und läßt sich zur * noch zu wenig übersehen, als daß es thunlich und nathsam wäre, denselben zu einer bestimmien Summe zu veranschlagen und dit ständische Ermächtigung zu deren Verwendung zu beantragen. ö
Die Regierung hat jedoch nicht unterlassen loönnen, auf den für die Staats lasse muthmaßlich bevorstehenden außerordentlichen Aufwand vor⸗ läufig hinzuweisen, wogegen die nähere dies falstge Rachweisung, so wie die Stellung eines die Deckung desselben bezweckenden Postulats, einer an die nächste, ordentliche Stände Versammlung zu machenden Eröffnung vorbe= halten bleiben muß. Dresden, am 17. Januar 1837.
Rußland und Polen.
St. Petersburg, 25. Jan. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Ukases vom 26. Dezember dem dirigirenden Senate drei Verordnungen übergeben, mit dem Befehle, dieselben in Vollzug zu setzen, und zwar: eine Verordnung, die Eintheilung der transkaufa⸗ sischen Provinzen in administrativer Hinsicht betreffend, und zwei an⸗ dere, durch welche die Verwaltung der durch die erste dieser Verord— nungen neu geschaffenen beiden Gouvernements, Kutaiß und Der bent, geregelt wird. Gemäß der ersten dieser Verordnungen werden die transfaufasischen Provinzen in vier Gouvernements getheilt, in die Gouvernements: Tiflis, Kutaiß, Schemacha und Derbent. Das Gouvernement Tiflis wird aus den nachstehenden Kreisen des gegen— wärtigen grusino-imeretischen Gouvernements bestehen: Tiflis, Gori, Telaw, Signach, Elisabethpol, Eriwan, Nachitschewan und Alexandro⸗= pol. Mit letzterem wird der von dem achalzychschen Kreise geschie⸗ dene Bezirk von Achalkalaki vereinigt. Die Landschast der ossetischen und tuschino - pschawo-chewsurischen Bergbewohner gehören, wie frü⸗ her, zu diesem Gouvernement; desgleichen bleibt die Stadt Tiflis Hauptort desselben. Das Gouvernement Kutaiß wird aus folgenden Theilen des gegenwärtigen grusino- imeretischen Gouvernemenks be= stehen: den Kreisen von Kutaiß und Guriel, den Kreisen Abbas⸗ Tuman und Chertwiß mit der Stadt Achalzych, zu deren Bezirk sie srüher gehörten, den westlich vom Berge Chepinischewi gelegenen Dörfern des gorischen Kreises und dem Paß bon Mamisson des ossetischen Bezirks. Mingrelien und Swanetien werden gleichfalls zu. diesem Gouvernement gehören, zu dessen Hauptort die Stadt Ku—= taiß bestimmt ist. Das Gouvernement Schemacha wird aus folgen— den Kreisen der gegenwärtigen kaspischen Provinz gebildet: Schir— wan, Kargbach, Scheli, Talhsch und Baku. Der Kreis Schirwan 'er= hält den Namen Schemacha, der Kreis Karabach den Namen Schu⸗ scha, der Kreis Scheki den Namen Nucha und der Kreis Talysch den Namen Lenloran. Der Bezirk von Salian wird von dem ge— genwärtigen Kreise Schirwan getrennt und dem Kreise Lenkoran einverleibt. Der Hauptort des Gouvernements ist die Stadt Alt⸗ Schemacha. Das Gouvernement Derbent wird aus den Kreisen Der⸗ bent, und Kuba der gegenwärtigen Provinz Kaspien gebildet, den Bezirken Samur und Dargo, den Besitzungen von Kira und denen der Kasikumyken, so wie den übrigen südlich vom awarischen Koissu gelegenen Landschaften Dagestans. Die Stadt Derbent ist der Haupt⸗ ort des Gouvernements, durch dessen Einrichtung die Militair-Bezirks⸗ Verwaltung von Derbent aufgehoben wird. Jedes dieser Gouverne⸗ ments wird unter einem Kriegs-Gouverneur stehen, der zugleich die Ciil⸗ Verwaltung leiten wird. Er hat dieselbe Militairgewalt, wie solche den Kriegs ⸗Gouverneuren der Städte ertheilt ist, und dieselben Civilgerechtsame, mit der die Civil⸗Gouverneure in den kaukasischen Provinzen belleidet sind. Gemäß diesen Bestimmungen nimmt der Civil⸗Gouverneur von Grusien und Imeretien den Titel eines die Civil⸗Verwaltung leitenden Kriegs- Gouverneurs von Tiflis an, und der Chef der kaspischen Provinz den Titel eints bie Ciwil - Verwal⸗ tung leitenden Kriegs-Gouverneurs von Schemacha. Der Gehülfe des Chefs dieser letzteren Provinz wird künftig Vict⸗Gouverneur von Schemacha benannt.
