1847 / 118 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

würdig erachtet, ihre Interessen wahrzunehmen, und sind also vor Allen darüber zu i , berufen, ob er noch der Mann ihres Ver⸗

e, ist. ls Uebelstand mag es hierbei hervortreten, daß einzelne Wahl⸗ ö so umfangreich sind, daß ihre Einberufung nicht ohne Beschwerniß und nur selten stattfindel; allein hierauf ist einmal zu erwiedern, daß, da nach der später unter Nr. VI. vorgeschlagenen Be⸗ stimmung das ständische Recht ruht, sobald das Verfahren einmal ein-

ist, ein dringender Grund der Entscheidung in kürzester Frist

erbeizuführen nicht anzuerkennen ist, sodann aber ist es gewiß als ein

Gewinn zu betrachten, wenn die Wahiversammlungen das lebendige Be⸗

wußtsein erlangen, daß ihnen diese wichtige Entscheidung obliegt, daß

sie über den Mann ihrer Wahl als Sittengericht zu entscheiden in die

Lage kemmen können. ö . : s.

Bie dg wird zugleich Vorsicht bei der Wahl ihnen empfohlen.

as Prinzip, daß den Wahlversammlungen die Entscheidung zu⸗ steht, ist aber ganz allgemein nicht durchzuführen nämlich in allen den Fällen nicht, wo die Mitgliedschaft an eine ständische Versamm— lung nicht auf Wahl beruht.

Dies ist der Fall 6

a) bei Rittergutsbesitzern bezüglich der Kreistage und einiger Kom— munal⸗Landtage, und

b) bei den Mitgliedern des Herrenstandes.

Was die Letzteren betrifft, so haben es deren besondere Verhält⸗ nisse rathsam erscheinen lassen, daß Se. Majestät der König sich 2 jeben einzelnen Fall die Konstituirung eines besonderen Ehren- Ge⸗ richtshofes vorbehalte.

Was dagegen die ad a. aufgeführten Mitglieder ständischer Ver⸗ sammlungen anlangt, so erscheinen sie auf dem Provinzial⸗Landtage entweder selbst vermöge Wahl, oder sie werden auf demselben durch einen gewählten Abgeordneten oder durch mehrere vertreten; hier sin⸗ det sich also die Wahl-Versammlung, in welcher zunächst ihre Stan⸗ . zu erkennen sind, und auf diese ist daher zurückgegangen worden.

Darüber, ob überhaupt eine Berufung stattfinden soll, oder ob das von der ersten Instanz gefällte Ürtel gleich als rechtskräftig betrachtet werden müsse, haben Zweifel obgewaltet; man hat sich in? deß doch, wenn auch nicht 9 eine zweite Instanz, so doch dafür entschieden, daß in gewissen Fällen das Urthell der Wähler einer Be⸗ stätigung unterliegt, welche dem Stande übertragen ist, welcher auf dem Provinzial⸗-Landtage den Angeschuldigten vertritt.

Dafür sprechen folgende Gründe:

1 In den Kreis-Ordnungen für Schlesien und die westlichen Pro⸗ vinzen ist eine solche zweite Instanz bereits angeordnet;

2) es liegt darin eine Garantie, daß bei Fällung des Urtheils leidenschaftlos und vorsichtig verfahren werde, denn eine Wahl⸗ Versammlung wird sich nicht gern in die Lage bringen, ihrem Ausspruche, daß Jemand für unbescholten zu erachten, die Be⸗ stätigung versagt zu sehen;

3) es muß der Versammlung sowohl, welche die Anklage beschlossen hat, und den Angeklagten, wenn er freigesprochen worden, wie⸗ der aufzunehmen hat, freistehen, hiergegen ihre Bedrnken und etwa noch ermittelte Thatsachen einer abermaligen Veurtheilung

zu unterwerfen, dasselbe Recht aber kann dem Angeklagten nicht entzogen werden;

4) den Vertretern eines Standes in den größeren Versammlun⸗

9. ist die Befugniß nicht zu versagen, ein Mitglied aus ihrer Mitte zu entfernen, welches sie für bescholten erachten, und das Urtheil der Wähler kann in dieser Beziehung nicht absolut bin⸗ dend für sie sein.

Es ist daher, in allen den Fällen, re n von einem Provinzial Landtage handelt, ober wo bie Versammlung, bei welcher die Anklage erhoben worden, bei einem freisprechenden ober wo der Angeklagte bei einem ver? Hern n,, Erkenntnisse sich nicht beruhigen zu fönnen vermeint, die Bestätigung ober Verwerfung des Urtheils den Standesgenossen der Angeklagten auf dem Provinzial-Landtage vorbehalten. Von der Be— fugniß der Staatsbehsrde zu, aggraviren, welche anfangs vorzube⸗ halten beabsichtigt ward, ist in der Ueberzeugung abgesehen worden, daß den ständischen Versammlungen selbst mit Zuversicht die Fürsorge für die Entfernung bescholtener Mitglieder überlassen werden könne.

Das Urtheil über ein Mitglieb des Herrenstandes kann einer Rekurs Entscheidung schon um deshalb nicht unterworfen werden, weil es der Be ätigung Sr. Majestät des Königs unterliegt.

Ad IV. Daß die rechtskräftige Ausschließung aus (iner stän— dischen Versanmlung auch den Verlust der Here ng überhaupt, fie di e Rechte auszuüben, nach sich ziehen muß, folgt aus dem oben näher bezeichneten innigen Zusammenhange der ständischen Corpora— tionen unter sich, und die Ausschließung von der Wahl⸗Versammlung ist h n davon, daß es sich dabei auch um Ausilbung ständi' . Nechte handelt, um deshalb unvermeidlich, weil der Versamm

ung nicht zugemuthet werden kann, Jemand in ihrer Mitte zu dul

den, den sie selbst für bescholten erklärt hat.

Ad V. Es schien, erforderlich, auch ben Weg zu bezeichnen, auf welchem eine Rehabilitirung eines von' den Ständerechten ausge⸗ schlo enen Individuums herbeigeführt werden kann, und auch dabei eine ständische Uonfurrenz eintreten zu lassen.

