* — 1 —“ — —
hoben; wie gewöhnlich, stellte sich dann eine Reaction
der holländi
586 * abgelassen. von 1735 „ allmälig gefallen und konnten zuleßt nur
mit besonderem Eifer gesucht wurden, die dadurch von 153 bis zu 1813. emporkamen, während die Obligationen selbst sich von 174 auf 181 4.
lisirnng der Spekulanten ein, und wichen leßtere allmälig wieder auf 185 X. ben. und die ane. auf 16 à 17 * zurück. Hierdurch wurden auch die Preise
* Staatspapiere gedrückt, besonders der 3proz. wirklichen Schuld, welche von 71 auf 706 . herunterging, und der 4 proz. dito, welche von Ling auf it „. gefallen ist; Integrale wurden am meisten verhandelt, hielten sich anfangs auf 587 2 3 ., wurden jedoch gestern Die Actien der Handels⸗-Maatschappp sind ebenfa
durch Gewinn⸗Rea⸗- mung dieser Tage zu sein.
Alte proz.
173 26 bedingen;
Bekanntmachungen.
i080] Nothwendiger Verkauf.
Das im Berentschen Kreise gelegene Erbpachts⸗-Vor= werf Neuguth Nr. 96. nebst dem Vorschlosse Schoeneck und der Freischulzerei Neuguth, landschastlich abgeschätzt auf 26353 Thlr. 18 Sgr. 1 Pf., wobei der Reinertrag auf 1654 Thlr. 19 Sgr. 11 Pf. jährlich angenommen wurde, der zu fünf Prozent mit Einschluß der Jagd- nutzung einen Tarwerth von 33,252 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf. und zu vier Prozent einen Tarwerth von 41,625 Thlr. 4 Sgr. 2 Pf. gewährt und worauf ein jährlicher Erbpachts⸗-Kanon von 421 Thlr. 20 Sgr. haftet, der zu vier Prozent gerechnet, ein Kapital von 10,541 Thlr. 20 Sgr. darstellt, so daß der Gutswerth zu fünf Pro— zent veranschlagt, hiernach 23,772 Thlr. 24 Sgr. 8 Pf.
und zu vier Prozent veranschlagt, 31, 0 8 Thlr. 29 Sgr. Pf. beträgt, — soll im Termin den 7. Juli 1847, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle hier= selbst vor dem Herrn Geheimen Justizrath Franz im Wege der nothwendigen Subhastation meistbietend ver= kauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Marienwerder, den 26. Rovember 1846. Civil⸗Senat des Königl. Ober Landesgerichts.
Nachtrag.
Zu dem im Berentschen Kreise gelegenen Erbpachts- Vorwerk Neuguth Rr. 96., dessen nothwendiger Verkauf unterm 26. November 1846 bekannt gemacht worden ist, gehören die das Vorschloß Schoeneck bildenden 4 Kathen nicht, welche daher nicht zum nothwendigen Ver= kauf gestellt werden, worin die vorstehend erwähnte Be— lanntmachung berichtigt wird.
Marienwerder, den 9. März 1817.
Civil⸗Senat des Königl. Ober-Landesgerichts.
lio7l! Edittal-⸗-Citation.
Der am 31. Januar 1795 zu Schildau geborene Rudolph Heinsius, welcher im Jahre 1829 als Apo- thekergehülfe conditionirt hat und nachher verschollen ist, so wie der am 12. Januar 1811 zu Torgau gebo— rene Johann Gottlieb Stein, von Profession dein Mül= ler, welcher seit dem Jahre 1832 ebenfalls verschollen ist, werden nebst ihren etwa zurückgelassenen unbekann⸗ ten Erben auf den Antrag des Abwesenheits-Kurators des Heinsius und zweier Brüder des Stein hierdurch aufgefordert, sich innerhalb 9 Monaten, spätestens aber in dem auf
den 16. September 1847, Vorm. 11 Uhr, vor dem Herrn Land- und Stadtgerichtsrath Rohner an Gerichtsstelle hierselbst angesetzten Termine entweder persönlich oder schriftlich zu melden und weitere An⸗— weisung zu gewärtigen, widrigenfalls der obgenannte Heinsius und Stein für todt erklärt und ihr Vermögen ihren sich legitimirenden Erben überwiesen werden wird.
Torgau, den 23. November 1846.
Königl. Preuß. Land⸗ und Stadtgericht.
Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 6. April 1847.
Das dem Maurerpolier Johann Friedrich Koerner gehörige, hierselbst an der Anhaltischen Communication Nr. 13 belegene, im Hopothekenbuche von der Friedrichs= stadt Vol. 25. No. 1772. verzeichnete Grundstück, ge⸗ richtlich abgeschätzt zu 17,644 Thlr. 8 Sgr. soll am 9. November 1847, Vormittags 11Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy—
319
Al
zent auf jede Actie in den Tagen
2 22 4 — vom 15. bis 31. Mai d. J. entweder bei unserer hiesigen Hauptkasse (Schifferstraße Nr. L 2) oder bei Herm S. Herz in Berlin (Doro- theenstraße Nr. 1) während der Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr einzuzahlen.
