1846 / 34 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Buch über die Handelsgeschichte der letzten Jahrzehnte aufschlagen will, wird angemerkt finden, z. B. ein panic im Jahre 1819, ein heavy panie in dem großen pubble- year, dem Jahre 1825, ein most distress ful and heavy panic im Jahre 1836 u. s. w. Hatte England 1819, 1825, 1836 Furcht vor einer Eroberung des Landes und vor einem Umsturze des Thrones? Ich habe schon angeführt, daß in den erwähnten Krisen Hunderte von Privatban⸗ len in allen Theilen des Landes brachen, während die „Bank von Eng⸗ land“, diese „mit der Regierung in Verbindung stehende“ Bank, diese „große Staais⸗Finanz-⸗Maschine“ zwar auch in . schwere Verlegenheiten und mehrmals bis an den Rand des Bankerottes gerieth, aber doch nicht nur niemals ihre Zahlungen wirklich einstellte, sondern auch noch einer beträcht lichen Anzahl, zum Theile großer und mächtiger Privatbanken aus der To- desgefahr half. (Hierher gehörige Details habe ich schon in meiner Schrift: „Die Königl. preuß. Seehandlung“ angeführt und kann mit weit mehreren zu Dienste stehen.) .

Auch der Mann der Extra-B. behauptet ganz dasselbe, was der der B. N. behauptet, nur daß er sogar ausdrücklich von Handelskrisen, nicht blos von Krieg und allgemeinem Umsfurz spricht. Was aber die Ktrisen betrifft, so verhält es sich im gegenwärtigen Augenblick fast in allen großen Staaten erade umgekehrt, an meisten aber in Preußen: Keine Bank fann sicherer fehr. als eine solche, an deren Erhaltung der Regierung gelegen ist, sei sie nun durch Regierungs⸗Beamte oder durch ein von einer Ac— fien - Gesellschaft einannies Direltorium verwaltet. Hätten wir bei Gelegenheit unferer letzten Krise eine Masse von Zettelbanken im Lande gehabt, wie sie der Verf. verlangt, so würden diese wäh—⸗ rend des Steigens der Eisenbahn - Actien⸗Wuth unfehlbar die größte ihnen nur mögliche Menge von Zetteln ausgegeben haben (sich getröstend, daß es ja „guten, nützlichen, einiträglichen“ ünternehmungen gilt), und eben so unfehlbar würden sie dann bei der eintretenden Geldllemme (die das Pa- piergeld nicht verhindert, sondern vergrößert und erschwert haben würde) zum größten Theile zu Grunde gegangen sein. Hätten wir bei derselben Gele⸗ genheit eine Nationalbank gehabt, wie sie der Mann der Extra- B. zu wünschen scheint, und wie sie mit vielen Anderen Herr Mendelssohn fordert, so würde diese Bank zwar bei sehr vorsichtiger Verwaltung allerdings wohl nicht in die Lage gekommen sein, ihre Gläubiger nicht mehr befriedigen zu können, aber sehr leicht hätte der Fall eintreten können, und es ist überaus wahr scheinlich, daß er eingetreten sein würde, in welchem sie nicht mehr baares Geld genug in Kasse gehabt hätte, um die dargereichten Zettel einzulösen. Rehmen wir nun an, dieser Fall wäre eingetreten. Was würde die Bant gethan haben? Dasselbe was die geängstete Kaufmannschast wirklich that was auch die Verwaltung der Bank von England in dergleichen Fällen immer that —: sie würde sich um Hülfe an die Regierung gewendet haben. Sie würde gesagt haben: „Die Geschichte der Zettelbanken anderer Länder, sonderlich desjenigen Landes, welches stets die gefährlichsten Krisen zu be— stehen hat, Englands, beweist auf allen ihren Blättern, daß es sich in der gleichen Krisen immer nur um etliche wenige Millionen, vielleicht um zwei, vielleicht nut um eine Million handelt, so läßt sich die Krise vorüberleiten, und das Vertrauen stellte sich wieder her.“ Auf diese Erfahrung gestützt, würde sie von der Staats-Regierung einen baaren Vorschuß gegen Hinter= legung von Effelten erbeten haben, welcher auch aus dem Staatsschatze in solch einem äußersten Falle wohl gewährt worden wäre. Es ist daher nicht abzusehen, warum eine unmittelbar im Auftrage der Regierung verwaltete Bani während einer Handels-Krise weniger sicher dastehen sollte. Handels- Krisen erschüttern ja doch nicht das Vertrauen zu der Regierung und zu den Staats-Finanzen. Nicht blos in Preußen, nein, überall muß in gro⸗ ßen Krisen zu guterletzt doch immer die Regierung Rath schaffen. Sie ist ja dafür Regierung. In einem äußersten Falle muß die Gesammtkraft der Nation aufgeboten werden, und wer anders besitzt dazu in Friedenszeiten die Macht und die Mittel, als die Regierung, gleichviel welche Organisation

