1847 / 90 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Der ministerielle Globe enthält folgende Berichtigung einiger irrthümlichen Ansichten liber das Verhältniß Englands zu den * nordischen Mächten in der spanischen Vermäblungs⸗ Frage:, = = frankfurter Bialt vom 20sten d. M. veröffentlicht einen Brief 6 Berlin, worin es heißt, daß Lord Palmerston abermals bei , fz binetten von Wien und St. Petersburg eine förmliche a, . 62 der Montpenster⸗Heirach nachgesucht hat, und baß 65 e. über ser Höft die Justimmung n den von der preulschen Nen ß ang, he,

2 tet. zielen. Punks. auagesprochenen, Ajsiossn ensns ze un grun

Grund, zu glauben, daß unser be. , v, re zsterrcichischen

ist, insofern er von einem , öfen gugent lich, wo wan

und russtschen Regierung spricht. . daß d ĩ in Frankreich zu dem Glauben zu n 5 2 .

; nia d ranzosen h ö aer, . Stanb der Montpensierschen Hei⸗

. ö die Nordmächte betrifft, mitzutheilen. Wir e, , nen, alle Mittheilungen, die über diesen Gegen= stand zwischen dem britischen Kabinet und den drei großen nordi⸗ schen Höfen stattgesunden, durchaus zu dem Schluß berech- ligen, daß keine Meinungs Verschiedenheit darüber herrscht, daß die Heirath dem Geiste des utrechter Vertrags und dem Gleichgewicht der Mächte in Europa entschieden zuwider ist. Wenn Oesserreich, Preußen und Rußland nicht ein förmliches Dofument aufgesetzt und unterzeichnet haben, worin sie ihre Ansicht über bie Angelegenheit aussprechen, so geschieht es nicht, weil diese Mächte anderer Meinung sind, als Lord Palmerston, oder weil sie abgeneigt sind, etwas der französischen Regierung Mißliebiges zu thun; sondern nur deshalb, weil sich einer solchen Erklärung die prak- tische Schwierigkeit entgegenstellt, daß die drei nordischen Höfe die Königin von Spanien nie anerkannt. Diese Schwierigkeit wird je⸗ doch nicht verhindern, daß der französischen Regierung Andeutungen der Natur gemacht werden, daß sie durchaus alle Hoffnung darauf muß fahren lassen, als könnte es ihr gelingen, die Wirkung des von 5 3 Regierung gegen diese Heirath erhobenen Protestes zu

wächen.“

8elgien.

Brüssel, 27. März. In der Sitzung der Repräsentanten⸗ Kammer vom 24sten d. wurde die Diskussion des Gesetz⸗ Entwurfs über die Bestrafung von Beleidigungen des Königs und der König⸗— lichen Familie fortgesetzt.

Herr Delfosse belämpste den Entwurf, weil derselbe zugleich gegen Presse und Jury, aber auch gegen das Königthum selbst sich richte. Uebri- gens sei es klar, daß man damit die ernste Presse, nicht die Spottblätter, die schlechte Presse, treffen wolle. Der Justi - Minister d' Aneihan ver⸗ theidigte sich insbesondere gegen den Vorwurf, als schmeichle er dem Kö⸗ nigthum. Man lönne mit mehr Recht sagen, daß die Gegner des Ent- wurss der schlechten Presse zu schmeicheln suchten. Herr Leb au fand sich zunächst zu persönlichen Erllärungen in Betreff der von ihm ausgegange— nen Revision des Strasgesetzpzuchs von 1834 veranlaßt; ein großer Unter= schied liege zwischen seinem Votschlage und dem heutigen. Es sei nicht zu verantworten, daß man jetzt einen so aufregen den Gegenstand verbringe, dessen Nothwendigttit nicht bewiesen sei. Der

Justiz-Minister habe selbst das Königlhum gelegentlich der Ausübung des Gnadenrechts bloßgestellt, und das Ministersum habe bei den Wahlen sich so häufig dies zu Schulden kommen lassen, daß man sich nicht darob wun⸗ dern dürfe, daß Journalisten das Königihum auch direlt angegriffen hätten. Selbst Corruption scheue das Ministerlum nicht, es hieße ja, daß ein Mi- nister mit Versprechungen von Veränderungen des Zolltariss gewählt zu werden hoffe. Der Minister Malou erwiederte, da höre er wie- der das Alte, daß an dem Uebel das Ministerium schuld sei. Wer auch am Ruder ses, so werde es schiechte Leidenschaften geben, die weder Königthum, noch den Staat und die Familie achten würden. Käme die liberale Partti ans Ruder, so werde sie sich zu dem heutigen Gesetze Glück wünschen, das eben so zeitgemäß, als constitutionell und nützlich sei. Die Prozedur gegen die schlechte Preffe, die blos von Verleumdungen lebe, beduͤrse einer Veränderung, indem heute jeder Pamphletist sich in Kontumaz verurtheilen lassen könne, ohne daß ihn die Strafe je erreiche. Der Minister Dechamps bezog die Wahlbeschul⸗ digungen auf sich und bemerkte, er habe die Kandidatur an einem anderen Otte angenommen, weil sie ihm von Männern angeboten worden, die seine dem Lande geleisteten Dienste zu würdigen wüßten. Herr von Merode sprach gegen die Klaischblätter, die das Publikum da— durch zum Abonniren zwängen, daß sie bei Weigerungsfällen mit Angriffen drohten. Im Interesse der Ruhe der Familie müsse man solche Exzesse zu zügeln wissen. Herr Rogier wollle dagegen aus dem Gesetz · Eniwurf ersehen, daß es sich nicht 6 um die Beleidigungen egen den König handle, sondern um ein Gesetz gegen die Preßfieiheit. Man nehme nur die schlechte Presse zum Vorwand, um die Preßfreiheit überhaupt zu beschränken; dies habe man auch unter der Restauration und unter hollaͤndischer Herrschast gethan. Im Gegentheil müsse man dahin streben, den Journalstempel aufzuheben oder zu reduziren, man müsse das Heseßãz selbst abschaffen, fraft desfen öffentlicht Beamte auf Schadenersatz lagen lönnten, wenn sie als solche angegriffen würden; statt zu beschrän= ken, müsse man die bestehenden Hemmungen selbst wegräumen. Der Mi⸗ nister de Theux erllärte, nicht von seiner Partei sei der Name des Königs in die politische Debatte zuerst hineingezogen worden. Man spreche von der unerhörten Schmeichelei, daß man dem Könige zu Bevirloo eine Statue errichten wolle; das Ministerium habe den Muth, diesen Plan auszuführen. Es sei einmal Zeit, jeder Verleumdungspresse ein Ziel zu seßen, die da mache, daß Manche die , , verwünschten, weil sie diese mit Preß⸗ stechheit verwechselien. Gerade der Auggang gewisser Prozesse sprecht für die Nothwendigkein, das Gesetz zu verbessern. Herr Garcia protestirte da= gegen, als sei der Entwurf der Preßfreiheit zuwider; da die Regicrung nun aber ein neues Gesetz zur Bestrafung von Beleidigungen und Verleum- dungen durch die Presse einbringen wolle, so wäre es besser, daß man Art. 11, welcher das neue Verfahren auf alle Preßvergehen ausdehnt, ganz weglasse. Auf die Frage des Herrn Orts erklärt der Just iz⸗-Mini ter, daß Art. 11 auf aller vor den Assisenhof gehörende Preß vergeben Bezug haben solle. Uebrigens habe er diesen Artikel auf den Wunsch der Central -Sec- lion eingeschaltet, damit es feine spezielle Prozedur sür die Vergehen gegen den König gebe; er habe nichts dawider, daß Art. 11 gan von dem hru—⸗

