1847 / 117 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Des Abgeordneten Zimmermann wegen Ablösbar⸗

leit der Jagdgerechtigkeit

Desselben wegen besserer Stellung der JustizBeam⸗ ten durch erhöhte Besoldung und Unabsetzbarkeit im administrativen Wege

Des Abgeordneten Ritter wegen Aufhebung des

ge, re eff

esselben auf Preßfreiheit

Desselben 33 Aufhebung des Intelligenzblatt⸗ zwanges.. .... ...... ...... 4

Des Abgeordneten Lorenz wegen Vereinfachung des KlassensteuerVeranlagungswesens..

Des Abgeordneten Ritter auf Bildung eines selbst⸗ ständigen Ministeriums für Handel und Ge⸗ 1 6

Desselben auf Erleichterung für die Vermögensver= waltung der Kirchen, Pfarren und kirchlichen Stiftungen nach Art der Allerhöchsten Kabinets— Srdre vom 11. Juli 1815 ;

Des Abgeordneten Zimmermann bei der obwal⸗ tenden Theurung folgende Maßregeln für an— gemessen zu erklären: möglichste Verminderung der Steuern und Zölle von Getraide, Reis, Fleisch und Butter; möglichste Beschränkung der Ausfuhr dieser Lebensmittel, eventuell deren Au⸗ kauf und Verbot des Staats, ferner Getraide zu verheimlichen und zurückzuhalten

Desselben auf Erweiterung des Schiedsmanns-Insti⸗

tu ᷣl̃⸗⸗,, et,,

Desselben auf Revision der Rayon-Gesetze

Desselben, betreffend die öffentlich zu verhandelnden Kriminalsachen

Desselben an Aufhebung des eximirten Gerichts— standes

Des Abgeordneten Waldmann, betreffend die Ge⸗ werbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845

Des Abgeordneten Ritter auf Erweiterung der Wählbarkeit der Landtags⸗Abgeordneten

Desselben auf Oeffentlichkeit der Landtage

Des Abgeordneten von Franzius auf gesetzliche Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Rechts— pflege

Des Abgeordneten Jebens auf Aufhebung des exi⸗ mirten Gerichtsstandes, der Patrimonial-Ge— richtsbarkeit und der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. April 1835

Des Abgeordneten Abegg, betreffend die Erleichte⸗ rung der Wahl-Bedingungen für städtische Land— tags- Abgeordnete und größere Vertretung der Städte

Des Abgeordneten Schlenther auf Fixirung der den evangelischen Geistlichen zu entrichtenden Stol⸗Gebühren

Desselben, betreffend die Armenpflege und die Nie⸗ derlassung neu anziehender Personen. . . . . . . .. 5. 6. Desselben, betreffend die Gebühren der Justiz-Kom⸗ missarien 5. Außer diesen hat der Abgeordnete Ritter noch 2 Anträge, nämlich einen, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer von Roggenmehl und Schweinefleisch, und einen zweiten wegen Herstellung einer Eisenbahn von Posen nach Breslau auf Staatskosten eingebracht, welche mit Uebereinstimmung des Antragstellers, nach An— ordnung des Landtags⸗-Marschalls zur Berathung der Vereinigten Kurien vorgelegt werden sollen, weil diese Berathung einschlägt in die der Allerhöchsten Propositionen.

S. Abtheilung

*

Entwurf einer Verordnung, betreffend

die Ausschließung bescholtener Personen von ständischen Versammlungen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. verordnen über das Verfahren, welches bei der Ausschließung beschol— tener Personen aus ständischen Versammlungen zur Anwendung zu bringen ist, nach Anhörung Unserer getreuen Stände und auf den Antrag Unseres . rinme, was folgt:

Als bescholten sind diejenigen Personen zu erachten:

1) welche durch ein Kriminal-Gericht 2. zu dem Verlust der Ehrenrechte rechtskräftig verurtheilt,

b. oder zur Verwaltung öffentlicher Aemter oder zur Ablei— , . nothwendigen Eides rechtskrästig für unfähig erklärt;

2) welche durch ein militairisches Ehrengericht zu einer der im §. 1 Lit. b e der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juli 1843 über die Ehrengerichte aufgeführten Stra— fen verurtheilt;

3) welche im gesetzlichen Wege vom Bürger- ober Gemeinde— Recht . sind;

4) oder welchen ihre Standesgenossen das Anerkenntniß unverletz ter Ehrenhaftigkeit ver een ;

In den unter J. 1 bis 3 gedachten Fällen tritt die Unfähigkeit zur Ausübung ständischer Rechte, insbesondere zur Theilnahme an ständischen Versammlungen, ohne weiteres Verfahren ein und wird von dem Vorsitzenden der n, nung nur angezeigt.

Der Vorsitzende jeder ständischen Versammlung ist verpflichtet, Thatsachen, welche nach seinem Dafürhalten die re fene g eines Mitgliedes in Zweifel stellen, in der Versammlung zu dem Zwecke zur Sprache zu bringen, um den Ausspruch der Standesgenossen darüber, ob das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit (1. 4 er— theilt oder versagt werde, herbeizuführen.

Außerdem ist jedes Mitglied der Versammlung befugt, gegen ein anderes Mitglied den Antrgg zu stellen, daß demselben bas An— erkenntniß unverleßzter Ehren he gen

Dieser Antra 6 ö. hoi

er Antrag auf Ausschlie selbe vom . 44 einem . . ri ist, schriftlich mi ĩ de. n Ausübung stůn eit . . er Versammlung bei ihrcm nächste etragen.

Dei, Ii en e e sich durch elne dem Vorsitzenden zu ü rung oder

hb 6

mündlich in der Versammlung zu rechtfertigen. Bei der hiernächst zu eröffnenden Erörterung und Berathung darf der Angeschuldigte so wenig als bei der Abstimmung in der —— 1 gegenwärtig sein. Der Vorsitzende stellt schließlich die Frage:

Soll wegen des Antrages das weitere Verfahren eintreten?

