1846 / 1 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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stũ ung des mr. Unternehmens verheißen und diese Ver- heißung durch die Ueberweisung des Schlosses zu Elsterwerda nicht

zu realistren gewesen ist, wollen Wir die Provinz von Erstattun

des aus Unseren Kassen für diesen Bau geleisteten Vorschusses 23

35,000 Rthlr. in Gnaden entbinden.

Anlangend die Bitte, der Irren⸗Heil⸗Anstalt zu Halle auch diejenigen 1168 Rthlr. 1 Sgr. 1 Pf., als fortlaufenden jährlichen Zuschuß zu überweisen, welche eine Zeit lang an die Corrections Änstalt zu Zeitz gezahlt, im Etat derselben für 1835 und weiter

aber wiederum abgesetzt worden sind, so behalten Wir Uns vor, die diesfällige in dem Landtags⸗Abschiede vom Jahre 183 gemachte eventuelle Jusage zu verwirklichen, sobald die Anstalt vollendet und das Bedürfniß dieses Zuschusses nachgewiesen sein wird

Die nachgesuchte jährliche Kirchen- und Haus- Kollekte wollen Wir zur Vermehrung der Hülfsquellen des Instituts innerhalb der Provinz Sachsen und, der Altmark genehmigen, sobald die Irren- Anstalt in Halle für die ursprünglich angenommene volle Zahl von 400 Kranken eingerichtet sein wird.

„Zur Herstellung eines wasserfreien Dammes von der Elisabeth⸗ Brücke bei Halle bis zur Inundations-Gränze der Saale vor Niet⸗ leben im Zuge der Chaussee von Berlin nach Kassel, sind von Unse⸗ ren Behörden bereits die erforderlichen Einleitungen getroffen und werden die sehr kostspieligen Arbeiten im nächsten Jahre in Angriff genommen, auch möglichst bis zum Schlusse des Jahres 1847 voll- endet werden.

Auf den Antrag, die Verwaltung des Instituts, unter Ueber- nahme aller General- Kosten auf die Staats- Kasse, gegen ein jähr⸗ liches Pausch⸗ Quantum von 5060 Rthlr., Unseren Staats⸗Behörden ohne alle ständische Kontrolle zu überweisen, können Wir nicht einge⸗ hen, da das Institut als ein ständisches gegründet und errichtet wor- den, das offerirte Pausch⸗Quantum von 5600 Rthlr. auch dem vor⸗ aussichtlich wirklichen Betrage der General⸗Kosten nicht entsprechend ist. Wir bestimmen vielmehr, daß eine ständische Verwaltung unter der Kontrolle des Ober- Prästdenten eingeleitet und diese Verwaltung unter Mitwirkung der von Unseren getreuen Ständen bereits gewähl⸗ ten Kommission, welche Wir hierdurch bestätigen, sofort eintreten, je⸗ doch dem nächsten Landtage die weitere Berathung des dieser Ver⸗ waltung interimistisch zu Grunde zu legenden Reglements vorbehalten bleiben soll.

Taubstummen Anstalten. Blinden · Institut.

Y Mit Wohlgefallen haben Wir vernommen, daß Unsere ge treuen Stände bei der in Folge Unseres Landtags- Abschiedes vom 30. Dezember 1843 durch besondere Kommissarien veranlaßten Prü⸗ fung die Leistungen der Taubstummen⸗Anstalten der Provinz für die Erzlehung und Ausbildung der ihnen anvertrauten Zöglinge vollkom⸗ men befriedigend gefunden und die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Verbindung dieser Anstalten mit den Schullehrer ⸗Seminarien, auch abgesehen von der damit zugleich bezweckten Ausbildung von Taubstummen Lehrern, in noch anderer Beziehung nützlich, namentlich in ökonomischer Hinsicht vortheilhaft ist. Wenn Unsere getreuen Stände in Folge der von Ihnen vorgenommenen Prüfung zugleich den früheren Antrag wiederholen, die Zahl der Taubstummen⸗Anstalten der Pro⸗ vinz zu vermindern, die beizubehaltenden aber dergestalt zu erweitern, daß mindestens die bisher in allen vier Anstalten untergebrachte Zahl von Zöglingen auch ferner darin unterrichtet und erzogen werden könne, so wollen Wir den diesfälligen Wünschen möglichst entgegen kommen und haben demgemäß Unsere Behörden angewiesen, die Be⸗ schränkung dieser Anstalten auf drei sofort einzuleiten.

Wenn Unsere getreuen Stände die Ansicht aussprechen, daß die Unterhaltung der Taubstummen⸗Anstalten vorzugsweise den Staats- Kassen obliege, so können Wir unter Verweisung auf den Landtags—⸗ Abschied Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät vom 31. Dezember 1838 nicht unbemerkt lassen, daß die Verpflichtung, für die Erziehung und den Unterricht armer Taubstummen zu sorgen. zunãchst den betreffenden Gemeinden obliegt und es dem Intereffe der Pro⸗ vinz entspricht, Letzteren diese Last durch Errichtung öffentlicher Taub⸗ stummen⸗Anstalten zu erleichtern, wie denn auch in anderen Provinzen dergleichen Anstalten, insoweit sie nicht eigene Fonds besitzen, mehr . minder durch Zuschüsse aus den Mitteln ber Provinz erhalten werden.

Hinsichtlich des Antrages, die Spezialkosten der einzelnen An⸗ stalten möglichst zu ermäßigen und insbesondere die Pensionssätze für bie einzelnen Zöglinge auf das wirkliche ungefähre Bedürfniß zu be⸗ schränken, hat Unser Minister der geistlichen, Unterrichtz⸗ und Medi⸗ zinal⸗Angelegenheiten bereits die eff ü g Verfügung erlassen, und steht sonach zu erwarten, daß überall die größte a ere bei der Verwaltung der Anstalten beobachtet und es auf diese Weise mit Zu⸗ hülfenahme des aus den Ersparnissen an Pensionen gebildeten Cen- iral⸗Fonds, dessen Verwendung zu Gunsten der Taubstummen⸗Schu⸗ len und Provinzial⸗Anstalten Ünseren Behörden übertragen ist, werde fl gemacht werden, auch der Privat ⸗Taubstummen⸗ Anstalt zu Hale und dem Blinden⸗Institut daselbst die gewünschte Unterstützung zufließen zu lassen.

