1847 / 110 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Vorrecht nicht für sich wahren wollen, um in einer solchen ernsten Zeit dem Könige treu zu sein, seineni Könige die Beweise zu geben, wie es ihm mit der Vaterlandsliebe um das Herz sst. Meine? Her= ren, ich habe mich gefragt, als ich die Gesetzgebung vom 3. Februar zuerst sah: Ist diese Hes rn eine solche, die eine allseitige Be⸗ friedigung im Volke geben wird? Ich mußte mir leider nein' sagen. Aus welchen Gründen konnte sie jeßt gegeben sein? Ich habe därin die allerhöchste Weisheit der Diener der Krone erblickt, daß man in Friedenszeiten will ein Werk zu befestigen versuchen, welches ein neues in der ständischen Entwickelung ist, so weit die ständische Entwickelung unser Land umfaßt, das Werk der ständischen Thätigkeit zu korporiren und in den Zeiten des Friedens zu beginnen. Es ist mir oft in den Provinzial - Landtagen gesagt worden, daß die Gesetzgebung von 1307-14 eine der Noth abgedrungene sei, das hat mein Herz tief geschmerzt. Das Lösen eines jeden Zwan. ges, dies Palladium hat uns so stark gemacht, als , Jahre 1813 aufgestanden sind. Ich halte es darum für eine weise f. gel, daß man Stände in der Zeit des Friedens, wo die Staats Cin- nahmen alle Jahre steigen, in einer solchen blühenden eit zusam menberufen hat, um die Basis zu bilden, auf welcher für die Zeit der Noth das Volk gekräftigt werden kann. Will man durch die Gesetzgebung vom 3. Februar d. J. einen nationalen preußischen Volkssinn eiwecken, so bin ich frühzeitig dazu bereit, meine Hand dazu zu geben, well das der Krone die größte Garantie geben muß, mögen die Zeiten kommen, wie sie wollen. Wenn aber gefragt wird, werden wir durch die vorliegende Gesetzgebung diesen Zweck erreicht sehen? Ich sehe mich genöthigt, zu sagen: nein! Und dies „Nein“ müssen wir klar in die Adresse niederlegen und der Krone deshalb Gelegenheit geben, in welcher Art und Weise sie wolle, die ständi— sche . auf die Basis zu bringen, von der wir gedeihliches Zusammenwirken erwarten dürfen. Wenn ich (so weit ich das Amen— dement verstanden habe, nachdem ich mich darüber erklärt, daß ich glaube, mein Gewissen am ehesten zu wahren, wenn ich vor Antritt meiner ständischen Thätigkeit meine Bedenken niederlege) wenn ich mich zum Amendement wende, wenn ich es in seiner Totalität ansehe, so muß ich mir zu bemerken erlauben, daß von dem, was ich ausge⸗ sprochen, darin nichts zu finden ist, weil das Amendement mei— ner Gesinnung nicht entspricht, weil ich fürchte, daß die Krone in Zweifel über die Gesinnung der ganzen Majorität kommen möchte, wenn das Amendement sie nicht vollständig andeutet. Ich muß die hohe Versammlung darauf aufmerksam machen, in welche Gefahr sie sich begiebt, wenn sie bei den fortschreitenden Geschäften den Bedenken Thür und Angel öffnet, die alle Tage da und dort auftauchen kön⸗ nen, und dies würde es den Rathgebern der Krone und dem Land— tags⸗-Marschall unmöglich machen, die Geschäfte mit uns zu verhan⸗ deln. Ich würde mich also an den ersten Entwurf der Adresse hal⸗ ten, weil er positiv ausspricht, was wir wünschen; und wenn nur der Herr Referent den Ausdruck des Schmerzes in der Adresse weglassen wollte, so glaube ich, würden wir, was wir Alle wünschen, eine große Masorität dafür haben. Landtags-⸗Kommissarius: Ich habe blos auf eine ein⸗ zige Bemerkung zu antworten, die ein Mißverständniß einer meiner früheren Acußerungen voraussetzen läßt. Der verehrte Redner hat wörtlich gesagt: Der Königliche Kommissarius habe behauptet, daß eine hohe Versammlung durch das Gesetz gebunden sei, einem kleinen Aueschuß aus ihrer Mitte (der Landes-Deputation für das Staats- schuldenwesen) alle Rechte, welche sie selbst besitze, also auch das Recht der Mitgarantie, zu übertragen. Ich fordere die Versammlung auf, zu sagen, ob ich das gesagt habe, und werde mich auch auf die Stenographen berufen. Im Gesetz steht kein Wort davon. Es soll ihr nichts übertragen werden als das, was das Gesetz vorschreibt, das Recht der Zuziehung bei Kontrahirung der Landesschulden, die in Zeiten der Noth gemacht werden, wo der Sicherheit des Vater landes wegen die Versammlung nicht berufen werden kann. Wenn ich etwas Anderes gesagt hätte, so würde ich mich im äußersten Widerspruch mit dem Gesetze befinden und müßte es widerrufen. Nach meiner in nersten Ueberzeugung habe ich es nicht gesagt.

Abgeordn. Milde: Ich glaube, der Herr Kommissar wird fin⸗ den, daß in irgend einem Paragraphen ich kann ihn nicht rasch sinden ganz wörtlich steht, daß dieser ständischen Deputation auch alle diejenigen Rechte in Zeiten eines Krieges übertragen werden sellen, die der ganzen Versammlung übertragen sind. Im 5. 6 st die Mitgarantie angezogen, und eine solche würde man von uns ver— langen. Wenn die Rathgeber der Krone das nicht sinden, so bin ich für meinen Theil sehr erfreut und werde das anerkennen. Landtag s⸗Kommissar: Der §. 6 lautet: Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Krieges zur Beschaffung des nöthigen außerordentlichen Geldbedarfs die in Unferem Staatsschatze und sonst vorhandenen Reserve- Fonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen werden müssen, die Einberufung des Vereinigten Landtages aber von Uns in Berücksichtigung ber obwal-= tenden positischen Verhaltnisse nicht zulässig befunden werben sollte, so ou bei Aufnahme jener Tarlehne die ständische Mitwirkung durch Zuzie hung der Deputatien für das Staateschuldenwesen ersetzt wer? den. Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser De— utation aufgenemmtnen Darleh nen sieht ebenfalls diejenige Sicherheit Ra, welcht im Artikel III der Verordnung vom 17. Januar 18230 den Stante schuwven beigelegt ist. 2 ö

Tas int it erte. Da ist aber nicht davon die Rede, daß die Bersammlung ihr Necht bertragen soll . 2 6 ; Deyntatlon, sont ern der Gert eren e aur die Staatsschulden⸗

J n ker -ösetzdeber hat bestimmt, daß die unter die⸗

ser Form aufgenommenen Varlehne bieselbe Sicherbeit 9 ale rigen, mn n, n, * 2 * Sicher geit haben, wie . 53* oben Bersammlung verlangt, daß sie das Recht der Mitgarantit lbertragen sellt., Nicht Cirn'al *) Einwilligung oder Zuftünmung, sondern blos! ,,. Einmal die geschrieben. Wohl aber hat er bestimm , . . FJorm aufgenemmen, bie in Geseßz gewahr . deshalb bestimmt, daß, wenn sit aufgenommen . genießen, rg Reiche Versammlung einzuberufen sei, um ihr 4 len. Der Wortlaut ist kein anderer, und der Sin / 5 749 .

