1847 / 47 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

suchen wir, von dieser Allerhöchsten Bestimmung die Magistrate in den mahl. und schlachtsteuerpflichtigen Städten in Kenntniß seßen zu lassen und den Betheiligten anheim zu geben, sich mit ihren Anträgen an die Previn Kal - Steuerbehörde zu wenden, welche wegen der Eistattung der Mahl⸗ steuer 1 des dabei zu beobachtenden Verfahrens mit Anweisung versehen worden ist. usatz an den Königlichen Ober- Präsidenten der Provin; Brandenburg) 2 9 Betreff der Lie Berlin wird Ew. 3c. überlassen, ebenfalls die nöthige Anordnung zu treffen und die von dort etwa zu stellenden Anträge wegen Erstattung der Mahlsteuer unmittelbar an das Finanz · Ministerium zu verweisen. Berlin, den 28. Dezember 1846. Der Minister des Inner. von Bodelschwingh.

An sämmtliche Königliche Ober- Präsidenten.

Berlin, 15. Febr. Die Nr. 6 des Amtsblatts des Kö-

niglichen Pest· Departements enthält folgende „Grundsätze bei Reduc⸗ tion des aus, und inländischen Porto für die unfrankirte Korrespon= land“: e . des Erlasses vom 15. Dezember v. J. soll für die un- frankirte Korrespondenz aus England nach Preußen das britische interne orto, so wie das an Belgien, Hamburg oder die Niederlande zu zahlende bei den betreffenden Auswechselungs-Aemtern gegen England vereinnahmt werden, wogegen das preußische interne Porto von den Post= Anstalten am Bestimmungsorte zu berechnen ist. Da alle diese Portosätze in englischem Gelde sestgestellt worden sind, so muß sowohl bei den Aus- wechselungs-Aemtern gegen England, als bei den distribnirenden Post- An- stalten eine Reduction der zu vereinnahmenden Portobeträge in Silber groschen stattfinden, in welcher Beziehung zur Erleichterung des Rechnungs- wesens bestimmt worden ist, daß die bei der Reduction sich herausstellenden Brüche auf resp. 4, , 4 und 1 Sgr. ausgeglichen werden sollen. Es kommen hiernach einzelne Fälle vor, wo durch die doppelte Reduction der theilweise bei den Auswechselungs-Aemtern, theilweise bei den distribuirenden Post-Anstalten zu vereinnahmenden Portobeträge sich eine Erhöhung des im Ganzen zu zahlenden Porto um * Sgr herausstellt. Um dieses zu vermeiden, werden sämmtliche Post⸗Anstalten angewiesen, zu dem seitens der Auswechselungs-Aemter gegen England in Silbergroschen an— gerechneten fremden Porto an diessestigem internen Porto nur so viel zu berechnen, daß im Ganzen der Gesammt-Portobetrag nicht überstiegen wird, welchen die der obigen Cirkular-Verfügung beiliegende Porto- Erhebunge— Tabelle nachweist. Für einen unfrankirsen über Belgien eingegangenen Brief aus England nach Preußen, z Loth exkl. schwer, hat das Ober-Post- Amt zu Aachen z. B. 8 Pence oder 67 Sgr. an britischem und belgischem Porto zu vereinnahmen und der Post-Anstalt des Bestimmungsortes anzu— rechnen. Da das ganze für einen solchen Brief zu zahlende Porto nach der gedachten Erhebungs-Tabelle 10 Sgr. beträgt, so hat die letztgedachte Post-Anstalt zur Ergänzung des Gesammt-Portobetrages von 10 Sgr. nur noch 30 Sgr. zu berechnen. Für einen auf die s em Wege eingegangenen 1 Loth erkl. schweren Brief, für welchen das Ober-Post⸗Amt zu Aachen 10 Pence oder s. Sgr. an fremdem Porto zu vereinnahmen und der Post-Änstalt des Bestimmungaortes anzurechnen hat, sind seitens der letzteren damit der aus der Porto- Erhebungs- Tabelle zu ersehende ganze Portosatz von 117 Sgr. nicht überschritten wird gleichfalls nur noch 34 Sgr. zu berechnen. Für einen unfrankirten, über Hamburg oder Lie Niederlande eingegangenen Brief aus England nach Preußen, 2 Loth schwer, werden von dem diessei⸗ tigen Auswechselungs ⸗Amt gegen England 1 Sh. 4 Pee. oder 13 Sgr. an britischem internen und resp. hamburger oder niederländischem Transit= Porto vereinnahmt und der Post⸗Anstalt des Bestimmungsortes angerechnet. Letztere hat an preußischem Porto hierzu noch so viel zu berechnen, als an dem in der Porto- Erhebunga-Tabelle angegebenen ganzen Portosatze von 20 Sgr. fehlt, nämlich 67 Sgt. Hiernach haben die Post-Anstalten vom Eingange dieser Verfügung ab genau zu verfahren. Berlin, den 5. Februar 1847. General- Post · Amt. von Schaper.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Sachsen. (Leipz. Ztg.) Das Regulativ für die Gelehrtenschulen im Königreiche Sachsen ist nunmehr im Buchhandel erschienen. Seit Errichtung des Kultus-Ministeriums im Jahre 1831 sind im Volksschulwesen außerordentliche Veränderungen und Verbesse⸗ rungen nach den Bedürfnissen der Neuzeit ins Leben getreten. Das säch-— sische Vollsschulwesen erfreut sich seitdem nicht geringer Blüthe. Das, was für das Gelehrtenschulwesen geschehen konnte, bezog sich seither mehr auf äußere zweckmäßige Anordnungen, als auf innere. Dahin gehören die Aufhebung der Gymnasien zu Chemnitz und Schneeberg, die Umwandlung des Gomnasiums zu Annaberg in ein Pro und Realgomna— sium, so wie die Uebernahme der unmittelbaren Leitung und Ausübung der Kollatur-Befugnisse seitens der Regierung hinsichtlich der Gymnasien zu Freiberg, Zwickau und Plauen. Ferner die Gewährung ausreichender Mit= tel zur Unterstützung mehrerer städtischer Gomnasien, welche auf den Land- be , wurden und bis zu 12,900 Rihlr. jährlich erhöht wor—

en sind.

Größere Schwierigkeiten boten sich dem Kultus⸗Ministerium in Betreff allgemeiner organischer Bestimmungen über Doktrin und Disziplin dar. Ein den Ständen im Jahre 1834 vorgelegter Gesetz⸗ Entwurf war wieder zurückgenommen worden. Es wurden darauf 1855 die Verhältnisse der Verwaltungs und Aussichts Behörden der städtischen Gymnasien geordnet.

Es erfolgie dann in demselben Jahre eine Berathung mit sämmtlichen Gymnasial · Neltoren und anderen Sachverständigen. Doch erst seit 1843 2 ö , gelungen, den Standpunkt zu gewinnen, von wel— 2 aus das längst begonnene und vorbereitete Wen zweckentsprechender

erbesserung des Gelehrtenschujwesens erreicht werden konne, Das Ministerium ist nach vielen Vorlagen, und insbesondere nach * Konferenz im Jahre 1845 im Wesentlichen zu folgenden gelangt: N das bisherige Piinzip ist, als dem Zwecke einer

Der Finanz Minister. von Düesberg.

