1846 / 221 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Meteorologische Geobachtungen.

948

dõnigliche Schauspiele. 10. Aug. Im Schauspielhause. 132ste Abonnements-

Montag,

Abends 10 Une.

Nachmittags

Morgens 2 Ur.

6 Uhr.

Nac; einnaligor Beobaebtuus

Vorstellung:

R Is. a. T i,. a. » * 16,2 M. 7S ci. S6 y. 61 xc. halbheiter. halbheier.. ONO. ONO ORO.

OXO. ang

Tagesmittel: Bd, 21 Far. 20,87 n.. 4 12,17 N.. 58 c., OR.

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Gekanntmachungen.

Iõdol Ste c brief.

Gegen den Bäckermeister Andre as Friedrich Hum⸗ mit sch, welcher seit einiger Zelt von hier sich entfernt hat, haben wir wegen Betruges die Kriminal Untersu⸗ chung eingeleitet und seine Verhaftung beschlossen. Da sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln gewesen ist, so erfuchen wir alle verehriiche Militair- und Civil⸗Behör= ven des In- und Auslandes ergebenst, auf den unten näher signalisirten ꝛc. Hum misch ihr Augenmerl zu richten, ihn im Betretungsfalle verhaften und mit den bei ihm sich etwa vorfindenden Geldern und Effelten unter sicherer Begleitung hierher transportiren und an j Gefängniß Expedition der Stadivoigtei abliesern zu lassen.

Wir versichern die J, . Erstattung der Kosten und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit.

Berlin, den 5. August 1846.

Königliches Preußisches Kriminalgericht hiesiger Residenz. ; v. Sch roetter.

Signalem ent.

Der Bäckermeister Andreas Friedrich Hum milsch ist 27 Jahr alt, aus Coethen im Anhalt Coe⸗ thenschen gebürtig, 5 Fuß groß, starker Natur und hat einen schwarzen Bart, ein volles und rundes Gesicht und schwarze Augen. Seine Bekleidung lann nicht an⸗ gegeben werden.

Nothwendiger Verkaus. Stadtgericht zu Berlin, den 20. Juli 1846.

Die in der Fruchtstraße Nr. 1 und in der Mühlen straße Nr. 43,6 44, 456, 46 und belegenen und im Hypothekenbuche Vol. 30 Nr. 2147, Vol. 28 Nr. 210 und Vol. 36 Nr. 2254 verzeichneten, Kattunfabrilant Hornschen Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschätzt zu 55,642 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf. sollen

am 4. Rärz 1847, Vormittage 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy pothelenschein sind in der egistratur einzuschen.

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8Selannimachung. Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 18416. Die dem Er ghrn, er Paul Sepisous zugehöri- en, in der Kochstraße Nr. 33 und 34 btlegenen und m dig ichtlichen Hypoihelenbuche von der Friedrichs stadi Vol. 22. Nr. 1579 und Nr. 1580 verzeichneten Grundstücke, zusammen gerichtlich abgeschäßt zu Io ↄ75 Thlr. 209 Sgr., sollen

am 9. März 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taye und Hy⸗ pothelenschein sind in der Itegistratur einzusehen.

Die unbekannten Real⸗Prälendenten werden hierdurch un . Termine bei Vermeidung der Präklusion vor⸗ geladen.

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1397 Noihwen diger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 1. April 1846.

Das in der Wallstraße Nr. 56 b belegene, Vol. 3. No. 177. des Hppothekenbuchs verzeichneie Henselsche ö 6 n abgeschätzi zu N, 653 Thir. 26

r. 6 Pf., so * 27. November 1846, Vormittags 11Uuhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothelenschein sind in der Registratur einzusehen.

(396 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 1. April 1846. Das allhier Neu⸗Köln am Wasser Nr. 24 belegene,

Vol. 3. No. 175. im Hypothekenbuche verzeichnete Hen-⸗

7 . gerichtlich abgeschätzt zu 24, 661 Thlr. 0 0

am 27. November 1846, Vormittags 11 uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

334, oi. 3, a). 3M -. Qusllse- 7,77 mn.

19, * n. Flas. 21,17 M.

9,8 R. 12.27 M. Hod-- - -. 22, 37 R

Aandanustuns O, o 12“ Rh.

pelbkeiter. Nederachlg. O, oi .

warae - cbeel 4 24, 3) 4 17,8 R.

Dienstag, 11. Aug.

Vorstellung:

haus⸗ Preisen verlauft.

Die Geschwister, Schauspiel in 1 . von Göthe. (Dlle. Bertha Unzelmann: Mariane.) a brunn, Lustspiel in 3 Alten, von C. Blum. mann: Hedwig von der Gilden.)

