Da die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Er⸗ weiterung der Bestimmungen des Bundes beschlusses vom 9. Novem- ber 1837, wegen gleichförmiger Grundsätze zum Schutze des schrift⸗ stellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und, un- befugte Nachbildung (Gesetzsammlung S. 161), in der 21 sten Sitzung der Bundes⸗Versammlung vom J9. Juni v. * über folgen⸗ den Beschluß übereingekommen sind: Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maß des Schutzes fest⸗ gestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebietes den dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nach⸗ druck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schutzes aber gleichzeitig vor⸗ behalten worden ist, so sind sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. No⸗ vember 1837 übereingekommen: .
1) Der durch den Artikel 2 des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens zehn Jahre, von dem Erscheinen eines literari⸗ schen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede ändere unbefugte Vervielsältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deut⸗ schen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Urheber solcher literarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt. —
2 Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademieen, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.
3) Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch
nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlich⸗ keiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vor⸗ geschrieben sind. Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nach⸗ druck u. s. w. Verletzten liegt dem Nachdrucker und demjeni-⸗ gen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechts⸗Grundsäße dem entgegenstehen. ; .
Die Entschädigung soll in dem Verkaufspreise einer richterlich
festzusetzenden Anzahl von Exemplaren bes Originalwerkes be⸗
stehen, welche bis auf 1000 Exemplare ansteigen kann und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größe⸗ rer Schaden nachgewiesen worden ist.
Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Ver vielfältigung 2 mechanischem Wege, auf den Antrag des Ver⸗ letzten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gul⸗ den zu verhängen.
Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach
näherer Bestimmung der . in denjenigen Fällen,
wo, ihrem Ermessen zufolge, der Befund von Sachverständigen einzuholen ist, bei literarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musikalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik⸗ oder Kunsthändlern einzuholen, so bringen Wir diese unter sämmtlichen deutschen Bundes⸗Regierun⸗ gen getroffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß uud verordnen zugleich unter Abänderung der 8§. 6, 7, 27, W und 29 des Gesetzes vom 114. Juni 1837, so wie der S8. 1 und 2 der Ver- ordnung vom 65. Juli 18644, insoweit sie kürzere Schutzfristen, als die unter Nr. 1 und 2 der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vor⸗ schreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht blos in Un⸗= seren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern, in Voraus⸗ setzung der Beobachtung einer diesfälligen Neziprozitat von Seiten der anderen deutschen 6 91 ö; ä. übrigen Provinzen Un⸗ erer Monarchie sich danach zu achten haben. ᷣ So . und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Flottwell. ich hden. v. Canitz.“
Das im 9ten Stück der Gesetz⸗Sammlung enthaltene Gesetz, betreffend die Publication der Gesetze, lautet:
„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. ö 3. . — Verordnen zur Vereinfachung der bisherigen Bestimmungen über die Publication der Gesetze, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministe= riums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Unifang Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeslrast erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die Gesetz Samm⸗ iung, ohne Ünterschied, ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Theil derselben bestimmt sind. ö
§. 2. Ist in einem durch die Gesetz⸗ Sammlung verkündeten Erlasfe der Jeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen.
470
Enthält aber das verkündete Gesetz eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Geseßeskraft . —
in dem Regierungs⸗Bezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten
Tage,
in 361 Regierungs⸗Bezirken Frankfurt, Stettin, Magdeburg und
Merseburg mit dem neunten Tage,
in den Negiernngs⸗Bezirken Stralsund, Köslin, Posen, Breslau,
keen und Erfurt mit dem elften Tage,
in den Regierungeé⸗Bezirken Marienwerder, Brouberg, Oppeln und
Minden mit dem zwölften Tage, :
in den Regierungs- Bezirken Danzig, Münster und Arnsberg mit
dem dreizehnten Tage, .
in den Regierungs- Bezirken Königsberg und Gumbinnen, so wie
in der Rhein- Provinz, mit dem vierzehnten Tage, nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der Gesetz⸗ Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist.
§. 3. Auch für diejenigen, welche schon fiüher von dem Gesetze Kenntniß erhalten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst mit dem im S8. 2 bestimmten Zeitpunkte.
§. 4. Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai dieses Jahres in Kraft. Nach seinen Bestimmungen sind nur diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben diesem Tage oder 12 als Gesetze verkündet werden. Auch treten von da ab alle dem vorliegenden Gesetze entgegenstehende bisherige Vorschristen außer Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Noch ow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. Beglaubigt: Bode.“
Berlin, 18. April. Nach dem heutigen Militair-Wochen⸗ blatte ist dem Oberst und Flügel Adjutanten, Grafen Brühl, das Kommando der Leib⸗Gendarmerie übertragen worden.
Posen, 11. April. (Bresl. Ztg.) Von der ten Division werden jeßt nur noch 2 Bataillone Infanterie (vom 124ten Regiment) und 2 Escadrons Kavallerie (3. Ulanen⸗) in der Provinz zurüdbehal- ten, die übrigen Truppen sollen zum Theil auf dem Marsch begriffen, zum Theil schon in ihren Garnisonen eingetroffen sein. In Folge dieser beginnenden Zurücknahme der , außergewöhnlichen Maß⸗ regeln traf eine Allerhöchste Kabinets-Ordre hier ein, welche der kommandirende General seinen untergebenen Truppentheilen mit nach⸗ stehendem Erlaß bekannt gemacht hat:
„Es gereicht mir zur besonderen Freude, den Truppen des Ar⸗ mee⸗Corps, welche zum Schutze der treuen Bewohner des Großher⸗ zogthums Posen gegen einzelne aufrührerische Unternehmungen thätig gewesen sind, in der in Abschrift anliegenden Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 2ten d. M. die Allerhöchste Anerkennung und den Dank Sr. Majestät des Königs für die von ihm bewiesene Thätigkeit und Umsicht aussprechen zu können. — Indem ich diese angenehme Pflicht erfülle, kann ich nicht umhin, meinerseits vor Allen Sr. Excellenz dem Herrn General-⸗Lieutenant Baron von Steinäcker, als Komman⸗ danten der Festung Posen, den Herren Generalen, Stabs⸗ Offizieren und allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten für den rastlosen, aber besonnenen Eifer zu danken, womit sie alle ,, ohne Rücksicht auf bedeutende Anstrengungen, im allerschlechtesten Wetter z6. aufs pünktlichste ausführten und eine lobenswerthe Disziplin beobach⸗ tet wurde, daß weder von den Quartiergebern, noch sonst auch nur eine Klage eingegangen ist, mithin den alten guten Geist der preu⸗ ßischen Armee ehrenvoll bewährt haben.
