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den Kantonen Genf und Freiburg mitgetheilt. Aus diesem Berichte entnimmt man, daß der waadtländische Staats- Rath dem Präfekt den Aigle den Befehl gegeben hatte, Truppen bereit zu halten, um sich einem etwaigen Durchmarsch von walliser Truppen zu widersetzen. Eben so erfährt man, daß Freiburg den Herrn Oberst Maillardoz nach Lausanne abgeordnet hatte, um die Mißhelligkeiten wegen des Durchmarsches durch Peterlingen beizulegen. Für den Rüchmarsch des in Stafis aufgestellten freiburger Bataillons habe nämlich die frei— burger Regierung die Erlaubniß der waadtländischen Regierung nach= gesucht. Die Forderung um Auslieferung der Flüchtlinge sei abge⸗ wiesen worden. Der Große Rath hat das Benehmen des Staats⸗ Raths in den Angelegenheiten Genfs und Freiburgs vollkommen gebilligt.
Sriechenland.
Athen, 27. Dez. (D. A. 3.) Die letzte Nummer des grie=
chischen Moniteur nimmt von den Verhandlungen der Kammer bei Gelegenheit der Berathung über die Antwort auf die Eröffnungs= Rebe des Königs und von den Aeußerungen der Opposition Über die Unzufriedenheit Rußlands und Englands mit dem gegenwärtigen Mi= nisterium und über die Gefahren, denen Griechenland von dieser Seite her ausgesetzt sei, Veranlassung, in einem interessanten Artikel über diesen unangenehmen Gegenstand sich zu verbreiten. Da diese Zei= tung offiziell ist und sogar in der Königlichen Druckerei erscheint, so spricht sie die unmittelbare Ansicht des Ministeriums aus, und weil es hier das erstemal ist, daß sie sich über diesen schwierigen Punkt in Betreff der Verhältnisse des Ministeriums zu den Großmächten En⸗ ropa's des Weiteren äußert, ist es wohl der Mühe werth, den haupt- sächlichen Inhalt jenes Artikels hier wiederzugeben. Bei aller Zu— rückhaltung, mit welcher sich jene Zeitung nothgedrungen ausspricht, sagt doch das Meinisterium offen und deutlich, daß es sich auf den gemeinsamen Schutz Frankreichs, Oesterreichs und Preußens ver⸗ lasse, daß es noch hoffe, sich mit Rußland zu versöhnen, und daß, wenn England in seiner feindseligen Gesinnung verharre, auch das Ministerium, im Besitze der Gunst des Königs und des Vertrauens der Kammer, nichtedestoweniger auf dem betretenen Wege beharren werde.
„Wir unsererseits lieben es nicht“, so heißt es in dem fraglichen Ar⸗ tilel, „dergleichen Dinge auf der Rednerbühne behandelt zu sehen. Griechen land besitzt eine eigen hümliche Lebenskraft und Energie; es ist, innerhalb der Gränzen der Bedingungen seiner Existenz, Herr seiner Bestimmung, die Niemand in Europa, ohne die öffentliche Meinung zu verletzen, könnte aufs Spiel setzen wollen. Seine innere Organisation, sein Fortschreiten auf dem Pfade, auf welchen es sein Freiheitsfampf und seine Befreiung gewie⸗ sen hat, das ist es, was ihm zu thun obliegt, das ist das Ziel, wonach es strebt, und welches, wie wir hoffen, es fuͤr sich allein zu erreichen wissen wird. Indessen sind die Sñmoathieen Europa's wohl geeignet, seinen Gang und sein Fortschreiten nach diesem Ziele zu beschleunigen, und Griechenland weiß nur zu gut, daß keine Sympathieen mächtiger sind, als die der drei Regierungen, die sein noch unentschiedenes Schicksal in ihre Hand genom— men haben. Wir können also in der That nicht begreifen, wie ein Grieche, der sein Vaterland aufrichtig liebt und der Wohlthaten Englands, Frank reichs und Rußlands sich erinnert, etwas Anderes als Worte des Dankes für die diei Großmächte, die Schutzherren der Wiedergeburt Griechenlands, don der Rednerbühne der Kammer herab aussprechen kann. Vernunft, Wahrheit, selbst die Politik kann eiwas Anderes nicht wollen. Dazu kommt noch, daß die Würde eines freien Volkes durch Bezugnahme auf Parteien, die im Auslande ihren Stützpunkt haben, in nicht geringem Grade verletzt wird, und daß Nationen in Folge eines Einflusses, den sie ohne Ueber⸗ legung, aber mit einem gewissen Wohlgefallen, fremden Regierungen auf ihre inneren Angelegenheiten zugestanden, den Untergang gefunden haben.
„Von keiner dieser Betrachiungen hat, wie es scheint, Herr Lysander, jenes Oppositions-Mitglied der zweiten Kammer, der besonders über jenen Gegenstand sich verbreitete, sich leiten lassen. England, Rußland und Frank⸗ reich haben in seiner Rede eine wichtigere Rolle gespielt, als Griechenland. Nichts ist in jener Beziehung dem scharfen Blicke des Rebners entgangen; und er scheint selbst in einer glücklichen Stunde die geheimsten Gedanken des Lords Palmerston, des Grafen Nesselrode und des Herrn Guizot be- lauscht zu haben. Herr Losander weiß sogar, und nalürlich aus guter Quelle, daß der Kaiser Nikolaus sehr unzufrieden ist, und wenn er sich nicht der Gesandtschaft Sr. Kaiserlichen Majestät zu besonderen Dien sten angeboten und empfohlen hat, so ist es sicher nur aus Bescheidenheit geschehen. Wir wollen jedoch nicht länger über Herrn Lyfander uns ver— breiten, obgleich wir versucht wären, ihm dafür besonders zu danken, daß er uns die Gelegenheit gegeben hat, uns ein- für allemal' über eine An⸗
icht auszusprechen, die bei gewissen Zeitungen sehr in Gunst stebt und die daraus binaustommt, zwei der Schutzmächte als seindlich gegen Griechen= aud gesinnt darzustellen, nicht blos deshalb, weil Herr Kolcitis Minister· Präsident bleibt, sondern auch wegen der Unterstützung, die seine Verwal⸗ tung von Seiten Frankreichs findet.
