1847 / 52 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

bätten und sich von der Zeit des Proteltorais her dalirlen. Ich meiner- seits halte sie für viel alter; ich halte dafür, daß ihr Ursprung beinahe er,, mit dem Dasein der Handels- und Kriegs. Marine dieses andes, und daß das Proteitorat das Prinzip nur ausgedehnt und in die damals erlassenen Navsgationg- Gesetze inlorporirt hat. Aber welches auch das Alter derselben sein mag, wir sind genöthigt gewesen, von ihnen nach⸗ zulassen, und zwar nicht wegen theoretischer Grundsätze, sondern aus Noth⸗ wendigkeit. Aus welchem Grunde ließen wir im Jahre 1815 von jenen Gesetzen nach? Geschah es aus spekulativen Ideen, wodurch wir 4 irgend einen überwiegenden Vonheil zu erlangen? Nein, es geschab, wei Am erika beschlossen hatte, unseren Grundsaß anzunehmen und einen Zoll von unseren Schiffen und unseren Waaren zu erheben, wie es letzteres in der Wirllichkest ihat. Die Frage, welche wir im Jahre 1815 zu erwägen halten, war, ob wir die Navigations. Gesetze streng aufrechthalten und da⸗ durch den Manufalturen anderer Länder auf den amerifkanischen Mãrlten den Vorrang einräumen oder ob wir vermittelst eines Nachlasses in den Navigations · Gesezzen die amerilanischen Schiffe auf gleiche Bedingungen in unseren Häfen zulassen und uns einen bedeutenden Theil des Handels ver=

fehrs der Vereinigten Staaten sichern wollten? Es war also nicht speku⸗

jaliver Ideen halber, daß wir im Jahre 18615 von den Navigations- Ge-

setzen nachließen. Ich wiederhole, daß die Amerikaner das Prinzip jener

Gesetze angenommen und daß wir zu wählen hatten zwischen der Aus-

schließung unseres Handels von den amerilanischen Häfen oder dem Nach- lassen von unseren Navigations-Gesetzen. Aus welchem Grunde aber ließ

Heir Huskisson im Jahre 1824 von denselben nach? Auch nicht spekulati- ver Ideen halber. Vielmehr geschah es, weil Pfeußen, dem Beispiele der Vereinigten Staaten folgend, beschlossen hatte, den Grundsatz unserer Na= vigationg Gesetze anzunchmen. Herrn Huslisson's Rede vom Jahre 1826 spricht es klar aus, welches seine Beweggründe waren, den Gegenseitig= leits Vertrag von 1824 zu unterzeichnen. Es geschah, weil Preußen sich anschickte, dem Beispiele der Vereinigten Staaten zu folgen. Preußen sagte: „Wir sind diesem Nachtheile unterworfen und enischlossen, britische Schiffe in preußischen Häfen demselben Nachtheile zu unterwerfen“, und der preußische Gesandte sagte: „Wir werden hierbei nicht stehen bleiben, sondern Euer Beispiel noch weiter befolgen und auf brinsche Schiffe einen Differenzial-Zoll zum Vortheil preußischer Schiffe legen, auch britische Waa—⸗ ren in britischen Schiffen einem höheren Zolle unterwerfen.“ Es war die Furcht vor der Wirkung dieser den brinschen Handel beschränkenden Ge— setze, welche Herrn Huskisson zwang, preußische Schiffe in britischen Häfen auf dieselben Bedingungen *) zuzulassen, als unsere eigenen Schiffe. Spä⸗ ter ward dasselbe Norwegen und Schweden zugestanden. Eine große Ver änderung in der Handels-Politik dieses Landes hat uns daher in früheren Perioden gezwungen, von den Navigations⸗-Gesetzen nachzulassen. Lassen Sie uns denn jetzt reiflich und bedachtsam prüfen, ob nicht die kürzliche Aenderung in unseren Handels-Gesetzen einige Veränderung in den iner⸗ gations-Gesetzen rathsam macht? Aber, wie gesagt, vor Allen, lassen Sie die Rücicht auf unsere Vertheidigung zur Ser nicht außer Acht.

Lord J. Nussell sagte; Als wir vor kurzem die vorübergehende Maßregel in Betreff der Navigations-Geseßtze vorschlugen, hatten wir keine weitere Absichten. Ob die Navigations ⸗Gesetze sich vertheidigen lassen, oder nicht, jene vorübergehende Maßregel war nothwendig und gerecht. Ich stimme leinesweges mil denen überein, welche der Meinung zu sein scheinen, daß diese Gesetze unter keinen Umständen einer Abänderung unterworfen werden können. Allgemein bekannt ist es, daß Herr Huslssson eine sehr wesentliche Modification dieser Gesetze vorschlug, während er sich für einen Theil derselben, nämlich den auf die Fischerei bezügiichen, sehr enschieden aussprach. Belannt ist es nicht weniger, daß der ehrenwerthe Baronet an der Spitze der letzten Veiwaltung . Aenderungen in den Navigations- Gesetzen vorschlug, und daß diese keinen bedeutenden Widerstand sanden, indem die Zeitumstände dieselben erheischten. Was die Maßregeln benrifft, welche aus der vorgeschlagenen Untersuchung hervorgehen dürften, so kann ich nur sagen, daß wir in Bezug auf alle damit zusammenhängenden Fra⸗ gen in den letzten Jahren große Veränderungen getroffen haben, Verände⸗ rungen, welche die verschiedensten Interessen beruͤhrten; unter anderen be= rührten sie tief die Interessen der Kolonieen; wir haben gesehen, daß einige derselben sich beschwert haben; es sei unbillig, diese roßen Veränderungen zu treffen, ohne sie von den Beschränkungen der Navigations-Gesetze zu be⸗ freien. Eben so verlangen die Interessen der Rhederei Untersuchung. Die früheren Comitès wurden mit der Idee ernannt, zu Beschränkungen, zum Schutze zurüchufehren und zwar, weil die Bau- und Verproviantirungs⸗ Kosten unserer Schiffe so groß wären, daß wir die fremde Mitbewerbung nicht bestehen lönnten. Wohl, lassen Sie uns alle Betheiligten hören und sehen, welche Vesänderungen möglich und ausführbar find, um den In⸗ leressen der Schifffahrt, eine der Hauptstützen der politischen Größe unseres Landes, zu Hülfe zu kommen und ihre Blüthe zu befördern. Zwar fann ich den Gründen nicht beistimmen, welche uns zum Schußzspstem zurückfüh⸗ ren würden; aber, sollen wir auf der Bahn der Freiheit fortschreiten, so ist es wünschenswerth, daß alle die Interessen, welche dadurch berührt werden dürften, gehört, und daß die Wohlthaten der Freiheit, wenn sie anderen Theilen der Gesammtheit zu Gute kommen, auch auf diejenigen ausgedehnt werden, welche die Neuerungen besonders treffen. Aus diesein Grunde da—⸗ her, und sowohl wegen der bei der Nhederei Betheiligten, als wegen der- jenigen, welche eine Aenderung der Navigations- Gesetze vertheidigen, gebe ich dem Antrage auf Einsetzung eines Comitè's mesne aufrichtige Unter- stützung.

