vie Kirche und in ihrem Interesse von derjenigen obersten Staats · Behörde entworfen und vorgelegt wird, welche dermalen die Kirche gegen den Staat, An einer Kompeienz der Stände,
einen solchchn Khesch? Ealwurf, zu berathen und ihm schließlich ihte Justim— solchen Geset 16 Man wid aiso, wenn lian bier einen Jweifel gegen die Kompetenz der Stände beseitigen will, nicht auf die ersten Zeiten nach der , sich beziehen lönnen,
o wie
staatsrechtlicher Verhälmnisse die und ihrer
also auch gegen die Stände vertritt.
mung zu ertheilen, dürste daher nicht zu zweifeln sein.
damals noch nicht
in welchen sich vermöge dener Begriffe und anderer ꝛ stände als die Vertreter der neugebildeten
ieressen betrachteten, auch nicht auf den im
Nirche
Torgau gehaltenen Landtag, bei welchem die Stände über
sormel z Rathe gezogen wurden und sich mi innerungen einverstanden erklärten, aber auch n
wenn sie das im Delrete angelündigte Gesetz Gesetzgebung zu handeln haben. 19. Februar 1827, in hlesigen Kreislanden betreffend,
beaustragten Staats⸗ Minister betressend,
ebenfalls die Behörden und ihr Verhältnis
überlassen wollte. Die Deputation
den Gesetz⸗Entwurfs allerdings für kompetent halte.“
Ad. IV. Wenn endlich die Staatsregierung der Stände Versammlung die mit der fünftigen Beraihung des Entwurfs zu be⸗ aufiragenden Deputationen in dem Maße zu wählen, wie es im Jahre 1831 vereinbart wuide, so dürfte sich mit einer geringen Modification auch hier mit einzuverstehen sein. Die Deputation glaubt hierbei eines näheren Ein⸗ gehens auf §. 144. der Verfassungs Urkunde und S§. 120. der provisorischen Landtags- Ordnung sich enthalten zu dürfen, da der Sinn beider Stellen schon im Jahr 1834 sorgfältig in Erwägung gezogen wurde und schon damals durch die vorhin gedachte Vereinbarung eine nähere Bestimmung erhielt. Läßt sich auch für die Erwählung einer tinzigen Deputation nach §. 120. der provisorischen Landtags ⸗ Ordnung, welche daher durch eine Mitglieder aus jeder Kammer zufammengesetzt werden muß, Manches an⸗ führen, so ist doch zu Gunsten der anderen Art der Zusammensetzung, nach welcher jede Kammer eine Deputation für sich wählt und jede Deputation unabhängig von der anderen für sich berathet und ihren Bericht allein erstat= tet, wieder das anzuführen, daß diese Art des Verfahrens dem Zweikammer⸗ system angemessener zu sein scheint, daß dabei die Zahl der Deputations- Mit- glieder, welche den Bericht in der Kammer erläutern und vertheidigen kann, größer ist, daß sich in zwei getrennt von einander arbeitenden Deputationen die Ansichten vielleicht noch freier entwickeln können, und daß es der Staats⸗ regierung erwünscht sein muß, auf diese Weise die Wahrheit . heren Siandpunkt aus desto sicherer zu erkennen. Die Deputation muß sich daher nach dem Gegeneinanderhalten alles Für und Wider für dieses letztere Verfahren, mithin für den Modus von 1834 oder für den Vorschlag der ist diese Behandlungsart bei der Vorberathung des Kriminalgeseßbuchs, der Strasprozeßordnung, der Wechselordnung, des Gewerbesteuer-esetzes, des Gesetzes über Einführung eines Maßsystems und der Landiags⸗-Ordnung angewendet, und es sind durch die hierbei gemachten Erfahrungen die Vorzüge des Verfahrens wenigstens nicht widerlegt worden.
Durch eine aus beiden Kammern gemeinschastlich gewählte Deputation wurde bisher nur Ein Gegenstand, nämlich die Einbringung eines Stollns in das freiberger Berg⸗Amisrevier, berathen, ein Gegenstand, welcher durch seine augenscheinliche Zweckmäßigleit eine Uebereinstimmung aller Mitglieder Um aber durch eine gewiß wünschens⸗ werihe Vielseitigiteit der Erwägung eine Vereinigung nicht zu sehr zu er— schweren, würde es noch einen bisher nicht angewendeten Mittelweg geben: baß nämlich beide Deputationen, wenn sie ihre Berathung beendet hätten und bevor sie ihren Bericht erstatteten, zusammenträten, um einen Vereini= gungsversuch zu machen und die sich herausgestellte Verschiedenheit der An⸗ sichten möglichst auszugleichen, worauf dann jede Deputation, es möge nun eine Vereinigung erfolgt sein oder nicht, ihren Bericht für sich zu erstatten Es müßte denn die Staats-Negierung, um eine gleichzeitige doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sofort nach diesem Zusammientritie sich be— stimmt erklären, in welche Kammer sie die Sache zuerst bringen wolle, in der Deputation dieser Kammer der Bericht i ter sosort zu enlwerfen sein würde, wogegen die Berichterstattung von der De⸗ des Jahres 15625 in Paris auf und kehrte im Spätherbst 1825 in seine
noch anheimgiebt,
Regierung, erklären. Auch
ber Deputaiion sehr bald veranlaßte.
hätte.
