1846 / 311 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Vortheil der Banl erheben. Bei Meinungsverschiebenheiten zwischen dem 3 und dem Ausschusse erfolgt die Entscheidung durch den Chef der Bank.

S. 95. Nach vollendetem Jahres- Abschlusse legt das Hauptbank⸗Di- reltorium dem Central, Aueschusse einen alle Zweige der Verwaltung um— fassenden Geschäftsbericht, eine unter strenger Würdigung zweifelhafter For= derungen, nach Berichtigung der Zinsen, Abzug aller Unkosten und Verluste aufgestellte Vermögens- Bilanz und Gewinnberechnung nebst Vorschlägen über die Vertheilung des Gewinnes, die Höhe der Dividende für die Bank- Antheils Eigner und die etwanigen Zu- und Abschreibungen bei den Ein- schuß ˖Kapitalien und beim Reserve⸗Fonds, zur . vor und überreicht solche, mit dem Gutachten des Central-Ausschusses begleitet, dem Chef der Bank zur definitiven Festsetzung und Ertheilung der Decharge.

§. 96. Die Prüfung der Bilanz erfolgt auf den Grund der Bücher der Hauptbank durch die Deputirten, die über das Ergebniß derselben an den Central⸗Ausschuß Bericht erstatten, das von diesem nach §. 95 zu er— stattende Gutachten entwerfen, solches nach erfolgter Genehmigung von den Mitgliedern des Ausschusses vollziehen lassen und dem Haupibank-Direk= torium einreichen.

S. 97. In der ordentlichen jährlichen General⸗Versammlung der Meist⸗ betheiligten legt der Chef der Bank den von ihm auf Grund der §. 95 ge⸗ dachten Verhandlung entworfenen Verwaltungsbericht nebst dem Jahres- Abschlusse vor, erklärt den Betrag der Dividende für das abgelaufene Jahr, läßt die erforderlichen Wahlen vornehmen und über die von ihm sonst zur Berathung gebrachten Angelegenheiten der Bank abstimmen. Der Verwal⸗ tungsbericht nebst dem Jahres -Abschlusse und der Nachricht über die Divi—⸗ dende der Bankantheils Eigner wird gedruckt und unter die Letzteren ver= theilt; außerdem in einem Auszuge mit der Nachricht über Zeit und Ort der Dividendenzahlung durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kennt- niß gebracht.

§. 95. Die Auszahlung der Dividenden an die Bankantheils⸗Eigner gegen die den Bankantheils⸗Scheinen beigefügten Dividenden- Scheine ge— schieht bei der Hauptbank, den Provinzial-Comtoiren oder auch an anderen vom Chef der Bank zu bestimmenden Orten. Mit Zustimmung des Cen⸗ tral ⸗Ausschusses kann die Dividendenzahlung auch halbjährlich und zwar dergestalt erfolgen, daß mit Ablauf des ersten Halbjahres eine Dividende bis zu Zwei Prozent von den eingeschossenen Kapitalien, der Ueberrest aber nach dem Jahresabschlusse (6. 97) gezahlt wird. Dividenden⸗Rückstände verjähren in vier Jahren, von der Verfallzeit (6. 97) an gerechnet, zum Vortheil der Bank.

S. 99. Die Bank hat monatlich eine Uebersicht des Betrages der um- laufenden Banknoten, acceptirten Giro⸗Anweisungen und sonstigen Passiva, so wie andererseits der in den Bankfkassen vorhandenen baaren Bestände, Kassen⸗Anweisungen, Gold- und Silberbarren und der in öffentlichen Ef⸗ fekten oder in diskontirten und angekauften Wechseln oder gegen Unterpfand belegten Summen, durch die Allgemeine Preußische Zeitung öffenilich bekannt zu machen. Wir behalten Uns vor, dieser Veröffentlichung eine wei⸗ tere Ausdehnung zu geben, insbesondere auch die wöchentliche Bekannt- machung anzuordnen.

S. 100. (Provinzial⸗-Bank⸗Comtoire.) Die Provinzial⸗ Bank⸗Comtoire besorgen an ihrem Orte alle vorkommenden oder ihnen be⸗ sonders übertragenen Geschäfte und sind zunächst dem Hauptbank-Direkto⸗ rium untergeordnet.

§. 101. Der Vorstand besteht wenigstens aus Zwei Milgliedern, die in der Regel lebenslänglich angestellt werden. Derselbe besorgt die vor⸗ kommenden Geschäfte unter Aussicht Eines Bank-⸗Kommissarius, der zu⸗ gleich Justitiarius ist. Die Ernennung des Bank⸗Kommissarius erfolgt durch Üns auf den Vorschlag des Chefs der Bank, der in geeigneten Fäl- len auch für die Vertretung desselben zu sorgen hat. Wo die Verwaltung gegenwärtig noch Einem Bank-⸗Direitor oder Bank-Kommissarius anver⸗ iraut ist, bleibt solche unter den übrigen durch diese Ordnung vorgeschriebe⸗ nen Modalitäten bis zum Abgange dieses Beamten bestehen.