Schulpflichtigkeit der Kinder.

6) Was die Anträge Unserer getreuen Stände betrifft, daß die Schulpflichtigkeit der Kinder erst mit dem vollendeten bten Lebens⸗ jahre beginnen und auf die körperliche Ausbildung der Jugend in

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Die Ausführung des Ganzen, auch Seitens des Chors und des Or- chesters, war durchaus gelungen; die Decorationen und die ganze äußere Ausstattung sast San,; m ersten Akt erblickt man in der Entfernung vas Schloß des Kuy Gomez de Silva in schöner Abendbeleuchtung. Im letzten ist der innere Hof einer Ritterburg vorgestellt, dem gegenüber sich in *. ö die Kuppeln von Thürmen einer festlich erleuchteten Stadt prä⸗ entiren.

Das ganze Werk endlich ist einem grellen Farben spiel von Leidenschaf⸗ ten, (dlen und unedlen Gesinnungen, wenig erfreulichen und viel widerwär⸗ tigen Ereignissen vergleichbar, das oft in dem glänzendsten Brillantfeuer äußerer Kunstmittel vor uns aufleuchtet. Eine Menge der verschiedenartig⸗ sten Eindrücke gehen an uns vorüber; wir müssen sie geduldig hinnehmen, ohne weiter ein Bewußtsein über den inneren Zusammenhang derselben er= streben zu wollen. Dies freilich gilt von den meisten Werken der italieni= schen Opern ⸗Composition, und wenn wir auch Niemanden das Vergnügen schmälern wollen, sich einem solchen passiven Genuß äußerer sinnlicher Ein⸗ brücke hinzugeben, so dürfen wir doch auch nie vergessen, daß der wahre Genuß in der Kunst erst da beginnt, wo wir die Nöthwendigkeit der Ge⸗ staltung aller Kunsimittel und das vollständige Genügen derselben, gegenüber ben Anforderungen des Darzustellenden, d; h. Wahrheit und Treue des Ausdrucks, erkennen; und daß die Darstellung der Leidenschaften und der Seelen ⸗Zustände der handelnden Charaktere auch im musilalischen Drama uns nur dann wahrhaft interessiren und zu inniger Theilnahme anregen kann, wenn wir ihre Erscheinung in dem Zufammenhang des Ganzen genügend gerechtfertigt und überhaupt die einzelnen Begebenheiten eine durch die an⸗ dere motivirt erblicken. .

In Summa, laßt uns nicht vergessen, daß wir klassische Opern haben, und freuen wir uns, daß eine derselben aus der BVergessenheit vieler Jahr⸗ gänge und der n,. Einwirkung vieler äußeren Umstände (wir mei- nen 'die Vestalin von Spontini) nun wieder hervorgezogen worden ist. Sie sei herzlich begrüßt! 15.

Verh

führung Unserer landesväterlichen Absicht auch für die Provinz Szachsen

bereits getroffenen Maßregeln ihrem Zwecke entsprechen werden. Wenn aber Unsere getreuen Stände eine Beschränkung des Lehr⸗

stoffes in den Schulen, unter dessen Uebermaß die Gründlichkeit leide,

niß gelangen, mil Ernst Bedacht nehmen werden.

Beitritt der Volls⸗-Schullehrer zur allgemeinen Wittwenkasse.

6) Es ist Uns erfreulich gewesen, daß Unsere getreuen Stände auch den Wittwen und Waisen der Volls⸗Schullehrer ihre Theilnahme zugewendet haben.

Abgesehen davon, daß an manchen Orten für Lehrerwittwen be⸗ sondere Witthums⸗Stistungen bestehen, so ist die Errichtung spezieller Sterbevereine, Wittwen⸗ und Waisenkassen in den einzelnen Bezirken , . von Unseren Behörden seither schon möglichst begünstigt

orden.

Unser Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten ist außerdem da⸗ mit beschäftigt, genaue Nachrichten darüber einzuziehen, welche Mittel in dem gesammten Umfange Unserer Monarchie bereits vorhanden sind, um den Wittwen und Waisen von Elementar⸗Schullehrern Un⸗ terstützungen zu gewähren. Sobald diese Nachrichten gesammelt sind und sich daraus ein Urtheil gewinnen läßt von dem Ümfange dieser Unterstützungen und von dem Bedürfniß einer Ergänzung oder zweck mäßigeren Verwendung derselben, werden die Maßregeln näher er wogen und Uns zur Beschlußnahme vorgetragen werden, welche Be⸗ hufs einer zufriedenstellenden Erledigung der Sache am angemessensten erscheinen möchten.

Auf den Antrag, daß dem Bedürfniß durch Ertheilung der Auf⸗ nahmefähigkeit der Eiementar⸗Schullehrer in die Allgemeine Wittwen⸗ Verpflegungs⸗AUnstalt abgeholfen werden möchte, vermögen Wir jedoch, abgesehen davon, daß außer den bereits bestehenden Spezial⸗Wittwen⸗ Kassen den Elementar⸗Schullehrern auch der Einkauf ihrer Wittwen in die besondere Berliner Wittwen⸗Kasse freisteht, aus dem Grunde nicht einzugehen, weil die Gewährung dieses Antrags mit der durch die Ordre Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 27. Fe⸗ ö 1831 begränzien Verfassung der letzteren in Widerspruch stehen

ürde.

