endet werden.

Auf den Antrag, die Verwaltung des Instituts, unter Ueber⸗ nahme aller General- Kosten auf die Staats- Kasse, gegen ein jähr⸗ liches Pausch⸗Quantum von 5000 Rthlr., Unseren Staats Behörden ohne alle ständische Kontrolle zu überweisen, können Wir nicht einge⸗ hen, da das Institut als ein ständisches gegründet und errichtet wor= den, das offerirte Pausch⸗Quantum von 5600 Rthlr. auch dem vor⸗ aussichtlich wirklichen Betrage der General⸗Kosten nicht entsprechend ist. Wir bestimmen vielmehr, daß eine ständische Verwaltung unter der Kontrolle des Ober-Präsidenten eingeleitet und diese Verwaltung unter Mitwirkung der von Unseren getreuen Ständen bereits gewähl⸗ ten Kommission, welche Wir hierdurch bestätigen, sofort eintreten, je⸗ doch dem nächsten Landtage die weitere Berathung des dieser Ver⸗ w zu Grunde zu legenden Reglements vorbehalten

eiben soll.

Taubstummen⸗⸗ Anstalten. Blinden · Institut.

4 Mit Wohlgefallen haben Wir vernommen, daß Unsere ge treuen Stände bei der in Folge Unseres Landtags⸗Abschiedes vom 30. Dezember 1843 durch besondere Kommissarien veranlaßten Prü⸗ fung die Leistungen der Taubstummen⸗Anstalten der Provinz für die Erziehung und Ausbildung der ihnen anvertrauten Zöglinge vollkom⸗ men befriedigend gefunden und die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Verbindung dieser Anstalten mit den Schullehrer⸗Seminarien, auch abgesehen von der damit zugleich bezweckten Ausbildung von Taubstummen- Lehrern, in noch anderer Beziehung nützlich, namentlich in ökonomischer Hinsicht vortheilhaft ist. Wenn Unsere getreuen Stände in Folge der von Ihnen vorgenommenen Prüfung zugleich den früheren Antrag wiederholen, die Zahl der Taubstummen⸗Anstalten der Pro⸗ vinz zu vermindern, die beizubehaltenden aber dergestalt zu erweitern, daß mindestens die bisher in allen vier Anstalten untergebrachte Zahl von Zöglingen auch ferner darin unterrichtet und erzogen werden könne, so wollen Wir den diesfälligen Wünschen möglichst entgegen kommen und haben demgemäß Unsere Behörden angewiesen, die Be⸗ schränkung dieser Anstalten auf drei sofort einzuleiten.

Wenn Unsere getreuen Stände bie Ansicht aussprechen, daß die Unterhaltung der Taubstummen⸗Anstalten vorzugsweise den Staats Kassen obliege, so können Wir unter Verweisung auf den Landtags⸗ Abschied Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät vom 31. Dezember 1838 nicht unbemerkt lassen, daß die Verpflichtung, für die Erziehung und den Unterricht armer Taubstummen zu sorgen, zunächst den betreffenden Gemeinden obliegt und es dem Interesse der Pro⸗ vinz entspricht, Letzteren diese Last durch Errichtung öffentlicher Taub⸗ stummen⸗Anstalten zu erleichtern, wie denn auch in anderen Provinzen dergleichen Anstalten, insoweit sie nicht eigene Fonds besitzen, mehr e. minder durch Zuschüsse aus den Mitteln der Provinz erhalten werden. .

Hinsichtlich des Antrages, die Spezialkosten der einzelnen An⸗ stalten möglichst zu ermäßigen und insbefondere die Pensionssätze für bie einzelnen Zöglinge auf. das wirkliche ungefähre Bedürfniß zu be⸗ schränken, hat Unser Minister der eistlichen, Unterrichts und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten bereits die naß g g, Verfügung erlassen, und steht sonach zu erwarten, daß überall die größte I rn bei der Verwaltung der Anstalten beobachtet und es auf diese Weise mit Zu⸗ hülfenahme des aus den Ersparnissen an Penstonen gebildeten Cen- iral⸗Fonds, dessen Verwendung zu Gunsten der Taubstummen⸗Schu⸗ len und Provinzial-Anstalten Ünseren Behörden übertragen ist, werde vel ich gemacht werden, auch der Privat ⸗Taubstummen⸗ Anstalt zu Halle und dem Blinden⸗Institut daselbst die gewünschte Unterstützung zufließen zu lassen.

Schulpflichtigkeit der Kinder.

5) Was die Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, daß die Schulpflichtigkeit der Kinder erst mit dem vollendeten 6ten Lebeng= jahre beginnen und auf die körperliche Ausbildung der Jugend in

Die Aussührung des Ganzen, auch Seitens des Chors und des Or- chesters, war dutchaus gelungen; die Decorationen und die ganze äußere Ausstattung sast glänzend. Im ersten Akt erblickt man in der Entfernung das 6 des Ruy Gomez de Silva in schöner Abendbeleuchtung. Im letzten ist der innere Hof einer Ritterburg vorgestellt, dem gegenüber sich in , die Kuppeln von Thurmen einer festlich erleuchieten Stadt prä—- entiren.

Das ganze Werk endlich ist einem grellen Farbenspiel von Leidenschaf⸗ ten, edlen und unedlen Gesinnungen, wenig erfreulichen und viel widerwär⸗ tigen Ereignissen vergleichbar, das oft in dem glänzendsten Brillanifeuer äußerer Kunstmittel vor uns aufleuchtet. Eine Menge der verschiedenartig⸗ sten Eindrücke gehen an uns vorüber; wir müssen sie geduldig hinnehmen, ohne weiter ein Bewußtsein über den inneren Zusammenhang derselben er⸗ streben zu wollen. Dles freilich gilt von den meisten Weiden der italieni⸗ schen Opern- Composition, und wenn wir auch Niemanden das Vergnügen schmälern wollen, sich einem solchen passiven Genuß äußerer sinnlicher Ein brücke hinzugeben, so dürfen wir doch auch nie vergessen, daß der wahre Genuß in der Kunst erst da beginnt, wo wir die Noöthwendigkeit der Ge⸗ staltung aller Kunstmittel und das vollständige Genügen derselben, gegenüber den Anforderungen des Darzustellenden, d. h. Wahrheit und Treue des Ausdrucks, erkennen; und daß die Darstellung der Leidenschaften und der Seelen -Zustände der handelnden Charaktere auch im jnusilalischen Drama ung nur dann wahrhaft interessiren und zu inniger Theilnahme anregen lann, wenn wir ihre Erscheinung in dem Zufammenhang des Ganzen genügend gerechtfertigi und überhaupt die einzelnen Begebenheiten eine durch die an dere motivirt erblicken.

