1846 / 362 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Freitag, 1. Januar 1847. Im Opernhause. 1ste Abonnements⸗ Vorstellung: Der Barbier von Sevilla, komische Oper in 2 Abth., (Mad. Viardot⸗ Garcia Partie der Rosine zum erstenmale auftreten.) Hierauf: Der türkische Arzt, Ballet in 1 Aufzug, von Hoguet. arrangirt und komponirt vom Königl. Ballet⸗Musik-Dirigenten Gährich.

nach dem Italienischen.

Musik von Rossini. wird in der

Anfang halb 7 Uhr.

Zu dieser Vorstellung werden Villets zu folgenden hohen Opern-

haus⸗Preisen verkauft.

Ein Billet in den Logen des Prosceniums, des ersten Ranges, Ein Billet im Parquet Ein Billet in den Logen des zweiten Ranges Ein Billet in den Logen des dritten Ranges,

im ersten Balkon und zur Tribüne 2 Rthlr. 1 Rthlr. 15 Sgr. 1 RNthlr. 10 Sgr.

Gekanntmachungen.

62157 Section der Domai- 535 375sr nen und Forsten. Die Gouvernement s- Regierung

A u g ust o w

Macht bekannt, dass in dem im hiesigen Gouver- nement am slössbaren Flusse Marycha belegenen Staats- Forstamte Pomorze nachstehendes zum Verf lo- saen taugliche Holz auf dem Stamme zu verkaufen 13t:

Schatz Abtheilung. No. (iosi

Kiefern

ausgeneichnet grosse Baustämme,

grosse Baustimme,

3615 mittel Baustãmme,

Browarken, hHlötze, Stämme. Ein Stamm dieses Holzes ist im Durchschnitt ge- achätzt auf Silber-Rubel 49 Kopeken. Der ganze VWoerth desselben aber auf 1755 SRbl. 6 Kop. Der Verkauf dieses Holzes geschieht in Partieen beson- ders aus jedem Jahresschlage durch ötllentliche laute Versteigerung in der Wohnung des Oberförsters zu Pomorze, ; Meile von der Stadt Sejny, den 19. s31. Dezember dieses Jahres, täglich von des Morgens 9 bis des Nachmittags 5 Uhr, vor dem dazu beauf- tragten Beamten der Einanz-Regierungs-Kommission

unter nachstehenden Bedingungen.

1) Zum Gebote wird nur derjenige zugelassen, wer in der Kasse des betreffenden Farstamtes die Hälfte des abgeschätzien Werthes des ausgebo- tenen Holzes als Vadium niedergelegt hat, wel- ches dem von der Licitation Abtretenden so- gleich zurückgegeben wird. Der Meistbieten- den aber wird solches innebehalten bis zum Abschlusse der Berechnung nach dem Kontrakte. Sollte einer der Lizitanten sich der Gabe oder der Aunahme von Abstandsgeld zu Schulden kominen lassen oder dieserhalb starken Ver- dacht erregen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holms-An- kaufe nicht zugelassen und wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgericht angeklagt, sondern aunsser der Strase, die das Gericht er- kennt, wird der Königliche Schatz noch Ver- zütigung des aus einer abermaligen Versteigerunt desselben Holzes entspringenden Schadens nach- suchen.