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len Staate zurückgeblieben, ja, sogar viele überflügelt hat. Ich kann mir das . meines Vaterlandes gesichert denken unter der staatlichen Form einer Verfassung, wenn mir auch hier diese große Bürgschaft fehlt. Ich halte aber das Wohl meines Vaterlandes für gefährdet, wenn sich die staatliche Form nicht in voller Eintracht zwischen Volk und Fürst entwickelt und gestaltet. Nur diese voll⸗ kommene Einigkeit fann beide Kräfte in sich selbst ergänzen und er⸗ starken. Wenn ganz Deutschlaud, wenn die ganze tivilisirte Welt auf uns sieht, daß wir das Beispiel geben des Muthes und der Kraft, so ist es nicht der Muth, die Kraft, die sich in einem begei⸗ sterten Streben zeigt, es ist der Muth, die Kraft, die eigenen Wün— sche zu zügeln, sein eigenes Selbst zu opfern, der Allgemeinheit, der Einheit, so der Kraft. Ich war Einer von den Wenigen, welche überhaupt gegen jede Adresse stimmten. Einestheils brachte mich der Usus der Provinzial - Landtage darauf, es leitete mich die An sicht, daß, wenn keine Adresse votirt würde, es keiner Verwahrung bedürfte, und doch auch ohne diese der Rechtsboden der Versanim⸗ lung nie entweichen könne, anderentheils hegte ich die Be⸗ sorgniß, daß entweder gar keine Majorität, oder doch nur eine sehr geringe, sich mit dem Tenor irgend einer Adresse ein⸗ verstanden erklären würde. Und doch ist eine, wo möglich ganz einstimmige Adresse der Wunsch, den ich hege. Wie sich mir die verschiedenen Ansichten darstellen, sind mir doch nur drei denkbar, die als Prinzipien uns leiten können. Erstens die Ansicht derer, die vorweg als Grundbedingungen unseres ständischen Wirkens alles das aufgestellt wissen wollen, was ihnen wünschenswerth, zweck mäßig, ja nothwendig erscheint. Ferner die Ansicht derer, die ohne Eingehen auf spezielle Rechte im Allgemeinen sich bles dahin wahren wollen, daß der Rechtsboden ihnen nicht entweicht, daß unsere ganze ständische Institution sich nicht für alle kommenden Zeiten als ein unveränderliches Ganzes und Festes hinstellt. Die dritte Ansicht ist die derjenigen, welche in der Adresse nichts Anderes erwarten, als den Ausdruck unbedingter Treue und Vertrauens, Gefühle, die in jeder Brust hier leben. Das ist die Ansicht derer, die nichts zu fürchten und so nichts zu wahren haben und es vorziehen, daß die Nützung des Gegebenen, die Erfahrung uns belehre, wle wir unsere Wünsche an den Thron um so klarer niederlegen können. Ich neige mich zur letzten Richtung hin, und zwar aus folgenden Gründen. Der Königliche Erlaß ist gegeben, er ist eine histörische Thatsache; keiner menschlichen Macht ist es möglich, ihn aus den Annalen der Geschichte zu streichen. Stehen bleiben kann nichts in der Welt, dies ist naturwidrig. Alles Bestehende strebt nach Rundung, nach Ergänzung, nach Vollendung, und so bin ich der Ansicht, daß durch Uebereilung nichts gefördert werden kann. Was der Natur gemäß ist, das wird kommen, das muß kommen zur rechten Zeit und zur rechten Stunde. Ich glaube, daß, in Bezug auf unsere Wünsche, die ganze Versammlung nicht um ein Haar breit von einander verschieden ist. Allein wir differiren diametral über die einzuschlagenden Wege, über die Mittel, wie wir Alle zum letzten Ziele hinkommen sollen. Ueber diese Mittel und Wege ist es sehr leicht möglich, daß man irre, und diese Be⸗ trachtung möge uns veranlassen, daß Jeder von seiner Subjektivität so viel aufgebe, daß wir zu dem von mir heiß ersehnten Wunsche, zu einer möglichst einstimmigen Adresse gelangen. Rur eine solche, die ge sammte Ansicht der ganzen Versammlung oder eine sich diesem Ideale möglichst nähernde, giebt ein würdiges Bild würdigen Strebens und hat als solche eine unwiderstehliche Kraft. Im Jüteresse der Allge— meinheit opfere ich gern meine eigenen Ansichten, insoweit sie von dem von einem Mitgliede der Herren- Kurie aufgestellten Amende ment differiren, weil dieses Amendement einen so großen allgemeinen Anklang gefunden hat; und so wie ich bereit bin, meine Ansicht zu opfern, so erlaube ich mir die hohe Versammlung zu bitten, meinem Beispiele zu folgen zum Heile des Vaterlandes. (Bravo!)

. Fürst zu Wied: Meine Herren! Die gestrige Debatte hat die Adresse nach allen Seiten hin beleuchtet, und ich nehme keinen Anstand, dem vorgeschlagenen Amendement des Herrn Grafen von Arnim beizustimmen. Ich trete mit ganzer Ueberzeugung dem vor geschlagenen Danke bei, der für ein freies Königl. Geschenk darge⸗ bracht werden soll; aber ich würde es lebhaft bedauern, wenn Beden ken und Zweifel diesen Eindruck des Vertrauens stören sollten. Nach den Eröffnungen, die gestern von dem Herrn Königl. Koömmissar ge macht worden sind, und nach den Schilderungen der edlen Gesinnun gen Sr. Majestät des Königs glaube ich, daß wir uns vollkommen dabei beruhigen können. Um aber dieses freie Königl. Geschenk, wie es uns gegeben ist, auch für die Zukunft zu erhalten, glaube ich, daß es wohl angemessen sein würde, einen Ausdruck mit in die Adresse hineinzulegen, der diese Erhaltung verbürgte, und dieser ist, den nig zu bitten, in ernste Erwägung zu ziehen, ob eine periodische Wieder- kehr der Versammlung nicht stattfinden könne. Die ser freimüthige Wunsch geht aus meiner innigsten Ueberzeugung hervor, und ich fürchte nicht, daß es als ein Mißbrauch der freien Rede angesehen wird, daß man mir den Vorwurf der Unehrerbietigkeit machen werde, denn) es ist nichts unehrerbietiger, als seinem Königlichen Herrn die Wahrheit zu verschweigen, wenn man zu reden aufgefordert ist. Dies ist der Sinn meines Antrags.

