Revision des Wechselrechts. Y) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände:
daß eine möglichst schleunige Revision der bestehenden geseßlichen
Vorschriften über Wechsel und Assignationen, unter Zuziehung von
sachverständigen Kaufleuten, eingeleitet und dabei die künftige
Herbeiführung einer höchst wünschenswerthen Gleichförmigkeit der
Wechsel-Ordnung für den ganzen Zoll-Verein ins Auge gefaßt
werde, eröffnen Wir denselben, daß der Entwurf eines neuen Wechselrechts sich in der Berathung befindet, daß dabei sachverständige Kaufleute zugezogen worden sind und ferner werden zugezogen werden, und daß demnächst auf Einleitungen zu der wünschenswerthen Feststellung gleich⸗ mäßiger Grundsätze für das Wechselrecht in den Zoll -Vereinsstaaten Bedacht genommen werden soll.
Freigebung der vom Hause Witte und Comp. in Iserlohn versendeten in London konfiszirten Waaren. .
10) Die beantragte Wahrnehmung der Fabrications⸗-Interessen in Beziehung auf die in den londoner Docks vorgekommene Beschlag= nahme preußischer Fabrikate aus dem angeblichen Grunde, daß die Etiketten ihrer Verpackungen Zeichen oder Namen englischer Fabri⸗ fanten an sich tragen, war bereits auf anderweite Veranlassung zum Gegenstande dringender Verwendung Unseres Gesandten bei der Kö⸗ nigl. großbritanischen Regierung gemacht worden. Diese Vermitte⸗ lung hat zu einem befriedigenden Resultat geführt, indem nicht nur die Wiederfreigebung der in Beschlag genommenen Waaren angeord⸗ net worden ist, sondern auch in angemessener Weise Feststellungen darüber stattgefunden haben, welche Auslegung für die Zukunft dem Verbote des Gebrauchs von Zeichen oder Namen englischer Fabri⸗ kanten gegeben werden wird.
Wahl⸗Census für die Abgeordneten der Landgemeinden in den Kreisen Wittgenstein, Brilon und Siegen.
11) Nach dem Antrage Unserer getreuen Stände werden Wir durch eine zu erlassende besondere Verordnung für die Kreise Wittgen⸗ stein, Brilon und Siegen den Wahl-Census für die Landtags⸗Ab⸗ georbneten des Standes der Landgemeinden auf 15 Rthlr. Prinzipal⸗ Grundsteuer ermäßigen.
Stellvertreter für die Abgeordneten der Landgemeinden. 12 Desgleichen wollen Wir hiermit genehmigen, daß in der Provinz Westphalen für jeden Abgeordneten der Land⸗ gemeinden künftig zwei Stellvertreter gewählt werden, von denen einer in dem Kreise, worin der Abgeordnete wohnt, sich befin⸗ den muß, und soll eine desfallfige Bestimmung in die wegen des vorstehenden Antrags zu erlassende Verordnung mit aufgenommen werden.
Mittheilung von Druck Eremplaren der Landtags ⸗ Protokolle.
13) Die beantragte Vertheilung einer größeren Anzahl von Druck -Exemplaren der Landtags⸗Protokolle wollen Wir mit der Maß⸗ gabe genehmigen, daß jedem Abgeordneten der Ritterschast 4 Exem⸗ plare, um solche bei ihren Kommittenten in Circulation zu setzen, den Abgeordneten der kollektiv wählenden Städte ein Exemplar für jede Stadt, den Abgeordneten der Landgemeinden ein Exemplar für jedes Amt verabfolgt werden darf.
Zuziehung ständischer Mitglieder zu den Provinzial · Regierungen.
14) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, den 8. 17 der Verordnung vom 26. Fern ker 1808 dahin in Ausführung zu brin— gen, daß zu sämmtlichen Provinzial-Regierungen ständische Mitglie⸗ der, mit vollem Stimmrecht und periodischem Wechsel, durch Wahl der Provinzial⸗Stände ernannt werden, steht entgegen, daß die ge⸗ dachte Verordnung in der Provinz Westphalen niemals Gültigkeit gehabt hat und auch für diejenigen Landestheile, für, welche sie er⸗ fassen worden, durch die Instructlon für die Geschäftsführung der Re⸗ gierungen vom 23. Oktober 1817, bis auf die in dieser Instruction in Bezug genommenen Paragraphen, schon längst außer Krast ge⸗ setzt it. Die beantragte ständische Theilnahme an der Verwaltung der Provinz Westphalen würde daher nicht durch eine Ausführung der gedachten Verordnung, sondern nnr durch eine neue gesetzliche Bestimmung herbeigeführt werden können.