Wird diese Frage nicht mindestens von 3 der Anwesenden verneint, so muß das Verfahren eingeleitet werden. 1

Von dem Beschlusse macht der Vorsitzende dem Ober-Präsiden⸗ ten der Provinz Anzeige, welcher durch einen Justitiarius der Regie⸗ rung den Thatbestand aufnehmen und den Angeklagten über seine Vertheidigungsgründe vernehmen läßt.

Die Entscheidung fällt hiernächst:

a) Die Versammlung derjenigen Wähler, welche den Angeklagten zur Theilnahme an der ständischen Versammlung gewählt hat, bei welcher er in Anklage gesetzt worden ist.

b) Ist der Antrag auf Ausschließung gegen einen Rittergutsbe sitzer als Mitglied einer kreisständischen oder kommunalständi⸗ schen Versammlung gerichtet, so entscheidet die zur Wahl des betreffenden ritterschaftlichen Provinzial-Landtags-Abgeordneten berufene Wahlversammlung.

Gehört der Angeschuldigte dem Herrenstande, wie solcher durch

Unsere Verordnung vom 3. Februar gebildet worden, an, so

behalten Wir Uns vor, in jedem einzelnen Falle einen aus ei—

nem Vorsitzenden und mindestens 6 Mitgliedern bestehenden

Gerichtshof von Standesgenossen besonders zu konstituiren,

dessen Ausspruch Unserer Allerhöchsten Bestätigung unterliegt.

Der QOber⸗Präsident sendet in den Fällen zu 2. und b. die ge— schlossenen Akten, welchen eine von einem Rechtsverständigen gefer— tigte Relation beigefügt ist, dem Vorsitzenden der Wahl Versammlung. Dieser trägt der Versammlung, welcher der Angeschuldigte nicht bei wohnen darf, bei ihrem nächsten Zusammentreten den Fall vor, läßt die Relation vorlesen und veranlaßt nach vorgängiger Berathung die Abstimmung über die Frage: Ist die Ehrenhaftigkeit des Angeklagten noch als unverletzt zu betrachten? Die Abstimmung erfolgt durch namentlichen Aufruf nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden ünd, wenn dieser dem Stande des Angeklagten nicht angehört, die Stimme des nach den Lebens jahren ältesten Mitgliedes der Versammlung. Ueber die Verhand⸗ lung wird ein von allen Anwesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen, dessen Ausfertigung unter Unterschrift des Vorsitzenden schleunigst, sowohl dem Ober-Präsidenten als auch dem Angeklagten, zugefertigt wird.

Diese Entscheidung unterliegt der Bestätigung des Standes, welcher auf dem Provinzial Landtage den Angeschuldigten vertritt, wenn

a) es sich um Ausschließung von dem Provinzial-Landtage handelt,

b) der Angeschuldigte binnen 4 Wochen, nachdem ihm die Ent scheidung insinuirt worden, Einwendungen dagegen bei dem Ober Präsidenten anbringt,

c) die Versammlung, welche die Einleitung des Verfahrens be⸗ schlossen hat, sich bei dem Anspruch nicht beruhigen zu wollen erklärt.

Werden hierbei neue Thatsachen von Erheblichkeit angeführt, so wird die Instruction unter Leitung eines von Unserem Justiz⸗Minister dazu bestimmten Obergerichts Präsidenten einem Justiz-Beamten aufge— tragen.

Die geschlossenen Akten werden hiernächst dem Provinzial—

Landtags-Marschall zugestellt. Dieser ernennt beim nächsten Zusam—

mentreten des Landtages einen Referenten, welcher dem Stande des

Angeklagten angehört. Sodann beruft der Landtags⸗Marschall unter

seinem Vorsitze diesen Stand als Ehrengericht zusammen, welches

nach Anhörung des Referenten und vorgängiger Berathung durch

Stimmen-⸗Mehrheit die Entscheidung der Wahl-Versammlung entwe—

der bestätigt oder verwirft. Bei diesem Ausspruch hat es sein Be

wenden. 19. .

Wer solchergestalt durch rechtskräftigen Ausspruch aus einer ständischen Versammlung des Inlandes ausgeschlossen ist, darf über haupt ständische Rechte nicht mehr ausüben, auch an ständischen Wahlen als Wähler nicht mehr theilnehmen.

.

Die Wiederzulassung zur Ausübung ständischer Rechte werden Wir nur auf den Antrag der Versammlung, welche die Anklage be— schlossen hat, genehmigen. Ein solcher Antrag darf nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach der Ausschließung gemacht und nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn zwei Drittel der Ver sammlung sich dafür erklären.

.

Die ständischen Rechte ruhen:

1) in allen den Fällen, in welchen das Bürgerrecht oder Ge meinderecht ruhen; -

2) wenn eine Kuratel= oder Kriminal-Untersuchung eingeleitet ist;

3) wenn eine ständische Versammlung nach Nr. III. den Beschluß gefaßt hat, das Verfahren eintreten zu lassen, bis ein rechts kräftiger Ausspruch ergangen ist.

VII

Alle den vorstehenden Anordnungen zuwiderlaufende Vorschriften

werden hiermit aufgehoben.

Denkschrift zu dem Gesetz Entwurfe, betreffend die Ausschließung beschol tener Personen von den ständischen Versammlungen.

Die ständischen Gesetze vom 1. Juli 1823 und 27. März 1824 stellen im S. 5, neben dem zehnjährigen Grundbesitz, der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen und dem dreißigjährigen Alter, auch den unbescholtenen Ruf als allgemeine Bedingung der Wähl— barkeit zum Landtags- Abgeordneten für alle Stände hin und bestim— men weiter (85. 28 resp. 27 und 29), daß der Landtags-Kommissa⸗ rius, wenn er bei Prüfung der Wahlen in dieser Beziehung Mängel findet, eine andere Wahl zu verlangen berechtigt ist.