„Wir urtheilen über Absichten nicht gern anders, als nach Thatsachen, und in diesen finden wir durchaus nichts, was theils unserer Rede einen Zwang anlegen und Verlegenheiten bereiten, theils der Meinung, die wir
Bekanntmachungen.
12 m a4
r , März 4846 verstarb hierselbst ohne bekannte 11009 en nat ohne Testament die unverehelichte Dorothea = mit Hinterlassung eines Vermögens von etwa 2 hlt. Die Verstorbene ist am 10. September 10 m, Wammelwstz geboren, da ihr Vater damals Herichtsscholz war. Als nächste Erben haben sich fünf Geschwisttt Burghardt, nämlich:
1) der Tagearbeiter Gottlieb Burghardt aus Wammen, 2) der Freigärtner Gottfried Burghardt aus Wammen, 3) der Lofegärtner Christian Burghardt aus Creußzberg, 4) die Helene Burghardt, verehelichte Todtengräber
Von dem Köni Erfurt werden alle
worden, Ansprüche
5) die Rosing Elisabeth Burghardt, verehelichte Kut= scher Geistert in Breslau,
gemeldet, und behauptet, mit der Erblasserin im vierten Grade verwandt zu sein. Es werden nunmehr alle die- jenigen, welche ein Erbrecht an den bezeichneten Nach- laß zu haben vermeinen, insbesondere aber die Präten= denten, welche den Geschwistern Burghardt das Erbrecht bestreiten wollen, hiermit öffentlich vorgeladen, sich in= nerhalb ncun Monaten, spätestens aber in dem auf den 10. November 1847, Vormittag um 11 Uhr, vor dem Deputirten, Herrn Land- und Stadtgerichts Direktor Freiherrn von Boemelburg, im hiesigen Ge— richtslolale anstehenden Termine, bei dem unierzeichne⸗ ten Gerichte zu melden und ihre Legitimation darzu— thun, widrigenfalls die Geschwister Burghardt für die rechimäßigen Erben angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß zur freien Disposition verabfolgt, und die nach erfolgter Pratlusian sich eiwa meldenden oder gleich nahe Erben alle ihre Handlung und Disposition anzuerfen. nen und zu übernehmen schuldig, von ihnen weder Rech; 64] nungslegung noch Ersatz der erhobenen Nutzung zu for. dern kerechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alte
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sogleich näher bezeichnen wollen, auch nur einen Schein von J 3 geben könnte. Die National-Partei, deren Organ nach außen hin zu sein wir uns rühmen, wurzelt einzig und allein in Griechenland; dieselbe weist leinen heilsamen Einfluß, der ihr von außen her kommen könnte, zurück, aber sie strebt auch nach keinem ausschließ ichen und einsestigen Protektorat. Einzig und allein mit den Interessen des Landes beschäftigt, in dem sie alle ihre Wurzeln hat, kann sie durch ihre Zwecke und ihre Absichten bei Niemanden irgend einen Verdacht erregen. Sie hat ihre Reihen Nieman den von irgendwelcher Partei geöffnet, was wir durch eine Menge von Namen darihun könnten. Warum also sollten England und Rußland ent— schieden und mit Absicht gegen diesenigen feindlich gesinnt sein, die diefe Partei an ihre Spitze gestellt hat, weiche die Majorität der Kammern im Be—= siße der Macht erhält, die das- Vertrauen des Königs seit bald drei Jahren ehrt und auszeichnet? Wo sind die Thatsachen, die für jenen angeblich bösen Willen sprechen? Ihr nennt Rußland unzufrieden; aber woher wißt ihr das? Wir sehen im Gegentheil, wie das St. peters burger Kabinct den Au— gelegenheiten Griechenlands ein tiefes und erleuchtetes Interesse zuwendet. In welchen entscheidenden Verhältnissen hat Griechenland die Unterstützung der Kaiserlichen Regierung gesehlt? Welches Hinderniß hat sie seiner mate⸗ riellen Entwickelung in den Weg gelegt? Findet nicht die griechische Flagge in allen Häfen des Schwarzen Meeres freundliche Aufnahme? Und hier selbst, unter den Augen der ganzen Welt, wie verhält sich der russische Bolschafter? In der That, wir suchen vergeblich eine Thatsache seiner⸗= seits, woraus man den Schluß ziehen dürfte, daß er den Austrag habe, den Gang der gegenwärtigen Verwaltung zu hindern oder gar ihren Sturz herbeizuführen.
„Wenn Rußland leinen Gedanken dieser Art hat, ist es denn vielleicht England, von dem sich dieses sagen ließe? Mag immerhin die Opposition sich das Recht herausnehmen, eine mächtige Regierung erniedrigen und sie bis zum Niveau ihrer eigenen Mißgunst und ihrer verletzten Eitelkeit her⸗ abziehen zu wollen: was uns anlangt, so werden wir, bis nicht klare Be⸗ weise vorliegen, die uns zur Zeit fehlen, uns beharrlich weigern, den Ab— sichten, die unsere Gegner so gern dem englischen Kabinet unteischieben,
hoffen, denen, wie sie sagen, ihr Land auegesetzt sei, irgend einen Glauben beizumessen. Worauf beschrankt sich denn die Forderung des englischen Kabincts? Was verlangt es? Nichts als den fälligen Theil der Anleihe, die es garantirt hat. England glaubt, daß der Zeitpunkt gekommen sei, Griechenland mit den ihm zu Gebote stehenden Hülfsquellen zur Erfüllung seiner Verhindlichkeiten aufzufordein; und glauben wir auch für unsere Person, daß dieses fortwährende Drängen für Griechenland nachtheilig ist und die wohlverstandenen Interessen seiner Gläubiger gesährdet, so begründet doch eine entgegengesetzte Meinung noch nicht den Zustand einer feindseligen Gesinnung gegen Griechenland und seine Regierung. Es handelt sich hier um einen bedauerlichen Beschluß, aber er ist die Folge eines ganz natürlichen Verlangens.