v. 102. Der Vorstand fertigt jährlich die Classification der den Hand⸗ lungshäusern, Fabrik Unternehmern und sonst bei dem Comtoir kreditsuchen den Geschäftsleuten zu bewilligenden Personal-Kredite, jedoch unter Ein- verständniß und Mitzeichnung des Bank⸗Kommissarins, an, reicht solche dem Hauptbank-Direktorium zur Festsetzung ein und beantragt nöthigenfalls im Laufe des Jahres die erforderlichen Vervollständigungen und Berichti- gungen. ;

S. 103. Die schristlichen Ausfertigungen werden von dem Vorstande vollzogen. Alle Wechsel, Giri, Accepte, Geld- Anweisungen, Quittungen, Interimsscheine, Pfandscheine und sonstige Empfangsbekenntnisse und Ver- pflichtungen müssen von Zwei Vorstands⸗Beamten oder deren Stellvertre⸗ tern unterschrieben sein. Wo gegenwärtig noch Ein Bank- Direktor oder Bank⸗Kommissarius die Verwaltung führt, behält es bei der bestehenden Einrichtung sein Bewenden.

§. 104. (Pro vinzial⸗-Ausschuß.) Bei jedem Provinzial⸗Bank⸗ Comtoir soll, wenn sich eine hinreichende Anzahl geeigneter Bank ⸗Antheils- Eigner am Sitze desselben vorfindet, ein Ausschuß von wenigstens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen. Es scheidet jährlich die Hälfte aus, das erstemal nach dem Loose, demnächst aber nach dem Alter des Eintritts.

§. 105. Der Ausschuß wird von dem Chef der Bank aus einer dop⸗

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pelten Liste gewählt, die einerseits von dem Bank- Kommissarius, anberer⸗ seits von dem Central ⸗Ausschusse aus denjenigen Bank- Antheils-⸗ Eignern aufgestellt wird, welche am 26. des Comtoirs oder in dessen , . 3 wohnhaft sind, und wenigstens Drei Bank -Antheile besitzen. Ein- zelne Erledigungen im Laufe des Jahres werden auf gleiche Weise er ion und findet auf die Gewählien die Bestimmung des §. 70 An- wendung.

§. 196. Der Ausschuß tritt regelmäßig alle Monate unter dem Vor= sitze des Bank-⸗Kommissarius zusammen. Dieser theilt demselben eine all⸗ gemeine Uebersicht der Geschäfte des Comtoirs in dem verflossenen Monate, die Veränderungen in der Geschäfts Einrichtung und die von der Central⸗= Verwaltung ergangenen allgemeinen Geschäfts ⸗Anweisungen mit und schickt die in der Versammlung zu Protokoll ge enen Anträge und Vorschläge des Ausschusses mittelst Berichis an den Chef der Bank. Die Vorstands⸗ Beamten wohnen den Versammlungen bei und nehmen an den Berathun⸗ gen Theil. Ueber die Verhandlungen wird in der Versammlung ein Pro- tokoll aufgenommen und von dem Bank-⸗Kommissarius und Zwei Aus- schuß Mitgliedern unterzeichnet.

§. 107. Die Bestimmungen des §. 80 finden auch auf die Mitglie- der des Provinzial⸗Ausschussts Anwendung.

S. 108. (Beigeordnete.) Der Ausschuß wählt in der im §8. 74 bestimmten Art aus seiner Mitfte auf Ein Jahr Zwei bis Drei Bei⸗ geordnete nebst Einem oder Zwei Stellvertretern. Dieselben bleiben Mitglieder des Ausschusses.

S. 109. Wo ein Ausschuß nicht besteht, erfolgt die Wahl in der S. 105 bestimmten Art durch den Chef der Bank.

S. 119. Die Suspension eines Beigeordneten in dem im §. 85 vor⸗ gesehenen Falle erfolgt nach Anhörung des Central⸗Ausschusses allemal de⸗ finitiv durch den Chef der Bank, der nöthigenfalls auch sofort wegen einer neuen Wahl das Erforderliche veranlaßt. Im Uebrigen finden die Bestim—= mungen des 5§. 80 auch auf die gemäß §. 109 von dem Chef der Bank bestellten Beigeordneten Anwendung.

S. 111. Die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, so weit es ohne Störung der täglichen laufenden Geschäfte geschehen kann, dem Vor- stande ihre Ansichten über den Gang der Geschäfte und über zu ergreifende Maßregeln mitzutheilen, so wie demselben in einzelnen Fällen auf dessen Angehen Rath und Auskunst zu geben, von den Geschäften Kenniniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles einzusehen und dem Bank⸗Kommissa⸗ rius bei den außerordentlichen und ordentlichen Kassen⸗Revisionen zu assisti⸗ ren. Bei der Anfertigung der Classification der zu bewilligenden Personal- Kredite (8. 102) kann sich der Vorstand ihres Rathes und ihrer Beihülfe bedienen. Besondere Bemerkungen über den Gang und die Führung der Geschäfte theilen sie dem Bank-Kommissarius mit, welcher sie auch bei den Konferenzen mit dem Vorstande zuzuziehen hat.

§. 112. (Kommanditen und Agenturen.) Die Errichtung von Bank-⸗stommanditen und Agenturen in den Provinzen, so wie die Aufhebung und Verlegung derselben, bleibt dem Chef der Bank überlassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse von demselben jedesmal besonders bestimmt.