Jeder Einzahler hat mit den betreffenden Quittungs= bogen zwei nach den laufenden Nummern geordnete, —— und mit seiner Nlamenunterschtif ver⸗ ehene Verzeichnisse — zu denen die Formulare an den obengenannten Orten in Empfang genommen werden önnen — einzureichen. Das eine dieser Verzeichnisse muß auf einem ganzen Bogen geschrieben sein und ver—= bleibt bei den eingelieferten Quitiungsbogen; auf dem anderen wird die Einlieferung der Quitiungsbogen be— scheinigt, und es können acht Tage später die Quit— tungsbogen gegen Rückgabe des darüber ertheilten Ein— lieferungsscheins, dessen Ueberbringer als zur Empfang— nahme ermächtigt erachtet wird, da wieder abgeholt werden, wo die Zahlung geleistet ist.
Actionaire, welche binnen der fest esetzten Frist die Zahlung der ausgeschriebenen Rate nicht leisten, haben nach 8. 14. des Statuts eine Conventionalstrafe von zehn Prozent dieser Rate zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Erfolgt innerhalb sechs Wochen, nach einer erneuerten Aufforderung, die Zahlung der rückständigen Nate und der Conventionalstrafe nicht, so sind wir be— rechtigt, die bereits geleisteten Zahlungen als verfallen, so wie das durch die früheren Einzahlungen und durch die ursprüngliche Zeichnung dem Actionaire gegebene Anrecht auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären, nichtsdestoweniger aber von dem ursprünglichen Actienzeichner die ausgebliebene Rate nebst Verzugs⸗ zinsen und die Conventionalstrafe gerichtlich einzuziehen.
Magdeburg, am 10. April 1817. 1 Direktorium der Magdeburg -Wittenbergeschen Eisen=
bahn⸗Gesellschaft. Francke, Vorsitzender.
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger
pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
a, Fahrplan
rr Berlin⸗Potsdam⸗Magdebur⸗ ger Eisenbahn. Von Berlin nac Mag—⸗
. deburg. . D Worgens 58, 9, Nachmittags 5, Von
Abends 10 khr (Ankunft . Magdeburg „ Berlin. B n' , 12, Abends 6 uhr. on Berlin nach z, s, 9, 10, 12, 2, ) Pobedam.
Von Potsdam nach Berlin.
53, s, 10, 12, 2, 33, s, 7, 1M uhr,
Magde burg-⸗-Wittenbergesche
3329
Y ö
. ä —
Nothwendigkeit der Einziehung der dritten zehnprozenti- gen Rate des Aetlen⸗Kapitals , ,. haben und von dem Herrn Minister mittelst Restripts vom Zten d. Mis. die Ausschrelbung derfelben zum 15ten bis Zistrn k. M. genehmigt worden ist, fordern wir die Herren Aectionaire unserer Gesellschaft hierdurch auf, in
Gemäßheit des 5§. 12. des Statuts die dritte
ls / vj Eisenbahn. gar,... Die nach §. 19. unseres Gesellschafts—⸗
Wm Statuts abzuhaltende jährliche re— Rgelmäßige Generalver— sammlung der Herren Actionaire
wird
— 2 Sonnabend den 8. Mai d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Restaurations-Lokale des Potsdamer Bahnhofes
abgehalten werden. Es wird der Versammlung
1) der Geschäftsbericht des Directorii vorgetragen,
2) der Rechnungs- Abschluß für das verflossene Ver—
waltungssahr vorgelegt werden, da
3) auch der Abschluß der Baurechnung bis Ende März
d. J. gemacht und danach die Höhe des Anlage— Kapitals zu übersehen, das Bedürfniß zur Legung des zweiten Geleises schon jetzt fühlbar geworden ist und bis zur Vollendung der Elbbrücken bei Magdeburg noch entschiedener hervortreten muß, so soll auf den Antrag des Directorii ein Beschluß der Gesellschaft darüber eingeholt werden: ob, in welchem Umfange und wann mit Legung des zweiten Geleises auf der Bahn vorgeschrit— ten, wie weit mithin von dem im ub e n. Privilegio vom 19. Juli v. J. §. 9. gemachten Vorbehalte einer ferneren Erhöhung des Anlage⸗ Kapitals bis zum Belaufe von 13 Millionen Thalern Gebrauch gemacht werden soll. Endlich sollen 4) die nöthigen Ergänzungswahlen für den Ausschuß vorgenommen werden.
Actiongire, welche außerdem einen Gegenstand in der General⸗Versammlung zum Vortrag bringen wollen, haben nach §. 24. des Statuts ihr Vorhaben unter ausführ- licher Angabe der Motive mindestens zehn Tage vor der General- Versammlung dem Vorsitzenden des Aus— schusses schriftlich mitzutheilen.