8elgien.

Brüssel, 17. Febr. In einer der letzten Sitzungen der Re—⸗ präsentanten⸗Kammer kam die Erfindung des Herrn van Hecke, durch die nun das Problem der Luftschifffahrt gelöst sein soll, zur Sprache, indem der Erfinder den Bericht der Akademie der With geh in Paris in Betreff dieses Gegenstandes der Kammer eingesandt hatte. Derr Dumortier benutzte die Gelegenheit, um die Aufmerlsamkeit der Kammer und des Landes auf jene Erfindung zu lenken. „Nach einem so bündigen Urtheil der gelehriesten Körperschaft“, fuhr er fort, „müssen wir uns Glück wünschen, daß ein , f. eine so merkwürdige Ent= deckung gemacht hat. Ist auch in Betreff der Luftschifffahrt noch nicht das leßbzte Wort erfolgt, so stebt doch fest, daß ein unermeß⸗ licher Fortschritt gemacht worden. Ich schlage vor, daß die Kammer zum Veweise ihrer Sympathie und Erkenntlichkeit diesen Bericht und das Begleitungsschreiben dem Herrn Minister des Innern überweise. Der Antrag wurde von allen Seiten aufs lebhafteste unterstützt und einstimmig angenommen.

n e . , gegen die Herausgeber des ö. istopheles“ und „Argus“ hat mit einer Freispre f ‚: gelle chen eendet. ; d n he gen en in

„Der Bericht über die Vermehrung der Kammer⸗-Mit lieder i bereits der Repräsentanten - Kammer vorgelegt worden, 2. bi kusston über das betreffende Geseßz wird nach Erledigung der an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände beginnen.

8 ch weiz.

Kanton Bern. Der Regierungs⸗-Rath hat d 1 ziehungs Direktor vorgelegten Plan einer Sarl. Hinder , und beschlossen, die Synode solle blos von der Lehrerschaft, jedoch frei aus allen Staatsbürgern gewählt werden und aus höchstens 56 Mitgliedern 6. die ein Taggeld erhalten.

In der Nacht vom 11. auf den 12. Februar ist in die fran⸗ zösische Gesandtschafts⸗ Kanzlei gewaltsam eingebrochen und eine Summe von 2000 Franken nebst mehreren Pässen entwendet worden.

Kanton Basel. In der Sitzung des Verfassungs- R 1 * at es vom 10. Februar machte Herr . 1 uu . ältniß . Zabl der Bürger zur Gesammt-Hevbblkerung und auf die edeutend größere Zunahme der Einsassen als der Bürger bei der letzten Vollsgählung ausmerlsam und trug darauf an, daß das Gesetz

) D. h. so weit sremde Schiffe in brl 2 lassen weden, 3 die preußischen 2 . * 574 ed nn, ö.

die Erwerbung des Bürgerrechts für im Kanton geborene Einsassen (Nativa) erleichtern solle. Es erhob sich darüber eine lebhafte Dig⸗ kusslon und am Ende ward mit 62 gegen 32 Stimmen beschlossen: Das Gesetz wird die Erwerbung des Bürgerrechts, besonders sür diejenigen, die im Kanton geboren und erzogen sind, und für solche, die einen längeren Aufenthalt im Kanton aufzuweisen haben, insofern sie die gesetzlichen Requisite besitzen, erleichtern.“

Kan ton r Die Stadt Freiburg wird in Verthei⸗= digungszustand gesetzt, und ein außerordentlicher Kriegsrath, bestehend aus den Herren Obersten Maillardoz, Schaller, Albiez und Reinold, leitet die Werke.

3talien.

