1846 / 2 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Aufhebung des Abdeckerei⸗ Zwanges. 13) die Aufhebung des Abdeckerei⸗Zwanges;

Handels⸗Firmen. 14) die Handels⸗Firmen; Stempel und Gerichtskosten in Vormundschafts - Sachen

über minderjährige und über geistegkranke Personen.

15 den Ansatz von Stempeln und Gerichtskosten in Vor⸗ mundschafts⸗ Sachen und Kuratelen über minderjährige und über

geisteskranke Personen werden bei der schließlichen Berathung dieser Gesetz⸗

Erwägung gezogen werden und die zulässige Berücksichtigung finden.

Wahlen der Mitglieder des ständischen Ausschusses. 16 Die in der Denlschrift vom 15. März d. J. Ausschusses und ihrer

zeigten Wahlen der Mitglieder des ständischen Siellvertreter bestätigen Wir hierdurch.

II. Revision der Militair - Kirchen Ordnung.

1) Auf das unterm 31. März . vorgetragene Gesuch wegen Militair⸗Kirchen⸗Ordnung eröffnen Wir Un—

Emanirung einer neuen seren getreuen Ständen: gung die Umarbeitung der

daß Wir schon früher aus ei

in dieser Beziehung von einigen

Anstellung katholischer Militair⸗Geistlichen.

2) Den Beschluß über die weitere Anstellung katholischer Mili⸗

tair⸗Geistlichen behalten Wir Uns noch vor.

Brodportion für die am Rhein garnisonirenden Truppen.

3) Aus dem Antrage Unserer getreuen Stände: wegen Verabreichung von 15 Pfd. Brod täglich für garnisonirenden Truppen,

haben Wir die Fürsorge für ihre

bewerkstelligen suchen,

Uebrigens ist in der neueren Unterstützung eingetreten, daß nicht nur für die Mannschaften, Familien Brod gegen Bezahlung des mäßigen für das Stück a 6 Pfd. in den Garnisonen, wo Magaz vorhanden sind, verabreicht wird, und zwar dem Satze von 76 Stück monatlich für eine Compagnie, Familien von 4 Stück für die Frau und 2 Stück für jed ter 14 Jahren. Soldaten, wenn die grundsätzliche

sondern

Viktualien⸗ Portion

dem Solde dazu herzugebenden Geldbetrag nicht zu beschaffen ist, der AÄrtikel erforderliche Zu⸗

nach den bestehenden Preisen der bezüglichen schuß in Gelde gewährt und die dadurch entstehende, nichl unbedeutende Ausgabe aus der Staaiskasse geleistet

Brit spost ˖ Verbindung für die Landgemeinden.

4) Auf Erweiterung der Einrichtungen zur Etleichterung des Landbewohner soll, so weit dazu nach näherer und die Mittel vorhanden, möglichst Bedacht und ist dieserhalb das Nöthige bereits eingeleitet.

Briefverkehrs der

Prüfung das Bedürfniß

genommen werden,

Die Anwendung

Inlande zu erlegende

England, Frankreich, Belgien und Holland ist inzwischen Ermäßigung des Postporto's.

der ermäßigten Briefporto⸗Taxe

5) Die übrigen

vorbehaltenen Umarbeitung des

vom 18. August v. J. Postgesetzgebung in

Regulativs, welche mit der neuen steht, zur Erwägung kommen. Gewerblicher Verkehr der Seehandlung. 6) Der Bitte Unserer getreuen Stände, die allmäl

lung der in den Privatverkehr eingreifenden Unternehmungen der See⸗

handlung anzuordnen, vermögen Wir keine Folge zu

haben bereits unterm 14. Februar d. J. erlassenen

den und Autznahmen hiervon nur in außergewöhnlichen

aus überwiegenden Gründen für die . Laͤndeswohlfahrt, auf

Unsere besondere Anordnung, eintreten sollen. Hiermit wanigen Besorgniß wegen einer die Privat⸗Industrie Ausdehnung der Wirksamkeit des Instituts, holt seine an Private gegen Ersatz der daher Ordre vom 14. Februar d. verbleiben.

Kosten abzutreten, vorgeben

J. der Seehandlung

Auf die ständischen Petitionen.

Militair⸗Kirchen⸗Ordnung befohlen haben und? der Üns in Folge dessen vorgelegie Entwurf gegenwärtig den betreffenden Ministerien zurückgegeben worden ist, um darin noch die ständischen Versammlungen geäußer⸗ ten Wünsche, so weit solches erforderlich scheint, zu berücksichtigen.

die am Rhein

zur Landesvertheidigung berufenen Mitbürger gern ersehen und werden, das Bedürfniß einer Verbesse⸗ rung der Militair⸗Verpflegung anerkennend, solche in dem Maße zu als die Mittel für eine Ausgabe bereit zu stellen sind, die von ziemlicher Bedeutung wird, weil selbstredend je de zu gewährende Wohlthat dem ganzen Heere zugewendet werden muß. Zeit bei eintreiender Theuerung eine des Soldaten hinsichtlich der Verpflegung bereits dahin

Preises von 2 Sgr. für die Mannschaften nach

Auch haben Wir verordnet, daß außerdem dem

Porto bei der Korrespondenz nach und aus

Anträge Unserer getreuen Stände auf sonstige Erleichterungen der Porto⸗Taxe werden bei der in Unserem Befehl

in Unserem an den Chef des Seehandlungs⸗Instituts Befehle bestimmt, daß neue Fabrik⸗Anlagen von der Seehandlung nicht weiter unternommen wer-

welches überdies wieder⸗ ereitwilligkeit erklärt hat, e. industriellen Etablissements

bei der in Unserer durch die Besetz⸗Sammlung veröffentlichten bestätigten Befugniß

. , 7 / 2

8

Db ein Bedürfniß vorhanden sei, in Beziehung auf Vermehrung und Circulation der Geldmittel Einrichtungen zu treffen und ob und in welcher Hinsicht die Privat⸗Industrie dabei zu betheiligen sei, un⸗ terliegt bereits der Erwägung.

Religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen. Y). Auf den Antrag,

daß die Ordre vom 17. August 1825, die religiöse Erziehung der

Kinder aus gemischten Ehen betreffend, wieder aufgehoben werden

möge, eröffnen Wir Unseren getreuen Ständen, daß nach sorgfältiger Prü⸗ fung aller deshalb in Betracht zu ziehenden Verhälinisse der gegen⸗ wärtige Zeitpunkt nicht geeignet erscheint, die über diesen Gegenstand bestehende Gesetzgebung abzuändern.

Anstellung eines latholischen green g der Philosophie an der Universitãt in onn.

) Die Wiederbesetzung der Stelle eines katholischen Professors der Philosophie an der Universttät zu Bonn ist seit der im Jahre 1839 eingetrekenen Erledigung derselben unausgesetzt Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit gewesen; die bisherige Verzögerung war allein Folge des Wunsches, die Stelle nicht blos zur Ersüͤllung der statutenmäßi⸗ gen Bestimmung zu besetzen, sondern auch einen in allen Beziehun⸗ gen tüchtigen Mann für dieselbe zu ermitteln, zumal es, dem Zwecke jener Bestimmung gemäß, den Studirenden in Bonn niemals an Ge⸗ e r. fehlt, phisosophische Vorelesungen bei katholischen Lehrern zu

ören. Der Antrag Unserer 1 Stände hat jedoch immittelst durch Anstellnng des Professor Knodt, vorläusig als außerordentlichen Pro⸗ fessor, seine Erledigung gefunden.

Einführung einer allgemeinen deuischen Pharmalopöõe.

12 Der Antrag wegen Einführung einer allgemeinen deutschen Pharmakopöe berührt einen Gegenstand, welcher außer dem Kreise ständischer Berathung liegt.

Wir erkennen jedoch gern an

und Kuratelen die

Entwürfe in

Uns ange⸗

heit vorübergehen lassen, um auf

deutschen Staaten über eine gemein

gener Bewe⸗ einigen. Unterhaltung des Hebammen Lehr-Instituts zu Köln.

13) Dem Wunsche Unserer getreuen Stände, in Betreff der baldigen ueberweisung der ihnen zum Neubau eines Hebammen⸗Lehr⸗Gebäude in Köln bereits bewilligten Gnadengeschenke, entsprechend, haben Wir Unseren Finanz⸗Minister angewiesen, 27. Juni 1845 bewilligten 10, M)) Rthlr.,, so wie die durch Unsert Ordre vom 21. März sI zu Bauten bei der gedachten Hebammen Tehr-Anstalt bereits überwiesenen 39 16 Rthlr. 12 Sgr. 1 Pf., Be⸗ hufs zinsbarer Anlegung und Benutzung letzteren, seit dem Jahre 1841 bei der Köln als Spezial-Depositum verwalteten Summe der 3916 Rthlꝛ. 12 Sgr. 4 Pf. auch die Zinsen, insoweit dergleichen wirklich aufge. kommen sind, aushändigen zu lassen. 4

Wir erwarten dagegen, daß für die baldige Befriedigung dei baulichen Bedürfnisses und für die gute Einrichtung der Hebammen. Lehr-Anstalt zu Köln gesorgt werden wird, und setzen voraus, daß demnächst das alte Gebäude in einer der Stadt Köln zur Verschöne⸗ rung gereichenden Weise werde beseitigt werden.

Kreis · Thierärzte. .

11) Auf den Antrag, in jedem landräthlichen Kreise der Pro⸗ vinz einen Kreis⸗-Thierarzt mit dem ursprünglich für die Kreis⸗Thier⸗ ärzte bestimmten Gehalt von 109 Rthlr. anzustellen, eröffnen Wi Unseren getreuen Ständen, daß Uinsere Behörden bereits seit Jah⸗ ren auf eine Vermehrung des kreisthierärztlichen Personals Bedacht nehmen und, so viel es die Umstände irgend gestatten, darauf hin⸗ wirken, daß für jeden landräthlichen Kreis ein besonderer Thierarzt angestellt werde. Dieses Ziel läßt sich jedoch, theils wegen des noch

Ausführung einiger Bestimmungen der Bulle de salute animarum.

9) Die in Anregung gebrachte Ausführung einiger bisher noch unerledigter Bestimmungen der Bulle de salute animarum ist kein Gegenstand ständischer Berathung. Unsere getreuen Stände dürfen sich übrigens versichert halten, daß, soweit es bei dieser Angelegenheit auf die Mitwirkung der Staats⸗Behörde ankommt, derselben alle för⸗ dernde Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Taubstummen ⸗· Unterricht.

10) Aus der Petition Unserer getreuen Stände, das Taubstummen⸗ Unterrichtswesens der Provinz betreffend, haben Wir mit Wohlge⸗ fallen das Interesse erfehen, welches dieselben dieser Angelegenheit im Allgemeinen widmen.

. Nach den von Unseren Behörden Uns vorgelegten Ermittelungen wird jetzt schon mehr als die Hälfte der bildungsfähigen taubstummen Kinder der Provinz in den Vereins-Anstalten zu Köln und Aachen, so wie in den mit den Schullehrer⸗-Seminarien zu Kempen und Mörs verbundenen Taubstummen⸗ Schulen, gleichzeitig unterrichtet. In den beiden Anstalten zu Köln und Aachen kann aber noch eine größere Zahl von Zöglingen Aufnahme finden, wenn nur für die Aufbringung des von ihnen zu entrichtenden Schul- und Kostgeldes gesorgt wird. Um sämmtlichen bildungsfähigen taubstummen Kindern der Provinz die Möglichkeit einer zweckmäßigen Erziehung zu sichern, könnten allen⸗ falls auch noch mit den Seminarien zu Brühl und Neuwied oder mit einem derselben ähnliche Taubstummen⸗Schulen, wie es mit denen zu Kempen und Mörs geschehen ist, in Verbindung gebracht werden.

Die Bestreitung der Kosten zur Einrichtung und Unterhaltung solcher Schulen und Anstalten liegt nach preußischer Verfassung, welche hierbei allein die Norm geben kann, nicht der Staatskasse ob; man hat daher auch in anderen Provinzen, so weit die Gaben der Privat⸗ Wohlthätigkeit zur Deckung jener Kosten nicht hinreichten, darauf Bedacht genommen, solche aus Mitteln der Provinz aufzubringen.