S. 113. (Bank⸗Geheimniß.) Sämmtliche Beamte, die Mitglie⸗ der der verschiedenen Ausschüsse, namentlich alle diejenigen, welche behufs der Revision und Kontrolle zur Einsicht der Bücher und Portefeuilles be⸗ rechtigt sind, sind verpflichtet, über alle einzelne Geschäfte der Bank, beson⸗ ders über die mit Privatpersonen, über den 1 n des denselben gestatte⸗ ten Kredits, so wie über die Zahl der Bank-Antheile, welche Einzelne be sitzen, das unverbrüchlichste Schweigen zu beobachten. Die Deputirten des Central - Ausschusses und ihre Stellvertreter, so wie die Beigeordneten bei den Provinzial ⸗Comtoiren, sind zur Bewahrung des Geheimnisses mittelst w an Eides Statt vor Antritt ihrer Functionen besonders zu verpflichten.

Titel II. Allgemeine und besondere Rechte der Bank.

§. 114. Die Hauptbank sowohl als ihre Comtoire und Kommanditen haben die Eigenschaften juristischer Personen und fönnen als solche gültig Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, insbesondere das Eigenthum von Grundstücken und Hypothekenrechte erwerben. Es finden auf ihr Rechts⸗ Verhältniß zu einem Dritten die allgemeinen Gesetze und die darin hinsicht- lich ver Bank enthaltenen besonderen Bestimmungen insoweit Anwendung, als nicht in der jetzigen Ordnung abweichende Bestimmungen getroffen sind.

§. 115. Die Hauptbanl hat ihren Gerichtsstand bei dem Kammerge⸗ richt in Berlin; die Comtoire und Kommanditen in den Provinzen haben ihren Gerichtsstand bei dem Obergericht und in dem Bezirke des Appella⸗— tionsgerichts zu Köln bei dem Landgerichte, innerhalb dessen Sprengel sie ihren Sitz haben.

S. 116. Die Bank, so wie ihre Comtoire, Kommanditen und Agen⸗

uren, haben alle Rechte des Fiskus, insbesondere verbleibt ihnen die Stem⸗ pel⸗, Sportel und Portofreiheit in dem bisherigen Umfange. Das dem

Fiskus bei Konkursen oder sonstigen Prioritätsverfahren gebührende Vor—

eee , steht ihr jedoch nur zu im Vermögen ihrer Beamten wegn ;

prüche aus deren Amts-⸗Verwaltung.

5. 147. Wenn im Lombard-⸗Verkehr ein Darlehen zur Verfallnj zurückgezahlt wird, so ist die Bank berechtigt, das Unterpfand bun ihrer Beamten oder einen vereideten Mäkler an der Börfe, oder einer von ihren Beamten oder einem Auctions-Kommissarius abzuhe öffentlichen Auction zu verkaufen und sich aus dem Erlöse wegen j Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner en n zu dürfen. Bei eintretender Insuffieiem; des Schuldners ist die Za verpflichtet, das Unterpfand zu dessen Konkurse herauszugeben. 3 bleibt vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergericht ie kaufs mit der Verbindlichkeit, gegen Rücklieferung des Pfanbschemn nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur gn Masse abzuliefern.

S. 118. Die der Bank anvertrauten Gelder können niemals mj belegt werden.

. 119. Wegen des Aufgebots und der Amortisation verloren vernichteter Bank-Antheils-Scheine (68. 10) kommen die wegen de dischen Staats-⸗Papiere bestehenden Gesetze mit der Maßgade in ] dung, daß an Steile der mit der Kontrolle der Staats-Papiere ben ten Behörde überall das Haupt-Banl Direktorium tritt. Wegen zn lorenen oder vernichteten Dividenden⸗Scheine (§. 10) ist ein öffentlich gebot und gerichtliches Amortisations Verfahren überall nicht zulij eben so wenig eine Klage auf Zustellung anderer Dividenden. Shin Stelle der verlorenen oder vernichteten.

S. 126. Wer Bank. Antheilsscheine und Dividenden Scheine 6 Noten (58. 28) Deposital Scheine (8. 3) und Lombard -⸗Pfandstim Bank, so wie die Obligationen und Interims⸗-Scheine, welche diesf die bei ihr belegten Kapitalien ausferligt, verfälscht oder nachmah dergleichen versälschte oder nachgemachte Papiere wissentlich verbreinn soll gleich demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld unter herrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat. (A. L. R. Th. 20 5. 267, Gesetz vom 8. April 1823 Gesetz⸗Sammlung S. 43, g Ordre vom 18. April 1835 Gesetz Sammlung S. 67.)

Die gegenwärtige . erhält mit dem 1. Janun Gesetzeskraft, und treten mit diesem Tage sowohl das Bank- Rh vom 29. Oftober 1766, inabesondere die darin vom Staat übem allgemeine Garantie für die Sicherheit der Bank, als auch die Venn vom 3. November 1817 (Gesetz Sammlung S. 296), so wie di wesentlichen Bestimmungen nach in diese Bank ⸗Ordnung aufgentt im Uebrigen aber erledigte Ordre vom 11. April 1846 (Gesetz⸗San S. 153), außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und drucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Erdmannsdorf, den 5. Oftober 1846. (L. S.) Friedrich Wilheln von Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. von Thil

von Savigny. von Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. UM Frh. von Canitz. von Düesberg.

Eisenbahnen.

