nämlich in der Weise, daß die in derselben enthaltene Bestimmung angenommen ist, und daß davon Gebrauch gemacht werde. Abgeordneter von Beckerath: Rur wenige Worte habe ich der hohen Versammlung vorzutragen; es ist nämlich die Bitte, daß Se. Durchlaucht über den von meinem Kollegen gestellten Antrag, der dahin ging, daß ein Ausschuß ernannt und Bericht erstattet wer- den möge, die Versammlung befrage, ob er die ordnungsmaßige Un⸗ terstützung sinde und zur weiteren Verhandlung geeignet sen. Abgeordneter von Auerswald: So 0 ich die Ansicht des Redners, der zuerst sprach, theile, daß wir Wünsche auf Abänderung der Geschäftsordnung vortragen bürfen; so muß ich dem Landtags Kommissar auch vollkommen darin beitreten, daß kein Grund vorliegt, in Bezug auf diesen Antrag von der Geschäftsordnung abzuweichen. Wenn ich daher der Meinung bin, daß Anträge diesen Art schriftlich an den Marschall eingereicht werden müssen, da er sich bereit erklärt * daß ein Antrag dieser Art von ihm angenommen werden würde: o stelle ich anheim, dies anzuordnen. ö. ; Abgeordneter von Zakrz ews ki: Ich bezweifle keinesweges, daß die hier ausgesprochene Ansicht des Königlichen Kommissars im Ganzen richtig ist. Ich würde also für mein Theil abstehen von der Ernennung elner Kommission, welcher die Durchsicht und Begutach= tung der Geschäftsordnung zu übertragen wäre, so, daß dadurch der Wunsch zur Abänderung derselben ausgesprochen würde; allein ich kann nicht umhin, hier zu äußern, daß es unmöglich ist, dem Wunsche des Herrn Kommissars gemäß nach jenem Paragraph, so wie er dasteht, hier zu verfahren, und zwar aus dem Grunde, daß er von der Gewalt und Befugniß, die ihm von Sr. Majestät ertheilt worden ist, wenn auch nur den mäßigsten Gebrauch macht. Es handelt sich darum, daß viele Paragraphen nach dieser Verordnung Beschränkungen sind. Meine Herren, es ist nicht zu vergessen, daß die Form, in welcher verhan— delt wird, einen entschiedenen Einfluß darauf hat, wie verhandelt wird. Ich glaube eine vollständige Zustimmung von Ihnen zu erhalten, wenn ich die Worte sage, die Jeder von Ihnen sich gedacht hat; denn nicht nur das Volk, welches von uns unbeschränkte Wahrheit verlangt, son⸗ dern auch Se. Majestät der König, der sie sogar verlangen muß, würde dabei leiden. Folglich stelle ich meinen Antrag dahin, die Bitte an Se. Majestät zu richten, daß eine Verordnung von der größ⸗ ten Wichtigkeit Sr. Majestät nochmals vorgelegt werden dürfe. Sie ist vorgelegt worden von Beamten, die unsere Wünsche nicht berück= sichtigt haben. Sie ist vorgelegt worden von denen, die nicht ken— nen, was uns Bedürfniß ist. Deshalb müssen wir zunächst Se. Ma— jestät bitten, uns nicht auf eine Weise in formeller Hinsicht zu be⸗ schränken, wodurch es Sr. Majestät unmöglich wird, uns so zu sehen, wie wir wirklich sind. (Bravo!) Meine Herren, weg dieser Zwiespalt, diese Trennung zwischen König und Volk, wie sie vielfach gemacht werden, ich kenne eine solche Trennung nicht! Ich frage Alle, können Sie sich einen König denken ohne Volk? Landtags-Maxschall: Nein, ich muß aber den Redner bitten, beim , zu bleiben. von Zakrzewski: Sobald diese Trennung nicht stattsindet, mu auch keine Beschränkung stattfinden, . . rn . . wie wir es fühlen und denken, Se. Majestät der König es auch so erfahren muß. Ich muß diese Anrede an Sie halten und glaube nicht, daß der Schluß der Geschäftsordnung fruchtlos ist. Ich bitte Sie um Verzeihung, wenn ich die Zeit mißbrauchen könnte, aber ich mußte diese Worte anführen, weil der erste Paragraph, wel chen Se. Durchlaucht zur Abstimmung bringen wollte, eine der wichQ tigsten Beschränkungen enthält, die uns in unserer Sprache und Frei— heit bei der Berathung lähmen würde. Der Paragraph über die Veröffentlichung kann unmöglich so bleiben, wenn Se. Majestät will, daß veröffentlicht wird. Wenn diese Bestimmung fruchtbar werden soll, so trage ich darauf an, daß die Veröffentlichung so erfolge, wie gesprochen wirb, bamit ein Jeber sich so zu erkennen gebe, ist, bamit das Volt wisse, auf wen es für die Zufunft sein Vert setzen kann. Landtags⸗Marschall: Ich kann in dieser Sache das nicht weiter gestatten. Es wird der Gegenstand erschepft sein. Wir können uns nicht anders, als in den Gränzen des Gesetzes bewegen, und das Gesetz schreibt vor, kaß ein Antrag gestellt werbe, daß die= ser an. Weg durch die Abtheilung nehme und späterhin berathen werde. Abgeortn. Hansemann (vom Platz): Ich bitte meinen Antrag mo⸗ disiziren zu hürfen. (Von dem Nebnerstuhl.) Meine Herren, Niemand ncht als ich, will stets auf gesetzlichem Boden stehen, und so erkenne ich die Geschäftorbnung, als bermalen unsere Verhandlungen leitend, an. Wenn ich aber 2 meinen Antrag gestellt habe, so ist es geschehen, um von vornherein den Gegenstand zur Sprache zu brin— gen, so ist es ferner geschehen, weil ich den Gegenstand für bringend erachtet habe und zugleich date man werde sich ber Art, der Form nicht wibersetzen, in welcher ich wünsche, daß bie Angelegenheit vor— genommen werte. Der Unterschied in der Vornahme dieser Angele— e ej besteht barin, Baß, wenn meinem Antrage nachgegeben wird, chen heute eine Kommisslon zu diesem Zwecke von Sr. Durchlaucht ernaunt werden könnte und der Gegenstand als ein dringender zur Sprache kommen würhe. Ich erkenne vollkommen an, daß, wenn der RNönigliche dommissar sich dem Antrage wibersetzt, er in seinem Rechte 86 . Antrage in dem Falle nicht stattgegeben werden fann. 3 6 . das . Vertrauen uns leiten soll, so has *. 