Nach erfolgtem Zuschlage ist der sich beim Kaufe Erhaltende verpflichtet, sein eingelegtes Vadium durcli Zuzahlung der Hälfte des gebo- tenen Plus sofurt zu kompletiren. Wenn der- selbe das unterlässt, so fällt das niedergelegte Vadium dem Schatze zu, und das ihm zuge- schlagene Holz wird von nenem versteigert. Das Versteigerungs- Protokoll und der auf Grund desselben aufgenommene Kontrakt verpflichten den Meistbietenden vom Augenblicke seiner Unterschrift an, die Regierung aber erst nach Genchmigung durch die Finanz- Retzierungs- Kommission. 5) Das vur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit cinem sechseckigen Waldhammer mit den Buch- staben N. J. angeschlagen, und nur diese Stämme werden als rechtlich erworben angesehen. Vor der Fällung werden jedoch die Stimme noch mit einem dreieckigen Waldhammer durch den betrefsenden Revier-Föräzter berechnet, der zum Hauen ermächtigt. Der Käufer ist verpflichtet, auf jede sechs hlaf- ter (450 Kubikfuss) des zum Verflössen erstan- denen Holzes noch eine Klaster Scheithola ge- zen Erleguns der Forst- Tazc in demselben Schlage und von der Gattung, die daselbst vor- handen ist, zu kaufen. Das erstandene Holz kann der Käufer nach ei- genem Guidünken bearbeiten lassen, es ist ihm erlaubt, das Holz im Walde entrinden und kantig beschlagen zu lassen, aber die Rinde und Spähne, so wie auch die kleinen Zweige, ist er verpflichtet, beim Stamme auf einen Hau- fen legen zu lassen. Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch 6 Monate, vom 1. Oktober bis Ende März, alljãhrlich, geschehen, und der letzte Ler- win der Bearbeitung und Ausfuhr aus dem Walde alles gekauften Holzes wird bis Ende März 1847 sestgesetzt. Der Käufer ist dem Schatze mit seinem Ver- mögen verantwortlich für allen Schaden, den er Selbst oder seine Leute anrichten. Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauch- ten Menschen sind verpflichtet, sich nach den Vorschriften der Landes- und Forst-Polizei zu richten, die der betreffende Oberförster nach- weist. Er darf auch nicht die Gränze der Schläge, in welchen das Holz gekauft ist, ũ ber- Schreien, noch dürfen die unangeschlaßenen Schütz und Saamen-Bäume gefällt werden, un- ter einer den 10maligen Werth derselben be- tragenden Strase. Ver der Ausarbeitung des Holzes im Walde schlägt der betreffende Revier- Förster solches mit einem Waldhammer an, numerirt es und zieht es in seine Kontrolle, und nur zolche Stücke dürfen aus dem Walde auf die Ablate abgesahren werden. J zee e. Käufer die Gouvernements - Regie- rung benachrichützt, dafs ein Theil des tzekaus-

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im Balkon daselbst und im

Die Musik ist stellung

Parterre 20 Sgr. Amphitheater 19 Sgr. Ein Billet in den Fremdenlogen 3 Rthlt.

Im Schauspielhause. 1ste Abonnements-Vorstellung: Gottsched und Gellert, Charakter⸗Lustsgiel in 5 Abth., von H. Laube.

Es wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Bestellungen von Billets nicht statthaben, sondern daß, wenn die Anzeige der Vor⸗= und des Tages derselben öffentlich bekannt gemacht ist, der Verkauf der Billets sofort beginnt. Demnach finden auch Bestellun⸗ gen bei der General-Intendantur, welche Billeis für sich nicht reser= virt, sondern sie sämmtlich zur Disposition des Publikums bei dem Billet Verkaufs ⸗Büreau stelit, ebenfalls nicht statt, und bleiben die selben, wenn sie dennoch gemacht werden, unberücksichtigt. Die Be⸗ stellungen sind aus dem Grunde nicht zulässig, weil sie, ohne man⸗ nigfache Nachtheile und Unannehmlichkeiten herbeizuführen, vor der

Ein Billet im

Allgemeiner Anzeiger.

ten Holzes oder das Ganze zum VWerflössen be-

reit ist, wird ein Beamter zur Revision geschickt,

bei welcher das Holz nicht sortirt wird, son- dern der Revisor beschränkt sich auf das Ueber- zählen der Stämme und die Beachtung, ob sol- che numerirt und mit dem Hammer des Re- vier-Försters bezeichnet sind. Es wird also der Käufer zu keiner EWrlegung eines Plus über die gebotene Zuschlags - Summe für grösseres Mass oder bessere Gatinung des Holzes gezotzen wer- den. Im Falle jedoch eines entdeckten Austau- sches, oder einer Verheimlichung von Holz vor der Revision, unterliegt der Käufer als Defrau- d.t der vorgeschriebenen Strafe.

