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wie dies zur Erhaltung der Fideikommisse nothwendig und doch ohne alle Beeinträchtigung des gedachten Prinzips zulässig ist. Wir können Uns daher nicht bewogen finden, den Gesetz⸗ Entwurf den weiteren legislativen Berathungen zu entziehen.
Wahlen der Mitglieder des ständischen Aus schusses. 16) Die in der Denlschrist vom 17. Februar d. J. Uns ange⸗ zeigten Wahlen der Mitglieder des ständischen Ausschusses bestätigen Wir hierdurch.
Il. Auf die ständischen Petitionen.
Anstellung von katholischen Militair - Geistlichen.
1) Die von Unseren getreuen Ständen nachgesuchte Ansiellung von beider Sprachen mächtigen katholischen Militair⸗ Geistlichen in allen denjenigen Garnison⸗ Städten, wo sich katholische Militair⸗ Personen polnischer Abkunft befinden, kann in dieser Allgemeinheit nicht eintreten, dieselbe muß sich vielmehr auf solche Garnisonen be⸗ schränken, wo ihrem Umfange nach ein dauerndes Bedürfniß dazu vor⸗ handen ist. Für die übrigen kleinen Garnisonen kann nur die Ein⸗ richtung stattsinden, daß Civil-Geistliche zur Mitwahrnehmung der Militair-Seelsorge und zur Bereisung der Garnisonen bestimmt wer⸗ den, wobei jedoch so viel als möglich auf die Wahl von Geistlichen, welche der polnischen Sprache mächtig sind, Rücsicht genommen wer- den wird.
Abhaltung der Nemontemärlte in der Provinz Posen.
2) Durch die beantragte Maßregel: in Betreff der Remonte⸗ Ankäufe sowohl in der Reihefolge der Provinzen, als der einzelnen Märkte alljährlich zu wechseln, würde unverhältnißmäßig viel Zeit in Anspruch genommen und auch eine vermehrte Ausgabe an Diäten und Reisekosten verursacht werden. Um indeß dem Wunsche Unserer getreuen Stände thunlichst entgegenzukommen, haben Wir einen Wech⸗ sel in der Art bestimmt, daß künftig in dem Großherzogthum Posen alle drei Jahr einmal mit dem Remonte⸗Ankauf begonnen werden wird.
Einrichtung einer Provinzial-⸗Bank in Posen.
3) Die Rücksichten auf die Kredit⸗Verhältnisse der Provinz Po⸗ sen haben bereits Veranlassung gegeben, daß die Hauptbank seit dem Jahre 1837 ein hiesiges angesehenes Banquierhaus verpflichtet hat, die Wollmärkte zu Pofen mit ansehnlichen, zu dessen Dis position ge⸗ gestellten onds zu besuchen und die vorkommenden Wechsel und An⸗ weisungen zu mäßigem Zinsfuße zu diskontiren. In gleicher Absicht ist seit dem Jahre 1839 bei den Regierungs- Hauptkassen zu Posen und Bromberg ein Lombard-Geschäft für Rechnung der Haupt⸗Bank eingerichtet, welches den Einwohnern des Großherzogthums Gelegen⸗ heit bietet, Darlehne auf inländische Staatspapiere, Seehandlungs⸗ Prämienscheine und Pfandbriefe zu mäßigen Zinsen zu nehmen, oder durch sicheren und wohlfeilen Verkauf solcher Effekten, unter gleichzei⸗ zeitiger Bewilligung von Vorschüssen auf den Erlös, auf erleichterte Weise Geldgeschäfte auszuführen.
Nicht weniger ist neuerdings noch die Einrichtung getroffen wor⸗ den, daß die Regierungs-Hauptkasse zu Posen Anweisungen auf die Haupt-Bank in Berlin oder das Bank- Comtoir zu Stettin aus- siellt, wodurch die Zahlungen, welche aus der Provinz Posen an 6. Hauptorten ihres Verkehrs zu leisten sind, eine Erleichterung erfahren.
In welchem Maße von dieser letzteren Anordnung Gebrauch gemacht werden wird, läßt sich zwar noch nicht beurtheilen, bei der seit dem Jahre 1839 bestehenden Einrichtung aber hat die Erfah— rung bereits ergeben, daß die durchschnittliche Geldanlage unbe⸗ deutend geblieben, obschon gegen angemessene Sicherstellung aus⸗ reichende baare Zahlungsmittel zu einem erheblich niedrigeren Zinsfuße, als sonst das Geld im Großherzogthum zu haben ist, disponibel ge⸗ stellt waren.
Nach diesen Ergebnissen kann der Antrag Unserer getreuen Stände auf Einrichtung eines Bank- Systems nach Art der ritterschaftlichen Bank von Pommern für die dortige Provinz in der Stadt Posen Als in den Berkehrs-Verhältnissen und Bedürfnissen begründet nicht anerkannt werden. Dessenungeachtet und obgleich die Hauptbank auch sernerhin richt außer Acht lassen wird, die geeigneten Mittel und Wege zur Beförderung des Geldverkehrs aufzufuchen, haben Wir in Anerkennung des Seitens Unserer getreuen Stände durch jenen An⸗ trag bethätigten Interesse für die Bedürfnisse der Provinz angeord⸗ net? daß Seitens der Provinzial⸗Behörden eine nähere Erörterung der Ursachen des von den Ständen angedeuteten nachtheiligen Zu⸗ standes und der zur Abhülse geeigneten Mittel erfolge, wobei Mit= glieder des in der Petition vom 5. April d. J. bezeichneten Aus⸗ schusses zugezogen werden sollen.
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen und näheren Prüfung behalten Wir Uns die weitere Entschließung vor.
Gleichstellung der Lehrer am Marien und am Friedrich Wilhelms⸗ Gymnasium zu Posen.