Vorberathung der Gesetz Entwürfe durch die Provinzial · Stände. 15) Auf den in der Denkschrift vom 31. März d. J. Uns vorgetragenen Antrag, U 7 o lange 1a allgemeine ständische Versammlungen stattfinden, die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Veränderungen in Personen⸗- und Eigenthums⸗-Rechten und in den Steuern zum Gegenstande haben, so weit sie die Provinz betreffen, ohne Aus⸗ nahme den Provinzial⸗Ständen vorgelegt werden mögen, geben Wir Unseren getreuen Ständen zu erkennen, daß, wie über⸗ haupt eine strenge Wahrung der denselben zugewiesenen Rechte, so auch eine genaue Beachtung der Vorschrist des Artikel Ill. Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823, Unserer Willensmeinung entspricht. ! Was den fernerweiten Antrag betrifft: . daß bei der Final⸗Redaction solcher Gesetze, welche den Provinzial⸗ Ständen vorgelegen haben, keine Bestimmungen aufgenommen werden, worüber nicht die Provinzial⸗Stände gehört worden sind, so muß es Unserer sorgfältigen Erwägung und Allerhöchsten Entschlie⸗ ßung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleiben, ob die Verände⸗ rungen, welche in den von den Provinzialständen begutachteten Gesetz⸗ Entwürfen später als nöthig anerkannt werden, in dem Grade wesentlich sind, daß es räthlich erscheint, das Gutachten der Stände darüber nochmals zu hören. Anderweite Vertheilung der Mitglieder des ständischen Ausschusses. 16 Wenn Unsre getreuen Stände darauf angetragen haben, die für die Wahl der Mitglieder des ständischen Ausschusses durch die Verordnung vom 21. Juni 1812 getroffenen Bestimmungen dahin abzuändern, daß künftig: . 1) aus den Wahlbezirken Ost- und West⸗Münster und Herzog⸗ thum Westphalen . zusammen zwei Ausschußmitglieder; 2) aus den Wahlbezirken Minden Ravensberg und Paderborn ein Ausschußmitglied; 3) aus dem Wahlbezirk Mark ebenfalls ein Ausschußmitglied, . in jedem Stande zu wählen sind, so verkennen Wir zwar nicht, daß dar utch ein angemesseneres Verhältniß der Stimmberechtigung für die betheiligten Wahlbezirke herbeigeführt werden würde. Es bleibt jedoch zu erwägen, ob nicht eine noch gleichmäßigere Stimmen Dertheilung snabesonbere für den Stand der Ritterschast würde erreicht werden, wenn 1, die drei Wahlbezirke Ost⸗ und Wess⸗Münster und Herzogthum Westphalen zusammen 2 2, die drei Wahlbezirke Minden - Ravensberg, Paderborn und Grasschast Marl , . 2 aaschußmitglieder in jedem Stande wählten. z 1 . Uns daher vor, wegen der zu treffenden Modifi· cation des 5. 3. der Verordnung vom 21. Juni 1842 die anderweite nrachtliche Erklärung Unseret getreuen Stände auf dem nächsten y zu ersorbern.
Oeffentlichleit der Landtags · Sitzungen. 17) Dem Antrage, die Oeffentlichkeit der Landtags⸗Sitzungen zu gestatten, müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.
Sonderung in Theile.
18) Bei dem von Uns in dem Landtags⸗Abschiede vom 30. De⸗ zember 1813 über die Zulassung der Sonderung in Theile erlassenen Bescheide ist die frühere von Unseres Hochseligen Herrn Vaters Ma⸗ jestät in der Ordre vom 25. März 1834 getroffene Entscheidung nicht unerwogen geblieben. Dieselbe war allerdings dahin ergangen, daß auch diejenige Abstimmung der Gesammtheit, durch welche der Antrag eines Standes von der Mehrheit des Landtags verworfen werden, als ein solcher Beschluß derselben zu betrachten sei, gegen welchen, in Anwendung des §. 47. des Gesetzes vom 27. März 1824, eine Sonderung in Theile stattfinde. Wir haben Uns jedoch überzeugt, daß bei der ausdrücklichen Vorschrift des §. 47,
wonach eine Sonderung in Theile nur dann für statthaft erklärt ist, sobald zwei Drittheile der Stimmen eines Standes, welcher sich . einen Beschluß der Mehrheit verletzt glaubt, darauf ringen, ein mit der gesetzlichen Majorität gefaßter Beschluß des Landtages vorhanden sein muß, um eine Sonderung in Theile zu rechtfertigen, und daß daher, sobald eine Petition die gesetzliche Majorität nicht er⸗ langt hat, auch eine Sonderung in Theile nicht zulässig ist, weil in diesem Falle ein Beschluß des Landtages nicht vorliegt.
Wenn Wir dies in dem Landtags-Abschiede vom 30. Dezember 1843 ausgesprochen haben, so ist von Uns über die Sonderung in Theile keine neue Bestimmung getroffen worden, über welche ver⸗— fassungsmäßig die Stände zuvor mit ihrem Gutachten zu hören ge⸗ wesen wären, sondern Wir haben nur Unsere Willensmeinung über diejenige Anwendung des bestehenden Gesetzes kund gethan, welche Wir noch jetzt für die richtige halten, und können Uns daher auch nicht veranlaßt finden, den 5. 47 wiederum im Sinne der früheren Ordre vom 25. März 1834 zu dekllariren.
Bestätigung der Landtags⸗Abgeordneten⸗Wahlen, und Dispensation von der Bedingung des 10jährigen Grundbesitzes.
19) In Beziehung auf die Bestätigung der Landtags⸗Abgeordneten⸗ Wahlen wollen Wir hierdurch bestimmen, daß in allen Fällen, wo dem Gewählten der 10jährige Grundbesitz mangelt, von den Wählern aber ausdrücklich beantragt worden ist, daß für denselben im Wege der Gnade die Dispensation von der Bedingung des 10jährigen Grund⸗ besitzes bei Uns nachgesucht werde, jederzeit Unsere Allerhöchste Ent⸗ scheidung über die zu ertheilende Dispensation einzuholen ist.
Wenn aber Unsere geireuen Stände ferner beantragen, daß künftig eine Bestätigung der Wahlen nicht mehr stattfinden möge, so machen Wir denselben bemerklich, daß nach §. 28 des Gesetzes vom 27. März 1824 der Landtags⸗Kommissarius zu prüfen hat, ob die Wahlen in der Form, und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vor⸗ schrist gemäß, geschehen sind, die vorgeschriebene Prüfung aber das Recht der Verwerfung oder Anerkennung einschließt, und es lediglich Unserer Entschließung vorbehalten bleiben muß, ob Wir dieses Recht selbst ausüben oder anderweitig delegiren wollen.
Wählbarkeit zum Landtags ⸗Abgeordneten im Stande der Städte.
20 Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß unter Beibehaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27sten März 1834 8§. 5. No. 2. 3. und 4. jeder zum Stadt⸗ verordneten wählbare Bürger auch sür wählbar zum städti—⸗ schen Landtags-Abgeordneklen erklärt, außerdem aber fünf⸗ jähriger Grundbesitz im Stande der Städte für genügend befunden werde,
können Wir nicht Folge geben.
