1846 / 310 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

rough erwiederte darauf, wie die Regierung alle nur möglichen Mittel Anwenden wolle, Beschäftigung und Nahrung zu gewähren, wie sie Aber dabei auf große Schwierigkeiten stoße. Sie wolle öffentliche Arbeiten in großem Maßstabe? ausführen lassen, aber sie sinde in England sowohl wie in Irland nicht die hinlängliche Anzahl von fähigen Männern, welche diese Arbeiten leiten könnten. So fehlten noch für 300 Baronieen quaiifizirte Individuen. Die Wünsche der Deputation sollten indeß, so weit es angehe, berücksichtigt werden.

Die Dampf-⸗Fregalte Cyclops“, mit Depeschen nach Lissabon bestimmt, und das eiserne Dampfboot „Pottinger “, das die erste Fahrt nach Alexandrien macht, geriethen gestern während eines starken Nebels bei Cowes, Insel Wight, auf den Strand, wurden indeß noch glücklich und ohne Schaden genommen zu haben losgemacht.

Das Paketschiff , Seagull“ und das Schiff „Columbus“ sind gestern in Falmouth mit Nachrichten aus Brasilien (Rio Janeiro dom 15. Sept.) und den La Plata⸗-Staaten (Montevideo vom 7. Sept.) angekommen. Ueber Herrn Hood's Mission wird nichts Bestimmtes gemeldet, aber die Vermuthung auegesprochen, daß sie wahrscheinlich fehlsch lagen werde. Am 27. August kam Herr Hswod mit der montevideanischen Regierung zu einem Einverständniß, am 29sten begab er sich in das Lager Oribe's, und am Z30sten ging er mit dem englischen Dampfboot „Alecto“ nach Buenos-Ayres ab, um die Einwilligung Rosas' zu den getroffenen Arrangements zu erhalten. Bis zum 7. September hafte man in Montevideo noch nichts von dem Erfolg der Unterhandlungen mit Rosas vernommen, aber es herrschte allgemein der Glaube, daß Rosas Alles ablehnen werde, wenn Oribe nicht als Präsident der orientalischen Republik anerkannt würde. Es hieß auch bereits, die Unterhandlungen seien von Seiten des Herrn Hobd gänzlich abgebrochen worden.

Von Bahia wird unterm 237. September geschrieben, daß Herr Hood am 20sten desselben Monats mit dem englischen Dampf⸗ boot „Gorgon“ bereits in Rio eingetroffen war, aber auch da— mals war Über den Erfolg seiner Mission noch nichts bekannt.

nieder lande.

Aus dem Haag, 31. Okt. Heute wurde die Antworts— Adresse durch eine aus Mitgliedern beider Kammern bestehende Kom— missien dem Könige überreicht. Se. Majestät beantwortete dieselbe mit folgenden Worten: „Edelmögende Herren! Ich wünsche mit Ihnen, daß die gegenwärtige Session der General-Staaten in aus- gedehntem Maße der wahrhaften Wohlfahrt des Vaterlandes förder— lich sein möge.“

Das Staats-Courant enthält den offiziellen Beschluß, wo⸗ durch der Graf Schimmelpenninck zum bevollmächtigten Minister und außerordentlichen Gesandten in London und der bisherige Geschäfts. träger Mollerus in Griechenland zum Minister-Residenten bei der hohen Pforte ernannt werden.

8Selgien.

Brüssel, 3. Nov. Der König wird am 10ten d. die Kam— mern in Person eröffnen.

Das Ministerium hat allen Beamten die Alternative gestellt, aus dem liberalen Wahl- Verein „Alliance“ auszuscheiden oder abgesetzt zu werden. In Folge der Spaltung in diesem Verein hat sich eine neue liberale Associatlon in Brüssel gebildet, deren Basis das Pro⸗ gramm des liberalen Kongresses und die Vorschläge der liberalen De— putirten sein sollen.

Das Comité der Baumwollen-Industrie von Gent hat folgende von scimmtlichen Industriellen dieser Stadt einstimmig angenommene Erklärung veröffentlicht: 1) daß es für Belgien nur nachtheilig sein würde, die Zollfreiheit vor den anderen Nationen zu proklamiren; 2) daß Belgien nur in Verbindung mit anderen Nationen des Fest⸗ landes seine Zölle theilweise oder ganz und nur unter der Bedin- gung aufheben dürfe, daß die Nationen, welche sich gegenseitig diese Zugeständnisse machen, nicht die nämlichen Vortheile den Nationen bewilligen, welche diese gegenseitigen Zugeständnisse nicht anbieten; 3) daß es in der Voraussicht der allgemeinen Aufhebung der Zölle im Interesse der Fortschritte der Industrie, des National⸗Keichthums und der Sicherheit der Kapitalien weise und nützlich sein würde, sich vor und nach durch Handels-Verträge und vorzüglich durch einen Zollverband den anderen Nationen des Kontinents zu nähern.

Der General-Secretair im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Herr Bareel, ist nach Berlin abgegangen, um an den Unterhandlun gen theilzunehmen, die, wie verlautet, durch Herrn Nothomb zum Abschluß einer Post⸗Convention mit Preußen angeknüpft worden.

Die Freihandels-Gesellschaft hat am Freitag wieder eine Ver— sammlung gehalten, in welcher für ihre Prinzipien gesprochen wurde.

Das Journal du Commerce vom 31. Oktober fordert die Handelsherren von Gent, Brüssel, Verviers und Lüttich auf, einen Fonds zur Anschaffung der zu einer regelmäßigen Schiffsverbindung mit den Vereinigten Staaten nöthigen Fahrzeuge zu bilden. Ant— werpen werde sich an die Spitze des Unternehmens stellen.

Die schöne Augustiner-Kirche in Lüttich ist für die Summe von 1700 Franken auf den Abbruch verkauft, und man wird schon in acht Tagen mit dem Abbrechen aufangen.

Dänemark.

