1847 / 29 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Spannung erregt, aber bis jetzt ist wenig darin vorgekommen, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu fesseln. Die Adreß Debatte war die seichteste und schläfrigste, die man sich denken kann. Das Leben einer constitutionellen Versammlung liegt in dem Kampfe streitender Kräfte. Eine Regierung, welche auf keinen Widerstand stößt, verliert die Hälfte von ihrer Stärfe. Dies ist der gegenwärtige Anblick von Lord John Russell's Kabinet, das umgeben ist von nachsichtigen Opponenten und lauwarmen Freunden, das unterstützt wird r durch ein Gefübl der großen Schwierigkeiten seiner Stellung, re. durch die Geschicklichkeit, welche es in der Behandlung derse offenbart. Gleichviel indeß, weiches auch der Grund sein mag, Lor Jobn Russell's Macht jst in diesem Augenblicke unbegränzt, 4 h. an der Sphäre der Verwaltung und exekutiven Maßregeln. Was er nur zur Unterstützung Irlands in dessen gegewärtigen traurigen Lage vorschlagen mag, das Parlament ist bereit, es zu bestätigen; ja, noch mehr, es wird in keiner Sache sich ein ernstlicher Widerstand gegen die Regierung erheben, aus Besorgniß, die Wirkung ihrer Maßregeln in Irland zu stören. Je größer aber die Macht, desto größer ist auch die Verantwortlichkeit, und Lord John Russell hat unglücklicher⸗ weise mit einer Sache zu thun, welche keine menschliche Hülfe wirk⸗ sam verbessern dürfte. Die Erklärungen der Regierung enthüllen einen Zustand, der außer dem Bereiche nicht allein der Rettung, son⸗ dern selbst der Milderung liegt. Der Werth der in diesem Jahr wirklich verlorenen Kartoffeln in Irland ist 12 Mill. Pfd. St., und da biese nur durch Korn wieder ersetzt werden können, was wenig— stens doppelt so viel als Kartoffeln kostet, so dürfte die erforderliche Summe zur Deckung des Defizits nicht weniger als 24 Mill. Pfd. betragen. Eine beachtungswerthe Lehre für jede Bevölkerung, welche von dieser niedrigsten Gattung menschlicher Nahrung lebt, und so der Gefahr ausgesetzt ist, den Schrecknissen einer Hungersnoth zu verfallen.

Die von der Regierung zuerst vorgeschlagenen Maßregeln, wie die Suspendirung der Schifffahrts -⸗Gesetze und des storngesetzes, werden ohne Verzug und einstimmig durchgehen. Die größeren Pläne in Bezug auf die Lage Irlands sollen in beiden Häusern am nächsten Montag vorgelegt werden, und ich werde dann Gelegenheit haben, ausführlicher darauf zurückzukommen.

Die auswärtigen Fragen gaben der Adreß⸗Debatte einiges In⸗ teresse, obschon auch dieses nicht so groß war, als man erwartet hatte. Die Veröffentlichung der Depeschen Lord Palmerston's in der vorigen Woche hatte bereits den ganzen Umfang seiner Irrthümer und Fehler, die Unbeholfenheit seiner Argumente und das Ungeeignete seiner Sprache aufgedeckt. Nicht eine Stimme wurde im Parlamente gehört, welche die unheilvolle Meinung bekämpft hätte, die man aus diesen Depeschen von Lord Palmerston's gerühmter Ge— schicklichkeit gewonnen hatte. Sein Ruf sank wie Blei, und zu der festen Ueberzeugung, daß der französische Hof diese Verhandlung in schlauer und unlöblicher Weise zu seinem Vortheile und zum Nach⸗ theile Englands gewandt habe, gesellte sich die allgemeine Ansicht, daß soweit Lord Palmerston dabei betheiligt war, nichts gethan wurde, dem Uebel vorzubeugen, viel weniger es wieder gut zu machen. Es scheint zweifelhaft, ob irgend eine weitere Diskussion über diesen Gegenstand hier stattfinden wird, da es offenbar ist, daß die Regierung sich auf keine beträchtliche Unterstützung außerhalb ih— rer Reihen verlassen kann und Lord Palmerston seine Schlacht allein auskämpfen müßte.

Die krakauer Angelegenheit wurde viel nachdrücklicher behandelt, obschon Einige der Hochtöories es angemessen fanden, die Legalität dieses Aktes zu vertheidigen. Es wnrde erst am folgenden Tage be⸗ kannt oder bemerkt, daß die Vertreter der drei nordischen Mächte es für ihre Pflicht gehalten hatten, in Folge des Protestes gegen die Besitznahme Krakau's bei der Eröffnung des Parlaments nicht zu er— scheinen. Man bemerkte, daß die Königin lächelte, indem sie auf die Gesandten der fremden Mächte hinblickte, als sie mit energischer Stimme jenen Paragraphen der Thron-Rede las; aber es ist überflüssig, zu bemerken, daß die englische Regierung wenig geneigt war, nachzuge— ben, als die drei Gesandten eine Modification der Ausdrücke jenes Paragraphen in der Thron-Rede forderten.

. Brüssel, 25. Jan. Die durch freiwillige Unterzeichnungen

unterhaltenen Heizsäle für die Armen sind eröffnet und dienen auch des Nachts denselben als Zuflucht; zwei Säle fassen an tausend Personen.

Im Impartial von Brügge heißt es: „Die Armuth West— Flanderns ist gränzenlos. Nie hat sich unsere unglückliche Provinz in einem beklagenswertheren Zustande befunden. Man kann sagen, daß die Hälfte der Bevölkerung verarmt ist. Durch den Untergang der Linnen-Industrie ohne Arbeit und folglich brodlos, wandern Tausende Unglücklicher durch Städte und Dörfer, eher Leichen als Menschen ähnlich. In Thielt, Teulebeke und Wynghene sterben alle Tage mehrere Arbeiter den Hungertod. Man spreche uns 2 mehr von Irland, wir haben ein Irland in unserem eigenen ande.“ ; ;

m e ü .