4 Was die Petition Unserer getreuen Stände wegen Gleich⸗
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stellung der Lehrer⸗Besoldungen an dem Mgrien-Gymnastum in Po- sen mit denen des Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymnassums daselbst, so wie wegen Feststellung eines Ascensions⸗Verhältnisses der Lehrer, anlangt, so ist durch Unseren Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten das Erforderliche bereits eingeleitet wor⸗ den, damit für das Marien-Gymnasium, welches übrigens nicht, wie Unsere getreuen Stände voraussetzen, eines festen Etats seither ent⸗ behrt, in Folge der in der letzteren Zeit gestiegenen Frequenz der Anstalt ein neuer Etat, welcher die gegenwärtigen Bedürfnisse des Gymnasiums, so wie eine angemessene Gleichstellung der Besoldungen der Lehrer an demselben mit denen des Friedrich ⸗Wilhelms⸗Gymna⸗ siums, ins Auge faßt, aufgestellt werde. Ein unbedingtes Ascenstons— recht kann zwar den Lehrerin der Anstalt nach den bestehenden Grund— sätzen nicht zugestanden werden; bei eintretenden Stellen⸗Erledigun⸗ gen werden jedoch bewährte Pflichttreue und tüchtige Leistungen stets billige Anerkennung finden.
Pensions⸗ Reglement für die Beamten der höheren Lehr -⸗Anstalten.
5) Auf den Antrag Unserer getreuen Stände wegen baldigen Erlasses des Pensions- Reglements für die Lehrer und Beamten der höheren Lehr- Anstalten eröffnen Wir denselben, daß die Aufmerksam⸗ leit Unserer Behörden diesem Gegenstande unausgeseßt zugewandt ist.
Gleichstellung der polnischen und deutschen Sprache im Unterricht
am Gymnasium zu Lissa.
6) Dem Verlangen, daß an dem Gymnasium zu Lissa die eine Hälfte der Unterrichts⸗-Gegenstände polnisch, die andere deutsch durch alle Klassen vorgetragen werde, liegt wesentlich die nicht begründete Voraussttzung zum Grunde, daß die Hälfte der Schüler dieser An⸗ stalt poinischer Abkunft sei und es ihnen schwer werde, den Vorträgen in deutscher Sprache mit gehörigem Erfolge nachzukommen. Von 280 Schülern dieses Gymnasiums sind gegenwärtig 89 polnischer Abkunst, welche, insbe sondere von der Quarta an, dem deutschen Vor⸗ trage mit Leichtigkeit folgen, wie denn auch seither die polnischen Schüler der Anstalt bei den Abiturienten⸗-Prüfungen im Deutschen in der Regel Befriedigendes, ohne Nachtheil für die Kenntniß ihrer Mutterspräche und für ihre Gesammtbildung, geleistet haben. Unsere getreuen Stände werden bei näherer Erwägung sich selbst überzeugen, daß ihrem Antrage, bei einem Gymnasium in einer fast ausschließlich von Deutschen bewohnten Stadt, welches in überwiegender Mehrzahl von deutschen Schülern besucht wird, um so weniger Folge gegeben werden kann, als dieses Gymnasium aus der evangelisch-reformirten und evangelisch⸗lutherischen Stadtschule hervorgegangen ist. Denje⸗ nigen außerhalb Lissa gebürtigen Schülern polnischer Abkunft, welche der deutschen Sprache beim Eintritt in das Gymnasium entweder gar nicht oder doch nicht in hinreichendem Maße mächtig sind, sind andere Anstalten in Posen, Trzemeszno und nunmehr auch in Ostrowo geöffnet, in deren vier unteren Klassen das Polnische die Unterrichts⸗ sprache ist.
Der von Unseren getreuen Ständen geäußerte Wunsch, daß die polnische Literatur den Schülern polnischer Abkunft von Lehrein glei— cher Abstammung in ihrer Muttersprache vorgetragen werden möge, ist theilweise schon seit mehreren Jahren erfüllt worden und wird von jetzt an nach einer von der Provinzial⸗Behörde bereits getroffenen Anordnung in vollster Ausdehnung erfüllt werden. Da unter den Lehrern des Gymnasiums zu Lissa nur zwei des Polnischen nicht kundig sind, so hat die Bestimmung, daß auch bei dieser Anstalt auf die Anstellung von Lehrern, welche beider Sprachen mächtig, Bedacht genommen wer⸗ den soll, bereits Berücksichtigung gefunden. Auf die Anstellung von Lehrern, die der polnischen Sprache mächtig sind, wird übrigens auch in Zukunft Bedacht genommen werden, so weit dies ohne Beeinträchti⸗ gung der von dem evangelisch⸗reformirten Ephorat wahrzunehmenden Rechte geschehen kann.
Gründung einer katholisch ⸗ polnischen Mädchenschule zu Posen.
7) Den Antrag Unserer getreuen Stände auf Gründung einer höheren katholischen Mädchenschule in der Stadt Posen sind Wir im Allgemeinen geneigt zu berücksichtigen, müssen Uns jedoch die nähere Beschlußnahme vorbehalten.
Befreiung der Tagelöhner und Dienstleute von den Beiträgen und Lasten zu Neubauten 'und Reparaturen an Kirchen und Schulen.
8) Auf den wohlgemeinten Antrag, daß Tagelöhner und Dienst⸗ leute von den Beiträgen und Lasten rücksichtlich der Neubauten und Reparaturen von Kirchen und Schulen ganz befreit werden mögen, behalten Wir Uns in der Hinsicht, daß aͤhnliche Verhältnisse auch in anberen Provinzen vorkommen und der Gegenstand daher einer nähe⸗ ren Erwägung bedarf, die Entschließung vor.
Heranziehung aller zu einem Schulverbande gehörigen Gutsbesitzer zu den Bau“ und Unterhaltungstosten der Schulen.
9) Der Antrag auf Heranziehung aller zu einem Schulverbande ge⸗
hörigen Gutsbesitzer zu den Kosten der Unterhaltung der Volkẽschulen
wird seine Erledigung durch die neue für die dortige Provinz zu er—
lassende Elementar- Schulordnung erhalten, deren Entwurf wo nir lich dem nächsten Landtage zur Berathung vorgelegt werden wird.
Anstellung von der polnischen Sprache lundigen Lehrern bei dem Manig. Gymnaslum zu Posen und den Gymnasien zu Trzemeszno und Ostrows.
