gemeinen Gesetzen, welche Veränderungen
kthumsrechten und in den Steuern zum Gegenstande haben,
ist und durch das Gutachten der Provinzial ⸗ Landtage u
Vereinigten Ausschüsse nicht ersetzt werden kann. Allergnädigster König und Herr!
Das Wort unseres Königlichen Gebieters, lich berührt, als treue Unterthanen ehrend i die Thron⸗Rede in Ehrfurcht uns enth Ausspruches Ew. Masestät, daß d Januar 1829 in seinem unausgefi und Pflichten giebt, von Ausschüssen geübt werden k zuerkennen, daß der Vereinigte scher Versammlung zustehenden Körperschaften rechtsgültig vertr Anleihen durch Zuziehung solche Vereinigten Landtags ersetzt wer
Gehorsam deim Nufe Ew. M
samkeit zu beginnen, fühlen w r Wahrung der ständischen. rklärung am Throne niederzulegen. ser Blick auf den hochherzigen Fürst um sich versammelte, damlt die M keit der Stände auf unersch ät Selbst haben das Re und das frstliche Wort gesprochen: zwischen uns sei W daß auf solchen Grundlagen der Bau der vaterländischen Zukunft immer schöner sich erheben werde. die Macht der Krone fest begründet, denn sie wurzelt in dem sittlichen Bewußtsein der Nation; dann ist dem preußischen Volke ein vor den sozialen Gefahren der Gwgenwart gesicherter Entwickelungsgang gewährt; unter den Segnungen einer kräftigen monarchischen Re⸗ gierung wird es der Güter eines freien, öffentlichen, alle Klassen des Volkes erhebenden Staats lebens theilhaftig werden und, in Liebe und Treue geschaart um seinen Königlichen Führer, der großen Bestim= mung entgegengehen, zu welcher die Vorsehung den preußischen Staat und mit ihm das gesammte deutsche Vaterland berufen hat.
In tiefster Ehrfurcht Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigst treugehorsamste Die zum Vereinigten Landkag versammelten
in Personen- und Eigen⸗
mes schmerz⸗ Eingehens auf gedenken wir nur des Staatsschulden⸗Gesetz hrten Theile den Ständen rovinzialVersammlungen noch Auch wir vermögen nicht an Landtag in den ihm als reichsstän durch andere ständische eten und daß bei der Aufnahme von r Körperschaften die Mitgarantie des
die weder von P
ajestät und im Begriff, unsere Wirk⸗ in unserem Gewissen gedrungen, ge ehrfurchtsvolle richtet sich un en, der uns in seiner Weisheit acht der Krone mit der gedeih— ütterlichem Boden sich verbinde. cht als diesen Boden bezeichnet ahrheit! Wir leben
Rechte die gegenwärti Vertrauens vo
der freudigen Zuversicht,
Der Königl. Kom miss.: Es ist in keiner Weise meine Absicht, mich in die Debatte mischen zu wollen, welche eben eröffnet werden soll, um dem Inhalt, der Form oder dem Ausdrucke der Dank⸗-Adresse, oder „der Dank- und Beschwerde-Adresse“ (wie Sie solche nennen wollen), welche Sie in Begriff sind, an Se. Majestät den König zu richten, In dem Entwurf aber, welchen Ihre Kommission vor⸗ gelegt hat, findet sich ein bedeutender Passus, welcher mir die Pflicht auferlegt, Aufklärungen zu geben, die theils rechtlicher, theils fakti⸗ scher Art sind. Ich glaube, diese Aufklärungen nicht allein in mei— nem, sondern auch im Namen aller Räthe der Krone geben zu müssen, welche Se, Majestät der König berufen hatte, r seines großen legislatorischen Werkes beizustehen. gen Theil des Adreß⸗Entwurfs, welcher eine Verwahrung gegen ver⸗ meintlich verletzte Rechte enthält. Raͤ
vorzugreifen.
ihm bei Vollendung Ich meine denjeni—⸗
n ͤ ; Ich bekenne, daß die Räthe der Krone die Frage, ob eine noch nicht geschaffene Körperschaft an— dere Rechte besitzen könne, als diejenigen, welche aus den Gesetzen hervorgehen, welche sie ins Leben gerufen, nicht erwogen, weil sie niemals zur Sprache gekommen ist. Ich bemerke weiter, daß von den Räthen der Krone dieFrage: ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, in Beziehung auf den nicht ausgeführten Theil älterer Gesetze bei dem neuen Werke sich genau und buchstäblich an die Andeutungen der al⸗ ten Gesetze zu halken, gleichfalls unerwogen geblieben ist. aber auch nicht in dem Fall gewesen, müssen; weil wir der Ueberzeugung waren, daß es räthlich und nütz⸗ lich sei, die Andeutungen des früheren Gesetzgebers in dem neuen vollst än dig ste
die se Frage erörtern zu
Voraussicht, Sr. Majestät dem meine Kollegen und ich die Gesetze kontrasignirten, haben wir Alle, einschließlich desjenigen unter uns, welcher bereits bei Abfassung des Gesetzes vom 17. Januar 1820 thätigen Antheil genommen, und ein— schließlich der drei Herren Justiz-Minister, die pflichtmäßige Ueber⸗ zeugung aussprechen können, daß keine Verletzung der früheren Ver⸗ sprechungen irgendwie in dem neuen Gesetze enthalten sei. icherung haben wir Sr. Majestät pflichtmäßig unserem Eide ge⸗ gemacht. Die hohe Versammlung wird es gerecht finden, wenn em Entwurfe mit einemmale , n zu U wodurch die hohe Ver⸗ ine Verletzung des be 8 6 in dem— käfer e g 9 stehenden Rechtszustandes in dem—
Ich gehe auf die einzel i kar unvollendelen T f zelnen Punkte über.
wir uns überrascht fühlen,
— jetzt in die eine Reihe von Punkten au
. Die Ausführung des heils des Gesetzes vom 17. Januar 1 . ein setzgebung sein, sie ist deshalb in al⸗ as allergenaueste, reiflichste und beste erwogen. zunächst die Bedeutung der Worte dieses Ge— welche besagen, Mitgarantie ar lehne aufgenommen Zuziehung und Mitgarantie? Einwilligung? ene Begriffe. e und Mitwirkun Man konnte e eine Einwil Falles die w icht einfach d
Schli in das neue G .