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allgemeinen humanistischen Vorbildung zum selbstständigen Be⸗

triebe der Wissenschaften, insbesondere der historischrethischen, entsprechend, in der Hauptsache beizubehalten. 2) Nächst der Religion soll der Unterricht in Sprachen, namentlich den klassischen, in Verbindung mit Geschichte und Mathematik, hauptsächlichstes Bildungsmittel sein. 3)

cher Schulen, noch in pädagogischer Hinsicht räthlich sein. I) Die Frage über das Bedürfniß noch mehrerer höheren Realschulen bleibt weiterer Er= wägung vorbehalten. 5) Der gegenwärtig vorherrschende Unterricht in al- ten Sprachen ist quantitativ und qualitatsv zu beschränken; 6) in ersterer Hinsicht, um den Schülern die nöthige Zeit zur Erlernung der erforderlichen Elementar -stenntnisse in anderen Fächern, namentlich in den Naturwissen⸗ schaften, zu gewähren; 7) in letzter Hinsicht, weil diese Schulen nicht phi— lologische, sondern humanistische Bildung bezwecken sollen. 8) Unbedingt er— forderlich ist bei dem Unterricht in den alten Sprachen eine lebendige Dar stellung des Geistes des Alterthumes mit Rücksicht auf Sitte, Ge- schichte und Kuliur-Zustände, da hierin für Geist und Gemüth der Schüler ein weit fruchibareres humanistisches Bildungsmittel liegt als in bloßer Sprach- und Literaturfenniniß. 9) Demnach ist die statarische Lektüre der alten Klassiker mehr als bisher, insbesondere die Kritik des Textes, wesent⸗ lich zu beschränken, die kürsorische aber zu erweitern. 10) Tootz der beabsichtigten Einheit und Planmäßigkeit des Untensichts in den Gelehrten schulen ist dennoch Vorständen, Lehrern, Aeltern und Schülern möglichste Freiheit gewährt. Das Ministerium hat die Anforderungen der Neuzeit nicht unbeachtet gelassen, hat Manches aber noch nicht berücksichtigt oder gedenkt es noch reiflicher zu erwägen, da die Gelehrtenschule nicht allein zu geisreichem Wissen, sondern auch zu tüchtigem Können ausbilden soll. Es verspricht namentlich noch nähere Bestimmungen über Lehrziel und Lehrplan in dem mathematischen und naturwissenschaftlichen Unterricht und die Ertheilung eines eigenen Disziplinar-Gesetzes.

In dem Regulativ werden sodann die Gründe erörtert, aus welchen der seither bestehende Bildungsweg im Wesentlichen beizubehalten ist. Der Gymnasial Unterricht soll hum anistisch im weitesten Sinne sein, d. h. die Seele des Menschen allseitig ausbildend, weshalb er vor Allem er⸗— ziehend sein muß. Hierzu ist kein Unterrichts-Gegenstand geeigneter, als die altklassischen Sprachen, und zwar aus zwei Gründen: 1) sie sind das geeignetste erziehende (formale) Bildungsmittel, 2) sie , gn, fur den wissenschaftlich Gebildeten den größten materiellen Nutzen. Es wird dargethan, daß kein anderer Unterrichtszweig, noch eine neuere Sprache, selbst die Muttersprache nicht, die Gesammtheit der Vor— züge, welche die altklassischen Sprachen und der Geist des Alterthums ge— währen, in sich in gleichem Maße vereint, und wie ein wahrhaft huma— nistisch er ichender Unterricht nicht allein sür den Gelehrten, sondern für Jeden im Volke im Grundsatze der geeignetste ist, ohne deshalb der sür mannigfache, selbst höhere Berusszweige reglistisch-technischen Vorbildung zu nahe zu treten. Das Regulalis entzält sodann die Bestimmungen über die allgemeine Verfassung der Gelehrtenschulen, und zwar zuerst in Betreff der Slellung der Anstalten zu den Behörden, sodann in Betreff der Aus— übung des Ober-Aufsichterechtes durch das Ministerium, endlich in Betreff der inneren Einrichtung der Gymnasien, sowohl in objeltiver, als in sub= jektiver Hinsicht. ; Dem Lehrplan entlehnen wir felgende Punkte: Angenommen ist für den Unterricht ein Zeitraum von 9 Jahren, von denen 6 auf das Gomna— sium und 3 auf das Progymnasium, auf jede der 6 Klassen aber in der Regel 15 Jahre kommen sollen. Die wöchentlichen Lehrstunden sollen im Progymnasium die Zahl von 36, in den unteren Klassen des Gymnasiums die Zahl von 34 und in den Oberklassen die Zahl von 32 nicht überstei—⸗ gen; Turn-, Musit⸗ und Zeichnenstunden sind dabei ungerechnet. Zur Auf— nahme in das Progymnasium ist ein Alter von 9, zu der ins Gymnasium das von 12 Jahren erforderlich. In Betreff der Vertheilung der verschie⸗ denen Lehrgegenstände sollen der deutschen Sprache in der J., II. und V. Klasse à 3 Siunden, in III. und IV. 3 2 und in VI. 4 Stunden gewid- met werden; der lateinischen Sprache à 10 Stunden, außer in 1. und JI. nur àz 8— 9; der griechischen Sprache à 6 Stunden; der französischen in den Gymnasial-⸗KlQassen 2 2 Stunden; der Religionslehre à 2 Stunden, nur in V. und VI. à 3—4 Stunden; der Mathematit durchgängig à2 4 Stun⸗ den, nur in V. 3 St., außerdem sür Physik in J. u. II. à 2 St.; der Ge⸗ schichte in V. u. VI. à 3 St., übrigens à 2 St.; der Geographie in 1II— V. a2 St. und in VI. 3 St.; der Naturgeschichte in III. Vi. à2 2 St.; der philosoph. Propädentik in J. 1 St., so daß auf das Deutsche 17 St., auf Latein 56 58 St., auf Griechisch 28s 30 St., auf Französisch 8 St., auf Religion 14 16 St., auf Mathematik 23 St., auf Phosik 4 St., auf Ge— schichte 14 St., auf Geographie 9 St., auf Naturgeschichte 8 St. und auf philos. Propädentik 4 St., in Summa wöchentlich ir sgesammt aber 1832 bis 188 St. kommen. Außerdem sind für hebräisch Lernende in J. und JI. 2 St., für Schönschreiben in IV. 1, in V. und VI. à 2 St., sür Ge⸗ sang in 1. IV.“ 1 St., in V. und VI. à 2 St. bestimmt, für Turner aber ist keine Zahl festgesetzt. Im Allgemeinen sind die lateinische Sprache, Mathematik