und Verfassung das Land habe. ö . =. Nun aber der Fall eines Krieges! Hören wir hier wieder einmal Herrn Mendelssohn! „Sollte der Staat durch einen unglücklichen Krieg in die Nothwendigkeit versetzt werden, die Einlösung der Kassen-Anweisungen zu suspendiren, so werden die Folgen zu ertragen sein. Giebt der Staat aber selbst die Noien einer Landesbank aus, und sind diese bestimmt, die In- bustrie zu stützen und zu heben, so muß mit der Diskreditirung derselben eine vollständige K eintreten, und der Staat wird dann ganz außer Stande sein, im Vande selbst Hülfsmittel zu finden, Das Uebel wird desto größer und schrechlicher sein, je mehr die Van ihrem Zwecke gemaß ge⸗ arbeitet und gewirkt hat.“ Herr Mendelssohn verlangt, wie schon gesagt, eine Nationalbank, ähnlich der Bank of England, der Banque de France u. s. w. Da ist er denn im Irrthum, wenn er gleich nach der angeführten Steile weiler sagt: „Die großen Landesbanken in Europa sind alle vom Staate beaufsichtigt, insofern es auf die Festhaltung der ihnen vom Stgate vorgeschriebenen Gesetze und Gränzen ankommt. In Hinsicht ihres Ver⸗ mögens und ihrer Geschäfte sind sie übrigens vollkommen frei und vom Stäate unabhängig. Daher haben auch Lie bittersten Kriege die Existenz jener Banken keinesweges gefährdet, wohl aber haben sie ihrem Vater= jande, wenn dasselbe in Krieg verwickelt war, grobe Dienste ge⸗ leistet. Diese Banken haben vielmehr gerade darin in den schwer sten Zeiten ihre Sicherheit gefunden, daß ihre Interessen mit den Staats -Interessen verflochten waren. Bei der Bank von Eng land, auf deren Beispiel sich Herr Mendelssohn mit berust, ist dies am augenscheinlichsten: sie ist nicht blos während der Zeit der Restriction, sondern fort und fort durch legislative Veranstaltungen und Regierungs- Maßregeln aufrecht erhalten worden. In Hinsicht auf die Sicherheit der Bank macht es keinen Unterschied, ob die Bank durch ein Direktorium, das von den AÄctionairen ernannt wird, oder durch ein Direltorium, das der König bestimmt, verwaltet wird; eben so wenig, ob die Direction einer Ge— neral - Versammlung von Actionairen oder ob sie dem Staate verantwort- lich ist. Der Bankfonds wird immer ein von den Finanzquellen des Staa⸗ tes abgesonderter Fonds sein können; in England ist er das nicht einmal, sondern ist ganz und gar dem Staate dargeliehen. Der Kredit der Bank braucht nicht nothwendig zu wanken, wenn, im Falle eines Krieges, der Kredit der Staats- Finanzen Erschütterungen erleiden sollte, sobald man nur weiß, daß die Bank unabhängig von den Staats- Finanzen verwaltet wird. Im Fall einer feindlichen Invasion aber würde eine solche Landes- bank nicht sicherer sein, als eine von der Regierung verwaltete, da es dem Eroberer falls er anders noch Formen beobachten will nur ein Wort, nur einen Federzug kosten würde, um das Institut für ein Staats⸗ Institut zu erklären und demgemäß zu behandeln. Diese großen Banken on ja wirklich ihrer ganzen Stellung und Bedeutung nach Staatsbanken. Wie kann man in Zeiten der allgemeinen Gefahr die Interessen der Landes-

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Industrie und der Kaufmannschast von den Gesammi-Interessen des Staais srennen wollen? Die Bank, wenn auch nicht von einer Staatsbehörde ver- waltet, wird in der Zeit der Noth den Staat doch nicht verlassen können, weil sie selbst nichts ist, wenn der Staat sie verläßt. Die großen Landes- banken haben, um ihrer Stellung und Bedeutung im Staate willen, nie und nirgend umhin gekonnt, eine beständige und geschickte Vermittelung der allgemeinen Staats- Interessen mit den besonderen Interessen des Handels-= standes und der Produzenten und wiederum beider mit den noch spezielleren Interessen der Bankgesellschaft sich zur Aufgabe zu machen.

Ich habe diesen Gesichtspuntt verfolgt, obgleich er, streng genommen gar nicht geltend gemacht werden darf. Die Möglichkeit eines allgemeinen Ümsturzes, eines Zustandes, in welchem der Staat so gut wie aufgelöst ist, kann gar nicht in Betracht kommen, um über eine Einrichtung zu enischei⸗ den, die, ihrem ganzen Wesen nach, friedliche Zustände voraussetzt. Man könnte sonst noch gar das Bankspstem in die blaue Luft bauen wollen, was freilich die Herren Theoretiker alle Tage unternehmen, damit es nicht von einem möglichen Erdbeben erschüttert werde. .

Der Mann der Börsen-Nachrichten sagt, b) hinsichts der zweiten von ihm aufgestellten Bedingung, nämlich der Zugänglichkeit der Banken: 1) „Ein ganzes System von Banten würde von Staats wegen so schwer herzustellen sein, daß sich die Schwierigkeiten kaum überwinden ließen.“ Ei, die Sache wäre denn doch erst abzuwarten. Man hat es im Organisiren und Netzausbreiten tief in alle Winkel dringender Einrichtungen bekanntlich in unseren Staaten so weit gebracht, daß die angeregte Schwierigkeit wohl auch noch zu überwinden sein dürste. ;.

Der Verfasser sagt: 2) „Ein solches Staatsbankenspstem würde so rein äußerlich und unbelannt dem Verkehre gegenüberstehen, als es mit einer Büreaukratie der Fall ist, die, ohne die Miüwirkung der Industriellen, selbst diesen ihre immerhin gut gemeinten Gesetze gegen will.“ Aehnlich spricht sich der Mann der Extra- Beilage aus. Auch herr Mendelssohn; dessen Aeußerungen in Betreff dieses Punktes ich in meiner Schrist ange- führt und beleuchtet habe und hier deshalb nicht wiederholen will. ;

In Bezug auf die von Hern Mendelssohn verlangte Art Bank erin- nere ich aber noch einmal an das, was ich schon oben bemerkte, daß diese