. Entwüif getrennt werde und wieder in die Central Section zurück.

lehre in welchem Falle er einen Theil des neuen Spezialgesetzes in Betre der Preßverunglimpfungen bilden werde. Die Kammer enitschied sich so= dann mit 12 * 30 Stimmen für den Schluß der Debane über Art. 1, worüber die Abslimmung aber vertagt wurde.

In der folgenden Sitzung wurden Art. I und 2 mit überwiegender Najoritãt angenommen, Art. 3 aber, welcher bestimmte, daß der wegen rr. De n, der bezeichneten Art Verurtheilte nach Abbüßung Ell werden sollte, mit

amwmer schritt hierauf zu Art. I, zu welchem Herr van den Eynde

e ain. Amendemend vor̃cchlug, dem“ ber Justin - Pinsster bei ; z⸗Minister beitrat, wo⸗ * der Angellagte vor eine andere * . werden soll, als ; usse

He bei Erlassung deg Anklagebeschiusses in Thätigteit ist. In irn n een wurden . j folgenden 3 bis zum nommen nderungen, die das Ministerium selbst vorsch ug, ange⸗

abend der Kammer ne n , nr hat am r Tn onn⸗ . die Einnahmen der Staats⸗Ei⸗ nr, , Sn, s. 3. ber er von n v. J. um 139

ge eist Verordnung vom 2A2sten b. wird, auf de Artilel . , . ö Iren: . e . georbnet ĩ . en Elementar - Unterricht an⸗ ö 9. licen hrt · Aorfer nen unter Vorssß der

falles.

ängnißstrafe noch auf 2 bis 5 Jahre unter Polizeiaufsicht 46 gegen 29 Stimmen verworfen. Die

408

,, ihre feste und geregelte Einrichtung gigen, Jeder Konferenz- Bezirk erhält eine Bibliothek, die unter Obhut eines von dem Inspektor zu ernennenden Lehrers stehen und aus der die Lehrer des Bezirks Bücher geliehen erhalten sollen, vorzüglich solche, die ihnen für ihren Beruf nützlich sind. Für die Lehrer, welche sich in ihrem Amt besonders auszeichnen, sind Belohnungen bestimmt, die in Gratisicationen von 50 Fr., in Büchern und ehren⸗ werther Erwähnung bestehen und jährlich einmal in den Lehrer- Konferenzen auf Vorschlag der Provinzial⸗Inspektoren durch das Mi⸗ nisterium des Innern ertheilt werden sollen.

Vieuxtemps ist am Montag von seiner Kunstreise wieder hier eingetroffen. :

Spanien.

S Madrid, 20. März. Abermals eine ministerielle Krisis, und zwar, wie es scheint, eine sehr kritische!

Die Königin soll vorgestern Abend die Aeußerung haben fallen lassen, sie wolle kein französisches Ministerium mehr. So unwahr⸗ scheinlich dies klingt, so ist doch gewiß, daß die eigentliche moderirte Partei in die größte Bestürzung versetzt und entschlossen ist, selbst zu gewaltsamen Mitteln zu greifen, um zu verhindern, daß die Gewalt ihren Gegnern, den Progressisten, anheim falle. Trotz des kaum mit den dermaligen Ministern feen, Bündnisses, sagen die Verfech- ter der Milstairherrschaft und gewaltsamen Maßregeln sich wieder von ihnen los, und suchen der Königin ein aus den Generalen Narvaez und Pezuela und den Herren Gonzalez Bravo, Mon, Pidal und Martinez de la Rosa zusammenzusetzendes Kabinet aufzudringen. Halbe Maßregeln, verkündigen diese Herren, reichen nicht mehr aus; die Progressisten seien als Nebellen zu betrachten und mit den Waffen in der Hand zu bekämpfen.

Der Heraldo zog gestern alle Gräuel der Revolution, welche seit vierzehn Jahren unter dem Vorwande der Freiheit und des Zeit⸗ geistes verübt worden, wieder hervor und schiebt sie auf Rechnung der Progressisten, ohne zu bedenken, daß Martinez de la Rosa und

ähnliche Schöngeister die Männer waren, welche über ganze Zweige

der Königlichen Familie die Acht verhängten und der politischen Um⸗ wälzung freien Lauf ließen. ;

„Kaum haben wir angefangen, uns tolerant zu zeigen“, sagt der Heraldo, „so entsagen plötzlich Parteien, die unter der Last ihrer Leiden erlagen und sich mit den kleinsten Zugeständnissen befriedigt haben würden, ihren bescheidenen Ansprüchen und suchen geradezu uns die Gewalt zu entreißen. Gestern zeigten sie sich niedergeschla⸗ gen, heute sprechen sie wie Leute, die binnen kurzem Rathgeber der Krone zu sein hoffen . . . . Aber die Moderirten besitzen noch zu viel Patriotismus (1), um sich die Gewalt entreißen zu lassen. Sie zäh⸗ len auf die Armee, die öffentliche Meinung und auf die Majorität in den Cortes. Sie werden der Toleranz ein Ziel setzen, wenn diese ihren Untergang herbeiführen kann.“ ö

Das anerkannte Organ des Ministeriums, la Union, sagte gestern Abend geradezu, die Minister würden anderen Personen Platz machen, welche wegen ihrer Energie und Regierungs⸗Gaben den Mo⸗ derirten größeres Vertrauen einflößten. Zugleich tischt es die Er— mordung der Mönche, die Revolution von la Granja, die Verräthe⸗ rei Espartero's u. s. w. wieder auf. Die progressistischen Blätter wenden heute be e en ein, daß diejenige Partei, welche in der Nacht des 7. Oktober 1841 den Palast der Königin in ein Schlachtfeld ver⸗ wandelte und ihr Leben in Gefahr setzte, nicht das Recht hätte, ihren Gegnern Vorwürfe zu machen.