Schleswig, 3. Nov. (B. H.) Die gestrigen Verhandlungen über die Adresse (s. das gestrige Blatt der Allg. Preuß. Zig.) und uber den Anschluß Schleswigs an den deutschen Bund waren in mancher Beziehung böchst bedeutend. Seit dem Anfang der ständischen Institution in unferen Landen ist es ein feststehendet Gebrauch gewesen, daß der Königliche Kom— missarius bei den Verhandlungen über die Adresse nicht zugegen ist, obgleich eine gesetzliche Bestimmung darüber nicht besteht. Geseßlich bestimmt dage gen ist es in der Verordnung vom 15. Mai 1834, daß der Kommissar bei allen Abstimmungen den Saal verläßt. Schen in der Sitzung vom 30. Oktober hatte der Präsident den Königlichen Kommissar gesragt, ob er bei der diesmaligen Adreß-Berathung zugegen sein wolle; da er diefe Frage bejahte, so erwartete man, daß er iigend einen bestimmten Schritt während der Verhandlung zu thun beabsichtige. Indeß nahm er während der gan— zen Disslussion über die Adresse nicht ein cinzigesmal das Wort. Pian vermuthet, daß er für sein Verhalten der Adresse gegenüber Instrüctionen aus Kopenhagen erwartet hat, die nicht rechtzeitig eingetroffen sind. Die Verhandlung uber die Adresse war übrigens nur kurz, da die deuische Majorität schon vorher im Wesentlichen über die Adresse cinig war. Die Abgeordneten Jensen,Nielsen, Jepsen, Nis Lorenzen ünd Po sselt eiilärten sich ausdräcklich gegen den vorgelegten Entwurf. Senator Nielsen las einen Vortrag gegen denselben ab, in welchem er wieder, wie in seinem Vortrag gegen den Verfassungs- Antrag, die Ursache alles Unglücks n der Jntelli= genz erblickte. Dr. Müller meinte, ihm fei aus dem ganzen Vortrag von Nielsen nur so viel klar geworden, daß derselbe gesagi habe, ihm sei die ganze Erbfolgefrage nicht klar, weshalb ihm auch nicht wohl ein Urtheil daruber zustehe. Petersen von Dalbye erklärte, für die Adresse stimmen zu wollen, obwohl er von der in derselben erwähnten Aufregung in seinem Distrikt nichts bemerkt habe. Darauf bemerlte Etatsraih Falct, daß die Aufregung allgemein sei, könne man deutlich genug aus den vielen Adressen aus allen Gegenden des Landes erkennen. Üeber die Erbfolgefrage selbst und über die rechtliche Bedeutung des offenen Briefes ward nichts Wesent⸗ 6 . da außer den fünf Mitgliedern der Minorität Alle darüber e nd.

Y Als, zur Abstimmung geschritten werden sollte und der Königl. Kom— missar sich noch immer niöhl entfernte, machte der Präsident ihn' auf den Pazagraphen, der Perordnung von 1854 aufmerlsam, welcher feine Abwe— senheit bei allen Abstimmungen verlangi. Der Kommissat erwiederte darauf,

1316

dieser Paragraph beziehe sich nur auf die Abstimmungen über Propositionen und . niwürfe, nicht aber auf die über Adressen, und er habe also das Rechi, dabei zugegen zu sein, obgleich er nicht darauf bestehen wolle. Der Präsident erkläre nun aber, er müsse bie Entfernung des Kommissars als ein Recht der Versammlung betrachten, und vor der Abstimmung über die Adresse müsse diese Vorfrage erledigt sein. Nach einer kurzen Debane, in welcher besonders Etatsrath, Lüders das Recht der Versammlung nach- wies, erklärten die Stände mit 35 gegen 5 Stimmen, sie seien berechtigt, die Entfernung des Königl. Kommissars zu verlangen; darauf erst ward in Abwesenhent des Kommissars über die Adresse abgestimmt, die (wie be- reits gemeldet) ebenfalls mit 35 gegen 5 Stimmen angenommen ward.

er Herzog von Augustenburg und der Regierungsrath von Rumohr waren bei der Verhandlung und Abstimmung über die Adresse nicht zugegen, Eisterer vermuthlich, weil dieselbe vornehmlich von dem Erbfolgerecht 6 Hauses handelt; Letzterer, weil seine amtliche Stellung ihm nicht erlauben mag, seiner Ueberzeugung zu folgen.

Der Antrag auf Anschluß Schleswigs an den deutschen Bund wurde vom Gerichtshalter Hansen aus Leck (im Amte Tondern, in einem dänisch redenden Distrikt) in einer ausführlichen, über eine Stunde währenden Rede motivirt. Nach einer historischen Einleitung, in welcher der Propo- nent gründlich die volllommene Souverainetät Schleswigs und dessen staatsrechtlich Getrenntheit von Dänemark nachwies, ging er auf die poli⸗= tischen Verhältnisse der Gegenwart über und erörterte die Nothwendigkeit festerer politischer Garannieen gegen die Uebergriffe Dänemarks, als die Gegenwart sie darböte. Agent Jensen erklärte sich heftig gegen den Antrag; derselbe sei pflichtwidrig und stehe nicht im Einklange mit dem geschwortnen Eid der Treue. Vortrefflich und mit der ganzen Macht moralischer Entrüstung entgegnete hierauf Graf Revenilow⸗ Jers beck, daß er aus voller Ueberzengung für den Antrag stimmen werde, und doch nie die dem Könige schuldige Treue zu verletzen hoffe. Der Kö- nigliche Kommissar las einige Worte ab; es war darin gesagt, die Ver— sammlung sei inkompetent, und der Wunsch nach Einverleibung in den Bund sei nur unter den Gelehrten, nicht im Volke verbreitet. Dem wider- sprachen mit großer Entschiedenheit der Hufner Steenholdt aus Rap— stedt und der Inspektor Jansen von Dagebüll, Ersterer ein Landmann aus dem Amte Tondern, einem dänisch redenden Distrift, Letzterer aus einem friesischen Theil Schleswigs. Etatsrath Falck erklärte, er wünsche den Anschluß Schleswigs an den Bund, aber die Schwicrigkeiten schienen ihm unüberwindlich; deshalb werde er gegen den Antrag stimmen. Bei der Abstimmung wurde der Antrag mit 346 gegen? Stimmen angenommen.

Heute ist keine Sitzung, morgen steht der Antrag des Dr. Gülich auf eine Aenderung des Regierungs Systems nach den Forderungen der ösfsent⸗= lichen Moral und Gerechtigkeit zur Tagesordnung.