Ad VI. Wie in den Städte Ordnungen und Gemeinde Ord— nungen Vorschristen darüber enthalten sind, unter welchen Umständen das Bür errecht (Gemeinderecht) ruht (Mevidirte Städte Ordnung vom 17. Mai 1831 §. 23, Landgemeinde Ordnun für Westfalen vom I. Oltober 1811 8. 7, Rheinische here n Org m S. 10.), 6 müssen für ständische Versammlungen schon um deshalb ähnliche

estimmungen getroffen werden, weil es nach dem vben angeführten

nicht zu rechtfertigen sein würde, wenn Jemand von dem Buͤrgerrecht auch nur zeitweise ausgeschlossen, während dieser Zeit aber berechtigt wäre, die höheren ständischen Rechte auszullben. Es ist daher, ob= wohl vielleicht eingewendet werden könnte, daß in diesem Gesetze nicht der eigentliche Plätz für eine solche Festsetzung sei, dennoch eine Be⸗ stimmung darüber aufgenommen worden. ;

Mit Rücksicht hierauf wird unter Nr. 1 ausgesprochen, daß das Ruhen des Bürgerrechts auch die Suspension der ständischen Rechte ö 9 e habe. Als Grund einer solchen Suspension wird unter

. . der Umstand bezeichnet, wenn eine Kuratel- oder Kri= minal-lintersuchung einigeleitet ist. Zweifelhaft möchte es sein, ob die Einleitung einer dn e r luer n allein schon die Suspen= sion ständischer Rechte herbeiführen soll, ober ob etwa festzusetzen sein möchte, daß dieselbe nur dann ze ehe wenn wegen eines Verbre= chens die Untersuchung eingeleitet sei, worauf eine ehrenrührige Strafe stehe, so daß alse Jemand, der etwa wegen Duells sich in Untersuchung befände, von einer ständischen Versammlung . auczuschließen wäre; in Betracht jedoch; in der allegirten Stelle der revidirten Städte Diduung und der Genꝛeinde . Srdnungen jede Einleitung der Kriminal- Unter.

allezeit das Ruben des Bürger- (Gemeinde-) Rechts nach zieht, se Bestimmung hier in ed. Weise adeptirt wor⸗ enn die mlung die gegen ein Mitglied er⸗

! ge fu st erllärt hat, baß darüber ein förm— Verfahren so fann die vorläufige Aus.

wo es sich um Aus⸗

ahn en. f schließung des solchergestalt jur Unzersuchung gezogenen

Bedürfnisse zu allseitiger Befriedigung zu vereinigen gewußt. Sie ches sich im Laufe der Jeiten ausbilden fann.

Niemand die i allen Seiten geltend machte. auch ausgesprochen wurden, und zwar mit der ganzen Entschäedenheit, welche gerade bei prinzipieülen Fragen so leicht zu weit führt, so fand 6 doch eine überwieg er

frendige Bo den gern die

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keinem Bedenken unterliegen, und nur erst, nachdem dasselbe durch rechts kräfti i vom Verdacht gereinigt ist, kann die Theil⸗ nahme wieder stattfinden.

Uebrigens unterscheidet sich die völlige Ausschließung aus der Versammlung von einer vorläufigen im 8 ge namentlich auch da⸗ durch, daß bei der ersteren neue Een sowohl für die Abgeordneten als für die Stellverter stattfinden müssen, während bei der letzteren nur der Stellvertreter, für den, dessen ständische Rechte ruhen, ein= berufen wird.

Ad No. VII. Eine ausdrückliche Aufhebung der diesen Bestim⸗ mungen entgegenstehenden Vorschriften erschien nothwendig, damit nicht Zweifel darüber entstehen können, ob speziellere Vorschriften, nament⸗ lich die in den Kreis Ordnungen enthaltenen, den hier enthaltenen allgemeinen entgegenstehen.

Uichtamtlicher Theil. Inland.

Berlin, 28. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht: dem Bürgermeister Nellessen aus Aachen die Er⸗ aubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur- Kreuzes des päpstlichen St. Gregorius Ordens zu ertheilen. .

Berlin, 28. April. Die heute ausgegebene Nr. 18 der Ge⸗ setz⸗ Sammlung enthält die folgende Allerhöchste Genehmigungs⸗ Urkunde, betreffend die sofortige Emission von 2500 Stück Actien Litt. B. der Berlin- Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft mit vom 1. Januar d. J. ab laufenden Dividenden⸗Scheinen.

„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. Nachdem die Berlin-Anhaltische Eisenbahn-Gesellschaft nach In— halt der Uns vorgelegten Verhandlungen der General- Versammlun— gen vom 14. November 1843ỹ und vom 190. März 1847 beschlossen hat, 2500 Stück Interims- Quittungen über die Einzahlungen auf die nach dem unterm 2. September 1845 bestätigten Statut Nach= trage (Gesetz Sammlung für 1845 S. 601) aüszugebenden Actien iti. B. gegen baare Hinzuzahlung von 116 Rthlrn. pro Stück in Actien Lit. B. mit vom 1. Januar 1847 ab laufenden Dividenden— Scheinen schon jetzt umzuschreiben, so wollen Wir unter Abänderung des F. III. des vorerwähnten Statut⸗Nachtrags dem obengedachten Beschluß hierdurch Unsere Genehmigung ertheilen. Diese, Genehmigungs- Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Gegeben Berlin, den 12. April 1847.

(CL. S.) Friedrich Wilhelm. von Düesberg.“

Desgleichen die Allerhöchste Kabinets Ordre, die Beschränkung einer künstlichen Steigerung der Lebensbedürfnisse auf den Wochen? märkten durch Vorkäuferei betreffend.

„Da sich bei der gegenwärtigen ungewöhnlichen Theurung der Lebensmittel mehrfach das Bedürfniß kundgegeben hat, einer künst⸗ lichen Steigerung der Preise durch angemessene Beschränkung der Vorluferei auf den Wochenmärkten entgegenzuwirken, so wül Ich auf Ihren Bericht vom 13ten d. M. hiermit festsetzen, daß in den⸗ jenigen Städten, wo eine beschränkende Einrichtung dieser Art nach Maßgabe des §. 79 der Gewerbe- Ordnung vom 17. Januar 1845 nicht bereits besteht und ein diesfälliges Bedürfniß nach dem Er— messen der Orts- Behörde vorhanden ist, letztere ermächtigt sein soll, für die nächste Zeit und bis zum J. Oftober d. J. eine Anordnung zu treffen, wonach auf den Wochenmärkten den Zwischenhändlern und Wiederverfäufern der Einkauf von Lebensmitteln erst von 11 Uhr Vormittags ab gestattet wird. Sie haben den Magistrat zu Minden auf die hierbei zurückfolgende Vorstellung vom 2. Februar d. J. hiernach zu bescheiden und diesen Meinen Befehl schleunigst durch die Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen. .