Wer auch zum Besitze der Gewalt gelangen möge, der Streit zwischen beiden Parteien dürfte bald aus dem Saale des Kongresses auf einen anderen Schauplatz verlegt und mit schärferen Waffen als denen der Zunge ausgefochten werden. .

In der vorgestrigen Sitzung des Kongresses wurde eine Eingabe Olozaga's verlesen, in welcher er verlangt, in seiner Eigenschaft als Deputirter zugelassen zu werden, und dagegen sich zur Vermei⸗ dung aller Erörterungen verpflichtet, die zur Verletzung der der Kö- nigin gebührenden Achtung Veranlassung geben könnten. Herr Cor- tina und die Progressisten unterstüßten den Antrag, der endlich an die Bittschriften⸗Kommission verwiesen wurde.

In der gestrigen Sitzung entwarf der Marine ⸗Minister eine Schilderung des im Hasen von Fuenterrabia stattgefundenen Vor- Er erklärte, der Gewaltschritt der Franzosen würde durch spanische Truppen zurückgewiesen worden sein, wenn die desfallsigen Befehle zur rechten Zeit eingetroffen wären. Die Behauptung der Franzosen, daß, der wiener Kongreß-⸗Akte zufolge, der Thalweg des Gränzflusses die Gränze bilde, könne die spanische Regierung nicht zulassen, weil die Bidassoa seit unvordenklicher Zeit im anerkannten Besitze Spaniens wäre. Die diesseitige Regierung hätte deshalb Genugthuung von der französischen verlangt und hoffe, sie zu erhal⸗ ten. Mehrere Deputirte beschwerten sich darauf mit Heftigkeit über die Anmaßungen der Franzosen. 23

Allem Anschein nach, wird es nicht zu der spanischen Inter— vention in Portugal kommen, die überhaupt, der mit der englischen Regierung ,, Berabredung zufolge, nur dann stattfinden sollte, wenn Dom Miguel selbst an der Spitze seiner Anhänger den Thron Donna Maria's bedroht haben würde. Gegenwärtig haben aber die Miguelisten des Prätendenten Sache sallen lassen und sich unter die Befehle der rebellischen Junta von Porto gestellt.

Es ist hier die Nachricht eingegangen, daß der Graf Bresson nicht wieder als Botschafter hierher zurückkehren, sondern in gleicher Eigenschaft entweder nach London oder Wien (?) versetzt werden wird.

Die Herzogin von Sessa (Infantin Luise) ist gestern mit ihrem Gemahl nach Paris und Brüssel abgereist, von wo sie sich über Deutschland nach Italien begeben werden.

Die Minister haben die beabsichtigte außerordentliche Anleihe von

10 Millionen Piaster aufgegeben. 36 . Das am 11Iten in Cadir auf Dampfschiffen eingeschiffte Infan-= terie⸗ Regiment traf am 17ten in Barcelona ein. Von hier ist ein

Kavallerie⸗Regiment dorthin abgegangen.

Griechenland O München, 26. März. Es ist eine große Anzahl Briefe aus Griechenland hier eingetroffen, da sich alle Korrespondenten be= eilt hatten, die (bereits erwähnte) glückliche Ankunft des Kronprinzen zu melden. Ursprünglich hatte der König mit seiner Gemahlin dem

daran bekanntlich durch Unwohlsein verhindert worden. So fand denn der herzliche Empfang im Piräeus siatt. Zahlreiche Notabilitäten der Hauptstadt, unter denen auch der bayerssche Gesandte, hartten dort der Landung des Prinzen und folgien dann dem Königlichen Wagen, theils reitend, öheils fahrend, bis zur Königlichen Restdenz. in Athen vernimmt man von keiner Seite her etwas Bestimmtes,

des April wieder in München eintreffen.

der Aufenthalt auf Sieilien darbot, zu benußen, um dem so lange

nicht gesehenen Bruder einen B bzustatten. sich neuerdinge n Gn g and z nn g i

erlauchten Bruder bis nach Patras entgegengehen wollen, war aber

Ueber die muthmaßliche Dauer der Anwefenheit des gronprinzen

doch will man hier wissen, Se. Königl. Hoheit werde noch vor dem Ende ] Politische Zwecke mißt weder hier noch in Athrn irgend ein Unterrichteter der Rtise des Pringen bei, fondern lediglich ben Wunsch, die Gelegenheit, welche

i t anches . .

so daß man sich versucht fühlen mußte, an ernste Konflikte, sawohl an der Nordgränze als zur See, zu denken, hinderte dies nicht die so⸗ wohl für die Pforte, als für die Cid sge Regierung bestehende Unmöglichkeit, ohne und gegen den Willen der Hroßmächte ihre ge genwärtige Streitfrage auf das äußerste zu treiben. Indessen muß gleichwohl auch berücksichtigt werden, daß weder in Konstantinopei,

noch in Athen unbedingte Garantieen dafür gegeben sind, man wrrde

des Geistes der Erbitterung, des Hohns und der Kampflust nach Belieben Herr werden können. Der erste Schuß an der Nord gränze würde in ganz Griechenland Alt und Jung unter die Waffen rufen! Sa weit wird es zuverlässig nicht kommen, aber so wie die Dinge be⸗ reits stehen, ist nicht abzusehen, wie die Lösung des Streites erfolgen soll, wenn sich die Pforte nach wie vor in ihrem Ansinnen, daß r. en. erhöhtem Glanze nach Athen zurückkehre, unterstütz ehen würbe.

Neben dem umwölkten politischen Himmel hatte sich endlich der wirkliche von Allem, was Stürme bringen kann, völlig frei gemacht, und der Kronprinz von Bayern wird die Umgegend von Athen, wie das Land, wohin er seine Aueflüge nur immer richten mag, in senem herrlichen Frühlings⸗Gewande antreffen, welches gewiß jedem Deut⸗ schen, der es je zu bewundern so glücklich gewesen ist, für immer unver⸗ geßlich bleibt.

Handels- und Görsen - Nachrichten. Berlin, 30. März. Auch heute wirkten die Ultimo ⸗-Regulirungen

. auf die Course. Nur Berlin ⸗Hamburger wurden höher zahlt.

Berliner Börse. Den 30. März 1847.

Pr. Cour. Briet. 6Geld.

921

Pr. Cour.

Fonds. Brief. Geld. Gem

Act ien. 8

St. Schuld- Seh. Erl. Pots d. Mag db. Prämien- Scheine do. Prior. Oblig. d. Seeb. à ß) T. do. do. do. Kur- n. Neumärk. B. -St. E. Lt. A. u. B.