12) Die Utensilien zum Zusammensügen des Holzes in Tafeln, Flösse ete. und zu Geräthen, die zum Flössen nöthig sind, werdem dem Käufer gegen Erlegnung der Nutzholz-Taxe überlassen.

13) Die Kosten des Verkaufs des Holzes, so wie die

Bekanntmachung der Licitation in den inlän- dischen und ausländischen Zeitungen und den Stempel, so wie das Porto übernimmt der Käu- ser, und ist verpflichtet, solche aulser der ge- botenenS umme für das Holz besonders zu erlegen.

Suwalken, den 14.6 26. November 1846.

Der Civil - Gouverneur Wirklicher Staatsrath und Ritter B. v. Tykel. Der Kanzlei-Chef Surovski.

Section der Domai- nen und 'orsten.

b555l er, , 34812 Die Gouvernements - Regierungz A u g us t o v

Maclit bekannt, dals in dem im hiesigen Gouver— nement am schiffbaren Kanale Augustow belegenen Siaais-Forstamte Augustow naclistehendes zum Ver- flössen taugliche Holz auf dem Stamme zu verkau— sen ist:

Schatz- Abtheilung No. 1062

RKiesern

ausgezeichnet grolse Baustämme,

grolse Baustämme,- 363 mittel Rar-rnkimme,

Browarken, Klötze, Stämme. Ein Stamm dieses Holzes ist im Durchschnitte gechätz auf Silber-Rubel 5t; Kopeken. Der ganze Woeril! desselben aber auf 186 S. k. 20 K. Der Verbauf dieses Holzes geschielit in Partieen besonders aus jedem Jaliresschlatze dureh össentliche laute Versteigerung in der Wohnung des Ober- försters zu Bialobrzegi, Meilen von der Stadt Au- gustow, den 1628. Dezember dieses Jahres, täglich von des Morgens 9 bis des Nachmittags 5 Ulir vor dem dazu beauftragten Beamten der Finanz-Regie- rungs- Kommission unter nachstehenden Bedingungen. 1) nm Gebote wird nur derjenige zugelassen, wer in der Kasse des betrefienden Forstamtes die Hälfte des abgeschätzten Werthes des aus- gebotenen Holzes als Vadium niedergelegt hat, welches dem von der Licitation Abtretenden sogleich zurückgegehen wird, dem Meisthieten- den aber wird solches innebehalten bis zum Abschlusse der Berechnung nach dem Kontrakte. Sollte einer der Lizitanten sich der Gabe oder der Annahne von Abstands- Geld zu Schulden kommen lassen, oder dieserhalb starken Ver- daclit erregen, so wird derselbe nicht nur mit Verlust des eingelegten Vadiums zum Holz-An- kause nicht zugelassen, und wegen Fälscherei und Betrug bei dem Kriminalgerieht angeklagt, sondern aufser der Strafe, die das Gericht er-= kennt, wird der Königliche Schatz noch Ver- gütigung des, aus einer abermaligen Versteigerung desselben Holzes entspringenden Schadens nacli- suchen. Nach erfolgtem Zuschlage ist der sich beim Kaufe Erhaltende verpflichtet, sein eingelegtes Vadium durch Zuzahlung der Hälfte des gebo- tenen Plus sofort zu komplettiren. Wenn der- seolbe das unterlälst, so fällt das niedergeletzte Vadium dem Schatze zu, und das ilim zuge- schlagene Holz wird von neuem versteigert. Das Versteigeruntzs- Protokoll und der auf Grund desselben ausgenommene Kontrakt ver- pllichten den Meistbietenden, vom Augenblicke seiner Unterschrist an, die Regierung aber erst nach Genehmigung durch die Finanz- Regie- rungs- Kommission. Das zur Versteigerung ausgebotene Holz ist mit einem sechseckigen Waldhammer mit den Buchstaben N. J. angeschlagen, und nur diese Stämme werden als rechtlich erworben ange- sehen. Vor der Fällung werden jedoch die

Stämme noch mit einem dreieckigen Wald-

hammer durch den betressenden Revier-Förster berechnet, der zum Hauen ermächtigt.