Posen, den 10. April 1816. Der kommandirende General des 5Hten Armee-⸗-Coips (gez) von Colomb.“
Die Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre lautet: . .
„Nachdem es nunmehr zulässig geworden ist, einen Theil der Truppen, welche zum Schutze der treuen Bewohner des Großherzog⸗ thums Posen gegen einzelne aufrührerische Unternehmungen haben herangezogen werden müssen, in ihre Garnison zurückkehren zu lassen, — nehme Ich gern Veranlassung, Ihnen und den Befehlshabern Meinen Dank und Meine beifällige Anerkennung der Umsicht und Thätigkeit, womit alle nöthigen Maßregeln ausgeführt worden sind, zu erlennen zu geben. Die Truppen der Linie, der Landwehr wollen Sie für die bewährte gute Dieziplin, ausdauernde Anstrengung und unerschütterliche Pflichttreue in Meinem Namen beloben, den Behör- den aber, welche bei der Zusammenziehung und Unterbringung der Truppen mitgewirkt hafen, Meinen Dank aussprechen.
Berlin, 2. April 1846.
(gez Friedrich Wilhelm. An den General⸗Lieutenant von Colomb.“
Dtutsche Gundesstaaten.
Königreich Sachsen. In der Sitzung der erst en Kammer vom 15. April befand sich auf det Registrande eine Mittheilung des Gesammt⸗ Ministeriums in Betreff der in beiden Kammern beklagten Verspätung des
Diuckes der Landtags- Mittheilungen. Als Hauptgrund dieser Verspat wird bezeichnet: eincstheils die Zeit, welche die Herstellung der großen I Druckbogen für die starke Auflage der Landtags- Mittheilungen (ungr S100 im 1sten Quartal, 7800 im 2ten und 7009 im 3ten Du iu 8 vermeidlich in Anspruch nimmt, anderentheils der Verzug, welchen die 2 abe der stenographischen Niederschriften bei der Vorlegung der Bla 1g ) evisson durch die Sprecher besonders in der zweiten Kammer ensen Der Präfipent nahm hiervon Gelegenheit, auch die Mitglieder der en Kammer dargn zu erinnern, daß sie die Nevision der stenographischen * derschristen ihrer Reden nicht länger als nöthig aufhalten möchten. J Kammer ging dann zu einer geheimen Sitzung uͤber. :
In den Sitzungen der zweiten Kammer vom 15. und 16. In wurde der Bericht der ersten Deputation über ein Dekret, das Gesch = die Verordnung vom 5. Februar 1844 bezüglich der Ang eleg en heit der Presse betreffend, berathen und zur Beschlußfassung . . dem vorliegenden Deputationsbericht ist das Sachverl ältniß, af wn obiges Delret Bezug nimmt, solgendes. Am vorigen Landtage gela unter Anderem auch ein Gesetz zur Verabschiedung, welches die An eig heiten der Presse betrifft und unterm 5. Februar 1814 mit der Aussttis „Einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der i betreffend“, puplizirt werden ist. Gleichzeitig min Liesem Gf 9 auch eine Ausführungs- Verordnung erschienen, durch welch ii srüher erschienenen Gesctze und Verordnungen in Sachen der ji. aufgehoben, die durch das neue Gesetz nicht überflüssig oder mm sam gemachten Bestimmungen daraus aber von neuem aufgestell vn, den. In Bezug auf dieses Gesetz und diese Verordnung ist nun inscsm eine Differenz entstanden, als eine Bestimmung der letzteren einer Dic sition des ersteren — wenigstens dem Sinne nach, der der Beslinmʒ des Gesetzes nach der darauf bezüglichen ständischen Schrift gegeben n den muß — widerspricht und das, was das Gesetz nach dieser ständiszn Schrift verfügt hat, durch die Verordnung theilweise wieder aufgehöln wird. Es handelt sich nämlich um die Frage: ob der Nedaeteur obnn gn. leger einer Druckschrist schon von der Po lize i-⸗-Behörde genöthigt wenn kann, den ungenannten Verfasser derselben namhaft zu machen, sall J. mand durch selbige sich verletzt oder beleidigt hält und auf die Nenn des Versassers amrägt, während vielleicht gar keine Ehren -Verleßzung von liegt und dies auch nachher bei der gerichtlichen Erörterung ven dei In stiz Behörde wirklich anerkannt wird? oder ob eist die Ju st iz⸗Be hörde ähn den von einem Dritien behaupteten ehrenrührigen Charakter einer Dumaͤ— Schrift entschieden und das Vorhandensein der Injurie anerkannt hahn müsse, ehe die Namhaftmachung des unbekannten Autors zu eusahyn brauche, so daß also in Fällen der hier fraglichen Art zunächst nß der Polizei-, sondern der Justiz⸗Behörde die Einleitung der nöthigen (ij,
terungen zustehen würde? Das Gesetz hat die letztere Meinung aufg,
wenigstens wenn man die zu demselben in der schon angezogenen ständisgn Schrift gegebenen Motive in Berücksichtigung zieht; die Verordnun dagegen erklärt sich für die zuerst angegebene Meinung. Es lautet nam §. 7 des Gesetzes, als welcher bei der vorliegenden Differenz in Fragt solgendermaßen: „Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrist durch n Druck oder zur Verbreitung derselben mitgewirkt hat, ist in allen Fälg wo ein Staatsbürger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen seine Wisp schast um eine Thatsache zu eröffnen überhaupt verpflichtet ist undi von ihm selbst ertheilte Auskunft solches nicht überflüssig macht, venn den, feine Mitwissenschast um den Verfasser und, was den Druckern langt, seine Mitwissenschaft um den Besieller auf Verlangen der kompehtn len Behörde anzugeben, und kann dazu im Weigerungsfalle durch Geld oder nach Befinden durch Gefängnißstrafe angehalten weiden. Dieser Ven bindlichkeit können sich aber dann der Redacteur und Verleger, so wie der senige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgeben, daß der Her fasser ihnen unbelannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand entziehen, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Bewirlt der Bestggie, dn Vollstreckung bieser Strafe ungeachtet, die Angabe nicht, oder, wird dieselbe wahrheinswödrig befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Ae dacieur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder denjenigen, n dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die eigen liche Verantworilichkeit des Verfassers.“ Die Ausführungs- Veron dagegen, insoweit sie hierher gehört, und zwar 8. 31 derselben, ist soh— den Inhalts: „Den Polizei⸗Behörden, und zwar sowohl den unteren h den oberen, liegt ob, der Verbreitung aller ihnen bekannt werdenden, an runde zum Vertriebe nicht geeigneten Erzeugnisse n in- und ausländischen Presse, und zwar ohne nnterschied, ob der Censur unterlegen oder nicht, entgegenzuwirken und dabei im Alf meinen dse Bestimmungen §§. 2, 5, 23, 235, 25, 27 und 28 dieser ordnung, so wie die in der beiliegenden allgemeinen Censur- Instruct enthaltenen Grundsäße, in Obacht zu nehmen. Sie haben deshalb Anits wegen einzuschreiten und nur, wenn der Grund dazu in verletzt Rechten von Privatpersonen liegt, deren Anträge abzuwarten. Im Fal eines dergleichen Antrags haben sje zu erwägen, ob eine den Antrag geni gend begründende Verletzung vorliege, und solchenfalls darauf zu verfügen