„Man spricht allerdings von einigen mehr oder weniger echten Noten, welche die Zeitungen veröffentlicht haben. Wir glauben nicht, daß Lord Pal⸗ merston, der, wenn er es will, seine Rathschläge dem Kabinet des Königs Otto mittheilen kann, dazu eines anderen Organs bedürfe, als des engli⸗ schen Gesandten in Athen. Wir erlauben uns auch zu glauben, daß er von dem Gebrauche nichts weiß, den hier einige Personen' von seinem Namen machen, und daß er, als Minister eines constitutionellen Landes,, eben so wenig davon etwas wissen dürfe, daß das sortwährend ven den englischen Donnern bedrohte Ministerium vielleicht das einzige ist, das sich in den Kammern auf eine unzweifelhaste Majorität stützt. Ein solcher Irthum ist möglich; und in der That, wenn wir die Dekumente, welche die durch ihre seindselige Gesinnung gegen den Thron bekannten Zeitungen mit einer ge— wissen Wichtigkeit veröffentlichen, als echt annehmen, so sehen wir daraus, daß das englische Kabinet über den wahren Zustand allerdings nicht immer so unterrichtet ist, wie es zu wünschen wärt. Es hält Griechenland sür einen Schauplatz von Räubereien und Verbrechen gegen das Leben und die Sicherheit seiner Bürger, und dies gerade zu einer Zeit, wo die Kam— mer der Abgeordneten in der Antwort auf die Eröffnungs-Rede des Kö— nigs, die öffentlich von Männern, welche in täglicher Beziehung zu allen Theilen des Reiches stehen, berathen und mit bedeutende! Stimmenmehr⸗ heit in Gegenwart eines momentan seines Hauptes beraubten Ministeriumg angenommen worden ist, es mit Freuden anerkennt, daß die Fortschritte der Kultur des Landes und das Gedeihen der Handels-Marine ein unzweifel⸗ hastes Zeugniß von der inneren Ruhe und Sicherheit des Landes ablegen, in deren Schoße die Thätigkeit des Volles sich entwickle.
Wird nun aber Lord Palmerston die Stimme des gesammten Grie— chenlands durch den Mund seiner Vertreter zu vernehmen glauben, oder wird er auch fernerhin volles Vertrauen dem leidenschaftlichen Geschrei einiger unzufriedenen Ehrgeizigen schenken, die man außerhalb Athen nicht kennt, die dasselbe niemals verlassen, und die dem Lande eine Aufregung andichten, von der sie allein zu leiden verdammt sind? Wird, wie wir hoffen, dieser erste Irrthum berichtigt und bescitigt, so wird damit auch den anderen abgeholfen werden, und wir glauben gern, daß die englische Regierung es nicht immer einigen Einzelnen gestatten werde, mit ihrem Namen, ihrem Einfluß und ihrer Macht ein offenes Spiel zu treiben. 1-Aber, sagt man (nämlich Herr Lysander), wenn Rußlands Gesinnung für Griechenland erkaltet ist und England sich feindlich zeigt, so gewährt Frankreich Herrn Kolettis seinen Schutz. Man schämt sich in der That, auf diese fnabenhafte Rede etwas zu erwiedern. Zu keiner Zeit hat Frank⸗= reich gesucht, sich einen ausschließlichen Einfluß in Griechenland zu ver= schaffen; es hat, wie Rußland und England, die Anstrengungen eines
, glichen Land- und Stadtgerichte zu dicjenigen, welche an das Vermögen rl Bennoit Gumprecht daselbst, wel= r n einem Hause, Waaren, Mobilien und Attiv. Aueständen besteht, und worüber wegen of— fenbarer Unzulänglichkeit desfelben von Amts wegen durch Dekret vom 11ten d. M. der Konkurs eröffnet zu haben vermeinen, dergestalt öffent⸗ lich vorgeladen, daß sie innerhalb drei Monaten und n in 6 ö — Geschästszimmer etet, aus Brea r. 30, vor dem Königl. Ober -Landesgerichts.? P h Francke, als Pepusten gn ren e nf n. 33 b den 27. Februar 36 Vormittags 160 Uhr, anberaumten Liquidatione- Termine entweßer in Person oder durch einen mit gesetzlicher Vollmacht und Infor— mation versehenen hiesigen Justiz⸗Kommissar, wovon den hiesigen Orts Unbelannten die Herren Justizräthe Rötger und Hadelich II. in Vorschlag gebracht werden den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzeigen die Beweismittel beibringen und hit rnächst die wit eren Verfügungen erwarten. Bei ihrem Ausbleiben im Ter—= mine und bei unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche vber haben dieselben zu gewärtigen, daß sie mit allen etwanigen Forderungen an die Konkursmasse prätludirt werden sollen und ihnen deshalb ein ewiges Stillschwei⸗ gen gegen die übrigen Gläubiger auferlegt werden wird Erfurt, den 11. November 1846. ⸗
des Kaufmanns Ca ches hauptsächlich i
Auf forderung.
Der vormalige hiesige Caffetier Kupferschmiedgesell Eduard Rudolph Lehmann, 28 Jahr alt, auf a
ohne daß ihr Patriotismus es duldet, etwas Anderes als Drohungen zu
Volks unterstüßt, bessen Wiebergeburt eben so seinen Gefühlen wie seinen Anteressen entsprach. Frankreich ist dasselbe im Jahre 16846, was es im Jahr 1827 war, und nichts weiter. Die Million, die es zur Begründung der Natio- nalbant hergab, so wie die, die es in kurzem für öffentliche Arbeiten hergeben wird, die Errichtung der sranzösischen Schule in Athen, alle seine Wohl- thaten haben den Charakter einer ewissen Allgemeinheit, die jeden Partei- geist ausschließt; es unterstützt ein Kabinet, das stark ist durch das Wohl- wollen des Königs und die Unterstüßzung der Kammer. Hat es diefes Wohlwollen erzwungen? hat es diese Unter fützung hervorgerufen? Wäre dem so, würden wohl Oesterreich und Preußen mit? einer solchen bezeichnenden Ausdauer ein Wert, das blos das Wert Frankreichs wäre, unterstützen? Was den Verdacht Englands und Rußlands hervorrufen würde, solite dies den Höfen von Berlin und Wien entgehen? Ueberlassen wir denn also diese und ähnliche Erörterungen den großen Politikern, sür die sie gehören, die englische und die russische Regierung wissen nur gar zu gut, daß, wenn sie wollen, ihre Stimme stets Gehör und Beachtung sinden wild; wenn aber Griechenland in den Fall läme, ihren Nathschlägen kein Gehör schenten zu können, wäre dies etwa ein Grund, die wohlwollende Unterstützung Frani= reichs, Oesterreichs und Preußens zurückzuweisen?“ Tür hei.
