1847 / 35 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

schwerben, welche allein das Interesse ber einzelnen Provinzen betref⸗ fen, den Provinzial-⸗Landtagen ere, §. 14.

Wenn der Vereinigte Landtag über eine Proposttion wegen Auf- nahme neuer Staats- Anleihen (58. 5) oder wegen Einführung neuer Steuern oder Erhöhung der bestehenden Stenersäße (6. 9 zu bes schließen hat, so tritt der Herrenstand mit den nbi gen Stän enn gemeinschaftlicher Berathung und Beschlußnahme zusammen. In allen andern Fällen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstimmung des Herrenstandes in abgesonderter Ver⸗ sammlung.

8. 16. . itgli ten Jedem Mitgliede des Herrenstandes steht auf dem Vertinig

Landtage eine 23 Stimme zu. Wenn jedoch nach 8. 3 ger genwärtigen Verordnung der Herrenstand mit den übrigen Ständen zu Einer Versammlung sich vereinigt, so ir den, dem Herren- stande des Vereinigten Landtages angehörenden Theilnehmern an KRuriat- und Kollektipstimmen nur diejenige Stimmenzahl, die ihnen

auf den Provinzial ⸗Landtagen e . . . Die Beschlüsse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit

gefegg g, und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß

ebracht werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Ver= —— des Herrenstandes und in der Versammlung der Abgeord⸗ neten der Ritterschaft, der Städte und Landgemeinden) berathen sind und sich in jeder derselben mindestens zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben.

Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bei Begutachtung eines Gesetzes sich gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichne⸗ ten, Masorität erklären, so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht , ne

§. * z

Hält bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Stände oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, oder eine Provinz durch einen nach Vorschrift des §. 16 zu Stande gekommenen Beschluß sich verletzt, so findet eine Sonde⸗ rung in Theile Statt, sobald eine Mehrheit von zwei Drittheilen die⸗ ses Standes oder dseser Provinz es verlangt.

In solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz für sich besonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten ab; die daraus hervorgehende Meinungsverschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt.

Auch für andere Fälle behalten Wir Uns vor, von jedem der Vier Stände oder jeder der Acht Provinzen des Vereinigten Land- tages, wenn Wir es für angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern.

§. 18.

Für den Herrenstand des Vereinigten Landtages sowohl, wie für die Versammlung der Abgeordneten des Ritterstandes, der Städte und Landgemeinden werden Wir einen besonderen Marschall ernennen, welcher die Geschäfte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsitz zu führen hat. Jeder dieser beiden Marschälle wird in Verhinde⸗ rungsfällen durch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vice⸗Mar⸗ schall vertreten.

Wenn nach §. 14 der gegenwärtigen Verordnung der Herren- stand mit den übrigen Ständen zu einer Versammlung sich vereinigt, so gebührt die Geschäftsleitung und der Vorsitz dem Marschall oder Vice⸗Marschall des Herrenstandes.

S. 19.

Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisständen, Gemeinden und anderen Körperschaften, so wie mit den in ihm vertretenen Ständen und einzelnen Personen in keinerlei Geschäfts-Verbindung und dürfen dieselben den Abgeordneten weder Instructionen noch Aufträge ertheilen.

S. 20.

Bitten und Beschwerden dürsen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen, als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zugelassen werden.

.

Bitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurückgewie⸗ sen worden sind, dürfen nicht von der nämlichen Versammlung und späterhin auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue Gründe

sich ergeben. §. 22.

Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzel— ner Stände oder Provinzen desselben (99. 14 bis 17) können Unsere Staats⸗Minister und außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu für die Dauer solcher Versammlungen oder für einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegenwärtig sein, und, so oft sie es nöthig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen nehmen diesel⸗ ben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten Landtages dazu berechtigt sind.

228.

! ' Der Geschäftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durch ein von Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchstei andi ĩ d beige l d iche nh Sees cht igenhändigen Unterschrift un Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen. von Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. von Thile.

von Savigny. von Bodelschwingh. Graf zu St t Uhden. Frhr. von Canitz. von 3

Verordnung über die periodische Zusammenb des Vereinigten ständischen Ausschusses nn, Befugnisse.

Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staats- Ministe= riums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom ,, fh über die periodische er r , , des Vereinigten ständischen nel und dessen Befugnisse, wie folgt:

Die ständischen Aus schůsse der Provinzial Landtage treten zum

Vereinigten stänbischen Ausschusse in ber ihnen durch die Verordnungen

vom 21. Juni 1842 gegebenen Einrichtung zusammen. . Die . ke fe flu lbe , ürsten in der Provinz West⸗ phalen, so wie die in der Rhein- Provinz, sind berechtigt, aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder zu den Vereinigien ständischen Ausschusse abzuordnen, welche an dessen Verhandlungen in

dischen Ausschusse aus jeder der Provinzen Preußen, Brandenburg,

f. derson oder durch Bevollmächtigte aus Mitglledern des Herrenstandes des Vereinigten Landtages theilnehmen können. Außerdem soll dem Vereinigten stän=

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Pommern und Posen ein von und aus den zu Biril- oder Kollektis- Stimmen berechtigten Mitgliedern des ersten Standes zu wählender Abgeordneter hinzutreten. Für die Provinz Pommern nimmt der

Fürst zu Putbus, so lange derselbe der einzige Berechtigke der ange⸗ gebenen Art bleibt, diese Stelle ohne Wahl ein. 22

Die Wahl der übrigen Ausschuß Mitglieder ersolgt auf dem Vereinigten Landtage nach Maßgabe der Verordnungen vom 21. 3.

1842 durch die Vertreter der einzelnen Provinzen, in der Zwischen⸗ zeit von einem Vereinigken Landtage zum anderen aber, wie bisher,

auf jedem Provinzial Landtage.