Im Opernhause. Marie, oder: Die Tochter des Regiments, komische Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti.

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den gewöhnlichen Opern-

Castelli.

Hierauf: Der Ball zu Eller⸗ Töpfer.

(Dlle. Bertha Unzel⸗

g2ꝛste Abonnements Anfang halb 7 Uhr.

Montag, 10. ug Die Schwäbin, Lusispiel in 1 4) Hierauf: Der ; (Blle. Rosa Heigel, vom Stadt⸗Theater zu Beenn ersten Stück: Julie, im zweiten: Leopoldine, als erste Gastras

Gõönigsstãdtisches Theater.

8

beste Ton, Lustspiel in 4 Alten, vn

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinleisen.

Im Selbstverlage der Eypedition.

Gedruct in der Decken schen Geheimen Ober ⸗Hosbuch druchn

Allg e meiner Anzeiger.

No thw en dig er Bertauf. Stadigericht zu Berlin, den 25. Mai 1846.

Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 a belegene, Vol. 109. No. 71. im Hypotbeienbuche der Friedrichsstadt , , . Körnersche Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 16,718 Thlr. 13 Sgr. 3 Pf., soll

am 7. Januar 1857, Vo r mittags 11 uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy⸗ pothelenschein sind in der Registratur einzusehen.

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14981 Nothwendiger Verkauf.

Stadtgericht zu Berlin, den 25. Mai 1846.

Das in der Wilhelmsstraße Nr. 122 belegene, Vol. 25. No. 1771. im Hypoihelenbuche von der Friedrichs⸗ stadt verzeichnete Körnersche Grundstück, gerichtlich ab- geschätzt zu 38, 931 Thlr. 2 Sgr. 11 Pf., soll

am 5. Januar 1847, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirr werden. Taxe und Hy⸗ pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

(693 Aufruf. Besage Stiftungs- Urkunde d. d. Nürnberg, den A. Oltober 1721, haben ö Johann Bariholomäus Schmie vehammer und dessen Ehefrau . , Marie Elisabeth Schmiedehammer, geb. Plattner, ein Kapital von . Neunhunvert fünf und zwanzig Reichs⸗ Thalern, ö. zu 24 guten Groschen oder 30 Kaiserlichen Groschen gerechnel, legirt, welche stistungs mäßig bei dem hie⸗ sigen Geistlichen Gemeinen⸗Kasten verwaltet werden. Von den Zinsen dieses Kapitals (zu 5 P gerech⸗

net), an 46 Thlr. 6 g Gr.,

sollen 26 Thlr. 6 g Gr. (von 525 Thlr. Kapital) oder 30 Meißnische Gülden, jeden zu 21 gulen Gro⸗ schen gerechnet, jährlich einem armen Studenten, so sich wirklich auf ver Akademie befindet, auf zwei Ter= mine: zu Michaelis a 6 gereicht, und r.

(von 100 Thlr. Kapital) am Tage Mariae Magdalenage unter 60 Hausarme, jeden mit 3 Thaler oder 8 guten Groschen, vertheilt werden. Hinsichtlich der Vertheilung sind folgende Be⸗ stimmungen getroffen worden:

) sowohl bei Konserirung des Stipendiums, als auch bei Vertheilung unter 60 Hausarme, sollen vor Allen Arme aus der Freundschast Marien Elisabeih Schmiedehammer zum Genusse gelangen;

U) Armen aus dieser Familie soll das Slipendium auf 3 Jahre ertheilt weiden, den Hausarmen aber ihr 3 Thaler auf Lebenszeit verabreicht werden;

e) a leine von der Schmie dehammerschen Freund- chaft vorhanden, so soll die Stiftung armen Stadttindern zu Gate kommen. Das Stipen⸗ dium sollen arme Stadilinder, so ihres Verhaltens halber gutes Zeugniß haben und zu guten Stu= dis es anwenden, auf drei Jahre erhalten; den hiesigen Hausarmen soll aber das Almosen nach des Tollatoris Gutdünken gereicht werden;

d) sollten die Zinsen des Kapitals (durch Ausleihung zu 6 P) ein Mehreres betragen, als auszutheilen verordnet worden ist, so soll die Uebermaße glei⸗ cherweise auch unter die Hausarmen verheilt und, nach des geordneten Collatoris Gutdünken, ent- weder den vorhin bestimmten 60 Hausarmen jedem etwas zugelegt oder aber über diese 60 Personen noch einigen, anderen Nothleidenden auf gleiche Maße auch jedem 5 Thaler gereicht werden.