Berlin, den 23. April 1847. g Friedrich Wilhelm. An

die Staats⸗Minister von Bodelschwingh und von Düesberg.“

Berlin, 27. April. Die Kurien des Vereinigten Landtags haben heute ihre eigentliche ständische Wirksamkeit begonnen. Dies geschieht unter dem Eindruck der erledigten Adreß-Debatte, welche hinlänglich gezeigt hat, daß der eingeschlagene Weg wahrer Vermit— telung und des Zusammenwirkens von Regierung und Ständen der richtige und für das Wohl des Landes am meisten gedeihliche ist. Mit Befriedigung blicken wir darum hier noch einmal auf die erste bereits vollendete Phase des Vereinigten Landtags zurück und

um Sich zu versammeln, damit die Früchte besserer Erfahrungen . bleiben. Ein mehr schlagender Beweis gegen din - j . estrebungen, welche schon seit Jahren auf der Oberfläche er deutschen Verhältnisse ihr Spiel treiben und welche auch unsere neuen ständischen Gesetze in ihrer Entwickelung zu stören hofften, konnte nicht geführt werden, und das Ausland mag sich überzeugen, welch ein Kern unter der Schale verborgen liegt, die es schon gar hang fn den Kern genommen hat. . iese Betrachtungen rechtfertigen aber unsere Hoffnung für die kommenden Debaften des Landtages um so mehr, als zwei große, wenn auch glücklich umschiffte, Klippen diesen Verhandlungen nicht mehr im Wege liegen. Sie entwickeln sich nämlich jetzt nicht mehr auf dem Terrain der Prinzipien, auf welchem die Wärme der Em— pfindung den Einzelnen leicht weiter führt, als für das Wohl des Ganzen gut ist, sondern sie entwickeln sich an den einzelnen stofflichen Fragen. Mag sich dabei auch die entschiedenste Meinung nach beiden Seiten hin geltend machen, so werden doch, wie es bei der Entschei⸗ dung über faktische, greifbare Verhältnisse natürlich ist, immer nur die größten Kenuntnisse von der Sachlage und die besten Gründe auf die Masorität zählen können. Zum Anderen ist die Form der Debatte jeßt sehr erleichtert. Deren richtige Form war bei einer Adresse schon darum schwerer zu finden, weil das Gesetz selbst nichts an die Hand gab und jedes Präzedens oder analoges Beispiel fehlte. Für die Propositionen und Petitionen ist aber die Form bereits vorge⸗ schrieben und die Debatte erleichtert, weil es sich hierbei nicht sowohl mehr um einen möglichst einstimmigen Ausdruck der Gesammtheit des Landtags, als vielmehr um die gesetzliche Majorität handelt, und weil die Ausdrucksweise bei Bitten und Beschwerden leichter richtig zu finden ist, als die Form, um welche es sich bei der Adresse handelte.

Berlin, 28. April. Unser Vereinigter Landtag ist ein so wich tiges Ereigniß, daß wir wohl darauf gefaßt sein mußten, daß alle Organe der Tagesgeschichte sich damit, jedes nach seiner Weife, be— schäftigen würde.

Das Journal des Débats sendet uns in seinem Blatt vom 23sten d. einen Artikel, der uns über das, was man in Berlin über diese unsere Angelegenheit sagt, aufklären soll. „Was wir sagen werden, ist das, was man in Berlin sagt; möchte man doch in Pots— dam etwas davon erfahren.“ Mit dieser Einleitung, wodurch das im gewöhnlichen Verkehr ziemlich unzuverlässige Wörtchen: „on dite, zu einer großartigen Autorität erhoben wird, beginnt die Rede, de— ren wesentlicher Inhalt, wenn wir die französische Kritik deutscher Verhältnisse bei Seite lassen, sich auf folgende Sätze reduzirt:

1) daß es geschriebene Urkunden von großem Werth giebt,

2) daß heutiges Tages eine wohlorganisirte Monarchie ohne eine constitutionelle Charte nicht bestehen kann und es eine Thor heit wäre, auf die alte heilige Treue ohne eine moderne Eon— stitution zu rechnen, da wir nun einmal „in der Zeit der Kon trakte sind“, daß die einzig wahre, wirkliche Macht, welche die Welt regiert, der Alles unterworfen ist, was auf Erden lebt und sich regt, nichts Anderes ist, als: die öffentliche Meinung.

Den ersten dieser Sätze zu bestreiten, ist, unseres Wissens, noch niemals Jemanden eingefallen. Wir sind so weit entfernt, ihn an— zufechten, daß wir unbedenklich einräumen, daß es Verhältnisse giebt, wo die Aufstellung von Urkunden politischen Inhalts nothwendig ist. Ein Friedens-Traktat ist gewiß eine wichtige Urkunde; nichtsdestowe niger wäre es albern, behaupten zu wollen, es könne kein Friede be stehen, ohne daß man sich immerwährend mit dem Traktat beschäf— tigte und immer wieder von neuem deren stipulirte.

sprechen zugleich die gerechte Hoffnung auf dessen weitere segensreiche Virksamkeit aus. . . Schon die Kürze des Zeitraums, welcher genügte, um die De— batten über die Adresse bis zu einer bezeichnenden Majorität zu er⸗ schöpfen, läßt den Ernst, die Ruhe und die Ueberlegung erkennen, womit eine Frage behandelt wurde, die theils um der Präcedenzien theils um ihres Inhalts willen viel bedeutender war, als die gewohn?⸗ lichen Adreß⸗ Verhandlungen in anderen Ländern. ö Gleich erfreulich wird dem Vaterlandsfreunde die Art und Weise der . sein. Wenn man bedenkt, daß gerade das Verfahren bei einer Antwort auf die Thronrede im Geschäfts Regle⸗ ment nicht vorgesehen war, vielmehr in dem letzteren Mittel genug vorhanden gewesen wären, einer Adresse berhaupt auszuweichen ode; sie zu erschweren, so wird man einerseits den parlamentarischen Takt

sowohl in der Leitung als in der Theilnahme des Einzelnen bewie⸗ sen haben, andererseits aber auch das vertrauensvolle Entgegenkom⸗ men der Regierung bei allen gerechten Wünschen der Versammlung, S wie den ausgesprochenen Willen von Seiten der Regierung, in die

erhandlungen des Landtags in keiner Art mehr einzugreifen, als es zum Wohle des Landes, also zu dem gemeinsamen Zweck von Re⸗ gierung und Stände, nothwendig ist. Jugleich kann auch das Ver—⸗ ahren bei der Adres. . Debatte am besten dazu dienen, die Bildungs⸗ i der neuen Gesetze zu erweisen. Denn man hat bei den sitherigen Debatten das Geschäfts Reglement mit dem praktischen