Der Vereinigte ständische Ausschuß wird, so oft ein Bedürfniß dazu eintritt, längstens aber vier ir. nach dem Schlusse der je⸗ desmaligen letzten Versammlung desselben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigter Landtag stattgefunden hat, innerhalb derselben Frist nach dem Schlusse des Letzteren von 21 einberufen.

§. 1

Den nach dem allgemeinen Gesetze wegen Bildung der Pro⸗ vinzialstände vom 5. Juni 1823 erforderlichen ständischen Beirath zu den Gesetzen, welche Veränderungen in Personen⸗ und Eigenthums⸗ Rechten, oder andere, als die im 8.9 der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten Veränderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten ständischen Ausschusse erfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller recht⸗ licher Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel III. Nr. 2 des 6 Gesetzes sindet durch gegenwärtige Bestimmung ihre Er⸗ edigung.

gu Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landtages be⸗ treffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Fäl⸗ len zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten, Gesetze der erwähnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Pro⸗— vinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinzial⸗-Landtagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen Gründen, na— mentlich der Beschleunigung r e, erscheinen möchte.

Der Vereinigte ständische Ausschuß hat in Vertretung des Ver— einigten Landtages die im §. 8 Unserer Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschäfte zu besorgen.

9

Das Petitionsrecht steht dem Vereinigten ständischen Ausschusse in demselben Umfange zu, wie dem Vereinigten Landtage. Ausge⸗ nommen hiervon bleiben jedoch alle Anträge, welche Veränderungen in der ständischen Verfassung ,

§. 6.

Sollten Wir Uns bewogen finden, dem Vereinigten ständischen Ausschusse Mittheilungen über den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb die Vorschriften des 8. 11 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten n n. Anwendung finden.

§. 7.

Die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz auf dem Vereinigten ständischen Ausschusse führt ein von Uns zu ernennender Marschall, welcher in Verhinderungsfällen durch einen in gleicher Weise zu er⸗— nennenden Vice⸗Marschall , , .

§. 8.

Der Vereinigte ständische Ansschuß berathschlagt als eine unge⸗ theilte Versammlung. Die Beschlüsse in demselben werden, der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. z

Bitten und Beschwerden dürfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sich mindestens Zwei Drittheile der Stimmen dafür ausgesprochen haben. ;

Wenn der Vereinigte ständische Ausschuß sich bei der Begutach⸗ tung eines Gesetzes gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten Majorstät erklärt, so soll auch die Ansicht der Minorität zu Unserer Kenntniß gebracht werden. g

§. 1 Die Provinzial⸗Landtage dürfen den einzelnen Ausschüssen keine Instructionen und Aufträge für den Vereinigten ständischen Ausschuß ertheilen. §. 10

Die Vorschriften der §§. 17., 19., 20., 21., 22. und 23. der Verordnung vom heutigen Tage über die Bildung des Vereinigten Landtages finden auch auf den Vereinigten ständischen Ausschuß volle Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

Bo Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. UÜhden. Freiherr v. Canitz. v. Düesberg.

Verordnung über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen.

Vom 3. Februar 1847.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c.

verordnen nach vernommenem Gutachten Unseres Staats⸗Ministe⸗ riums, im Verfolg Unseres, die ständischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, über die Bildung einer ständischen De⸗ putation sür das Staatsschuldenwesen, wie folgt:

v. v.

§. *

Zur Ausübung der im §. 5 der Verordnung vom heutigen Tage liber die Bildung des Vereinigten Landtages vorbehaltenen Mitwir⸗ kung bei der Aufnahme von Staats⸗Anleihen für Kriegszeiten, so wie zur fortlaufenden ständischen Mitwirkung bri der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soll .

eine ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen

gebildet werben.

8. 2.

Diese Deputation besteht aus acht Mitgliedern, von denen aus jeder der acht Provinzen eines von den Ständen dieser Provinz und zwar sedegmal auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen ist. Die Wahl geschieht auf dem Vereinigten Landtage, in der , von einem Vereinigten Landtage zum andern aber auf den einzelnen Pro⸗ vinzial- Landtagen nach Vorschrift des Reglements über das Verfah, ren bei ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842. Sie darf nur auf Personen gerichtet werden, welche Miglieder des en, Land⸗ lageg sind. Wenn einer ber Gewählten diese Eigenschaft vor Ablauf der sechesährigen Wahlperiode verliert, so scheidet derselbe auch aus der Deputation aus. Wird jedoch sein Ausscheiden dadurch herbeige⸗ führt, daß er nicht wieder zum Landtage⸗Abgeordneten gewählt wor-

ben, so bleibt er bis zum nächsten Landtage Mitglied der Deputation.

Für jedes Mitglied der Deputation werden zwei Stellvertreter gewählt, deren einer dasselbe in Behinderungsfällen, so wie im Falle eines in der Zwischenzeik von einem Landtage zum andern eintreten⸗ den Abganges zu ersetzen hat. Wegen der Wahl dieser Stellvertre⸗ ter gelten die hinsichlich der 6 . Mitglieder ertheilten Vorschriften.

1 S. 9 . Die Mitglieder der Deputation werden bei ihrer Einberufung auf die Erfüllung der ihnen ar d wn Pflichten vereidet.

Zum Wirkungskreise der Deputation gehören, außer der ihr im S. 6 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages übertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegs- Anleihen, fol⸗ gende Geschäfte:

1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikels XIV. der

Verordnung vom 17. Januar 1829 gemeinschaftlich mit der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden die eingelöseten Staats⸗ schulden⸗-Dokumente in Verschluß zu nehmen und deren Depo⸗ sition beim Kammergericht zu bewirken. Sie hat die Jahres-Rechnung über die Verzinsung und Til⸗ gung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober⸗ Rechnungskammer revidirt worden, zu prüfen und das darüber von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten ständi⸗ schen Ausschusse, bei dessen nächstem Zusammentritt nach Ar⸗ tikel XIII. der Verordnung vom 17. Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.