rank r e i ch⸗
= Paris, 28. Jan. Das Portefeuille weist, wie schon er— wähnt, nicht undeutlich auf eine nahe Krisis im Schoße der Verwal— tung hin und scheint sich jetzt, während es früher für ein Organ des Ministeriums galt, auf die Seite des Grafen Molé und seines An— hanges wenden zu wollen. Es klagt über Symptome einer Wande— lung in der Politik des Kabinets vom 29. Oktober und rügt nament⸗ lich Mehreres in dem Benehmen des Herrn Guizot während der Adreß⸗ Debatte in der Pairs-Kammer. So sagt es unter Anderem: Was Herr von Montalembert (in der Diskussion des Paragraphen über Krakau) vorbrachte, entfernt sich wesentlich von dem Inhalt der Pro⸗ testation, deren gemäßigte Ausdrücke und weise Zurückhaltung wir gelobt haben, In seiner Verwahrung ruft Herr Guizot den guten Glauben an, der sich in Befolgung der Verträge kundgebe, dabei bemerkend, er für seine Person werde streng daran halten. Wir allein haben inmitten aller De— clamationen der Presse dieses Verfahren, das eines wahren Staatsmannes würdig war, laut gepriesen. Darum waren wir um so mehr erstaunt und höchst schmerzlich berührt, als wir hörten, wie Herr Guszot dem Herrn von Montalembert fast Glück wünschte, als dieser ein wahres Requisitorium gegen die Hösse von Wien und St. Petersburg schleuderte. Isolirung! So ist es: Isolirung wird als politisches System der Regierung des Königs . hochstehenden, verständi en Männern gerathen. Isolirung soll künftig a eines Ninisters ein, dessen versöhnlichen Geist Europa stets ge⸗ . Jsolitung rühmt er sich heute in praftische Anwendung brin— 9 in n, Gedungene Schmeichler mögen diefe plötzliche Aenderung n , . ö . anruͤhmen und bis zum , . einer . Laune; wir ,, ,,.
einer von den Umständen beherrschte itik, einer Politik, di
wir verderbenbringend nennen dürfen, K
1418
reichs lompromittiren würde. zir gesellen uns nicht leidenschastlichen Ge- sinnungen, entstanden aus eine Augenblick blinden Irrthums. Wenn ein Geist des Schwindels sich d ruhigsten, durch Erfahrung gereistesten Männer bemächtigt, und zwann dem Grade, daß eine ganze Versamm- lung, so berühmt durch Weish, und Einsicht, die Haltung verliert, wollen wir unsererseiig wenigstens uns an die Ueberlieserungen einer Poiitik des gesunden Menschenverstandes id der Mäßigung halten, überzeugt, daß der entscheidende Einfluß der große Interessen des Landes bald zu dieser Po- litif zurückführen wird. Im Ire 1841, als die Schwierigkeiten beseinigt schienen, welche aus der Srienteschen Frage erwachsen waren, als das Ka= binet vom 29. Oftober unterhwelte, um Frankreich in das „europäische Einvernehmen“ zurückzubringen empfahl die Opposition die Politi der Iso⸗ lirung und verlangte, man mie gerüstet sein und auf seiner Hut bleiben. Diese Politik war gar nicht na dem Geschmack des Landes. Die Isoli- rung war ihm schon zu drücken geworden, die lonservative Partei batte darin ihre Hauptbeschwerde gen das Kabinet vom 1. März gefunden. Das Kabinet vom 29. Oftober indem es der Isolirung Frankreichs ein Ende bereitete, hat einen große Dienst geleistet; es wurde dasür belehnt durch die standhafte Unterstützun der Majorität. Hätte es nicht so ent= schieden beigetragen, Franfrtichmit Europa zu versohnen, es würde nicht ins siebente Jahr am Ruder gelieben sein. Will man heute, nach so lan- ger Dauer einer Ruhezeit, die sr unschätzbar galt, als man sie erlangte, zurückfallen in den Fehler, der Lrrn Thiers und seinen Freunden so bitter vorgeworfen wurde? Wäre die age der Dinge nicht an sich schon äußerst schwierig, so würde die Diskussin in der Pairs-Kammer sie vielleicht noch verschlimmert haben. Es sind dbei wirklich sehr auffallende Worte gefal⸗ len. Der Herzog von Noailles at gesagt: „Was man das System der englischen Allianz nennt, die inige und dauernde Eintracht der französi⸗ schen mit der englischen Politik, st eine Täuschung, eine falsche Idee, die ich immer bekämpft habe.