Die Kollatur dieser Stistung soll zustehen I) dem Bürgermeister Platiner in Chemniß, nach dessen Ableben 2) dessen einzigem Sohne, dem D. Johann Zacharias Plattner, nach dessen Tode 3) allen dessen männlichen Descendenten, so im Kur= fürstenthume Sachsen sich aufhalten und hierzu geschickt und fähig sein werden,

sollte aber des Bürgermeisters Plattner Familie in

allen männlichen Descendenien abgehen,

4) dem Superintendenten und Naihe der Stadt Chemnitz,

und sollen diese, daß einmal wie das andere nach obi⸗

ger Vero. dnung gebaret werde, fleißige Obsicht magen und dawider in keinerlei Wege etwas vornehmen lassen.

Da nun der unterzeichneten Inspection milder Stif⸗ tungen unbekannt ist, ob noch männliche Descendenten der Plattnerschen Familie, welche sich zu gedachter Kollaͤtur eignen, ingleichen arme Familienglieder der Schmiedehammerschen Familie, welche vorzugs⸗ weise zur Perception der Stistung für Hausarme oder des Stipendit berechtigt wären, vorhanden siad, so wer⸗ den in Gemäßheit einer von dem Hohen Ministerio des Kaͤltus und öffentlichen Unterrichis, auf diesfalls erstatteten Bericht, anher erlassenen Verordnung vom 1. Juli dieses Jahres diejenigen Schmiedeham⸗ merschen Famĩlienglieder, welche im Bereiche des jetzigen Königreichs und des Königlich Preußischen Herzogthums Sachsen, so wie in dem Großherzoglich Weimarischen Theile des Neustädter a. O. Kreises wohnhaft sind, hiermit aufgefordert, ihre e wanigen Ansprüche, in Beziehung auf die gedachte Stiftung. binnen sächsischer Frist, und längstens bis zu

dem 78. September 1846, bei der unterzeichneten Insperction milder Stistungen, unter Beibringung genügender Legitimation, sch ift lich anzumelden, worauf die eingegangenen Legitima⸗ tionen werden geprüst und sodann anderweit an das Königlich sächsische Hohe Ministetium des Kultus und öffentlichen Unterrichis Bericht erstattet werden wird.

Chemnitz, den 1. August 1846.

Der Rath der Stadt Chemnitz. HS. H. Eger, Eph. (. C. W. Zeisig.

——

Iö72 Oeffentliche Bekanntmachung. Im Namen Seiner Hoheit des Herzogs re.

Durch die am 9ten d. M. vollzogene erste Ausloo= sung der Schuldbriefe aus der geschlossenen dritten, durch die höchste Verordnung vom 24. Ottober 1845 kreirien Anleihe der Landschast des Herzogthums Gotha sind solgende 17 landschaftliche Obligasionen:

aus Serie A. Nr. 67,

aus Serie B. Nr. 209.

aus Serie C. Nr. 837. 840. 1045. 1096. 1159.

1671. 2212. 2422. 2537. 2832. 3024. 3237. 3251.

3256 und 3278.

zur Abzahlung bestimmt worden. Es wird daher sol⸗ ches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bei dieser Gelegenheit machen wir wiederholt darauf aus⸗ merlsam, daß die bis jetzt bei der Herzogl. Obersteuer= kasse noch nicht Behuss der Heimzahlung eingereichte landschafiliche Obligation Nr. 3179. der ersten geschlos⸗ senen landschaftlichen Anleihe mit dem 1. Januar 1847 als eiloschen zu betrachten sein wird.

Gotha, am 10. Juli 1846. Herzoglich Sächs. Ober⸗Steuet Kollegium.

lI62s n]

ö Die Actien der Ber= e lin en, . Eisen⸗ bahn · Gesellschaft nebst den dazu gehörigen Zin - sen⸗ und Dividenden

scheinen sind vom

9. 15. August c.

ab täglich, Vormittags ; von 165—1 Uhr, in den Geschäfts ⸗Lokalen der Direction, in Berlin, Oranienburgerstraße 17, in ar den. Neust. Fuhlenlwiete 76, gegen Rückgabe der zu dem Behuse ausgestellten Inte⸗ rims Quittungen, in Empfang zu nehmen. Berlin und Hamburg, den 1. August 1846.

Die Direction der Berlin ˖ Oamburger Eisenbahn⸗Gesellschast.

mburger Eisenbahn.

Ungarische Central⸗Eisenn

(Wien⸗Preßburg⸗Pesth, iss te Einzahlung. D. ufolge ung j

K. nen Austrages 22 ö 5te Einzahlung g

Actien Ungarish Central

sen bah

von 10 6 oder F. 25 weile zi = demnach pro Acue F. 23 und 4 96 Agentur⸗Speesen von der Einzahlung

ns inclusive den 12. Auguste 4 95 Verzugszinsen vom 1. Juli ab zum à Vin

auf Wien bei uns geleistet werden. Berlin, den 27. Juni 1846.