3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außer⸗ ordentliche Revistonen der Staatsschulden⸗Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzunehmen.

90.

Die Deputation für das Staatsschuldenwesen wird regelmäßig einmal im Jahre, außerdem aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, zusammenberufen; die Einberufung geschieht durch den Minister des Innern. —⸗

8 6. Die Deputation erwählt bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher dem Minister des Innern angezeigt werden muß. k Zu einem gültigen Beschlusse der Deputation ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 9 Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.

Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Ühden. Freiherr v. Canitz. v. Düesberg.

Rhein-⸗Provinz. Die Rh. und Mos. Ztg. meldet aus Koblenz, daß, nachdem der Eisgang des Rheines seit dem 30. Ja- nuar ganz nachgelassen, sich wieder neues Leben auf dem Strome zeigt. Die Thalschifffahrt von Bingen abwärts ist frei und durch die Kohlennachen eröffnet worden, deren bereits am 28. Januar mehrere bei Koblenz vorbeifuhren. Die Dampfschiffe beginnen am 1. Februar wieder ihre regelmäßigen Fahrten. Der Bergschifffahrt sind die auf den Leinpfaden liegenden Eismassen, welche des niedrigen Wasserstan— des wegen nicht forttreiben konnten, noch ein Hinderniß.

Deutsche Bundesstaaten.

ürstenthum Lippe. Den Landständen sind (außer den 2a , , 21 mehrere Propositionen von der Re⸗ gierung vorgelegt worden, unter denen die eine von den zur Er⸗ leichterung des Nothstandes der, durch Handarbeit sich ernährenden Klasse der Unterthanen zu ergreifenden Maßregeln handelt. Diese Proposition ist zunächst zur Berathung gekommen, und es hat sich zu deren Behuf eine Kommission gebildet, die nicht nur geneigt scheint, sich der Sache mit Eifer anzunehmen, sondern auch die vorgeschlagene Bewilligung von 6000 Rthlr. noch um etwas zu erhöhen.

Was die Proposition über die Landesbedürfnisse und den Etat betrifft, so ist die Einnahme für 1847 auf 153,628 Rthlr. gestellt, mit dem muthmaßlichen Bestande von 1846 von 13,319 Rthlr. auf 164,947 Rthlr.; darunter 28,303 Rthlr. Contribution (5 Simpla) und 123,040 Rthlr. Zoll⸗Revenuen. Die Ausgabe beläuft sich auf 153,507 Rthlr.; darunter für das Militair 30,668, ohne die 3812 Rthlr. für die Gendarmerie, so daß der Militair-Etat, welcher noch mehrere Zinsen, die im allgemeinen Etat nicht aufgeführt sind, ver⸗= einnahmt, mit der Gendarmerie in seiner Ausgabe auf 39,718 Rthlr. steht. Unter den Ausgaben kommt ferner vor 33,907 Rthlr. für Wegebau, der übrigens noch 14,900 Rthlr. außerdem aus der lipp— städter Kasse und den Chanssee⸗Geldern zu vereinnahmen hat; und endlich kommen nicht nur die älteren Sublevations⸗Gelder an die Rentkammer zu 12,266 Rthlr. vor, sondern auch wieder die neueren zu 12,000 Rihlr. Der Etat für 1848 ist, einige ganz kleine Ver⸗ änderungen abgerechnet, derselbe.

Freie Stadt Bremen. In der Versammlung des Senats am 36. Januar wurde an die Stelle des verewigten Bürgermeisters Nonnen nach vorschriftsmäßiger Wahl der Sengtor Isaas Hermann Albert Schumacher, der Rechte Doktor, zur Bürgermeister-Würde

erhoben.

v. Boyen. v. Savigny.

Oesterreichische Monarchie.

Die Allg. Ztg. enthält folgendes an alle Länderstellen der österreichischen Erblande ergangene Cirkularschreiben in Betreff der Ablösung von Zehnten und Frohnden: ; .

„St. Kaiserl. Majestät sind von mehreren Seiten, bezüglich auf die von ünterthanen an ihre Grundherrschasten und Zehentherren in natura zu leistenden Frohnen und Zehente, Wünsche sowohl der Berechtigten als der Verpflichteten bekannt geworden, welche dahin abzielen, daß in der Art der Abstattung dieser Verpflichtungen dem Bedürfniß der gegenwärtigen Kultur die angemessene Verücksichtigung zu Theil werde;

„So wie nun Se. Majestät einerseiis fest und unabänderlich entschlos⸗ sen sind, alle wohlbegründeten grund und zehentherrlichen Rechte ungeschmä= lert aufrecht zu erhalten, eben so finden sich Allerhöchst die selben andererseits geneigt, das Zustandekommen freiwilliger Abfindungen zwischen den Grund⸗ und Zehentherren und ihren Grund- und , r, e. die Natural⸗ frohne und die Naturalzehente, theils durch Beseitigung einiger solcher (auch bisher gestatteter) Abfindungen erschwerenden Vorschristen, iheils durch neue sie erleichternde Bestimmungen, insoweit es ohne Gefährlichkeit der Rechte . Dritten möglich ist, unter Mitwirkung der Kaiserlichen Behörden zu befördern.

„Zu diesem Ende haben Se. Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Dezember 1846 die Kundmachung nachstehender Vorschriften Aller⸗= gnädigst zu befehlen geruht: ;

„I) Alle unterthänigen Arbeits - Leistungen (Roboten) und zehentherr⸗ lichen Rechte können auf dem Wege freiwilliger Uebereinkommen in andere Leistungen umgestaltet oder durch den Erlag eines Kapitals, durch Grund- , 9 durch die Verzichtleistung auf gegenseitige Verpflichtungen abgelöst werden. .