Denn die Vorschrift des §. 11. des vorgedachten Gesetzes, nach welcher zu Abgeordneten des dritten Standes nur städti= sche Grundbesitzer gewählt werden sollen, welche entweder Magistratspersonen sind oder ein bürgerliches Gewerbe betreiben,
beruht auf dem Grundsatze, daß jeder Stand durch Abgeordnete vertreten werden soll, die demselben wirklich angehören und aus seiner Mitte hervorgehen. Dieser Grundsatz würde wesentlich verletzt werden, wenn zu Landtags⸗Abgeordneten des dritten Standes städti— sche Grundbesitzer gewählt werden könnten, welche blos die Bedin⸗ gungen der Wählbarkeit zum Stadtverordneten erfüllen, indem als⸗ dann Personen, welche einen städtischen Grundbesitz erwerben, übri⸗ gens aber ihren sonstigen Standes- und Berufs⸗Verhältnissen nach leinesweges vorzugsweise bei den städtischen Interessen betheiligt sind, zu städtischen Landtags⸗-Abgeordneten gewählt werden könnten.
Aber auch bei Festhaltung der Vorschrift des §. 11. J. . können Wir eben so wenig auf den singulären Antrag eingehen, daß für die städ ti⸗ schen Landtags-Abgeordneien das Erforderniß des 10jährigen Grund⸗ besitzes auf eine FJsährige Dauer der Besitzzeit beschränkt werde. Der 10sährige Grundbesitz ist eine für die Wählbarkeit in allen Ständen gefetzlich vorgeschriebene Bedingung und kein genügender Grund anzu⸗ erkennen, für den Stand der Städte eine Ausnahme zuzulassen. Denn in den ständischen Gesetzen ist Uns die Dispensation von der Bedin⸗ gung des 10jährigen Grundbesitzes vorbehalten, und wie Wir schon bisher, vorzugsweise bei städtischen Abgeordneten, sobald der Fall da⸗ zu angethan war, bereiiwillig diese Dispensation ertheilt haben, so werden' Wir dieseibe in den dazu geeigneten Fällen auch in Zukunst nicht versagen und dadurch, so weit ein Bedürfniß sich zeigt, die Be= dingungen der Wählbarkeit im Stande der Städte in dieser Bezir⸗ hung zu erleichtern, die nöthige Abhülfe gewähren.
Sitändisches Sitzungs ˖ Lolal.
21) In Beziehung auf den Antrag, die nöthigen Lokale für die Sitzungen der künftigen Provinzial⸗Landtage in Unserem Schlosse zu Münster einzuräumen, hat sich nicht ermitteln lassen, daß die Stände in den zur jetzigen Provinz Westphalen gehörigen Landestheilen früher eigene siändische Gebäude besessen hätten, die ihnen entzogen worden wären, und ist somit eine Verpflichtung des Staats zur Beschaffung eines Stände⸗Lokals nicht vorhanden.
Wenn sich aber in Unserem Schlosse zu Münster dazu geeignete Räume finden, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer jetzigen Benutzung disponibel gestellt werden können, so wollen Wir selche Unseren getreuen Ständen gern überweisen lassen und haben daher Unscren Sber-Präsidenten mit einer näheren Ermittelung beauftragt.
Verleihung der in mn, nn,, an die dazu in Vorschlag gebrachten Güter.
22) Die Vorschläge Unserer getreuen Stände der Ritterschast
wegen Verleihung der Ritterguts-Liualität au die von ihnen bezeich⸗ neten Güter sind der R n,, Prüfung unterworfen wor- den, und haben Wir, da sich bei dieser Prüfung keine Bedenken er geben haben, den Gätern Brabeck, im Kreise Recklinghausen, Bockum, im Kreise Meschede, Geist nebst dem demselben zu inkorporirenden Schulzenhof Alt⸗ hof, im Kreise Münster, und endlich dem Guts-Komplerus Rüschhaus, Bögeding und Degen, im Kreise Münster, die Ritierguts- Qualität in Gnaden verliehen.
Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande.
23) Der Antrag wegen Aufhebung der Verordnung vom A September 1836 in Betreff der Ansiedelung der Juden auf di plaiten Lande und des Verkehrs derselben mit den Landbewohnn, in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter hat zu m heren Ermittelungen über die demselben zum Grunde liegenden W aussetzungen und den dermaligen Zustand der bäuerlichen Bevölkemm gegenüber den jüdischen Einwohnern, Veranlassung gegeben, nach . ren Ergebniß Wir Uns die weitere Entschließung vorbehalten.
Cession von Obligationen der Provinzial - Hülsskasse. 24) Die in Antrag gebrachte Modification der im Statuts für die Provinzial-Hülfskasse vom 26. November 1831 en haltenen Bestimmungen wegen Cession der der gedachten Kasse R ständigen Obligationen haben Wir bereits unterm 16. Mai d. ee ee. und ist demgemäß die Direction mit Anweisung versehn worden.
Prüsung der Amimanns Kandidaten. 25) Wenn Unsere getreuen Stände darauf antragen, die Westphälischen Regierungen anzuweisen, sich der seither üblt gewesenen Prüfungen der Amtmanns-Kandidaten zu enthalten un an deren Statt dem im Uebrigen geeignet befundenen Kandidatn die kommissarische Verwaltung des betreffenden Amtes auf de Zeitraum eines Jahres zu übertragen, ) so müssen Wir darauf hinweisen, daß die überhaupt nur auf di praktische Brauchbarkeit gerichtete Prüfung der Amtmanns-Kandi— daten nicht als Regel festgehalten, sondern nur da eingetreten is wo es der Regierung an anderen Mitteln fehlte, sich von derselben zu überzeugen. k
Daß aber diese Ueberzeugung auch bei der provisorischen An
stellung nicht fehlen darf, werden Unsere getreuen Stände selbst nich verkennen, und haben Wir nur die Anordnung treffen können, da
h die Prüfungen überall auf das wirkliche Bedürfniß beschränkt werden damit solche der Erreichung Unserer Absicht, bei der Ernennung da Amtmänner vorzugsweise angesehene Grundbesitzer berücksichtigt;
sehen, nicht entgegen treten. Verpflichtung zur Armenpflege.