anze Frage sich nur darum dreht, wer die Bank- Direltoren ernennen oll, ob dies die Regierung oder die General ⸗Versammlung einer Actien⸗ Gesellschaft thun soll? Dies, daß die Direktoren einer im Auftrage der Regierung verwalteten Bank den Charakter von Regierungs-⸗Beamten erhal- ten, wird doch auf ihre Geschicllichkeit keinen nachtheiligen Einfluß haben. Daß die Regierung lebenslängliche Direktoren der Bank ernenne, ist ja gar nicht nothwendig. Wenn es zweckmäßiger sein sollte, die Direktoren häufig zu wechseln, was aber noch die Frage ist, so kann die Regie⸗ rung eine Veranstaltung der Art auf mancherlei Weise treffen; we⸗ nigstens könnte eine bewegliche Abtheilung des Direltoriums neben einer fessen eingerichtet werden. In Frankreich ernennt die Regierung den Gou⸗ verneur der Banque de France und dessen Stellvertreter. In Belgien wird der Directeur der Banque de Belgique vom Könige ernannt, und die vier Administrateurs dieser Bank ernennt ebenfalls der König, indem er sie aus einer Liste wählt, welche die General⸗Versammlung der Actionaire ausstellt; nur den Tresorier erwählt die General⸗Versammlung allein. Und diese Bank ist nicht, wie die Société Générale (welche den Caissier de l'état macht), Staais-Institut. Mir scheint diese Verfassungsfrage und mehr ist, Herrn Mendelssohn gegenüber, wirklich nicht streitig, obgleich, unausgesprochen, mehr im Hintergrunde liegt gar nicht von so großer Wichtigkeit in Bezug auf das Gedeihen der Bank als Bank. Anders, wenn man die Bank als Werkzeug in den Händen einer Anzahl von kaufmännischen Notabeln betrachtet. In rein administrativer Hinsicht scheint mir die Frage nicht sehr wichtig, weil man höchstens nur sagen könnte, es sei eine bessere Wahl geschickter Direltoren zu erwarten, wenn eine General-Versammlung wählt, als wenn die Regierung wählt. In Bezug auf Preußen möchte ich aber dies für jetzt doch bezweifeln. Der bisherige Gang der preußischen Entwickelung hat noch immer alle bedeutenden Kräfte in den Staatsdienst gedrängt, und erst in allerallerletzter Zeit hat sich dieses Verhältniß insofern ein wenig ge—= ändert, als in der wissenschaftlichen Sphäre manche hervorstechende Talente durch den Gang der philosophischen Entwickelung auf andere Bah— nen gedrängt worden sind. Die industriellen Intelligenzen hat die Staats- Regierung früher, ich möchte sagen laufen lassen; jetzt fängt sie auch an, die- selben unter ihr Banner zu schaaren. Und wirklich liegt die Sache so, daß die meisten intelligenten Kräiste rs Lauvev cutwrveir vei Nrgierung zur Verfü—

gung stehen oder doch mit Leichtigkeit von ihr aufgeboten werden können. Es käme also für die Wahl geeigneter Geschäftsmänner zur Bank-⸗Verwal⸗ tung nur auf ernsten Willen und gutes Glück an.

Die Börsen⸗Nachrichten fordern eine „Berufung von Sach verständigen“. Wozu denn? Um zu entscheiden, welche Bank⸗Verfassung für Preußen die beste sein würde? Es scheint in der That so. Aber was würde dabei herauskommen? Die Ansichten sind, wie die Presse beweist man sehe die Schriften von Mendelssohn, von Beer, den Aufsatz in den Börsen-Nach⸗ richten selbst 1845 Nr. A6 ff. u. s. w., so getheilt, daß die Abstimmung vielleicht gar kein Ergebniß liefern würde, wenigstens keines, bei welchem man gewiß sein könnte, besser zu fahren, als wenn der Staats-⸗Rath, nach Ver- gleichung der verschiedenen Meinungen und der für und wider dieselben vorgebrachten Gründe, welche die Presse doch wahrlich nachgerade genug zu Tage gefördert hat, seinen Entschluß faßt. Uebrigens mögen sich die Herren, welche voön „Sachverständigen“ reden, zu erinnern belieben, daß es für diese Angelegenheit wirkliche Sach verständige, außer etwa den wenigen Di— reftoren der Stettiner Ritterschaftsbank, des Berliner Kassen-Vereins und den Beamten der Königlichen Bank in Preußen, gar keine giebt, und daß, wenn es sich um Zettelbanken handelt, auch die genannten nicht als eigentliche Sachverständige, d. h. eingeschulte und wohlgeübte Praltiker, zu betrachten sind.

Herr Mendelssohn sagt: „Der Dirigent einer Zettelbank muß die Ge- werbe⸗Verhältnisse der Orte, in welchen seine Zettel zirkuliren, und alle darin eintretende Veränderungen stets im Auge haben. Er muß auch wohl Acht haben auf Veränderungen im Geldmarkte, die in den großen Handelsstädten eintreten. Er darf auch den allgemeinen Witterinmgscharakter jedes Jah- res nicht außer Acht lassen, denn auch dieser kann auf den Bedarf an baarem Gelde großen Einfluß haben. Nach allen diesen Rücksichten fann er dem Geschäfte bald die Zügel schießen lassen, bald muß er sit straff anziehen; a priori möchte es scheinen, als sei es eine halsbre— chende Sache stets so zu balanziren, allein die Praxis zeigt sich hier auch als große Lehrmeisterin.! Das ist sehr gut gesagt. Aber es spricht sehr zu Gunsten einer Bank⸗Direction, die mit der Staats⸗Regierung in der engsten Verbindung steht; denn die erforderlichen Uebersichten werden