„2) Derlei Uebereinlommen bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit die

Bestätigung des betreffenden Kreisamtes, welche ihnen, wenn sie Mar und

unzweideutg verfaßt sind und nichts Gesetzwidriges enthalten, ohne An-

stand zu ertheilen ist. Durch diese Bestätigung erlangen dieselben die

Kraft eines gerichtlichen Vergleichs, wohl verstanden jedoch, daß in dem Fall, als die Robot oder der Zehent mittelst einer zugesicherten fortwähren⸗ den bestimmten Jahresrente abgelöst worden ist, die Eintreibung dieser letz- teren in politischem Wege zu geschehen habe.

„3) Wenn bei der Ablösung Rechte eines Dritten eintreten, so hat das Kreis⸗-Amt vorläufig die Aeußerung des Landrechts, in dessen Landtafel das Gut des Grund- oder Zehentherren gehört, darüber einzuholen, ob in rechtlicher Hinsicht die Genehmigung erfolgen könne. Diese Vorsicht ist ins- besondere zu beobachten: a) wenn das Gut, dessen Besitzer Robot oder Zehent zu fordern hat, mit Schulden belastet ist und die Uebereinkunft sich nicht auf die in 8. 6 bezeichnete Art der Robot⸗= oder Zehent⸗Ablösung be⸗ schränkt; b) wenn das Gut Fideikommiß oder Lehen, oder einer Substitu⸗ tion unterworfen ist; e) wenn sich unter Miteigenthümern eines Gutes Ver- schiedenheit der Meinungen äußert.

„I) Auf gleiche Ait hat das Kreisamt, wenn der eine oder der andere Theil, aus was immer für einem Grunde, über das Seinige zu verfügen nicht fähig ist, das gehörige Gericht um die Entscheidung über die Geneh— migung des Vertrages anzugehen.

„5) Das Landrecht hat, wenn das Gut mit Schulden belastet ist, über

die Genehmigung des Vertrages alle bekanntlich in der Provinz wohnenden Pfandgläubiger zu vernehmen, für alle übrigen einen gemeinschaftlichen Ku— rator zu bestellen und dessen Aeußerung abzufordern. Die Frist, binnen welcher die Gläubiger oder der Kurator sich äußern sollen, ist auf wenig stens 90 Tage mit der Bemerkung festzusetzen, daß diejenigen, weiche nicht in gehöriger Zeit ihre Erklärung abgeben, für einwilligend werden gehalten werden. Die Genehmigung kann, mit Vorbehalt des Rekurses an die hö—= here Behörde, ungeachtet der von einzelnen Gläubigern oder dem Ku— rator verweigerten Beistimmung, dann ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß davon kein Nachtheil für die Widersprechenden entsteht oder zu besorgen sei. Wird Zehent oder Robot ein- für allemal mit einem Kapi— tal abgelöst, so muß dasselbe, wenn nicht eniweder das Gut ganz schul- denfrei ist oder alle Pfandgläubiger in eine andere Verfügung einwilligen, zu dem Landrecht deponirt und in den Depositen⸗Büchern vorgemerkt wer den, daß alle mittelst der Landtafel bis dahin auf das Gut erworbenen Hypotheken und andere dingliche Rechte sich auch auf dieses Kapital er—= strecken. Eben so sind, wenn das Kapital in der Folge angelegt wird, oder wenn Grund · Eigenthum durch Tausch an die Stelle des Zehents oder Ro- bot tritt, die dinglichen Rechte durch Anmerkung in den öffentlichen Bü— chern zu versichern.

„6) Die Vorschriften des §. 5 finden keine Anwendung auf Verträge, wodurch dem Besitzer eines freieigenen Gutes anstatt der Robot oder des Zehents eine fortwährende bestimmte Jahresrente in Geld oder Früchten zugesichert oder von dem Unterthan gegen Aufhebung der Robot auf ein ihm gegen den Grundherrn zustehendes Weide⸗, Holzungs⸗ oder ähnliches Recht Verzicht geleistet wird. Hierzu bedarf es, wenn auch auf dem Gute Schulden haften, keiner Beistimmung der Gläubiger oder des Landrechts.

„7) In Rüchsicht der zu Fideikommiß-Gütern gehörigen Roboten oder Zehente hat das Landrecht nach Veinehmung der in der Provinz wohnen— den nächsten Anwärter und der Kuratoren des Fideikommisses und der Nachkommenschaft über die Genehmigung des Ablösungs-Vertrages zu ent⸗ scheiden. Die von den Fideikommiß ⸗Besitzern angesuchte Genehmigung kann, ungeachtet der von Anwärtern oder Kuratoren verweigerten Beistimmung, ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß sie dem Fideikommiß nicht nachtheilig sei. Zur Ablösung des Zehents oder der Robot sür ein Fidei⸗ kommiß bedungene Kapitalien sind als Stammvermögen des Fideikommisses zu Gericht zu deponiren; zur Abfindung überlassene Grundstücke sind dem Fideikommiß in den öffentlichen Büchern zuzuschreiben. Alles von Fidei⸗ kommiß-Besitzern für aufgehobene Zehenten oder Roboten eingetauschte Grundeigenthum kann ohne besondere landesherrliche Bewilligung dem Fi⸗ deilommiß einverleibt werden. Diese Bestimmungen finden auch auf Güter, die einer Substitution unterliegen, analoge Anwendung.

„S) Bei Lehengütern ist über den Ablösungs-Vertrag auch der Lehen herr, wenn es sich um ein Privatlehen handelt, zu vernehmen, im Uebrigen nach den für Fideikommisse ertheilten Vorschriften zu verfahren. In Rück- sicht aller landesfürstlichen Lehen oder Afterlehen ist mit der kreisamtlichen Bestätigung des Vertrags auch die landesherrliche Bewilligung als ertheilt zu betrachten. Das Kreis-Amt wird jedoch hierbei Sorge zu fragen haben, daß, wenn die Ablösung der Frohne oder des Zehents bei einem Lehengut mit einem Kapital ein- für allemal geschähe, das Kapital im geeigneten Wege sogleich mit dem Lehensbande vinkulirt werde, da es hierfür einen Bestandtheil des Lehens zu bilden haben wird.