Wir können daher bem Antrage, die dazu erforderlichen Kosten aus allgemeinen Staatsfonds zu gewähren, um so weniger entsprechen, als . getreuen Stände auf einen ähnlichen Antrag durch den Landtags- AÄbschied Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät vom 3. März 1835 schon ablehnend beschieden sind.

Wir hegen das Vertrauen, daß, insoweit der erprobte Wohl- thätigkeitssinn der Bewohner der Rhein⸗-Provinz, welcher sich auch in dieser Angelegenheit bei der Stiftung und Unterhaltung der Vereins⸗ Anstalten zu Köln und Aachen, fo wie rücksichtlich der Kollektengelder für die Taubstummen - Schulen zu Kempen und Mörs, bewährt hat, bie zur weiteren Förderung des Taubstummen⸗Unterrichtswesens er⸗ forderlichen Fonds nicht bereitstellen sollte, Unsere getreuen Stände nicht abgeneigt sein werden, mit einem angemessenen Zuschuß aus Mitteln der Provinz zu Hülfe zu kommen.

Unterbringung unheilbarer Irren.

11) Die Theilnahme Unserer getreuen Stände an dem Schick⸗ sale der unheilbaren Irren haben Wir gern wahrgenommen. Der Antrag derselben, die Kreisstände in den Regierungs⸗-Bezirken Köln, Aachen und Düsseldorf zur Beschlußnahme von Ausgaben Behufs der Errichtung von Aufbewahrungsé⸗Anstalten für dergleichen Irre beson⸗ ders zu ermächtigen, wird, nachdem inzwischen die Kommunal⸗Ord⸗ nung für die Rhein⸗Provinz zur Publication gelangt ist, durch die nunmehr bald zu erlassende Verordnung, worin die Befugnisse der Kreiestände, Ausgaben zu gemeinnützigen Zwecken zu beschließen, auch für die Rhein- Provinz im Allgemeinen werden festgestellt werden, seine Erledigung finden.

auch für die in⸗Vorräthe

und für die es Kind un⸗

für den qus theils wegen des damit verbundenen, nicht unbeträchtlichen Kosten⸗

Aufwandes, nur allmälig erreichen. Dasselbe wird jedoch fortwährend ö im Auge behalten werden, und sind nähere Ermittelungen veranlaßt, um das großentheils von Lokal⸗Verhältnissen abhängige wirh⸗ liche Bedürfniß einer Vermehrung der Kreis- Thierärzte in den einzelnen landräthlichen Kreisen festzustellen. So weit ein solches Bedürfniß sich ergiebt und es an gehörig ausgebildeten Thierärzten nicht fehlt, werden Wir, wie seither schon geschehen, die zur Anstellung einer größeren Zahl von Kreisthierärzten mit einer angemessenen Besoldung erforderlichen Geldmittel nach und nach gem bewilligen.

In Beziehun Interessen bei Unseren Behörden Ünseren getreuen Ständen bemerklich, hinreichend gesorgt ist.

Pensionen der Mitglieder der französischen Ehrenlegion.

15) Den von Unseren getreuen Ständen wiederholt befürworteten Anspruch der der Rhein- Provinz angehörigen Mitglieder der Ehren⸗ legion in Betreff der Gewährung ihrer Srdens⸗Pensionen vermögen Wir nicht anzuerkennen. ;

im Ganzen werden soll.

auf das im

auf den . eine r tn der Veterine⸗ a

eingetreten. daß hierfür in allen Instanzen

Porto⸗Tax⸗ Verbindung

ige Abwicke⸗ Vertrags vom 30. Mai 1814 die Uebernahme einer Verpflichtung

geben. Wir Pensionen Anwen⸗

derselbe auch nur auf diejenigen Besoldungen und mithin

dung, deren Zahlung dem französischen Gouvernement, den Staats? Kässen, obgelegen hatte.

Den Ehrenlegionairs stand wegen ihrer Jahrgelder ein Anspruch an den Staat nicht zu; sie waren dieserhalb vielmehr statutenmäßig nur auf die Einkünfte des mit einer besonderen Dotation ausgestatte⸗ ten Ordens angewiesen.

Domanial⸗Jagd⸗Frohnden in den ehemals 16) Dem Antrage Unserer getreuen Stände: Jagd⸗Frohnden in den ehemals nassauischen Landestheilen ohne alle Vergütigung aufzuheben, liche vormals nassauische sich inzwischen von diesen

Fällen und

ist jeder et⸗ belästigenden

gt. Es muß

Gemeinden des Regierungs⸗Bezirks Arnsberg Diensten auf dem durch die Ablösungs⸗Ord⸗

Vielen noch in frischer Erinnerung, . dieses Kunstwerkes das Lebendigempfundene freudig wieder

und dem Schöpfer desselben den Platz in der Kunst-⸗Entwickelung zu sichern,

den er zu besitzen verdient. Dit Pariie der Ju lia besindet sich Lind. Die hohe Natur dieser Künstlerin

in den Händen erlaubt der Kritik

Forderungen, hat aber der Darstellerin das Recht gegeben, eine eigene Auf-

fassung der Rollen geltend zu machen und die Anerkennung langen, was konsequent aus derselben folgt. Wie sie schon And a und Rorm a jungfräulich sittliche Gestalten schuf u Leidenschaft zu verringern, ihr doch eine sie nach demselben Maße Spontini's Ve eine starte südliche Natur, anzurufen, sie liebt mit der Macht wilder Be ment des Komponi und die höchste physische Anstrengung Sinn wurde früher vie Julia von Kraft ihrer gewaltigen Persönlichkeit dargestellt. durchdringt den Charalter der der Römerin die unendliche geistige zeialters und der Entfaltung des deutschen pflanzt die Julia guf heimischen Boden. und Allmächlig, durchläuft sie alle Grade

fähig, den Leidenschaft einer Römerin

en hat ihre Gesänge mit in Anspruch

Liebe an, die aus der Bl

mit so ursprünglicher Genialität, daß man lung ihrer Kunst nur mit Bewunderung folgen kann; auc einem Guß und voll erhabener Schönheit. Sogleich bei ihrem ersten Erscheinen ruht ihre Hülle verschlossen, und der bedeutungsvolle sommende Eniwielung ahnen. demithigen Unterwerfung, der ) fie die drohenden Worte der Ober ⸗Vestalin anhört,

ver Verzweiflun

e,,

es drängt nur, nach langer Enibehrung

artere Färbung mittheilte, so hat alin umgewandelt. vor Vesta's Altar den Sohn Cytherens

jerde ihre Seele umnachten; das feurige Tempera⸗ italienischer Glut übergossen genommen. der Schröder⸗Devrient mit der Jenny Lind dagegen Vest alin mit ihrer reinen Natur, sie eignet