schränlt worden. Die Anforderungen an die Progymngsiasten weichen von der srüheren Norm wenig ab, das Ziel der Gymnasien aber hat eines Theils Erweiterungen, anderen Theils zeitgemäßere Bestimmungen erlitten. In Betreff des Unterrichts in den altklassischen Sprachen wird empfohlen: 1) ein passender Wechsel der zu erklärenden griechischen und lateinischen Au» toren, von denen in der Regel nicht mehr als zwei aus jeder Sprache, und zwar ein Prosaiker und ein Dichter, in einer Klasse neben einander zu le⸗

riges Maßhalten zwischen sprachlicher und sachlicher Erklärung bei dieser letzteren, namentlich zur Vermeidung einer übertriebenen und auf— halte den Eiörserung grammatischer, kritischer und anderer nur ven künftigen Fachgelehrten zu beachtender Einzelheiten, überhaupt eine solche Behandlung der altklassischen Schriften, wodurch dem Schü— ler eine Fertigkeit im Verständniß derselben angebildet, derselbe in den Geist des Alterthums eingeführt und dadurch eine lebendige bleibende Freude an dem Lesen der Klassiler in ihm erweckt werden kann; 3) die Auswahl der privatim zu lesenden Autoren, vorzugsweise kursorisch, so wie eine zweck— mäßige und erfolgreiche Leitung und Beaufichtigung dieser Privatbesg äfti⸗ gung, Besprechungen über die Wochengebeiten und Korrefturen und Ande— res. Auch soll der Urtext griechischer Autoren ins Deutsche, nicht ins La— teinische, übersetzt, und wenn auch beim Interpretiren derselben, so wie der

ie gleichberech tigte Behandlung eines anderen, namentlich des Unterrichtes in den Natur wissenschaften, würde weder der eigenthümlichen praktischen Bestimmung sol⸗

und Naturgeschichte reichlicher als früher bedacht, das Französische hingegen be⸗

sen sind, 2) das Verhälmiss der kursorischen zur statarischen Lektüre; gehö⸗

lateinischen Autoren, in der Regel die lateinische Sprache zu gebrauchen ist, doch sür schwierigere Erklärungen die deutsche Sprache zvorugsweise ange⸗= wendet werden. Es werden dann die geeigneten Schriftsteller sür jede Klasse namentlich aufgeführt und ein näherer Unterrichteplan über jeden 2 Zweig des Unterrichts festgesetz, Methode, Auswahl und Ziel betreffend.

Königreich Hannover. (Hannov. Ztg.) Das Finanz- Ministerium hat nachstehende Bekanntmachung erlassen: „Unter Be⸗ zugnahme auf die Bekanntmachung vom 28. Dezember v. J., die einstweilige Aufhebung der Eingangs-Abgabe für Getraide und Hül⸗ senfrüchte betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß beschlossen worden ist, auch die Eingangs-Abgabe für aus Ge— traide aller Art verfertigtes Mehl bis zum 1. August d. J. aufzu— heben. Es kann daher bis zu diesem Tage das aus Getraide aller Art verfertigte Mehl steuerfrei eingehen, und bedarf es dazu der laut der vorerwähnten Bekanntmachung bisher erforderlich gewesenen be⸗ sonderen Bewilligung nicht weiter.“

Nach dem General-Extrakte aller Geborenen, Konfirmirten, Ko⸗ pulirten und Gestorbenen in dem Königreiche Hannover vom 1. Ja⸗ nuar 1845 bis dahin 1846 betrug in jenem Jahre 1) die Zahl der Geborenen, einschließlich 2179 Todtgeborner, 56,18, 1290 mehr als im Jahre 1844; 2) die Zahl der Konfirmirten 31,747 oder 912 weniger als 1844; 3) die Zahl der kopulirten Ehepaare 13,267 oder 189 mehr als im Jahre 18441; 4) die Zahl der Gestorbenen 37,889 oder 1222 weniger als im Jahre 1844, darunter in einem Alter von 91 bis 100 Jahren 51 Männer und 65 Frauen; 5) der Ueberschuß der lebendig Beborenen über die Gestorbenen betrug 16,850.

Herzogthum Anhalt⸗Deßau. Die am 13. Februar erschienenen neuesten Nummern der Gesetz⸗-⸗ Sammlung enthalten den zwischen dem Herzogthume Anhalt-Deßgu und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Vertrag wegen gegenseitiger Auelieferung der Angeklagten und Verbrecher und einen Nachtrag zu dem Gesetze über Beschränkung des Lotteriespieles; der letztere lautet folgendermaßen:

„Die im Gesetze S5. 7 und 11 festgesetzten Zeldstrafen werden hier⸗ mit auf das Spielen und den Vert lieb von Lotterieloosen und Loosen oder Promessen zu Güter-Lotterieen beschränkt, Bei bloßen Auespielungen da⸗ gegen we den die Spieler mit dem vierfachen, Vertreiber von Loosen aber mit dem achtfachen Einlage⸗Beirage der in jedem einzelnen Betretungs falle gespielten oder vertriebenen Loose bestraft; auch trifft den Ausspieler, als solchen, wenn er anhalt-deßauischer Unterthan ist, dieselbe Strafe, wie die Loosvertreiber. Im Falle des Unvermögens, die Geldstrafe zu erlegen, tritt verhältnimäßige Gefängnißstrafe ein. Was die Ceonfiscation der Ge⸗ winne anlangt, so bleibt es allenthalben bei den seitherigen gesetzlichen Be⸗ stimmungen. Dem Angeber soll auch künftig, wie S. 12 des Gesetzes be⸗ stimmt ist, die Hälfte der Geldstrafe überlassen werden. Die andere Hälfte der Strafgelder und den elwanigen Gewinn aber erhalten zu einem Drit- theile das Zwangsarbeitshaus in Jerbst und zu zwei Drittheilen die Ar⸗— menkassen derjenigen inländischen Gemeinden, zu welchen der Angeber und der Angeschuldigse gehören, resp. zu gleichen Theilen. Die Geldstrase für bloße Ausspielungen, so weit sie nach Vorstehendem nicht dem Angeber zu⸗ fallt, so wie der Erlös aus den konfiszirten Ausspielungs-Gewinnen, wer= den wie die übrigen Polizei⸗Strafgelder verrechnet.“

Freie Stadt Hamburg. Das Handlungshaus Friedrich Heeren u. Comp. zeigt in der Börsenhalle an, daß sich. in Ma⸗ drid unter dem Namen „Deposito General lel Comercio de la Industria en Madrid' eine Actien-Gesellschaft gebildet hat, deren Kapital 25 Millionen Realen, oder circa 1 Millionen Rthlr,. beträgt, und welche eine permanente Ausstelluug spanischer, englischer und französischer Fabrikate bezweckt. Gedachtes Handelshaus ist ermãch⸗ tigt worben, im bevorstehenden Frühjahre mit den ersten er. Schiffen, für Rechnung der Gesellschaft, reichhaltige n,, . . allen demselben passend erscheinenden krzengn sen denten, wer ö thätigkeit cinzuliefern, und fordert demnach auf, ihm Pro e Sorti⸗ mente zur Auswahl nebst Preis- Verzeichniß vorzulegen oder einzu⸗ senden, wobei bemerkt wird, daß die Probe⸗Sortimente der Art sein müssen, daß ein jedes als kompletes Ganze zum Verkauf geeignet ist. Zugleich ist das obige Handlungshaus von der Gesellschast ermäch⸗ tigt worden, auf etwanige Consignationen Vorschüsse zu leisten.