Jeder Actionair, welcher an der Versammlung Theil nehmen will, hat sich entweder am Sonnabend den 1. Mai, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, oder in den Nachmittagsstunden von 3 bis 5 Uhr, im Lokale der Direction zu Potsdam (Leipzigerstr. Nr. 1) oder Montag den 3. Mai während der nämlichen Stunden im Konferenzzimmer auf dem Berliner Di n hofe (im ehemaligen Gerickeschen Hause, Potsdamer Platz Nr. 6) bei den dazu abgeordneten Tirections-Mit⸗ Jliedern durch Vorzeigung von 10 oder mehr Actien er Gesellschaft zu legitimiren, worauf er die mit dem i,, . der ihm gebührenden Stimmenzahl versehene e zur Versanimlung empfängt. Bevollmäch=
, . nur aus der Zahl der stimmberechtigten
bur ire gewählt werden und haben sich als solche
ihre n. Eintrittskarte, die ihres Machtgebers und durch dessen schriftliche Vollmacht zu legitimiren Die versassungs mäßig don der G n 89 lu zu sasenten Nschüf Heneral-Versammlung haben ohne Rüclsicht auf die
ahl der erscheinenden Ae ür di . ll fh, 3 auch für die Anwe⸗
zi eg. . . April 1847. t den Vorsitzenden des Ausschusses d in . dam Magdeburger cee , 36 essen Stellvertreter en ne.
488
Schwierigkeiten, welche die englische Bank im Wechsel-Dis konto-Geschä ĩ ĩ ö ĩ ; rn ,. y 28 * e f 9 4 gen r Export, welche bei den geringen Vorräthen eine Preisverbesserun sein. Russische Fonds sind gut preishaltend geblie⸗ . — bligationen bei Hope erreichten 105 h Certiskate bei demselben 88? * s9 0, proz. wiener Metalliques standen . 1 . penn von 373 auf 38 95 ebessert, wurden jedoch selten umgesetzt. In griechischen Obligationen k einige Geschäfte zu 4 à 53 35 = 2 J . . . versehen, und kann man zu 25 3 306 Zinsen Anleihe⸗Geschäste schließen. 8 Nachdem sich an den ersten Wochenmärkten die Getraidepreise sehr fest zeigten, entstand gestern wieder lebhaftere Frage nach Weizen und Roggen
19 e m e in er An zeiger.
Rate res actien - Anus von zehn Pro⸗
olge hatte.
und 4proz.
dito 485 Fl. Der Geldmarkt ist reichlich h
— ioe
Prin? Wilhelm Seele Voliwinkler) ars v Eisenbahn.
Die Actionaire der Gesellschast werden hierdurch ausgesordert, die
inzahlung e der letzten
105 auf die Actien
bis zum ersten Mai d. J., je nach ihrer Wahl,
in Berlin bi Ueare Anhalt et
VX. . Wagener, —GECö6öln — Herrn J. H. Stein, PDNũüsseldorf . . lan,
— Langenberg bei der Kassa der Gesellschaft zu leisten.
Bei dieser Einzahlung werden die Zinsen à 4 9h aul die verschiedenen Ratenzahlungen vom 5. April 1846 bis 1. Mai d. J. mit Thlr. 2. 27. 10 Pf. in
Abus gebracht, 0. dals per Actie nur. Sieben hlr. Zwei Sgr. Lwei Pf.
einzuzalilen sind.
ES werden alsdann gleichzeitis gegen die einzu- liesernden Quittungsbogen äber die bereits einge- zalilten 90 Sh die Actien-Dokßkumente der Gesell- schaft ausgehändigt.
Diesen Actien sind ein Zinsconpon für die Zin-
sen à 4 9H vom 1. Mai bis ultim Dezember d. J. mit Ihlr. 2. 20 Sgr. und ferner 10 Dividenden- scheine der Serie I. für die Jahre 1848 bis 1857 beigegeben. . ur Erleichterung der Kontrolle werden die Ac— tionaire gebeten, ein nach der Reihenfolge der Num- mern geordnetes und mit ihrer Unterschrift verse- henes Verzeichniss der einzuliefernden Quittungsbo— gen bei den Einzahlestellen einzureichen.
Langenberg, 25. März 1847.
D . 9 *
336 b]
Nach der Newbedford VWhbhaling Gazette vom 9. März a. «. war die „Borussig“, Capt. Hart wig, am 29. Oktober vor. Jahres zu Maui auf den Sandwichs—⸗ Inseln mit ca. 2100 Barrels Thran und 149 Barrels Spermaceti-Oel und sind hoffentlich direkte Nachrichten vom Capitain Hartwig in kurzem zu eiwarten.
Stettin, den 12. April 1847.
Die Direction der Preuß. Südseefischerei⸗Gesellschaft. Schillow. Schlutow. Weidner.