Geistes entsprungen ist, sie ver⸗

Auf diesem Boden, aber frei

der Leidenschaft, alle Töne der

Empfindung vom zariesten Erllingen des Gemüths bis . furchtbaren Höhe a

denn ihre Ju lia ist

Liebe in durchsichtiger Ausdruck ihrer Züge läßt die

Unnachahmlich schön ist die Stellung der schuldbewußte und reuige Blick, hierauf das Eiwachen

e -—— e w

Schwierigkeiten der Gesangs⸗Partie, hohe Kraftanstrengung in der weniger zusagenden tieferen Lage, leidenschaftlich bewegte Figuren Stimme ungünstige Ton Verbindungen, mit känstlerischer Ruhe und Besonnenheit? Unter den Männer - Rollen trug unstreitig He Krause als Cinna die Palme des Sieges, davon. Bei dem seltenen Umfang seines metclllreichen und leicht ansprechenden Ot. gans und der gründlichen Gesangsbildung führt er diese Tenor⸗Paiti⸗ mit der Helligkenl des Barytons und der Kangfülle des Basses durch, un es möchte wohl dem krästigsten Tenoristen schwer werden, in den Ductti sich neben der imposanten Gewalt seiner Tonhöhe zu behaupten. Auch Hen Pfister hat als Licinius das Seinige gethan, und will man seine Lei⸗ stung nur nicht mit der früheren eines Bader vergleichen, sondern den Künst⸗ ler nach eigenem Maße messen, so wird man finden, daß sich sein Spirl zu höherem Feuer und männlicher Haltung erhebt und sein Oi. gan in den tieftren Chorden kräftig aus gebend und frei von sentimentalem Beigeschmack für die schwierige Helden Partie bewährt. Herr 3schie sche als Dberpriester schien nicht recht bei Stimme, und dies entschuldig; wohl eine kleine Unsicherheit der Intonation, vor welcher sich der tüchtige

aus der ersten Liebes⸗Begeisterung zur schrecklichen Wirllichkeit. Der zweite Alt bringt die völlige Reife ihrer Leidenschaft und die höchsten Gipfelpunkte der Darstellung. Die Steigerung der verschiedenen Affekte, das bange Grauen, mit welchem sie zum heiligen Feuer der Göttin emporsteigt, die verwilderte Glut, die sie verzweiflungs voll umhertreibt, das Schwanken der Seele zwischen Furcht und Heffnung, dann die zitternde Freude beim Anblick des Geliebten, die Kraft ihres erneuten Daseins in seligem Entzücken, der furchtbare Augen⸗ blick, als Vesta's Flamme erloschen, die Angst, die Verzweiflung, aus wescher die Worte, „er ist frei“, wie ein Lichtstrahl auftauchen bis in die Ver⸗ nichtung der Ohnmacht = das Alles ist ein Gemälde voll tragischer Wahr⸗ heil, dem nur die bange Eiwattung folgen, nicht aber die beschreibende Feder nachlommen kann. Man hatte gefürchtet, die Künstlerin möchte den über= mächtigen Anstrengungen erliegen, sie behauptete sich indeß im vollen Besitz ihrer Kraft und erhielt sich die Schönheit der timme noch zur Schluß⸗ scene, in welcher Julia des Verbrechens überführt und der heiligen Zierde

des Schleiers beraubt wird. Tiesen dramatischer Leidenschast durch=

Im z3w eiten Alt waren alle wühlt worden, für den dritten blieb die Entfaltung der lyrischen Schön⸗ Grabe geweihte Wesen, das wie ein

heit. Das der Welt gestorbene, dem Schatten der Grust enigegenschwankt, der innige Abschied von der mütter⸗

sichen Freundin, das hingehauchte Gebet ihrer wreuen Liebe und das letzte Erwachen zum Leben wurden von der Künstlerin mit dem heiligen Zauber der Wahrheit dargestellt, die mit der Sache ganz eins geworden ist, und machten, unter dem Verklingen ihres leisen lieblichen Gesanges, diese Scenen zu dem Herrlichsten, was von der Kunst dramatisch-⸗musikalischer Darstellung trreicht werden mag. Das Publituml solgte derselben weniger mit stürmi⸗ schem Applaus, als mit still lauschendem Interesse,; und die Freunde der Kunst erfuhren selten den Schmerz, die schönsten Momente durch den un= zeitigen Ausbruch der Pfeudo⸗ Schwärmerei unterbrochen zu sehen.

„Auch die übligen Sänger zeichneien sich, gehoben von dem glänzenden Mittelpunkt der Danstellung, durch vorzügliche Leistungen aus. Frau von Faßm ann gab die Rolle der Ober-Ve stalin mit der edlen und gro⸗ hen Haltung, die man an dieser Künstlerin gewohnt ist, sie überwand die

auszusprechen

von Jenny die strengsten

dessen zu ver⸗ aus Donna nd, ohne die

Julia ist

und läßt die

In diesem

stige Energie und fanatische Entrüstung charakteristisch hervor.