2 er Königliche Kommissar von seinem Rechte ab= ieee, w nch werde, daß es wünschenswerth sei, bald den genstand der Geschäfts⸗Ordnung im Wege eines beschleunigten A trages vorzubringen. Mein schließlicher ge enen wesseuni gen An, ö en. Pöein schließlicher Antrag geht also dahin, aus diesem Grunde den Königlichen , 7 h glichen Herrn Kommissar zu ersuchen, seine Zustimmung zu geben, daß in die ser beschleuni . z fe en el mn fen, g, . H Te, g. Weise der Antrag Landtag s-Marschall: Das i ,. sißuli keiten sind mir noch nicht bek Kn nhl mae glichz Lie Parspnlic. nicht bekannt genug, daß ich auf der Stelle eine Kemmisston ernennen könnte. Ich habe durchaus ulcht n beschleunigten Antrag einzuwenden. Ein m , . e. ein solcher sein, der heute noch in dor fh en e Kg . bracht wird, und dazu ist die Möglichkeit dothanden. Ig t ang, Gegenstand für erschöpft. Wenn sich 21 Müglieder erhe . halte den die Disecussion fert ht werden, im anderen Den ui a . Abgeordneter Gier: Da die Gnade Sr. Mass bin des Köni der wir unser Hiersein verdanken, dem ständischen Mabau'die f aufgesetzt hat, so ist es ganz unmöglich, daß Se. Masestät der . nig sofort unfere Geschäfts Ordnung durch ein Reglement regulu e das vorher unserer Berathung unterworfen werden konnte. In J Reglement selbst sind materielle Rechte, Gesetze, und Befugniffe der allgemeinen oder Provinzialstände in feiner Weise berührt oder ver= leßt. Es kommt im Rr mne. mit dem Geschäfts-⸗Reglement der rovinzialstände überein. Am Schlusse dieses Königlichen Reglements sst gesagt worden, daß des Königs Majestät nicht nur Ergänzungen anzunehmen und einzuführen geruhen wollen, die nöthig sind, sondern sogar solche, die wünschengwerth wären. Es ist ganz unmöglich, daß wir nach den vorhandenen Gesetzen Aenderungen dieser Gesetze anders als auf dem Wege der Petition zu Stande 234 können, und ich bin der Meinung, daß die Sache flar ist. Wenn wir auf diese Weise die Zeit ung verkümmern und verlängern, wo die Sache so offenbar R so werden wir innerhalb 8 Wochen nicht fertig. Ich glaubte, und
hoffte, wir würden in 6 Wochen unsere Aufgabe zu Stande bringen. In dieser Weise werden wir sie in 3— 4 Monaten nicht vollbrin⸗ gen können. (Beifall.)
Landtags-Marschall: Der Antrag ging dahin, dem beizustim⸗ men, daß man sich jetzt mit dem Gegenstande nicht weiter befasse, sondern abwarte, bis der Antrag schriftlich eingebracht wird.
Abgeordneter von Kraszewski: Ich glaube, daß die ganze Versammlung damit einverstanden ist, daß der Gegenstand erschöpft ist, und stimme mit dem letzten Redner überein. Es kommt auf die Entscheidung an, ob die Versammlung eine Veröffentlichung unserer Arbeiten nach §. 24., wie er abgefaßt ist, wünscht, oder nicht.
Landtags⸗Marschall: Wünschen Sie es nicht?
von Kraszewski: Nach diesem Paragraph, nein!
Landtags⸗Marschall: Es wird also nun beantragt, daß die Versammlung die Bekanntmachung ihrer Verhandlungen in der durch die Geschäftsordnung vorgesehenen Weise nicht beschließe. Ich glaubte vorhin annehmen zu können, daß das Einverständniß der Ver sammlung in entgegengesetzter Weise ohne Abstimmung anzunehmen sei. Es kommt also jetzt darauf an, ob dem jetzt gestellten Antrage 24 Mitglieder beitreten; dann würde eine vollständige Abstimmung erfolgen. .
(Der Antragsteller bleibt mit seiner Meinung allein, und der
Marschall ist im Begriffe, zu schließen). — Abgeord. von Auerswald: Durchlauchtigster Fürst! So be— stimmt ich mich erst dafür ausgesprochen habe, daß die Form der Ge⸗ schäftsordnung erhalten werde, so lange sie nicht auf den Antrag der Versammlung durch des Königs Maj. geändert ist, so muß ich mir erlau⸗ ben, darauf aufmerksam zu machen, daß hier eine Aeußerung gefallen ist, in Folge deren die Geschäftsordnung sehr leicht auf andere Weise verletzt werden kann. Der Abgeordnete vom Rhein hat einen mündlichen Antrag gestellt und den Herrn Landtags- KKommissar ersucht, seine Zustimmung zu geben, daß der Antrag in dieser Weise eingebracht werden dürfe. Nach der Geschäftsordnung steht dies aber nur dem Landtags- Marschall zu. So sehr ich auch entschieden bin, Alles zu thun, daß Keines Recht verkürzt werde, so glaube ich auch, daß der Herr Landtags⸗-Kommissar mit mir einverstanden sein wird, wenn ich die Rechte des Landtags⸗-Marschalls, der uns vertritt, gegen die Aeußerung, die gefallen ist, verwahre.