sind also bereits zur Basts eines Gewohnheitsrechls geworden, wel⸗

gar keinen fest und auch in Berlin und Potsdam, daß die Zeiten sich ändern, obgleich wir uns nicht rühmen können, seit 1789, unter dem wetterwendischen und Constitutionen, Monarchie, demokratische Republik, Direktorium Konsulat, Naiserreich, constitutionelles Königthum, Abfall, Restaura⸗ tion und Juli-Revolution sammt einigen mißrathenen, nachträglichen Experimenten durchgemacht zu haben. gar keine Reformen erlebt hätten, so würden es uns die Bei= r n ein spiele der anerkennen missen, welchen die Mitglieder des Vereinigten Landtags das druckt und so auch begreifen gelernt, daß es Zeiten giebt, die sich die öffentlichen weitverbreitetsten, lautersten und entschied en? sten nennen, in einige Verwirrung gerathen und über kurz oder lang sich selbst umbilden, d Jahre nicht mehr als die richtigen anerkennen. Jede Periode, die ein mäßiges Menschen-Alter umfaßt, liefert Stoff für diese Betrach? tung, und es giebt kaum ein Geschichts Werk, das einen reicheren Schatz voll Jahrgänge des Journal des Débats. sauber und bequem geordnete Niederlage ehemaliger, abgenutzter und aus der Mode gekommener öffentlicher Meinungen, von denen mehrere zu ihrer Zeit ebenso selbstzufrleden, manche viel stolzer, auf ihre Zeit⸗

Der zweite Satz, der den Verfasser vielleicht zu seiner Rede ro domo inspirirt hat, mag in Paris eine gewichtige Geltung hien seitdem dort die 1814 vom König Ludwig XVIII. eingeführte, 1830 reformirte Charte für eine Wahrheit erklärt und ein Bollwerk gegen die Revolution geworden ist, nachdem böse Zungen denselben Kontrakt „eine Komödie von funfzehn Jahren“ genannt hatten.

Was aber den dritten Lehrsatz betrifft, der in seiner Allgemein heit bei weitem der bedeutsamste ist, so wird derselbe, so lange die Weltgeschichte den Gang geht, den sie, nach allen vorhandenen Nach— richten, bis heute gegangen ist, immer nur einen mehr oder minder schwankenden Werth behalten.

Wir Deutsche haben auch, schon ehe das Journal des D— bats sich mit unserer Belehrung befaßte, geglaubt, daß der Geist die West regiert und nicht die brutale Gewalt; daß mit dem guten Geist (le bon esprit, der auch auf gut deutsch der gesunde Menschen⸗ verstand genannt wird) viel mehr und Besseres auszurichten ist, als mit kritischer Leidenschaft; wir, haben auch immer geglaubt, daß im Gewissen der Völker, wie in jeder vernünftigen Menschensceele, eine Stimme Gottes ist, die sich wohl durch mancherlei Lärm auf einige Zeit übertäuben läßt, die aber doch immer wieder zum Worte kommt und manche Verirrung verbessert, manche Meinung berichtigt, welche sich momentan gewaltig breit machte; wir haben aber auch geglaubt und glauben noch heute: daß darin eben der Unterschied zwischen Meinungen und Grundsätzen besteht: daß jene, ihrer Ra— tur nach, unendlichem Wechsel unterworfen sind, diese aber Werth noch Bedeutung haben, wenn sie nicht unabhängig von Wind und Wetter sind. Wir wissen

Zauberstabe der öffentlichen Meinung, eine Reihe von Revolutionen

Wenn wir auch bei uns Nachbarn bewiesen Völker leiten,

fe stge halten

haben, daß die nicht mit werden

ö Ideen, welche stereotvpen Lettern ge können; wir haben aber

wo die Meinungen,

Leben der

ver essern und die Behauptungen vom vorigen

solchen Materials darböte, als eine Sammlung der

Man findet darin eine

Das 37. den Juhalt der Adreß-Debatte betrifft, so wird . berabsahen, wie das Blatt vom 23. April jetzt zu uns mit ö ; t

nliche Besonnenheit in Abrede stellen, die sich von So manche und verschiedene Ansichten

ende Majorität in demjenigen Ausdruck zusammen, welche Se. Majestät der König durch die st erwiedern konnte, daß Er Seinen getreuen Stän⸗ usicherung ertheilte, sie in 4 Jahren wieder vollzählig

esinnun

undlicher Zurechtweisung herüberblit. Die Anerkennung einer absoluten Zwingherrschaft der öffentlichen

Meinung, vollends einer fremden über eigene Angelegenheiten, würde trostlos niederdrückend für alle gaissese ann Gr In unse⸗ rer Zeit, wo so viel von Frei

1 es das seltsamste aller Paradoren, wenn ein Wesen, das erst werden soll, mit einem, das bereits sir und sertig da zu sein behauptet, in

el von eit, von Glaubens-, Gewissens⸗, Be⸗ eß⸗, Schreib- und Rede⸗Freiheit gesprochen wird, wäre

Eins vermengt und als Gebanken⸗Diktator ausgerufen werden sollte. Es bleibt dabei indessen der Trost zur Hand, daß Jcher feine Meinung für die dermalige oder künftig zur obersten Gewalt berufene öffentliche Mei⸗ nung ansehen darf. Diese naive, praktische, sentimentale oder romantische „Illusion“ (wenn man diese Bebingung der Gedankenfreiheit so nen⸗ nen will) möge jedem Volk, jeder Epoche, jeder Person überlassen bleiben, von den schöpferischen Geistern an, deren Ideen reelle An⸗ sprüche haben, die Majoritäten ihrer Zeitgenossen zu führen, bis zu denen herab, die erst im Laufe jedes Tages erfahren, was denn die öffentliche Meinung eigentlich meint.

In dieser weltschichtigen Auffassung finden viele Verschiedenhei⸗ ten Raum. Was insbesondere die politischen Gedanken und Meinun⸗ gen anlangt, so können Staaten füglich neben einander in Frieden und bestem Vernehmen bestehen, wo in dem einen die öffentliche Meinung sich in dem Ausspruch gefällt: „der König herrscht, aber regiert nicht“, während in dem anderen die Ansicht gilt: daß der Herrscher auch regiere.

Diese Meinungsverschiedenheit, welche frühere Zeiten schwerlich begriffen haben möchten und künftige vielleicht fallen lassen, ohne sich mit weiteren Erklärungen viel zu bemühen, bildet den eigentlichen Hauptpunke, um den es sich in dem Artikel des Journal des Débats handelt.