gegenstand der neuen Ge nstanzen auf d Dabei kam natürlich tzes in Frage, ung und unter dischen Versammlung neue
Es fragte sich: was e , m ind gewiß sehr verschi
vo : weiter als ge ne . willigung involvirt nothwendig ein Veto. unter Zuziehung und Mitgaranti Dann würde nun aber bejahender gestellt werden mü
ist Zuziehung und Einwilligung involvirt nichts w
ligung ver⸗ ö warum ist dann n n u st imm ung gewä dieser Zweifel hätte man rathen ö d und pünktlich die Werte des älteren Gesetzes aufzunehm . aber f . der Ge ö raxis hinausgeschoben, andererseits Überhob uns ei f igs eiles jeden Been e, , 6 daß das neue Gesetz deutlich und unn daß zu neuen Darlehnen die nde⸗Versammlung nothwendig sei, mit anderen keine nruen Schulden ohne Zustimmung der Stände eine Ausnahme war führung bedürfen,
Hesetz genau Jgenwart nur auf die künf=
er Befehl des Kön zu befehlen geruhten, l aussprechen solle, ustimmung Worten, daß
emacht werden s wird kei-
durch feindliche kann, wo es unmöglich e bestehe aus 600 oder hl immer, vorher zu⸗ ie Geldmittel zu beschaffen, von Es ist eben unerläßlich nöthig usammenberufung einer solchen Ver⸗ emacht werden dürfen. icht in einer Weise
ner großen Aus überzeugen, Kriegs fällen ustand herbeigeführt werden eine reichsständische Versammlung, Personen, oder aus welcher mmenberufen werden kann, um d chen vielleicht die Exist zu bezweifeln, nnen, die nicht dur mmlung zu einem euro eshalb war es unerläßlich,
Vaterlandes abhängt. daß kostbare Rüstungen
eheimniß g wenn das Gesetzen
508
eingeführt werden sollte, die dem Vaterlande Verderben brächte, daß ein? Modus aufgefunden wurde, um in diesem Falle das Gesetz mit dem Wohle des Vaterlandes in Einklang zu bringen. Diesen glaubt das Staats-Ministerium gefunden zu haben, in dem Auswege, den Sie Alle kennen, der in dem Geseßz vom 3. Februar d. J. enthalten ist. Es ist darin ein sehr enger Ausschuß der hohen Versammlun konstituirt; es ist bestimmt genau nach dem Worte des Gesetzes, uu dieser in solchen Nothfällen zugezogen werden soll, und daß auf diese Weise die ihn konstituirende große ständische Versammlung eine Mit⸗ wirkung erhalte. Es ist aber keinesweges darin gesagt, daß dieser enge Ausschuß die Zustimmung der großen Versammlung ergänzen solle; denn sonst würde das Wort Zustimmung auch in diesem Falle gebraucht worden sein; sondern es ist nur gesagt, daß dieser enge Ausschuß (die Deputation für das Staatsschuldenwesen) zugezogen werden soll, damit er Keuntniß erhalte, so von der Nothwendig keit des Darlehns, wie von der ö6ökoönomischen Beschaffung desselben, und in der großen Stänse⸗Versammlung, die berufen werden soll, sobald die Umstände es gestatten, damit die Regierung Rechenschaft gebe über Nothwendigkeit und Verwendung des Darlehns, das Organ sei, Zeugniß abzulegen über die Art, wie die Regierung gehandelt. In diesem Sinne ist dieser Institution gedacht. Es ist allerdings nur die Zuziehung durch eine sehr kleine Corporation vorgeschrieben, allein dies war nöthig, weil mit einer großen Corporation in einem solchen Falle nicht zu verhandeln wäre. Auf diese Weise ist dem Besehl Sr. Masestät des Königs genügt, es ist in dem Falle das Gesetz vom Jahre 1820 auf das breitete zu Gunsten der Stände erklärt, wo es ohne Gefahr für das Vaterland geschehen konnte; wo dies aber ohne Gefährdung nicht geschehen konnte, da mußte aller dings die engste Interpretation eintreten, aber auch diese blieb in Uebereinstimmung mit dem Gesetz. Keiner, dem ein preußisches Herz im Busen schlägt, kann eine Ausführung des Gesetzes wünschen, die das Vaterland in Gefahr bringen möchte, und wenn ich sage, Keiner, dem ein preußisches Herz im Busen schlägt, so heißt das: Keiner in dieser Versammlung. Wenn, aber die hohe Versammlung einen anderen besseren Weg zu bezeichnen vermag, welcher, verein bar mit unseren Institutionen, das Gesetz vom 17. Januar 1820 mit dem Gesetz vom 3. Februar d. J. in Uebereinstimmung bringt, ohne das Vaterland zu gefährden, so kann ich im voraus die Versicherung geben, daß die Regierung ihn mit Freuden betreten wird, denn dazu haben Se. Majestät Sie berufen, daß ihm guter Rath zu Theil werden möge; es muß aber, ich wiederhole es, ein Rath sein, der vereinbar ist mit unseren Institutionen und ver— einbar mit der Wohlfahrt des Vaterlandes. (Bravo.) (Ich bitte meine Herren, ein für allemal, rühmen Sie mich nicht, ich trete nicht auf, um Bravo's zu erhalten, sondern ich trete auf, um zu reden, was aus meinem innersten Herzen kommt.) Die zweite Ausstellung, die gemacht worden ist, ist die, daß die Zustimmung der ständischen Versammlung für solche Darlehne erfol— gen solle, für welche das gesammte Eigenthum des Staa kes verpfändet ist. Ich muß es bekennen, daß erst, nachdem das Gesetz längst vollzogen war, ich aus Pamphleten und Zeitungen den bösen Sinn entnommen habe, den man diesen Worten unterlegen könnte. Ich habe auch in außerpreußischen Zeitungen gefunden, daß es nichts weiter bedürfe, als daß eine einzige Domaine ausgenem— men sei von der Verpfändung, um jedes Darlehn ohne standische Zustimmung. zu kontrahiren. Ich glaube nicht, daß Jemand von Sr. Majestät dem Könige oder Seiner Regierung eine so üble Meinung haben könne, daß man sich hinter einen so schlechten Kunstgriff ver⸗ stecken und die ständischen Rechte verkümmern wolle. In unseren Sinn ist es, das betheure ich, nicht gekommen. Es sind im neuen Gesetze genau die Worte des 8. 