1106
Auf Imploriren Dris. Klügmann, in Vollmacht des Brau- und Brennerei⸗Besitzers Johann Heinrich Chri- stoph Schlee zu Zarrenthien im Mecklenburgischen, wer= den alle diejenigen, welche von dem Leben oder Tode des am 19. November 1789 zum Grünen Jäger im Herzoglich Laue burgischen Kirchspiel Hamwarde gebo— renen Jochim Hinrich Georg Schleh oder Schlee, Soh⸗ nes des derzeitigen Pächters Hartwig Friedrich Schleh oder Schlee zum Geünen Jäger und der Anna Mar— garetha Friederiea Schleh, geborenen Meister, welcher angeblich im Jahre 18214 in Hamburg sich nach Rio de Janeiro eingeschifft haben soll und seitdem verschol— len ist, Nachrichten besitzen, zur Mittheilung derselben hierdurch aufgefordert, der genannte Abwesende aber, eventualiter seine Leibes oder sonstigen Erben, inglei⸗ chen alle etwanigen Gläubiger desselben gerichtsseitig schuldig erkannt, binnen Jahres und Tages von Er— . gegenwärtiger Ediktal-Ladung an, mithin spä- testens am 4. Januar 1848 im Akttugriate des Landgerichts hierselbst, und zwar der Abwesende von seinem Leben glaubhafte Nachricht zu geben, die Erben und Glänbiger desselben aber ihre Erb- oder sonstigen Ansprüche unter Beobachtung des Erforderlichen gehö- rig anzugeben und zu bescheinigen, bei Vermeidung des Rechtsnachtheils, daß, widrigenfalls, und nachdem resp. dem §. 9. der Verordnung vom 30. Dezember 1829 über Todeserklärung Abwesender Folge geleistet sein wird, der abwesende Jochim Hinrich Georg Schleh oder Schlee für todt erklärt und dessen Vermögen den in Folge seines Todes dazu Berechtigten ausgeliefert, seine nicht angemeldeten Erben und Gläubiger aber mit ihren Ansprüchen präkludirt werden sollen.
So geschehen Lübeck im Landgericht, den 20. No- vember 1846.
In sidem J. P. Plessing, Dr., Alt.
Literarische Anzeigen.
In der Amelangschen Sortim. Buchhandlung
(R. Gaertner) Brüder str. 14, erschien so eben und ist durch alle Buchhandlungen zu beziehen: 1318 Den
J 9 Preußischen Ständen f ür 1847.
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Es ist bezahlt: Weizen 470 Fl., dito 499 Fl., 118psd. odessaer Roggen 300 Fl., 118. dito 365. 369 Fl., 125pfd. amerif. dito 385 Fi., im gelegt: für 127pfd. bunten poln. Weizen 4 . Auch Gerste wurde 112 114pfd. jährige dänische 264 im Verbrauch 114 115pfd. dänische feiner 180 . 185 Fl., 70.7
130pfd. mecklenburger dito 490 Fl.
höher gekauft,
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blot ist erschienen und daselbst, wie in allen Buch— handlungen, zu haben:
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Auch unter dem besonderen Titel:
Die Lehre von den Fiebern und den Entzündungen.
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Mit der so eben ausgegebenen Tten Lieferung ist dieses Werk jetzt geschlossen. Der 1. Band enthält die Lehre von den Fiebern und den akuten Exan— themen und der 2. Band die wichtige Lehre von den Entzündungen. Der Verfasser hat es sich zur Aufgabe gestellt, den Leser in die Therapie nach dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft einzufüh— ren, so daß der jüngere Arzt daran einen treuen Füh— rer am Krankenbette habe, der ältere Arzt aber befähigt werde, von allen neueren Erweiterungen der Wissenschaft praktische Anwendung zu machen. Die Anforderungen des praktischen Arztes an ein derartiges Werk hat der Verfasser daher besonders im Auge behalten.
334 * . . Danksagung.
Meine eilsahrige Tochter litt vor drei Jahren an Skropheln. Diese lagerten sich in dem rechten Hüftge— lenke ab und brachten eine mit heftigen Schmerzen ver— bundene Entzündung in demselben hervor. Nach Ver— lauf von 6 Wochen war der Oberschenkel aus dem Gelenke getreten und das rechte Bein um beinahe 3 Zoll kürzer. Nur an zwei Krücken vermochte die Leidende sich fortzubewegen, und jede Hoffnung auf eine mögliche Wiederherstellung in den zwei Jahren, während welcher sie das Schicksal ertrug, aufgegeben, bis, auf wiederholentliches Zureden eines Arztes, dem ich dafür zu Danke verpflichtet bin, des sehr einsichts— vollen Herrn Dr. Lorenz zu Paderborn, die Patientin dem göomnastisch - orthopädischen Institute des Herrn Dr. Berend, Oranienburgerstraße Nr. 64 zu Berlin, übergeben wurde. Diesem ausgezeichneten Manne, dem bereits so viele ähnlich Leidende ihre Gesundheit ver⸗ danken, ist es nun nicht allein gelungen, den Schen— kel durch eine eigenthümliche schmerzlose Heilmethode wieder in seine frühere Lage zurückzuführen, so daß beide Extremitäten völlig im Ebenmaße sind und das Kind ohne irgend eine Hülfe frei und gerade geht, sondern auch den damals das Bild der schrecklich— sten Verkrüppelung darbietenden Körper ganz gerade herzustellen und radikal von Skropheln zu be— freien.
Das Kind erfreut sich einer vortrefflichen Gesund— heit, woran sich außer vielen Aerzten auch der hoch—
geachtete Herr Geheime Medizinal⸗Rath Dr. Schmidt,
dirigirender Arzt der Königlichen Charité in Berlin, zu überzeugen die Güte hatte. Möchten diese Worte zur Kenntniß ähnlich Leidender gelangen, um sich in dem oben erwähnten Institute Hülfe zu verschaffen. Münster,
im März 1847.