Paris, 2. Nov. So eben hat eine General⸗Versamn der Actionaire der Eisenbahn zwischen Rouen und Havre untn Vorsitz des Herrn C. Lafitte stattgefunden. Es wurde ein über die Lage des Bahnbaues abgestattet, woraus hervorgehl, die Bahn fertig ist und in vier bis sechs Wochen bereits en werden kann. Nur besteht noch eine Differenz zwischen der schaft und der Brücken- und Wege ⸗Verwaltung über die M des Viadukts von Malauney; die Verwaltung verlangt nämlh! der Viadukt noch durch eine größere Last in Bezug auf seine? haftigkeit geprüft werden müsse, als man ihm bisher zu tragn geben. Obgleich man nämlich bisher den Quadratmeter mil bis 1700 Kilogramm Last beschwert, die durch den anhaltenden gen noch sich gesteigert, verlangt die Negierung noch eine si Last zur Prüfung. Die e el ha weigerte sich bisher, durch ßere Lasten den Viadukt zu prüfen, weil angesehene Ingenienn Ansicht waren, daß der Bau durch solche Ueberbürdung leiden Die Sache liegt jetzt dem Ministerium zur Entscheidung vor.

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Allgemeiner Anzeiger.

Gekanntmachungen. .

(öS6l Sub hastatio ns- Patent.

Das in der Breitenstraße sub No. 33 gelegene, Vol. I. No. 350 fol. 363 des fyp lheten ud! ver⸗ zeichnete, dem Kaufmann Wilhelm Theodor Armbrecht gehörige Wohnhaus nebst Zubehör, welches zufolge der nebst dem Hypothekenscheine in der Registratur einzu⸗ sehenden Taxe auf 9352 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. abge⸗ schätzt worden, soll .

am 26. März 1847 subhastirt werden.

Frankfurt a. O., den 29. Juli 1816. (. S.) Königl. Land⸗ und Stadtgericht.

werden.

ls

lösd. Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1846. Das dem Particulier . Caspar Anacker gehö- rige, hier in der Köthenerstraße Nr. 14 belegene und im Hypothekenbuch von den Umgebungen Vol. 29. No. 1854 eingetragene Grundstück, gerichtlich abgeschätzt zu 21,118 Thlr. 14 Sgr. 9 Pf., soll

am 2. März 1847, Vormitt. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

962

3 *. K , m, , , ,,, ,

Bekanntmachung. Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 27. Juli 1845.

Das in der Linksstraße Nr. 13 belegene, Vol. 30. No. 1964 der Umgebungen Berlins verzeichnete Grund- stück, gerichtlich abgeschäßt zu 21, 985 Thlr. 7 Sgr., soll

am 3. März 1847, i tg 11Uhr, an der Gerichtsstelle, Verhörszimmer ;

Taxe und Hppoihekenschein sind in der Regi⸗ stratur einzusehen.

Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 28. September 1846. Das in der Neanderstraße Nr. 10 belegene, Vol. 14.

No. 902 des Hypothekenbuchs von der Louisenstadt ver-

zeichnete, Kammergerichts-⸗Kanzlist Schiedlersche Grund⸗

stück, gerichtlich abgeschätzt zu 9159 Thlr. 10 Sgr., sesll am 4. Mai 1847, Vormittags 11 uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy-

pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.

Die bevorstehende Theilung der Erbschast des zu Garz ers Samuel Dierke wird den Gläu⸗ bigern desselben hiermit bekannt gemacht. Perleberg, den 5. November 1846. Bericht zu Hoppenrade und Garz.

verstorbenen Altsitz

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Aa. C.

7997.

Loebau⸗Zittauer Eisenbahn. Bei de Sieben⸗

lung gZittauer Eisenbahn ⸗Ac⸗ fien sind bis zum Schluß-⸗ Termin, den 15. Oltober auf die nachbe⸗ merkten Nummern der bei der Sechsten Einzahlung aus- gegebenen 133 Stück Interims / Actien:

Nr. 798. S863 bis mit S867. 1516 bis mit 1535. 1778. 1795 bis mit 1800. 1971 bis mit 1984. 2473. 2474. 3981 bis mit 4000. 6001. 6901. 6902. 7701. 7702. 7770 bis mit 7773. 78309. 7840 bis mit 7843. 7889 bis mit 7891. 7895 bis mit 7899. 7980 bis mit 7982. 7992 bis mit

11374 bis mit 11373. 13666 bis mit

13667. 13700. 14301 bis mit 14327.

die Einzahlung nicht geleistet worden.

In Gemäßheit §. 16. der Gesellschafts⸗Statutz den daher deren Inhaber hiermit aufgefordert, terlassene Einzahlung unter Zuschlag der nach erwähnter Statuten verwirkten 10 (1 Thaler Actie), mithin mit 10 Thaler 15 Ngr. für das läng stens bis zum

30. November a. C.

Abends 5 Uhr, im Büreau des unterzeichneten Ot rit in Zittau nachträglich zu leisten.

Das unterlassen dieser Zahlung inne der bezeichneten Frist macht den u el gufe ol ihm als solchem zustehenden Rechte n stig. Zittau, am 16. Oltober 1846.

Direktorium der Loebau⸗Zittauer Eisenbahn ·˖ Gesellschas

v. Nostitz, V. Exner.

Einzah⸗

auf die Loebau⸗

wien. Paris. Heistellung der Ruhe in Saragossa. . Schreiben

dung und Beseligung,

eschichte. 1 die sich anbahnen.“

bonne men täbeträgt: ö Jahr.