3 des Gesetzes vom Jahre 1820 gebraucht, worin es heißt: „die Darlehne, wofür sämmtliche Staats⸗ Einnahmen verpfändet sind“; — sie stehen aber allerdings in einem etwas anderen Zusammenhange, . daß sie die neue Fassung nicht völlig rechtfertigen, und ich gebe es zu, daß eine so schlimme Inter⸗ pretation des neuen Gesetzes möglich sei; aber noch einmal, sie ist nie in unseren Sinn gekommen. Die Sache ist vielmehr die: Zwi⸗ schen Verwaltungs-Schulden und eigentlichen Staats -Anleihen besteht ein wesentlicher Unterschied. Unsere Finanz⸗Verwaltung ist vielleicht die einzige größerer Staaten, welche keine schwebende Schuld hat; wir, bezahlen unsere Ausgaben aus wirklich vorhandenem Gelde, so ist es von der Weisheit des hochseligen Königs, Majestät einge⸗ richtet und fortgeführt. Aber auch bei die vorsichtigsten Verwaltung ist es möglich, daß Fälle vorkommen, wo mäßige Geldsummen zur Bestreitung augenblicklichen Bedürfnisses für kurze Zeit angeliehen wer—⸗ den müssen: das nennt man Verwaltungsschulden. Wenn also beispiels= weise im Monate Februar eine Million fehlt, von der man weiß, daß sie im März abgetragen werden kann, so würde ohne eine solche oder ähnliche Klausel nach den Bestimmungen des Gesetzes der Finanz— Minister, wenn man sie verbotenus und strictiszime nehmen wollte, die große Stände⸗-Versammlung befragen müssen (Sie werden mir die Beantwortung der Frage erlassen), ob dies wünschenswerth, ob es zu⸗ lässig sei. Vor dieser Nothwendigkeit sollte de Klausel des Gesetzes schützen können. Einen anderen Sinn sollte sie nicht haben. Möchte aber die hohe Stände-Versammlung eine bessere Garantie für diese Interpretation verlangen, als mein Wort geben kann, so mache ich mich verbindlich, daß Se. Majestät der König solche auf eine Weise geben werde, die jeden Zweifel umstößt. Ich komme jetzt auf die Bemerkung über die Domainen, die in dem Adreß-Entwurf steht. Ich bekenne, daß ich sie nicht ganz ver⸗ stehe. Weder im Gesetz vom Jahre 1815, wenn man überhaupt dahin zurüchgehen will, noch in dem vom Jahre 18290 oder 1823 sind einer künftigen reichsständischen Versammlung in Beziehung auf Domainen besondere Rechte zugesichert worden, und im Gesetz vom 3. Februar 1817 sind die Verhältnisse der Domainen nicht im leise⸗ sten verändert. Alle rechtlichen Beziehungen, welche in Ansehung auf Verwaltung, Verwendung und Veräußerung der Domainen be⸗ stehen, sind durch dieses Gesetz nicht durch einen Hauch berührt; wenn also die Gesetze von 1815, 1820 und 1823 den künftigen Ständen keine besonderen Rechte in Bezug auf Domainen verheißen, wenn das neue Gesetz die Domainen gar nicht berührt, so weiß ich a. , ein Recht entnommen werden könnte, noch wie es ge⸗ nag ö Glaubt die hohe Stände⸗Versammlung, daß sie rn, n, g gen Stellung einen besonderen Einfluß. auf die ne Verwaltung haben müsse, so0 würde dies einen trag, einen Wunsch, eine Bitte veranlassen können; aber wegen eines solchen erst zu formirenden Antrages J doch keine Ver⸗ wahrung eiunltgendi Eni snd Antrages kann man doch keine Ver⸗ an n nich uichti = ist möglich, daß ich die Stelle des Adreß⸗ Deutung geben. g verstanden habe, aber ich kann ihr keine andere — J i j z. . dem Hi . des vierten Verwahrungspunktes, welcher aus so la ; ahre 1823 entnommen ist. Dieses bestimmt, d lange keine allgemeine Stä stinnt, Baß, dinzial Stande e r e, . da sind, die Pro⸗
; allgemei . ner 5 w a nn erte. eine Gesetze berathen sollen; es bestimmt fer⸗
ö. Zusammenberufung d i
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ze re n, we eiern, äh e, fs erde, ; z en
Nach diesen Bestimmungen war, wenn Se. Meat , ü.
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für Sich verbindlich hielten, für Sie keine weiter? Verp tung vor⸗
handen, als die allgemeine Stände - Vertretung aus den Provinzial⸗ Landtagen zu berufen, sobald Sie es für nöthig hielten, Wie sie daraus hervorgehen sollte, war der Allerhöchsten Weisheit vorbehal⸗ ten. Der König konnte, wie Er es gethan, die Provinzial⸗Landtage in ihrer Gesanimtheit berufen, Er konnte aber auch jede beliebige Fraction aus ihnen entnehmen, ohne daß Jemand behaupten könnte, das Gesetz sei verletzt. Er hat Sie, meine Herren, in die große Ver- sammlung berufen und hat ihr den vollen Genuß nicht nur der verheißenen Attributionen der künftigen Neichsstände, sondern auch weit darüber hinaus Rechte gegeben, welche niemals verheißen waren. In keiner früheren Verheißung war von n Steuer Bewilligungs rechte, immer nur von ständischen Verathungen die Nede. Eben so ist in keiner von dem Petitious k Rechte haben Se. Majestät der döchstdieselben haben r. Entschließung beigelegt. Alllei
h hab aber für erforderlich gehalten, diejenigen Theile der Fungtionen der Central - Verfammlung, welche sich nach Ihrer Ansicht und derjenigen der. Räthe per Krone in einer so großen Versammlung schwer bewältigen lassen, der Regel nach einer aus ihr hervorgehenden kleineren Versammlung zu übertragen. Se. Majestät der König wären in Ihrem vollen Rechte gewesen, wenn Sie diese kleine Versammlung für eine reichsständische erklärt und sie in den Vollgenuß derjenigen Rechte eingesetzt hät⸗ der kleineren Versammlung (ben Ausschüssen) das Ganze gegeben werden, so kann in der konkurrirenden Verleihung eines Theiles die— ser Rechte keine Rechtsverletzung liegen. Es handelt sich hier nur von einer Nützlichkeits- Frage, von keiner Frage des Rechts. Ist aber dies anerkannt, so erledigt sich auch die angeregte Frage über die Periodizität dahin, daß eine Central-Versammlung vor handen ist, welche in regelmäßig wiederkehrenden Perioden die durch das Gesetz vom Jahre 1820 der Haupt-Verwaltung der Staats Schulden vorgeschrsebene Rechnungsle gung abzunehmen hat. Weiter verlangt das Gesetz nichts, und in Beziehung auf den Rechtspunkt ist dieses daher erfüllt. Ob diese Art der Erfüllung die beste sei, davon handelt es sich hier nicht, denn die Frage der Nützlichkeit liegt nicht vor. Eben so wenig aber kann ich eine Nechtsverletzung in der Bestimmung zugestehen, daß die Provinzial Stände auch fortan in einzelnen Ausnahme- Fällen über allgemeine Gesetze sollen berathen können. Das Gesetz vom 5. Juni 1823 sagt: So lange keine all⸗ gemeine Stände -Versammlung gebildet ist, sollen die Provinzial= Stände das Recht haben, auch über allgemeine Landesgesetze zu be⸗ schließen. Daraus folgt doch nach der gesunden Logik nur, daß, nachdem eine gemeinsame Stände-Versammlung geschaffen ist, die Provinzial⸗Stände keinen Anspruch mehr darauf haben. Ob aber Se. Majestät der König das konkurrirende Recht lassen wollte oder nicht, das war ein Recht der freien Entschließung, wie es nur eines geben kann. Hiermit ist die Reihe der Verwahrungs Punkte be⸗ schlossen.