Kanton Zürich. Ueber die mehrfach erwähnten Noten

n, , . [,,, an den Vorort und die Ant— ort des letzteren sagt die Eidgenössische Zei in i

kee, le. 9 g ssische Zeitung in ihren lei

Was ist der Inhalt der von den drei Mächten Otstertel

und Rußland an den Vorort Bern gerichteten Noten? Aus . schen Sprache übersetzt, ist dieser Inhalt folgender: Sie erkennen den Vor— ort Bern nur bedingungsweise an, unter rer Bedingung nämlich daß die Bundes- Urkunde vom 7. August 1815 und insbesondere die durch den Bund gewährleistete Kantonal-Souverainetät tem Geiste des Bundes gemäß von Seiten des Vororts aufrecht erhalten werde. Diese Bedingung wird damit zu begründen gesucht, daß der Stand Bern, was allerdings nicht bestritten werden kann, seine Befugnisse, als Vorort der Eidgenossenschaft diese dem Auslande gegenüber zu vertreten, aus dem Bund? von isis herleitet, Daß diese Eröfnnung gemacht worden ist, zeugt ferner dafür daß jene Mächte gegen den jetzigen Vorort mit Mißtrauen erfüllt sind, daß sie sich insbesondere die Möglichleit denlen, er werde seine vorörtliche Slellang zur Verletzung des Bundes mißbrauchen, auf den seine vorörtlichen Rechte gegründet sind. Was hat nun der Vorort darauf erwiedert? Er hat jweierlei gesaga⸗ 1) Euer Mißtrauen ist ein ungegründetes und die Aeußerung desselben unfreundlich. 2) Der Vorort ist für seine Ver— richtungen nur den eidgenössischen Ständen, nicht den Mächten verantwortlich; und es ist jeder Versuch der Mächte, sich in die inne— ten Angelegenheiten der Schweiz einzumischen, entschieden abzulehnen.“ Die genannte Zeitung findet es begreiflich, daß der Vorort durch das so offen ausgesprochene Mißtrauen unangenehm berührt worden, und wünscht nichts mehr, besonders um der schweizerischen Wohlfahrt selber willen, als daß der Vorort keinerlei Veranlassung zu solchem Mißtrauen geben möge. Den zweiten Satz hält sie ebenfalls für richtig. Aber sie vermißt in der Ant wort des Vororts eine Hauptsache, die, ihrer Meinung nach, nicht still— schweigend hätte bei Seite gelassen werden sollen. Es lasse sich nämlich bei schärferer Prüfung jener Noten nicht verkennen: Auf die Hauptsache, näm- lich die Rechtmäßigkeit der von den Mächten gestellten Bedingung sei da—= mit nicht geantwortet. Die in denselben enthaltene stillschweigende Drohung nämlich laute nicht: „Wenn der Vorort, statt den Bund zu achten, den⸗ selben in seinem Geiste verletzt, so mischen wir uns in eure Ange⸗ ,, . sondern sie laute: „Unter jener Voraussetzung brechen wir den offiziellen Verlehr mit dem Vo rort Bern ab, wir erkennen

mischung des Auslandes in die schweizerischen Angelegenheiten,

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ibn nicht mehr als Vorort an, behalten uns also z. B. vor, mit den einzelnen Kantonen direlt zu verhandeln.. Das aber sei in der That eine von der Einmischung und Verantwortlich Erklärung des Vororts ganz verschiedene Frage, denn sie beziehe sich auf den Verkehr, die gegen- seitige Anerkennung und Achtung selh stständiger Staaten. Und darauf hätte der Vorort ebenfalls und zwar würdig antworten sollen; denn mit tem bloßen, wenn auch noch so „entschiedenen Ablehnen“ sei es in diesem Falle nichts gethan. Die Bedingung, an welche die Noten von Oesterreich, Preußen und Rußland ihre fernere Anerkennung des Vorort Bern geknüpft, gehe dahin, „daß der Bund von 1815 in seinem Geiste unverbrüchlich aufrecht erhalten und die Kanto- nal - Souverainetät nicht verleßt werde.“ Nun will die Eidge— nössische Zeitung aber aus den neuesten Erlebnissen schließen, daß diese Mächte selbst jene Bedingung nicht in dem weiten Umfang ihrerseits hand- haben würden, wie dieselbe in den Noten ausgedrückt sei, wenn sie nicht in Zukunft anders handeln wollten als bisher. Offenbar nämlich sei in der aargauischen Kloster - Frage der Bund, wenigstens sicher nach der nicht ver heimlichten Auffassung jener Mächte, nicht „unverbrüchlich aufrecht erhal— ten“, sondern vielmehr in Geist und Wort „verletzt“ worden, und dennoch hätten sich die Mächte nicht veranlaßt gesehen, den Verkehr mit dem Vor— ort oder der Eidgenossenschaft abzubrechen. Eben so sei der votörtliche Antrag auf gewaltsame Austreibung der Jesuiten unzweiselhaft auch darüber lägen bestimmte Aeußerungen vor im Sinne der Mächte eine Verletzung des Bundes und der Kantonal - Souve⸗ rainetät gewesen, und doch hätten dieselben nach wie vor ihren Ver ehr mit dem Vorort ohne die mindeste Störung fortgesetzt. Sollte aber blos das gesagt werden wollen: „Wenn die Schweiz mit Hülfe oder auf Antrieb des Vorortes Bern ihre Bundesversassung im Ganzen durch einen revolutio— nairen Akt über den Haufen wirft und sich neu konstituirt, so erkennen wir den Vorort Bein nicht länger an und brechen den Verkehr mit dem— selben ab“, so würde damit allerdings nur gesagt sein, was sich von selbst verstehe; denn es sei klar, eine neu lonstituirte Schweiz würde auch eist eine neue Anerkennung der europäischen Staaten, mit denen sie im Verkehr zu sein wünschte, suchen müssen, und es gäbe na— türlich eine Zwischenzeit, in der sie, weil die alte Grundlage ihrer Anerkennung eischüttert wäre, mit äußeren Gefahren und Schwie— rigkeiten aller Art zu kämpfen hätte. In Bezug auf die Rechtsfrage stellt die Eidgenössische Zeitung dann folgende zwei Punkte auf: „I) Die Mächte sind berechtigt, den Verkehr mit der Schweiz abzubrechen, wenn diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gegen dieselben (wovon das genannte Blatt innere Verfassungs-, Bundes- und Kantonal-Angele— genheiten ausschließt) verletzt, und zwar bis die Verletzung gesühnt ist. 2) Sie sind ferner berechtigt, den Verkehr mit dem Vorort und mit der Schweiz in ihrer Gesammtheit, die sich nicht trennen lassen, ein stweilen abzubrechen, wenn diese auf gewaltsame und revolutionainre Weise ihre Verfassung umgestaltet, und zwar auf so lange, bis die neu konstituirte Schweiz Garantieen dafür zu gewähren ver— mag, daß sie auch in veränderter Form ihres, stagtlichen Daseins ihre Stellung im europäischen Staaten - System richtig zu erfüllen im Stande und ihre völkerrechtlichen Beziehungen zu den Mächten gewissenhaft zu beachten entschlossen und sähig sei.“ Eine weisere Berechtigung der fremden Mächte glaubt die Eidgenössische Zeitung nicht zugeben zu dürfen. sehr dieselben vom schweizerischen Standpunkte zu verwerfen und zu bekämpfen seien, lönnten billigerweise den Verkehr weder der Mächte noch ihrer Unterthanen mit der Schweiz und den Schweizein beschlagen noch stören. Die Eidgenossenschaft stehe den Kantonen näher als die europäischen Mächte der Eidgenossenschaft. Und dech habe sogar die Eidgenossenschaft das Recht nicht, obwohl es an und für sich besser wäre, sie besäße es —, wegen Verletzung einer Kantonal-Verfassung durch eine Kantons- Regierung den Verkehr mit diesem Kanton abzubrechen oder sonst gegen ihn ein zuschreiten. Und doch gehörten die Kantone zur Eidgenossenschaft als Glieder Eines Bundeskörpers, auf den derartige Störungen des verfassungsmäßigen Be— standes allerdings einen Einfluß übten; denn das kranke Glied bringe dem ganzen Körper Schmerzen. Noch weniger will das genannte Blatt einräu— men, daß in einer Reform der Bundes⸗Verfassung selbst ein Grund zu einer solchen Maßregel läge. Noch Niemand habe der Schweiz das Recht zu selbstständiger Revision ihrer Verfassung offiziell streitig ge⸗ macht, und man werde wohl nicht die Bundes-Verfassurg von 1515 in allen ihren Beziehungen für unverbesserlich und ihre Bestimmungen für ewige Grundsätze halten wollen. Ob die Reform, und wann sie vorgenom— men werde, ob sie besser oder schlechter gerathe, das will die Eid genössi— sche Zeitung zunächst blos als die Sache der Schweiz gel— ten lassen, welche auch deren Vortheile allein zu genießen, deren Fehler allein zu tragen hätte; es berühre dies, meint sie, das Ausland nicht, vorausgesetzt nur, daß die Schweiz inzwischen als ein ge— hörig organisirter Staat fortbestehe und ihre völlerrechtlichen Verpflichtun⸗ gen einhalte. Nur die gewaltsame Bundes-Revolution, so schließt das Blatt, weil diese für eine Zeit lang die Garantieen in Frage setzen würde, auf denen die organische Existenz der Schweiz als eines anerkann— ten Staatskörpers beruhi, würde zwar noch nicht eine gewaltsame Ein— würde an und sür sich auch keine Besetzung der Schweiz rechtfertigen, wohl aber al— lerdings es eiklären, wenn die Mächte mit Mißtrauen und Spannung die feinere Entwickelung beachteten, und wenn um deswillen der Verkehr mit denselben einige Störung erlitte.“