8 Rthlr. ö n Theilen der Monarchie hne preis- Erhöhung.

rtians-GSebühr für den

einer Zeile des Allg.

Ameigers 2 Sgr.

Allgemeine

reußische Zeitung.

311. ;

Inhalt.

Feuersbrunst mit Verlust von Menschenleben. ‚vinz Po sen. , , che Bundesstaaten. Könslgreich Hannover. Landtag. fürstenth um Hessen. Landtag. rreichische Monarchie. Mailand. w er. 2 * * . I. Paris. Hofnachrichten. Prinz Joinville. Der an che Vorfall zwischen dem englischen Konsul und dem Unterpräfelten Bayonne. Zolleinkommen. Vermischtes. britanien und Irland. London. Das britische Geschwa—⸗ vor Lissabon und Instructionen des Admirals Parker. Vermu⸗ gen wegen Freigebung der Getraide- Einfuhr. Vermischtes. reiben aus London. (Der Nothstand in Irland und die Irländer.) en. Brüssel. Gesellschaft zur Förderung des Linnenhandels. ark. Kopenhagen. Geschenk der Werke Friedrich's des Gro⸗ Schleswigsche Stände -Versammlung. Eingang von ssen. Motivirung des Verfassungs-Antrages des Heizogs von nstenburg und Ueberweisung desselben an eine Kommission. iz. Kanten Basel; Berathungen der Fünfzehner -ommission. ton Genf. Gesetz-Entwurf über das Militair. Anerkennung grovisorischen Regierung. Kanton Graubündten. Feuers⸗ st zu Dissentis. en. Rom. Gegenseitige Erbitterung der Parteien. Die Köni⸗ der Niederlande. Die Eisenbahn-Frage. Ausarbeitung eines n Gesetzbuchs.

cher Theil. nd. Berlin.

Verheerungen durch

Madrid. (Der Aufstand in Saragossa und der Zustand ves Lan⸗ Nachrichten aus Lissabon.)

gal. Schreiben aus Lissabon. (Widersprechende Nachrichten die Fortschritte der Revolution; die ne volutionaire Junta in Porto; ndlung des Herzogs von Terceira in der Gefangenschast.)

‚henland. Athen. Befinden der Königin. Räcktehr der Ge—⸗ ten.

pten. Alexandrien. Abreise des Vice-Königs nach Kahira. [r und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Bbrsen⸗ und Markt⸗

(Schluß.)

iteratur der neueren Geschichte.

Amtlicher Theil.

.„Masjestät der König haben Allergnädigst geruht:

em Superintendenten und Pastor primarius Thilo zu Strie⸗ en Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Steuer ⸗Amts⸗Rendanten a. D., Bene zet in Krossen, den Rothen Orden vierter Klasse; dem katholischen Pfarrer Mitschek zu Kreutsch, im Kreise Fraustadt, und dem Barbier Schnee⸗ zu Belgard, Regierungs- Bezirk Köslin, die Rettungs⸗Medaille em Bande zu verleihen; so wie Den bisherigen General-Konsul in Mexiko, Geheimen Ober—⸗ rungs⸗-Rath Seiffart, zu Allerhöchstihrem Minister-Residenten r mexikanischen Republik zu ernennen.

Bekanntmachung. Der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Juli d. J., betref⸗ die Beteiligung von Privat⸗-Personen bei der Bank, und der Ordnung voöm 5. Oktober d. J. 5§. 62 mmlung der Meistbetheiligten der Bank, behufs der Wahl des Ausschusses,

auf den 11. Dezember d. J. um 33 Uhr Nachmittags

Meistbetheiligten werden zu derselben durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben eingeladen werden.

sed. gemäß, wird eine Landrath und in der Stadt Posen vom Polizei-Präsidenten zu er=

Berlin, Montag den gin November

1

Berlin, den 6. November 1846. Der Chef der Bank, Geheime Staats⸗Minister Rother.

Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Aber. Ceremonienmeister, Graf Pourtalts, aus der Schweiz. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, von Meding, aus 2 Altmark. bgereist: Der Erbschenk im Herzogthum Magdeburg, Gra vom Hagen, nach Möckern. ., ; ;

llichtamtlicher Theil.

Inland.

Berlin, 8. Nov. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich haben dem Hofstaats⸗Secretair des Prinzen von Preußen Königl. Hoheit, Geheimen Hofrath Borck, den Orden der Eisernen Krone dritter Klasse zu verleihen geruht.