nicht besser zu gewinnen sein, als an dem Punkte, wo alle wich ; Land irgend betreffende Information zusammenströmt. Ich dene . gens, daß bei den preußifchen Geld- Instituten des Staates in die sicht schon eine recht hübsche Praris sich ausgebildet haben muß stens verrathen z. B. die Geldvorräthe, welche zu den Zeiten n märkte dem Verkehr von der Königlichen Bank regelmäßig zugefühmn n eine sehr sorgliche Bedachtnahme und gute Vorausberechnung. nn Unser Verfasser der Kritik in den Börsen Nachrichten san -Eine Staatsbank würde wehl ibre Geschäfte nur ganz van herab abmachen; würde wohl auf die Wechsel großer und ; ler Handelshäuser ihr Geld vorschießen, aber nicht die lein! duction des Landes unterstützen.“ Was ist mit einem solchen wohl“ gewonnen? Es käme auf die Geschicklichleit der Bai rection an, ganz wie bei jeder großen Privat - Actienbank, bei der s. immer ein Zug aus dem Glückstopf ist, wenn sie wirklich gut e wird. Selbst in Schottland, mo die Bankroutine so groß und so und wo die Banker sich gegenseitig so genau im Auge behalten, in dem kurzen Zeitraum von eiwa 10 Jahren seit 1825 unter 33 (so viel besaß Schottland in dem genannten Jahre) acht müssen, und fünf waren genöthigt, sich mit anderen zu ven bis 1841 kamen wieder 10 Banken hinzu, so daß in diesem Jin 29 waren; aber noch in demselben Jahre verschmolzen sich schö zwei (Forbes et Comp. mit der Glasgow Union). Und wollt' ih England zu erzählen anfangen, so wurde ich kein Ende finden. hat in Berlin, wie ich von dortigen Geschäftsleuten während ein Anwesenheit zur Zeit der Geldklemme erfuhr, die Königliche Ban die Wechsel kleinerer Gewerbtreibenden vorzugsweise disfontirt, wah die großen Banlhäuser beschränkte. Nur so viel läßt sich, wenn es doch einmal um Vermuthungn mit Wahrscheinlichkeit annehmen, daß eine Namens der Regierung! tete Bank allerdings weniger „zugänglich“ als eine Privatbank, d.) sichtiger sein werde. Ünd das ist gerade mit ein Hauptgrund, n die Regierungsbank unter den Zettelbanken den Vorzug verdient. D breitung der Bankgeschäfte ist daneben Privatbanken, die aber nicht erschaffn dürfen, anheimzugeben. Diese Actienbanken sein und werden als solche ihren Gläubigern immer Sicherheit gewähren, als einzelne Banker; doch ganz entbehren nin auch wenn man viele Actienbanken hat, die einzelnen Banker nicht h (S. darüber in meiner Schrift den Abschnitt „Actienbanken“.)

4. Das politische Bedenken.

Ich habe schon im vorigen Abschnitte auf die Ungeschicklichtz gewiesen, welche darin liegt, einer Staats- Regierung, welche die Math das Verlangte zu gewähren oder zu versagen, als einen Beweggm sie, daß sie es gewähre, den Umstand anzuführen, daß man iht iraut. Was soll man nun zu folgender Erpectoration des Vensass Kritik in den Börsen-Nachrich en sagen? „Die Versuchungen, denen allen Umständen die Regierungen ausgesetzt sind, machen in ihren Fil die Banken zu den gefaͤhrlichsten Instrumenten der Verfassungswöͤngn der Umwälzung und der Corruption. Man darf getrost behaupten,; wenigstens für reine Regierungsformen Staatsbanken die tödtlichsinm zen sind.“ „Oeffnet sich die Monarchie eine selbstständige, von ben Rm gen der Unterthanen scheinbar unabhängige Quelle von Eiminsmn, würde sie auf die Dauer durch keine Maxime mehr von Autattungen gehalten werden“. Das also ist des Pudels Kern. Der Verscsu wan also, da Reichsstände mit dem Rechte der Steuer Bewilligung öhn handen, eine monarchie tempérée par la banque. In der Mn neuer und origineller Gedanke. Nur far hn ich, daß die Monaichie, bisher noch nicht hat durch ein Parlameni wollen temperiren lassen, stt weit weniger werde durch ein Bankspstem temperiren lassen wollen.

Lassen wir die sonderbaren Ansichten des guten Mann kehren einmal den Gesichtspunlt um! Herr Mendelssohn sagt: haben auch wohl die Besorgniß gehört: eine Landesbank als Finanzmacht durch Opposition gegen die Regierung g werden. Es möchte wohl kaum ernstlich mit einer solchen Besorgnj meint sein, und man erzeigt der Wichtigkeit der Banken dadurch in große und unverdiente Ehre.“ Wenn dies auf eine Aeußerung von nn der Augsburger Allgemeinen Zeitung gehen sollte, so s m Herr Mendelssohn nicht richtig verstanden. Aber ich behaupte lun und zwar im vollsten Ernste, daß die preußische Regiemqjhnh keine von ihr unabhängige und dabel doch orgaänisunm über das Land verzweigte „Finanzmacht“ gefallen li kann. „Besorgniß“, wie es Herr Mendelssohn nennt nein, wh sorgniß ist nicht die Rede; aber kurz gesagt: das Prinz preußischen Regierung, wie es sich bis jetzt klar und enss vor Aller Augen herausgestellt hat, verträgt keinen so Organismus, als der wäre, welcher sich auf eine gewaltige Gl stüßen würde, neben und außerhalb, oder, wenn man lieber will, halb des Staatsorganismus. Am wenigsten in einer Zeit, in welt Geldmacht es täglich mehr zur Herrschaft, zum eigenilichen thatsä Regiment bringt und alles Andere unterjocht. Ich kann hier diesen G vunkt nur andeuten. Wer ein wenig geschichtlichen Blick und einem o Sinn für die Ereignisse des Tages hat, wird nicht mehr als eine s Andeutung bedürsen.

5. Schluß.

Dem Allen zufolge behaupte ich, daß die Zettelbank, wenn eine s in Preußen eingerichtet werden soll, nicht nur weit besser und zweckmij von der Regierung geleitet werden wird, als wenn sie einer von Ph zu erwählenden und diesen Privaten verantwortlichen Direction üben würde, sondern daß diese Bank sogar einer derartigen Direction g anf anvertraut werden kann, sondern von Regierungs wegeim waltet werden muß.

Ich sehe den Streit über diese Angelegenheit hiermit natürlit keinesweges als beendet an, eikläre mich aber bereit, da ich ihn einm dem meinigen gemacht habe, auf jede Entgegnung mit aller möglichth duld zu antworten.

G. Julint

Gekanntmachungen. lag

76] Edittal-⸗-Vorladung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Samuel Ender hierselbst ist durch die Verfügung vom 4. Dezember 1845 der Konkurs-Prozeß eröffnet worden. Der Termin zur Anmeldung allet Ansprüche an die Konkursmasse steht

am 11. Mai d. J., Vormittags um 9 Uhr,

vor dem Herrn FJürstenthums · GHerichtsrath Poppo im Parteienzimmer des unterzeichneten Gerichts an.

Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Masse ausgeschlossen, und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Still = schweigen auferlegt werden.

Neisse, den 13. Januar 18416. Königliches Fürstenthums ⸗Gericht.

Hen

Niederschlesische Zweigbahn.