26) Auf den Antrag, die Bestimmung des S. 14 der Verordnunz vom 31. Dezember 1842, betreffend die Armenpflege, für die Provin
das Verhältniß, §S. 13 b
Cen fallen verfassungsmäßig überall, wo nicht in einzelnen größeren 6. aus — Gründen eine Ausnahme stattfindet, nicht der Siaats-Kasse zur Last, sondern müssen entweder von den Gemeinen, deren Beamte oder Vorsteher mit jener Verwaltung beaustragt sind. oder von den Gutsherren, welchen dieselbe zusteht, bestritten werden. Wenn früher die Kantonbeamten in einem Theile der Provinz West⸗ pbalen aus den Staatslassen besoldet wurden, so war dies eine pro⸗ ssorische Einrichtung, die nach ausdrücklichen Bestimmungen nur bis zur Einführung der Landgemeinde Ordnung sortbestehen sollte. —
welches zur Zeit in der pile Posen in Anse⸗
kung der Distritts⸗Konimissarien obwaltet, beruht auf eigenthümlichen Verhältnissen dieser Provinz und kann deshalb zu keiner Berufung Anlaß geben. Die Domainen= und Rent - Beamten in den östlichen Provinzen werden nicht aus den allgemeinen Staats⸗ Fonds, sondern, em aligemeinen Grundsatze gemäß, von dem Domainen⸗Fiekus, als em Inhaber der gutsherrlichen Rechte, besoldet. Wenn aber Unsere getreuen Stände noch anführen, daß der den Aemtern die Besoldung ker Amtmänner auferlegende §. 109 der Landgemeinde⸗Ordnuug ihrer Berathung nicht unterlegen habe, so müssen sie darauf auf⸗ merksam gemacht werden, daß eine Besoldung der Amtmänner aus
den Staats kassen jedenfalls auch dem früher zur Begutachtung vor—
gelegten Entwurfe der Landgemeinde⸗Ordnung völlig fremd war, mit⸗
bin die Bezugnahme auf jenen Entwurf unter allen Umständen nicht keinen Antrag auf einen Zuschuß aus Staats-assen, sondern nur einen Antrag auf gänzliche Versagung einer Remuneration unter⸗ stützen könnte, welcher weder in der Absicht Unserer getreuen Stände iiegen dürfte, noch überhaupt zulässig ist.
. Erfordernisse zur Gültigleit eines Gemeinde ⸗-Beschlusses.
29) Dem Antrage, den §. 66 der Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Oktober 1841 dahin abzuändern, daß 1) zur Gültigkeit eines Gemeinde⸗Beschlusses es genüge, wenn die Einladung zur Gemeinde-Versammlung mindestens 3Zmal 24 Stunden vor deren Zusammentritt den einzelnen Mitgliedern unter Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung zugestellt worden, mit der Maßgabe, daß die dann Anwesenden über den Gegenstand nach Stimmenmehrheit gültig zu beschließen er— mächtigt sind, und daß ferner
für die Gemeinde⸗Verordneten eine von dem Ober-Präsidenten auf ein Drittheil bis zur Hälfte derselben zu bestimmende Anzahl
Westphalen außer Anwendung zu bringen, können Wir Uns einzugeben von Stellvertretern gewählt werden, bestimmt, in Behinderungs⸗
nicht bewogen finden.
liche Wahrnehmung, daß der gedachten Bestimmung in der Provin;⸗ Westphalen eine Auslegung und Ausdehnung gegeben werde, welche
Dieser Antrag gründet sich auf die vermeint,⸗
. fällen oder bei dem Abgange einzelner Gemeinde⸗Verordneten deren Stelle einzunehmen,
müssen Wir Anstand nehmen, schon jetzt zu willfahren, da bei der
geeignet sei, gerechte Besorgnisse hervorzurufen. Diese durch Angabe lune Jeit, feit welcher die Landgemeinde Ordnung eingeführt wor-
einzelner Thatsachen nicht unterstützte Behauptung kann jedoch a.
begründet nicht anerkannt werden, da die angestellten Ermittelungn
vielmehr ergeben haben, daß bis zur Zeit des Antrags überhaupi
nur in dreien Fällen den örtlichen Armenverbänden nach Vorschrist
des erwähnten 5§. 14 eine Erleichterung ihrer Verpflichtung zu Theil geworden ist, und daß die gesammte Summe der in diesen drei Fällen gewährten vorübergehenden Unterstützungen jährlich noch nicht Demnach ist keine Veranlassung vorhanden, zuw Gunsten des Land-Armenfonds der Provinz Westphalen von einet
200 Rthlr. beträgt.
allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmung eine Ausnahme zu machen. Beamte der Provinzial ⸗Anstalten.
27) In Betreff der Anstellung der Beamten bei den Provinzial ⸗ Anstalten zu Benninghausen, Marsberg und Gesecke, so wie der Be⸗ fugnisse des Land-Ärmenhaus-Direktors zu Benninghausen, geben
Wir Unseren getreuen Ständen Folgendes zu erkennen:
1) Für die Gewährung des Antrags, daß den Ständen die Wahl
der bei den Provinzial-Anstalten zu Benninghausen, Marsberg
und Gesecke anzuslellenden Beamten überlassen werde, lan
daraus, daß die gedachten Anstalten aus Provinzial-Mitteln unterhalten werden und die Verwaltung derselben der
Kontrolle unterliegt, kein Grund hergeleitet werden. Denn das
bisherige Verhältniß, wonach der Ober⸗Präsident die erwähnten Stellen besetzt, findet nicht nur im 8. 23 des für das Land⸗ Armenhaus zu Benninghausen gegebenen Reglements vom
15. Dezember 1820 seine ausdrückliche Bestätigung, sondern
hat sich auch durchaus als zweckmäßig bewährt, und würde nicht aufgehoben werden können, ohne zugleich des Ober- Präsidenten zur Verwaltung jener Institute wesentlich zu verändern, was nicht zweckmäßig wäre und von keiner Seite beantragt worden ist. Was
den Antrag betrifft, den Direktor des Land⸗Armenwesens der Provinz, vorbehaltlich der allgemeinen Kontrolle der Provin-
und der der
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weisen. Besoldung der Amtmänner aus Staats · Kassen.