Konstantinopel, 6. Jan. Die türkische Staats-Zei— tung vom 7. Moöharrem 1263 (26. Dezember 1846) enthält den nach · stehenden an den Großwesir erlassenen Hattischerif, durch welchen die bereits bekannten Veränderungen im Seriaskeriate von Sr. Hoheit dem Sultan anbefohlen wurden: .
„Mein hochgesinnter Wesir! Chosrew Pascha, einer meiner ältesten Minister, zeichneie sich aus durch Eiser und Treue, es ward ihm daher früher die Stelle eines Seriaskers verliehen. Bisher ließ er sich die Pflich- ten seines Amtes eifrigst angelegen sein; allein da dieses Amt nicht blos ge g anstrengt, sondern auch physisch vielfach bei Tag und bei Nacht in
nspruch nimmt und Chosrew Pascha sich dergleichen Anstrengungen zu untetziehen nicht mehr im Stande ist, habe ich mich bewogen gefunden, ihn dieser Bürde zu entheben und einem Andeten diese Stelle zu verleihen. Said Pascha, Mitglied des Conseils, hat alle zu diesem Posten nöthige Befähigung. Nicht blos seine Anhäng-— lichleit und Rechtlichkeit, sondern auch seine gründlichen militairischen Kenntnisse eignen ihn zu diesem Posten. Chosrew Pascha hat hinwieder ausgebreitete und tiese Geschästéfenntniß; durch seine Einsicht, wie durch diese seine Kenntnisse ve mag er noch bedeutende Dienste den Staate zu leisten. Ich habe demnach beschlossen, ihn zum Mitglied des Minister⸗ und Plenar Conseils zu ernennen. In seine neue Würde wurde er in meiner Gegenwart eingekleidet und wird hiermit zur hohen Pfonte geschickt.
Da es Jedermann bekannt ist, in welchem Sinne ich die Militair= Angelegenheiten verwaltet wissen will, wie die erlassenen Vorschtisten und die vorgezeichnete Richtschnur einzuhalten, wie in allen Sphären die vor— fallenden Geschäste ohne Säumniß zu erledigen und wie die Bedingungen zur Erzielung einer wohleingerichteten und mit allem Benöthigten versehe— nen Armer ich zu erreichen gemeint bin, besenders welche Richtung sie ih— rem Eifer bezüglich der vorerwähnten Angelegenheiten zu geben haben, halte ich es für übeislüssig, mich in eine weitläusige Auseinandersetzung und Wiederholung alles dessen einzulassen.
Bei dem Umstande, daß das Seriaskeriat die oberste Behörde in mili— tairischen Angelegenheiten, so wie der fünf Armee-Corps, die aus den Gar— den und regulairen Truppen bestehen, ist, und obwohl seit einigen Zeit, von den nun erwähnten Corps das Corps der Garden unter einem Kaimalam ge— standen hat, so ist es doch für zweckmäßig besunden worden, daß diefes Corps gleich den drei übrigen an seiner Spitze einen Muschir habe. Reschid Pascha wird es daher auch fortan — naturlich unter Ober- Aussicht des Serigskers — kommandiren, jedoch nicht mehr als Kaimakam, sondern als Muschir. Wie Letzterer sich zu verhalten habe, wurde ihm von uns vor— geschrieben.
In Zukunst haben die Seriasker auch die polizeiliche Ober- Aussicht, die jetzt den nun in Wirksamkeit stehenden, als auch in Zukunft den zu erlassenden Vorschristen gemäß sein soll. Ich hoffe, daß Said Pascha auch in dieser Beziehung regen Eifer an den Tag legen werde,“
Die Straßen-Beleuchtung der verschiedenen türkischen Quart der Hauptstadt wurde vor nicht langer Zeit in Angriff genomm— und hat in Betracht der Verfahrungsweise der Regierung, die feinem der Haus⸗-Eigenthümer dieselbe zur Pflicht macht, sondern es dem guten Willen der Letzteren anheimstellt, zur Durchführung der ge⸗ meinnützigen Maßregel mitzuwirken, den nicht unerheblichen Ersolg gehabt, daß obengenannte Stadttheile bereits durch 50, 000 Laternen Nachts erleuchtet werden.
Der durch seinen Mordanschlag gegen den Fürsten von Samos
bekannte Stamatiades ist, nachdem die Instruction seines Prozesses hier beendigt ist, mit dem vor wenigen Tagen abgegangenen odessaer Dampfboot nach Rußland abgeführt worden, wo er die Strafe seines Verbrechens erleiden soll.
ige
dann noch von der Erbschaft vorhanden wäre, zu be- gnügen, verbunden sein sollen. Strehlen, den 28. Dezember 1846. stönigliches Land- und Stadtgericht.
beantragen.
Görlitz, den 17. Januar 1847.
meiner Anzeiger.
Alle Behörden werden ersucht, von dem ihnen be⸗ kannt gewordenen Aufenthalte des Lehmann uns un— verzüglich unter portofreier Rubrik zu benachrichtigen.
Föönigliches Inquisitoriat.
—
nischen Insel St. Croix geboren, früher Mitglied der 5261
Brüdergemeinde, wird hierdurch aufgefordert, behufs Die Herren Actionairs der Berlinischen Feuer- Publication des Erkenninisses in den wider ihn vor uns anhängigen Untersuchung, seinen dermaligen Auf— enthaltsort zur Vermeidung steckbrieflicher Verfolgung binnen 3 Monaten bei uns anzuzeigen oder bei der Behörde seines Wohnorts die Mittheilung an uns zu
Versicherungs- Anstalt werden zu der aul Montag den 8. Fehrnar c.R, Vormittags 11 Uhr, im Lokale der Anstalt, Spandauerstrasse No. 81, anberaumten statutenmälsigen jährlichen General“ Versammlung hiermit eingeladen.