Mit der trefflichen Zusammenwirkung same Ausführung der Chöre und reiche scenische Gruppirung, das feurige und wohinüancirte Spiel der Königlichen Kapelle unter der Leitung des Herrn Kapellmeister Henning war von Spontini's Geist durchdrungen und gab dem Ganzen die echt lünstlerische Basis. Die Ouvertüre wunde stürmisch da capo verlangt. Die Vorstellung der „Vestalin“ ist ein treff⸗ liches Jeugniß fer die Kraͤste und Anstrengungen der Königlichen Hofbühnt und verpflichtet alle Verehrer der Kunst zu lebhaftem Dank für den streben⸗ den und tüchtigen Sinn, der sich hier in ihren Leistungen n n

üthe des Mit-

der Entwicke⸗

mit welchem

*

1 1 ö d 7 men,.

ng vom 4. Juli

die mittelst Unserer Ordre vom

auszahlen und von der Regierungs⸗Hauptkasse in

gndigen und abändern

immer fortdauernden Mangels an gehörig qualifizirten Thierärzten, Abänderung soicher geseblichen e finn unge

nnn der ständischen Gesetze sür die Rhein⸗ Provinz

ttfinden zu lassen, machen Wir

Pahl⸗Verhandlungen abändernde Bestimmungen in

Abgesehß en davon, daß der in Bezug genommene Artikel 26 des 1 von Seiten der verbündeten Mächte überhaupt nicht ausspricht, findet 4

Vollektiv⸗ Stimme der Städte Düren, nassauischen Landestheilen. die Domanial · .

können Wir nicht entsprechen, da fast sämmt⸗

Wirte auf den Kreistagen vertreten zu lassen, und der

nien Bundesbeschlusses vom 5. Juli Sänger sonst zu wahren weiß; in seiner Haltung als Pontifex trat gei⸗

dieser Künstler verband sich sorg⸗ n ht anerkennen.

Prgane die dem Abgeordneten eines

1810 (Hesetz- Sammlung de 1810 pag. 195) er-

neten Wege unter den von Uns bewilligten besonderen Erleich

n befreit haben. ; ; me gr Erleichterungen den zu jenen Diensten verpflichteten Ein⸗

ssen Unserer Rhein⸗Provinz angedeihen zu lassen, sind Unsere Be⸗

den bereits angewiesen.

Nichteinberufung des Abgeordneten von Boppard zum Landtage. 17) Nachdem Unserem Kommissarius bei dem rheinischen Land⸗ lt amtliche Anzeigen der Ober- Prokuratur zugegangen Landtags Abgeordneten eine vorläufige ge⸗ ͤ on ehrloser Gesinnung zeugenden gehens Prokuratur in die Ueberweisung Untersuchung vor sgericht keinen Zweifel setzte, die

hierüber au

betreffenden Landta bei den Gerichten j Die Vorschriften de Juli 1827, woraus ndtages für den vorliegenden e dies Gesetz selbst, nur auf t Landtags⸗Abschie auf dem L

Wenn nen können, s ände über die Ehrenh chen werden Unser ng zu nehmen, in welcher e' die Unbescholtenheit eine nkurrenz eintreten könne, fänden von Unserer Entschließung hierau

geben. . . Oeffentlichkeit der Landtags Sitzungen.

1) Dem Antrage, die Oeffentlichkeit der Landtags ⸗Versamm⸗ gen zu gestatten, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.

Siländische Wahlen.

19) Dem Gesuche, die über die ständischen Wahlen bestehenden orschristen nach Maßgabe der von Unseren getreuen Ständen in ner besonderen Denkschrift zusammengestellten Vorschläge vervoll⸗ zu lassen, können Wir Folge zu geben Uns Denn so weit sich die gemachten Anträge auf beziehen, welche die all⸗ der Wählbarkeit für alle oder für einzelne

cht bewogen finden.

Emeinen Bedingungen

SFtände sesistellen, fo sind Wir überhanpt nicht gemeint, in diesen

zestimmungen, welche in den Grundprinzipien der ständischen Ver⸗ erung beruhen und in den ständischen Gesetzen für alle Provinzen eichmäßig vorgeschrieben sind, wesentliche Abaͤnderungen eintreten zu en. f zgas aber die in Antrag gebrachten mannigfachen Modificatio⸗ inz vom 27. März 821 und 13. Juli 1827 in Beziehung auf die Wählbarkeit und das Zahlrecht im Stande der Städte und Landgemeinden betrifft, so ürden solche nur durch den bündigen Nachweis der Unzulänglichkeit ber bestehenden, durch langjährige Erfahrung bewährten Vorschriften mohzvirt werden können, welcher aber in der vorliegenden Denkschrist keinesweges geführt, ja im Einzelnen nicht einmal versucht ist.

So weit endlich in derselben für das formelle Verfahren bei den Antrag gebracht nö, so können Wir dazu eben so wenig ein Bedürfniß anerkennen, a erst kürzlich durch das unter dem Beirath der Stände erlassene eglement vom 22. Juni 1842 ganz spezielle Vorschriften für das

erfahren bei den ständischen Wahlen gegeben sind, durch deren ge⸗

aue Beachtung eine regelmäßige und gleichförmige Behandlung des

ahlgeschäfts genügend gesichert ist. Aufnahme der Oitschaften Steele und Schleiden in den Stand der Städte. .

20) Nach dem Antrage Unserer getreuen Stände genehmigen Bir die Aufnahme der Ortschaften Steele und Schleiden in den Fand der Städte, indem Wir zugleich bestimmen, daß die Stadt tele künftig an der Kollektio⸗Stimme der Städte Duisburg, Mühl⸗ iim an der Ruhr, Essen, Kettwig, Werden, Ruhrort, Dinslaken, mmerich, Rees und Isselburg, dagegen die Stadt Schleiden an der Gemünd, Stolberg und Burt⸗ heid Theil nehmen.

Uebertritt der Stadt Stromberg in den Wahlverband Kreuznach.

2) Desgleichen genehmigen Wir, daß die Stadt Stromberg s dem Wahlverbande Mayen ausscheidet und in den Wahlverband euznach übergeht.

Vertretung der Stadt Emmerich auf den Kreistagen.