Ich glaube, meine und meiner Kollegen Ansicht, daß kein beste endes Gesetz irgendwie verletzt sei, genügend nachgewiesen zu ha ben. Sollte aber die hohe Versammlung, sollten einzelne Glieder derselben dadurch nicht überzeugt sein, glauben dieselben, Rechte aus anderen Gesetzen ableiten zu können, als wodurch die jetzige Stände Versammlung ins Leben gerufen ist, so steht es selbstredend frei, die Bedenken im gesetzmäßigen Wege, d. h. im Wege der Petition oder der Beschwerde, an den Thron zu bringen und Se. Majestät um Abhülfe zu bitten. Dies wäre nach meiner Ueberzeugung der R=
setzmäßige Weg; ob Sie diesen Weg einschlagen oder Ihre Wün sche durch eine Verwahrung in der Adresse niederlegen wollen, das muß ich Ihrem Ermessen überlassen, da mir, wie ich Eingangs er wähnt, keine Einmischung zustand, wohl aber die Pflicht der Auf klärung oblag.
Abgeordneter von Beckerath: Wenn ich dem so eben vernom menen Vortrag des Königlichen Herrn Kommissarius Punkt für Punkt zu folgen suche, so wird mir dieses Verfahren zugleich die beste Ge legenheit geben, den Gedanken darzulegen, von welchem der Aus⸗ schuß bei Abfassung des Entwurfs geleitet wurde. Der Herr Mini ster hat die Frage unerörtert gelassen, inwiefern die Krone sich gegen den nicht ausgeführten Theil des Gesetzes vom 17. Januar 1830 ver bindlich erachte. Ich werde also auch darauf weiter nichts zu bemer— ken, sondern nur einfach auf die von Sr. Majestät dem hochseligen König in dem Gesetze selbst ausgesprochene Erklärung hinzuweisen haben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes unwiderruflich seien. Der Herr Minister hat den Sinn des Wortes „Mitgarantie“ in Frage gestellt, ohne übrigens aus dem Zweifel irgend etwas Mate—⸗ rielles herzuleiten. Die große Wichtigkeit der Verhandlung, in der wir uns befinden, und die Bedeutung, die sich an dieses eine Wort knüpft, macht es mir zur Pflicht, daran zu erinnern, daß „Mitga rantie“ unmöglich etwas Anderes heißen kann, als „Zustimmung“, denn wenn die Stände aufgefordert werden, eine Anleihe zu garantiren, so hängt es von ihnen ab, diese Garantie zu leisten oder abzulehnen, in dem ersteren Falle geben sie ihre Zustimmung, in dem zweiten ver⸗ weigern sie dieselbe. Welche Interpretation auch dem Wort „Zuzie hung“ gegeben werden möge, das Wort „Mitgarantie“ hat keinen anderen Sinn, als Zustimmung. Diese Bestimmung des Gesetzes vom 17. Januar 18290 mit denjenigen Rücksichten zu vereinbaren, welche die Regierung auf die Wohlfahrt des Vaterlandes in drang⸗ vollen Augenblicken des Krieges zu nehmen hat, ist eine Aufgabe, de⸗ ren Wichtigkeit nicht verkannt werden kann, und wenn seitens der Krone ein Vorschlag zu ihrer Lösung den Ständen gemacht werden sollte, so wird derselbe gewiß eine willige Aufnahme finden. Ich kann nicht umhin, bei dieser Gelegenheit auf, den großen Vortheil hin zuweisen, den das Zusammenwirken der Regierung mit den Ständen hat. Wenn wichtige Entscheidungen zu treffen sind, so wird durch bie vorherige Berathung mit den Ständen ein beklagenswerther Fall, wie er uns jetzt vorliegt, vermieden werden können. Wie erfreulich auch die Erklärung des Herrn Landtags-Kommissars war, so wird doch dadurch, nach meiner Ansicht, die Stände-Versammlung sich nicht dersenigen Pflicht entbunden fühlen können, die sie gegen ihre Kom⸗ mittenten hat, nämlich das Recht des Landes so lange zu wahren, bis dem neuen Gesetze gegenüber dieses Recht durch die Gesetzge bung selbst wiederhergestellt ist. Dieselbe Bemerkung trifft auch den Punkt in dem Gesetze vom 3. Februar 1817, nach welchem nur die⸗ jenigen Anleihen an die Mitgarantie der Stände geknüpft sind, für die das gesanimte Staatsoermögen zur Sicherheit gestellt wird. Auch hier ist durch den Herrn Landtags Kommissar eine Aussicht zur Ver⸗ ständigung mit der Regierung eröffnet worden; und gewiß wird die Stände⸗Versammlung eine desfallsige authentische Erklärung mit Be⸗
friedigung empfangen. Was die Bomainen betrifft, so hat der Aus- schuß geglaubt, durch die betreffende Stelle, in der Adresse seine Ansicht hinreichend auszudrücken, Es sei mir erlaubt, sie hier weiter zu entwickeln. Bei der Mitgarantie von Anlei⸗ hen, bei der Zustimmung zu Handlungen, welche den Staat belasten, kommt es wesentlich auf den Bestand des Staats Vermõ⸗ gens, auf die Masse, auf den Ertrag der vorhandenen Domainen an. Die Verpflichtung, welche die Stände bei der Mit garantie von An⸗ leihen übernehmen, hängt also mit einem bestimmten Zustande auf
das innigste zusammen. Wird dieser Zustand, der die Bedingung
ihres Handelns bildet, ohne ihre Mitwirkung alterirt, so ist die Vor⸗
ten, welche der großen Versammlung beigelegt ist. Konnte aber
aussetzung, unter welcher sie die Anleihe bewilligten, aufgehoben und ihnen gleichsam der Boden unter den Füßen weggenommen. Ich will mich nicht in die Entwickelung der staatsrechtlichen Bestimmungen vertiefen, die in unserem Lande eben so wenig wie in den anderen deutschen Staaten fehlen, Bestimmungen, nach welchen die Domainen als Staats Vermögen zu betrachten sind, und nach welchen die Ver⸗ fügung darüber in verschiedener Weise an die Mitwirkung der Stände gebunden ist. Die einzige Betrachtung genügt, daß eine Mitgarantie von Anleihen, die Betheiligung an der Vermehrung der Staatsschuld, in dem innigsten Zusammenhange mit dem aktiven Staats Vermögen steht, daß mithin die Stände, wenn sie dem Lande eine Verpflichtung auferlegen sollen, auch versichert sein müssen, daß die vorhandenen
Aktiva, aus welchen theilweise die Mittel zur Verzinsung und allmä⸗
ligen Ablösung fließen, in demselben Zustand bleiben, in welchem sie
bei der Handlung der Stände sich befanden. In dem Vortrag des
Königlichen Herrn Kommissars wurde ferner hervorgehoben, daß die
Krone in dem Gesetz vom 5. Juni 1823 sich ausdrücklich vorbehalten
habe, die allgemeine Stände⸗Versammlung in der der Krone ange⸗
messen scheinenden Weise aus den Provinzial-Ständen hervorgehen zu lassen.