Abgeordn. von Dittrich: Durchlauchtigster Marschall! Ich erlaube mir, zuvörderst einen kleinen Antrag in Betreff der Form zur Sxrache zu bringen. Bei der ersten Fragstellung hat sich ergeben, daß Lieselbe nicht, verstanden worden ist; ich bitte deshalb, daß einer der Secretaire die von Ew. Durchlaucht gestellte Frage, nachdem sie niedergeschrieben ist, nochmals laut verlese.

Landtags-Marschall: Ich werde dafür Sorge tragen, die zur Abstimmung kommenden Fragen zur vollen Verständniß zu bringen. . Abgeordn. von Dittrich? In Bezug auf die Debatte erkläre ich mich für das Amendement, und zwar aus dem Grunde, den ein Redner vor mir ausgesprochen hat, aus dem Grunde der Einheit, weil ich hoffe, daß die Einheit durch das Amendement zu Stande kommen kann. Ich hatte gestern einen Zweifel gegen das Amende— ment, weil der Ausdruck, Man che“ darin enthalten war. Dieser Ausdruck ist in „Viele“ verändert, und darum befriedigt mich das

kann ich behaupten.

Abgeorbn. Milde: Nur ein Wort ber Berichtigung. Iq sehr bebauern, daß ber Herr Kommissar in biesem Paragraph, in Fem auc positiv gesagt ist, kaß das unbewegliche und beweglich. Et , l mögen 2 ist für irgent eine Anleihe, bie von birst.! . tation mn g ist, bie von mir angebeutett Bestimmung nich m. nen will. .

Landtag ⸗Kommissar: Dae ist vollkommen richtig, daß die le⸗ diglich unter Juziehung ber Staatsschulben⸗Veputation aufgehnsmmtatnty Darlehne bie volle Sicherheit genießen, nur ist unrichtig, bie Pe, sammlung dieses Recht auf bie Deputation übertragen solle. Nicht i Versammlung soll es ihr geben, sondern ber Königlicht Gese geber hat es ihr gegeben.

bgeorbn. Graf von Renard: Ich kann mit bas Wohl mel= nes Vaterlandes gesichert benken unter einer absoluten Herrschaft, die Erfahrung meines ganzen Lebens . für diese Wahrheit. Niemand kann, Niemand wird es leugnen, daß die Segnungen bes Friedens nicht ungenützt an u5ns vorlibergingen, d 219 u, Va⸗ *. in rascher Fortbildung an nnr r. und Humanität, an Intelligenz und materielle Wohlfahrt hinker keinem constit utsonel=

wentzement weit mehr als gestern, und in diesem Sinne spreche ich w oosselbe. Ich habe noch Etwas zu erinnern in Betreff einer Acu⸗ kEarung bes Herrn Königlichen Kommissgrius. Nämlich derjenige Manst, ber, wenn wir, wie wir schuldig sind, die Wahrheit sprechen,

ö n meisten in Betreff der Verorknung vom 3. Februar dieses

m weifelhaft macht, ist der, daß einer Deputation von acht Ytit glier ern tine Nacht übertragen werden soll, die, wie mir scheint, nur , garen Nersammlung ausgeübt werden darf. Ferner beslimmt . daß er ber Leputation nur 5 Mitglieder versammelt sein dürfen. me ert bah gh. Uommissar hat zwar den 8. 6 nicht, so inter= 2 * Ich muß aber erklären, daß ich ihn nicht anders interpreti⸗ ne,, , dun geit Ses Nlrie ges biefelß Macht hat, ais Hug . Unter Mitgarantie verstehe ich Bürgschaft, nicht Hur fuhr ttz raus Prüfung des Darlehens, und ich kann menberufen a, ,. m nicht vie Provinzen bei Kriegsfällen zusam⸗ d sehe nicht , n, weicht vom giriege ficht betroffen sint. r „rb enn un kee nicht siakgsüzen können solllt, Bas 4 ras ich gegen die Verorbnung vom 3. Fe⸗

bruat d. J. qus)u 4 Erniar ng. dar sprrchen ne,. n, n . ich meine

ich für bas

Abgeorbn, Con ze; Pi orgniß, welcht mich gestern bewog,

um das Wert zu bitten, die Besorgniß nämlich: es möchten Anträge betrü⸗ bender Art auf Abänderungen in dem vorliegenden Adreß-Entwurf sich kundgeben, ist, so scheint es, zu meiner großen Freude gehoben, und wenn mir demnach nur noch übrig bleibt, mein eigenes Votum zu motiviren, so möchte es doch jetzt noch nicht ungeeignek sein, auf die Stimmung zurückzukommen, die jene Besorgniß hervorgerufen hat. Die Kö⸗— nigliche Thron - Rede hat der vielfach geäußerten Hoffnung auf Er— weiterung der in dem Patent vom 3. Februar 1847 enthaltenen Zu⸗— geständnisse, wenigstens für die nächste Jukunft, keinen Raum gegeben; dies wurde von Vielen schmerzlich empfunden. Wenn ich selbst und mit mir der größte Theil meiner Kommittenten uns genügen lassen, wenn wir mit ehrfurchtsvollem Dank die Königliche Gabe empfangen haben und der Zuversicht leben, daß das Mangelnde nach gereifter Erfahrung, vielleicht schon in naher Zukunft, wird dargereicht wer— den, dann sind doch Andere in dieser Beziehung anders gestellt, und ich ehre hier jede abweichende Meinung, so lange sie auf dem Grunde einer echt patriotischen Gesinnung ruht.

Das Einzige, was ich tief beklagen muß, das ist der schlechte Dienst, den uns die schlechte Presse geleistet hat, als sie unser Volk der Unzufriedenheit mit dem Gegebenen verdächtigte, in Wahrheit aber nur bemüht war, eine solche selbst anzuregen und zu verbreiten. Wie es um Meinungen über Volkssinn gestellt ist, das habe ich hier in diesen Tagen erfahren müssen, als von mir und vielen meiner Mitdeputirten der Ausspruch vernommen wurde, „die Erlassung des Patentes vom 3. Februar d. J. haben wir der be⸗ stehenden Aufregung im Volke zu danken.“ Kaum habe ich meinen Ohren getraut und habe mich gefragt: wo ist denn die Aufregung im Volke?