““ Abr der edle Pair hat sich wohl gehütet, zu sagen, ob er wohl dentt, daß Fansreich im Augenblick die Wahl habe in seinen Allianzen; ob er glaub, ein Versuch', sich den Kontinen:al= mãächten zu nähern, werde gelinge. Man weiß ja, daß dies sein Wunsch sein würde; wenn er das Verlangn danach nicht ausspricht, so hält er sich wohl überzeugt, es sei dies übeflüssig unter dem gegenwärtigen Kabinct. Die auffallendste Rede war inzwschen doch die des Herrn von Broglie. Vergleicht man sie mit den Vorträgen des edlen Herzogs, die er vor meh— reren Jahren ebenfalls in der Pars Kammer gehalten hat, so erscheint sie als ein Gewebe von Widersprüchei. Herr von Broglie greift mit einer Art Leich isertigleit zur Politik der Isoliung. Es ist noch nicht lange her, seit die bloße Erwähnung des Wortes „Ifolirung“ bei Herrn von Broglie iro⸗ nische oder tief verächtliche Bemerkingen hervorrief. Heute verfolgt er die⸗ jenigen, die seine neue Meinung niht theilen, mit bitttren Sarkasmen; die Pfeile, welche er abschiest, sind zun Theil gegen das Kabinet von St. Ja— mes gerichtet. Wir beklagen dies sehr: die Worte eines Staatsmannes, der eine namhaste Rolle gespictt ham und längere Zeit äber Conseils. Präsi—⸗ dent war, werden im Ausland strenger Prüfung unterzogen. Hert von Broglie ist ein ehrenweriher Mann, von einer über jedes Lob erha—⸗— benen Nedlichkeit; aber es fehlen ihm die Eigenschaften, die den Staatsmann bilden. Er benachtet die Dinge von der abstrakten Seite, hat viel Trockenheit und Herbe in seiner Manier, versteht sich nicht auf die Praris der Verwaltung, hat die beengten Ansichten eines Politikers, der seine Inspirationen aus der genfer Schule schöpft; er entbrennt für eine Idee, ohne danach zu fragen, ob sie ausführbar ist; zeigt sich ihm eine Frage von der dornigen Seite, so wendet er sie herum, trstz des gewandte— sten Sophisten, und meint damit nichts Uebeles zu thun. Ein solcher Geist, und wäre er mit den reichsten Fähigkeiten begabt, mag eine Lage der Dinge nicht verstehen, die Talt, Geschick und Gefügigkeit in den Formen erfordert. Es wundert uns gar nicht, daß sich Herr von Broglie über alle Maßen kompromittirend gezeigt, daß er zur Politik der Isolirung gerathen hat, weil er nicht im Stande wäre, eine andere einzuschlagen und zu behaupten. Der historischen Darlegung des Herrn Guizot sind wir mit äußerster Auf⸗ merksamkeit gefolgt. Er hat genügend bewiesen, daß die Politik der Re— gierung bei den spanischen Heirathen sich in den Gränzen loyaler Handels— weise gehalten hat. Schade nur, daß mehrere unglückselige Ausdrücke sei⸗ nen Vortrag entstellen. Herr Guizot will in einer „allgemeinen Freund schaft“ mit England verkehren; wir fürchten, ein soiches Verhältniß wird diele Ausnahmen zulassen. Anspielend auf die Beschuldigung, welche sich . i, . hat 4) 5 ö Regierung bei den panischen Heirgthen nicht ahfrichtig gehandelt, hat Herr Guizot erklärt, er w . Al h giaghiz als eins , Niederträchtigkei / an. Kir line solche Sprache ist nicht geeignet, den ; ĩ ⸗
6 Groll eines so leicht zu erzürnenden Stagtsmanns, wie Lord Palmerston ist, zu befänstigen Wir hätt
wünscht, es wäre keinerlei Recrimmatid, ! , . n eng e.,
2
gekommen, der sich im Uebrigen so sehr auszeichnet, durch ernste und nul? dige Sprache. Das englische Parlament hat uns in dieser Beziehung so eben ein nachahmungswerthes Beispiel gegeben: die Debatten“ über? die Adresse an die Königin trugen den Charafier ruhiger Mäßigung; die Mi— nister zeigten dabei eine löbliche Zurückhaltung. Was ist bri der gerelzten Stimmung der englischen Regierung und der systematischen Entfernung der Kontinentalmächte zu thun? Der gesunde Verstand giebt Antwort' auf diese Frage. Frankreich hat in diesem Augenblick nicht die Wahl seiner Allianzen; es muß sich darum, treu der Politif von 1841, nicht verfeinden mit der einzigen Macht, mit welcher es noch nachbarliche Verhältnisse un— terhalten kann. Das Ministerium vom 29. Oftober mag zusehen, ob es im Stande ist, die guten Verhältnisse mit England wiederherzustellen. Ver=— mag das Kabinet Guizot die Schwierigkeiten der Lage zu bewältigen? Im bejahenden Falle mag es am Nuder bleiben. Sollte es aber finden, daß es unter den gegebenen Umständen die Sicherheit der Krone und des Landes nicht verbürgen kann, so mag es durch sein Abtreten kostbare In⸗ teressen wahren, die es stets so gut zu würdigen verstanden hat. Es ist an ihm, zu untersuchen, ob die Relle, welche es 1841 übernommen und durchgeführt hat, nicht heute besser anderen Händen überlassen würde.“