Dieses Recht ist unbestritten. Die Krone hat es ausgeübt, in dem sie den Vereinigten Landtag errichtete. Es wurde darauf hin gedeutet, daß die nach den früheren Gesetzen zu bildende reichsstän⸗ dische Versammlung durch die Gesetze vom 3. Februar 1847 gleich⸗ sam in drei verschiedene Körperschaften getheilt worden sei. Der Zulässigkeit dieser Eintheilung muß ich widersprechen. Einmal ist der Begriff einer reichsständischen Versammlung ein einheitlicher untheil⸗ barer, zum Anderen aber hat es nicht in der Absicht des Gesetzge⸗ bers gelegen, eine solche Theilung zu bewirken. Es heißt in dem Patente vom 3. Februar d. J. S. 3: „Dem Vereinigten Landtag und in dessen Vertretzung dem vereinigten Ausschuß übertragen Wir u. s. w.“ Also ist auch nach dem Ausspruch des Gesetzgebers selbst der Vereinigte Landtag allein als die in den früheren Gesetzen vorgesehene reicheständische Versammlung anzusehen. Der Landtags Kommissar deutete darauf hin, daß in dem angeführten früheren Ge⸗ setze ein Anspruch auf das Petitionsrecht nicht begründet, aber dennoch dem Vereinigten Landtage resp. den vereinigten Ausschüssen das Pe titionsrecht zuerkannt sei. Meine Herren! Das Petitionsrecht ist ein Recht, ohne welches die Existenz einer Landes -Vertretung nicht gedacht werden kann. Nicht allein aber als Vernunft-Anspruch, son dern auch als ein aus dem positiven Gesetz herzuleitender Rechts Anspruch steht dem Landtage das Petitionsrecht zur Seite. Die Bundes-Akte sichert allen deutschen Staaten eine landständische Ver— fassung zu, von einer landständischen Verfassung ist das Pe⸗ titionsrecht unzertrennlich, und es würde nicht schwer werden, darzuthun, daß es von keiner deutschen Verfassung jemals ausgeschlossen war. Was nun die Vorlagt der allgemeinen Gesetzentwürfe an die Provinzial-Landtage betrifft, so hat es nicht in der Absicht des Ausschusses gelegen, der Krone das Recht zu be streiten, von den Provinzial-Landtagen Beirath auch zu den allge⸗ meinen Gesetzen zu verlangen. Die Absicht war aber dahin gerich⸗ tet, auszudrücken, daß, nachdem eine allgemeine Stände Versammlung errichtet ist, diese Versammlung auch der Centralpunkt der Mitwir kung des Volkes bei der Gesetzgebung sei. Man erkannte, daß, wenn diesenigen Entwürfe, die den ganzen Staat, die allgemeinen Landes⸗ Interessen betreffen, nicht regelmäßig von dem einen zur Landesvertretung berufenen Körper berathen werden, wenn vielmehr diese Entwürfe bald dem Vereinigten Landtage, bald dem vereinigten Ausschuß, bald den Provinzial⸗Ständen zur Berathung vorgelegt werden, alsdann nicht nur dasjenige fehlt, was der Begriff einer landständischen Verfassung er⸗ fordert, sondern auch eine geordnete Mitwirkung des Volkes bei der Gesetzgebung nicht stattfindet. Auf dieser geordneten Mitwirkung aber beruht der Segen, den eine landständische Verfassung gewährt, und er tritt erst ein, wenn eine regelmäßige periodische Einberufung der Stände-Versammlung festgestellt ist. Das Gesetz vom 17. Ja nuar 1820 sagt mit einfachen und unzweideutigen Worten, daß die Staatsschulden Verwaltungs-Behörde der reichsständischen Versamm lung alljährlich Nechnung abzulegen verpflichtet ist. Das Recht des Vereinigten Landtags, in seiner Eigenschaft als reichsständischer Versammlung alljährlich einberufen zu werden, geht unzweifelhaft aus dieser Bestimmung hervor. Eine andere Frage ist diejenige der Zweckmäßigkeit. Wenngleich die periodische Einberufung unbedingt erforderlich ist, so kann zugegeben werden, daß hinsichtlich des Zwi schenraums abweichende Meinungen bestehen. Meine Ueberzeugung von dem Rechte aber ist durch die Bemerkungen des Herrn Land⸗ tags Kommissarius nicht erschüttert worden. Zwar soll der Verei⸗ nigte Ausschuß periodisch versammelt werden, allein, wie ich bereits andeutete, der vereinigte Ausschuß ist nicht die reichsständische Ver⸗ sammlung, sondern nur eine ohne ihre Zustimmung angeordnete Ver— tretung derselben. Der provinzialständische Charakter des vereinig ten Ausschusses, wie ihn das Gesetz, durch welches er in das Dasein gerufen wurde, festgestellt hat, macht es unmöglich, ihn als eine reichs⸗ ständische Versammlung anzusehen. Ich erlaube mir, aus dem Ge setz vom 21. Juni 1842, die vereinigten Ausschüsse betreffend, die hier in Betracht kommenden Stellen vorzutragen. Der §. 2 dieses Gesetzes lautet: .
3. 7. Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzialstände, wie solche durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823 vorgeschrieben ist, erleidet durch den Ausschuß (8. 1) keine Beeinträchtigung. ; .
8. 3. Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die Ansichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von ihnen berathenen Gesetz Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder wenn in der weiteren Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente her⸗ vortreten und Wir es angemessen finden, durch ständische Or⸗ gane eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten herbeizu⸗ führen.