Wiborg, 29. Oft. In der Sitzung der Stände⸗Versamm⸗ lung am 27. Sktober stellte der Obergerichts-Prokurator Jespersen den Antrag auf Einführung einer freien Verfassung, welcher solgen⸗ dermaßen lautet: Die Versammlung möge in einer allerunterthänig-= sten Petition darum einkommen, „daß Sc. Majestät die Wünsche sei⸗ urs getreuen Volkes nach Einführung einer freien Verfassung in Al— lergnädigste Erwägung zu ziehen und zur Erfüllung dieser Volks- wünsche Allergnädigst die zu dem Behufe nöthigen Maßregeln zu treffen geruhen wolle.“ .

Nach der Motivirung dieses Antrages nahm der Königliche Kom-

missar sogleich das Wort und erklärte, daß der Antrag gegen die Verordnung vom 28. Mai 1831 sei, insofern er sich mit den Her⸗ zogthümern beschäftige, daß derselbe aber auch eine Aufhebung des jetzigen Staatsgrundgesetzes, des Königsgesetzes, also eine Vernichtung der gegenwärtigen Staats⸗-Verfassung, bezwecke. Obgleich er nun den gemäßigten Ton des Antrages gern anerkenne, so liege es doch in der Natur der Verhältnisse, daß keine Unterthanen- Autorität sich rechtlich mit Anträgen an die höchste Staatsmacht wenden könnte, wonach diese sich selbst vernichten solle, was selbst in constitutionellen Staaten bei strenger Strafe verboten sei. Auch sei im Art. 3 des Königsgesetzes ausdrücklich ausgesprochen, daß dieses Grundgesetz un⸗ veränderlich und unverrückbar sein solle. Eine Berechtigung zu einem solchen Antrag könne nur auf etnse stillschweigende oder ausdrückliche Einwilligung des Königs, eine Petition der Art entgegennehmen zu wollen, begründet werden, und es habe eine Zeit gegeben, wo Einige angenommen, der König habe bei seiner Thron— besteigung eine solche stillschweigende Einwilligung gegeben; das beruhe aber auf einem Mißverständnisse. Um nun jedes Mißverständniß in dieser Hinsicht zu entfernen, sei ihm in seiner Instruction aufgegeben, der geehrten Versammlung zu erklären: „daß der König nicht srine Einwilligung dazu geben kann, daß An⸗ träge über Veränderungen in der Staats⸗Verfassung von der Ver⸗ sammlung unter Behandlung genommen würden, sondern daß Er er- warte, die Versammlung werde selbst dieselben dadurch abweisen, daß sie kein Comité darüber niedersetze, weshalb sein Kommissarius sich auch dessen enthalten solle, in die Realität der Sache einzugehen.“

Nach einer Verhandlung darüber, was nun zu machen sei, be⸗ schloß die Versammlung, unter Zustimmung des Kommissars, die fer nere Verhandlung der Sache in dieser Sitzung auszusetzen.

In der folgenden Sitzung, am 28. Oktober, fand der Propo⸗ nent sich veranlaßt, „bei den gegenwärtigen schwierigen Zeitverhält⸗ nissen, welche muthmaßlich zu der Königlichen Mittheilung mitgewirkt hätten, einen möglichen Konflikt zwischen der Regierung und der Stände⸗Versammlung nicht hervorzurufen und seinen Antrag zu⸗= rückzunehmen.“ Uebrigens nähme er an, äußerte er schließlich, daß die Kompetenz der Versammlung zur Verhandlung der Sache reser⸗ virt wäre, so daß die Versammlung in Zukunft, wenn sie dazu An⸗

laß fände, wieder eine solche Sache aufnehmen könne und jedes ein-

zelne Mitglied dann seine Stimme in derselben nach seiner gewissen⸗ hasten Ueberzeugung, wie (s nach den Stände-Verordnungen sein Recht und seine Pflicht sei, abgebe. Der Präsident erklärte schließ⸗ lich, daß er nun diese Sache für aufgehoben ansehe.

P;ortugal.

London, 3. Nov. Vorgestern sind auf dem gewöhnlichen Wege hier Nachrichten aus Lissab on vom 24. Oktober eingegan⸗ gen, welche sür die Regierung in Portugal sehr ungünstig lauten. Tie Insurgenten in Porto waren in vollständigem Besitz der Stadt und der Regierungs⸗Dampfschiffe, während miguelistische Banden die Unruhen benutzten und die Umgegend unsicher machten. Admiral Parker war am 24sten mit seinem ganzen Geschwader in den Tajo eingelaufen. Der Graf das Antas stand noch an der Spitze der Insurgenten in Porto, und Visconde Sa da Bandeira war von Lis⸗ sabon nach Coimbra gegangen, wo er enthusiastisch empfangen wor⸗ den sein soll. Die Nachrichten widersprechen sich sehr, indeß scheint so viel gewiß, daß die Regierungs-Partei noch keine Vor- theile über die Insurgenten erlangt hat und nur durch die Verfügung über die Geloökräfte des Landes sich hält. Ge⸗ neral Vinhaes war noch auf dem Wege nach Porto ge⸗— gen die Insurgenten und verfügte, wie das Diario sägt, über alle treuen Truppen in Tras os Montes, und General Salazar mit den Truppen von Elvas sollte gestern Evora angreifen. Mit welchem Erfolge dies geschehen ist, war aber noch nicht bekannt. Dagegen ist es faftisch, daß das 12e Regiment, welches in Castello Branco war, sich zu der Volks- Partei in Coimbra geschlagen hat, daß ferner miguelistische Banden in allen Richtungen das Land durch ziehen und die Stadt Cintra, welche die Königin jeden Sommer zu bewohnen pflegt, sich zu Gunsten Dom Miguel's erklärt hat. Es wird noch hinzugefügt, daß die Bewohner Lissabons wenig Eifer zur Vertheidigung der Stadt gegen die Insurgenten zeigen und deshalb durch Zwang zur Besetzung der Wälle ausgehoben werden.

. n, e n e m, , nnn, mn, e, ne en,

Die Mündung des Douro ist mittelst Delrets in Bloladenj erklärt worden.

Die m . hat den Kronprinzen zum Obersten des Greng Regiments „Königin“ und den Infanten Don Luis zum Range Midshipman in der Marine befördert.