Bei der Audienz, welche der französische Geschäftsträger Cha— steau beim Sultan von Marokko hatte, erschien dieser auf einem weißen Rosse, umgeben von seinem Hofstaate, und empfing so den Abgeordneten. Der Kaid Dschilelli stellte den Abgesandten und den Dolmetscher Roches dem Sultan vor, welcher zunächst seinen Dank für den glänzenden Empfang aussprach, der seinem Gesandten zu Paris geworden war. Herr Chasteau dankte dann auch dem Sultan
für die glänzende Aufnahme, die ihm auf dem ganzen Wege zu
Theil geworben. Der Kaiser beantwortete dies mit den Worten: „Dies ist weniger, als ich thun wollte, um deinen Herrn zu ehren.“ Diese mit starkem Nachdruck gesprochenen Worte schienen auf den — Hof lebhaften Eindruck zu machen. Der Sultan sprach dann olgende Worte: „Obschon ihr Christen und wir Muselmänner sind, halte ich Euch für die besten unserer Freunde.“ Bei diesen Worten malte sich wahrhaftes Entsetzen auf Aller Züge. Der Geschäftsträ⸗ ger verlas dann eine Rede, worin der Zweck feiner Mission verzeich net war. Er überreichte dem Kaiser die Geschenke des Königs, dann sein Beglaubigungs⸗Schreiben, das der Kaid entgegennahm. Er ? die Versicherung, daß die Ereignisse des letzten Krieges aus ei. Irrthum entsprungen, und daß er an einen dauerhaften Frieden zwi— schen beiden Ländern fest zu glauben sich veranlaßt finde. Nachdem Herr Roches sehr laut die arabische Uebersetzung der Anrede verlesen, rief der Kaiser: „Ja, den Frieden, den will ich, Niemand kann am Frieden zweifeln.“
bereinigte Staaten von Nord Amerika.
London, 25. Jan. Die mit dem Paketschiffe „Anglo Saxon“ aus Boston vom 5. Januar eingegangenen KRachrichten melden, daß das Repräsentanten-Haus des Kongresses der Vereinigten Staaten am 2. Januar den Antrag auf Erhebung eines Zolles von Thee und Kaffee mit 115 gegen 48 Stimmen als ungeeignet (inexpedient) und zwar ohne alle Debatte zurückgewiesen hat. — Die Sub⸗-Trea⸗ sury⸗Bill war in Kraft getreten. — Nach dem Boston Dai Advertiser sah man einer Botschaft des Präsidenten an den S nat entgegen, in welcher die Ernennung eines General- Lieutenants zur Uebernahme des Befehls über die im Felde stehenden Truppen vorgeschlagen werden soll. Der höchste Rang im Heere der Verei⸗ nigten Staaten ist bis jetzt bekanntlich der des General-Majors.
General Scott war am 13. Dezember von New⸗-Orleans nach Tampico abgegangen. Nach den letzten Berichten aus Tampico soll sich in der Nähe der Stadt ein bedeutendes Corps mexikanischer Ka— vallerie gezeigt haben. Von Matamoras aus hatten sich zwei ame— rikanische Infanterie⸗Regimenter und ein Kavallerie⸗Regiment, im Ganzen 1800 Mann, über Mosquete auf den Marsch nach Tampico begeben. In Matamoras herrschte Krankheit unter den Truppen. Die Straße von Camargo nach Monterey war so unsicher, daß meh— rere Amerikaner ermordet worden waren. Aus Monterey erfährt man, daß General Taylor am 12. Dezember über Victoria mit einer Division und einem Theil einer Brigade nach Tampico aufbrechen wollte. General Urrea soll mit 6009 Mexikanern in Victoria, San⸗ tanga mit 28,9000 in San Luis stehen. Letzterer hatte, wie heißt, Ampudia und andere Offiziere wegen Feigheit verhaften lasen. Der amerikanische General Wool stand in Parras, General Worth in Saltillo.
In Mexiko hatten neue Unruhen stattgesunden. Tabasco, un— zufrieden damit, bei dem Angriffe des Commodore Permy hülflos ge— lassen worden zu sein, hatte sich für unabhängig erklärt. Nucatan war in voller Aufregung, und in Campeche hatte das Volk sich ge— gen die Wiedervereinigung mit der Central-Regierung offen ausge⸗—
sprochen.
isen bahnen.