Oesterreichische Monarchie.

Klausenburg, 30. Jan. Der hiesige Landtag ist fortwäh—= rend mit der Regulirtung der bäuerlichen Verhältnisse beschäftigt. Es ist in dem Gesetz-Entwurfe vorgeschlagen worden, auf Vermessungs⸗ Karten gegründete Grundbücher anzulegen. Ein Exemplar derselben soll bei dem Komitat, das andere in der Gemeindelade aufbewahrt werden, doch kann jeder Betheiligte Abschrift davon erhalten. Die Kosten der dabei zugleich vorausgesetzten Zusammenlegung der einzel⸗ ten adeligen Antheils-Besitzer sollen von den Gutsherren bezahlt, aber von der Staatskasse dem Lande vorgeschossen werden. Die Kasse zieht die Kosten dadurch ein, daß sie entweder den Branntweinschank eines Gutsbesitzers oder dessen anderweite Regalien verpachtet oder einen Theil der Grundstücke dem⸗ jenigen Antheilsbesitzer so lange in Pfand giebt, bis die se Kosten bezahlt sind. Der vorliegende Gesetz-Entwurf geht davon aus, daß die bäuerlichen Grundstücke genau von den herrschaftlichen zu trennen, für bäuerlichen Grund aber Alles anzusehen, was sich im Jahre 1830 im Besitz der Bauern befunden, wenn nicht ein Anderes streng nachgewiesen werden kaun. Rodungen aber, welche ohne Genehmi⸗ gung des Gutsherrn gemacht worden, können stets zurückgenommen

——

Die christliche Bevölle ö. 5 a he en, ir e rr n, eben so viel Abyssiniern. Dazu n, ; ö Syrier 24 der V, . . ern ö ö

ripvatbesitz haben nur weni J

theile an keinem Ganzen alli ndl sst a . =, m , . chen⸗, Klostergut oder Eigenthum frommer ee sf in . een, Kir der Helena. ie griechischen Klöster, die reichsen z z. B. des Hospitals 100 Häuser in der Stadt. n von allen, besitzen an

Die gegenseitige Befeh dung henscht ; ; Lateinern ke erer, und 2 ü . i Griechen, Schauplatz. Die Griechen haben z. B. die schönen 6 n, ihr ihren schmucken Kapitälern bis zur Unkenntlichteit üben tüncht K mit nischen Inschristen durch griechische zu verdrängen. ö latei-

Was in Marseille und Hamburg die Konsulate, das sind in Derna lem die Klöster für die Bekenner der verschiedenen Kirchen; zugleich sind sie die Gasthäuser und Anhaltepunkte für den Reisenden. In dem lLatei- nischen Kloster San Salvador hängt Louis Phisspp's Portrain vom ihm selbst geschenkt; unter den zwöls grichischen Klöstern ragi das des S. Constantin hervor. Das arminische St. Jaiobstlosser

soll auf der Stelle siehen, wo der Apostel dieses Namens enthauptet wurde;

der Marmorboden der Kirche ist mit Mosaif und prächtigen Teppichen ge⸗ ziert, Thüren und Kanzel sind mit Perlmutter belegt. Das Kloster des St. Johannes ist das schönste von allen lateinischen des Mor⸗ andes, von spanischen Franziskanern bewohnt; seine Kirche soll die Ge⸗ 16stätte Johannis des Täufers einschließen. Ueber einem Altar hängt ein Johannes von Murillo. Eine Marmortreppe führt zur Geburtsgrotte „die in Marmor, Gold und Seide glänzt. Eine Nische trägt die

: Hiʒe praecursor Domini natus est. Auf dem Wege von viesem

chung, in deren Grottenkapelle Elisabeth den Lobgesang der gebenedeiten Maria vernommen haben soll. In einer Felspartie der Johanneswüste s— die kühle Grotte, in der sich der Täufer auf sein Predigerthum vor— ereitete.

Auf dem jüdischen Gottesacker, der sich am Fuße des Oelberges südlich von Getbsemane eistreckt, stehen zwei uralte Monumente, die Grä— ber des Zacharias und des Absalom genannt, notz zweisausendjährigen Alters unversehrt. Im vierten Jahrhundert bezeichnele der Pilger von Berdeaur die beiden Monolithe als die Gräber des Histias und Jesaias. Sie sind aus dem Felsen ausgehauen, der sie noch auf drei Sei— ten umgiebt. Der des Zacharias ist ein 30 Fuß hoher Monolith: auf dem viereckigen Haupiförper, dissen mit Bärenklau geschmückter Karnies auf Säulen mst sonischen Kapitälern ruht, steht eine 2 Fuß hohe Pvramide. Das Ganze, eiwa 80 Fuß im Umfang, nimmt sich wie ein kleiner Tempel aus.

Das Monument des Absalom gleicht dem vorigen; nur erhebt sich aus dem Karnies ein fuppelariger Thurm, dessen Spiße einen offenen Blu- menkelch bildet. In dem öden Innern liegen viele Sieine, welche die Mos⸗ lems hineinwerfen, wenn sie ungerathene Söhne venfluchen.

Eine andere Grabhöhle wird nach St. Jakobus benannt, in wel 4 der Apostel nicht begraben sein, sondern nur seine Zuflucht gefunden haben soll, aio sein Messler im Grabe lag. schon 2 „Gräber der Propheten“ sind ein uraltes Mausoleum, das 1 36 . bei der Belagerung durch Titus nennt, und zwar nennt benha ij as Taubenhaus“, weil die Grabnischen darin wie in einem Tau- n . angebracht sind, in zwei Reihen über einander, die Halbkreise bil-

en. Das Ganze ist ein unterirdischer, im Kalifelsen ausgeführter Ban.

zur Johannegwüste begegnet man dem Kloster der Heim fu

In dem Dorfe Siloam licgen Gräber und Wohnungen der Leben- gen der Leben den durch einander; in manchen Fenner hausen Hirten und Heerden.