, ,

schuß mit 10 Thlr. in den Tagen

vom 26. bis 31. Januar (., mu neunte Einschuß nah Atzus ber Zi sen mit 9 Thlr. 10 Sgr. 8 Pf.

in den Tagen vom 2. bis 7. Februar (., entweder an die Herren Gebrüder Veit C Comp. in

Allgemeiner Anzeiger.

Berlin, Neue Promenade Nr. 10, oder an unsere Haupt- Kasse hierselbst, bei Bermeidung der im S§. 11. des Sta- tuts angedeuteten Nachtheile, einzuzahlen ist.

Mit Bezug auf unsere Glogau, den 26. Januar 1846.

Bekanntmachungen vom 26. Dezember v. J. und 1. Januar d. J. machen wir die Actionaire unse⸗ a rer Gesellschaft darauf P aufmeilsam, daß

Kön achte Ein⸗

Gesellschast.

2

7ap]

Versammlung hiermit eingeladen. 6 8

Berlin, den 26. Januar 1846.

Ges ellschast.

Die Direction der Niederschlesischen Zweigbahn-

Die Ierren Actionairs der Berlinischen Feuer- Versicherungs-Anstalt werden zu der auf Montag den 9. Februar d. J., Vormittags 11 Uhr im Lokale der Anstalt, Spandauer - Siꝗasse No. 81, anberaumten statutenmälsigen jährlichen General-

Die Direction der Berlinischen Feuer-Versicherungs-=

1771

823 2 Gr 9 2 8 ö

Haus-Verkauf in Leipj

Ein neuerbautes, schönes und massives Haus, besten und angenehmsten Lage der inneren Stab, der Promenade befindlich, soll sür den Preis! 38,000 Thlr. aus freier Hand verlauft werden. selbe ist in der unmittelbaren Nähe des hauptsächle Meßverkehrs gelegen, jedoch in seinem Ertrage vt Zufälligkeiten der Meßvermiethungen nicht abhä da es größtentheils aus Familien- Wohnungen he Auch, würden sich die unteren Lofalitäten- des be e einem Speditions- oder ähnlichen Geschäste esonders eignen und dasselbe jedenfalls einem eine sicher? Rente gewähren. Nähere Lluslunn theilt mündlich oder auf portofreie Anfragen Dr. Th nitz in Leipzig, Katharinenstraße Nr. 4.

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Abs nne ment beträgt:

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allen Theilen der. Nlonarchie ohne preis erhöhung. ions - Gebühr sür den (ar tisn,, Oe , de, Alg. , Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Preußische Zeitung.

Alle Post-Anstallen des In- und Auslandes nehmen Seslellung auf dieses Slalt an, sür Serlin die Expedilion der Allg. Preuß. Zeitung: Friedrichsstraße Nr. 72.

6 34.

—— ——

Jun halt.

utli r* T eil.

i r. in. Zur Erläuterung über die Befugnisse und Rechte der kiadtverordneten. Rheinprovinz. Rheinhöhe.

utsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. Königreich anno ver. Uebereinkunft mit Belgien wegen gegenseitiger Ausliefe⸗ ing von Verbrechern. Wasserstand. Freie Stadt Bremen. eberschwemmung .

ankreich. Paris. Amendement Berryer's. Bugeaud's Opera- onen und Kolonial ⸗Verwaltung. —Institut für Zöglinge aus Tunis. die Intervention im Plata. Fürst Polignac in Versailles. Ala mische Wahlen. Das Eisenbahnwesen. Vermischtes. Schreiben fs Paris. (Debatte der Deputirten über ven Unterrichts-Rath.) oßbritanien und Irland. Ob erh aus. Erllärung des Herzogs on Wellingion über die Minister-Krisis. Unterhaus. Behand⸗ ung der Cisenbahnbill während der Session. Sir R. Peel's neue andels⸗Resormen. Abschaffung des Schutz Systems. Modification er Getraidegesetze. London. Hof-Nachricht. Herr Gladstone. je Times über Peel's Maßregeln. Staats-Einnahme. Ver- nischtes.

. Brüssel. Die Verhandlungen mit Holland. Amendement m Jagdgesetz. Vermischtes.

lien. Neapel. Taufe des neugeborenen Prinzen.

nien. Schreiben aus Paris. (Die Unruhen in Catalonien; die heyntirten und die Vermählungs-⸗ Frage.) ö sechenland. Schreiben aus Athen. (Kolettis; Intriguen gegen 1 . Aenderung der britischen Politik gegen Griechenland; sumischtes.

dels- und Börseu⸗Nachrichten. Berlin. Börsen⸗ und Markt⸗ huicht. Frankfniter Börsen-Veiicht.

sellchaft für Geschichte und Alterthumslunde in den russischen Ostsee—⸗ Provinzen. Numismatische Gesellschaft. Luther-Stiftung.

Amtlicher Theil.

Angekommen: Se. Excellenz der Königl. hannoverische Ge⸗ il-Lieutenant von Hartmann, von Hannover.

Uichtamtlicher Theil.

Inland.

Berlin, 2. Febr. Der Verfasser des in ber Kölnischen Zei⸗ vom 16. Desember v. J. abgedruckten Artikels vom 9. De⸗ ur über das Ehrenbürgerrecht hat aus der in unserem Blatt vom Dezember v. J. enthaltenen Entgegnung Veranlassung genom⸗ „in einem der Kölnischen Zeitüng vom 260. Januar d. J. rirten Artikel die schon früher aufgestellten und, von uns bestrit- en Behauptungen über die durch die Städte⸗Ordnung vom 19. No⸗ mber 1808 bestimmte Stellung des Magistrats und der Stadtver⸗ neten nochmals zu wiederholen. Da dieser Artikel, so wenig wie frühere, etwas enthält, wodurch die in unseren Blättern vom

sellschaft für Geschichte und Alterthumskunde . in den russischen Ostsee⸗Provinzen.