irgend einem
entgegengesetztenfalls aber die Entscheidung der Justiz⸗Behörden auf die
nach Arft. 203 des Kriminal -Gesetzbuchs an dieselben zu bringenden An träge abzuwarten. Dasselhe liegt den Polizei⸗Behörden rüchsichtlich der 9j sie gelangenden Anträge auf Grund des Geseßzes vom heatigen Tage §. Job Die erste Kammer, welcher das jetzt in Rede stehende Dekret zunächst Mn
ging, hat nach dem Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, bei diesem Dy f
kreie Beruhigung zu fassen oergl. Nr. 325 der Allg. Pr. 3g. v. 1616) und als rte, diesem Beschluß ist in dem jenseitigen Depulgtions . richt augeführt, daß a) die Bestimmungen, welche in §. 31 der Verordnn zur Ausführung des 8. J des Gesetzes von der Regierung getroffen sun mit dem Inhale dieses Paragraphen im Einklange ständen, und Mn dieselben den Ansichten entsprächen, von denen bei der letzten Stin Versammlung die erste Kammer ausgegangen sei, als sie den Beschlis der Vereinigungs⸗ Deputation ihre Zustimmung ertheilt habe. Die! Deputation der zweiten Kammer, welche mit Prüfung und Begutacht dieser Veifassungs⸗Frage beauftragt wurde (Referent Abgeordneter Ton vermag dieser Ansicht der ersten Kammer nicht beizustimmen und klärt in ihrem Berichte, daß sie sich in die Nothwendigkeit ven sehe, ein diesem Beschluß entgegengesetztes Gutachten abzugm
mn *
—
— —
graben, und auf dem Wege, in diese Grube Vermögen und Freudigleit zu versenken; die zweite Scene zeigt ihn uns vor seinem Werle untrößslich, nachdem seine uneigennühigen Arbeiter, allen Geldanerbietungen zum Troß, ihn verlassen haben. In seinen i f steht der verschmißte Haushnechi Balthasar (Herr Räder) und dessen zänlisches Eheweib, die Köchin Barbarg (Madame Adgmi). Bglihasar, tretz seingr sorglosen Eulen spiegelei, trägt schwer am Joche der Ehe und faß endlich nach einem hef— tigen Auftritt den Enischluß, dessen Fesseln und die Ketten des Dieneistan= des abzuschütteln und in die weite Welt hinaus zu fliehen. Inzwischen hat Schall sich bei Grübelein als Bergmann eingesührt und ihn nach Proben seiner Macht für den Plan gewonnen, dem neuen Freunde die Vollendung des Baues zu überlassen. Einige Berggeister mit Grubenlich⸗ tern erscheinen, sie steigen mit jenen Beiden den ariesischen Brunnen hinab, und der noch lauschende Balthasar, rathlos und neugierig, folgt mit der Hauslaterne ihnen unbemerkt nach. .
Der zweite Att zeigt eine IH rn gsm im Gebiete von Algier, Be⸗ dulnen lagern, Abd el Kader (Herr Reußlen) erscheint mit seinem Ver⸗ trauten Ben Milut (Serin Grim m), einem deuischen Renegaien, welcher Niemand anders ist, als der zur französischen Fremden ⸗ Legion entslohene, in Gesangenschaft gerathene Geliebte Rosaliens. Abd el Kader haf ihn erprobt, zu Ehren Und Würden erhoben und mit besonderer Liebe geläusig Deutsch von ihm gelernt (); wir hören aber ihn und seine Leute auch in reinem Arabisch verkehren, vielleicht um die vollethümliche Tendenz der 7 zu veranschaulichen, aber auch um einige drastische Scenen mit Balihasar herbeizuführen. ie Beduinen 1, aus in den heiligen iz srauzösische Truppen der Fremden⸗Leglon s. einen, unter ihnen ein Berlt= ner, ein Sachse, ein Schwabe, ein Münchener, ein Wiener, und wieder entfernen sie sich. Jeßt lommt Schall mit Grübelesn an, den der nedische Geist durch die Erdrinde hltrher geführt hat, ihn zu befahren, Schalt veiläßt Grübeltin, der nun angstvoll umhtrirrt und endlich dem Abd el Kader in die Hände sällt, bei dem er seinen Sohn sindet; Eihen-⸗ nung und Versöhnung; der Vater giebt 9 in des 6 . chutz und hält auf einem Kameele seinen Einzug in bessen Lager. Kurz darauf langt
Balthasar von seiner unterirdischen Neise gleichfalls an, flieht vor Bedui⸗
nen, sindet Abd el Kader's Burnus, den er zum Schutze anlegt, wird aber hierdurch von einer o n aurückender Franzosen sür den Häuptling elbst gehalten und gefangen genommen. z — a ih dritten in n sinden wir Balthasar im frauzösischen Lager, mitten unter der Fremden -Legion; der Irrthum llärt sich auf, er wird als Deutscher erkannt, seine Landsleute beglücken den immer Hungrigen mit Speise und Trank, und man erzählt Blographieen. Vorzüglich zeichnete sich hierbei Herr Meister, als Gebhardt qus Sachsen, aus, der den säch-= sischen Dialekt mit wahrhaft meisterlicher Treue wiedergab und festhielt. BValthasar tritt in die Fremdenlegien; Verwandlung: Berggegend; der Feind naht und wird zujückgeschlagen; Grübelein, in Beduinensracht, und Baltha—= sar, in französischer Unisorm, begegnen sich, ohne sich sogleich zu erkennen. Es folgt eine der zwischen Monsstatos und Papageno ähnliche Scene, die die Erlennung herbeiführt. Wieder nahen Beduinen; der herbei ge⸗ eilte Ben Milut nimmt seinen Vater und Balthasar in Schutz, die lleber= macht aber droht, sie zu bewältjgen, die Jatagans sind gezückt, — da er= scheint im rechten Augenblicke der hulfebringende Schall mit einer gh nr zu französischen Kinder Soldaten umgewandelten Berggeistem, die lebhast an die Spielschachteln erinnern. iese unbärtige jeune France schlägt in einein Nu den Feind zurück und paradirt sodann regelrecht in allen Schwenkungen auf und ab. Nochmals aher erscheinen die Truppen des Emsts; da verwandelt auf einen Wink Schglt's die Berggegend sich in die Baslionen und Mauein einer mit sranzösischen Soldaten reich be⸗ setzten Festung, bei dergn Anblich die Aschrezten Beduinen in alle Winde dahinstieben. Nur Grübelein, sein Sohn und Balthasar sind zurückge- blieben, und Schalt versprscht ihnen frohr Heimkehr ins Vaterland, woge-= gen nur Balthafar in Erinnerung an sein häusliches Glück remonstrht, da er lieber am Nordpol als bel feiner Barbara sein will.