Vorlegung von Gesetz⸗- Entwürfen, welche lirchliche Verfassungs - Angelegen-⸗ heiten betreffen, an die Stände. ND Auf den Antrag, daß die durch die stattgefundenen Provin⸗ zial ⸗Synoden etwa hervorgerufenen, das kirchliche Leben fördernden Gesetz⸗Entwürfe vor deren Publication Unseren getreuen Ständen vorgelegt werden möchten, eröffnen Wir denselben, daß sich solche zur Verhandlung mit den Provinzial⸗Ständen schon deshalb nicht eignen werden, weil die Angelegenheiten der evangelischen Kirche den Bera⸗ thungen der ohne Rücksscht auf. das Bekenntniß zu der einen oder anderen christlichen Konfesston zusammengesetzten ständischen Versamm⸗ lungen nicht unterliegen dürfen. Uebrigens dürfen Unsere getreuen Stände vertrauen, daß die verfassungsZsmäßigen Rechte derselben auch in bieser Beziehung gewahrt und daher Anordnungen, welche nach dem Gesetz vom 5. Juni 1823 des ständischen Beirathes bedürfen, sofern sie durch die Synoden angeregt und von Uns weiter verfolgt werben sollten, abgesondert verhandelt und Unseren getreuen Stän⸗ den zur Begutachtung vorgelegt werden würden.

Stolgebühren der evangelischen Geistlichen.

8) Was den Antrag Unserer getreuen Stände in Beziehung auf die Regulirung der Stolgebühren der evangelischen Geistlichen an⸗ langt, 3 werden Unsere Behörden nach wie vor darauf Bedacht neh⸗ men, überall, wo das Bedürfniß sich zeigt, die Feststellung einer den örtlichen Interessen entsprechenden Ordnung herbeizuführen.

Berufung von Geistlichen von Privat Patronaten auf Königliche Patro- natsstellen.

9) Von dem Antrage, daß bei Besetzung von Pfarrstellen lan- desherrlichen Patronats den auf Privat⸗Patronaten befindlichen wür⸗ digen Geistlichen eine billige Berücksichtigung zu Theil werden möchte, ohne daß dabei auf Ausstellung von Reversen Seitens des Privat⸗ Patrons an die landesherrliche Patronat⸗ Behörde wegen Ueberlassung der Wiederbesetzung bestanden werde, haben Wir Veranlassung ge⸗ nommen, Unseren Minister der geistlichen Angelegenheiten zu beauf⸗ tragen, das Konsistorium der Provinz mit geeigneter Anweisung zu versehen, damit bei Besetzung landesherrlicher eren ele eilen auch die auf Privat-Patronatsstellen befindlichen Geistlichen, gleich allen

der Schule mehr als seither Rücsicht genommen werden möchte, so wird in Absicht des ersten Antrages die Frage über den An- sang der Schulpflichtigkeit ihre definitive Erledigung in der neuen Provinzial Schul⸗Ordnung sinden, deren Entwurf Un⸗ seren getreuen Ständen wo möglich auf dem nächsten Land⸗ lage zur Berathung vorgelegt werden soll; einstweilen aber wollen Wir n migen, daß die Regierungen der Provinz nach örtlichen erhältnissen in ganzen Gemeinden oder größeren Distrikten alle Kinder, die das sechste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, von der Schulpflichtigkeit entbinden. Nachdem Wir durch Unsere Ordre vom 6. Juni 1812 die Leibesübungen als einen nothwendigen und unent⸗ behrlichen Bestandtheil der männlichen Erziehung in Unseren Staaten anerkannt haben, steht mit Grund zu erwarten, daß die zur Aus⸗

beantragen, so kön 1en zu diesem Antrage nur vereinzelte Abweichungen von den bestehenden * * . Anlaß gegeben haben, auf deren Beseitigung Unsere Behörden, sobald solche zu ihrer Kennt⸗

anberen Konkurrenten, nach Maßgabe ihrer Wäürbigkeit und des Bedürfnisses der Gemeinde, in welcher . zu h

etzen ist, berücksichtigt werden, ohne daß die Ausstellung von Revt

sen gefordert wird. Gebühren Tare für Medizinal · Personen.

10) Auf den Antrag, daß durch eine gesetzliche Verordnung 8

Minima der Gebühren-Taxe für die Medizinal-Personen vom 21. Ju

1815 angemessen reduzirt und die Medizinal⸗Personen angewiese

werden möchten, nur nach herabzusetzenden Beträgen bei langwie

gen Krankheiten solcher Personen zu liquidiren, welche ohne wesent

liche Störung in ihren Vermögens⸗Verhältnissen die nach höhern

Sätzen liquidirten Gebühren zu berichtigen außer Stande seien, be merken Wir, daß durch Unseren Minister der Medizinal⸗Angelegen heiten bereits die nöthigen Vorbereitungen zu einer vollständigen R viston der Taxe für die Medizinalpersonen getroffen worden sind. G

werden hierbei die Interessen des Publikums und des ärztlichen Stan des gleichmäßig erwogen, mithin auch die von Unseren getreuen Stän den angeführten Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt gelassen werden

Die Emanation des neuen Taxgesetzes hat bisher darin Anstam gefunden, daß derselben eine Beschlußnahme über die vielfältig in Anregung gebrachte neue Classification des Medizinal⸗Personals vor angehen muß.

Was ferner den Antrag anlangt, daß den Aerzten, bei Verord n, d

nung von Arzeneien für Rechnung von Armen-⸗Kassen, zur Pflich hobenen Bedenken aber n gemacht werden möchte, die Armen⸗Pharmakopöe in gleicher Art an hen, welche den Städten würde die beantragte rn für sämmtliche na Ordnung verwalteten gemeine Anordnung

z kennen, weil

zuwenden, wie dieses in den Militair-Lazarethen geschehe, so erle dig

sich solcher vollständig durch die von Seiten der betheiligten Ministerien onde erlaffenen und durch die Regierungen zur Nachachtung bekannt ge.

machten diesfälligen Bestimmungen. Wechsel Recht. 11) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:

daß mit der Erlassung eines neuen Wechsel-Rechts für die preußi—

schen Staaten, in Verbindung mit den übrigen Zoll⸗Vereinsstaaten,

unabhängig von der Revision des Allgemeimen Landrechts ver fah⸗

ren werde, eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf eines neuen Wechsel⸗Rechtt unter Zuziehung von Sachverständigen sich in der Berathung befindet. Uebrigens wird auch die wünschenswerthe Feststellung gleichmäßiger Grundsätze für das Wechsel⸗Recht in den Zoll-Vereinsstaaten Gegen— stand Unserer späteren Fürsorge sein.