H gi e n.

Nom, 15. Jan. (A. 3.) Eine von der Stadt Ferrara we— gen der Genehmigung der dort errichteten Bürger-Bewaffnung hier— her gesandte Deputation ist vom heiligen Vater empfangen worden, der diesen Herren in leutseligem Ton versicherte, er verkenne ihre gute Absicht keinesweges, dürfe aber als Landesfürst solche Eigenmächtig⸗ keiten nicht gestatten. Sie sollten in Frieden zurückkehren und den Bewohnern ihrer Stadt versichern, daß er alle nöthigen Befehle er⸗ lassen werde, damit die nächtliche Sicherheit nicht weiter gefährdet werde. Inzwischen war diese abschlägige Antwort bereits an den Kardinal-Legat Ugolini, auf seine deshalb gestellte Anfrage, in voriger Woche dahin abgegangen, worauf die städtische Be⸗ hörde ihre Entlassung einreichte, welche indessen von dem Papst nicht angenommen wurde. Nach den letzten Mittheilungen aus Ferrara hatte sich ein Haufen Menschen vor des Legaten Wohnung versammelt und ihr Mißfallen wegen dieser ab— schlägigen Antwort durch Zischen und Schreien zu erkennen gegeben. Auch hierbei soll aber der größere und besser gesinnte Theil der Bür⸗ ger sich gegen solches Auftreten entschieden geäußert haben, indem dieses ganze Treiben von der revolutiongiren Partei ausgeht, die jede Gelegenheit benutzt, der Regierung Verlegenheiten zu bereiten. An⸗ dererseits ist in Ancona eine gedruckte Proclamation gegen den Papst verbreitet worden, worin die Partei, die unter dem Mantel strenger Kirchlichkeit auftritt, zu den Waffen aufruft, indem die Religion in Gefahr sei. Daß man hier weder der einen, noch der anderen Par— tei sich hingiebt, ist wohl der beste Beweis des guten Sinnes der Römer, die vertrauungsvoll auf den Papst blicken, der das Alles zum rechten Ende zu führen wissen werde.

Mons. Bofondi wird in Ravenna als Prolegat bleiben und bei . zu erwartenden Erhebung zum Kardinal Legat daselbst werden.

Zu den Verbesserungen, die nach und nach eingeführt werden, gehört auch eine, womit der heilige Vater sich seit Monaten beschäf⸗ tigt, nämlich das Tribunal des Vikariats aufzuheben und dessen Ge⸗ schäfte zum Theil den weltlichen Gerichten zu überweisen. Man schmeichelt sich, diese Maßregel bald ins Leben treten zu sehen, wo durch die Geistlichkeit nur an Achtung gewinnen kann, die jetzt über Verbrechen zu urtheilen hat, die ihrem Stande eigentlich fremd blei⸗ ben sollten.

Mit den Beamten, welche mehr als einen Posten bekleiden, scheint die gute Zeit zu Ende gehen zu wollen; die Verordnung hierüber soll bereits zum Druck fertig, auch zugleich das Minimum des Staatsge⸗

Einzelne untergeordnete Verletzungen des Bundes, meint sie, so

halts bestimmt sein, und das Vorrücken nicht so sehr nach Dienstsah— ren als nach wirklichen Fähigkeiten stattsinden.

Der neue Governatore hat es bei seinen ersten Schritten, Dienst= Entsetzungen seiner Untergebenen 2c, nicht bewenden lassen, sondern im Paß-Büreau hat er die Beamten zu Geldstrafen verurtheilt und sie zur schnellen und höflichen Behandlung des Publikums angehalten. Seit gestern sind Roms Straßen von Bettlern, Krüppeln und Miß⸗ geburten gereinigt. Mons. Grasselini ließ auch hierbei die Mensch«— lichkeit vorwalten und die Armen nicht mit brutaler Gewalt aufgrei—⸗ fen und einsperren. Sie wurden höflich gebeten, sich in Wagen zu setzen, die sie nach mehreren frommen Stistungen abführten. Die Ausländer werden bis zur Gränze begleitet, die Inländer in ihre Geburtsorte geschickt, welche für sie zu sorgen haben, und die hier Geborenen, welche zu Arbeiten fähig sind, werden beschäftigt, die Uebrigen auf Stadtkosten versorgt.

Handels- und BGörsen nachrichten.

Berlin, 258. Jan. Die Conrse unserer Eisenbahn-Actien haben sich heute etwas niedriger gestellt, das Geschäft war indeß wiederum sehr un- bedeutend.

EBer liner EBörs e. Den 28. Januar 1847.

Ir. (Our.

Geld.

Pr. (Our. kRrief. Geld.

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Irüimien- Scheine d. Seeh. à5 1 T. 94 == do. do. d0. 5

Kur- u. Neum rk. n. SI. I.. Au h. Schuld verschr. 37 onn-Kölner al-.