Regung ja die ist vorhanden. Es reget sich, und das kann nicht ausbleiben in einer Zeit, wie die gegenwärtige, unter den Männern der Intelligenz und des besonnenen Fortschrittes, und ich freue mich schon, in den wenigen Tagen unseres Zusammen seins die Ueberzeugung gewonnen zu haben, daß nicht nur unsere Rhein-Provinzen, sondern auch alle Provinzen unserer Monarchie solche Männer in nicht geringer Zahl hierher gesandt haben.

Aufregung, die finde ich nur unter den Männern, nicht des Fort-, sondern des Sturmschrittes, unter den Meistern im Nie derreißen

(wird unterbrochen.)

Mehrere Stimmen: Der Redner liest ab.

Landtags-⸗Marschall: Es ist nothwendig, daß man sich auf bloße Notizen beschränke. . .

Abgeordn. Gier (vom Platze): Wenn man sich erst Reden zu Hause ausarbeiten und dann hier vorlesen will, so sehe ich das Ende kaum ab.

Landtags-Marschall: Erklärt der Redner, seine Rede nicht ohne das Konzept fortsetzen zu können, so würde er am besten thun, auf das Wort zu verzichten. (Pause, Unterbrechung der Sitzung.)

Abgeordn. Conze fährt fort. (Abermalige Unterbrechung.)

Landtags-Marschall: Die Versammlung zeigt einen richti⸗ gen Takt, indem sie darauf hält, daß nicht verlesen werde. Ich war der Meinung, der Redner habe nur Notizen vor sich; er scheint sich aber nicht auf Notizen beschränken zu wollen; ich gebe ihm daher anheim, die Absicht seines Vortrages uns in der Kürze mitzutheilen.

Abgeordn. Conze: Ich habe die Absicht, zu erklären, daß ich mit dem Amendement zur Adresse ganz einverstanden bin und wün sche, daß eine große Majorität dafür sein möge.

Abgeordn. Naumann: Ich habe um das Wort gebeten, ob gleich ich fürchte, daß die Versammlung schon ermüdet sein möge von der langen Debatte; indessen glaube ich, daß das, was gesprochen ist, möge es auch zu viel sein, nicht verloren gegangen ist. Ich glaube, daß die Versammlung sich über viele Punkte von vornherein einigen müsse, ehe sie zu ihren weiteren Arbeiten schreitet. 66 R die Absicht, Sr. Majestät dem König unseren Dank auszudrücken. Wohl, meine Herren, möge dieser Dank nicht blos ein vom Herzen diktirter sein, sondern möge der Dank zugleich seine Bestätigung finden im Verständnisse dessen, was wir erhalten haben. Wir haben zu glei cher Zeit beabsichtigt, und die Kommission in der Adresse so wie auch das Amendement schließen sich dem an, eine Verwahrung ein zulegen. Wohl, es mag geschehen, in welcher Form es wolle. Möge diese Verwahrung zeigen, daß wir xeiflich überlegt haben, weshalb wir uns verwahren, daß wir uns bewußt sind, wir verwahren uns wegen unserer Rechte.

Dies vorausgeschickt, bitte ich, mir noch einmal zu folgen bei der Betrachtung der Gesetzgebung vom 3. Februar d. J. Es fragt sich, wofür wollen wir dauken; es fragt sich, wogegen wollen wir uns verwahren. Wofür danken? Dann müssen wir wissen, was uns gegeben ist, wir müssen uns dessen bewußt werden. Ge⸗ hen wir daher zurück auf das Gesetz. Was hatten wir? Was haben wir? Wir hatten in dem Gesetze vom 22. Mai 1815 das Versprechen einer Reichs-Versammlung, ich will hinzufügen: einer Reichs- Versammlung, hervorgegangen aus den Ständen . drückt sich das Gesetz aus mit der Zusicherung, durch diese reichs⸗ ständische Versammlung berathen zu lassen die allgemeinen Gesetze mit Einschluß der Steuern. Das Gesetz vom 17. Januar 1820 sagt, der Staat hat Schulden; für, diese Schulden garantirt das ge⸗ sammte Staats⸗-Vermögen; zur Sicherheit der Gläubiger soll kein Darlehen mehr aufgenommen werden, es sei denn das Bedürfniß vorhanden; darüber soll die reicheständische Versammlung befragt werden, sie soll mitgarantiren. Im weiteren Verfolg kam das Ge⸗ setz vom 5. Juni 1823. Es baute fort auf die Verheißungen vom 22. Mai 1815. Es gab uns die Provinzial-Stände, es verhieß eine allgemeine landständische Versammlung. Tiese letzte Versammlung bestand nicht bis zum heutigen Tage. Es fragt sich, ob die BVerord⸗ nung vom 3. Februar 1847 uns gegeben habe, was versprochen ist? Ich sage: Ja! und es ist schon gestern hier hervorgehoben, daß alle Kriterien, welche man an eine solche Versammlung legen kann, vorhanden sind. Es sind die Provinzial-Stände, aus welchen die reichsständische Versammlung, hier der Vereinigte Landtag genannt, hervorgegangen ist. Es ist eingewendet worden: Ja, eine reichs— ständische Bersammlung mag es sein, aber nicht eine, sondern es sind drei: der vereinigte Landtag, der ständische Ausschuß und die Depu— tation für das Staatsschuldenwesen. Zugegeben, es sind drei; aber jede hat die Kriterien in sich, die an eine solche Versammlung gelegt werden müssen; jede dieser Versammlungen geht hervor aus den Provin⸗ zial Landtagen, und daher glaube ich, man kann nicht sagen, eine dieser Versammlungen habe nicht den Chgrakter einer reichsständischen Ver⸗ sammlung. Ich glaube, daß die Debatte über die Adresse nicht im— mer ganz richtig den Gesichtspunkt festgehalten hat, auf den es hier ankommt. Wenn wir danken wollen, und wenn wir uns verwahren wollen, so geschieht dies nicht mit Ricksicht darauf, was wir wün schen, sondern mit Rücksicht darauf, was wir haben, vas wir hatten. Nicht meine Wünsche spreche ich aus, sondern wie ich die Gesetze ver stehe, wie die Gesetzgebung, die neueste, sich erhoben hat auf der früheren. un Wünsche gehören nicht hierher, unsere Wünsche ge⸗ hören in die Petition. Dies mußte ich vorausschicken, um nicht die Versammlung glauben zu machen, als hätte ich keine Wünsche in Be⸗ zug auf unsere Gesetzgehung, als wäre ich vollständig befriedigt, als glaubte ich nicht, es gäbe noch etwas Besseres. Aber ich bemerke, daß, wie schon gestern hervorgehoben, es zu frühzeitig ist, Wünsche

auszusprechen, weil die Versammlung schon jetzt sich nicht einigen wird über jeden einzelnen Gesichtspunkt, der bei der Entwickelung der Ge— setzgebung festgehalten werden soll.