Schuldversełhr. Ronn- Kölner Esb. Berliner Stadt- Kr. - Sch. -Frb. E. Obligationen do. de. Prior. Obl. Westpr. Pfandbr. Cöln-Minden. v. e. Grossh. Pos. do. Düss. Elb. Eisenb. do. do. do. do. Prior. Obl. Ostpr. Pfandbr. 3 Magd. -Halbst. Eb. Pomm. do. Mg4d. Lp. EBisenb. Kur- u. Neum. do. 5 do. do, Prior. Obl. Seblesische do. 3 Nie dersch. -Mãärk. do. v. Staat ga- do. Priorität rantirt. Lt. B. do. Priorität Nied. Mrle. wb. do. Prioritt Friedriehsdꝰor. Ob. Sehles. E. L. A

And. GIdm. à 5 Th. ? 5 do. Prior.

Dis conto. do. Lt. B. Rhein. Eisenb.

do. Stamm-Prior. (voll eingezahlt)

do. do. Prior. Obl.

do. v. Staat garant.

Thüringer

Wilh. B. (C.-0.)

1 ZII 11331

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23 58! !

8 2 2

Gold al marco.

ö 9 2 9 = 1113 *

Actien.

Brl. Anh. Lit. A. do. do. Prior. Obl. Berlin- ILIamb.

do. Prioritit

955 88 * Pr. Gour. Thir. zu 30 Sgr. Rrief. 9Geld.

140 139

= . .

C O ur 6.

Aster dam c Kurz 40. . 2 Mt.

Hamburg Kurz 6. ö. ö 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage 2 Mt.

London

Paris

Wien in 20 Xr.

Ausburg ...... ..... lõ0 FI. Breslau 100 Thlr.

Leipzig in Courant im 14 TI. Fuss, 100 Thlr.

Fraukfart a. M. südd. W. ...... .... 100 FI. 2 Mt. Petersburg ...... ...... ...... 109 sRbI. 3 Wochen

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 26. März. Niederl. wirkl. Sch. 583. 396 do. 3635. Pass. —. Ausg. —. Zinal. 5 S5. Foln. —. 495 Russ. Hope 88.

Antwerpen, 25. Mirzn. zZinsl. Neue Aul. 17.

Frankfurt a. M., 27. März. 576 Met. 1083. 3. KRank-Actien p. ult. 1909. 1907. Rayr. Rauk-Aetien 669 Rr. lope 873 G. Stiegl. S7 G. Int. 583. 5d. Poln. 300 FI. Br. do. Soo FI. 7933. .

Faris, 26. Mirz. 596 Rente fin our. IIT. 30. 3976 do. sin eour. 79. 30. 3960 Span. Pass. —.

Wien, 27. März. 596 Met. 108 15. 195 do. 99. 39h do. 7I. Bank- Aeüen 1594. Aul. de 1934 1535. de 1839 1193. Nordb. 1783. dloggn. 1213. Mail. 109. Livorn. 93 *. Pest. 99. RBadw. —.

Durch höheren Auftrag bin ich veranlaßt, belannt zu machen, daß der hierher berufene Ober ⸗stonsistorial ⸗Rath, Professor Dr. Nitz sch, seine Vor⸗ lesungen hier mit dem Anfang des bevorstehenden Sommer ⸗Semesters be— ginnen und namentlich folgende Collegia halten wird: 5 .

J. Ein Publikum über Fundamenial - Theologie in zwei wöchentlichen Stunden. ̃

I. Zwei Privat- Collegia, das eine über biblische Theologie in fünf wöchentlichen, das andere über Homiletik und Katecheiik in zwei wöchentlichen Stunden.

Berlin, den 28. März 1847. =

. Der d. Z. Delan der theologischen Fakultät. Dr. Neander.

Dr. Koner ist zum Leibarzt bei dem Hofstaate Sr. Königl Hoheit des Prinzen Georg von Preußen ernannt worden.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 31. März. Im Schauspielhause. 51ste Abonnements⸗ Vorstellung. Zum erstenmale: Canova's Jugendliebe, Original⸗Lust= spiel in 4 Aufzügen, von Dr. Karl Töpfer. Anfang halb 7 Uhr.

in chaffkf Keine Theater⸗Vorstellung.

Am Freitag ist das Billet⸗Verkaufs-⸗Büreau geschlossen.

Sonnabend. 3. April. Im Opernhause. 50ste Abonnements-Vor- stelung: Der RMste Psalm, in Musik gesetzt vom Königl. Kammer= musikus Herrn Kelz, und Requiem von Mozart, ausgeführt von der Königl. Sängerin Dlle. Tuczek, Dlle. Auguste Löwe, den Königl. Sängern Herren Mantius und Bötticher, den Mitgliedern der Königl. Kapelle und dem gesammten Chor⸗-Personale des Königl. Theaters. Anfang 7 Uhr. .

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu nachstehenden kleinen Opernhaus · Preisen verkauft: 4. Ein Billet in- den Logen des Prosceniums 1 Rthlr. 10 Sgr. .

Btrantwortlicher Reda cd pr. J. W. Zin keisen. Im Selbstverlage der Crpedition.

Gedruckt in der Dederschen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei⸗ Beilage

57 Span. 175. Preuss. Pr. Sch. —.

Nenpl. —.

409

Mittwoch den 31 sin Mrän

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württembeng. Ministe⸗ rigl Erlaß in Betreff des Zunftwesens. Schreiben aus Braunschw eig. (Tilgung der Landesschuld; Bankscheine; die preußische Pharmatopöe.)

Nußland und Polen. St. Petersburg. Standestechte den Wai= senhaus- und Findeltinder. Ernennung.

Schweiz. Kanton Bern. Berufung br. Zeller's.

Italien. Nom. Censur - Editt.

Handels⸗ und Börsen⸗Nachrichten. Berlin. Marktbericht.

Deutsche BGundesstaaten.

Königreich Württemberg. Von Seiten des Ministe⸗ riums des Innern erging unter dem 22. Dezember v. J. an die Kreis-Regierungen ein Erlaß in Betreff des Zunftwesens, der auch dem Ausschuß der Gesellschaft für Beförderung der Gewerbe mitgetheilt wurde, damit derselbe darüber berathe und die Ergebnisse dem Ministerium mittheile. Der Erlaß ist folgenden Inhalts?