Die Frage: ob die Freiheit mit dem Königthum bestehen kann? ist längst entschieden; keinesweges aber ist es bewiesen, daß dazu eine assemhlée constituante und eine Charte nothwendig gehören. Sol— cher Beweis ist weder durch den Artikel vom 23. April, noch durch die Weltgeschichte geführt worden.

Eine Berichtigung einzelner Angaben, die in dem Artikel vor— kommen, würde zu weit führen und ziemlich überflüssig sein, doch er⸗ kennen wir gern die Richtigkeit der Schlußworte an: daß „zwei Gedanken in unserem Parlamente gleich hoch gehalten werden: die Würde der Krone und die Rechte des Landes“, so unrichtig der Vordersatz ist, daß „die Opposition“ dies bewirken werde.

Provinz Sachsen. Merseburg, im April. Am Schlusse des Jahres is5 befanden sich in der für die mindestens zu fünf Jahren Zuchthausstrafe verurtheilten über 18 Jahre alten männlichen Verbrecher der Provinz Sachsen bestimmten Straf-Anstalt zu Halle 386 Strafgefangene. Seitdem sind bis Ende des verflossenen Jah⸗ res 52 Gefangene eingeliefert, so daß im Ganzen im Jahre 1846 138 Verbrecher detinirt worden sind, von denen die tägliche Durch⸗ schnittszahl 380 betrug. Der Abgang im verflossenen Jahre bestand dagegen in 56 Verbrechern, so daß am Ende des Jahres 1846 sich 382 Gefangene in der Anstalt befanden, welche in das Jahr 1847 übergegangen sind.

Die Hauptbeschäftigungen der Strafgefangenen waren 1. für Nechnung von Fabrikanten auf Grund abgeschlossener Kontrakte: Piqué weben, Wollekämmen, Cigarrenmachen 2. für sonstige Arbeits⸗ geber auf Bestellung und für Rechnung des Betriebs-Fonds der Anstalt: Leinwandweben, Garnspulen, heb erre en, Strumpfgarn⸗ drelliren, Haar- und Cartonage⸗ Arbeiten, Torfstreichen, Seiler⸗=, Schirrkammer-, Schneider und Schuhmacher-Arbeiten ꝛc. Der Ar⸗ beits Verdienst der Strafgefangenen stellte sich im Ganzen auf 16,101 Rthlr. 14 Sgr. 11 Pf, so daß überhaupt von den in der Anstalt befindlich gewesenen 380 Gefangenen, die nicht oder nicht vollständig Arbeitsfähigen mit eingerechnet, pro Kopf 43 Rthlr. 4 Sgr. 10 Pf. verdient worden sind. .

Der Gesammtbetrag aller Kosten belief sich auf 34,173 Rthlr. 17 Sgr. 5 Pf. mithin à Person auf 89 Rthlr. 27 Sgr. 11 Pf. Nach Abrechnung des Arbeitsverdienstes haben mithin die Unterhal⸗ tungskosten für jeden Verbrecher in der Anstalt durchschnittlich im verflossenen Jahre 46 Rthlr. 23 Sgr. 1 Pf. und für den Tag 3 Sgr. 10 Pf. betragen.

Drutsche Gundesstaaten.

Königreich Bayern. (N. K.) Se. Majestät der König hat befohlen, 20900 Scheffel Speise- und Saatgetraide für die be— brängtesten Gemeinden in Ober-Franken um sehr ermäßigten Preis aus Aerarial-Speichern verabfolgen zu lassen und außerdem diesem Kreise noch eine weitere Unterstützung von 100,009 Fl. in Geld zu⸗ gewendet, wovon die Königliche Regierung von Ober- Franken einen Theil zum Ankauf von Speise⸗ und Samengetraide, so wie von Setz⸗ kartoffeln, bereits den dürftigsten Gemeinden zugetheilt hat.

Königreich Sachsen. Die Ministerien des Innern und der Justiz häben am 22. April folgende Bekanntmachung erlassen;

„Mehrfachen Anzeigen zufolge, sind schon seit ung Zeit nicht allein auswärts, sondern auch in Sachsen häufig aufrührexrische Druckschrif⸗ ten auf verschiedene Art, durch Auswerfen in den Straßen und Häusern, unbestellte Zusendung an Einzelne, oft mit der Aufforderung zu weiterer Vertheilung, Anbietung durch Hausirer oder sogenannte Colporteurs 2c, ver- breitet worden. Muß auch deren Inhalt von jedem Verständigen sofort als nichtswürdig und verbrecherisch erkannt werden, so sind doch die darin ent= haltenen gefährlichen Grundsätze oft in solcher Weise dargestellt, daß minder Einsichtsvolle leicht davon befangen und irregeleitet werden könnten. Liegt es nun im Interesse der Einzelnen wie des Ganzen, diesem überhandneh⸗ menden verbrecherischen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kriminal- Gesetzbuches strafbaren Treiben zu steuern, und reichen gleichwohl hierzu, der Verschmitztheit gegenüber, welche dabei angewendet zu werden pflegt, die gewöhnlichen Mittel nicht aus, so ha ben sich die unterzeichneten Ministe⸗ rien bewogen gefunden, hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; „Daß demjenigen, welcher zur Entdeckung und Ueberführung der Verbreiter sol⸗ cher aufrührerischer Schriften dergestalt mitwirkt, daß mit Erfolg zu einer Kriminaluntersuchung zu gelangen ist, insofern er nicht ohnehin eine amt⸗ liche Verpflichtung zu dieser Mitwirkung hat, eine außerordentliche Beloh— nung von 20 bis io) Rthlr. zu Theil werden soll.“ Uebrigens ist von der Pflichtmäßigkeit der Behörden aller Kategorieen zu erwarten, daß sie auch ihrerseits fortwährend dieser wichtigen Angelegenheit ihre ernsteste Auf— merksamkeit widmen und eintretenden Falls den Gesetzen gemäß zu verfah— ren unvergessen sein werden.“ .