welchem Falle dann nur von
puation der anderen Kammer bis nach Berathung des Gegenstandes in auszusetzen wäre. Die
ber Kammer, an welche die Sache zuerst gelangt,
Februar die Konlordien⸗ derselben nach einigen E= icht nöthig haben, Beispiele
ĩ 6 er ständischen Kompetenz anzuführen da die Stände, dieser An zu Gunten gen, saänt in berathen, hierbei nicht als
ö ti 1 ermöge ihres Rechts der Theilnahme an der e, , . e rhls e. sie 6 eben so in en Rechte sein, wie sie es waren, als sie das Mandat vom
— 3 ö 9. in n der katholisch - geistlichen Gerichts barkeit die Verordnung vom 10. April 1835, die tvangelisch lutherisch firchlichen Mittelbehörden betreffend, selbst das Ne⸗ gulativ vom 12. November 1837, die Nessort⸗Veihälnisse der in vangeliri und noch in der neuesten Zeit
ras Desiet über das weltliche Hoheitsrecht über die katholische Kirche in Sachfen, in Beraihung zogen, durch welche Gesetze und Verordnungen zu einander normirt wurden,
welchen der Staat die Verwaltung der Angelegenheiten ihrer eigenen Kirche giebt daher der Kammer anheim, in
Erwiederung der angezogenen Stelle der Beilage zum Dekrete, (I) „zu er flären, daß sie die Ständeversammlung zur Berathung des in Frage stehen—
118
Entwurf zur künftigen Berathung in den Kammern selbst durch besondere slãndische Deputationen der einzelnen Kammern in der Zwischenzeit vom Schlusse des gegenwärtigen bis zum Beginnen des nächsten ordentlichen Land tags geprüft und begutachtet werde 19 „daß sie bereit sei, zu diesem Zweck'tine Deputation aus ihrer Mitte in dem bei früheren Vorgängen der sche P Rit gewöhnlichen und durch Vereinbarung zwischen Staats- Regierung und Ständen im Jahre 1831 sestgestellten Maße zu wählen, wobei jedoch die oben näher bezeichnete Modification von beiden Deputationen zu beobachten sei.“ Endlich ist, dem Delrete nach, in der auf dasselbe zu erlassenden Schrift zu letzt noch die von jeder Kammer getroffene Wahl anzuzeigen. Dresden, den 5. Januar 1816. Die zur Berathung der hohen Delteie Nr. 21 (die sich Denutsch Katholilen nennenden Dissidenten betreffend) und Ny. 31 (den Ent⸗· wurf eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die latholische Kirche im Königreiche Sachsen betreffend) erwählte außer⸗ ordentliche Deputation. Fürst von Schönburg. Dr. Günther. Fihr. von Friesen, Referent. von Heynitz. Dr. von Ammon.
olizei.
jetzt geschie⸗ 1c Land⸗ In⸗
1579 zu luliät, besonders in
Türkei.
Konstantin opel, 7. Jan. Der bekannte ehemalige Groß⸗ wesir, Chosrew Mehmed Pascha, ein Greis von mehr als 8) Jahren, ist von dem Sultan in das Ministerium berufen worden, mit dem Auftrage, den bei der Pforte stattsindenden Berathungen der Minister beizuwohnen, ohne daß ihm ein spezielles Departement zugewiesen worden wäre. .
Der zum neuen außerordentlichen Kommissär in Syrien ernannte Emin Pascha ist am sten d. M. nach seiner Bestimmung abgereist.
Wegen des überall in der Türkei und namentlich in der Haupt⸗ stadt fühlbar gewordenen Getraidemangels ist die Korn⸗Aussuhr aus ben macedonischen Häfen ebenfalls verboten und diese Maßregel den fremden Gesandtschaften am 3teu d. M. offiziell angezeigt worden; sie tritt einen Monat nach der Bekanntmachung in Wirksamkeit.
Ca Plata -Staaten.
London, 16. Jan. Berichte aus Buenos - Ayres vom 4. November melden, daß der französische Geschäftsträger sich am 31. Oktober eingeschifft und wahrscheinlich Friedens⸗Vorschläge der Regierung von Buenos⸗Ayres mitgenommen habe. Der englische Geschäststräger, Herr Ball, befand sich noch in Buenos-Ayres, die dort ansässigen englischen Familien suchten dagegen Zuflucht im Aus⸗ lande. Die nach dem oberen Theile des Parana bestimmte Handels⸗ Expedition unter Eskorte von Kriegsschiffen war am 1. November von Martin Garcia abgegangen, und man erwartet von dieser Maß⸗ regel die günstigste Wirkung, da die Unterbrechung des Handelsver⸗ kehrs der Fremden mit dem Innern das einzige Mittel gewesen ist, durch welches Rosas sich in seiner Macht erhalten hat. Wird den Fremden das Binnenland unmittelbar geöffnet und den Bewohnern von Buenos-Ayres der Zwischenhandel entzogen, so dürften die Letz⸗ teren selbst, in ihren bisherigen Vortheilen beschränkt, gegen den
Die Universität Rekiorats. Aber schon in
zwar zurückgedrängt
beendigle.
gleiche Anzahl gleich fern von
von ihrem hö⸗
zum Prosessor exiraordinarius, iheoreiischen Medizin ernannt. Seine regelmähigen Vorlesungen bemafen Encyllopädie der M. allgemeine Pathologie, Materia medica, gerichtliche Mediziu und k Alle diese Fächer hat er mit tiesster Gründlichtei⸗ * heit, mit nie ermüdendem Eiser für die Ausbildung der Stur iten geiragen, und mit einem Ersolge, den seine vielen, überall verbreinn börer' mit dem herzlichsten Dane anerkennen, und den auch die . Frequenz der hier Medizin Studirenden verbürgt. ͤ Bei der geringe
veraniaßt, in anderen Zweigen der Medizin Vorträge zu halten war ihm nie eine Mühe zu groß, wo es galt, zum sität, an der seine ganze Seele hing, mitzuwirken. Seine wissenschastlichen Bestrebungen erhielten eine ausgexeichn⸗
tische Richtung durch seine ausgedehnte Praris in der Stadi und 5 vinz, und er hat sich hier ein unbedingtes Vertrauen zu erhalten 1 selbst dann, als zunehmende Kränllichkein ihn in der Ausübung seinn zu behindein anfing. ̃
vortrat und am 17.