22) Dem Antrage, die Stadt Emmerich künftig durch zwei De— ö können Wir nicht ent-

echen, da die sub 6. §. 4 der Kreis⸗Ordnung vorbehaltene Fest- bung einer vermehrten Vertretung der größeren Städte in der

in Provinz auf den Kreistagen durch Unsere Verordnung vom

März 1839 nach reiflicher Erwägung getroffen worden ist, in den erhältnissen der Stadt Emmerich aber, verglichen mit anderen, eben⸗ lls nur durch Einen Deputirten vertretenen Städten der Provinz in Grund zu einer singulgiren Aenderung liegt.

ersammlungen zur Berathung von Kollektiv Petitionen an den Landiag. 23 Unsere getreuen Stände haben sich durch die polizeiliche Un⸗

rsagung der in Trier beabsichtigt gewesenen Versammlungen zur Be⸗

kthung von Bittschriften an den Provinzial⸗Landtag zu dem An⸗

ag veranlaßt gesunden,

daß das Recht, Petitionen an

den Landtag in Versammlungen zu berathen und zu unterzeichnen,

nicht ferner durch Anwendung des 1832 oder auf andere Weise ge⸗ chmälert werde.

Wir können jedoch ein solches Recht als im Gesetze begründet 9 Wenn es nach 8. 52 des Gesetzes vom 27. März 24 wegen Anordnung der Probinzial-tände für die , , n einzelnen Ständ en freisteht, ibre Abgeordneten zu beauftragen, lten und Beschwerden bei dem Landtage anzubringen, so ist hier n dem Rechte der Gesamm theit eines Standes die Rede, welche diesem wie in jedem anderen Falle durch das ver fassungsmä⸗ ige Or gan desselben, also durch die städtischen und ländlichen Kom⸗ unal-Behörden resp. die Kreis-Stände vertreten wird, und dürfen rin den geseßlich konstituirten Versammlungen die ser Standes zu ertheilenden Auf⸗

äge berathen werden. Unorganische Versammlungen einer Anzahl

ingesessener eines ständiscen Wahl⸗Bezirks fallen dagegen unter den

9

Begriff der Volls⸗Versammlungen und dürfen daher nach der Bestim⸗ mung zu 3. des ln ntente vom 25. September 1832 zu den Bundes Beschlüssen vom 5. Juli desselben Jahres (GesetzSamm⸗ lung S. 216) ohne vorgängige polizeiliche Genehmigung nicht statt⸗ finden; diese Genehmigung wird aber in Fällen der bezeichneten Art schon deshalb versagt werden müssen, weil das Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände das Recht, die Abgeordneten mit Aufträgen zu versehen, den Ständen und nicht ungeordneten Versammlungen ein⸗ zelner Standesmitglieder beilegt. ö .

Das Verfahren der Behoͤrden, gegenüber den in Trier beabsich⸗ tigten Versammlungen, war daher völlig gerechtfertigt, und kann auch sür die Zukunft ein Anderes nicht vorgeschrieben werden.

Preßfreiheit.

29 Unsere getreuen Stände haben darauf angetragen, Preßfreiheit zu gewähren und zwar unter Erlassung eines mit den Ständen zu berathenden, unserer Zeit und unseren Zuständen an= gemessenen Preßgesetzes und in Hinsicht der Schriften über 20 Bogen mit Aufhebung der bis daher gestatteten polizeilichen Be⸗ schlagnahme derselben.

Wir verkennen nicht, daß, während die bestehende Gesetzgebung

der Presse ein billigen Anforderungen entsprechendes Maß der freien

Bewegung sichert, dennoch der Zustand derselben insofern Erhebliches zu wuͤnschen übrig läßt, als befonders die Tagesliteratur die ihr ge⸗ wiesenen Schranken täglich zu durchbrechen sucht und diesem Miß⸗ brauch nicht immer rechtzeitig gesteuert werden kann.

Db diese Erfahrung dahin führe, die Nothwendigkeit einer die ganze Preßgesetzgebung umfassenden legislativen Abhülfe anzuerken⸗ nen, nach welcher Richtung hin eine solche in diesem Falle zu lenken sei, und ob deshalb Schritte bei dem deutschen Bunde zu thun seien alles das müssen Wir Unserer reiflichen Erwägung vorbehalten. Wenn aber Unsere getreuen Stände solche Schritte auch für den Fall, daß die gegenwärtige Basis der riß e s bd: unf verlassen werde, für unnöthig erklären, weil, wie sie wörtlich bemerken, „die Bundes⸗ Beschlüsse hierbei um so weniger in Betracht kämen, als diese noto⸗ risch über Censur und Preßfreiheit keine ausdrücklichen Bestimmungen enthielten und den betreffenden Regierungen die ihnen nöthig schei⸗ nenden Maßregeln überlassen hätten“, ö verweisen Wir dieselben wegen dieser irrigen Behauptung auf die Bundesbeschlüsse vom 26. September 1819 und 16. August 18241, in deren Folge das Edikt vom 18. Oktober 1819 und die Allerhöchste Ordre vom 18. Sep⸗ tember 1824 erlassen und in der Gesetz⸗ Sammlung publizirt sind. (1819 Seite 224, 1824 Seite 164.)

Erflären endlich Unsere getreuen Stände die polizeiliche Beschlag⸗ nahme von Schriften über 29 Bogen mit der diesen bewilligten Censurfreiheit unvereinbar, so übersehen sie, daß über die Begründung solcher Beschlagnahmen nach Verschiedenheit der Fälle die zuständigen gewöhnlichen Gerichte oder das Dber-Censurgericht zu entscheiden haben, und daß die Beschlagnahme nicht erst nach dem Spruch, son⸗ dern sofort bei dem Eischeinen der Schriften und mithin vorläufig polizeilich geschehen muß, wenn die Maßregel nicht aller Wirkung entbehren soll. Die bisher mit wenig Ausnahmen erfolgte gericht⸗ liche Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme beweist übrigens, daß die letztere der Absicht des Gesetzes gemäß zur Anwendung ge⸗ bracht wird und die Maßregel nur denjenigen Schriftstelleön und Buchhandlungen lästig gewesen sein kann, welche gemeingefährliche Schriften zu verbreiten wirklich beabsichtigen. Wir müssen deshalb den nicht begründeten Antrag ablehnen.

Bürgerliche Verhälinisse der Juden.

26) Die beantragte Aufhebung des Dekrets vom 17. März 1808 und die politische wie bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den übrigen Unterthanen wird bei der bevorstehenden legislativen Be⸗ rathung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Erwägung gezogen werden. .