In Summa, laßt uns nicht vergessen, daß wir klassische Opern haben, und freuen wir uns, daß eine derselben aus der Vergessenheit vieler Jahr⸗ gänge und der n, . Einwirkung vieler äußeren Umstände (wir mei= hen 'die Vestalin von Spontint nun wieder hervorgezogen worden ist. Sie sei herzlich begrüßt! 15.

von ——

——

2

wird in Absicht des ersten Antrages die Fra fang der Schulpflichtigkeit ihre definitive

neuen seren getreuen Ständen

rledigung

anerkannt haben, steht mit Grund zu erwarten, daß die zur führung Unserer landes väterlichen Absicht auch bereits getroffenen Maßregeln ihrem Zwecke entsprechen werden.

beantragen, so können zu

niß gelangen, mit Ernst Bedacht nehmen werden. Beitritt der Volls-Schullehrer zur allgemeinen Witiwenkasse.

zugewendet haben. Abgesehen davon,

worden.

sind, um den Wittwen und terstützungen zu gewähren. und sich daraus ein Urtheil gewinnen läßt

erscheinen möchten. Auf den Antrag,

würde.

heiten betreffen, an die Stände.

den zur Begutachtung vorgelegt werden würden. Stolgebühren der evangelischen Geistlichen.

langt, men, örtlichen Interessen entsprechenden Ordnung herbeizuführen.

natsstellen.

tragen, das Konsistorium der

versehen,

der Schule mehr als seither Rücksicht genommen werden möchte, so e über den An⸗ in der Provinzial Schul⸗Ordnung finden, deren Entwurf Un⸗ wo möglich auf dem nächsten Land⸗ tage zur Berathung vorgelegt werden soll; einstweilen aber wollen Wir genehmigen, daß die Regierungen der Provinz nach örtlichen Verhältnissen in ganzen Gemeinden oder größeren Distrikten alle Kinder, die das sechste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, von der Schulpflichtigkeit entbinden. Nachdem Wir durch Unsere Ordre vom 6. Juni 1812 die Leibesübungen als einen nothwendigen und unent⸗ behrlichen Bestandtheil der männlichen Erziehung in Unseren —— us⸗ für die Provinz Sachsen

Wenn aber Unsere getreuen Stände eine Beschränkung des Lehr= stoffes in den Schulen, unter dessen Uebermaß die Gründlichkeit leide, diesem Antrage nur vereinzelte Abweichungen

von den bestehenden allgemeinen He fr fen Anlaß gegeben haben, auf deren Beseitigung Unsere Behörden, sobald solche zu ihrer Kennt⸗

6) Es ist Uns erfreulich gewesen, daß Unsere getreuen Stände auch den Wittwen und Waisen der Volls⸗Schullehrer ihre Theilnahme

daß an manchen Orten für Lehrerwittwen be⸗ sondere Witthums⸗Stistungen bestehen, so ist die Errichtung spezieller Sterbevereine, Wittwen⸗ und Waisenkassen in den einzelnen Bezirken und Diözesen von Unseren Behörden seither schon möglichst begünstigt

Unser Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten ist außerdem da⸗ mit beschäftigt, genaue Nachrichten darüber einzuziehen, welche Mittel in dem gesammten Umfange Unserer Monarchie bereits vorhanden Waisen von Elementar⸗Schullehrern Un⸗ Sobald diese Nachrichten gesammelt sind von dem Ümfange dieser Unterstützungen und von dem Bedürfniß einer Ergänzung oder zweck⸗ mäßigeren Verwendung derselben, werden die Maßregeln näher er— wogen und Uns zur Beschlußnahme vorgetragen werden, welche Be⸗ hufs einer zufriedenstellenden Erledigung der Sache am angemessensten

daß dem Bedürfniß durch Ertheilung der Auf⸗ nahmefähigleit der Eiementar⸗Schullehrer in die Allgemeine Wittwen⸗ Verpflegungs⸗Anstalt abgeholfen werden möchte, vermögen Wir jedoch, abgesehen davon, daß außer den bereits bestehenden Spezial⸗Wittwen⸗ Kassen den Elementar⸗-Schullehrern auch der Einkauf ihrer Wittwen in die besondere Berliner Wittwen-Kasse freisteht, aus dem Grunde nicht einzugehen, weil die Gewährung dieses Antrags mit der durch die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 27. Fe⸗ bruar 1831 begränzien Verfassung der letzteren in Widerspruch stehen

Vorlegung von Gesetz⸗- Entwürfen, welche lirchliche Verfassungs ˖ Angelegen⸗

7) Auf den Antrag, daß die durch die stattgefundenen Provin⸗ zial-⸗Synoden etwa hervorgerufenen, das kirchliche Leben fördernden Gesetz⸗Entwürfe vor deren Publication Unseren getreuen Ständen vorgelegt werden möchten, eröffnen Wir denselben, daß sich solche zur Verhandlung mit den Provinzial⸗Ständen schon deshalb nicht eignen werden, well die Angelegenheiten der evangelischen Kirche den Bera⸗ thungen der ohne Rückscht auf das Bekenntniß zu der einen oder anderen christlichen Konfesston zusammengesetzten ständischen Versamm⸗ lungen nicht unterliegen dürfen. Uebrigens dürfen Unsere getreuen Staͤnde vertrauen, daß die verfassungsmäßigen Rechte derselben auch in dieser Beziehung gewahrt und daher Anordnungen, welche nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 des ständischen Beirathes bedürfen, sofern sie durch die Synoden angeregt und von Uns weiter verfolgt werben sollten, abgesondert verhandelt und Unseren getreuen Stän⸗