Ti ssch en do rf kehrte nach Jernsalem zurück und ging in die Kirche

des heiligen Grabes. An einer der Säulen ihres Portals steht der Name

Dandalo's, des tapferen Dogen, der vor 600 Jahren hier stand. In der Kirche wurde Gott in verschiedenen Zungen gelobt: ein lateinischer Padre las Messe, Orientalen lagen auf den Knieen, das Haupt vom Turban ent- blößt; in der Kapelle der Helena fungitten armenische Priester, strotzend von Pracht; Kopten wandelten umher, in armen Gewändern, mit leiden den Mienen; Franzislaner in ihren dunkelbraunen Kutten hielten eine Pro-

) ĩ loß.

ion, der sich auch der Pilger, eine Wachskerze in der Hand, anschloß. e. Bie 1 1 6 Pintten eine fromme Wichtigkeit beigelegt die jedoch dem Glauben oft zu viel zumuthet. Beim Hause des Gouverneurs nahe am Stepbans-Thore läuft die via dolorosa aus und mündet in die

irche. J aufe des Gouverneurs ist das Zimmer, wo Christus , 1 Gericht gesührt wurde. Nahe dabei der verfallene Berichte saal des Pilatus, so wie im ersten Stockwerl der Altan, wo Pi⸗ latus das Ecce homo ans Volk richtete; mitten auf dem Schmerzenswege das Haus des reichen Mannes, vor welchem der arme Lazerus gelegen. Beim Tempel will man die Stelle erkennen, wo Christus die Ehebrecherin sreisprach. Am Berge Zion steht eine Kirche, wo er dem Blinden Koth auf das Auge legte. Eine Straße hieß ehedem nach dem Judasbogen, an dem sich Judas erhängt hatte. Das Haus des Zebedäus, wie des Phari- säers, wo Magdalena die Füße des Herrn salbte, wird gekannt. Die Kirche der S. Anna enthält die Grotte der Empfängniß Marlä. Wo der Hahn stand, der dem Petrus krähte, wo Petrus weinte, wo Salomo gesessen, um die Tempel ⸗Arbeiter zu beobachten, wo der gewöhnliche Sitz des Elias war, wo der verfluchte Feigenbaum wuchs Alles wird gewußt und

gezeigt. 24.

werden, wenn sie vor dem Jahre 1820 gemacht sind, auch können solche zurückgenommen werden, die mit Genehmigung bes Gutsherrn gemacht sind, wenn sie mehr betragen, als das ganze Dorf zur Aus—⸗ stattung der erforderlichen Bauerhöfe bedarf. Wenn künftig solche Rodungen ohne Genehmigung des Gutsherrn erfolgen, so kann er sie binnen drei Jahren ohne Weiteres zurücknehmen, später aber nur im Nechtswege. Wenn seit 1820 bäuerliche Stellen nicht besetzt ge⸗ er. sind, so müssen sie dennoch als bäuerlicher Grund behandelt erden.

Nach diesem Gesetzentwurfe sollen die Bauerhöfe nach Maßgabe der Ertrags-Fähigkeit und der anderweit auf Erhöhung oder Ver⸗ minderung des Grundwerths Einfluß habenden Verhältnisse in drei KAlassen eingetheilt und danach ihre Grundstücke abgemessen werden, jedoch so, daß jeder Bauerhof im Dorfe zum Haus und Garten * Joch oder 800 Quadrat⸗Klafter angewiesen erhält. Wo die ökono⸗= mischen Verhältnisse am vortheilhaftesten sind, soll jeder Bauerhof 6 bis 19 Joch Acker und 2 4 Joch Wiesengrund erhalten, bei mit- telmäßigen Verhältnissen 8 = 12 Joch Acker und 35 35 Joch Wiesen; wo aber die ökonomischen Verhältnisse am wenigsten vortheilhaft sind, soll jeder Bauerhof mit 10 14 Joch Ackerland' und mit . = Joch Wiesen ausgestattet werden. Doch können auch solche halbe Bauer? höfe, jedoch nicht kleinere bäuerliche Besitzungen stattsinden. Wo möglich soll ein solcher Bauerhof in einer zusammenhängenden Fläche angewiesen werden, und nur wenn die Bauern das nicht wünschen, darf es höchstens in drei Parzellen geschehen. Wenn es irgend möglich, sollen so viele Bauerhöse bleiben, als bisher vorhan- den waren, wenn sie auch noch so klein wären. Diejenigen ländlichen Besitzungen aber, welche kein Feld hatten, sollen als Häuslerstellen bleiben. So viel als möglich soll auf ganze Bauergüter gehalten werden, und zwar auf das oben angegebene Maximum; wo dies nicht auszuführen, kann das Minimum stattfinden, daß halbe Bauernhöfe nur dann errichtet werden, wenn es nicht anders geht, und dabei so viel als möglich das bisherige Verhältniß beobachtet wird. Sind alle bisherigen Bauern nach dem gesetzlichen Maßstabe ausgestattet, so sollen die bisherigen Häusler Bauergüter erhalten, und wenn es nicht möglich sein sollte, den bisherigen Bauergrund durch Errichtung von neuen Bauerhufen anzubringen, so soll derselbe unter die ande⸗— ren Bauern vertheilt werden, wofür sie dann verhältnißmäßig mehr Dienste zu leisten haben. Nur an solchen Orten sollen den Bauern Weingärten gegeben werden, wo sie solche bisher gehabt haben.

Von solchen bäuerlichen Besitzungen darf in keinem Fall etwas verkauft werden, selbst nicht mit Bewilligung der Herrschaft; sollte diese aber selbst ein solches Grundstück bedürfen, so muß dafür eben so viel gegeben werden, damit der Bauerhof stets in feinem vollen Bestande bleibe. Von dem bäuerlichen Grunde muß der Betrag eines ganzen Bauerhofes für die Schule festgestellt werden; wo das bäuer⸗ liche Feld dazu nicht hinreicht, muß die bäuerliche Kommission dafür sorgen, daß die Herrschaft den diessalsigen Grund hergebe. Wo die Bauern bisher Hutung gehabt haben, sollen sie solche eben— falls erhalten, wo sie auf herischaftlichen Feldern geweidet haben, können sie keine erhalten; wo aber die Herrschaft keine Dominial⸗ oder Allodialgründe gehabt hat, darf sie auch nicht mit den Bauern hüten, besonders wenn sie dieses Recht bisher nicht auf den Bauergütern ausgeübt hat, und wenn die Weide nur für das Zugvieh der Bauern hinreicht. Wo hinreichende Hutung ist, soll der Bauer bis 20 Joch zur Hutung erhalten. Wo viele diefer Hutungen im Gemenge liegen, sollen dieselben getheilt werden. Die jedem An— theilsherrn gehörigen Acker-Länderelen und die den Bauern desselben gehörigen werden zusammengerechnet und nach dem dadurch festge⸗ stellten Verhältniß auf die Weide getheilt. Von dem Antheil eines jeden sollen die Bauern drei Viertel und die Herrschaft ein Viertel erhalten. Bleibt nach Zutheilung des Maximums von 20 Joch noch Hutung übrig, so soll dieselbe nach dem Verhältnisse der Allodial⸗ oder Dominial - Aecker jeder Herrschaft zugemessen werden; diejenigen Herrschaften, welche keine Bauern besitzen, erhal⸗ ten aber von diesem Ueberschusse nichts. Haben die Bauern bisher Waldnutzung gehabt, so behalten sie dieselbe, aber unter der Dberaussicht der Herrschaft; haben sie den Wald selbst verwüstet, so kann die Herrschaft nicht angehalten werden, den Bauern einen ande⸗ ren Wald zu geben. Haben die Bauern das Holzungsrecht außer der Feldmark gehabt, so behalten sie dasselbe nur so lange, als sich die⸗ ser Wald in den Händen Eines und desselben Besitzers befindet. Die Urbarial-Kommissionen sollen dafür sorgen, daß den Bauern statt der bisherign Forstnutzung ein angemessener Theil des Waldes zur abge⸗ sonderten Benutzung überlassen werde. .