Eben so erklären die Kreis-Ordnungen (für die Provinzen Bran⸗ denburg und Pommern vom 17. August 1825, für Sachsen vom 17. Mai 1827, für Westfalen und die Rhein Provinz vom 13. Juli 1827, für Preußen vom 17. März 1828 und für Posen vom 29. Dezem— ber 1828) im §. 6 den unbescholtenen Ruf zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen bei allen Ständen und gestatteten Vertretern für erforderlich. In Beziehung auf die Ausschließung bescholtener Personen aus den Kreis Versammlungen schreiben aber die KreisOrdnungen ein sehr verschiedenes Verfahren vor. Die ältesten Kreis Ordnungen (für Brandenburg und Pommern) und nach ihrem Muster auch die beiden zuletzt publizir— ten (für Preußen und Posem setzen zu der ad §. 6 sub c. vor geschriebenen Bedingung des unbescholtenen ö einfach hinzu:

4„wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist auf den

Bericht des Ober- Präsidenten von dem Staats⸗Ministerium zu entscheiden.“

ie Kreis Orbnung für Sachsen enthält gar keine Bestim—

mung, wie es gehalten werden solle, wenn die Unbescholtenheit eines

Kreistags Mitgliedes oder Abgeordneten zweifelhaft wird; die schle—⸗ sische und, nach ihrem Muster, die rheinische und westfälische Kreis Ordnung stellen dagegen hierüber positive Vorschriften auf. Die gedachten Kreis-Ordnungen bestimmen im §.: „Wird die Unbescholtenheit des Rufes bestritten, so hat, wenn dies ein Mitglied der Ritterschaft oder einen Vertreter desselben betrifft, die Ritterschaft des Kreises die Befugniß, in einem be— sonderen Konvente durch Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden darüber in erster Instanz zu entscheiden und, falls die Entscheidung für die Bescholtenheit des Rufes ausfällt, die Aus schließung zu bestimmen. Will der Betroffene oder die abgestimmte Minorität bei dem Beschlusse sich nicht beruhigen, so ertheilen die Mitglieder des Provinzial-Landtages von der Ritterschaft die Ent scheidung in der zweiten und letzten Instanz. Wird die Unbeschol⸗ tenheit des Rufes eines Kreistags Abgeordneten der Städte oder des Bauernstandes in Zweifel gezogen, so ist solches in erster In stanz zur Entscheidung des Magistrats, der Stadtverordneten oder der Bezirkswähler zu bringen, von denen die Wahl ausgegangen ist, und bei denselben auf die Wahl eines anderen Deputirten an zutragen; die Entscheidung in zweiter Instanz gebührt hier eben falls den Landtags- Mitgliedern dessenigen der beiden Stände, zu welchem der betreffende Kreistags Abgeordnete gehört!“. Indessen auch diese Bestimmungen haben sich zum Theil nicht als ganz prakftisch bewährt. Was namentlich die Ritterschaft be⸗ trifft, so mußte schon in der rheinisch⸗westfälischen Kreis⸗-Ordnung der Zusatz gemacht werden: . ö „Ist die Zahl der Rittergutsbesitzer im Kreise so gering, daß nicht wenigstens außer dem Betheiligten drei zur Abstimmung vor. handen sind, so haben sich die vorhandenen mit der Ritterschaft eines von ihnen auszuwählenden benachbarten Kreises zu dieser Entscheidung zu vereinigen.“ . Eine Prozedur dieser Art bietet aber nicht nur für die Ausführung wesentliche Schwierigkeiten, sondern ist auch im Prinzip nicht zu rechtfertigen. . Das Gesetz vom 8. Mai 1837 über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats hat neue Bestimmungen in dieser Beziehung nicht ge⸗ geben. Es beschränkt sich darauf, festzusetzen: . §. 1. Nur Personen von unbescholtenem Ruf sind fähig, für sich oder für Andere die Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit oder des Patronats auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen. . ö §. 2. In Ansehung der Standschaft verbleibt es in dieser ziehung bei den darüber vorhandenen besonderen Verordnungen. §. 3. Wer nach Maßgabe jener Verordnungen wegen Mangels unbescholtenen Rufes von der Ausübung der Standschaft ausgeschlo sen worden ist, soll auch der Ausübung der Gerichtsbarkeit oder des Patronats verlustig gehen. J . . Nach dieser Darstellung kann es nicht befremden, daß rr da bei der Entfernung bescholtener Personen, aus den R 1e er. sammlungen zu beobachtende Verfahren in den einzelnen Provinzen mannigfache Zweifel erhoben worden sind. ö ö Ueber das Verfahren aber, welches in Betreff der Ausschließung bescholtener Mitglieder von den Kommunal-Landtagen oder aus den Provinzial-Stände-Versammlungen zu berbachten ist, fehlt es an jeder gesetzlichen Bestimmung, offenbar, weil man von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß ein solcher Fall nicht vorkommen werde und ein Bedürfniß nicht vorliege, ein bestimmtes gesetzliches Verfahren hierüber vorzuschreiben. Dennoch aber sind bisher aller dings einige Fälle vorgekommen, wo, vor Eröffnung des Provinzial Landtages, der Landtags- Kommissarius gegründete lrsache, fand, den unbescholtenen Ruf eines Landtags-Abgeordneten in Zweifel zu zie hen; namentlich betraf dies Fälle, wo das Faktum vorlag, daß ge gen den einzuberufenden Abgeordneten eine Kriminal Untersuchung schwebte, und in Ermangelung irgend einer gesetzlichen Bestimmnng,