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Loebau⸗Zittauer Eisenba X Bei der schh

Einzahlu die Loebau · gitlan

senbahn Actien azum Schlußtemin 1. August a2. cn n

nach bemerkten r der bei der fünf zahlung ausgegebenen 186 Stück Interims Act Nr. 384. 7og bis mit 1808. 1878 bis ni 3291 bis mit 3298. 4411 bis mit lbb

bis mit 6767. 7480 bis mit 7482. fon mit 10230. 13301 bis mit 13306.

die Einzahlungen nicht geleistet woiden.

In Gemäßheit §. 16 der Gesellschafts ˖ Statun den daher deren Inhaber hiermit aufgeforden, h ferlassene Einzahlung unter Zuschlag der nah erwähnten Statuten verwirkten 19 3, (Thln! Actie), mithin mit Thlr. 10 10 Gr. sür daz längstens bis zum

6 4 15. September 2. Abends 5 Uhr, im Büreau des unterzeichneten h ri in 39 nachträglich zu leisten. Das nn dirser Zahlung innerhalb der bezeichneten Fill den Achen. Inhaber aller ihm als solchem zusth Rechte verlustig. Zittau, am 3. August 1846. Direkt or i um der Loeban gittauer Eisenbahn⸗ Gesellsches v. Nostitz V. Helfft.

Grand Hòötel Leopoll

scos⸗ krone, 10 Minuten von

Salzbur

Table d' hséte täglich um 1 Uhr. Wein Fl. 1 Conv.⸗Mze. Dejeuners, Diners und SoC/mpersz anf lung zu jeder Stunde (französische Kügh) Appartements zu verschiedenen Pitlsen. Torfbäder, kalte und warme Bädbet Schiffe auf dem Ser, so wie Wagen zu Spaj ten, stehen zur Disposition der ah o

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as Abonnement beträgt: 2 Rthlr. sür S Jahr. Räihir.— Jahr. 5 sihlr. - 1 Zahr. Theilen der Monarchie 2 reis · Erhöhung. sertion s- Se hr suͤr den meiner Zeile des Alg. Anzeigers 2 Sgr.

Allgemeine

Anhalt.

itlicher Theil. and. Berlin. Verhandlungen der General⸗ Synode. Convention

hischtn Preußen und Dänemark wegen Einenerung des Handels - Ver . ages T Juni 1818. Volsständigere inen über die Er nisse in Köln. 6 Bundesstaaten. Großherzogthum Baden. Antritts- udlenz des österreichischen Gesandten. Landtags ⸗Veihandlungen,. zachtrgliches in Betreff der Sung der zweiten Kammer vom 30. Juli. perzogihum Ho lst ein. Nachträgliches über die Verhandlungen öbolsteinischen Ständeversammlung. Kartoffellrankheit.

ankreich. Paris. Schreiben der Königin Victorsa an den König ö Ffianzosen. Untersuchung wegen Verbreitung falscher Gerüchte. jatfcal Soult. Unruhen bei den Wahlen. Warnung an Aue⸗ andeter. Nachidienst auf der Nordbahn und Unglückssall. Abd Kaden Aufenthalt. —Bermischtes. Schreiben aus Paris. (Nach- bien aus dem inneren Algierien und aus Konstantine.)

zsbritanien und Irland. London. Hesnachricht. Lord oᷣrmauby 6e als Bosschafter nach Paris. Bill zur Regulirung der hamysschifffahrt. ; j ; igien. Biüssel. Die belgische Gesandischaft in Rom. Die den Immern vorzulegenden Gesetz- Entwürfe. Antwerpen, Der Ver⸗ ag . Holland. Die Gesuche um eine Zoll Vereinigung mit anlreich.

e0mark. Kopenhagen. Absahrt der preußischen Korvette „die lien. Nom. Offizielle Anzeige der Ernennung de. Kardingls igi. Besetzung der Staats stellen mit Welilichen. Strenge Ge⸗ higkeit des Papstes. ;

ugal. Schreiben aus Madrid. (Anlunft des Marquis von Sal⸗ nha; Vermischtes.)

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zoologische Garten.

*

dels: und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Börse.

Amtlicher Theil.

Die Ziehung der 2ten Klasse 9aster Königl. Klassen⸗Lotterie den 18. August d. J., Morgens 7 Uhr, im Ziehungs⸗Saal Lotteriehauses ihren Anfang nehmen. Berlin, den 11. August 1846.