Berliner Stadt- kr. Sch .- rh.

37 9. 917 0. do. ri or. ObI. ö

Cäöln- Minden., v. e. 93

19 üs. LI. Iidανmnk 101 3

do. 0. H'rior. Ohl. A 9066

Magd. IIalliat. Eh. 1111

Mi. I. pz. Li dεuh-.

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Märk.“

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Ohligationen Wenstpr. pPtandbr. 3 ¶Grossh. Pos. do. A4

do. 0. 7 fan d hr.

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Ostpr.

Kur- u. Neum. 0. Schlesische do. Nic deraeh. do. v. Staat ga- (o. Lt. B. 37 6. Nice d. Mrle. Zh. 0. Irioritit 14 (Oh. Schles. B. I. A

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( do. Lt. BB.

Rhein. Eisenh.

do. Stamm- I' rνο.

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et Riüen. Erl. Anh. Lit. A. JO. 0. Prior. OkI.“ Hierlin-IIamb. 1

do. ri ori tt 45

(voll eingezahlt) do. do. Prior. OblI. 1 4 do. v. Staat garant. 3 Lhiürin ger. 965

Wilh. Iz. (C... .)

1090

Pr. (Cour. Thlr. zu 30 Sar. ri ns.

14175 140

Cours.

m ec kSsSel --

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Amaterdam o. 250 FI. H 300 Me. do. WJ

London

Augshurg.... ...... 133 Thlr.

ö Leipzi in Courant im 141 Th. Fuss, 100 Thlr.

160 *I. 100 RI.

Frankfurt a. M. südd. W. .... ......

PFetergbarg-- 2

3 Wochen

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 21. Jan. Niederl. wirke. Sch. 573.

Antwerpen, 23. Jan. Zinsl. Neue Anl. 1925.

EPranleßfurt a. M., 25. Jan. 5h Met. 108. 1073. Bank-Actien p. ult. 1910. 1908 KBayr. Ranlke-Actien 653 Hr. Ilope 87* kr. Stiegl. Sh Br. Int. 583 6. Hboln. 300 FI. 99. G6. do. 500 FI. 79. 3.

Hamburg, 26. Jan. Rank-Actien 1570 Br.

London, 22. Jan. Cons. 395 903. X. Hassivo 5. 43. Ausg. Sch. 17. 16. 2166 Iloll. 57. 57. Port. Engl. Russ. 111. 1II0. Bras. S6. 84. Chili g5. 93. HFeru 39. 37.

Paris, 23. Jan. 59h Rente sin cour. 117. 60. 375 do. sin cour. 78. 30. Neapl. —. 39h Span. 34. Pass. —.

Wie n. 24. Jin. Nordb. 1743. Glogæn. 1323. Budw. —. Pest. 995.

Engl. Russ. 104 Br. Belg. 94. 935. Neue Anl. 235. . 44, 1. 92. 9j. Mex. 22. 21.

Mail. 1108. Liv. 95.

MMeteorologische Beobachtungen.

1847. 27. Jan.

Abends 10 Uhr.

Nachmittags Nach einmaliger

2 Ur.

Morgens

6 Uhr. Beobachtung.

333,29“ Par. 332 52!“ Par. 332 S4!“ Par. Quellwärme . IJ. 4 . HR. * 9. HR. 4 2,89 R. . * 941* R. 0,29 R. * 1,79 R., 4 1,22 R. Bodenwärme 1,97 R.

S8 pet. 92 pet. 89 bet. Ausdünstung 0, 00! Rh.

Wetter trüb. Regen. trüb. Niedersehlag O0.

,,,, SVW. SVW. 8 W. Wörmewechse! 1 .

Wolkenzu6 ... 8. 0, 8 Tagesmittel: 332, s“ Par... 2.2“ R... 4 O6“ R... S9 pCt. Sw.

Königliche Schauspiele. 29. Jan. Im Opernhause. 13te Abonnements⸗ Vorstellung: Die Lotto-Nummern, Singspiel in 1 Aft, Musik von N. Isouard. Hierauf: Die Willys, oder: Giselg, phantastisches Ballet in 2 Abth., von St. Georges und Coralli. Musik von Adam. (Mad. Cerrito-Saint- Leon: Gisela. Herr Saint- Léon: Herzog Albert.) Anfang halb 7 Uhr. .

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Opernhaus— Preisen verkauft;

Ein Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr.; in den Logen des ersten Ranges und ersten Balkons, so wie zur Tribüne 1 Rthlr. 109 Sgr.; im Parquet und in den Logen des zwei⸗ ten Ranges 1 Rthlr.; in den Logen und im Balkon des dritten Ranges, so wie im Parterre 20 Sgr.; im Amphitheater 10 Sgr.; in den Fremdenlogen 2 Rthlr.

Im Schauspielhause. 17te Abonnements⸗-Vorstellung. Zum erstenmale wiederholt: König René's Tochter, lyrisches Drama in 1 Akt, nach dem Dänischen von H. Hertz. Hierauf: Der Vetter, Lustspiel in 3 Abth., von R. Benedix.

Sonnabend, 30. Jan. Im Schauspielhause. 1819e Abonnements⸗ Vorstellung: Die Karlsschüler, Schauspiel in 5 Abth., von H. Laube.

Verantwortlicher Redactenẽ Dr. J. W. Zinkeisen. Im Selbstverlage der Expedition. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober⸗-Hofbuchdruckerei.

Beilage

Luftdlruecl Lustwärme ... Thaupunlkt. ... Dunstsättitgung.

Freitag,

M 28.

Anhalt.

Julaud. Berlin. Verordnung, betreffend die bei dem Eisenbahnbau beschaftigten Dandarbeiter. hin n . Frankreich. Paris. Guizot's Rede und die Folgerungen daraus.

Die Unruhen im Innern. Banlwesen. Eisenbahnen. Turin. Stand der Eisenbahn⸗Bauten.

Inland.

Berlin, 27. Jan. Folgendes ist der Schluß der (im gestrigen Blatte der Allg. Pr. Ztg. abgebrochenen) Verordnung, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter:

§. 13. Alles Hazardspiel ist den Arbeitein streng verboten. Die Schachtmeister und Bau- Aufsichts⸗-Beamten haben die Pflicht, sobald sie wahrnehmen, daß Arbeiter an dergleichen Spielen Theil nehmen, hierson sofort der Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen, damit unverzüglich der That bestand festgestellt und nach den bestehenden Strafgesetzen gegen die Schul— digen gerichtlich verfahren werde.

53. 14. Arbeiter, welche sich nach erfolgter Annahme zur Arbeit Ver- untrcuungen oder andere Vergehen zu Schulden kommen lassen, die eine Kriminalstrafe nach sich ziehen, werden sosort entlassen. Auch Trunkenheit, Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen der Bau-Aussichts⸗Beamten, Ueber—= tretungen der Vorschrift des §. 11, jede Theilnahme an Hazardspielen, An⸗ stiften von Zänkereien und Streitigkeiten begründen, abgesehen von den nach den bestehenden Gesetzen verwirllen Strasen, die Entlassung aus der Arbeit.