Die zweite Frage, auf die ich kommen muß, ist die: welche Ein⸗ wendungen sind erhoben worden gegen die neuen Gesetze? Ich will darauf kommen, weil ich glaube, es muß der Versammlung daran lie⸗ gen, sich vollkommen bewußt zu werden, ob die Einwendungen stich— haltig sind oder nicht. Die Presse hat sich dieser Frage bemächtigt nach allen Richtungen hin. Erkennen wir an, es ist eine gewaltige Macht. Berücksichtigen wir sie hier nach dem Gesichtspunkte, den ich aufgestellt habe, d. h. prüfen wir, ob die Einwendungen uns veranlassen können, gegen diese Gesetze aufzutreten. Man hat eingewendet, die Verordnungen vom 3. Februar d. J. seien gegeben worden, ohne die Provinzial-Landtage darüber zu hö⸗ ren. Ich halte den Einwand für nichtig. Das organische Gesetz vom 5. Juni 1823 behält Sr. Majestät die Entschließung vor, wann und wie die reichsständische Versanimlung oder, wie sie dort genannt ist, die allgemeinen Landstände aus den Provinzial-Landtagen hervor gehen sollen, und es ist vorher bestimmt, was Alles zur Cognition der Landtage kommen soll. Deshalb glaube ich, es ist kein Grund für den Einwand vorhanden, der daraus gemacht wird, daß die Pro— vinzial-⸗Landtage nicht gehört seien.

Ein anderer Einwand, und der ist rein rechtlicher Natur, ist da her genommen worden, daß die Verordnungen vom 3. Februar d. J. nicht berathen seien in dem Staats Rath. Dieser Einwand fällt in sich zusammen. Der Staats Rath ist eine Königliche Behörde. Es ist allerdings verordnet, Gesetz Entwürfe sollen' dem Staats Rath vorgelegt werden, aber dies ist keine Bedingung für die Gültigkeit des zu erlassenden Gesetzes. Se. Majestät der König kann von sei ner Behörde verlangen die Begutachtung, aber er kann dies auch unterlassen. Ich finde darin keinen Mangel. Und wer ein Bedenken dabei finden sollte, dem rufe ich zurück, daß das Gesetz vom 5. Juni 1323 dem Staats-Rath Sr. Majestät auch nicht vorgelegt worden ist, eben so wenig das Gesetz vom 17. Januar 1820. Denn die Gesetze selbst enthalten darüber keine Andeutung, und die Verordnun— gen vom 3. Februar d. J. enthalten sie auch nicht. (Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß sie berathen sein können.)

Es ist ein dritter Vorwurf gemacht worden. Man hat gesagt: Die Verordnung gebe den Ständen so ausgedehnte Rechte, und doch hat man keine, Wahlen veranlaßt, man hat den Landtag ans den Provinzial-Ständen zusammenberufen und nicht bedacht, daß diese so untergeordneter Natur seien, daß das Interesse geschwunden wäre, daß man auf die Wahlen kein Gewicht mehr lege, daß Männer, die vielleicht Beruf in sich fühlen, die Landtags Abgeordnete sein sollten, sich zurückgezogen haben. Gegen diesen Einwand erwiedere ich: Des Nönigs Masestät hat im Gesetz vom 5. Juni 1823 das Wann und Wie sich vorbehalten. Auf das „Wann“ mußte jeder Wähler vor⸗— bereitet sein, mußte glauben, des Nönigs Majestät würde das Ver sprechen erfüllen, was früher ertheilt worden ist. Den Grund lasse ich nicht gelten. Ueber die Zweckmäßigkeit will ich kein Wort verlitc. ren, aus dem Grunde, weil es unzulässig war, neue Wahlen zu ver gustalten. Die Gesetze vom Jahre 1823 sagen gleichlautend für alle Provinzen: Die Landtags Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Nirgends ist vorbehalten, einen Landtag aufzulösen, nirgends das Recht, das Jeder erworben hat zu schmälern, durch eine Auflösung des Landtags. Ich hätte es für eine Verletzung des Rechtes der ein zelnen Deputirten gehalten. Darum mag die Frage über die Zweck⸗ mäßigkeit dahingestellt bleiben.

Man hat endlich auch noch gesagt, Reichsstände müssen das Steuer-Bewilligungsrecht haben. Die Nothwendigkeit dieser Präro gative kann ich nicht anerkennen; doch das Recht ist gegeben, und ich schweige. Man hat, um bei dieser Gelegenheit etwas einzuschalten, in der gestrigen Debatte gemeint, es sei den ständischen Rechten zu nahe getreten worden durch eine Bestimmung in den Verordnungen über das Steuer-Bewilligungsrecht. Es ist da gesagt, die Verfügung in Beziehung auf Steuern und über die Einkünfte und Verwendung der Domainen bleibe der Krone frei vorbehalten. Man hat daraus gefolgert, man wolle die Domainen dem Staats Eigenthunm entziehen. Es ist schon bemerkt worden, diese Absicht liege nicht vor. Eine Ver letzung der ständischen Rechte finde ich darum nicht in diesen Bestim⸗ mungen, weil den Provinzial-Landtagen keine Rechte gegeben worden sind, über die Verwendung der Domainen Rath zu ertheilen oder gar Dispositionen zu treffen. Das Gesetz hat es uns nicht gegeben, nicht genommen. Ich finde daher keine Verletzung darin.

Endlich hat man gesagt, der Vereinigte Landtag sei nicht legitimirt. In einer Beziehung möchte ich sagen: Ja. Wir sind nach einer Richtung hin nicht legitimirt. Wenn ich nicht legitimirt bin, so könnte es ein Anderen sein. Die Verordnung müßte mir Rechte geben, die schon ein Anderer hat. Es fragt sich, ob solche Bestimmungen da sind. Das Gesetz vom 17. Januar 1829 stellt allerdings noch einen anderen Berech tigten hin, der sagen kann: „Aendere mir das Gesetz nicht.“ Das sind die Gläubiger des Staates. Darum halte ich dieses Gesetz für ein „Noli me tangere“. Selbst diese hohe Versammlung wird darin nichts ändern können.