Landtags-Marschall: Di? Berathung über diesen Gegen⸗ stand ist geschlossen. Die Adreß-Komm ission ist zu ersuchen, sich heute noch mit dem Gegenstande zu beschäf tigen, und ich frage, ob die Adresse morgen schon vorgelegt werden kann.
Graf Solms-Baruth: Es ist mir der Auftrag geworden, der Adreß⸗Kommission vorzustehen. Ehe die Kommission ihr Geschäft anfängt, erlaube ich mir die Frage dahin zu richten, ob es die Ab sicht der Versammlung ist, daß der Vereinigte Landtag über diese Adresse berathe. Nach §. 14 des Königlichen Patents, vom 3. Februar ist festgesetzt, daß nur in gewissen Beziehungen, in Finanz= Angelegenheiten, der Vereinigte Landtag gemeinschaftlich berathen soll, und ist hier die Adreßfrage natürlich nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, ob es die Ansicht des Landtags- Marschalls ist, daß der Vereinigte Landtag diese Adresse votiren soll.
Landtags-Marschall: Meine Ansicht ist dies allerdings. Se. Majestät der König hat zu der vereinigten Versammlung ge— sprochen, und es gebührt sich daher auch, wenn das Bedürfniß nach einer Dank-⸗Adresse gefühlt wird, daß die vereinigte Versammlung Sr. Majestät antworte. ⸗
Graf Solms-BVBaxruth:, Ich habe mir erlaubt, nur deshalb zu fragen, um, im Fall Zweifel gehegt würden, mit der Stãnde Kurie nicht in unangenehmen Konflift zu gerathen.
Lanbtagg⸗Marschall: Es ist ein Einser ständniß vorauszu⸗ setzen. Also wier erhbel⸗ b es möglich sein wird, mor⸗ gen die Abresse diesem Falle wird die Sitzung auf ; ̃ 13⸗Baruth: Ich glaube kaum, daß es möglich ein wird.
Abgeordneter Lensing: Ich muß bemerken, daß wir hier nichts hören können, wenn das Gerassel auf der Straße nicht aufhört!
Landtags-⸗Marschall: Ich glaube im voraus Alles zusichern zu können, was möglicherweise geschehen kann. Ich erkläre die Sitzung, in⸗ sofern sie eine gemeinschaftliche Sitzung der beiden Versammlungen ge⸗ wesen ist, für geschlossen und beraume die nächste auf Mittwoch um 10 Uhr an.
Landtags⸗-Marschall von Rochow: Ich bitte ergebenst die Her⸗ ren von der Ritterschaft, der Stadt- und Landgemeinde versammelt zu bleiben.
Ende der Sitzung 103 Uhr.
Sitzung des vereinigten Landtags am 12. Aprit. Kurie der drei Stände.
Der Landtags-Marschall von Rochow: Hochverehrteste Her⸗ ren der Ritterschaft, Stadt- und Landgemeinde! Indem Se. Ma⸗ jestät mich zu Ihrem Marschall ernannt haben, ist mir eine hohe Ehre geworden, es sind mir aber auch bedeutende Verpflichtungen überkom— men. Sie bestehen darin, über die Formen, in denen sich unsere Be— rathungen bewegen werden, zu wachen. Diese Formen liegen uns in der Geschäftsordnung vor. Einige Stimmen haben zwar auf Verän— derungen in derselben angetragen, so lange diese aber nicht eingetre⸗ ten sind, muß die bestehende zur Norm dienen; ich werde mir also erlauben, mit allen Kräften, die ich habe, die Aufrechthaltung dersel—⸗ ben zu bewirken.
Je zahlreicher eine Versammlung, je wichtiger ihre Bedeutung ist, desto nothwendiger ist es, daß ihre Verhandlungen mit Lebendig⸗ keit und Würde vorschreiten, und daß die wahren Meinungen der Mehrheit überall mit Klarheit hervortreten. Dies zu vermitteln, ist die schöne Aufgabe, welche mir vorliegt, ich würde aber dazu unver⸗ mögend sein, wenn Sie mir Ihren Beistand versagen, wenn Sie mir nicht Ihr Vertrauen gewähren wollen. Um dasselbe zu erlangen, wende ich mich zunächst an Sie, hochverehrte Mitstände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz, deren Marschall zu sein ich auf fünf Landtagen die Ehre, ich muß hinzusetzen: die Freude gehabt habe. Legen Sie für mich Zeugniß ab. Wenn Sie mit unseren Freunden aus den entfernteren Provinzen vertraulich zu— sammentreten, so sagen Sie ihnen, was an mir ist. Sagen Sie ih— nen, daß Sie mich bei der Leitung Ihrer Verhandlungen stets offen und aufrichtig, gerecht und unparteiisch gefunden haben. Auf diese Eigenschaften mache ich Anspruch. Es ist die Ausstattung, mit der ich vor Sie hintrete.
4 Was meine sonstige Befähigung betrifft, so erkenne ich sie selbst
s mangelhaft genug an und muß auf lhre Nachsicht rechnen; 9 köchne außerdem Kuf die Begeisterung, welche mich erfüllt, wenn i sss vor mir eine Äuswahl der erleuchtetsten Männer ber preußischen Monarchie J den edelsten Zwecken vereinigt sehe. Dieser er. hebende Anblick wird melme Krafte verdoppeln und wird es mir mit Gottes Hülfe möglich machen, Ihnen so nützlich zu sein, als es mein redlicher und fester Wille if. (Die Versammlung erhebt sich.) Ich danke Ibnen für dies Jeichen keimenden Vertrauens.