B e⸗

welche dem Landtage selbst eine Kompetenz zuweist, über die Einberufung oder Nichteinberufung eines seiner Mitglieder zu ent scheiden, war bisher angenommen worden, daß es der pflichtmäßigen Beurtheilung der mit der Ausführung und Aufrechthaltung der stän dischen Gesetze beauftragten landesherrllchen Behörden, iusbesondere aber des Landtags -Kommissarmns, überlassen bleiben müsse, ob der Ruf des betreffenden Landtags Abgeordneten in dem Grade für be scholten zu erachten sei, daß von seiner Einberufung zum Proyinzial⸗ Landtage Abstand zu nehmen und an seiner Statt der, für ihn er wählte Stellvertreter einzuberufen sei. Dies rechtfertigt sich auch aus den bestehenden Gesetzen. Denn nach §. 28, resp. 27 und 29 der ständischen Gesetze vom 1. Juli 1823 und 27. März 1821

hat der Landtags-Kommissarius zu prüfen, ob die Wahlen

in der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten

der Vorschrift gemäß geschehen sind, und nach § 32, resp. 31 und 33 ihidem

soll die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des

Landtages bestimmten Tage durch den Landtags-Kommissa

rius erfolgen.

Hiernach ist es die landesherrliche Behörde, und zwar der zu— nächst von Sr. Majestät dem Könige bestellte Landtags- Kommissarius, welche zu prüfen hat, ob die Landtags -Abgeordneten, welche zum Landtage einzuberufen sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaf— ten, um sie zur Theilnahme an der Landtags Versammlung zu befä— higen, erfüllen oder nicht. In demselben Maße aber, wie der Land— tags Kommissarius unbedenklich befugt und verpflichtet ist, einen Landtags Abgeordneten, von dem zu seiner Kenntniß kommt, daß er nach der Wahl seinen Grundbesitz verkauft habe, zum Landtage nicht mehr einzuberufen, eben so ist der Landtags- Kommissarius, so lange nicht eine anderweite gesetzliche Bestimmung die Entscheidung über die Ausschließung eines Landtags Mitgliedes wegen Bescholtenheit des Rufes einer anderen Instanz überträgt, verpflichtet, sobald vor Er⸗ öffnung des Landtages Thatsachen, welche einen Abgeordneten irgend eines Verbrechens oder eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Vergehens bezüchtigen, in völlig glaubhafter Weise zu seiner Kennt— niß kommen, der Einberufung Anstand zu geben und den Stellver— treter zu berufen.

Hierbei ist bisher der Grundsatz festgehalten worden, daß die Unbescholtenheit des Rufes, im Sinue der ständischen Gesetze, schon demjenigen Abgeordneten mangele, der eines Vergehens, das eine ehrlose Gesinnung verräth, angeschuldigt und deshalb zur gerichtlichen Untersuchung gezogen ist, indem eine Anschuldigung, wegen deren er vor Gericht gezogen worden, ihn ungeeignet mache, Mitglied einer Landtags Versammlung zu sein, und seine Qualität als Landtags Abgeordneter so lange ruhen müsse, bis er von dieser Anschuldigung durch ein ihn freisprechendes Erkenntniß gereinigt worden.

Nach diesen Grundsätzen ist bis zum Jahre 1845 in den weni⸗— gen bisher zur Sprache gekommenen Fällen verfahren worden, und es ist hinterher weder von einer Stände⸗Versammtung behauptet worben, daß ihr oder dem erkludirten Abgeordneten zu nahe getreten worden, noch hat ein exkludirter Abgeordneter selbst sich beschwert. In der Regel ist es aber, ohne eine beslimmte Entscheidung seitens der Behörde erfolgte, in Fallen der bezeichneten Art dem Landtags -Kommissarius gelungen, den Abgeordneten, gegen dessen Un— bescholtenheit sich Zweifel geltend machten, durch entsprechende Vor

haltungen zum freiwilligen Rücktritt zu veranlassen, und es ist als⸗ dann, indem die Einberufung des Stellvertreters erfolgte, ein dem Betheiligten selbst wie der Stände⸗Versammlung und den Behörden gleich unerwünschtes Aufsehen vermieden worden.

Auch darüber, wie es zu halten ist, wenn ein bereits versam⸗ melter Landtag eines seiner Mitglieder wegen Bescholtenheit des Rufes auszuschließen sich veranlaßt sieht, fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift; es ist indeß auch ein bestimmter Fall dieser Art bisher nicht vorgekommen, was darin seine Erklärung findet, daß in den wenigen, überhaupt zur Erörterung gebrachten Fällen, wo gegen den unbescholtenen Ruf eines Landtags⸗-Abgeordneten sich Zweifel erhoben hatten, der Landtags-Kommissarius noch vor Eröffnung des Landta— ges Erkundigung eingezogen und statt des betreffenden Abgeordneten den Stellvertreter desselben einberufen hatte.

Zu erwähnen ist jedoch, daß im Jahre 1827, während der rheinische Landtag versammelt war, zur Anzeige gekommen war, daß einzelne Landtags- Abgeordnete sich eines Landtagssiegels zu ihrer Privat-Korrespondenz bedient hätten, und ein dieserhalb von den Be— hörden an die Landtags -Mitglieder erlassenes Cirkular den Landtag veranlaßt hatte, auf Ausmittelung der Schuldigen anzutragen und gleichzeitig zu bitten: ̃

„ihm für diesen Fall die Befugniß einzuräumen, die Schuldigen

von den Versammlungen auszuschließen, auch für die Zukunft den

Ständen in allen Indignitätsfällen die Kompetenz über ihre Mit—

glieder einzuräumen und ihnen gleiche Befugnisse zu ertheilen, wie

sie den Kreisständen im §. 7 ber Kreis Ordnung vom 13. Juli

1827 zugestanden worden.“ ; Der Landtag erkannte hier also an, daß ihm die Kompetenz in Fällen dieser Art nicht zustehe. Der Allerhöchste Landtags Ahbschied vom 15. Juli 1829 sprach sich hierüber, wie folgt, aus:“

Wir finden zu der von Unseren getreuen Ständen in Antrag ge—

brachten strengen Untersuchung wegen der von einigen Mitglledern

der Stände⸗-Versammlung angeblich in ihrer Korrespondenz beab sichtigten portofreien Rubrik keine Veranlassung, da die Sache nicht als ein absichtliches Ungebührniß dargestellt, fondern als ein Irr— thum in Hinsicht der den Mitgliedern der Stände - Versammlung

in dieser Beziehung zustehenden Befugnisse betrachtet worden ist 26.