Der D. A. 3. wird aus Dresden vom 26. April gemeldet: „Auch hier ist es heute früh wegen der Theurung der nothwendig- sten mehere be n fai zu ihn Thätlichkeiten gekommen. Eine Bauerfrau, welche das Mäßchen Kartoffeln für 12 Pf, verkaufte, forderte in Folge des starken Andranges bald 15 Pf. dafür, soll sich aber auch damit noch nicht begnügt, sondern zuletzt sogar 2 Ngr. ver⸗ langt haben. Dies hatte denn bald die Nachfragenden so aufgereizt, daß heftiger Zank entstand; und als gar die Frau ihren Knecht beauf⸗ tragte, zusammenzupacken, um den Markt zu verlassen, siel die gereizte Menge theils über die Kartoffeln her, mit denen jene geworfen wurde, theils schlug man auch auf sie ein. Um die gefährlichsten Mißhandlun⸗ gen zu verhüten, mußte sie im Rathhause in Schutz genommen werden.“

. Nassau. Die neueste Nummer der Landtags⸗ Protokolle enthält die Verhandlungen vom 14. und 15. April. Der Deputirte Fußinger stellte den Antrag, die , eh um. Vorlage ,,,, zu ersuchen, welcher den Gemeinden eine selbst⸗ ständigere Gemeinde⸗Verwaltung einräumt.

Der Antragzsteller sagte unter Anderem, die Gemeinde⸗Verordnung habe eine höchst einseitige Verwaltung hervorgerufen, das Gedeihen einer ganzen Gemeinde hänge von dem guten Willen oder der . ein⸗ feng weniger Persönlichkeiten ab. Das Gouvernement aber habe allmä—⸗ ig einen so hohen Grad allgemeiner Bildung im Lande zu befördern ge⸗ wäüßt, daß die vom Staate ausgeübte 1 Bevormundung

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der Gemeinden mern n sei. Die Erfahrung lehre, daß, wenn; den Bürgern durch selb gewählte Vertreter die Kommunal -Verwal⸗ tung überlassen bleibe, sölche besser geführt werde, als es durch bureaukratische Verfügungen möglich sei.“ Der Abgeordnete proponirt daher speziell, die Regierung möge den Gemeinden die freie Wahl ihrer ie on rn, lunter Oberaufsicht der Regierung) gestatten, deren Dienstzeit nur auf eine, Reihe von Jahren bestimmt sei; ferner möge sie den Gemeinden eine freiere Verwaltung ihres Gemeinde— Vermb gens überlassen. Der Abgeordnete Philipp Müller unterstützte diesen Antrag. Er wies die nachtheiligen Folgen einer lebenslänglichen Anstel⸗ lung der Schultheißen nach und bemerkte: „Es muß die Wahl der Schultheißen nicht, wie bisher, durch die Herren Beamten, Rezeptur⸗Beamten und Land⸗ Ober -Schutheißen geschehen, sondern es muß der Gemeinde überlassen bleiben, die Sultheißen selbst frei zu wählen, denn ob ein Mann die Eigen schaft hierzu besitzt, können nur seine Mitbürger, welche mit ihm aufgewäch— sen sind, am besten beurtheilen. Die drei unter den Gewählten, welche die meisten Stimmen erhalten, werden als Candidaten vorgeschlagen, von wel⸗ chen dann die höheren Behörden einen als Schultheißen zu ernennen ha— ben. Es wird dadurch manchem seitherigen Fehlgriff und nament⸗ lich vielen Klagen und Prozessen, besonders wenn die Leumundsberichte nicht mehr von den Schultheißen allein, sondern von dem ganzen Ortsvorstande erstattet werden dürfen, vorgebeugt werden. Seien Sie versichert, meine Herren, daß nur mit freudiger Zustimmung diese Abänderung von den Ge— meinden begrüßt werden wird, eine Abänderung, welche längst schon drin—⸗ gendes Bedurfniß war, und deren Vertagung schon großes Leiden und Kum⸗ mer bereitet hat.“ Die Vorfrage des Abgeordneten Fußinger wurde nach vielfältiger Unterstützung zur weiteren Erörterung angenommen und ein Aus⸗ schuß zur Berichterstattung niedergesetzt.

Hierauf trug der Abgeordnete Hergenhahn darauf an, daß die Regie rung um Aufnahme folgender Bestimmungen in die Geschästsordnung zu ersuchen sei: „Die Sitzungen der Landes- Deputirten-Versammlung sind öffentlich. Den Zuhörern ist jede Aeußerung von Beifall oder Mißbilli⸗ gung untersagt. Sie sind überdies verbunden, auf Einladung des Prä⸗ sidenten den Sitzungssaal zu verlassen, sobald ein Viertheil der anwesenden Mitglieder die Berathung und Abstimmung in geheimer Sitzung verlangt oder die landesherrlichen Kommissarien eine Mittheilung in geheimer Sitzung machen zu wollen erklären.“ Der Abgeordnete rechtfertigte seinen Antrag namentlich durch Bezugnahme auf die ehemals stattgefundene Oeffentlichkeit der Sitzungen. Der Antrag wurde mit Einstimmigkeit zur weiteren Erörte⸗ rung bestimmt.

In der Sitzung vom 15. April machte der landesherrliche Commissair eine ausführliche Mittheilung über die Maßregeln, welche von der Regie⸗ rung ergriffen worden sind und noch weiter für nöthig erachtet werden, um dem herrschenden Nothstande zu begegnen. Die Versammlung beschloß hier⸗ auf, auf Vorschlag des 66 m Otto, eine Dankes-Deputation an Se. Hoheit den Herzog abzusenden.

Herzogthum Sachsen⸗Koburg⸗Gotha. Die neueste Nummer der Gesetz⸗Sammlungenthält eine landesherrliche Verord⸗ nung, deren Bestimmungen darauf abzielen, alle zu weit gehende Theilung und Zersplitterung des Grundbesitzes zu verhüten, so wie die Zusammenlegung von Grundstücken zu befördern.

Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen. Zur Ausführung der Verordnung vom 22. Dezember v. J. über die neue Organisation der Justiz⸗ und Verwaltungs Behörden sind jetzt In⸗ structionen für die einzelnen Behörden erschienen. Nach der In⸗ struction für die Landes Regierung ist diese Behörde dem Geheime— raths⸗Kollegium untergeordnet. Die Instruction giebt die Fälle an, in welchen an das Geheimeraths-Kollegium zu berichten ist. Die Re⸗ gierung zerfällt in die Konsistorial⸗-, Finanz- und Verwaltungs- Ab⸗ theilung. Bei Verwaltung der nutzbaren Regalien soll die Finanz⸗ Abtheilung sich als leitenden Grundsatz dienen lassen, daß das Wohl der Unterthanen höher steht, als die Exreichung finanzieller Zwecke. Der Verwaltungs Abtheilung wird vorgeschrieben, daß sie die städtischen Behörden möglichst frei und selbst— ständig die Angelegenheiten der Kommune leiten und ord— nen lasse. Die Geschäfte der Regierung sollen nach den Gegen⸗ ständen in bestimmte Referate getheilt und dieselben Gegenstände in der Regel von demselben Referenten bearbeitet werden. Die Lan⸗ des Hauptleute stehen nach der für sie publizirten Instruction unter der Landes- Regierung. Der Landes-Hauptmann verfügt ent⸗ weder selbstständig oder führt Befehle der Regierung oder des Ge— heimen⸗Raths⸗Kollegiums aus. Er soll die Geschäfte möglichst rasch, ohne Förmlichkeiten, durch Marginal-Berichte und Marginal-Verfü⸗ gungen erledigen, seinen Geschäfts Verkehr mit den Dorf⸗-Schulzen möglichst mündlich betreiben. Die Instruction für die Landge⸗ richte zu Sondershausen und Arnstadt und die Justiz-Aemter zu Ebeleben und Gehren enthält Vorschriften über die Instruction der Kriminal-⸗Untersuchungen und die Ausübung der Civil- und freiwilli⸗ gen Gerichtsbarkeit, so wie der Vormundschafts-, Hypotheken- und

Lehnssachen. Oesterreichische Monarchie. Wien, 25. April. Se. Majestät der Kaiser hat den Gou⸗ verneur des Küstenlandes, Franz Grafen Stadion, zum Gouverneur von Galizien ernannt.

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Paris, 24. April. Der heutige Moniteur bringt den Be— richt über die Einfuhr im ersten Quartal dieses Jahres. Dieselbe hat sich im Vergleich zu dem entsprechenden Vierteljahr von 1846 um 3,251,442 Fr. und im Vergleich zu demselben Zeitraum von 1845 um 1,308,847 Fr. vermindert. Besonders sind Wolle und Baumwolle in Folge der durch den Nothstand verringerten Arbeit gegen die früheren Jahre in der Einfuhr zurückgeblieben. Dagegen wurden mehr eingeführt gegen das erste Quartal des vorigen Jahres: Getraide, 191,806 metrische Tonnen gegen 136,000; Gußeisen, 25,500 Tonnen gegen 15,600; Steinkohlen, 421,700 gegen 391,000; Zucker, 23,400 gegen 20,201; Kaffee, 4547 gegen 4035; Kupfer, 1763 gegen 825; Oelkörner, 11,409 gegen 6806.

Wegen der starken Getraide⸗Zufuhr, welche am 16ten und 17ten zu Marseille im Betrage von 200,000 Hektolitern anlangte, ist dort, so wie auf den meisten südlichen Märkten, der Getraidepreis ziemlich gewichen, was auch gestern auf hiesigem Markte der Fall war. Zu Havre und auf den benachbarten Märkten sind dagegen die Preise, wegen des Steigens in England, wieder höher gegangen, da man von dort her nicht mehr so viel Getraide einführen zu können glaubt. Der Moniteur sagt heute: „Die Einfuhr von fremdem Getraide fährt fort, in beträchtlichem Verhältniß zuzunehmen; in den ersten vierzehn Tagen des Monats April wurden eingeführt: vom Atlanti⸗ schen Ocean 366,557, aus dem Mittelmeer 391,852, über die Land⸗ gränze 84,711, zusammen 843,220 Hektoliter Getraide. Seit dem 1. Juli 1846, also seit der letzten Aerndte bis Mitte April, sind nun 5, 903,597 Hektoliter Getraide eingeführt worden.“

Die Pairs-Kammer hat gestern die allgemeine Diskussion über den Gesetz⸗- Entwurf in Betreff der Stellvertretung im Militairdienst geschlossen und die beiden ersten Artikel desselben genehmigt.

Der Gesetzentwurf über die Bewässerungen, der jetzt in der Deputirten⸗ Kammer berathen wird, hat zum Zweck, den Besitzern von Grundstücken, die an einen Fluß oder Bach gränzen, das Recht zu bewilligen, die Kunstarbeiten, welche nöthig . um das aße dessen er sich zu bedienen befugt ist, zu erhöhen und zur Be⸗ wässerung seiner Ländereien brauchbar zu machen, an das ge⸗

enüberliegende Ufer zu stützen. Die General ⸗Conseils haben 9 mit großer Majorität für die Maßregel entschieden, und