Der vierte Akt löst alle Fäden der Verwickelung in Harmonie auf: Grühelein lehrt mit seinem Sohne zurück, die Liebe der beiden n , Leue findet ihre Erfüllung, nur Barbara seu fit reuevoll nach ihrem Balthasar.
Schall ist da, um zu helfen, und führt sie behend nach dem Nordpol, wo⸗
— 2 — — — —
hin er den unversöhnlichen Balthasar gezaubert hat. Wir erblich an der starren Küste des Eismeers im malerischen Kostüm der Lanka n, Schneeschuhen und in Gesellschast einiger Eisbären. Die Erscheinung . ner Frau überrascht ihn, trotz seiner Leiden, sehr unangenehm, eist geme t schaffliche Lebensgefahr einigt Beive, und nun verwandelt sich Lie Stens die neuen prächtigen Gärten Grübciein 's, der durch Schalh' Hülse sein Brunnen in Gang gebracht und in Fontainen aufsprudeln lästz Ba sar aber und Balbaärg kehren guf immer in seine Dienste zurück. =. Schiuß zeigt sich die Prachmhalle des Erdgelster stönigs, welche nac glücklichen Erfüllung seiner Mission den redlichen Schalk aufnimmt. g Es hätte sich aus dem Sioffe wohl mehr machen jassen, als gesc ist, vor Allem müßte an Stelle des oft abgenutzten Wortwitzes ein reich echter Humor es durchziehen, und viele Langen könnten schwinden,. * zeigt. man uns wilde und jahme Polta-Eishären, bengalische Fl . Kostümenwechsel, ein Gefecht, Pulverdampf, Kinder-Parade in vaterlä . militarischen Exercitien, die zwar von den Kleinen sehr wacker . wurden und als ein Glanzpunkt vielfälligen stürmischen Beifall sa aber durch die endlose Wiederholung sehr ermüdeten. In 2. Weise wurden die eingelegten vielen Lieder im dritten Akte und der n, elnüpfie Tanz eiwas zu sehr gedehnt. Andererseits aber wurden ne, amen Coupleis des Herin Rader (natürlich in dem gewohnten 4 schen Hochgeschmack), die zum Schlusse hinüberschlugen in „No ij e n en. imenis- Tochter“ u. f. w., bei dem vortrefflichen Vo ürmisch bellaischt. . ; Das Stück selbst erhielt, wenn auch nicht ohne einigen ivess⸗ am Schlusse den gewohnten Applaus, und Herr Räder wurde e wie er auch beim ersten Erscheinen empfangen wurde. Das Haus w ö auf den leßten Plaß gefülli, ja eigentlich mehr als vas, denn mag in dem leidigen Kassen - Interesse das Parquei durch Ausgabe ven , zu Stehpläpen so sehr angesüllt, daß ein Hindurchkommen schwer w
5
—— 4 —
allärt, daß sie das ständische Zustimmungsrecht zu Erlassung von Ge— eri hoch halte, um zugeben zu lönnen, daß solches 2 Aus füh⸗ n Heoswbnungen unwiisam gemächt aer beschtäut ud gesahrei wee e. jbl ibr Schluß -Gutachten dahin ab: „Die Kammer wolle der von r (ien Kammer über das, vorliegende Deltet ausgesprochenen Erklärung = e beincien, sondern an die Staats Negierung den Antrag stellen, a) e tinschlagende Stelle im 8. 31 der Aussührungs-Verordnung zum — 23 ieder zurückzunehmen, und b) die für zweiselhaft enilärte Stelle 5 angezogenen Preßgesetzes durch eine anderweite den Ständen in killärung mitzutheilende Gesetz⸗Vorlage authenaisch zu erläutern.“ 3 (Schluß folgt.)
Königreich Hannover. Am 15. April, dem Geburts-
Ihrer Königl. Hoheit der Kronprinzessin, überbrachte insbeson⸗ ere auch eine eputation der allgemeinen Stände ⸗Versammlung, yelcher viele Mitglieder beider Kammern sich angeschlossen hatten, zie Glückwünsche des Landes. Die Deputation wurde von Ihrer zbönigl. BSoheit, begleitet von der Staatsdame, Frau von der Desken, ud einem Königlichen Kammerherrn, empfangen. Der Präsideni nter Kammer, Landschafts Direktor von Hodenberg, hielt folgende
rede: lu „Durchlauchtigste Kronprinzessin! Gnäbdigste Frau! „Die allgemeinen Stände des Königreichs sind hocherfreut, Ew. Kö- s. Hoheit im Namen des ganzen Landes die innigsten Glückwünsche zu hichstihttm heutigen Geburtsfeste darbringen zu dürsen.