1830 zum ordinarius sür das dat
den
n Zahl der Dozenten an der hiesigen medizinischa= den früheren Jahren seiner Professur, pe h ien
ufbiühen dim
ehrte ihn in Jahre 1842 durch die leben agi diesem Jahre zeigten sich bei ihm die ersten
eines ihm von mütterlicher Seile angeerbten Brustleidens durch Blu der sich mehrmals wiedeiholte, durch den Besuch von Ems und ]
wurde, aber im November 1845 plößlich hesiih⸗ November 1815 sein Leben durch einen sansn
Von seinem ernsten und erfolgreichen Streben für seine Wisseensch ben außer dem Eiser und der Liebe seiner Zuhörer und dem unbegm Vertrauen seiner Kranken die durch Klarheit, Erfahrung und Geuͤn keit gleich hervorragenden Schriften rung des Blasensteins, Greifsw. 1826, über das Scharlach sieber, ihn 1827, uͤber die Bronchiopneumonie der Säuglinge, die vielen Artikel, die er für Rust's Handbuch der Chirurgie und böz für das encyllopädische Wörterbuch medizinischen Falultät zu Berlin geliesert hat. hat er alle ihm übrige Zeit benußt, um ein Werk über Materia n auszuarbelten, das zur Herausgabe fast vollendet vorliegt. Sein in bücher geben ein erhebendes Bild von der einsten und müht vollen j die er auf seine wissenschaftlichen Werke verwandte.
nnauslöschlich wird aber sein Andenken bei allen denen sein, e nähere Beziehungen zu ihm seine treue und aufopfernde Liebe, sesn lose ,, alles Großen und Guten, seine unbeugsamt Naht
. Denschenfurcht und Menschen⸗-Gesälligkeit, seine unen siche Wohlthätigkeit, Obhut anvertrauten, näher kennen zu lernen das Glück hatten,
Die allgemeinste Trauer zeigte sich bei seinem Begräbnisse, m außer den Kollegen des Verstorbenen ein großer Theil der hitsgen wohner anschloß; alle Studirenden geleiteten ihn, sie chrten in m dem Lehrer einen väterlich sürsorgenden Freund; von ihnen wan ut Sarg zur Gruft geiragen und im feitrlichen Gesange dem zu siih dim geschiedenen der letzte Scheidegruß nachgerufen.
Zeugniß, vie er über die Jenn Berlin, 1857, s
der medizinischen Wissenschassn Noch im letzten Lehen
seine Hingebung an diejenigen, dle sich seinen am
Diktator ausstehen.
Das Repräsentantenhaus in Buenos-Ayres hatte beschlossen, die Dividendenzahlung zu Gunsten der Inhaber der englischen Anleihe von 1824 im Betrage von monatlich 5000 Dollars für die Dauer
der Blokade zu suspendiren.
Ph. M. Seifert. Nekrolog.
Die Universität Greifswald hat durch den am 17. November 1845 er⸗ folgten Tod des Professors der Medizin, Dr. Philipp Magnus Seifert, einen schmenklichen und schwer zu ersetzenden Verlust erlitten.
Er war am 6. Mal 1800 in Greifswald geboren, wo sein Vater als Assessor bei dem ehemals schwedischen Sanitäts- Kollegium und als sehr befchäftigter praktischer Arzt in hohem Ansehen stand; ein Mann, dessen Andenten noch jetzt, lange nach seinem Tode, wegen der Vorzüge seines Geistes und Herzens, allgemein hochgeehrt fortlebt.
Im Jahre 1817 bezog Philipp Seifert, tüchtig vorgebildet, die hiesige Universität, 1818 die Üüniversität Jena, 1820 Berlin, wo er 1823 am 10. November den Doliorgrad erhielt. Nachdem er im Frühling 18241 die Staats-Prüfungen beendigt hatte, besuchte er die meisten deuischen Uni⸗ versitäten, ging von Wien aus nach Italien, hielt sich den größten Theil
befördert worden:
Vaterstadt zurück, erfüllt mit den wissenschaftlichen Anregungen, die durch die ausgezeichneten Vorträge von Dupuytren, Chomel, Esquirol, Laennec,
Devutation beantragt daher, die Kammer wolle sich dahin erklären: Bieit, Andral, Guersent u. A. in ihm erweckt waren. P
c) „daß sie damit einverstanden sei, daß der im Dekret erwähnte Gesetz
gekanntmachungen.
561 Erledigter Steckbrief. 3
Der durch den Steckbrief vom 25. November v. J. verfolgte Handlungs⸗-Reisende Simon Au gu st Wil ⸗ helm Bloch hat sich zum Arrest gestellt. Der Steck⸗ brief wird daher zurückgenommen.
Berlin, den 21. Januar 18416.
Königliches Kuminalgericht hiesiger Residenz. v. Schroetter.
Nothwendiger Verkauf. Königliches Kammergericht in Berlin.
Das im Jauch -Belzigschen Kreise belegene Gut Lehnin, mit Einschluß der Vorwerke Kaltenhausen und Tornom und der sogenannten alten Ziegelei nebst Zu⸗ behor, abgeschätzt auf 55, 844 Thlr. 6 Sgr. 3 Pf., das zum Amte Lehnin gehörige Vorwerk Dahmsdoiff nebst Zubehör, abgeschätzi auf 26, 233 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf., und bie bei dem Vorwerk Kaltenhausen belegene soge⸗ nannte neue Ziegelei nebst Zubehör, abgeschätzt auf 41,173 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf., zusammen mithin auf 123.251 Thlr. 7 Sgr. 7 Pf. abgeschätzt, zufolge der nebs Hypoihetenschein und Bedingungen in der Negi= stratur einzusehenden Taxe, sollen
am 25. März 1816, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Köln-Mindener Eisenbahn. Fünfte Einzahlung von el zehn Prozent,
1852
Dy Nachdem uns Ge⸗ k legenheit geboten worden, tin stweiltn anderweitig Fonds zur Tiesposition zu erhalten, sehrn wit ung ztranlaßt, die durch punsttt offtntliche Be—= lanntmachung vom 10en 2. M. per 15. Jebtuat d. J. aus geschtitbent Ein⸗
Hier habilitirte er sich im Jahre 1826 als Privat⸗Dozent, wurde 1829
selben freigestellt, die Einzahlung auch bis zu diesem Termine bei den genannten Empfangsstellen zu bewirken.