10 In Beziehung auf den Antrag Unserer getreuen Stãnd daß in dem Marien⸗Gymnasium zu Posen, so wie in den Gymnassn zu Trzemeszno und Ostrowo, die Unterrichts ⸗Sprache überall da . polnische sei, wo die mit Unserer Genehmigung von dem Minister n geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegeheiten unter dem Mai 1842 erlassene Instruction es verordnet, können Wir nicht!! bemerkt lassen, daß in dieser Instruction nicht Bestimmungen weg! eines Gebrauchs der polnischen Sprache als alleiniger Unterrichtsspraz euthalten sind, wie solches Unsere getreuen Stände nach der vorliegend Petition voraussetzen. Die zur Leitung der Gymnasien in Trzemes)nl und Ostrowo berufenen Direktoren, die einzigen seit dem Jahre 1842 die katholischen Gymnasien der Provinz Posen aus anderen Provinze versetzten Schulmänner, sind der polnischen Sprache in hinreichenden Grade mächtig, und da alle geprüften Schulamts⸗Kandidaten polnische Abkunft bereits Beschäftigung oder Anstellung gefunden haben, so s zur Zeit um so weniger Gründ vorhanden, die wenigen schon va längerer Zeit angestellten Lehrer, welche der polnischen Sprache nil mächtig sind, zu versetzen, als diese Maßregel nicht ohne Schwierigke in Auoͤführung zu bringen ist, wenn sowohl auf die Ansprüche du betheiligten Lehrer, als auf die Verhältnisse der Lehranstalten, zu wel. chen eine Verfetzing in Aussicht zu nehmen, billige Rücksicht genom. men werden soll.
Die Gehalts-Verhälinisse der seither provisorisch beschäftigt! Kandidaten werden ehestens festgestellt werden. J Verbesserung des Einkommens der Elementar ⸗ Lehrer auf dem platten Lande n
11) Was die auf Verbesserung des Einkommens der Elementar. Lehrer auf dem platten Lande gerichtete Petition anlangt, so werden t Wir dem Volksschulwesen der dortigen Provinz Unsere Fürsorgt,
wovon dieselbe bereits Beweise in ausgedehntem Umfange empfangen n
hat, auch fernerhin gern bethätigen. Die Besoldungs⸗Verhältniss⸗ der Elementar-Schullehrer werden durch die zu erlassende neue Schu Ordnung in angemessener Weise regulirt werden. Bei der besondern Theilnahme, welche, wie Wir gern vernommen, Unsere getreuen Stände der bedrängten Lage vieler Elementar-Lehrer widmen, glauben Wit auch deren 'thätige Mitwirkung zur Aufbringung der für die Zukunst erforderlichen Mehrbedürfnisse mit Zuversicht erwarten zu können. Die Angelegenheit wegen Einrichtung von Kleinkinder⸗Bewahr⸗ Anstalten berührt ein Feld, welches vorzugsweise und um der Wirksamkeit der Privat⸗Wohlthätigkeit zu überlassen ist, diesen Weg auch in den übrigen Provinzen verfolgt. Errichtung zweier Fakultäten, einer theologischen und einer philosophisch. fameralistischen, in der Stadt Posen. 7 12) Durch den Landtags- Abschied vom 30. Dezember 1813 haben Wir Unseren getreuen Ständen bereits eröffnet, daß und wes=
halb Wir Uns es haben versagen müssen, dem Antrage wegen Er⸗ pe Die selben n
richtung einer Universität in Posen Folge, zu geben. Gründe stehen auch dem jetzt auf die Errichtung einer theologischen und philosophisch⸗kameralistischen Fakultät gerichteten Antrage, sowohl in Hinsicht auf Zweckmäßigkeit, als auch rücksichtlich der Aus⸗ führbarkeit, entgegen. Wir befinden Uns daher nicht in der Lage, ben Wunsche Unferer getreuen Stände entsprechen zu können. Die bereits beschlossene Erweiterung des Klerikal-⸗Seminars in Posen zu einer aus einer theologischen und philosophischen Abtheilung bestehen⸗ den höheren Lehr-Anstalt wird indessen ehestens zur Ausführung kom⸗ men und dadurch den künftigen Mitgliedern des katholisch- geistlichen Standes der Erzdiszese geeignete Gelegenheit verschafft werden, neben dem Studium ihrer Berufswissenschaft auch, ihre allgemein wissen⸗ schaftliche Bildung zu befestigen und zu erweitern.
Nevision des Wechselrechts. . 13) Der Entwurf eines neuen Wechselrechts unterliegt der Be⸗ rathung des Staatsraths, und werden demnach die auf die Beschleu⸗ nigung dieser Angelegenheit gerichteten Wünsche Unserer getreuen Stände eine baldige Erledigung sinden.
Errichtung von Handelsgerichten.
14) Der Antrag auf Einführung, von Handelsgerichten in den Städten Posen, Bromberg und Lissa wird bei der dem Staats ⸗Rathe aufgetragenen Begutachtung einer Verordnung über die Errichtung von Handelsgerichten berüchsichtigt werden.
Forst⸗ und Jagdpolizei Ordnung.
15) Die Entwürfe einer allgemeinen Forst⸗ und Jagdpolizei⸗ Ordnung und eines Gesetzes wegen Bestrafung des Wilddiebstahls und der Jagd⸗Contraventionen sind unter Berücksichtigung der gut⸗ achtlichen Aeußerungen des fünften Provinzial⸗ Landtags umgearbeitet und Ünserem Staats⸗Rathe zur Berathung überwiesen worden.
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nächstfolgenden Heste unter der persönlichen Leitung des Herausgebers bereits vollendet sind, so dürfen wir hoffen, im Frühjahr das 151e Heft dieses für Künstler, Bauliebhaber, Fabrikanten und Handwerler nützlichen Prachtwerles vollendei zu sehen, welches schon so viel zur Ausbildung eines edlen hei⸗ teren Geschmacks in allen Ländern beigetragen hat.
Künste und Alterthümer zu
Die Königliche Sozietät der schönen Berlin zum Ehrenmitgliede
Stockholm hat den Professor Gerhard zu ernannt.
Die Ausgrabungen in Egnatia.