Paris, 29. Jan. Die Resultate, welche der vorgestern abgehaltenen General-Versammlung der Actionaire der Eisenbahn von Paris nach Rouen durch den Bericht des Secretairs der Gesellschaft, Herrn Thibeaudeau, über den Betrieb dieser Eisenbahn während des zweiten Semesters des verflossenen Jahres mitgetheilt worden sind, müssen als entschieden günstig betrachtet werden und waren auch die Ursache, daß die Actien dieser Bahn gestern, während fast alle Pa⸗ piere Neigung zum Sinken zeigten, ihren sfesten Stand behaupteten und sogar noch stiegen. Die Gesammt⸗Einnahmen der sechs Monate, si wit em 21 Nezemher 1846 schlossen, haben sich auf 4,38, 996 Fr. 12 Cent. und die Ausgaven Ruf z, Hod, dz Fri. D Ecnt. bo laufen, woraus sich also ein Gewinn von 2,100,173 Fr. 20 Cent. ergiebt, der in folgender Weise zur Vertheilung könmt, nämlich
1) Zinsen für 6 Monate 90h, 000 Fr. — Cent. 2) 1 pCt. für die Schuldentilgungs-Kasse 180,000 5 — 9 3) Bezahlung von 1,030,473 Fr. 20 Cent., nämlich: a) eines Zehntels an die Gründer. h) von neun Zehntel an die Actionaire
102,047 „ 30 . , Zusammen 2, 100,473 Fr. 20 Cent. Die Actionaire werden eine Dividende von 25 Fr. 25 Cts. für die Actie erhalten, die vom 19. Februar an bei dem Banquierhause Charles Laffitte in Empfang genommen werden kann. Die Gesell— schaft verlangte zugleich Ermächtigung zu Aufnahme eines Anlehens von 5 Millionen, um den Waaren-Stationen zu Batignolles (unmit- telbar vor dem Bahnhofe von Paris) und zu Rouen größere Aus— dehnung zu geben und ein beträchtlicheres Material an Wagons und Lokomotiven anzuschaffen, zahlreiche Ausweiche-Stationen längs der ganzen Linien zu errichten und endlich alle Ausgaben zu decken, welche die durch die nahe Eröffnung der Bahn von Rouen bis Havre be— vorstehende Vermehrung des Verkehrs verursachen wird. Doch soll dieses Anlehen nicht durch Obligationen negoziirt werden, aus Rück— sicht auf den prekären Stand des Geldmarktes. Das Anlehen wurde mit Majorität genehmigt, und der Bericht fand günstige Auf— nahme.
Allgemeiner Anzeiger.
Hekanntmachungen. 0
951 Nothwendiger Verkauf.
Das im Conißer Kreise belegene Allodial- Ritter Jastrzembie Nr. 68, landschaftlich abgeschãtzt . 2t, 138 Thlr. 8 Sgr. 4 Pf., und das im Schwetzer Kreise belegene Allodial Rittergut Brzenczeck Sit. 17, auf 5518 Thlr. 5 Sgr. landschaftlich abgeschätzt, sollen in terming den 30. Aug u st d. J., Vormitiags von 2 10 Uhr, Nachmittags von 4 Uhr ab, an ordentlicher as R Gerichtsstelle vor dem Deputirten, Herrn Ober- Landes- gerichts Rath Leyser, im Wege der nothwendigen Sub⸗= hastation auf den Antrag eines Miteigenthümers ver ne bsiĩ W lauft werden. Hypothekenschein und Taxe sind in un= ö serer Registratur einzusehen, und werden alle unbekannte Real-Präͤtendenten bei Vermeidung der Präklusion zur Wahrnehmung ihrer Rechte vorgeladen.
Marienwerder, den 9. Januar 1847.
Civil Senat des Königl. Ober · Landesgerichts.
hne
Subhastations- Patent. / Nothwendiger Verkauf. In termino den 19. Mai 1847, Vormittags
3. 3h und a, , 4 Uhr, sollen — dem
dgeschworenen Thomasius gehörig — an öffentliä
Gerichts stelle subhastirt n . , 1) n n,, zu Johannisdorf von
orgen (Ruthen kulmisch, abgeschätzt
auf . Thlr. . Sgr.; ö ö n.
t. auf. Gewinnung des Eigenthums von dem Grundstücke Groß Weide Nr. 9 mit Hufe Morgen 104 Muthen kulmisch — die bisher
zu zeitemphiteutischen Rechten besessen worden —
, . abgeschätzt
Thlr. r. gemäß d ü
reau II. eit ec henbẽf Te n , m
Marienweider, den 20. September 1846.
Königliches Land- und Stadtgericht.
auf 5089 Th
183
den, auf den 21. Juni
zu bescheimigen, mit dem be
ßen, hierauf den
Edittal-⸗-Ladung.