Auch in diesem Falle sind die Zin sen bis zum 15. . c. für ö. früheren , , t 1 die — ; Fte Rate eine Zinsvergütung von 2 Monaten, zusam⸗ oder 20 Thli. pr. Actie men Zwei Thaler ö Sgroschen pr. Actie
6. n 6 . = betragend, in Anrechnung zu bringen, indem bis zum 15. April d. §. fämmiliche Partial⸗Quiitungen per 15. April ausgefertigt 7 und fünf Ratenzahlungen von hier ab ferner von uns
unter Anrechnung der für die früheren Einzahlungen
verzinst werden. von 40 50 mit Zwei Thalern Sechszehn Silber- ; al. Oui ĩ zeschen . enn re bös dahin erfakfen en Jin Die Auswechselung der Partial ⸗Quittangen an die
fen aach hhrer Wahl Actionaire, welche von dieser Befugniß Gebrauch ma⸗
chen, kann ebenfalls erst in dem Zeitraume vom in Berlin bei der Königlichen Hauptbank - Kasse, 18. bis incl. 25. Mai e. stattfinden. „Köln bei den Bankhäusern
Köln, den 12. Januar 1846. A. C L. Camphausen,
J. D. Herst att, Die Direction.
S. Oppenheim jr. C Co., Abr. Schaaf fhausen, Jm. H. Stein, in Düsseldorf bei dem Bankhause Wm. Cleff
zu leisten und die in ihren Händen besindlichen Partial Quittungen über die früheren Einzahlungen mit einzu⸗ llesern, indem nur gegen deren Zurückgabe die über 50 H, oder 100 Thlr. lautenden neuen Partial ⸗Quit- tungen verabsolgt werden können.
Die Annahme der Einzahlung sindet vom 1. bis in cl. 14. April d. J. statt (bei der Königlichen Haupt⸗ bantkasse jedoch nur Vormittags von 8 — 12 Uhr), und werden die bejeichneten Empfangsstellen die von ihnen zu ertheilenden Interim Quittungen gegen die von uns ausgefertigten Partial - Quittungen in der Zeit vom 187 bis 25. Mai e umtauschen. Bei Einzah⸗ lung auf mehrere Partial Quittungen muß ein nach den Actien⸗Nummern geordnetes Verzeichniß derselben eingereicht werden.
Um diejenigen Actionaire, welche sich in Folge der Eingangs erwähnten, nunmehr aufgehobenen Belannt= 2 vom 10ten v. M. auf die Einzahlung der Iten 10 HP, bis zum 14. Februar d. J. eingerichtet — haben möchten, nicht zu berinträchtigen, so * den
zahlung aufzuheben und die Actionaire unter Bezug⸗ nahme auf die §. 10 und 11 des von des Königs Majeslät unterm 18. Dezember 1843 bestätigten Statuts der Köln⸗Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschast aufzusordein, die fünfte Einzahlung mit zehn Prozent
Literarische Anzeigen.
In Verlage der Unierrzeichneten erschien su ehen: 3551 ClII. VoOoss: Serenade p. Piano. On. 6. br. 22 Ser. Mélodie Célèbre des „Hu-
guenots“, varie pour Piano. Op. 64. Pr. 25 Sgr. .
*
smeralda. Melodie KEspatzuole p. Op. 65. Pr. 15 Sr.
Ed. Bote & G. Bock.
Jägerstr. No. A2.
Piano.
22,210 Personen S2, 106 Cenin. Fracliigut -...
Eisenbahnen.
Der fränkische Merkur behauptet mit Bestimmtheit veis zu können, daß die Probefahrten auf der Bamberg · Lichtenfelser Route spätestens am 1. Februar beginnen, am 15ten die vollst Betriebs⸗Eröffnung (mit Gütertransport) stattsinden werde.
Die holländische Eisenbahn⸗Gesellschaft, welche mit dem einer Bahn von Delfzyl nach Bremen umgeht, hat Schritte um von der hannoverschen Regierung für die Strecke, welche j versches Gebiet berührt (die Bahn soll über Leer nach Ostfm geführt werden), konzessionirt zu werden.
Berlin-Anhaltische Eisenbahn.
Im Monat Dezember v. J. sind aus der Berlin- Anhaliischen Eisen
27,038 Rthlr. 19,340 =
46, 378 Rihlr.
Summa
Einnahme bis ult. November v. J ö .
Total- Einnahme
147 b] Ein Rittergut im Saatziger Kreise von Pen unweit Stargard und der dahin führenden Chan legen, zu den bedeutendsten der Umgegend gehn ohne Cinmischung eines Dritten aus freier Hin lauft werden. Das Nähere ist beim Gutsbesiher l auf Woltersdorf bei Freienwaldt in Plau m. zu
12561. ) här Geldspinden un Chatou welche die größte Sicherheit gegen Feuersg' Einbruch gewähren, sowohl mil Combinations, staben⸗ ) Schlössern, als mit Bramah- und Ech fern, sind bei mir stets von 90 Thlr. an vote
S. J. Arnheim, Neue Friedrich sstr. Nl.“ Sof⸗Kunsi⸗Schlosser Sr. des Königs.
*
Pas Abonnement beträgt: 2 Rihlr. für J Jahr. Rihlr. J Jahr.
5 kthir. - I Jahr. allen Theilen der. Monarchie oh ne , n, ions -Gebühr für den ern. Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
Allgemeine
Preußische Zeitung.
Alle Ppost-Anstalten des Ju- und Auslandes nehmen Seslellung auf dieses glatt an, für Gerlin die Expedition der Allg. Preuß. ; Zeitung: Friedrichsstraße Nr. 72.
5 26.