5. 4. Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein ständisches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegen ständen, welche bisher in der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath erfahrener Män— ner aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut sin den werden, die anzunehmenden Haupt⸗ Grundsätze einer Be—⸗ sprechung wollen unterwerfen lassen.
Es geht hieraus hervor, daß die vereinigten Ausschüsse nur zur Ergänzung der provinzialständischen Wirksamkeit geschaffen und ein provinzialständisches Institut sind. Ich kann für diese Ansicht noch eine Auteritãt anführen, die Niemand in der Versammlung bestreiten wird. Der Fte rheinische Landtag hatte darauf angetragen, daß dem vereinigten Ausschusse reichsständische Functisnen verliehen werden möchten. In dem Landtags- Abschiede vom 30. Dezember 1843 er⸗ ging darauf kiefer. Allerhöchster Bescheid: „Den das Wesen der preüßischen Verfassung verkennenden Anträgen Unserer treuen Stände, 3 2. es ist, die, Ausschüsse der Landtage in Reichsstände zu
6 müssen Wir Unsere Genehmigung versagen.“
Ich glaube, wenn mein Gedächtniß mich nicht trügt, die Haupt- punkt. aus dem Vortrage des Herrn Landtags- Kommissarius berührt zu haben. Der Adreß ⸗Ausschuß, meine Herren, hielt es nach seiner innigsten Ueberzeugung für nothwendig, in der Adresse, die gegen
509
Se. Majestät den Dank für die Einberufung ausspricht, die Rechte, welche dem Lande nach der früheren Gesetzgebung zustehen, mit wel⸗ chen aber die Gesetze vom 3. Februar dieses Jahres sich nicht im Einklang befinden, darzulegen und in ehrfurchtsvollen Formen zu ver⸗ wahren? Er war davon durchdrungen, daß der gegenwärtige Augen⸗ blick ine aufrichtige und freimüthige Darlegung der moralischen Lage des Landes verlange, daß eine solche Darlegung nicht weniger durch die Pflicht gegen unsere Rommittenten als durch die Pflicht gegen die Krone geboten sei. Die Rechte, welche die früheren, Gesetze dem Lande gewähren, sind sein edelster Besttz, und daß dieselben unge⸗ schmälert erhalten bleiben, ist ein nicht nur durch das geschriebene Gesetz begründeter, sondern auch von dem höheren Gesetz der Sittlichkeit getragener Anspruch. Diesen Anspruch zu erheben, im Interesse der Krone sowohl als des Volkes, im Interesse des Volkes, das sich nicht weniger als die Monarchie auf die Geschichte, auf die glorreichsten Thaten nation
ler Erhebung berufen kann, ihn zu erheben mit dem entschlossenen Ernste, der in einem entscheidenden Augenblick die Seele des Han⸗ delnden erfüllen muß, ihn zu erheben endlich mit der tiefen Ehrfurcht gegen die Krone, mit der loyalen Gesinnung, zu der wir uns ja mit Köpf und Herz bekennen, das ist die Aufgbe dieser Versammlung. Jeden von uns durchdringt das Bewußtsein ihrer Bedeutung, Jeder don uns fühlt sich klein vor der Größe des Werkes, an dem mitzu⸗ arbeiten die Vorsehung ihn berufen hat. Was mußte nicht gesche⸗ hen, ehe es dahin kam, daß die edlen Stämme, die das preußische Königsscepter regiert, in einem gemeinsamen Organ zu lebens voller Einheit sich verbinden konnten! Das ruhmwolle Preußen des vori⸗ gen Jahrhunderts mußte erliegen im Zusammenstoß mit einer frem
ben von neuer Weltentwickelung getragenen Macht, dann mußten welthistorische Schlachten geschlagen, unermeßliche Opfer gebracht werden, ehe die Freiheit nach außen und mit ihr der Raum zur inneren freien Entwickelung errungen war. Tausende treuer deutscher Herzen verbluteten auf dem Felde des Sieges, viele andere rangen Jahre lang mit dem Schmerz getäuschter Hoffnungen, uns endlich ist es vergoͤnnt, dem Ziele näher zu treten, für das jene Edlen be—⸗ geistert in den Tod gingen. Der Gedanke eines verjüngten in Frei— heit und Selbstständigkeit sich entfaltenden Volkslebens in Preußen, der Gedanke einer höheren Einigung und nationalen Kräftigung des gesammten deutschen Vaterlandes, aufs neue hat er die Gemüther ergriffen, und diese Versammlung ist berufen, dahin zu wirken, daß er eine Wahrheit werde. Sie kann diesen Beruf nur erfüllen, wenn sie von demselben Geist geleitet wird, der in der Zeit des Befreiungs⸗ krieges so Großes vollführte, von dem Geiste der Treue, der Wahr— haftigkeit, der Einigkeit. Treue gegen das Fürstenhaus, das, unter den Dynastieen Europa's die herrlichste, unseren Königsthron ziert, Treue gegen das Volk, das seine thenersten Rechte unserer Obhut anvertraute, das sei der glänzende Schild dieser Versammlung, den auch nicht das leiseste Wölkchen trübe! Wahrhaftigkeit ziere unser Thun, Wahrhaftigkeit, wie der Deutsche sie versteht, der den Grund⸗ Charakter seines Volks verleugnet, wenn er seine Ueberzeuguug rück
sichtsvoll verhüllt, wenn er nicht vor König und Volk der ganzen vollen Wahrheit JZeugniß giebt. Einigkeit endlich, sie war in jener glän
zenden Epoche unserer Geschichte die Mutter großer Thaten; die heilige Liebe zum Vaterlande, die alle Herzen durchflammte, sie verband die deutschen Stämme aufs neue zu einem einigen Brudervolke; als die
Westfalen in ihren gesegneten Feldern, die Rheinländer an den Ufern ihres herrlichen Srromes mit Jubel die Pommern, die Preußen und
die tapferen Bewohner der anderen Provinzen als ihre Befreier be
grüßten, da wob sich zwischen den enklegensten Theilen des Reichs ein unzerstörbares Band, und von jenen Tagen an wuchs das Verlangen nach einer innigen Gemeinschaft, nach einer Bahn zu einem einheit⸗ Sie ist geöffnet, diese Bahn; der erste Schritt, mit dem wir sie betreten, sei eine Verbrüderung der Provinzen zu einem großen, von Vaterlandsliebe getragenen Ganzen; wie meine Stimme hinüberdringt über die Scheidung, die in diesem Saal die Provinzen von einander trennt, so mögen auch innerlich lle provinsiellen Schranken fallen, hier, wo es die große Sache des Vaterlandes, wo es die Ehre und die Wohlfahrt unseres Volkes gilt! Und so pulsire in dieser Versammlung das einheitliche Leben der
lichen politischen Entwickelungsgang,
Nation, hier sei der Herzschlag eines neuen verjüngten Preußens, ei nes Preußens, das der Welt auf daß die Monarchie in der Freiheit und die Freiheit in der Monar chie eine Stütze findet, eines Preußens, das, umgeben von den Sym
pathieen der deutschen Bruderstaaten, das deutsche Volk zu der Stelle hinanführen wird, die ihm unter den Kultur-Völkern der Erde ge— * 1 ö
bührt!