„Von einer größeren Anzahl der Zunft -Vorsteher des Leinenweber— Handwerks ist theils um Abänderung des Art. 72 der revidirten Gewerbe— Ordnung, theils um gänzliche Aufhebung der Zünftigkeit dieses Gewerbes gebeten worden. Sodann ist von den Vorstehern der Färberzünfte zu Stuttgart, Heilbronn, Göppingen und Ulm die Bitte vorgetragen worden daß unter Abänderung der, Ministerial-Verfügung vom 10. Apfil 1837 die Berechtigung zum Färberei Gewerbe in seinem ganzen Umfange von der vorgängigen Erstehung einer Prüfung abhängig gemacht und so der un zünftige Lunstfarber zum Eintritt in die Färberzunft veranlaßt werden möchie. Die Bitten der Leinenweber und der Färber stützen sich hauptsäch= lich darauf, daß der Betrieb dieser Gewerbe immer mehr in die Hände , . im Zunftverbande stehenden Personen übergehe, dadurch aber ,, Verbands für die im Zunftverein verbselbende Zahl allzu

Sieht man diesen Gesuchen tiefer auf den Grund, so ist nicht zu ver— kennen, daß nicht nur die genannten, . auch ö. ö übrigen zünftigen Gewerbe in einen Zustand gerathen sind, welcher nicht länger haltbar zu sein scheint. Die Erweiterung des Marktes und die Ver., mehrung der Fabriten hat die Handwerfer seit dem Erschesnen der Gewerbe— Ordnung vom, Jahre 1828 in den Wettkampf mit dem internationalen Handel und mit größeren Gewerbe Unternehmungen verwickelt. Was sonst

der einzelne Handwerker verferligt und an den Konsumenten unmittelbar abgesetzt hat, das findet jetzt der Kensument meist auch im faufmännischen Dandel als Produkt einer fabrikmäßigen Hewerbe Anlage, welche, ausge— rüstet mit Maschinen und einem größeren Kapital und unterstützt duch eine weiter gehende Theilung der Arbeit, ihre Erzeugnisse leichler und eben des- halb wohlseiler liefert, als der auf ein kleines Kapital und auf seine ei—⸗ gene Handfer igkeit beschränfte Handweiksmeister. Andererseits hat der menschliche Erfindungegeist und eine vervollkommnete Technik eine Menge zan nenen Fabrikaten geschaffen, durch wesche bisherige Produfte zünftiger Werkstätten verdrängt oder doch in ihrem Gebrauchswerths herabgesetzt wor⸗ den sind. Einen großen Umschwung in den Gewerbe⸗Verhaältnissen hat auch der veränderte Geschmack der Zeit uͤnd der häufige Wechsel der Mode her— vorgebracht, so daß von manchen Erzeugnissen, welche in den älteren Zunft Ordnungen, als in den Arbeitskreis eints zünftigen Handwerks fallend, be— zeichnet sind, nichts mehr als der Name übrig geblieben ist. Es darf hier— nach nicht auffallen, daß der Absatz der zünftigen Handwerke in neuerer Zeit eine bedeutende Verminderung erlitten hat. In dieser Lage findet der zünftige Handwerker keinen Schutz mehr in der Zunfteinrichtung. Während ihm das volle Recht verblieben ist, Andere, welche das Meisterrecht bei der Zunft nicht erlangt haben, von der Verfertigung zünftiger Arbeiten abzu— halten, kann er gegen die Konkurrenz der Fabriken, deren Entstehung un- möglich niedergehalten werden kann, nicht langer aufkommen. Damit hat die Zunfteinrichtung ihren Boden und jenes aus dem Zunftzwang flie⸗ ende Recht seine praktische Bedeutung verloren. Was unter diesen Um⸗— ständen dem Handwerkerstand Noth thut, ist wohl nicht die Erschwerung der Niederlassung neuer Ankömmlinge oder eine Wiedereinführung strengerer Zunftformen und eines ausgedehnteren Zunftzwanges, als wovon nach dem allgemeinen Stande des Handels und, der Gewerbe eine Emporbringung des zünftigen Gewerbebetriebs unmöglich erwartet werden kann, fondern die Erleichterung des Ueberganges von einem Geweibe zum anderen und das Erstreben der Mittel, mit den fabritmäßigen Gewerbe Anlagen die Konkur= renz, die nun einmal nach der Natur der Dinge nicht mehr abgewendet werden kann, auch wirklich zu bestehen. Es ist eine Forderung des natür— sichen Nechts, daß, so weit nicht polizeiliche Rücksichten entgegenstehen, Je= dem gestattet werde, seine individuelle Geschicklichkeit sich so viel möglich nutzbringend zu machen und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wäh— len. Bie praktische Anerkennung dieses Satzes im öffenilichem Leben ist von gedoppelter Wichtigkeit in einer Zeit, in welcher an die Stelle des ge⸗ wohnten Alten ein schneller Wechsel im Geschmack und in eingebildeten ober wirilichen Bedürfnissen getreten ist. Mit diesem Wechsel ist eine strenge Abscheidung des Arbeitskreises der einzelnen Gewerbe nicht länger verträglich. Was ein Handwerker heute in seinem zünftigen Arbeitskreise produzirt, kann er vielleicht schon nach wenigen Wochen nicht mehr zu Stande bringen, weil er, um einer Modification des Geschmacks Rechnung zu tragen, in den Arbeitskreis eines anderen Handwerks eingreifen müßte, was ihm die Zunft⸗ gesetze verbieten. So ist der Zunstzwang, der ursprünglich eine Wohlthat für den Handwerkerstand gewesen, für die weitere Entwickelung der Gewerbe und sür den Nahrungsstand der Gewerbe-Inhaber eine lästige Fessel ge⸗ worden, deren möglichst baldige Wegnahme im wohlverstandenen Intertsse der Letzteren selbst gelegen zu sein scheint. Freilich treffen diese Bemerkun— gen vorzugsweise nur bei denjenigen Handwerkern zu, welche mit den Fa— brikgewerben in Berührung gekommen sind. Allein auch bei den anderen dürfte die Aufhebung des Zunftzwangs schwerlich auf erhebliche Schwierig- keiten stoßen: denn bei einem Theile derselben ist die Technik so einfach, daß wenigstens in dieser kein Grund liegt, warum bei derselben die Zunfisorm noch fortbesteht, z. B. bei den Bäckern, Metzgern z., und ein anderer Theil, welcher einer längeren Vorübung bedarf, wird gegen zu starke Konkurrenz daduich geschützt bleiben, daß die Ausübung des Gewerbs auch nach Auf— lösung des Zunftverbandes aus polizeilichen Rücksichten von der vorgängi— gen Erstehung einer Prüfung abhängig bleibt, z. B. die Zimmerleute, Mau- rer und Steinhauer, Hufschmiede u. dgl.