Nom, S8. Febr. (N. C.) Die Reformen in allen Verhält⸗ nissen, die auf die Benutzung brach liegender Kräfte des Landes und mithin auf die Steigerung des Wohls des Staates Einfluß haben, schreiten ununterbrochen fort. Se. Heiligkeit hat in der letzten Zeit die großen Grundbesitzer der Campagna zu sich beschieden und ihnen eröffnet, daß der durch Mangel an Feldfrüchteu ꝛc. herbeigeführte Nothstand in den nördlichen Lindern ihn zu der schleunigen Aus— führung des Entschlusses veranlaßt habe, alles Grundeigenthum des Staates und der Kirche auf die zweckdienlichste Weise bebauen zu lassen und dadurch für die Zukunft der Noth und dem Mangel seiner Unterthanen vorzubeugen. Er erwarte daher von ihnen, daß sie sämmtlich seinem Beispiele folgen und mit ihren weiten, fruchtba⸗ ren, aber leider meist öde und wüst liegenden Besitzungen dasselbe vornehmen würden, widrigenfalls er sich genöthigt sehen würde, als Souverain zum Besten des Staats und der Bürger selbst diese Sorge zu übernehmen. Außerdem, daß die Arbeiten zur Austrocknung der pontinischen Sümpfe jetzt weit eifriger als früher fortgesetzt werden, hat Pius IX. verfügt, die daselbst naß liegenden Strecken sofort mit Reis zu bebauen, um dadurch ebenfalls den Frucht⸗Ertrag bedeutend zu vermehren. Eine Anzahl Ingenieure ist bereits mit den nöthigen Vorarbeiten beschäftigt.

Durch das kürzlich von Sr. Heiligleit an alle Conventi rego— lari und secolari erlassene Cirkular sind dieselben aufgefordert wor= den, über ihre sämmtlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben ge— naue Verzeichnisse einzureichen. Uebersteigt die Einnahme die Aus- gabe, was bei allen der Fall ist (manche sind sogar im Besitz be⸗ trächtlicher Reichthümer), so wird der sämmtliche Ueberschuß zur Zah⸗ lung der Staatsschulden und zum Besten des Ganzen verwendet, wogegen der Papst sich verbindlich gemacht hat, für alle etwaigen außerordentlichen Bedürfnisse derselben Sorge zu tragen.

Spanien.

3 Madrid, 10. Febr. Die hiesigen Blätter veröffentlichen den Ehe⸗Kontrakt, in welchem auf der einen Seite der Infant Don Enrique am Gten früh Morgens ein Uhr im Palast und in Gegen⸗ wart seines dazu die Einwilligung ertheilenden Vaters der Doñg Elena de Castellé 9 Schelly Fernandez de Cordova, aus Valencia, ehelichen

7

Tochter des verstorbenen Grafen Castells und ihrerseits diese dem Infanten Don Enrique die feierliche Zusage ertheilt, am 12ten d. sich mit einander zu vermäblen. Als Zeugen waren zugegen der Mar- quis von Zambrano (Kriegs⸗-Minister unter Ferdinand VII.), Schwie⸗ gervater des jetzigen Grafen von Castells, der General⸗Lieu= tenant de la Hera, der General⸗Major Muñoz de Vaca (Kammerherr des Infanten Don Francisco de Paula) und der Marquis von Mirasol. Der Kontrakt ist von dem Infanten Don Francisco de Paula, dem Infanten Don Enrique und Dona Elena de Castells unterzeichnet. Bas Blatt des Ministeriums erklärt den . für null und nichtig, weil die Unterschrift der Königin mangle. 2.

er Graf von Castells wurde gleich nach der Abreise des In⸗— fanten Don Enrique seines Verhaftes entlassen. Ihm ist um so we⸗ niger etwas zur Last zu legen, als der Infant Don Francisco de Paula die ersten Schritte gethan und sich an ihn gewandt hatte, um seine Einwilligung zu der Vermählung zu erhalten.

Uebrigens billigen die Blätter aller Parteien, daß die Regie⸗ rung sich beeilt habe, der Vermählung des Infanten Don Enrique's vorzubeugen. Eine andere Frage ist die, ob der Infant straffällig war. Denn seine gewaltsame Entfernung von hier ist doch als Strafe zu betrachten, wenngleich die Minister vorgeben, ihm einen die Vermehrung seiner nautischen Kenntnisse bezweckenden Auftrag er— theilt zu haben. Der Infant hatte das Beispiel ähnlicher Ehebünd⸗ nisse in seiner Familie vor sich, und der König, so wie die Königin, hatten ihm ohne Anstand die Einwilligung zu dem seinigen ertheilt. Da die Entfernung Don Enrique's das Ziel der eifrigsten Bestrebun⸗ gen der Königin Christine und der abgetretenen Minister gewesen war, so sehlt es nicht an Personen, welche muthmaßen, daß man ihm absichtlich eine Falle gelegt habe, um jenen Zweck zu erreichen. Die schleunige Abreise der Königin Christine nach Tarancon wird damit in Verbindung gesetzt.

Der Tiempo sagt: „Sieht man nicht, daß auf den Mitgliedern der erlauchten Familie des Infanten Don Enrique ein Verhängniß zu lasten scheint, das ihre Vernunst verblendet und sie blindlings in die Bahn des Verderbens stürzt? Vor einem Jahre trat der In⸗ fant als Bewerber um die Hand der Königin auf, und die Stimme des Landes unterstützte ihn als solchen, jetzt geht er in die Verbannung, weil er in Madrid, unter den Augen der Königin, eine seinem Stande nicht entsprechende Ehe eingehen wollte.“

Nicht minder bedauert man die Lage, in welche die achtungs⸗ würdige Familie des Grafen von Castells sich versetzt sieht. Auf dem Schwiegervater des Grafen, dem Marquis von Zambrano, lastet ein schweres Geschick. Als sein einziger Sohn, Stallmeister der Kö- nigin, gestern neben deren Wagen ritt, überschlug er sich mit dem Pferde und gab seinen Geist auf. Diego Leon wär mit einer Toch— ter des Marquis von Zambrano verheirathet.

Alle diese Störungen verhindern nicht, daß heute die Vermäh—⸗ lung der Tochter des Infanten Don Francisco de Paula mit dem unbärtigen Sohne des Grafen von Altamira mit großem Gepränge vollzogen wird. Es scheint zur Etikette zu gehören, die Heirathen der Königlichen Familie in aller Eile zu betreiben.

Der neue Kriegs⸗Minister, General Pavia, hat gestern sein Amt angetreten.