. 15. Wenn Aibeiter auf ihren Antrag oder zur Strafe entlassen werden, so soll deren Bezahlung sobald als thunlich, jedenfalls aber am nächsten regelmäßigen Zahlungstage, erfolgen. Findet die Entlassung auf Kündigung Seitens des Aussichts-Personals nach Vollendung der Arbeit oder bei Unterbrechung derselben siatt, so muß steis sosort für Abrechnung und Auszahlung gesorgt werden.

§. 16. In jedem Falle ist der Grund der Entlassung auf der Arbeits- Karte vom Beamten (8§. 1) zu vermerken, und nur gegen Aushändigung der mit diesem Vermerk versehenen Arbeitäkarte werden dem Arbeiter seine Legitimationé-Papiere von der Polizei Behörde zurückgegeben.

8. 17. Die Entlassung aus der Arbeit hat nach Maßgabe der Größe des Vergehens oder der Wiederholung die Ausschlicßung von der Arbeit a) auf der betreffenden Baustelle, b) auf der betreffenden Eisenbahn zur Folge. Die Ausschließung a 2. und b. erfolgt durch den betreffenden Beamten (8§. L.), doch ist dazu die Zustimmung ber nächsten Vorgesetzten erforderlich. Vie Polizei⸗Behörde bemerlt das Erforderliche auf der Legiti⸗ mations-Urilunde, und giebt im Falle ad b. der Polizei-Behörde des Hei— matsorts des Arbeiters Nachricht.

§. 18. Der Bau-Aufsichts Beamte (§. 1) ist verbunden, jeden Abbei⸗ ter auch auf Antrag der Polizei-Behörde zu entlassen.

5§. 19. Von der Strafentlassung ein eimischer Arbeiter (S. 6.) und der Veranlassung dazu ist die Polizei⸗Behörde in Kenntniß zu setzen.

§. 20. Die Vorschriften, welche die Bau-PVerwaltung zur Sicherstellung eines geordneten Arbeilsbetriebes, so wie zur Verminderung von Gesahr und Beschädigung für nothwendig hält, sind auf der Baustelle durch An— schlag belannt zu machen. Die lebertretung dieser Vorschrijten kann durch Oidnungöstrafen bis zu Einem Thaler, die der Bau Aussichts· Beamte (8. 4) oder dessen Vorgesetzter festsetzt, geahndet werden. Der Betrag dieser Stra⸗ fen ist an die Kranken-Kasse (§. 21) abzuführen. e

5. 21. Bei allen Eisenbahnbauten sind für die Arbeiter Kranken⸗ Kassen mit Berücksichtigung solgender Grundsäße einzurichten: a) jeder nicht handwerksmäßig beschäftigte Arbeiter ist verpflichtet, der Kranken-NMasse bei⸗ zutreten; b) bei der ganzen Bahn wird pro Mann und Woche ein gleicher Beitrag zur Krankenfasse eingezogen, welcher einen Silbergroschen nicht übersteigen soll; () jedem Erkrankten wird freie ärztliche Hülfe, freie Alznei und ein mäßiges, pre Mann und Tag bei der Bahn gleichmäßig sestgesctztes Verpflegungsgeld verabreicht. An Stelle des letzteren tistt, nach Umständen, die Aufnahme in eine Krankenanstalt. Der Anspruch an die Kasse hört jedenfalls mit dem Ablarfe von 14 Wochen auf. Sollten die Beiträge der Arbeiter nicht hinreichen, um die der Kranlenlasse obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so darf von den Directionen der bereits kon— zessionirien Eisenbahn-Gesellschasten erwartet werden, daß sie die erforder— lichen Zuschüsse bereitwillig leisten werden, in den künstig zu ertheilenden Konzesssonen soll dies den Gesellschasten ausdrücklich zur Bedingung ge— macht werden. Etwanige Ueberschüsse hat die Direction zur Unterstützung der beim Bau verunglückten Arbeiter, ober deren Hinterbliebenen, nach pflichtmäßigem Ermessen zu verwenden. .

§. 22. Von den Eisenbahn-Directionen wird die möglichste Beförde⸗ rung der Sparsamteit unter den Arbeitern erwartet. Die Bau-Vemrwaltung hat für jede Bahn Abtheilung einen Bau-Rendanten zu bestellen, der zu verpflichten ist, von jedem Arbeiter, der von seinem verdienten Lohne seiner Familie ein Ersparniß übersenden will, den Geldbetrag anzunehmen und unter Berücksichtigung der bewilligten Porto-Freiheit in die Heimat des Ar— beiters zu senden. Auch ist dieser Rendant zu verpflichten, von jedem Ar= beiter auf dessen Verlangen an jedem Zahltage Ersparnisse anzunehmen, darüber in einem Buche dem Arbeiter zu quittiren, den Betrag, auszube— wahren und solchen an jedem Zahltage auf Verlangen Les Arbeiters ganz oder theilweife gegen Aushändigung der Quittung zurückzuzahlen. Für diese Aufbewahrung, Rückzahlung und Versendung darf dem Arbeiter nichts in Abzug gebracht werden. Auch bleibt die Rau -Verwaltung für die Sicherhelt der von den Aibeitern eingezahlten Ersparnisse unter allen Um—=

tänden verhaftet. . ö . . n den Arbeitern Zeit und Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes zu geben, darf die Bau-Veiwaltung an Sonn⸗ und Festta⸗ gen nicht arbeiten lassen. Nur in ganz besonderen Fällen, en Hefahr im Verzuge obwaltet, z. B. bei schwierigen Grunpbauten im Wasser, ist eine Ausnahme zu gestatten, zu der aber jedesmal die Genehmigung, der Poli ei⸗Behörde erforderlich. Auch die Ablohnung der Arbeiter darf an Sonntagen nur ausnahms weise und muß alsdann so erfolgen, daß solche mindestens eine Stunde vor dem Gottesdfienst beendet ist oder eine Stunde nach demselben begi . nn. Als Eisenbahn-A rubeiter gelten alle für den Bahnbau beschãs⸗ tigten Arbeiter; sie mögen von den Eisenbahn-Directionen unmittelbar oder durch Entteprencurs angestellt sein. Im leteren Falle muß in den betres⸗ fenden Entreprise⸗Kontrakten bestimmt werden, inwieweit die aus gegenwät— tigen Vorschriften entspringende Vervslichtung auf den Entrepreneur über · geht, während überall die Eisenbahn⸗-Direction für deren Erfüllung verant⸗ wortlich bleibt. Insbesondere sind die Directionen gehalten, den Entre⸗ preneurs die Verpflichtung aufzulgen, daß nur Bau-Aufsichts⸗Beamte von der §. 9 ad i. bezeichneten Befähigung bestellt werden, von denen auch die S. 9 ad k., erwähnten Arbeiter -Verzeichnisse an die Bahn- Ingenieure ein- zuliefern sind. ; ; ö. .