„Was Sie vor zwei Jahren bei Ihrer damaligen Anwesenheit hier= slbs all eine zum Heil des Landes bheißersehnte Fügung, des Himmels mu zn hoffen wagten, hat seildem zur frendigsten Wirllichteit sich gestaliet.
Es ist die hochbeglückte Mutter unseres theuren Erbprinzen, — zt Käbeglückende Tochter Sr. Majestät des Königs, unseres Allergnädig⸗ smm kudeõherrn, — die von Goti gesegnete Gemahlin Sr. Jönigl. Ho= jeß, unseres hochverehrten Kronprinzen, — der die Herzen aller getreuen Fachret des durchlauchtigsten Dan , Taufe heute dankbar entgegen-
ihlagen. ü 2 möge denn der allmächtige höchste Lenker aller Schicksale Ew.
finigl. Hoheit im neugewählten Vaterlande als Tochter, Gattin und Mut⸗ m bis in die fernste Zulunft gnädigst schützen und schirmen!“
Ihre Königl. Hoheit nahm die Glückwünsche auf das huldreichste entgegen und unterhielt sich, den Erbprinzen auf dem Arme, längere Zeit mit den Anwesenden.
Herzogthum Holstein. Zur Erleichterung der durch die stönwigl. dänische General-Post⸗-Direction, die Altona- Kieler Eisen⸗ ahn«⸗Gesellschaft und die Dampfschiffsahrt vermittelten Waaren⸗ ersendung von Altona ⸗Hamburg über Kiel nach Kopenhagen ist es öheren Orts bewilligt worden, daß solche Versendungen ohne Er— euerung der Zoll⸗Dokumente in Kiel und ohne sonstigen Aufenthalt om dortigen Bahuhafe in das Dampsschiff gebracht werden fönnen. — ich in mehreren Gegenden Holsteins rüsten sich dieses Jahr Fami n zur Auswanderung nach Amerika.
Oesterreichische Monarchie.
Die Lemberger Zeitung enthält nachstehende Kundmachung: i, Kaiser!l. Majestät haben Mit Allerhöchster Entschließnug vom April. 1846 Aller gnadigst zu befehlen geruht, daß zur Verstärkung n Militairbesatzung, im Zwecke der ef un der Ruhe und Ord⸗ ung in ge n und Beseitigung der Besorgnisse über eine mögliche Etbrung derselben, die Infanterie Regimenter Deutschmeister und salombini (beide aus Schlesien), das Husaren -= Negiment Erzherzog srdingnd (aus Ungarn) und die 2 Gränz⸗Bataislone Szekler und allachen (aus Siebenbürgen) bestimmt werden.
Diese Truppen sind zum größten Theile bereits in Galizien ein-
* und werden, den Umständen gemäß, im Lande vertheilt
sadtn.
Lemberg, am 8. April 1846.“
Ferner bringt die gedachte Zeitung Folgendes zur allgemeinen Imnmniß: „Der Magistrat der Königlichen Hauptstadt Lemberg, ein—⸗ ländlich mit dem Wunsche der Bürgerschaft, hat in dankbarster snerkennung der aufopfernden Thätigkeit, rastlosen Ausdauer und herordentlichen Umsicht, mit welcher durch Anwendung energischer ußregeln Se. Exceilenz der Herr kommandirende General⸗Feldmar⸗ säall⸗-Lieutenant Adam Retzéy von Retse ꝛc. ., der Herr Kaiserl. Hof⸗ ah und lemberger Kreishauptmann Kasimir Ritter v. Milbacher, der Herr = stiserl. Gubernialrath und Polizei⸗Direktor Leopold Sacher⸗Masoch Rit⸗ er von Kronenthal und der Herr Kaiserl. Oberstlieutenant, General⸗Kom⸗ ande Adjutant und Militair⸗Referent Ludwig von Benedek, in der kaum herstrichelen Periode der Gefahr, welche diese Königliche Hauptstadt nd deren Umgebung bedrohte, zur Aufrechthaltung der Ruhe und Hfentlichen Sicherheit mittei⸗- und unmittelbar beigetragen haben, ssen, hochverdienten Staatsmännern das Ehren-Buͤrgerrecht dieser siniglichen Hauptstadt anzutragen beschlossen und denselben am hten M. durch eine Deputation unter Vortritt des Kaiserlichen Rathes s Bürgermeisters und Obersten der Bürger⸗Miliz von Festenburg E diesflligen Diplome überreicht. Die Annahme haben hierauf die gewählten Herren Ehrenbürger in dem Ehrenbürger-Buche durch re Fertigung bestätigt.
Lemberg, am B. April 1846.“
Frankreich.
Paris, 13. April. Der Finanz Minister, den ein Gichtanfall i Wochen lang an sein Zimmer gefesselt hatte, erschien am Soun⸗ d wieder in der Budgets⸗Kommission, welche noch mehrere Fra⸗ min ihn zu richten wünschte. Die Erklärungen des Ministers be— fitigten die Kommission, und man glaubt, daß ihr von Herrn Bignon ttzefaßter Bericht liber das Budget noch in dieser Woche der Depu⸗ litrn Kammer wird vorgelegt werden.
6 Der Fürst von Musignano, Sohn Lucian Bonaparte's, ist von kland hier angekommen, um einige Zeit bei seiner Mutter, der
ermimtten Fürstin von Canino, hier zu verweilen und sich dann nach nom zu begeben.
i gron C. Dupin las am Sonnabend in der Akademie der mo— schen und politischen Wissenschaften die Einleitung zu einem Werk i Grohbritanieng äußcre Macht vor, an welchtm derselbe jetz
4 tet. Die Lords Palmerston und Broöugham wohnten dieser . bei. Als Herr Dupin seine Borsesunß beendigt haite, be= tritt Cord Brougham, als korrespondirendes Mitglied der Akade⸗
e. er zwar der talentvollen Darstellung Dupin's gerechte Hul—
. zolle, aber mit seinen Ansichten über Englands Politik in den
I. Angelegenheiten, über die Besitzyhme von Aven und Über
politanische Schwefelfrage nicht übereinstimmen könne.
ick e ettern, am ersten Osterfelertage, sind die hiesigen Abendzeitnngen
er chienen, und heute wurden von den Mörgenblatrern nur der Cour⸗
rangais und die Democratie päcifique ausgegeben.