8) Was den Antrag Unserer getreuen Stände in Beziehung auf

die Regulirung der Stolgebühren der evangelischen Geistlichen an⸗ o werden Unsere Behörden nach wie vor darauf Bedacht neh—⸗ überall, wo das Bedürfniß sich zeigt, die Feststellung einer den

Berufung von Geistlichen von Privat-Patronaten auf Königliche Patro-

9) Von dem Antrage, daß bei Besetzung von Pfarrstellen lan⸗ desherrlichen Patronats den auf Privat⸗Patronaten befindlichen wür⸗ digen Geistlichen eine billige Berücksichtigung zu Theil werden möchte, ohne daß dabei auf Ausstellung von Reversen Seitens des Privat⸗ Patrons an die landesherrliche Patronat⸗Behörde wegen Ueberlassung der Wiederbesetzung bestanden werde, haben Wir Veranlassung ge⸗ nommen, Unseren Minister der geistlichen Angelegenheiten zu beauf⸗ Provinz mit geeigneter Anweisung zu damit bei Besetzung landesherrlicher Patronatsstellen auch die auf Privat- Patronatsstellen befindlichen Geistlichen, gleich allen

anderen Konkurrenten, nach Maßgabe ihrer Würbigkeit und des be— 1 Bedürfnisses der Gemeinde, in welcher r en fre zu be etzen ist, berüchiichtigt werden, ohne daß die Ausstellung von Reva. sen gefordert wird. .

Gebühren Tare für Medizinal Personen.

10) Auf den Antrag, daß durch eine gesetzliche Verorbnung di Minima der Gebühren-Taxe für die Medizinai⸗-Personen vom 21. Ju

liche Störung in ihren Vermögens ⸗Verhältnissen die nach höheren Sätzen liquidirten Gebühren zu berichtigen außer Stande seien, be—

merken Wir, daß durch Unseren Minister der Medizinal⸗Angelegen .

heiten bereits die nöthigen Vorbereitungen zu einer vollständigen Re⸗ visson der Taxe für die Medizinalpersonen getroffen worden sind. Ei werden hierbei die Interessen des des gleichmäßig erwogen, den angeführten Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt gelassen werden.

Die Emanation des neuen Targesetzes hat bisher, darin Anstand gefunden, daß derselben eine Beschlußnahme über die vielfältig in Anregung gebrachte neue Classification des Medizinal-Personals vor— angehen muß.

Was ferner den Antrag anlangt, daß den Aerzten, bei Verord⸗ nung von Arzeneien für Rechnung von Armen⸗Kassen, zur Pflicht

gemacht werden möchte, die Armen⸗Pharmakopöe in gleicher Art an⸗

zuwenden, wie dieses in den Militair⸗Lazarethen geschehe, so erledigt sich solcher vollständig durch die von Seiten der betheiligten Ministerien erlassenen und durch die Regierungen zur Nachachtung bekannt ge machten diesfälligen Bestimmungen. Wechsel Necht. 11) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:

daß mit der Erlassung eines neuen Wechsel-Rechts für die Preui⸗

schen Staaten, in Verbindung mit den übrigen Zoll⸗Vereinsstaaten,

unabhängig von der

ren werde, eröffnen Wir denselben,

Uebrigens wird auch die wünschenswerthe Feststellung gleichmäßiger Grundsätze für das stand Unserer späteren Fürsorge sein.

Emanation der Forst⸗ und K Vergütung für Wildschäden.

12) Der von dem sechsten Provinzial-Landtage begutachtete Ent⸗ wurf einer allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung Staats⸗Rath zur Schlußberathung überwiesen.

Dem eventuellen Verpflichtung zum Ersatz der Wildschäden Verordnung kann nicht entsprochen werden, weil dieser Gegenstand wegen seines genauen Zusammenhanges mit den übrigen Bestimmun⸗ gen der Forst⸗ und Jagdpolizei⸗Ordnung nicht füglich abzusondern ist.

Vermehrung der Holz⸗Lieferungen an die Hammerwerke und Gewehr Fabrilen im Kreise Schleusingen.

13) Auf den Antrag, der bedrohten Industrie und namentlich der langbegründeten Waffen⸗ und Eisen⸗Fabrication im Amte Schleu⸗ singen aͤlle mit dem Stäats⸗Interesse vereinbare Unterstützungen an⸗ gedeihen zu lassen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß die Hebung des Wohlstandes in dem gedachten Theile Unserer Monarchie bereits fortwährend ein Gegenstand Unserer landesväter⸗ sichen Fürsorge gewesen ist, und daß Wir auch fernerhin zur mög⸗ lichsten Auffrischung und Aufhülfe der dortigen Industriezweige jede zulässige Unterstützung werden eintreten lassen.

Es ist zu diesem Behufe auf den Antrag der Eisenhütten⸗Be⸗ sitzer des Kreises Schleusingen eine kommissarische Untersuchung des Betriebes der dortigen Eifenhüttenwerke durch einen Sachverständigen bereits eingeleitet worden.

Um besonders dem Mangel an Feuerungs⸗ Material abzuhelsen, welcher dem schwunghaften Betriebe der Eisen- Fabrication hinderlich ist, wird die Holzerziehung in Unseren dortigen Forsten nach Mög⸗ lichteit gefördert, und es haben die sorgfältigsten Untersuchungen stattgefunden, denen zufolge der Holzeinschlag so weit ausgedehnt wird, als es die Rücksicht auf die Sicherstellung des Bedürfnisses für die nachkommende Bevölkerung irgend gestaiiet. Außerdem sind aber auch die erforderlichen Anordnungen . damit das in Unseren Forsten zu gewinnende Holz wirklich Unseren getreuen Unterthanen zu Gute komme und dessen zweckmäßige Verwendung möglichst ge⸗ sichert werde, wobei jedoch zu Gunsten einzelner Gewerbe die Be⸗ friedigung des allgemeinen Bedürfnisses an Brenn-Material nicht beeinträchtigt werden darf.