Königl. General-Lotterie⸗Direction.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Insanterie, eral'Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und jere, von Aster, vom Rhein.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General⸗ rant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde⸗ allerie, von Tümpling, nach Magdeburg.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗ Finanz- Rath und General⸗ or der Steuern, Kühne, nach Helgoland.

Uichtamtlicher Theil.

Inland.

Verhandlungen der General-Synode. Emeritirung und Pensionirung der Geistlichen.

die traurige Lage, in welche oft hechbejahrte oder kranke Die- der Kirche gerathen, wenn sie außer Stande sind, länger die hien ihres Amtes zu erfüllen und nur nach gesetzlicher Bestim⸗ Bin den östlichen Provinzen ein Drittel, in den westlichen die e ihres früheren Einkommens bis zu ihrem Lebensende aus den nsten der Pfarre erhalten, so wie auf der anderen Seite die sich auf die Nachtheile, welche daraus der Gemeinde erwachsen, hr Pfarrer unfähig wird, seinem Amte Genüge zu leisten, hat Kirchen- Regiment veranlaßt, schon den im Jahre 1844 versam= n Provinzlal-Synoden eine Vorlage darüber zu machen. Die bginen Berathungen sind danach zusammengestellt und der Ge⸗ Synode zu weiterer Bearbeitung übergeben worden. Die von lben beauftragte Kommission, den Gegenstand für die allgemeine ussoon vorzubereiten, hat in ihrem Gutachten besonders folgende Hauptpunkte hervorgehoben: h Va es so schwer hält, die Thatsache festzus ellen, daß ein licher dienstunfäihig geworden, sowohl dem Betheiligten selbst, auch der vorgeseßten Behörde, so muß die Gesetzgebung zu Hülfe en und den kaum zu führenden Beweis der Dienstunfähigkeit ligen, ohne der Willkür der Verwaltungsbehörde einen Spielraum swähren. Die Kommission hält nun dafür, daß dies am süglich= durch die Bestimmung geschehen fönne, nn mit dem vollendeien 7östen Lebensjahre die ehrenvolle Eme⸗ rung des das Predigtamt verwaltenden Geistlichen eintrete; ch, solle das ihm vorgesetzte Konsistorium ermächtigt sein, mit stimmung seiner Gemeinde oder des Patrons, die Emeritirung lange auezuseßen, als es ihn für dienstfäbig hält. D Zu dem durch das Allgemeine Landrecht und die rheinisch= hhälische Kirchen⸗Ordnung bewilligten Pensiongquantum solle dem itus noch, ein besonderes Einkommen durch eine Pension in der E aus gemittelt werden, daß das Pensions Reglement vom X. 1825 auch auf die Geistlichen ausgedehnt, dem Staate gegen -= aber jede Pfarrstelle als ein Einkommen von 100 Rthlr. ge—⸗ tend betrachtet werde. Es solle daher für jede Provinz ein vom sLorium in gewöhnlicher Weise etatsmäßig zu verwaltender Pen ond gebildet, aus demselben, den Besiimmungen des ange führ=

Berlin, Dienstag den 11ln Au gu st

ten Reglements gemäß, dem zu emeritirenden Geistlichen vom zurück⸗ gelegten 15ten Dienstjahre an, unter Zählung dieser Jahre vom Tage des mit der Vereidung verbundenen Einiritts in ein Kirchen- oder Schulamt, eine Pension von zwei bis sechs Achteln eines Ein- kommens von 400 Rthlr. entrichtet, von sämmilichen Pfarrern dage⸗ gegen auch nicht nur im Laufe ihres ersten Dienstjahres, so wie von den schon jetzt angestellten Geistlichen im Lanse des ersten Jahres nach der Publication des neuen Pensions⸗Reglements, ein Zwölstel des Einkommens von 400 Rthlr. bezahlt, sondern auch jährlich von diesem Einkommen 1 pCt., also für jede Pfarrstelle 4 Rihlr., in den Pensionefonds entrichtet werden, Die hiernach aufzubringenden Bei⸗ träge aber sollen unter sämmtliche Pfarrer der Provinz, die in 3 oder 4 Klassen nach ihrem wirklichen Dienst⸗ Einkommen zu bringen sind, so vertheilt werden, daß die vorletzte Klasse das reglementsmä⸗ hige Antrittsgeld und die jährlichen Beiträge bezahle, die oberste, resp. die beiden obersten Klassen aber einen höheren Beitrag entrich= ten und dieser Mehrbetrag den Mitgliedern der untersten Klasse zu Gute komme.