28) Der Bitte Unserer getreuen Stände, die Besoldung der Amtmänner und die denselben zustebende Entschädigung sür Dienst⸗ Unkosten, mit Vorbehalt eines von den Aemtern zu gewabrenden Zuschusses auf die Staats - Kasse, zu übernehmen, können Wir nicht entsprechen. Die Kosten der örtlichen r, = der Wahrnehmung der Landeshobeits -, Steuer- und Militair ·
stãndischen
die Stellung
b 5 Din hun zu über⸗
ngelegen ·
den ist, die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der vorgeschlage= nen Abänderung sich mit Sicherheit noch nicht übersehen läßt.
Immobiliar-Versicherungen durch Privat · Feuerversicherungs · Gesellschasten. 30) Dem beantragten Erlaß einer Verordnung, daß in der Provinz Wesiphalen Privat-Feuerversicherungs-Gesell⸗ schaften weder neue Immobiliar-Versicherungen annehmen, noch die zur Zeit des zu erlassenden Verbots bestehenden nach ihrem Ablaufe erneuern dürfen, steht entgegen, daß es nicht zulässig ist, die Privat⸗Feuerversicherungs⸗ Sozietäten ganz auszuschließen. Nach dem Gutachten Unserer Be= hörden ist aber auch nicht anzunehmen, daß die Provinzial-Feuer⸗ Sozietät in einer merklichen Weise unter dieser Konkurrenz leidet, da die Interessen der Hypotheken⸗Gläubiger der Provinzial ⸗Sozie⸗ ʒtät zur Seite stehen, die Versicherungs-Beträge noch in den letz⸗ ten Jahren um 8 Millionen Thaler zugenommen haben und ge⸗ genwärtig 131 Millionen betragen, wogegen bei den Privat-Ge— 2 . nur etwa im Betrage von 6 Millionen Versicherungen be⸗ stehen. ö Was ferner den Antrag wegen Abänderung der Bestimmung des S. 109 des Reglements vom 5. Januar 18306 betrifft, so finden, Wir eine nähere Bestimmung über die Qualification der Schiedsrichter nicht für erforderlich, haben aber wegen Erweiterung der Wahlbezirke die Anordnung bereits getroffen.
Verwendung der Fonds für landwirthschaftliche Verbesserungen.
31) Nach den Wünschen Unserer getreuen Stände hat Unser Minister des Innern die Instruction wegen Verwendung des Fonds zur Beförderung landwirthschaftlicher Verbesserungen in der Provinz Westphalen bereits in angemessener Art abgeändert, damit der Fonds allen Kreisen der Proving unverzögert zu gut komme. Auch die Ver⸗ wendung der angesammelten Bestände ist sofort angeordnet und nur œeine mäßige Summe für unvorhergesehene Fälle zurückbehalten.
Hierüber wird Unseren getreuen Ständen zu seiner Zeit die er⸗ orderliche Mittheilung durch den Landtags- Kommissarius zugehen.
Errichtung von Ackerbau - Schulen.
32 Nach den bis jetzt über die Errichtung von Ackerbau-Schu⸗ en gesammelten Erfahrungen ist dieselbe am angemessensten solchen
watpersonen, welche dazu in ihren eigenen Wirshschaften Gelegen- eit haben, zu überlassen. Nach diesem Grundsatz ist bereits eine olche Schule mit bedeutenden Zuschüssen aus Staatsfonds gegründet, nd wird Unser Minister des Innern darauf Bedacht nehmen, durch eren Vermehrung dem von Unseren getreuen Ständen zur Sprache ebrachten rin ni. abzuhelfen.
Haubergs Ordnung für das Amt Bilstein.
33) Der Entwurf einer Verordnung wegen Beförderung der holzfultur im südlichen Theile des Regierungs⸗Bezirks Arnsberg be⸗ ndet sich jetzt in der Berathung des Staats- Rathes, vor deren ktendigung jener Entwurf auch nicht im Amte Bilstein zum Gesetz
rhoben werden kann. Um bis dahin zweckmäßige Einrichtungen in der Bewirthschaftung der Hauberge und für die Ausübung der Hü⸗ ung zu treffen, bietet die Gemeinheitstheilungs ⸗Ordnung vom Juni 1821 §8§. 171 bis 180 ein geeignetes Mittel dar. Polizeiliche Beaufsichtigung der Privatflüsse. n 34) Dem Wunsche, daß die Uferbesitzer an Privatflüssen zu einer Mitwirkung bei deren Unterhaltung durch ein Gesetz angehalten wer— zen möchten, ist durch den 8. 7 des Gesetzes über die Benutzung der rivatflüsse vom 28. Februar 1843 bereits entsprochen. Die sonsti⸗ jen Maßregeln zur Erhaltung eines geordneten Zustandes der Pri⸗ pvuflüsse, namentlich die Feststellung der Uferbaulast und die richtung von Schauordnungen, sind neuerdings Gegenstand der Berathung Unserer Behörden geworden. Bei diesen . Poll der obige Antrag erwogen werden.
Unfreiwillige Vertauschung von Grundstücken.