* ‚Bgris, 13. April. Die heutige Situn ᷣ
116. 7 zißtzzung der Deputirten⸗ 2 ug begann mit Annahme eines Her r, ohne Bedeu⸗ tahek linz bsmttkt auf einer der vorbehaitenen Tribünen die An. hanlegn des Lor Palmerston. Der Krlegg⸗Min ist er legt na or . 9 mehrerer Petitionen 2 — 6 einen Gesetz⸗Entwur 9 Lin e teff eines Kredits für Errichkung einer britten Kammer ich n egster Inftanz zu Algier. Herr Aiigrd legt den Be= in Betreff des Göeseß- Entwurfs, die Befestigüngen don
me m, r , e r · , c err e Käpůyyeů—— / / 00
471
Havre betreffend. General Bellon et legt einen Ergänzungs- Bericht vor in Betreff des Gesetz⸗ Entwurfs für die Eisenbahn von Dijon nach Mülhausen. Endlich wird zur Tagesordnung geschritten, Dis⸗ lussion des Gesetz⸗Entwurss wegen Kredite für Marinebauten und Augrüstung der See- Arsenale mit dem Nöthigen. Herr von Canné hat zuerst das Wort über den Gesetz⸗Entwurf. Er weist die für Frankreich bestehende Nothwendigleit der Wieder⸗ herstellung seiner Marine nach. Es müsse dieselbe verstärhen, vermehren; es müsse seine Küsten zu decken, ferne Stationen zu er— richten vermögen zum Schutze seines Handels und seiner Kolonien. Nur so könne es seine Missson erfüllen, welche darin bestehe, auch seinerseit zur Sicherung der Freiheit der Meere beizutragen. Aller= dings könne es sich nicht einfallen lassen, England eine Konkurrenz zu machen, aber für seine maritime Zukunft müsse es sorgen, sie sicherstellen; seine Vergangenheit mache ihm dies zur Pflicht. Mäch= tige Interessen sehen in einer früheren oder späteren Zeit ihrer Ent— wickelung und Lösung entgegen, die Frage des Drienis unter Ande⸗ rem. Hätte Frankreich dann nicht eine mächtige Marine, nicht dadurch die Macht, den Ereignissen die Stirn zu bieten, so würde man es auf dem Kontfinent nöthigen, über die Alpen zu gehen. Der Redner geht nun auf eine Untersuchung der Vortheile der Dampf- und der Segel-Marine ein. Die Segel⸗ Schifffahrt habe keinesweges schon, wie Manche zu glauben scheinen, sich überlebt. Doch giebt er zu, daß die Dampf⸗Marine eines Tages berufen sei, eine große Rolle in den Seekriegen zu spielen. Bie Kommission habe daher Recht gehabt, in ihren Amendements zu den Gesetz⸗ Entwürfen diesen Punkt ins Auge zu fassen. Aber sie habe vielleicht den Vortheilen der Segel-⸗Schifffahrt zu wenig Beachtung gewidmet. Man solle 40 Linienschiffe, wie die Regierung sie vor⸗= schlage, beibehalten. Diese würden zwar in Falle eines Seekrieges nicht hinreichen, England zu widerstehen; sie würden kaum gegen Rußland in einem Seekriege hinreichen, aber immerhin mehr Wi— derstandskraft besitzen, als die von der Kommission vorgeschlagenen Zh Linienschiffe. Die Kommission habe sich auf die Unzulänglichkeit des ma⸗ ritimen Personals berufen, nach seiner Überzeugung mit Unrecht, um dar⸗ auf die Verminderung des Materials der Flotte als Antrag zu begründen. das maritime Personal in Frankreich sei zahlreich und in allen Zei⸗ ten hinreichend für die Umstände gewesen. Er gebe dem Entwurf der Regierung den Vorzug vor jenem der Kommission, nur rathe er zur Vermehrung der Dampf⸗Marine an. Herr Just de Chasse⸗— loup-Laubat vertheidigt den amendirten Entwurf der Kommissson. Herr von Vuitry legte aber zuvor noch den Kommissions Bericht über den Gesetz⸗ Entwurf, die Herabsetzung der Brief -⸗Taxe betreffend, vor. Zahlreiche Stimmen: Lesen Sie den Text! (Aufregung.) Allein die Tagesordnung wird syortgesetzt, und Herr Just de Chasseloup— Laubat ist noch auf der Redner-Bühne in dem Äugenblick, als dieser Bericht, des Postschlusses wegen, abgebrochen werden mußte.
Großbritanien und Irland.
London, 13. April. Die hiesigen Blätter bringen in Bezug
auf die letzten Parlaments-Verhandlungen über die griechischen Fi nanz⸗-Verhältnisse die zwischen beiden Regierungen seit dem letz⸗ ten Oktober gewechselten Noten. Unter denselben zeichnet sich eine Depesche Lord Aberdeen's an den britischen Gesandten in Athen, Sir Ebmund Lyons, vom 22. März durch ihren rücksichtslosen und drohenden Ton gegen das Ministerium Kolettis aus: „In einer Rede“, heißt es darin, „welche der neue, auf die Empfehlung des Herrn Kolettis vom Könige ernannte griechische Finanz- Minister laut den griechischen Journalen den 18. Februar gehalten, hat derselbe erklärt Lund zwar ohne daß ihm Jemand wider— sprach), daß die Finanzen ganz zerrüttet seien, daß er keine Ueber sichten der Einnahme empfinge, daß er die Resultate keiner Fi⸗ nanz- Operation kenne und daher außer Stande sei, ein Budget ab zufassen. Der neue Finanz -⸗Minister fügte hinzu, daß Alles im schiecht= möglichsten Zustande sei, daß Willkürmaßregeln und grobe Unwissen⸗ heit die charakteristischen Züge der heutigen Finanzlage Griechenlands wären. Dies ist die Lage der Finanzen unter dem Ministerium des Herrn Kolettis, eine Darstellung, welche der Finanz-⸗Minister öffent= lich gezeichnet. Die Regierung der Königin betrachtet diese Erklä= rung als gänzlich im Widerspruch mit der Behauptung angeblicher strikter Sparsamkeit, von welcher Herr Kolettis gesprochen, und hat sonach ein Recht, auf dem Entschluß zu beharren, vom griechi⸗ schen Gouvernement die Anwendung eines Theils des Einkom⸗ mens zum Besten des griechischen Anleihens für das verfallene Semester und die später verfallenden zu verlangen. Die Regierung Ihrer Majestät macht außerdem die fernere Bemerkung, daß, würde noch länger die Fortführung einer so ungeregelten Verwaltung der griechischen Finanzen geduldet, man sich, kraft der von Griechenland gegen England eingegangenen Verpflichtungen, gezwungen sehen wird, alle ferneren, nöthig erscheinenden Maßregeln zu treffen, damit die Wiederherstellung eines Zustandes gesichert werde, welcher England volllommene genre. gebe, daß die zum jährlichen Bedarf des An— lehens bestimmten und zu verwendenden Summen nicht mehr von fahrlässigen Verwaltern zum Nachtheile der Rechte Englands ver⸗ schwendet werden.“ Seit dem 1. Januar 1840 bis zum 23. Februar 1846, also in einem Zeitraum von sechs Jahren und zwei Monaten, sind an Subscrip—= tionen zur irländischen Repeal⸗Rente nicht weniger als 127,09 Pfd. 11 Sh. 6 Pe. eingezahlt worden. z
Aus Drogheda in Irland wird gemeldet, daß man in der Graf⸗ schaft Meath bereits Hafer sieht, der im Begriffe steht, in Aehren zu schießen. Derselbe ist im Oktober v. J. gesäei worden.