Berlin, den 25. Januar 1847.
Die Direction der Berlinischen Feuer- Versicherungs- Anstalt. VW. Brose. H. Hotho. H. Keibel. C. Bren del. L. F. Me isni zer.
v. Brauchit Empfang zu nehmen. Berlin, 14. Januar 1847.
Friedrich⸗Wilhelms⸗Nordhahn.
Eilfte Einzahlung. Die Besitzer von Cer—= tifikaten Wilhelms — Nordbahn werden hierdurch benach⸗ richtigt, ü Einzahlung von 595 k, nach Abrechnung der auf „den bisherigen Einzah⸗ lungen haftenden Zinsen von 16 Sgr. 6 Pf. mit Thlr. 4. 13 Sgr. 6 Pf. für jedes Certififat bei uuns täglich bis zum 1. Februar a. e, mit Ausnahme der Sonntage, von 9 — 12 Uhr Vormittags geschehen kann. Zu diesem Behufe sind die Certififate mit spe—= urt, ziellem Nummern - Verzeichniß auf unserem Comteir, Königlich Preußisches Land- und Stadt ericht. Burgstraße Nr. 25, einzureichen, um dagegen die 61 neuen sofort oder erst nach erfolgter Einsendung in
Jacobson C Rieß.
53 h] Ein ungewöhnlich großer Wachtelhund, weiß mit
großen schwarzen Flecken, um die Augen röthlich gelb,
hat sich verlaufen. Dem Wiederbringer eine gute Be⸗=
ber Friedrich. lohnung Hstel de Saxe, Burgstr. 20.
An- und Verkauf
zun Tages- Cons aller coursirenden Staats⸗Papiere, Staats ⸗Anlehens Loose,
Standesherrliche 4 und 4 4 Obligationen mit hopo⸗ thelarischer Sicherheit, Eisenbahn ? Actten, Couponâ, Banknoten 2. 20. bei unterzeichnetem Banquierhause, welches auch alle hierauf Bezug habende Auskunft zu
geben bereit ist. J. R. Trier TC Co. in Frankfurt a. M.
daß die eilfte 35
Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. sür . Jahr. 1 Rthlr.— Jahr. ᷣ 8 Rthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne preis - Erhohung. Ansertions-Gebühr für den Raum einer Zeile des Allg. Anzeigers 2 8gr.
Allgemeine
Alle es , des In⸗
— 9 und Aus landes nehmen gestellung auf dieses glatt an, sür Gerlin die Expedition der Allg. Preuß.
Zeitung: . Friedrichs siraß e nr. 72.
Bertin, Dienstag den 26 ten Januar
h
Amtlicher Theil.
Inland. Berlin. Uebereinkunft zwischen dem deutschen Zoll- und Dandels Vereine und Belgien. — Provinz Preußen. Handwerker- Verein in Thorn. — Brückenbau. — Gründung eines Waisenhauses in Jastrow.
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Sach sen. Landtag. — Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. Verordnung wegen des Noihstandes.
DOesterreichische Monarchie. Pesth. Leichenbegängniß des Erz- herzogs Palatin.
Frankreich. Pairs Kammer. Debatte über die spanischen Heira⸗= then. — Paris. Urbtheile der Presse über die neuerdings vorgelegten Depeschen über die Heirathsfragen. — Die beiden Parteien des linken Centrums. — Die Ministerien der Justiz und des Kultus und der öf⸗ sentlichen Arbeiten. — Aussuhr-Verbot. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. (Fertsetzung der Pairs - Debatten über die spanischen Hei⸗ rathen. — Paris. Annahme der Paragraphen 3—5 der Adresse.
Grosibritanien und Irland. London. Eröffnung des Parlaments.
Thronrede der Königin. — Adreß-Debatten. — Die Bildung einer irländischen Partei.
Italien. Nom. Verordnung über den Eintritt in die Accademia eccle= siasticg. — Predigt des Papstes.
a, . Schreiben ang Paris. (Die Karlisten-Banden in Cata— onien.)
Portugal. London. Einzug Saldanha's in Coimbra. hender Kampf um Ponto.
Griechenland. Schreiben aus München. (Abreise des Prinzen Luitpold
von Bayern; Vermischtes.)
Handels- und Börsen-Nachrichten. Berlin. Börse.
Bevorste⸗
Zur italienischen Literatur. — Rom. Das Sprachenfest.
Beilage.
Amtlicher Theil.
Das 3te Stück der diesjährigen Gesetz-Sammlung, wel— ches heute ausgegeben wird, enthält: unter Nr. 2789. Die Verordnung vom 21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Hand- Arbeiter; und „2790. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 5. Januar d. J., betreffend die Prüfung des Bedürfnisses bei Konzessio⸗— nirung von Agenten der Feuer- Versicherungs-Gesell— schaften. Berlin, den 26. Januar 1847. Gesetz⸗Sammlungs⸗-Debits-Comtoir.
Uichtamtlicher Theil.
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Berlin, 25. Jan. Die heute ausgegebene Nr. O der Ge⸗ setz Sammlung enthält die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereine einerseits und Belgien andererseits, we⸗ gen Unterdrückung des Schleichhandels. Sie lautet, wie folgt:
Se. Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Ver— tretung der Ihrem Zoll- und Steuerspsteme näher angeschlossenen souverai— nen Länder und Landestheile, nämlich: des Großherzogthums Laxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schöneberg, des Großherzoglich oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Cölhen, Anhalt-Bessau und Anhalt-Beinburg, der Fürstenthümer Waldech und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim, — als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll.; und Handels-Vereins, nämlich der
Krone Bayern, der Krone Sachsen und der Krone Württemberg, zugleich die Fürstenthümer Hohenzollern Hechingen und Hohenzollern⸗Sigmaringen vertretend, des Grosßherzogthums Baden, des Kurfürstenihums Hessen, des Großherzogthums Hessen, — zugleich das landgräflich hessische Amt Homburg vertretend, — der den thüringischen Zoll‘ und Handels-Verein bildenden Staaten, — namentlich: des Großherzogihums Sachsen, der Her— zogthümer Sachsen⸗Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg und Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rupbolstadt und Schwarzburg— Sondershausen, Reuß ⸗Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß Lobenstein und Ebers⸗— dorf, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Franksurt einerseits, und: .