Neapel, 8. Dez. Die Ausgrabungen in Egnatia. bei Monopoli wurden durch Privatpersonen veranstaltet, und man weiß daher nicht, wo die aufgesundenen Gegenstände geblieben sind,. Das herrliche goldene Diadem, welches alle bisher gefundenen Kunstschätze der Art übertrifft, ist im Besitz des Kunsthändleis Barone. Avellino hat es im Okttoberhefte des Bulletino Archeologico Napoletand genau beschrieben. Es besteht aus Blumen, Blättern, Schmetterlingen, kleinen Vögeln, Käfern und In⸗ sekten, welche von der rechten zur sinken Seite sich nach einem Mittelpunkte hin bewegen; kleine Edelsteine, asten und Smalte sind geschmackooll hin eingeslochlen. Höchst wahrschelnlich war es eine Corona Sepulcralis, ähnlich derjenigen, welche bei Armento gefunden ward, sich jetzt in der Sammlung des Königs von Bayern zu künchen befindet und unter dem Ramen der Corong d'oro di Critonio bekannt ist (vergleiche Gerhard. ð Antike Bildwerke Tav. 60). Diese Corona di Critonio ist reicher, als vie Corona Gnatina, steht aber an Feinheit der Arbeit und Ausfüh⸗ rung ihr weit nach. Avellino behauptet, daß selbst die neuesten etrusli- schen Ausgrabungen nichis Kostbareres zu Tage gefördert, und daß bas Diadem der glücklichsten Epoche der griechischen Kunst ange höre. Professor Briganti beschrieb die Corona di Critonio ( Nemor. Ereäülan?si J. p. 209 ff.) genau; tin geschickter Botaniker wird hoffentlich rie verschiedenen Blumen- Species unseres Diadems zu seiner Zeit erläutern. Blumen, Binden, Bänder, Schmetterlinge, Puppen von Raupen sind pas⸗ sende Symbole des Lebens, des Todes, der AÄpotheose des Menschen — man denke an die „angeliea sarsalla“ Dante's. Die Puppe der Raupe ist vielleicht nicht ohne Anspielung auf die Lehre, von der Ensomatosis, welche durch die pythagoräische Schule gerade in diesen Gegenden verbrei-
Creuzer, Goens, Witte, if. tta⸗-Vasen, so wie ten und mit edlen Zeichnungen in matten einer eigenthümlichen Paste, welche sämmt⸗ würde uns hier zu wei führen. Dem Ca— christ LI NAGINSCRN., welcher ebenfalls hier Archäolog Minervini im römischen Bulle—- ondenza Arelieologica 1845 (ine genaue
ser Inschrift ziemlich, sicher heraus,
Zimmermann's Zeitschrift und Archäologen können um von sich rühmen!
2. W. von Schlegel's Bibliothek.
Die lürzlich in Bonn abgehaltene Auction der von dem Prof. 2A. W. von Schlegel nachgelassenen Bibliothek, welche, zufolge, aus 1609 lleineren und größeren Werken bestand, hat den bedeutenden Ectrag von eireg 5900 Rthlr. geliefert. Der i. Theil der im Kataloge ausge:;
verstorbenen dem Katalog
führten orientalischen und anderen Manustripte wurde nicht mitversteigert, indem dieselben inzwischen iheils von der Königlichen Bibliothek zu Berlin, theils von der Undversitäts- Bibliothet zu Bonn angekauft worden waren. Für die werthvolleren und selimeren Werke wurden auf der Auction sehr hohe Preise gezahlt, die bei mehreren in Kalkutta und London erschjenenen Buͤchern über irdische Sprachenkunde und Literatur sogar die Ladenpreise überstiegen. Manches ganz ordinaire Werk ward um das Doppelte und Dreifache der fonst üblichen Auctionspreise erstanden. Die höchsten Einzel preise, welche erzielt wurden, betrugen 129, 65 und 50 Rihlr. (Frankf. Journ.)
ä Fraukfurt a. M., z0. Dez. Die Schwestern Therese und
Marie Milanollo, die beruͤhmten Violinspielerinnen, gaben gestein ihr sechs.
und trotz des aufgehobenen Abonnements war daz 5 Beifall, den das seltene Schwesterpaar hier wieder
erlangte, ist ein wahrhast enthusiastischer, und das Publikum kann nicht san
werden, zu bewundern. Es ist deshalb wahrscheinlich, daß die Schwestem
Milanollo noch öfters hier auftreten, wenn es ihre sie nach Petersbun
führende Verpflichtung erlaubt. Jedenfalls geben sie — und es gereicht den
jungen Vir. uosinnen zur Ehre — nächsten Sonnabend eine Quartet: Untet. haltung zum Besten der Arnien. In allen Nachbarstädten gaben die Milanollo
Konzene und bezauberten auch dort Alles.
tes Konzert im Theater, Haus überfüllt. Der
Dreschmaschinen.
Die Karlsruher Zeitung enthält ein Schreiben aus Gengenbach vom Dezember, worin es unter Anderem heißt: „Die so mächtig sich ent, wickelnde und sorischreitende Industrie dehnt sich auch bereits auf unsere Landwirthschast aus. Wir besitzen nämlich seit einiger Zeit zwei Dresch⸗ maschinen, die vom Wasser getrieben werden und in den jetzigen kurzen Tagen 5900 Lbis 609, in längeren Tagen aber 700 bis 800 Gar, ben' Frucht weit reiner ausdreschen, als es mit der Hand möglich wäre; eine kleine Umänderun wird bewirken, daß die Frucht voll sommen gereinigt aus der Maschine hervorgeht. Das Siroh wind nicht zerschlagen, sondern nur geknickt, was zum Streuen eben recht ist. Zu ihrer Wartung bedarf sie drei Personen. Tandwirthe, selbst auf 1 bis 2 Stunden im Umkreise, benutzen jetzt zun Dreschen ihrer Früchte ausschließlich diese Maschinen, wofür sie den Eigen, thümern den funszehnten Sester Go Sester — 131 preuß. Metzen) Fruchl abireten. Der Gebrauch dieser Maschinen nimmt so zu, daß bereits eine vrille nächstens aufgestellt werden wird. Die beste der vorhandenen wurpt in der Fabrik von Bernoulli zu Immendingen gebaut. Daß solche Dresch⸗ Maschinen überall mit Nutzen anzuwenden seien, wollen wir eben nicht be⸗ haupten, jedenfalls sind und bleiben sie es aber da, wo die Bevöllerung nicht sehr dicht ist, oder andere Gewerbe viele Hände beschästigen.“
— —
T bisher, so auch
daß
Ein großer Theil unseren 3
nden zu erziehe getreuen Gegentheil solchen vermehrt. uerlichen Einsassen wird jedoch in besonders dazu geeigneten Fällen, fernerhin von der Forst⸗Verwaltung in dem Um— tg herücksichtigt werden, wie es die Erhaltung und nachhaltige Er— sofühigkeit der Forsten gestattet. Verleihung einer allgemeinen Staats Verfassung.