Hgandels und gärsen - Nachrichten. Berlin, 7. Ott. Die Börse, anfangs animirt, und Course su schließt wieder flau. :

Eer liner Börse. Den 7. November 1846.

Pr. Cour. Rriet. Geld.

925 uri. xe. nag. Prämien - Scheine do. Obl. Lit. A. B. d. See. à b T. 91 40. Lit. C. Kur- u. Neumärk. M gd. Lp. Bisenb. Schuldverschr, 3 do. do. Prior. bl. Berliner Stadt- Brl. Anh. abgest. Obligationen do. da. Prior. Obl. Woestpr. Pfandbr. Düss. Elb. Eisenb. Groasb. Pos. do. d. do. Prior. Obl. do. do. Rhein. Kisenb. Ostpr. Pfandbr. do. do. Prior. Obl. Pomm. do. do. v. Staat garant. Kur- u. Nixm. do. Ob. -Seblos. E. I. A Schleslsebe do. do. Prior. do. v. Staat g. Li E. do. Li. B. B. -St. B. Lt. A. u. B. Mag d. -Malbat. Eb. Br. Schw. Erb. E. ade. do. Prior. Obl. Bonn-Kölner Esb. Riedersck. Me. v. o. do. Priorität do. Priorität Nied. Mrk. Zwgb. do. Priorität Wil. B. (C. -O.) Berlin- Hamburger

Pr. Con. ;

Actie n. S ð nriet. Gela.

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e chsel -- Cours.

Amsterdam.... ...... . . Kurz do. 2 Mi. Hlamburg Kurz 2 Mt. 3 m.. 2 Mt. 2 Mt. 2 M.. 2 Mt. S Tage 995 2 M.. 997 2 Mt. 56 20 3 Woeh. s

. ,, 150 pi. Augsburg ——— l50 Ri. Breslau 100 Thlr.

Leiprig in Coarant im 14 ThI. Fusz. 100 Tur.

Frankfurt a. M. s3üdd. W. .. ...... 100 FI. Fotersbur · 88858 . 100 SRbl.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 3. Nor. Niederl. virkl. Sch. 5813. 396 do. 377. Pass. 5. Ausg. —. Zinsl. —. 495 Russ. Hope S8 z.

Antwerpen, 2. Nor. zinsl.— Neue Anl. 214. Frank fürt a. M., 4. Nor. 575 Met. 1083. . Rank-Aeuen) 1863. 61. Payr. RBank- Actien 655 Br. Ilope 873 G. Stiegl. S6; 6. Int. I Poln. 300 FI. 974. 97. do. S0 FI. 79. .

Paris, 3. Nor. 596 Rente sin cour. 117. 75. 376 do. fin cour. &d Neapl.—. 396 Span. Fass. —.

Wien, 4. Nor. 59h Met. 1083. 4965 do. 997. 3595 do. 70. Aetien 1558. Anl. de 1834 157. de 18639 127. Nordb. 162. 6G logg. Il Meil. 1053. Livorn. 94. Pest. S6. Budw. —.

595 Span Preuss. Pr. Sch. . Pol

Meteorologische Geobachtungen.

Abends 10 Uhr

Nach einmalig

Nachmittags 14 Beobachtuug.

2 Uhr.

Morgens 6 Uhr.

341, 24 * Pbar. 341, 21 per. 3 0 os Par. auellwärme 7,851. IJ, 47 R. l, i R. 1,19 R. Flusswärme C, el 2,3 R. 0, 19 R. 3, 3 R. Bodenärme O,

S9 pct. S6 pct. Sd pC. Ausdunstung ol halbheiter. trüb. trüb. Niederseblag C.

O. O S0. Os. Warme wechsel 4 Wolkenzug ... O80. . 2, 37

Tagesmittel: 341 16“ Par... O, S R. .. 2,0 R... S6 pCt. O

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 8. Nov. Im Opernhause. 127ste Abonnem Voistellung. Auf Begehren: Marie, oder: Die Tochter des ments, komische Oper in 2 Abth. Musik von Donizetti. Hie 9 Tänzerin auf Reisen, Episode mit Tanz, von Hoguet. An

r. .

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu den erhöhten Opern Preisen verkauft. .

Wegen Heiserkeit der Dlle. Marx kann die Oper: Die M tiere der Königin, nicht gegeben werden.

Im Schauspielhause. Mit aufgehebenem Abonnement: Er aufs Land, Lustspiel in 3 Abth., nach dem Französischen, von Friedrich. Hierauf: Der Platzregen als Eheprokurator, drama Anekdote in 2 Abth., von E. Raupach. .

Montag, 9. Nov. Im Schauspielhause. Mit aufgeholt Abonnement: Struensee, Trauerspiel in 5 Abth., von Michael Die Ouvertüre, die Musik zu den sämmtlichen Zwischenakten um zur Handlung gehörige Musik ist von G. Meyerbeer. (Herr R Oberst Köller.) . 5

Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekauften, mit

Luftwärme .... Thaupunkt.... Dunstsũttigung.

nerstag bezeichneten Schauspielhaus. Billet gültig, auch werden

zu Struensee noch zu verkaufenden Billets ebenfalls mit Donn bezeichnet sein.

* rm ö Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-⸗Hofbuchdruckerei.

Beil

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

1317

Sonntag den Sten November.

Inhalt.

Berlin. Bank-Ordnung. (Schluß.) an ihnen. Paris. Die Bahn zwischen Rouen und Havre.

Inland.

Berlin, 5. Nov.! Schluß der in der gestrigen Beilage brochenen Bank⸗Ordnung.