ö
Königlicher Regierungs-Kanzlist,
Neubrückenstraße Nr. 216.
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Berlin, Freitag den 16er April
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g.
1847.
Inhalt.
Amtlicher Theil. .
Inland. Berlin. Inhalt der Nr. 16 der Gesetz⸗ Sammlung. — Provinz Preußen. Einweihung des Gomnasiums in Königsberg. — Eisstand. — Schreiben aus Halberstadt. (Der Nothstand und die Aussichten auf die nächste Aerndte.) .
Dentsche Bundesstaaten. Königreich Bapern. Ernennungen.
Oesterreichische Monarchie. Wien. Herabsetzung der Elbzölle. Die griechisch⸗türlische Differenz. — Venedig. Untergang eines preußi⸗ schen Schiffes. .
NRustland und Polen. St. Peters burg. Vorbereitungsklasse zur Kaiserlichen Rechtsschule. — Der Getraidehandel zu Odessa.
Frankreich. Paris. Königlicher Befehl zu Ehren des General Drouot. — Zinsfuß der Königlichen Bons. — Bank-Dislonto. — Die Zusammensetzung des Ministeriums. — Frankreichs und Englands Ein— fluß in Griechenland und Spanien. — Vermischtes. — Schreiben aus Paris. (Unterstützungen; Marschall Bugeaud; der Regierungswechsel auf Haiti.) ‚.
Grostbritanien und Irland. London. Agitation gegen den Er— ziehungsplan der Regierung. — Die Geldkrisis und die Diskonto-Erhö— hung. — Sir Henr9 Pottinger am Cap. — Vermischtes. — Schreiben aus London. (Die auswärtigen Beziehungen; Lord J. Nussell's Politik; der Erziehungsplan der Regierung.)
Belgien. Brüssel. Audienz des neuen sardinischen Gesandten. — Tendenz zur Einigung unter den Liberalen. — Auswanderer.
Dänemark. Kopenhagen. Die Zettel -Vermehrung der National— Bank.
Italien. Rom. Das Minister-Konsilium und der Staats-Nath. — Sorge für die Armen. — Neue Zeitung. — Turin. Reclamation Frankreichs gegen die Waffensendungen nach Spanien. — Beilegung der lommerziellen Differenz mit Oesterreich.
Spanien. Madrid. Begrüßung der Königin. — Ablehnungen des Kommando's der Hellebardiere. — Das Observations-Corps an der por= tugiesischen Gränze. — Vermischtes, ö
,, Ancona. Dankschreiben an das osterreichische Kabinet.
Türkei. Konstantinopel. Das Quarantainewesen in der Türkei.
Eisenbahnen. n,, 6 . Eisenbahnkunde. — Hannover. Die B recke von Celle nach Harburg.
ö Vr en ne hr. Berlin. Börsen⸗ und Markt.
bericht. — Schreiben aus Paris. (Actien- und Geldmarkt; Getraidepreise.)
Beilage.
Amtlicher Theil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht
Dem Ober-Ingenieur und Betriebs- Direktor der Thüringischen Eisenbahn . Gesellschaft, Mons zu Erfurt, den Rothen Adler ⸗Drden vierter Klasse zu verleihen; .
Den Geheimen Ober-Finanz-Rath von Rabe zum Stellvertre⸗ ter des Präsidenten des Kuratoriums der Berliner Renten⸗Versiche⸗ rungs⸗A nstalt für die Jahre 1817. 18458 und 1849; so wie.
Den Geheimen Registrator Schaffnmer im Justiz-Ministerium zum Kanzlei⸗Rath zu ernennen; ⸗ Den praktischen Aerzten Dr. S. F. Allerdt zu Bromberg und Dr. Friedrich Rummel zu Magdeburg den Charakter als Sani⸗ äts-Rath; und . . ö. Dem Ober Landesgerichts-Kalkulator Jaeckel in Posen den Charakter als Rechnungs Rath zu verleihen.
Bekanntmachung. . q Post⸗Dampfschiff Verbindung zwischen Stettin, ö Swinemünde und Kopenhagen. Das Post-Dampfschiff „Geiser, wird auch in diesem Jahre eine
regelmäßige Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen unters halten. 2. ö Die Abfertigung desselben erfolgt: . aus Stettin aus Kopenhagen vom 6. April bis 28. Mai, Freitag 12 Uhr Mittags. Dienstag Nachmittags, — vom 31. Mai bis 28. August. Mittwoch 12 Uhr Mittags Vontag Nachmittags, Sonnabend Donnerstag . vom 31. August bis zum Schlusse der Fahrten Freitag 12 Uhr Mittags Dienstag Nachmittags. . Das Passagegeld beträgt zwischen Stettin und Kopenhagen: für den 1sten Platz 16 Rthlr.R, für den 2ten Platz h Rthlr., für den Zten Platz 3 Rthlr., zwischen Swinemünde und Kopenhagen resp. 8. Rihlr, 55 Rthlr. und 2 Rthlr. preuß. Cour. Kinder und Familien genießen eine Moderation. ö Wagen und Pferde, so wie Güter und Kontanten, werden für die vorjährigen Frachtsätze befördert. Berlin, den 12. April 1847. General⸗Post⸗Amt.