Emanation der Forst⸗ und Jagd- Polizei ⸗Ordnung. Vergütung für Wildschäden.

12 Der von dem sechsten Provinzial⸗Landtage begutachtet Ent⸗= . wurf einer allgemeinen Forst⸗ und Jagd⸗Polizei⸗Ordnung ist Unserem

Staats⸗Rath zur Schlußberathung überwiesen.

Dem ebentuellen Antrage auf Emanirung einer besonderen, dit Verpflichtung zum Ersatz der Wildschäden einstweilig regulirenden Berordnung kann nicht entsprochen werden, weil dieser Gegenstand

wegen seines genauen Zusammenhanges mit den übrigen Bestimmun⸗· gen der Forst⸗ und Jagdpolizei⸗Ordnung nicht füglich abzusondern is.

Veimehrung der Holz⸗-Lieferungen an die Hammerwerle und Gewehr-Fabrilen im RKreise Schleusingen.

13) Auf den Antrag, der bedrohten Industrie und namentlich ; der langbegründeten Waffen- und Eisen⸗Fabrication im Amte Schleu⸗ singen aͤlle mit dem Staats⸗Interesse vereinbare Unterstützungen an gedeihen zu lassen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen,

daß die Hebung des Wohlstandes in dem gedachten Theile Unserer

Monarchie bereits fortwährend ein Gegenstand Unserer landes väter⸗ üs außer den

eehenen, im 8. 14 der Instr mber 1808 und im S. 1 ezeichneten Fällen Veröffentl uulassen, über welche es no

lichen Fürsorge gewesen ist, und daß Wir auch fernerhin zur mög⸗

lichsten Auffrischung und Aufhülfe der dortigen Industriezweige jede

zulässige Unterstützung werden eintreten lassen. s ist zu diesem Behufe auf den Antrag der Eisenhütten⸗ Be⸗

sitzen des Kreises Schleusingen eine kommissarische Untersuchung des

Betriebes der dortigen Eifenhüttenwerke durch einen Sachverständigen Frhebung von Einzugsgel

bereits eingeleitet worden. Um besonders dem Mangel an Feuerungs⸗Material abzuhelfen,

welcher dem schwunghaften Betriebe der Eisen⸗ Fabrication hinderlich

ist, wird die Holzerziehung in Unseren dortigen Forsten nach Möõög⸗ lichkeit gefördert, und es haben die sorgfältigsten Untersuchungen stattgefunden, denen zufolge der Holzeinschlag so weit ausgedehnt wird, als es die Rücksicht auf die Sicherstellung des Bedürfnisses für die nachkommende Bevölkerung irgend gestaitet. Außerdem sind aber auch die erforderlichen Anordnungen . damit das in Unseren Forsten zu gewinnende Holz wirklich Unseren getreuen Unterthanen zu Gute komme und dessen zweckmäßige Verwendung möglichst ge⸗ sichert werde, wobei jedoch zu Gunsten einzelner Gewerbe die Be⸗ friedigung des allgemeinen Bedürfnisses an Brenn⸗Material nicht beeinträchtigt werden darf.

Erlaß des Domanial⸗-Schutz⸗ und Hausgenossen Geldes.

14) Der nachgesuchte Erlaß des von den Miethsleuten und Häuslingen der vormals Sächsischen Landestheile an Unsere Do⸗ mainenkassen zu entrichtenden Schutz⸗Geldes würde eine ausnahmẽs—⸗ weise Begünstigung der unangesessenen Einwohner Unserer unmittel⸗ baren Ortschaflten eines Landestheiles sein, dessen Einwohner 1 stens nicht ungünstiger als die der übrigen älteren Provinzen gestellt

Der neue Planet.

Obgleich die Witterung sortwährend ungünstig war, so reichen doch die hesßen Beobachtungen, verbunden mit denen der altonaer und ham⸗ burger Sternwarten, den einzigen bisher bekannt gewordenen, hin, um dem von Herrn Hencke entdeckten Planeten seine Stelle in unserem Sonnen-⸗ systeme anzuweisen und eine beiläufige, aber doch schon genäherte Kenntniß von der Gestalt und Lage seiner Bahn zu erhalien. Der Planet gehört zu den in diesem Jahrhundert entdeckten kleinen Planeten, und seine Bahn hat ihrer Form nach am meisten Aehnlichkeit mit der der Juno. Auch feine Umlaufszeit, etwa 1524 Tage, kommt der der Juno am nächsten. Sonst ist seine Bahn beträchtlich weniger gegen die Erdbahn geneigt, als die der Juno. Er hat jeßt eine Lichtstärke, welche der größtmöglichen in den Oppositsonen weit näher kommt als der lleinsten. Sie verhält sich zu der größt⸗ möglichen eiwa wie 2 zu 3, während die kleinste mehr als sechsmal klei⸗ ner' werden kann. Da er trotz dieses günstigen Umstandes doch nur als ein schwacher Stern der neunten Größe erscheint, so mag dieses der Grund sein, warum er den mehrjährigen beharrlichen Rachsorschungen des verewigten Olbers entgangen ist. Uebrigens wird er noch bis Mitte oder Ende April zu beobachten fen, so daß es feinem Zweifel unterliegt, daß er mit Sicher⸗ heit wird wieder aufgefunden werden können, wenn er auch mehrere Monate hindurch durch die Sonnenstrahlen uns verdeckt bleibt.

Berlin, din 31. Dezember 1845. E.

Winckelmannsfest in Nom.