§. 16. Die Besoldungen, Emolumente, Gratificationen und Pensio—

ber Beamten der Banl, so wie die Unterstützungsgelder für deren Hin⸗ ebene, trägt, wie bisher, die Bank allein. Der Normal-Besoldungs— so wie der jährliche Besoldungs- und Pensions, Etat, wird von uͤns in Zukunft auf den Antrag des Chefs der Bank festgesetzt.

g. 7. Die Bank-⸗Antheils Eigner üben die ihnen beigelegten Rechte eine Versammlung der Meistbetheiligten und durch die aus ihrer gewahlien Ausschüsse und Beigeordneien nach Maßgabe dieser Bank— ung aus. 8. 48. (Chef der Bank.) Der Chef der Bank wird von Uns er— und berichtet an Uns unmittelbar. Derselbe leitet die gesammte Verwaltung innerhalb der Bestimmungen dieser Ordnung, übrigens nneingeschräntter Vollmacht und auf seine persönliche Veranwontlich⸗ Er nimmt an den Versammlungen des Bank- Kuratoriums Theil, darin über den Zustand der Bank und alle darauf Bezug habende stände Vortrag und giebt allgemeine Rechenschaft von allen ihren ationen und Geschäfts-Einrichtungen.

. 49. Sämmtliche Beamte, in Hinsicht deren durch die gegenwärtige Ordnung nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, werden von dem der Vank angestellt, der zugleich das Eiforderliche wegen der von zu bestellenden Cautionen, so wie in den geeigneten Fällen wegen Stellvertretung, anordnet.

B. 50. Die Geschäfts-Reglements für das Hauptbank-⸗Direktorium,

ie Provinzial-Comtoire, Konimanditen und Agenturen, so wie die

st⸗Jnstractionen für die Beamten derselben, erläßt der Chef der Bank em Namen und verfügt die erforderlichen Abänderungen der beste—

n Reglements und Insstuctionen. Auch hat lediglich der Chef der , , zu bestimmen, in welcher die jährliche Rechnungslegung er⸗ soll.

5. 5. Ueber die Besolgung der Bestimmung des §. 31 hat der Chef hank bei eigener Verantwortung zu wachen und insonderheit auch dar⸗ u achten, daß außer den zur Sicherstellung der umlaufenden Noten mten Baarbeständen die zu den übrigen Geschäften erforderlichen onds steis in hinreichendem Maße vorhanden sind.

ö. 52. Der Chef der Bank erhält freie Dienstwohnung in dem Haupt- Gebäude und ein besonderes Büreau, dessen Kosten gleichfalls die ctlägt. Derselbe kann sich zu den ihm obliegenden Geschäften aller ieder und Beamten des Hauptbank-Dircktoriums bedienen, auch die nissarien und Vorstände der Provinzial-Comtoire, so wie die Mitglie⸗ usschüsse und die Beigeordneten bei diesen Comtoiren (S8. 104 und 168) sonderen Konferenzen einberufen. .

§. 53. Der Chef der Bank kann allen Sitzungen und Versammlun⸗ beiwohnen und führt in solchen Fällen den Vorßitz. t

8. 54. Beschwerden über die Bank-Verwaltung müssen bei dem Chef 'Bank angebracht werden.

8. 55. Sauptbank- Direktorium.) Das Hauptbank-⸗Direltorium Terwaltende und ausführende Behörde, hat jedoch bei seiner Verwal- [n den Vorschriften und Anweisungen des Chefs der Bank Folge en.

5. 5B. Das Hauptbank⸗ Direltorium besteht für jetzt aus Einem enten und Fünf Mitgliedern, einschließlich des Justitiarius. Die nung des Präsidenten und der Mitglieder des Hauplbank-Direstoriums ! durch Uns auf den Vorschlag des Chefs der Bank. Dieselben wer⸗ Ebbenslänglich angestellt und erhalten firirte Besoldungen.

B. 57. Der Pꝙäsident des Haupibank-Direftoriums ist Stellvertreter hess der Bank, wenn von uͤns in einzelnen Fällen nicht ein Anderes I. , i ,, des Präsidenten wie des Justitiarius und rigen titglieder des Haupibank Direltoriums hat in geeigneten Fäl- r Chef der Bank zu sorgen. ; . x

58. Das Hauptbank - Direltorium tritt wöchentlich zu einer Konfe— zusammen, in welcher die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt Die speziellen Bestimmungen über die Wirkfamkeit der Mitglieder dauptbank= Direktoriums, über ihre Stellung zu einander, über die ilung ihrer Thãtigleit, so wie überhaupt über den centralen sowohl zalen Geschäftsberrieb bei der Hauptbank, so weit derselbe nicht durch

nl Tn dnunß bestimmt ist, bleiben dem Geschäfts-Reglement (8. 50

59. Die Dis ziplinargewalt über sämmtliche Beamte, mit Ausnahme hitglieder des auptbanf- Direktoriums, übt im Auftrage des . nter dessen spezieller Leitung der Präsident des Hauptbank-Direltoriunms der sich dabei vorzugsweise des Justitiarius zu bedienen hat.

660. Alle von dem Hauptbank-Direftorium mit der Unterschrift von ans Zwei Mitgliedern desselben eingegangene rn il cht, er⸗ Anträge, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheinigungen, Vollmachten g, sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede iche und Hypotheken Behörde und gegen jeden Privaten verpflichtend. hierzu weder irgend eine weitere Bevo llmächtigüng des Direktoriums, icht in den Fällen, wo die Gesetze ausdrücklich eine Spezialvollmacht hen, noch ein Nachweis darüber erforderlich, ob das Direktorium selbst⸗

und allein zu verfahren befugt war oder d iner d ( ü . z fah sug azu einer höheren Geneh

6.1. (Fersammlung der Meistbetheiligten. Die Ver— ung der Meisibetheiligten vertritt die Gesammtheit . * Antheile⸗ n wird aus deren Mitte durch diejenigen Zweihnndert gebil⸗ ö . Den Stammbüchein der Bank (s. 10. 13) am Tage der se größte Anzahl von Bank-⸗-Antheislen besitzen, in Unseren Staa⸗

haft und ihren Angelegenheiten selbst vorzustehen fähig sind. Bei

hei der Antheile entscheidet die Län ĩ lechef, Tr belesen sch änge der Besitzzeit und, wenn auch

6?3. . Die Versammlung dieser Meistbetheili i i Di dieser Me gten findet am Sitze der 1. wenigstens einmal jährlich im Monab Januar oder ö 1. aber auch jederzeit außerordentlich berufen werden. Diefelbe 3. nee. Chef der Bank jedesmal vier Wochen vorher durch eine ö clanntmachung in den berliner Zeitungen und in einem Lokal ö Orte, in denen Bank. Comioire bestehen, außerdem durch . cht Post zu übergebende Anschreiben an bie Mitglieder berufen; b i tig beschließen, wenn wenigstens Dreißig Mitglieder gegen- n Ist auf ergangene Berufung eine beschlußfähige Verfamm- 5 96 Stande gekommen, so ist bin nen Acht Tag en unter An⸗- ens egenstände, hinsichilich deren es eines Beschlusses bedarf, eine in, mmlung zu berufen. Die in dieser Versammlung erscheinenden

i e,, alsdann ohne Rücksicht auf ihre Anzahl gültige Be⸗

E. 63. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Sti i

3 bstin limmenmehrheit.