35) Die Vorschristen der Gemeinheits⸗Theilungs⸗Ordnung vom Juni 1821 wegen unfreiwilliger Vertauschung von Grundstücken nnen für die Provinz Westphalen nicht außer Kraft gesetzt werden. iese Vorschriften bilden ein Hauptmittel zur Förderung der Boden⸗ . und haben erfahrungsmäßig den Beifall der Interessenten erall gefunden, wo sie erst mehrfach in Ausführung gekommen sind.
Daß die Ausführung der Separationen möglichst rasch und zohlfeil bewirkt wird, dastür werden Unsere Behörden eifrig sorgen. 8 — übrigens Unsere getreuen Stände wünschen, daß die Ver- sroͤnung vom 28. Juli 1838 über die Beschränkung des Provoca⸗
. .;
.
17 tionsrechts auf Gemeinheits-Theilungen auf die Provinz Westphalen
ausgedehnt werde, so werden Wir einen desfallsigen Antrag der näheren Prüfung unterwerfen. Verhältnisse der Piesse. 36) Unsere getreuen Stände haben darauf angetragen, bei der deutschen Bundes⸗Versammlung die Aufhebung der der Freiheit der Presse entgegenstehenden Bundes -⸗Beschlüsse zu er⸗ wirken, demnächst aber ein gegen die Mißbräuche der entfesselten Presse gerichtetes strenges Preß⸗Strafgesetz zu erlassen.
Die Motive sind entgegengesetzten Richtungen entnommen. Denn während Unsere getreuen Stände die Absichten, welche Uns bei Er⸗ laß der neueren Preß-Gesetze geleitet haben, die Wissenschast und Literatur von jeder sie hemmenden Fessel zu befreien, der Tages—⸗ Presse aber die zulässige Freiheit zu gestatten, nicht erfüllt finden, aͤußern Sie tiefe Betrübniß darüber, „daß in öffentlichen Blättern unter Genehmigung der Censur-Behörden sowohl verwerfliche An- feindungen gegen die Staats⸗Regierung als schamlose Ausfälle gegen die Religion zu lesen seien.“
Wir vermögen nicht anzuerkennen, daß das in den bestehenden Gesetzen gegebene Maß freier Bewegung in der Presse ein billigen Ansprüchen nicht entsprechendes sei, müssen dagegen Unseren getreuen Ständen darin vollkommen beistimmen, daß die Presse durch Angriffe nicht nur gegen Einzelne, sondern auch gegen Staat und Kirche die gewiesenen Schranken zu durchbrechen täglich bemüht ist und diesen Versuchen nicht stets rechtzeitig begegnet werden kann.
Ob diese Ersahrung dahin führe, die Nothwendigkeit einer die ganze Preß⸗Gesetzgebung umfassenden legislativen Abhülfe anzuer—= kennen, nach welcher Richtung hin eine solche in diesem Falle zu len⸗ ken sei, und ob deshalb Schritte bei dem deutschen Bunde zu thun fan. — alles das müssen Wir Unserer reiflichen Erwägung vorbe⸗
alten.
Allgemeine Wege⸗Ordnung. 37) Daß die Berathung über den Entwurf der Allgemeinen Wege⸗Ordnung möglichst beschleunigt werde, haben Wir anbefohlen.
Eisenbahn von der burhessischen Gränze bis zur Einmündung in die Köln-
j
Mindener Bahn.
38) Behuss der Ausführung der Eisenbahn von der Köln⸗Min- dener Eisenbahn nach der kurhessischen Gränze sind, nachdem die un— entgeltliche Ueberlassung der für die Strecke von Lippstadt bis zur Landesgränze sür Rechnung des Staats gefertigten Vorarbeiten und die von Unseren getreuen Ständen gedachte Unterstützung mit einem Kapitale von 196,000 Rthlr. zugesichert worden, bereits Einleitungen getroffen, in Folge deren das Unternehmen ohne weitere Unterstützung des Staats als gesichert angesehen werden darf.
Eisenbahn für Pferdebetrieb von der Ruhr zur Sieg.
39) In Betreff der projektirten Pferde⸗Eisenbahn von der Ruhr zur Sieg sind die näheren Erörterungen sowohl über die Nützlichkeit der Bahn im Allgemeinen, als auch in Ansehung der dafür zu wäh— lenden Bahnlinie, angeordnet worden, bis zu deren Beendung die Be⸗ schlußnahme über dieses Unternehmen vorbehalten bleiben muß. Eine Unterstüßung aus Staats-Fonds ist für dieses Unternehmen von dem dafür gebildeten Comité nicht in Anspruch genommen und kann schon aus diesem Grunde nicht in Aussicht gestellt werden.
Zinsen⸗Rückstände der sogenannten Gobertschen Anleihe.
40) Unter welcher Voraussetzung und in welchem Maße die aus der Zeit des ehemaligen Königreichs Westphalen rückständig gebliebe⸗ nen Zinsen derjenigen Landesschulden, welche vor Errichtung desselben kontrahirt worden und gegenwärtig preußische Gebietstheile angehen, zu berichtigen sind, haben Wir in Folge des Staats-Vertrages vom 29. Juli 1843 durch Unsere Ordre vom 3. März 1843 nach reif⸗ licher Erwägung der Verhältnisse bestimmt, und kann von dieser Be⸗ stimmang eine singuläre Ausnahme zu Gunsten der Gläubiger aus der sogenannten Gobertschen Anleihe nicht stattfinden.
Entschädigung für die ersten Inhaber der aus den Zwangs - Anleihen der ehemaligen westphälischen Regierung herrührenden Obligationen.
41) Aus demselben Grunde kann auf den Antrag:
Unseren Unterthanen, insofern sie sich als erste Inhaber der aus den Zwangs⸗-Anleihen der ehemaligen westphälischen Regierung herrührenden Obligationen oder als deren Erben ausweisen, die volle Entschädigung an Kapital und Zinsen zu gewähren,
nicht eingegangen werden.