§. 25. Die Regierungen haben die Ausführung dieser Vorschristen zu überwachen. Die zu bestellenden Bau- Aussichts Beamten stehen rück⸗ sichtlich der durch gegenwärtige Verordnung ihnen übertragenen polizeilichen Functionen zunächst unter der Aussicht des betreffenden Landraths. So weit das Einschreiten der Lokal -Polizei⸗Behörden durch die bestehenden Ge⸗ setze nicht begründet ist, sind die Landräthe zur Vollziehung der in dieser Verordnung enthaltenen polizeilichen Anordnungen befugt und verpflichtet; dieselben koͤnnen sich aber, wenn die Baustellen von ihrem Wohnsitz zu ent— fernt sind, geeignete Polizei- Behörden mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung substiluiren. Jede solche Substitution muß in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. .

8. 26. Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf andere öf- fentliche r ,, . (Kanal- und Chausseebauten 2c.) Anwendung finden, welche von den Regierungen dazu geeignet befunden werden,

§. 27. Auf Handarbeiter, welche bei handwerksmäßig auszuführenden Arbeiten beschästigt werden, findet diese Verordnung keine Anwendung.

§. 28. Die Minister des Innern und der Finanzen haben die Be—

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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

den 21. Dezember 1846. (1. 89 Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

Mühlcer. Rother, Eichhorn. von Thile. von Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frhr. von Canitz. von Düesberg.

von Boven. von Savigny.

. Allgemeine Vorschriften.

Der Arbeiter .. . . . . . . unterwirst sich nachstehenden Vor- schriften und erkennt solche durch seine Namens-Unterschrift an (sür den Fall, daß der Arbeiter nicht schreiben kann, hat derselbe sie in Gegenwart (ines Zeugen zu unterlreuzen) 1) Der Schacht- meister erhält beim Beginn der Arbeit einen Attordzettel, welcher die Be— zeichnung der Arbeit und den dafür bedungenen Preis enthält, wofür die Arbeit untadelhaft ausgeführt werden muß. 2) Jedem Mitarbeiter der Schacht steht die Einsicht des Atkordzettels zu jeder Zeit zu. 3) Minde— stens alle 11 Tage erfolgen Zahlungen, und insofern die übernommenen Akfordstücke während dieser Zeit nicht vollständig ausgeführt sind, werden Abschlagszahlungen nach Verhältniß des Wenhs der wirklich gefertigten

Arbeit geleistet. 1) Tie geleisteten Abschlags-Zahlungen werden jedesmal auf dem Altordzettel vermeift. 5) Dem Schachtmeister wird bei jeder Zah— lung noch ein besonderer Zettel eingehändigt, welcher nachweist, wofür die Zahlung geleistet worden. Diesen Zettel, welcher mit der Unteischrift und dem Siegel (oder Stempel) des Bau-Aufssichts Beamten verschen ist, hat der Schachtmeister auf Verlangen jedem einzelnen Arbeiter vorzuzeigen. 6) Bei den Aktkord Arbeiten haben die Arbeiter einer jeden Schacht aus ihrer Mitte zwei Mann zu wählen, welche gemeinschaftlich mit dem Schacht- meister alle Angelegenheiten der Schacht, sowohl dem Aussichté-Personal gegenüber, als für die richtige und fleißige Beförderung der Arbeit, die richtige Führung der Tageeliste, so wie für die einem jeden Arbeiter gebüh— rende richtige Zahlung, zu sorgen haben. Es dürfen aus einer Schacht niemals mehr als diese drei Personen zur Empfangnahme der ven der Schacht verdienten Zahlung oder zur Anbringung von Beschwerden sich einsinden. Erscheinen bei solchen Veranlassungen mehr als die drei dazu bestimmten Arbeiter aus ciner Schacht, so ist dies als eine Verletzung der bestehenden Ordnung anzusehen und werden die NUebertreter sofort aus der Arbeit entlassen. 7 Den Aussehern und Schachtmeistern, wie deren Fami— liengliedern, ist jeder Schankverkehr oder Handel mit Bedürfnissen der Ar— beiter streng untersagt. 8 Der Schach meister muß nach der ihm ertheilten Anwei⸗ sung des Bau-Aufschers für die richtige Ausführung der Arbeit sorgen. Wird darch sein Verschulden die Arbeit nicht richtig ausgesührt, so daß ein Abän— derung stattfinden muß, so haftet er seinen Mitarbeitern für die vergeblich gefertigte Arbeit, welche nicht bezahlt wird, mit dem ihm zustehenden Lohne und dem ihm gebührenden Schachtmeistergelde. 9) Jeder Arbeüet hat den Anweisungen und Anordnungen seines Schachtmeisters und den sämmulichen Aufsichts⸗-Beamten pünktlich Folge zu leisten. Beschwerden der Alkord= Arbeiter sind durch die Vertreter der Schacht bei dem Bau-Aufssicht?- Beam ten anzubringen. Unsolgsamleit und Widerspenstigleit zieht Entlassung nach sich. 10) Ohne besondere Erlaubniß des Bau-Aufsehers darf lein Arbeiter aus einer Schacht in eine andere übertreten. 11) Arbeiter, welche Karren, Karrbretter oder sonstige Geräthe aus einer anderen Schacht entwenden, um solche zu ihrer Arbeit zu gebrauchen, werden entlassen. 12) Hazardspiel, Trunkenheit, Anstistung von Zank, Streit ober Schlägerei haben sofortige Entlassung aus der Arbeit zut Folge. 13) Wenn Arbeiter auf ihren An—( trag oder zur Strafe entlassen werden, so sindet ihre Bezahlung am nach⸗ sten regelmäßigen Zahltage nach dem Verhäliniß der von ihnen gefertigten Arbeit statt. 14) Die erfolgte Entlassung des Arbeiters wird auf der At—⸗ beitskarte vermerkt. In besonderen Fällen wird auf Ansuchen des Arbeiters demselben über seine Führung und sein Verhalten wähtend seiner Beschäf— tigung auf der Baustelle ein Attest ertheilt. Erfolgt die Entlassung zur Ghaß, so wird dem Arbeiter, nach Bewandniß der Umstände, die Wieder— anstellung auf der betreffenden Bausrelle oder bei der ganzen Eisenbahn ver⸗ sagt. In beiden Fällen bemerkt die Pelizei⸗Behörde das Erforderliche a f dem Legitimations⸗Dokumenle, im letzten Falle wird der Heimals-Behönde Nachricht gegeben. 15) Von der Sntaf,Entlassung einheimiicher Arbeiter und der Veranlassung dazu wird die Pelizei⸗Behörde in Kenntniß gesetzt. 16) Haben die Arbeiter einer Schacht gegründete Beschwerde gegen den Bau-Aufsichts⸗Beamten zu führen, so muß sich der Schachtmeister mit den zwei dazu erwählten Arbeitern an den nächsten Vorgesetzten desselben wen— den. Der Letztere untersucht den Gegenstand der Beschwerde an Ort und Stelle und enischeidet darüber pflichtmaßig nach dem Befunde. Dieser Ent= scheidung haben sowohl der Bau-Aussicht Beamte als die Arbeiter sich zu unterwerfen. 17) Arbeiter, welche eine Eisparniß von dem vardienten Lohne ihrer Familie übersenden wollen, können sich hierzu der bewilligten Porto freiheit bedienen. Auch steht den Arbeitern frei, um ihr erspartes Lohn ge— gen Diebstahl oder sonstige Veiluste zu sichern, dasselbe den von der Bau— Verwaltung dazu bestellten Rendanten an jedem Zahltage zur Aufbewah— rung zu übergeben, welcher darüber Quittung ertheilt und den ihm behän— digten Betrag auf Verlangen an jedem Zahltage gan, oder theilweise gegen Aushändigung der Quittung zurückzuzahlen hat. Für diese Auf⸗= bewahrung und Rückzahlung darf dem Arbeiter nichts in Abzug gebracht werden.