Sollte aber, künftig einmal aus anderen Gründen der Fall ein— treten, daß die Stände - Veesammlung eines ihrer Mitglieder aus zuschließen für nothwendig halten sollte, ein Fall, welchen Wir bei den von jedem Stande frei gewählten Männern des Vertrauens kaum als möglich voraussetzen möchten, so wird der Land tags-Marschall sich an Unseren Landtags-Kommissa rtus zu wenden und von diesem wegen des zu beobach

tenden Verfahrens Instruction zu erwarten haben. Hiermit blieb aber die Sache auf sich beruhen, und die Regierung sah sich da ein erneuter, auf einen speziellen Fall begründeter Antrag der Stände nicht einging, ihrerseits nicht veranlaßt, das bei Aus? schließung bescholtener Mitglieder aus den Stände⸗Versammlungen zu beobachtende Verfahren legislativ zu reguliren. Erst auf dem letzten rheinischen Landtage im Jahre 1815 ist die Sache im Prinzip wie— der angeregt worden.

Kurze Zeit vor der Eröffnung des rheinischen Landtags war dem Landtags-Kommissarius, durch den betreffenden Ober-Prokurator, die amtliche Anzeige zugegangen, daß gegen einen städtischen Landtags⸗ Abgeordneten eine vorläufige gerichtliche Untersuchung stattfinde. Der Ober-Prokurator fügte dieser Anzeige die Bemerkung hinzu, daß die bisherige Untersuchung so viel ergeben habe, daß eine Verweisung des betreffenden Abgeordneten vor das Correctionsgericht nicht zwei⸗ felhaft erscheine, und da auch die desfallsige richterliche Entscheidung als nahe bevorstehend bezeichnet wurde, so hielt sich nunmehr der Landtags-Kommissarius, mit Rücksicht auf 5. 28 des Gesetzes vom 27. März 1824, für eben so berechtigt als verpflichtet, die Einberu⸗ fung des Abgeordneten bis zur Entscheidung des bei den Gerichten schwebenden Verfahrens auszusetzen, einstweilen aber den Stellvertre— ter desselben zum Landtage einzuberufen.

Der Minister des Innern billigte dies Verfahren, weil, wie es in dem Erlasse vom 28. Januar 1843 heißt:

nach §. 5 Nr. 4 des Stände -Gesetzes für die Rhein- Provinz

vom 27. März 1824 die Theilnahme an der Provinzial-Stand

schaft ganz unbedingt vom unbescholtenen Rufe abhängig ge macht sei.

Der Ausgeschlossene beruhigte sich bei dieser Maßregel nicht, sondern wandte sich an den Landtag. Dieser nahm die Befugniß, über die Ausschließung eines seiner Mitglieder zu entscheiden, für sich selbst in Anspruch; er glaubte dieselbe aus der Kreis-Ordnung vom 13. Juli 1827 und dem oben erwähnten Landtags-Abschiede vom 15. Juli 1829 herleiten zu können und führte Beschwerde bei Sr. Majestät

wegen der nicht rechtmäßig erfolgten Ausschließnng eines Landtags

Abgeordneten, indem er im Interesse des betreffenden Wahl-Bezirks, dem ohne sein Vorwissen und ohne seine Mitwirkung sein erster Vertreter entzogen worden, im Interesse eines der Mitglieder der Versammlung, das sich in dem wesentlichsten Ehrenrechte gekränkt und gleichsam ungehört verurtheilt sehe, im Interesse der ständischen Institution, deren Lebens—⸗ kraft auf ihrem Rechte beruhe, die Gerechtigkeit Sr. Majestät in An⸗ spruch nahm.

In dem Allerhöchsten Landtags- Abschiede vom 27. Dezember v. J. haben Se. Majestät es als den bestehenden Gesetzen völlig entsprechend erklärt, daß die Behörden, denen die Prüfung der gesetz⸗ lichen Qualification der Landtags-Abgeordneten nach §. 28 des Ge⸗ setzes vom 27. März 1824 obliege, und von denen solche bisher in ähnlichen Fällen stets geübt worden, der Einberufung des betreffenden Abgeordneten vorläufig, bis zur Entscheidung des bei den Gerichten schwebenden Verfahrens Anstand gegeben hätten.

Es heißt demnächst weiter in dem Allerhöchsten Bescheide wört— lich wie folgt: Die Vorschriften der Kreis-Ordnung für die Rhein-Provinz vom 13. Juli 1827, woraus Unsere ge— treuen Stände eine Kompetenz des Landtages für den vorlie⸗ genden Fall herleiten wollen, beziehen sich, wie dies Gesetz selbst, nur auf die Kreistags-Versammlungen, und der in Bezug genom— mene Landtags-Abschied vom 15. Juli 1829 betraf den Fall, wenn ein bereits auf dem Landtage anwesendes Mitglied, nach dem An trage der Versammlung, von der Theilnahme an den ferneren Be rathungen ausgeschlossen werden soll, und verwies, in Ermange— lung bestimmter gesetzlicher Vorschriften, lediglich auf eine nähere Anweisung über bas zu beobachtende Verfahren.