Was nun aber die Mittel betrifft, durch welche eine Hebung der bie— her zünftigen Gewerbe und Erstarkung derselben zum Wenkampfe mit den Fabrikgewerben befördert werden könnte, so werden dahin zu zählen sein: eine tuͤchtige Ausbildung der Lehrlinge und Gesellen in technischen vervoll— kommneten Wersstätten, die Berufung ausländischer tüchtiger Techniker zur Verbesserung der im Inlande bereits bestehenden Gewerbe -Anlagen, die Anschaffung verbesserter Werkzeuge und nach Umständen auch eine weiter eingreifende Theilung der Arbeit, so daß z. B. ein Tuchmacher nicht auf die Verfertigung von Tüchern aller Feinheitsgrade sich wirft, sondern auf die Bereitung einer bestimmten Gattung sich beschränkt, um sofort in dieser etwas Tüchtiges leisten zu können.

Diese innere Vervolllommnung und Kräftigung der Gewerbe wird aber in vielen Fällen nur dadurch zu Stande kommen, daß mehrere Meister zu einem gemeinschastlichen Betriebe oder doch zu gemeinschafilicher Anschaf⸗ fung von Werkzeugen oder Unterrich: Smitteln sich vereinigen. Eine höhere Ergänzung solcher Vergesellschaftungen könnte vielleicht erzielt werden durch die Bildung neuer gewerblicher Corporationen, aber nicht mit der Tendenz der Abhaltung oder Erschwerung fremder Mitbewerbung, sondern mit dem Zwecke, für die gemeinsamen gelen e des Gewerbes durch Zusammen- wirken ein er größeren Anzahl von Gewerbsgenossen zu sorgen, Hindernisse und Schwierigkeiten mit gemeinschaftlichen Kräften zu überwinden, nüßliche Erfahrungen und Entdeckungen sich anzueignen und zu verbreiten, die Aus⸗ bildung ver Lehrlinge zu überwachen, verun lückter Gewerbegenossen sich an⸗ = . u. dgl. Das Gedeihen folcher Corporalionen nnn aber da⸗ 21 edingt zu werden, daß ihre Bildung, wenn schon der Genehmigung 6. i unterworfen, überall in den freien Willen der Gewerbegenos⸗

gelegt wird. Ein Zwang zum Beine würde bei der Verschiedenheit

An diese Frage knüpfen sich, ihre Bejahung vorausgesetzt, einige wei—⸗ tere, welche gleichzeitig zu erörtern sind, und zwar: 1) fuͤr welche Gewerbe, abgesehen von allen Innungsverhältnissen, aus allgemeinen polizeilichen Gründen die vorgängige Lieferung eines Befähigungs-Nachweises vorzu— schreiben, und ob nicht der Regierung vorzubehalten sein möchte, diesen Befähigungs-Nachweis im Fall später sich zeigenden Bedürfnisses im Ver⸗ ordnungswege auch auf andere Gewerbe auszudehnen? 2) ob nicht über⸗— haupt die Annahme von Lehrlingen an die Bedingung des Nachweises einer bestimmten Vorübungszeit ünd des Besitzes eines guten Prädifats, etwa im Sinne des Artikel 19 des Bürgerrechts Gesetzes, zu knüpfen, und ob nicht solche Gewerbe-Inhaber durch Verleihung des Prädikats eines Meisters auszuzeichnen sein möchlen? 3) welche Frist für die wirkliche Einführung der Gewerbefreiheit festzusetzen sein möchte, um die mit alsbal—⸗ diger Vollziehung des zu erlassenden Gesetzes verbundenen Störungen der bestehenden Gewerbe⸗Anlagen zu vermeiden? 4) ob nicht, um das Ueber— strömen vieler Kapitalien von der Industrie zu dem einen größeren Neiz enthaltenden kaufmännischen Handel und eine Gefährdung des Kauf— mannsstandes durch eine allzu schnelle und umfängliche Konkur— renz abzuwenden, außer jener Frist vorübergehend noch weitere beschränkende Bestimmungen über die Zulassung zum faufmännischen De— tailhandel aufzustellen sein möchten? 5) wie für die polizeilichen Veran- staltungen, zu denen die Zunfteinrichtung bisher benutzt wurde, nach dem Aufhören dieser Einrichtungen zu sorgen sein möchte, namentlich aber ob und unter welchen Modificationen eiwa das in Frankreich bestehende Insti⸗ tut der Conseils de Prud'hommes (dargestellt in der Schrift von Meißner: „Die Fabrilgerichte in Frankreich. Leipzig, 1846“) in Württemberg einzu⸗ führen sein möchte? 6) ob nicht der Regierung das Recht vorzubehalten sein möchte, nach Maßgabe der zu machenden Erfahrungen die Bildung ge— werblicher Corporationen für bestimmte polizeiliche oder überhaupt für ge—⸗ meinnützige Zwecke auch gegen den Willen der betreffenden Gewerbege— nossen anzuordnen? 7) welche Anordnungen zu treffen sein möchten, um da, wo keine gewerblichen Corporationen bestehen, die Ausbildung der Lehr- linge gehörig zu überwachen und dieselben, so wie die Gesellen, in guter Zucht und Ordnung zu erhalten? 8) wie nach Aufhebung des Grund— satzes der Zünftigkeit gewisser Gewerbe das Verhältniß der Gewerbe ⸗Nieder—⸗ lassung zu der Gemeinde⸗Genossenschast geregelt werden soll?

Mag nun aber auch die große Frage der Einführung der Gewerbe— Freiheit bejaht oder vorerst noch verneint werden, so ist zu untersuchen, ob nicht, um den nächsten Bedürfnissen Genüge zu leisten, eine Erleichterung des Zunftzwanges im Verordnungswege einzuleiten sein möchte. Es bietet sich hierzu nach Art. 11 der revidirten Gewerbe- Ordnung das doppelte Mittel dar, nämlich daß entweder Arbeiten, die bisher einem Gewerbe aus⸗ schließend angehört haben, für eine gemeinschaftliche Zuständigkeit mehrerer Zünfte erklärt, oder daß mehrere gleichartige zünftige Gewerbe in ein ein ziges vereinigt werden. Bei dem ersten Mittel werden hauptsächlich dieje nigen Arbeiten ins Auge zu fassen sein, welche mit mehreren Gewerben verwandt sind und daher die Genossen derselben gleichmäßig anlocken, ihre Beschäftigung auf dieselben auszudehnen. Bei Einschlagung des letzteren Weges aber möchten es folgende Gewerbe sein, deren reale Vereinigung in Betracht kommen könnte, wobei jedoch hinsichtlich der Aufzählung und Zu— sammenstellung dem selbstständigen Ermessen der Kreis-Regierung in keiner Weise vorgegriffen werden soll: 1) Holz-Arbeiter: Drechsler, Glaser, Schrei- ner und Wagner; 2) Gold und Silber ⸗Arbeiter und Gürtler; 3) Gipser, Maurer und Steinhauer; 4) Roth- und Weißgerber; 5) Sattler, Säckler, Kürschner und Schneider; 6) Zinngießer, Flaschner und Kupferschmiede; 7) Weberei Arbeiter: Tuch⸗ und Zeugmacher, Tuchscheerer, Strumpf und Leinenweber und vielleicht auch noch als Hülfsgewerbe derselben die Fär— ber; 8) Eisen⸗Arbeiter: Schlosser, Schmiede, Nagelschmiede, Messerschmlede, Schwertfeger, Büchsen und Wendenmacher.