17) Der Antrag auf Gewährung einer Staats - Verfassung ist ht burch das spezielle JInteresse der dasigen Provinz motivirt und cheint überdies als theiweise Wiederholung der durch Unsere Er— mung vom 12. März 1843 entschieden zurückgewiesenen Gesuche. erfolgt daher kein weiterer Bescheid.
Nennung der Namen der Redner in den abzudruckenden Landtags- Protolollen.
18) Unsere für die Landtage aller. Provinzen erlassene Bestim⸗ ng, daß weder in den zu veröffentlichenden Landtags- Berichten, ch in den abzudruckenden Landtags- Protokollen die Namen der dner genannt werden, beruht auf reiflich erwogenen Gründen, und ir können von derselben abzugehen durch den Antrag Unserer ge— uen Stände in der Denkschrist vom 15. März d. J. Uns nicht be⸗ gen finden.
Wiederholung zurückgewieseuer Petitionen.
19) Den auffallenden Antrag: die ebenfalls für alle Provinzen ichmäßig bestehende Vorschrist des 5. 148 des Gesetzes vom März 1824, einmal zurückgewiesene Petitionen nur alsdann, wenn wirllich neue Veranlassungen oder neue Gründe eintreten und immer nur erst bei künftiger Berufung des Landtages erneuert werden dürfen,
zuheben, weisen Wir hiermit zurück.
ihlbarleit der Stadtverordneien zu Landtags- Abgeordneten im Stande
der Städte.
20 Auf den erneueten Antrag, baß allen den Bürgern in den Städten, welche qualifizirt sind, zu Stadtverordneten gewählt zu werden, auch die Wahlfähigkeit zu Landtags-Abgeordneten beigelegt werde, hen Wir Unseren getreuen Standen, mit Hinweisung auf den über
gleichen Antrag schon in dem Landtags⸗-Abschiede vom 30. De— nber 1813 ertheüten Bescheid, hiermit zu erkennen, daß Wir die⸗
Antrage zu entsprechen Uns nicht bewogen finden. Denn zunächst das Grund- Eigenthum eine wesentliche Bedingung der Landstand⸗ ast, und Wir sind nicht gemeint, in solchen Bestimmungen, welche
den Grund -Prinzipien der ständischen Vertretung beruhen und in
ständischen Gesetzen für alle Provinzen al n g vorgeschrieben
„Abänderungen eintreten zu lassen. Aber auch die weltere Vor⸗
ist des §. 16 des Gesetzes vom 27. März 1824, haß als Abgeordnete bes zweiten Standes nur städtische Grund
beßttzer gewählt werden können, welche entweder zeitige Magistrats⸗
Personen sind oder ein bürgerliches Gewerbe treiben, sissen Wir unverändert bestehen lassen. Dieselbe beruht auf dem
Wundsatze, daß jeder Stand durch Abgeordnete vertreten werden
die demselben wirklich angehören und aus seiner Mitte hervor— en. Dieser Grundsatz würde aber wesentlich verletzt werden, in zu, Landtags- Abgeordneten städtische Grundbesitzer gewählt den könnten, welche blos die Bedingungen der Wählbarkeit zum adtverordneten erfüllen, indem alsdann Personen, welche einen tischen Grundbesitz erwerben, übrigens aber ihren sonstigen Standes= Beruss⸗Verhältnissen nach keinesweges vorzugsweise bei den tischen Interessen betheiligt sind, zu städtischen Landtags⸗Ab⸗ rdneten gewählt werden lönnten. rmehrte Vertretung der Landgemeinden auf den Land- und Kreistagen. 21) In Beziehung auf den Antrag, zaß die Zahl 'der Abgeordneten des Standes der Landgemeinden uf den Landtagen und auf den Kreistagen nach Maßgabe des Hrundbesitzes dieses Standes im Verhältnisse zu dem Grundbesitze es ersten Standes vermehrt werde, veisen Wir auf Unsere bereits in dem Landtags ⸗Abschiede vom Dezember 1813 ausgesprochene Willensmeinung, daß Wir es alen nicht an der Zeit finden, Veränderungen in den einzelnen immungen der ständischen Gesetze vorzunehmen, wie denn dieselbe sicht auch dem ferneren Antrage Unserer getreuen Stände,
Die e e fer wn e. . aß zur Ausübung des Wahlrechts im Stande der Landgemeinden
r Besitz eines ländl chen Grundstücks von 15 magd. Morgen ge⸗ gen möge, egensteht. Wenn aber hieran auch noch weiter der Antrag geknüpft worden daß den Wählern im Stande der Landgemeinden gestattet werde, Vertreter, welche diesem Stande nicht angehören, ohne Rücksicht rundbesitz, jedoch mit Ausschluß der Beamten, zu wählen, so en Wir diefen Antrag nur entschieden zurückweisen, da es, wie solches schon vorstehend sub Nr. 20 bemerllich gemacht haben, zen Grundprinzipien der ständischen Vertretung gehört, daß jeder nd durch Abgeordnete vertreten wird, die ihren Berufs⸗ und Le⸗ -Verhältnissen nach diesem Stande auch wirklich angehören. Von diesem Grundsatze ausgehend, enthält der 8. 11 des Ge⸗ s vom 27. März 1854 die ausdrückliche Vorschrist, daß zu der nschaft eines Landtags⸗Abgeordneten des dritten Standes der tz eines als Hauptgew erbe selbst bewirthschasteten Landgutes dert wird, und behält es bei derselben lediglich sein Bewenden. endlich den Antrag betrisst, r aß die Wahlen im Stande der Landgemeinden, weil sich hier leicht n fremder Einfluß geltend mache, nicht mehr von den Landräthen, ndern von den Kreis-Deputirten geleitet werden mögen, at derselbe nur Unser Befremden erregen können, und wollen h Unseren getreuen Ständen hiermit ausdrücklich zu erkennen geben, ß Wir die Landräthe für vorzugsweise gerignet halten, die Wahlen iten, Wir auch zu denselben das volle Vertrauen haben, daß sie um so mehr mit voller Unparteilichkeit verfahren werden, als ö dieser Beziehung Unseren entschiedenen Willen kennen.