Erlaß des Domanial⸗Schutz⸗ und Hausgenossen Geldes.

14) Der nachgesuchte Erlaß des von den Miethsleuten und Häuslingen der vormals Sächsischen Landestheile an Unsere Do— mainenkassen zu entrichtenden Schutz-Geldes würde eine ausnahms⸗ weise Begünstigung, der unangesessenen Einwohner Unserer unmittel⸗ baren Orischaffen eines Landestheiles sein, dessen Einwohner wenig⸗ stens nicht ungünstiger als die der übrigen älteren Provinzen .

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Der neue Planet.

burger von Herrn

hat ihrer orm nach am meisten Aehnlichkeit mit der der Juno.

Oppositlonen weit näher kommt als der kleinsten.

hindurch durch die Sonnenstrahlen uns verdeckt bleibt.

Berlin, din 31. Dezember 1845. E.

Winckelmannsfest in Nom.

archäologische Fest, das Se. Königl. der Prinz Albrecht von Preu mit Höchstseiner Gegenwar: beehrse und von auswärtigen .

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Obgleich die Witterung fortwährend ungünstig war, so reichen doch die hiesigen Beobachtungen, verbunden mit denen der altonger und ham⸗ ternwarten, den einzigen bisher bekannt gewordenen, hin, um dem Hencke entdeckten Planeten seine Stelle in unserem Sonnen- systeme anzuweisen und eine beiläufige, aber doch schon genäherte Kenntniß von der Gestalt und Lage seiner Bahn zu erhalten. Der Planet gehört zu den in diesem Jahrhundert entdeckten leinen Planeten, und seine .

U feine Umlaufszeit, etwa 1524 Tage, kommt der der Juno am nächsten. Sonst ist seine Bahn beträchtlich weniger gegen die Erdbahn geneigt, als die der Juno. Er hat jeßt eine Lichtstärke, welche der größtmöglichen in den ppo i Sie verhält sich zu der größt⸗ möglichen eiwa wie 2 zu 3, während dle kleinste mehr als sechsmal llei⸗ ner werden kann. Da er trotz dieses günstigen Umstandes doch nur als ein schwacher Stern der neunten Größe erscheinl, so mag dieses der Grund sein, warum er den mehrjährigen beharrlichen Nachforschungen des verewigten Olbers entgangen ist. Uebrigens wird er noch bis Misle oder Ende April zu beobachten sein, so daß es leinem Zweifel unterliegt, daß er mit Sicher⸗ heit wird wieder aufgefunden werden können, wenn er auch mehrere Monate

Am 19. Dezember b. J, fand zu Rom im lapitolinischen Lokal des unter Protection Sr. Majestät des Könige von Preußen thätig fortbeste⸗ henden arch ologischen! Instituts die übliche Gedächtnißfeier zu Ehren Winckelmann's stait. Durch außerordentliche Umstände verspätet, fiel dieses

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gliedern des Instituts die Herren Gerhard aus Berlin und Welcker aus Bonn unterstüßten, durch eine vorzüglich reiche Denkmälerschau und ein schönes Zusammenwirken germanischer und iialienischer Forscher glänzender aus, als es dei minder ergiebigen Hülfsmitteln und Kräften in anderen Jahren der Fall sein lonnte. Nachdem der hannoversche Gesandie, Geh. Legations Rath Ke stner, als Vice⸗Präsident die Versammlung eröffnet hatte, las Piof. Gerhard über die Bilder und in Schriften reichste aller bisher entdeckten etruskischen Va= fen, nämlich die bei Dolciano unweit Chiusi neuerdings aufgefundene und in das Museum zu Florenz verseßzte, deren Zeichnungen zugleich ausgeste llt waren. Herr Campana hatte im Original und in farbigen Abbildungen eine vorzuͤgliche Vase seines Besitzes ausgestellt, auf welcher Danae in Er= wartung des goldenen Regens erscheint, und erläuterte dieses schöwne und lehrreiche Kunsiwerk ausführlich. Einen bei Clusium gefundenen Goidschmuck, im Besitze desselben umsichtigen und glücklichen Sammlers, erläuterte mit Vorlegung der Originale der gelehrte Jesuit Pater Secchi. Der Aichi⸗ felt, Rifser Canna, las über die neuesten Erfolge der Ausgrabun⸗ gen von Cäre. Professorn Wel cker erläuterte eine ebenfalls im Briginal, ausgestellt? prächtig? Vase, welche den Dichter Musäos in umgebung zweier Musen anschaulich macht. Von Dr. Henzen ward eine im Besitz des großbritanischen Gesandten zu Neapel, Herrn Temple, befindliche grlechische Blei · Inschrift abschriftlich vorgelegt und deren In halt, eine mit Erwähnung selisamer Dämonen begleitete Beschwörungs⸗ Formel aus dem zweiten Jahrhundert, näher erörteri. Der derzeitige Se⸗ tretair des Instinits, Dr. Braun, schloß die Versammlung mit Hinwei⸗ fung auf ein ebenfalls zur Stelle gebrachtes Mosait ersten Ranges und machte in seiner Erklärung desselben wahrscheinlich, daß der darin darge⸗ stellte Centaurenkampf mil reißenden Thieren in Anlage und Aus führung auf ein Original des Zeuxis sich zurückführen lasse.