Berlin, Montag den 26tien Januar
Inhalt.
tlicher Theil. . eutfche Bundesstaaten. Königreich Bavern. Der Landtag !— Fonsg reich Sach fen. Landtags- Verhandlungen. Großher; zogth um aden. Landtags ⸗ Angelegenheiten. — Freie Stadt Frankfurt. Verhandlungen der gesetzgebenden Versammlung. ankreich. Deputirten - Kam mer. Wahl ⸗Angelegenheiten. — aris. Schreiben des marollanischen Boischasters. Ibrahim Pascha's und re Bonaparte's Befinden. — Guizot gegen Polk. — Algieri⸗ sches. — Vermischtes. Schreiben aus Paris. (Adreß-Debatte. ) roßbritanien und Irland. London. Hof ⸗Nachricht. — Die an⸗ geblichen Reform⸗Maßregeln Sir R. Peel's für die bevorstehende Ses⸗ tion. — Die Anti- corn - law; league. jederlande. Aus dem Haag. Die Wiederaufnahme der Unter- handlungen mit Belgien ungegründet. elgien. Brü ssel. Kammer-Verhandlungen: Die Konsulate in Köln und Valparaiso. — Die Kolonie St. Thomas. — Die Differenzen mit
holland. Schreiben aus Stockholm. (Große
chweden und Norwegen.
Roth in den Provinzen.)
salien. Ro m. Unruhiger Zustand der Provinzen. — Die Unterhand- sugen mit Rußland, — Besinden der Kaiserin von Rußland. — Schreiben us Palermo. (Die russische Kaiser Familie.)
fiechen land. Schreiben aus Athen. (Wahl der Vice - Präsidenten id Secretaire im Senat. Steigen der Getraidepreise. — Die gric⸗ hiche Handels Marine. — Verunglückte Ausgrabungen.) ffenbahnen. Die Hildesheim - Lehrter Bahn. — ar ow. Cqhiweriner
ahn. 1 . handels- und Bör sen⸗Nachrichten. Berlin. Börse.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Obersten Hergaß, aggr. dem 27sten Infanterie⸗Regiment ö Commandeur des Aten kombinirten Reserve⸗ Bataillons, dem Ren⸗ nien Rim ag an der Ritter⸗Akademie und dem Johannis⸗Stift zu gi, dem Polizei⸗Secretair Froehnert in Magdebnrg und dem hpi⸗Zollamts⸗Assistenten Gracher zu Emmerich, Kreis Rees, den suthen Adler⸗Orden vierter . . so wie den Schullehrern Sas⸗ en zu Byfang, Regierungs⸗ ezirk Düsseldorf, und Mahler zu Bittgenstein, Regierungs⸗Bezirk Merseburg, das Allgemeine Ehren⸗ ichen zu verleihen; ferner
Din Oelonomie⸗Kommissions⸗Nath Ernst zu Danzig bei Ge⸗ tgenhen seiner Versetzung an die General ⸗Kommission zu Breslau um Regierungs- und Landes⸗Oekonomie⸗Rath; und
Den bisherigen Ober⸗Landesgerichts Assessor Goldhorn zum d- und Stadtgerichts⸗Rath bei dem Land- und Stadtgerichts= sollegium zu Nordhausen zu ernennen.
Der Ober- Landesgerichts⸗Assessor von Hippel zu Pr. Holland ss zum Justiz⸗Kommissarius bei dem Ober-Landesgerichte zu Königs- kerg und zum Notarius im Departement desselben bestellt worden.
Das 2te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute ausgegeben
Rind, enthält: unter Mr. 2665. Die Allerhöchste Kabinets Hrdre vom 41. Dezember
v. J., betreffend die Errichtung eines Handelsgerichts zu Gladbach, für die Kreise Gladbach und Grevenbroich und mehrere Gemeinden des Kreises Kempen; desgleichen 2Zbbb. von demseben Tage, betreffend den §. 30. der Verord⸗ nung über die Justiz⸗Verwaltung im Großherzogthum Posen vom 9. Februar 1817; den §. 36 der Ver⸗ ordnung über den Mandats⸗, den summarischen und den Bagatell⸗Prozeß vom 1. Juni 1833 und den 5§. 29 der Verordnung über das Verfahren in Ehesachen, vom 28. Juni 1844. Die Verordnung, betreffend das Verfahren bei ständi⸗ schen Wahlen in dem Stande ber Landgemeinden des Großherzogthums Posen; vom 19ten v. M. und Jahres. 2668. Die Bekanntmachung, über die Allerhöchste Bestätigung der Statuten der Barmer-⸗Gas⸗Erleuchtungs⸗Aktienge⸗ sellschaft; vom 19ten l. M. und 2Zb69. desgleichen, über die unterm 31. Dezember v. J. erfolgte Bestätigung des Statuts der Gesellschaft für Bergbau und Zink-⸗Fabrication zu Stolberg; vom 20sten d. M. Berlin, den 26. Januar 1846. Gesetzsammlungs⸗-Debits-Comtoir.
2667.
nichtamtlicher Theil.
Deutsche Bundesstaaten.
Königreich Bayern. In der Sitzung der Kammer . Abgeordneten vom 20. Jauuar brachte der Minister dio nern zwei Gesetzentwürfe ein: über den Bau einer Eisenbahn von ihtenfels gegen Koburg, und über den §. 44. lit. c. im Tit. J. der ö. zur Verfassungs-Urkunde. Nach ersterem soll in der bezeich⸗ . Richtun eine Eisenbahn auf Staatskosten mit einem ver⸗ ‚blagten Maximal ⸗Aufwand von 1,500,000 Fl. gebaut wer⸗ ij nach letzterem bedürfen in Zukunft, der Königlichen Be⸗ uu zum Eintritt in die Kammer bloß besoldete Hofdiener, In telbar Staatsdiener, rechtskundige Bürgermeister in den f maren erster Klasse, Offiziere, und im Offiziersrange stehende
itairbeamte, welche in Bezug einer Gage stehen, die Advokaten
und beziehungsweise die Pensionisten und Quieszenten aus vor- stehenden Kategorieen; im Falle der Verweigerung der Allerhöchsten Bewilligung bleibt das durch die Wahl erworbene Recht noch 8 Tage
vorbehalten, binnen welcher Jeit das Entlassungsgesuch aus dem Staats⸗
dienste ꝛc. eingereicht werden kann. Der erste Secretair las hierauf das K. Restript über die nachträgliche Bewilligung des Eintritts in die Kammer für den Advolaten Willich vor, wonach über die Ein⸗ berufung, ob des Letzteren oder des Ersatzmannes Jordan, die Dis⸗ kussion eröffnet wurde, in welcher der zweite Präsident, Friederich, aus dem Grunde namentlich, weil in §8. 44 lit. c. der zehnten Bei⸗ lage zur Verfassunge⸗Urkunde für die Ertheilung der tt. Bewilligung ein Termin nicht vorbehalten sei, unter Beantragung der Anerkennung dieses K. Aktes auf Einberufung des Abg. Willich antrug. Der Abg. Heinz erklärte sich mit diesem Antrage einverstanden, jedoch aus dem Grund hauptsächlich, da zur Niederlegung des öffentlichen Dienstes kein Ter- min vorgeschrieben sei, die Allerhöchste nachträgliche Bewilligung zum Eintritt dieselbe Wirkung habe, und der Ersatzmann Jordan noch nicht einberufen worden. Der Abg. Dr. Schwindl stimmte der Ansicht des zweiten Präsidenten bei, wogegen der Abg. Freiherr von Closen nur die Rechte der Kammer verwahren wollte, gegen die Ansicht, als ob auch, wenn ein Ersatzmann bereits eingetreten, der ursprünglich Gewählte bei erfolgender Allerhöchster Bewilligung noch eintreten e he . Einberufung des Abg. Willich wurde sodann einstimmig en.