Deute haben wir nun noch einige Formalitäten zu ordnen (Vor=
lesung der Propositionen und Ernennung der Mitglieder, welche die—= selben in den Abtheilungen zu berathen haben).
Jetzt erinnere ich nur noch, daß 3 etwaige Petitionsanträge eine 14 tägige Frist gegeben ist, welche am 25. April, als dem Pra klusivtermin, abläuft, daher bitte ich, sobald als möglich die desfallsi-= gen Anträge mir zugehen zu lassen, damit die Abtheilungen zur Vorberathung ernannt werden können.
Es ist schon eines Petitions Antrags erwähnt worden, betreffend die Geschäftsordnung. Wenn ein solcher- Antrag von dieser Ver— sammlung ausgehen sollte, so bitte ich, ihn mir zukommen zu lassen, damit ich aus dieser die Abtheilung zur Begutachtung desselben er nennen könne.
Weiter ist nichts zu verhandeln, und ich behalte mir vor, Sie zur nächsten Sitzung einladen zu lassen.
Berichtigung.
In dem in der Beilage unseres gestrigen Blattes gegebenen Verzeichniß der Mitglieder des Vereinigten Landtags ist unter Nr. 57 des Herrenstandes der Graf von Itzenplitz fälschlich als Vertreter des Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Wittgen stein genannt worden; er vertritt aber den unter Nr. 56 genannten Fürsten zu Sayn⸗Wittgenstein⸗Berleburg.
——— * —
Den kschrift über die Verwaltung des Staats-Schatzes für die Zeit von 18490 bis 1846,
Bei Regulirung und definitiver Feststellung des gesammten Staats Haushalts wurde durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom I7. Januar 1829 bestimmt, daß Ersparnisse, welche im Laufe der Administration ermittelt werden, so wie auch, nach vorheriger Deckung der Rest- Ausgaben, die Rest=⸗ Einnahmen bis Ende 1819 nebst allen dem Staate zugehörenden Beständen der Haupt Kassen in baaren Geldern oder Effekten, ferner die für den Staats- Haushalt entbehr⸗ lichen Mehr-Einnahmen bei der laufenden Verwaltung gesammelt und mit noch anderen zufälligen Einnahmen zur Bildung eines Staats, Schatzes abgeliefert werden sollen.
Zu diesen zufälligen Einnahmen gehören nach der weiteren Al- lerhöchsten Bestimmung vom 17. Juni 1826 (Gesetz- amm, S. 57) der Erlös aus der Veräußerung oder Erbverpachtung solcher Besitzun⸗ gen und Anlagen des Staats, die nicht unter den Domainen be— griffen, der Domainen- Verwaltung nicht beigelegt und mit ihren Nutzungen dem Tilgungs unn Verzinsungs Fonds der Staats⸗ schulden nicht überwiesen sind, z. B. Hütten, Hammer, Gruben⸗ und Salzwerke, gewerbliche Anlagen, Gebäude aller Art, die nicht zu den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden auf den Domainen zu zäh len sind, als Militairgebäude, Gebäude, der Steuer Verwaltung, ol⸗ legienhäuser u. s. w., insofern der Erlös aus dem Verkaufe nicht den Verwaltungs-Behörden behufs anderer an die Stelle der veräußerten tretenden Einrichtungen verbleiben muß, — ferner der Entgelt aus Ablösungen von Prästationen, die zu den obengenannten, nicht unter den Doniainen begriffenen Staatsgütern, oder aus einem anderen als dem domanial-gruͤndherrlichen Rechtstitel, gegen den taat zu leisten sind, z. B. die Verbindlichkeit, eine Fabrik Anstalt, fortdauernd zu er halten, und dergleichen mehr, — endlich die zurüchzuzahlenden Dar⸗ lehne und Vorschüsse, welche aus dem Extraordinarium der General Stagtskasse an Kommunen oder Privatpersonen gegeben sind.
Die aus solchen zufälligen Einnahmen aufgekommenen Gelder sind seitdem auf das sorgfältigste gesammelt und in den Staats— Schatz niedergelegt worden.
Die vornehmlichste Bestimmung des Staats-Schatzes ist, wie sie es auch unter den vorangegangenen Regierungen stets war: die Streitfähigkeit der preußischen Monarchie gegen Angriffe von außen, ihre politische Macht inmitten von Staaten, die ihr an Größe und Bevölkerung weit überlegen sind, zu erhöhen und die Mittel stets zur Hand zu haben, um mit ihren Heeren wo möglich überall zuerst auf dem Kampfplatz sein zu können; ohne in einem solchen Angen⸗ glicke das Volk sogleich mit der vollen erdrückenden Last beschweren zu müssen, welche sonst mit einer Kriegs- Bereitung verbunden sein würde. Der Weisheit und Vorsorge der preußischen Regenten, einen solchen Kriegs-Schatz, soviel die Zeitverhältnisse es nur immer ge⸗ statten wollten, in Bereitschaft zu haben, zu erhalten, und zu mehren, verdanken wir zum großen Theil die glorreiche Geschichte unseres Va⸗ terlandes und seine heutige Größe mit, wenn in dieser Geschichte auch zu unserem unvergänglichen Stolz sich Momente verherrlicht haben, wo die höchste Begeisterung des Volks Alles, was an mate teriellen Mitteln gebrach, ersetzte und so weit überbot, wie der Geist höher ist als Gold und Silber. Stimmungen, wie die des Jahres 1813, stehen aber in der Völkergeschichte nicht wie gewöhnliche Er⸗ scheinungen da; auch die unsrige war um theuren Preis erkauft. Und moͤchten wir auch stündlich anf die Erneuerungen desselben Gei⸗ stesaufschwunges mit Zuversicht hauen, immerhin bleibt es für die preußische Monarchie ein unerläßliches Gebot und für seine Herr⸗ scher eine väterliche Pflicht, die Tage des Friedens zu nutzen, um auf die des Krieges voraus bedacht zu sein und die geordnete Finanz- Verwaltung des Landes zu einem Pfeiler mehr für die politische Größe und Kraft des Vaterlandes durch Erlangung und Erhaltung eines Kriegs-Schatzes zu machen. .