Der Käuser ist verpflichtet, auf jede sechs Klaster (jJ50 Kubikfuss) des zum Verflölsen erstandenen Holzes noch eine Klastier Scheit- holz gegen Erlegung der Forst- Taxe in dem- selben Schlage und von der Gattung, die da- selbst vorhanden ist, zu kausen. ü

Das erstandene Hol kann der RKäuser nach eigenem Gutdünken bearbeiten lassen, es ist ilimn erlaubt, das Holz im Woalde entrinden und kantig beschlagen zu lassen, aber die Rinde und Spähne, so wie auch die kleinen Zweige, ist er verpflichtet, heim Stamme auf einen Haufen leßen zu lassen.

8) Die Bearbeitung und Ausfuhr des Holzes darf nur durch 6 Monate, vom 1. Oktober bis Ende März, alljährlich, geschehen, und der letzte Ter— min der Bearbeitung und Aussuhr aus dem Walde alles gekauften Holzes wird bis EWnde März 1847 sesigesetat.

Der Käuser ist dem Schatz mit seinem Ver- mögen verantwortlich für allen Schaden, den er selbst oder seine Leute anrichten. Er selbst daher und die von ihm im Walde gebrauch- ten Menschen sind verpilichtet, sich nach den Vorschriften der Landes- und HForsipolizei zu richten, die der betresfende Ober- Förster nach- weist. Er darf auch nicht die Gränze der Schläge, in welchen das Holz gekauft ist, über- schreiten, noch dürfen die unangeschlagenen Schütz- und Saamen- Bäume gefällt werden, unter einer den 10 maligen Werth derselben betragenden Strase.

Nach der Ausarbeitung des Holzes im Walde schlägt der betreffende Revier- Förster solches mit seinem Waldhammer au, numerirt es und zieht es in seine Kontrolle, und nur solche Stücke dürsen aus dem Walde auf die Ablage abgesahren werden.

Sobald der Käuser die Gouvernements- Regie- rung benachrichtigt, dals ein Theil des gekauf- ten Holzes oder das Canze zum Verflölsen be- reit ist, wird ein Beamter zur Revision ge- schickt, bei welcher das Holz nicht sortirt wird, sondern der Revisor beschränkt sich auf das Ueberzählen der Stämme und die Beach- tung, ob solehe numerirt und mit dem Ham-— mer des Revier - Försters bezeichnet sind. Es wird also der Käuser zu keiner Erlegung eines Plus über die gebotene HKugelilagssumme für grö- sseres Mals oder essere Gattung des Holzes gezogen werden. Im Falle jedoch eines ent- deckten Austausches oder einer Verheimlichung von Holz vor der Revision, unterliegt der Käu- fer als Defraudant der vorgeschriebenen Strase. Die Utensilien zum Zusammensügen des Hol- zes in Taseln, Flölse etc. und zu Geräthen,

die zum Flössen nöthig sind, werden dem Käufer gegen HKrleßunß de atehol- T-——

überlassen.

Die Kosten des Verkauss des Holzes, so wie die Bekanntmachung der Licitation in den in- ländischen und ausländischen Leitungen, und den Stempel, so wie das Porto, übernimmt der Käuser, und ist verpflichtet, solche, aulser der gebotenen Summe sür das Holz, besonders zu erlesen.