* lichen enischeidet die Stimme desjenigen unter . i stbetheiligten, weicher die größte Anzahl von Bank ⸗Antheilen

bestzt. Jedes Mitglied hat ohne Rüchsicht auf die Zahl der Bank-⸗Antheile, wesche es besißt, nir Eine Stimme. Frauen fönnen in der Versammlung nicht erscheinen. dürfen sich jedoch durch solche Bank-⸗Antheilseigner, welche nicht zu den Meistbeiheiligten (5. 61) gehören, vertreten lassen. Corpora- fer. und Anstalten ist die Vertretung durch Spezial-Bevollmächtigte ge— attet.

S. 64. Der Chef der Bank führt in den Versammlungen den Vorsttz, denen auch das Haupt-Bank-Direltorium als solches beiwohnt. Die lieder desselben können an der Berathung Theil nehmen, ohne jedoch stimm= erechtigt zu sein. Außerdem kann den Versammlungen jeder Inhaber eines Bank-Antheils beiwohnen, ohne an der Berathung oder Abstimmunz Theil zu nehmen. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und außer dem Protokoll-Führer vom Chef der Bank, einem ehe des Central-Ausschuͤsses und zwei Banf-Antheilscignern unter—

rieben.

S. 65. Die Versammlung der Meistbetheiligten empfängt jährlich den Verwaltungs · Bericht nebst dem Jahres-Abschluß der Bank (§. 97), wählt die Mitglicber des Central-Ausschusses (8. 66) und beschließt über ihre Remotion (C. So), so wie über die Remotion der Mitglieder der Provin— zial⸗Ausschüsse (9. 107), spricht sich im Falle der beabsichtigten Vermeh⸗ rung des Einschuß-Kapitals, sowohl über das Bedürfniß, als über die Art der Vermehrung und über die in Folge derselben erforderliche anderweitige Regulirung des Theilnahme ⸗Verhältnisses der Bank -Antheilseigner und des Staates an dem Gewinne der Bank, aus (8. 11) und entscheidet über solche Aenderungen dieser Bank-Ordnung, welche nur mit Zustimmung der Bank⸗ Antheilseigner erfolgen können (8. 16).

S. 66. Die Wahl des Central-AUusschusses erfolgt aus denjenigen Bank- Antheilseignern, welche wenigstens je nf Bankantheile besitzen und am Sitze der Haupt-Bank wohnhaft sind. Ausgeschlossen sind Frauen, Behörden, Corporationen und Anstalten. Es wird über jede zu besetzende Stelle besonders, und zwar vermittelst unterschriebener Wahlzettel, abge⸗ stimmtt. Wer die meisten Stimmen erhält, ist gewählt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Lehnt ein Bank-⸗Antheilseigner die auf ihn gefallene Wahl ab, so rückt derjenige ein, welcher nach ihm die mei— . eihalten hat; lehnt auch dieser ab, so der Nächstfolgende u. 1 w.

S. 67. Es kann nur über solche Anträge auf Abänderung oder Er— gänzung der Bank-Ordnung in der Versammlung berathen und ein Be— schluß gefaßt werden, deren bei der Berufung in der öffenslichen Bekannt— machung, wie in den besonderen Anschreiben (8. 62) ausdrücklich Eiwäh⸗ nung geschehen ist.

S. 68. (Central-Außschuß.) Der Central-Ausschuß vertritt nach Maßgabe der ihm durch diese Ordnang beigelegten Befugnisse die Bank-Antheilseigner der Verwaltung gegenüber. Berselbe wählt Behnfs der fortlanfenden speziellen Kontroll über alle Operationen der Bank aus seiner Mitte Dres Deputirte und eben so viel Siellvertreter und ist auch befugt, in den geeigneten Fällen deren Suspension auszusprechen. Der Central-⸗Ausschuß besteht aus Funfzehn Milgliedern, von' denen jihrlich ein Drittel ausscheidet, und zwar die ersten wei Jahre nach dem Loose, späterhin aber nach dem Alter des Eintritts. Die Ausscheidenden fungiren bis zum Eintritt der neu gewählten Mitglieder und können jedesmal wie= der gewählt werden.

S. 69. Bei einzelnen Erledigungen, welche im Laufe des Jahres ein—⸗ treten, kann sich der Ausschuß selbst ergänzen. Die Wahl erfolgt in der 8. 74 vorgeschriebenen Form und bedarf ber Bestätigung des Chefs der Bank. Der Gewählte fungirt indeß nur bis zur nächssen Versammlung der Meistbetheiligten.

S. 709. Die Geschäftsführung derjenigen Mitglieder, welche von der Versammlung der Meistbetheiligten an Stelle der vor Ablauf der Zeit Aus= geschiedenen gewählt werden, dauert nur so lange, als die der letzteren ge- dauert haben würde.

S. 71. Der Central-Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Prä⸗ sidenten des Haupt⸗Bank-Direltoriums wenigsteus einmal monaflich, lann aber von dem Chef dir Bank und in seinem Auftrage von dem Präsiden« ten des Haupt Bank-Direktoriums auch jederzeit außerordentlich zusammen— berufen werden. Er kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht wenigstens Sieben Mitglieder gegenwärtig sind. Die Beschlüsse werden nach Stim- menmehrheit gefaßt; dem Präsidenten des Hauptbank-Direltoriums steht da— bei kein Stimmrecht zu. Wenn bei einer Versammlung des Central-Aus— schusses Sieben Mitglieder nicht gegenwärtig sind und auch nicht herbei⸗ gerufen werden können, die zu fassenden Beschlüsse aber keinen Aufschub leiden, so ist diese Zahl von dem Vorsitzenden durch Zuziehung derjenigen Bankantheils-Eigner, welche bei der Wahl (8. 66) die nächst meisten Stim—Q men hatten, zu ergänzen. Sind auch solche nicht vorhanden oder herbei⸗ zurufen, so geschieht die Ergänzung vermittelst Zuziehung anderer durch Wahl der anwesenden Ausschuß⸗Mitglieder zu bestimmender Bankantheils— Eigner. Die auf solche Weise Zugezogenen sind alsdann für diesen Fall stimmberechtigt. Das Protokoll über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung wird von dem Vorsitzenden, zwei Ausschuß⸗Mitgliedern und dem Protokollführer unterzeichnet und demnächst von dem Hauptbank— Direktorium dem Chef der Bank eingereicht.