In der öffentlichen Jahres ⸗Versammlung der Gesellschaft für Geschichte Alterthumskunde der Ostsee⸗ Provinzen zu Riga eröffnete am 18. De⸗ her der Landrath Samson von Himmelstiern als Präsident die ung mit einer Anrede, in der er die Aufgabe bezeichnete, aus den Ueber- jn des Alterthums die Geschichte der Provinz Liefland zu vervollstän⸗ Zerstreutes zu sammeln, Lückenhaftes auszufüllen und aufzuklären, sich als mangelhaft in den Ueberlieferungen der Vorzeit darstellt Die lschast, sagte der Redner, wolle die Gegenwart nuten, um der Zu⸗ ein belohnendes Denkmal ihres Fleißes zu hinterlassen. Indem er wandeutete, daß diese Bestrebungen von der Liebe zum gemeinsamen Inde zeugten, und daß diese Liebe in den Gemüthern Aller von neuem st zu sein scheine zu einer Zeit, wo einerseits die baltischen Rechte, llegien und Verfassungen zusammengestellt sich abermaliger Anerkennung wie man hoffen lönne, dauernder Befestigung von der Huld des Mo⸗ hen ersteuen, und wo, andererseüs das Drangsal der Gegenwart un ö Parüber lasse, wie sich die Zukunft gestalten werde und wie aus seiner ae der Phönir der Provinz von neuem eistehen möge, wies er, so groß D, die Sorge sein moge, auf das Vertrauen zu der Weisheit und Gerech— ät des Monarchen hin, woraus man neuen Muth schöpfen solle. „Er⸗ ng und willige Fügung in Unabwendbares“, fuhr der Reöner fort, „iehrt die Geschichte unseres eigensten Vaterlandes, das, im Innern neu ge⸗ . mehr als einmal aus seinen Trümmer wieder hervorging und agen es mit stolzem Bewußtsein an politischen Kräften llein unscheinbar. immer so viele moralische Kraft sich erhielt, daß es, be— om in sich selbs, Anderen als Vorbild der Treue, des Gehorfams und hesittung diente. Erhalten wir uns dieses Bewußtsein! Es zu näh⸗ und zu befestigen, sei die eigentliche Ausbeute der wissenschaftlichen Be—= üingen auch unseres Vereins. Hier, wo uns zunächst die Vergangenheit das Alterihum beschästigen, erwähne ich auch der Gegenwart, wril sie, itsam für die Geschichte unferer Tage, schon jetzt eine sorgfältige Samm⸗ alles dessen zu erheischen scheint, was sich täglich vor unseren Augen agt und an uns vorübergeht. Eine parteilose Darstellung aus rufen e d oterjs möge dereinst der Nachwelt belunden: daß wir als dank⸗ öhne der Vergangenheit auch den Enkeln derselben ein Denlmal . Gesinnung hinterließen und nicht mit schnödem Undank uns des iefetten als morsch und in sich zerfallen entänßerten.“

Ihe Secretair verlas hierauf den statutenmäßigen Jahresbericht über 5 glei der Gesellschafi während des letztverfloffenen Jahres und ver- * . neu ernannten Ehrenmitglieder, so wie die neu aufgenommenen ö . und ordentlichen Mitglieder, und zwar:

anne Ehrenmitglieder: Ste. Ercellenz ven Kaiserlich russischen * und n Minister am Königlich preußischen Hofe, x h Peter Baron Y eyendorfsf, aus dem Hause Uexküll, der be⸗

Berlin, Dienstag den 3 Februar

8. und 31. Dezember v. J. näher entwickelten Ansichten über die gegenwärtigen Verhältnisse und Befugnisse der beiden städtischen Be⸗ hörden, sowohl im Allgemeinen als in spezieller Beziehung, auf die

Ertheilung des Ehrenbürgerrechts widerlegt würden, vielmehr darin

nur auf den Geist und Buchstaben der Städte⸗-Ordnung vom 19. No- vember 1808 im Allgemeinen Bezug genommen wird, so bedarf er

an sich keiner Entgegnung, indeß würde die weitere Verbreitung der in demselben wiederholten Meinung: daß nach der Städte⸗Ordnung von 1808 in allen Gemeinde⸗An⸗ gelegenheiten den Stadtverordneten allein die Entscheidung, dem Magistrat aber nur die Ausführung zustehe und letztere von ihm nur verweigert werden könne, wenn die 2 der Stadiver⸗ ordneten offenbar gegen bestehende Gesetze verstoßen, so bedenkliche praktische Wirkungen haben können, daß es uns deswe⸗ gen nöthig scheint, nochmals auf den Gegenstand zurückzukommen. In der Städte⸗Orbnung vom 19. November 1808 sind zwar, wie schon Streckfuß in seiner Schrist: „Die beiden vreußischen Städte⸗Ordnungen“, mit Recht bemerkt, die gegenseitigen Verhaͤltnisse und Befugnisse des Magistrats und der Stadiverordneten nicht mit der Schärfe und Bestimmtheit festgestellt, wie solches in der revidir⸗ ten Städte⸗Ordnung geschehen, indeß zeigt doch Geist und Buchstabe derselben deutlich genug, daß man bei Erlaß derselben weit davon entfernt gewesen sst, dem Magistrat eine so untergeordnete, ja unwürdige Stellung zu geben, als demselben von dem Verfasser der von uns bekämpften Artikel angewiesen wird. Der in letzterem in Bezug genommene §. 127 lautet nämlich wörtlich nur dahin: „Doch kann die Stadtverordneten⸗Versammlung keine gefaßten Be⸗ schlüsse mit öffentlicher Autorität selbst zur Ausführung bringen. Der Magistrat des Orts ist allein dazu befugt und puter dafür, . nicht gegen den Staat und gegen die Gesetze ausgeführt werde,

und sagt also keinesweges, daß jeder Beschluß der Stadtverordneten, der nicht gegen den Staat oder gegen die Gesetze verstößt, vom Magistrat ausgeführt werden müsse.