! Königreich Sachsen. In der Sitzung der er sten Kammer vom 22. Januar befand sich auf der Registrande cine Zuschrift des Prosessor Biedermann aus Leipzig, in welcher derselbe eine Nummer der Deu tschen Allg. Zeitung überreichte und bat, seine in dieser Nummer abgedruckte Erllaͤrung gegen eine Aeußerung des Vice⸗Präsidenten über ihn in der Kam⸗= mer vorzulesen. Der Einsent er hatie dabei bemerkt, daß er von der Ge⸗ rechtigkeit der Kammer erwarte, sie werde der Veriheidigung dieselbe Oeffent⸗ lichleñ gestatten, wie dem , nn Präsident von Carlow itz: „Das Direlto⸗ rium sei der Meinung, der Bittsteller könne ein Recht der Vorlesung nicht bean spruchen, da seine n,, den Abdruck in öffentlichen Blättern schon hinreichende Oeffentlichkeit erhalten habe. Auch scheine ihm nicht an- gemessen, ein solches Dis cepiations · Verfahren in der Kammer, deren Zweck ein ganz anderer sei, heimisch, werden zu lassen. Zu verkennen sei jedoch nichi, daß ein gewisses Billigkeitsgesühl für die Vorlesung zu sprechen scheine, weshalb das Direltorium der Meinung sei, die Kammer selbst möge Beschluͤß fassen, ob sie die Vorlesung genehmigen wolle.“ Vice-Prä - sident von Friesen: „Da eine von ihm in der Kammer gethane Aeuße= rung Veranlassung zu dieser Entgegnung gegeben habe, wolle er doch Eini- ges darüber erklären. Auf die betreffende Schtist des Professor Biedermann und dessen Gegenerllärung lasse er ch nicht ein; davon kein Wort. Jeder Theil habe gesprochen, jeder sei gehöri worden, jedem wäre sein Recht wi derfahren. Das Formelle anlangend, hätte er als Müglied der Kammer und des Direktoriums einige Einwendungen machen können; 1) daß alle Aeußerungen des einen und des anderen Theils dem Publikum bekannt wor⸗ den seien, und daß eine Erklärung, die schon in der Jeitnng gestanden, hin- reichend zur öffentlichen Kenntniß gelangt sei; 2) . die Eingabe des Prof. Biedermann weder eine eigentliche Petition, noch eine Beschwerde, also streng genommen auch nicht zur Verlesung geeignet sei. Er sehe davon ab, und überlasse der Kammer, was sie beschließen werde, zumal da er glaube, Professor Biedermann werde an der Unparteilichkeit der Kammer zweifeln iönnen, wenn die Vorlesung verweigert würde.“ Von mehreren Seiten wurde dieser Aeußerung beigepflichtet, und die Verlesung dann auch gegen 9 Stimmen genehmigt. Alsdann erklärte die Kammer ihren Beitritt zu dem bereits von der zweiten Kammer genehmigten Delrete, das, Abtreten der Minister und Regierungs- Kommissaärien bei Abstimmungen betreffend, und gif hierauf zur Berathung des Gesetz Entwurfs wegen eines neuen Maß systems über. Nach längerer Debatte wurde §. 1 des Gesetz ⸗ Entwurfs mit 25 Stimmen gegen 15 abgelehnt. Nach diesem Ergebnisse schien es überflüssig, die übrigen Paragraphen noch speziell zu berathen, und der Präsident regte die Frage an, oöb nunmehr nicht sogleich über den Antrag der Deputation, über welchen die Beschlußfassung ausgesetzt worden war, abgestimmt werden lönnte. Der Staats ⸗Minister von Falkenstein erinnerte, daß dies kaum zweckmäßig sein werde, da die spezielle Berathung einmal begonnen habe, und daß sofortige Abstimmung auch leicht Schwierigkeiten wegen des künf · tigen Vereinigungsverfahrens hervorrufen könnte; indessen 3 sich die Kammer gegen 10 Stimmen dafür, über den Deputations = Antrag sosort Beschluß zu fassen. Die Abstimmung erfolgte mit Namens ⸗Aufruf, und das Ergebniß war Annahme des Deputiations - Gutachtens (ogl. Nr. 24 der Allg. Pr. Ztg.) mit 25 gegen 16 Stimmen.