Vorgestern gab der englische Gesandte ein glänzendes Diner, welchem mehrere der Koryphäen der progressistischen Partei, wie Mendizabal, Onis, Sancho, Ferrer, . Serrano, beiwohnten. Herr Cortina, der ebenfalls eingeladen war, ließ sich aus dem Grunde entschuldigen, weil er beabsichtige, im Kongresse eine Diekussion über die der Doppelheirath voraufgegangenen Unterhandlungen zu eröff⸗ nen und deshalb jede Berührung init dem englischen Gesandten zu vermeiden.

X Paris, 15. Febr. Die neuesten Nachrichten von der cata= lonischen Gränze reichen bis zum 9. Februar. Sie bringen aber durch aus leine näheren Aufschlüsse uber die Operationen und ding, en des General- Capitains Breton in Hoch catalynien. Seit dem Berichte n. vom 1. Februar war auch kein weiterer von ihm nach Bar⸗

ona gelangt, so

Unwissenheit über ben Stand der Dinge waren. Nur auf Privat- 2 hat man einige Mittheilungen. Es scheint, die Bande des Cabecilla Ros de Eroles ist bei Annäherung des General-Capitains wie durch einen Zauber verschwunden und hat sich entweder in fast unzugängliche Berge zurücgezogen oder hält sich in den Wald- und Felsenschluchten verstekt. Da der General-Capitain Breton um jeden Preis sich Gewißheit über dieselbe verschaffen wollte, so hatte er von Solsona aus zwei Kolonnen sogenannter Miqueleies entsendet, mit dem Auftrage, die Berge von Busas und Valdora auszukundschaften, während Elite⸗Compagnieen der Linientruppen in den Schluchten auf⸗ gestellt wurden und in den Engpässen, durch welche die Karlisten, wie man annabm, entkommen könnten, so daß man ihnen also alle Aus⸗ änge versperrt zu haben glaubt. Der Militair⸗ Kommandant von

erga hatte Befehl erhalten, diese Bewegung durch ähnliche Maß⸗ regeln in seinem Distrikte zu unterstützen. an gab sich der Hoffnung hin, daß man in Folge dieser im großen Maßstabe kombinirten Ope⸗ rationen, welche durch zahlreiche Truppen ausgeführt werden, die Kar⸗ listen werde zu Paaren treiben, die Ordnung herstellen und der Be⸗ völkerung jenes Diestriktes wieder Vertrauen einflößen können. Ob diese Hoffnungen nicht abermals als Illusionen sich erweisen werden, dürften wir bald erfahren.

gandels - und Görsen - nachrichten.

Berlin, 20. Febr. Die Course der Eisenbahn - Actien schwankten heute mehr als gewöhnlich; anfangs höher, schlossen die Notirungen fast ganz wie gestern.

Ber lMCiner Börse. Den 20. Februar 1847.

Pr. Cour. Brief. I Geld.

Pr. Cour. Brief. Geld. Gem

4 914

Fonds. Act ien. 8

St. Schuld- Sch. 94 ae. Foted. Magd. Prämien- Scheme do. Prior. Oblig. 93 d. Seeb. à5 T. do. do. do. Kur- u. Neumrk. B. St. B. Lt. A. u. B. 10 Schuldversebr. Boun- Kölner Esb,. 5 Berliner Stadt- Br. Schw. rb. . 4 Obligationen do. d. Prior. Obl. 4 Westpr. Pfaudbr. Cöln-Minden. v. e. Grosah. Pos. do. Diss. Elb. Eisenb. do. do. do. do. Prior. Obl. Ostpr. Pfandbr. Magd. -Halbst. Eb. Pomm. do. Mad. Lp. Eisenb. Kur- u. Neum. do. do. do. Prior. Obl.

1 z 1

2 2 31 111311

—— —— 242

2

* —— 2

Cenereniosa, von Rossini.

daß die dortigen Behörden gleichfalls in günzlicher

—— *

Schlesische do. Niedersch.- Märk. do. v. Staat ga- do. Priorität rantirt. Lt. B. 35 do. Priorität Nied. Mr. Zwgb. do. Priorität

ö

Gold al marco. 3 Friedrichsd'or. ) Ob. Schles.E. L. A Aud. G6 dim. à 5 Th. . ; 5 do. Prior.

Disconto. do. L.t. B. Rhein. Eisenb.

do. Stamm-Prior. (voll eingezahlt) do. do. Prior. Obl. do. v. Staat garant. Thüringer Wilh. B. (C. 0.)

ö ; 8 1111113 .

Actien.

Brl. Anh. Lit. A. do. do. Prior. Obl. Berlin- Hamb.

do. Priorität

2 1SI II

FEr. Cour. Thlr. zu 30 Sgr. Rrief. I Geld.

Amsterdam Kuræ 1413 46. - 2 Mt. 14101 IAIamburg Kurz 151 do. ö . 2 Mt. 1493 London 3 Mt. 2 Mt. 795) 2 Mt. 101 2 Mt. 101 2 Mt. S Tage 993 2 Mt. . 2 Mt. 56 12 100 skb. 3 Wochen

Ans wärtige Börsen.

Ams ter dam, 16. Febr. Niederl. vwirkl. Sch. 587. 595 Span. 1953. 3596 do. 374. Pass. Aus. —. Zinal. . Poln. —. D, . 6 495 Runs. Hope 88.

Antwerpen, 15. Febr. Zinsl. —. Neue Anl. 194.

Frankfurt a. M., 17. Febr. hb Met. 108. 1073. Rank Aetien P. ult. 1875. 1873 Reayr: Rauk-Aeen 665 . Nope S73 G. Stiegl. 73 G. Int. 5835. . Poln. 300 FI. 1005 d. do. soo FI. 803. Soz.