Berlin, 8. Nov. In der vergangenen Nacht gegen ein Uhr entstand im rechten Seitengebäude des Grundstücks Hausvoigtei⸗Platz Nr. 4 eine Feuersbrunst, welche die durch alle drei Etagen dieses al⸗ ten und verbauten Gebäudes führenden Treppen von unten auf und die Dach⸗Etage dieses und des angränzenden Vorder hauses, letztere jedoch nur zum Theil, zerstörke. Dadurch, daß alle Treppen dieses Seitengebäudes fast zugleich brannten, sind leider mehrere Menschen verunglückt. Bis jetzt sind sechs ver⸗

brannte Leichname aus dem Schutt hervorgezogen. Sie waren ganz unkenntlich, und man , daß dies die Leichen des dort wohnhaft gewesenen Schneidergksesllen B., 38 Jahre alt, seiner Ehefrau, 32 Jahre alt, und seiner drei 8, 6 und 4 Jahre alten Kin⸗ der, so wie des Schneidergesellen 8... r, der auch dort wohnte, seien. Diese Personen wohnten in dem gedachten Seitengebäude 3 Treppen hoch und hätten sich, da die Treppen zuerst brannten, nur durch einen Sprung auf den Hof retten können. Eine Treppe tiefer wohnte die aus 7 Personen bestehende Familie des Instrumenten⸗ schleifers F., welche sämmtlich urch einen Sprung aus der 2 Trep⸗ pen hoch belegenen Wohnung in den Garten zwar augenblicklich ihr Leben gerettet, sich aber mehr oder minder beschädigt haben. Ueber die Entstehung des Feuers hat sich bis jetzt etwas Bestimmtes noch nicht ermitteln lassen, nur so viel hat sich herausgestellt, daß in einer sogenannten Flurküche, deren Bauart jetzt nicht mehr gestattet wird, gestern Abend mancherlei Vorkehrungen zu einer Hochzeit, die heute dort stattfinden sollte, getroffen worden sind. Möglich ist es, daß das Feuer von dort aus sich der Treppe mitgetheilt hat und so das gräßliche Unglück herbeigeführt worden ist.

Provinz Posen. Die , Regierung zu Posen macht in dem dortigen Amtsblatt vom 4. November Folgendes bekannt: „Da sich im Allgemeinen herausstellt, daß die Schießbaumwolle und ähnliche Erzeugnisse derselben Erfindung eine dem Schießpulver gleiche Gefährlichkeit haben, so sehen wir uns veranlaßt, anzuordnen, daß von jetzt ab die Zubereitung und der Verkauf oder auch nur die son⸗ stige Ueberlassung der Schießbaumwolle oder ähnlicher Erzeugnisse derselben Erfindung an Andere nur auf Grund einer vom Kreis

theilenden Konzession gestattet werden kann, und daß derjenige, wel⸗ cher, ohne diese ausdrückliche Erlaubniß erhalten zu haben, die ge— nannten Gegenstände zubereitet, verkauft oder sonst an Andere über—

ich von mir einberufen. Die Versammlung findet im hiesigen Bank-Gebäude statt. Die

läßt, nach Verhältniß der entstandenen Gefahr und des gesuchten oder

wirklich gezogenen Gewinnes, wenngleich kein Schaden dadurch ver—

Alle ke Anstalten des n- und Aus landes nehmen 8estellung auf dieses glatt an, für Gerlin die Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: Friedrichstraße Ur. 72.

1846.

anlaßt worden ist, in eine Geldstrafe von 20 100 Rthlr. ver⸗ urtheilt werden wird.“

Deutsche Gundesstaaten.

Königreich Hannover. In der Sitzung der zweiten Kammer der allgemeinen Stände⸗Versammlung vom 3. November be⸗ gann, nach Verlesung des Königlichen Schreibens zu dem Entwurfe der allgemeinen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung, die zweite Berathung dieses Entwurfes gemäß der Tagesordnung. Ein Mitglied der Kom— mission bemerkte: Es werde der Versammlung in Erinnerung sein, daß zur Prüfung des Entwurfs eine Kommission aus Mitgliedern beider Kammern bestanden habe. Den Eifer des Vorsitzenden müsse er rühmlichst erwähnen. Es würde allerdings sehr gut gewesen sein, wenn dem Kommissions-Berichte eine schriftliche Motivirung hätte zugefügt werden können; aber es sei bei der eingetretenen Vertagung dazu keine Zeit gewesen, da die gründliche Motivirung ein zu gro⸗ ßes Werk geworden sein würde. Daher müßten die Erläuterungen in der Kammer gegeben werden. Zwar sei es ein Uebelstand, daß der Peäsident keinen Berichterstatter der Kommission ernannt habe, doch sei diesem dadurch leicht abzuhelfen, daß die nöthigen Erläute⸗ rungen von Seiten der einzelnen Mitglieder der Reel fan ertheilt würden. Was nun die Kommissions⸗Anträge selbst betreffe, so halte er sie im Allgemeinen für Verbesserungen des Entwurfs, bei einzel- nen sei ihm dies zweifelhast. Nicht einverstanden sei er aber mit dem angenommenen Prinzipe der 8§. 97 und 98 in Bezug auf Münd⸗ lichkeit und Oeffentlichkeit und beziehe sich dabei auf das seinem Namen hinzugefügte Dissenszeichen. Uebrigens halte er es jetzt nicht für zweckmäßig, dies Prinzip hier zu berühren. Dazu werde sich später eine bessere Gelegenheit finden. Er schlage deshalb die Verschiebung der Debatte bis zu den gedachten Paragraphen vor. Dann wünsche er, daß die Bestimmungen der S8. 213 bis 257, welche sich auf die Rechtsmittel bezögen, vor der Hand von der Be⸗ rathung ausgesetzt bleiben möchten. Es sei dies auch nach seiner Ansicht ein schwaches Kapitel im Entwurf gewesen, habe aber jetzt wesentliche Verbesserungen und Veränderungen erhalten. Er stelle daher den Vorantrag: „Alle vorher vorkommenden einzelnen Bestimmungen über Rechtsmittel bis zu jenem Abschnitte auszusetzen.“ Ein anderes Kommissions-Mitglied äußerte: Im Allgemei⸗ nen trete er dem vorigen Redner bei; doch dissentire er in Beziehung auf das Prinzip mit ihm. Mit wenigen Ausnahmen sei er mit den Kommissiona⸗Anträgen einverstanden. Er habe es nicht für nöthig gehalten, über die Oeffentlichkeit des Verfahrens sich in einem beson⸗ deren Voto auszusprechen, bebalte sich aber die weitere Ausführung dieses Punktes bei den §§. 97 und 98 vor. Die Kommission habe in diesemn Punkte der Kammer nicht vorgreifen wollen. Ein drit⸗ tes Kommissions-⸗-Mitglied: Es fei bekannt, daß man lange auf einen Civil⸗-Prozeß⸗ Entwurf gewartet habe; jetzt sei er da, und viele Stimmen seien laut geworden, denselben abzulehnen, wenn nicht die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens ge⸗ währt werde. Es verlaute aber, daß die Regierung auf die Oef⸗ fentlichkeit nicht eingehe, insbesondere spreche dafür der Dissens des Negierungs-Mitgliedes der Kommission. Uebrigens sei die vorge⸗ schlagene Mündlichkeit keine gehörige Fortbildung des Verfahrens; doch habe er die Ansicht, es sei besser, einen Schritt vorwärts zu machen, als still zu stehen. Die Frage über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit könne allerdings besser bei den betreffenden Paragraphen besprochen werden, da sie bei dem sogenannten ersten Verfahren we⸗ niger in Betracht komme und die Vor-⸗-Instruction nie öffentlich sei. Die Unmittelbarkeit vor dem Gerichte, welches urtheilen solle, müsse hergestellt werden. Der Entwurf thue dies nicht, er überlasse Alles einzelnen Reserenten, auf diese müsse sich das urtheilende Gericht ver⸗ lassen. Ein viertes Kommissions-Mitglied: Er stimme eben⸗ falls in den Wunsch ein, daß das Gesetz nicht falle, und hoffe, daß die Vorschläge, welche wünschenswerth seien, angenommen würden. Das dritte Kommissions⸗Mitglied: Nach der Prozeß- Gesetzge⸗ bung werde die Regierung Veranlassung nehmen, fortwährend auf- merksam zu sein, um Verbesserungen einzuführen. Nehme die Regie⸗