Die positiven Rechte, welche dieser Versammlung übertragen worden, enthalten die Verordnungen vom 3. Februar d. J. Ich komme zur Frage: Sind durch die Prärogativen, die dieser hohen Versammlung eingeräumt sind, die Rechte, welche früher die Stände hatten, irgendwie gekränkt worden? Was hatten wir für Rechte? Die Provinzial Landtage hatten das Recht, die Provin zial-Gesetze zu berathen. Das Recht ist ihnen unverkürzt geblieben. Sie hatten die Berathung der allgemeinen Gesetze, insofern sie sich auf das Eigenthums- und Personenrecht, mit Einschluß der Besteuerung, beziehen, so lange keine reichsständische Versammlung berufen werden wird. Sie ist zusammengerufen. Mit diesem Augenblick hört diese Prärogative auf. Man hat, den Einwand gemacht gerade hierbei: Wenn die Reichsstände konstituirt worden sind, dann dürfen die Pro⸗ vinzialStände die allgemeinen Gesetze gar nicht mehr berahhen. Ich glaube nicht, daß das in der Verordnung vom 5. Juni 1823 lag oder zu finden ist. Ich wünsche, daß allgemeine Gesetze nur von der allgemeinen ständischen Versammlung berathen werden möchten, aber ich sehe keine Verletzung.

Das Gesetz vom 5. Juni 1823 übertrug uns ferner das Recht der Bitte und Beschwerde, hervorgegangen aus dem provinziellen Bedürfniß und der Bedrückung einzelner Individuen. Auch das Recht ist nicht genommen. Dem Vereinigten Landtage konnte in die— ser Beziehung gegeben werden, was ihm gegeben ist; es konnte ihm mehr oder weniger gegeben werden. Eine Verletzung durch das Ge— geben für die bestehenden Rechte kann ich nicht absehen.

Enklich hatten die, Provinzial Landtage noch) das Recht, ihre der r, , . zu verwalten. Das ist untangirt geblieben. Das Gesetz vom * Januar 1829 ist das, was positive Rechte ein⸗ geräumt hatte. Das Gesetz ist, meines Erachtens nach, nicht voll— stäudig erfüllt; ich will mich darüber weiter erklären. Das Gesetz vom 17. Januar 1820 sagt: Bed iirfn 9 us om Tcagte wenn das Bedürfniß der Aufnahme einer neuen Schuld eintritt, so soll dies nicht anl erk eschehen, als unter Zuziehung und Mitgarantiz der eichsstände D* . e dern Art. 2 gesagt worden. In dem Art. 3 heißt es ( Für lich Sch 6 den soll das Gesammt-⸗Vermögen des Staates hafter und da 37 das Gesetz Bezug auf den ersten Artikel, der die gefammte Staats.

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schuld auf 180 Millionen feststellt. Was die Verordnung vom 3. Fe⸗ bruar d. J. betrifft, so ist darin gesagt, die Schulden sollen nicht anders aufgenommen werden, als unter Justimmung der Stände deutlicher ausgedrückt: als unter Zuzie hung“); aber es macht einen Zwischensatz und sagt: es sollen künftig Schulden, „für welche das Gesammt⸗Vermögen des Staates haften soll“, nicht anders, als un⸗ ter Zuziehung und Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenom⸗ men werden. Ich gestehe, da bleibt die Verordnung vom 3. Februar zurück hinter dem Gesetz vom 17. Januar 1820. Was ist aber die Folge dieses Zurückbleibens? Wir haben gestern aus dem Munde des Königlichen Kommissarius gehört, es sei nicht die Absicht gewe

sen, den Ständen irgendwie ihre Gerechtsame zu kränken; es habe aber nöthig geschienen, Bestimmungen zu treffen in Betreff des Staatsschul⸗ denwesens, welche es der Verwaltung möglich machen, Schulden für das gewöhnliche Bedürfniß, die sich durch kurrente Einnahmen wieden ersetzen, zu kontrahiren, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, ohne in die Nothwendigkeit zu kommen, die reichsständische Versammlung zu be— rufen. Ich muß bekennen, daß, wollte man das Gesetz ändern, man die Stände hätte fragen müssen. Hat man sie nicht gefragt, so sind ihre Rechte ungekränkt geblieben, d. h. ich halte dafür, daß, wenn heute der Staat in die Nothwendigkeit kommen sollte, eine Schuld zu kontrahiren, für welche das gesammte Vermögen des Staa— tes nicht haften soll, er doch der Verpflichtung nicht bar ist, die Stände zu hören. Ist diese hohe Versammlung nicht die Stände— Versammlung, die für solche Darlehne die Mitgarantie geben soll, ja, so existirt sie noch nicht, dann haben wir die Prärogative nicht. Aber es besteht auch keine zweite, die diese Prärogative hätte, und der Staat würde sich in der Unmöglichkeit befinden, ein solches Darlehen aufzunehmen. Ich will nicht sagen, daß die Staats

Negierung durch jene Gesetzes-Vorschriften nicht in manche Verlegen

heit kommen könnte. Ich gebe es zu: in diese Verlegenheit kann sie kommen. Soll sie gehoben werden, dann muß die Versammlung ihre Zustimmung zur Aenderung von Vorrechten geben, bie das Gesetz vom 17. Januar 18290 ihr zugelegt hat. Diee ist meine Meinung in Beziehung auf das Kontrahiren von Schulden in Friedenszeit. In Beziehung auf Kriegszeiten: auch da können die Bestim

mungen vom 3. Februar 1847 die Bestimmungen vom 17. Ja

nuar 1820 nicht ändern. Das letzt angezogene Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Schulden in Kriegs- und Friedenszeiten; zu beiden (so muß also geschlossen werden) war die reichsständische Zustimmung und Mitgarautie eine Bedingung. Auch hier wird in Kriegszeiten, meines Erachtens, die standische Deputation für das Schuldenwe en nicht eintreten können für die reichsständische Ver

sammlung. Ich möchte nach meiner Meinung eine Ansicht berichti

gen, die hier verschiedentlich aufgestellt ist. Man sieht die ständische Deputation für das Staatsschuldenwesen als eine Deputation des Vereinigten Landtags an. Ich kann sie als eine solche nicht anerken

nen, und es ist von Seiten des Königlichen Kommissars schon erin

nert worden, daß es eine selbstständige Deputation ist, eine selbststän dige Institution, eine reichsständische Institution, mit besonderen Prä⸗ rogativen. Diese Prärogative könnten weiter gehen, als diese Ge setzgebung sie giebt; ich glaube aber, sie sind schon zu weit ausge⸗ dehnt für eine, Deputatlon von acht Mitgliedern. Das Zu stim— mungsrecht ist nach der Interpretation, wie wir sie gehört haben, dieser Deputation nicht gegeben worden, sondern nur die' Präroga⸗ tive: sie kann verlangen, zugezogen zu werden. Es ist dies zwar ein Recht, aber zusammengehalten und verglichen mit dem Recht der Bewilligung und Zustimmung ein so untergeordnetes, daß ich darauf verzichten möchte, wenn es nicht ein anderes wird. Das sind die Bedenken.