Ham b urg, 18. Febr. Rank-Actien 1570 Br. Engl. Russ. 105. **

London j I3. Febr. Cons. 3960 905. 3. Rel. —. Reue Anl. 25. 242. Passive 6g. 4. Ausg. Sch. 17. 163. 2376 Moll. 58. 58. 4995 do. 925. 92. Port. 35. 343. Engl. Russ. —. Bras. 865. 84. Chbili —. Mex. 223. 213. beru 40. 38.

Paris, 16. Febr. 5ꝰ0 Rente in our. 118. 55. 3990 do. sin eour. 77. 95. 395 Span. —. Pass. —.

Meteorologische Geobachtungen.

Abends 10 Uhr.

C O urs.

Wien in 20 Xr. . . ...... .... ...... 150 FI. Augsburg 50 FI. Breslau 100 Thlr.

Leipzig in Courant im 14 TI. Fuss, 100 Thlr.

Frankfurt a. M. südd. W. Petersburg

Neapl. .

1847. 19. Febr.

Nachmittags 2 Uhr.

Nach einmaliger RKHeobaebtung.

Morgens 6 Ubr.

335, 11 par. 332. 63“ Par. 335. s 1“ Par. Quell ire 7,77 R. 4 3, 2* R. 7, Sꝰ R. 4 2, 7 R. FIusswärme 1,37 R. Thaupunkt. ... 1, S R. 5, 7* n. 1,29 R. Bodenwärme O, oo R. Duustaskttißung. SS pot. S4 pCt. S9 pCt. Aus dns tung C, oa! Mb. Wetter trüb. trüb. trüb. Niederaehlag 0, o21 Rh. Wind., 8m Sw. 8 w. Wärme wechsel 4 7, 9* Wolkenzug ... Sw. 2, o Tagesmittel: 334, 12* Par.. 4,86? KE... 2.0 R... S7 p., Sw.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 21. Febr. Im Opernhause. 22ste Abonnements. Vo: stellung: Der Barbier von Sevilla, komische Oper in 2 Abth., mit Solotanz. Musik von Rossini. (Mad. Viardot⸗ Garcia: Rosine.) Dieselbe singt am Schlusse der Oper ein Rondo aus der Oper: La

. Anfang halb 7 Uhr. .

Zu dieser- Vorstellung werden Billets zu folgenden Opernhaus-=

in, , . !

in Billet in den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr.; in den * des ersten Ranges und ersten 3 so uc en Tribüne; 1 Nthlr. 10. Sgr.; im Parquet und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr,; in den Logen und im Balkon des britten Ranges, so wie im Parterre, 20 Sgr.; im Amphitheater 10 Sgr.

Lust druck Luftwürime ....

in den Fremden⸗Logen 2 Rthlr.

Im Schauspielhause. it . Räuber, an ,. . , g. Abonnement: Die

Verantwortlicher NRedac r n? Dr. J. W. Zinkeisen. 4 . Im Selbst verlage der Expedition. Gedruckt in der Deckerschen Geheimen SFiher SHofbuchdruckerei. Beilage

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

231

Sonntag den 21 Een Februar.

Anhalt.

Oesterreichische Monarchie. Wien. Gesetz zum Schutz des lite= rarischen und antistischen Eigenthums. (Schluß.)

Portugal. Schreiben aus Lissabon. (Proclamation über die Verbin- dung der Sertem bristen mit den Miguelisten.)

2 Postverbindung zwischen Konstantinopel und

Oesterreichische Monarchie.

Wien, 165. Febr. Schluß des (im gestrigen Blatte der Allg. Pr. Ztg. abgebrochenen) Allerhöchsten Patents.

S. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet:

2) Das wörtliche Anführen einzelner Stellen aus bereits veröffentlich—= ten Werken;

b) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werfe, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Blaite enmommenen. Aufsätze, Gedichte u. s. w. in ein nach seinem Hauptinhalie neues, selbstständiges, insbesondere kriti= sches und literat· histoꝛisches Werk oder in eine zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul⸗ und Unterrichtsgebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werten mthrerer' Schrist⸗ steller, oder endlich in Jeitschriften und periodische Blätter; nur muß die Driginalquelle ausdrücklich angegeben werden, und es daif der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist, überschreiten, noch als selbststãndige Flugschrist ausgegeben werden, eben so bei Zeitschriften und sonstigen persodischen Blättern? im Laufe eines Jahr- ganges zusammengenommen nicht mehr als zwei Diuckbogen ausmachen; die eigentlichen positischen Zeitungen sind blos an die Bedingung gebun= den: die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu machen;

c) die llebersetzung eines erschienenen literarischen Werkes, und zwar ohne linterschied der Sprache, jedoch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte (6. 4) sich die Besugniß zur Veranstaltung einer ülebersctzung im Allgemeinen oder in einer bestimmsen Sprache auf dem Titelblatte oder in der Vorrede des Originalwerfes ausdrücklich vorbchalten hat, wo sodann jede innerhalb Eines Jahres vom Erscheinen des Originalwerles ohne Ein- willigung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlichte Uebersetzung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist.

Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen eischeinen lassen, so wird jede, dieser Ausgaben als Original behandelt.

Jede rechtmäßig erschienene Ucberfetzung wird gegen Nachdruck geschützt und von mehreren llebersetzungen die später erschienene als Nachdruck an- gesehen, wenn sie sich von der früheren gar nicht oder nur durch unerheb— liche Abänderungen unterscheidet;

A) der für ein späteres Wert benutzte unveränderte Titel eines srüher deroöffentlichten, von einem anderen Autor versaßten Werkes. Doch kann die Wahl eines gleichen Titels in dem Falle, wenn er zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwendig und überdieß zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werles geeignet ist, dem hierdurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigun begründen.

; Hierüber hat, wenn keine gesetzwidrige Absicht n ist, der Civilrichter zu entscheiden.