Landtags-Kommissar. Es ist für mich eine schmerzliche Pflicht,
die vortreffliche Rede die wir eben gehört, theilweise widerlegen zu müssen.
Dem wahrhaft erhebenden Schluß derselben pflichte ich Wert für Wort
bei mit um so tieferem Gefühle, da auch ich der Zeit angehöre, die der Redner so lebhaft geschildert, da es auch mir vergönnt gewesen, die Güter, die wir errungen, mit meinem Blute zu bezahlen. Schmerzlich ist mir die Pflicht (ich wiederhole es), den Eindruck dieser Rede unter⸗ brechen zu sollen durch einige nüchterne faktische Berichtigungen, zu welchen mich meine Stellung zwingt.
Es ist im Entwurf der Dank -Adresse nicht die Rede von alljährlicher Wiederkehr der reichsständischen Versamm lungen, sondern nur überhaupt die Nothwendigkeit periodischer Wiederkehr aus dem Umstande gefolgert, daß die Hauptver⸗ waltung der Staatsschulden der Reichs Versammlung Rech- nung legen soll. In der Nede des Herrn Berichterstatters aber ist Bezug genommen auf den Paragraphen des Gesetzes für die Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden, worin gesagt ist, daß alljährlich Rechnung gelegt werden soll, und daraus gefolgert, daß die soge⸗ nannte reichsständische Versammlung sich nicht nur periodisch, sondern daß sie sich alljährlich versammeln solle. Wäre dies in dem Adreß⸗Entwurf beansprucht, so würde ich diesen Punkt gleich be⸗ rührt haben. Ich darf jetzt zur Widerlegung versichern, daß keiner unter Allen, die in allen Instanzen dem Könige bei der neuen Ge⸗ setzzebung Rath zu ertheilen hatten, zu der Ansicht oder überhaupt nuür' auf den Gedanken gekommen ist, daß aus dem citirten Para⸗ graphen zu folgern sei, daß behufs, der Rechnungslegung die reichs⸗ ständische Versammlung alljäh. rlich versammelt werden müsse. Es steht allerdings darin, daß die Haupt-Verwaltung der Staats⸗
schulden der reichsständischen Versammlung alle Jahre Rechnung zu legen habe, und daß dieses erfüllt werden solle, ist nicht zwei⸗ felhaft, daß aber die Versammlung alle Jahre die Rechnung auch
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abzunehmen habe, steht nicht darin.
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nungs Kammer, welche sie revidirte, ohne daß über den Zeitpunkt, wann diese Revision vollendet sein muß, etwas vorgesehen wäre. Wenn die Rechnung von dort zurückkam, ging sie an einen sehr en⸗ gen Ausschuß des der ständischen Versammlung, einstweilen substituir⸗ len Staatsraths. Dieser aus etwa 4 Personen bestehende Aus schuß unterzog sich dem Geschäft der vorbereitenden Abnahme, welches in einer e den Versammlung unmöglich ausgeführt werden kann. Nach Ver abi un desselben erstattete der Ausschuß dem Staatsrath
s neue das Beispiel geben wird,
Wenn man sich an Worte halten will, muß man sich auch durch Worte schlagen lassen. Unser Gedanke war, daß es beim Definitivum genau bleiben sollte, wie es seither bei dem durch das Gesetz vom Jahre 1829 vorgeschriebenen Provisorium gehalten worden ist. Die Haupt Verwaltung der Staatsschul⸗ den legte alle Jahre Rechnung, diese gelangte an die Ober⸗-Rech⸗
seinen Bericht, und dieser ertheilte die Decharge. ; ren ist durch das vorliegende Gesetz — eh 53 Rath der Vereinigte Landtag oder die vereinigten Ausschüsse eintre ten, der Ausschuß des Staatsraths aber durch die Deputation fun das Staatsschuldenwesen ersetzt wird. Selbst wenn aus anderen Gründen auch alle Jahre die Central⸗Versammlung vereinigt würde so würde die eigentliche Abnahme immer nur durch einen 6. fleinen Ausschuß bewirkt werden können, und so glauben wir, daß in diesem Punkt das Gesetz nicht allein wirklich, sondern auch dem Geiste nach erfüllt ist. Bedenken Sie, daß die Staatsschuld, mit geringen Aus⸗ nahmen, in Staatsschuldscheinen konsolidirt ist, und erwägen Sie, ob für ein so einfaches Geschäst, wie diese Rechnungs Abnahme, eine so große oder auch nur die mittlere Versammlung alljährlich zu be⸗ rufen irgendwie gerathen sein könnte. Ich glaube daher, wir haben in diesem Punkt nicht allein das Wort und das Recht, sondern auch die Rützlichkeit für uns. Ich gehe jetzt zu einem zweiten neuen Ein- wand gegen die Legalität der Attributionen der vereinigten ständi⸗ schen Ausschüsse über, welcher aus den älteren Gesetzen über die Aus⸗ schüsse entnonimen ist. Darauf habe ich zu erwiedern, daß der jetzige vereinigte Ausschuß rechtlich eine ganz andere Corporation ist, als die aus den Provinzial Ständen hervorgehenden Ausschüsse, auch wenn diese vereinigt wären; nur die Personen sind im Wesentlich en dieselben. So lange der Vorbehalt des Gesetzes vom 5. Juni 182. nicht erfüllt und gelöst war, war es gesetzlich unmöglich, den Aus⸗ schüssen Attributionen zu geben, welche bis dahin den Provinzial⸗ Ständen zustanden, und wenn deshalb die rheinischen und preußischen Stände im Jahre 1843 baten, daß ihnen Ausschüsse gegeben werden möchten, ganz analog denen, welche ihnen jetzt gegeben sind, so er⸗ baten sie etwas rechtlich Unmögliches; bie Regierung konnte dies nicht zugestehen, ohne wirkliche Verletzung des bestehenden Rechts. Nach⸗ dem Se. Masestät aber das Gesetz vom 5. Juni 1823 durch Krei⸗ rung des Vereinigten Landtages erfüllt, das Provisorium aufgehoben und demselben die vorbehaltenen Rechte der Central ⸗Versammlung gegeben hatte, konnte der Gesetzgeber mit allem Fuge und mit voller Ronsequenz einen Theil dieser Befugnisse, so welt er es für nützlich und räthlich hielt, auf die Vereinigten Ausschüsse übertragen. Die von dem Herrn Redner versuchte Berufung auf Gesetze, welche für eine rechtlich ganz andere, wenngleich den Personen nach ähnliche Körperschaft gegeben sind, muß ich daher als völlig unzutreffend zu⸗ rückweisen. Dies habe ich dem Redner noch zum Verständniß meiner früheren Angaben erwiedern müssen. ö Der Abgeordn. Ca mphausen: Aus den vielen und gewichti⸗ gen Worten, die wir seit wenigen Tagen gelesen und vernommen, wünsche ich in diesem Augenblicke zur Einleitung desjenigen, was ich