Pflastergeld in Soest. 42) In Folge des Antrages Unserer getreuen Stände daß der Stadt Soest die Erhebung des tarifmäßigen Pflastergel⸗ des von den aus den Staatsstraßen in die städtischen Straßen ab⸗ lenkenden Fuhrwerken auch ferner verstattet werde, sind noch Erörterungen veranlaßt worden, deren Beendigung abge⸗ wartet werden muß.
Straße von Hamm über Ahlen nach Warendorf und Veismold.
43) Den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Ahlen über Warendorf nach Versmold nach dem Antrage Unserer getreuen Stände durch einen Zuschuß aus Staatsfonds zu befördern, sind Wir nicht abgeneigt, insofern sich eine Actien⸗Gesellschaft oder die betreffenden Gemeinden zur Ausführung dieses Baues bereit erklären sollten. Dagegen kann die Fortführung dieser Straße von Ahlen nach Hamm zur Zeit noch als kein dringendes Bedürfniß anerkannt werden, nach⸗ dem der Köln-Mindener Eisenbahn dieselbe Richtung gegeben worden ist. Zur Bewilligung eines Bau⸗Zuschusses für diese Wegestrecke sinden Wir daher für jetzt keine genügende Veranlassung.
Straße von Kastrop nach Münster.
44) Den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Kastrop nach Münster anlangend, so kann die Dringlichkeit dieses Straßenbaues nicht anerkannt werden; zunächst muß die Vollendung der Straße von Münster über Herbern und Lünen nach Dortmund, wozu bereits eine ansehnliche Beihülfe in Aussicht gestellt ist, abgewartet werden.
Chausseebau von Hörstel bis zur Münster-Holländischen Straße.
45) Wir sind zwar bereit, den Bau einer Chaussee von Ib⸗ benbüren über Rheine bis zur Münster⸗Holländischen Straße durch eine den betheiligten Gemeinden zu bewilligende Prämie zu besör= dern, der Beschluß über die Höhe derselben ist aber von bereits an- geordneten Ermittel ungen abhängig.
Fortbau der Wintgensteiner Straße bis zur Agger Straße.
46) Dem Antrage Unserer getreuen Stände, daß der Fortbau der Wittgensteiner Siraße durch das Hees⸗- und Wiebl⸗Thal bis zur Aggerstraße, mit Benutzung der angebotenen Beiträge, auf Staatekosten bewirkt werde, vermögen Wir bei der unabweislichen Nothwendigkeit, das System der Staatsstraßen auf die wichtigsten Verkehrslinien des gesammten Staatsgebiets zu beschränken, keine Folge zu geben. Wir sind aber gern geneigt, für den Bau einer di- rekten Chaussee von der Aggerstraße nach dem Kreise Sie gen, wenn derselbe von den betreffenden Gemeinden oder von einer Actien-Gesell⸗ schaͤft ausgeführt werden möchte, eine angemessene Bauprämie und Bebuss der künftigen Unterhaltung die Erhebung des tarifmäßigen Cbaussergeldes zu verleihen.
Straße von Wesel bis zur niederländischen Gränze.
147) Um die allerdings wünschenswerthe Vollendung des Aus- baues der Straße von Wesel über Haminkeln, Ringenberg und Bochold bis zur niederländischen Gränze herbeizuführen, wollen Wir nach dem Antrage Unserer geireuen Stände für den Fall, daß von Seiten der betheiligten Gemeinden oder von einer Actien⸗Gesellschaft der Bau der Strecke von Dingden über Bochold. nach der niederländischen Gränze unternommen wird, denselben einen Kosten⸗Zuschuß von 6000 Rthlr. pr. Meile in Aussicht stellen.
Verlegung der Arnsberg ⸗Beverunger Straße bei Brilon.
18) In Folge des Antrags Unserer getreuen Stände, die Rich⸗ tung der Arnsberg-Beverunger Straße vor Brilon am sogenannten
Kreuzberge zu verlegen, ist eine Untersuchung angeordnet, nach deren
Ergebniß der Umbau der fraglichen Straßenstrecke zwar wünschenswerth ist, das Bedürfniß dazu aber nicht stärker hervortritt, als auf mehreren anderen Strecken derselben Straße. Jener Umbau würde daher nur dann für den allgemeinen Landesverkehr von erheblichem Nutzen sein, wenn eine Correction aller Strecken gleichzeitig ausgeführt werden könnte. Ein solches Unternehmen würde aber sehr bedeutende, für andere bauliche Zwecke jetzt nicht zu entbehrende Geldmittel in An⸗ spruch nehmen, weshalb dem Antrage sür jetzt nicht willfahrt wer⸗ den kann. Weser⸗Ufer⸗Polizei⸗Reglement.
49) Die Berathung über den von Unseren getreuen Ständen begutachteten Entwurf des Gesetzes über die Strom- und Ufer-Po⸗ lizei der öffentlichen Flüsse soll möglichst beschleunigt werden. Es wird dabei auch darüber Entscheidung getroffen werden, ob nach der Emanation einer allgemeinen Strom⸗ und Ufer⸗Ordnung noch Ufer⸗ Polizei⸗Reglements für einzelne Ströme, welche Bestimmungen über die Verpflichtungen der Gemeinden und Uferbesitzer enthalten, noth⸗ wendig sind.
Der Erlaß eines neuen Weser-Ufer⸗Polizei⸗Reglements sindet demnach bis dahin, daß über jenes Allgemeine Gesetz Entscheidung getroffen ist, Anstand.
Guthaben des Regierungs-Bezirks Arnsberg für zu viel gezahlte Kataster · Kosten.