Ich glaube gezeigt zu haben, daß durch die Institutionen des Vereinigten Landtages, des ständischen Ausschusses und der Deputa tion für das Staatsschuldenwesen die Rechte nicht gekränkt worden sind. Ob Wünsche gekränkt worden sind, das ist eine Frage, ich wiederhole es, die hier nicht hergehört. Rechte sind nicht gekränkt. Doch ich habe noch eines, die Stener-Bewilligung, vergessen. Die Steuer- Bewilligung stand den Ständen nicht zu; es ist in ihr dem Vereinigten Landtage etwas Neues gegeben worden, etwas Neues, was uns zur Aussprechung des Dankes ꝛzc. Veranlassung giebt. Auch hier könnte eine Beeinträchtigung gefunden werden, denn die allgemeinen Gesetze (so heißt es im Gefetz vom 5. Juni 1823), welche Veränderungen in Personen und Eigenthumsrechten und den Steuern zum Gegenstande haben, sollen von den Provinzial Landtagen berathen werden. Die Verordnungen vom 3. Februar d. J. sprechen von dieser Berathung nicht mehr, sie sagten aber: in Kriegszeiten hat die Krone das Recht ohne Beirath außerordent liche Steuern zu erheben. Auch hier, glaube ich, muß den Ständen das Necht aus der früheren Gesetzgebung vorbehalten bleiben.

Nun komme ich zum Schluß. Es ist vorgeschlagen worden, zu danken. Ich glaube, wir sind schuldig, zu danken für Konstitui rung des Organs, welches hier versammelt ist, für die Erweiterung der ständischen Rechte, die namentlich in dem Steuer- Bewilli qungsrechte liegt. Der zweite Vorschlag ist die Verwahrung. Die vorgeschlagene Adresse, wie sie von der Kommission uns vorgelegt ist, entspricht nach dem, was ich gesagt habe, meinen Wünschen nicht ganz; sie geht mir zu weit, denn sie spricht Wünsche aus, wo es sich nur handelt um Wahrung von Rechten. Unsere Wünsche können verletzt sein, unsere Rechte sind nicht verletzt, auch insofern sie nicht auf diese Versammlung übertragen sind. Unsere Rechte sind der neuen Gesetzgebung ungeachtet geblieben, wie sie wa⸗ ren in Beziehung auf das Staatsschuldenwesen, in Beziehung auf die allgemeinen Gesetze, in Betreff der Besteuerung. Darum würde ich mit der Adresse und ihrer Wahrung der Rechte nicht mich ein— verstanden erklären; ich würde der Krone gegenüber nur die Ansicht des Landtages ausgesprochen haben, daß das, was an die Zustini mung der Stände gebunden war, ohne i . der Stände nicht ausgeübt werden darf, wenn auch das Recht der Zustimmung dieser Versammlung nicht übertragen worden ist. Ich glaube aber, daß das Amendement, zusammengehalten mit der Erklärung des Königlichen Kommissars, eine genügende Sicherheit begründet, um die Gesetzge bung, die nach meiner Ansicht gegenwärtig eine lückenhafte sein würde, zu vervollständigen. Mein Votum geht daher für Annahme der Adresse mit dem Dank, wie ihn der Entwurf der Kommission, mit dem Vorbehalt, wie ihn das Amendement ausgesprochen hat.

Königlicher Kommissar: Ich habe nur auf einen einzigen Passus der eben gehörten Rede zu antworten. Es ist hier zum erstenmale die Rede gewesen von den Staats Gläubigern und ist bemerkt worden, daß in dieser Beziehung das Gesetz ein noli me langere sein müsse. Ich bin hiermit, so weit es sich um die Staats- Gläubiger handelt, welche bis zu diesem Augenblick vorhanden sind, völlig einverstanden, bin aber auch der Meinung, daß durch das Gesetz vom 3. Februar 1847 ihre Rechte nicht um ein Haar breit beschränkt sind. Wenn es sich aber um künftige Staats Gläubiger handelt, so haben diese keine Rechte aus dem Gesetze vom 17. Januar 1820 zu schöpfen, sondern lediglich aus dem Gesetze vom 3. Februar d. J.

Abgeordn. Naumann: Die Erklärung des Königlichen Kom- missars macht mir klar, daß ich mißverstanden worden bin. Was ich itz hat sich auch nur auf die Gläubiger, welche bei den 180,000,009 betheiligt sind, bezogen, auf künftige Schulden nicht.

(Schluß folgt.)

Nichtamtlicher Theil. AYnland.

Berlin, 20. April, In Folge der erheblichen Steigerung der Getraidepreise in den östlichen Provinzen ist, wie bereits ai für die Rhein-Provinz und Westfahlen geschehen, die zollfreie Ei hr von Reis auch in jenen Provinzen bis Ende des Monats September d. J. angeordnet.

Provinz Pommern. Das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin enthält folgende Bekanntmachung: 5 In Gemäßheit eines Nestripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten vom 31. März e. bringen win hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß, auf Grund des Allerhöchst geneh⸗ migten Reglements über die Eintheilung des thierärztlichen Personals vom 25. Mai 1839, Personen, welche, ohne als Thierarzt geprüft und approbirt zu sein, thierärztliche Praxis treiben, nicht verboten werden kann, die Be— nennung „Thierarzt“ sich beizulegen, da diese Benennung nicht als ein amt-· licher Titel zu betrachten ist und die Geschäfte derjenigen richtig bezeichnet, welche, ohne als Thierärzte approbirt zu sein, die Thierheilkunde gegen Ent= gelt ausüben, wozu nach Lage der Gesetzgebung die approbirten Thierärzte feine ausschließliche Berechtigung haben. Letzteren bleibt es dagegen unbenommen, zur sicheren Unterscheidung von den nicht approbirten sich „geprüfte“ oder „approbirte Thierärzte“ zu benennen. Stettin, den 8. April 1847. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.“