§. 6. Bezüglich der musikalischen Compositionen wird der ohne Ge— nehmigung des FTonsetzers oder seines Rechtsnachfolgers veranstaltete Ab- bruck von Manuskripten ebenfalls dem verbotenen Nachdrucke gleichgeachtet.

Dagegen ist als verbotener Nachdruck oder Nachstich nicht anzuschen, somit gestattet:

2) Die Aufnahme einzelner Themata musilalischer Compositionen in periodisch erscheinende Werke;

b) die Benutzung einer Tondichtung zu Variationen, Phantasieen, Etüden, Potpourris 2c. 2c, welche als selbstständige Geistesprodutte ange⸗ sehen werden;

e) das Arrangement oder die Einrichtung eines Tonstückes für andere oder wenigere Instrumente, als es ursprünglich gesetzt ist. Hat sich aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eines Arrangements im All-= gemeinen oder doch fur bestimmte Instrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf eines Jahres nach dem Erscheinungs-Jahre der Original- Composition ohne Einwilligung des Tonsetzers oder seincr Rechtsnachfolger veröffentlichte Ar= rangement als verbotener Nachdruck zu behandeln;

d) wird für ein späteres musilalisches oder dramatisches Wert der un— veränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derfelben Gattung be nutzt, so findet die Bestimmung des §. 5 ad d ihre Anwendung.

S. 7. Der zu einem musifalischen Werke gehörige Tert des Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonsetzer, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden ist, mit der Compo- sition abdrucken lassen kann.

Zum Abdrucke des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Dich— ters erforderlich; sie wird aber, wenn das musikalische Wert zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in der Art vorausgesetzt, daß derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt bat, auch den Tert zum Behufe der Benutzung bei der Aufführung des Tonwerkes mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf.

S. 8. Zu dem ausschließenden Rechte des Urhebers eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§5. 2) gehört auch jenes der öffentlichen Auffüh⸗= rung (Production), und es ist diese vor Ablauf der gesetzlichen Schußtzfrist (88. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder unwesentli= chen Abänderungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnach— folger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich veröffentlicht worden ist.

Als eine solche Veröffentlichung ist nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne, in Druck gelegte Exemplare als Manusfript ausgicht und dies ausdrücklich auf den Exemplaren ersichtlich ist.

Die vom Autor erhaltene Befugniß zur Aussührung berechtigt auch, penn, Beschränkung vorbehalten wunde, zur beliebigen Wiederholung derselben.

Aus mehreren gemeinschaftlichen Verfassern eines dramatischen Werkes . im Zweifel Jeder sür berechtigt gehalten, die Aufführung zu ge—

atten.

§. 97. Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl und Steinstichen, Holzschnitten und anderen Werken der zeichnenden Kunst, so wie bei pla- stischen Kunstwerken, ist als verbotene en nen nicht anzusehen:

2) wenn die Nachbildung jeder Art sich von dem Originale nicht blos im Material, in der Form oder der Größe, sondern durch solche wesentliche Veränderungen in der Darstellung unterscheidet, vermöge welcher sie als ein selbstständiges Kunsterzeugniß betrachtet werden kann;

bb) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen mate⸗— riellen Gebrauche dienenden Erzeugnisse der Manufalturen, Fabriken und Handwerke benutzt worden ist;

) wenn ein durch die Presse veröffentlichtes Produkt der zeichnenden Kunst in plastisch er Form dargestellt wird, oder

d) wenn ein nicht blos zur Beschauung, sondern zu einem wirllichen materiellen Gebrauche bestimmtes oder ein nur zur Verzierung eines Ge⸗ werbsprodultes dienendes Erzeugniß der Plastik durch die zeichnende Kunst mit oder ohne Farben nachgebisdet wird.

S. 10. Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen die Bestimmungen des vorhergehenden Pang hen nicht entgegenstchen, von dem ausschlie- ßenden Rechte der Nachbildung und Verviel ältigung Gebrauch zu machen, n n,, eines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich ö ei aa Der senssichung desselben das Recht zu dessen Vervielsältigung ö. 6 vorbehalten und diesen Vorbchalt innerhalb eines Zeitraums

3 5 3 nach Ablauf des Erscheinungsjahres in Ausführung brin- gen, . nn, . Nachbildung des Kunstwertes unbefchränki . ist. , 3. . Abtretung des Rechtes der Vervielfältigung eines nn g 6 1 en eder plastlschen Kunst verliert zwar der Urheber oder ,,, 2 das Eigenihum an dem Originale nicht, wird jedoch

9 unstwerk Eigenthum ein ez Anderen, so übergeht, wenn nicht

das GegentheiUl bedungen wurde, das ausschließende Recht, die Ver⸗ vielfältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zugleich auf den Erwerber.

§. 12. Der Handel (Debit) mit Etzeugnissen eines kraft des gegen = wärtigen Gesetzes verbotenen im In- oder Auslande veranstalteten Nach= drucks und jeder anderen demselben gleichgeachteten Verviclsältigung wird gleichfalls als verboten erklärt, er mag von Buch‘, Kunst⸗ oder Musitalien-= händlern, Buchdruckern, Verlegern oder von wem immer, der sich denselben zum Geschäft macht, unternommen worden sein.

Il. Ab schnitt. Von den Schutzfristen für das literarische und attistische Eigenthum.

§. 13. Das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Werkes durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumte ausschließende Recht der Ver= ösfentlichung, Nachbildung und Vervielfältigung desselben (Verlagsrecht) erstreckt sich in der Regel nicht blos auf seine ganze Lebenszeit, 1 kommt auch demjenigen, welchem es von ihm überttagen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechts- nachsolgern noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt.

Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer Personen findet nicht statt.

§. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreißig Jahren, und zwar vom Ablaufe desjenigen zu rechnen, in welchem das Wert zuerst er= schienen ist, wird zugestanden:

a) jenen Werken, bei welchen auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung (Dedication) oder am Schlusse der Vorrtde der Name des Ur— hebers nicht ersichtlich ist (anonyme Werle);

b) den unter einem anderen, als dem wahren Namen des Autors er- schienenen (pseudonymen) Werten; jedoch wird hier, so wie im vorher gehenden Absatze, vorausgesetzt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schlusse der Vorrede der Herausgeber, Unternehmer, y (8. 1) genannt ist, welcher in das volle Recht eines Urhe⸗ ers tritt.

Uebrigens steht die Wahrnehmung der Rechte des anonymen oder pseudonymen Autors dem Verleger des Wertes als Stellvertreter zu;

e) einem von mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nicht ein Herausgeber auf die im vorstehenden Paragraphs-Absatze bestimmte Weise ersichtlich ist;

d) den erst nach dem Tode des Ushebers zur Veröffentlichung gelan- genden (posthumen) Werken, so wie endlich

e) der von den Erben oder sonstigen Rechts-Nachfolgern des Urhebers vrranstalteten Fortsetzung einer von dem Leßteren begonnenen Ausgabe sei⸗ nes Werkes.

§. 15. Bei den von Alademieen, Universitäten und anderen unter dem besonderen Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen oder arti= stischen Instituten und Vereinen herausgegebenen Werken erstreckt sich der gesetzliche Schutz gegen Nachdruck und Heer auf die verlängerte Dauer von funfzig Jahren. .

Bei Werken von anderen Gesellschasten und Vereinen tritt die Schutz- frist des vorhergehenden Paragraphen ein.

Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werte gelieferten Beitrags eine für sich bestehende vermehrte oder verbesserte Ausgabe dieser seiner Arbeit, so gilt dafür die im §. 13 bestimmte Schutzfrist.

§. 16. Bei Werlen von mehreren Bänden oder solchen, welche hest⸗ weise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, insofern die verschiedenen Abiheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den §§. 13 bis 15 bestimmte Schutzfrist für das ganze Werk vom Eischei⸗ nen des letzien Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenig- stens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschienenen Bände, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Werk und eben so die nach Ab- lauf der drei Jahre erscheinenden weiteten Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.

Bei fortlaufenden Sammlungen von Werlen, Abhandlungen u. s. w. über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, es bestehe aus einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet.

1 17. In besonders rücksichtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Uihebern, Herausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden Voraus— lagen verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst lönnen die im gegen- wärtigen Gesetze dem Urbeber, dessen Erben und sonstigen Rechts-Nachfol= gern zugestandenen Schutzfristen von der Staats -Verwaltung in Form eines

rivileglums auch noch über die gesetzlich Dauer auf eine weitere be— 3. Anzahl von Jahren erstreckt werden.

Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Herausgabe des Werkes erwirlt und dessen Dauer auf dem Titelblatte ersichtlich oder wo dies nach der Natur des Gegenstandes nicht stattsinden kann, durch die öffentlichen Zeitungeblätter der Kaiserl. Königl. Provinz, wo das Werk er- scheint, bekannt gemacht werden.

§. 18. Die von der Stagts-Verwaltung unmittelbar ausgegangenen Alte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nachdrucks-Ver— botes in so lange, als dieses von der Staats -Verwaltung nicht aufge—⸗ hoben wird. ö

Eine gleiche Fortdauer des Schutzes über die gesetzliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersschtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschienen sind.

§. 19. Nach Ablauf der gesetzlichen oder erweiterten Schutzfristen, oder auch früher, wenn weder ein Erbe noch sonst ein Rechts-Nachsolger des Urhebers mehr vorhanden wäre, dürfen die Werle der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nachgebildet werden, doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunkles jede frühere darauf abzielende Ankün— digung untersagt.

§. 20. Die zweite Auflage oder Ausgabe (8. 1168 A. B. G. B.) eines Werkes genießt gleichen gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesetzliche Zeitraum verstrichen ist. Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden.

§. 21. Die zur Druckltgung oder sonsligen Vervielfältigung eines Werles erlangte Censur Bewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hierbei ein unerlaubter Nachdruck oder eine unerlaubte Nach- bildung stattfand.

S. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (8. 8) erstreckt sich nicht nur auf die ganze Le—= benszeit des Autors, sondern kommt auch demjenigen, welchem es von dem⸗ selben übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachsolzern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Todesjahre des Urhebers zu.

§8. 23. Ein gleicher Schutz in der Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Tage der ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, sindel sitatt:

a) wenn das betreffende Werk mehrert genannte Urheber hat;

b) bei anonymen und pseudonymen Werken ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonsetzers nach geschehener, wenngleich nur einmaligen öffentlichen Aufführung bekannt wird oder nichi;

e) bei posthumen Werten, d. i. solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechts Nachfolgern zur er= sten Aufführung gebracht werden.

8§. 24. Die Vorschrist des §. 26 gilt auch hinsichtlich der zur Auffüh⸗ rung eines musikalischen oder dramatischen Werkes erlangten Censur - Be⸗

willigung. III. Ab sschnẽ itt. Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Err fn aon n gn ger

§. 25. Der unbefugte Nachdruck und jede demselben gleichgeachtete Vervielfältigung oder Nachbildung wird an demjenigen, welcher diefelbe ver= anstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Consiscation) der vorhandenen Eremplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung des Drucksatzes und bei Kunstwerken, insofern nicht die in den S5. 29 und 30 angedeutete Uebernahme von Seiten des Be⸗

schädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen un anderer Objette, welche ausschließend zur Ausführung dieser . ung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Fl, welche im gan! der erhobenen r in eine verhäͤltnißmäßige AÄrreststrase (58. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vor erge⸗ gangener, . . zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung, nach Maß. gabe der Umstaͤnde, auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden.