Auch geht aus zahlreichen einzelnen Bestimmungen das Gegentheil

hervor. So ist z. B. in dem schen früher von uns erwähnten §. 24

ausbrücklich festgesetzt: daß der Magistrat das Bürgerrecht ertheilt und vor der Entschei⸗ dung zwar das Gutachten der Stadtverordneten darüber einzuzie⸗ hen hat, daran aber nur im Falle des 8. 21, und wenn gesetz⸗ liche Einwendungen gemacht werden, gebunden ist,

im §. 51 aber bestimmt: daß zur Einziehung des Bürger⸗Vermögens, d. h. desjenigen Theils des gemeinschaftlichen Vermögens, dessen Nutzungen bis da⸗ hin von den einzelnen Mitgliedern bezogen worden, zu gemein⸗ schaftlichen Zwecken der Stadt ein gesctzlich abgefaßter Beschluß der Stadtverorbneten, außerdem aber die Bestätigung desselben von Seiten des Magistrats erforderlich ist,

ohne daß dabei irgend einer Beschränkung des freien Ermessens des

Magistrats gedacht wäre. .

Nach §. 70 hat innerhalb der dort vorgeschriebenen Gränzen der Magistrat, mit 3 der früheren Bürgerschafts⸗Vorsteher, die bei der ersten Wahl zu bestellende Anzahl der Stadtverordneten zu bestimmen, und nach der Declaration dieses Paragraphen bedarf es zu einer Verminderung der Stadtverordneten unter die in der Städte Ordnung festgesetzte Anzahl eines gemeinschaftlichen Antrages des Magistrats nnd der Stadtverordneten und der Ge⸗

1846.

nehmigung des Ministers des Innern. Nach §. 157 werden bie Unterbedienten des Magistrats nach dem Bedürfniß angenommen und vom Magistrat auf Lebenszeit gewählt, der dieselben vor ihrer Ansetzung den Stadtverordneten namhaft machen muß, deren Ein⸗ wendungen jedoch nur dann nicht unbeachtet lassen darf, wenn solche erheblich und gegründet sind.

Die Unrichtigkeit der von uns bestrittenen Meinung ergiebt sich jedoch nicht blos aus speziellen Vorschristen der erwähnten Art, son⸗ dern auch aus den allgemeinen Bestimmungen über die Stellung und die Befugnisse des Magistrats sowohl, wie der Bürgerschaft, oder vielmehr, da letztere nach §. 48 in allen ihren Angelegenheiten durch die Stadtverordneten vertreten wird und nach 5. 67 von allen ihr nach der Städte⸗Ordnung beigelegten oder sonst zustehenden Rechten in ihrer Gesammtheit einzig und allein die Befugniß der Stadtver⸗ ordneten⸗Wahlen ausübt der Stadtverordneten. Diese finden sich, abgesehen von der im 5§. 47 dahin aufgestellten Definition des Magistrats: .

„der Magistrat des Orts ist der Vorsteher der Stadt, dessen Befehlen die Stadt⸗Gemeine unterworfen ist“, in den §§5. 169 bis 190.

Der §. 169 lautet wörtlich:

Die ganze Geschäftsführung in allen das Gemeinwesen betreffenden Angelegenheiten soll sich zwer zur Begründung der Einheit in dem Magistrat konzentriren und von demselben geleitet werden. Der Bürgerschaft wird indessen zur Besörderung einer lebendigen Theil⸗ nahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste Mitwirkung dabei zugestanden.

Schon diese ganz allgemeine Bestimmung und namentlich der Ausdruck „Mitwirkung“ ergiebt deutlich genug, doß der Magistrat nicht bloßer Exekutor der Beschlüsse der Buͤrgerschaft, d. h. der Stadtverorbneten, so weit solche nicht gegen den Staat oder die Ge⸗ setze verstoßen, sein soll; noch unzweifelhafter aber erhellt solches aus den nachfolgenden näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Mitwirkung der Stadtverordneten.

Im §. 170 wird zuvörderst besonders hervorgehoben: : daß nicht nur der Magistrat als Ortsobrigkeit, sondern auch die Stadtverordneten auf Einführung neuer und Abänderung be⸗ stehender Einrichtungen im Gemeinewesen antragen können,

und in den 8§. 171 und 172 wird der Magistrat

zur sorgfältigen Prüfung solcher Anträge der Stadtverordneten an— gewiesen und für den Fall, daß dieselben auf durch die Gesetze und höhere Genehmigung schon begründete Gemeine ⸗Einrichtun⸗ gen gerichtet und dem Staat, den Gesetzen und den Privatrechten nicht entgegen sind, zu deren eigener Bestätigung ermächtigt, aber keinesweges verpflichtet, vielmehr, wenn er Bedenken findet, nur für verbunden erklärt, die eingegangenen Vorschläge mit seinem Gutachten an die Orts⸗ oder Provinzial⸗-Polizei⸗Behörde zu be⸗ fördern, welcher alsdann die Entfcheidung über die beabsichtigten Neuerungen zusteht.

Im 5. 173 wird wieder besonders hervorgehoben, daß über neue Einrichtungen im Gemeinwesen des Orts ober Ab- änderungen schon bestehender Gemeine⸗Einrichtungen, welche nicht von den Stadtverordneten selbst in Antrag gebracht worden sind, jedesmal die Stadtverordneten ⸗-Versammlung mit ihrem Gut-⸗ achten gehört werden solle, welche ihre Meinung nicht nur über

die Zweckmäßigkeit der Neuerung, sondern auch über die Ausfüh-

rung derselben abzugeben habe. Der darauf folgende §. 174 lautet: Der Magistrat ist die ausführende Behörde. Er hat aber ohne

reits seit dem Jahre 1838 zur Zahl der ordentlichen Mitglieder gehört und gegenwärtig in die Klasse der Ebrenmitglieder versetzt ist, wodurch die Ge— sellschaft ihm denselben Dank für seine Beförderung des Studiums der va⸗ terländischen Geschichte bestätigen will, der ihm bereits von der liefländi⸗ schen Ritterschaft in reichem Maße für die während seiner früheren amt⸗ lichen Stellung als Kaiserlich russischer Gesandte am Königlichen Hofe zu Stuttgart herbeigeführte Benutzung der Urkundenschätze des Mergemheimer Deutsch-Ordens-Archivß zu Theil geworden ist, und Se. Excellenz deu Präsidenten des Kaiserlich eoangelisch-⸗lutherischen General-Konsistoriums zu St. Petersburg, General- Adjutanten Georg Baron Meyendorff aus dem Hause Uerküll, dem die Gesellschaft durch diese Ernennung einen Be— weis ihrer unbegräuzten Hochachlung und Verehrung und ihrer mit theil⸗ nehmendem Interesse verbundenen Empfänglichkeit für die Wahrung des historischen Rechts der evangelisch - lutherischen Kirche an den Tag zu legen sich veranlaßt sieht;

2) als Korrespondenten: Herrn General-Superintendenten Dr. E.