„9) Ueber die Rechte der Nutzeigenthümer eines Gutes dienen die all—⸗ gemeinen Vorschristen des bürgerlichen Gesetzbuches zur Richischnur.

A0) In Rücksicht der anstatt der Nobot oder des Zeheniens bedunge— nen Jahres -Renten gebühren dem Gläubiger eben die Pfand und Voͤr— rechte auf das Grund-Eigenthum des Verpflichteten, welche ihm vorhin in Ansehung der Roboten oder Zehente selbst zugestanden sind. Wird zur gänzlichen Abfindung für die Roboten oder Zehente ein dem Grund oder Zehentherrn verschriebenes oder zur Befriedigung desselben von anderen ge— borgtes Kapital auf das bisher mit Robot oder Zehent belastete Gut einm verleibt, so hat es den Vorrang vor allen übrigen, wenn auch früher ein- getragenen Hypotheken. Ein solches Kapital ist immer auf gerichtlichem Wege durch die nach Bestimmung der Juriedictions-Norm berufene Ge— richts Behörde einzutreiben und hat darauf die politische Executions-Ord-= nung, welche für Unterthans - Forderungen vorgeschrieben ist, leine Anwen- dung mehr zu finden.

„A1 Zum Behufe der Robot⸗ und Zehent-Ablösungen können auch unterthänige (Rustikal) Grundstücke verwendet und an die Obrigkeiten in das Eigenthum überlassen werden, ohne daß letztere in solchen Fällen zur Abtretung eines Aequivalents in Dominikal Grundstücken gehasten sind. Auch können zu dem gleichen Zwecke Grundtausche zwischen Obrigkeiten und Unterthanen stattfinden. Das Kreisamt hat sich jedoch bei der Bestätigung solcher Ablösungs-Verträge im geeigneten Wege die Ueberzeugung zu ver— schaffen, daß dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gefährdet und ihre Wirthschaften im aufrechten Stande erhalten werden.

„12) Wenn sich ganze Gemeinden von der Robot und Zehentschul— digkeit frei machen und dazu ihr Gemeinde⸗Vermögen, es mag dieses in Grundstücken, Servitutsrechten oder Kapitalien bestehen, verwenden wollen, so ist diesem Wunsche, insofern er mit der Vorsorge für die gehörige Be⸗ deckung der Gemeindebedürfnisse vereinbarlich ist, kein Hinderniß entgegen⸗ zusetzen. Auch die Vorräthe und Kapitalien der unterthänigen Contribu⸗ tions-Fonds dürfen zur Ablösung solcher Schuldigkeiten benutzt werden, in- soweit dieses, ohne die Sicherstellung des unterthänigen Samenbedarfs zu gefährden, geschehen kann. Sind die Mitglieder einer an den Verhand— sungen über die Ablösung theilnehmenden Stadt-, Markt- oder Doꝛrfge⸗ meinde verschiedener Meinung, so kann das Kreisamt für eine billige und der Gemeinde unschädliche Uebereinkunft, selbst wenn sie nur die minderen Stimmen wünschen, den Ausschlag geben.

„13) Wenn unterthänige Grundstücke an Obrigkeiten übergehen, ha— ben diese auch die hierauf entfallenden landesfürstlichen Steuern und Gie— bigkeiten zu übernehmen. Uebereinkünste, daß die solche Realitäten treffen den Vorspanns⸗- und Einquartierungs Leistungen, so wie Schub⸗Botenlohn und andere Gemeinde-Umlagen, ven den Veipflichteten auf ihren übrigen Grundbesitz übernommen weiden, sind unter Beobachtung der §. 11 er wähnten Vorsicht nicht zu beanstanden.

„14) Die über Ablösung von Roboten und Zehnten gepflogenen Ver— handlungen haben, so wie die darüber errichteten Verträge, die Stempel Freiheit zu genießen.“

; Frankreich. Paris, 29. Jan. Der Moniteur parisien meldet, daß

der, Kriegs - Minister die Militair-Divsslonen der Departements, in welchen während der letzten Wochen Ruhestörunẽgen vorgefallen sind

oder Anzeichen aufgeregter Stimmung sich kundgegeben haben, mit

hinreichenden Zufuhren ausländischen Geiraides versehen habe, so daß die Militair⸗ Behörden nicht nöthig hätten, zu Lokal⸗Aufkäufen zu schreiten und dadurch zum Steigen der Kornpreise beizutragen.

Der Courrier franga is erwähnt der neuen Expedition, die im Begriff ist, den Amazonenstrom zu durchforschen; sie besteht aus der Korvette „Astrolabe“ und dem Bampfschiff „Alicton“. Bie Akade⸗

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mie det Wissenschaften hat die Punkte, welche besonders beachtungs⸗ würdig sind, der Unternehmung vorgezeichnet. Im Frühjahr werden

die Schiffe schon in Brasilien eintreffen. Man hofft, daß weder Brastlien noch England hiergegen Einwendungen erheben werden.