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. ältnisse die Aufhebung der . Bereiche der R 1815 angemessen reduzirt und die Medizinal⸗Personen angewiese

werden möchten, nur nach herabzusetzenden Beträgen bei langwier!⸗

gen Krankheiten solcher Personen zu liquidiren, welche ohne wesent ( a diejenigen L506 Rihlr., welche zur

Publikums und des ärztlichen Stan— 4 mithin auch die von Unseren getreuen Stän⸗

Reviston des Allgemeinen Landrechts verfah usassenden Lokalstatute

daß der Entwurf eines neuen Wechsel⸗Rechts ö unter Zuziehung von Sachverständigen sich in der Berathung befindet.

Wechsel-Recht in den Zoll⸗Vereinsstaaten Gegen⸗ nn die

ist Unserem

Antrage auf Emanirung einer besonderen, die einstweilig regulirenden

zung des 101ährigen Grundbesitzes vorbehalten,

wo die nämliche Abgabe nicht nur auf Unseren Domainen, son⸗ auch auf vielen Rittergütern erhoben wird.

Zu einer solchen Ausnahme können Wir Uns nicht veranlaßt nden, wollen es jedoch näherer Erwägung vorbehalten, ob und in- nic weit in Folge einer allgemeinen Regulirung der Domainen · Abgaben . Schutzgelder und Juriedictions-Zinsen onarchie wird eintreten können.

Einrichtungskosten für das Ständehaus in Merseburg. 13) Wir genehmigen nach dem Antrage Unserer getreuen Stände, Einrichtung des Ständeh auses WMerseburg noch erforderlich gewesen sind, gleich der für diesen weck früher verwendeten Kostensumme von 6700 Rthlr., auf die Zevdllerung der Provinz vertheilt, dagegen aber alle künftig zur RNnterbaltung des Ständehauses erforderlichen Ausgaben, wie die annrtagslosten, nach dem Maßstabe der Vertretung aufgebracht werden.

Einberufung der Stadtverordneten Stellvertreter. welche der 8. 18 der revidirten Städte- der Stellvertreter der Stadtverord⸗ sanctionirten zusätzlichen 19. November

ind, ern

rdnung eten ent

ür sämmtli en oder der anderen Städte⸗ ee, Städte erlassen werden können. Eine solche all⸗ gemeine? Anordnung läßt sich aber schon um deswillen nicht als ein Bedürfniß anerkennen, weil sie von keiner anderen Seite her bean⸗ ragt ist. Wir müssen Uns deshalb darauf beschränken, diesen Ge⸗ genstand, eben so wie dies in Betreff einer zweiten Modification der iber das Einrücken der Stadtverordneten⸗ Stellvertreter bestehenden Vorschriften von Unseren getreuen Ständen beantragt ist, in die ab⸗ zu verweisen, und wollen daher denjenigen in welchen sich ein Bedürfniß dazu her⸗ usstellt, überlassen, eine Bestimmung, wonach bei Einberufung der tadtverordneten⸗ Stellvertreter jedesmal diejenigen, welche gleich bei dem ersten Skrutinium die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, den erst durch engere Wahl erwählten Stellvertretern vorgezogen oder Stelle der in einem gewissen Bezirke gewählten Stadtver— nndnelen jedesmal die aus demselben, Bezirke gewählten Stellver⸗ reter einberufen werden sollen, für die Lokal⸗Statute in Vorschlag

u bringen und zu Unserer Genehmigung vorzulegen.

Veroffentlichung der Verhandlungen der städtischen Behörden.

Zulassung der Stellvertreter zu den Stadtverordneten⸗Versammlungen. 17 und 18) Nachdem Wir Uns über die Unzulässigkeit der schon

von mehreren Seiten beantragten Oeffentlichkeit der Stadtverordne⸗ ten- Versammlungen wiederholentlich ausgesprochen und durch Unsere Ordre vom 19. ar v. J. die Gränzen näher bestimmt haben, in⸗ nerhalb deren Veröffentlichungen über die Wiksamkeit der städtischen Behörden und Vertreter zu gestatten, können Wir Uns nicht bewogen finden, auf Anträge einzugehen, welche Abänderungen jener wohl- erwogenen Beschlüsse bezwecken, und daher so wenig den Magisträten und Stadtverordneten die von Unseren getreuen Ständen befürwor⸗ tete, ohnehin durch den angeführten Grund keinesweges genügend

äbten Unserer Monarchie,

motlvirte Ermächtigung ertheilen,

sämmtlichen Stellvertretern der Stadverordneten den Zutritt bei deeren Versammlungen zu gestatten, als außer den anscheinend von Unseren getreuen Ständen ganz über⸗ sehenen, im . 14 der Instruction der Stadtverordneten vom 19. No⸗ vember 1808 und im §. 13 der Instruction vom 17. März 1831 dbezeichneten Fällen Veröffentlichungen über städtische Angelegenheiten ö rk über welche es noch einer Beschlußnahme des Magistrats bedarf.

Ethebung von Einzugsgeldern von den in Städten und Landgemeinden anziehenden Personen.

19) Da unsere getreuen Stände die von mehreren Städten ge= vuünschte Ausdehnung des Geseßes vom 24. Januar d. J. wegen der Befugniß der Städte der Provinz Westphalen zur Erhebung von Einzugsgeldern, auf die Städte der Proninz Sachsen für nachtheilig

und die Ertheilung der Befugniß zur Erhebung von Einzugsgeldern nur dann für wünschenewerth halten, wenn soiche allen Stadt⸗ und Landgemeinden ohne Rücksicht darauf beigelegt werde, ob und welche Vortheile den Neuanziehenden durch die Aufnahme in den Gemeinde⸗ Verband erwachsen, die Erhebung von Einzugs eldern aber nur unter den im Gesetz vom 24. Jannar d. J. i herr Voraussetzungen und Bedingungen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. De⸗ Fember 1842 uber die Aufnahme neu anziehender Personen vereinbar st und dieses Gesetz, seiner Natur nach, keinen provinziellen Abän⸗ verungen unterliegen kann, so vermögen Wir nicht, dem Antrage Un⸗ serer getreuen Stände zu willfahren.

Wählbarkeit im Stande der Stãädte.