Von dieser' großen Pflicht ist Se. Majestät der König vom Tage seiner Thronbesteigung eben so tief und ernst wie seine glorrei⸗ chen Vorfahren durchdrungen gewesen. Allerhöchstderselbe hat bei seinem Regierungs- Antritt den Staatsschatz in einem Zustande vor⸗ gefunden, den er nach langen Jahren der Erschöpfung nach den außeror⸗ dentlichsten Anstrengungen der Nation — und nach den beinahe einer voll⸗ ständigen Rüstnng gleichkommenden Ausgaben für Kriegs-Vorbereitungen in den Jahren 1830 und 1831 nur durch die weiseste Oekonomie und unausgesetzte Vorsorge Sr. Majestät des hochseligen Königs wieder zu erlangen vermochte, und seit dem Regierungs-Antritt des jeßigen Königs Majestät ist derselbe, wie die nachstehenden Nachweise ergeben, um mehr als 77 Millionen gemehrt worden. Es ist Grundsatz und Vorschrift bei der Verwaltung des Staatsschatzes, daß seine Bestände — wie es seine Bestimmung fordert, stets b aan in gemünztem Gelde vorhanden sein sollen. Eine Ausnahme hicryon, machen nur zwei Summen, von 1,673,B775 Rthlr: und von 1,772, Sᷓ5 Rthlr., welche auf speziellen Allerhöchsten r. in Staats Schuldscheinen von der General- Staats- Rasse abgeliefert und vom Staatsschatz an⸗ genommen werden mußten, weil die Verhältnisse des Geldmarkts hren Ankauf nöthig gemacht hatten. Die letzte dieser Summen ist im Jahre 1815 eingezahlt worden, die erstere schon unter der Regierung des dochseligen Königs Majestät. Die Zinsen von beiden fließen wieder zum Staatsschatz.
Ein zweiter Grundsatz bei der Verwaltung des Staatsschatzes ist der, daß aus demselben keine Ausgabe irgend einer Art anders als für den oben bezeichneten Zweck der Kriegsrüstung geleistet wer⸗ den darf. Wenn daher aus leicht begreiflichen politischen Rückschten derjenige Bestand des Staateschatzes, welchen des jetzt regierenden Königs Majestät bei Allerhöchstihrer Thronbesteigung vorfanden, — als zur Uebersicht des Haushalts Sr. Majestät ohnedies nicht mehr
gehörend — hier Allerhöchstem Befehl zufelge, sich nicht mit ver- zeichnet findet, so findet dagegen um so mehr die amtliche Erklärung dier ihren Platz, daß während der ganzen Regierungszeit Sr. Ma⸗ jestät sowohl jener vorgefündene Bestand, als auch die seitdem hinzu⸗ gekommenen Summen, mit alleiniger Ausnahme der weiter unten er⸗— wähnten Summe von 20,439 Rthlr., ganz unversehrt geblieben und unvermindert in dem Staatsschatze baar und in den vorgenannten Staatspapieren vorhanden sind.
Die seit 1. Juli 1810 bis letzten Dezember 1816 zum Staats- schatz hinzugekommenen Summen sind aus nachstehenden Quellen ge⸗ flossen:
1) Ueberschüsse der Finanz- Ver⸗ waltung
aus den Beständen aufgelöster
und noch bestehender Rassen und Fonds
an eingezogenen Aktiv- Napi
lalien
an Zinsen
für verkaufte Staats-Grund stücke, welche nicht zu den Do mainen gehören.
aus der Ablösung von Prästa= tionen
an verschiedenen kleinen Ein—
nahmen
6,123,332 Gthlr. — Sgr. — Pf.
75, h 13 26 540, 325 101, 893
99, 117
985.3090 * 22
. 7, 6 15, 16) Rthlr. 18 Sgr.
Davon ist nur eine von. 20439 wieder verausgabt worden, welche bei den Fonds behufs der Abrechnung mit fremden Staaten wegen der Ansprüche für Truppen-Verpflegung im Bestande verblieben, und im Jahre 1824 zum Staatsschatz abgeliefert war, nächstdem aber reklamirt wurde und im Jahre 1816 erstattet werden mußte. Es beträgt mithin die reine Vermehrung des Staats schatzes in der Zeit vom J. Juli 1810 bis letzten Dezember 18146 7,624,961 Rthlr. 10 Sgr. 11 Pf. Berlin, den 6. April 1817 .
von Thile. n n ritt ; über die Verwaltung der bei der Rendantur des Staats⸗—
schatzes vorhandenen Nebenfonds für die Zeit von 1810 bis 1816.
Bei der Rendantur des Staatsschatzes werden, ganz abgesondert vom Staatsschatze, noch folgende Fonds verwaltet:
. Der Hülfs-Fonds zur Realisation von Kassen-An⸗— weisungen.
Bei der Schatz Verwaltung befand sich bis zum Jahre 1828 eine Summe von 6 Millionen Thalern in Staatsschuldscheinen, welche zur Deckung der noch rückständigen Anforderungen an den Staat be— stimmt war und zu diesem Behufe hätte gegen baar Geld umgesetzt oder zum Tages-Course in Zahlung gegeben werden müssen.