Nachdem in Folge eingetretener Insolvenz ⸗ Erklärung zu dem Vermögen des Schneidermeisters Michael Muschick zu Budissin der Konkurs-Prozeß zu eröffnen gewesen; als werden alle bekannten und unbekannten Gläubiger nurgedachten Muschick's, so wie Alle, welche an denselben und nunmehro an dessen Konkursmasse aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche zu haben veimeinen, hiermit öffentlich und peremtorisch vorgela—
1847,
als dem festgesetzten Liquidations -Termine, zu rechter früher Gerichtszeit an Domstifts-Kanzleistelle zu Bu⸗— dissin persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevoll- mächtigte bei Strafe des Ausschlusses und bei Verlust ihrer Ansprüche, so wie der Rechtswohlthat der Wie—⸗ dereinsetzung in den vorigen Stand, zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüͤche eon anzumelden und
stellten Rechtsvertreter hier⸗ über, so wie wegen des etwanigen Vorzugsrechtes un— ter sich binnen 6 Wochen zu verfahren und zu beschlie ·
189 Juli 1817 der Bekanntmachung eines Präklusivbescheides in Be— treff der Nichterschienenen zu versehen, sodann den
3. August 1847 der Inrotulation der Atten und deren Versendung nach rechtlichem Erkenntniß, und den
5. Oktober 1847
der Publication cines Locations Urtels oder nach Be— finden Bescheides zu gewärtigen.
Uebrigens haben auswärtige Gläubiger zu Annahme künftiger Zufertigungen und Erlasse gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu bestellen.
Domstiftsgerichte zu Budissin, den 14. Januar 1847.
¶ .. S.) Hartung, Synd.
Das w betrãgt: 2 Rthir. für 4 Jahr. 1 Rthlr. 13**
8 Rthir. — 1 Jahr.
1 n
.
35.
8 .
Allgemeine
⸗ ĩ in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhohung. Ansertions-GSebühr für den aum ciner Zeile des Allg. 3 = Anzeigers 2 8gr.
—
Alle r Anstalten des AIn⸗ und Aus landes nehmen Gestellung auf dieses glatt an, für Serlin die Expedition der Allg. Preuß. Zeitung: Friedrichs siraße Ur. 72.
Berlin, Donnerstag den 4ten Februar
Von dieser Nummer der Allg. Preuß. Ztg. sind Separat-Abdrücke zu 25 Sgr. auf unserer Expedition, Friedrichsstraße Nr. 72, zu haben.
Inhalt.
a n Theil.
Inland. Berlin. Patent, die ständischen Einrichtun .
Verordnung über die Bildung des an . , Aung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen lusschusses und dessen Befugnisse. — Verordnung über die Bildun einer ständischen Deputation für das Staateschuldenwesen. rern Prorän z. Eisgang des Rheins. — Wiedereröffnung ber Schifffahrt
Dentsche Bundesstaaten. Fürstenthum Lippe— Landtag .
o' 6 n mil gern e, Tah, . z
Oesterreichische Monarchie. Cirfularschreiben i 6⸗ sung der Zehnten und Frohnden. , *,
Frankreich. Paris. Getraide⸗Vorräthe für die Armee. — Expedition nach dem Amazonenstrom. — Schreiben aus Paris. (Schwankungen unter der konservativen Partei; die Fractionen der Opposition.)
— und Irland. London. Ernennung. — Paͤrla⸗ ments-Verhandlungen. — Irländische Noilh. — ᷣ ü — n , , 9g Irländische Nomh. Papiere über Krakau.
Dänemark. Noten.
Schweiz. Kanton Benn. Verhandlungen des Großen Raths über das Budget. — Kanton Basel. Post-stonserenz in Basel. — Kan⸗ ton Genf. Protestation des abgetretenen Staatsraths gegen die Ent— schädigung. “ Kanton Aargau. Befreiung der Lebensmittel von GIlgatszöllen.
Italien. Rom. Unterstützung der Irländer. — Nothstand in Neapel und Sicilien. — Freisprechung Leoni's.
Kopenhagen. Widerlegung in Betreff der dänischen
Amtlicher Theil.
Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen Direktor des Progymnasiums in Rössel, Dr. Ditki, zum Regierungsꝛ- und Schul-Rath bei der Regierung in Danzig zu ernennen.
Ihre Majestät die Königin sind im Anfange der vorigen Woche von einem heftigen katarrhalisch⸗rheumatischen Fieber befallen worden, das bisher einen regelmäßigen Verlauf genommen hatte, Seit gestern aber ist eine bedeutendere Reizung der Schleimhäute mit gleichzeitiger Steigerung des Fiebers aufgetreten, so daß Ihre Ma— jestät eine sehr unruhige Nacht verbrachten und diesen Morgen Sich sehr angegriffen fühlen. x
Berlin, den 2. Februar 1847.
Dr. Schönlein. Dr. von Stosch. Dr. Grimm.
Ihre Majestät die Königin haben in der Nacht mit Unterbre— chungen einige Stunden geschlafen, gegen Morgen trat aber wieder vermehrter Husten mit Beklemmung ein. Das Fieber ist etwas er— mãäßigt. Berlin, den 3. Februar 1847.
Dr. Schönlein. Dr. von Stosch. Dr. Grimm.
Das A4te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält: unter .
Nr. 2791. Das Patent, die ständischen Einrichtungen betreffend. 2792. Die Verordnung über die Bildung des Vereinigten Land⸗ tages. .
Die Verordnung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Be—
ugnisse. . . .