S. 72. Die Mitglieder des Hauptbank-⸗Direktoriums wohnen den Ver— sammlungen des Central-Ausschusses bei und nehmen an den Diskussionen desselben, nicht aber an den Abstimmungen Theil.

S. 73. Die Mittheilungen zwischen dem Hauptbank-Direktorium und dem Central - Ausschusse, so wie zwischen dem letzteren und dem Chef der Bank, ersolgen ohne förmlichen Schristwechsel durch Vermittelung des Prä⸗ sidenten des Hauptbank⸗Direktoriums.

S. 74. Die Wahl der Deputirten des Central - Ausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle beson— ders. Gewählt ist nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmchiheit nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

S. 75. Dem Central⸗Ausschuß werden in jedem Monat dic wöchent— lich anzufertigenden Nachweisungen über die Diskonto⸗, Wechsel⸗ und Lom— bardbestände bei der Hauptbank und in den Provinzen, über den Betrag der umlaufenden Banknoten und der vorhandenen Baarfonds, über die Höhe und den Wechsel der Depositen, über den An- und Verkauf von Gold und Silber, fremden Wechseln und öffentlichen Effekten, über die Verthei= lung der Fonds unter die Comtoire u. s. w. zur Einsicht vorgelegt und zu— gleich die Ergebnisse der ordentlichen und außerordentlichen Kassen-⸗Revisionen bei der Hauptbank, wie bei den Provinzial-Comtoiren, so wie die Ansichten und Vorschläge des Hauptbank-Direktoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen und über die etwa erforderlichen Maßregeln, mitgetheilt.

S. 76. Allgemeine Geschäfts Reglements und Dienst - Instructionen (8. 50) müssen dem Central - Ausschusse, so weit sie bestehen, künftig aber jedesmal alsbald nach ihrem Erlasse zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden.

S. 77. Ueber Abänderungen des Normal -⸗Besoldungs-⸗Etats für die ö der Bank (8. 46) ist jedesmal zuvor der Central -Ausschuß zu

ören.

§. 78. Bei Besetzung erledigter Stellen im Hauptbank- Direktorium, mit Ausnahme der Sielle des Präsidenten, hat der Chef der Bank, bevor er deshalb seine Anträge macht (8. 56), den Central-Ausschuß mit seinem . zu hören und in geeigneten Fällen dessen Vorschläge zu er ordern.

S. 79. Vorschläge über Abänderungen dieser Bank-Ordnung (8. 16), so wie wegen Erhöhung des Einschuß ⸗Keapitals der Privatpersonen (§. 155,

welche an die General ⸗Versammlung gebracht werden sollen, dem Central-⸗Ausschusse zur Begutachtung vorgelegt werden.

§. 80. Die Mitglieder des Ausschusses beziehen als solche keine Be⸗ soldung. Wenn ein Ausschuß⸗Mitglied das Bankgeheimniß (5. 113) ver- letzt, die durch sein Amt erlangten Aufschlüsse gemißbraucht oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren hat, oder wenn durch dasselbe überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet erscheint, fo ist die Versammlung der Meistbetheiligten berechtigf, seine Remotion zu beschließen; es muß ihm je⸗ doch der betreffende Antrag wenigstens vierzehn Tage vorher durch den Chef der Bank angezeigt werden. Ein Ausschuß⸗-Mitglied, welches in Kon⸗ kurs geräth, seinen Wohnsitz verlegt, während eines halben Jahres den or—⸗ dentlichen und außerordentlichen Versammlungen nicht beigewehnt oder die Bank-Antheile, die es nach §. 66 besitzen muß, veräußert oder verpfändet hat, wird für ausgeschieden erachtet.

S. St, (Deputirte des Central-Ausschusses.) Die Depu⸗ tirten des Central⸗-Ausschusses üben die fortlaufende , die . waltung der Bank sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen. Sie werden j desmal auf Ein Jahr gewählt, können jedoch nach“ Ablauf dieser Frist stets wieder gewählt werden. Die Stellvertreter werden gleichfalls auf Ein Jahr gewählt und sind im Fall der dauernden Verhinderung oder des im Laufe des Jahres erfolgenden Abganges eines Deputirten von dem Chef der Bank nach der Reihefolge, in welcher sie gewählt worden, zur Stell⸗ vertretung zu berufen.

§. 82. Die Deputirten behalten Sitz und Stimme im Central-Aus⸗ schusse und sind, außerdem berechtigt, allen Konferenzen des Hauptbank⸗ Direkteriums beizuwohnen. Sie machen in letzteren die Vorschläge und Bemerkungen, welche sie für erforderlich und nüßlich halten, und nehmen an der Berathung Theil, ohne jedoch bei der Beschlußnahme eine entschei⸗ dende Stimme zu haben. Sie können bei dem Präsidenten jederzeit auf

außerordentliche Zusammenberufung des Hauptbank' Direktoriums antragen.

S. S3. Außerdem sind die Deputirten so berechtigt als veipflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Beisein ines Mitgliedes des Hauptbank- Direktoriums von dem Gange der Geschäste überhaupt, so wie von den gemachten Geschäften, spezielle Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefenilles der Bank einzusehen und den monatlichen ordentlichen, so wie den außerordentlich abzuhaltenden Kassen-Revisionen, beizuwohnen. Ueber ihre Wirtsamkeit in dem verflossenen Monate erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Central -Ausschusses mündlich Bericht 46 knüpfen daran ihre Bemerkungen über den ferneren Gang der Ver⸗ waltung.