Wiederverleihung des Wahlrechts zu den Landraths- Stellen.
22) Unsere getreuen Stände haben abermals um Wiederverlei⸗ des Rechts, die Landräthe zu wählen, gebeten und dabei zu⸗ eine weitere Ausdehnung der Wählbarkeit, auch die Aufhebung ; tlasses vom 13. September 1839, betreffend die Befugniß der 8 Deputirten, zeitweise behinderte Landräthe zu vertreten, beantragt. Die zur Unterstützung dieses Antrags aufgestellte Behauptung,
r 4 Landraths ⸗Aemter jn der Provinz Posen seit eingetretener
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Suspension des kreisständischen Wahlrechts gewöhnlich mit Männern besetzt seien, welche, allen Verhältnissen fremd, ohne Lokal⸗ und Per⸗ sonal Kenntniß, so wie ohne praktische Reife, das Vertrauen zwischen der Regierung und den Regierten zu , und die Liebe der Einwohner zu erlangen für unfähig zu halten wären, ist durchaus unbegründet und muß um so mehr mit Ernst zurückgewiesen werden, als die Berufung befähigter, geschäftskundiger und wohlgesinnter Männer zu erledigten Landrathsstellen dieser Provinz jederzeit Ge⸗ genstand des Bestrebens Unserer Behörden und Unserer Allerhöchst⸗ eigenen Fürsorge gewesen ist.
Um so weniger können Wir Uns bewogen finden, unter noch unveränderten Umständen auf das gegenwärtige Gesuch, so weit das⸗ selbe das ständische Wahlrecht betrifft, einen anderen Bescheid zu er— theilen, als mittelst Unseres Landtags⸗Abschiedes vom 30. Dezember 1843, Abtheilung II. Nr. 13, geschehen. Der Antrag wegen einer Erweiterung der Gränzen der Wählbarkeit, für den ohnehin keine Gründe angeführt sind, erledigt sich dadurch von selbst.
Da im Uebrigen auch auf die Vertretung zeitweise behinderter Landräthe durch hinlänglich qualisizirte Männer stets gewissenhaft Bedacht genommen wird, so bietet sich Uns keine Veranlassung dar, den Erlaß vom 13. September 1839 außer Wirksamleit zu seßen.
Bürgerliche Verhältnisse der Juden. 23) Der Zustand der jüdischen Bevölkerung der Provinz Posen und die Mittel einer Verbesserung ihrer bürgerlichen Verhältnisse sind bereits Gegenstand näberer Ermittelungen geworden, und die dahin gerichteten Anträge Unserer getreuen Stände werden bei Feststellung der vorbereiteten legislativen Maßregeln näher erwogen werden. ;
Oeffentlichkeit der Stadtverordneten ⸗Versammlungen.
24) Der Antrag
auf Gestattung der Oeffentlichkeit der Berathungen und Verhand-
lungen der Stadtverordneten hätte, da solcher schon durch den Landtags-Abschied vom 30. De⸗ zember 1843 . worden und in dem von Unseren ge—⸗ treuen Ständen in Bezug genommenen Erlasse vom 19. April v. J. wegen Veröffentlichung von Berichten über die Wirksamkeit der städ⸗ tischen Behörden keine zur Rechtfertigung der Erneuerung geeignete neue Veranlassung liegt, nach 8. 18. der Verordnung von 27. März 1824 gar nicht zu Unserer Kenntniß gebracht werden sollen und kann schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Landes⸗Wappen im Dienstsiegel der Behörden des Großherzogthums Posen.
256) Der Antrag:
zu gestatten, daß, außer den in der Verordnung vom 9. Januar
1817 genannten, auch alle übrigen Behörden und Beamten im
Großherzogthum Posen sich dessen Wappens auf Schild und Sie⸗
geln zu bedienen angehalten werden, ist nur eine Wiederholung des bereits vom dritten Landtage im Jahre 1834 angebrachten, durch den Landtags⸗Abschied vom 29. Juni 1835 zurüdgewiesenen Antrages und hätte daher, nach 8. 18 des Gesetzes vom 27. März 1821, nicht angebracht werden sollen.
Gebrauch der polnischen Sprache neben der deutschen in Geschästssachen.
26) Hinsichtlich des Gebrauchs der polnischen Sprache bei den Verhandlungen der Gerichts- und Verwaitungs⸗Behörden ist durch die von Uns erlassenen Bestimmungen Alles geschehen, was die Ver⸗ hältnisse , Eben so wird auch bei der Besetzung der Stellen auf die Kenntniß dieser Sprache möglichst Rücksicht genommen und auf die Veibreitung der Kenntniß derselben unter den jüngeren Beamten hingewirkt. Wir können daher den Anträgen Unserer ge⸗ treuen Stände auf eine Abänderung des gegenwärtigen Verfahrens keine Folge geben, vielmehr nur auf den in Unserem Landtags⸗ Abschiebe vom 30. Dezember 1843 ertheilten Bescheid verweisen, bei dem es lediglich bewenden muß.
Wiederherstellung der Gränzen des Großherzogthums Posen in Gemäßheit des Wiener Traktats.