Se. Majestät der König der Belgier andererseits, — haben zu dem Zwecke, um in Gemäßheit des Artilels 28 des Handels- und Schifffahrts— Vertrages vom 1. September 1844 Sich durch gemeinschastliche Maßregeln in der Vollziehung Ihrer Zoll- und Handels-Gesetze und in der Unter—= drückung des Schleichhandels an den Nachbargränzen zu unteistützen, Un— terhandlungen eröffnen lassen und haben zu Ihren Bevollmächtigten erQ— nannt:
Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Georg Helmen-— tag, Provinzial-Steuerdireklor und Geheimen Ober- Finanzrath zu Köln,
Nitter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit Eichenlaub, Ritter des Königlich sächsischen Civil-Verdienst⸗Ordens, Com— mandeur des Königlich belgischen Leopold Ordens und des Königlich Groß— herzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone;
Se. Majestät der König der Belgier: den Herrn Eugen Morel, Direktor der Verwaltung für die direkten Steuern, das Kadaster, die Zölle und Accisen im Finanz- Ministerium zu Brüssel, Ritter Allerhöchstihtes Or= dens und Ritter des Königl. preußischen Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse, — und ven Herin Johann Hilarius Quoilin, Inspecteur en chef der Verwaltung für die direlten Steuern, das Kadaster, die Zölle und Accisen, Ritter Allerhöchstihtes Ordens und Ritter des Königl. preu— ßlischen Rothen Adler-Ordens vierter Klasse,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form be— funden und demnächst sich mitgetheilt haben, über die solgenden Artikel übereingelommen sind.
Art, 1. Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer Versassung und Geseßgebung entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Art. 2. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht allein auf die fremden unverzollten Waaren, welche direlt oder, nach ersolgter Lagerung, durch das Gebiet eines der kontrahirenden Theile transitiren, sondern auch auf die in freiem Verkehr befindlichen Waaren, für welche, bei ihrem Ueber gange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des anderen, eine Einfuhr, Abgabe zu entrichten, oder deren Einfuhr in den anderen Staat verboten ist.
Art. 3. Wagren Niederlagen ober sonstige Anstalten, welche den Verdacht begründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren einzuschwänzen, die in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils verboten ober beim Eingänge in denselben mit einer Abgabe belegt sind, sollen in den Gränz- Bezirken der lontrahirenden Theile nicht geduldet werden. Innerhalb des Gränzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zoll-Amt besindet, gestattet und, in diesem Falle, unter Verschluß und Kontrolle der Zoll⸗-Behörde gestellt werden. Sollte in ein—= zelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontroll- Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von sremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Gränzbezirls sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem Verbräuche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebil— det hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit als es gesetzlich zuQ— lässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrolle der Zoll- Behörde gestellt werden.
Art. 4. Beide fontrahftende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen kentrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen. Demzufolge sollen Unterthanen des anderen kontrahirenden Theils, wenn sie Waaren ohne gesetzlichen Ausweis trans— pottiren, beim Betreffen durch die Zoll- und Steuerbeamten angehalten und die Gesetze des Landes, wo sie betroffen worden sind, gegen sie in Anwendung gebracht werden. Wird der gesetzliche Ausweis in gültiger Form geführt, so sollen sie durch die Beamten so lange begleitet werden, bis die angemeldete Ausfuhr der Waaren, unter Beobachtung der Bestim—
mungen dieser Uebereinkunft, geschehen ist. Wenn des Schleichhandels ver⸗ dächlige Unterthanen des anderen fontrahirenden Theils zwar keine Waag— ren bei sich führen, aber mit regelmäßigen Pässen nicht versehen sind, so sollen sie vor die zuständige Ortsobrigkeit gebracht und von derselben, den Landesgesetzen gemäß, an die Gränze zurückgeschafft werden. . Art. 5. Sämmtliche Waaren-Trangporte, auch dicjenigen des freien Veilehrs, welche aus dem Gebiete des einen der fontrahirenden Theile in dasjenige des anderen übergehen, müssen mit der für die Circulation im Graͤnzbezirk gesetzlich erforderlichen Bezettelung versehen sein, worin die Rich- tung des Transports auf das gegenüberliegende Zoll⸗Amt des anderen Staats und die Deuer des Transports bis zur Landesgränze, welche die nach der bestehenden Gesetzgebung erlaubte Transportzeit nicht überschreiten darf, anzugeben ist. ö Art. 6. Der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welche eine Zoll- oder Steuer- Abschreibung oder . gewährt wird, über die Gränze des Zoll-Vereins wird Seitens der belgischen Ver- waltung nur über die in der Anlage A, aufgeführten Zoll-Aemier und auf den darin verzeichneten Zollstraßen gestattet werden. Auf gleiche Weise wird der Ausgang fremder unverzollter oder solcher Waaren, für welcht eine Joll- oder Steuer- Abschreibung oder Rückvergütung gewährt wird, über die Gränze Belgiens Seitens des Zoll- Vereins nur über die in der Anlage Bz. aufgeführten Zoll⸗Aemter und auf den darin verzeichneten Zoll- straßen gestattet werden. Der Weitertransport dieser Waaren von den Ausgangs-Acmtern ab, bis zur Gränze, in der Richtung nach den gegen überliegenden Eingangs-Aemtern soll gegenseitig nur auf den dazu erlaub- ten Straßen, welche in die Zollstraßen der Eingangs -Aemter ausmünden, statt- finden. Die Transporte ber in den beiden ersten Absätzen dieses Artikels gedachten Waagren sollen durch einen oder mehrere Beamte des letzten Ausgangs- Amtes des Staates, aus welchem sie ausgehen, bis zum ersten Zoll Amte im anderen Staate begleitet werden. Die zu diesen Waaren gehörenden Bezettelungen werden dem begleitenden Beamten mitgegeben, welcher sie, mit dem Visa des jenseitigen Eingangs-Amtes versehen, sogleich dem Ausgangs- Zollamte zurückzubringen hat. Diese Transporte dürfen, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, zwischen dem letzten Ausgangs -Amte und dem frem⸗— den Gebiete nicht anhalten; vielmehr muß der Ausgang ohne Verzug ge— schehen, und es ist die Räckführung der Waagren nur dann zulässig, wenn, wegen unzureichender Abfertigungs- Befugniß des gegenüberliegenden Ein- gangs-Zoll-Amtes, der Eintritt in den anderen Staat nicht stattsinden kann. In diesem Falle soll der gedachte Umstand vom Eingangs-Zoll-Amte auf den bei dem Transporte befindlichen Bezettelungen selbst angemerlt und der Transport unmittelbar, unter Begleitung der mitfommenden Beamten des einen Staates und eines oder mehrerer Beamten des anderen Staates — von Seiten der letzteren blos bis zur Landesgränze — unverweilt zurücge— führt werden.