X Paris, 29. Jan. Es ist Vielen aufgefallen, daß die De⸗ putirten⸗ Kammer den Beschluß gefaßt hat, die Debatte über die Adresse auf die Thronrede erst nächsten Montag zu beginnen, während doch schon am letzten Dienstag der Entwurf dazu vorgelegt wurde. Man glebt für diesen Beschluß mehrere Gründe an. Zuerst sagte man, die Kammer habe gewünscht, erst die vom englischen Ministerium dem Parlamente vorgelegten Aktenstücke in Betreff der spanischen Heirathen zu kennen, ein Wunsch, der durch die neuen Aufschlüsse, welche diese Dokumente wirklich gebracht haben, vollkommen gerechtfertigt erscheint. Diese Angabe ist nicht ohne Grund; doch walteten noch andere Mo⸗ tive ob, namentlich für eine gewisse Anzahl Mitglieder der konserva⸗ tiven Partei. In den Reihen dieser befinden sich nämlich jetzt nicht weniger als siebenzig und etliche neue Mitglieder, welche nicht wie die älteren Mitglieder in dem Verhältnisse einer gewissen Soli⸗ darität zu Herrn Guizot stehen; denen es lediglich um die Dinge und Grundsätze zu thun ist, ohne daß sie sich an bestimmte Männer ge— bunden glauben; die eben so bereit wären, den Grafen Molé als Präsidenten eines konservativen Kabinets zu unterstützen, wofern die⸗ ser ihren Ansichten und Wünschen mehr zusagte, als Herr Guizöt. Da nun vielfach geglaubt wird, Herr Guizot könnte doch am Ende über die dornige Frage der spanischen Heirathen stürzen, viel⸗ leicht sogar absichtlich der Wiederherstellung des „herzlichen Einverständnisses“ zum Opfer gebracht werden, so kann es auch nicht befremden, wenn die neugewählten konservativen Deputirten durch den Sturz des Herrn Guizot sich nicht mit sortreißen lassen wollen. Vor⸗ läufig wartet man nun die Debatte im englischen Parlamente über die spanischen Heirathen ab, in der Hoffnung, dieselbe werde bis zum Beginn der Debatte in der Deputirten⸗Kammer so weit vorgeschritten und bekannt sein, daß man daraus einen Schluß werde ziehen können, inwiefern die Stellung des Herrn Guizot sich dadurch ernstlich be⸗ droht finde. Sollte sich wirklich eine solche Gefahr für ihn zeigen, so werden die neuen Deputirten wohl auch kälter und zurückhaltender ihm gegenüber sich verhalten; träte aber eine für Lord Palmerston ungünstige Wendung der Dinge ein, so werden auch die noch zweifel⸗ haften konservativen Deputirten eine sehr entschiedene Haltung zu Gunsten des Herrn Guizot annehmen, während dieselbe jetzt beobachtend und abwartend ist. Nur Eines ist schon jetzt sicher, nämlich daß die neuen Hoffnungen, welche Herr Thiers aus der Veröffentlichung der dem englischen Parlamente vorgelegten Dokumente für sich gefaßt hat, so eitel sind, als seine früheren. Denn wenn auch Herr Guizot zum Rücktritt sich genöthigt sehen sollte, so wäre es nicht, um Herrn Thiers seinen Platz einzuräumen: Graf Mols wäre dann sein wahr⸗ scheinlicher Nachfolger. Auch die andere Hoffnung des Herrn Thiers, vielleicht Herrn Billault doch noch jetzt zu ihm zurückkehren zu sehen, ist vergeblich, der Bruch ist vollkommen und wird nicht so leicht wieder geheilt werden können. Die junge Partei, die von den absolut Ministeriellen wie von der Opposition gleich un— abhängig bleiben will, hat in der Presse zwei erklärte Or⸗ gane, nämlich die Patrie, welche stets eine sehr gemäßigte und ziemlich unparteiische Sprache führte, und den Courrier frangais, der seinen bisher oft sehr extravaganten Ton bereits merklich herab⸗ gestimmt hat. Noch wird aber von Seiten Mancher der neuen Par⸗ tei die Lebensfähigkeit abgesprochen und an den vor einigen Jahren schon von Herrn von Lamartine gemachten Versuch zur Begründung ö. ö. unabhängigen Partei erinnert, der gleichfalls geschei⸗

ert ist.

Großbritanien und Irland.

London, 28. Jan. Die offizielle Gazette meldet jetzt die Ernennung des Lord Howden zum Gesandten in Rio Janeiro.

Admiral Parker hat Befehl erhalten, noch ein Schiff von seiner Escadre nach Porto, zum Schutze der dort wohnenden Engländer, zu detaschiren.

Nachrichten vom Kap der guten Hoffnung vom 28. November bringen noch keinen definitiven Friedensschluß mit den Kaffern. In⸗— deß war der Missionair Calderwood als politischer Agent in das Kaffernland abgeschickt worden, um den Friedensschluß vorzubereiten.