Da zu jener Zeit eine Vermehrung der bis dahin nur 11,242,347 Rthlr. betragenden Kassen-Anweisungen vom Handelsstande wieder holentlich und dringend nachgesucht worden war und auch, nach dem diesfälligen Berichte des Finanz Ministers, die Summe der Kassen Anweisungen bei dem damaligen Umfange des Verkehrs für die Be dürfnisse des Publikums und zur Berichtigung des gesetzlichen Theils der Abgaben in Kassen Anweisungen nicht mehr ausreichend war, so beschlossen des hochseligen Königs Majestät, die heantragte Vermeh rung dieses Circulationsmittels gegen Einziehung verzinslicher Staats⸗ papiere nachzugeben und bestimmten mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 22. April 1827 (Ges. S. S. 33), daß 6 Millionen Thaler Staatspapiere bei der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden deponirt, außer Cours gesetzt und dafür eine gleiche Summe in Kassen-Anweisungen ausgefertigt werden solle. Die Haupt- Verwal tung der Staatsschulden wurde angewiesen, die bei ihr deponirten und außer Cours gesetzten Staatspapiere nur gegen Zurücklieferung einer gleichen Summe in Kassen⸗-Anweisungen und nach erfolgter Vernich⸗ tung derselben wieder in Cours zu setzen und zurückzuliefern. Die zu dieser Deposition benutzten Staatspapiere waren jene oben erwähn ten der Schatz-Verwaltung gehörigen 6 Millionen Thaler Staats Schuldscheine.
Die Zinsen von diesem Kapitale werden nicht zum Staatsschatze eingezogen, vielmehr erhielten solche zunächst die Bestimmung, einen von allen übrigen Kassen und Fonds abgesonderten bagren Reserve Fonds für die Realisation der Kassen⸗-Anweisungen zu bilden.
Nachdem dieser Reserve-Fonds bis zu einer Summe von 14 Mil lionen Thalern angewachsen war, welche zu dem angegebenen Behufe als vollständig genügend erscheint und neben den gewöhnlichen Rea— lisationsutitteln vollkommen dafür Gewähr leistet, daß die Realisation der Kassen⸗-Anweisungen auch in Fällen eines außerordentlich starken Be— gehrs keinen Augenblick unterbrochen werden darf, hat jene Zinsen— Einnahme die Bestimmung erhalten, daß daraus Wohlthätigkeitszwecke befördert, z. B. Kranken -Anstalten und milde Stiftungen gegründet oder unterstützt werden sollen u. s. w., wozu die in dem laufenden Finanz-⸗-Etat ausgesetzten Fonds überall nicht ausreichen. Die Kosten der Errichtung eines Normal- Krankenhauses in Berlin für 350 Kranke sind zum großen Theil aus diesem Fonds bereits bestritten worden, und die Kosten der Ausstattung oder Unterhaltung dieser wohl— thätigen Anstalt werden theilweise gleichfalls daraus bestritten werden.
Die Resultate der Verwaltung des Fonds sind folgende:
Es wurden an Staatsschuldscheinen deponirt:
2) 4000, 000 Rthlr., von denen die Zinsen seit 1. Januar 18238, b) 2000, 00 n ) 1 n 1 *) 4. Juli 1828 ein⸗ gingen. 23 Hinsen - Einnghme deten mithin: Januar 1828. von 4, 000, O00 pro , , ü 4 pCt. von 2, 000, 000 pro - Juli ls32 1. Januar 1825.
Rthlr. 160, 000
10, 9000
von 6 000,000 pro Januar 1820 i on 6 anuar 1829. ; ! ö Vem bro . mr r, 14 Jahre à 4 pCt. Z, 360,000
anuar 181 a6 wurden die Zins
Staatsschuldscheine von pCt. aufe; 1 gesetzt Es gingen dabei an Konvertitungs · Pramie 2 pCt. ein 120,900 8104000
überhaupt.. .. 1530, 0 G06)
185 Davon sind
1) als Hülfs Fonds behufs der Realisa—⸗ tion von Kassen-Anweisungen abgeson dert vorhanden, wie vorher angegeben 4,000,900
2) zu mildthätigen Zwecken verwendet... 220,314
3) im Bestande zu gleichem Behuf vor handen
Rthlr. Sgr.
299, 655 sind 1, 7276, )) —
Nachrichtlich ist hier zu erwähnen, daß seit dem Abschluß pro 1816 aus dem Bestande der 4,90 000) Rthlr. auf Allerhöchsten Be fehl Eine Million Thaler zum Ankauf von Getraide⸗Vorräthen vor schußweise verwendet worden ist, um der. Gefahr einer wachsenden Theurung vor der nächsten Aerndte zu begegnen. Dieser Vorschuß wird nach dem Wieder- Verkauf der gedachten Vorräthe zurückerstattet werden.
III. Der Landwehr-Pferdegelder-Vergütigungs
Fonds.
Mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 30. Mai 1820 an den Minister des Innern hatten des hochseligen Königs Majestät be stimmt, daß die Vergütigungs Gelder für die an die Linien Kavallerie abgelieferten Pferde der demobil gemachten Landwehr dem Schatz Ministerium zur abgesonderten Verwaltung überwiesen werden sollten, um diese Gelder dereinst bei einer künftigen anderweiten Mobil machung der Armee, nebst den aufgekommenen zinsen, den betheiligten Provinzen und Kreisen pro rata ihrer Antheile zu Gute zu rechnen.
Zu dem Ende sollten für die bei diesem Fonds auf kommenden baaren Gelder Staats- Schuldscheine angekauft und die Zinsen da von immer wieder zum Ankaufe von Staats Schuldscheinen verwen det werden, so daß der Fonds sich durch Zins von Zins vermehre, und zwar für jede der betheiligten Provinzen nach Maßgabe ihres Antheils besonders, zu welchem Behufe für jede derselben ein eigenes Conto angelegt wurde.
Diese Antheile betrugen, bei deren Ueberweisung an die Schatz⸗ verwaltung,
l. für den Regierungsbezirk Köslin 130 Rthlr. Sgr. . Königsberg . 3,770 Tt nn, 815
. 66, 12
zusammen 71,187 Rthlr. Sgr.