Die zweite Kammer begann in ihrer Sitzung vom 22. Januar die Berathung über den Bericht der zweiten Deputation, die Budgetivorlage auf die Finanzperiode 1846 bis mit 1848 betreffend, und haute zuvördeist die Abschnitte 2, B und F, die Spezial- Budgets über die allgemeinen Staatsbedürfnisse, das Gesammt⸗-Ministerium und das Militair⸗-Budget ent= haltend, auf die Tagesordnung gesetzt, welche in der Sitzung vom 23sten zu Ende gebracht wurden. Die Positionen der Abschnitie A und B fanden nach den Anträgen der Deputatslon ohne Debatte durchgängig einstimmig Annahmez dagegen entspann sich bei Bergthung des Miñtair · Budgets eine längere Diskussion, die den größten Theil der beiden Sitzungen ausfüllte. Die allgemeine Debatte über diesen Gegenstand eröffnete der Abg. Ober⸗ länder, der zwar die Anerkennung, welche die Deputation in ihrem Berichte der Verwaltung des Kriegs- Ministeriums zollt, zu theilen er⸗ llärte, allein sich auch dahin aussprechen zu müssen glaubte, daß er die jetzige Militair - Verfassung Sachsens nicht für echt constitutionell, für zu kostspielig und nicht fur zweckmäßig genug halte. Seine Ansichten wurden belämpft von den Abgeordneten von Thielau, von der Planitz, Vice-Präsi⸗ dent Eisenstuck, von Zezschwitz, Georgi und Meisel, die namentlich ein Landwehr ⸗ System für ein so kleines Land wie Sachsen nicht für zweck⸗ mäßiger halten konnten, als dessen jetzige Militair -Verfassung. Der Ab⸗ geordnete Bodem er meinte, daß der Abgeordnete Oberländer bei der ge⸗ wünschten allgemeinen Vollsbewaffnun wohl mehr eine Art Kommunal- Garden-Institut als ein bal n ger Lanwehr-⸗System im Auge gehabt habe; in dieser Beziehung könne er ihm aber nicht beitreten. Er sei mehrere Jahre Kommandant eines Kommunalgarden - Bataillons gewesen, habe aber die Erfahrung gemacht, daß Flintentragen und Exerziren nicht immer die stärlste Leidenschaft der Kommunal⸗-Gardisten seien, und würde ein solches Institut der eigentlichen Militair Verfassung zu Grunde gelegt, so könne man leicht erleben, daß, wenn Appell geschlagen werde, sonderbare Ent- schuldigungen vorkommen dürften. Nach Schluß der allgemeinen Debatte wurde ein Antrag der Deputation an die Staats⸗Regierung, dahin lautend: es wolle dieselbe durch ihre Organe beim Bundestage eine weitere, die Lasten des Volks in Friedenszeiten vermehrende Auslegung der Kriegs Verfassung zu verhindern suchen, von der Kammer einstimmig angenommen, eine weitere Ausdehnung dieses Antrags aber, die sich auf die Wiederaufhebung der in Betreff der Evidenthaltung der Kriegsreserve gesaßten Beschluͤsse er= strecken sollte, wurde besonbers wohl auf, die Eillärung des Kiegs⸗Ministers, daß hien ein Resultat nicht denkbar sei, mit 36 Slimmen abgelehnt.
1846.
Bei der Diskussion über die speziellen Theile des Militair-Budgets wurden in der Sißung vom 23. Januar von dem Abg. Schaffrath zwei Anträge eingebracht, des Inhalts: a) daß die Regierung bei den Besörde rungen in der Armer SS. 28, 30 und 34 der Verfassungs-Urkunde und mehrere Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Oltober 1834 insofern im Auge behalte, daß jede Person vom untersten Grade an dienen müsse und in das Militair eintreten dürfe; und b) statt der (bestehenden) Militair- Bildungs / Anstalt eine allgemeine Kriegsschule zu errichten, in welcher nur in die Armee bereits Eingetretene zu Offizieren ausgebildet werden sollten. Diese Anträge veranlaßten eine längere Diskussion, wurden jedoch endlich beide abgelehnt, und zwar der erstere mit 83 gegen 29, der zweite aber mit 4s gegen 14 Stimmen. Die einzelnen Positionen des Budgeis wurden sämmtlich, wie sie beantragt, und fast durchgängig mit Stimmen - Einheit,
von der Kammer bewilligt. ——
Bei der zweiten Kammer ist ein Bericht der vierten Depu⸗ tation über mehrere, „die Vereidung des Militairs auf die Verfassung“ beantragende Petitionen eingegangen, der sei⸗ nem wesentlichen Inhalte nach folgendermaßen lautet:
„In der ständischen Schrift vom 19. Juli 1831 war zu 5§. 131 des Entwurfs der Verfassungs⸗Urkunde der Wunsch ausgesprochen worden: „daß die Anstellungs Patente der Offiziere in einer anderen und für einen con- stitutio nellen Staat mehr geeigneten Form als bisher, mindestens unter Er wähnung nicht blos der dem Könige, sondern auch der dem Vaterlande schuldigen Treue und Dienste ausgefertigt werden möchten.“ In dem Dekrete vom 10. August 1831 wurde hierauf die Zusicherung eriheilt: „die bisherige Fassung der Offizier-Patente einer Revision zu unterwer⸗ fen, bei welcher jedoch fortwährend das Prinzip sestzuhalten sein werde, daß im Militairstande, als dem Organe der exekutiven Gewalt, die Besol= gung erhaltener Befehle nicht von der individuellen Beurtheilung dessen abhängig gemacht werden könne, an den sie ergehen.“ Bei dem ersten constitutlonellen Landtage 1833 — 1834 erklärte in Folge des von der zweiten und ersten Kammer genehmigten Antrags des Abg. Eisenstuck auf Mittheilung der Ergebnisse dieser Revision der Sffizier⸗Patente, nach dem Berichte der dritten damaligen Deputation der ersten Kammer vom 11. Okto⸗ ber 1833 und in dieser selbst am 23. Oktober 1833 das Kriegs⸗Ministerium: „daß die Regierung eine solche Revision der Offizier ⸗Patente (on denen es den Ständen Abschristen mittheilte, und in denen allerdings der Verpflich- tung der Offiziere zur Treue und zu Diensten nur gegen den König und dessen Haus, nicht auch der gegen das Vaterland gedacht ist, wie dies in allen anderen, zum Theil ebenfalls constitutionellen Staaten der Fall sei) nicht für erforderlich halte; daß, so wie bei Austellung der Civil⸗ Staatsdiener die Ausfertigung der Bestallungen lediglich der Regierung überlassen sei, sol⸗ ches auch hinsichtlich des Militairs und der Ofsizicre der Regierung und dem Staats · Oberhaupt anheimgestellt bleiben müsse, vorausgesetzt, daß in die Patente nichts aufgenommen werde, was der Verfassung entgegen sei, daß man sedoch in den Militgit -⸗ Eid, wie solcher in dem Dienst Reglement vom 8. April 1833, Abschnitt 4, Kapitel II., S. 76 enthalten sei, die Beobachtung der Ge⸗ setze ausdrücklich mit aufnehmen lassen und dadurch mehr gethan habe, als in anderen Ländern geschehen sei. Bei dieser, auch der dritten Deputation der zweiten Kammer wiederholten Erklärung und dem angezogenen §. 