Suwalken, den 16. / 28. November 1846. Der Civil- Gouverneur

VWirklicher Staatsrath und Ritter B. v. Ty kel. Der Kanzlei Chef SuronwsEki.

(iti Bonn⸗Kölner Eisenbahn.

Die am 2. Janugr 1847 fälligen füns⸗ ptozentigen Zins- Coupons der Actien unserer Gesellschaft für das Jahr 18146

, verden von jenem Tage ab bei den nach-

, e , .. 9 stehenden Banquierhäusern eingelöst:

6 in Bonn bei Herrn Jonas Cahn, in Köln bei Herren A. C L. Camphausen, Herrn J D. Herstatt, Herren S. Oppenheim jun. Co., Herrn Abr. Schaaffhausen und Herrn J. H. Stein,

in Berlin bei Herren Gebr. Veit C Co.

Die außer den Zinsen aus den Ueberschüssen des Be⸗ triebes zu vertheilende Gewinn ⸗Dividende und den als Reservefonds zurückzulegenden Betrag hat gemäß den §§. 16. und 18. des Siatuts die nächste General ⸗Ver⸗ sammlung der Actionaire festzusetzen.

Bonn, 12. Dezember 1846.

Die Direction der Bonn Kölner Eisenbahn-⸗Gesellschaft. Krause, Subdirektor.

* .

1139 Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.

Mit Bezug auf die Art. 24, 29 und 61 der Aller=

höchst genehmigten Gesellschafts Statuten berufen wir hiermit die erste regelmäßige Gentral⸗Versammlung der Actionaire nach Mastricht auf Samstag, den 30. Ja- nuar 1847, Vormittags 10 Uhr, im Raihhaussaale da⸗ elbst. . , Der Nachweis über den Besitz der Actien und die Ausgabe der Eintrittskarten erfolgt an den beiden letz- ten Tagen vor der Versammlung im Büreau der Di⸗ rection zu Aachen, Wirichsbongaid Ni. 1304, und zu Mastricht, Kapuzinerstraße Nr. 1108, Morgens von 9 bis 1 und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr.

Aachen und Mastricht, den 24. Dezember 1846.

Die Direction der Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn⸗ Gesellschafl.

ungen eines Gastes nicht statt. Von vorstehender Ordnun um so weniger abgewichen werden, als dadurch Unordnungen listonen und Parteilichkeiten zum Nachtheile des Publikums h führt werden.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Im Seloñtverĩage der Expedition.

öffentlichen Bekanntmachung der Vorstellung nicht angenommen

den können und nach der Bekanntmachung v dann sofort der Verkauf der Billets beginnt. en im Allgemeinen, so haben auch die zu den gesammten

überflüssig werd Wie die 4

kn

1 * erben

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

1 144 Die Versammlung der Deutsch en Nägt forfcher und Aerzte in Aachen im“ September 1847.