B. Besondere Bestimmungen für die betreffende Baustelle.

18) Bei den Atkord-Arbeiten erhält der Schachtmeister von dem jeder Arbeiterschacht ausgezah ten Lohne vorweg von jedem Thaler «. als Entgeld oder Entschädigung (Schachtmeistergeld) für die ihm obliegen= den Verrichtungen (8. 8 der vorstehenden allgemeinen Vorschriften). 19) Zum Bau-Aufseher dieser Schacht ist der .. ..... und zu dessen nächsten Vor⸗ gesetzten (8. 16 der vorstehenden allgemeinen Porschristen) der Herr bestellt. 20) Zum Redanten, an welchen Ersparnisse (8. 17 der allgemei⸗ nen Vorschriften) abgeliefert werden können, ist der Herr . .. . . .. bestellt. 21) Jeder Arbeiter 1 verpflichtet, der Krankenkasse beizutreten, und hat dazu wöchentlich von seinem Lohne einzulassen, wofür er im Erkrankungsfalle freie ärztliche Hülfe, freie Arznei und so lange er nach dem Ermessen der Bauverwaltung arbensunfähig ist, täglich Verpflegungsgeld erhält. An Stelle des Veipflegungs geldes kann auch die Aufnahme in eine Kranken -Anstalt nach dem Ermessen der Bauverwal— tung und auf deren Kosten angeordnet werden. Auf eine längere Zeit als der von 14 Wochen hat auf Verßflegnngsgeld kein Arbeiter Anspruch. 22) Jeder Arbeiter hat die besonderen Vorschriften, welche die Bauverwal⸗ tung zur Sicherstellung eines geordneten Arbeitsbetriebes, so wie zur Ver— meidung von Gefahr und Beschädigung auf der Baustelle durch Anschlag bekannt gemacht hat, pünltlich zu befolgen. Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafen, die durch den Aussichts⸗Beamten

oder durch dessen Vorgesetzten.«««— bis zum Betrage von einem Tha— let festzusctzen sind, geahndet werden. Der Betrag dieser Strafen wird an die vorgedachte Krankenkasse abgeführt,

Dasselbe Blatt enthält die folgende Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend die Prüsung des Bedürfnisses bei Konzessionirung von Agenten der Feuer⸗Versicherungs⸗-Gesellschaften.

„Auf den Bericht des Staais-Ministeriums vom 19ten v. M. be— stimme Ich, daß das bisherige Verfahren, wonach bei der den Regierungen zustehenden Bestätigung von Agenten der Feuer ⸗Versicherungs⸗Gesellschasten auch das für eine Beimehrung solcher Agenturen obwaltende Bedürfniß in Betracht gezogen und die Bestätigung derartiger Agenten versagt worden ist, wenn nach einer allgemeinen Würdigung der Verhälinisse des Ortes und der Umgegend anzunehmen war, daß für die Bedürfnisse des Publikums durch die vorhandenen Agenturen bereits hinreichend gesorgt sei, auch ferner bei-

behalten werden soll.— Der Minister des Innern hat die Regierung hier

Donnerstag den 2WIsen Januar.

nach mit Anweisung zu versehen. Dieser Mein Besehl ist durch die Ge=

setz- Sammlung bekannt zu machen. Potsdam, den 5. Januar 1817. ; Friedrich Wilhelm.

An das Staats⸗-Ministerium.“

Frankreich.

Paris, 21. Jan. Ueber die Rebe, welche Herr Guizot gestern in der Pairs⸗- Kammer gehalten, ist das Journal des Débats ganz außer sich vor Entzücken. Die sem Blatt zufolge, hat der fran⸗ zösische Minister durch seine Beredtsamkeit und Beweisführung alle Argumente Lord Palmerston's vernichtet und diesem nichts mehr zu seiner Vertheidigung übrig gelassen. Die Epoque äußert sich eben so enthusiastisch. Auch die Presse spricht ibre vollkommenste Be⸗ wunderung aus. Der Constitutionnel dagegen ist der umgekehr⸗ ten Meinung über den Erfolg der Guizotschen Argumentation:

Nach seiner Ansicht hat der Minister sich nicht im mindesten überzeu- gender vertheidigt, obgleich er noch dazu das wichtigste Attenstück, das zu Hunsten seines Gegners Lord Palmerston zeuge, ganz übergangen habe, nämiich das neulich erst nachträglich, auf die Forderungen der englischen Presse, von Herrn Guizot den Kammern vorgelegte Schreiben des Grafen Aberdeen an den spanischen Gesandten, ohne welches man sich unmöglich ein unparteiisches ÜUrtheil über die Frage bilden fönne. Fast alle zwischen den Regierungen Frankreichs und Englands gewechselte Depeschen zähle er in (einer Rede auf, nur dieses Schreiben nicht, in welchem Lord Aberdeen, der nach Herrn Guizot's Behauptung so besorgt darum gewesen wäre, einen koburgüchen Prinzen auszuschließen, aufs deutlichste andeute, daß England der Königin selbst bewaffneten Beistand leisten würde, falls sie es für ihr eigenes Glück und für das Wohl ihres Landes gut fände, einen Koburg zu heirathen, und Frankreich dagegen etwas einwenden wollte. Lord Pal⸗ merston habe keinesweges in der spanischen Frage eine neue Politil be⸗ gonnen, wie Herr Guszot behaupte, sondern nur die seines Vergängers fortgesebt. Daß Lord Palmerston das „herzliche Einverständniß“ hätte zer- reißen wellen, sei eine ihm nur von Herrn Guizot untergelegte Absicht; man brauche bagegen nur an Lord Palimerston's letzte Reife nach Frank= reich zu denken, wenn man sich nicht erinnern wolle, daß er im Parlament im vorigen Jahr eine Sprache gesührt, die durchaus französisch sei, indem er vie Gültsgteit der Verträge an der Weichsel ihrer Gültigleit am Po und Rhein zur Seite gestellt. Bie Argumente des Herrn Guljot gegen Lord Palmeiston seien folgende: 1) daß er seine Depesche vom 19. Juli an Herrn Bulwer, die von den Instructionen seines Vorgängeis ganz abge⸗ wichen, ohne vorher mit Frankreich darüber Rücksprache zu nehmen Ma Madtit gesendet; 2) daß er den Prinzen von Koburg als Kandidat ge= nannt und gegen Lessen eventuelle Bevorzugung nichts eingewendet; 3) daß er die illiberale Haltung der spanischen Regicrung getadelt und die Pro gressisten unterstützt habe. Darauf antwortet das Organ des Herrn Thies: 1) habe Lord Palmerston jene Depesche, die überdies nur eine Eineucrung der Aberteenschen Instructionen gewesen, dem französischen Geschäftsträger mitgetheilt; habe aber eiwa Graf Aberdeen über sein Schreiben an den spanischen Gesandten vorher mit Frankreich Rücksprache genommen? 2) habe auch Graf Aberdeen erklärt, daß England es ohne Mißfallen sehen werde, wenn die dönigin von Spanien den Prinzen von Koburg vorzöge; Lieser ist zwar in dent Aberdeenschen Schreiben nicht genannt, aber die Anfrage des spanischen Gesandten, auf welche dasselbe die Antwort war, bezog sich ohne Zweifel auf die Evemualität jener Wahl; 3) habe Graf Aberdeen eben so die Sache der Progressisten unteistützt, da er sich sür deren Kandi⸗ daten, den Prinzen Don Enrique, ausgesprochen. So stehe es um die Haltbarkeit der Guizetschen Argumente, und was den Ruhm der Heirath des Herzogs von Montpensier beneffe, womit man sich früher so breit ge macht, so verschwinde é ganz aus Guizot's neuester Darstellung: nun habe Her Bresson Alles geihan, und die Konigin Christine, die so dringend gewesen sei, daß man ihr endlich nicht länger habe widerstehen können. ind wenn auf der einen Seite zwar die Verzichtleistung auf die Erbsolge— rechte der Infantin verweigert werde, so werde auf der anderen wieder der Himmel angefleht, der Königin doch ja Kinder zu schenken, damit alle Ent⸗ fagungen unnöthig würden. Endlich werde England verlockt, seine Regie= rung zu degavonifen, indem man ihm verspreche, dann auch die Politik der letzen sech- Jahre, nämlich die Politik der Pritchard-Entschädigung, wieder⸗ aufnehmen zu wollen.

Tas Siccle ist eben so wenig überzeugt, daß Herr Guizot mit seinen Schlußfolgerungen einen Sieg über Lord Palmerston er— rungen habe; seine ganze Kunst bestehe darin, Kleinigkeiten als etwas Großes erscheinen zu lassen. Der National sieht aus der Rede nur den Wunsch hervorblicken, Englands Freundschast durch das Be⸗ harren bei einer für Frankreich demüthigenden auswärtigen Politik zu erkaufen. Die Quotidienne ist derselben Meinung. Der Com⸗ merce legt auch das Hauptgewicht auf das unbeachtete Schreiben Lorb Aberteen's, als welches alle Beweise Guizot's zerstöre, da es aufs klarste darthue, daß von Seiten Englands niemals eine Ver- pflichtung eingegangen worden, keinen nicht bourbonischen Heiraths⸗ Ranbidaten für die Hand Isabella's zuzulassen. Diesem Schluß aus Lord Aberbeen's Schreiben möchten auch Journal des Débats und Presse wohl nicht widersprechen können; diese beiden Blätter suchen daher der Frage eine andere Wendung zu geben und bemü— hen sich, den Eindruck der Aberdeenschen Erklärungen zu mildern:

„Lord Aberdeen“, sagt das letztgenannte Blatt, „Hgiebt allerdings in dem mitgetheilten Schreiben nicht unbedingt zu, daß Frankreich in al-= len Fällen Spanien die Beschränkung auf die Nachlommen Phi- pp's V. auferlegen könne. Lord Aberdeen hatte vollkommen Recht, und es lag darin nichts dem Uebereinlommen von Eu und dem früheren Be⸗ nehmen dieses Ministers Widersprechendes. Wenn Frankreich und Eng- land sich über die Wahl der von ihnen zu unterstützenden (qu'il leur con- wiendrait d'appuyer) Kandidaten für die Hand einer fremden Souverainin verständigt hatien, geschah es natürlich stets mit dem Vorbehalt, daß Sra— nien dabei nach seinem Gutdünken und Belieben handle. Frankreich wollte eben so wenig als England über die Hand der Königin von Spanien ge— bieten oder der spanischen Nation einen Zwang anthun. Die beiden Ka— binctte veiständigten sich, um Kandidaten zu unterstützen, nicht aufzu— dringen. Der von Lord Aberdeen in seiner Depesche vom 22. Juni vor= geschene Fall war den Uebereinkünften ganz fern geblieben, und Lord Aberdeen fagte mit Recht, daß Frankreich nicht werde dazwischentreten wol- len, um ein? Wahl aufzudringen, oder daß in solchem Fall der Tadel von ganz Erropa sein Benehmen treffen würde. Aber darum handelt es sich gam nicht: zwischen dem Aufdringen und dem Empfehlen einern Wahl sst ein wesentlicher Unterschied. England hatte sich verpflichtet, den. Prinzen Leopold nicht zu empfchlen, und Loid Palmerston schte ihn auf seiner Csste voran. E brach also die Verpflichtung und gat Franfreit, mpesn 6 diesen Fall benachrichtigt war, feine ganze Freiheit zurück, zu handeln, wie ihm beliebte.“ .

Das Wesentlichste aus den hierauf ,,, des Journal des Débats ist in Folgend eh Err ren, aaf, e, m.

„Man zeige uns doch in Allem, was hoburgischen Prinzen

ige Erwähnung, eine einzige Andeutung von einem Prinzen. zig ü erung das Recht streitig, der

. 5 eg! 1 . d f re gun rl een, indeß dieses Recht sich

serung nie in den Sinn gelom⸗

. . ungeachtet der volllommensten

ten der spanischen Negierung ließ, erkannte er haben lönne, einen Bourbon vorzu 7 und iner der hauptsächlichsten der Wunsch sein müsse, u Frankreich zu bleiben. (S. Ni. 21

Was thut dagegen Lord Palmersson?

t, Herrn er ven Instructsonen Lord hinzu nen der Kandidaten für die

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