Am 19. Dezember d. J. fand zu Rom im kapitolinischen Lokal des unter Protection Sr. Majestät des anf von Preußen thätig fortbeste⸗ henden archäologsschen Instituts die übliche Gedächtnißfeier zu Ehren Winckelmann s statt. Durch außerordentliche y . verspätet, fiel dieses archäologische Fest, das Se. Königl. der Prinz Albrecht von Preußen mit Höchstseiner Gegenwart beehrle und don auswärtigen Directions it⸗

gliedern des Instituts die Herren Gerhard aus Berlin und Welcker aus

Bonn unterstüßten, durch eine vorzüglich reiche Denkmälerschau und ein schönes

Zusammenwirken germanischer und italienischer Forscher glänzender aus, als es dei minder ergiebigen Hülfsmitteln und Kräften in anderen Jahren der Fall sein sonnte. Nachdem der hannoversche Gesandte, Geh. Legations⸗Rath Ke stn er,

als Vice⸗Präsident die Versammlung eröffnet hatte, las Prof. Gerhard über

die Bilder und in Schriften reichste aller bisher entdeckten etrustischen Va⸗

fen, nämlich die bei Bolciano unweit Chiusi neuerdings aufgefundene und

in das Museum zu Florenz versetzte, deren Zeichnungen zugseich aus gestelll

waren. Herr Campana hatte im Original und in farbigen Abbildungen eine vorzuͤgliche Vase seines Besitzes ausgestellt, auf welcher Dange in Ei⸗

wartung des goldenen Regens erscheint, und erläuterte dieses schöne und lehrreiche Kunsiwerk ausführlich. Einen bei Clusium gefundenen Goidschmuckh im Besitze desselben umsichtigen und glücklichen Sammlers, erläuterte mit Vorlegung der Originale der gelehrte Jefust Pater Secchi. Der Aichi=

telt, Riüter Canina, las über die neuesten Erfolge der Ausgrabun⸗ gen von Cäre. Professor Wel cker erläuterte eine ebenfalls im

Original ausgestellte prächtige Vase, welche den Dichter Musäos in umgebung zweier Musen anschaulich macht. Von Dr. Henzen ward Lb

eine im Besitz des großbritanischen Gesandten zu Neapel, Herrn Temple,

befindliche grlechische Blei- Inschrist abschristlich vorgelegt und deren In-

halt, eine mit Erwähnung seltsamer Dämonen begleitete Beschwörungs= Formel aus dem zweiten Jahrhundert näher erörteri. Der derzeitige Se⸗ fretair des Instüuts, Dr. Braun, schloß die Versammlung mit gin.

fung auf ein ebenfalls zur Stelle gebrachtes Mosait ersten Ranges und

machte in seiner Erklärung desselben wahrscheinlich, daß der darin darge⸗

stellte Centaurenkampf mit reißenden Thieren in Anlage und Ausführung

auf ein Original des Zeuxis sich zurückführen lasse.

m n nn, dem

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nämliche Abgabe nicht nur auf Unseren Domainen, son⸗ len Rittergütern erhoben wird.

chen Ausnahme können Wir Uns ni vorbehalten, der Domainen⸗Abgaben⸗ lder und Juriedictions⸗Zinsen onarchie wird eintreten können.

Einrichtungskosten für das Ständehaus in Merseburg. dem Antrage Unserer getreuen Stände, ung des Ständeh auses gleich der für diesen O00 Rthlr., auf die dagegen aber alle künftig zur forderlichen Ausgaben, wie die nach dem Maßstabe der Vertretung aufgebracht werden.

nd, wo die nän i guch auf vie

Zu einer sol . en es jedoch näherer Erwägung olge einer allgemeinen Negul isse die Aufhebu Bereiche der

cht veranlaßt ob und in⸗

der Schutzge

Wir genehmigen nach igen 1500 Rihlr., welche zur Einricht umg noch erforderlich gewesen sind, her verwendeten Kostensum evdlkerung der Provinz vertheilt, es Ständehauses er

me von 67

terbaltung d ndtagekosten,

anderen Städte⸗ Eine solche all⸗ deswillen nicht als ein her bean⸗

diesen Ge⸗

Städte er

st durch eng

en der städtischen Behörden. tadtverordneten⸗Versammlungen. Nachdem Wir Uns über die Unzulässigkeit der schon n Oeffentlichkeit der lich ausgesprochen und durch Unsere Gränzen näher bestimmt haben, in⸗ ber die Wirksamkeit der städtischen können Wir Uns nicht bewogen lche Abänderungen jener wohl⸗ d daher so wenig den Magisträten Unseren getreuen Ständen befürwor⸗ angeführten Grund keinesweges genügend

Zutritt bei

Veröffentlichung der Verhandlun Zulassung der Stellvertreter zu den

17) und 18)

on mehreren Seiten beantragte

len⸗Versammlun rdre vom 19.

tadtverordne⸗

pril v. J. die eerhalb deren Veröffentlichungen ü Behörden und Vertreter zu gestatten, nden, auf Anträge einzugehen, rwogenen Beschlüsse bezwecken, nd Stadtverordne ete, ohnehin durch den notivirte Ermächtigung ertheilen,

säͤmmtlichen Stellvertretern der Stadverordneten den beren Versammlungen zu gestatten, anscheinend von Unseren ge

ten die von

treuen Ständen ganz über⸗ uction der Siadtverordneten vom 19. No⸗ 3 der Instruction vom 17. März 1831 ichungen über städtische Angelegenheiten ch einer Beschlußnahme des Magistrats

dern von den in Städten und Landgemeinden anziehenden Personen.

von mehreren Städten ge⸗ 24. Januar d. J., wegen alen zur Erhebung von Sachsen für nachtheilig Erhebung von Einzugsgeldern halten, wenn soiche allen Stadt und sicht darauf beigelegt werde, ob und welche den durch die Aufnahme in den Gemeinde⸗ eldern aber nur unter etzten Voraussetzungen

19) Da unsere getreuen Stände die bünschte Ausdehnung des Gesetzes vom er Befugniß der Städte der P kinzugsgeldern, auf die Städte der nd die Ertheilung der Befug hur dann für wünschensw kandgemeinden ohne Rück Bortheile den Verband erwa ben im Gesetz vom nd Bedingungen mi oæember 1842 uber die Aufnahme neu anzie und dieses Gesetz, seiner Natur nach, erungen unterliegen kann, so vermögen W rer getreuen Stände zu willfahren.

Wählbarkeit im Stande der Städte.