Die Versammlung der Gesellschaft Deutscher Jom. forscher und Aerzte hat in ihrer 24sten Veisamnuna in Kiel am 22. September d. J. die Stadt Latz zum Versammlungsort für das Jahr 1817 erwähll im ist die Genehmigung hierzu von Seiten der höhn Preußischen Staatsbehörden eingegangen. laäzn ist, vorzugsweise durch die Verwendung des Hemn , heimen Ober- Bergraths Professor Nöggerath aus Lom der schon auf der Versammlung in Nürnberg in Jijn 1845 kräftig daꝛs Wort dafür nahm, die ausgezesantt Ehre zu Theil geworden, die 2öste, also die eint zt. belversammlung eines der großartigsten Insiinnte itt wissenschaftlichen Lebens in Deuischland, zu feiemn. Dut seine Lage, wie seine Heilquellen und historischen Enn, nerungen ein Berührungspunktt der größten und gessh regsamsten Nationen Europa's, der Deutschm, Fansd sischen, Belgischen, Holländischen und Englischen, dijjt Aachen sowohl angelegentlich aufgefordert, wie vomutz= weise geeignei sein, der Fürstin unter den Wissenstzt⸗ ten der neueren Zeit eine würdige Feier zu bereiln, Die berühmten Heilquellen von Aachen und Burtscheb die interessanten geognostischen Verhältnisse der Gian wacke, des Steinkohlen⸗ Gebirges und der ihnen un mittelbar auflagernden Kreide Formation; die my mentlich noch in der jüngsten Zeit aufgefunden äußerst seltenen und bis dahin unbekannten urweltlicht Thier und Pflanzenreste; die nicht minder wichtiget Ergebnisse des Bergbaues an seltenen oryltognostischn Vorlommnissen; die reiche Flora, welche üben ein Vier, tel der gesammien Deutschen beträgt; endlich du Ko schätzbaren entomologischen Sammlungen: dies Alt, in Verbindung mit (iner schoͤnen, vielgestalt gen Nan der Landschast, läßt uns hoffen, daß der Besuch in serer Verfammlung ein sehr belohnender und von ln dauernder Nacherinnerung sein werde. Anderen dürfen wir dagegen unsere lebhaften Wünsche autsun chen, daß sie was Jubel⸗Persammlung durch die h wesenheit der Koryphäen der Naturwissenschasten n keiner der vorigen an Glanz übertroffen warden in Die unterzeichneten, denen die ehrende Ausn su Theil gewörven ist, vie Leitung der Geschästt zun nehmen, werden mit allem Eifer bemüht sein, hi die Unteistützung der Hohen Staats-, wie der Sn Behörden zu beantragen und theils durch en Bestreburgen, wie durch Mitwirkung eints Lause des Frühjahrs nach Beendigung der nis sten Vorarbeiten zusammenzuberufenden Ausschustt würdevollen Feier der Versammlung beizutragen. behalten es sich vor, im Laufe des Sommers des n tigen Jahres ausführlichere Mittheilungen über und Anordnung der Verfammlung in den wissenst lichen und Tagesblättern zu veröffentlichen. Den der Versammlung zu Kiel gemachten Anträgen went dieselben möglichst zu entsprechen sich bemühen; bis dagegen angelegentlich, alle ferneren Vorschliz, n Einsendungen sehr frühzeitig an sie gelangen M lesen und erfuchen endlich insbesondere alle mit Naimwisen. schaften sich Beschäftigen de, Bergwerlksbesitzer u. I. in Landkreis und Regieruͤngsbezirk Aachen und in dt Mn zen Rheinischen Provinz, das, was ihnen im laust jn Jahres von beachtenswerthen naturgeschichilichen Inn kommnissen begegnet, einsenden zu wollen.

Aachen, den 4. Dezember 1846.

J Die Geschästsführer Dr. Monheim. Dr. Debt.

Literarische Anzeigen.

1111 2 ö. a nus, Jahrbücher 1 Bildin und at. Bei der steigenden Theiln ahme leichgesinn e n Theilen des deutschen Vaterlandes wird der . auch im Jahre 1847 in derselben Form und a, nung (as Heste zu etwa 2 Bogen für 6 Thli en derstlben entschiedenen Tendenz und Haltung iht ständigen Konfervatismus,. = und der eben deeh ö gesunde Eniwickelung in sich faßt, fortfahren . scheinen. In Folge freundschafilich er liebe ill der Verlag von der Besserschen uch hasbli⸗ Verlin an 'die von R. M ühlnm ann, in Halle ba Berlin, Dez. 1845. Die Kedaction des Jummh = V. A. Huber.

Zu geneigten Aufträgen empfiehlt sich Wel gemuth's Buchhandlung, Scharrnsm. 1.

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Der

Verkauf meiner Rm bouilleter Böcke beginnt ma dem 28. Dezember d. J. Eisenbahn⸗ Station Weg leben, den 16. Dezbr. 186 Kotzl⸗

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