Durch günstige Konjukturen für den Ankauf von Staats-Schuld— scheinen, so wie durch jedesmal prompte Kapitalisirung der eingegan— genen Zinsen hat sich der Fonds in kem Maße vermehrt, daß am l. Januar 1847 in Staats- Schuldscheinen vorhanden waren;
1. für den Regierungs-Bezirk Köslin 525 Rthlr. Königsberg 16,950 Liegnitz ... 3.7560 5 für die Rhein⸗Provinz ..... .... 303,200 * zusammen . . . . . 324,423 Rthlr.
0
die Rheinprovinz
1 1 . 1
w —. 9. 1 1 1 1
wonach mithin der Fonds in den 26 Jahren seiner kostenfreien Ver waltung beinahe bis auf das Fünffache seines ursprünglichen Betrages angewachsen ist.
Die Verwaltung des Fonds wird in gleicher Art fortgesetzt, doch kann dessen Vermehrung in so günstiger Progression, wie bisher, fernerhin nicht mehr vorschreiten, weil in Folgeè der inzwischen erfolgten Reduction der Zin= sen der Staats- Schuldscheine von 4 pCt. auf 35 pCt. weniger Zinsen ein gehen und in Beziehung auf den Antheil der Rhein Provinz des Königs Majestät auf die diesfällige Petition der Provinzial-Stände der Rhein- Provinz, mittelst Landtags Abschiedes vom 7. November 1841, genehmigt haben, daß von den aus jenem Kapitals Antheile aufkommenden Zinsen die Summe von 6000 Rthlr. jährlich als eine Beihülfe zu den Kosten für die behufs der jährlichen Landwehr Uebungen zu stellenden Pferde verwendet werden könne und nur der dann noch verbleibende Üleberrest jener Zinsen nach wie vor zur Ver größerung des Stamm Kapitals bestimmt bleiben solle.
III. Der aus den früher in den Jahren 18335 bis 1813 abgelieferten ertraordinairen Post-Ueberschüssen ge bildete, nächstdem definitiv geschlossene Veposital Fonds.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 25. Januar 1835 be stimmten des hochseligen Königs Masestät, daß diejenigen zu fällůi— gen, Mehr-Einnahmen der Postverwaltung, welche über die etats mäßig aufzubringende Summe hinaus eingehen möchten, nachdem von diesen außeretatsmäßigen Einnahmen noch die Summe von 200,0 Rthlr. gleichfalls zum kurrenten Staatshaushalt abgeliefert sein würde, zu einem besonderen Fonds gesammelt, bei der Rendantur des Staats schatzes verwaltet und durch zinsbare Belegung bei der Bank möglichst vermehrt werden sollten. Diesem Fonbs ward die Bestimmung ge geben, daraus Zahlungen für solche Gegenstände aus dem Gebiete der Kunst und Wissenschaft, wie auch zu außerordentlichen kirchlichen Zwecken, zu leisten, auf welche nicht im voraus gerechnet sei, und wozu die in dem furrenten Staatshaushalt ausgesetzten Fonds nicht zureichend sein würden.
Der Fonds hatte ult. April 1819 außer einem für die Errichtung der Reiterstatue König Frie drich's II. bereits angewiesenen Deposital Fonds
; Rthlr. Sgr. Pf. von 200,000 Rthlr. einen Bestand von. ......
gor, Ig 1
n
Summa Hiermit hörte nach Allerhöchstem Befehl die wei tere Ablieferung solcher Mehr-Einnahmen gänz lich auf. An Zinsen durch Belegung der noch nicht abgehobenen und im Bestande verbliebenen Gelder gingen noch ein 21,632
37, ß
zusammen Daraus sind gezahlt und angewiesen: 6) r Nun welle 365,266 Rthlr. b) für wissenschaftliche Gegen⸗ än de c) zu kirchlichen Zwecken ein⸗ schließlich des unten bemerk⸗ ten Depositums suh 2.
61,899 2
136,881.
564,046 — — Bleibt ein Rest von. .... e n,
Der Fonds ist mithin, da derselbe seit dem Jahre 1843 kein Einnahmequellen weiter hat, gänzlich geschlossen, und es bestehen von den darauf angewiesenen, aber noch nicht definitiv verausgabten Gel⸗ dern nur noch die beiden Deposita:
1) Das vorerwähnte Depositum zur Bestreitung der Kosten der in der Ausführung begriffenen Reiterstatue Königs Friedrich's der Zweiten. Rthlr. Sgr. Pf.
Für diesen Zweck waren ursprünglich 200,000 — — bestimmt. Davon sind inzwischen bereits gi, 201 11 3 gezahlt, und bleibt mithin Rest ...... TD DD
(bereits erwahnte) Feucrebru:
außerdem sind an Zinsen aus der stets sorgfälti⸗ gen Belegung der disponiblen Gelder aufgekommen und zu diesem Depositum geschlagen worden, um davon und mit dem oben nachgewiesenen Bestande von 919 Rthlr. 13 Sgr. A Pf. die Mehrkosten zu decken, welche, wegen des vergrößerten Plans, nach welchem das Kunstwerk ausgeführt wird, gegen den ursprünglichen Anschlag entstehen werden. : ̃
2) Ein Depositum zur Dotation des Bisthumes Jerusalem.
Nach dem mit der Krone England getroffenen Uebereinkommen ist der zur Dotation für das Bisthum zu Jerusalem auf Preußen fallende Antheil in zinstragenden Papieren, nämlich:
in 85, 000 Rthlr. märkischen Pfandbriefen und
35, 00 Rthlr. in Staats- Schuldscheinen angelegt worden. Die Zinsen sind dazu bestimmt, den von Preußen zu gewährenden Antheil zur Sustentation. des Bischofs von Jerusa⸗ lem zu decken, bis das Dotations Kapital event. in Ländereien an⸗ gelegt sein wird. Il. Der Dispositio ns- Fonds Sr. Majestät des Königs
bei der Rendantur des Staatsschatzes.