20 Dem erneueten Antrage, eordneten das Erforderniß des 19jährige jährige Dauer der Besitzzeit zu bes e Der 10jährige Grundbesitz en Ständen geseßzlich vorgeschrieb en der ständischen

rovinz We

Neuanziehen chsen, die Erhebung von Einzugs 24. Jannar d. J. festg t den Bestimmungen des Geseßes vom 31. De⸗ hender Personen vereinbar keinen provinziellen Abän⸗ ir nicht, dem Antrage Un⸗

für die städtischen Landtags⸗Ab⸗ n Grundbesitzes auf eine Wir nicht Folge ist eine für die Wählbarkeit in ene Bedingung, die wesentlich in Vertretung beruht, und Wir kön von dieser Bedingung eine Ausnahme dazu nicht anerkennen läßt. Denn Dispensation von der Bedin⸗ und wie Wir schon sobald der Fall da⸗ pensation ertheilt haben, so ten Fällen auch in Zukunft soweit ein Bedürfniß sich zeigt, die Stande der Städte in dieser Bezie⸗

chränken, können

n Grundprinzipi n Uns nicht bewogen finden, achzulassen, da sich ein Bedürfn dem ständischen Gesetz ist Uns die ng des 10jährigen Grundbesitzes vorbehalten, sher, vorzugswenser bei städtischen Ab angethan war, bereitwillig diese Dis erden Wir dieselbe in den icht versagen und dadurch, ngungen der Wählbarkeit im ung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.

Vertreiung der Städte Suhl und Schleusingen auf dem Provinzial

geordneten,

dazu geeigne

21) Der Antrag Unserer getreuen Stände, unter Abänderung 8e 2 zub. B. e. des Gesetzes vom 17. Mai RN, festzusetzen, daß die Wahl des gemeinschaftlichen Landtags geordneien zwischen den Städten Suhl und Schleusingen, und mar im Verhältniß ihrer Größe, und Wählerzahl, alterniren möge, daß die kleinere unter diesen Städten auf eine

ständischen

Er Bestimmung des Art.

ürde dahin führen, nge Reihe von Jahren von der Theilnahme an den echten ganz ausgeschlossen bliebe. Wir können daher demselben um als von der Pflichttreue der Wähler erwar⸗ sie nicht die eine oder andere Stadt bevorzu⸗ en, sondern aus den wahlfähigen Grundbesitzern beider Städte Abgeordneten erwählen werden, den sie ihrer ch für den tlchtigsten erachten.

Sonderung in Theile. n Landtags⸗A bschieden vom 30. De⸗

weniger Folge geben, t werden muß, daß

enienigen zum Landtags⸗ fflichtmäßigen Ueberzeugung na

22) Wenn Wir in Unsere

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ten über die Sonberung in Theile auf den Provinzial Landtagen be⸗ egnend, Unsere Willenoͤmeinung dahin aus esprochen haben, daß eine ei. Sonderung nur dann stattsinden dürfe, wenn ein Stand durch einen wirklichen Beschluß des Landtags in seinen Rechten verletzt zu sein glaube, so haben Wir dadurch keinen in den Gesetzen für diesen Fall nicht begründeten Unterschied zwischen verleßten Rechten und verletzten nteressen feststellen wollen und nehmen keinen Anstand, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, hierdurch ausdrüdclich zu erklären, daß auch durch die Verleßzung der Sonder Interessen eines Standes die itio in partes motivirt werden kann, wenn die übrigen gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind.

Ständische Deputation für die Land Feuer Societät.

23) Gegen die von Unseren getreuen Ständen getroffene ander⸗ weite Wahl der Mitglieder der ständischen Deputation zur Betreibung der Angelegenheiten der Feuer Societät des platten Landes des Her⸗ zogthums Sachsen finden Wir nichts zu erinnern und bestätigen solche hierdurch. ö ö. Städte Feuer · Societät.

24) Wir genehmigen, daß die ständische Deputation in Vereini⸗ gung mit der Direction der Provinzial Städte- euer⸗ Societät die für wünschenswerth erachteten Modificationen des Provinzial⸗Städte⸗ Feuer⸗Societäts⸗ Reglements vom 5. August 1838 zur Erörterung ziehe und einen besonderen Reglements Entwurf vorbereite, welcher dem nächsten Provinzial⸗ Landtage zur Berathung und Begutachtung vorgelegt werden kann.

Tie Wahl der Mitglieder jener Deputation wollen Wir zu dem Ende hierdurch bestätigen.

Corrections Anstalt zu Groß Salza.

25) Die vorgenommene Wahl einer ständischen Deputation zur Vorberathung der beabsichtigten Reorganisation der Corrections⸗ Anstalt zu Groß⸗Salza wird hierdurch genehmigt.

Aufnahme von Windmühlen in die Land-Feuersozietät.

26) Der Antrag, wegen Gestattung der Ausnahme von Wind⸗ mühlen in die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen, ist in der unter dem 7. November d. J. von Uns vollzo⸗ genen Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Be⸗ stimmungen des bezüglichen Feuersozietäts⸗Reglements berücksichtigt.

Vereinigung der General- Kommission zu Stendal mit den Regierungen in der Provinz Sachsen. 27) Die Bitte Unserer getreuen Stände: wegen Auflösung der General-Kommission zu Stendal und Ueber⸗ tragung ihrer Geschäfte an besondere bei den drei Regierungen der Provinz Sachsen einzurichtende Abtheilungen, werden Wir in sorgfältige Erwägung nehmen und baldmöglichst die⸗ jenige Entscheidung treffen, welche den Interessen der Provinz ent⸗

spricht.

Beschränkung der Gemeinheitstheilungen hinsichtlich der Gemeinde Waldungen.

28) Was das Gesuch betrifft, durch gesetzliche Anordnungen die Gemeindewaldungen vor den Gefahren schützen, welche die An= wendung des Separations⸗Verfahrens unter dieselben herbeiführe, so werden Unsere getreuen Stände aus der anliegenden Denkschrift Un⸗ seres Ministers des Innern *) entnehmen, daß ihre Anträge theils einer balbigen Gewährung durch bereits eingeleitete legislative Berathungen entgegengehen, theils durch die bestehenden Gesetze schon ihre Er- ledigung finden, theils endlich der weiteren Erwägung auf Grund eingeleileter thatsächlicher Ermittelungen werden unterworfen werden.