zu sagen habe, vorzugsweise ein Wort hervorzuheben, das Wort näm⸗
lich, wodurch der Versammlung empfohlen worden, die Meinung eines Jeden zu achten. Mehr als sechshundert Männer sitzen hier vereint, sie sind von den verschiedenartigsten Neigungen und Ansichten be⸗ wegt, aber Keinem von ihnen wird, dessen bin ich gewiß, vorgewor⸗ fen werden dürfen, daß er in seinen Worten und Handlungen nicht einer inneren Ueberzeugung folge. Diese Ueberzeugung ist und muß bei den Individuen eine verschiedenartige sein, gleich wie die Indivi⸗ duen selbst nach Abstammung, nach Klima, nach Gemüthsart, nach geistiger Anlage sich von einander unterscheiden, aus Gründen, welche don ähnen selbst völlig unabhängig, sondern von der Welt⸗Ord⸗ nung Gottes gegeben sind. Ich wage es, auszusprechen, auch' das ist Lon der Welt-Srdnung Gottes gegeben, daß wir' in unseren Ueberzeugungen von äußeren, zufälligen Ein⸗ flüssen nicht völlig frei bleiben können, daß wir nicht in Gleichheit geboren und erzogen werden, daß unsere Ueberzeugungen zum Theil aus unserer Stellung im Leben, aus unserer Lebens ⸗An⸗ schauung, aus unseren Lebens Erfahrungen hervorgehen, daß wir von den Eindrücken der Erziehung und Sitte nicht be⸗ freit bleiben. Von einer Kraft, von einem Bedürfnisse des Menschen wäre am ersten eine Uebereinstimmung Aller vorauszusetzen, Jon der Allen und zu allen Zeiten innewohnenden Kraft, von dem Allen und zu allen Zeiten innewohnenden Bedürfnisse des Glaubens, einem Bedürfnisse, das seinem innersten Wesen nach dahin strebt und dahin streben muß, nur Eines als wahr und kein Anderes als wahr anzuerkennen; auch ist die Forderung einer Uebereinstimmung in die⸗ sem Punkte in zahl- und endlosen Kämpfen, in gewaltigen Blut⸗ strömen ausgesprochen. Die menschliche Gesellschaft hat sich aber auch durch diese Forderung hindurchgearbeitet, sie will im großen Ganzen nicht mehr den fremden Glauben durch Tod, Vernichtung oder Zwang bekämpfen, sie strebt dahin, eden Glauben zu ehren, ihn als das eigenste Eigenthum ei⸗ nes Jeden zu betrachten. Um wie viel mehr hat sie nicht die Ver⸗ schiedenheit der politischen Meinung anzuerkennen, die Verschiedenheit ber Ueberzeugungen, welche aus der Uebung von Geisteskräften ent⸗ springen, die ihrer Natur nach, wie ich vorhin sagte, nach Gottes Weltordnung verschiedenartig sind, die Verschiedenheit der Ueberzeu⸗ gungen über Dinge, wovon noch niemals und zu keiner Zeit behaup⸗ t worden, daß ihrem innersten Wesen nach nur Eines wahr sei, fein Anderes wahr sein könne, welche vielmehr in verschiedenen Zei⸗ ten, in verschiedenen Ländern, bei verschiedenen Völkern, verschieden sein müssen und verschieden sein sollen. Zeugniß hiervon giebt uns bie Anerkennung der Verfassung eines benachbarten Volkes, die von der unsrigen um eine kaum meßbare Weite getrennt ist, Zeugniß der Ausspruch, daß Preußen anderer Institutionen bedürfe, als in umliegenden Staaten angemessen und nützlich erkannt worden; Zeugniß die Aner⸗ kennung, daß über die zweckmäßigsten staatlichen Verhältnisse für und in Preußen sehr redliche Männer abweichende Ansichten hegen; Zeug⸗ niß die Thatsache, daß die höchsten Räthe der Krone entgegengesetzte Ansichten vertreten haben. Darum Achtung und Ehre einer jeden Meinung unter uns. In einem Punkte, ich habe ihn schon bezeich⸗ net, treffen wir Alle zusammen, darin, daß alle unser Reden und Thun aus selbst eigener Ueberzeugung hervorgehen wird, lassen wir es so gelten, unverdächtig und unverdächtigt. Ich glaube, wir tref⸗ fen noch in einem anderen Punkte zusammen, in dem Punkte näm⸗ lich, daß wir Alle treue und feste Anhänger der monarchischen Ver⸗ fassung sind. Ich zögere für mein Theil nicht, es auszusprechen: Preußen bedarf eines starken, eines mächtigen Königs; ich vereinige mich mit Allen, welche dahin streben, die Grundlagen des König⸗ thums immer mehr zu befestigen und ihnen eine unangreifbare Dauer zu geben. Ueber die Mittel, welche zu diesem Ziele führen, können und werden verschiedene Meinungen sich geltend machyn, aber was den Zweck betrifft, fo nehme ich für mich das Necht in e, n. 7 in diesem Saale gleich zu stehen, der es wohl will mit seinem . nige, mit der Monarchie, mit dem Lande, Jedem, er sei Fürst oder Mini Bi ?
,,, * 6. 563 wozu ich mein Potum mit diesen Worten eingeleitet habe, enthält zunächst den Tank, den die Ver⸗ sammlung 86 Majestat erstattet. Ich . mich ihm aus vollem ; ö 46. ügen hätte, so wäre es, daß
inzuzu Herzen an, und wenn ich etwas hinzuz i 1 ere Worte hätten gefunden werden können.
[te Eni groß, was Preu ens Monarch seit seiner Thronbesteigung
für die Entwickelung seines Volles gethan hat; es ist groß, wenn
man die Zustände der Gegenwart mit denen der Vergangenheit ver⸗
gleicht; ich möchte eben so wenig verkennen, daß 6 Manches zwar 1
n Bosfe selbst entwickelt hat, aber derjenige Cinfluß, der sich vom