Seit dem Jahre 1824 wurden von des hochseligen nig Ma⸗ jestät aus disponiblen Mitteln nach und nach S775, 275 Rthlr. 2A Sgr. „Pf. mit Einschluß von 622,300 Rthlr. in Staats Schuld scheinen ber Renbantur bes Staatsschatzes zur besonderen Verwaltung mit der Bestimmung überwiesen, daß daraus theils Gutsbesitzern, welche in Folge der Kriegs-Ereignisse in ihren Vermögens⸗Verhältnissen zu⸗ rückgekommen waren, theils besonders ausgezeichneten verdienst⸗ vollen Offizieren in der Armee, — theils anderen (Grundbesitzern, welche in Folge außerordentlicher Unglücksfälle: Brand, Ueberschwemmung ꝛc. unverschuldet in ähnliche hülfsbedürftige Lage gekommen waren, theils auch Wittwen und Waisen im Felde gebliebener oder in Folge ihrer Wunden nächstbem gestorbener Krieger, — entweder durch Darlehne zum Theil zinsfrei, zum Theil gegen ganz geringe Zinsen und mäßige Erstattungs-Raten, auch unter Umstäuden durch Gnadengeschenke un⸗ terstützt und, wo möglich, vor dem Ruin bewahrt werden sollten.
Da des Königs Majestät sich die Disposition über diesen Fonds für jeden einzelnen Fall vorbehalten hatten, so wurde derselbe Dig⸗ positions Fonbs Sr. Majestät des Königs benannt.
Tie daraus gewährten Darlehne sind theils gegen hypotheka⸗ rische Eintragung, welche bei den vorher angegebenen Verhältnissen eine völlig genügende Sicherheit nicht gewähren kennte, theils gegen einfache Schuldverschreibungen auf persönliches Vertrauen bewilligt und die durch Zins- Zahlungen und Kapitals Erstattungen eingehenden Gelder wiederum zu gleichen Zwecken verwendet worden.
Das Vermögen des Fonds bestand am 1. 3 uli 18410 in aus- stehenden Forderungen, mit Einschluß von 7805 Rthlr. 2 Sgr. zinsresten und einem Bestande von 18,075 Rthlr. in Staats⸗ Schult scheinen, zusammen in Rthlr. Sgr. Pf.
Ss07, 463 11 11 darauf sind wieder eingegangen, demnächst aber als neue Darlehne und Vorschüsse wiederum bewilligt worden vom 1. Juli 1840 bis ult. Dezember 1846 255,026 Rthlr. 12 Sgr. 4 Pf. wodurch der Vermögens-Zustand des Fonds nicht geändert wird.
An Zinsen, welche mithin eine Vermehrung
des Fonds bilden, sind eingegangen
Nthlꝛ. s . , e. pj.
und an Mehr verbliebenen Zinsresten treten hinzu
83, (70 S906, 513 1
dagegen hat sich bie Vermögens Substanz Fonds in bemselben Zeiträume vermindert: ) an definitiv gezahlten Gnadengeschenken, Un terstützungen u. Penssonen um Rtl. Sgr. Pf. 107,601 18 2) an inexigiblen und aus gefallenen Forderungen , . zusammen um. . . . . Es stellt sich mithin das vorhaudene Vermö gen des Fonds am Schlusse der Rechnung pro 1846 auf die Summe von . 637, 627 welche mit Einschluß von 38, 823 Rthlr. Staats Schulbscheinen lediglich in ausstehenden Darleh nen und Vorschüssen von der ohen angegebenen Art besteht. — Neue Unterstützungen baraus kön nen mithin nur nach Maßgabe der wieder einge henben Gelder gewährt werden. Am . Juli 1810 hatte das Vermögen des Fonds, wie vorher angegeben, betragen. . .... .... Es hat sich der Fonds daher durch die vor stehend näher angegebenen Leistungen in den sieben Jahren 1810 bis ult. 1846 vermindert um Berlin, den 6. April 1847.
252, 886
807,463 11
169, 836 6
von Thile.
Uichtamtlicher Theil.
nlan dy Berlin, 14. April. Se. Majestät ber König haben Aller—⸗ gnädigst geruht: Dem Professor der Rechte, Dr. Penthee in Bonn, kie Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzeg bes Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus Ordens; so wie bem Rentmeister Adbam zu Koelmchen, Kreis Freistabt, kie Anlegung der ihm verliehenen Ehren⸗ Medaille des fürstlich hohenzollernschen Haus- Ortens zu gestatt en.
Provinz Schlefien. Am 8. Mär; jst ker greßte unt beste Theil ber Statt Raub ten durch eine Feuerbrunst zersteit worten; gl Wohnhäuser, 23 Scheunen, 75 Stall- und Hinterge bude 2 ein Raub der Flammen, und wenigstens 180! Familien sind ob⸗
dachlos. Deutsche gundesstaaten. ;
. ; ver. Die Hanns v. Ztg. enthalt an m m , , Bockenem vom 14. Ari. über die ; ĩ webrunst? „Dae Unglück ven Boqenem ist Von 3ÿ5Yh Wohnhäusern stehen nur noch Kirchen, die Schulen, das Rathhaus, pas Pfarrhaus, kurz, alle offentlichen Gebäude sind ein Raub der , hat mit einer so erstaunlichen Schnelligkelt um sich gegriffen, aß es an mehreren Stellen zugltich gebrannk und die Glutz tie Menschen vem Bergen ihrer Sachen abgehalten hat. Sast nichts haben sie gerettet; auch viel Vieh ist
über alle Beschreibung groß. 30 bis 10 der kleinsten; zwe