W. Chr. Sartorius zu Königsberg in Preußen, vormals Professor der Dogmatik und Moral an der Univeisität zu Dorpat, und Herrn Dr. Tillich, Secretair der ober lausitzschen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz in Preußen; I) als einheimische ordentliche Mitglieder Se. Exeellenz den öselschen Landrarh, Herrn A. von Burhöwden zu Reppola und Poddast auf Oesel, die Herren Conv. Deput. A. von Nolcken zu Hasif auf Oesel, Arthur von Burhöwden zu Kniwast auf Moon, Oberlehrer Krann— hals in Riga, Kreis-Schullehrer Glasenapp in Riga, Hofgerichts⸗Ar— volat Schöler und Chr. von Stein in Dorpat, Landgerichts -Assessor W. von Bock zu Kersel, praknischer Arzt Brandt zu Tonsemen im Kreise Liutzin des witebsker Gouvernements, Eduard Graf Keller zu Kiew, Const. von Ditmar zu Clausholm auf Oesel, Domainen- Hofrath C. Sehrwald in Riga, Cand. iheol. O. Kienitz in Kurland.

Der Gouvernements- Schulen -Direltor C. R. Dr. Napierski gab sodaun in einem ausführlichen Vortrage eine umständliche Biographie des am 24. Mai v. J. im G2sten Lebensjahre auf seinem Erbgute Alt-⸗Drosten⸗ hof verstorbenen früheren Direktors der Geselischaft, des um Lifland hoch verdienten Hofraihs und Ritters H. Th. von Hagemei ster. Zum Schlusse trug der Kommerzbank-Dircktor von Brackel den ersten Artikel einer um—= fassenden Abhandlung zur Beurtheilung Friedrich Maximilians von Klinger und seiner Werke vor. Diese Arbeit wird als selbstständiges Wert an die Oeffentlichkeit treten.

Numismatische Gesellschaft.

Berlin. In der Versammlung der numismalischen Gesellschast am 1. Dezember v. J. wurde von Herrn Cappe ein Vortrag über böhmische Münzen, von Boseslaw J. bie Wenzel JI. (von 967 bis 1345), gehalten und

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durch die Vorlegung einer großen Anzahl Münzen, worunter 137 bis jetzt unedirte sich befanden, erläute. t. In der Versammlung am 5. Januar d. J. legte Herr Voß berg, anknüpsend an diesen Vortrag, mehrere der ältesten böhmischen Siegel vor, welche zur Erklärung obiger Münzen beitragen. Sodann zeigte der Vorsißende der Gesellschast, Se. Durchlaucht der Fürst Rad ziwill, eine Anzahl sehr interessanter älterer Medaillen auf Vorfahren seiner Familie und gab die näheren Erläuterungen dazu. Hierauf wurde ein Schreiben des Kollegien -A1Assessors r. Köhne zu St. Petersburg ver= lesen, welchem der Fürst Baratajeff eine Tafel seiner neuen Münz- Abdrücke beigefügt hatte. Diese Abdrücke einer Reihe georgischer Münzen ahmen die UÜrstücke auf das täuschendste sogar in der Farbe nach und lassen nichts zu wünschen übrig. Zuletzt hielt Herr Nittmeister von Rauch einen Vortrag über 25 unedirte griechische Münzen seiner Sammlung, wo bei zum erstenmale eine Münze der Stadt Lösimachia in Aetolien erscheint. Diese Münzen, so wie einige durch Seltenheit ausgezeichnete römische Gold- Münzen, wurden von ihm vorgelegt. S.

Luther⸗Stiftung.

B Leipzig, 30. Jan. Die von Professor Nobbe in Leipzig beab— sichtigte Luther -Stiftung bringt in die luiherische Säkular-Todtenfeier in⸗ sofern eine neue Phase, als sie ein Vereinigungspunkt der weit und breit zerstreut lebenden Nachkommenschast des Reformaters wird. Nach den neuesten Nachrichten haben sich über 200 Nachkommen Luther's zur Stif⸗ tung gemeldet, die Vielen ungerechnet, welche sich nur der Namensverwandt-⸗ schaft wegen melden. Unter jenen ist aber eine greße Nachkommenschast von Johann Friedrich Luther, dem Enkel des Reformators, und dem Sohne, dem Dr. Pa nul Luther, welcher Ober Arzt am brandenburgischen Hofe des Kurfürsten Jo achim 1I. zu Berlin war. Da Prof. Nobbe nun solche lirchliche Nachrichten ermittelt, durch welche die Familien- Nachrichten großen⸗ theils bestätigt werden, und die Hoffnung ausgesprochen hat, es werde sich von seinem eigenen Stammvater, Paul Luther, auf diesem Wege wohl auch noch ein männlicher Nachkomme sinden und es sich zeigen, daß in der Familie selbst noch der Name Luther nicht ausgestorben sei: so gewinnt diese Veimuthung ein neuts Moment dadurch, daß, wie er uns meldet, erade jetzt durch die Stistung ein, wie es scheint, mit jenem Stamm zu⸗ e, nn,, aus einem katholischen Lande nach Preußen eingewan- derter Joachim Luther gemeldet hat, dessen einziger Sohn am 2. Fe—⸗ bruar 1843 in Berlin geboren und am 2. April daselbst Martin Luther enannt worden ist. Der jüngste männliche Nachkomme des Re⸗ —— ist demnach, wenn sich, wie den angegebenen Umständen nach nicht zu zweifeln ist, die Nachricht bestätigt (worüber wir den weiteren For= schungen des lutberischen Genealogen entgegensehen), ein Berliner

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