Wir wollen indessen Unseren getreuen Ständen schon jetzt nicht vorenthalten, daß Unsere Absicht nicht dahin geht, die Juden in Beziehung auf die politischen Rechte Unserem christlichen Unter thanen völlig gleich zu stellũn, und halten Uns auch überzeugt, daß der so weit gehende Antrag bei der Mehrzahl der Letzteren keine Unterstützung finden würde.

Familiennamen der Juden auf der rechten Rheinseite.

26) Dem Antrage: auf Erlaß einer gesetzlichen Bestimmung, wegen Annahme fester Familiennamen der Juden für die Theile der Rhein⸗ Provinz, woselbst eine desfallsige gesetzliche Verpflichtung noch nicht bestanden, ist durch Unsere in der Gesetz⸗ Sammlung publizirte Ordre vom 31. Oktober d. J. entsprochen worden.

Wahl des Provinzial⸗ Feuer⸗ Sozietäts⸗Direkltors. 27 Die Wahl des Freiherrn Klemens von Waldbott⸗Bassen⸗ heim Bornheim zum Direktor der rheinischen Provinzial⸗ Feuer⸗ Sozietät ist bereits von Uns bestätigt worden.

Verstärkung der Civil-Mitglieder der Departements Ersatz·Kommissionen.

28) Da die Prüfung, der häuslichen Verhältnisse der Militair= Dienstpflichtigen vorzugsweise bei den Kreis-Ersatz⸗Kommissionen er⸗ folgt und durch die Zusammensetzung derselben hinlänglich dafür ge⸗ sorgt ist, daß es in dieser Beziehung an vollständiger und unbefange⸗ ner Information nicht fehle, so können Wir um so weniger ein Be⸗ dürfniß anerkennen, die Departements⸗ Ersatz⸗Kommissionen nach dem Antrage Unserer getreuen Stände zu verstärken, als sich nicht nur deren jetzige Zusammensetzung durch mehr als 20 jährige Erfahrung bewährt hat, fondern auch die bei den Versammlungen deiselben stets egenwärtigen Landräthe völlig geeignet sind, die in einzelnen Fällen etwa fehlende Aufklärung zu geben.

Schutz der Landwirthschaft.

29) Wenn Unsere getreuen Stände in der Denkschrift vom 31. März d. J. zu erwägen bitten; in welcher Weise die Landwirthschast, insbesondere die Viehzucht, durch Handels⸗Verträge mit dem Auslande und erhöhte Schutzzölle oder wie sonst gefördert werden könne? so geben Wir Eendglten die beruhigende Versicherung, daß dem Ge⸗ deihen der Landwirthschast, als des wichtigsten Zweiges der National⸗ Dekonomie, von Uns und Unseren Behörden fortwährend besondere Fürsorge gewidmet und jede Veranlassung sorgfältig benutzt wird, förderlich auf dieselbe einzuwirken, wie denn namentlich in der neuesten Zeit nicht unbedeutende Summen aus Staatsmitteln zu diesem Zwecke, insbesondere zur Begründung landwirthschaftlicher Lehranstalten, be⸗ willigt worden sind. . Uebrigens werden Unsere getreuen Stände aus der anliegenden Denkschrift Unserer Ministerien des Innern und der Finanzen“) ent⸗ nehmen, daß die ausgespwochenen Besürchtungen über einen Rückgang der Landwirthschaft in dasiger Provinz glücklicherweise durchaus unbe⸗ gründet sind, vielmehr die bedeutende Steigerung der Kauf- und Pachtpreife der Landgüter einen sicheren Schluß auf deren foꝛtschrei⸗ ende Entwickelung glebt und die hohen Preise der landwirthschaft⸗ lichen Erzeugnisse unbedenklich darthun, daß es an lohnendem Absatz für dieselben nicht fehlt. Wir hätten daher so völlig unbegründete

*) Vergl. am Schlusse.

Theilnehmungsrechte der Mitglieder der Stadt und

Klagen, wie solche in der vorliegenden Petition enthalten sind, nicht erwartet. Ablösung der Jagdgerechtigkeit auf der rechten Rheinseite.

30) Wenn Unsere getreuen Stände den auf dem Tten Landtage gestellten Antrag:

die Jagdgerechtigkeit auf der rechten Rheinseite der Provinz für

ablöslich zu erklären, in der Denkschrift vom 17. März d. J. ohne Anführung neuer Gründe wiederholen, so müssen Wir dieselben lediglich auf den in dem Ab⸗ schiede vom 30. Dezember 1813 ertheilten Bescheid verweisen und künstig genauere Beachtung des S. 50 des Gesetzes wegen Anord⸗ nung der Provinzial ⸗Stände für die Rhein⸗Provinz vom 27. März 1824 erwarten.

Was die gleichzeitigen Vorschläge wegen Abänderung mehrerer Bestimmungen in dem von den Ständen berathenen Entwurf einer Forst⸗ und Jagdpolizei⸗ Ordnung betrifft, so werden solche bei den noch stattsindenden Berathungen Über dieses Gesetz in Erwägung ge⸗ zogen werden.

Landgemeinden an den gemeinschastlich nutzbaren Grundstücken und Gerechtigkeiten.

31 Der Gesetz⸗Entwurf wegen näherer Bestimmung der den Mitgliedern der Land- und Stadtgemeinden an nutzbaren Grund⸗ stücken und Gerechtigkeiten zustehenden Rechte enthält im Wesent⸗ lichen nur eine Declaration der über jene Verhältnisse bestehenden Zweifel und gehört daher nicht zu den das Personen⸗- und Eigen⸗ shumsrecht verändernden allgemeinen Gesetzen, welche den Provinzial⸗ Ständen zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. Vielmehr ha⸗ ben Wir das Gutachten derselben nur vernommen, um Uns von den Wünschen und Bedürsnissen der Betheiligten um so vollständiger zu infor⸗ miren, und konnten Uns dabei für den verhältnißmäßig kleinen Theil der Rhein⸗-Provinz, in welchem das Gesetz Anwendung inden soll, um so mehr auf die Vernehmung der Kreisstände beschraͤnken, als diese die genaueste Kenntniß des Sachverhältnisses besitzen müssen und die Ver⸗ tretung der dabei besonders betheiligten Stadt⸗ und Landgemeinden recht eigentlich zu ihren Befugnissen gehört. Wir können Uns daher auch um so weniger bewogen finden, den gedachten Gesetz⸗ Entwurf nach dem Antrage Unserer getreuen Stände, an den zur Vorberathung einer Gemeinheitstheilungs⸗- und einer Feldpolizei⸗Ordnung für die Rhein- Provinz erwählten Ausschuß, zum Zweck der Vorberathung und Berichtserstattung an den nächsten Landtag, noch jetzt vorlegen zu lassen, als dadurch die von der Mehrzahl der Provinzen, für welche das Gesetz bestimmt ist, dringend und wiederholt erbetene Publication desselben auf längere Zeit verzögert werden würde.