Angekommen: Se. Erlaucht der regierende Graf zu Stol⸗ berg-Stolberg, von Stolberg.
mnaichtamtlicher Theil.
Jnlan d.
Berlin, 15. April. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Conducteur der Kölnischen Dampfschifffahrts Gesellschaft, Victor Marcel] aus Andernach, Regierungs- Bezirk Koblenz, die Anlegung der ihm verliehenen silbernen Medaille des Großherzoglich hessischen Allgemeinen Civil- Ehrenzeichens zu ge⸗ statten.
Berlin, 15. April. Die heute ausgegebene Nr. 16 der Gesetz⸗ Sammlung enthält die Allerhöchste Her gr g Urkunde für den Nachtrag zum Statut der Star i, d Eisenbahn ⸗Gesell⸗ schaft vom 4. März 1846 in Betreff der Zins-Garantie des Actien—
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. ꝛc. . 3 haben Uns bewogen gefunden, zur Unterstützung des Stargard-Posener Ei senbahn⸗-Unternehmens, neben einer Bethenligung der Staats-Kasse an dem auf Fünf Millionen Thaler angenommenen Actien- Kapitale der unterm 4. März 1816 von Uns bestätigten Stargard-Posener Eisenbahn Gesellschaft, für die Zinsen dieses Actien-Kapitals, und zwar zu dem Satze von Drei und Ein Halb Prozent, die Garantie des Staates zu ge— währen und wollen demgemäß den anliegenden Nachtrag zu dem Statute der Stargard Posener Eisenbahn-Gesellschaft, wie solcher auf Grund der mit Unserem Finanz ⸗-Minister gepflogenen Verhandlungen und des Be⸗ schlusses der General Versammlung der ebengedachten Gesellschaft vom 4. Februar 1847 festgestellt worden ist, hierdurch in allen Punkten geneh⸗ migen und bestätigen, indem Wir insbesondere für die Zinsen des Actien. Kapitals von Fünf Millionen Thalern zum Satze von Trei und Ein Halb Prozent unter den in dem Nachtrage enthaltenen näheren Bestimmungen und Bedingungen die Garantie des Staates hiermit bewilligen. Bie gegenwärtige Bestätigungs- Urkunde soll nebst dem Nachtrage zum Statut durch die Gesetzs Sammlung bekannt gemacht werden. Gegeben Berlin, den 8. März 1847. ( (1. S. Friedrich Wilhelm. Uhden. von Düesberg. (Folgt der Nachtrag zu den Statuten.)
Desgl. das Gesetz über die Errichtung von Handelsgerichten:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes König von Preußen 2c. ꝛc. . verordnen über die Errichtung von Handelsgerichten für diejenigen Theile Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgenieine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben, auf den Antrag Unseres Staats ⸗ Mi nisterlums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staats Raths, was
olgt: solg 1
§. 1. 1. Errichtung der Handelsgerichte. .
An jedem Orte, wo wegen eines bedeutenden Handels oder Schiff⸗ fahrts-Verkehrs ein Bedürfniß zu einem Handelsgericht obwaltet, soll, wenn die dortige Kaufmannschaft oder Handelskammer darauf anträgt, ein solches Gericht, nach Einholung Unserer besonderen Genehmigung, errichtet werden.
§. 2. . Auch die Kommerz! und Admiralitäts Kollegien zu Königsberg. und Danzig, so wie die für Handelssachen bestehenden Gerichts Deputationen zu Stettin, Elbing und Memel, sollen, wenn die dortigen Kaufmannschaf⸗ ten darauf antragen, zu handelsge ich ten umgestaltet werden. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Handelsgerichte wer— den aus Staatsmitteln bestritten; die Beschaffung und Unterhaltung der für ein solches Gericht erforderlichen Geschäftsräume, wo dieselben in dem Orts-Gerichtsgebäude nicht gewährt werden können, liegt jedoch dem Han⸗ delsstande des Bezirks ob, für ngen das Handelsgericht bestimmt ist.
§. 4.
II. Organisation der Handels gerichte,
Das Handelsgericht ist für die ihm überwiesenen Nechts-Angelegen— heiten (85. 18— 265) Gericht erster Instanz und zunächst dem Landes— Justiz-Kollegium untergeordnet. Auch exrimirte Personen sind dem Han. delsgericht unterworfen.