Uußland und Polen.

Warschau, 11. Febr. Der Administrations Rath des König⸗ reichs Polens hat auf Vorstellung der dirigirenden Finanz- und Schatz⸗Kommission befohlen, daß vom 20. März bis zum J. August 1847 die Ausfuhr von Roggen, Geiste, Hafer, Mehl und Grütze jeder Art verboten, das Branntweinbrennen, gemäß den eingereichten Declarationen, aber nur bis zum 19. März 1847 gestattet sein soll.

r g hren

Deputirten⸗Kammer. Herr Duvergier de Hauranne schlug zu dem die Finanzen betreffenden 7ten Paragraphen der Adresse folgenden Zusatz als Amendement vor: „Die Lasten, welche auf den Schatz drücken, legen uns die Pflicht auf, Ordnung und Sparsamkeit in den Finanzen des Staats wiederherzustellen“; was jedoch verwor— fen wurde, und der Marquis von Castellane nahm sein (gestern erwähntes) Amendement wieder zurück, da der Berichterstatter der Kommission, Herr Vitet, erklärte, daß diese sich über folgende neue Fassung des vorliegenden Adreß - Paragraphen verständigt habe: „Wir hören mit Befriedigung, daß, ungeachtet der Ursachen, welche den Fortschritt der Staats ⸗Einnahmen hätten unterbrechen können, diese nicht aufgehört haben, sich zu verbessern. Aber wie groß auch das Vertrauen zu Frankreichs mächtigen Hülfsquellen sein mag, so legen doch die unerwarteten Lasten, welche in diesem Jahre auf den Schatz drücken, und die Nothwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen Aus ga— ben und Einnahmen herzustellen, uns die Pflicht auf, bei der Prüfung aller Finanz-Gesetze mit der aufmerksamsten Sparsamkeit zu Werke zu gehen. Besonders werden wir uns davor hüten, die Einführung irgend einer neuen, nicht durch offenbare Nothwendigkeit gerechtfertigten Aus— gabe zuzulassen.“ In dieser Fassung wurde der Paragraph von der Kammer angenommen. Bei dem ten Paragraphen, der nun an die Reihe kam und die verschiedenen vorzuschlagenden Reformen betrifft, erklärte der Unterrichts- Minister' auf eine an ihn gerichtete Frage, daß die Regierung im Laufe dieser Session einen Gesetz Entwurf, über den Elementare und einen anderen Über

den mittleren Unterricht einzubri ĩ ĩ Haan ne. ch zubringen gedenke. Hierauf wurde die

Paris, 19. Febr. Der türkische Botschafter hat Herrn Guizot

ö. neue Note seiner Regierung, wie es if ö. pr n er ezug auf die Angelegenheit des Bey's von Tunis, zugestellt.

9 An Herrn Berryer's Rede über die spanischen Heirathen belobt ie Presse, daß er anerkannt, wie die Regierung in die wahre Po⸗

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litik Frankreichs eingelenkt habe. Die Unterdrückung des salischen Gesetzes durch Ferdinand's VII. Testament sei ein dem Interesse Frankreich zuwiderlaufender Akt gewesen, weil dadurch Thor und Thür für alle fremden Bewerber um die Hand der zur Nachfolge auf den spanischen Thron berusenen Fürstinnen geöffnet worden sei. Es sei daher Frankreichs Sache gewesen, diesem Fall und der daraus erwachsenden Gefahr vorzubeugen. Es habe das gethan, in⸗ dem es von Anfang an erklärt, daß es sich jeder Com- bination widersetzen werde, welche die spanische Krone dem Hause Bour⸗ bon entfremden könne; und diesen im voraus ganz Europa angekündigten Zweck habe Frankreich erreicht. Es sei das ein großes Resuitat, welches die Verbindung Frankreichs und Spaniens enger geknüpft, und welches die seit langer Zeit von eisersüchtigen Mächten, beson⸗ ders von England, eingeleiteten Bemühungen vernichte, Frankreich zu hindern, seinen Einfluß jenseits der Pyrenäen solid zu begründen. Der Constitutionnel dagegen nennt Herrn Berryer's Rede von An⸗ fang bis zu Ende eine Ironie; er habe gethan, als nehme er die Politik des Ministeriums für Ernst, für eine tiefangelegte Combination, und daran die großartigsten Entwickelungen mit unbarmherzigster Iro⸗ nie geknüpft, während es doch klar sei, daß das Ministerium blos nichts Bedeutendes und Gefährliches zugleich gethan habe.

Es wird jetzt in der Presse die Präliminar-Uebereinkunft vom 28. August 1846 zwischen dem französischen Botschafter Grafen Bresson und Herrn Isturiz, dem spanischen Minister⸗Präsidenten, we— gen der Montpensterschen Heirath, mitgetheilt. Nach dem gewöhn⸗ lichen Eingang über die Vollmachten der beiden Unterhändler und nachdem der beschlossenen Vermählung der Königin mit dem Herzoge von Cadir gedacht worden, heißt es darin: „Es wird stipulirt, ver⸗ einbart und bestimmt durch gegenwärtige Akte, daß, aus eigener Zu— stimmung und nach bereits von ihren erlauchten Aeltern eventuell er— theilter Einwilligung, die Vermählung Ihrer Königl. Hoheit der In— fantin Donna Maria Luisa Fernanda de Bourbon mit Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Antoine Marie Philippe Louis von Orleans, Herzog von Montpenster, jüngerem Sohne Sr. Majestät der Königs der Franzo— sen, stattfinden soll. Die Diskussion der Ehepakten, der Artikel der— selben und der Interesse⸗Fragen, die daran sich knüpfen, bleibt vor⸗ behalten. Sobald die desinitive Uebereinkunft von den hohen kontra— hirenden Theilen vollständig geordnet und genehmigt ist, soll die orm und der Zeitpunkt der Erklärung dieser Vermählung und ihre Voll— ziehung bestimmt und in der Art angesetzt werden, sie, so viel als sich wird thun lassen, der Erklärung und Vollziehung der Vermäh— lung Ihrer Majestät mit dem Herzöge von Codix, Königl. Hoheit in der Königlichen Residenz zu Madrid, und in Person, deizugesellen. Zur Beglaubigung dessen ꝛc.“