Zur Literatur der neueren Geschichte.

Niebuhr und Droysen.

schichte des Zeitalters der Revolution, Vorlesungen n der Universität zu Bonn im Sommer 1829, gehalten von B. G. Niebuhr. Hamburg, 1815. 2 Bände.

rlesungen über die Freiheitekriege von Joh. Gust.

Droysen. Kiel, 1816. Erster Band. (Schlust. Vergl. Allg. Preuß. Ztg. Nr. 310.)

icht ohne eine gewisse Befangenheit gehen wir daran, nun auch den punkt der Droysenschen er ng, unseren Lesern zu bezeich en. [6 lönnen es uns nicht veihehlen, daß gerade die Publication die- öescngen uns eine so große Differenz zwischen Droysen's Ansichten ö eigenen Ucberzeugung gezeigt hat, daß wir Mißverständnisfe be= n müssen, die man um so eher zu vermeiden fucht, je mehr man r 2 lieber eugungstreue anerkennĩ. 5 nennt das Zeitalter der Revolution das der Freiheitskriege, ĩ ao in demselben nur einen fortdaueraden äußeren und inneren [nn die Freiheit, nicht allein in dem Sinne, wie man die ganze e e als ein Ringen und Durchkämpfen der Menschheit zu einer im—= ; en, völligeren Freiheit betrachtet, wie eiwa auch Riebuhr sagt, ö in der Welt auch in diesem Halbjahrhundert besser geworden sei, vielmehr speziell darin, daß aus diefen Kämpfen die politische 3 der hier allein die Rede ist, erst geboren wird, daß die Ge= . erst in dieser Jeit zu dem Bewußtsein ihrer stantlichen Berechti⸗ gelangt, der Stad so erst ein „wahrhaft sinnliche Grundlage“ ge⸗ han as sonst der Mensch obne Uinterschied der Geburt, des Standes mens nur für das Gottesreich gewesen, ein Berusener zur gleichen ** das soll er nun auch weiden für die Gottes- 1 es weltlichen Baseins, ein Berufener zu den gleichen Ehren und und durch den Siaat mitlebend und mitwebend im Recht und in Es sind die größten Versöhnungen, die wundervollsten Er⸗= Diese Freiheit etämpfe nun beginnen dem