Wenn Wir demnach eine solche Kompetenz zur Zeit nicht an— erkennen können, so haben Wir doch in dem Vertrauen, daß die Stände über die Ehrenhaftigkeit ihrer Mitglieder am sorgfäl tigsten wachen werden Ünser Staats Ministerium beauftragt, z . zu nehmen, in welcher Weise bei der Entscheidung ö eines Abgeordneten künftig in el n n gn ., nz eintreten könne, und behalten Uns vor,

getre Fständen von Unserer Entschließung hierauf zu seiner Zeit Kenntniß zu geben. ;

Nachdem Se emnajestät der König hiernach die Sache zur Berathung des ,, gestellt, und dabei die Geneigtheit ausge? sprochen hat, den Ständen eine bis bahin nicht zuständige Theilnahme

567 bei Entscheidung der Bescholtenheits Frage einzuräumen, ist es uner⸗ läßlich erschienen, die Angelegenheit im Ganzen aufzufassen, d. h. das zu erlassende Gesetz auf alle ständischen Versammlungen auszu— dehnen.

Denn wenn auch die vorhandene Lücke zunächst nur bei einem der Provinzial Landtage zur Sprache gekommen ist, so ist sie doch in gleichem Maße vorhanden bei sämmtlichen Provinzial-Landtagen, bei den Kommunal-Landtagen und bei den Kreistagen einer Provinz (Sachsen), während für die Kreistage der übrigen Provinzen in die⸗ ser Beziehung ungleichartige und ungenügende Bestimmungen gelten. Will man aber auf einer Stelle die Gesetzgebung in der bezeichneten Beziehung, und zwar nach einem bestimmten Prinzipe, ergänzen, so ist es schon um des inneren Zusammenhanges willen, in welchem die vaterländische ständische Gesetzgebung in sich steht, nothwendig, das einmal angenommene Prinzip konsequent durchzuführen, wie es denn als ein unverkennbarer Mißstand zu betrachten sein würde, wenn das Mitglied eines Kreistages von der Theilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden könnte, aber kein oder kein gleichartiges Ver fahren vorhanden wäre, dasselbe Mitglied aus einer kommnunalstän⸗ dischen Versammlung oder aus dem Provinzial-Landtage zu entfernen.

Es hat daher bei Aufstellung des vorliegenden Entwurfs die Absicht vorwalten müssen, denselben in der Art möglichst allgemein zu formuliren, daß er auf die verschiedenen ständischen Versammlun gen gleichmäßige Anwendung finden könne, und diese formelle Be handlung der Sache dürfte darin auch ihren inneren Grund finden, daß die ständische Wirksamkeit nach den verschiedenen Versammlungen (Kreistage, Kommunal Landtage und Provinzial-Landtage) zwar eine verschiedene, namentlich auf engere oder weitere Kreise gerichtete ist, keinesweges aber darin eine Abstufung in der Weise gemacht werden kann, daß die größere Versammlung auch an sich und für die Ver⸗ tretenen wichtigere Rechte auszuüben hätte. Es braucht hier nur an die Befugniß der Kreistage, die Landraths-Kandidaten zu wählen, Besteuerung der Kreis- Einsassen zu beschließen und an die selbststän⸗ dige Stellung der Kommunal-Landtage in vielen wichtigen Verwal⸗ tungs- Gegenständen erinnert zu werden.

(Schluß folgt.

Uichtamtlicher Theil.

Anland.

Berlin, 27. April. Das Königliche Kammergericht hat be⸗ reits heute in öffentlicher Sitzung gegen mehrere der von dem Staats⸗Anwalte angeklagten Tumultuanten erkannt und mehr oder minder schwere Strafen gegen dieselben ausgesprochen.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Ihre Königl. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Luitpold sind mit ihren beiden Kindern in er— wünschtem Wohlsein am 23. April wieder in München eingetroffen.

Großherzogthum Hessen und bei Nhein. (Hess. Ztg.) Die zweite Kammer der Stände hat in ihrer Sitzung am 22. April den Gesetz- Entwurf, betreffend die Aufhebung der Artikel 7—1l1 des Kaiserlichen französischen Dekrets vom 17. März 1808 wegen Forderungen von Juden an Christen einstimmig angenommen. Auch die Anträge des Freiherrn von Gagern in der ersten und des Abge⸗ ordneten Köster in der zweiten Kammer, die bürgerlichen Verhält nisse 2c. der Juden betreffend, kamen zur Berathung und Abstimmung. Ein Amendement des Abgeordneten Otto auf vollständige Emancipa— tion der Juden wurde mit 25 gegen 15 Stimmen, ein anderes des selben, alle bezüglich der Juden bestehenden civilrechtlichen und civil⸗ prozessualischen Ausnahme⸗Gesetze aufzuheben, mit 27 gegen 13 Stimmen verworfen. Die Anträge des Ausschusses auf allmälige Emancipation der Juden mit ihrer fortschreitenden Theilnahme an bürgerlichen Gewerben u. s. w. wurden mit 38 gegen 1 Stimme angenommen.