Ueber den ersten Punkt fügte der Referent zu näherer Erörte⸗ rung noch Folgendes hinzu:

Der gewissenhafte Geistliche solle auf diese Weise für gesetzlich berechtigt erklärt werden, in den Ruhestand zu treten, das Kirchen⸗ Regiment aber dadurch in den Stand geseßt sein, die nicht mehr diensifähigen Geistlichen ohne Härte zu entfernen, und wie es sür den Beginn des Predigtamtes ein kanonisches Alter gebe, so werde hiermit auch für das Ende der Laufbahn ein solches festgeseßt, aber , für jenen so auch zugleich sür dieses eine Dispensation zu⸗ gelassen.

Dieser Vorschlag der Kommission wurde von verschiedenen Sei⸗ ten angegriffen.

Es wurde vom praktischen Standpunkte aus dagegen geltend ge⸗ macht, daß in Betreff der Geistlichen keine größere Schwierigkeit zur Erkennung ihrer Dienstunfähigkeit existire, als bei anderen Staate-= Beamten; die verschiedenen Aufsichts⸗ Behörden des Geistlichen böten hinreichende Mittel dazu, und auch die Gemeinden könnten bei den Kirchen -Visitationen sich hinreichend darüber äußert; aber auch vom lirchlichen Standpunkte aus scheine der Vorschlag der Kommission nicht gerechtsertigt. Das geistliche Amt sei zu betrachten als ein un= auflösliches Verhältniß zwischen Pfarrer und Gemeinde, dessen Fort. dauer nur fraglich sei, wenn die Erfüllung der Amtspflicht unmi werde. Es fei bemnach der Natur dieses Verhältnisses entgegen, wenn es einseitig von Gemeinde, Patron oder kirchlichen Vorgesetz⸗ ten aufgehoben werden lönnte, und es geriethe der Pfarrer dadurch in eine sehr precaire Stellung, die leicht seinem freimüthigen und furchtlosen Wirken Eintrag zu thun vermöchte. Außerdem gebe es ja Pfarrer, die selbst nach vollendetem 7östen Lebensjahre höchst er⸗ folgreich wirkten, und für diese sei es eine Kränkung, wenn die Fort⸗ seßung ihrer Amtethätigkeit von der Einwilligung einer dritten Per= son abhängig sein sollte.

Desgleichen ward bemerkt, daß der Vorschlag einestheils nicht nothwendig sei, anderentheilo eine größere Strenge gegen die Geist- lichen fordere, als sie im Verhältniß zu anderen Beamten stattfinde, und wenn diese Strenge durch den Vorschlag wegen der Pensioni= rung höchstens wieder gut gemacht werde, so sei sie dadurch doch nicht gerechtsertigt. .

Ein anderez. Mitglied der Versammlung erklärte, daß das Verfahren bei Emeritirung der Geistlichen von jeher etwas Anstößiges für ihn gehabt, und diesen Eindruck habe auch der Kom- missiong ⸗Anirag auf ihn gemacht. Der in seinem Berufe alt gewor⸗ dene Geistliche habe nicht allein schon deshalb Anspruch auf Achtung, sondern könne auch vermöge seines Alters eine Wirksamkeit äußern, die sich nach dem gewöhnlichen Maße der Geschäftstüchtigkeit nicht messen lasse; er werde, wenn auch nach außen hin nicht mehr als ein geschäftiger Mann dastehen, aber doch durch seine stille, ruhige Thäßtigkeit heilsam auf seine Gemeinde zu wirken vermögen. In den schönsten Zeiten der Kirche habe man sich auch gerade der allen Geistlichen am meisten angenommen und nichts von einem Emeritirungs⸗System gewußt. Als der Apostel Johannes in seinem hohen Alter der Gemeinde nur noch habe zurufen können: Kindlein, liebt Euch unter einander! so werde keiner seiner Zuhörer darin ein Motiv sür seinen baldigen Zurücktritt von der apostolischen Wirksam⸗ keit gefunden haben. Beispiele von der segensreichen Wirksamkeit alter Geistlichen ließen sich auch aus späteren und selbst noch aus den neuesten Zeiten anführen. Es könne aber auch mit um so größerer Milde be der Emeritirung verfahren werden, als durch das beschlos⸗ sene Institut der Hülfsgeistlichen die Möglichkeit gegeben wäre, einem alten Pfarrer zu Hülfe zu kommen. Damit solle freilich nicht geleug⸗ net werden, daß es auch Umstände geben könne, welche die Emeriti⸗ rung wünschenswerth machten, allein dazu bedürse es nicht der Be⸗ stimmung eines Jahres sür die Annahme der Dienstunfähigkeit. Ein solches würde für Manchen zu früh, für Manchen zu spät kommen, für Alle aber etwas Schreckendes haben, da die Emeritirung eine Art von gänzlichem Lebensabschluß sei. Daher der Vorschiag: die Synode möge den Wunsch aussprechen, daß bei der Emeritirung der Geistlichen mit möglichster Schonung verfahren und bis dahin, daß die Noihwendigkeit dazu einträte, durch Hülfs⸗ geistliche eine Aushülfe beschafft, jedenfalls aber lein Termin für den Eintritt der Dienst⸗ Unfähigkeit festgesetzt werde.