Die heutigen Parlaments-Verhandlungen bieten, so weit die Berichte bis zum Postschluß lauten, kein erhebliches Interesse. Herr Finch zeigte an, daß er an den Staats-Secretasr des Aeußern eine Interpellation in Betreff des offiziellen Briefwechsels zwischen der französischen und englischen Regierung über die spanische Frage richten werde. Herr Roebuck zeigte an, daß er bei der Motion auf zweite Verlesung der Bill zur Unterstützung Irlands den An⸗ trag stellen werde, daß der Ueberschuß des Einkommens des irlän⸗— dischen Klerus zum Volksunterricht verwendet werde. Auch werde er den Antrag stellen, daß die Einkommen- und Grundsteuer auf Ir— land Anwendung finden und daß das Gesetz über das Heimatsrecht in Unterstützungsfällen modifizirt werde. Lord G. Bentinck wollte am nächsten Mittwoch um die Erlaubniß nachsuchen, eine Bill einzubringen, welche durch Ermunterung der Eisenbahnbauten in Ir⸗ land dem Volk Arbeit gebe. Auf die Frage Herrn Roebuck's, wie groß die wahrscheinliche Summe sein werde, welche die Regie⸗ rung zur Ausführung ihrer Pläne nöthig hätte, und aus welcher Quelle sie die dazu erforderlichen Fonds nehmen wolle, erklärte Lord J. Russell, daß er diese Frage nur in Bezug auf das bereits Ge⸗ schehene zu beantworten bereit sei. Bis zum 1. Januar hätten die irländischen Ausgaben sich auf etwa 1 Million Pfd. belaufen, und seit dem 1. Januar sei von dem Schatzkanzler kraft der Akte zur Unternehmung großer öffentlicher Arbeiten, zur Beschäftigung der dürftigen Klassen, weitere 2 Millionen Pfd. ausgezahlt worden. Was die Ausgaben betreffe, welche die Ausführung der jetzigen Pläne er— heische, so bedürfe das Civil⸗Kommissariat zunächst eine Summe von 60h, 00, Pfd. und die Vollendung der jetzigen Maßregeln überhaupt wahrscheinlich 7 Millionen Pfd.; indessen lleße sich noch nicht genau der Betrag der Ausgaben abschätzen. In Bezug auf die Finanz wege, welche man einzuschlagen gedenke, um diesen Bedürfnissen zu genügen, so behalte er dies der Auseinandersetzung vor, welche er oder der Schatzkanzler darüber dieser Tage dem Hause machen werde. Herr Roebuck möchte nicht nur den Betrag der zur Erleichterung der heutigen irländischen Noth nöthigen Sum⸗— men wissen, sondern die Höhe der Summen, welche die Regierung Irland vorschießen wolle. Lord J. Russe il erwiederte, daß kraft des Gesetzes über die Trockenlegung und Urbarmachung der Lände⸗ reien den Gutsbesitzern 14 Million Pfd. St. vorgeschossen worden sei, die Regierung werde die Verwendung dieser Summe überwachen. Herr Labouchere entgegnete auf eine Frage, daß die Summe von 50, 000 Pfd. St. für den Ankauf von Saat nicht den kleinen Päch⸗ tern, sondern den, Gutsbesitzern vorgeschossen werden solle; diese Summe würde vielleicht noch erhöht werden müssen. Lord Palmerston bemerkte auf eine Interpellation des Herrn Hume, wie er bedauere, dem Hause nicht alle Krakau betreffenden Dolu⸗ mente vorlegen zu können; in Betreff des Theils der Korresponden⸗ zen, die zu verbffentlichen seien, bedürfe es zunächst einiger Berstän⸗ digung mit den fremden Gesandten. In wenigen Tagen hoffe er sie

aber dem Hause mittheilen zu können. Herr Hum e wäün R wissen, ob das auswärtige Amt von . Jahre , ear.

chen Oesterreich, Preußen und Rußland betreffs der Be Krakau's abgeschlossenen Convention etwas gewußt habe. n

merston erwiedert, von der Existenz einer solchen Convention nichts

gewußt zu haben, er werde indessen die nöthigen Nachforschungen anstellen lassen. Man ging sodann zur Motion des Herrn Dun⸗ combe über die Behandlung der Gefangenen auf den Pontons zu

Woolwich über. . Die Sitzung des Oberhau ses bot kein Interesse.

Dänemark.

Kopenhagen, 28. Jan. In einem Artikel der Berlin g⸗ schen 3 * „Iüdblick auf das Jahr 1846“, der jetzt auf eine Kritik der Thätigkeit der Stände⸗Versammlungen übergeht und sich über die Parteilichkeit der deutschen Censur beschwert, wird mit Be⸗ stimmtheit erklärt, daß die Regierung nichts von jenen angeblichen dä⸗ nischen Noten an ausländische Mächte wisse, von denen so viele deut⸗ sche Zeitungen gefabelt hätten.

Schweiz.

Kanton Bern. (Eidg. Ztg.) Der Große Rath hat in seiner Sitzung vom 26. Januar die Berathung des Budgets beendigt. Herr Finanz-Direktor Stämpfli, der sich veranlaßt sah, aufs drin⸗ gendste vor neuen Kredit-Bewilligungen zu warnen und sich jeder weiteren Erhöhung der Budgetansätze zu widersetzen, ja sogar auf Ermäßigung der ursprünglichen Ansätze anzutragen, gab zum Schlusse die Gesammt-Ausgabe zu 3, 574, 000 Fr., die Gesammt⸗ Einnahme dagegen nur zu 2, 834, 060 Fr., das Defizit also zu 690,009 Fr. an. Der Große Rath ging nun zu der Frage über, wie dieses Defizit zu decken sei. Herr Stämpfli suchte zu zeigen, wie dasselbe keinesweges die Folge sei von Verschwendung und Verschleuderung, noch von un⸗ vorsichtigen Kredit⸗Bewilligungen des jetzigen Großen Rathes, sondern einzig Folge von Erleichterungen und Verbesserungen für das Land, so wie von außerordentlichen Umständen. Er glaubt daher, daß das Defizit vor dem ganzen Volke gerechtfertigt erscheine. Die Lasten, die bisker auf einzelnen Landesgegenden ruhten, würden jetzt auf fämmtliche! Stenerfähige verfhest. Voraus sschtiich würde sich später, wenn die Finanz- Reform durchgeführt sei und ein Theil der gegenwärtigen außerordentlichen Ausgaben wegfallen, das Desizit auf 400,000 bis 500,000 Fr: reduziren. Wie das nunmeh⸗ rige Defizit zu decken sei, schreibe die Verfassung vor, wonach alle neuen Steuern auf Vermögen und Einkommen gelegt werden sollen. Dagegen nun trug Herr Zahler darauf an, daß man von der Ver⸗ mögensteuer für jetzt abstrahire und die von der Staatswirthschafts- Kommisston beantragte Finanz⸗Kommssion mit der Untersuchung be— auftrage, ob das Defizit nicht auf andere Weise zu decken sei. Diese Ansicht wurde jedoch von keiner Seite unterstützt, bei der Abstimmung aber mit 139 gegen 8 Stimmen beschlossen, sofort darauf einzugehen, und darauf der Antrag des Regierüngs⸗Rathes, dem Grundsatz nach eine Vermögenssteuer von 600,000 Fr. für das nächste Jahr zu er⸗ kennen, mit 145 Stimmen (Niemand war dagegen) angenommen. Die Eid genöss. Ztg. bemerkt hierzu: „Der Rubikon ist also über⸗ schritten, und die Bürger des Kantons Bern werden die letzte Um⸗ wälzung mit einer Vermögenssteuer von circa 2 pro Mille und einer verhältnißmäßigen Erwerbssteuer zu bezahlen haben.“