S. 26. Bezüglich des Verhälinisses der Geld zur Arreststrafe hat der

Maßstab zu gelien, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 Fl. der Arrest⸗

strafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 400 Fl. aber dem Arreste von einem Monate bis zu 3 Monaten und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 FJ. dem Arreste von 3 bis zu 6 Monaten gleichgestellt werde. .

§. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Ur-⸗ heber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Rechts ⸗Nachfolgern, steht überdies das Recht auf Entschädigung zu, und es ist ihnen als solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Verkausspreise des Originals zuzuerlennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungs ⸗Ansprüche auszuschließen. .

Läßt sich die Stärfe der unbefugten Vervielfältigung nicht ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Beschaffenheit der Umstände und mit Betücksichtigung des Befundes der Sachveirständigen von der Behörde auf 25 bis 1000 zu bestimmen. ;

Dieselbe Modalität der Ausmiütelung des zu vergütenden Schadens sindet in der Regel auch dann statt, wenn eine rechtmäßige Original - Auflage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§. 4 2a. und b.) und das im zweiten Aosatze des 5. 29 vorbehaltene gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen ist. ;

S. 28. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nur insofern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und abgängigen Exem- plare jene der zur Veräußerung vorräthigen Exemplare des Originalwerkes nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Nechts-Nachfolgern. In jedem Falle hat der Verleger so viele Original-Exemplare, als ihm selbst vergütet wor⸗ den sind, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleichen. Uebrigens werden die gegensei⸗ tigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlags Vertrag be⸗ immt. s S§. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (8. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beischaffung nothwendig und erwelslich verwendeten Auslagen übernommen werden, der Vertilgung, so⸗ bald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht es dem Be—= schädigten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erschei nung einer röchtmäßigen Original-Ausgabe der Nachdruck eines Manustripts oder einer Nachschrift (8. 4 2. und b.) vergnstaltet worden ist, auf ein Ho— norar einzuverstehen; hierdurch wird jedoch ein Verlags -Vertrag begründet, welcher zwar die Confiscation, nicht aber auch die Fortsetzung der begonne⸗ nen Untersuchung und die gesetzliche Strafe aushebt.

§. 30. Wer mit den Erzeugnissen des Nachdruckes oder einer demsel- ben gleichgeachteten Vervielfälligung wissentlich Handel reibt (8. 12), ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Fl. oder bei erhobener Zahlungs Unvermögenheit mit verhält⸗ nißmäßiger Arreststrafe (8. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen.

Zur Entschädigung ist derselbe zur ungetheilten Hand mit dem— jenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstal= tet hat. Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, sofern sie der Be⸗

schädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will.

§. 31. Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines drama— tischen oder musikalischen Werkeg im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benutzten Manusfripte (Textbücher, Partituren, Rollen n. dgl.) mit einer Geldstrafe von 10 bis 200 Fl. oder bei erhobener Unfähigkeit zur Zah⸗ lung einer Geldstrafe mit verhältnißmäßiger Arreststrafe zu ahnden.

§. 32. Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder dessen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Werk allein oder in Verbindung mit cinem anderen zur Aufführung kam, mit Vorbe= halt der Geltendmachung eiwa noch höherer Enischädigungs-⸗Ansprüche zu-

zuerkennen ist. IV. Ab schnitt.

Von der Untersuchungs-⸗-Behörde und dem Verfahren.

§. 33. Die Uebertretungen des gegenwärtigen, den Schutz des litera⸗ rischen und artistischen Eigenthums beziclenden Gesetzes sind als schwere Polizci-Uebertretungen von den pelitischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ueberweisung, Strase und Entschädi⸗= gung Einfluß nehmenden Bestimmangen, die Vorschristen des II. Th. St. G. vom 3. September 1803, insofern in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen.

Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei literarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst⸗ oder Musithänd⸗— lern zu wählen.

§. 34. Das Einschreiten der Untersuchungs Behörde geschieht nicht

von Amts wegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Beschwerde⸗ führers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung.

§. 35. Die Beschlagnahme der zur Consiscation geeigneten Gegen- stände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft des Urhebers (Bestellers, Unternehmers, . bers) eines Werkes im Sinne des §. 1 und erforderlichen Falles die Er- scheinungszeit des Originalwerkes nachgewiesen worden ist.

Für diesen Beweis ist kein rechtsgültiges Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere hat diesfalls bei literarischen Werken auch die von dem Kai- serl. Königl. Bücher- Revisions Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte amtliche Bescheinigung und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die dein er r der Provinz oder die in glaubwürdiger Ferm abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staats -⸗Verwaltung stehenden Kunst-Instituts als Beweismittel zu gelten. ꝛ⸗ .

Will zum Bewesse der ersten Aufführung eines dramatischen o 9 83 sikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benutzt 2 . br einc amiiich. Pesiänigung, daß dic Winffaähfung rt . = Seiten der politischen oder polizeilichen Orts behörde beigefüg ö

V. Abschnitt. Von dem Eintritte und e der Wirksamkeit dieses e seß es.

ãrti iner Kundmachung

36. 8 wärtige Geseß tritt vom Tage se ̃ g

in gh in 6 Cin ng der , , r, . er scheinenden? Werke ohne Unterschiet. der Nationalität ihres Urhe ers in Wirkfamteit. Alle früheren demselben enigegenstehenden oder davon ab- weichenden Vorschriften werden dadurch außer ö gifs. r ; 37. Daffeibe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen un

rect d veröffentlichten Or inalwerke insoweit in Anwendung zu brin- en bi aden das ir fg, und artistische Eigenthum an denselben, ht schon nach den bisherigen Vorschtisten auf einen länge,

2 if et, durch zehn Jahie vom Tage der Kundmachung des

Gesches geschützt wird.