Art. 7. Die Zoll⸗Verwaltungen der beiderseits angränzenden Staaten werden sich eine Uebersicht der Hebe- und Abfertigungs-Befugnisse, welche den einander gegenüberliegenden Ein- und Ausgange Aemtern eingeräumt sind, mittheilen. Sollte eine Declaration zum Ausgange für eine Waaren- menge oder Gattung abgegeben werden, welche die Befugniß des gegenüber= liegenden Eingangs-Amtes übersteigt, so wird das Ausgange⸗Amt hierauf den Deklaranten aufmerksam machen und, wenn derselbe dennoch auf der begehrten Absertigung bestehen möchte, davon dem Eingangs ⸗Amte unver- züglich Nachricht geben.
Art 8. Die Errichtung oder Beibehaltung der im Art. 3 gedachten Waagren-Niederlagen und Vorräthe, gegen das Verbot ber Zoll-Behörde, so wie die Verletzung der angeordneten Kontroll⸗Maßregeln, ferner der Transport der zum Ausgange aus dem einen Gebiete in das andere be— stimmten Waaren, ohne die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Bezette—⸗ lungen oder ohne Einhaltung der darin zum Transport bestimmten Stra— ßen und Zeilstisten, sollen nach der in dem Staate, wo die Contravention geschieht, bestehenden Gesetzgebung geahndet werden. Wenn die Ausfuhr der im Artikel 6 Absatz 4 gedachten Waaren, abgesehen vom Eintritte einer höheren Gewalt, unerachtet der von Seiten der begleitenden Beamten er— gehenden Aufsorderung, verzögert wird, so muß deren vorläufige Beschlag- nahme erklärt werden, und es kann ihre spätere Ausfuhr nur mit Geneh— migung der dem Ausgangs-Amte vorgesetzten Behörde erfolgen.
Art. 9. Die Zoll- und Steuer-, so wie die sonst zuständigen Behör- den und Beamten in den beiderseitigen Staaten, werden sich wechselseinig und unter allen Umständen den verlangten Beistand zur Vollziehung derje= nigen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung und Bestrafung von Zoll-Contraventionen dienlich sind, die gegen einen dieser Staaten versucht oder begangen werden. Unter Zoll- Contraventionen wer— den nicht nur die Umgehungen der in den kontrahirenden Staaten bestehen— den Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben verstanden, sondern
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Zur italienischen Literatur.
Dante und Ariosto. J.
Die Ausgaben der Divina Commedia, die Gtommentare und Schrif⸗ ten über Dante bilden einen stehenden Artikel in den italienischen Literatur- Berichten. Seit Anfang 18390, in welchem Jahre das Denkmal des Altis— sur poeta am 24. März in Sta. Croce zu Florenz errichtet ward, find mit Einschluß der im Auslande gedruckten nicht weniger als 665 Editionen des großen Gedichts mit und ohne Erläuterungen erschienen. Man würde kaum begreifen, wie ein so starler Verbrauch möglich ist, gäbe es nicht, abgesehen von der ganz außerordentlichen Verbreitung der Commedia, in allen Ländern Europa's eine sehr bedeutende Zabl Dantofili, die jede neue nur irgendwie bemerkenswerthe Ausgabe kaufen und Dante · Sibliothe⸗ ken besitzen, wie Andere Bibel Sammlungen anlegen. Und in diesen letzten Jahren sind manche so schöne wie wichlige Drucke zum Vorschein gekom- men. Der Lombardische Kommentar, immer noch der fleißigsie und vollständigste, ist nach der trefflichen paduaner Ausgabe von 1827 (della Minerva) von neuem bereichert und mit einem Anhange kleinerer Schriften in Florenz in 6 Bänden (1830 — 1841) nochmals gedruckt worden; Nie⸗ cols Tommasso, dessen Name keines lobenden Zusatzes bedarf, hat in dem Kommentar zu seiner schönen und handlichen Edition (Venedig 1837) namentlich die Anklänge aus der Bibel und Virgil angedeutet, aus Aristo-= teles und den Kirchenvätern, besonders Thomas von Aquin, und so densel⸗ ben Weg wandelnd, welchen bei uns zu gleicher Zeit Kopisch einschlug, wie durch Benutzung der Kommentare aus der Dante zunächstgelegenen Epoche, die richtige Erklärung und die Kenntniß der Quellen des theologi- schen und philosophischen Wissens sehr gefördert. Ungefähr zur selben Zeit trat die neue Tert⸗Revision mit krünischen Anmerkungen (Florenz 1837) ans Licht, welche gemeinschaftlich von Niccolini, Gino Capponi, G. Borghi und dem zu früh verstorbenen Becchi, damals Secretair der Crusca, besorgt ward. In London endlich erschien in den Jahren 1842 und 1843 mit manchen Beilagen und Exkursen eine Ausgabe unter Ugo Fos colo's Namen, eine Zusammenstellung des vielen Gedruckten wie Ungedruckten, welches der Dichter der Sepolcri und des Ontis einst zu einem großartigen Unternehmen vorbereitet hatte, das zunächst durch buch—Q händlerische Ruͤcksichten, dann durch F.'s Tod vereitelt wurde;: Arbeiten von ungleichem Werthe, denen man es, wie sie hier gegeben sind, zu deutlich