§. 84. Das Verzeichniß der zu den Versammlungen einzuberufenden Meisibetherligten (8. 61), so wie das Verzeichniß der zu Mitgliedern des Central ⸗Ausschusses und der Provinzial⸗Ausschüsse, so wie zu Beigeord⸗ neten bei den Provinzial-Komtoiren wählbaren Bank Antheils / Eigner (S8. 66, 105), wird künstig mit Zuziehung der Deputirten festgestellt. Auch haben dieselben sich zu überzeugen, daß die Einladungen zu den . der Meistbetheiligten (8. 62) sämmtlich und rechtzeitig er⸗ olgt sind.

S. S5. Hat ein von dem Central-Ausschuß gewählter Deputirter oder Stellvertreter das Bankgeheimniß verletzt (6. 113), die durch sein Amt er⸗ langten Aufschlüsse gemißbraucht oder fonst das öffentliche Vertrauen ver loren, oder erscheint durch denselben überhaupt das Interesse des Instituts gefährdet, so ist der Ausschuß berechtigt und verpflichtet, auf den Antrag des Chess der Bank und nach Anhörung der Vertheidigung, über die Sus?‘ pension eines solchen Deputirten oder Stellvertreters von seinen Functionen, bis zu der definitiven Entscheidung durch die Versammlung der Mꝛeistbethei⸗ ligten ( S0) zu beschließen. Der sofortige freiwillige Ruͤcktritt des betref senden Deputirten oder Stellvertreters als Mitglied des Ausschusses hemmt jedes weitere Verfahren.

§. 86. (Besondere Bestimmungen über den Geschäfts⸗ betrieb bei der Hauptbank.) Diejenigen Arten von öffentlichen Ef⸗ fekten und Waaren, auf welche nach §. 5 Darlehne gegeben werden kön- . so gi din n . * dem Course oder Werthe dersel-⸗ en, unterliegen, nach Anhörung des Central-Ausschusses, der des Chefs der Bank. ; schusfes, del sehung

S. 87. Der Gesammtbetrag, bis zu welchem in Berlin, wie bei den Comtoiren, öffentliche Effekten und Waaren und die verschiedenen Arten derselben beliehen weiden können, so wie der Diskont und Zinssatz in Berlin und bei den Provinzial-Comtoiren, wird von dem Hauptbank⸗Direl⸗ torium mit Genehmigung des Chefs der Bank bestimmt, und hat der Letz⸗ tere darauf zu sehen, daß der Diskont und Zinssatz mõglichst gleichmäßig erhalten werde.

S. 88. Veränderungen des Diskontsatzes, zeitweise Verfallzeit der zu dislontirenden Wechsel und Effekten und Fiist, auf welche Darlehne gewährt werden (88. 4, 5, so wie zeitweise allgemeine Beschränkung der Höhe der zu bewilligenden Kredite, können ohne vorherige Bergthnng im Central - Aus schusse nicht angeordnet werden. Auch muß zur Feststellung der Ansicht des Ausschusses Über dergleichen Maßregeln abgestimmt und das Ergebniß der Abstimmung registrirt werden.

S. 89. Die allgemeinen Bestimmungen über die Annahme und Ver— zinsung solcher Depositen, hinsichtlich welcher keine Verpflichtung sür die Bank besteht (8. 27), unterliegen der Berathung und Beschlußnahme des Central⸗-Ausschusses. Bei Meinungs-Verschiedenheit zwischen dem Haupt⸗ bank-Direktorium und dem Central-Aueschusse entscheidet der Chef der Bank.

§. 90. Der Ankauf von Staatsschuldscheinen und anderen öffentlichen zintragenden Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Central-Aus- schusses festgesetzt ist Die Zeit und die Bedingungen des Ankaufes, so wie die Auswahl der Effekten, ist Sache der Ausführung.

§. 91. Geschäfte mit der Staats- Finanz-Verwaltung und mit den Geld-Instituten des Staats unterliegen allen in dieser Bank-⸗Ordnung ent⸗ haltenen Bestimmungen eben so, als wenn die Bank mit Privatpersonen abschließt. Wenn dabei innerhalb jener Bestimmungen andere, als die all⸗ gemein geltenden Vedingungen des Bankverfehrs in Anwendung kommen sellen, so müssen solche Geschäfte zuvor zur Kenntniß der Deputirten ge⸗ bracht und, wenn auch nur Einer derselben darauf anträgt, von dem Haupibank- Direktorium dem Central -A usschusse vorgelegt werden. Sie müssen unterbleiben, wenn der letztere nicht in einer beschlußfähigen Ver⸗ sammlung mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit sich aus spricht.

S. 2. Bei Geschäften mit Actien⸗Gesellschaften, Privatbanken, Kas⸗ senvereinen u. s. w. kann das Hauptbank-⸗Direktorium deren nähere Moda—⸗ litäten, insbesondere die Höhe des zu bewilligenden Kredits, zum Gegen⸗ stand der Berathung im Central-Ausschusse machen; darf jedoch alsdann das von ihm vorgeschlagene und von dem Ausschusse gebilligte Maximum des zu gewährenden Kredits ohne Zustimmung des letzteren nicht überschrei= ten. Sollten sich dieserhalb später Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hauptbank-Direklorium und dem Central -Ausschusse herausstellen, so ent- scheidet auf den Antrag des eisteren der Chef der Bank.

S. 93. Die Anfertigung der Banknoten und der Umtausch der be—⸗ schädigten Banknoten (8. 30) erfolgt unter Mitaufsicht und die Ueberwei⸗ sung derselben an das Haupibank-Direktorium über den bereits erhaltenen Betrag hinaus auf den Antrag des Chefs der Bank, unter Zuziehung der Deputirten des Ausschusses. Die Ausgabe von Banknoten, die auf ein besonderes Provinzial Bank- Comtoir ausgefertigt und bei diesem jederzeit zu realisiren sind (8. 32), kann nur mit Genehmigung des Chess der Bank und nach Anhörung des Central ⸗Ausschusses erfolgen.

8. 94. Für die Uebertragung und Verpfändung der Banl-⸗Antheile in den Stammbuchern der Bank kann das Hauptbank- Direktorium mit Zu⸗ stimmung des Central · Ausschusses eine mäßige Gebühr festsetzen und zum

müssen zuvor

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