Gnaden,
3 Jedes Handelsgericht besteht, aus einem rechtsverständigen Direktor nebst zweien rechtsverständigen Mitgliedern und mindestens vier Mitglie dern, welche dem Handelsstande . §. 6. Der Direktor des Handelsgerichts wird in Verhinderungsfällen durch das älteste rechtsverständige Mitglied vertreten. . ; Die Vertretung der Übrigen rechtsverständigen Mitglieder erfolgt durch ein- für allemal dazu ernannte Mitglieder des Ortsgerichts. Ist die Nei⸗ hefolge, in der dieselben zuzuziehen sind, bei der Ernennung nicht bestimmt, so bleibt die Auswahl unter ihnen dem Dirigenten des Ortsgerichts über lassen. . . . J Für die Mitglieder aus dem Handelsstande wird eine gleiche Anzahl von Vertretern bestellt und durch die Ernennung der Einzelnen zum ersten, zweiten 2c. Stellvertreter die Reihefolge bestimmt, in welcher dieselben in Verhinderungsfällen eintreten sollen. ö. Der Direktor und die rechtsverständigen Mitglieder eines Handelsge— richts bedürfen derselben Qualification, welche der Direktor und die Mit. glieder des Ortsgerichts besitzen müssen, Ihre Anstellung, so wie e Subaltern= und Unterbeamten, erfolgt in derselben Weise, wie die der Be— amten des Ortsgerichts. §. 8. . ; Die Mitglieder aus dem Handelsstande und deren Stellvertreter müs⸗ sen zur Uebernahme eines obrigkeitlichen Amtes überhaupt geeignet, minde— stens dreißig Jahre alt sein und seit füns Jahren selbstständig Handel trei⸗ ben oder solchen früher mindestens fünf Jahre lang selbstständig betrieben haben und nicht etwa zur Zeit ein anderes Gewerbe treiben. . §. 9. . Die dem Handelsstande angehörenden Mitglieder und deren Stellver⸗ treter werden durch die angesehensten Handeltreibenden des Bezirks, für den das Handelsgericht bestimmt ist, erwählt. Die Wähler, deren Zahl nicht weniger als 25 und nicht mehr als 69 betragen darf, ernennt die Negie— rung. Zur Gültigkeit der Wahl, welche für jede Stelle besonders erfolgen muß, ist die absolute Stimmenmehrheit der in dem Termine anwesenden Waͤhler erforderlich. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so ist der Wahlakt zu wiederholen; stellt sich auch bei der zwei— fen Abstimmung eine absolute Mehrheit nicht heraus, so sind diesenigen bei⸗ den Kandidaten, welche in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stimmengleich— heit entscheidet das Loos. §. 10. JM.
ie Wahlhandlung wird durch einen von der Regierung zu ernennen— den . . Die Regierung theilt das Wahl ⸗Prtololl mit den Erinnerungen, welche sie etwa dagegen zu machen hat, dem Landes Justiz⸗ Kollegium mit, welches, wenn die Wahl , , , ist und die Gewählten gehörig qualifizirt sind, bei dem Justiz-Minister deren Be— stätigung nachsucht und, sobald solche erfolgt ist, die Vereidigung und Ein— führung derselben veranlaßt. 26
Die Amtsdauer der Mitglieder aus dem Handelsstande und ihrer Stellvertreter wird auf sechs Jahre bestimmt; doch soll der Wechsel dersel⸗ ben nicht mit einemmale, sondern nach und nach in gleichen ZJeit⸗Abschnitten erfolgen und zu dem Ende von den zuerst Erwählten ein Theil schon wäh⸗
diesen Wechsel der Mitglieder bei den einzelnen Handelsgerichten bleiben den Neglements für dieselben vorbehalten. Die Ausscheidenden können wiedererwählt werden.
§. 12. Scheidet ein dem Handelsstande angehörendes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt für die übrige Dauer dieser Zeit ein Stell⸗ vertreter ein (§. 6).
⸗. § 15 .
Dle dem Handelsstande angehörenden Mitglieder haben während der
Dauer ihres Amtes, in Beziehung auf dasselbe, die Rechte und Pflichten
richterlicher Beamten; die Suspension vom Amte und die Entfernung aus
demselben tritt daher bei einem solchen Handelsrichter in denselben Fällen
ein, in welchen sie bei anderen richterlichen Beamten stattfindet, außerdem
aber auch alsdann
1) wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet ist;
2) wenn er sich für zahlungsunfähig erklärt hat; .
3) wenn ihm durch einen Beschluß der Stadtverordneten oder durch rich- terliches Urtheil das Bürgerrecht entzogen ist;
4) wenn ihn die kaufmännische Corporation oder die Handelskammer
durch einen Beschluß suspendirt oder ausgeschlossen hat; . 5) wenn er durch richterliches Urtheil der kaufmännischen Rechte verlustig
erklärt ist. —
In diesen Fällen (Nr. 1 bis 5) ist der Direktor des Handelsgerichts befugt, dem zu Suspendirenden die Ausübung des Amtes vorläufig zu untersagen; er muß aber hiervon sofort dem Landes-Justiz-Kollegium Be⸗ richt erstatten.
§. 14. Die Mitglieder aus dem Handelsstande verwalten ihr Amt als ein un— besoldetes Ehrenamt; die durch Erledigung einzelner Aufträge veranlaßten baaren Auslagen werden ihnen erstattet.
S. 15.
Die Vorschriften des §. 385 Titel 11 Theil J. und der ss. 1939 und 2364 Titel 8 Theil 11. des Allgemeinen Landrechts sollen auf die dem Han= delsstande angehörenden Mitglieder der Handelsgerichte keine Anwendung finden; diese Beamte sind aber gleich allen anderen Richtern verpflichtet, sich in den Rechtssachen, bei deren Entscheidung sie ein persönliches Interesse haben, jeder Mitwirkung zu enthalten.