Ein anderer Redner machte daraus aufmerksam, daß es aller= dings Fälle gebe, in denen in der That ein Geistlicher nicht würdig sei, sein Amt fortzusetzen, ohne daß ihm in gesetzlichem Wege etwas zur Last gelegt werden lönne, da sei aber die Wirksamkeit der Behörden auch nicht so gering anzuschlagen, und es werde durch ein mildes, wohlwollendes Benehmen nicht so schwer sein, den Geistlichen selbst für den Gedanken seiner Pensionirung empfän lich zu machen.

Von einer anderen Seite wurde bemerkt, 8 ein Mann, der in seiner Amteführung schon das 70ste Lebensjahr überschritten, in der Regel von kräftiger Natur sei, während dagegen in vielen Fällen schon nach dem 6ö6sten Lebensjahre ein Geisilicher unfähig würde, er, Amte gehörig vorzustehen, und demnach wäre durch den Vorschlag der Kommisslon die Verlegenheit der Behörden nicht beseitigt. ; . Ebenfalls wurde angeführt, daß das Normalsahr der Kommission

Alle 9 9 und ** * 2 auf dieses glatt an, für Serlin die Erpeditien der Ag. Preuß Zeitung: R Friedrich sstraß e Ur. 72.

1846.

etwas Abnormes, in allen anderen Verwaltungszweigen Unstatthaftes und darum durchaus Willkürliches sei; auch sei der ganze Vorschlag etwas Illusorisches, da nicht nur die Kommission selbst Ausnahmen von der aufgestellten Regel gestatte, sondern auch die von ihr ge⸗ fürchtete Recherche über Amts Unfähigkeit eines Geistlichen in allen den Fällen unvermeidlich sei, wo vor dem 7östen Lebensjahre eines Geistlichen dessen Unfähigkeit in Frage komme. Deshalb möge man von der Feststellung eines Normaljahres abstrahiren und abwarten bis entweber der Geistliche seibst bie Emerititung beantrage oder sich eine sonstige hinreichende Veranlassung zu weiterem Einschreiten der Behörde ergebe.

Vom Standpunkt seiner bisherigen amtlichen Erfahrungen sprach sich ein anderer Redner dahin aus, daß die Schwie⸗ rigkeiten bei Emeritirung der Geistlichen um so leichter zu bestegen sein würden, je weniger man für Fälle der Art im voraus eine bindende Norm hinstellte. Bei dem Zweifel über die Amts⸗Unfäbigkeit sei es gerade die Konkurrenz der verschledenen Interessen und Personen, welche be- rücksichtigt werden müsse, und die es schwierig mache, dafür eine all- gemeine Regel zu geben. Die Aufsichts⸗Behörde habe immer hin- reichende Gelegenheit, von der Wirksamkeit eines solchen Pfarrers Kenntniß zu nehmen, und nach des Redners Erfahrungen gebe es hier keine unbesiegbaren Schwierigleiten. Die zu nehmenden Rüdck⸗ sichten beständen theils in der Nachsicht, womit man die Wirksamleit des alten Pfarrers beurtheilen müsse, theils in der Erwägung seiner äußeren Verhältnisse, daß er nicht der Noth preisgegeben würde. Diese Rücksichten, die man immer genommen, seien auch ferner aus- reichend. Bedenklich sei es aber, den allgemeinen Grundsaß auszu= sprechen, daß ein Geisilicher nicht wider seinen Willen emeritirt werde, da es auch schwache Geistliche gebe, die ihrem Berufe nur geringe Kräfte zu widmen hätten, und in Bezug auf welche es für die Ge⸗ meinde wünschenswerth sein müßte, den entgegengesetzten Grundsatz anzuerkennen.

Der Vice⸗Präsident machte vom Standpunkt der Gesetzgebung folgende Bemerkungen:

Der Vorschlag der Kommission gehe auf ein neues und singu⸗ laires Gesetz. Dabei sei nach der raüio legis oder den vorausgeseß-= ten Uebelständen zu fragen, die das vorzuschlagende Gesetz beseitigen soll. Als solche könne man anführen;

1, 1 die Tüchtigkeit eines Geistlichen mit dem Tösten Jahre aufhöre,

2) daß der Geistliche sich selbst nicht kenne und den Einwirkungen

der vorgesetzten geistlichen Behörde dergestalt widerstrebe, daß man gesetzliche Mittel haben müsse, ihn zu zwingen,

3) daß das Kirchen⸗Regiment viel zu schwach wäre, um der Wei⸗ gerung der Geistlichin und Gemeinden einen gehörigen Wider⸗ stand entgegensetzen zu können.