8Selgien.
Brüssel, 14. April. Die verbreitete Arbeiter- Proclamation hatte zu einer Versammlung auf dem sogenannten Freitagsmarkt in
Gent für den zweiten Oster⸗ Feiertag um 10 Uhr Vormittags auf⸗ ;
gefordert. Dieser Platz füllte sich denn auch an dem bezelchneten Morgen (gestern) mit einer Menge Neugieriger. Bis zum Schluß der gestrigen genter Vlätter war jedoch Alles in Ruhe verlaufen, und man hoffte, daß auch der Rest des Tages ohne aufrührerische Demonstra— tionen und Exrzesse vorübergehen würde. Am Sonnabend wurde auch zu Brügge ein Individuum verhaftet, welches Eremplare der zu Brüssel in Beschlag genommenen Proclamation vertheilte. Der Ver⸗ fasser des Pamphlets, Labiaur, hat vor einger Zeit, der Betheiligung an einem betrügerischen Bankerott verdächtig, in welcher Sache sich der Haupt-⸗Angellagte, Stalins Verdmeulen, bis setzt den Nach sor= chungen der Polizei zu entziehen wußte, vor den' Assisen von Ost— andern n th Die Proclamation dieses Labiaux ist auch zu
stende, üttich, Neamur und Oudenaarde verbreitet worden. Schon seit mehreren Tagen waren die Behörden von der beabsichtigten Ver⸗ theilung solcher chriften in Kenntniß gesetzt und Maßregeln getrof⸗ fen, um die Vertheiler zu verhasten. So hat ein Nachtwächter ein Individuum verhastet, das ein großes Paket dieser Flugblät⸗ ter trug. Die Ind epen dance bemerkt: „Die hier und in Gent verbreitete aufreizende Proclamation isi der Gegenstand gerichtlicher Verfolgungen geworden. Wenn man aber Grund dazu hat, diese Aufreizungen zur Unordnung zu unterdriicken und zu bestrafen, darf man dennoch nicht dieser Sache eine Wichtigkeit geben, die sie wahrlich nicht hat. Zwischen diesem Aufruf an die Arbeiter
, , , , 1
und der Aufreizung, die zuweilen in England und Frankreich unter den Arbeitern herrscht, einen Zusammenhang suchen, scheint uns nur von übertriebenen und falschen Voraussetzungen auszugehen.“
In Lüttich ist ein Handels- und Gewerbe⸗Comité unter Leitung der Herren Hauzeur und Jamar zusammengetreten, um die Bildung eines ähnlichen Vereins für die Handels, Ackerbau und Gewerb' Interessen der Stadt und Provinz Lüttich zu betreiben, wie Antwer= pen einen solchen schon besitzt. Ein so eben veröffentlichter Prospekt bezeichnet die Grundlagen des zu bildenden Vereins. „Die Handwer= ke“, heißt es darin, „sind unter der Institution ihrer freien Innungen gediehen, die Künste und Wissenschaften unter der Leitung ihrer freien Vereine fortgeschritten, um so mehr können Gewerbe und Handel sich Zuwachs an Macht und Gewähr für ihre vorschreitenden Ent⸗ wicklungen versprechen, wenn sie ihre Kräfte und Mittel centralisiren, vereinigen und ihnen eine Organisation geben, welche am geeignet⸗ sten ist, ihre allgemeinen Interessen zu fördern. Wenn wir ehen, wie diejenige unserer großen Städte, welche am längsten an jenen Verkehrsbetrieb gewöhnt ist, der aus den täglichen Börsengeschäften hervorgeht, diese Mittel der Annäherung und des Zusammenwirkens als hinfort unzulänglich betrachtet und einen innigeren Verein unter den verschiedenen Zweigen ihrer Production und ihres Handels bil-= det, so müssen wir, die wir bis jetzt nicht einmal die mit tä lichen Zusammenkünsten an einer Börse verknüpften Vortheile geärndtet haben, zu dem Schluß gelangen, daß es für unseren Platz, in⸗ mitten der tausend zerstreuten Elemente unseres Productions⸗Reichthums, von besonderer Wichtigkeit ist, einen Verein dieser Art zu bilden, und daß man davon glückliche Früchte hoffen kann. Seit funfzehn Jah—⸗ ren haben die verschiedenen Systeme, welche die Regierung nach ein ander angenommen, um die materiellen Interessen zu organisiren und zu leiten, den Aufschwung derselben mehr gekreuzt und zurück ehalten, als ihre Entwickelung gefördert und aufgemuntert. Im Angesicht des unseligen Differenzial-⸗Zoll-Gesetzes, im Angesicht der ungestümen und ungeschickten Abbrechung unserer Beziehungen zu Holland, im Angesicht der letzten Convention vom 13. Dezember, kann man da wohl leugnen, daß arge Fehler begangen worden? Wir wollen daher, gleich ** Nachbarn in Antwerpen, so oft die Interessen unseres Handels, unserer Production, unseres Verkehrs mit anderen Nationen unsere Rathschläge oder Vorstellungen bei der Regierung nothwendig machen, zur rechten Zeit und mit Nutzen ins Mittel ireten. Der Handels- und Gewerbe ⸗Verein von Antwerpen besteht nun fast ein Jahr: er bildete sich im Mai vorigen Jahres. Er zählt 600 Mit- glieder und besteht aus 10 Comités, welche ein jedes einen beson— deren Zweig des Handels an jenem Platze vertreten, nämlich die Co⸗ mitéès für den Zucker, das Getraide, den Kaffee, den Taback, das Holz, das Leder, vermischte Artikel, die Schifffahrt, die Gewerbe und die Streitsachen. Jedes dieser Comités hat seine Abgeerdneten im Central⸗Comitè, welches unter Leitung eines Präsidenten mit Vice⸗Prãäsi⸗ denten, einem Schatzmeister und einem Secretair die Angelegenheiten des Ganzen verwaltet. Der Verein von Lüttich ist auf gleichen Zweck gerichtet und erstrebt gleiche Resultate.