20) Dem erneueten Antrage, für die städtischen Landtags⸗Ab⸗ eordneten das Erforderniß des 19ährigen Grundbesitzes auf eine sährige Dauer der Besitzzeit zu beschrändken, können Wir nickt Jolge eben. Der 10jährige Grundbesitz ist eine für die Wählbarkeit in llen Ständen gesetzlich vorgeschriebene Bedingung, die wesentlich in en Grundprinzspien der ständischen Vertretung beruht, und Wir kön⸗ en Uns nicht bewogen finden, von dieser Bedingung eine Ausnahme achzulassen, da sich ein Bedürfniß dazu nicht anerkennen läßt. Denn

in dem ständischen Gesetz ist Uns die Dispensation von der Bedin⸗

9 und wie Wir schon

Risher, vorzugsweise bei städtischen Abgeordneten, sobald der Fall da⸗

Rangethan war, bereitwillig diese Dispensation ertheilt haben, so

verden Wir dieselbe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunft nicht verfagen und daburch, soweit ein Bedürfniß sich zeigt, die Be⸗ dingungen der Wählbarkelt im Stande der Städte in dleser Bezie⸗ hung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

Vertretung der Städte Suhl und Schleusingen auf dem Provinzial-

Landtage.

21) Der Antrag Unserer getreuen Stände, unter Abänderung der Bestimmung des Art. 2 sub B. e. des Gesetzes vom 17. Mai 827, festzusetzen, daß die Wahl des gemeinschaftlichen Landtags- Abgeordneten zwischen den Städten Suhl und Schleusingen, und

b

wars im Verhältniß ihrer Größe und Wählerzahl, alterniren möge, ürde dahin führen, daß die kleinere unter diesen Städten auf eine ange Reihe von Jahren von der Theilnahme an den ständischen Rechten ganz ausgeschlossen bliebe. Wir können daher demselben um o weniger 6. geben, als von der Pflichttreue der Wähler erwar⸗

tet werden muß, daß sie nicht die eine oder andere Stadt bevorzu⸗ Pen, sondern aus den wahlfähigen Grundbesitzern beider Städte Nenijenigen zum Landtags Abgeordneten erwählen werden, den sie ihrer fFflichtmäßigen Ueberzeugung nach für den tüchtigsten erachten. Sonderung in Theile. 22 Wenn Wir in Unseren Landtags⸗Abschieden vom 30. De⸗

kember 1813, einer unrichtigen Anwendung der geseßlichen Vorschrif⸗=

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ten über die Sonderung in Theile au ; egnend, Unsere Willenõmeinung dahin aus esprochen haben, daß eine rr Sonderung nur dann stattfinden dürse, wenn ein Stand durch einen wirklichen Beschluß des Landtags in seinen Rechten verletzt zu sein glaube, so haben Wir dadurch keinen in den Gesetzen für diesen Fall nicht begründeten Unterschied zwischen verletzten Rechten und verletzten . feststellen wollen und nehmen keinen Anstand, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, hierdurch ausdrücklich zu erklären, daß auch durch die Verletzung der Sonder ⸗Interessen eines Standes die itis in partes motivirt werden kann, wenn die übrigen geseßzlichen Erfordernisse vorhanden sind. Ständische Deputation für die Land Feuer Societät. 23) Gegen die von Unseren getreuen Ständen getroffene ander- weite Wahl der Mitglieder der ständischen Deputation zur Betreibung der Angelegenheiten der Feuer-Societät des platten Landes des Her- zogthums Sachsen finden Wir nichts zu erinnern und bestätigen solche hierdurch.

auf ben Provinzial - Landtagen be⸗

Städte Feuer Societät.

enehmigen, daß die ständische Deputation in Vereini- gung mit der Cen! der ,,,, die für wünschenswerth erachteten Modisicationen des Provinzial-Städte- Hue erer re genf nl. vom 5. August 1838 zur Erörterung ziehe und einen besonderen Reglements⸗Entwurf vorbereite, welcher dem nächsten Provinzial Landtage zur Berathung und Begutachtung vorgelegt werden kann. .

Hie Wahl der Mitglieder jener Deputation wollen Wir zu dem

Ende hierdurch bestätigen. Coꝛrections · Anstalt zu Groß · Salza.

25) Die vorgenommene Wahl einer ständischen Deputation zur Vorberathung der beabsichtigten Reorganisation der Corrections⸗ Anstalt zu Groß⸗Salza wird hierdurch genehmigt.

Aufnahme von Windmühlen in die Land · Feuersozielät.

26) Der Antrag, wegen Gestattung der Ausnahme von Wind⸗ mühlen in die Feuersozietat des platten Landes des Herzogthums Sachsen, ist in der unter dem 7. November d. J. von Uns vollzo⸗ genen Verordnung wegen Ergänzung und, Abänderung einiger Be⸗ stimmungen des bezüglichen Feuerfozietäts⸗Reglements berücksichtigt.

Vereinigung der General ⸗Kommission zu Stendal mit den Regierungen in der Provinz Sachsen. 27) Die Bitte Unserer getreuen Stände: wegen Auflösung der General-Kommission zu Stendal und Ueber⸗ tragung ihrer Geschäfte an besondere bei den drei Regierungen der Provinz Sachsen einzurichtende Abtheilungen, werden Wir in sorgfältige Erwägung nehmen und baldmöglichst die⸗ jenige Entscheidung treffen, welche den Interessen der Provinz ent⸗

spricht.

Beschränkung der Gemeinheitstheilungen hinsichtlich der Gemeinde Waldungen.

28) Was das Gesuch betrifft, durch gesetzliche Anordnungen die Gemeindewaldungen vor den Gefahren zu schützen, welche die An⸗ wendung des Separations-Verfahrens unter dieselben herbeiführe, so werden Unsere getreuen Stände aus der anliegenden Denkschrift Un⸗ seres Ministers des Innern *) entnehmen, daß ihre Anträge theils einer baldigen Gewährung durch bereits eingeleitete legislative Berathungen entgegengehen, theils durch die bestehenden Gesetze schon ihre Er= ledtgung finden, theils endlich der weiteren Erwägung auf Grund eingeleileter thatsächlicher Ermittlungen werden unterworfen werden.