506) Die nachträglichen Kataster⸗Arbeiten sind zur Zeit noch nicht vollständig beendigt, es konnte deshalb eine definitive Abrechnung über die Kosten des ganzen Werkes und die dem Regierungs⸗Bezirke Arns⸗ berg zu erstattende Summe, welche keinenfalls den bei der vorläufigen Katasterkosten⸗Ausgleichung angenommenen Betrag von 23,019 Rthlrn. 26 Sgr. 7 Pf. erreichen wird, seither nicht erfolgen. Dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, wird jedoch die Erstattung dieser Ueberzahlung angeordnet werden, sobald der ganze Kosten⸗ Betrag der nachträglich aufgenommenen oder vervollständigten Ka— taster mit Bestimmtheit übersehen werden kann, und haben Wir be⸗ fohlen, daß vorbehaltlich der demnächstigen definitiven Ausgleichung einstweilen eine Summe von 12,000 Rthlrn. zu der durch den Land—⸗ tags-Abschied vom 6. August 1841 genehmigten Verwendung über— wiesen werde.
Lippe Schifffahrts⸗Tarif.
51) Bei der Beträchtlichkeit der zur Erhaltung und Verbesserung der Lippe-Schifffahrt erforderlichen Summen kann Unseren getreuen Ständen eine nahe Aussicht auf die beantragte Herabsetzung der durch den Tarif vom 19. Mai 1823 angeordneten Lippeschifffahrts⸗ Abgaben nicht eröffnet werden. Unser Finanz⸗Minister hat jedoch dem in der Petition ausgedrückten Wunsche, die auf der Lippe beförder⸗ ten, der Schifffahrts-Abgabe unterworfenen Güter unter Zuziehung von Gewerbetreibenden anderweit klassifizirt zu sehen, bereits in so weit entsprochen, als derselbe das Ober⸗Präsidium von Westphalen veranlaßt hal, unter der angeregten Zuziehung zu erörtern, welche Aenderungen des gedachten Tarifs durch neue Waaren-⸗Classification oder sonst, nach den seit 1823 gemachten Erfahrungen und den zur Zeit bestehenden Verhältnissen angemessen und bei Beachtung der auf die Erhaltung der Lippeschifffahtt zu verwendenden Ausgaben zu— lässig sein möchten. Nach Beendigung dieser Erörterung wird wei⸗ tere Bestimmung ergehen.
Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer und Einführung der Klassen— steuer an deren Stelle.
52) Bei dem Antrage, die Mahl⸗ und Schlachtstener allgemein aufzuheben, und an deren Stelle die Klassensteuer einzuführen, haben Unsere getreuen Stände lediglich auf die Nachtheile hingewiesen, welche mit der erstgedachten Steuer verbunden sein sollen, ohne zu⸗ gleich in Erwägung zu ziehen, ob nicht, wenn das Einkommen aus der Mahl- und Schlachtsteuer durch eine direkte Steuer aufgebracht werden soll, andere und vielleicht größere Nachtheile sich für die Steuerpflichtigen ergeben würden, und ob nicht, selbst bei beträcht⸗ licher Verminderung des aufzubringenden Steuerquantums, in manchen Fällen die direkte Steuer dennoch als eine größere Last Seitens der Steuerpflichtigen empfunden werden möchte, als der höhere seither mittelbar gezahlte Betrag. Bei der Wahl zwischen zwei Besteuerungs⸗ arten kommt es aber, da keine Steuer eine absolute Vollkommenheit sür sich in Anspruch nehmen kann, und bei jeder einzelne Uebelstände unvermeidlich sind, gerade auf die unbefangene Abwägung der Vor⸗ züge und Nachtheile, welche mit einer jeden Form der Steuererhebung verbunden sind, hauptsächlich an. Auch können die angeblichen Nach⸗ theile der Mahl- und Schlachtsteuer in dem angenommenen Umfange schon deshalb nicht als richtig anerkannt werden, weil bei deren Auf⸗ zählung auf die mannigfach abweichenden Verhältnisse der mahl und schlachtsteuerpflichtigen Städte keine Rücksicht genommen und die etwa bei einzelnen Städten hervorgetretenen Mißstände als allgemeine be⸗ trachtet worden sind. Wenn ferner dieser Steuer zur Last gelegt wird, einerseits, daß sie den Arbeitslohn vertheuere, andererseits, daß sie die untere Volksklasse zu stark belaste; so scheint übersehen zu sein, daß der erste Vorwurf den zweiten theilweise aufhebt, weil die Last der Steuer, insoweit diese eine Erhöhung des Arbeitslohns zur Folge hat, nicht auf der arbeitenden Klasse ruht, son⸗ dern von dem wohlhabenderen Theile der Bevölkerung über⸗ tragen wird. Aus diesem Umstande, so wie daraus, daß überhaupt die gesammten Verkehrs-Verhältnisse bei einer seit langer Zeit bestehenden Steuer sich mit Rücksicht auf die Steuer ge⸗ bildet und eine Ausgleichung bewirkt haben, wonach die Last der Steuer häufig nicht gerade auf dem ruht, welcher das besteuerte Ob- jekt verzehrt, geht aber auch hervor, daß die Klagen über die un⸗ gleiche Belastung der Steuerpflichtigen nicht in dem vielfach voraus- geseßten Maße begründet sind, zumal da die wohlhabenderen Rlassen bei der Schlachtsteuer durch stärkeren Verbrauch von Fleisch, bei der Mahlsteuer durch die vierfach höhere Belastung des Weizens gegen das gleiche Gewicht von Roggen auch unmittelbar einen erheblich höheren Betrag aufbringen.
Es wird indessen in Erwägung gezogen werden, inwieweit es thunlich sein wird, eine solche Ermäßigung der Mabl⸗ und Schlacht⸗ steuersätze, welche vorzüglich der ärmeren Klasse zu Gute geben würde, eintreten zu lassen, und zugleich den Uebergang der mabl- und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städte zur Klassensteuer noch mebr zu erleichtern, als dies bisher schon gerade in der Provinz Westpbalen gescheben ist, indem dort von zwölf, ursprünglich der Mabl- und Schlachtsteuer