Am 24. April ist nachstehende Bekanntmachung erschienen:

„Die höchste Staats -Behörde hat sich veranlaßt gesehen, die alsbal⸗ dige Aufnahme der Vorräthe an Getraide, Mehl, Reis, Hülsenfrüchten und Kartoffeln in allen Gemeinden des Großherzogthums zu verfügen, und es wird mit dieser Aufnahme, die sich auf alle Bewohner der Gemeinden ohne Unterschied und auf alle Fruchtspeicher 2c, die herrschaftlichen mit ein—= geschlossen, erstreckt, im Kreise Darmstadt nächsten Sonnabend, den 24sten d. M., begonnen werden. Die Großherzoglichen Bürgermeister sind mit der Leitung dieses Geschäfts beauftragt und werden die zur Ausführung des— selben nöthigen Kommissionen bestellen. Indem man die Bewohner des Kreises Darmstadt hiervon in Kenntniß setzt, erwartet man, daß den Auf— nahme⸗Kommissionen pünktlich und pflichtmäßig die vorhandenen Vorräthe anw gegeben und vorgezeigt werden. Sollten, wider Erwarten, Verheimlichungen von Vorräthen stattsinden oder solche der Aufnahme auf irgend eine Art entzogen werden, so zieht dies eine Strafe von 5 Fl. für jedes verheimlichte Malter nach sich. Außerdem ist, um in fortwährender Kenntniß darüber zu bleiben, über welche Vorräthe in den einzelnen Gemeinden disponirt werden kann, höchsten Orts bestimnit worden, daß, zum Behuf der desfalsigen Kon— trolle, vor der Hand und bis auf weitere Verfügung vom Tage der statt— gehabten Aufnahme der Vorräthe an jeder Verkauf und überhaupt jede Ab— gabe von diesen Vorräthen mit alleiniger Ausnahme kleinerer Quanti— täten an Getraide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten bis zu einem Malter und Reis bis zu einem Centner, wodurch Theile der Quan⸗ titäten derselben aus einer Gemeinde in andere Gemeinden oder an andere Orte verbracht werden, dem Grßh. Bürgermeister der betreffenden Gemeinde, worin sich die Vorräthe befinden, bei einer Strafe von 10 Fl. von jeder Abfuhr angezeigt werden muß.“

X Deßau, 25. April. Vorgestern Vormittag wurde Se. Hoheit der Erbprinz zu Anhalt, Leopold Friedrich Franz Nicolaus, geboren am 29. April 1831, in Gegenwart seiner Durchlauchtigsten UAeltern und der übrigen hier anwesenden Glieder des hohen Herzog— lichen Hauses, der Hofschargen, der Mitglieder der höchsten Landes— Behörden, sämmtlicher evangelischer Geistlichen der Stadt, des Stadt⸗ rathes und des Vorstandes der Stadtverordneten, so wie mehrerer zu dieser Feierlichkeit eingeladenen Zeugen aus den höheren Ständen, in den Zimmern seiner erhabenen Mutter von dem Konsistorial⸗Rath Richter feierlich in die Gemeinschaft der evangelisch⸗christlichen Kirche aufgenommen und genoß heute mit seinen Durchlauchtigsten Aeltern und Verwandten in der Schloß- und Stadtkirche zum erstenmal das heilige Abendmahl.

Oesterreichische Monarchie.

Triest, 21. April. (Oest. Lloyd.) Ein Schreiben aus Le⸗ sina vom 10. April meldete, daß, einem an der dalmatischen Küste verbreiteten Gerüchte zufolge, zu Mostar (Monastir), der Hauptstadt der Herzegowina, die Pest ausgebrochen sei; die von den Sa . der dortigen Gegend angestellten sorgfältigsten Nachforschungen ha⸗ ben jedoch dargethan, daß das Gerücht vom Ausbruche der orienta⸗ lischen Pest in jenen türkischen Provinzen völlig grundlos ist. Es fan übrigens sofort aus Ragusa und Spalato zwei Aerzte abge⸗ andt worden, um den Gesundheitszustand in Bosnien und der Herzego⸗

6 etwa von der n e herrührende

wina zu prüfen, wo höch ischen Krankheit vor⸗

Körperleiden oder irgend ein Fall einer sporad

kommt, welche letztere sich durch Fieber und bläuliche Ha j

äußert und sowohl durch Hungersnoth, als 6 i und die Berührung des Fleisches von dem aus Mangel an utter im verflossenen strengen Winter umgestandenen Hornvieh enisteht Uebrigens stimmen alle Nachrichten darin überein, daß man sich im Allgemeinen in jenen Gegenden eines trefflichen Gesundheitszustan=

des erfreut. Rußland und Polen.

Warschau, 23. April. Der Geheimerath Senator Fuhr mann ist, seines Gesundheits⸗Zustandes wegen, auf sein Gesuch vom Staatsdienst entbunden worden.

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Paris, 23. April. Die angekündigte Truppenmusterung hat gestern in Gegenwart des Königs, der Herzoge von Nemours, Au⸗ male und Montpensier, des Herzogs Alexander von Württemberg und des Prinzen Friedrich von Schleswig-Holstein im Tuilerieenhofe, auf dem Carouselplatze und auf dem Quai von Pont⸗Royal bis zum Pont du Carousel stattgefunden. ; .

Im Konferenz-Saale der Deputirten-Kammer war gestern die Rede von einem neuen Pronunciamento, welche einige Mitglieder der Partei der progressistischen Konservativen vorbereiteten, die noch fein Zeugniß von ihren Meinungs- Abweichungen gegeben, und die vor⸗ gestern an der Abstimmung über den Remusatschen Antrag nicht Theil genommen. Diese Herren sollen die Absicht haben, nächstens in der Kammer den Vorschlag zu machen, daß künftig jeder Deputirter, der zugleich Staats-Beamter sei, während der Sitzungen der Kammer nicht sein volles Gehalt empfangen sollte.