27) Nach dem Patent wegen Besitznahme des an Preußen zurückgefallenen Theiles des vormaligen Herzogthums Warschau vom 15. Rai 1815 sind die Kreise Kulni und Michelau, die Stadt Thorn nebst ihrem Gebiete und das linke Weichsel- Ufer mit den un⸗ mittelbar an den Strom gränzenden oder in dessen Niederungen belegenen Ortschaften der Provinz Westpreußen zurückgegeben, und dabei sind Wir entschlossen, es bewenden zu lassen. Was aber die ehemaligen Kreisbezirke Deutsch⸗Krone und Kamin betrifft, so ist das frühere Gesuch des zweiten Provinzial Landtages, diesel⸗ ben dem Großherzogthum einzuverleiben, mittelst des Landtags- Ab⸗ schiedes vom 14. Februar 1832, Abtheilung II., Nr. 3., abgelehnt worden und hätte also um so weniger wieder aufgenommen werden sollen, als neue Gründe für das Gesuch nicht angeführt sind, über⸗ dies aber die Unzulässigkeit der Gewährung Unseren getreuen Ständen selbst hätte einleuchten sollen.
Heranziehung der Militairs und Geistlichen zu den Kommunal -⸗Abgaben.
28) Wegen der eigenthümlichen Verhältuisse des Kriegerstandes hat es seit dem Bestehen des preußischen Heeres als allgemeine Norm gegolten, daß die aktiven Offiziere und Militair⸗-Beamten keinen Ko⸗ muͤnal⸗Abgaben unterworfen werden können. Hierbei muß es überall verbleiben, und kann daher auf den Abänderungs-Antrag Unserer getreuen Stände nicht eingegangen werden. Aehnlich verhält es sich mit der den Geistlichen und Lehrern in Beziehung auf ihr Dienstein kommen ebenfalls seit uralter Zeit zustehenden, früher noch ausge⸗ dehnteren Immunität.
Veibesserung des Einkommens der Bürgermeister in den lleinen Städten.
29) Aus der Petition Unserer getreuen Stäude vom 15. März d. J. haben Wir mit Wohlgefallen die Theilnahme ersehen, welche die⸗ selden der Lage der Bürgermeister in den kleinen mit der Städte⸗Ord⸗ nung nicht beliehenen Städten der Provinz widmen. Schon bisher sind nicht nur Unsere Behörden fortwährend bemüht gewesen, auf eine Verbesserung der Lage dieser Beamten aus den eigenen Mitteln der Städte hinzuwirken, sondern es ist auch zu diesem Zweck seit der Wiedervereinigung der Provinz mit Unseren Staaten ein fortlau⸗ fender Zuschuß aus Staatskassen bewilligt worden.
Diesen Zuschuß wollen Wir, obwohl eine Verpflichtung dazu für den Staat nicht obwaltet und den übrigen Städten, deren Nommunal⸗ Behörden die Polizei⸗Verwaltung übertragen ist, deshalb besondere Zuschüsse aus Staatolassen nicht gewährt werden, auch die beabsichtigte Verordnung wegen des Sportulirens der unteren Verwaltungs · Be⸗ hörden den von Unseren getreuen Ständen angenommenen Einfluß auf die Lage der Bürgermeister insofern nicht ausübt, als denselben ein Recht auf den Genuß der bisher erhobenen Sporteln nicht zustand, nicht nur ferner zablen lassen, sondern auch, in Erwägung der ange- sührten Momente, für die Folge, so lange das Seer gn fortdauert, verstärken. Dadurch und durch die nach Maßgabe des zuneh— menden Wohlstandes anzuordnende Erhöhung der von den Stadt⸗ Kommunen selbst aufzubringenden Beträge, worauf Unsere Behör⸗ den ferner eben so Bedacht nehmen werden, wie auf die Ver⸗ bindung der Stellen der Bürgermeister mit anderen damit vereinbaren amtlichen Functionen, wird der Zweck vollständiger erreicht werden, als durch die beantragte Aufstellung eines Normal ⸗Besoldungs-Etats, welcher ohne Bedrückung der Kommunen nicht ausführbar und
insofern nicht zweckmäßig sein würde, als dabei jede NRücksicht anf die sehr verschiedenen individuellen Verhältnisse der einzelnen Bürger⸗ meister wegfiele.
Errichtung von Kredit ⸗Anstalten sür städtische und ländliche Besitzungen.
30) Der von Unseren getreuen Ständen beantragten Errichtung von Kredit⸗Anstalten für den städtischen und bäuerlichen Grundbesitz nach Art des für die adligen Güter dort bestehenden Kredit⸗Institus stehen zwar überhaupt und wegen der eigenthümlichen Verhältnisse des städtischen und bäuerlichen Grundbesitzes im Großherzogthum Posen noch besondere, gewichtige Bedenken entgegen: indeß ist gleich⸗ wohl Unser Ober ⸗Praͤsident der Provinz angewiesen worden, mit Hinzuziehung sachkundiger Männer näher zu untersuchen und festzu⸗ stellen, inwiefern daselbst die Bedingungen vorhanden sind, welche bei Errichtung solcher Anstalten unerläßlich vorausgesetzt werden müssen, und ob die letzteren wirklich geeignet erscheinen, den städtischen und bäuerlichen Grundbesitzern diejenigen Voriheile zu gewähren, welche Unsere getreuen Stände denselben zugewendet zu sehen wünschen. Erst nach Beendigung dieser Voruntersuchung werden Wir Unsere 66 Stände auf ihren Antrag mit einem Endbescheid versehen
inen.
Festsetzung des Etats der Provinzial-⸗Feuer⸗-Sozietät.
31 Die Prüfung und Bestätigung des Etats für die Provinzial⸗ Feuer⸗Sozietät steht in einem nothwendigen Zusammenhange mit der Verwaltung derselben. Da nun eine ständische Verwaltung für die gedachte Sozietät nicht besteht, so können Wir es nicht für angemes⸗ sen erachten, einen einzigen wesentlichen Akt der Verwaltung in der Prüfung und Bestätigung des Etats Unseren getreuen Ständen, welchen ohnedies die dazu nothwendigen Materialien fehlen würden, zu übertragen.