Kanton Basel. Schweizer Blätter enthalten folgende Mit⸗ theilung über die in Basel stattgehabte Post⸗Konferenz: „Haupt⸗ Gegenstand der Berathung ist ein mit Oesterreich abzuschließender Vertrag hinsichtlich des Postverkehrs zwischen Oesterreich und Frank⸗ reich durch die Schweiz, der größtentheils durch den Gotthards⸗Paß vermittelt wird. Oesterreich bezieht von Frankreich auch die vom Transit durch die Schweiz herrührenden Gebühren, und zwar 1 Fr. 20 Cent. für die Unze, was jährlich 100,000 120,000 franz. Fr. beträgt. Diese Summe sollte, wie billig, der Schweiz zukommen, was aber bis jetzt nicht geschah, indem die schweizerischen Post⸗Aemter Oesterreich freien Transit gestatteten. Herr Benedikt La Roche⸗ Stähelin, der sich durch Abschluß des neuesten Post⸗Vertrages mit Frankreich ein großes Verdienst um das schweizerische Postwesen er⸗ worben, wurde beauftragt, sich nach Wien zu begeben.“

Kanton Genf. Das Schreiben, welches der abgetretene Staats⸗-Rath zugleich mit den 42,009 Fr. (. das gestrige Blatt der Allg. Preuß. Ztg.) an die provisorische Regierung gerichtet hat, lautet folgendermaßen:

„Die Unterzeichneten haben Ihr Cirkular vom 23sten d. mit dem Be schlusse des Großen Rathes vom 22sten d. erhalten, durch welchen sie auf- gesordert werden, die Summe von 42,090 Fr. als Entschädigung für die durch die Ereignisse vom 7. Oltober v. J. veranlaßten Beschaͤdigungen zu bezahlen, unter der Androhung, dazu innerhalb 24 Stunden nach Ablauf des festgesetzten Termins durch Pfändung gezwungen zu werden, wobei die Regierung zugleich von aller Beobachtung der in diesem Falle sonst gesetz⸗ lichen Formalltäten entbunden sein solle.

„Die Unterzeichneten haben in dieser Aufforderung einen Zwang er—⸗ blickt, der um so gebieterischer ist, als in den eventuellen Executions-⸗-Maß⸗ regeln gegen sie selbst die schützenden Formen unterdrückt werden, die sonst nach unserer Gesetzgebung das Eigenthum der Bürger schützen. Auf diese Weise, außerhalb das gemeinen Rechts gestellt, blieb den Unterzeichneten nichts Ande⸗ res übrig, als sich entweder ihr Eigenthum pfänden zu lassen oder die ihnen willkürlich auferlegte Summe zu bezahlen. Sie haben keinen Anstand ge⸗ nommen, das Leßiere zu thun; sie wünschten nicht, dem Lande das traurige Beispiel einer mit roher Gewalt vollzogenen Ungerechtigkeit zu geben, und haben daher dem Beschlusse des Großen Rathes ein Genüge geseistet.

„So lange sie die Hoffnung hegen konnten, daß vierzehn Bürger, welche nur ihr Recht und die Ehre derjenigen Functionen, mit denen sie bekleidet waren, verfochten, in den Institutionen ihres Landes jenen Schutz finden würden, den sie dem Schwachen gegen den Mächtigen gewähren sollen, haben es die Unterzeichneten für ihre Pflicht gehalten, sich dem Be- schluß, der sie treffen solle, zu widersetzen.

„Indem sie jetzt gezwungen sind, sich unter das Gesetz des Stärkeren zu beugen, bleibt ihnen nichts Anderes übrig, als wiederholt gegen eine Maßregel zu protestiren, die ihnen gegenüber eine Verletzung aller Grund- sätze ist. Sie erklären demnach aufs ausdrücklichste, daß sie der gegen sie von der Volks⸗Versammlung vom 9. Oltober erlassenen Enischeidung weder einen constitutionellen noch überhaupt irgend einen legalen Charakter zuer= kennen können und gegen die Beschlüsse des Großen Rathes vom 15. und 22. Januar, als außer seiner Kompetenz und seiner legislativen Attribute iegend, protestiren. Genehmigen 2c.“ .

Diese Erklärung ist unterzeichnet von den Herren Alt-Syndik Demole, Christine, Lefort, Marcet, Fazy⸗Alleon, Brocher-Veret, Fäsch, Lullin, Naville und Sarasin. Die Herren Moynier und Barde, sp wie Herr Sberst Trembley, waren abwesend, haben aber ihren Antheil an jener Summe ebenfalls getragen. ;

Die Eidg. Ztg. begleitet dies Schreiben mit folgenden Be⸗ merkungen : . j

Hen ist diese Angelegenhest für jetz, faltisch erledigt. Die Mitglie⸗

ö f d der Gewalt gewichen. Ihre Freunde und der der gestürzien Regierung sin

f ͤ ö. rovisorsschen Regierung hätten fie beschwo⸗ die gemaͤßigten Mitglleder der p uen Aufruhr zu verhinl Benn ren, die Sümme zu bejahble, irn nnn ebf berg hinden, em schon wären die Patrioten übereingekommen, die Beschlüsse ver sogenannten Volkz⸗Versammlung vom Molard zu exekutiren, wenn es nicht anders gehe, und schon sei im Klub der wüthendsten Jakobiner die Nede gewesen, die

Silaatstäthe zu stürmen. Dieser Vorwand ist nun der eigentlich

ker ne. Partej entrissen. Immerhin aber ist die Lage Genfs fort-