Modification des Gesetzes über die Armenpflege.

29) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß die Bestimmung des §. J pos. 3 und des S. 4 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 in ihrer Anwendung auf Dienstboten, Handwerks- Gesellen, nach Orten wechselnde, nicht domizilirende Tagelöhner und auf alle im Auslande mit Heimatscheinen sich aufhaltende Personen aufgehoben und dagegen die bezeichneten Personen hinsichtlich der Verpflichtung zur Armenpflege an das forum originis nach dem Begriffe der Allgemeinen Gerichtsordnung, falls dieselben nicht inzwischen ein Domizil eiworben haben sollten, überwiesen werden, können Wir zu entsprechen Uns nicht bewogen sinden, da das bezeich⸗ nete Gesetz, indem es seine Gültigkeit über den ganzen Umfang der Monarchie erstreckt und, seiner Natur nach, provinzielle Abänderungen nicht zuläßt, nur dann würde abgeändert werden können, wenn sich dazu ein allgemeines Bedürfniß zeigte, ein solches aber schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil aus keiner anderen Provinz Klagen über die in Frage gestellten Bestimmungen laut geworden sind' Aus demselben Grunde müssen Wir Anstand nehmen, den eventuellen Anträgen Unserer getreuen Stände auf Verwandlung der dreijährigen Dauer des Aufenthalts in eine zehnjährige, so wie auf Aufhebung des §. 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, zu willfahren.

Modification des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen.

30 Ganz gleiche Gründe stehen auch den beantragten Abände⸗ rungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 wegen Aufnahme neu anziehender Personen entgegen.

Was aber ben Antrag? anlangt: in Nücksicht des 8. 8 des Ge— setzes vom 31. Dezember 1842 über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan und der deklarirenden Ordre vom 15. Juni 1844 eine Abänderung dahin eintreten zu lassen, daß die Stadtverordneten⸗Versammlungen als Repräsentanten der Gemein⸗ den Über die Zulassung der Aufzünehmenden gehört werden ma n so können Wir Uns, da das Gesetz lediglich anordnet, daß die Ge⸗ meinde mit ihren Einwendungen gehört werden soll, diese aber nach außen hin durch den Magistrat vertreten wird, zu einer Zurücknahme der durch unsere Ordre vom 15. Juni 1844 ausgesprochenen Decla⸗ ration nicht veranlaßt finden.

Provocationsrecht bei Wiesen ⸗Berieselungs ·˖ Anlagen.

31) Dem Antrage Unserer getreuen Stände,

den Unternehmern von Berieselungs Anlagen auf im Gemenge

liegenden Wiesen⸗ Grundstücken ein Provocationsrecht gegen die

anderen Wiesenbesitzer zur Mitbetheiligung an einem solchen Unter⸗

nehmen zu verleihen, würde nur durch eine Abänderung der §§. 56 und 57 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, wonach ein Wiesenbesitzer gegen seinen eige⸗ nen Willen nur durch landesherrliche Verordnung zur Theilnahme an i n, verpflichtet werden kann, zu entsprechen sein. Eine so wesentliche Abänderung eines erst neuerdings erschienenen Gesetzes könnte nur burch ein sehr dringendes, aus der Erfahrung hergenom⸗ menes Bedürfniß motivirt werden, welches für die dortige Provinz um so weniger anzuerkennen ist, als noch keine Anträge auf Bildung von Genossenschaften für i , , ng auf den Grund der angeführten gefeßzlichen Vorschristen aus derselben eingegangen sind.

Eember 1843, einer untichtigen Anwendung der geseßlichen Vorschrif⸗

*) Vergl. am Schlusse.

Ziehzeit des Landgesindes.

32) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände: unter Abänderung des §. 13 der Gesinde⸗Ordnung vom 8. No= vember 1810 den geseßlichen Umzugetermin für das Landgesmnde auf den 2. Januar festzustellen, werben Wir entsprechen und die in dieser Beziehung erforderliche Verordnung erlassen.

Höhere Eingangsbesienerung fremder Garne.

33) Die befürwortete Erhöhung der Eingangezölle von baum⸗ wollenen, leinenen und wollenen Garnen ist schon bisher ein Gegen- stand umfassender Prüfung und sorgfältiger Erwägung gewesen, und es wird eine Beschlußnahme darüber erfolgen, sobald die deshalb un. J den . , mm n stattfindenden Berathungen beendigt ein werden.

Erniedrigung resp. Aufhebung des Ausfuhrzolles für Schafwolle.

34) Was den weiteren Antrag betrifft, den Ausgangs zoll von roher Schafwolle, im Interesse der Landwirthschaft, allmälig zu er- mäßigen, resp. ganz aufzuheben, so kann demselben, nachdem bereits durch den mit Belgien unter dem 1. September 1844 geschlossenen Handels- und Schifffahrts⸗Vertrag der gedachte Ausgan zoll in Be⸗ ziehung auf die für Belgien bestinimte Wolle um die Hälfte ermäßigt worden ist, für jetzt eine weitere Folge um so weniger gegeben wer⸗ den, als es der im Lande erzeugten Wolle an lohnendem Absatze nicht fehlt und sich nicht annehmen läßt, daß ein ganz oder theilweise statt⸗ sindender Wegfall des Ausgangezolls den Wollproduzenten durch Er⸗ zielung höherer Preise wesentlich zu Gute kommen würde.

Nuterstützung der Industrie des Eichsfeldes.