76, Kapitel II., Abschnitt 4. des Dienst⸗Reglements für die Königl. sächsische Armee vom 8. April 1833, welcher so lautet: Die Verpflichtung ist die⸗ jenige Handlung, wo der in den Soldatenstand Eintretende sich durch einen Eid verbindlich macht, dem Könige und dem Vaterlande treu zu dienen, bei vorkommender Gelegenheit Gut und Leben willig zum Opfer darzubringen, so wie überhaupt den Vorschriften der Kriegsartikel unverbrüchlich nachzukommen“; und bei der Eidesformel: „Ich schwörs zu Gott diesen leiblichen Eid, daß ich Sr. Majestät dem Könige N. N. von Sachsen während meiner Dienstzeit in höchst= dessen Armee treu dienen, den Gesetzen und „insbesondere den Kriegs - Artikeln“ genau nachleben und mich stets als ein treuer, gehorsamer, tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will; so wahr mir Gott helfe ꝛc.“, beruhig⸗ ten sich beide Kammern von 1833 — 34 und sahen diese Sache für erledigt an. Auf demselben Landtage 1833 — 34 kam bei Berathung des Budgers und zwar des Ansatzes für den Armee⸗Kommandostab die Stellung des nicht auf die Verfassungs⸗ Urkunde vereideten General⸗Kommandos zum verantwort- lichen Kriegs ⸗Minister, dem jenes mehr koordinirt als subordinirt sei, zur Sprache, worauf der Letztere endlich die Erklärung abgab: „daß die Verantwort⸗ lichkeit des Kriegs · Ministeriums auf alle Militair - Angelegenheiten sich ausdehne, und daß die Kammer den Kriegs-Minister in allen Beziehungen verantwort= lich machen könne,“ und daß es in dem bestehenden Regulatis über die Vor= tragserstattung an den König und über Beschlußfassung in allen militairi= schen Angelegenheiten heiße: S. 5. „Alle Befehle des Königs und Prinzen- Mitregenten in Militair⸗ Angelegenheiten können nur durch den Krie . ausgefertigt werden.“ S. 6. „Alle an den König und Prinzen⸗Mitregenten zu erstattEnden Meldungen und Vorträge in obgedachten Angelegenheiten werden durch den Kriegs-Minister zur Allerhöchsten Kenntniß und Entschei⸗ dung gebracht.“ S. J. „Unter seiner, des General-Lieutenants, Leitung steht Alles, was auf den Dienst, die Disziplin und die Ausbildung der Truppen Be zug hat.“ 5. 10. „Sind dahin gehörende Gegenstände zur Allerhöchsten Kenntniß und Entscheidung zu bringen, so erstattet der kommandirende General -⸗Lieute= nant desfallsige schriftliche Vorträge an den König und Prinzen-Mitregen- ten, es werden dieselben aber zu weiterem mündlichen Vortrage an den Kriegs⸗ Minister abgegeben, wobei diese Vorträge und Meldungen stets im Origi- nal der Allerhöchsten und höchsten Behörde vorzulegen sind“ — und end- lich die Staais Regierung in dem Dekrete vom 27. Oktober 1834, auf den von der ersten Kammer ausgegangenen, von der zweiten Kammer endlich auch genehmigten, in der ständischen Schrift vom 25. Oktober 1834 ent- haltenen Antrag die Zusicherung ertheilte: „daß in den jetzt bestehenden Bestimmungen, nach welchen nicht nur alle, von Sr. Majestät dem König und Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen⸗Mitregenten ausgehenden Befehle in Militair- Angelegenheiten nur durch den Kriegs⸗Minister ausgefertigt werden können, ohne ständische Zustimmung eine Abänderung nicht eintreten sollej. — Auf dem zweit en eonstitutionellen Landtage von 1836 — 3 stellte der Abg. von Dieskan am Schlusse der Berathung des Gesetz-Entwurfs über die Mili- tair⸗Pensionen den in die ständische Schrift aufzunehmenden Antrag: „daß das Militair auf die Verfassung vereidet werde“, zog jedoch denselben auf den Einwand, derselbe gehöre nicht zu jenem Gesetze, wieder zurück und be⸗ hielt sich vor, ihn müttelst einer besonderen Petition an die Kammer zu bringen. Das Gutachten der vierten Deputation geht nun dahin: die zweile Kammer wolle in Gemeinschast mit der ersten den Antrag an die hohe , ,,, beschließen: „Hochdieselbe wolle zur zweifellosen, eine jede andere Deutung ausschließenden Verpflichtung und Vereidung aller Militairpersonen auf alle Landesgesetze und insbesondere auch auf die Ver= fassungs - Urkunde vom 4. . 1831 die Eidessormel, mit welcher alle Militair⸗Personen verpflichtet werden, bestimmter und genauer fassen.“ Schon die Verfassungs- Urkunde selbst stellt in ihrem achten und letzten Abfchnitt als eine, Gewähr der Verfassung“ in 8. 139 ganz allgemein den „Eid auf sie“ auf, indem dieser vorschreibi: „Der Unterthanen-Eid und der Eid der Cwil⸗Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Konfessionen sst, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Geseße des Landes, auch auf die Beobachtung der Landes ⸗Ver⸗ fassung zu richten.“ Wenn nun jedenfalls auch die Militair-Personen „Un⸗ lerthanen ! sowohl bereits vor ihrem Eintritt in den Militairdienst sind, als auch nach diesem bleiben, daher auch die im IIl. Abschnitte der Verfassungs-=
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