“ Es wird nun die Einrichtung dessel⸗ ben näher ausgeführt. Er soll in ein Central⸗Comité und 8 ö dere Abtheilungen zerfallen, diese letzteren für den Handel, die Fa— briken, die Manufakturen, die Subsistenzmittel, die Ackerbau⸗Interessen, die Kohlen-Industrie, das Schiffergewerbe und die Baugewerke. In Antwerpen gehören die Mitglieder der Handels- Kammer und die Richter des Konsulatgerichts dem dortigen ähnlichen Vereine an; man richtet daher an dieselben Functionaire in Lüttich die Aufforderung, sich ihrerseits hier der Sache anzuschließen. Als jährlicher Beitrag der Mitglieder zur Bestreitung der Ausgaben des Vereins sind 10 Fr. wie in Antwerpen, festgesetzt. Sobald 250 Unterzeichnungen zusam⸗ men sind, soll der Verein in Wirksamkeit treten.
Um zu zeigen, wie schlecht Belgiens Interessen in der letzten Convention mit Frankreich, vom 13. Dezember v. J., wahrgenom⸗ men seien, hatte das Journal de Liege auf die eigenen Worte Guizot's hingewiesen, der in der Deputirten Kammer geradezu gesagt, Belgien erlange durch den neuen Vertrag weniger Vortheile, als es früher gehabt, während es sich weit größere Spfer auferlege. Die ministerielle Em ancipation antwortet hierauf, Herr Guizot babe in dieser Sache nur wie der Kaufmann gehandelt, der seine Waare anempfehle, indem er zugleich die Nothwendig⸗ keit gefühlt, der französischen Opposstion gegenüber ¶ Gleiches mit Gleichem zu erwiedern, ihren Uebertreibungen ebenfalls Ueber- treibungen entgegenzustellen. Diese Dentung findet das Journal de Liege sehr abgeschmackt und erklärt, 14 es aus innigster und auf reifliche eigene Erwägung gegründeten Ueberzeugung fortfahren werde, jenen „leoninischen“ Verirag zu bekämpfen, in welchem sich Belgien zu den demüthigendsten Zugeständnissen herbeigelassen, indem es nun zum drittenmal mit den schwersten Opfern sich Bewilligungen 6 seiner LZinnen⸗Industrie erkaufe, die es längst reichlich be⸗ zahlt habe.
Man klagt, in Lüttich über Zurücksetzung der dortigen Universi⸗ tät und findet einen neuen Grund der Hen ee, in 23 e n. daß, während in der philosophisch⸗ literarischen Abtheilung der Ceutral⸗Uni⸗ versitäts-Prüfungs⸗Kommission für die Erwerbung afademischer Grade die Universitäten von Gent, Brüssel und Löwen jede zwei Mitglieder hätten, die Universtät Lüttich nicht nur blos ein Mitglied in dieser Kommission habe, sondern daß noch dazu ein Professor der orienta⸗ lischen Sprachen, Herr Burggraff, zum einzigen Repräsentanten die= ser Universität, bei den philosophischen Prüfungen ausersehen worden, also gerade ein Gelehrter, der, bei aller Verdienstlichkeit seiner Lei⸗ stungen, doch wegen der Spezialität seines Fachs ben Siu direnden, welche sich um das philosophisch⸗ literarische Bakkalaureat bewürben, meist ganz fremd sei, so daß sie im Vergleich zu den Kan⸗ didaten der anderen Universitäten sehr im Nachtheil ständen, denn natürlich setze es den Examinanden in größere Verlegenheit, wenn er vor Erxaminatoren erscheinen müsse, bei denen er keine Vorlesungen gehört, als wenn er seine Prüfung vor Gelehrten zu bestehen habe, deren Unterricht er genossen. „Die Regierung“, bemerkt bie Tri= bune, „sollte doch wohl eher den Staats⸗Universitäten den Vorzug vor den freien geben und jeder der ersteren (Gent und Lüttich) zwei Repräsentanten verleihen, die drei übrigen aber unter die freien Uni⸗ versitäten vertheilen.“
Schweiz.
In dem zur Hälfte erneuerten Großen
Kanton Genf. Rathe ist am 8. April Herr Rigaud-⸗Constant mit 114 Stimmen zum
Präsidenten gewählt worden; 21 Stimmen waren auf Herrn Fazy⸗ Pasteur gefallen. Herr de Morsier wurde mit 93 von 131 Stimmen zum ersten Vice⸗Präsidenten und Herr Dr. Chanal mit 80 von 122 zum zweiten Vice⸗Präsidenten gewählt.
Spanien.
X Paris, 13. April. Weder die madrider Blätter, noch Briese gaben bisher genaue Aufklärung über die Ursachen, welche die Auflösung des Kabincts 2 herbeigeführt haben. Daß sse sehr ernst gewesen sein müssen, geht schon aus dem Ümstande hervor, daß diesmal der Cr-Minister in völlige Ungnade gefallen ist. Namentlich mußte die Weisung, die ihm ertheilt wurde, in kürzester Frist Madrid und Spanien zu verlassen, Aufsehen erregen. Nun bringen Briefe heute zweierlei Angaben über die Veranlassfung zu dem Allen. Nach