Rheinische Gesinde⸗Ordnung. 32 Der Antrag Unserer getreuen Stände, die Unter dem 19. August 1841 auf ständischen Antrag und mit ständischem Beirath erlassene Rheinische Gesinde⸗Ordnung für den bei weitem größeren Theil der Provinz außer Kraft zu setzen, hat Uns befremden müssen, da ein solcher Antrag nur durch die drin⸗ gendsten, aus der Erfahrung entnommenen Gründe zu rechtfertigen sein würde, dergleichen aber selbstredend nicht vorliegen konnten, in⸗ dem das Gesetz zur Zeit der Stände⸗Verfammlung kaum in Wirk⸗ famkeit getreten war. Wir müssen das Gesuch daher als unbegrün⸗ det zurückweisen.

BVersetzung der Stadt Ratingen in die Ate Gewerbestener⸗ Abtheilung.

33) In Berücksichtigung des Antrages Unserer getreuen Stände ist auf Grund der Vorschriften unter und 5. in der Beilage B. zum Gewerbesteuer⸗Gesetze vom 30. Mai 1820 durch Verfügung UÜnseres Finanz⸗Ministers vom 27. Juni 1845 die Versetzung der Stadt Rätingen aus der vritten zur vierten Gewerbesteuer⸗Abthei⸗ lung für die Zeit vom 1. Januar 1846 ab angeordnet worden.

Erlaß einiger Rhein ⸗Schifffahrts Abgaben.

31) Wenn Unsere getreuen Stände, nach Inhalt ihrer auf Er⸗ laß oder Ermäßigung der Schiffs ⸗Recognitionsgebühren und des Brückendurchlaßgeldes gerichteten Anträge, eine Verbesserung der Lage der Segelschifffahrt auf dem Rheine im Auge gehabt haben, so ist im Allgemeinen darauf aufmerksam zu machen, daß dieser besondere Zweck durch die beantragte Aufhebung des unter dem Namen einer Recognitionsgebühr zur Erhebung kommenden Schiffsgefäßgeldes kaum erreicht werden würde. Denn die ungünstige Lage der Segelschiff⸗ fahrt auf dem Rheine entspringt nicht aus einer Verminderung der zu transportirenden Gegenstände, sondern lediglich aus der hinzuge⸗ zretenen Konkurrenz der Dampfschifffahrt, und es muß daher ein⸗ leuchten, daß ein Abgaben⸗Erlaß, welcher gleichmäßig der Segel⸗ und' der Dampfschifffahrt zu Gute käme, die Lage der ersteren noch verschlimmern müßte.

Abgesehen hiervon,

können Wir es nicht für angemessen erach⸗ ten, einseitige Abgaben⸗ Erleichterungen bei den , Rheinzoll⸗ stellen eintrẽten zu lassen; vielmehr wird die Frage; inwiefern eine Ermäßigung der Rheinschifffahrts⸗Abgaben im Bedürfnisse des Ver⸗

kehrs liege, von sämmtlichen Rhein- Uferstaaten gemeinschaftlich in Erwägung zu ziehen sein. Was die ebenfalls beantragte Aufhebung der Gebühr für den Durchlaß der Schiffe und Flöße durch die stehenden Brücken über den Rhein betrifft, so befinden sich die Stände im Irrthum, wenn sie vermeinen, daß die Erhebung einer solchen Gebühr den Grundsätzen der Rheinschifffahrts⸗ Akte zuwiderlaufe, da im Artikel 57 der gedachten Alte die Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Durchlassung der Fahrzeuge und Flöße durch die Schfffbrücken auf dem Rhein ausdrücklich anerkannt ist. In Ahbsicht der Purchlaß⸗ Gebühr für das Passiren der auf der preußischen Rheinstrecke befindlichen Brücken sind in den letzteren Jahren bereits mehrfache Erleichterungen eingetreten, überdies aber sind zu einer an— derweiten allgemeinen Regulirung des Gegenstandes Verhandlungen mit den übrigen Rhein⸗Uferstaaten eingeleitet, deren Ergebniß abzu- warten sein wird. Zuzichung ständischer Deputirten bei Revision und Feststellung des Zoll ˖ Tarifs.

35) Der Antrag auf Zuziehung ständischer Deputirten aus allen Zollvereins⸗Staaten bei der binn fh Revision und Feststellung des Zoll-Tarifs überschreitet die Gränzen der den Provinzial-Ständen angewiesenen Wirksamkeit und ist in keiner Beziehung zur Berücksich— tigung geeignet.

So sehr es Unsere landesväterliche Absicht ist, über alle Gesetze, welche Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, die Stimme der Provinzen jederzeit insoweit zu vernehmen und zu beach⸗ ten, als Wir dies mit den allgemeinen Interessen Unseres Landes veriräglich halten; so ist dagegen den Provinzial⸗ Ständen ein Recht der Berathung über die zwischen Unserer Krone und anderen Staa⸗ ten e gende; Verträge nicht eingeräumt, und noch weniger kann hierüber mit Deputirten anderer Staaten eine gemeinsame stän⸗ dische Berathung stattfinden.

Wir haben ganz besonders zu dem Zweck, der Regierung eine jederzeit vollständige und genaue Kenntniß und Uebersicht über den Zustand und Gang des Handels und der Gewerbe zu gewähren, durch die Verordnung vom 7. Juni v. J. die Errichtung des Handels- Amts angeordnet, bei dessen auch von Unseren getreuen Ständen dankbar anerkannten Wirksamkeit genugsame Bürgschaft vorliegt,