Ueber die Veränderungen, welche der Papst mit der römischen Jurisdiction vorgenommen hat, giebt die Presse folgende Aufschlüsse: „In Rom herrschen zwei Rechte, das bürgerliche und kanonische Recht; beide sind Staatsgesetze, wenngleich verschieden an Wichtigkeit und Ursprung, indem das bürgerliche Recht von dem römischen Rechte und den Entscheidungen des weltlichen Sonverains ausgeht; das zweite aber in den Kanons der Konzile und der Delretalen der Päpste wur⸗ zelt. Die Kriminalgerichts-Höfe, welche durch die Verordnung vom 1. Januar rekonstituirt worden sind, gingen aus dem Civil-Rechte hervor und entschieden nach demselben; ihre Reform war demnach eine einfache Frage der Form, der Zeitgemäßheit und des festen Willens. Der Gerichtshof des Vikariats hingegen ressortirte von dem kanonischen Rechte; seine gänzliche Aufhebung war nicht unmöglich, war aber mit großen Schwierigkeiten verbunden. Durch einen Mittel weg wird man denselben zu eutgehen suchen. Die Sachen, welche vom Vikariat entschieden worden, sind religiöse und Vergehen gegen die guten Sitten. Diese letzteren werden hinführo seiner Kom⸗— petenz entnommen und gehen zum gewohnlichen Tribunal del Governo über, eben so die religioͤsen Vergehungen, wenn sie von Laien begangen werden. Die religiösen Vergehen aber, welche sich Geistliche zu Schulden haben kommen lassen, verbleiben der alten Gerichtsbarkeit. So wollen es die Kanons. Der Geistliche darf nur durch Geistliche gerichtet werden. Auf jeden Fall wird aber eine wichtige Modification die Machtvollkommenheit des beibehaltenen Ge— richtshofes beschränken. Seine Functionen werden sich auf die An— wendung des Gesetzes beschränken, während eine Versammlung von zehn Geistlichen, welche dem Gerichtshofe beigefügt wird, das Verdikt aussprechen soll. Das kommt einem Versuche, das Geschworenenge— richt in die Kriminalprozedur einzuführen, gleich. Die Regierung wird sich hierauf mit den Reformen in der Verwaltung des Schatzes und der Douane beschäftigen. Ueberhaupt wird der eiste Monat des Jahres 1847 eine bedeutende Rolle in der Geschichte des jetzigen Papstes einnehmen, wenn das Begehren nach einer Gemeinde-Ver— fassung, welches vor furzem die auf dem Kapitole vereinten Konser— vatoren und Vorsteher der Stadtviertel stellten, vom Papste ange— nommen wird.“

Das von dem Zuchtpolizeigericht auf die Denunciation des Erz⸗ bischofs von Paris gegen mehrere Buchhändler, die ohne erzbischöf⸗ liche Autorisation Andachtsbücher gedruckt hatten, vor längerer Zeit gefällte Straf-Urtheil ist jetzt durch ein Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes von Paris für null und nichtig erklärt und die Buch— händler sind durchaus freigesprochen worden. Der Erzbischof haite nämlich mit mehreren Buchhändlern einen Kontrakt geschlossen, durch den er ihnen gegen Zahlung von 3000 Fr. zur erzbischöflichen Kasse das ausschließliche Recht des Verlags solcher Schriften gestattete, und anderen Buchhändlern, die neue Auflagen von approbirten Er⸗ bauungsbüchern machen wollten, jedes Gesuch um Autorisation ab— geschlagen. Als sie dennoch die Sachen drucken ließen, ließ er sie vor Gericht fordern, wo das Urtheil erster Instanz, wie oben bemerkt, zu seinen Gunsten ausfiel. Die zweite Instanz hat im entgegenge— setzten Sinne entschieden. .

An die Stelle des Grafen von Salvandy, der doppelt gewählt war, zu Lectoure und Evreux, und für letzteres optirt hat, ist für Lectoure der konservative Kandidat, Graf von Laferronays, zum De— putirten ernannt worden. Sein Gegner war Herr Aylies, Kandidat der vereinigten Opposition.

Bis zum 6. Februar waren in Paris bei der Central-Unterstützungs⸗ Kasse für die Loire Ueberschwemmten 2,312,779 Fr. freiwillige Bei⸗ träge eingezahlt worden.

Es hat sich hier eine Actien-Gesellschaft gebildet „für den An— kauf und die Urbarmachung unbebauter Länderelen in Frankreich.“

Herr Charles de la Ferronays soll mit einer diplomatischen Mission nach Deutschland beauftragt werden.

Baron Pasquier der Aeltere, erster Wundarzt des Königs und Mit⸗ glied des Sanitäts-Kollegiums der Armee, ist am Sonnabend, nach langer Krankheit, in seinem 74sten Lebensjahre gestorben.

X Paris, 109. Febr. Die Deputirten-Kammer setzt heute die gestern abgebrochene Berathung über den Sten Paragraphen des Entwurfs der Adresse fort. Der letzte Redner gestern war Herr Victor Grandin, Deputirter von Rouen, gewesen; derselbe hatte die Bestrebungen der sogenannten Freihandelsmänner nicht ohne Geist und mit unverkennbarem Glück angegriffen, und Herr Blanqui, De⸗ putirter von Bordeaux, einer der Vorkämpfer der Theorie der Han⸗ delsfreiheit, hatte, nachkem Herr Grandin geschlossen, angekündigt,