Soll eine Vereinigung solcher verwandter Gewerbe verfügt werden, so fragt es sich weiler: ob es nothwendig oder zweckmäßig sei, auch die völlige Verschmelzung ihrer organischen Einrichtungen anzuordnen, oder ob sich nicht auf die Vereinigung ihrer Gewerbe -Befugnisse zu beschränken, im Uebrigen aber jedem Gewerbe zu gestatten sein möchte, seinen besonderen Verein für den Zweck von Prüfungen, so wie für ökonomische Zwecke, als einen Zweig des ganzen, auf die verwandten Gewerbe ausgedehnten Zunft Vereins forizusetzen. Zu dieser Frage giebt die Erwägung Anlaß, daß mit der Vereinigung der Gewerbe -Befugnisse der nächste Zweck einer Erleichte⸗ rung des Zunstzwanges erreicht ist, daß ferner dieser Vereinigung, ungeachtet eine völlige innere Verschmelzung der verschiedenen Gewerbszweige wegen ter sür jeces derselben erforderlichen eigenthümlichen Ausbildung und der für den Betrieb nothwendigen äußeren Einrichtung doch nicht zu erwarten ist, und daß eben deshalb jedes Zweiggewerbe bis auf einen gewissen Grad seine besonderen Interessen und Beduͤrfnisse behalten wird, welche für die Angehörigen des verwandten Gewerbes gleichgültig sind und darum am besten durch Genossen desselben Gewerbes gewährt werden können. Dabei wäre dann noch anzugeben, welcher Umfang in Zukunft den Meister-Prü—- fungen für solche Gewerbe, welche bisher eine eigene Zunft bildeten, künftig aber mit einem anderen verwandten Gewerbe in Eine Zunft vereinigt wür den, zu geben sein möchte? Je weiter eine solche Verschmelzung verwandter Gewerbe ausgedehnt würde, desto mehr wäre die endliche Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit vorbereitet, und es würde sofort dieselbe späterhin ohne erhebliche Verletzung bestehender Interessen vor sich gehen können; denn die meisten Eingriffe in den Arbeitskreis der zünftigen Gewerbe werden wohl nicht von ganz unberechtigten Konkurrenten, sondern von den Genossen verwandter Gewerbe ausgehen, gerade weil diese am meisten Gelegenheit zu solchen Uebergriffen finden und dieselben leichter verbergen können, als der Inhaber einer ganz unberechtigten Werkstätte. Die Kreis Regierung wird nun aufgefordert, über diesen Gegenstand nach allen seinen Richtun⸗ gen und mit besonderer Berücksichtigung der Petitionen der Färber und Leinenweber auf den Grund der von ihr bisher gemachten Beobachtungen und Erfahrungen innerhalb sechs Mongten ein wohlerwogenes Gutachten abzugeben.“

Z Braunschweig, 27. März. Der Stand unserer Finan⸗ zen gestattete für das gegenwärtige Jahr die Verwendung der Summe von etwa 100,000 Rthlr. auf die Tilgung der Schulden, und es wurden daher am 15ten d. M. die Ausloosungen auf die gesetz⸗ lich vorgeschriebene Weise vorgenommen. Die heute erschienene des⸗ fallsige Veröffentlichung ergiebt A. in Betreff der Kammerschul⸗ den, daß zu ihrer Tilgung 20,000 Rthlr. festgesetzt, davon aber diejenigen 8771 Rthlr. 20 gr. 8 Pf. abzurechnen waren, über welche in Folge der Ueberschreitung der pr. 1846 ausgeworfenen Amortisations⸗ Summe bereits disponirt worden, demnach 11,228 Rthlr. 3 gGr. 14 Pf. zur Ausloosung verblieben. Es wurden indeß ausge⸗ loost a) Kapitale in Golde 6200 Rthlr., b) dergleichen in Cou—⸗ rant 5200 Rthlr.; mithin zusammen 11,100 Rihlr. B. In Betreff der Landesschulden. Die auf deren Tilgung zu verwendende Summe war auf S0, 000 Rthlr. festgesetzt

worden. Da hiervon diejenigen 2666 Rthlr. 2 gGr. ab⸗

gerechnet werden mußten, über welche aus dem oben angegebenen Grunde bereits ebenfalls disponirt ward, so verblieben 77,333 Rt lr. 22 gGHr. Die Ausloosung erstreckte sich übrigens über folgende Ka' diaah⸗ Summen: 2) in Golde 22,550 Rthlr., b) in Courant 56,850 Rthlr.; also zusammen über 79, 400 Rthlr. Der Zins fuß für beide Schuldklassen ist zum Theil 35 und zum Theil 3 Prozent. Die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen haben nun in den letzten acht Tagen des Monats September d. J. die Kapitale nebst den bis zum J. Oktober d. J. zu vergütenden Zinsen bei der Herzoglichen Haupt- Finanz⸗Kasse hierselbst in Empfang zu nehmen; eine Verzinsung über den gedachten Zeitpunkt hinaus findet nicht statt. Gesetzlicher Vorschrift gemäß hat, in Beziehung der Ablösungs⸗ Angelegenheiten, die Herzogliche Landes⸗Oekonomie⸗Kommission den Courswerth der Kammer⸗ und Landes⸗Schuldverschreibungen bekannt zu machen, und einer solchen, am 22sten d. M. erschienenen Bekannt⸗ machung zufolge, sind seit dem 109. Oktober v. J. die 33proz. Obli⸗ gationen von O6 auf 97 pCt. gestiegen, die 3proz. jedoch auf ihrem damaligen Courswerthe von 88 pCt. unverändert geblieben. Allein bereits seit einigen Wochen wurden jene in Appoints zu 1000 und 500 Rthlr. gewöhnlich mit 975 pCt., in solchen zu 100 und 60 Rthlr. noch böher bezahlt.

Das von der Herzoglichen Leihaus-Anstalt unter dem Namen „Bankscheine“ ausgegebene Papiergeld beläuft sich gegenwär⸗ tig auf 600,000 Rthlr. Cour. in 1-, 6- und 20⸗Thalerscheinen. Es sind nämlich zu den in den Jahren 1843 und 1844 kreirten 500, 000 Rthlrn. in dem vorigen Jahre, in Folge der ständischen Verhandlun⸗ gen über unsere i , m i n,, noch 100,000 Rthlr. hinzugekommen.