uch die Kommisston der Kammer hat 5 damit i. * erklärt. err Pascalis hat nun aber ein a. dazu beantragt, wonach auch Besitzer von Ländereien, die nicht a Gewässer gränzen, ein gleiches Recht erhalten sollen, wenn ste über haupt zur Benutzung der betreffenden Gewässer berechtigt stüb. Die Gesetzgebung über diese letztere Berechtigung ist aber in Frankreich noch so unklar und verwickelt, daß diese Frage der Gegenstand weit= läuftiger Rechts Debatten geworden und das Amendement noch ein- mal an die Kommission verwiesen worden ist, deren Majorität sich bereits gegen die Forderung desselben , hatte. Das Amendement des Herrn Pascalis wurde darauf gestern von der Kam⸗ mer selbst verworfen und der Gesetz-Entwurf in seinen einzelnen Ar⸗ tikeln so angenommen, wie er von der Kommission redigirt worden, die Abstimmung über den ganzen Entwurf aber auf heute ausgesetzt. Das Portefeuille, ein wöchentlich nur einmal erscheinendes Blatt, hat sich erst jetzt über die preußische Thron⸗Rede aussprechen können, und es thut dies mit 3 erer Würdigung der Verhãlt⸗ nisse, als die Mehrzahl der franzö . Blätter. „Indem Nönig Friebrich Wilhelm“, sagt es, „die Gerechtsame und das volle Anse⸗ hen der souverainen Gewalt aufrecht . bewahrt er der Mo⸗ narchle ihre Stärke und Einheit. Er beruft den Landtag, um die Bedürfnisse seines Volkes kennen zu lernen, um in gerechtem Maße diese Wünsche und Bedürfnisse zu befriedigen, wenn sie rechtmäßig sind. Zuweilen wird er die Stimme der Stände einfordern, wenn er gewisse Maßregeln vorschlagen will, z. B. neue Steuern. Aber die Natur der Regierung wird nicht wesentlich verändert wer⸗ den; die Monarchie war eine absolute, sie wird nun eine konsulta⸗ tive, und im Interesse seines Volkes selbst glaubt der König ihr keine vepräsentative Form geben zu dürfen. Friedrich Wilhelm hat sich in dieser Hinsicht mit einer ihn ehrenden Loyalität ausge= sprochen; er hat keine anderen Versprechungen gegeben als solche, die er halten kann, und Preußen wird nicht die Täuschungen zu erfahren haben, denen die Völker ausgesetzt sind, welche glauben, daß Gewaltsamkeit die wahre Freiheit begründe. Die in der Hand des Königs konzentrirte Autori⸗ tät wird billig und wohlwollend gegen alle Klassen der Unterthanen bleiben; sie wird nicht parteiisch sein, keine Mißbräuche und Corruptionen üben, wie es zu geschehen pflegt, wenn zum Nachtheile des Gemeinwesens Alles den Einen bewilligt werden muß. In Preußen wird das Volk wahrhaft frei sein, weil eine starke und eben dadurch beschützende Re= gierung die erste der öffentlichen Freiheiten ist.! Densenigen, welche an die frn el ! Reichsstände haben erinnern wollen, antwortet das Portefeuille: „Dergleichen Inductionen mögen den geheimen Plänen der revolutiongiren Parteien schmeicheln. Um einen solchen Vergleich im Ernst anstellen zu können, dazu würde ir daß An⸗ näherungspunkte zwischen den Ideen, die beim Beginn unserer Revolution im Umlauf waren, und dem die preußischen Unterthanen beseelenden Geist zwischen 1789 und 1847 vorhanden wären. Dazu würde vor Allem gehören, daß Preußen, welches so viel Elemente des Wohl⸗ standes und Gedeihens enthält, nicht einsähe, 2 es den anderen Völkern wenig zu beneiden hat; wogegen Frankreich von der Krank⸗ heit der Neuerungssucht aufgeregt, durch Fehler, welche die Ver⸗ läumdung k erbittert war und noch nicht wußte, was die Revolutivnen kosten. Solche trübe Vergleiche leiden, Gott sei Dank, an dem schlimmsten aller Irrthümer, es fehlt ihnen alles Zutreffende; und Preußen, weit entfernt, traurige Prüfungen bestehen zu müs⸗ sen, wie wir, Preußen wird seine Regierung aus der öffentlichen Mei⸗ nung eine neue Kraft schöpfen sehen, ohne aufzuhören, eine starke Monarchie zu sein. Diese Monarchie wird auch den Nationen, die mächtig zu bleiben und zugleich die Wohlthaten der modernen Civili⸗ sation zu genießen wünschen, ein großes Beispiel darbieten.“

Das Journal,des Deébats selbst erkennt jetzt, in Folge des Ergebnisses der Abstimmung der Deputirten⸗Kammer über die Re⸗ musatsche Proposition an, daß fortan ein vollständiger Bruch zwischen den beiden Fractionen der konservativen Partei, zwischen den stabilen und den progressistischen Konservativen, bestehe. Das ministerielle Blatt giebt sich das Ansehen, als freue es sich über diese neue Wen⸗ dung, wenn auch die Rémusatsche Proposition nur mit einer Majo⸗ rität von 49 Stimmen verworfen worden. Es sagt, diese Majorität sei zwar in der That weniger bedeutend, als die, mit welcher die Wahlreform-Proposition des Herrn Duvergier de Hauranne unlängst zurückgewiesen worden; sie sei aber um so befriedigender, da die ab⸗ trünnigen Konservativen nunmehr definitiv aus den ministeriellen Rei⸗ hen ausgeschieden seien.

Der Oberst von St. Arnaud, dem man die Gefangennahme Bu-Masa's verdankt, ist vom Könige zum Grade eines Marechal de Camp befördert worden. .

Seit vierzehn Tagen haben die französischen Seidenmanufaktu⸗ ren und die Fabriken von pariser Artikeln ansehnliche Bestellungen aus den Vereinigten Staaten erhalten. Da die Amerikaner seit acht Monaten für die Ausfuhr von Cerealien nach Europa mehr als 600 Millionen eingenommen haben, so hofft man, es werde der Handel zwischen den französischen Fabriken und Nordamerika einen bedeutenden Aufschwung nehmen.

Nach dem Moniteur belief sich die Rübenzucker⸗Fabrication in

Frankreich während der Saison von 1846 47 bis zum 31. März auf 49 Millionen Kilogramme oder 13 Millionen mehr als in der vorhergegangenen Saison. . Im ersten Quartal dieses Jahres sind 14 1500 Personen, meist aus Elsaß, Lothringen und Süd-⸗ Frankreich, auf Staatskosten nach Algerien ausgewandert; mehr als die Hälfte waren Männer. Der Stadt⸗-Rath zu Amiens hat wegen der herrschenden Theu⸗ rung beschlossen, die 2000 Fr., welche er jährlich am Königlichen Namenstage für öffentliche Lustbarkeiten verausgabt, diesmal zum Ankauf von Lebensmitteln für die Armen zu verwenden. Capitain Bechameil, Befehlshaber des französischen Geschwaders an den algierischen Küsten, ist gestern von Paris abgereist, um wäh⸗ rend der nun definitiv beschlossenen Expedition nach Kabylien sein Kommando zu übernehmen.

Mit O'Connell's Befinden hat es sich wieder gehen; er ge⸗ dachte am 22. Lyon zu verlassen und den ersten Tag in Valence, den zweiten in Avignon, den dritten in Arles zu übernachten und morgen in Marseille einzutreffen.

Die Bank von Frankreich wird in einigen Tagen der Bankt von England die 21 Millionen Frances, die sie im Dezember 8. J. durch Bermittelung der Herren Baring und Hottinguer entliehen hat, zurück- zahlen. Das von St. Petersburg gekommene Gold soll zu diesem

Behufe verwendet werden. ie 3 x t . Forth⸗ Rouen, der neue franz ösische ; Geschãäftstra er in China, hak sich in Eherbonng nach seiner Bestimmung eingeschifft. e , e . rt erhlelt er aus Paris den Befehl,

Wenige Stunden vor der Abfahrt er in Lis bon anzulegen und dem französischen Gesandten, Baron von

Varennes, die neuen, durch die letzten Ereignisse nöthig gewordenen

ĩ überbringen. . . Inte , e, ., der Deputirten⸗Kammer hat in dem

Budget der öffentlichen Arbeiten eine Mehrausgabe von 110,000

ir bi Beaufsichtigung der Eisenbahnen genehmigt, aber für die 365 . a . nur zo Fr. el, ö 26

en, i att . ** n für 2 a des Debats erklärt sich im Prinzip für das

ichförmige Briefporto, wofür die englischen Erfahrungen sich ein gif g ger hätten. Die ganze Frage sei aber die, a nn vor