Eine genügende Veranlassung zu dem vorliegenden Antrage ist auch um so weniger anzuerkennen, als den Ständen unbenommen bleibt, ihre etwanigen Einwendungen gegen den erwähnten Etat bei der ihnen nach §. M8 des Reglements zustehenden Superrevision der Provinzial ⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗RKassen⸗ Rechnung oder auf einem sonst verfassungsmäßigen Wege zur Sprache zu bringen.
Beginn der rechtlichen Wirkung der Feuer ⸗Versicherungs⸗-AUnträge.
. Nach dem Vorschlage Unserer getreuen Stände wollen Wir
die Bestimmung Unserer Ordre vom 6. August 1841 dahin abändern, daß die rechtliche Wirkung des Antrages auf Versicherung von Gebäuden oder auf Erhöhung der bisherigen Versicherungs-Sum⸗ men schon mit der Mittagsstunde des Tages eintreten soll, an welchem der Antrag bei dem Kreis⸗Direktor präsentirt worden ist, mit der Maßgabe, daß der Versicherer den erklärten Beitritt oder die von ihm in Antrag gebrachte Erhöhung der Versicherungs⸗ Summe gleichzeitig der rovinzial⸗-Direction anzuzeigen hat und sich den späteren Bestimmungen der letzteren in Betreff des Ver⸗ sicherungswerths unterwerfen muß.
Der entsprechende Besehl wird vorschriftsmäßig veröffentlicht werden.
Abänderung einiger baupolizeilichen Vorschriften des Allgem. Landrechts. . 33) Zu der beantragten Abänderung der in den SS. 139 —147 Tit. 38. Thl. l. des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Vorschriften ist ein zureichendes Bedürfniß nicht anzuerkennen. In so weit es angemessener erscheint, daß in den Städten die neu aufzuführenden Gebäude in den Straßen und an öffentlichen Plätzen durch einen Zwischenraum nicht unterbrochen, sondern, so weit dem besondere Lokal⸗Berhältuisse nicht entgegenstehen, unmittelbar an dem nachbar⸗ lichen Grundstücke aufgeführt werden, kann dies schon gegenwärtig durch besondere Polizeigesetze in Gemäßheit des 8. 139 a. a. O. an⸗ geordnet werden. Indem beabsichtigt wird, die Regierungen zu die⸗ sen Anordnungen zu ermächtigen, wird dadurch zugleich ein wesent⸗ 3 Theil des Antrages Ünserer getreuen Stände in Erfüllung gehen. Vertheilung der Beiträge für die Provinzial-⸗Institute durch Beschlußnahme
5 der Kreisstände.
34) Wir genehmigen, daß die Beiträge zur Unterhaltung der Provinzial⸗Institute, ö. ö . ö r
der Irren⸗Heil⸗Anstalt zu Owinsk,
der Corrections⸗-Anstalt zu Kosten,
des Taubstummen⸗Instituts zu Posen,
des Provinzial⸗Armenfonds, nach der Seelenzahl auf die einzelnen Kreise und die nicht im Kreis— Verbande stehenden Städte Posen und Bromberg vertheilt werden, die weitere Vertheilung des auf jeden Kreis fallenden Kontingents unter die einzelnen Gemeinden aber der Beschlußnahme der Kreis⸗ stände, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Regierung, über⸗ lassen bleibe.
Wegen Veröffentlichung der desfalls von Uns erlassenen Ordre n die Amtsblätter der prrnm wird das Erforderliche veranlaßt werden.
Beseitigung der Censur und Einsührung eines Preßgesetzes.
36). Unsere getreuen Stände haben darauf angetragen,
die Hindernisse, welche der Abschaffung der er . entgegenstehen,
beseitigen zu lassen und Preßfreiheit zu gewähren. Eine nahere Motivirung diefes Antrages haben Unsere getreuen Stände nicht für erforderlich gehalten. Lägen die Gründe . den⸗ selben darin, daß das in den bestehenden Gesetzen gegebene Maß freier Bewegung in der Presse billigen Ansprüchen nicht entspreche, so würden Wir dies in keiner Weise anzuerkennen vermögen; lägen sie dagegen darin, daß die Presse durch Angriffe nicht nur gegen Einzelne, sondern auch gegen Staat und Kirche die gewiesenen Schran⸗ ken zu durchbrechen täglich bemüht sei und diesen Versuchen nicht immer rechtzeitig begegnet werden könne, so müßte die Richtigkeit dieser Behauptung an sich leider zugegeben werden.
Ob aber diefe Erfahrung dadin führe, die Nothwendigkeit einer die ganze Preßgesetzgebung umfassenden legislativen Abhülse anzuer⸗ kennen, nach weicher Richtung hin eine solche in diesem Falle zu len= ken sei, und ob deshalb die alsdann erforderlichen Schritte bei dem deutschen Bunde zu thun seien — alles das müssen Wir Unserer reiflichen Erwägung vorbehalten.
Aufhebung der Censur für die unter oͤsterreichischer und russischer Censur gedruckten Schriften.
36) Die von Unseren getreuen Ständen beantragte Aufbebung der Bestimmung der Ordre vom 19. Februar 1834 für die in Oester⸗ reich und Rußland erscheinenden Schriften würde eine Ausnabme von einem allgemein gesetzlichen Grundsatze sein, die Wir um so weniger anordnen können, als die Verbreitung derartiger Schriften durch die vorgängige Ertheilung der Debita⸗Erlaubniß nicht erheblich erschwert wird.
Richtung der Eisenbahn von Berlin nach Königsberg.
37) Zur Vorbereitung Unserer Beschlußnahme über die Rich⸗ tung, welche für die Eisenbahn Verbindung zwischen Berlin und Kö⸗ nigsberg auf der Strecke von Berlin bis zur Weichsel nach dem von Uns bestimmten Uebergangspunkte bei Dirschau zu wählen ist, haben Wir zunächst noch einige anderweite Erörterungen f. erforderlich er⸗ achtet, bis zu deren Beendigung Wir Unsere schließliche Entscheidung Uns vorbebalten müssen. Ünsere getreuen Stände dürsen sich ver