9 Verordnung über die Bildung einer ständischen De⸗ putation für das Staatsschuldenwesen.
Sämmtlich vom 3. Februar 1847. Berlin, den 3. Februar 1847. Gesetz-Sammlungs-Debits-Comtoir.
7)
2793.
2794.
ͤ er Königli ze⸗
Abgereist: Se. Durchlaucht der Königlich hannoversche nh, ,,. und Präsident des Staatsraths, Prinz Bernhard zu Solms-Braunfels, nach Hannover.
llichtamtlicher Theil. Inland. Berlin, 3. Febr. Das 4te Stück der Gesetz⸗ Sammlung enthält Folgendes:
Patent die ständischen Einrichtungen betreffend. Vom 3. Februar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Seit dem Ankritt Unserer Regierung haben Wir der Entwicke— lung der ständischen Verhältnisse Unseres Landes stets Unsere beson⸗
dere Sorgfalt zugewendet.
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Auf⸗ gaben des von Gott Uns . Königlichen Berufs, in welchem Üüns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren Nachfolgern in der Regierung zu
narchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, welche, im Einklang mit . g g rns und den eigenthümlichen Verhältnissen Unserer Mo— narchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeig⸗ net ist. seres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom
17. Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Pro⸗ vinzial⸗Stände vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt:
tigen Tage:
Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Un—
1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern erfordern möchten, werden Wir die Provinzial-Stände der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für Erstere die durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene ständische Mitwirkung in An⸗ spruch zu nehmen und zu Letzterer Uns ihrer Zustimmung zu versichern. . / Den Vereinigten ständischen Ausschuß werden Wir fortan perio— disch zusammenberufen.
Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Ver— einigten ständischen Ausschusse übertragen Wir:
) in Beziehung auf den ständischen Beirath bei der Gesetzgebung diejenige Miwirkung, welche den Provinzial⸗-Ständen durch das Geseßz vom 6. Juni 1823 §. II. Nr. 2, so lange keine all⸗ gemeine ständische Versammlungen Statt finden, beigelegt war;
b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1829 vorgesehene stän⸗ dische Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staats- schulden, soweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen übertragen wird; .
c) das Petitionsrecht über innere, nicht blos provinzielle Angele⸗ genheiten.
Alles dies nach näherer Vorschrift der Verordnungen vom heu⸗
über die Bildung des Vereinigten Landtages, ö
über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten stän⸗
dischen Ausschusses und dessen Besugnisse, un? über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen. ö ⸗
Indem Wir sonach über die Zusagen Unseres Höchstseeligen Herrn Vaters Majestät hinaus, die Erhebung neuer, so wie die Er⸗ höhung der bestehenden Steuern an die, im Wesen deutscher Ver⸗ sassung begründete Zustimmung der Stände gebunden und dadurch Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis Unseres Königlichen Vertrauens gegeben haben, erwarten Wir mit derselben Zuversicht auf ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhaftigkeit, mit welcher Wir den Thron Unserer Väter bestiegen haben, daß sie Uns auch bei die⸗ sem wichtigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere — nur auf des Vaterlandes Wohl gerichteten — Bestrebungen nach Kräften unterstützen werden, damit denselben unter Gottes gnädigem Beistande das Gedeihen nicht fehle. ; — Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages.
Vom 3. Februar 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c.
verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staats⸗Ministeriums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die Bildung des Vereinigten Landtages, wie folgt:
l
5. 1. . Wir werden die acht Provinzial-Landtage Unserer Monarchie zu einem Landtage vereinigen, so oft dazu nach Inhalt Unseres vorer⸗ wähnten Patents vom heutigen Tage ein Bedürfniß eintritt, oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landes-Angelegen⸗ heiten für angemessen erachten. Ueber den Ort der Versammlung des Vereinigten Landtages und deren Dauer, so wie über die Eröffnung und die Schließung derselben, werden Wir für jeden einzelnen Fall besondere Bestimmung treffen. 2
Wir ertheilen den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben, Sitz und Stimme im Stande der Fürsten, Grasen und Her— ren auf dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herren⸗ stand desselben;: die zu den Provinzial-Landtagen berufenen vormali—⸗ gen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), die schlesischen Für= sten und Standesherren und alle mit Virilstimmen begabten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren der acht Provinzial⸗Landtage. ö ö
Die Prinzen Unseres Hauses können für einzelne Verhinderungs⸗ fälle einen anderen Prinzen des Hauses mit Führung ihrer Stimmen durch eine von Uns zu genehmigende Vollmacht beauftragen. .