Modification des Gesetzes über die Armenpslege.

29) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß die Bestimmung des §. I pos. 3 und des S. 4 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 in ihrer Anwendung auf Dienstboten, Handwerks- Gesellen, nach Orten wechselnde, nicht domizilirende Tagelöhner und auf alle im Auslande mit Heimatscheinen sich aufhaltende Personen aufgehoben und dagegen die bezeichneten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Armenpflege an das forum originis nach dem Begriffe der Allgemeinen Gerichtsordnung, falls dieselben nicht inzwischen ein Domizil eiworben haben sollten, überwiesen werden, können Wir zu entsprechen Uns nicht bewogen sinden, da das bezeich⸗ nete Gesetz, indem es seine Gültigkeit über den ganzen Umfang der Monarchie erstreckt und, seiner Natur nach, provinzielle Abänderungen nicht zuläßt, nur dann würde abgeändert werden können, wenn sich dazu ein allgemeines Bedürfniß zeigte, ein solches aber schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil aus keiner anderen Provinz Klagen Über die in Frage gestellten Bestimmungen laut geworden sind' Aus demselben Grunde müssen Wir Anstand nehmen, den eventuellen Anträgen Unserer getreuen Stände auf Verwandlung der dreijährigen Dauer des Aufenthalts in eine zehniährige, so wie auf Aufhebung des 8. 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, zu willfahren.

Modification des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen.

30) Ganz gleiche Gründe stehen auch den beantragten Abände⸗ rungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 wegen Aufnahme neu anziehender Personen entgegen.

Was aber ben Antrag anlangt: in Nücksicht des 8. 8 des Ge— setzes vom 31. Dezember 1842 über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan und der deklarirenden Ordre vom 15. Juni 18144 eine Abänderung dahin eintreten zu lassen, daß die Stadtverordneten Versammlungen als Repräsentanten der Gemein⸗ den Über die Zulassung der Aufzunehmenden gehört werden i,. so können Wir Uns, da das Gesetz lediglich anordnet, daß die Ge⸗ meinde mit ihren Einwendungen gehört werden soll, diese aber nach außen hin durch den Magistrat vertreten wird, zu einer Zurücknahme der durch unsere Ordre vom 15. Juni 1844 ausgesprochenen Decla⸗ ration nicht veranlaßt finden.

Provocationsrecht bei Wiesen · Berieselungs · Anlagen.

31) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, den Unternehmern von Her nee Tie gen auf im Gemenge liegenden Wiesen - Grundstücken ein Provocationsrecht gegen die anderen Wiesenbesitzer zur Mitbetheiligung an einem solchen Unter⸗ nehmen zu verleihen, . würbe nur durch eine Abänderung der §8. 56 und 57 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, wonach ein Wiesenbesitzer gegen seinen eige⸗ nen Willen nur durch landesherrliche Verordnung zur Theilnahme an Bewässerungen verpflichtet werden kann, zu entsprechen sein. Eine so wefentliche Abänderung eines erst neuerdings erschienenen Gesetzes könnte nur burch ein sehr dringendes, aus der Erfahrung hergenom⸗ menes Bedürfniß motivirt werden, welches für die dortige Provinz um su weniger anzuerkennen ist, als noch keine Anträge auf Bildung von Genossenschaften für e , . auf den Grund der angeführten gesetzlichen Vorschriften aus derselben eingegangen sind.

24) Wir

*) Vergl. am Schlusse.

Ziehzeit des Landgesindes. 32) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände: unter Abänderung des §.ß 3 der Gesinde⸗ Ordnung vom 8. No⸗ vember 1810 den geseßlichen Umzugetermin für das Landgesmmde auf den 2. Januar . werden Wir entsprechen und die in dieser Beziehung erforderliche Verordnung erlassen. z

Höhere Eingangsbestenerung fremder Garne.

33) Die besürwortete Erhöhung der 4 von baum⸗ wollenen, leinenen und wollenen Garnen ist schon bisher ein Gegen⸗ stand umfassender Prüfung und sorgfältiger Erwägung gewesen, und es wird eine Beschlußnahme darüber erfolgen, sobald die deshalb un⸗ ter den Zollvereins-Regierungen stattfindenden Berathungen beendigt

sein werden.

Erniedrigung resp. Anshebung des Ausfuhrzolles für Schafwolle.

31) Was den weiteren Antrag betrifft, den Ausgangszoll von roher Schafwolle, im Interesse der Landwirthschaft, allmälig zu er- mäßigen, resp. ganz aufzuheben, so kann demselben, nachdem bereits durch den mit Belgien unter dem 1. September 1844 geschlossenen Handels- und Schifffahrts⸗Vertrag der gedachte 2 in Be⸗ ziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle um die Hälfte ermäßigt worden ist, für jetzt eine weitere Folge um so weniger gegeben wer⸗ den, als es der im Lande erzeugten Wolle an lohnendem Absatze nicht fehlt und sich nicht annehmen läßt, daß ein ganz oder theilweise statt⸗ sindender Wegfall des Ausgangezolls den Wollproduzenten durch Er⸗ zielung höherer Preise wesentlich zu Gute kommen würde.

Unterstützung der Industrie des Eichsfeldes.

35) Dem Antrage Unserer getreuen Stände zur Aufhülfe der drückenden Lage der Weber und Spinner im Eichsselde ein Kapital von 25 bis 3M 000 Rthlr. aus Staats- Fonds zu bewilligen, um daraus diesen Gewerbtreibenden Unterstützungen zur ae gen von Arbeits ⸗Material zu gewähren, können Wir um deshalb nicht ent⸗ sprechen, weil bei der Art dieses Gewerbebetriebes im Eichsfelde, wo⸗ nach die Spinner und Weber nicht für eigene Rechnung, sondern ge⸗ gen Lohn die ihnen von den Fabrikanten gelieferten Materialien ver⸗ arbeiten, eine Unterstützung der Weber und Spinner in der von Unseren getreuen Ständen angedeuteten Weise nicht aus führbar ist. Uebrigens haben sich Maßregeln dieser Art, welche vormals viel⸗ sältig ergriffen worden, erfahrungsmäßig nirgends bewährt.