er mit der Erhebung der nordamerifanischen Kolonieen gegen Eng-

land, und nirgends zeigt sich ihm deutlicher, als gleich hier im Beginn, wohin der Sieg nach diesen Kämpfen führen müsse. „Was in Europa als Traum der Dichter und Weisen erscheint, zeigt es sich nicht in Ame— rika in wundervollster Weise ausführbar, unendsich segensreich, als Beginn einer unvergleichlichen Zukunst?“ Die Republik der Nord Amerikaner „zist die der neuen Zeit, und mehr noch, sie ist diejenige, die sich in den weite⸗ ren Freiheitskriegen, deren Betrachtung uns vorliegt, auch in Europa, im merhin unter monarchischen Verfassungen, ja, mit dem Beistande des wah— ren monarchischen Prinzips nur um so trefflicher durchzusetzen oder doch anzusetzen suchen wid“ (S. 282). So viel wird wohl hieraus klar, es ist die Republik, in Europa von monarchischen Institutionen umgeben, wohin nach Droysen die ganze Entwickelung der neuesten Geschichte zielen muß. Droysen bezeichne: S. 270 281 die Entstehung der nordamtrikani-⸗ schen Republiken als eine völlige, radikale Umwälzung, als den gänzlichen Umsturz aller bisherigen staatlichen Rechte und Beziehungen, wie wir es übrigens durchaus nicht zugeben können, ja, wie es uns Droysen's eigene Dar⸗ stellung der früheren Verhältnisse der nordametikanischen Koloniten zu England schon zu widerlegen scheint. Und in dieser radikalen Umwälzung sieht er „den ersten großen Freiheitékrieg, mit dem sich die neue Zeit einleitet.“ Als den in unglücklichen Erfolg betrachtet er den Kampf Kaiser Joseph's II., wodurch er sein Reich „zu einer einigen und uniheilbaren Monarchie zu verschmelzen und ohne alle Berücksichtigung der nationalen Rechte und Sprachen *), der sozialen und kirchlichen genh dn se! auf eben die Prinzipien zu gründen trachtete, in denen die damalige Welt die allein wahren und würdigen erkannte.“ Der dritte Akt des großen Drama's ist ihm endlich die Erhebung des miers (iat in Frankreich, die Zertrümmerung des alten Staats; auch hier erbaut sich ihm Alles auf der tabula rasa der früheren Verhältnisse. So nothwendig nun auch Droysen gewiß diese radikalen Umwälzungen für die Geschichte der Menschheit scheinen, so meint er doch offenbar, die Zeit solcher Revolutionen sei jetzt vorüber, und er sieht es nur als die Ausgabe der nächsten Zukunft an, friedliche Vermitte⸗

) Auffällig ist es, daß Drovsen unter den Umständen, wo er sprach, so ent⸗ schieden den Lobredner Joseph's machte. Joseph's Pläne bieten doch viele Vergleichungs punkte mit Bestrebungen dar, gegen die sich Drovsen entschie

den genung erllärt hat.

lungen zu ermöglichen und zu realisiren, durch welche die Republik der neuen Zeit in die Monarchie des Mittelalters hineingebildet werde. Denn auf dem neutralen Gebiete der Reform, sagt er, hätten sich nun die Ge⸗ gensätze des Alten und Neuen begegnet, die Einsicht habe zu siegen begon- nen, „daß das wahre historische Necht nicht die Herstellung der ergangen heit, sondern die lebendige Fortbildung ihres großen Resultats, der Gegen- wart, ist daß das wahre Vernunftrecht nichts gemein hat mit jenem faden Radikalismus, der in jedem Augenblick den Staat und das Recht von neuem anfangen und aus utopischer Abstraction ableiten zu können meint, sondern daß in dem Gewordenen selbst und in dem Wege, wie es geworden, dem forschenden Auge sich die ewige Vernunst jenes Werdens offenbart, das zu begreisen Trost und Erhebung, das mitwirkend weiterzu-⸗ führen des thätigen Mannes höchstet Beruf ist.“ Man würde also Unrecht thun, wenn man nach einem so ausdrücklichen Befenntniß Droypsen fuͤr einen Radikalen halten wollte, er steht vielmehr auf dem breiten Boden der Reform, auf dem sich freilich die mannigfachsten Bestrebungen begegnen. Auch wir glauben, auf demselben zu stehen, doch schwebt uns freisich ein anderes Ideal, dem die Reform nachstreben muß, vor, als die Republik der Nord Amerikaner, „immerhin mit monarchischen Institutionen.“ Man könnte auch nicht sagen, daß es etwas durchaus Neues sei, was Droysen als das Ziel der Zukunft hingestellt hat; während der ganzen Zeit, die in diesen Vorlesungen uns vorgeführt werden soll, gab es eine Partei, die nach demselben Ziele trachtete; mit unerschütterlichem Glauben hing besonders Lafavette an der Republik mit monarchischen Institutionen, als dem Staate der Zukunft. Warten wir es ab, ob wirklich die Folgezeit solchen Idealen ginssger ist, als die nächste Vergangenheit.

s würde überflüssig sein, besonders auszuführen, wie nach dieser Ver= schiedenheit des Standpunkis die Droysenschen Vorlesungen zu den Nie- buhrschen schon der Grundansicht nach im völligen Gegensatz stehen müssen. Schon das ist von vorn herein sebr bezeichnend, daß Niebuhr die ameri- kanische Revolution fast nur beiläusig erwähnt, während er doch sonst in der Einleitung weit genug ausholt, während sie bei Droysen natürlich in vorderster Reihe erscheini und mit ihrem Glanze alle späteren Ereignisse weit überstrahli. Aber nicht minder, als in der Grundansicht, unterscheidet sich Drovsen von Niebuhr auch in der nn Behandlung und Aus süh⸗ rung des Gegenstandes. Niebuhr hält sich an die Thatsachen vornehm= lich, Droysen dagegen an die Ideen, welche die Zeit im Allgemeinen und