ansieht, daß die letzte Hand fehlt. Nach der ursprünglichen Absicht ausge sührt, wäre diese Ausgabe freilich etwas ganz Anderes geworden. Diese sind die wichtigsten Editionen: daneben wimmelt es von kleineren; am be- liebtesten ist unter diesen Pßaweaͤ lo Costa's kurzer s‚tommentar, zuerst Bo- logna 1819 (45826, dann unglaublich oft wieder aufgelegt, zuletzt Florenz 1846 in sorgsältigem Druck von Le Monnier mit erfreulichen Zugaben von Br. Bianchi. Auch die Venturischen vielgebrauchten Erläuterungen wurden mehrfach neu gedruckt, unter Anderen von Fraticelli (Florenz 1837) mit mancher Eiweiterung. So ist für alle Klassen von Lesern und Sammlern, fur alle Stände und Vermögens -Verhältnisse überreichlich ge⸗ sorgt: selbst eine sogenannte illustrirte Ausgabe fehlt nicht, die von D. Fabris (Florenz 1541 — 42) mit zahlreichen Holzschnitt⸗Vignetten, die in= deß nicht zu den besseren dieser Gattung gehören. Die Versuche, die Com— media mit bildlichen Darstellungen zu erläutern oder, um die Sache mehr unter dem künstlerischen Gesichtspunste aufzufassen, den Ideen und Schilde rungen der Commedia durch die bildende Kunst eine Form zu geben, sind überhaupt im Hanzen von leinem großen Ersolge gekrönt worden. So plastisch auch Vieles in dem belebten Wort, der beredten Schilderung sich macht, so lebendig es vor die Seele des Lesenden tritt: eben so sehr zeigte sich bald in den meisten Fällen eine gewisse Sprödigkeit des Stoffes, und das Bild blieb matt und fahl neben der mächtigen hinreißenden Po esie. So war es schon mit den frühesten Versuchen, die uns gewöhnlich nur das Allenmateriellste geben oder in den Paradieses⸗-Scenen leicht an Foꝛmlosigleit streifen, wie es sowohl mit den Wandgemälden der Strozzischen Kapelle in Sta, Marig Novella, als mit den älteren Miniaturen der berühmten Hand— schrist von Urbino in der Vatilanischen Bibliothek der Fall ist. Vielleicht wäre es anders gekommen, hätte ein minder ungünstiges Geschick uns die Buo— narrotischen Compositionen aufbewahrt, auf deren Charakter man übrigens nach den durch Dante beinahe in gleichem Maße wie durch die heilige Schrift inspiritten Fresken der Sirtina schließen kann. Was die späteren Italiener geleistet haben, ist nicht der Rede werth. Derjenige, welcher in unserer Zeit das meiste Geschick, den reinsten Geschmack gezeigt hat, Dante's Phantasie⸗ Gebilde wiederzugeben, war Flarman. Man könnte glauben, die antilisirende Weise feiner basreliefartigen Behandlung habe etwas Fremdartiges in seine Zeichnungen hineinbringen müssen: und doch finden wir in diesen von jeder Verwirrung wie Ueberfüllung freien Gruppen, in diesen einfachen Linien, in der ganzen Auffassung wit in dem blos Andeu⸗=
ten und Ahnenlassen von Vielem, den Geist Dante's cher wieder als in den meisten übrigen Versuchen, die ost so komplizirte Mittel anwenden. Am allerunglücklichsten war der bekannte Pinelli, der seine Trasteverinet= Phypsionomieen und Attitüden auf Beatrice, Francesca und Paolo, Pi- carda und Ugolino übertrug. Von den Compositionen des Mailanders Luigi Ademollo zum Inferno und Purgatorjo würde ich, ihrer gänz= lichen Werthlosigkeit wegen, nicht reden, wären sie nicht der prãchtigsten aller Exitionen, der Florentiner dell' Ancora von 1817 - 19, beigegsben, welche sie verunzieren, und folgten ihnen nicht Francesco Nenc hs, res gegenwärtigen Direktors der Kunstschule zu Siena, schönt und edle Jeich= nungen zum Paradiese, die zu dem Besten gehören, und von denrn nur zu bedauern ist, daß sie nich' allgememer bekannt geworden sind. Daß deutsche Künstler vielfach aus Dante geschöpft haben, erklart sich leicht durch den Umstand, daß sein großes Gexicht in Deutschland so eielen Anklang sand, daß, philosophisch wie voetisch, so entschiedene Verwandtschast mit dem deutschen Geiste stattfindet. Neben Cornelius, dessen großartig por tische Umrisse, so viel mir bekannt, auf das Paradies sich beschränten, ist es namentlich der Tyroler Koch, dessen Werke bier in Betracht kommen. Bis zu seinem Lebengende war die Dirina Commedia Gegenstand seints Studiums, und wenn diese Vorliebe für jralienische wie beutsche Freunde und den alten Mann in seinen Stadio in der Via Felice in Rom Be- suchende das Unbequeme hatte, das er bei jeder Gelegenheit Stellen aus derselben mit einem Accent tezitirte, der aus der Lingus Lacuna etwas Namen- loses machte: so verdanken wir iht andererseits eine Reibe m,, r, Tompositionen. Der seit mehreren Jahren verstorbene 3. anoni-· kus von Winchester und Lehrer der Prinzessin . anchem ledig- lich als Jiesscheibe scharfer Byronscher Lbiße belannt, be 6 sehr scho⸗ nes, in Sepia ausgeführtes Eremplar die sen r, =. ie das Ganze der eisten und einen Theil der zweiten Cantica umfaßten. Lange und wie⸗ derholt in Jialien und ein csfriger Forscher Dantescher Poesie und Zeit (von ihm ist der sehr seltene Wiederabdruck der unter dem Namen der Ni⸗ dobcatina bekannten malländer Ausgabe von 1477, wie die Edition des Xrwenturozs Sicilians von Dante's Freunde Busone da Gubbio), erwarb Nott diese Jeichnungen, deren Bervollständigung und Belanntmachung in feinen wie n des Kunstlers Plänen lag: Beides unterblieb, und es ist mir nicht bekannt, was nach dem Tode des Besitzers (bei welchem sch sie im
Jahre 1832 wiederholt sah) aus diesen und anderen Kunstwerken geworden.