Alle diese Voraussetzungen seien indeß unbegründet, und da über=

dies in den östlichen Provinzen von den Gemeinden nicht einmal ge⸗ Pension der zu Emeritirenden etwas

sordert werden könne, zu der beizutragen, so stelle es sich wenigstens als höchst zweifelhaft dar, ob ein neuer Gesetzvorschlag in dieser Beziehung nöthig sei.

Nach diesen verschiedenen Aeußerungen hielt der Vorsttzende es für erforderlich, sich über die biaher vom Kirchenregimente bei Eme⸗ ritirungen befolgte Maxime näher auszulassen.

Es fasse in solchem Falle nämlich zwei Gefichtspunkte ins Auge, einmal die möglichst theilnehmende Fürsorge für den zu emeritirenden 4 und dann das Interesse, welches seine Emeritirung nöthig mache.

In der letzteren Beziehung habe das Kirchenregiment bisher in dem Älter des Geistlichen keinen Grund gefunden, da es notorisch S0jährige Leute giebt, die ihrem Amte mit Würde vorstehen und oft in ihrer Gemeinde mit mehr Segen als jüngere Pfarrer wirken. Jederzeit aber habe es die absolute Unfähigkeit in physischer oder mo⸗ ralischer Dinsicht als einen Grund betrachtet. In dieser Beziehung sei das Kirchenregiment aber oft in Verlegenheit gekommen, da nicht selten Geistliche widerstrebt hätten, von denen ein großes Aergerniß angeregt sei, und für die sich dennoch die unter ihnen verwilderte Ge—⸗ meinde auogesprochen hätte. Von diesem Standpunkte aus stehe der Vorschlag der Kommission mit der Maxime des Kirchenregiments im

Widerspruch, während in Bezug auf die Frage: welche Form anzu⸗-

nehmen sei, wenn ein Geistlicher obenerwähnter Art, dem nicht gerade ein Verbrechen zur Last gelegt werden könne, i. der Emeritirung weigere, die Kommission sich gar nicht ausge prochen habe. Hier aber sei gerade der Punkt, wo die Synode mit ihrem Rathe dem Kirchenregimente zu Hülfe kommen möge.

Nach diesen Erläuterungen des Vorsitzenden suchte der Referent des Gutachtens die gegen den Vorschlag gemachten Einwendungen zu widerlegen, darauf hinweisend, daß die Ünfähigkeit eines Geistlichen auch schwerer erkennbar sein müsse, da man im Reiche des Geistes und auf einem unsichtbaren Gebiete hierüber keine bestimmten Kenn- zeichen haben könne; aber eben dadurch erscheine auch die ö . Strenge des Verfahrens gegen Geistliche, als gegen andere Staats= diener, gerechtfertigi. Dem Geistlichen selbst aber werde durch Be⸗ stimmung eines Normaljahres eine Wohlthat erzeigt, denn, es befreie ihn von dem Zweifel, wenn ihm sein Alter sich zwar fühlbar mache, er aber doch noch seiner Kraft glaube vertrauen zu dürfen. Auch habe der Vorschlag die Wirkung, daß die Behörde jeder weiteren Un⸗ tersuchung und Rickfrage bei der Gemeinde überhoben werde, und daß es von ihr abhänge, dem Geistlichen die Fortsetzung seiner Amts- führung zu gestatten. Bei der Hinweisung auf die Unterstützung der Hülfaprediger dürfe man nicht übersehen, daß doch namentlich in den Fällen, wo mit der Körperkraft auch die Geisteskraft eines Geistlichen im Abnehmen sei, ein neuer selbststůndiger Pfarrer noth thue, um die Gemeinde vor Erschlaffung zu bewahren. Es sei aber auch festzu⸗ halten, daß von der vorgeschlagenen Maßregel allein nicht die Be⸗ feitigung aller Schwierigkeiten erwartet werden könne, daß vielmehr dem Kirchen⸗Regimente die ihm bisher zu Gebote gestandenen Mit⸗ tel zur Emeritirung der Geistlichen auch dadurch nicht entzogen wer- den sollen.

* hierauf die Synode eine weitere Diekussion über diesen Ge genstand nicht für nöthig hielt, so stellte der Vorsitzende die Frage:

o die Synode sich für den von dem Kommisstons-⸗ Gutachten ga- machten ersten Vorschlag erkläre?

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