ö. An den Beschlüssen des Handelsgerichts nehmen die Mitglieder aus dem Handelsstande, gleich den rechtsverständigen Mitgliedern, mit unbe— schränktem Stimmrecht Theil.
3 Die für einzelne Zweige des Handels- oder Schifffahrts Verkehrs etwa noch besonders erforderlichen Sachverständigen werden vom Handelsgerichte ernannt und können ein- für allemal vereidigt werden.
S. 18.
III. Kompetenz der Handelsgerichte.
Zur Kompetenz der Handelsgerichte gehören alle Streitigkeiten aus Han- delsgeschäften, welche zwischen Handeltreibenden geschlossen sind.
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Den Handelsgerichten werden ferner, ohne Unterschied, ob die Parteien
Handeltreibende sind oder nicht, die Streitigkeiten aus folgenden Rechts—=
Verhältnissen überwiesen:
1) aus Verträgen über Schulden; ö ö
2) aus Schiffs-, Bodmerei=, Fracht- und Waaren-Versicherungen gegen Wassers- oder Feuersgefahr; . ;
3) aus Verträgen über Erbauung, Neparatur, Ausrüstuug, Erwerb, Verpfändung oder Miethung von Seeschiffen und allen anderen zur Fracht-Schifffahrt bestimmten Schiffsgefäßen;
4) aus dem Verhältnisse der Schiffsrheder, des Schiffsmannschaft zu einander; ö
5) aus allen Fracht-Geschäften im Handels Verkehre bei Sendungen zu Wasser oder zu Lande, desgleichen bei Seeschiffen aus dem Verhält— nssse des Rheders und des Schiffers zu den Schiffs-Passagieren;
6) über Ansprüche auf Berge-Gelder, Vergütungen an Haverei⸗ oder Seeschäden, wegen An- oder Uebersegelns, Antreibens und Stoßens der Seeschiffe und aller anderen zur Fracht-Schifffahrt bestimmten Schiffsgefäße;
7) aus Sozietäts-Verträgen zu Handels-, Fabrik⸗, Manufaktur-Unter— nehmungen während der Dauer und bei oder nach Auflösung der Sozietät;
s) über das Recht zur Führung einer bestimmten Handels-Firma;
9) aus dem Verhälinisse der Handeltreibenden zu ihren Agenten, Fakto- ren, Disponenten, Gehülfen und Lehrlingen; ferner
10) Klagen gegen Agenten, Faktoren oder Disponenten aus Handels
Geschäften, welche sie in dieser Eigenschaft geschlossen haben, so wie
gegen Handlungsdiener oder Lehrlinge aus Handels -Geschästen, die
von denselben für ihren Prinzipal vorgenommen sind;
Klagen, welche gegen Mäkler, Dispacheurs, Schiffs-Abrechner, Güter
Bestätiger, desgleichen gegen Wäger, Messer, Braker, Schauer, Stauer
und überhaupt alle diejenigen, welche die Quantität oder Qualität
von Waaren oder deren richtige Der, n öffentlich zu beglaubigen haben, aus den Berufs-Geschäften dieser Personen angestellt werden;
12) Klagen aus rechtskräftigen Handelsgerichts-Erkenntnissen.
S. 20. Vor die Handelsgerichte gehören ferner:
1) die öffentlichen Aufgebote a) gestrandeter oder seetriftiger Güter;
b) verlorener Schiffs-Urkunden;
c) unbekannter Gläubiger von Sozietäts o schen Handlungen, so wie von solchen Actien auf Gewerbe⸗ oder Handels- Unternehmungen bis 539 und §. 683 Tit. 8 Theil II. des
rechts); l
2) die ar e hrung der entweder von den id egg , n, 2 3
von anderen Gerichten verfügten Arreste auf Sr Schi ö n . ere
ur Fracht⸗Schifffahrt bestimmten Schiffs Hefaße; auf 5 adung,
1 wie auf die Person, die auf dem Schiffe befindlichen Effekten und
bie Heuer des Schiffers und der, Schisffomannsch aft (85. 1409 bis 1419 Tit. 8 Theil II. des Allgemeinen Landrechts);
. Pöröratorienfachen der Handeltreibenden; . — 3 — in, über die von Handeltreiben⸗
* . . Rechtswohlthaten der Güter- Abtretung und der
etenz; . . 5) a. nn. und erbschaftlichen Liquidations-Prozesse über das Ver=
' d den Nachlaß Handeltreibender; 6) 9 gan s, Hrosesf über Seeschiffe (6. 681 ff. Tit. 50. Thl. J. der Allgemeinen Gerichts ordnung);
Bodmerei und im Noth -Hafen kontrahirte
Schiffers und der
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—
oder anderen kaufmänni⸗ Gesellschaften, welche gerichtet sind (98. 537 Allgemeinen Land-
Kapitals von Seiten des Staats:
rend der ersten sechs Jahre ausscheiden. Die näheren Bestimmungen über