Die Regierung hatte früher den Kammern einen Gesetz-Ent⸗ wurf vorgelegt, der die jetzige Rekrutirung der Armee modifiziren sollte. Beide Kammern aber trennten sich gleich über das Prinzip des Entwurfs, und trotz mehrerer Einigungsversuche gelang es nicht, sie zu einer Verständigung über eine der wesentlichen Bestimmungen, die Dauer des Militairdienstes, zu bringen. Der parlamentarische Konflikt schien unlösbar. Jede der beiden Gewalten blieb uner—⸗ schütterlich bei ihrer Ansicht. Die Pairs Kammer beharrte dabei, daß hohe politische Gründe es unumgänglich machten, die Dauer des Dienstes von 7 auf 8 Jahre zu verlängern, um eine starke, wohl zu⸗ sammengesetzte, unterrichtete und kriegsgewohnte Armee zu haben. Die Deputirten-Kammer dagegen glaubte aus Billigkeits-Rücksichten eine solche Vergrößerung der schon am schwersten auf die arme Be⸗ völkerung fallenden Last zurückweisen zu müssen. Da also die Regie⸗ rung mit ihren Bestrebungen scheiterte, gab sie den ursprüng⸗ lichen Plan auf und löste davon denjenigen Theil ab, der die Stell⸗ vertretung und den Ersatz im Dienste betrifft, um daraus einen be— sonderen Gesetz⸗ Entwurf zu bilden. Dieser liegt jetzt der Pairs⸗ Kammer zur Berathung vor. Er hat zum Zweck, den Mißbräuchen abzuhelfen, zu denen das Ersatzwefen führt, aus welchem ein durch Agenten und schmähliche Mittel betriebenes völliges Gewerbe, ein Werberhandwerk, geworden ist. Die Armee, die Familien und die öffentliche Sittlichkeit leiden dabei auf gleiche Weise. Und das Uebel wird täglich schlimmer, denn die Zahl der stellvertretenden Ersatz—⸗ Mannschaften steigt fortwährend. Im Jahre 1805 bildeten diese nicht ganz den achten Theil der Armee; 1826 schon das Fünftel,

1835 das Viertel, 1842 das Drittel. In diesem Augenblick zählt man solcher Stellvertreter über 100,000 unter den Fahnen, das Viertel des jährlichen Kontingents. Mit wenigen Ausnah— men stehen die Ersatzmänner in moralischer Hinsicht tief unter den auf ihre eigene Rechnung dienenden jungen Leuten. Von diesen waren, nach den letzten Berichten der Militairge⸗ richtshöfe, 1 unter 80 angeklagt und 1 unter 132 verurtheilt, von senen dagegen 1 unter 14 angeklagt und 1 unter 62 verurtheilt worden, also von den Stellvertretern fast doppelt so viel als von den Selbstdienenden. Der vorliegende Gesetz-⸗Entwurf bestimmt nun erstens, daß Soldaten in ihrem letzten Dienstjahr als Eisatzmanner für Andere eintreten können. Hierdurch will man die Stellvertre⸗ tung durch Soldaten selbst, statt durch erst in Dienst eintretende Ci⸗ vilisten, begünstigen. Zweitens sollen die Stellvertretungs-Kontrafte, um gültig zu sein, vor einem Notar abgeschlossen und der Preis für die Vertretung, wenn derselbe in einer Baarzahlung besteht, in eine öffentliche Kasse eingezahlt, wenn aber Frist für die Zahlung gestattet wird, eine Abschrift des Kontraktes in dieser Kasse niedergelegt werden. Aus dieser Kasse sollen die Ersatz⸗Mannschaften nach Ablauf ihres Dienstes die ihnen zukommenden Summen ausgezahlt erhalten. Hierdurch will man diesen einerseits Schutz gegen Betrug und Beraubung geben, denen sie von Seiten der Werbungs-Compagnieen ausgesetzt sind, und sie andererseits durch diese ihnen gewährten Garantieen zu gewissen⸗ hafterer Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten ermuntern und durch die Vorenthaltung und Aufbewahrung des ihnen kontraktlich stipulirten Stellvertretungs-Preises sie vor Liederlichkeit und Verprassung hüten.

Die Akademie hat an die Stelle des verstorbenen Alexander Guiraud mit 20 unter 338 Stimmen Herrn Ampera zu ihrem Mit⸗ gliede gewählt. .

Es wird versichert, daß der Herzog von Broglie trotz aller drin⸗ genden Aufforderungen, die an ihn gerichtet worden, den Botschafter⸗ posten in London positiv abgelehnt habe, und daß nun wieder von Herrn von Barante die Rede für diesen Posten sei.

Der König hat auf die Nachricht, daß die Fonds des Ver⸗ eins zur Unterstützung armer Wöchnerinnen für die Bedürfnisse nicht ausreichen, dem Kassirer dieses Vereins 2000 Fr. zufertigen lassen.

X Paris, 23. April. Die Pa irs⸗-Kamm er setzte heute die Verhandlung des Gesetzes in Betreff der Stellung von Ersatz⸗ leuten für die Armee fort. Doch bevor man zur Tagesordnung schritt, wurde noch eine Petition erledigt, worauf dann der Marquis von Boissy über die vorliegende Frage das Wort erhielt.

Der Redner beklagt sich darüber, daß der Gesetz⸗Entwurf eigentlich gar nicht sage, was man beabsichtige, und zwar aus dem Grunde, weil man nicht eingestehen dürfe, was man eigentlich thun wolle. Der Lako⸗ nismus des Herrn Kriegs-Ministers sei 35 zu bedauern. Man r. von der in der Armee herrschenden Immoralität, indeß herrsche in der elben mehr Moralität, als man zu sagen beliebe. Er begreife nicht, warum man die Soldaten der Armee in den Augen von ganz Europa in Mißachtung bringen wolle. Er frage, wie man öffentlich ausstzrechen möge, i . . zen im, befinde sich kaum ein Offizier, der die Befahigun 1 . 1 e eines Adjutant⸗-Major hätte? Warum die Stellung von 6 en den

Das sei höchst unpolitisch. Die Armee sei fh, anderwärts eben so viel

nicht finden. . von Boisso erklärt,

nehme seinen Platz in der Mitte und eh unten vorzugsweise Immoralstät, nirgends sinde

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