35) Dem Antrage Unserer getreuen Stände zur Aufhülfe der drückenden Lage der Weber und Spinner im Eichsfelde ein Kapital von 25 bis 30, 000 Rthlr. aus Staats- Fonds zu bewilligen, um daraus diesen Gewerbtreibenden Unterstützungen zur Anschaffung von Arbeits -⸗Meaterial zu gewähren, können Wir um deshalb nicht ent⸗ sprechen, weil bei der Art dieses Gewerbebetriebes im Eichsfel de, ·wo⸗ nach die Spinner und Weber nicht für eigene Rechnung, sondern ge⸗ gen Lohn die ihnen von den Fabrikanten gelieferten Materialien ver⸗ arbeiten, eine Unterstützung der Weber und, Spinner in der von Unseren getreuen Ständen angedeuteten Weise nicht ausführbar ist. Uebrigens haben sich Maßregeln dieser Art, welche vormals viel⸗ fältig ergriffen worden, erfahrungsmäßig nirgends bewährt.

Durch Gewährung von Vorschüssen an die dortigen Fabrikanten würde aber den Letzteren zum Nachtheile gleichartiger Fabrik⸗Unter= nehmungen in anderen Landestheilen eine Begünstigung zu Theil werden, welche den zahlreichen, um Lohn arbeitenden Webern und Spinnern ohnehin schwerlich in fühlbarer Weise zu statten kommen möchte. Uebrigens ist von Unseren Behörden bereits darauf Bedacht genommen, durch unentgeltliche Vertheilung von Webestühlen an fleißige Weber, so wie auf jede andere zulässige Weise, der Förderung diefes Industrie⸗Zweiges Vorschub zu leisten.

Salzsteuer.

36) Sollten Wir dereinst eine weitere Ermäßigung des Salz⸗ preises für angemessen erachten, so werden Wir über n Maaßregel nach Befinden das Gutachten Unserer getreuen Stände einholen, können ihnen aber nicht verhehlen, daß der Antrag auf eine dem nächsten Provinzial⸗Landtag vorzulegende genaue Zusammenstellung über den Ertrag des Salzverkaufs die den Provinzialständen ange⸗ wiesene Stellung und Wirksamkeit überschreitel. Wir können deshalb auch keinen Anlaß zu der erbetenen Anordnung finden.

Dagegen ist bereits vor Eingang des hierauf gerichteten Antrages eine näßere Untersuchung darüber angeordnet worden, ob der hinter dem durchschnittlichen Salzverbrauche im Lande weit zurückbleibende Satz von 12 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung, nach welchem in den Gegenden, die der Salzverbrauchs Kontrolle unterliegen, die abzunehmenden Salzmengen berechnet werden, für die Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Rordhausen aus besonderen Gründen einer Ermäßigung bedarf, und es wird nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung die entsprechende weitere Bestimmung getroffen werden.

Stempelsteuer bei Guts-Ueberlassungen an Deszendenten.

37) Bevor weitere Maßregeln zu der von Unseren getreuen Ständen befürworteten Erleichterung in der Stempel-Abgabe getroffen werden können, sind erst die Erfolge abzuwarten, welche Unser Befehl vom 21. Juni 1844 Gesetzsammlung Seite 253 wegen Weg⸗ falls des Stempels zu Kauf- und , en wugen, die zwischen

ben Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der 4 der

zu letzterer gehörigen Gegenstände abgeschlossen werden, au die Minder-Einnahme an dieser Steuer äußern wird. Wir behalten Üns demnächst vor, nach Besinden der Umstände und auf jede zuläs⸗ sige Weise den Wünschen Unserer getreuen Stände durch Befreiung ber Verkaufs- Verhandlungen wegen Uebereignung der Immobilien von Ascendenten an Descendenten von der Stempel-Abgabe zu ent=

sprechen. Gewerbesteuer der Bäcker und Schlächter.

38) Der Antrag, daß die von den Bäckern und Schlächtern in den Städten der ersten und zweiten Gewerbesteuer⸗Abtheilung zu entrichtende Gewerbesteuer fortan nicht, wie es durch die Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 39. Mai 1820 vorgeschrieben ist, nach der Zahl der Stadtbewohner, sondern nach Mittelsätzen festgestellt werden möge, findet in dem dafür angegebenen Umstande, daß in manche jener Städte bedeutende Mengen Brod und Fleisch eingeführt werden, seine Begründung nicht. Abgesehen davon, daß a. beim Erlasse jenes Gesetzes nicht unbeachtete Umstand überhaupt nur hinsichtlich derjeni⸗ gen von Unseren getreuen Ständen nicht näher bezeichneten Städte geltend gemacht werden könnte, in denen er zutreffen soll, ist in der ü nicht berücksichtigt, daß auch die Bewohner derjenigen größeren und miltleren Städte, in welche nicht unbedeutende Quantitäten von Brod und Fleisch anderswoher eingebracht werden mögen, den ge⸗ sammten obwaltenden Verhältnissen nach, bei Entnahme ihres Be⸗ darfs an diesen Gegenständen immer zunächst auf die städtischen Bäcker und Schlächter hingewiesen sind, daß die Einfuhr sich meistens auf Roggenbrod und weniger gutes Fleisch beschränkt daß der vortheilhaftere Absatz von Weizenbrod und besserem Fleisch den städtischen Gewerbetreibenden verbleibt, und daß diese ihre Waaren nicht blos an die bei Berechnung des Gewerbesteuer Kontingents in Ansatz gebrachten Stadtbewohner, sondern auch an Personen, welche dabei nicht mitgezählt sind, nämlich an Fremde und an Land⸗ leute, absetzen. Die Annahme aber, daß bei Abmessung der Ge⸗ werbesteuer nach der Bewohnerzahl sich ein höherer Betrag jedes⸗ mal ergebe, als bei der Berechnung der Steuer nach einem ange⸗ messenen Mittelsaße festgestellt werden würde, wird durch die ef. henden Verhältuisse nicht bestätigt, wie denn auch mitunter aus Orten ber dritten Gewerbesteuer-Abtheilung Anträge dahin gemacht sind, daß, Behufs Ermäßigung der von den Bäckern und Schlächtern nach dem Mitlelsatze gesetzlich aufzubringenden Gewerbesteuer, diese Steuer nach dem Kopfsatze der Bevölkerung bestimmt werden möge.

Klassensteuer Freiheit für die in den' Feldzügen 1813 l5 gedienten Krieger.

39) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände, wegen Befreiung

von der Klassensteuer derjenigen Personen, welche in den Jahren