daß er ihm antworten werde. Als nun heute die Sitzung durch den

Präsidenten für eröffnet erklärt und das Protokoll verl

stieg Herr Blanqui die Tribüne: Herr 2.1 sagte . rere seiner Kollegen und die Regierung gestern angegriffen. Diesen Angriff müsse er zurücweisen. erselbe habe behauptet, die Regie rung habe mehrere Oekonomisten ermächtigt, solche, die in, und Andere die außerhalb der Kammer seien, Doktrinen zu verbreiten“ welche die Industrie und den Handel stören köanten. Dies⸗ Doktrinen aber seien nicht neu, in Frankreich seien sie entstanden und würden von hervorragenden Köpfen getheilt. Um sie aber öffentlich auszusprechen, habe es einer Ermächtigung bedurft von Seiten der Behörde. Man habe daher von der Regierung die Erlaubniß zur öffentlichen Ansprache an das Publikum erlangt, wie es habe ge⸗ schehen müssen. Da nun die Versammlungen der Schutzmänner er⸗ laubt worden seien, so habe kein Grund vorgelegen, die der Freihan⸗ delsmänner zu verbieten. Eine Stimme links: Warum hat man die Association der Arbeiter verboten? Herr Blanqui: Das große Argument des Herrn Grandin sei: die Freihandelsmänner sprächen zum Vortheile der Engländer. Nebenbei habe Herr Grandin es sich zum Verdienst angerechnet, nicht englisch zu verstehen. Das möge jetzt ein Vortheil sein, aber man nn. diesen Vortheil nicht benutzen wollen, um die zu demüthigen, die englisch verständen. (Gelächter. Es sei aber nicht das erstemal, daß man die Freihandelsmänner beschuldigt habe, von England bezahlt zu sein. Er freue sich, eine so erhabene Tribüne zu haben, von welcher er öf⸗ fentlich diese Anklage Lügen strafen könne. Auch die Anschuldigung müsse er zurückweisen, als gelte es, die Arbeiter gegen die Fabrikher⸗ ren aufzuhetzen. Herr Grandin habe auch gesagt, die Regierung be⸗ zahle Professoren, um Doktrinen zu lehren, die dem Handel und der Industrie schädlich seien. Dieses Resultat hätten aber ihre Doktrinen nicht. Was aber die den Professoren gelassene Lehrfreiheit betreffe, so beweise dies, daß die Regierung liberalere Ideen habe als Herr Grandin (Murren links), denn das sei nicht Iberal, wenn man dem Gegner den Mund verschließen wolle. Herr Grandin: Der Red⸗ ner stelle nicht in Abrede, daß ein Mitglied der Regierung zu einem der Freihandelsmänner gesagt habe: „Seid die Stärkeren, und wir wer⸗ den euch unterstützen.“ Er nehme Akt von dem Schweigen des Herrn Blanqui über diesen Punkt. Herr Blanqui: Ich verlange das Wort. Der Präsident: Er glaube, diese Debatte sei besser angebracht bei dem Douanengesetz. (Allgemeine Zustimmung. Herr Roger (du Loi⸗ ret) fragt den interimistischen Großsiegelbewahrer, wie es mit den im Kriminalgesetzbuch einzuführenden Modificationen stehe. Herr Du mon antwortet: Von allen Königlichen Gerichtshöfen seien Gut- achten verlangt worden, und wo möglich werde ein Gesetz⸗Entwurf vorgelegt werden. Herr von Laplace fragt den Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten, wie es mit den Unterhandlungen mit Rom in Betreff der religiösen Anstalten stehe? Herr Guizot: „Diese Unterhandlungen dauern fort. Die Gesetze über die religiösen Ge⸗ sellschaften werden übrigens vollzogen werden.“ Der Ste Paragraph wird nun angenommen, und Paragraph 9 kömmt an die Reihe. Herr Gauthier de Rumilly stellt eine Frage über die Ausführung der Eisenbahnen, worauf auch dieser Paragraph angenommen wird. Paragraph 19 betrifft Algier. Mar⸗ quis von Castellane fragt, wie es sich mit der Reise des Herrn Alexander Dumas nach Algier verhalte, ein Staats-Dampf⸗ boot solle demselben zur Verfügung gestellt worden sein, mit täglicher Ausgabe von 1500 Fr. Der Marine⸗Minister: Der Marschall Bugeaud, an den er sich sogleich nach Bekanntwerden der Thatsache um Aufschluß gewendet, habe ihm berichtet, die Sache sei durch ein Mißverständniß geschehen. Der Kriegs⸗Minister bestätigt dies mit dem Zusatze, der Marschall habe ihm geschrieben, ein ähnlicher Fall solle nicht wieder vorkommen. Herr Bureau de Puzy fragt den Kriegs —Minister über die Getraide⸗ Lieferungen für die Armee. Das Getraide solle sehr schlecht gewesen sein, die Preise dagegen sehr hoch. Das Haus Rothschild solle diese Lieferungen besorgt haben. Der Kriegs⸗-Minister: Nur einen geringen Theil der Lieferungen habe das Haus Rothschild gemacht. Im Uebrigen sei für die Gesundheit des Soldaten bestens gesorgt. Vor Allem müßte man die nöthige Quantität Getraide herbeischaffen. (3ustimmung.)

Großbritanien und Irland.

London, 9. Febr. Die gestrige Debatte im Unterhause über die irländische Unterstützungs⸗Bill endigte damit, daß, nachdem Lord J. Russell die streitenden Parteien, welche über die Pflichten der irländischen Grundbesitzer unter heftigen gegenseitigen Vorwürfen sich stritten, auf den vorliegenden Gegenstand zurückgeführt hatte, die Comité⸗Bera⸗— thung der einzelnen Klauseln der Bill aufgenommen und, nach ihrer einstimmigen Annahme, die Vorlegung des Berichts auf heute festge⸗ setzt wurde. Der Schatzkanzler beantragte hierauf die Bildung des Comité's über die Bill wegen Zulassung des Zuckers in Braue⸗ reien und erfuhr von neuem einigen Widerspruch von Seiten der Protectionisten, welche die Bill nur zu einer temporairen Maßregel machen wollten, doch ging das Haus bald zur Comité - Berathung über und nahm sämmtliche Klauseln der Bill an. Der Bericht ward gleichfalls auf heute bestimmt. Im Oberhause kam nichts von Bedeutung zur Verhandlung.

Aus Dublin wird von vorgestern gemeldet, daß selbst in den nördlichen, im Allgemeinen wohlhabenden Bezirken des Landes die Noth im fortwährenden Steigen ist. In Belfast und Armagh sind die Werk- und Armenhäuser überfüllt. In den südlichen, westlichen und mittleren Grafschaften rafft der Hungertod eine immer größere Anzahl von Menschen weg; in Bantry wurde an einem Tage über 14 Leichen Todtenschau gehalten, und in allen 14 Fällen lautete das Verdikt: Vor Hunger gestorben. In Cork haben Unruhen stattge— habt, indem das Landvolk den für das Werk- und Armenhaus bestimm= ten Lebensmittel⸗Transport überfiel und plünderte,

Dem Parlament ist in diesen Tagen ein am 26. März v. J. mit dem Könige der Sandwich-Inseln abgeschlossener Friedens- und Freundschafts⸗-Vertrag vorgelegt worden. Britische Waaren sollen diesem Vertrage zufolge auf den Sandwich⸗-Inseln weder verboten werden, noch mehr als 5 pCt. ad valorem Zoll bezahlen; nur Weine und Liqueure dürfen höher belastet werden. In Betreff der Schiff⸗= fahrts-Abgaben werden die britischen Schiffe denen der meistbegün⸗ stigten Nationen gleichgestellt. ;

Dem Sun zufolge, sollen drei mexikanische Kaper aus spanischen 3 ausgelaufen sein, um auf amerikanische Schiffe, mit Kontanten am Bord, Jagd zu machen. ; 44

In Southampton ist gestern das Post⸗Dampfschiff Dee mit der westindisch⸗mexikanischen Post, welche Veracruz am 1st en, St. Thomas am 15. Januar verlassen bat, angekommen, Die merila— nischen Nachrichten bestätigen die n,, Santang's zum Präsi⸗

; . San Luis Potost. Man scheint in⸗ denten und sein Vorrücken von un ischen Operationen zu rechnen,

deß wenig auf Erfolg seiner mili , diclulhy kel ale fen, bald vor den Thoren der Haupt⸗ stadt. Das neue mexikanische Ministerium bestand aus Romiero, als

Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Lubrysa (?) als Finanz⸗ . und e r ogg Kriegs Minister. ̃

Bie verschiedenen südamerikanischen Freistaaten am Stillen Meer hatten ein Bündniß abgeschlossen, um die, gefürchtete Flores ⸗Expedi⸗ tion mit gemeinsamen Kräften zurückzuweisen.