Die Regierung hat genehmigt, daß die kürzlich erschienene sechste Ausgabe der Pharmacopoea borussica am 1. September d. J. in unserem Herzogthume an die Stelle der jetzt geltenden fünften Aus⸗ gabe als Landespharmakopöe trete. Alle Droguen und Präparate sollen daher von den Apothekern von jenem Tage an in der Beschaf⸗ senheit dispensirt werden, welche den Angaben und Vorschriften jener Ausgabe entspricht.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 21. März. Se. Majestät der Kaiser hat, auf Grundlage eines vom Reichs Rathe abgegebenen Gutachtens, die den Zöglingen der Waisenhäuser der Kollegien der allgemeinen Für= sorge und der Findelhäuser bei ihrer Zuschreibung zu einem steuer⸗ pflichtigen Stande zu gewährenden Rechte betreffend, unterm 26. Fe⸗ bruar befohlen:

J. Die Kinder ehelicher Herkunft, welche in den Waisenhäusern erzo⸗ gen werden, erhalten: 1) das Recht, sich nach zurückgelegtem 2tsten Le- bensjahre einen Beruf zu wählen, gleich den Zöglingen der Findelhäuser. 2) Dürfen sie sich bei den Bürgergemeinden und Gilden anschreiben lassen, ohne daß dazu die Zustimmung der letzteren erforderlich wäre, und sind sie zwei Jahre lang von Steuern und Abgaben befreit, jedoch mit der Bedin- gung, daß sie, laut den Gesetzen über die Stände, in den nächstsolgenden drei Jahren selbst für die Einzahlung der Steuern hasten. 3) Soll ihnen das in den Statuten der allgemeinen Fürsorge verliehene Recht, persön⸗ lich von der Rekrutenpflicht besreit zu sein, auch für die Zu⸗ kunft verbleiben. 4) Dieser Rechte sind nicht nur die in den Wai⸗ senhäusern der Kollegien der allgemeinen Fürsorge erzogenen vater und mutterlosen Waisen, sondern auch ditjenigen theilhaft, die den Vater

verloren haben, während die Mutter aber noch lebt. Uebrigens wird eine solche Eiweiterung der erwähnten Gesetze nur dann zugelassen, wenn die Kollegien der allgemeinen Fürsorge bezeugen, daß die Mütter dieser Kinder

sich wirklich in der äußersten Armuth befinden. Die Gouvernements ⸗Re⸗ gierung und die Kollegien selbst tragen für dergleichen Zeugnisse die Ver- antwortung. II. Die den unchelichen Kindern, sowohl den Zöglingen der Findelhäuser, als auch solchen, deren Mütter einem nicht steuerpflichtigen und freien Stande angehören, laut dem Reglement über die Steuern und den Gesetzen über die Stande gewährte fünfiaͤhrige Steuer- und Abgabenfrei- heit wird auf zwei Jahre beschränkt, und diese Höglinge werden den in den Gesetzen über die Stände enthaltenen Vorschristen unterworfen, d. h. es ist ihnen gestattet, sich den Bürgergemeinden und Zünsten, ohne deren Zu- stimmung, zuschreiben zu lassen, desgleichen den Landgemeinden, auch ohne deren Zustimmung nachzusuchen, wobei jedoch die in den Gesetzen über die Stände für die Anschreibung zu Kron dörfern festgestellten Regeln zu beob- achten sind. Zugleich erhalten sie in beiden Fällen Steuer- und Abgaben freiheit für zwei Jahre, mit der Bedingung, daß sie in den nächstfolgenden drei Jahren selbst fur die Entrichtung der Steuern haften; während dieser drei Jahre sind sie aber von der Refrutenpflicht befteit.

Der Gehülfe des Justiz-Ministers, Geheimerath Scheremetew, ist dieser Function enthoben und zum Mitgliede der Bittschriften⸗

Kommission ernannt. Schweiz.

Kanton Bern. Am 22. März hat sich der Große Rath versammelt und auf den folgenden Tag die Besprechung der Berufung des Dr. Zeller angekündigt. Man glaubt allgemein, daß der Große Rath über die in dieser Angelegenheit eingegangene Petition zur Tagesordnung schreiten wird. Auch spricht man von einer Motion, welche eine Reorganisation der Hochschule ir, wodurch Zeller's Stellung eine andere würde, indem man ihm alsdann den Lehrstuhl der Ppilosophie übergeben wolle.

YJtalien.

Rom, 17. März. (A. 3.) Der Kardinal Gizzi hat am gestri-= gen Tage das nachstehende Censur-Edikt erlassen:

„Unter den Erfindungen der Neuzeit hob die Presse die Macht des Wortes und vervielfältigte Gutes und Böses, Wahrheit und Irrthum so sehr, daß die Päpste ihr von jeher die ernsteste Aufmerksamkeit zuwenden mußten, um ihren Nutzen zu fördern, ihren Schaden zu entfernen. Die unter dem Schutze der Päpste in Rom zu großer Berühmtheit gelangten Druckereien legen davon Zeugniß ab, nicht weniger die außerhalb von Bi= schösen eingerichteten; andererseits die den Mißbrauch dieser so edlen Kunst zügelnden Gesetze, welche das Talent fördern, aber auch verhüten wollten, daß die Völker des Glaubens und der Sittlichkeit verlustig würden. i, Form dieser Gesetze mußte sich in Verhältniß zu der wac fenen ga der Schriststeller uͤnd ihrer Productionen für die Presse nach und n

j j fe ward nur lang- anders gestalten, und die Revision der Manuskrip en soren gehank⸗

cht in dem Edikt sei=

Moral auch für die Zukunft in voller

iften be⸗ iben. n Betreff der Censur politischer Schr

, . daß in Fällen, wo sie auswärtige Re- jierungen zu Beschwerden ober im Inland gefährliche Erörterungen veran- n. . . von dem Staats. Selretariai die Erlaubniß für ihre Ver- kinn rein oben ö, wenn ufs d, r miei ien 1 . theilweise oder ausschließlich die politischen Vorkommnisse be- soee Schristen ins Leben, daß es dem Staats-Sekretariat unmöglich ö n der Autoren in der gewünschten Eil nachzulom-

geworden, dem Verlan e, n zwegrs, daß die K n der Presse

men. Se Heiligkeit wi bie Frei⸗ burch jene Ruchscht verkümmern . andererseitz auch nicht, d Fr

biete der Wissenschaft, Religion und

heit in verderbliche Züͤgellosigleit umschlage, und hat ung nach