* Aachen, 12. April. Für die Vegetation war bei uns die trockene warme Witterung in der zweiten Hälfte des vorigen Monats, welche die Bestellung der Aecker und Gärten wesentlich begünstigte, sehr erwünscht. Die größeren für den Exporthandel arbeitenden Tuchfabriken erfreuen sich anhaltend eines lebhaften Absatzes ihrer Fabrikate; dagegen leiden die Fabriken untergeordneten Ranges, der Mehrzahl nach, noch immer unter dem Drucke ungünstiger Zeit⸗Ver⸗ hältnisse. Die Nadel- und Maschinen-Fabriken sind dagegen fort⸗ während in gutem Gange. Zur Linderung des in Folge der anhaltenden Theurung der Le⸗ bensmittel unter den geringeren Volksklassen herrschenden Nothstandes läßt die öffentliche und Privat- Wohlthätigkeit es fortwährend an Opfern jeglicher Art nicht fehlen. Die Fürsorge des Staats durch Ankauf von Roggen ⸗-Vorräthen und deren Ueberlassung an die ein⸗ zelnen Kommunen der Provinz behufs Beschaffung wohlfeileren Brod⸗ tes wird allgemein sehr dankbar anerkannt.

Deutsche Bundesstaaten.

Großherzogthum Baden. Die Karlsr. Ztg. vem 15. April meldet: „Die Nachrichten einiger Blätter, weiche von wirklich ausgebrochenen Unruhen im Odenwalde sprechen, sind unge⸗ gründet; der gesunde Sinn des Volkes und die vorgekehrten Sicher⸗ heitsmaßregeln kamen jedem Versuche zuvor.“ . Am 15. April Mittags ist die Pulvermühle in Ettlingen aufge⸗ flogen; ob und wie viel Menschen dabei verunglückt sind, ist noch nicht bekannt.

C München, 15. April. In dem Besinden Sr. Majestät des Königs scheint wieder ein Rückschritt eingetreten zu sein, jedoch zuverlässigem Vernehmen nach ohne irgend eine Bedeutung und nur mit der Nöthigung zur ferneren Hütung des Zimmers. Dies erklärt sich allein schon aus der herrschenden üblen Witterung; denn kaum hatte es vorgestern den Anschein, als wollte der lang ersehnte Früh⸗ ling endlich eintreten, so hat es gestern wieder den ganzen Tag hef⸗ tig geschneit, und noch in diesem Augenblicke regnet und schneit es bei ziemlicher Kälte durch einander.

Heute oder morgen dürfen wir dem Eintreffen einer griechischen Post entgegensehen, und mit welcher allseitigen Spannung dies hier geschieht, ist unter den obwaltenden Umständen begreiflich. Leider athmen alle Briefe jüngsten Datums aus Athen einen Geist, welcher es als eine für die Regierung höchst schwierige Aufgabe erscheinen läßt, unter gewissen Umständen die allgemein vorherrschende Kampf- lust der ganzen Nation in Schranken zu halten. ä

Die wichtigste, zugleich gan; unerwartete und daher äußerst über raschende Tagesneuigkeit in und aus München selbst ist offenbar die gestern bekannt gewordene Pensionirung des erst vor wenigen Wochen als Präsident der Regierung der Oberpfalz nach Regensburg ver⸗ setten ehemaligen Justiz-Ministers Freiherrn von Schrenk. Dagegen sind als außerordentliche Professoren an der medizinischen und an der philosophischen Fakultät angestellt worden unsere beiden rühmlichst be—⸗ kannten Privatdozenten Dr. Buchner und Dr. Prantl. Beide sind durch ihre Thätigkeit auf dem litergrischen Boden gewiß auch dem Auslande bekannt, und hier an der Universität selbst gehören diesel⸗ ben zu den geschätztesten jungen Lehrern.

Eine kaum glaubliche Theilnahme und allseitige Sensation hat die seit gestern bekannt gewordene Thronrede Sr. Majestät des Kö⸗ nigs von Preußen hervorgerufen, wie nicht minder jede der beiden

Königlichen Entschließungen über die konfessionellen Verhältnisse und über die Einführung voller Oeffentlichkeit bei dem Justizverfahren.

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Paris, 16. April. Am Schluß der gestrigen Sitzung der Deputirten Kammer wurde der Haupt -Artikel des Gesetz⸗ Entwurfs über die Noten der Bank von Frankreich, wie er von der Kommission mit Zustimmung der Regierung modifizirt und wonach 209 Fr. als der niedrigste Satz, zu welchem Noten von diesem Bank-⸗Institut sollen ausgegeben werden dürfen, bestimmt ist, nach Verwerfung eines von Leon Faucher vorgeschlagenen, dieses Minimum auf 100 Fr. her⸗ absetzenden Amendements, angenommen.

Die Kommission über den algierischen Kredit hat sich vorläufig dahin ausgesprochen, daß die jetzige in , Be ma tun, in Algier ver⸗ bleiben solle, wie sie jetzt sei. Auch der Gesetz- Entwurf Über die militairischen Ackerbau - Kolonieen hat in der Kommission, die mit Prüfung desselben beauftragt wurde, die Majorität nicht erhalten.

Der bisherige spanische Gesandte am hiesigen Hofe. Martinez de la Rosa, wird nach seiner Abberufung von diesem Posten, als Privatmann seinen Wohnsitz in Paris behalten. ;

Herr von Barante, LegationsSecretair in Dresden, ist nach Nonstantinopel versetzt, Herr Bourboulon, Legatiens,; Secke air in Monte-Video, nach Washington, Graf Niarescalcht Le ations Se- cretair in Wie ch München, Herr Mercier von Lissabon nach St. air in Wien, nach Minchen, zercter. ; J Petersburg, Baron Menneval, Attachs in Karlsruhe, wird Legations⸗ 22 , s Latour-Maubourg, Attaché in Rom, Secretair in Dresden, Marquise j h wird Legations Secretair in Stuttgart, Graf Chateaurenard wird At⸗ taché in Karlsruhe, Vicomte Serurier, Legations⸗Secretair in Monte⸗ Video, die Grafen Beauvoir, Astorg. ,, Jürst. auf⸗ fremont, Baron Malaret werden Altaches . rüssel, Rom, Li bon, London, Washington und Turin, Baron Cussg⸗ General Kon in Palermo, kommt als solcher nach Triest, Legations Secretair Bresson

von Stuttgart als General- Konsul nach Palermo.

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Heute giebt Galignani's Messen er eine englische Ueber= sezung * een ginn Str. Majestät des hui. von ö. den