Durch Gewährung von Voischüssen an die dortigen Fabrikanten würde aber den Letzteren zum Nachtheile gleichartiger Fabrik⸗Unter⸗ nehmungen in anderen Landestheilen eine Begünstigung zu Theil werden, welche den zahlreichen, um Lohn arbeitenden Webern und Spinnern ohnehin schwerlich in fühlbarer Weise zu statten kommen möchte. Uebrigens ist von Unseren Behörden bereits darauf Bedacht genommen, durch unentgeltliche Vertheilung von Webestühlen an fleißige Weber, so wie auf jede andere zulässige Weise, der Förderung diefes Industrie⸗Zweiges Vorschub zu leisten.

Salzsteuer.

36) Sollten Wir dereinst eine weitere Ermäßigung des Salz⸗ preises für angemessen erachten, so werden Wir über unf Maaßregel nach Befinden das Gutachten Unserer getreuen Stände einholen, können ihnen aber nicht verhehlen, daß der Antrag auf eine dem nächsten Provinzial⸗Landtag vorzulegende genaue Zusammenstellung über den Ertrag des Salzverkaufs die den Provinzialständen ange⸗ wiesene Stellung und Wirksamkeit überschreitet. Wir können deshalb auch keinen Anlaß zu der erbetenen Anordnung finden.

Dagegen ist bereits vor Eingang des hierauf gerichteten Antrages eine nähere Untersuchung darüber angeordnet worden, ob der hinter dem durchschnittlichen Salzverbrauche im Lande weit zurückbleibende Satz von 12 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung, nach welchem in den Gegenden, die der Salzverbrauchs Kontrolle unterliegen, die abzunehmenden Salzmengen berechnet werden, für die Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Rordhausen aus besonderen Gründen einer Ermäßigung bedarf, und es wird nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung bie dentsprechende weitere Bestimmung getroffen werden.

Stempelsteuer bei Guts-Ueberlassungen an Deszendenten.

37 Bevor weitere Maßregeln zu der von Unseren getreuen Ständen befürworteten Erleichterung in der Stempel-Abgabe getroffen werden können, sind erst die Erfolge abzuwarten, welche Unser Be ehl vom 21. Juni 1844 Gesetzsammlung Seite 253 wegen Weg⸗ falls des Stempels zu Kauf- und k,, die zwischen ben Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der Theilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, 2. die Minder- Einnahme an dieser Steuer äußern wird. Wir behalten Üns demnächst vor, nach Befinden der Umstände und auf jede zuläs⸗ sige Weise den Wünschen Unserer getreuen Stände durch Befreiung ber Verlaufs-Verhandlungen wegen Uebereignung der Immobilien von Ascendenten an Descendenten von der Stempel-Abgabe zu ent-

sprechen. Gewerbesteuer der Bäcker und Schlächter.

38) Der Antrag, daß die von den Bäckern und Schlächtern in den Städten der ersten und zweiten Gewerbesteuer⸗Abtheilung zu entrichtende Gewerbesteuer fortan nicht, wie es durch die Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 39. Mai 1820 vorgeschrieben ist, nach der Zahl der Stadtbewohner, sondern nach Mittelsäßen festgestellt werden möge, findet in dem dafür angegebenen Umstande, daß in manche jener Städte bedeutende Mengen Brod und Fleisch eingeführt werden, seine Begründung nicht. Abgesehen davon, daß . beim Erlasse jenes Gesetzes nicht unbeachtete Umstand überhaupt nur hinsichtlich derjeni⸗ gen von uͤnseren getreuen Ständen nicht näher bezeichneten Städte geltend gemacht werden könnte, in denen er zutreffen soll, ist in der Fer er nicht berücksichtigt, daß auch die Bewohner derjenigen größeren und miltleren Städte, in welche nicht unbedeutende Quantitäten von Brod und Fleisch anderswoher eingebracht werden mögen, den ge⸗ sammten obwaltenden Verhältnissen nach, bei Entnahme ihres Be⸗ darfs an diesen Gegenständen immer zunächst auf die städtischen Bäcker und Schlächter hingewiesen sind, daß die Einfuhr sich meistens auf Roggenbrod und weniger gutes Fleisch beschränkt, daß der vortheilhaftere Absatz von Weizenbrod und besserem Fleisch den städtischen Gewerbetreibenden verbleibt, und daß diese ihre Waaren nicht blos an die bei Berechnung des Gewerbesteuer Kontingents in Ansatz gebrachten Stadtbewohner, sondern auch an Personen, welche dabel nicht mitgezählt sind, nämlich an Fremde und an Land⸗ leute, abseßzen. Dic Annahme aber, daß bes Abmessung der Ge= werbesteuer nach der Bewohnerzahl sich ein höherer Betrag jedes⸗ mal ergebe, als bei der Berechnung der Steuer nach einem ange⸗ messenen Mittelsatze festgestellt werden würde, wird durch die deft⸗ henden Verhältunisse nicht bestätigt, wie denn auch mitunter aus Orten ber dritten Gewerbesteuer⸗-Abtheilung Anträge dahin gemacht sind, daß, Behufs Ermäßigung der von den Bäckern und Schlächtern nach dem Mittelsatze gesetzlich aufzubringenden Gewerbesteuer, diese Steuer nach dem Kopfsatze der Bevölkerung bestimmt werden möge.

Klassensteuer Freiheit für die 6. Feldzügen 1813 15 nedienten rieger.

39) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, wegen Befreiung

von ber Klassenstener derjenigen Personen, welche in den Jahren