Von den übrigen Mitgliedern des Herrenstandes steht denjenigen,
treten lassen dürfen, diese Befugniß in gleicher Weise auch für den Vereinigten Landtag zu. . ö In Ansehung der Organisation und Verstärkung des Herrenstan⸗ des behalten Wir Uns weitere Entschließung vor. . §. 3. ; Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Städte und Landgemein⸗
Verordnung über das Staatsschuldenwe vorbehaltene ständische Mitwirkung
demgemäß neue Darlehne, ü ,, des Staats zur Sicherbeit bestellt wird (Artikel III. der
Verordnung vom 17. Januar 182 Zuziehung und unter Mitgarantie des verei nommen werden.
welche sich auf den Provinzial⸗Landtagen durch Bevollmächtigte ver⸗
1
Dem Vereinigten Landtage libertragen Wir die im Artikel II. der
sen vom 17. Januar 1820 bei Staats-Anleihen, und sollen für welche das gesammte Vermögen und
W), fortan nicht anders, als mit nigten Landtages aufge⸗
3 . Wenn neue Darlehne von der im §. 4 bezeichneten Art zur
Deckung des Staatsbedürfnisses in Friedenszeiten bestimmt sind, so werden Wir solche, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages,
nicht aufnehmen lassen.
§. 6. Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits aus⸗
gebrochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die in Unserem Staatsschatze und sonst vorhandenen Re⸗ servefonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen wer- den müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung der obwaltenden politischen Verhältnisse nicht zu- lässig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die ständische Mitwirkung durch Zuziehung der Deputation für das Staatsschuldenwesen ersetzt werden.
Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputa⸗
tion aufgenommenen Darlehnen steht ebenfalls diejenige Sicherbeit zu, welche im Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820
den Staatsschulden beigelegt ist.
§. * ; Ist ein Darlehn in der im 5. 6 bezeichneten Weise aufgenom⸗
men, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Landtages für beseitigt erachten, denselben zusammenbe—=
rufen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nach⸗ weisen lassen. —
§. * Außerdem hat der Vereinigte Landtag:
a) nach Artikel IX. der Verordnung vom 17. Januar 1820 Uns die Kandidaten für die bei der Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ schulden erledigten Stellen vorzuschlagen, und
b) nach Artikel XIII. derselben Verordnung die Rechnungen der Haupt⸗Verwaltung der Statsschulden anf Grund der durch die Deputation für das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorläufigen Prüfung abzunehmen und Uns mittelst besonderer Gutachten zur Decharge vorzulegen. .
Wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt ist, werden diese Ge⸗
schäfte durch den Vereinigten ständischen Ausschuß besorgt.
§. 9. Ahne die Zustimmung des Vereinigten Landtages werden Wir die ,, n. Steuern oder eine Erhöhung, der bestehenden
Steuersäßz weder im Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provinz
nordnen.
; Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Eingangs Aus⸗
gangs⸗ und Durchgangszölle, so wie diejenigen indirekten Steuern
ausgenommen, deren Sätze, Erhebung oder Verwaltung den Gegen⸗ stand einer Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden; auch hat jene
Bestimmung auf die Domainen und Regalien, ohne Unterschied, ob
die Verfügungen darüber die Einkünfte oder die Substanz betreffen,
so wie auf Abgaben zu Provinzial⸗, Kreis- oder Kommunalzwecken,
keine Beziehung. §. 10.
Für den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordent⸗ liche Steuern ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages aus⸗ zuschreiben, wenn Wir dessen Zusammenberufung in Berücksichtigung der obwalteuden politischen Verhältnisse nicht zulässig befinden sollten. In diesem Falle werden Wir aber, sobald es die Umstände gestatten, spätestens sogleich nach Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobenen außerordent⸗ lichen Steuern nachweisen lassen.
§. 114 Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §8§. 4 bis 19 bezeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt⸗-Finanz⸗Etat und eine Uebersicht des Staats-Haushaltes für die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Information vorgelegt werden. Die Feststellung des Haupt⸗Finanz⸗Etats, so wie die Bestimmung über die Verwendung der Staats⸗Einnahmen und der dabei sich er— gebenden Ueberschüsse zu den Bedürfnissen und zur Wohlfahrt des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der Krone.
8. 10.
Wir behalten Uns vor, den nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche Verände⸗ rungen in Personen⸗ und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im §. Jh bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Pro⸗ vinzen betreffen, in dazu geeigneten Fällen von dem Vereinigten Land⸗ tage zu ien gen welcher denselben mit voller rechtlicher Wirkung zu
eben befugt ist. — ö ö
; Salt Wir Uns bewogen finden, ständischen Beirath . solche
Aenderungen der ständischen Verfassung zu erfordern, 6 n.
als die Verfassung einer einzelnen Provinz e , 2 ö. ‚
tage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein spolche andtage einfordern und bleiben
tacht von dem Vereinigten L ein ur ker , nn, n, Aäienderungen bezügliche ständische Ver-
handlungen ausschließend 2
§. 13. . iniaten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und ,, , n. nf innere Angelegenheiten des ganzen
den der acht Provinzen Unserer Monarchie erscheinen auf dem Ver-
bewahren, zugleich aber auch den getreuen Ständen Unserer Mo⸗
einigten Landtage in gleicher Zahl, wie auf den Provinzial⸗Landtagen.
utragen e . . Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Be-